Informationen zum Pilzesammeln 2012

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2 3 4 2 3 4 I I n n f f o o r r m m a a t t i i o o n n e e n n z z u u m m P P i i l l z z e e s s a a m m m m e e l l n n Für detailliertere Informationen siehe: www.provinz.bz.it/forst 1. Voraussetzungen für das Pilzesammeln a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde: Einzahlung der Sammelgebühr von 8 Euro pro Tag zugunsten der Gemeinde, in welcher man sammeln möchte (einmalige Zahlung auch für mehrere gerade Tage möglich, am einfachsten mit Posterlagschein) und gültiger Personalausweis b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde und im eigenen Grund: nur gültiger Personalausweis Bei Nichtbeachtung folgende Verwaltungsstrafen 1. a) 57 Euro + 34 Euro pro kg gesammelter Pilze (51 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten * * * * ) 1. b) 34 Euro pro kg gesammelter Pilze (51 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten * * * * ) sowie in beiden Fällen Einziehung aller Pilze 2. Wo können Pilze gesammelt werden Nur in der Gemeinde, für welche die Sammelgebühr bezahlt wurde oder in der Wohnsitzgemeinde. Das Pilzesammeln ist jedoch verboten in Landschaftsschutzgebieten * * * * und dort, wo der Grundeigentümer diese Schilder aufgestellt hat Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafe wie unter Punkt 1. a) 3. Wann können Pilze gesammelt werden Nur an geraden Tagen zwischen 7 Uhr und 19 Uhr. Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer im eigenen Grund ohne zeitliche Beschränkung Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafe wie unter Punkt 1. a) oder Punkt 1.b) 4. Wieviele Pilze dürfen höchstens gesammelt werden a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde: 1 kg pro Tag und Person (über 14 Jahre) an geraden Tagen b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde: 2 kg pro Tag und Person an geraden Tagen c) Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer im eigenen Grund: 3 kg pro Tag und Person Bei Nichtbeachtung in beiden Fällen Verwaltungsstrafe 34 Euro pro überzähliges kg (51 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten * ) sowie Einziehung der überzähligen Pilze 5. Wie müssen die Pilze behandelt werden Die Pilze a) dürfen an ihrem Wuchsort nicht beschädigt werden, b) müssen in steifen, offenen und gut durchlüfteten Behältern transportiert werden Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafen a) 34 Euro bis 97 Euro b) 46 Euro bis 126 Euro 6. Sonstige Verwaltungsstrafen Bei nicht vollständiger Einzahlung der Sammelgebühr: 20 Euro Bei nicht Vorweisen eines gültigen Personalausweises: 20 Euro Bei Verweigerung der Einziehung der Pilze Verdoppelung der Verwaltungsstrafe Bei Verweigerung der Kontrolle: 161 Euro Brennerstraße 6 39100 Bozen Tel. 0471 41 53 10-11 Fax 0471 41 53 13 [email protected] I I n n f f o o r r m m a a t t i i o o n n e e n n z z u u m m P P i i l l z z e e s s a a m m m m e e l l n n gemäß Landesgesetz vom 19. Juni 1991, n. 18, in geltender Fassung * * * * Naturdenkmäler, Biotope, Naturparke und Natura-2000-Gebiete Letzte Aktualisierung am 19. März 2012

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Für detailliertere Informationen siehe: www.provinz.bz.it/forst

1. Voraussetzungen für das Pilzesammeln

a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde: • Einzahlung der Sammelgebühr von 8 Euro pro

Tag zugunsten der Gemeinde, in welcher man sammeln möchte (einmalige Zahlung auch für mehrere gerade Tage möglich, am einfachsten mit Posterlagschein) und

• gültiger Personalausweis

b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde und im eigenen Grund: nur gültiger Personalausweis

Bei Nichtbeachtung folgende Verwaltungsstrafen 1. a) 57 Euro + 34 Euro pro kg gesammelter Pilze

(51 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten∗∗∗∗)

1. b) 34 Euro pro kg gesammelter Pilze (51 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten∗∗∗∗)

sowie in beiden Fällen Einziehung aller Pilze

2. Wo können Pilze gesammelt werden

Nur in der Gemeinde, für welche die Sammelgebühr bezahlt wurde oder in der Wohnsitzgemeinde.

Das Pilzesammeln ist jedoch verboten in Landschaftsschutzgebieten ∗∗∗∗ und dort, wo der Grundeigentümer diese Schilder aufgestellt hat Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafe

wie unter Punkt 1. a)

3. Wann können Pilze gesammelt werden

Nur an geraden Tagen zwischen 7 Uhr und 19 Uhr.

Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer im eigenen Grund ohne zeitliche Beschränkung Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafe

wie unter Punkt 1. a) oder Punkt 1.b)

4. Wieviele Pilze dürfen höchstens gesammelt werden

a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde: 1 kg pro Tag und Person (über 14 Jahre) an geraden Tagen

b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde: 2 kg pro Tag und Person an geraden Tagen

c) Privateigentümer, Pächter und Fruchtnießer im eigenen Grund: 3 kg pro Tag und Person

Bei Nichtbeachtung in beiden Fällen Verwaltungsstrafe

34 Euro pro überzähliges kg (51 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten∗)

sowie Einziehung der überzähligen Pilze

5. Wie müssen die Pilze behandelt werden

Die Pilze a) dürfen an ihrem Wuchsort nicht beschädigt

werden, b) müssen in steifen, offenen und

gut durchlüfteten Behältern transportiert werden

Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafen

a) 34 Euro bis 97 Euro b) 46 Euro bis 126 Euro

6. Sonstige Verwaltungsstrafen

Bei nicht vollständiger Einzahlung der Sammelgebühr: 20 Euro Bei nicht Vorweisen eines gültigen Personalausweises: 20 Euro Bei Verweigerung der Einziehung der Pilze Verdoppelung der Verwaltungsstrafe Bei Verweigerung der Kontrolle: 161 Euro

Brennerstraße 6 � 39100 Bozen Tel. 0471 41 53 10-11 � Fax 0471 41 53 13 [email protected]

IInnffoorrmmaatt iioonneenn zzuumm PPii llzzeessaammmmeellnn gemäß Landesgesetz vom 19. Juni 1991, n. 18, in gel tender Fassung

∗∗∗∗ Naturdenkmäler, Biotope, Naturparke und Natura-2000-Gebiete Letzte Aktualisierung am 19. März 2012