Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt:...

20
Inhalt Gesetze / Verordnungen / Andere Normen Gesetzesvertretende Verordnung zur Aufhebung des Kirchengesetzes über die Teilung des Kirchenkreises Dortmund und die Errich- tung der Vereinigten Kirchenkreise Dort- mund..................................................... 234 Arbeitsrechtsregelungen Kirchliches Arbeitsrecht................................. 234 I. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts............. 234 II. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des Pflegeentgeltgruppenplans zum BAT-KF (PEGP-BAT-KF)................ 235 III. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF.................................... 235 IV. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung über die Arbeitsbedingun- gen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO).......................................... 237 V. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF....... 237 VI. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF sowie der Ordnung zur Regelung der Rechts- verhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Kranken- pflegehilfe....................................... 237 VII. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und der Ordnung über die Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter an Bildschirmplätzen. . . 238 Satzungen / Verträge Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Hamm der Ev. Kirche von Westfalen......... 238 Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg............................................. 239 Änderung der Satzung der „Ev. Stiftung Frön- denberg und Bausenhagen“....................... 239 Urkunden Bildung der Ev. Kirchengemeinde Everswinkel- Freckenhorst........................................... 239 Vereinigung der Ev. Kirchengemeinde Gohfeld, der Ev. Kirchengemeinde Mahnen und der Ev. Kirchengemeinde Wittel..................... 241 Pfarramtliche Verbindung der Ev.-Luth. Kir- chengemeinde Bad Holzhausen und der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Börninghausen...... 241 Errichtung einer 7. Kreispfarrstelle im Ev. Kir- chenkreis Hagen...................................... 241 Aufhebung der Teilung der 1. Pfarrstelle der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Holzhausen.... 242 Bestimmung des Stellenumfanges der 1. Pfarr- stelle der Ev. Kirchengemeinde Dülmen..... 242 Aus-, Fort- und Weiterbildung Schulungen zur neuen Fachdatenbank Jurion.... 242 Personalnachrichten Erste Theologische Prüfung............................ 243 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst............. 243 Ordinationen................................................ 243 Einstellungen in den Probedienst..................... 243 Berufungen.................................................. 243 Ruhestand.................................................... 244 Todesfälle.................................................... 244 Wahlbestätigungen........................................ 244 Kirchenmusikalische Prüfungen...................... 244 Berufungen zur Kreiskantorin/zum Kreiskantor 244 233 Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2012

Transcript of Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt:...

Page 1: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Inhalt

Gesetze / Verordnungen / Andere NormenGesetzesvertretende Verordnung zur Aufhebung

des Kirchengesetzes über die Teilung desKirchenkreises Dortmund und die Errich-tung der Vereinigten Kirchenkreise Dort-mund..................................................... 234

ArbeitsrechtsregelungenKirchliches Arbeitsrecht................................. 234

I. Arbeitsrechtsregelung zur Änderungdes kirchlichen Arbeitsrechts............. 234

II. Arbeitsrechtsregelung zur Änderungdes Pflegeentgeltgruppenplans zumBAT-KF (PEGP-BAT-KF)................ 235

III. Arbeitsrechtsregelung zur Änderungdes BAT-KF.................................... 235

IV. Arbeitsrechtsregelung zur Änderungder Ordnung über die Arbeitsbedingun-gen der Praktikantinnen/Praktikanten(PraktO).......................................... 237

V. Arbeitsrechtsregelung zur Änderungdes BAT-KF und des MTArb-KF....... 237

VI. Arbeitsrechtsregelung zur Änderungdes BAT-KF und des MTArb-KF sowieder Ordnung zur Regelung der Rechts-verhältnisse der Schülerinnen undSchüler in der Ausbildung nach demKrankenpflegegesetz, nach demHebammengesetz und in der Kranken-pflegehilfe....................................... 237

VII. Arbeitsrechtsregelung zur Änderungdes BAT-KF, des MTArb-KF und derOrdnung über die Arbeitsbedingungenfür Mitarbeiter an Bildschirmplätzen.. . 238

Satzungen / VerträgeÄnderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises

Hamm der Ev. Kirche von Westfalen......... 238

Änderung der Satzung der Ev. KirchengemeindeGevelsberg............................................. 239

Änderung der Satzung der „Ev. Stiftung Frön-denberg und Bausenhagen“....................... 239

UrkundenBildung der Ev. Kirchengemeinde Everswinkel-

Freckenhorst........................................... 239Vereinigung der Ev. Kirchengemeinde Gohfeld,

der Ev. Kirchengemeinde Mahnen und derEv. Kirchengemeinde Wittel..................... 241

Pfarramtliche Verbindung der Ev.-Luth. Kir-chengemeinde Bad Holzhausen und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Börninghausen...... 241

Errichtung einer 7. Kreispfarrstelle im Ev. Kir-chenkreis Hagen...................................... 241

Aufhebung der Teilung der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Holzhausen.... 242

Bestimmung des Stellenumfanges der 1. Pfarr-stelle der Ev. Kirchengemeinde Dülmen..... 242

Aus-, Fort- und WeiterbildungSchulungen zur neuen Fachdatenbank Jurion.... 242

PersonalnachrichtenErste Theologische Prüfung............................ 243Aufnahme in den Vorbereitungsdienst............. 243Ordinationen................................................ 243Einstellungen in den Probedienst..................... 243Berufungen.................................................. 243Ruhestand.................................................... 244Todesfälle.................................................... 244Wahlbestätigungen........................................ 244Kirchenmusikalische Prüfungen...................... 244Berufungen zur Kreiskantorin/zum Kreiskantor 244

233

Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2012

Page 2: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

StellenangebotePfarrstellen................................................... 244Evangelische Kirche von Westfalen................. 244

Kreispfarrstellen..................................... 244Gemeindepfarrstellen............................... 245

BerichtigungenArbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-

KF und des MTArb-KF............................ 245Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder

des Ev. Kirchenkreises Bielefeld............... 245Kollektenplan für das Jahr 2013...................... 245Personalnachrichten – Wahlbestätigungen – ..... 248

RezensionenReinhard Richardi: „Arbeitsrecht in der Kirche –

Staatliches Arbeitsrecht und kirchlichesDienstrecht“Rezensent: Henning Juhl.......................... 248

Ingo von Münch, Philip Kunig: „GG – Grund-gesetz. Kommentar“Rezensent: Reinhold Huget....................... 249

Daniel Marguerat: „Lukas, der erste christlicheHistoriker. Eine Studie zur Apostelge-schichte“Rezensent: Dr. Dirk Fleischer................... 249

Dieter Vieweger: „Archäologie der biblischenWelt“Rezensent: Gerhard Duncker.................... 251

Gesetze / Verordnungen /Andere Normen

Gesetzesvertretende Verordnungzur Aufhebung des Kirchengesetzes

über die Teilungdes Kirchenkreises Dortmund

und die Errichtung derVereinigten Kirchenkreise Dortmund

Vom 20. September 2012

Auf Grund von Artikel 144 Kirchenordnung der Evan-gelischen Kirche von Westfalen erlässt die Kirchen-leitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:

§ 1Das Kirchengesetz über die Teilung des Kirchenkrei-ses Dortmund und die Errichtung der Vereinigten Kir-chenkreise Dortmund vom 9. Oktober 1959 (KABl.1960 S. 36) wird aufgehoben.

§ 2Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. Ja-nuar 2014 in Kraft.

Bielefeld, 20. September 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Die Kirchenleitung(L. S.) Henz WinterhoffAz.: 030.11-N100

Arbeitsrechtsregelungen

Kirchliches ArbeitsrechtLandeskirchenamt Bielefeld, 26.09.2012Az.: 300.313Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtli-che Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 desArbeitsrechts-Regelungsgesetzes (ARRG) die nach-stehenden Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, diehiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekanntgemacht werden. Die Arbeitsrechtsregelungen sindgemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

I.Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts Vom 19. September 2012

§ 1Änderung des BAT-KF

§ 24 wird wie folgt geändert:In Absatz 3 wird das Datum „8. Dezember 2011“durch das Datum „18. Juni 2012“ ersetzt.

§ 2Änderung des MTArb-KF

§ 24 wird wie folgt geändert:In Absatz 3 wird das Datum „8. Dezember 2011“durch das Datum „18. Juni 2012“ ersetzt.

§ 3Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom18. Juni 2012 in Kraft.

234 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 3: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Dortmund, 19. September 2012Rheinisch-Westfälisch-Lippische

Arbeitsrechtliche KommissionDer Vorsitzende

Riedel

II.Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung des Pflegeentgeltgruppenplanszum BAT-KF (PEGP-BAT-KF)

Vom 19. September 2012

§ 1Änderung des Pflegeentgeltgruppenplans

zum BAT-KF (PEGP-BAT-KF)In Anmerkung 1 Absatz 1 zu Abschnitt B des Pflege-entgeltgruppenplans zum BAT-KF (PEGP-BAT-KF)wird die Angabe „EG 3a“ ersetzt durch die Angabe„EG 2a“.

§ 2Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Juni 2012 inKraft.

