Informationsveranstaltung für wiederkehrende Beiträge Contwig am Montag, den 03.11.2014.

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Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land Informationsveranstaltung für wiederkehrende Beiträge Contwig am Montag, den 03.11.2014

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Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land

Informationsveranstaltung für wiederkehrende Beiträge

Contwigam Montag, den 03.11.2014

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Gemäß §94 GemO erhebt die Ortsgemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften

Zur Erhebung von Ausbaubeiträgen verpflichtet

Erst wenn diese Finanzierungsmöglichkeit ausgeschöpft ist, darf die Ortsgemeinde Investitionskredite aufnehmen

Abgaben werden aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. mit der von der Ortsgemeinde beschlossenen Abgabensatzung erhoben

Grundsatz der Einnahmenbeschaffung

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Verkehrsanlage: Straße + Gehweg + Beleuchtung Werden auch für den Ausbau von

Teilanlagen erhoben (z. B. nur Beleuchtung)

Ausbau gemäß §9 KAG: Erneuerung: Wiederherstellung einer vorhandenen

Anlage Erweiterung: Vergrößerung oder Ergänzung der

Anlage Umbau: nachhaltige technische Veränderung Verbesserung: Maßnahmen zur Verbesserung

der Funktion Abzugrenzen von Unterhaltungsmaßnahmen

Der Ausbaubeitrag für Verkehrsanlagen

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1. Einmalige Ausbaubeiträge (bisher) Bei Ausbau einer Verkehrsanlage werden nur die

Grundstückseigentümer belastet, die Anlieger der entsprechenden Straße sind

2. Wiederkehrende Ausbaubeiträge (neu???) Bei Ausbau einer Verkehrsanlage werden alle

Grundstückseigentümer in der Abrechnungseinheit als Solidargemeinschaft belastet

Abrechnungseinheit: sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Er-mittlungsgebiet (Contwig und Stambach gemeinsam)

System der Ausbaubeiträge

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Bezug zur Verkehrsanlage unmittelbar

Sehr hoher Beitragssatz, deshalb Finanzierung z. B. durch Kredit-aufnahme nötig (mehrere Tausend €) Sanierungsstau

Vor- und NachteileGeringe jährliche Belastung, keine Finanzierung nötigVerbesserung der Infrastruktur durch regelmäßige Investitionen

Kein unmittelbarer Bezug zur VerkehrsanlageBei guten Zustand längerer Zeitraum bis zum Ausbau

Einmalige Beiträge

wiederkehrende Beiträge

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Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungs-gerichts (BVerfG) vom 25.06.2014:

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach §10a KAG sind verfassungsrechtlich zulässig

§10a KAG Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen,

dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitrags-pflichtigen Grundstücke verteilt werden.

Verfassungsmäßigkeit WKB

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Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen:◦ Baukosten für Straße, Gehweg und Beleuchtung◦ Sonstige Baukosten (z. B. Stützmauern)◦ Planungskosten (Ingenieurbüro, Bodengutachter)◦ Vermessungskosten, Grunderwerb für

Ortsgemeinde◦ Sonstige Kosten (z. B. Veröffentlichungen)

Zu erwartende Aufwendungen werden durch Kostenschätzungen der Planungsbüros oder der Verwaltung ermittelt

Beitragsfähiger Aufwand

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Erhebungszeitraum besteht aus 5 Jahren Ortsgemeinderat beschließt für jeden

Erhebungszeitraum ein neues Bauprogramm Orientiert sich an einer Prioritätenliste der OG

Zu erwartender Gesamtaufwand wird auf die fünf Jahre im Erhebungszeitraum verteilt

Das Bauprogramm im Erhebungszeitraum

Bauprogramm der OG Contwig

2016 - 2020

Ausbau der Straße 1 760.000 €

Ausbau der Straße 2 220.000 €

Ausbau der Straße 3 380.000 €

Sanierung der Straßenbeleuchtung

230.000 €

Gesamtaufwendungen: 1.590.000 €Aufwendungen

Jahr

318.000 € 2016

318.000 € 2017

318.000 € 2018

318.000 € 2019

318.000 € 2020

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Kosten = Anteil Gemeinde + Anteil Beiträge Gemeindeanteil entspricht dem

Verkehrsaufkommen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist

Beträgt mindestens 20 % Wird vom Ortsgemeinderat beschlossen und

in die Ausbaubeitragssatzung aufgenommen

Grenzen im Rahmen der Rechtsprechung

Gemeindeanteil

Jahr Beitragsfähige Aufwendungen

Gemeinde-anteil 35%

Verbleibender umlagefähiger Aufwand 65%

2016 318.000 € 111.300 € 206.700 €

2017 318.000 € 111.300 € 206.700 €

2018 318.000 € 111.300 € 206.700 €

2019 318.000 € 111.300 € 206.700 €

2020 318.000 € 111.300 € 206.700 €

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Gemeinde ist verpflichtet die Kosten auf die Grundstückseigentümer nach den Regelungen des KAG umzulegen

Zur Errechnung des Beitragssatzes wird der verbleibende umlagefähige Aufwand durch die Gesamtanzahl der Beitragsfläche in der Abrechnungseinheit geteilt

Beitragsfläche der OG Contwig (geschätzt): 1.000.000 qm

Beitragssatz pro qm Grundstücksfläche

Jahr Verbleibender umlagefähiger Aufwand

Beitragsfläche gesamt(geschätzt)

Beitragssatz

2016 206.700 €

1 Mio. qm 0,20 €/qm

2017 206.700 €

2018 206.700 €

2019 206.700 €

2020 206.700 €

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Beitragspflicht: alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage haben

Grundstücke mit Zufahrt oder Zugang: Grenzen direkt an eine Verkehrsanlage an Sind über einen Privatweg oder öffentlichen

Seitenweg erreichbar Sind Hinterliegergrundstücke (erreichbar über

davor liegende eigene Grundstücke, Baulast, Geh- oder Fahrtrecht, Notwegerecht)

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an die

Grundstückseigentümer

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Nur Grundstücke im Innenbereich sind beitragspflichtig

Veranlagung erfolgt auch bei Anliegern von klassifizierten Straßen

Kosten für Fahrbahn sind jedoch weiterhin nicht beitragsfähig und werden vom Träger übernommen

Es erfolgt grundsätzlich keine Eckgrund-stücksvergünstigung mehr, da alle Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet zusammen eine Abrechnungseinheit bilden

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an die

Grundstückseigentümer

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Verteilung des umlagefähigen Aufwandes an die

Grundstückseigentümer

Grundstücks-fläche

abzüglich einer Tiefen-begrenzung

mit Vollgeschoss

-zuschlag

und Artzuschlag

Fläche des Buchgrundstückes (Grundbuch)

Im unbeplanten Innenbereich werden Grundstücke nur bis zu einer Begrenzung von 40m veranlagt. Begrenzung kann bei weiterer Nutzung nach hinten verschoben werden.

Der Vollgeschosszuschlag wird in der Satzung festgelegt und beträgt für die ersten beiden Vollgeschosse einheit-lich 20%, unabhängig davon, ob das Grundstück bereits bebaut ist oder nicht.

Wird ein Grundstück gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt, beträgt der Artzuschlag 10% oder 20%.

Beit

rag

sm

sta

b

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Es besteht kein Bebauungsplan Die Grundstücke A, B, C und E (Hinterliegergrundstück)

sind mit der vollen Fläche beitragspflichtig, das Grundstück D ist bis zu einer Tiefe von 40m beitragspflichtig

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Grundstücksfläche laut Grundbuch: 800 qm Abzüglich einer Tiefenbegrenzung von 100

qm: 700 qm Zuzüglich eines Vollgeschosszuschlags für 2

Vollgeschosse von 20%: 840 qm Multipliziert mit dem Beitragssatz von 0,20€

/qm ergibt sich die Beitragspflicht pro Jahr: 168,00 €

Diese kann nach Beschluss des Ortsgemein-derates in bis zu 4 Vorausleistungen erhoben werden: 42,00 € je Quartal

Beispielrechnung bei WKB

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Beispielrechnung einm. Beitrag

Einmalbeiträge nach tatsächlichen Kosten (Einzelabrechnung)

Ausbaumaßnahme

tatsächliche Kosten:

220.000,00 €

Verkehrsanlage

Abgrenzung in der Örtlichkeit alle anliegenden Grundstücke bilden das

Ermittlungsgebiet

beitragspflichtige Fläche:

14.000 qm

Gemeindeanteil

im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung zu beschließen

35 % 77.000,00 €

Beiträge einmalig für die jeweilige Ausbaumaßnahme Berechnung des Beitragssatzes je qm:

Verteilungsaufwand : Flächen

zu verteilen:

143.000,00 €

Beitragssatz:

10,21 €/qm 700 qm Beitragsfläche 7.147,00 €

Es können daher mehr als 42 Jahre wiederkehrende Beiträge gezahlt werden, bis die Summen des

Einmalbeitrags erreicht sind.

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Wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist

(Eintrag im Grundbuch erforderlich) Sonstige Berechtigte z. B. Mieter sind keine

Beitragsschuldner Mehrere Beitragsschuldner sind

Gesamtschuldner (bei Miteigentum) Bei Teileigentum muss nur der

jeweilige Anteil gezahlt werden

Beitragsschuldner

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Bisher wurden in Contwig Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen nach dem System der Einmalbeiträge abgerechnet

Straßenzüge, für die kürzlich ein Bei-tragsanspruch auf einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen entstanden ist, können durch Beschluss des Ortsgemeinderates und Aufnahme in der Satzung bis zu 20 Jahre von der Zahlung für wiederkehrende Beiträge verschont werden

Wurden nur Teileinrichtungen (z. B. Be-leuchtung oder Gehwege) abgerechnet, verkürzt sich diese Frist

Verschonungsregelung

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Bisher erheben 6 von 17 Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde wiederkehrende Beiträge

In Ortsgemeinden mit wiederkehrenden Beiträgen können in jedem Erhebungszeit-raum ca. 3 größere Projekte durchgeführt werden

Beitragssätze der Ortsgemeinden liegen zwischen 0,14 € und 0,30 € pro qm

Erfahrungen

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Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken – LandLandauer Straße 18-2066482 Zweibrücken

Sachbearbeiterin für wiederkehrende Beiträge

Frau Annika LöthscherZimmer 30706332/[email protected]

Ansprechpartnerin