Informationspflichten im Internet - WILHELM-DATA · Informationspflichten im Internet 15 V....

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Industrie- und Handelskammer zu DortmundIndustrie- und Handelskammer zu DortmundMai 2003Mai 2003

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Unser Bestreben ist es, 

Ihnen eine ebenso 

effektive wie wirtschaftliche 

Rechtsberatung anzubieten.  

Die Grundlage 

unserer Zusammenarbeit mit Ihnen 

liegt in dem persönlichen Vertrauen 

und unserem aufrichtigen Streben, 

Ihnen einen Dienst zu erweisen.

Vorwort

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InhaltsübersichtInhaltsübersichtTEIL ATEIL A

ANBIETERKENNZEICHNUNG,ANBIETERKENNZEICHNUNG,IMPRESSUMSPFLICHT UND SANKTIONENIMPRESSUMSPFLICHT UND SANKTIONEN

§ Wirtschaftliche Nutzung der Teledienste§ Gesetzliche Grundlagen§ Diensteanbieter§ Anbieterkennzeichnung§ Impressumspflicht§ Technische Umsetzung§ Bußgeldbewehrung§ Zivilrechtliche Sanktionen

TEIL BTEIL BINFORMATIONSPFLICHTENINFORMATIONSPFLICHTEN

IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHRIM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR

§ Elektronischer Geschäftsverkehr§ Pflichten des Unternehmers§ Geschäftsverkehr B2B und B2C§ Fernabsatzverträge§ Technische Umsetzung§ Unternehmenspflichten nach Vertragsschluss§ Rechte des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

TEIL CTEIL CPREISANGABEN IM INTERNETPREISANGABEN IM INTERNET

§ Preisangaben im Internet§ Definitionen

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TEIL ATEIL A

Anbieterkennzeichnung,Anbieterkennzeichnung,ImpressumspflichtImpressumspflicht

undundSanktionenSanktionen

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I.I.Wirtschaftliche Nutzung der TelediensteWirtschaftliche Nutzung der Teledienste

§ mangelndeIdentifikationdes Vertrags-partners

§ Hindernissebei derDurchsetzungvonAnsprüchen

§ Anbieterkenn-zeichnung

BarrierenBarrieren LösungenLösungen

§ wirtschaft-licheVerluste

§ Rechts-nachteile

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§ Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen fürInformations- und Kommunikationsdienste(Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz,IuKDG vom 22.07.1997, BGBl I 1870)

§ Gesetz über die Nutzung von Telediensten(Teledienstgesetz, TDG vom 22.07.1997, BGBl I 1997,1870, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2001,BGBl I 3724)

§ Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten(TDDSG vom 22.07.1997, BGBl I 1997, 1870)

§ Telekommunikations-Datenschutzverordnung(TDSV vom 18.12.2000, BGBl I 2000, 1740)

§ Telekommunikationsgesetz(TKG vom 25.07.1996, BGBl I 1996, 1120, zuletztgeändert durch Gesetz vom 21.10.2002, BGBl I, 4186)

§ Telekommunikations-Kundenschutzverordnung(TKV vom 11.12.1997, BGBl I 1997, 2910, zuletztgeändert durch Verordnung vom 20.08.2002, BGBl I,3365)

§ Mediendienste-Staatsvertrag(MDStV vom 20.12.2001)

§ §§ 312 b) – f) BGB i.V.m. BGB-InfoV vom 05.08.2002

II.II.Gesetzliche GrundlagenGesetzliche Grundlagen

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III.III.DiensteanbieterDiensteanbieter

Die Anbieterkennzeichnungspflicht betrifftDie Anbieterkennzeichnungspflicht betrifftnatürliche und juristische Personen, dienatürliche und juristische Personen, die

den Zugang zurNutzung von Tele-

oderMediendiensten

vermitteln.

die fremde Tele-oder

Mediendienste zurNutzung

bereithalten.

die eigene Tele-und

Mediendienste zurNutzung

bereithalten.

