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Inhalt des aktuellen Arbeitsentwurfs der REwS, Stand: Juni 2018

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� Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und des Straßenbauwerks ist immer

noch das Primärziel, als einziges Ziel aber Vergangenheit.

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� Das seit 1987 geltende Versickerungsgebot stärker betonen

� Eine Absatz mit Hinweisen zum WHG und der GrwV hinzugefügt

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� Die Ziele gelten nicht nur für die Straßenentwässerung sondern für die

gesamte Straßenplanung. Dadurch wird die Entwässerung häufig indirekt

betroffen, z. B. durch LSW, Irritationsschutzwände, OPA, (Wild-) Durchlässe

usw.

� Folge: die Entwässerungsplanung wird kleinteiliger, keine große Lösung für den

gesamten Planungsabschnitt

� RRB und andere Rückhalteanlagen der Straßenentwässerung sind nicht für

den Hochwasserschutz geeignet.

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� OPA: zum Abflussbeiwert liegen nur wenige Untersuchungsergebnisse vor,

deshalb Empfehlung zum Spitzenabflussbeiwert nur als Fußnote

� Mulde zwischen Schutzeinrichtung und LS-Wand ist relativ aufwändig zu

unterhalten. I. d. R. kann dafür aber eine dezentrale Behandlungsanlage

entfallen.

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- War bisher auch schon so, dient nur der Klarstellung

- Hinweis: Rinnen werden neben der Fahrbahn angeordnet, bei 2-bahnigen

Straßen in der Mitte zu Lasten des Mittelstreifens.

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Nur wenn Rinnen praktisch auch die Funktion eines Kanals übernehmen.

Bei der Dimensionierung ist auch das Schluckvermögen der Sinkkästen bzw. Abläufe in

den Rinnen zu beachten.

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Siehe § 54 (1) WHG

Mehrzweckrohre nach DIN 4262 sind Sickerrohre und nicht für die Ableitung von

Abwasser geeignet bzw. zugelassen.

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Das findet sich so schon im Wesentlichen in der RAS-Ew 2005

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1) Für Straßen mit DTV kleiner 15.000 Kfz/24h liegen außerorts nur wenige

Messungen an Straßenoberflächenwasser vor. Jedoch zeigt die Auswertung von

zahlreichen Bankettproben, die an Außerortsstraßen mit breitflächiger

Versickerung genommen wurden, dass Bankette von Straßen mit DTV zwischen

5.000 und 20.000 Kfz/24h (Bundes- und Landesstraßen) deutlich geringere

Konzentrationen der relevanten Schadstoffe enthalten wie Straßen mit DTV

zwischen 20.000 und >100.000 Kfz/24h (Kocher 2007b). Die Konzentrationen an

Kreisstraßen liegen bis auf geogene Metalle noch weit darunter.2) Mittlere AFS63 Abtragsfrachten nach GROTEHUSMANN et al. (2015) ergänzt

um weitere Messdaten von Kategorie III Straßenabflüssen mit einem

angenommen AFS63-Anteil von 84% an AFSgesamt nach LANGE et al. (2003) und

KRAUTH/KLEIN (1982).

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Wirkungsgrad für RBF gilt für den filtrierten Teil des Wassers.

Gesamtwirkungsgrad einer RBFA, bemessen dem vereinfachten Verfahren für die

Straßenentwässerung: 90 %1) Bauart nach Kap. 8.4.2 bzw. nach RiStWag (2016) mit teileingestautem

Zulauf und ohne Tauchwand im Zulaufbereich, Oberflächenbeschickung

≤ 9 m/h

2) Bauart z. B. mit hochliegendem Zulauf über dem Dauerstau ohne

ausreichende Strömungsberuhigung im Zulaufbereich (ggf. bei

Altanlagen vorhanden)

3) Bei Ereignissen mit geringer hydraulischer Belastung kann der

Wirkungsgrad hoch sein; jedoch zeigen Untersuchungen, dass bei

hoher hydraulischer Belastung mit einem Frachtaustrag abgesetzter

Stoffe zu rechnen ist.

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Beachten: RBFA kommen nur in Frage, wenn die Straßenentwässerung

geschlossen mit einer Kanalisation erfolgt.

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• Abflussreduzierung durch teilweise Versickerung

• Dezentrale Regenwasserbehandlung straßenparallel

• Keine Zwischenspeicherung in der Rigole � kein Nachweis nach DWA-A 138!

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• Wirkungsgrad bezogen auf AFS63 = 0

• Nur als Vorstufe einer Behandlungsanlage, i. d. R. RBF oder

Versickerungsbecken geeignet.

• Keine Bemessung, nur konstruktive Vorgaben

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Naturnahe RRB und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen lassen sich nicht in

Einklang bringen

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