Dortmund, 19. September 2012Rheinisch-Westfälisch-Lippische

Arbeitsrechtliche KommissionDer Vorsitzende

Riedel

III.Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung des BAT-KFVom 19. September 2012

§ 1Änderung des Allgemeinen

Entgeltgruppenplans zum BAT-KFIn Anlage 1 zum BAT-KF „Allgemeiner Entgeltgrup-penplan zum BAT-KF“ erhält die Berufsgruppe 1.1 –Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge und Bil-dungsarbeit – folgende Fassung:

Berufsgruppe 1.1Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge

und Bildungsarbeit 1, 8

Fall-gruppe

Tätigkeitsmerkmal Entgelt-gruppe

1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlosse-ner pädagogischer Fachschulausbil-dung und entsprechender Tätigkeit2, 3 8

2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlosse-ner pädagogischer Hochschulaus-bildung oder einer anerkannten dia-konischen, gemeindepädagogischenoder missionarischen Ausbildungund entsprechender Tätigkeit4 9

3. Mitarbeiterinnen mit einer aner-kannten diakonischen, gemeindepä-dagogischen oder missionarischenAusbildung und abgeschlossenerAufbauausbildung, mit doppeltergemeindepädagogischer Qualifika-tion oder mit gleichgestellten Ab-schlüssen und entsprechender Tätig-keit5 10

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2a) in leitender Funktion bei einem

Kirchenkreis6 oder im überre-gionalen Dienst einer landes-kirchlichen Dienststelle

b) als Leiterinnen einer Einrich-tung der Offenen Kinder- undJugendarbeit, denen mindes-tens drei pädagogische Fach-kräfte durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind 10

5. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 2und 3a) denen mindestens fünf pädago-

gische Fachkräfte durch aus-drückliche Anordnung ständigunterstellt sind

b) in anleitender und beratenderFunktion bei einem Kirchen-kreis mit Fachaufsicht übermindestens zehn pädagogischeFachkräfte, auch wenn sie nichtbei demselben Arbeitgeber an-gestellt sind

c) in geschäftsführender Funktioneines Kirchenkreises mit Bud-getverantwortung einschließ-lich Mittelakquise für Gemein-den und kreiskirchliche Diens-te

d) in einer Tätigkeit bei einer lan-deskirchlichen Dienststelle alsFachreferentin mit einem ei-genständigen Aufgabenbereicheinschließlich Fachberatungvon Gemeinden und Kirchen-kreisen 11

6. Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeitsich durch das besondere Maß derVerantwortung erheblich aus derFallgruppe 5 heraushebt7 12

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 235

Page 4: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Anmerkungen:1 Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen

Recht für die Einstellung in der Gemeinde- undJugendarbeit oder für die Eingruppierung der Ab-schluss einer bestimmten Ausbildung oder einerErgänzungs- oder Aufbauausbildung oder dieZuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforder-lich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Be-rufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Vorausset-zung Anwendung.

2 Mitarbeiterinnen in der Offenen Kinder- und Ju-gendarbeit sind abweichend in die EntgeltgruppeSE 8 (Anlage 8 zum BAT-KF) eingruppiert.

3 Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit aus-nahmsweise Mitarbeiterinnen ohne eine der indieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungeneingestellt, erhalten sie die Entgeltgruppe 6.

4 Hochschulausbildungen in diesem Sinne sindz. B. Abschlüsse als Diplom-Sozialpädagogin,Diplom-Sozialarbeiterin, Bachelor/Master ofArts.

5 Abschlüsse in diesem Sinne sind solche, die derVerordnung über die Aufbauausbildung derDiakoninnen, Diakone, Gemeindehelferinnenund Gemeindehelfer (Aufbauausbildungsverord-nung), der Ordnung für den Dienst der Gemein-depädagogen der Evangelischen Kirche imRheinland (Gemeindepädagogenordnung) oderder Ordnung für die Ausbildung und den Dienstder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkün-digung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)der Evangelischen Kirche von Westfalen ent-sprechen.

6 Eine leitende Funktion ist gegeben, wenn Mitar-beiterinnen Arbeitsbereiche von mindestens dreiKirchengemeinden verantwortlich leiten. Dieverantwortliche Leitung umfasst neben der koor-dinierenden Planung und Organisation bzw.Durchführung auch die Koordination und dieFortbildung anderer Mitarbeiterinnen sowie dieverantwortliche Vertretung gegenüber Dritten.Eine leitende Funktion kann auch bei der politi-schen Vertretung des Kirchenkreises nach außen,etwa durch die Mitgliedschaft im Jugendhilfe-ausschuss, gegeben sein.

7 Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgrup-pe 5 durch das besondere Maß der mit der Tätig-keit verbundenen Verantwortung ist zum Bei-spiel gegeben,a) wenn die Leitung mehrere kreiskirchliche

Dienste umfasst,b) wenn mindestens 15 pädagogische Fach-

kräfte durch ausdrückliche Anordnung stän-dig unterstellt sind oder

c) bei Anstellung auf landeskirchlicher Ebenemit geschäftsführenden Aufgaben, die dieVerhandlungspartnerschaft mit Ministerieneinschließt.

8 Mitarbeitende, die im Gemeinsamen PastoralenAmt nach dem Kirchengesetz über das Gemein-same Pastorale Amt der Evangelischen Kirche imRheinland tätig sind, sind für die Dauer dieserTätigkeit in Entgeltgruppe 12 eingruppiert. § 40Absätze 2 bis 4 gelten für die Dauer dieser Tä-tigkeit entsprechend.

§ 2Übergangsregelungen

(1) Die Mitarbeitenden sind gemäß § 10 BAT-KF ineiner Entgeltgruppe eingruppiert.(2) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sichaus dem am 31. Dezember 2012 zustehenden Tabel-lenentgelt einschließlich eines gegebenenfalls zuste-henden Garantiebetrages oder einer gegebenenfallszustehenden Ausgleichszulage nach § 14 Absatz 4BAT-KF und einer etwaigen am 31. Dezember 2012nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsre-gelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF undMTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage zusam-mensetzt. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Ver-gleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbarenVollzeitmitarbeitenden bestimmt, anschließend wirddas zustehende Entgelt nach § 18 BAT-KF berechnet.Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Dezem-ber 2012 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelterhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so be-stimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Ent-gelt erhalten.(3) Die Mitarbeitenden werden einer ihrem Ver-gleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwi-schenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, mindes-tens jedoch der Stufe, der sie bei einer Neueinstellungzugeordnet worden wären. Liegt das Vergleichsent-gelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in derdie oder der Mitarbeitende neu eingruppiert ist, wirddie oder der Mitarbeitende einer dem Vergleichsent-gelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeord-net.Mitarbeitende, die einer individuellen Zwischenstufezugeordnet wurden, steigen zu dem Zeitpunkt, zu demsie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächst-höhere Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreichthätten, in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ih-rer neuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende, die am31. Dezember 2012 der Endstufe oder einer individu-ellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet sind,steigen am 1. Januar 2016 in die dem Betrag nachnächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe verän-dert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in dem-selben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; das Ent-gelt einer individuellen Endstufe verändert sich umdenselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Um-fang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgelt-gruppe.(4) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezem-ber 2012 das Entgelt einer individuellen Zwischen-

236 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 5: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

stufe oder einer individuellen Endstufe erhalten, hö-hergruppiert, gilt § 14 Absatz 4 BAT-KF entspre-chend.Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember2012 das Entgelt einer individuellen Zwischenstufeerhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrige-ren Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulärenStufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts der indivi-duellen Zwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger alsbei einer Neueinstellung. Im Übrigen gilt § 14 Ab-satz 4 BAT-KF entsprechend.(5) Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufeoder einer individuellen Endstufe steht dem Tabellen-entgelt im Sinne des § 12 Absatz 1 BAT-KF gleich.

§ 3Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2013 inKraft.

Dortmund, 19. September 2012Rheinisch-Westfälisch-Lippische

Arbeitsrechtliche KommissionDer Vorsitzende

Riedel

IV.Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung der Ordnungüber die Arbeitsbedingungen

der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)Vom 19. September 2012

§ 1Änderung der Ordnung

über die Arbeitsbedingungender Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

1. In § 1 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendemWortlaut angefügt:„(2) Diese Ordnung gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in dieschulische Ausbildung oder die Hochschulausbil-dung integriert ist.“

2. Es wird folgender neuer § 2a eingefügt:„§ 2a

Probezeit(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.(2) Während der Probezeit kann das Praktikanten-verhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Ein-haltung einer Frist gekündigt werden.“

§ 2Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2012in Kraft.

Dortmund, 19. September 2012Rheinisch-Westfälisch-Lippische

Arbeitsrechtliche KommissionDer Vorsitzende

Riedel

V.Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung des BAT-KFund des MTArb-KF

Vom 19. September 2012

§ 1Änderung des BAT-KF

In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ ersetztdurch „Absatz 3“.

§ 2Änderung des MTArb-KF

In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ ersetztdurch „Absatz 3“.

§ 3Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. August 2010in Kraft.

Dortmund, 19. September 2012Rheinisch-Westfälisch-Lippische

Arbeitsrechtliche KommissionDer Vorsitzende

Riedel

VI.Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung des BAT-KFund des MTArb-KFsowie der Ordnung

zur Regelung der Rechtsverhältnisseder Schülerinnen und Schüler

in der Ausbildungnach dem Krankenpflegegesetz,

nach dem Hebammengesetzund in der Krankenpflegehilfe

Vom 19. September 2012

§ 1Änderung des BAT-KF

In § 22 wird die Angabe „Satz 4“ ersetzt durch dieAngabe „Satz 5“.

§ 2Änderung des MTArb-KF

In § 22 wird die Angabe „Satz 4“ ersetzt durch dieAngabe „Satz 5“.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 237

Page 6: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

§ 3Änderung der Ordnung

zur Regelung der Rechtsverhältnisseder Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung

nach dem Krankenpflegegesetz,nach dem Hebammengesetz

und in der KrankenpflegehilfeIn § 11 Absatz 2 Buchstabe b KrSchO wird nach derAngabe § 8 Absatz 3 die Angabe „und 4“ gestrichen.

§ 4Inkrafttreten

(1) § 1 und § 2 treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.(2) § 3 tritt zum 1. August 2010 in Kraft.

