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Page 1: Informationen zur Ehescheidung - de-fra. · PDF fileIn Deutschland ist für den Scheidungsantrag zunächst das Amtsgericht - Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten

BOTSCHAFT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 75116 Paris Ambassade 28, rue Marbeau de la République fédérale d'Allemagne

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Fernkopie/Télécopie: 01-53-83-46-50

Stand: 01/2005

Informationen zur Ehescheidung I. Gerichtliche Zuständigkeit 1. Internationale Zuständigkeit

Bei Ehescheidungen mit internationalem Bezug muss zunächst geklärt werden, ob deutsche oder ausländische Gerichte für die Durchführung der Scheidung zuständig sind. Im Rahmen der EU bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Durchführung von Ehescheidungen ab dem 1. März 2005 nach EG-Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung EG 1347/2000). Danach sind für Ehescheidungen diejenigen Gerichte des Mitgliedstaates der EU zuständig, in dessen Hoheitsgebiet - beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder - die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von

ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort noch hat oder - der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat oder - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit

mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder - der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit

mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist oder

- dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bezeichnet den Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, d.h. ihr Daseinsmittelpunkt, liegt.

2. Zuständigkeit der Gerichte in Frankreich

In Frankreich ist für eine Ehescheidung grundsätzlich das Tribunal de Grande Instance zuständig, in dessen Amtsbezirk die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Haben sie keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Amtsbezirk sich ein Ehegatte mit den minderjährigen Kindern aufhält. In allen anderen Fällen ist das Gericht zuständig, in dessen Amtsbezirk der Ehegatte seinen Wohnsitz hat, der keinen Scheidungsantrag gestellt hat. Haben die Ehegatten einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestellt, können sie wählen, ob sie das Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Ehegatten anrufen.(Art. 1070 Nouveau Code de Procédure Civile; Art. 247 Code Civil)

3. Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland

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In Deutschland ist für den Scheidungsantrag zunächst das Amtsgericht - Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es an einem solchen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht - Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte auch dieser Fall nicht gegeben sein, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, wenn einer der Ehegatten diesen gewöhnlichen Aufenthalt noch innehat. Existiert auch ein solcher Gerichtsstand nicht, so ist das Familiengericht des Bezirks zuständig, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners und, wenn ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers gelegen ist. (Art. 606 ZPO)

4. Scheidungsvoraussetzungen

1. Anwendbares Recht a) Deutschland Das deutsche Familiengericht wendet für die Scheidung einer Ehe das Recht des Staates an, dem beide Ehegatten zur Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Einreichung der Antragsschrift bei Gericht) angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Ausschlaggebende Kriterien sind gemeinsame soziale Bindungen, wie u.a. Kultur, Sprache oder berufliche Tätigkeit. (Art. 17, 14 EGBGB) b) Frankreich Französische Gerichte wenden französisches Scheidungsrecht an, - wenn beide Ehegatten die französische Staatsangehörigkeit besitzen; - wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz auf französischem Gebiet haben; - wenn kein ausländisches Recht sich für anwendbar erklärt und französische

Gerichte zur Entscheidung über die Ehescheidung zuständig sind (z.B. wenn beide Ehegatten nicht französische Staatsangehörige sind und einer von ihnen in Frankreich wohnt)

(Art. 310 Code Civil) 2. Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht

Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Es gilt das sog. Zerrüttungsprinzip, wonach die Ehe nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der

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Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Des weiteren wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Für das Getrenntleben ist eine räumliche Trennung nicht zwingend; erforderlich ist lediglich eine Trennung von Tisch und Bett. (§§ 1564 ff. BGB)

3. Scheidungsvoraussetzungen nach französischem Recht

Scheidungsgründe sind in Frankreich gegenseitiges Einverständnis, die Scheidung auf einseitigen Antrag, das endgültige Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft und Verschulden. Zwei Scheidungsgründe sind für den Fall des endgültigen Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehen: Entweder eine Trennung der Eheleute seit zwei Jahren oder ein zuvor vom Antragsgegner gestellter Scheidungsantrag wegen Verschuldens, der vom Richter abgelehnt wurde. Der Scheidungsantrag wird nur dann vom Scheidungsrichter abgelehnt, wenn die Ehescheidung für den scheidungsunwilligen Ehegatten oder für seine Kinder eine unbillige Härte darstellen würde. (Art. 229 C.C.)

I. Wirkungen der Ehescheidung

1. Allgemeine Wirkungen der Ehescheidung

a) Anwendbares Recht Vgl. unter II 1.

b) Deutsches Recht

Durch die Ehescheidung wird eine bestehende Ehe für die Zukunft aufgelöst. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils sind die Eheleute nicht mehr verheiratet und können eine neue Ehe eingehen.

c) Französisches Recht

Durch die Scheidung wird die Ehe für die Zukunft aufgelöst, so dass die Eheleute grundsätzlich eine neue Ehe eingehen dürfen.

