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IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen
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Inhalt
1. Ziele des Standards im Überblick .................................................................... 2
2. Definitionen ........................................................................................................ 3
3. Anwendungsbereich ......................................................................................... 5
4. Negativabgrenzung ........................................................................................... 6
5. Wesentliche Inhalte ........................................................................................... 7
I. Zum Unterschied zwischen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit und einem
Gemeinschaftsunternehmen ................................................................................................... 7
II. Ausweis einer gemeinschaftlichen Tätigkeit im Einzel- und Konzernabschluss ........ 8
III. Ausweis eines Gemeinschaftsunternehmens im Einzel- und Konzernabschluss ........ 9
IV. Änderung der Beteiligungsquote ............................................................................... 10
6. Beispiele ........................................................................................................... 11
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1. Ziele des Standards im Überblick
• Festlegung von Grundsätzen für die Rechnungslegung von Unternehmen, die
an gemeinschaftlich geführten, d. h. gemeinsamen Vereinbarungen beteiligt
sind.
• Festlegung von Abbildungsregeln für solche Vereinbarungen im Einzel- und
Konzernabschluss eines beteiligten Unternehmens
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2. Definitionen
• Gemeinsame Vereinbarung (joint arrangement)
Eine gemeinsame Vereinbarung liegt vor, wenn zwei oder mehr Parteien ...
○ ... auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung
○ ... gemeinsam die Führung (Beherrschung) ausüben.
Gemeinschaftliche Führung (joint control) liegt vor, wenn Entscheidungen
über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der gemein-
schaftlich führenden Unternehmen erfordern, siehe Beispiel unter Pkt 6. (1).
Maßgebliche Tätigkeiten sind gemäß IFRS 10.9 solche, die einen
wesentlichen Einfluss auf die Rückflüsse aus der gemeinsamen
Vereinbarung besitzen.
Gegenstand einer gemeinsamen Vereinbarung ist ... entweder oder
... eine gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operation)
... ein Gemeinschaftsunternehmen (joint venture).
Beispiele:
Zwei oder mehr Unternehmen beschließen,
- - - - - -
eine Entwicklungsleistung gemeinsam zu erbringen einen neuen Markt gemeinsam zu erschließen ein Fertigerzeugnis gemeinsam herzustellen ein Projekt gemeinsam abzuwickeln, z.B. ein Bauprojekt eine technische Anlage gemeinsam zu betreiben eine Immobilie gemeinsam zu nutzen usw.
• Gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operation) Die beteiligten Unternehmen besitzen Rechte an den Vermögenswerten und
Verpflichtungen für die Schulden der gemeinsamen Vereinbarung.
Die beteiligten Unternehmen bilden keine nach außen auftretende
Organisation; es wird kein gemeinschaftliches Vermögen gebildet.
• Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) Die gemeinsamen Aktivitäten sind in der Regel in Form einer eigenständigen
wirtschaftlichen Einheit (Joint Venture-Gesellschaft) organisiert.
Die Partnerunternehmen besitzen Rechte am Nettovermögen, das heißt am
Eigenkapital (als Differenz von Vermögen und Schulden) der gemeinsamen
Vereinbarung und damit am Ergebnis (Gewinn oder Verlust).
Sie besitzen hingegen - anders als im Fall der gemeinschaftlichen Tätigkeit -
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grundsätzlich keine Rechte an deren Vermögenswerten und tragen keine
Verpflichtungen für deren Schulden.
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3. Anwendungsbereich
• Von allen Unternehmen anzuwenden, die an einer gemeinsamen
Vereinbarung beteiligt sind
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4. Negativabgrenzung
• IFRS 12 [Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen] regelt die
Anhangangaben, die im Abschluss über gemeinsame Vereinbarungen
veröffentlicht werden müssen.
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5. Wesentliche Inhalte
I. Zum Unterschied zwischen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit und einem Gemeinschaftsunternehmen
(1) Gemeinschaftliche Tätigkeit (2) Gemeinschaftsunternehmen
Die beteiligten Unternehmen besitzen Rechte
an den Vermögenswerten und Verpflichtungen
für die Schulden der gemeinsamen
Vereinbarung.