Dortmund, 19. September 2012Rheinisch-Westfälisch-Lippische

Arbeitsrechtliche KommissionDer Vorsitzende

Riedel

VII.Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KFund der Ordnung

über die Arbeitsbedingungenfür Mitarbeiter an Bildschirmplätzen

Vom 19. September 2012

§ 1Änderung des BAT-KF

In § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Erfordert die Tätigkeit am Bildschirm ständigen(fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oderlaufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm undVorlage, ist innerhalb einer jeden Stunde einer solchenTätigkeit Gelegenheit zur Unterbrechung dieser Tä-tigkeit zu gewähren. Unterbrechungen nach Satz 1entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbre-chungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungs-merkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. DieUnterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen undnicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Ar-beitszeit des Mitarbeiters gelegt werden. Die Arbeits-unterbrechung wird frühestens nach jeweils fünfzig-minütiger Dauer der Beschäftigung im Sinne vonSatz 1 gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Be-schäftigung mindestens weitere fünfzig Minuten an-dauern wird; sie darf zehn Minuten nicht übersteigen.Unterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeits-zeit angerechnet.“

§ 2Änderung des MTArb-KF

In § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Erfordert die Tätigkeit am Bildschirm ständigen(fast dauernden) Blickkontakt zum Bildschirm oderlaufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und

Vorlage, ist innerhalb einer jeden Stunde einer solchenTätigkeit Gelegenheit zur Unterbrechung dieser Tä-tigkeit zu gewähren. Unterbrechungen nach Satz 1entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbre-chungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungs-merkmale nach Satz 1 nicht aufweisen, anfallen. DieUnterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen undnicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Ar-beitszeit des Mitarbeiters gelegt werden. Die Arbeits-unterbrechung wird frühestens nach jeweils fünfzig-minütiger Dauer der Beschäftigung im Sinne vonSatz 1 gewährt, wenn zu erwarten ist, dass die Be-schäftigung mindestens weitere fünfzig Minuten an-dauern wird; sie darf zehn Minuten nicht übersteigen.Unterbrechungen nach Satz 1 werden auf die Arbeits-zeit angerechnet.“

§ 3Aufhebung der BildAplO

Die Ordnung über die Arbeitsbedingungen für Mitar-beiter an Bildschirmarbeitsplätzen vom 27. Januar1983 wird aufgehoben.

§ 4Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Oktober 2012in Kraft.

Dortmund, 19. September 2012Rheinisch-Westfälisch-Lippische

Arbeitsrechtliche KommissionDer Vorsitzende

Riedel

Satzungen / Verträge

Änderung der Satzungdes Ev. Kirchenkreises Hammder Ev. Kirche von Westfalen

Die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Hammder Evangelischen Kirche von Westfalen vom 13. Juli2011 (KABl. 2011 S. 194) wird wie folgt geändert:

§ 1Änderung

§ 7 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:„(2) Die Kreissynode bildet folgende beratende Aus-schüsse nach Artikel 102 Absatz 2 KO:a) Finanzausschuss,b) Nominierungsausschuss,c) Frauenausschuss,

238 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 7: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

d) Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortungund Umwelt,

e) Ausschuss für Gottesdienst, Kirchenmusik undKultur,

f) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,g) Partnerschaftsausschuss,h) Schulausschuss,i) Strukturausschuss,j) Theologischer Ausschuss.“

§ 2Inkrafttreten

Gemäß § 12 der bestehenden Satzung bedarf dieseÄnderung der Genehmigung des Landeskirchenamtesder Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie tritt nachder Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigungund der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt inKraft.

Hamm, 27. Juni 2012Evangelischer Kirchenkreis Hamm

Der Kreissynodalvorstand(L. S.) Schuch Gumprich

GenehmigungIn Verbindung mit dem Beschluss der Synode desEvangelischen Kirchenkreises Hamm vom 27. Juni2012

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 10. Oktober 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 030.21-3500

Änderung der Satzungder Ev. Kirchengemeinde Gevelsberg

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Ge-velsberg vom 8. November 2004 (KABl. 2005 S. 33)wird wie folgt geändert:§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:„Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:a) Süd, Haufe-Mitte,b) Heide, Nord,c) Berge-Vogelsang.“§ 7 wird gestrichen.

Gevelsberg, 2. Juli 2012Evangelische Kirchengemeinde Gevelsberg

Das Presbyterium(L. S.) Werner Winkelmann Scheunemann

In Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriumsder Evangelischen Kirchengemeinde Gevelsberg vom2. Juli 2012 und des Kreissynodalvorstands des Evan-gelischen Kirchenkreises Schwelm vom 30. August2012

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 18. September 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 010.21-4701

Änderung der Satzungder „Ev. Stiftung Fröndenberg

und Bausenhagen“

Auf Grund des Beschlusses des Presbyteriums der Ev.Kirchengemeinde Fröndenberg und Bausenhagenvom 26. Juni 2012, TOP 9.5, Beschluss-Nr. 104/2012,wird § 3 Absatz 3 der Satzung der Ev. Stiftung Frön-denberg und Bausenhagen vom 5. Dezember 2006(KABl. 2007 S. 99) dahin gehend geändert, dass dieUntergrenze für Zustiftungen auf 500 € festgesetztwird.

Kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 25. September 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) DeutschAz.: 930.29-5205

Urkunden

Bildungder Ev. KirchengemeindeEverswinkel-Freckenhorst

Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirchevon Westfalen Folgendes festgesetzt:

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 239

Page 8: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

§ 1Aus Teilen der Evangelischen Kirchengemeinde Wa-rendorf, Evangelischer Kirchenkreis Münster, wirdeine selbstständige Kirchengemeinde mit dem Namen„Evangelische Kirchengemeinde Everswinkel-Fre-ckenhorst“ neu gebildet. Das in § 2 Absatz 2 näherbezeichnete Gebiet bildet die Evangelische Kirchen-gemeinde Everswinkel-Freckenhorst. Der Bekennt-nisstand der Evangelischen Kirchengemeinde Evers-winkel-Freckenhorst ist uniert.

§ 2(1) Die Grenze zwischen der Evangelischen Kirchen-gemeinde Warendorf und der Evangelischen Kirchen-gemeinde Everswinkel-Freckenhorst beginnt imNordwesten auf der äußeren Grenze am Schnittpunktder politischen Gemeinden Warendorf, Telgte undEverswinkel. Sie verläuft von dort in südöstlicherRichtung entlang des Mussenbaches, der gleichzeitigdie Grenze zwischen den politischen Gemeinden Wa-rendorf und Everswinkel bildet, bis zur Einmündungdes Brüggenbaches in den Mussenbach in der Nähedes Hofes Hunkemöller.Die Grenze folgt dann in östlicher Richtung dem Brüg-genbach bis zum Schnittpunkt mit einem Wirtschafts-weg, der 150 m westlich von den Höfen Sendker undDühlmann verläuft. Der Grenzverlauf folgt dann die-sem Wirtschaftsweg für 50 m in nordöstlicher Rich-tung, bis er auf einen weiteren Wirtschaftsweg trifft.Der Grenzverlauf folgt diesem Wirtschaftsweg innordwestlicher Richtung für 200 m und biegt dann innördlicher Richtung für 235 m über ein unbebautesGrundstück ab, trifft sodann auf einen Wirtschafts-weg, dem er 135 m in östlicher Richtung folgt, undbiegt von dort in nördlicher Richtung für 100 m aufeinen weiteren Wirtschaftsweg ab, bis der Lau Buscherreicht ist.Südlich des Lau Busches verläuft die Grenze für1200 m in östlicher Richtung zwischen den einzelnenFlurstücken durch das Gebiet Up’n Lehmheide süd-lich des Waldgebietes Voshelle, dann für 900 m weiteröstlich über einen Wirtschaftsweg (nördlich des Ge-bietes Nien Feidiek) bis zur Einmündung auf einenweiteren Wirtschaftsweg nordwestlich des GehöftesFeidieker. Die Grenze überquert diesen Wirtschafts-weg weiterhin in östlicher Richtung – zunächst südlichund dann nördlich das Gebiet Schütten Teich aus-schließend –, um dann zwischen den einzelnen Grund-stücksparzellen hindurch in südöstlicher Richtungletztlich auf die nordöstliche Ecke des SportplatzesFreckenhorst zu treffen.Anschließend verläuft die Grenze weiter östlich ent-lang des Walles Warendorfer Stadthagen, dabei dieL 547 überquerend. Nordwestlich des Hofes Althausfolgt die Grenze dann für 280 m in südlicher Richtungdem Wall bis zu seinem Ende.Daraufhin verläuft die Grenze in östlicher Richtungweiter, jeweils südlich entlang der Grundstücke derHöfe Arens, Althoetmar, Oertker, Funke und Gerbau-let (Johanterwage) bis zum Römerweg. Dem Römer-

weg folgt die Grenze 250 m in südlicher Richtung.Von dort aus verläuft sie in südöstlicher Richtungdurch den Kohkamp’s Busch, bis sie auf den Wirt-schaftsweg südlich des Gebietes Su’t große Reck trifft.Diesem Wirtschaftsweg folgt sie entlang der Teich-anlagen des Hofes Voss, um dann westlich des HofesVoss auf den Schnittpunkt der kommunalen Grenzezwischen der Stadt Warendorf und der Stadt Enniger-loh zu treffen. Die Grenze zwischen den beiden Kir-chengemeinden verläuft weiter in südwestlicher Rich-tung entlang der kommunalen Grenze der beiden vor-genannten politischen Gemeinden Warendorf undEnnigerloh, bis sie wieder auf die äußere Grenze derbisherigen Ev. Kirchengemeinde Warendorf trifft.(2) Der Teil südlich und westlich der in Absatz 1 be-schriebenen Grenze bildet die Evangelische Kirchen-gemeinde Everswinkel-Freckenhorst.(3) Im Übrigen entspricht die äußere Grenze der Evan-gelischen Kirchengemeinde Everswinkel-Frecken-horst der äußeren Grenze der bisherigen Evangeli-schen Kirchengemeinde Warendorf (vgl. zum Ganzenden dieser Urkunde beigefügten Lageplan).