2. Ehename a) Anwendbares Recht

aa) Deutschland

Deutsche Gerichte wenden auf den Namen einer Person das Recht des Staates an, dem die Person angehört (Art.10 Abs.1 EGBGB).

bb) Frankreich

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Französische Gerichte wenden auf den Namen einer Person nach durchgeführter Ehescheidung prinzipiell das Recht an, welches auch auf die Scheidung der Eheleute angewandt wurde (dazu vgl.u.II 1 b)).

b) Deutsches Namensrecht

Nach der Ehescheidung können die Ehegatten den während der Ehe geführten Ehenamen behalten. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde. Letzteres muss gegenüber dem zuständigen Standesbeamten erklärt werden. (§ 1355 Abs.5 BGB)

c) Französisches Namensrecht

Nach der Ehescheidung verliert grundsätzlich jeder Ehegatte das Recht, den Name des anderen zu führen. Nur um Fall einer gerichtlichen Anordnung oder der Einigung der Eheleute darf der Name weiter geführt werden. (Art. 264 Code Civil)

3. Elterliche Sorge

a) Anwendbares Recht

Deutsche und französische Gerichte wenden auf die elterliche Sorge ihr eigenes innerstaatliches Recht an. Nach deutschem internationalen Recht unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB). Gemäß französischem internationalen Recht wird das anwendbare Recht nach der Staatsangehörigkeit des Kindes ermittelt. Innerhalb der EU richtet sich die Zuständigkeit nach der VO EG 2201/2003 nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.1 b) Deutsches Sorgerecht

Grundsätzlich haben beide Elternteile das Sorgerecht für ein gemeinsames minderjähriges Kind (§ 1626 Abs.1 BGB). Im Falle der Scheidung kann jedoch jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben,

- wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht

- oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 BGB).

c) Französisches Sorgerecht

Die elterliche Gewalt wird grundsätzlich gemeinsam ausgeübt und richtet sich im übrigen – unabhängig vom Verschulden der Elternteile an der Scheidung – allein nach dem Kindeswohl.

1 siehe auch Merkblatt über Verfahren die elterliche Sorge betreffend

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(Art. 287 Code Civil)

d) Verfahrensrecht

Hinsichtlich verfahrensrechtlicher Fragen wird auf das Merkblatt über Verfahren die elterliche Sorge betreffend hingewiesen.

4. Unterhalt

a) Anwendbares Recht Für Deutschland und Frankreich gilt das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht in der Fassung vom 2.10.1973 (BGBl. 1986 II, S.837). Danach ist für den nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie für den Kindesunterhalt das am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend. Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl.o. Ist die Ehescheidung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens jedoch bereits ausgesprochen oder anerkannt worden, ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderungen von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend; dazu vgl.o.

b) Deutsches Unterhaltsrecht

Sofern ein Ehegatte nach der Scheidung wegen Kindererziehung, Alters, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat er einen Unterhaltsanspruch (sog. nachehelicher Unterhalt) gegen seinen früheren Ehepartner. Im übrigen besteht die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. (§§ 1569 ff. BGB). Kinder haben gegenüber ihren Eltern im Falle der Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB). Für die Höhe des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle maßgebend. Jedoch erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

c) Französisches Unterhaltsrecht

Ein Recht auf nachehelichen Unterhalt (pension alimentaire) existiert nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens; an seine Stelle tritt danach eine Ausgleichsforderung (prestation compensatoire). Diese kann sowohl in Form einer einmaligen Zahlung als auch in Form einer Leibrente gezahlt werden. Sie soll pauschal die aus der Scheidung resultierende Ungleichheit kompensieren (Art.270 Code Civil). Auch der der im Falle der Scheidung wegen Verschuldens schuldige Ehegatte kann einen Unterhaltsanspruch haben. Es besteht außerdem die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches zum Ausgleich wirtschaftlicher Interessen für den Ehepartner, der bei der Scheidung wegen endgültigen Scheiterns der Ehe der Antragsgegner ist, aber selbst keine

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Ansprüche aus der Scheidung hat, oder, im Fall der Scheidung wegen Verschuldens, für den unschuldigen Ehepartner. Kinder haben auch nach der Scheidung gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch (Art.203 Code Civil). Die Höhe hängt von der Bedürftigkeit des Kindes sowie von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Jedoch besteht eine Unterhaltsverpflichtung in Form einer Geldrente nur gegenüber demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 293 Code Civil).

