Informationen zu SEPA Was ist SEPA? SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payment Area und heißt...

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Informationen zu SEPA Was ist SEPA? SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payment Area“ und heißt so viel wie „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. Dieses Verfahren wird EU-weit zum 01.02.2014 eingeführt und dient dazu, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU, vor allem auch den Lastschriftverkehr und die Überweisungen, einheitlich zu regeln. Grundlage für dieses Verfahren ist eine EU- Verordnung. Das Verfahren gilt auch für Verbände, Sonderregelungen gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn der Verband einen Zahlungsverkehr mit dem Ausland (was bei den meisten Verbänden der Fall sein dürfte) tätigt.

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Informationen zu SEPA

Was ist SEPA?

SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payment Area“ und heißt so viel wie „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. Dieses Verfahren wird EU-weit zum 01.02.2014 eingeführt und dient dazu, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU, vor allem auch den Lastschriftverkehr und die Überweisungen, einheitlich zu regeln. Grundlage für dieses Verfahren ist eine EU-Verordnung. Das Verfahren gilt auch für Verbände, Sonderregelungen gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn der Verband einen Zahlungsverkehr mit dem Ausland (was bei den meisten Verbänden der Fall sein dürfte) tätigt.

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wichtigste Handlungsempfehlung für Landesvorstände:

Kontakt mit eigener Hausbank/ Geldinstitut aufnehmen, wie

diese das SEPA-Verfahren ab 01.02.2014 umsetzt

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Wer ist betroffen?

- die wichtigste Frage ist die, wie Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden:> altbewährte Barkassierung> Mitglieder überweisen ihren Beitrag selbst an den Verband > Beiträge werden im Lastschriftverfahren per

Einzugsermächtigung erhoben

- eine Pflicht des einzelnen Mitglieds, die Beiträge per Lastschriftverfahren von seinem Konto abbuchen zu lassen, besteht gesetzlich nicht

- nur die Satzung kann einen Anspruch des Verbandes an das Mitglied auf Erteilung einer Einzugsermächtigung begründen

wie immer: klare Satzungsregelung notwendig!

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Welche Lastschriften gibt es zukünftig?

- 1. die SEPA-Basislastschrift

- 2. die SEPA-Firmenlastschrift

diese gilt ausschließlich für den Zahlungsverkehr mit Geschäftskunden, daher kommt diese im Verband nicht zur Anwendung.

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1. Einführung IBAN und BIC im Verband

- bisherige Kontonummer und Bankleitzahl werden ab dem 01.02.2014 abgelöst!!!

- Kontonummer wird zur IBAN

- Bankleitzahl wird zur BIC

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2. Von dieser Umstellung sind ALLE betroffen!!!

- die IBAN und BIC für die Verbandskonten sind bereits jetzt schon auf den Kontoauszügen zu finden

- ab dem 01.02.2014 dürfen im Geschäftsverkehr des Verbandes nur noch die IBAN und BIC verwendet werden. Dies betrifft: * Briefpapier des Verbandes

* Homepage* Allgemeine Regelungen, z.B. AGB´s* Verträge, usw.

- die Landesvorstände sollten daher alle Bereiche des Verbandes prüfen und rechtzeitig für Umstellungen und Änderungen sorgen!

- zudem sollte sich der Verband ab sofort von den Mitgliedern stets nur noch IBAN und BIC mitteilen lassen (z.B. Aufnahmeformular)

- „alte“ Bankverbindungen können auch selbst umgerechnet werden:www.iban.de

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3. Gläubiger-ID anfordern

- für das künftige Verfahren benötigt jeder Verband eine Gläubiger-ID - diese Kennziffer ist erforderlich, damit man alle weiteren Vereinbarungen mit der Hausbank abschließen kann

- der Verband als Lastschrifteinreicher benötigt eine eindeutige ID (Identifikationsnummer)

- diese kann nur im Internet unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de beantragt werden

- die Deutsche Bundesbank teilt die Gläubiger-ID innerhalb weniger Tage per Email mit, die dann nach Bestätigung durch den Verband freigeschaltet wird

- die Gläubiger-ID muss danach bei der Hausbank hinterlegt werden

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4. Abschluss einer neuen Inkassovereinbarung

- sobald die Gläubiger-ID vorliegt, muss mit der Hausbank eine neue Inkasso-Vereinbarung abgeschlossen werden

- diese ist die Grundlage für die Einreichung von SEPA-Lastschriften und wird auch Inkasso-Vertrag genannt

- dieser Vertrag regelt die Pflichten und Rechte zwischen Verband und Bank

- dabei sollte auf folgende Punkte geachtet werden• in welchem technischen Format können zukünftig Lastschriften bei der Bank eingereicht werden• Festlegung der Einreichungszeit• Umgang mit Stornos und Rücklastschriften

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5. Vergabe Mandatsreferenz

- für das künftige Verfahren ab 01.02.2014 muss jede Lastschrift eindeutig dem richtigen Mitglied des Verbandes zugeordnet werden können

- dafür muss der Verband jedem Mitglied ein sog. SEPA-Mandat zuordnen

- dieses SEPA-Mandat ist künftig die rechtliche Grundlage zwischen Verband und Mitglied, dass z.B. der Mitgliedsbeitrag als SEPA-Lastschrift erhoben werden darf

- dazu muss jedes Mitglied eine eindeutige Kennung erhalten, dies kann z.B. die Mitgliedsnummer sein und darf nicht länger als 35 Stellen haben (sog. Mandatsreferenz)

- diese Mandate brauchen der Hausbank nicht vorlegt werden und verbleiben dauerhaft beim Verband

- der Verband als Gläubiger ist verpflichtet, das vom Mitglied erteilte SEPA-Mandat im Original aufzubewahren und zwar mindestens noch 14 Monate nach dem letzten Einzug

- ein Mandat ist 36 Monate ohne erfolgten Lastschrifteinzug gültig

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6. Verfahren bei „Altmitgliedern“

- die alte gültige Einzugsermächtigung bleibt auch nach dem 01.02.2014 wirksam!

- Ankündigung des Verfahrenswechsels bzw. der Umstellung durch den Verband an das Mitglied

- Mitteilung der Gläubiger-ID des Verbandes an das Mitglied

- Mitteilung der Mandatsreferenz an das Mitglied

- alle „Alt“-Mitglieder müssen also vom Verband die sog. Umdeutungsinformation erhalten

- Beispiel

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7. Verfahren bei neuen Mitgliedern

- bei Eintritt eines Mitglieds bis zum 01.02.2014:

• in diesem Fall sollte der Verband sich bereits jetzt sowohl eine Einzugsermächtigung als auch ein SEPA-Mandat erteilen lassen

• Beispiel

- bei Eintritt eines Mitglieds nach dem 01.02.2014:

• Verzicht auf Einzugsermächtigung, da es diese nicht mehr gibt

• Beispiel

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8. Informationen an die Mitglieder

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8. Informationen an die Mitglieder

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9. Rücklastschriften

- trotz einer Vorankündigung über den Fälligkeitstermin und die Beitragshöhe kann es zu Rücklastschriften kommen

- die weitere Vorgehensweise sollte dann in den Beitragsordnungen geregelt sein

- wenn der Beitrag erneut eingezogen werden soll, muss der Vorstand dringend darauf achten, dass auch in diesen Fällen eine neue Vorabankündigung erfolgen muss und die im Verband vereinbarte Frist angewendet wird

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10. Fristen

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- Teilnahme an zwei Onlineseminaren zum Thema SEPA im Mai 2013

alle Informationen über Geschäftsstelle an die Landesverbände

z.B. Vorbereitung SEPA

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!