§ 3Die Kirchengemeindeglieder, die in dem in § 2 Ab-satz 2 näher bezeichneten Gebiet wohnen, werden derEvangelische Kirchengemeinde Everswinkel-Fre-ckenhorst zugeordnet.

§ 4Die 3. Pfarrstelle der bisherigen Evangelischen Kir-chengemeinde Warendorf wird 1. Pfarrstelle derEvangelischen Kirchengemeinde Everswinkel-Fre-ckenhorst.

§ 5Die Evangelische Kirchengemeinde Everswinkel-Freckenhorst ist bezüglich der Grundstücke undgrundstücksgleichen Rechte in dem in § 2 Absatz 2näher bezeichneten Gebiet Rechtsnachfolgerin derbisherigen Evangelischen Kirchengemeinde Waren-dorf. Eine weitere Vermögensauseinandersetzungzwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Wa-rendorf und der Evangelischen KirchengemeindeEverswinkel-Freckenhorst findet nicht statt.

§ 6Die Urkunde tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Bielefeld, 14. August 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. KupkeAz.: 010.11-4327

Die Bildung der Evangelischen KirchengemeindeEverswinkel-Freckenhorst, Evangelischer Kirchen-kreis Münster, wurde durch Urkunde der Bezirksre-

240 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 9: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

gierung Münster vom 17. September 2012 – Az.:48.03.01.02 – staatlich genehmigt.

Vereinigungder Ev. Kirchengemeinde Gohfeld,der Ev. Kirchengemeinde Mahnen

und der Ev. Kirchengemeinde Wittel

Nach Anhörung der Beteiligten wird gemäß Artikel 6Absatz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirchevon Westfalen Folgendes festgesetzt:

§ 1Die Evangelische Kirchengemeinde Gohfeld, dieEvangelische Kirchengemeinde Mahnen und dieEvangelische Kirchengemeinde Wittel – alle Evange-lischer Kirchenkreis Vlotho – werden zu einer Kir-chengemeinde vereinigt. Die neu gebildete Kirchen-gemeinde erhält den Namen „Evangelische Kirchen-gemeinde Gohfeld“.Der Bekenntnisstand der Evangelischen Kirchenge-meinde Gohfeld ist uniert (Lutherischer Katechis-mus).

§ 2Die 1. Pfarrstelle der bisherigen Ev. KirchengemeindeGohfeld wird aufgehoben.Die 2. Pfarrstelle der bisherigen Ev. KirchengemeindeGohfeld wird 1. Pfarrstelle, die 1. Pfarrstelle der bis-herigen Ev. Kirchengemeinde Mahnen wird 2. Pfarr-stelle, und die durch pfarramtliche Verbindung der Ev.Kirchengemeinde Mahnen und der Ev. Kirchenge-meinde Wittel bestehende gemeinsame Pfarrstellewird 3. Pfarrstelle der neu gebildeten Kirchengemein-de.

§ 3Die Ev. Kirchengemeinde Gohfeld ist Rechtsnachfol-gerin der ehemaligen Ev. Kirchengemeinde Gohfeld,der Ev. Kirchengemeinde Mahnen und der Ev. Kir-chengemeinde Wittel.

§ 4Die Urkunde tritt am 2. Dezember 2012 in Kraft.

Bielefeld, 11. September 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. KupkeAz.: 010.11-53N3

Die Vereinigung der Ev. Kirchengemeinde Gohfeld,der Ev. Kirchengemeinde Mahnen und der Ev. Kir-chengemeinde Wittel, alle Ev. Kirchenkreis Vlotho,wurde durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold

vom 24. September 2012 – Az.: 48.4-8011 – staatlichgenehmigt.

Pfarramtliche Verbindungder Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Bad Holzhausenund der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Börninghausen

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Holzhausen unddie Ev.-Luth. Kirchengemeinde Börninghausen, beideEv. Kirchenkreis Lübbecke, werden pfarramtlich ver-bunden. Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Bad Holzhausen und die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Börninghausen werden zu ei-ner Pfarrstelle vereinigt.

§ 2Die Besetzung der Pfarrstelle wird von den Presbyte-rien beider Kirchengemeinden nach den Bestimmun-gen des Pfarrstellenbesetzungsrechts vorgenommen.

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Bielefeld, 16. Oktober 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-4007/02

Errichtungeiner 7. Kreispfarrstelle

im Ev. Kirchenkreis Hagen

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Im Ev. Kirchenkreis Hagen wird eine 7. Kreispfarr-stelle (Krankenhausseelsorge) errichtet. Die 7. Kreis-pfarrstelle wird als Stelle bestimmt, in der ausschließ-lich eingeschränkter pfarramtlicher Dienst (75 %)wahrgenommen wird.

§ 2Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt nach Maßgabedes Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarr-

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 241

Page 10: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

stellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen inder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember1985 (KABl. S. 172).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Bielefeld, 16. Oktober 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.2-3300/07

Aufhebung der Teilungder 1. Pfarrstelle der

Ev.-Luth. KirchengemeindeBad Holzhausen

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom27. April 2004 erfolgte Teilung der 1. Pfarrstelle derEv.-Luth. Kirchengemeinde Bad Holzhausen, Ev.Kirchenkreis Lübbecke, wird aufgehoben. Die Pfarr-stelle 1.1 wird 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Bad Holzhausen und als Pfarrstelle bestimmt,in der ausschließlich eingeschränkter pfarramtlicherDienst (50 %) wahrgenommen wird.

§ 2Die Pfarrstelle 1.2 der Ev.-Luth. KirchengemeindeBad Holzhausen, Ev. Kirchenkreis Lübbecke, wird2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde BadHolzhausen. Die Bestimmung der Pfarrstelle als eine,in der ausschließlich eingeschränkter pfarramtlicherDienst (50 %) wahrgenommen wird, wird aufgehoben.

§ 3Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. S. 43).

§ 4Die Urkunde tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Bielefeld, 16. Oktober 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-4007/01und 302.1-4007/02

Bestimmung des Stellenumfangesder 1. Pfarrstelle der

Ev. Kirchengemeinde Dülmen

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Dülmen,Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken, wird inder Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 alsPfarrstelle bestimmt, in der ausschließlich einge-schränkter pfarramtlicher Dienst (75 %) wahrgenom-men wird.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Bielefeld, 16. Oktober 2012Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-5009/01

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Schulungenzur neuen Fachdatenbank Jurion

Landeskirchenamt Bielefeld, 10.10.2012Az.: 605.41Mit Rundschreiben Nr. 10/2012 vom 29. März 2012wurden die Zugangsdaten für die neue FachdatenbankJurion mit dem Modul Verwaltung mitgeteilt, die absofort über den Link www.recht.jurion.de aufrufbarist. Das Produkt enthält eine aktuelle Vorschriften-sammlung mit allen Gesetzen, Verordnungen undVerwaltungsvorschriften von EU, Bund und den Bun-desländern. Zusätzlich wird der Zugriff auf fundierteund ständig aktualisierte Kommentare, Fachbücherund Rechtszeitschriften sowie auf die Urteile der staat-lichen Gerichtsbarkeit ermöglicht.Der Kreis der zugriffsberechtigten Personen konnteerheblich erweitert werden. Ab sofort haben alle Mit-arbeitenden der Kirchengemeinden, Kirchenkreise,kirchlichen Verbände, Landeskirche sowie der kirch-

242 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 11: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

lichen Werke und Einrichtungen (einschließlich allerehrenamtlich tätigen Personen) Zugriff auf die Fach-datenbank Jurion. Eine Weitergabe der Zugangsdatenan sonstige Personen und Institutionen ist nicht zuläs-sig.Der Lizenzvertrag mit dem bisherigen ProduktRechtsbibliothek (mit Landesrecht NRW), das für alleNutzerinnen und Nutzer des FachinformationssystemsKirchenrecht über den Link www.wkdis.de/lexonlineaufrufbar ist, wird zum 31. Dezember 2012 beendet,da der Nutzerkreis die deutlich umfassendere Fachda-tenbank Jurion nutzen kann.Für alle Personen, die die Funktionen des Onlinepor-tals und das Recherchieren mit der Fachdatenbank Ju-rion näher kennenlernen möchten, werden zwei Schu-lungen angeboten:1. Montag, 26. November 2012

10.30 bis 12.30 UhrLandeskirchenamt BielefeldAltstädter Kirchplatz 533602 Bielefeld

2. Mittwoch, 28. November 201210.30 bis 12.30 UhrHaus Landeskirchlicher DiensteOlpe 3544135 Dortmund

Der Teilnehmerbeitrag beträgt 20 Euro. Ihre formloseAnmeldung senden Sie bis zum 15. November 2012mit Name, Dienststelle, Telefonnummer und E-Mail-Adresse an dasLandeskirchenamt BielefeldDezernat 13Frau FetteTel.: 0521 594-283Fax: 0521 584-468E-Mail: [email protected]

Personalnachrichten

Erste Theologische PrüfungFolgende Personen haben die Erste Theologische Prü-fung im Herbst 2012 bestanden:B e t z, Cristina, 58455 WittenF r ö h l i c h, Susanne, 45529 HattingenH e r z o g, Andreas, 48153 MünsterK l a p p e r t , Annika, 13353 BerlinM e y e r - M a g i s t e r , Hendrik, 10439 BerlinM o n d o r f , Jan, 57290 NeunkirchenP a t z w a l d, Tobias, 48147 Münster

P i e p e r, Sabrina, 44793 BochumS c h a a k, Christine, 17489 GreifswaldS c h u l t e, Christian David, 44649 Herne

Aufnahme in den VorbereitungsdienstMit Wirkung vom 1. Oktober 2012 sind folgende Per-sonen als Vikarin/Vikar in den Vorbereitungsdienstder Evangelischen Kirche von Westfalen aufgenom-men worden:A m e n d, SebastianEv. Kirchenkreis LünenH e r z o g, AndreasEv. Kirchenkreis Hattingen-WittenK l a g g e s, KathrinEv. Kirchenkreis GüterslohK l a p p e r t , AnnikaEv. Kirchenkreis HammN o o k e, Christoph TobiasEv. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-BorkenS c h u l t e, Christian DavidEv. Kirchenkreis HerneS t e n n e r, ChristianEv. Kirchenkreis Dortmund-SüdW e l l , Jula EleneEv. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg

OrdinationenPfarrer z. A. Jens Christian W e b e r am 2. September2012 in Halle.