5. Zugewinnausgleich

a) Anwendbares Recht

aa) Deutschland Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen nach Art. 15 Abs.1 EGBGB dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht (Art.14 Abs.1 EGBGB). Vgl. dazu unter II 1.

bb) Frankreich Im Ehegüterrecht ist das am 25.09.1992 für Frankreich in Kraft getretene Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.03.1978 anwendbar. Deutschland ist nicht Unterzeichnerstaat dieses Abkommens. Danach können die Ehegatten vor der Eheschließung ein Güterrecht wählen. Zur Auswahl kommen jedoch nur folgende Rechte:

- das Recht des Staates, welchem einer der Eheleute im Moment der Rechtswahl angehört

- das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

- das Recht des ersten Staates, in dem einer der Ehegatten nach der Eheschließung seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Haben die Ehegatten vor ihrer Eheschließung keine Rechtswahl getroffen, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung begründen.

b) Deutsches Güterrecht

Haben die Ehegatten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, d.h. ihren Güterstand nicht durch Ehevertrag abbedungen, so wird bei Scheidung der Ehe ein Zugewinnausgleich vorgenommen. Dabei wird zunächst ermittelt, welchen Wert das Vermögen der Ehegatten bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und bei der Beendigung des Güterstandes - Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags -(Endvermögen) hat. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu. Der Anspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet und verjährt in drei Jahren nach Kenntnis von der Beendigung des Güterstands. (§§ 1372 ff. BGB)

c) Französisches Güterrecht

Haben die Ehegatten während der Ehe in Gütergemeinschaft (la communauté) gelebt, endet diese mit der Ehescheidung. Es findet eine Liquidierung und Teilung

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der Gemeinschaftsvermögens statt, die zu gegenseitigen Ausgleichsansprüchen führen kann. Zu allen Einzelheiten vgl. das Merkblatt zum ehelichen Güterrecht.

6. Versorgungsausgleich

a) Anwendbares Recht aa) Deutschland

Der Versorgungsausgleich unterliegt nach Art.17 Abs.3 S.1 HS.1 EGBGB dem Recht, dem auch die Ehescheidung unterliegt (vgl. II 1 a)). Der Versorgungsausgleich ist jedoch nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören (Art.17 Abs.3 S.1 HS.2 EGBGB). Das französische Recht kennt den Versorgungsausgleich nicht. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, 1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische

Versorgungsanwartschaft erworben hat oder 2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit

einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inlandverbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.

bb) Frankreich Das Ehegüterrecht unterliegt dem am 25.09.1992 für Frankreich in Kraft getretene Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.03.1978 (vgl. dazu III 5 a))

b) Deutsches Recht

Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bzw. Versorgungsansprüche der Ehegatten ausgeglichen. Der Ehegatte, der in der Ehezeit höhere Versorgungsanrechte (Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionsanrechte sowie Anrechte auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen) erworben hat, ist dem anderen Ehegatten gegenüber ausgleichspflichtig. Der Ausgleich beträgt die Hälfte des Wertunterschieds der von beiden erworbenen Versorgungsansprüche. (§§ 1587 ff. BGB)

c) Französisches Recht Das französische Recht kennt einen Versorgungsausgleich nicht.

II. Verfahren

1. Deutschland

Das Verfahren wird durch einen Antrag auf Scheidung der Ehe eingeleitet. Im Scheidungsverfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Es ist jedoch ausreichend und insoweit kostengünstiger, wenn für beide Ehegatten nur ein Anwalt auftritt.

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Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Scheidung auch Unterhaltsansprüche, den Versorgungsausgleich, die Verteilung des Hausrats sowie die Zuweisung der Ehewohnung, den Zugewinnausgleichsanspruch und etwaige Sorge- und Umgangsfragen hinsichtlich gemeinschaftlicher Kinder gerichtlich klären zu lassen (sog. Verbundverfahren).

2. Frankreich Das Scheidungsbegehren ist stets von einem Rechtsanwalt durch Einreichung eines Scheidungsantrags einzuleiten, allerdings können sich die Eheleute bei der einverständlichen Scheidung einen Anwalt für ihren gemeinsamen Antrag teilen. Bei der einverständlichen Scheidung müssen alle Unterhaltsfragen sowie Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zur Auflösung des Güterstandes bereits im Scheidungsantrag geregelt werden. Bei den anderen Scheidungsarten sollen diese Fragen möglichst schon zum Zeitpunkt der Scheidung geregelt werden, ansonsten setzt der Richter eine Frist von 1 Jahr, in der sich die Eheleute über die Konsequenzen der Scheidung einigen können.

Eine Liste von deutschsprachigen Rechtsanwälten wird bei der Botschaft geführt. III. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen

Ein von einem ausländischen Gericht ausgesprochenes Scheidungsurteil ist nach Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) für den deutschen Rechtsbereich erst dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Sofern das Scheidungsverfahren nach dem 01.03.2001 bei einem Gericht eines EU-Mitgliedstaates (außer Dänemark) eingeleitet worden ist, bedarf es aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung keines förmlichen Anerkennungsverfahrens mehr. Zu allen Einzelheiten vgl. das Merkblatt Anerkennung ausländischer Ehescheidungen

Haftungsausschluss Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.