Access-ProviderAccess-Provider ContentContent-Provider-ProviderService-ProviderService-Provider

Verantwortlichkeit§ 9 Abs. 1 TDG

Verantwortlichkeit§ 9 Abs. 1 TDG

Verantwortlichkeit§ 8 Abs. 1 TDG

Dienstanbieter sind für eigene Informationen, die sie zurNutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen

verantwortlich.

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TelediensteTeledienste

Alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstezur individuellen Nutzung von Daten mittels Telekommunikation,sofern nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung

im Vordergrund steht (§ 2 TDG).

§ Beratungsdienste mit unmittelbarer und interaktiverBestellmöglichkeit

§ elektronische Bestell- und Buchungskataloge

§ Datendienste

§ Homepages

§ Informationen über Waren undDienstleistungsangebote

§ Meinungsforen

§ Newsgroups

§ Telearbeit

§ Telebanking

§ Telelernen

§ Telespiele

§ Suchmaschinen

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Verteildienste

Inhalte werden von einerStelle an eine unbekannteVielzahl von potentiellenEmpfängern übermittelt(Fernsehwerbung undFernsehangebote).

§ Teleshopping§ Videotext

Abrufdienste

Text-, Ton- und Bild-darbietung können auselektronischen Speichernabgerufen werden.

§ elektronische Presse§ Homepages, die (ausschließlich) der Meinungsbildung zählen

Alle an die Allgemeinheit gerichteten Informations- undKommunikationsdienste, die unter Benutzung

elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitungoder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden

(§ 2 MDStV).

MediendiensteMediendienste

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Konsequenzen für den wirtschaftlichenKonsequenzen für den wirtschaftlichenGeschäftsverkehrGeschäftsverkehr

Jeder Unternehmer,

der eine Homepage unterhält,

unterliegt der

Anbieterkennzeichnung.(Allgemeine Informationspflichten gem. § 6 TDG)

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IV.IV.AnbieterkennzeichnungAnbieterkennzeichnung

gemäß § 6 TDGgemäß § 6 TDG

NameName

§ natürliche Person:Familienname und ein ausgeschriebenerVorname

§ juristische Personen undPersonengesellschaften§ vollständige Firma

(der Name, unter dem der Kaufmann imHandelsverkehr auftritt)

§ Rechtsformzusatz§ Angabe der vollständigen

Vertretungsverhältnisse§ Vorstand§ Geschäftsführung§ Komplementärin („GmbH & Co. KG“)§ persönlich haftende Gesellschafter in

Gesellschaft bürgerlichen Rechts§ sämtliche vertretungsberechtigten

Mitglieder des Vertretungsorgans sindzu benennen mit Familienname undeinem ausgeschriebenen Vornamen

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Der Sitz der Gesellschaft bzw. der im Handelsregister ein-getragenen selbständigen Niederlassung, bezeichnet nachPostleitzahl, Ort, Straße und Haus-Nr.(ladungsfähige Anschrift, nicht: Postfach)

KommunikationsmittelKommunikationsmittel

ZustelladresseZustelladresse

RegisterangabenRegisterangaben

§ Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oderGenossenschaftsregister

§ Amtsgerichts, welches das Register führt und Register-Nr.

Steuerrechtliche AngabenSteuerrechtliche Angaben

Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme undunmittelbaren Kommunikation:

§ vollständige Telefonnummer unter Angabe derAuslandsvorwahl

§ vollständige e-Mail Adresse

§ Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. gem. § 27a UStG

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Zulassungsgebundene GewerbeZulassungsgebundene Gewerbe

§ Privatkrankenanstalten§ Bewachungsgewerbe§ Versteigerergewerbe§ Makler§ Bauträger und Baubetreuer

Angaben:§ zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde

Zulassungsgebundene BerufeZulassungsgebundene Berufeim Sinne der Richtlinie 89/48/EWG v. 21.12.1988im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG v. 21.12.1988

§ Ärzte und Apotheker§ Architekten und Ingenieure§ Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Angaben:§ Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört§ gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat,

in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde§ Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen

und Information dazu, wie diese zugänglich sind

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Checkliste zu § 6 TDGCheckliste zu § 6 TDG

§ vollständige Firma

§ vollständige Rechtsform

§ Vertretungsverhältnisse

§ Anschrift

§ Kommunikationsmittel

§ Registerangaben

§ USt-ID-Nr.