Einstellungen in den ProbedienstZum 1. Oktober 2012 als Pfarrerin/Pfarrer im Probe-dienst im privatrechtlichen Dienstverhältnis:B ä r e n f ä n g e r, SabineB a s s e, Rebecca RenateC a m a t t a, KatrinK i m m i n u s, JanineP ü l l e n, Anna Caroline GiselaR i f f e l m a n n, Esther ConstanzeR o z a, TimS e i d e l , Miriam

BerufungenPfarrer Volker J e c k, 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchen-gemeinde Hemmerde-Lünern, Ev. Kirchenkreis Un-na;Pfarrerin Diana K l ö p p e r, Institut für Kirche undGesellschaft – Fachbereich Frauenreferat –, zur Frau-enbeauftragten der Evangelischen Kirche von West-falen;

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 243

Page 12: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Pfarrerin Susanne N i c k e l , 2. Pfarrstelle der Ev. Kir-chengemeinde Gronau, Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken;Pfarrer Rainer S c h u l z, 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Eisbergen, Ev. Kirchenkreis Vlo-tho;Pfarrerin Astrid T a u d i e n, 1. Pfarrstelle der Ev. Kir-chengemeinde Hamm, Ev. Kirchenkreis Hamm.

RuhestandPfarrer Klaus N i c k e l , Ev. Kirchenkreis Dortmund-Süd, zum 1. November 2012;Pfarrer Christoph S i e k e r m a n n, Ev.-Ref. Kirchen-gemeinde Rödgen-Wilnsdorf, Ev. Kirchenkreis Sie-gen, zum 1. November 2012;Pfarrer Ulrich S t e i e r , Ev. Christus-Kirchengemein-de Dortmund, 4. Pfarrstelle, Ev. Kirchenkreis Dort-mund-West, zum 1. Dezember 2012.

TodesfällePfarrer i. R. Eckart D u n c k e r, zuletzt Pfarrer in derEv. Kirchengemeinde Gronau, Ev. KirchenkreisSteinfurt-Coesfeld-Borken, am 12. September 2012im Alter von 69 Jahren;Pfarrer Manfred H a f e r , zuletzt Pfarrer in der Ev.Kirchengemeinde Haßlinghausen und Herzkamp, Ev.Kirchenkreis Schwelm, am 28. September 2012 imAlter von 64 Jahren;Pfarrer i. R. Eberhard K ö l l i n g, zuletzt Pfarrer in derEv. Kirchengemeinde Werdohl, Ev. KirchenkreisPlettenberg, am 11. Oktober 2012 im Alter von 82Jahren;Pfarrer i. R. Reinhard M e y e r z u S i e d e r d i s-s e n, zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemeinde Goh-feld, Ev. Kirchenkreis Vlotho, am 14. September 2012im Alter von 56 Jahren;Pfarrer i. R. Hans R e i t z e, zuletzt Pfarrer im Ev.Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop, am 10. Oktober 2012im Alter von 88 Jahren;Pfarrer i. R. Dr. theol. Klaus R o s e n t h a l , zuletztPfarrer in der Ev. Kirchengemeinde Bommern, Ev.Kirchenkreis Hattingen-Witten, am 24. September2012 im Alter von 82 Jahren;Pfarrer i. R. Hans S c h u l l e r , zuletzt Pfarrer in derEv.-Luth. Kirchengemeinde Elsey, Ev. KirchenkreisIserlohn, am 26. September 2012 im Alter von 82 Jah-ren.

WahlbestätigungenFolgende Wahl der Kreissynode des Ev. Kirchenkrei-ses Dortmund-West am 13. Juni 2012:Pfarrerin Bettina W i r s c h i n g zur Assessorin desEv. Kirchenkreises Dortmund-West.Pfarrerin Renate J ä c k e l zur Stellvertreterin der As-sessorin des Ev. Kirchenkreises Dortmund-West.

Folgende Wahl der Kreissynode des Ev. Kirchenkrei-ses Hagen am 28. Juni 2012:Pfarrerin Verena S c h m i d t zur Assessorin des Ev.Kirchenkreises Hagen.Pfarrer Hans-Peter N a u m a n n zum Stellvertreterder Assessorin des Ev. Kirchenkreises Hagen.

Kirchenmusikalische PrüfungenDie Urkunde A über die Anstellungsfähigkeit hat er-halten:als A-KirchenmusikerinM i n k i n a, Olga, 33334 Gütersloh

Berufungenzur Kreiskantorin/zum Kreiskantor

Kreiskantor Arno H a r t m a n n ist mit Wirkung vom5. September 2012 bis zum Ende der Synodalperiodeerneut zum Kreiskantor des Kirchenkreises Bochumberufen.Kirchenmusikdirektorin Ruth M. S e i l e r ist mit Wir-kung vom 6. September 2012 bis zum Ende derSynodalperiode erneut zur Kreiskantorin des Kirchen-kreises Bielefeld berufen.Kirchenmusikdirektor Martin U f e r m a n n ist mitWirkung vom 28. August 2012 bis zum Ende derSynodalperiode erneut zum Kreiskantor des Kirchen-kreises Tecklenburg berufen.Die Wiederberufungen erfolgten in Koppelung an dieSynodalperiode durch den Kreissynodalvorstand.

Stellenangebote

Pfarrstellen

Evangelische Kirche von Westfalen

KreispfarrstellenDas Landeskirchenamt macht bei folgender Kreis-pfarrstelle von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch:7. Kreispfarrstelle (Krankenhausseelsorge), Ev. Kir-chenkreis Hagen, zum 1. Januar 2013 (Dienstumfang75 %).Bewerbungen sind über den Superintendenten des Ev.Kirchenkreises Hagen an das Landeskirchenamt, Post-fach 10 10 51, 33510 Bielefeld, zu richten.

244 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 13: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

GemeindepfarrstellenKirchengemeinden mit Luthers Katechismus2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Eickel, Ev.Kirchenkreis Herne, zum 1. November 2012 (Dienst-umfang 100 %);2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Warstein,Ev. Kirchenkreis Arnsberg, zum 1. November 2012(Dienstumfang 100 %).Bewerbungen sind an die Presbyterien über den Su-perintendenten des jeweiligen Kirchenkreises zu rich-ten.

Berichtigungen

Arbeitsrechtsregelungzur Änderung des BAT-KF

und des MTArb-KFBei der im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 7 vom 31. Juli2012 veröffentlichten Arbeitsrechtsregelung zur Än-derung des BAT-KF und des MTArb-KF vom 20. Juni2012 (KABl. S. 141) ist auf Seite 161 im Anhang 4 zuArtikel 2 § 2 in der Anlage 1 zum MTArb-KF „Ta-bellenentgelt – monatlich in Euro – gültig ab 1. April2013“ die Bezeichnung der Entgeltgruppe „2a“ in„1b“ zu ändern.

Satzungfür die Tageseinrichtungen für Kinder

des Ev. Kirchenkreises BielefeldBei der im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 8 vom 31. Au-gust 2012 veröffentlichten Satzung für die Tagesein-richtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkrei-ses Bielefeld (KABl. S. 186) ist vor § 1 der folgendeEingangssatz einzufügen:„Der Evangelische Kirchenkreis Bielefeld bildet einenVerbund Evangelischer Tageseinrichtungen für Kin-der, und die Kreissynode beschließt für dieses Ar-beitsfeld gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenord-nung der Evangelischen Kirche von Westfalen fol-gende Satzung:“

Kollektenplan für das Jahr 2013Landeskirchenamt Bielefeld, 01.10.2012Az.: 941.1Im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 9 vom 29. September2012 (KABl. 2012 S. 219) ist der 6. Januar 2013 (Epi-phanias) Nr. 2 mit der Zweckbestimmung „Für die of-fene Arbeit an psychisch Kranken und Behinderten“hinzugekommen. Der 14. April 2013 (MiserikordiasDomini) – KABl. 2012 S. 220 – erhält die Nr. 19 mitder Zweckbestimmung „Für den Dienst an wohnungs-losen Menschen“.Nachstehend wird noch einmal der gesamte Kollek-tenplan für das Jahr 2013 mit neuer Nummerierungveröffentlicht. Darin enthalten sind die korrekten Titelder Kollekten Nr. 2 (6. Januar 2013) und Nr. 19(14. April 2013).