Die Partnerunternehmen besitzen Rechte am
Nettovermögen, das heißt am Eigenkapital
(als Differenz von Vermögen und Schulden)
der gemeinsamen Vereinbarung und damit am
Ergebnis (Gewinn oder Verlust).
• Abgrenzungskriterium zwischen (1) und (2) sind die Rechte und Pflichten
der einbezogenen Parteien, siehe Beispiel unter Pkt 6. (2).
• Falls keine von den Parteien getrennte wirtschaftliche Einheit vorliegt,
zum Beispiel in Form einer eigenständigen Gesellschaft, dann ist deren
gemeinsame Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit (joint
operation) zu klassifizieren; siehe Beispiel unter Pkt 6. (3)
• Andererseits führt die Gründung einer eigenständigen wirtschaftlichen
Einheit (zum Beispiel einer Gesellschaft) zur Umsetzung der
gemeinsamen Aktivitäten nicht automatisch zur Einordnung der
gemeinsamen Vereinbarung als Gemeinschaftsunternehmen;
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Gibt es eine eigenständige wirtschaftliche Einheit (in vielen Fällen eine Gesellschaft) zur Umsetzung der gemeinsamen Aktivitäten? Siehe Beispiel unter Pkt 6. (4)
Nein
Gemeinschaft-
liche Tätigkeit
(joint operation)
Ja
Verleiht die rechtliche Form der eigenständigen wirtschaftlichen Einheit den Parteien Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden der gemeinsamen Vereinbarung?
Ja
Nein
Verleihen die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien diesen Parteien Rechte an den Vermögens-werten und Verpflichtungen für die Schulden der gemeinsamen Vereinbarung? Siehe Beispiel unter Pkt 6. (5)
Ja
Nein
Verleihen andere Sachverhalte und Umstände den Parteien Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden der gemeinsamen Vereinbarung? Beispiel: Die eigenständige wirtschaftliche Einheit ist wirtschaftlich völlig von den Parteien abhängig, siehe unter Pkt. 6 (6)
Ja
Nein
Gemeinschaftsunternehmen (joint venture)
(In Anlehnung an: Ernst & Young: Challenges in adopting and applying IFRS 11 (2011), S. 19)
II. Ausweis einer gemeinschaftlichen Tätigkeit im Einzel- und Konzernabschluss
(1) Parteien, die an der gemeinschaftlichen Führung teilnehmen
Einzelabschluss Konzernabschluss
Jede der beteiligten Parteien bezieht die Vermögenswerte und Schulden sowie die
Aufwendungen und Erträge aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig ein.
(2) Andere Parteien, die von der gemeinschaftlichen Führung ausgeschlossen sind
Einzelabschluss Konzernabschluss
wie zu (1)
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III. Ausweis eines Gemeinschaftsunternehmens im Einzel- und Konzernabschluss
(1) Parteien, die an der gemeinschaftlichen Führung teilnehmen
Einzelabschluss Konzernabschluss
Wahlrecht zwischen
Anschaffungskostenmethode oder Bilanzierung
gem. IFRS 9 als finanzieller Vermögenswert
Equity-Methode
(2) Andere Parteien, die von der gemeinschaftlichen Führung ausgeschlossen sind
Einzelabschluss Konzernabschluss
Es besteht maßgeblicher Einfluss
Es besteht kein maßgeblicher
Einfluss Es besteht maßgeblicher
Einfluss
Wahlrecht zwischen An-
schaffungskostenmethode
oder Bilanzierung gem. IFRS 9
Bilanzierung als finanzieller
Vermögenswert gem. IFRS 9 Equity-Methode
• Erläuterungen:
Maßgeblicher Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen
des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken (IAS 28.3). Von einem
maßgeblichen Einfluss ist ab einem Anteil von 20 Prozent der Stimmrechte
auszugehen.
Anschaffungskostenmethode Der Wertansatz der Beteiligung zu einem Bewertungsstichtag ergibt sich aus
deren Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile abzüglich
nachfolgender eventueller außerplanmäßiger Abschreibungen zuzüglich
nachfolgender eventueller Zuschreibungen. Die Anschaffungskosten zum
Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile dürfen dabei in der Folge nicht
überschritten werden.
Bilanzierung gemäß IFRS 9 als finanzieller Vermögenswert Der Wertansatz der Beteiligung ergibt sich aus dem Fair value (beizulegenden
Zeitwert; siehe IFRS 13) zum Bewertungsstichtag. Ist dieser Wert im
Vergleich zum vorangehenden Bewertungsstichtag gestiegen, liegen
schwebende Gewinne vor, die im Gesamtergebnis erfasst werden. Das
gleiche gilt für schwebende Verluste, die dann vorliegen, wenn der Fair value
im Vergleich zum vorangehenden Bewertungsstichtag gesunken ist.
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Equity-Methode Die Equity-Methode geht von einem Wertansatz der Beteiligung in Höhe von
deren Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile aus. Diese
werden in der Folge angepasst insbesondere um die
Eigenkapitalveränderungen des Beteiligungsunternehmens. Erzielt das
Beteiligungsunternehmen beispielsweise einen Jahresüberschuss in Höhe
von 100 und beträgt die Beteiligungsquote des bilanzierenden Unternehmens
30%, so steigt der Wertansatz seiner Anteile um 30.
IV. Änderung der Beteiligungsquote
Verlust der gemeinschaftlichen Führung Verlust des maßgeblichen Einflusses
Neubewertung der Anteile zum Fair value (beizulegender Zeitwert; siehe IFRS 13) Die Differenz des Fair values zum bisherigen Buchwert wird als Gewinn oder Verlust erfasst.
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6. Beispiele
• (1) Gemeinsame Führung Die Unternehmen A, B und C beschließen eine Vereinbarung und haben
daran folgende Anteile:
A B C
Anteil der Stimmrechte 50% 25% 25%
Die vertragliche Vereinbarung zwischen A, B und C besagt, dass
Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten eine
Stimmrechtsmehrheit von mindestens 75% erfordern. Nachdem diese
Stimmrechtsmehrheit (Führung) auf drei verschiedene Weisen zustande
kommen kann (durch A, B und C; durch A und B; durch A und C), muss in der
vertraglichen Vereinbarung geregelt sein, welche Unternehmen die
gemeinschaftliche Führung ausüben sollen. Bleibt dies ungeregelt, liegt keine
gemeinsame Vereinbarung vor.
• (2) Jede gemeinsame Vereinbarung ist separat zu untersuchen Die Unternehmen A und B beschließen in einer Rahmenvereinbarung die
gemeinsame Herstellung eines Fertigerzeugnisses sowie dessen
gemeinsamen Vertrieb zu gleichen Anteilen. Für die Herstellung und den
Vertrieb soll jeweils eine gemeinsame Vereinbarung geschlossen werden.
Sowohl für die Herstellung als auch für den Vertrieb soll eine eigenständige
gemeinsame Gesellschaft gegründet werden. Die Situation stellt sich dann
wie folgt dar:
Unternehmen A Unternehmen B Unternehmen A Unternehmen B
50% 50% 50% 50%
Gemeinsame Vereinbarung 1: Herstellung Gemeinsame Vereinbarung 2: Vertrieb
. Jede der beiden gemeinsamen Vereinbarungen ist für sich zu analysieren.
Dies kann dazu führen, dass es - trotz einer Rahmenvereinbarung - in einem
Fall zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (joint operation) und in einem
anderen Fall zu einem Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) kommt.
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• (3) Keine von den beteiligten Unternehmen getrennte wirtschaftliche Einheit Die Unternehmen A und B beschließen die gemeinsame Herstellung eines
Fertigerzeugnisses.
Die verschiedenen Herstellungsschritte werden entweder im Unternehmen A
oder im Unternehmen B auf deren jeweiligen technischen Anlagen und mit
deren jeweiligen Roh- und Hilfsstoffen vorgenommen. A und B gehen für die
von ihnen jeweils verantworteten Herstellungsschritte auch eigene
Verbindlichkeiten, zum Beispiel gegenüber Lieferanten und Banken, ein. Die
Aufwendungen aus der Herstellung und die Erträge aus dem Verkauf sollen
anteilig zwischen A und B aufgeteilt werden.
Die gemeinsame Vereinbarung zwischen A und B hat keine eigenständige,
von den beiden Unternehmen getrennte wirtschaftliche Einheit. Es kann daher
kein Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) vorliegen. Es liegt eine
gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operation) vor.
• (4) Von den beteiligten Unternehmen getrennte wirtschaftliche Einheit Die Unternehmen A und B beschließen die Gründung einer Bau-
Arbeitsgemeinschaft (ARGE), um gemeinsam einen Bauauftrag, zum Beispiel
den Bau eines Autobahnteilstücks, durchzuführen. Die Bau-
Arbeitsgemeinschaft wird häufig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts („BGB-
Außengesellschaft“) errichtet, die eigenständig gegenüber Dritten auftritt: Zum
Beispiel gegenüber Kreditinstituten bei der auftragsbezogenen
Kreditaufnahme, zum Beispiel als Eigentümerin der von A und/oder B
übertragenen Baumaschinen und/ oder Bareinlagen, zum Beispiel als
Eigentümerin der angeschafften Baustoffe.
Die gemeinsame Vereinbarung zwischen A und B hat eine eigenständige, von
den beiden Unternehmen getrennte wirtschaftliche Einheit. Es liegt daher -
falls keine vertraglichen Vereinbarungen oder keine sonstigen Tatsachen und
Umstände entgegenstehen - ein Gemeinschaftsunternehmen (joint venture)
vor.
• (5) Vertragliche Vereinbarungen könnten zu Rechten an den
Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden führen Die Unternehmen A und B gründen eine rechtlich selbstständige
wirtschaftliche Einheit (beispielsweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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(BGB-Gesellschaft)), um gemeinsam ein Rohstoffvorkommen zu erschließen
und zu fördern. A und B halten je 50% der Anteile an Gesellschaft C und
vereinbaren, diese gemeinschaftlich zu führen. Die aus der Geschäftstätigkeit
von C entstehenden Vermögenswerte und Schulden sollen den Unternehmen
A und B anteilig zugerechnet werden. Dies betrifft insbesondere die
Erschließungs- und Abbaurechte, die geförderten Rohstoffe und die mit der
Geschäftstätigkeit von C verbundenen Aufwendungen.
Im Ergebnis erhielten durch diese Vereinbarung zwischen A und B gegenüber
C - vorausgesetzt, sie ist rechtswirksam1 - die Unternehmen A und B Rechte
an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden der
gemeinsamen Vereinbarung. Diese wäre daher als gemeinschaftliche
Tätigkeit (joint operation), nicht als Gemeinschaftsunternehmen (joint venture)
abzubilden.
• (6) Wirtschaftliche Abhängigkeit der eigenständigen wirtschaftlichen Einheit Die Unternehmen A und B gründen eine rechtlich selbstständige
wirtschaftliche Einheit (beispielsweise als Gesellschaft mit beschränkter
Haftung) zur Durchführung gemeinsamer Aktivitäten. Es wird vertraglich
vereinbart, dass die von der Gesellschaft erstellten Leistungen ausschließlich
von den Unternehmen A und B abgenommen werden.
Die gegründete Gesellschaft ist von den Unternehmen A und B wirtschaftlich
abhängig. Der Nutzen aus den Vermögenswerten der Gesellschaft steht
daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Unternehmen A und B zu.
Auch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise den Unternehmen A und B zuzurechnen, da diese
ausschließlich aus den mit A und B sich ergebenden Zahlungsströmen
beglichen werden.
Da die Unternehmen A und B in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Rechte an
den Vermögenswerten und Pflichten aus den Verbindlichkeiten der rechtlich
selbstständigen Gesellschaft besitzen, ist die gemeinsame Vereinbarung als
gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operation), nicht als
Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) abzubilden.
1 Die IFRS als Weltnorm der Rechnungslegung blenden naturgemäß nationale rechtliche Rahmenbedingungen aus: Vertragliche Vereinbarungen, die die vermögensrechtliche Trennung der Gesellschaft C von ihren Gesellschaftern A und B aufheben, sind in Deutschland eher ausgeschlossen.