§ berufsspezifische Angaben

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V.V.Impressumspflicht für AnbieterImpressumspflicht für Anbietervon journalistisch-redaktionellvon journalistisch-redaktionell

gestalteten Angebotengestalteten Angeboten

§ Es gelten die Anforderungen gemäߧ 6 Teledienstgesetz

§ zusätzlich fordert § 10 Abs. 3 MDStV:§ Benennung des Verantwortlichen unter Angabe von

Name, Vorname und Anschrift§ soweit eine kommerzielle Kommunikation

angeboten wird:§ klare Abgrenzung der kommerziellen Inhalte§ Identifikation des Auftraggebers (§ 6 TDG)§ Abgrenzung von Preisausschreiben,

Gewinnspielen, Preisnachlässen etc.

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VI.VI.Technische Umsetzung derTechnische Umsetzung der

Anbieterkennzeichnung und derAnbieterkennzeichnung und derImpressumspflichtImpressumspflicht

Die Informationen sind§ leicht erkennbar§ unmittelbar erreichbar§ ständig verfügbarzu halten (§ 6 TDG).

Gesetzliche ZielbestimmungGesetzliche Zielbestimmung

§ leicht erkennbar:§ in deutscher Sprache§ übersichtlich gestaltet und strukturiert§ deutlich lesbar

§ unmittelbar erreichbar:§ mit einem Klick§ von jeder Seite des Internetangebots§ auf einer Seite

§ ständig verfügbar:§ jederzeit abrufbar, speicherbar und ausdruckbar

Technische ZielerreichungTechnische Zielerreichung

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VII.VII.Bußgeldbewehrung § 12 TDGBußgeldbewehrung § 12 TDG

Ordnungswidrig handelt, wer§ vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 S. 1 TDG

§ eine Information nicht,§ nicht richtig oder§ nicht vollständig

verfügbar hält.

§ Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu50.000,00 € geahndet werden.

VIII.VIII.Zivilrechtliche SanktionenZivilrechtliche Sanktionen

§ unlauterer Wettbewerb, §§ 1, 13 UWG§ Unterlassung§ Schadenersatz§ „Abmahnung“; Einstweilige Verfügung; Klage

§ Ansprüche werden geltend gemacht durch§ Wettbewerber§ Wirtschaftsverbände („Zentrale“)§ Verbraucherverbände§ Wirtschaftsverbände§ IHK (UKlAG)

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TEIL BTEIL B

InformationspflichtenInformationspflichtenimim

elektronischenelektronischenGeschäftsverkehrGeschäftsverkehr

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I.I.Elektronischer GeschäftsverkehrElektronischer Geschäftsverkehr

§ Ein Unternehmer bedient sich zum Abschluss einesVertrages über die Lieferung von Waren oder über dieErbringung von Dienstleistungen eines Tele- oderMediendienstes, § 312e BGB.

Gesetzliche DefinitionGesetzliche Definition

UnternehmerUnternehmer

§ ausschließlich über Teledienste oder Mediendienste

§ Eine natürliche oder juristische Person oder einerechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschlusseines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichenoder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,§ 14 BGB.

Abschluss des VertragesAbschluss des Vertrages

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II.II.Pflichten des UnternehmersPflichten des Unternehmers

Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG E-CommerceUmsetzung der Richtlinie 2000/31/EG E-Commerce

§ Kundeninformationspflichten bei Verträgen imelektronischen Geschäftsverkehr§ die einzelnen technischen Schritte, die zu dem

Vertragsschluss führen§ ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss

gespeichert und dem Kunden zugänglich ist§ wie Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung

erkannt und berichtigt werden können§ die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehenden

Sprachen§ die Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer

unterworfen hat(§ 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV)

Anforderungen derBGB-Informationspflichtenverordnung

(BGB-InfoV vom 05.08.2002)

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§ individuelle Kommunikation per e-Mail§ abweichende Vereinbarung mit einem Unternehmer

durch Individualvereinbarung

InformationspflichtenInformationspflichten§ Informationspflichten bestehen gegenüber jedem

Kunden, Unternehmer und Verbraucher

AusnahmenAusnahmen

§ Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler§ Der Kunde muss die Möglichkeit haben,

Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung zuerkennen und zu berichtigen.