Kollektenplan für das Jahr 2013

I. Quartal

Nr. Datum Name des Sonntags Zweckbestimmung1. F1 01.01.2013 Neujahr Für Ökumene und Auslandsarbeit der EKD2. F 06.01.2013 Epiphanias Für die offene Arbeit an psychisch Kranken und

Behinderten3. 13.01.2013 Erster Sonntag nach Epiphanias Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden

Zweck4. 20.01.2013 Letzter Sonntag nach Epiphanias Für Projekte zum Themenjahr „Reformation und

Toleranz“5. 27.01.2013 Septuagesimä Für die Aktion „Hoffnung für Osteuropa“ und für

die Aktion „Kirchen helfen Kirchen“6. 03.02.2013 Sexagesimä Für Projekte in der kirchlichen Umweltarbeit7. 10.02.2013 Estomihi Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden

Zweck8. 17.02.2013 Invocavit Für Projekte mit Arbeitslosen

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 245

Page 14: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Nr. Datum Name des Sonntags Zweckbestimmung9. 24.02.2013 Reminiszere Für einen von der Kreissynode oder dem Kreis-

synodalvorstand zu bestimmenden Zweck10. 03.03.2013 Okuli Für den Dienst an Frauen und deren Kinder in be-

sonderen Notlagen11. 10.03.2013 Lätare Für die Vorbereitung der Kindergottesdienst-

gesamttagung 201412. 17.03.2013 Judika Für die Evangelische Frauenhilfe in Westfalen und

die Evangelische Frauenarbeit in Westfalen13. F 24.03.2013 Palmarum Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden

Zweck14. F 28.03.2013 Gründonnerstag Für das Diakonische Werk der EKD15. F 29.03.2013 Karfreitag Für die Arbeit mit Ausländern und Flüchtlingen in

Westfalen16. F 31.03.2013 Ostersonntag Für Projekte in der kirchlichen Kulturarbeit

II. Quartal

Nr. Datum Name des Sonntags Zweckbestimmung17. F 01.04.2013 Ostermontag Für die Förderung der Familienpflege und der er-

gänzenden Dienste in der ambulanten Pflege18. F 07.04.2013 Quasimodogeniti Für den Deutschen Evangelischen Kirchentag19. 14.04.2013 Miserikordias Domini Für den Dienst an wohnungslosen Menschen20. 21.04.2013 Jubilate Für die Evangelische Jugendarbeit in Westfalen2

21. 28.04.2013 Kantate Für die Förderung der evangelischen Kirchenmu-sik

22. 05.05.2013 Rogate Für einen vom Presbyterium zu bestimmendenZweck

23. 09.05.2013 Christi Himmelfahrt Für die Weltmission24. 12.05.2013 Exaudi Für einen von der Kreissynode oder dem Kreis-

synodalvorstand zu bestimmenden Zweck25. 19.05.2013 Pfingstsonntag Für die Bibelverbreitung in der Welt26. F 20.05.2013 Pfingstmontag Für Projekte in der diakonisch-missionarischen

Ausbildung27. 26.05.2013 Trinitatis Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden

Zweck28. 02.06.2013 1. Sonntag nach Trinitatis Für diakonische und missionarische Maßnahmen

in den Gliedkirchen der UEK29. 09.06.2013 2. Sonntag nach Trinitatis Für junge Frauen in Not30. 16.06.2013 3. Sonntag nach Trinitatis Für besondere gesamtkirchliche Aufgaben der

EKD31. 23.06.2013 4. Sonntag nach Trinitatis Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden

Zweck32. 30.06.2013 5. Sonntag nach Trinitatis Für die Straffälligenhilfe

246 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 15: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

III. Quartal

Nr. Datum Name des Sonntags Zweckbestimmung33. 07.07.2013 6. Sonntag nach Trinitatis Für Kur- und Erholungsangebote für Kinder und

Familien34. 14.07.2013 7. Sonntag nach Trinitatis Für die Bahnhofsmission35. F 21.07.2013 8. Sonntag nach Trinitatis Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden

Zweck36. F 28.07.2013 9. Sonntag nach Trinitatis Für die Weltmission37. F 04.08.2013 10. Sonntag nach Trinitatis Für die evangelische Schülerarbeit in den Ländern

des Nahen Ostens und für die christlich-jüdischeZusammenarbeit

38. F 11.08.2013 11. Sonntag nach Trinitatis Für einen von der Kreissynode oder dem Kreis-synodalvorstand zu bestimmenden Zweck

39. F 18.08.2013 12. Sonntag nach Trinitatis Für den Dienst an Migranten und Aussiedlern40. F 25.08.2013 13. Sonntag nach Trinitatis Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden

Zweck41. F 01.09.2013 14. Sonntag nach Trinitatis Für die Förderung der evangelischen Kindertages-

stätten42. 08.09.2013 15. Sonntag nach Trinitatis Für den Sonntag der Diakonie3

43. 15.09.2013 16. Sonntag nach Trinitatis Für die Förderung des kirchenmusikalischen undtheologischen Nachwuchses

44. 22.09.2013 17. Sonntag nach Trinitatis Für einen vom Presbyterium zu bestimmendenZweck

45. 29.09.2013 18. Sonntag nach Trinitatis Für Seelsorge an Menschen mit Sinnesbehinde-rungen

IV. Quartal

Nr. Datum Name des Sonntags Zweckbestimmung46. 06.10.2013 19. Sonntag nach Trinitatis,

ErntedankFür BROT FÜR DIE WELT4

47. 13.10.2013 20. Sonntag nach Trinitatis Für diakonische und missionarische Maßnahmenin den Gliedkirchen der UEK

48. F 20.10.2013 21. Sonntag nach Trinitatis Für Projekte der Männerarbeit in Westfalen undder Ev. Arbeitnehmerbewegung

49. F 27.10.2013 22. Sonntag nach Trinitatis Für die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstel-len

50. F 31.10.2013 Reformationstag Für das Gustav-Adolf-Werk der EvangelischenKirche von Westfalen

51. F 03.11.2013 23. Sonntag nach Trinitatis Für die von Cansteinsche Bibelanstalt in Westfa-len

52. 10.11.2013 Drittletzter Sonntag des Kirchen-jahres

Für einen vom Presbyterium zu bestimmendenZweck

53. 17.11.2013 Vorletzter Sonntag des Kirchenjah-res, Volkstrauertag

Für Projekte christlicher Friedensdienste

54. 20.11.2013 Buß- und Bettag Für Projekte mit Arbeitslosen55. 24.11.2013 Letzter Sonntag des Kirchenjahres,

EwigkeitssonntagFür die Förderung der Altenarbeit und der Hos-pizarbeit

56. 01.12.2013 1. Advent Hilfe für Schwangere in Notlagen

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 247

Page 16: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Nr. Datum Name des Sonntags Zweckbestimmung57. 08.12.2013 2. Advent Für einen von der Kreissynode oder dem Kreis-

synodalvorstand zu bestimmenden Zweck58. 15.12.2013 3. Advent Für besondere Aufgaben evangelischer Schulen in

der EKvW und für die missionarische Bildungs-initiative der Jugendverbände

59. F 22.12.2013 4. Advent Für einen vom Presbyterium zu bestimmendenZweck

60. F 24.12.2013 Heiligabend Für BROT FÜR DIE WELT61. F 25.12.2013 Weihnachtsfest Für den Dienst an Alkoholkranken und für den

Dienst an Suchtkranken, besonders an Drogenab-hängigen

62. F 26.12.2013 2. Weihnachtsfeiertag Für Projekte im Dienst an Menschen mit Behin-derungen

63. F 29.12.2013 1. Sonntag nach Weihnachten Für einen vom Presbyterium zu bestimmendenZweck

64. F 31.12.2013 Silvester Für besondere missionarische Projekte

1 F = Ferien: Es sind jeweils die unmittelbar umrahmenden Sonntage mitgekennzeichnet – Sonntag des Ferienanfangs und des Ferienendes.2 Falls an diesem Sonntag keine Konfirmation stattfindet, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen.3 Wird der Sonntag der Diakonie nicht an diesem Sonntag begangen, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen.4 Wird das Erntedankfest nicht an diesem Sonntag begangen, ist die Kollekte entsprechend auszutauschen.

Personalnachrichten– Wahlbestätigungen –

Im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 9 vom 29. September2012 sind in der Rubrik „Wahlbestätigungen“ der Per-sonalnachrichten (KABl. 2012 S. 224) folgende Kor-rekturen vorzunehmen:Pfarrer Dr. Udo A r n o l d i zum Stellvertreter des As-sessors des Ev. Kirchenkreises Arnsberg.Pfarrer Thomas H a r t m a n n zum Stellvertreter desAssessors des Ev. Kirchenkreises Soest.

Rezensionen

Die Buchbesprechungen werden allein von den jewei-ligen Rezensenten verantwortet.

Reinhard Richardi:„Arbeitsrecht in der Kirche –

Staatliches Arbeitsrechtund kirchliches Dienstrecht“

Rezensent: Henning JuhlVerlag C. H. Beck, München 2012, 6., neu bearbeiteteAuflage, XXXIV und 420 Seiten, kartoniert, 49 €,ISBN 978-3-406-63204-4Der Klassiker „Arbeitsrecht in der Kirche – StaatlichesArbeitsrecht und kirchliches Dienstrecht“ ist nun in

der 6. Auflage erschienen. Das Standardlehrbuch vonReinhard Richardi spiegelt den aktuellen Stand inRechtsprechung und Lehre wider. Wie die bisherigenAuflagen überzeugt auch die jüngste Überarbeitung inihrer Übersichtlichkeit und Klarheit. Dabei hat derVerfasser seine bekannte und bewährte Gliederungvon der arbeitsrechtlichen Regelungsautonomie derKirchen bis zum gerichtlichen Rechtsschutz beibehal-ten.Richardi bildet den aktuellen Rechtsstand ab und gehtdabei auf die staatliche, aber insbesondere auch auf dieeuropäische Rechtsprechung ein. So ist die Entwick-lung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichteszu den Regelungswerken des „Dritten Weges“ ebensoaufgenommen wie die Rechtsprechung der euro-päischen Gerichte. Der Europäische Gerichtshof fürMenschenrechte hat seit der letzten Auflage im Prinzipanerkannt, dass die Bundesrepublik Deutschland mitihrer Rechtsprechung zum Kirchlichen Arbeitsrechtden Anforderungen der europäischen Menschen-rechtskonvention genügt.Richardis Ausführungen nehmen das Arbeitsrecht bei-der großen Kirchen in der Bundesrepublik Deutsch-land in den Blick. Dies ermöglicht es dem Leser, dieRechtsgestaltung und die Handhabung der Rechts-problematiken bei der jeweils anderen Kirche zu ver-folgen.Die Neuauflage des Lehrbuches „Arbeitsrecht in derKirche“ wird wieder jedem Praktiker, der im Kirchli-chen Arbeitsrecht Entscheidungen zu treffen hat, aberauch allen interessierten Laien eine wertvolle Hilfesein, auf die sie nicht verzichten sollten.

