INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE … · kurz vor Weihnachten haben Bundestag und Bundesrat...

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INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE TARIFVERTRAG ÜBER DAS SOZIALKASSENVERFAHREN IM BAUGEWERBE GEÄNDERT S. 11 BAYERISCHE STAATSREGIERUNG STÄRKT WOHNUNGSBAU S. 4 8. HOCHSCHULPREIS DES BAYERISCHEN BAUGEWERBES 2016 AUSGELOBT S. 19 B 4890 E 2 0 1 6 1 KFW-FÖRDERUNG: ZUSCHUSSPROGRAMM ZUM ALTERSGERECHTEN UMBAU UND ZUM EINBRUCHSCHUTZ S. 13

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INFORMATIONSDIENST FÜR DAS BAYERISCHE BAUGEWERBE

TARIFVERTRAG ÜBER DAS SOZIALKASSENVERFAHREN IM BAUGEWERBE GEÄNDERT

S. 11

BAYERISCHE STAATSREGIERUNGSTÄRKT WOHNUNGSBAU

S. 4

8. HOCHSCHULPREIS DES BAYERISCHEN BAUGEWERBES 2016AUSGELOBT

S. 19

B 4890 E

20161KFW-FÖRDERUNG: ZUSCHUSSPROGRAMMZUM ALTERSGERECHTENUMBAU UND ZUM EINBRUCHSCHUTZ

S. 13

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STANDPUNKT

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

kurz vor Weihnachten haben Bundestag und Bundesrat neue Vorschriften für die Vergabe von Bauleistungen im sog. Oberschwellenbereich (Gesamtauftragswert ab5.225.000 Euro) auf den Weg gebracht, die ab dem 18. April gelten.

Auch wenn die meisten öffentlichen Bauaufträge diese Größenordnung nicht erreichen,sollte die Bedeutung dieser Vorschriften und vor allem der Einfluss auf das Vergaberechtfür die „kleineren“ Aufträge nicht unterschätzt werden. Schon deswegen ist es wichtig,dass es uns gelungen ist, die sogenannte Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWBunverändert zu erhalten. Das ist keinesfalls selbstverständlich, denn in den letzten Wochen und Monaten ist hinter den Kulissen eifrig versucht worden, die grundsätzlichePflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Bildung von Fach- und Teillosen aufzuwei-chen. Argumentativ mussten dabei sowohl die Flüchtlingssituation als auch die allseitsbekannten, verunglückten Großprojekte herhalten. Dabei hat sich die Fach- und Teil-losvergabe in den vergangenen Jahren überaus bewährt und ermöglicht es den vielenkleineren Unternehmen der mittelständisch geprägten Bauwirtschaft überhaupt erst, amWettbewerb um öffentliche Aufträge unmittelbar teilzunehmen. Er sorgt dafür, dass diestaatlichen Investitionen auch wirklich diejenigen Unternehmen in der Region erreichen,die rund 75 % der Arbeitsplätze und 80 % der Ausbildungsplätze bereitstellen. Aberauch größere, als Generalunternehmer tätige Betriebe, kommen ausreichend zum Zug,denn Gesamtvergaben waren bisher und sind auch zukünftig möglich, wenn wirtschaft-liche oder technische Gründe eine zusammengefasste Vergabe erfordern. AusführlicheInformationen zum neuen Vergaberecht finden Sie in BLICKPUNKT BAU, sobald dieergänzenden Regelungen in der Vergabeverordnung und der VOB/A feststehen.

Jenseits der Politik prägt aber auch die Judikative entscheidend die Entwicklung desVergaberechts. So hat im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Hamm eine Ent-scheidung getroffen, die weitreichende Bedeutung für die Ausschreibungspraxis öffent-licher Auftraggeber haben dürfte. Konkret geht es um die Unsitte, Planungsleistungenohne angemessene Vergütung auf die Bieterseite zu verlagern. Im entschiedenen Fallwollte eine Vergabestelle die Sanierung und Erhaltung ihres Straßennetzes in Formeines PPP-Modells an einen privaten Anbieter vergeben. Im Rahmen des Vergabe -verfahrens hatten die Bieter – wie bei derartigen Modellen üblich – erhebliche Pla-nungsleistungen zu erbringen, wofür sie ausweislich der Vergabeunterlagen „ohneRechtsanspruch“ entschädigt würden. Ein erfolgloser Bieter, dem durch die Beteiligungan dem Verfahren Planungskosten von insgesamt 2,1 Mio. entstanden waren, die mit50.000 EURO abgegolten werden sollten, verklagte die Vergabestelle auf die Differenz– zumindest teilweise erfolgreich. Die Bieter – so das Gericht – haben Anspruch aufangemessene Entschädigung gem. § 8 Abs. 8 VOB/A, wenn der Auftraggeber, z. B.bei funktionalen Ausschreibungen, Bauherrenaufgaben auf sie verlagert. Dieser Ver-pflichtung kann sich der Auftraggeber auch nicht durch entsprechende Formulierungenin den Vergabeunterlagen entziehen. Trotz des Ermessensspielraums des Auftraggebershinsichtlich der Höhe der Entschädigung billigten die Richter dem Bieter weitere440.000 EURO zu. Für den Auftraggeber kann das in Abhängigkeit von der Bieterzahlteurer werden, als wenn er gleich selbst plant. Nicht umsonst sieht das die VOB/Aauch als den Regelfall vor!

Ihr Andreas Demharter

2 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

STANDPUNKT

Informationsdienst für das Bayerische Baugewerbe: BLICKPUNKT BAU ist der Informationsdienst für die Mitgliedsbetriebe der im Landesverband Bayerischer Bauinnungen zusammengeschlossenen Innungen.

Der Landesverband Bayerischer Bauinnungen im Internet: www.lbb-bayern.de

Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Herausgeber: Service- und Verlagsgesellschaft des Bayerischen Baugewerbes m.b.H.Bavariaring 3180336 MünchenTelefon 0 89/76 79 -119Telefax 0 89/76 79 -154

Verantwortlich für den Inhalt:RA Andreas DemharterBavariaring 3180336 München

Anzeigen: Andreas BüschlerBavariaring 3180336 München

Realisation: Grafisches Konzept: Artkrise kommunikation]s[designRosenthaler Straße 2410119 Berlinwww.artkrise.de

Satzerstellung: Satzstudio RößlerAindlinger Straße 386167 Augsburgwww.satzstudio-roessler.de

Druck: Druck +VerlagErnst Vögel GmbHKalvarienbergstraße 2293491 Stamsriedwww.verlag-voegel.de

Erscheinungsweise: 11 x im JahrDie Ausgaben 07/2016 und 08/2016werden zusammengefasst.

Nachdruck auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verlages und unter Quellenangabe gestattet.

Titelseite: Bilder: Quelle ZDB und fotolia, eigene

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INHALTSVERZEICHNIS

3BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

AKTUELLES

4 ..... Bayerische Staatsregierung stärkt Wohnungsbau

RECHT

5 ..... Reform des Bauvertragsrechts: ZDB und HDB fordern schnelle Regelung zu Aus- und Einbaukosten

6 ..... Anhebung der EU-Schwellenwerte ab 01. Januar 2016

6 ..... Spätere Abnahmebegehung mitAbnahmeniederschrift hebt Wirkung bereits erfolgter still-schweigender Abnahme nicht auf!

STEUERN

7 ..... Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)gegen Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

8 ..... Einbeziehung von Baukosten bei der Grunderwerbsteuer

8 ..... Installation einer Photovoltaikanlage fällt unter die Bauabzugsteuer

9 ..... Steuerliche Aufbewahrungsfristen

10 ... Lohnsteuer –Einstellung der Hotline zur Einführung der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

11 ... Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geändert

12 ... Reform des Werkvertragsrechtsund der Arbeitnehmer-überlassung gestoppt

WIRTSCHAFT

13 ... KfW-Förderung: Zuschussprogramm zum altersgerechten Umbau und zum Einbruchschutz

13 ... ZDB-Leitfaden Unternehmensnachfolge im Baugewerbe neu aufgelegt

14 ... Aus unserer Arbeit:Kosten für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen?

14 ... Maschinen für die Bauwirtschaft

TECHNIK

15 ... Entwurf einer neuen Musterbauordnung Erhebliche Änderungen im Bauproduktenrecht

15 ... Neue Musterbauordnung –Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Anpassungdes deutschen Bauprodukten-rechts an mangelhafte europäische Normen?

17 ... Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelastetenBarfußbereichen

17 ... Konstruktive Brandschutz-maßnahmen bei EPS-WDVS –Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen geändert

BERUFSBILDUNG

18 ... Hochwertige Qualifikation im Bereich Baumaschinen

19 ... 8. Hochschulpreis des Bayerischen Baugewerbes 2016ausgelobt

FACHGRUPPEN

20... Neue FGSV-Hinweise für die Herstellung von Abdichtungs-systemen aus hohlraumreichenAsphalttraggerüsten mit nachträglicher Verfüllung für Ingenieurbauten aus Beton

21... ZDB-Merkblatt zur Anwendungvon Homogenbereichen im Erdbau/Anwendung im Straßen- und Wasserwirtschaftsbau

21... Cristian Geyer übergibt Landesfachgruppenvorsitz an Horst Barisch

PERSÖNLICHES

22... Ehrenobermeister Siegfried Werner, Nürnberg, verstorben

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

23... Die wirtschaftliche Entwicklungdes Baugewerbes in Bayern im Jahr 2015im Vergleich zum Vorjahr

INHALTSVERZEICHNIS

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AKTUELLES

4 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

Bayerische Staatsregierung stärkt Wohnungsbau

Der Bayerische Landtag hat am 09.12.2015 den Nachtragshaushalt 2016 beschlossen. Darin wird ein deutlicher Akzent beim Wohnungsbau und der Wohnungsbauförderung gesetzt, um in Bayern mehr preisgünstige Wohnungenzu schaffen.

Der neue „Wohnungspakt Bayern“ wirddabei mit starken Finanzmitteln ausge-stattet. Deutlich mehr preisgünstige Woh-nungen sind das Ziel der BayerischenStaatsregierung. Für 70 Millionen Eurowerden 3.300 Wohnplätze mit reduzier-tem Standard für anerkannte Flüchtlingeim Rahmen eines staatlichen Sofortpro-gramms geschaffen. 150 Millionen Eurogibt es für ein kommunales Förderpro-gramm, mit dem 2016 1.500 Wohnungenfür einkommensschwache Personen ge -fördert werden. Darüber hinaus wird die bayerische Wohnraumförderung um109,1 Millionen Euro erhöht. Mit dem

Nachtragshaushalt 2016 sollen damitrund 600 Millionen Euro für Wohnungs-bauprogramme und die Wohnraumförde-rung in Bayern zur Verfügung gestelltwerden.

Um finanzschwache Gemeinden beispiels-weise bei der energetischen Sa nierungkommunaler Gebäude sowie Maßnah-men des Barriereabbaus zielgerichtet zuunterstützen, wurde mit 289,2 MillionenEuro aus Mitteln des Bundes das Kommu-nalinvestitionsprogramm „KIP“ aufgelegt.Die Mittel werden in den Jahren 2016 bis2019 ausgezahlt.