§ Bestellbestätigung§ Die Bestellbestätigung muss zugehen, indem sie z.B.

auf dem Mailserver des Bestellers eingeht.

§ Für den Kunden die Möglichkeit,§ Vertragsbestimmungen§ Allgemeine Geschäftsbedingungen

abzurufen, auszudrucken und zu speichern(in keinem Fall abdingbar)

Technische Einrichtung,Technische Einrichtung,die der Unternehmer vorhalten mussdie der Unternehmer vorhalten muss

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III.III.GeschäftsverkehrGeschäftsverkehr

B2B und B2CB2B und B2CB2B B2CB2C

Regelungen des§ 312e BGB (E-Commerce)und BGB-InfoV abdingbar

§ in Rahmenvertrag§ in AGB§ auch per e-Mail

Unabdingbar:Möglichkeit zum Abrufen undzur Speicherung vonVertragsbestimmungen undAGB(§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB)

C=Customer=Verbraucher

Jede natürliche Person, die einRechtsgeschäft zu einemZweck abschließt, der wederihrer gewerblichen noch ihrerselbständigen beruflichenTätigkeit zugerechnet werdenkann, § 13 BGB.

Regelungen der § 312e BGBin Verbindung mit § 3 BGB-InfoV sind nicht abdingbar.

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Rechtsfolgen bei VerstoßRechtsfolgen bei Verstoßgegen § 312e BGBgegen § 312e BGB

§ fehlende rechtsgeschäftliche Willenserklärung§ Anfechtbarkeit der Erklärung§ Verlängerung der Widerrufsfrist (bei Verbrauchern)§ Schadenersatzanspruch§ Rückabwicklung oder Vertragsanpassung§ Anspruch auf spätere Unterrichtung

§ Unterlassung§ Schadenersatz§ Ansprüche der Wettbewerber, Kammern und Verbände

Wettbewerbsrechtliche KonsequenzenWettbewerbsrechtliche Konsequenzen

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IV.IV.FernabsatzverträgeFernabsatzverträge

Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung vonDienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einemVerbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fern-kommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

Gesetzliche DefinitionGesetzliche Definition

FernkommunikationsmittelFernkommunikationsmittel

§ Brief, Telefon, Telefax§ E-Mail, Tele- und Mediendienste

BereichsausnahmenBereichsausnahmen

§ Fernunterricht§ TimeSharing§ Finanzgeschäfte§ Bau- und Immobiliengeschäfte§ Lieferung von Lebensmitteln und Gegenständen des

täglichen Bedarfs§ Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,

Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken,Freizeit

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Zusätzliche Pflichten für den UnternehmerZusätzliche Pflichten für den Unternehmer§ Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB InfoV vom 05.08.2002(BGBl I, 3002)

Informationspflichten des UnternehmersInformationspflichten des Unternehmers§ Identität§ ladungsfähige Anschrift

Wesentliche MerkmaleWesentliche Merkmaleder Ware oder Dienstleistung undder Ware oder Dienstleistung und

über das Zustandekommen des Vertragesüber das Zustandekommen des Vertrages§ Mindestlaufzeit des Vertrages§ Liefervorbehalte§ Preisangaben einschließlich Steuern und sonstiger

Preisbestandteile§ Zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten§ Zahlung und Lieferung/Erfüllung§ Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts§ Kosten durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel,

soweit diese über das übliche Nutzungsentgelthinausgehen

§ Gültigkeitsdauer befristeter Angebote

Information des Verbrauchers vor AbschlussInformation des Verbrauchers vor Abschlussdes Fernabsatzvertragesdes Fernabsatzvertrages

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Vorstehende Informationen müssen erteilt werden:

§ vor Vertragsschluss („online“)§ klar und verständlich§ deutlich hervorgehoben

§ nach Vertragsschluss§ in Textform

Darstellung der InformationDarstellung der Information

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V.V.Technische UmsetzungTechnische Umsetzung