248 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 17: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Ingo von Münch, Philip Kunig:„GG – Grundgesetz. Kommentar“

Rezensent: Reinhold HugetVerlag C. H. Beck, München 2012, 6., neu bearbeiteteAuflage, Gesamtwerk in 2 Bänden, Band 1: XXXVIund 2.857 Seiten, Band 2: XXXIV und 1.959 Seiten,in Leinen, ISBN 978-3-406-58162-5Der von Prof. Dr. Dr. h. c. von Münch begründete undvon Prof. Dr. Philip Kunig fortgeführte Grundgesetz-Kommentar erscheint in der 6. Auflage in zwei stattwie bisher in drei Bänden. Die Straffung und die neueGliederung des Werkes bieten aus Sicht der Leserin-nen und Leser deutliche Vorteile. So wurde vieles, wasin früheren Auflagen zur Sprache kam, gekürzt, vieleHinweise auf Älteres in Judikatur und Schrifttum wur-den entfernt. Zusätzlich ist der Text durch eine Um-stellung auf Fußnoten deutlich entlastet worden.Die seit vielen Jahren überfällige Neuauflage (die letz-te Auflage stammt aus den Jahren 2000–2003) be-rücksichtigt insbesondere die Föderalismusreform Iund II, das Zusammenwirken von Bund und Ländernhinsichtlich der Grundsicherung für Arbeitsuchende(Artikel 91e GG) und die geänderte Verteilung desSteueraufkommens bei der Kraftfahrzeugsteuer.Am Beispiel von Artikel 140 GG wird der Aufbau derKommentierung vorgestellt. Der eigentlichen Kom-mentierung ist eine vergleichende Betrachtung derBestimmungen der Paulskirchenverfassung von 1849und der Weimarer Reichsverfassung von 1919 voran-gestellt. Die Gliederung der Kommentierungen dereinzelnen Artikel des Grundgesetzes erfolgt in vierHauptabschnitte.Im ersten Abschnitt „Allgemeine Bedeutung“ wirdskizzenhaft umrissen, welchen Inhalt und welches Ge-wicht der betreffende Artikel des Grundgesetzes hat.Der Schwerpunkt der Kommentierung liegt im zwei-ten Abschnitt „Einzelfragen“. An dieser Stelle geht dieAutorin Prof. Dr. Ute Mager von der juristischen Fa-kultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg aufverschiedene Aspekte individueller Glaubensfreiheit,das Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrechtder Kirchen, den Rechtsschutz in religionsgemein-schaftlichen Streitigkeiten, den Körperschaftsstatus,das Steuererhebungsrecht, den Sonn- und Feiertags-schutz sowie auf die Anstaltsseelsorge näher ein. DieSelbstverwaltungsangelegenheiten der Religionsge-meinschaften werden anhand von Einzelfällen veran-schaulicht und die Schranken der für alle geltendenGesetze erläutert. Am Beispiel von Glockenläutenkann aufgezeigt werden, dass liturgisches Glocken-läuten als Religionsausübung und somit als eigeneSelbstverwaltungsangelegenheit der Kirchen zu ver-stehen ist. Die Zulässigkeit bestimmt sich aber nachMaßgabe des § 22 Bundesemissionsschutzgesetz, derals allgemeines Gesetz diese Betätigung beschränkendarf.An die Behandlung der Einzelfragen schließt sich alsdritter Abschnitt „Das Verhältnis zu anderen Grund-rechten“ an, und im vierten Abschnitt „Kritische Wür-digung“ werden in gedrängter Form Bedenken aufge-

zeigt, die entweder gegen die Fassung der betreffen-den Grundrechtsbestimmung selbst oder gegen ihreAuslegung durch Rechtsprechung oder Schrifttumvorzubringen sind. Hier vertritt die Autorin die Auf-fassung, dass sich das Weimarer Staatskirchenrechtdurch Auslegung im Lichte der Glaubensfreiheit alsbelastbares Fundament für ein modernes Religions-verfassungsrecht erwiesen hat. Institutionelle Tren-nung einerseits, Kooperation im gegenseitigen Res-pekt andererseits sind sachgerechte Ordnungsprinzi-pien für einen Staat im Dienste der Menschen mit ihrensowohl innerweltlichen als auch religiösen Bedürfnis-sen.Auf Grund der stringent durchgehaltenen Konzeptionerleichtert der GG-Kommentar auch den in staats-rechtlichen Fragen nicht so vorgebildeten Leserinnenund Lesern eine rasche Orientierung, wobei er daswissenschaftliche Niveau mit einer auch für Laienverständlichen Darstellungsweise verbindet. Die Neu-auflage stellt eine gelungene, vor allem aktuelle undhandliche Alternative zu den Großkommentaren dar.

Daniel Marguerat:„Lukas, der erste christliche Historiker.

Eine Studie zur Apostelgeschichte“Rezensent: Dr. Dirk Fleischer

Theologischer Verlag Zürich, Zürich 2011, 422 Sei-ten, Paperback, 55,40 €, ISBN 978-3-290-17472-9Die Apostelgeschichte ist in den letzten Jahren wiederverstärkt zum Objekt historisch-theologischer For-schung geworden. Allerdings sind bis heute viele Vor-würfe, die gegenüber Lukas – so wird der anonymeVerfasser des Evangeliums und der Apostelgeschichteübereinstimmend genannt – seit dem späten 18. Jahr-hundert geäußert wurden, nicht verstummt. Bekanntist das scharfe, ja vernichtende Urteil des Basler Exe-geten Franz Oberbeck, der 1919 die Arbeit des Lukasals „eine Taktlosigkeit von welthistorischen Dimen-sionen“ (S. 18) bezeichnete. Auch Ernst Haenchen,um ein weiteres Beispiel zu nennen, sieht in seinemvielfach aufgelegten Kommentar zur Apostelge-schichte in Lukas lediglich einen „Erbauungsschrift-steller“. So wird Lukas u. a. vorgeworfen, er sei un-vollständig oder er biete lediglich ein verzerrtes Bildvon Paulus. In seiner lesenswerten Studie „Lukas, dererste christliche Historiker“ (die Wahl des Titels er-folgte bewusst in Anlehnung an den bekannten Artikelvon Martin Dibelius) bezieht Daniel Marguerat, derbis zu seiner Emeritierung im Jahre 2008 Professor fürNeues Testament an der Theologischen Fakultät derUniversität Lausanne war, eine Gegenposition zu denVorwürfen gegenüber dem Historiker Lukas. Dazu re-konstruiert er unter Verwendung von zumeist franzö-sischen Arbeiten zur Geschichtstheorie (u. a. R. Aron,H. I. Marrou oder P. Gisbert) das Geschichtskonzeptvon Lukas. Denn für ihn ist völlig unstrittig, dass Lu-kas ein historiografisches Werk verfassen wollte, mit-hin Historiker ist.Die Studie gliedert sich in 13 Kapitel. Im ersten Ka-pitel begründet der Verfasser seine These, nach der

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 249

Page 18: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

Lukas als Historiker die Apostelgeschichte konzep-tualisiert hat. In Anschluss an Paul Ricœur und seinerTypologie historiografischer Texte sieht er in dem lu-kanischen Werk eine poietische Geschichte. DieWahrheit einer solchen poietischen Geschichte „liegtin ihrer Interpretation der Vergangenheit und in derdurch sie der Sozialgruppe eröffneten Möglichkeit,sich in der Gegenwart zu verstehen. Mit anderen Wor-ten, was die Historiografie im strikten Sinn als wahr-haftig anerkennt, das ist das Selbstverständnis, zu demsie der Lesergruppe verhilft“ (S. 24). Hier kann dieInterpretation von Marguerat nicht überzeugen, dennjedes historische Erzählen geht auf Gegenwartsinte-ressen zurück, die abhängig sind von konkreten Ori-entierungsbedürfnissen von Menschen. Wenn Lukasfür eine „am christlichen Glauben interessierte Leser-schaft schreibt“ (S. 129), dann muss dieses religiöseOrientierungsbedürfnis in die Konstruktion der Apos-telgeschichte einfließen, wenn die Geschichte ihreAdressaten sinnvoll orientieren soll. Und eine solche– hier vormoderne – Geschichte vom Standpunkt desChristentums erzählt dann naheliegenderweise, wie„Gott ständig als Retter oder Tröster der Seinen“(S. 25) eingreift. Hier könnte die Typologie zur Ge-schichtsschreibung von Jörn Rüsen eine plausiblereErklärung bieten. Nach dieser Typologie wäre dieApostelgeschichte eine exemplarische Erzählung, diedem antiken Topos der historia magistra vitae folgt.Marguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mitexempla gespickt: Erwähnt seien Philippus, Barnabasund Lydia als positive, Ananias und Saphira, SimonMagus und Bar-Jesus als negative exempla“ (S. 33).Kenntnisreich vergleicht Marguerat die Apostelge-schichte mit der griechischen Historiografie, vor allemmit den Prinzipien der Geschichtsschreibung von Lu-kian von Samosta. Lukas’ Werk entspricht weitgehendder Tradition der griechischen Historiografie. Abwei-chungen von dieser Tradition erklären sich durch denEinfluss der jüdischen Historiografie. Zu Recht situ-iert der Verfasser „die Redaktion der Apostelge-schichte am Zusammenfluss dieser beiden Strömun-gen“ (S. 5).Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung von Lu-kas als Historiker ist die Frage nach dem lukanischenPaulusbild im Vergleich zum Paulus der Briefe. DerVerfasser tritt in dieser Frage weder für die These vonder Unvereinbarkeit noch für die Harmonisierung bei-der Paulusbilder ein. Vielmehr plädiert er dafür, dasVerhältnis zwischen Paulus und Lukas als Rezeptionzu verstehen. „Lukas arbeitet mit der in seinem Milieubewahrten Erinnerung an Leben und Lehre des Paulus;dort hat die paulinische Debatte über das Gesetz,zwanzig Jahre später, ihre Aktualität eingebüßt. (...)Hingegen liefert ihm das kollektive Gedächtnis dervom Heidenapostel gegründeten Gemeinden reichlichErzählstoff, den die Briefe nicht enthalten“ (S. 53).Im zweiten Kapitel untersucht der Verfasser neben derFrage nach der Textsorte der Apostelgeschichte vorallem die Frage nach dem Standpunkt des HistorikersLukas. Die Einordnung der Apostelgeschichte durch