AKTUELLES

Quelle: fotolia

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RECHT

5BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

RECHT

Reform des Bauvertragsrechts: ZDB und HDB fordern schnelle Regelung zu Aus- und Einbaukosten

Die Spitzenverbände der Bauwirtschaft fordern in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zurReform des Bauvertragsrechts die Abtrennung der Regelung zu den Ein- undAusbaukosten von der Reform des Bauvertragsrechts und deren schnelle Umsetzung.

Der im September 2015 vorgelegte Refe-rentenentwurf wirft Licht und Schatten.Endlich wird die längst überfällige Ände-rung der kaufrechtlichen Mängelhaftungin Angriff genommen, mit der eine ris-kante Haftungsfalle für Bauunternehmen,die mangelhaftes Baumaterial gekauftund eingebaut haben, beseitigt werdensoll! Überschattet wird dieses Vorhabenjedoch durch die Verknüpfung der kauf-rechtlichen Regelung zu den Aus- undEinbaukosten mit der komplexen und in-haltlich stark umstrittenen Reform des ge-setzlichen Bauvertragsrechts.

Bauverbände fordern schnelle gesetzliche Regelung zu Aus- und Einbaukosten

Die Spitzenverbände der deutschen Bau-wirtschaft, ZDB und HDB, fordern in einergemeinsamen Stellungnahme vom No-vember 2015 die Abtrennung der Rege-lung zu den Ein- und Ausbaukosten vonder Reform des Bauvertragsrechts. Nur soist eine schnelle Verabschiedung der imKoalitionsvertrag zugesagten und längstüberfälligen Regelung noch in dieser Le-gislaturperiode möglich! Im Kern findendie neuen kaufrechtlichen Regelungenbreite Zustimmung, auch wenn es für ihrepraktische Relevanz darauf ankommenwird, dass sie nicht durch Allgemeine Ge-schäftsbedingungen abdingbar sind unddie Abwicklung der Bauverträge zwi-schen Bauherr und Bauunternehmen nichtdurch Selbstausführungsrechte des Ver-käufers gestört wird.

Deutliche Verschlechterungen drohen

Die beabsichtigten Regelungen für denBauvertrag sowie den Verbraucherbau-vertrag und den Architekten- und Inge-nieurvertrag bringen für die Bauwirt-schaft dagegen deutliche Verschlechte-rungen im Vergleich zur derzeit geltendenRechtslage. Das gegen den klaren Wider-stand der Bauwirtschaft vorgesehenezeitliche und inhaltliche Anordnungsrechtdes Auftraggebers lässt im Gegenzugeine klare Vergütungsregelung sowie einVerfahren zur schnellen prozessualenDurchsetzbarkeit der Zahlungsansprüchevermissen. Auch wird das Ausfallrisikobei Zahlungsschwierigkeiten des Auftrag-gebers durch erhebliche Einschnitte beider Bauhandwerkersicherheit deutlich er-höht. Die Bauwirtschaft lehnt geschlossendie für sie überwiegend nachteiligen Än-derungen im Werk- bzw. Bauvertrags-recht ab und fordert eine grundlegendeund intensive Diskussion der Reform desgesetzlichen Bauvertragsrechts, die anden Belangen der Bauwirtschaft nichtvorbei gehen darf!

Hinweis: Die gemeinsame Stellungnahme

vom November 2015 finden Sie auf unserer Homepage

unter www.lbb-bayern.de.

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6 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

RECHT

Anhebung der EU-Schwellenwerte ab 01. Januar 2016

Die EU-Kommission hat die vergaberechtlichen Schwellenwerte mit Wirkung zum 01. Januar 2016 angehoben.

Die von der EU-Kommission festgelegtenSchwellenwerte für die Anwendung deseuropäischen Vergaberechts betragenkünftig:

− für Bauaufträge 5.225.000 Euro(statt bisher: 5.186.000 Euro),

− für Dienst- und Lieferaufträge derobersten oder oberen Bundesbehörden135.000 Euro (bisher 134.000 Euro),

− für Dienst- und Lieferaufträge von Sek-torenauftraggebern 418.000 Euro (bis-her 414.000 Euro),

− für verteidigungs- und sicherheitsrele-vante Liefer- und Dienstleistungsauf-träge: 418.000 Euro (bisher 414.000Euro)

− für sonstige Dienst- und Lieferaufträge209.000 Euro (bisher 207.000 Euro).

sich in Anbetracht der vereinbarten Ge-währleistungsfrist von 5 Jahren auf dieEinrede der Verjährung, woraufhin dieWEG ihn auf die Mangelbeseitigungs-kosten verklagte. Das erstinstanzlich an-gerufene Landgericht verurteilte den AN.Der AN ging in Berufung.

Die Entscheidung:Mit Erfolg! Mit Urteil vom 10.11.2015 (Az.: 9 U 4218/14) hob das OLG Mün-chen das erstinstanzliche Urteil auf undwies die Klage wegen der bereits im April2012 abgelaufenen Verjährungsfrist ab.In seiner Begründung führte das Beru-fungsgericht aus: Entscheidend für denBeginn der Verjährungsfrist sei die still-schweigend erfolgte Abnahme durch voll-ständige Zahlung der Schlussrechnung imApril 2007. Zu diesem Zeitpunkt – mehrals 3 Monate nach ausdrücklicher Fertig-stellungsmitteilung – habe der AN davonausgehen können, dass die WEG hinrei-chend Zeit gehabt habe, die Vertragsmä-

Der Fall:Der Auftragnehmer (AN) hat im Auftrageiner Wohnungseigentümergemeinschaftdie Fenster ausgetauscht. Nach Beendi-gung seiner Arbeiten übersandte er imDezember 2006 eine Fertigstellungsmit-teilung und seine Schlussrechnung an dieWEG. Nach Meinungsverschiedenheitenüber die Höhe der zu leistenden Schluss-zahlung überwies die WEG schließlichim April 2007 den noch offenen Restbe-trag. Im Juli 2007 fand ein gemeinsamerOrtstermin statt, bei dem eine Abnahme-niederschrift unterzeichnet wurde. AnfangMai 2012 rügte die WEG unter Vorlageeines Privatgutachtens gegenüber AN di-verse Mängel und forderte ihn mit Frist-setzung erfolglos zur Mangelbeseitigungauf. Schließlich leitete die WEG ein selb-ständiges Beweisverfahren ein, nach des-sen Abschluss die WEG dem AN imMärz 2014 erneut eine Frist zur Mangel-beseitigung der im Beweisverfahren fest-gestellten Mängel setzte. Der AN berief

ßigkeit der Leistung zu beurteilen und et-waige Mängel zu rügen. Die Zahlung desoffenen Rechnungsbetrags habe der ANaufgrund der Gesamtumstände als Billi-gung seines Werks verstehen dürfen.Nach der Auffassung des Gerichts stehenauch wesentliche Mängel einer still-schweigenden Abnahme nicht entgegen,es sei denn der Auftragnehmer habewegen ihres behaupteten Vorliegens nichtvon einer Billigung seines Werks als imWesentlichen vertragsgemäß ausgehenkönnen. Unbekannte (wesentliche) Män-gel verhindern somit nicht den Eintritteiner stillschweigenden Abnahme. Einespätere Abnahmebegehung mit Abnah-meerklärung vermag nichts mehr an derWirkung der bereits stillschweigend er-klärten Abnahme zu ändern. Insbeson-dere sei der Abnahmeniederschrift nichtzu entnehmen, dass die Leistungen, dieGegenstand der Schlussrechnung waren,nicht schon vorher fertiggestellt gewesenseien.

Spätere Abnahmebegehung mit Abnahmeniederschrift hebt Wirkung bereits erfolgter stillschweigender Abnahme nicht auf!

Die Wirkung einer stillschweigend erfolgten Abnahme durch Fertigstellungsmitteilung und vollständige Zahlung derSchlussrechnung wird nicht dadurch aufgehoben, dass später ein Ortstermin zur Abnahmebegehung stattfindet. Wesent-liche Mängel stehen einer stillschweigenden Abnahme nur dann entgegen, wenn der Auftragnehmer wegen ihres be-haupteten Vorliegens nicht von einer Billigung seines Werks ausgehen kann.

Aufgrund der dynamischen Verweisungenin VgV, SektVO und VSVgV gelten dieneuen Werte ab 01. Januar 2016 un -mittelbar. Mit der Anhebung der EU-Schwellenwerte verbunden ist u. a. dieFolge, dass der spezifische vergaberecht-liche Rechtsschutz nach den §§ 102  ff.GWB erst ab den erhöhten Schwellen-werten gilt.

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7BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) gegen Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass die Gewinnrealisierung beiPlanungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellungder Honorarschlussrechnung, sondern bereits dann eintritt, wenn der Anspruchauf Abschlagszahlung entstanden ist. (Wir berichteten in BLICKPUNKT BAU, 07-08/2015, Seite 10).

Diese Rechtsprechung soll nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums(BMF) bei allen Werkverträgen, also auchbei Bauleistungen angewendet werden.Das BMF vertritt die Auffassung, dassdieses BFH-Urteil auch auf Werkleistun-gen nach § 632 a BGB übertragbar seiund dort die Gewinnrealisierung eben-falls mit der Entstehung des Anspruchsauf Abschlagszahlung zu erfolgen habe.Demnach müssten alle Unternehmen, dieWerkleistungen erbringen, die daraus re-sultierenden Ansprüche auf Abschlags-zahlungen in ihrer Handels- und ihrerSteuerbilanz gewinnerhöhend erfassen.

Nach Auffassung des BMF handle es sichbei diesen Abschlagszahlungen um dieAbrechnung von bereits verdienten An-sprüchen, denn der Schuldner des Werk-vertrags habe seine Leistung bereitserbracht. Auf Nachfragen des ZDB erklärte das BMF, dass die Gewinnreali-sierung künftig mit Stellung der Ab-schlagsrechnung erfolgen solle.

Der Zentralverband des Deutschen Bau-gewerbes und der Zentralverband desDeutschen Handwerks haben sich, ebensowie das Institut der Wirtschaftsprüfer und der Deutsche Steuerberaterverband,gegen die Gewinnrealisierung bei Ab-schlagszahlungen nach § 632 a BGB aus-gesprochen. Das BMF besteht darauf,dass es sich bei der Neuregelung nicht umeine Durchbrechung der Maßgeblichkeithandele, sondern um geltendes Handels-recht. Es räumt aber ein, dass noch ein erheblicher Klärungsbedarf zur Umset-zung der Neuregelung bestehe. Mehrere Fragen, so z. B. nach der Trennung von Abschlagszahlung und Vorauszahlung(letztere sind weiter von der Gewinnrea-lisierung ausgenommen), sind momentanunbeantwortet. Ebenso unklar ist, ob ge-stellte Abschlagsrechnungen dann in denUmsatzerlösen aufgehen würden.

Wir werden über den Fortgang der Be-mühungen unseres Zentralverbandes wei-ter berichten.

STEUERN

STEUERN

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8 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

Abschluss des Kaufvertrags den Grund-stücksverkäufer oder einen vom Grund-stücksverkäufer vorgeschlagenen Drittenmit dem Bau beauftragt.

Auch die Ausbaukosten sind in die Bemes-sungsgrundlage einzubeziehen, wenn dievom Erwerber mit dem Ausbau beauftrag-ten Unternehmen bereits beim Abschlussdes Grundstückskaufvertrags zur Veräu-ßererseite gehörten und dem Erwerbervon diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeitenkonkret benannt und zu einem im Wesent-lichen feststehenden Preis angeboten hat-ten und der Erwerber dieses Angebotspäter unverändert angenommen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFHsind beim Kauf eines Grundstücks, dasbeim Abschluss des Kaufvertrags unbe-baut ist, unter bestimmten Voraussetzun-gen auch die Kosten für die anschlie-ßende Errichtung eines Gebäudes aufdem Grundstück in die Bemessungs-grundlage der Grunderwerbsteuer einzu-beziehen. Das gilt dann, wenn sich ausweiteren Vereinbarungen ergibt, dass derErwerber das Grundstück in bebautemZustand erhält. Diese Vereinbarungenmüssen mit dem Kaufvertrag in einemrechtlichen oder zumindest objektiv sach-lichen Zusammenhang stehen. Das ist ins-besondere der Fall, wenn der Käufer beim

Da das Finanzgericht dazu keine hinrei-chenden Feststellungen getroffen hatte,verwies der BFH die Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Das Urteil des BFH vom 03.03.2015 kann

bei der Hauptgeschäftsstelle, Frau Hauer,

unter [email protected], angefordert werden.

Einbeziehung von Baukosten bei der Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte erneut, dass beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlageder Grunderwerbsteuer später anfallende Baukosten einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet hat.

• Zur Beurteilung der Frage, inwieweiteine Bauleistung im Sinne des § 48Abs. 1 EStG vorliegt, spielt es keineRolle, ob das fest in das Gebäude ein-gebaute Wirtschaftsgut als Betriebs-vorrichtung oder Gebäudebestandteilanzusehen ist.

• Die Installation einer Photovoltaikan-lage an oder auf einem Gebäude stellteine Bauleistung i. S. d. § 48 EStG dar.

• Die Aufstellung einer Freilandphoto-voltaikanlage kann ebenfalls den Bau-leistungsbegriff des § 48 EStG erfüllen.

Die Regelung ist am 01.01.2016 in Kraftgetreten.

Vergütungen für Bauleistungen, die im In-land gegenüber einem Unternehmer odereiner juristischen Person des öffentlichenRechts erbracht werden, unterliegen derBauabzugsteuer, § 48 Abs. 1 Satz 1 Ein-kommensteuergesetz (EStG). Der Leistungs-empfänger ist verpflichtet, vom Rechnungs-betrag 15 % an das Finanzamt abzufüh-ren, es sei denn, im Zeitpunkt der Gegen-leistung liegt eine gültige Freistellungs-bescheinigung nach § 48b EStG vor oderdie gesamte Gegenleistung im laufendenKalenderjahr übersteigt voraussichtlichnicht die Freigrenze von 5.000 €. DieVerpflichtung zum Steuerabzug entstehtin dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleis-tung (Zahlung) erbracht wird.

In der Verfügung des Bayerischen Lan-desamts für Steuern vom 16.09.2015 istfolgendes geregelt:

Installation einer Photovoltaikanlage fällt unter die Bauabzugsteuer

Die Finanzbehörden haben ihre Rechtsauffassung geändert: Ab 1. Januar 2016 stellt die Installation einer Photovoltaik -anlage eine Bauleistung nach § 48 EStG dar und unterliegt damit der Bauabzugsteuer.

STEUERN

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9BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

Ab 1.1.2016 ist u. a. die Vernichtungfolgender Geschäftsunterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfristmöglich:

• Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2005 und früher erstellt wurden

• Inventare, die bis zum 31.12.2005 oderfrüher erstellt wurden

• Handelsbücher und Aufzeichnungenmit der letzten Eintragung aus demJahr 2005

• Buchungsbelege (Rechnungen, Konto-auszüge, Lieferscheine, usw.), die biszum 31.12.2005 oder früher erstelltwurden

Ab 1.1.2016 ist die Vernichtung u.a.folgender Geschäftsunterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfristmöglich:

• Empfangene Geschäfts- oder Han-delsbriefe, die bis zum 31.12.2009oder früher eingegangen sind. (Dazurechnen z.B. Verträge, Kostenvoraus-schläge, Auftragszettel).

• Kopien abgesandter Geschäfts- oderHandelsbriefe, die bis zum 31.12.2009oder früher verschickt wurden.

• Lohnkonten mit der letzten Eintragungvor dem 31.12.2009 oder früher.

Hinweis Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dassdie Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, so-lange die betroffenen Unterlagen fürSteuern von Bedeutung sind, deren Fest-setzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.Unter Festsetzungsfrist versteht mangrundsätzlich die vierjährige Frist, inner-halb derer eine Steuer festgesetzt, aufge-hoben oder geändert werden kann.

Unternehmen müssen Geschäftsunterla-gen 10 bzw. 6 Jahre lang aufbewahren (§ 147 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenord-nung, § 257 Handelsgesetzbuch). DieAufbewahrungsfrist beginnt mit demSchluss des Kalenderjahres, in dem beilaufend geführten Aufzeichnungen dieletzte Eintragung gemacht worden ist,Handels- und Geschäftsbriefe abgesandtoder empfangen wurden oder sonstigeUnterlagen entstanden sind. Nach Ablaufder regulären Aufbewahrungsfristen kön-nen die Geschäftsunterlagen grundsätz-lich vernichtet werden.

Hinweise zur Orientierung, wie lange Unterlagen aufzubewahren sind:

Waren die Unterlagen Buchungsgrund-lage, gilt die zehnjährige Aufbewah-rungsfrist (bei Zweifeln ist es ratsam, dieUnterlagen zehn Jahre aufzubewahren).Auch digitale Buchführungen müssen 10Jahre lang gespeichert und der Finanz-verwaltung zugänglich gemacht werdenkönnen: Unterlagen müssen nach § 147Abs. 2 Abgabenordnung während dergesamten Aufbewahrungsfrist jederzeitverfügbar sein, unverzüglich lesbar ge-macht und maschinell ausgewertet wer-den können. Die Vorlage von Papier-belegen und Kontenausdrucken ist nichtausreichend.

Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist giltu. a. für Geschäftsbücher, Inventare, Jah-resabschlüsse, Bilanzen, Buchungsbelege.

Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist giltu. a. für abgesandte und empfangene Ge-schäfts- und Handelsbriefe, Lohnkontenund andere Unterlagen, soweit sie für dieBesteuerung von Bedeutung sind.

Auch in folgenden Fällen müssen die Unterlagen für die Dauer des jeweiligenVerfahrens aufbewahrt werden:

• begonnene Außenprüfung, • Bedeutung für eine vorläufige Steuer-

festsetzung, • anhängige steuerstraf- oder bußgeld-

rechtliche Ermittlungen, • schwebendes oder aufgrund einer

Außenprüfung zu erwartendes Rechts-behelfsverfahren,

• zur Begründung von Anträgen desSteuerpflichtigen.

Nach begonnener Außenprüfung ist nichtnur die Festsetzungsverjährung gehemmt,in gleichem Umfang wird auch die Auf-bewahrungsfrist hinausgeschoben. In die-sem Fall dürfen die Unterlagen nichtvernichtet werden, sonst riskiert man eineSchätzung.

Hinweis Kürzere Aufbewahrungsfristen in außer-steuerlichen Gesetzen sind steuerlichnicht maßgeblich.

Ein Verzeichnis mit beispielhafter Auflistung

der wesentlichen Schriftgutarten in alphabetischer Reihenfolge

finden Sie auf unserer Homepage unter

www.lbb-bayern.de/Mitgliederbereich/Steuern.

Steuerliche Aufbewahrungsfristen

Wir informieren, welche Unterlagen nach Ablauf der steuerlichen Aufbewahrungsfristen entsorgt werden dürfen.

STEUERN

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10 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

STEUERN

Für die Beantwortung allgemeiner Anfra-gen zu ELStAM stehen ab 1. Januar 2016die zuständigen Finanzämter und inner-halb der Länder eingerichtete zentraleAnsprechpartner zur Verfügung.

Das Mitteilungsschreiben sowie die Liste der Ansprechpartner

können bei der Hauptgeschäftsstelle,Frau Hauer,

unter [email protected], angefordert werden.

Das Bundesfinanzministerium hat die Ein-stellung der Hotline zur Einführung derelektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-male zum 31. Dezember 2015 mitgeteilt.

Die bundesweit kostenfreie Hotline warals unterstützende Maßnahme eingerich-tet worden, um Arbeitgebern die Mög-lichkeit zu geben, neben Auskünften beimzuständigen Betriebsstättenfinanzamt all-gemeine Informationen zu den elektro -nischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen undzur Nutzung von Elster Formular im Zu-sammenhang mit ELStAM zu erhalten.

Lohnsteuer – Einstellung der Hotline zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Das Bundesfinanzministerium stellt seine Hotline ein, die Arbeitgebern Informationen zu den elektronischen Lohnsteuer-abzugsmerkmalen und zur Nutzung von Elster Formular liefert.

Quelle: fotolia

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11BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

TARIF- UND

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geändert

Der geänderte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbeist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Über die Höhe und die Aufteilung der So-zialkassenbeiträge für das Kalenderjahr2016 hatten wir in BLICKPUNKT BAU,Ausgabe Dezember 2015, Seite 16 be-richtet. Der Tarifvertrag über das Sozial-kassenverfahren im Baugewerbe (VTV)wurde entsprechend überarbeitet. Zu-sammengefasst ergeben sich aus demneuen VTV vom 24.11.2015 im Wesentli-chen die folgenden Änderungen:

1. Geltungsbereich

Nach Einführung der Tarifrente Bau auchin den neuen Bundesländern erstreckt sichder persönliche Geltungsbereich des Ta-rifvertrages (§ 1 Abs. 3 VTV) jetzt auchauf die in Betrieben mit Sitz im Gebiet derfünf neuen Bundesländer beschäftigtenAngestellten, die eine nicht nur geringfü-gige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IVausüben.

2. Beitragspflicht fürdienstpflichtige Arbeitnehmer

Die in § 9 VTV geregelte Beitragspflichtfür dienstpflichtige Arbeitnehmer ist dergeänderten Wehrgesetzgebung (Ausset-zung der Wehrpflicht) angepasst worden.Eine Beitragspflicht besteht nunmehr beiAbleistung eines freiwilligen Wehrdiens-tes oder des Bundesfreiwilligendienstes.

3. Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Neuregelung für Berlin

Die ab 1. Januar 2016 geltenden Beitrags-prozentsätze für die gewerblichen Arbeit-nehmer sind in § 15 VTV geregelt. Darausergibt sich auch, dass der an die Einzugs-stelle abzuführende Gesamtbetrag für diegewerblichen Arbeitnehmer für Arbeit -geber mit Betriebssitz im Westteil desLandes Berlin – abweichend von dem üb-rigen Bundesgebiet – im kommenden Kalenderjahr bei 26,55 % und für Arbeit-geber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin bei 23,35 % der Brutto-lohnsumme liegen wird. Diese deutlich

höheren Beitragssätze in Berlin sind ins-besondere auf die Sozialaufwandserstat-tung bei Urlaubsgewährung zurückzu-führen.

4. ZVK-Beitrag für Angestellte

Die ZVK-Beiträge für die Angestellten undfür die Auszubildenden entsprechen denanlässlich des Tarifabschlusses 2014 ge-troffenen Vereinbarungen.

Infolge der im Zusammenhang mit derEinführung der Tarifrente Bau vereinbar-ten vorübergehenden Verringerung deszusätzlichen Urlaubsgeldes der Ange-stellten erhöht sich der ZVK-Beitrag fürdie Angestellten ebenfalls vorübergehendin den beiden Kalenderjahren 2016 und2017.

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt fürUrlaub, der nach dem 31. Dezember 2015und vor dem 1. Januar 2018 entstandenist, für jeden tarifvertraglich festgelegtenUrlaubstag des Angestellten 19,00 €, desAuszubildenden 16,00 € (vgl. § 10 Nr. 6.1RTV Angestellte).

Der monatliche ZVK-Beitrag beträgt fürArbeitgeber mit Betriebssitz im Gebietder alten Bundesländer und des West-teils des Landes Berlin 79,50 € und fürArbeitgeber mit Betriebssitz im Gebietder neuen Bundesländer und des Ostteilsdes Landes Berlin 25,00 € (vgl. § 16 Abs. 2 VTV).

5. ZVK-Beitragfür Auszubildende

Der im Zusammenhang mit der Einfüh-rung der Tarifrente Bau vereinbarte ZVK-Beitrag für die Auszubildenden wurde inden §§ 16 Abs. 5 VTV und 18 Abs. 7 VTVwie folgt geregelt:

Bundeseinheitlich sowie für alle gewerb-lichen sowie kaufmännischen und tech -nischen Auszubildenden beträgt der

SOZI

ALP

OLI

TIK

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12 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

TARIF- UND SOZIALPOLITIK

Nach der Gesetzesbegründung solltediese gesetzliche Neuregelung der Ab-grenzung des Arbeitsvertrages von ande-ren Vertragsformen, z. B. von einemVertrag mit einem Selbständigen dienen.Wer in die Arbeitsorganisation seinesVertragspartners eingegliedert sei undWeisungen unterliege, sei nach der stän-digen Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts Arbeitnehmer. Damit sollte aucheine gesetzliche Abgrenzung zur Arbeit-nehmerüberlassung herbeigeführt wer-den, bei der ein Arbeitsvertrag zwischenVerleiher und Leiharbeitnehmer, nicht je-doch zwischen Entleiher und Leiharbeit-nehmer besteht.

2. Änderung desBetriebsverfassungsgesetzes

Die Informations- und Unterrichtungs-rechte des Betriebsrates, die in den §§ 80Abs. 2 und 92 BetrVG geregelt sind, soll-ten erweitert werden. Um dem Drittperso-naleinsatz im Interesse der Belegschaftund des Betriebes mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten vor Ort besserbeurteilen und im Rahmen der betriebs-verfassungsrechtlichen Beurteilungsrechtebegleiten zu können, müsse der Betriebs-rat genau über den Drittpersonaleinsatzunterrichtet sein.

3. Änderung des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes

Die Zeitarbeit sollte insbesondere durcheine Höchstüberlassungsdauer von 18Monaten und durch einen Equal-Pay-An-spruch des einzelnen Leiharbeitnehmersnach neun bzw. zwölf Einsatzmonaten in dem Entleihbetrieb reguliert werden.Zudem sah der Gesetzentwurf ausdrück-

Das Bundeskanzleramt hat den im Bun-desministerium für Arbeit und Soziales erarbeiteten Referentenentwurf zur Rege-lung von Zeitarbeit und Werkverträgengestoppt und an das Bundesarbeitsminis-terium zurückverwiesen.

Bereits vor der parlamentarischen Som-merpause war ein Gesetzentwurf der Bun-desregierung zur Weiterentwicklung derArbeitnehmerüberlassung und zur Verhin-derung des Missbrauchs von Werkver-tragsgestaltungen angekündigt worden,mit dem die diesbezüglichen Vorgabenaus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU,CSU und SPD umgesetzt werden sollen.Das Bundesministerium für Arbeit und So-ziales hat dazu einen Referentenentwurfvorgelegt, wonach das Bürgerliche Ge-setzbuch, das Betriebsverfassungsgesetz,das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unddas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzgeändert werden sollten. Die neuen Rege-lungen sollten am 1. Januar 2017 in Krafttreten.

Im Wesentlichen sah der Referentenent-wurf folgende gesetzliche Regelungen vor:

1. Änderung desBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Die vertragstypischen Pflichten eines Ar-beitsvertrages sollten erstmals in einemneu eingefügten § 611 a BGB gesetzlichdefiniert werden. Danach liege ein Ar-beitsvertrag vor, wenn es sich bei denaufgrund eines Vertrages zugesagtenLeistungen um Arbeitsleistungen handelt.Arbeitsleistungen erbringe, wer Diensteerbringt und dabei in eine fremde Ar-beitsorganisation eingegliedert ist undWeisungen unterliegt.

lich das Verbot eines Einsatzes von Zeit-arbeitskräften als „Streikbrecher“ vor.

4. Änderung des Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetzes

Zur Sicherstellung des gesetzlichen Ar-beitsschutzes für Werkvertragsarbeit -nehmer sollte die Zusammenarbeit derFinanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mitden Arbeitsschutzbehörden gestärkt wer-den. Deshalb sollten die Behörden derZollverwaltung zukünftig, wenn sich beider Durchführung ihrer Aufgaben nachdem SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzAnhaltspunkte für Verstöße ergeben, diejeweils zuständigen Stellen auch überVerstöße gegen die Arbeitsschutzgesetzeunterrichten (vgl. § 6 Abs. 3 Schwarzar-beitsbekämpfungsgesetz).

Wie geht es weiter?

Nach der Ankündigung von Bundeskanz-lerin Angela Merkel auf dem DeutschenArbeitgebertag am 24. November 2015in Berlin, Neuregelungen von Zeitarbeitund Werkverträgen nur im Rahmen derVorgaben des Koalitionsvertrags zuzu-lassen, hat das Bundeskanzleramt nun-mehr den Gesetzentwurf gestoppt und andas BMAS zurückverwiesen. Zudem istdem BMAS aufgetragen worden, sichweiter mit den Sozialpartnern über dieRegulierung von Zeitarbeit und Werkver-trägen auszutauschen.

Mit einem neuen Referentenentwurf wirdnach derzeitiger Einschätzung im Früh-jahr 2016 gerechnet. Über die weitereEntwicklung werden wir zu gegebenerZeit berichten.

Reform des Werkvertragsrechts und der Arbeitnehmerüberlassung gestoppt

Der Referentenentwurf zur Neuregelung von Zeitarbeit und Werkverträgen wird nicht weiterverfolgt werden.

monatliche ZVK-Beitrag für die Auszu -bildenden 20,00 €. Dieser ZVK-Bei-trag muss aber nicht von den Ausbil-dungsbetrieben an die ULAK abgeführtwerden. Diese Beiträge für die Zusatz-versorgung der Auszubildenden werdenim Rahmen der Erstattung der Aus -bildungskosten nach § 19 BBTV von der

Der geänderte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren kann im Mitgliederbereich unseres Internetauftritts www.lbb-bayern.de in der Rubrik Tarifsammlung-online (Nr. 530) herunter geladen werden.

ULAK für den Arbeitgeber an die ZVK-Bau gezahlt werden. Damit ist die Bei-

tragspflicht des Arbeitgebers nach § 16Abs. 5 VTV erfüllt.

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Bau-NewsDas deutsche Baugewerbe informiert.Ausgabe 14 / Dezember 2015

Bündnis für bezahlbares Wohnen und BauenBaugewerbe fordert schnelle Umsetzung der Empfehlungen und Maßnahmeng g p g

Bundesbauministerin Barbara Hendricks (M.) präsentiert die Ergebnisse des Bündnisses für bezahlbares Bauen und Wohnen in Berlin.

„Wir unterstützen die „Kernempfehlungen und Maßnahmen“, die anlässlich des Spitzengesprächs mit Bundesbauministe-rin Barbara Hendricks im Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen verabschiedet wurden.“ Sagte Felix Pakleppa, ZDB-Hauptgeschäftsführer, in Berlin. „Vor allem einkommens-schwächere Haushalte, aber zunehmend auch Haushalte mit mittlerem Einkommen haben vor allem in Ballungsräumen erhebliche Schwierigkeiten bezahlbare Wohnungen zu fin-den. Hier schafft nur verstärkter Wohnungsbau Abhilfe und deshalb müssen diese Maßnahmen nun schnell umgesetzt werden.“ So Pakleppa.

Es werden sowohl private wie auch staatliche Investitionen benötigt, um in den nächsten Jahren jeweils mindestens 350.000 bis 400.000 zusätzliche Wohnungen für alle Bürger zu bauen. Ein Anreiz für zusätzliche private Investitionen im Wohnungsbau ist nur mit höheren Abschreibungssätzen gegeben, da die gegenwärtig gültige Abschreibung von 2 Pro-zent im Jahr für Mietwohnungsbau nicht mehr sachgerecht

ist. Der Anteil von Bauteilen und technischen Anlagen mit einer Nutzungsdauer von höchstens 25 Jahren am Gesamtge-bäude hat massiv zugenommen.

„Die von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble geplanten Steueranreize zur Förderung von preiswertem Wohnraum durch Sonderabschreibungen sind ein erster Schritt in die richtige Richtung. Bundesfinanzminister Schäuble erkennt erstmals an, dass mit den bisherigen Abschreibungssätzen eben kein zusätzlicher Wohnraum von privaten Investoren ge-schaffen werden kann. Aus Sicht des Baugewerbes ist aber die kurze Laufzeit des Programms problematisch, da so nur ein kurzfristiges Hochlaufen der Kapazitäten angestoßen wird. Dies wird weder dem notwendigen Nachholbedarf an Woh-nungen gerecht, noch ergibt sich daraus der Anreiz, dauerhaft in den Aufbau von Mitarbeitern zu investieren. Wichtig wäre eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren, um privaten Inve-storen und der Bauwirtschaft ausreichend Planungssicherheit zu geben.“ So Pakleppa abschließend.

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Deutscher Bauwirtschaftstag 2015 in BerlinIm Gespräch mit Politik und Prominenz

Deutscher Obermeistertag 2015Aktuelles Wissen und gute Gespräche

Hauptredner auf dem Deutschen Bauwirtschaftstag war Thomas Opper-

mann MdB, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag (M.).

Der Vorsitzende der Bundesvereinigung Bauwirtschaft Karl-Heinz Schneider

(r.) und Geschäftsführer Felix Pakleppa (l.) begrüßten Oppermann stellver-

tretend für die 700 Gäste im Saal.

Unter der Moderation von Sven Lorig (l.) diskutierten Kerstin Andreae MdB,

Bündnis 90/Die Grünen (2.v.l.), Nicola Beer, Generalsekretärin der FDP

(3.v.l.), mit Unternehmerinnen und Unternehmern der Bundesvereinigung

Bauwirtschaft über aktuelle politische Vorhaben.

Amtsgeschäfte verhinderten den Redeauftritt von Kanzleramtsminister

Peter Altmaier MdB (r.). Dieser freute sich umso mehr über die Gelegenheit

zum Gespräch mit den Medaillengewinnern der WorldSkills 2015 in Sao

Paulo in Brasilien beim abendlichen Ausklang der Veranstaltung.

(V.l) Juliane Hielscher moderierte die Lobbyrunde des ZDB-Präsidiums, bei

der Frank Dupré, Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Rüdiger Otto und

Franz-Xaver Peteranderl über die politischen Aufgaben des Baujahrs 2015

berichteten und einen Ausblick auf die Herausforderungen in Berlin und

Brüssel im Jahr 2016 gaben.

Der 8. Deutsche Obermeistertag startete mit einem Vortrag von Univ.-Prof.

Dipl.-Ing. Christoph M. Achammer zum Thema „Building Smart for Smarter

Industriezweigen zu lernen, die Prozesse zu verändern und auf die integrale

Planung umzustellen.

Der Baugewerbe-Abend fand dieses Mal im Zollernhof des ZDF statt, aus

dem regelmäßig das ZDF-Morgenmagazin gesendet wird. Der Manager des

ZDF-Sendestudios Ulrich Bülow beeindruckte die Bauunternehmer mit der

Baugeschichte des „Zentrums der Freude“.

Bundesvereinigung Bauwirtschaft

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Das deutsche Baugewerbe informiert.

GesetzgebungsvorhabenSpitzengespräche und Meinungsaustausch

Beim Treffen mit führenden Repräsentanten des Parlamentskreises Mittel-

stand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (PKM) standen der Wohnungsbau,

insbesondere unter dem Eindruck der Flüchtlingskrise, die Finanzierung der

Infrastruktur sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bauwirt-

schaft auf der Agenda.

Wirtschaftspolitische Fragestellungen und aktuelle Gesetzesvorhaben

waren Gesprächsthema zwischen Dr. Rainer Sontowski, Staatssekretär im

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Mitte), und ZDB-Präsident

Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein und ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix

Pakleppa.

Im Gespräch mit Oliver Wittke MdB (r., CDU/CSU-Fraktion)bestand Un-

einigkeit in der Bewertung, inwieweit ÖPP eine Übergangslösung dar-

ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa muss sicher gestellt sein, dass die

zur Verfügung stehenden Mittel des Bundeshaushaltes auch unabhängig

Hauptgeschäftsführerkonferenz in BrüsselEuropaparlamentarier berichteten

Die Hauptgeschäftsführer unserer Landesverbände hatten in Brüssel

Gelegenheit, mit Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Vertretern

der Europäischen Kommission, Repräsentanten der Ständigen Vertretung

Deutschlands sowie des CEN über europäische Themen ins Gespräch zu

kommen.

Mit Sören Bartol (l.), stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD-Bun-

destagsfraktion für den Bereich Verkehr, Bau und digitale Infrastruktur

sowie Digitale Agenda sprach ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa

über wohnungsbaupolitische Erfordernisse, ÖPP und Infrastrukturfragen.

Bauwirtschaft blickt optimistisch auf 2016! Umsatzwachstum von 2,5 % erwartet

Der Vorsitzende der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, Karl-Heinz Schnei-

der (l.) erklärte in Berlin: „Auch für das kommende Jahr sind wir zuversicht-

lich: Wir erwarten ein Umsatzplus von 2,5 % auf dann 235 Mrd. Euro bei

stabiler Beschäftigung.“ Für das Bauhauptgewerbe erklärte ZDB-Präsident

Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein (r.): „Dass die für 2015 prognostizierte

Umsatzsteigerung von 2 % gehalten wird, ist besonders der Entwicklung im

Wohnungsneubau zuzuschreiben.“

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Impressum:

V.i.S.d.P.: Dr. Ilona K. Klein

Redaktion: Carin Hollube

Fotos: BMUB/Sascha Hilgers, BVB/Zensen, ZDB/Küttner, ZDB/Susanne

Neumann, ZDB.

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Kronenstraße 55-58

10117 Berlin-Mitte

Telefon 030 20314-408

Telefax 030 20314-420

E-Mail [email protected]

ZDB ServiceNeue Publikationen

Deutsche Meister 2015 in den Bauberufen stehen fest!Der Bundesleistungswettbewerb fand dieses Jahr in Krefeld statt

Silberne Verdienstmedaille Ehrung für Ernst Lottermoser

Um Gold-, Silber- und Bronzemedaillen haben bei den Deutschen Meisterschaften 2015 in acht Bauberufen 63 Teilnehmer und Teilnehmerinnen gekämpft.

Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des

Deutschen Baugewerbes (l.), zeichnete anlässlich des Deutschen Obermeis-

tertages 2015 Ernst Lottermoser (r.) mit der Silbernen Verdienstmedaille des

Deutschen Baugewerbes für sein ehrenamtliches Engagement aus.

ÄNDERUNGEN IM VOB-ERGÄNZUNGSBAND 2015– Hochbau –

November 2015

Gegenüberstellung der Änderungen 2015 zu 2012

UNTERNEHMENS- NACHFOLGE

im BauunternehmenNovember 2015

Die neuen Publikationen des ZDB „Änderungen im VOB Ergänzungsband 2015“ und „Unternehmensnachfolge im Bauunternehmen“ sind wie immer bei Ihrem Landesver-band oder unter www.zdb.de erhältlich.

Beton- und Stahlbetonbauer, Estrichleger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Maurer, Straßenbauer, Stuckateure, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Zimmerer zeigten in den ein- bis dreitägigen Wettbewerben in den Bildungszentren des Baugewerbes e.V. (BZB) Bestleistungen. Insgesamt wurden 24 Medaillen vergeben. Parallel fand im Bau-ABC Rostrup in Bad Zwischenahn der Wettbewerb der Brunnenbauer statt. „Wir haben großartige Leistungen bei diesen Deutschen Meisterschaften gesehen. Das zeigt erneut, dass unsere Ausbildung im Baugewerbe qualitativ hochwertig ist und wir als Branche für die Zukunft gerüstet sind“, erklärte Klaus-Dieter Fromm, Vorsitzender des ZDB-Berufsbildungsausschusses, zum Abschluss der Wettbewerbe.

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13BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

WIRTSCHAFT

Der Leitfaden kann bei der Hauptgeschäftsstelle,

Frau Hauer, unter [email protected],

kostenfrei angefordert werden.

Hauptziel des Leitfadens ist es den Leserzu animieren sich mit dem Thema „Nach-folge“ intensiv auseinanderzusetzen.

Der Teil I enthält die Fallstudie einer fa-milieninternen Nachfolgeregelung ineinem Bauunternehmen mit zehn Mitar-beitern. Im Teil II werden in 13 Anhängenund 4 Exkursen die Grundlagen erörtert.

ZDB-Leitfaden Unternehmensnachfolge im Baugewerbe neu aufgelegt

Den aus dem Jahr 2003 stammende Leitfaden für die Unternehmensnachfolgewurde grundlegend überarbeitet.

WIRTSCHAFT

KfW-Förderung: Zuschussprogramm zum altersgerechten Umbau und zum Einbruchschutz

Private Eigentümer und Mieter erhalten Zuschüsse im Programm „AltersgerechtUmbauen“, wenn sie in einzelne Maßnahmen zur Barrierereduzierung oder demEinbruchschutz investieren.

Die Zuschusssätze für Einzelmaßnah-men zur Barrierereduzierung und zum Einbruchschutz betragen grundsätzlich 10 %, beim Erreichen des Förderstands„Altersgerechtes Haus“ 12,5 % der förder-fähigen Investitionskosten. Die Mindest -investitionskosten betragen 2.000 €. DasBundesministerium für Umwelt, Natur-schutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)stellt dafür 30 Mio. € bis 2017 zur Verfügung. Die Förderhöchstsätze betra-gen beim Einbauschutz 1.500,00 € und bei barrierereduzierenden Maßnahmen6.250,00 € pro Wohneinheit.

Was wird gefördert?

Folgende Einzelmaßnahmenzum Einbruchschutz werden gefördert: • Einbau und Nachrüstung einbruch-

hemmender Haus- und Wohnungsein-gangstüren

• Einbau von Nachrüstsystemen fürFenster

• Einbau einbruchhemmender Gitter undRollläden

• Einbau von Einbruchs- und Überfall-meldeanlagen

• Baugebundene Assistenzsysteme

Diese Maßnahmen können wie gewohnt

mit dem Produkt „Energieeffizient Sa -nieren“ (Kredit: Progr. 151/152 oder Zu-schuss: Progr. 430) kombiniert werden.

Wer wird gefördert?Gefördert werden natürliche Personen alsEigentümer oder Ersterwerber von selbstgenutzten oder vermieteten Ein- undZweifamilienhäusern und Eigentumswoh-nungen sowie Mieter und Wohnungs -eigentümergemeinschaften.

Einbindung von FachunternehmenBei allen Maßnahmen sind die techni-schen Mindestanforderungen einzuhal-ten. Die Durchführung aller Maßnahmenzur Barrierereduzierung und zum Ein-bruchschutz muss durch Fachunterneh-men erfolgen.

Wie erfolgt die Antragstellung?Die Antragstellung erfolgt vor Beginn desVorhabens direkt bei der KfW. Die Unter-lagen zur Antragstellung sind ab sofortim Internet verfügbar (www.kfw.de/455).

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie unterwww.kfw.de/einbruchschutz

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14 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

WIRTSCHAFT

einzelne Unterlagen noch besteht. Es be-steht nicht für alle Unterlagen eine ge-setzliche Aufbewahrungspflicht von zehnJahren. Einige Unterlagen sind nur übereinen kürzeren Zeitraum oder auch garnicht gesetzlich aufzubewahren.

Zehn Jahre lang aufzubewahren sind ins-besondere Jahresabschlüsse mit allen dazugehörenden Unterlagen, Buchungs-belegen sowie Ein- und Ausgangsrech-nungen. Dagegen sind Handels- undGeschäftsbriefe sowie sonstige Unterla-gen, soweit sie für die Besteuerung vonBedeutung sind, sechs Jahre lang aufzu-bewahren.

Werden Unterlagen freiwillig länger auf-bewahrt, fehlt es an der rechtlichen Ver-

Ihre Frage:In welcher Höhe kann ich für die Kostender Aufbewahrung von Geschäftsunter-lagen in meiner Bilanz eine Rückstellungbilden?

Unsere Antwort:Für die Kosten der Aufbewahrung vonGeschäftsunterlagen ist eine Rückstellungfür ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden,weil dafür eine öffentlich-rechtliche Auf-bewahrungspflicht besteht. Die Passi -vierungspflicht besteht sowohl in derHandelsbilanz als auch der Steuerbilanz.

Für die Höhe dieser Rückstellung ist zuberücksichtigen, welche Unterlagen tat-sächlich aufbewahrungspflichtig sind undwie lange die Aufbewahrungspflicht für

pflichtung. Eine Rückstellung kommt inso-weit nicht in Betracht.

Die Höhe des rückstellungsfähigen Auf-wandes kann daher nur im Einzelfall fest-gestellt werden. Dabei kommt es vorallem darauf an, wie sich die aufbewahr-ten Unterlagen zusammensetzen. SindFeststellungen zur Zusammensetzung deraufbewahrten Unterlagen im Einzelfallnicht oder nur unter erheblichem Auf-wand möglich, bestehen keine Bedenken,für Unterlagen, zu deren Aufbewahrungder Unternehmer nicht verpflichtet ist,einen Abschlag von 20 % von den Ge-samtkosten vorzunehmen.

Aus unserer Arbeit:Kosten für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen?

85,085,186,186,587,388,187,988,991,192,393,696,099,1

100,0101,6104,6106,3107,8

ZEITRAUM INDEX (OHNE MWST.)

2010 = 1001) in % zum Vorjahr

JD 1997JD 1998JD 1999JD 2000JD 2001JD 2002JD 2003JD 2004JD 2005JD 2006JD 2007JD 2008JD 2009JD 2010JD 2011JD 2012JD 2013JD 2014

– 0,10,11,20,50,90,9

– 0,21,12,51,31,42,63,20,91,63,01,61,4

Maschinen für die Bauwirtschaft

Das Statistische Bundesamt hat den Erzeugerpreisindex für Baumaschinen mitgeteilt. Das Basisjahr ist das Jahr 2010(2010 = 100 %).

ZEITRAUM INDEX (OHNE MWST.)

2010 = 1001) in % zum Vorjahr

2015JanuarFebruarMärzAprilMaiJuniJuliAugustSeptemberOktober

108,4108,4108,4108,6108,6108,6108,9108,9108,9108,9

0,80,80,80,90,70,70,80,80,80,8

1) Werte nach neuer Systematik des StatistischenBundesamtes mit Basisjahr 2010 = 100

Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden

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15BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

TECHNIK

Entwurf einer neuen Musterbauordnung Erhebliche Änderungen im Bauproduktenrecht

Die Bauministerkonferenz hat den Entwurf einer Änderung der Musterbauord-nung (MBO) vorgelegt. Am 13.11.2015 erfolgte eine Anhörung der betroffenVerbände, u.a. des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe (ZDB). Der Entwurfstößt auf breite Ablehnung. Dennoch wird eine Überarbeitung des Verordnungs-textes nicht in Aussicht gestellt.

In BLICKPUNKT BAU12/2014 haben wirberichtet, dass am 16.10.2014 der Euro-päische Gerichtshof (EuGH) die Bun -desrepublik Deutschland wegen desVerstoßes gegen die Bauprodukten-Richt-linie verurteilt hat. Als Sofortmaßnahmenwurden bereits Anpassungen der Baure-gelliste B vorgenommen (BLICKPUNKTBAU 06/2015 sowie 07-08/2015).

Die Bauministerkonferenz und das DIBthaben das Urteil im Hinblick auf einensich daraus weiter abzuleitenden Hand-

lungsbedarf geprüft und als Ergebnis denEntwurf einer neuen Musterbauordnungvorgelegt. Es ist geplant, dass die Mus-terbauordnung bis Ende 2015 intern fertiggestellt wird.

Die dazugehörige Muster-Verwaltungs-vorschrift Technische Baubestimmungen,welche die Inhalte der jetzigen Bauregel-liste abbilden soll, wird bis Sommer 2016fertiggestellt, damit das gesamte neueSystem des Bauproduktenrechts bis Ok-tober 2016 einsatzfertig ist.

TECHNIK

Neue Musterbauordnung –Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Anpassung des deutschen Bauproduktenrechts an mangelhafte europäische Normen?

Die Auswirkungen der erheblichen Änderungen im Bauproduktenrecht sind der-zeit schwer abzuschätzen, nicht zuletzt weil mit der neuen Musterverwaltungs-vorschrift das wichtigste Dokument noch fehlt. BLICKPUNKT BAU hat HerrnDipl.-Ing. Michael Heide, Geschäftsführer des Geschäftsbereichs Unternehmens-entwicklung im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes nach seiner Ein-schätzung zum Vorgehen der Bauministerkonferenz und möglichen Auswirkungenbefragt:

BB: Herr Heide, ist der Weg, den dieBau ministerkonferenz mit dem kürzlichvorgestelltem Entwurf einer neuen Mus-terbauordnung einschlägt, aus Ihrer Sichtnachvollziehbar?

Heide: Die Bauaufsicht befindet sich ineiner unglücklichen Zwangslage. Manmuss die Vorgaben der EuropäischenKommission einhalten und möchte den-noch gleichzeitig das Sicherheitsniveauin Deutschland nicht preisgeben. Hierzuhat man den Weg einer fragwürdigenMusterverwaltungsvorschrift TechnischeBaubestimmungen gewählt, deren Prakti-kabilität schon jetzt bezweifelt werdenmuss. Zudem sollen durch neuartige, vomDIBt zu erteilenden Bauartgenehmigun-gen die nun wegfallenden nationalenProduktzulassungen kompensiert werden.Leider lässt der Entwurf noch viele unfer-tige Baustellen offen, dieses wurde aufder Verbändeanhörung zur neuen Mus-

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16 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

TECHNIK

dem verheerenden Urteil des EuGH unddem Unverständnis der EU-Kommissionfür die deutschen Sicherheits- und Um-weltanforderungen an Bauprodukte hatdas DIBt die ersten Verfahren gerade ein-geleitet.

BB: Wie sollte Ihrer Meinung nach dieBundesregierung nun vorgehen?

Heide: Zunächst einmal ist diese Situa-tion ja nur dadurch entstanden, dass esdie Bundesregierung in den letzten Jahrenversäumt hat, die offiziellen Beschwer -deverfahren gegen die EU-Kommissionwegen der völlig mangelhaften europäi-schen Bauproduktnormung einzuleiten.Zum einen ist zu fordern, dass sich dasDIBt verstärkt in der europäischen Nor-mung einbringt und die Produktnormenbzgl. der Mindestsicherheitsstandardsnachzubessern versucht. Dies wird abereinige Jahre in Anspruch nehmen und derAusgang ist ungewiss. Deshalb ist dieBundesregierung aufgefordert, die Si-cherheit der Bauwerke nicht durch die erzwungene Einführung mangelhafterBauproduktnormen zu gefährden undhierzu alle europarechtlichen Hebel zunutzen. Bis zum Abschluss solcher Verfah-ren sollte auch die Umsetzungsfrist desunverständlichen EuGH-Urteils verlän-gert, d. h. die Anpassung des Bauord-nungsrechts verschoben werden.

BB: Was halten Sie von den Verwend-barkeitsgarantien, die die Bauprodukte-industrie vorgeschlagen hat?

Heide: Der Hersteller muss auch künftigdie Eignung seines Bauprodukts in geeig-neter Weise erklären. Die Verwendungeines Bauprodukts in Baukonstruktionen,an die nach Musterverwaltungsvorschriftzusätzliche bauaufsichtliche Anforderun-gen an harmonisierte Bauprodukte zustellen sind, muss von den Bauschaffen-den geprüft werden.

Hierfür schlägt die deutsche Baustoffin-dustrie ein Produktinformationssystem(PIS) vor, das die produktspezifischen Zu-satzanforderungen beschreiben soll. InHerstellererklärungen auf freiwilligerBasis werden die Hersteller zusichern, obund unter welchen Voraussetzungen ihreProdukte den Anforderungen der Muster-verwaltungsvorschrift Technische Baube-stimmungen genügen.

Eine neutrale Fremdüberwachung ihrerProdukte lehnen die Hersteller allerdingsab. Es gibt derzeit noch keine klaren Vor-gaben der Bauaufsicht, wie eine solcheEignungserklärung der Hersteller ausse-hen soll und welche Nachweise der Ver-wendungsfähigkeit von der Bauaufsichtzukünftig gefordert werden. Insbesonderestellt sich die Frage, ob für sicherheitsre-levante Bauprodukte, für die bis heuteeine unabhängige Fremdüberwachungder Produktqualität von der Bauaufsichtgefordert wird, zukünftig allein durch diewerkseigene Produktionskontrolle desHerstellers als sicher verwendbar geltendürfen.

BB: Welche Auswirkungen befürchten Siebei der von der Bauministerkonferenz ge-planten Einführung des vorliegenden Ent-wurfs der Musterbauordnung?

Heide: Vermutlich werden Ausführende,Planer und Architekten bei der Produkt-auswahl zukünftig mit unterschiedlichstennationalen und internationalen Prüf- undZertifizierungssiegeln konfrontiert. Dievon den Unternehmen geforderte Ver-gleichbarkeit der Produkte ist damit kaumnoch gegeben. Schlimmstenfalls könnte esden Bauschaffenden überlassen bleiben,für jedes Produkt einzeln sicherzustellen,dass die versprochenen Nachweise tat-sächlich den in der Musterverwaltungs-vorschrift gestellten Anforderungen undempfohlenen Prüfnormen entsprechen.

terbauordnung allzu offensichtlich, dennviele Fragen zur neuen MBO konnten sei-tens der Vertreter der Bauaufsicht nichtoder nur unzureichend beantwortet werden.

BB: Weshalb läuft nahezu die gesamteBauwirtschaft einschließlich Investorenund Planern gegen den Entwurf der neuenMusterbauordnung Sturm?

Heide: Da die ausschließlich CE-gekenn-zeichneten Bauprodukte nicht in jedemFalle sicher verwendbar sind, müssen zu-künftig Planer und Bauherren die Qualitätjedes einzelnen zu verwendenden Bau-produkts festlegen und mit den Anforde-rung der Musterverwaltungsvorschrift andie einzelnen Bauteile bzw. Baukonstruk-tionen abgleichen. Leistungsbeschreibungmüssen zukünftig für die Mehrzahl derBauprodukte eine Vielzahl von Leistungs-merkmalen festlegen. Dies stellt bereitsbei einem Einfamilienhaus, geschweigedenn bei größeren Bauvorhaben, Planerund Investoren vor unlösbare Herausfor-derungen.

BB: Warum können die harmonisierteneuropäischen Normen nicht mit allenerfor derlichen Sicherheitsanforderungenergänzt werden?

Heide: Die europäischen Normungsver-fahren werden Jahre in Anspruch nehmenund es bleibt ungewiss, ob sich die ande-ren europäischen Mitgliedsstaaten vonden deutschen Anforderungen überzeu-gen lassen. Die Bundesregierung hätteviel früher und schärfer gegen die EU-Kommission wegen der offenkundigenMängel der europäischen Bauprodukt-normung vorgehen müssen. Bislang hattesich die Bundesregierung bei der EU-Kommission nur informell beschwert,ohne das nach Artikel 18 der EU-Baupro-duktenverordnung vorgesehene offizielleBeschwerdeverfahren bis hin zu einerKlage vor dem EuGH einzuleiten. Nach

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17BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

TECHNIK

Auszüge aus der Liste der geprüften Belagsmaterialien für die Belagsbaustoffe Keramik,

Naturstein, Betonwerkstein, und Glas können per E-Mail an

[email protected] angefordert werden

Die Liste „NB“ kann beim Untersuchungs- und Beratungsinstitut für Wand- und Bodenbeläge Säurefliesner-Vereinigung e.V.Im Langen Felde 430938 Burgwedel bezogen werden.

Die Bezugskosten betragen Euro 28,50 zzgl. MwSt. und Bearbeitungsgebühr.

Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen

Das Kuratorium „Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen“ hat die 38. Ausgabe der Liste „NB“mit Stand Juli 2015 veröffentlicht.

In BLICKPUNKT BAU 04/2015 und 07-08/2015 wurde bereits über die von derBauministerkonferenz beauftragte Brand-versuchsreihe und daraus abgeleiteteneue konstruktive Brandschutzmaßnah-men berichtet.

Mit den nun erteilten Änderungen der all-gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungensind seit 01.01.2016 diese neuen Kon-struktionsvorschriften aus Brandschutz-gründen umzusetzen.

Konstruktive Brandschutzmaßnahmen bei EPS-WDVSAllgemeine bauaufsichtliche Zulassungen geändert

Das DIBt hat mit Datum vom 23.11.2015 informiert, dass die Änderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungenfür schwer entflammbare Wärmedämm-Verbundsysteme mit EPS-Dämmstoffen zum Ende des Jahres 2015 erteilt werdenund ab dem 01.01.2016 gültig sind.

LBB-Newsletter-ServiceBitte beachten Sie Ihren E-Mail Eingang bzw. unsere „Bau-News-letter“. In unregelmäßigen Abstän-den senden wir Ihnen aktuelle undwichtige Informationen aus den Bereichen: Baupraxis, Rechts- undSteuertipps, aktuelle Positionen derBayerischen Baugewerbeverbändezur Baupolitik und Veranstaltungs-hinweise per E-Mail.

Quelle: fotolia

Die im DIBt-Newsletter 03/2015 zusammengefassten konstruktivenVorgaben, die in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen

der EPS-WDVS Berücksichtigung finden sowie zahlreiche zu diesem Thema relevanten Informationen finden Sie

unter www.lbb-bayern.de im Mitgliederbereich/Bautechnik.

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18 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

BERUFSBILDUNG

BERUFSBILDUNG

Hochwertige Qualifikation im Bereich Baumaschinen

Bauunternehmer sind verantwortlich für die Auswahl und Unterweisung ihrer Bau-maschinenführer. Der Nachweis kann durch eine entsprechende Aus- oder Wei-terbildung erfolgen. Absolventen entsprechender Lehrgänge an der BayerischenBauAkademie erhalten einen Ausweis in Scheckkartenformat.

Baugeräte- und Baumaschinenführer/-innen tragen im Umgang mit ihrem Groß-gerät eine erhebliche Verant wortung fürMenschen und Umwelt, die besondereFachkenntnisse und Erfahrungen voraus-setzt. Eine Ausbildung zum Baugeräte -führer/-in oder eine ein schlägige Wei-terbildung zum geprüften Bauma schinen-führer/-in oder zum geprüften Turmdreh-kranführer/-in bietet allgemein anerkannteund empfehlenswerte Möglichkeiten zumNachweis einer geeig neten Unterweisungunter anderem nach dem Arbeitsschutzge-setz. Verantwortlich für die Auswahl derBaumaschinenführer/-innen und deren Un-terweisung sind ausschließlich die Unter-nehmer. Die bauwirtschaftlichen Verbändeund die BG BAU empfehlen jedoch, dieAbsol vierung von entsprechenden Weiter -bildungsangeboten oder die beruflicheAusbildung zum Baugeräteführer/-in.Diese Weiterbildungsangebote nach ZUMBau werden durch die BG BAU gefördert.

Weiterbildung zum/zur geprüften Baumaschinenführer/-in

An der Bayerischen BauAkademie wer-den etablierte und stark frequentierteWeiterbildungsangebote zum/zur ge-prüften Baumaschinenführer/-in ange -boten. Diese Lehrgänge sind vom Zu-lassungsausschuss für Prüfungsstätten von Maschinenführern in der Deutschen Bau-wirtschaft (ZUM Bau) anerkannt und wer-den nach den Richtlinien und Vorgabender Verbände der Bauwirtschaft (ZDBund HDB) durchgeführt.

In der Fachabteilung Baumaschinen -technik werden im Bereich Tiefbau unteranderem Kurse und Seminare zur Einwei-sung und Unterweisung an Erdbau -maschinen, zum geprüften Bagger- undLaderfahrer, zum Minibagger- oder Graderfahrer, zum geprüften Baumaschi-nenführer Erd- und Tiefbau und zur Mobilhydraulik angeboten. Im BereichHochbau finden Sie Kurse und Seminare

zur Einweisung und Unterweisung anTurmdrehkranen, zum geprüften Turm-drehkranführer, zum LKW-Ladekranfah-rer, zur Anschlagtechnik, zum Kranfahrerfür Hallen- und Brückenkrane, zum Mobilkranführer, zum geprüften Teleskop-fahrer und zum Gabelstaplerfahrer.

Ausbildung zum/zurBaugeräteführer/-in

Seit 15 Jahren besteht die Möglichkeit derdualen Ausbildung zum/zur Baugeräte-führer/-in. Insgesamt bietet das Berufs-bild eine für junge Menschen einesicherlich interessante Mischung aus Bau-technik sowie Maschinen- und Elektro-technik. Der Rahmenlehrplan für diesenAusbildungsberuf sieht unter anderemvor, dass die Schülerinnen und Schüler

• Bauteile und Bauwerke im Hoch-, Tief-,Straßen- und Spezialtiefbau herstellen,

• Baugeräte in Betrieb nehmen, führenund außer Betrieb nehmen,

• Bauteile, Baugruppen und Systeme vonBaugeräten handhaben,

• Baugeräte warten sowie mit Hydraulik-ölen, Kraft- und Schmierstoffen sach-gerecht umgehen,

• Maßnahmen und Grundsätze des Um-weltschutzes und der rationellen Ener-gieverwendung betrachten,

• Grundsätze und Maßnahmen der Ar-beitsschutzes zur Vermeidung von Ge-sundheitsschäden und Unfällen undzur Vorbeugung von Berufskrankheitenbeachten.

Ausbildungsberechtigt sind alle Betriebeim Hoch- und Tiefbau, die eigene Bau -maschinen haben, bzw. sich für ihre Bauprojekte regelmäßig entsprechendeBaumaschinen ausleihen. Als Ausbilder-eignung ist die übliche Meisterausbildung(Mauer/-in, Beton-/Stahlbetonbauer/-in,Straßenbauer/-in, etc.) oder eine entspre-chende Bauingenieurausbildung erfor -derlich.

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19BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

BERUFSBILDUNG

Staatlichen Berufszentrum Neuburg ander Donau statt (www.bs-neuburg.de).

Die überbetriebliche Ausbildung dauertim 1. Lehrjahr insgesamt 16 Wochen, im 2. Lehrjahr 14 Wochen und im 3. Lehr-jahr 6 Wochen.

Diese findet in Kooperation an denStandorten Bayerische BauAkademie(www.baybauakad.de) und dem Bau -industriezentrum Stockdorf statt.

Geprüfte(r) Turmdrehkranführer/-infür Auszubildende in der Bauwirtschaft

Weniger bekannt ist, dass neben denWeiterbildungsangeboten für gewerbli-che Arbeitnehmer auch durch Auszu -bildende der bauhandwerklichen Berufe(Mauer/-in, Beton- Stahlbetonbauer/-in,etc.) im Rahmen ihrer dualen Ausbildungein dreiwöchiger Lehrgang zum/r Ge-prüften Turmdrehkranführer/-in an derBayerischen BauAkademie belegt werdenkann.

Die Prüfung erfolgt nach den Vorgabendes ZUM Bau. Die Auszubildenden erhal-ten damit eine in der Deutschen Bauwirt-

Die Ausbildung dauert 3 Jahre und fin-det wie üblich blockweise an unter-schied lichen Lernorten statt. Die Berufs-schule dauert im 1. Lehrjahr acht Wochen, im 2. Lehrjahr sechs Wochen bzw. im 3. Lehrjahr vier Wochen und findet im

schaft und von der Schweizerischen Un-fallversicherungsanstalt allgemein aner-kannte Bescheinigung zum Führen vonTurmdrehkranen.

Der Lehrgang beinhaltet Theorie wie An-triebe, Hydraulik, elektrische Systeme,Tragmittel, Sicherheitstechnik und Unfall-verhütung, Standsicherheit, Auswahl undEinsatz geeigneter Lastaufnahme- undAnschlagmittel sowie praktische Übun-gen an verschiedenen Turmdrehkranen.

Der Lehrgang wird wie die überbetrieb -liche Ausbildung über die SOKA-BAUgefördert.

Als führende Fort- und Weiterbildungs-einrichtung des Baugewerbes kennt dieBayerische BauAkademie die anstehen-den Themen. Das Angebot reicht von Unterweisungen, Informationsveranstal-tungen, qualifizierten Fachausbildungenbis hin zu vertiefenden Fort- und Weiter-bildungen für Spezialisten auf den Ge-bieten Baumaschinentechnik, Bautechnik,Management und Recht sowie EDV imBereich Bau.

Informationen zum Hochschulpreis des Bayerischen Baugewerbes 2016:Die von den Bewerbern auf ca. 3 – 4 Seiten zusammengefassten Arbeiten sind bis zum 02. Februar 2016 einzureichen bei:

Berufsförderungswerk Bayerisches Baugewerbe e.V. Bavariaring 31, 80336 MünchenAnsprechpartner: Herrn Olaf Techmer, Telefon 089/76 79 123

Weitere Informationen: www.hochschulpreis-bayern.de.

Mit dem Hochschulpreis sollen herausra-gende Diplom-, Master- bzw. Bachelor-arbeiten ausgezeichnet werden, die einenhohen Praxisbezug für die Anwendung inder mittelständisch geprägten Bauwirt-schaft haben. Arbeiten, die in Koope -ration mit einem mittelständischen Bau-unternehmen erstellt wurden, dürften die-ses Kriterium von vorne herein erfüllen.

Die diesjährige Preisverleihung findet am17. März 2016 im Haus der Bauwirtschaftim Oskar von Miller Forum in Münchenmit einem Fachkolloquium in feierlichemRahmen statt.

8. Hochschulpreis des Bayerischen Baugewerbes 2016 ausgelobt

Die Stiftung Berufsförderung Bayerisches Baugewerbe e. V. lobt zum 8. Mal den Hochschulpreis des Bayerischen Bau-gewerbes aus. Teilnehmen können Bauingenieurstudenten an bayerischen Hochschulen, die ihre Abschlussarbeit im Jahr2015 oder im Winter 2016 erstellt haben.

Diesen Ausweis in Scheckkartenformat erhaltenBaumaschinen-/Baugeräteführer/-innen nach Ab-solvierung und bestandener Prüfung eines nach denstrengen Richtlinien und Vorgaben der Spitzen -verbände der Bauwirtschaft durchgeführten Lehr-gangs.

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20 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

FACHGRUPPEN

Wir hatten zuletzt in BLICKPUNKT BAU11/2015 über Änderungen in den All -gemeinen Technischen Vertragsbedin -gungen informiert. Speziell zum Thema„VOB/C – DIN 18300 „Neue Homogen-bereiche im Erdbau“ und „Änderungen inden Roh- und Ausbau-ATVen“ bieten wirauch 2016 weitere Informationsveranstal-tungen in den Bezirken an.

Im Ergänzungsband 2015 zur VOB/Cwurde u. a. in der ATV DIN 18300 für

ZDB-Merkblatt zur Anwendung von Homogenbereichen im Erdbau / Anwendung im Straßen- und Wasserwirtschaftsbau

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hat ein Merkblatt über dieUmstellung von Boden- und Felsklassen auf Homogenbereiche in der ATV DIN18300 der VOB/C veröffentlicht. In Bayern wird die DIN 18300 „Erdarbeiten“,Ausgabe August 2015, bei Ausschreibungen der Autobahndirektionen, derStaatlichen Bauämter und der Wasserwirtschaftsämter im Straßenbau und inder Wasserwirtschaft noch nicht als Vertragsgrundlage vereinbart.

FACHGRUPPEN

Neue FGSV-Hinweise für die Herstellung von Abdichtungssystemen aus hohlraumreichenAsphalttraggerüsten mit nachträglicher Verfüllung für Ingenieurbauten aus Beton

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat erstma-lig die „Hinweise für die Herstellung von Abdichtungssystemen aus Hohlraum-reichen Asphalttraggerüsten mit Nachträglicher Verfüllung für Ingenieurbautenaus Beton“ (H HANV) herausgegeben.

Das beschriebene Dichtungssystem (H HANV), bestehend aus einem „Hohl-raumreichen Asphalttraggerüst“ mit„Nachträglicher Verfüllung“, ermöglichtgegenüber den Regelbauweisen nach den ZTV-ING Teil 7 stark verkürzte Aus-führungszeiten. Bei durchgeführten Maß-nahmen auf Betonbrücken konnte derkomplette Belag inklusive der Abdichtun-gen an einem Wochenende erneuert wer-den. In dem Wissensdokument wird imWesentlichen auf die Baugrundsätze, die Baustoffe und Baustoffgemische, die Aus-führung sowie auf die erforderlichen Prü-

fungen eingegangen. Eine Anwendung istauch für Tunnel- und Hochbauwerkemöglich, wobei die bauwerksspezifischenBesonderheiten zu berücksichtigen sind.

Der Titel ist zum Preis von 16,– Euroerhältlich beim FGSV VerlagWesselinger Straße 1750999 Kölnwww.fgsv.de.

STRASSEN- UND TIEFBAU

Erdarbeiten die bisher geltende Klassifi -zierung von Boden in „Boden- u. Fels-klassen“ gestrichen und dafür ein neuesKlassifizierungssystem „Homogenberei-che“ eingeführt. Wir hatten hierüber inBLICKPUNK BAU 10/2014, Seiten 14 und15 informiert. Die Einführung von Homo-genbereichen bedeutet im Wesentlichen,dass die Bodenklassen, die bisher mit ei-nigen wenigen Bodenparametern festge-stellt wurden, nun durch einen odermehrere Homogenbereiche für eine Bau-

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21BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

FACHGRUPPEN

Ergänzung aufzunehmen: „Die DIN18300 Ausgabe August 2015 wird nichtVertragsbestandteil. Es gilt weiterhin dieDIN 18300 Ausgabe September 2012.““

Die Oberste Baubehörde hat angekün-digt, in Bayern die Anwendung der DIN18300 erst ab Mitte 2016 vorzuschrei-ben.

Bauinnung München tätig und arbeitet im Vorstand seiner Bauinnung Wasser-burg/Ebersberg ehrenamtlich für dasWohl der Mitgliedsbetriebe.

Seit Mai 2010 ist Herr Cristian GeyerMitglied des Gesamtvorstandes des LBBund hat sich dort stets engagiert für dieInteressen der Fliesen-, Platten- und Mo-saikleger eingesetzt. Herr Cristian Geyerwar von April 2007 bis Dezember 2009stellvertretender Vorsitzender des Vor-standes der Landesfachgruppe Fliesen

Der neue Landesfachgruppenleiter HerrHorst Barisch, Geschäftsführer der MahlerFliesen + Glasbau GmbH in Augsburg,dankte Herrn Cristian Geyer für die ge-leistete Arbeit.

Herr Cristian Geyer bekleidet zahlreicheEhrenämter und bringt sich dort für dieInteressen des Berufsstandes der Fliesen-, Platten- und Mosaikleger ein. Er ist aktivin der Meisterausbildung als Referent inder Bayerischen BauAkademie in Feucht-wangen und im Prüfungsausschuss der

und Naturstein und von Dezember 2009bis November 2015 dessen Vorsitzender.Seit Oktober 2013 ist Herr Cristian Geyeraußerdem im Vorstand des FachverbandsFliesen und Naturstein im ZDB aktiv.

Herr Cristian Geyer wurde anläßlich sei-ner Verabschiedung als Vorsitzender derLandesfachgruppe mit dem Goldenen Eh-renzeichen des Bayerischen Baugewerbesausgezeichnet.

Cristian Geyer übergibt Landesfachgruppenvorsitz an Horst Barisch

Am 28. November 2015 ist Herr Horst Barisch aus Augsburg vom Beirat der Landesfachgruppe Fliesen und Natursteinzu ihrem neuen Vorsitzenden gewählt worden. Herr Cristian Geyer wurde nach 7 Jahren Tätigkeit als Landesfachgrup-penleiter verabschiedet.

FLIESEN UND NATURSTEIN

maßnahme definiert werden, wobei hier-bei bereits in der Planungsphase der Gel-tungsbereich eines Homogenbereichesdurch viele Bodenparameter beliebigbreit oder eng festgelegt werden kann.

In Bayern hat die Oberste Baubehördemit Ministerialschreiben vom 02.10.2015den Ergänzungsband 2015 zur VOB TeilC – Ausgabe 2012 eingeführt. Für dieDIN 18300 wurde jedoch festgelegt, dassbis auf weiteres die Ausgabe 2012 An-wendung findet.

In dem Rundschreiben heißt es:

„Die DIN 18300 „Erdarbeiten“ AusgabeAugust 2015 ist bei Ausschreibungen imStraßenbau und in der Wasserwirt-schaft noch nicht als Vertragsgrundlagezu vereinbaren. Hier findet bis auf Wei-teres die Ausgabe September 2012 An-wendung. In den „Weiteren besonderenVertragsbedingungen“ ist daher folgende

In Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) hatder Verband baugewerblicher Unternehmer (VBU) Hessen nun ein Merkblatt er-stellt, welches für Unternehmen in kurzer und verständlicher Form einen Über-blick zum Thema Umgang mit Homogenbereichen gibt, wer und zu welchemZweck Homogenbereiche definiert und dies in einem Beispiel dargestellt. DasMerkblatt (zum Download) sowie ein Bestellformular zur Bestellung von einzel-nen Druckexemplaren finden Sie auf der Seite: http://www.bau-ht.de/bauht/downloads.aspx

Das Ministerialschreiben der Obersten Baubehörde zur Einführung des Ergän-zungsbandes 2015 zur VOB Teil C – Ausgabe 2012 vom 2.10.2015 kann beimLBB, Herrn Holger Seit, [email protected] angefordert werden.

Über Informationsveranstaltungen des LBB zum Thema „VOB/C – DIN 18300„Neue Homogenbereiche im Erdbau“ und „Änderungen in den Roh- und Aus-bau-ATVen“ bitten wir Sie, sich bei Ihren Bezirksgeschäftsstellen unseres Ver-bandes zu informieren.

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PERSÖNLICHES

22 BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

Ehrenobermeister Siegfried Werner, Nürnberg, verstorben

Am 18. Dezember 2015 starb der lang-jährige Obermeister der Bauinnung Nürn-berg und Vizepräsident der Verbands -organisation des Bayerischen Baugewer-bes, Herr Dipl.-Ing. Siegfried Werner, imAlter von 85 Jahren.

Herr Werner war von 1969 bis 1991Obermeister der Bauinnung Nürnberg.Von 1981 bis 1993 stand er als Vizeprä-sident der Verbandsorganisation desBayerischen Baugewerbes vor. Auch außerhalb der Bayerischen Baugewerbe-verbände hat sich Herr Werner großeVerdienste erworben. So vertrat er ab1981 die Interessen des Baugewerbes imVorstand des Gesamtverbands des Baye-rischen Handwerks und zugleich auch imBayerischen Handwerkstag. Auch in der damaligen Bau-Berufsgenossenschaft

Bayern und Sachsen setzte sich HerrWerner für die Interessen seiner Unter-nehmerkollegen ein, zunächst als Mit-glied der Vertreterversammlung, späterdann als Mitglied des Vorstandes. 1993übernahm Herr Werner das Amt des Ar-beitgebervorsitzenden der Bau-Berufsge-nossenschaft, das er bis 1997 innehatte.In all seinen Ehrenämtern verkörperteHerr Werner den Typ des selbständigenUnternehmers, der sich den aus dem je-weiligen Ehrenamt erwachsenden Auf -gaben mit hohem Engagement undgroßem Verantwortungsbewusstsein stelltund auch unangenehmen Entscheidungenim Interesse der Sache nicht ausweicht.Seinen Kollegen in Nürnberg war er biszuletzt als Ehrenobermeister der Bau -innung Nürnberg ein geschätzter An-sprechpartner.

In Anerkennung seines verdienstvollenWirkens wurde Herr Werner mit zahl -reichen Auszeichnungen, u. a. dem Bun-desverdienstkreuz 1. Klasse, geehrt.

Das Bayerische Baugewerbe hat HerrnWerner seine höchste Auszeichnung, denEhrenring des Bayerischen Baugewerbes,verliehen. 1998 wurde Herr Werner in denBaugewerberat aufgenommen, dem er biszu seinem Tod angehörte.

PERSÖNLICHES

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WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

23BLICKPUNKT BAU, Ausgabe 1, Januar 2016

JEWEILS JANUAR – OKTOBER 2014 2015 %

Anzahl der Beschäftigten (im Monatsdurchschnitt)

Tätige Personen im Bauhauptgewerbe 140 943 137 764 – 2,3

Bruttoentgeltsumme in 1000 €

Bruttolöhne und -gehälter 3 501 873 3 475 388 – 0,8

Geleistete Arbeitsstunden in 1000

Wohnungsbau 64 191 62 188 – 3,1

Gewerblicher und industrieller Bau 39 373 37 963 – 3,6

davon: Hochbau 23 602 23 329 – 1,2Tiefbau 15 771 14 633 – 7,2

Öffentlicher und Verkehrsbau 37 729 35 588 – 5,7

davon: Hochbaufür Organisationen ohne Erwerbszweck 2 383 2 217 – 7,0für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 6 289 6 044 – 3,9

davon: TiefbauStraßenbau 14 850 13 079 – 11,9für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 14 207 14 247 0,3

insgesamt 141 293 135 740 – 3,9

Umsatz ohne USt. in 1000 €

Wohnungsbau 6 243 191 5 994 701 – 4,0

Gewerblicher und industrieller Bau 5 500 914 5 281 282 – 4,0

davon: Hochbau 3 788 221 3 746 142 – 1,1Tiefbau 1 712 693 1 737 737 1,5

Öffentlicher und Verkehrsbau 4 374 058 4 090 414 – 6,5

davon: Hochbaufür Organisationen ohne Erwerbszweck 232 992 207 808 – 10,8für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 820 284 841 950 2,8

davon: TiefbauStraßenbau 1 733 515 1 476 146 – 14,8für Gebietskörpersch. und Sozialvers. 1 587 267 1 564 505 – 1,4

Baugewerblicher Umsatz 16 118 163 15 366 393 – 4,7

Die wirtschaftliche Entwicklung des Baugewerbesin Bayern im Jahr 2015 im Vergleich zum VorjahrBeschäftigte, Löhne, Gehälter, geleistete Arbeitsstunden und Umsätze in Bayern

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Dienststelle Schweinfurt

WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

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BAUEN MIT INNUNGS-QUALITÄT e.V.

BRUNNENBAUSPEZIALTIEFBAUUND GEOTECHNIK

WÄRME-, KÄLTE-, SCHALL- UND BRANDSCHUTZISOLIERER

STUCK UND PUTZ

TROCKENBAU

ESTRICH UND BELAG

STRASSEN- UND TIEFBAU

BETONWERKSTEIN,FERTIGTEILE, TERRAZZO UND NATURSTEIN

HOCHBAU

FLIESEN UND NATURSTEIN

BAHNBAU

FEUERUNGS-, SCHORNSTEIN- UND INDUSTRIEOFENBAU