Informationen gem. § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV(„Fernabsatz-Vertrag“) müssen vor dem Abschlussdes Vertrages erteilt werden

„bei“ der Ware/Dienstleistung

„zwangsweise“ auf dem Wegzum Bestellformular

§ ohne zusätzlicheLinks

§ ohne „Schleife“

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VI.VI.Unternehmerpflichten nachUnternehmerpflichten nach

VertragsschlussVertragsschluss§ Übermittlung der vorvertraglich erteilten Informationen zum

Vertragsinhalt in Textform(§ 312c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1-9 BGB)

§ ergänzende Übermittlung nachstehender Informationen inTextform(§ 312 c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BGB InfoV)

§ Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten derAusübung des Widerrufs- und Rückgaberechtes

§ Information über den Ausschluss des Widerrufs- undRückgaberechts

§ Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei derVerbraucher Beanstandungen vorbringen kann sowieladungsfähige Anschrift des Unternehmers

§ Informationen über Kundendienst und geltendeGewährleistungs- und Garantiebedingungen

§ Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die einDauerschuldverhältnis betreffen und für längere Zeit als einJahr auf unbestimmte Zeit geschlossen werden

§ Textform§ schriftlich per Post oder Telefax; e-Mail; Disketten; CD-

Rom§ problematisch: Aufforderung, den Text herunterzuladen

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§ Widerrufsrecht, auszuüben binnen einer Frist von zweiWochen

Ausnahmen:

§ Waren nach Kundenspezifikationen

§ Waren für persönliche Bedürfnisse

§ Waren, die aufgrund Beschaffenheitnicht für Rücksendung geeignet sind

§ Waren, die dem schnellen Verderb unterliegen

§ Waren, bei denen das Verfallsdatum überschritten ist

§ Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen

§ Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften

§ Wett- und Lotteriedienstleistungen

§ Versteigerungen

Ordnungsgemäße Information und BelehrungOrdnungsgemäße Information und Belehrungdes Verbrauchersdes Verbrauchers

VII.VII.Rechte des Verbrauchers beiRechte des Verbrauchers bei

FernabsatzverträgenFernabsatzverträgen

WiderrufsrechtWiderrufsrecht

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§ deutlich gestaltete Belehrung

§ in Textform

§ eingehende Kenntnisnahmemöglichkeit

FristbeginnFristbeginn

§ Mit Erfüllung der Pflichten des Unternehmers aus demE-Commerce-Vertrag(§ 312e Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 312e Abs. 1i.V.m. § 3 BGB-InfoV):§ Information des Verbrauchers in Textform§ Lieferung der Ware§ Widerrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV

Rückgaberecht statt WiderrufsrechtRückgaberecht statt Widerrufsrecht

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Rechtsfolgen des WiderrufsRechtsfolgen des Widerrufs

§ Verbraucher muss die gekaufte Ware an denUnternehmer zurücksenden

§ Kosten trägt Unternehmer

§ Bei Warenwert unter 40,00 € kann vereinbart werden,dass Verbraucher die Kosten trägt, wenn die bestellteWare der gekauften Ware entspricht

§ Wertersatz für die eingetretene Wertminderung an derWare trägt der Verbraucher nur, wenn dies vereinbart ist

§ nicht jedoch, wenn die Wertminderung wegenAbnutzung ausschließlich auf die Prüfung der Sachedurch den Verbraucher zurückzuführen

SanktionenSanktionen

§ Ansprüche aus §§ 1, 13 UWG

§ auf Unterlassung

§ auf Schadenersatz

§ durch Wettbewerber

§ Wirtschaftsverbände (Zentrale)

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TEIL CTEIL C

PreisangabenPreisangabenimim

InternetInternet

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I.I.Preisangaben im InternetPreisangaben im Internet

Vorbemerkung: Zu den allgemeinen Informationspflichten im Internet gehörtauch die Verpflichtung, beim Angebot von Waren oderLeistungen die Preise anzugeben. § 6 TDG a.E. verweisthierzu auf folgende Vorschriften: § Preisangaben- und Preisklauselgesetz§ Preisangabenverordnung. Die folgenden Erläuterungen geltend, wenn gewerbs- bzw.geschäftsmäßige Anbieter Waren oder Leistungen demLetztverbraucher anbieten oder für diese unter Angaben vonPreisen werben.

Dies betrifft:§ alle Bildschirmsachverhalte (Artikel 9 IuKDG Informations-

und Kommunikationsdienstegesetz)§ alle gewerblichen Anbieter (auch ausländische

Unternehmer, die im Anwendungsbereich des IuKDGWaren und Dienstleistungen deutscher Verbraucheranbieten)

Maßstab: Preisklarheit und Preiswahrheit

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II.II.DefinitionenDefinitionen

Hierzu zählen nicht:§ Personen, die Waren und Leistungen für ihre

selbstständige, berufliche, gewerbliche, dienstliche oderbehördliche Tätigkeit erwerben

§ vorsteuerabzugsberechtigte Personen

Konsequenz:Anbieter muss sicherstellen, dass immer die sogenanntenEndpreise, (vergl. unten) angegeben werden.

Ausnahmetatbestände:§ Anbieter stellt sicher, dass

§ nur gewerbliche Abnehmer Zutritt haben und diese nurbetrieblich verwendbare Waren abnehmen können

§ Abnehmer beschränkt sich auf das Angebot solcherProdukte, die ausschließlich gewerblich genutztwerden können.

 Folge:Nur bei Vorlage einer dieser Ausnahmetatbestände kann dasAngebot ohne Berücksichtigung des Preisangabenrechtsgestattet werden.

LetztverbraucherLetztverbraucher der Preisgesetzte der Preisgesetzte

Verbraucher sind die Kunden, die Waren und Dienst-leistungen für ihren privaten Bereich nachfragen.

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AngebotAngebot

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oderregelmäßig Waren oder Leistungen anbietet, hat dieEndpreise anzugeben. Unter „Anbieten“ versteht das Gesetz das Angebot aufAbschluss eines Rechtsgeschäftes bezüglich einer Wareoder Dienstleistung.

Es handelt sich um § Angebote an eine unbestimmte Vielzahl von Verbrauchern§ Individualangebote (Einzelangebote, Angebote an eine

bestimmte Person)

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WerbungWerbung

Jede, sich an den Verbraucher richtende geschäftlicheAnpreisung von Waren und Leistungen zur Förderung desAbsatzes und der Zuhilfenahme der üblichen Medien(auch Internet).

EndpreisEndpreis

Endpreis ist der Preis, den der Verbraucher für die Wareoder die Leistung zu zahlen hat.

Der Endpreis muss sämtliche Preisbestandteile enthalten, wie:

§ Mehrwertsteuer§ Bearbeitungsgebühren§ Grundgebühren

Ausnahmen:§ Versandgebühren (Hinweis, dass diese in „üblicher Höhe“ anfallen genügt.)§ Pfand 

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§ Rabatte sind nicht in den Endpreis einzubeziehen.§ Es genügt der Hinweis, dass über den Preis

verhandelt werden kann. 

RabattgewRabattgewäährunghrung

§ Zulässig ist es, die Preise aufzugliedern.§ Neben dem (hervorgehobenen) Endpreis kann die

Umsatzsteuer separat aufgeführt werden.

§ Bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als vier Monatenkönnen die Endpreise mit einem Änderungsvorbehaltversehen werden.

§ In diesem Fall muss die voraussichtliche Lieferungs- oderLeistungsfrist angegeben werden.

PreisgliederungPreisgliederung

ÄÄnderungsvorbehaltnderungsvorbehalt

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PreisangabenPreisangabenbei Waren, Leistungen und Online-Dienstenbei Waren, Leistungen und Online-Diensten

Die Preisangabenverordnung gilt grundsätzlich für

§ alle verwertbaren Güter, die im Geschäftsverkehr alsWaren angesehen und behandelt werden

§ und damit auch für Dienstleistungen. 

Auch finden sich in der Preisangabenverordnung besondereRegelungen über die Gewährung von Krediten.

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WarenWaren(im engeren Sinne)(im engeren Sinne)

Beispiele:§ Kraftfahrzeuge einschließlich Überführung§ Lebensmittel§ sonstige Verbrauchsgüter

Grundsatz:Grundpreisauszeichnung, d.h. Angabe der Preise für§ Kilogramm§ Liter§ Meter§ Quadratmeter§ Kubikmeteres sei denn, geringere Mengen sind üblich.

Ausnahme:§ Identität von Grund- und Endpreis§ Nenngewicht/Volumen geringer als 10 g/10 ml§ Kosmetische Mittel§ Parfüms§ bestimmte Lebensmittel

Angabe der EndpreiseAngabe der Endpreise

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Leitungsgebundene WarenLeitungsgebundene Waren

verbrauchsabhängig verbrauchsunabhängig

Beispiele:§ Elektro§ Gas§ Fernwärme§ Wasser

Achtung:§ Verbrauchssteuer

angeben

Beispiel:§ Grundpreis§ Anschlussgebühr

Angabe der EndpreiseAngabe der Endpreise

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LeistungenLeistungen

§ Reparaturen

HandwerkerleistungenHandwerkerleistungen SonstigeSonstigeDienstleistungenDienstleistungen

§ Vermittlung vonImmobilien

§ Hausmeisterservice§ Transporte§ Logistik

Grundsatz:§ Preisangaben mit allen Preisbestandteilen und

Mehrwertsteuer auszeichnen

Ausnahmen:§ Leistungen, bei denen auf den Einzelfall abgestellt wird

(z.B. nach Voranschlag)§ Kunst/Wissenschaft/Pädagogik§ Leistungen, bei denen Preisangaben besonders geregelt

sind

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Online-DiensteOnline-Dienste

§ Preisverzeichnis auf Bildschirm

§ bei Diensten nach Einheiten (Zeit; Text)§ fortlaufende Preisanzeige§ Möglichkeit für den Nutzer auf Anzeige zu

verzichten

Ort der PreisangabeOrt der Preisangabe

§ Endpreis bzw. Grundpreis müssen in der Nähe derAbbildung oder Beschreibung der Ware angezeigt undeindeutig zugeordnet werden können.

§ Alle Preisangaben müssen grundsätzlich leichterkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar sein.

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InternetangebotInternetangebot

WarenWaren LeistungenLeistungen

§ Preise in unmittelbarerNähe zurWarenabbildung

§ Aufnahme inPreisverzeichnissewohl nicht möglich

 

§ Preisverzeichnis mussauf Bildschirmerscheinen

§ Werden Preise/Verrechnungssätze inVerzeichnisseaufgenommen, ist esevtl. zulässig, dieseüber einen Button, derzum Verzeichnis führt,auf der Internetseiteabzulegen.

§ Dies gilt aber nur, wennaufgrund des Umfangesdes Verzeichnisses esnicht zumutbar ist,diese auf derInternetseite selbstabzubilden.

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Die Dr. Puplick & Partner GbR stellt in dieser Seminarunterlageausgewählte Informationen zu verschiedenen Rechtsgebietenbereit. Dabei verfolgen wir das Ziel, unseren Mandanten und derinteressierten Öffentlichkeit aktuelle und exakte Informationenzur Verfügung zu stellen. Für Kritik und Anregungen sind wirjederzeit dankbar. Sollten wir von Fehlern erfahren, werden wirversuchen, diese zu korrigieren.

Die Dr. Puplick & Partner GbR übernimmt keine Haftung für dieAngaben in dieser Seminarunterlage. Die Angaben sind nurInformationen allgemein-rechtlicher Art, die nicht auf diebesonderen Bedürfnisse bestimmter Personen oderEinrichtungen im Einzelfall abgestimmt sind. Sie sind nichtnotwendigerweise umfassend, vollständig oder verbindlich.

Diese Seminarunterlage dient insbesondere nicht der juristischenBeratung im Einzelfall. Sie ist nur für den persönlichen Gebrauchbestimmt. 

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