Marguerat in die „Kategorie der Historiografie mitapologetischer Schlagseite“ (S. 68) klingt doch rechtnegativ. Von zentraler Bedeutung für das lukanischeGeschichtskonzept ist das Gottesbild. Bei Lukas wirdein Gottesbild im Wandel sichtbar. Bei dem von ihmgezeichneten Gott gibt es kein Ansehen der Person.„Die Heiligkeit des erwählten Volkes hat sich zurWeltdimension ausgeweitet“ (S. 71). Als einziger neu-testamentlicher Verfasser stellt „Lukas im Neuen Tes-tament narrativ dar, wie der Gott Israels zum Gott allerund einer jeden, eines jeden geworden ist“ (S. 71).Nicht weniger wichtig ist die Frage, wer das Refe-renzsubjekt der Apostelgeschichte ist. Für Margueratsteht außer Zweifel, dass weder die Kirche noch derHeilige Geist das Subjekt sind, sondern die „Verkün-digung des Wortes. Der eigentliche Held der Apostel-geschichte ist der Logos, das Wort“ (S. 71). Ein wei-terer wichtiger Aspekt der lukanischen Theologie undGeschichtstheorie ist die Vorsehung Gottes. Zu Rechtspricht Marguerat von einer „Theologie der Vorse-hung“ (S. 74) bei Lukas: „Einmal ans Ende der Apos-telgeschichte gelangt, kann der Leser, die Leserinnicht anders, als auf die Beständigkeit der göttlichenpronoia zu schließen“ (S. 74).

Das dritte Kapitel behandelt die Einheit des lukani-schen Doppelwerkes, die für Marguerat unstrittig ist.Im vierten Kapitel geht es um die Frage, wie Lukasdas Christentum zwischen Israel und Rom verortet.Der Verfasser vertritt in dieser Frage die These, dassdas lukanische Doppelwerk den „Bruch zwischen Je-rusalem und Rom überbrücken will“ (S. 122). DennLukas habe erkannt, dass der Zugang zum universalenGott durch das römische Kaiserreich begünstigt wer-de.Das fünfte Kapitel thematisiert eingehend den Gott derApostelgeschichte. Die Apostelgeschichte zeigt Gott,wie er die Geschichte auch und gerade in einzelnenBegebenheiten weiterführt. Gott gibt sich „verber-gend, in den geschichtlichen Ereignissen zu erkennen“(S. 153). Erläutert wird dieses Handeln Gottes durchWorte von Zeugen. „Deshalb entfaltet Lukas eineWorttheologie, lüftet doch sie in der Rede der Zeugendas Incognito Gottes und leitet über vom Missver-ständnis zur Erkenntnis“ (S. 153).Im sechsten Kapitel untersucht der Verfasser dann dasWerk des Heiligen Geistes. Er ist derjenige, der dieKirche aufbaut. Er ist eine Kraft; er gibt den Jüngerndie Möglichkeit, Jesus zu bezeugen. „Der Geist bautdie Kirche als missionarische Gemeinde auf und gibtihr ihre Einheit“ (S. 181).Die weiteren Kapitel beschäftigen sich schließlich miteinzelnen Themenkomplexen der Apostelgeschichte:Mit der Magie und Heilungen, den Juden und Christenim Konflikt, Ananias und Saphira (Apg. 5, 1–11), derBekehrung des Saulus, der Apg. 28, 16–31 (Paulus inRom), dem Thema Reisen und Reisende und den Pau-lusakten als Relektüre der kanonischen Apostelge-schichte.Marguerat ist ein kluges Buch gelungen. Es gibt wert-volle Denkanstöße, die das Verständnis der Apostel-

250 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012

Page 19: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

geschichte wesentlich fördern werden. Ein lesenswer-tes Buch.

Dieter Vieweger:„Archäologie der biblischen Welt“

Rezensent: Gerhard DunckerGütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2012, 602 Seiten,mit Foto-DVD, gebunden, Pappband, 39,99 €, ISBN978-3-579-08131-1Es ist ein gewichtiges Werk, das uns Dieter Viewegervorlegt: 602 Seiten stark, davon allein 37 Seiten Lite-raturangaben. Ein Buch für motivierte Leser, für Men-schen, die ein Interesse haben an Theologie und Ar-chäologie, geeignet für Studenten und alle, die einmalals Freiwillige im Heiligen Land mitgraben möchten.Behandelt werden vom Autor alle für die christlicheArchäologie wichtigen Fragestellungen: Was wird er-forscht? Wo spielte sich alles ab? Wie gräbt man aus?Wie könnte es historisch gewesen sein? Und: Was hatdas alles mit der Bibel zu tun?Diese Frage greift Dieter Vieweger gleich zu Beginndes Buches auf. Sehr anschaulich schildert er den Auf-bruch der „alten Welt“ auf der Suche nach ihren ge-schichtlichen und religiösen Wurzeln im Orient, erin-nert an Forscher wie Johann Winckelmann und Hein-rich Schliemann oder an Ulrich Seetzen und Johann

Ludwig Burckhardt, die als Muslime getarnt den Ori-ent durchstreiften. Anschaulichkeit prägt übrigens dasganze Werk. Hunderte von Bildern, Grafiken und Kar-ten unterstützen und veranschaulichen die Texte.

Die einzelnen Kapitel des Buches widmen sich ihrenThemen ausführlich, detailliert, gelegentlich etwasakribisch, was eine Stärke des Buches, aber auch eineHerausforderung für den geneigten Leser ist. Wer et-wa das Kapitel „Wie gräbt man aus?“ aufmerksam ge-lesen hat, ist genauestens unterrichtet über die Ziel-stellungen einer Grabung, ihre Strategie und Organi-sation, kann sich etwas unter Stratigrafie (archäologi-sche Schichtenabfolge) vorstellen und weiß von derWichtigkeit eines sinnvollen Rastersystems für diepraktische Grabung. Auch naturwissenschaftliche Da-tierungsmethoden lernt der Leser im Kapitel „Wanngeschah was?“ genau kennen.

Die Kapitelübersicht ist klar, die Themen sind deutlichvoneinander abgegrenzt. Das erleichtert die Lektüreerheblich. Man muss das Buch nicht von vorne nachhinten durchlesen, sondern kann seine Aufmerksam-keit einzelnen Abschnitten zuwenden, ohne dabei denÜberblick zu verlieren.Die „Archäologie der biblischen Welt“ wird allen amThema Interessierten ein treuer, stets auskunftsfreudi-ger Begleiter sein.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2012 251

Page 20: Inhalt · PDF fileMarguerat selbst weist den Weg zu dieser Interpreta-tion, wenn er schreibt: „Die Apostelgeschichte ist mit exempla gespickt: Erwähnt seien Philippus,

www.hkd.de | www.kirchenshop.de

PKW-Kauffür Kirche und Diakonie

HKD Handelsgesellschaft für Kirche und Diakonie mbH

Der FORD-Rahmenvertrag: sparen Sie mit den neuen Konditionen

Der HKD-Rahmenvertrag mit FORD bietet weiterhin hohe Nachlässe für Kirche und Wohlfahrt. Bei ausgewählten Partner-Autohäusern der HKD erhalten Sie für viele Modelle sogar noch zusätzliche Rabatte!

Modellbeispiele:

Ka: 22 - 32 % Fiesta: 25 - 28 %B-MAX: 25 - 28 % - NEU!Focus: 25 - 27 % Transit: 26 - 37 %

Für unsere Kunden kostenlos: der HKD-Bezugsschein

Ihr HKD-Team berät Sie gern: Tel. 0431 6632 - 4701 oder E-Mail an [email protected] Handelsgesellschaft für Kirche und Diakonie mbHHerzog-Friedrich-Straße 45 | 24103 Kiel

© pmphoto – Fotolia.com

Stand: September 2012. Irrtum / Änderungen vorbehalten.

Bei 2/3 dienstlicher Nutzung gibt es auch für Mitarbeiter Nachlässe von 20 - 37 %!

Alle aktuellen FORD-Konditionen finden Sie im Internet unter www.kirchenshop.de.

H 21098 Streifbandzeitung

Gebühr bezahlt

Herausgeber: Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 BielefeldPostadresse: Postfach 10 10 51, 33510 BielefeldTelefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: [email protected]. 2000043012 bei der KD-Bank e.G. Münster (BLZ 350 601 90)

Redaktion: Herr Huget, Telefon: 0521 594-213, E-Mail: [email protected] Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: [email protected]

Abonnentenverwaltung: Frau Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: [email protected]

Herstellung: W. Bertelsmann Verlag GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld

Der Jahresabonnementpreis beträgt 30 € (inklusive Versandkosten); der Einzelpreis beträgt 3 € (inklusive Versandkosten).

Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1999 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar.

Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich