INHALTSVERZEICHNISDERTARIFVERTRAGSMAPPE · DOV DeutscheOrchesterVereinigung DV Dienstvereinbarung...

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INHALTSVERZEICHNIS DER TARIFVERTRAGSMAPPE Tarifziffer I. MANTELTARIFVERTRAG (MTV) 100 1. Allgemeine Vorschriften 100 Geltungsbereich 110 Geltungsdauer und Kündigung des Tarifvertrags 120 Tarifausschuß 130 200 2. Arbeitsverhältnis 200 Einstellung 210 Arbeitsvertrag 220 Probezeit 230 Betriebszugehörigkeit 240 Befristetes Arbeitsverhältnis 250 Aushilfen 260 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 270 Teilzeitbeschäftigung 280 300 3. Allgemeine Arbeitsbedingungen 300 Tätigkeit, Vertretung, Versetzung, Abordnung 310 Arbeitszeit 320 Mehrarbeitszeit 330 Krankheit und Unfall 340 Urlaub und Sonderurlaub 350 Urheber- und Leistungsschutzrechte 360 Nebenberufliche Beschäftigung 370 Förderung des beruflichen Fortkommens 380 400 4. Bezüge 400 Grundvergütung und Eingruppierung 410 420*) Leistungsprämien, Funktionszulagen, Vergütung für Vertretung 430 Mehrarbeitsvergütung 440 Zeitzuschläge, Zehrgeld 450 Allgemeine Zulage 455 Erschwerniszulage, Turmzulage 460 Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeits- 465 zuschlägen und Zeitzuschlägen bei Urlaub und Krankheit Unkostenerstattung 470 Erstattung von Reisekosten 480 Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung und 490 Umzugskostenerstattung Stand: Oktober 2010 Seite I 110 I 110 I 120 I 130 I 210 I 210 I 220 I 230 I 240 I 250 I 260 I 270 I 280 I 310 I 310 I 320 I 330 I 340 I 350 I 360 I 370 I 380 I 410 I 410 I 420 I 430 I 440 I 450 I 455 I 460 I 460 I 470 I 480 I 490 *) Geändert durch Beschluß der Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

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INHALTSVERZEICHNIS DER TARIFVERTRAGSMAPPE

Tarifziffer

I. MANTELTARIFVERTRAG (MTV)

100 1. Allgemeine Vorschriften 100Geltungsbereich 110Geltungsdauer und Kündigung des Tarifvertrags 120Tarifausschuß 130

200 2. Arbeitsverhältnis 200Einstellung 210Arbeitsvertrag 220Probezeit 230Betriebszugehörigkeit 240Befristetes Arbeitsverhältnis 250Aushilfen 260Beendigung des Arbeitsverhältnisses 270Teilzeitbeschäftigung 280

300 3. Allgemeine Arbeitsbedingungen 300Tätigkeit, Vertretung, Versetzung, Abordnung 310Arbeitszeit 320Mehrarbeitszeit 330Krankheit und Unfall 340Urlaub und Sonderurlaub 350Urheber- und Leistungsschutzrechte 360Nebenberufliche Beschäftigung 370Förderung des beruflichen Fortkommens 380

400 4. Bezüge 400Grundvergütung und Eingruppierung 410

420*)Leistungsprämien, Funktionszulagen, Vergütung für Vertretung 430Mehrarbeitsvergütung 440Zeitzuschläge, Zehrgeld 450Allgemeine Zulage 455Erschwerniszulage, Turmzulage 460Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeits- 465zuschlägen und Zeitzuschlägen bei Urlaub und KrankheitUnkostenerstattung 470Erstattung von Reisekosten 480Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung und 490Umzugskostenerstattung

Stand: Oktober 2010

Seite

I 110I 110I 120I 130

I 210I 210I 220I 230I 240I 250I 260I 270I 280

I 310I 310I 320I 330I 340I 350I 360I 370I 380

I 410I 410I 420I 430I 440I 450I 455I 460I 460

I 470I 480I 490

*) Geändert durch Beschluß der Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

5. Betriebliche Sozialleistungen

Beihilfen, Krankengeldzuschuß, zusätzliche Versicherungenund SchadenersatzAltersversorgungFamilienzuschlag und GeburtsbeihilfenRichtlinie für die Gewährung von FamilienzuschlagRichtlinie für die Gewährung von GeburtsbeihilfenJubiläumsgeschenkeSterbegeld

6. Allgemeine OrdnungsgrundsätzePersonalakten und ZeugnisseRegeln für das Verhalten im Betrieb und Verschiedenes

7. GehaltstarifvertragInkrafttreten und BestandteileAnwendungsregelnÜbergangsbestimmungenGehaltstabellen– Tabelle über steigende Gehälter– Tabellen für Gehälter der Musiker/-innen undChorsänger/-innen

– Vergütungssätze für Auszubildende, Volontäre/Volontärinnen, Praktikanten/Praktikantinnen undHospitanten/Hospitantinnen

– Tabelle über die Höhe der allgemeinen Zulage

Auszug aus dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz(BayPVG)

8. Tarifvertrag des Rundfunkorchesters

Stand: Oktober 2010

Seite

I 510

I 510

I 520I 530I 530I 533I 540I 550

I 610I 610I 620

I 700I 700/1I 700/1I 700/4I 740/1I 740/1I 740/3-5

I 740/6

I 740/7

I 750

I 800

Tarifziffer

500

510

520530RLRL540550

600610620

700710720730740741742

743

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Anlage

Stand: September 2009

Abkürzungsverzeichnis:

AN Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin

AnVNG Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz

ArbZG Arbeitszeitgesetz

ATZ TV Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit

BAG Bundesarbeitsgericht

BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz

BayPVG Bayerisches Personalvertretungsgesetz

BayRG Bayerisches Rundfunkgesetz

BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBL Bundesgesetzblatt

BhV Beihilfevorschriften

BPflV Bundespflegesatzverordnung

BR Bayerischer Rundfunk

BVG Bundesversorgungsgesetz

DA Dienstanweisung

DOV Deutsche Orchester Vereinigung

DV Dienstvereinbarung

ggf. gegebenenfalls

GehTV Gehaltstarifvertrag

GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz

LAG Lastenausgleichsgesetz

LZK Langzeitkonto

MB Merkblatt

MTV Manteltarifvertrag

RL Richtlinie

RVO Reichsversicherungsordnung

StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung

TV Tarifvertrag/Tarifvereinbarung

TVA Tarifvertrag Altersversorgung/Altersteilzeit

TVO Tarifvertrag über die Änderung der Versorgungsordnungdes Bayerischen Rundfunks

Stand: September 2009

TZ Tarifziffern

VddKO Verband der deutschen Kulturorchester

VO Versorgungsordnung

VTV Versorgungstarifvertrag

Ziffer Tarifziffer

Erläuterung der Numerierung der Tarifziffern im MTV und GehTV:

Die Tarifziffern des Mantel- und des Gehaltstarifvertrages sind wie Kommazahlen zulesen.

Beispiel:Die Ziffer 355 hat mehrere Unterziffern und darin nochmals Untergliederungen.

355 Tarifziffer

355.1 erste Unterziffer in Tarifziffer 355

355.11 erste Untergliederung innerhalb der Unterziffer 355.1....

355.18 achte (und letzte) Untergliederung innerhalb der Unterziffer 355.1

355.2 zweite Unterziffer in Tarifziffer 355

Deshalb ist „Ziffer 355.11“ zu lesen als „Dreihundertfünfundfünfzig_Punkt_Eins_Eins“und nicht als „Dreihundertfünfundfünfzig_Punkt_Elf“

I. INHALTSVERZEICHNIS MANTELTARIFVERTRAG (MTV)(Fundstelle I 100 bis I 800/2)

1. Allgemeine Vorschriften 100Geltungsbereich 110Geltungsdauer und Kündigung des Tarifvertrags 120Tarifausschuß 130

2. Arbeitsverhältnis 200Einstellung 210Arbeitsvertrag 220Probezeit 230Betriebszugehörigkeit 240Befristetes Arbeitsverhältnis 250Aushilfen 260Beendigung des Arbeitsverhältnisses 270Teilzeitbeschäftigung 280

3. Allgemeine Arbeitsbedingungen 300Tätigkeit, Vertretung, Versetzung, Abordnung 310Arbeitszeit 320Mehrarbeitszeit 330Krankheit und Unfall 340Urlaub und Sonderurlaub 350Urheber- und Leistungsschutzrechte 360Nebenberufliche Beschäftigung 370Förderung des beruflichen Fortkommens 380

4. Bezüge 400Grundvergütung und Eingruppierung 410

420*)Leistungsprämien, Funktionszulagen, Vergütung für Vertretung 430Mehrarbeitsvergütung 440Zeitzuschläge, Zehrgeld 450Allgemeine Zulage 455Erschwerniszulage, Turmzulage 460Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeits- 465zuschlägen und Zeitzuschlägen bei Urlaub und Krankheit

Unkostenerstattung 470Erstattung von Reisekosten 480Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung und 490Umzugskostenerstattung

Stand: September 2009 I 100/1

*) Gestrichen durch Beschluß der Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

5. Betriebliche Sozialleistungen 500Beihilfen, Krankengeldzuschuß, zusätzliche Versicherungen 510und Schadenersatz

Altersversorgung 520Familienzuschlag und Geburtsbeihilfen 530Richtlinie für die Gewährung von Familienzuschlag RLRichtlinie für die Gewährung von Geburtsbeihilfen RLJubiläumsgeschenke 540Sterbegeld 550

6. Allgemeine Ordnungsgrundsätze 600Personalakten und Zeugnisse 610Regeln für das Verhalten im Betrieb und Verschiedenes 620

7. Gehaltstarifvertrag 700Inkrafttreten und Bestandteile 710Anwendungsregeln 720Übergangsbestimmungen 730Gehaltstabellen 740– Tabelle über steigende Gehälter 741– Tabellen für Gehälter der Musiker/-innen und 742Chorsänger/-innen

– Vergütungssätze für Auszubildende, Volontäre/Volontärinnen, 743Praktikanten/Praktikantinnen und Hospitanten/Hospitantinnen

– Tabelle über die Höhe der allgemeinen Zulage 744

Auszug aus dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz Anlage(BayPVG)

8. Tarifvertrag des Rundfunkorchesters 800

I 100/2 Stand: September 2009

*) Jetzt: Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB.

**) Bis 1959.

***) Jetzt: Bayerischer Journalistenverband e.V.

Stand: September 2009 I 101

TARIFVERTRAGfür den Bayerischen Rundfunk

Zwischen

dem Bayerischen RundfunkAnstalt des öffentlichen Rechts

Rundfunkplatz 180300 München

und

der Rundfunkunion*)im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)

Schwanthalerstraße 6480336 München,

der Deutschen Angestellten-GewerkschaftLandesverband Bayern

Türkenstraße 980333 München,

dem Deutschen Musiker-Verband**)in der Gewerkschaft Kunst im DGB

Verwaltungsbezirk SüdElisabethstraße 2580796 München,

der Deutschen Orchestervereinigung e.V.in der DAG

Heimhuder Straße 620102 Hamburg,

dem Verband der Berufsjournalisten in Bayern e.V.***)Seidlstraße 880335 München

ist am 14. 5. 1957 der nachstehende Tarifvertrag geschlossen worden:

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die auf unbestimmte Zeit im BR beschäftigten AN.

Die Direktoren/Direktorinnen, der Justitiar/die Justitiarin und der Chefdirigent/dieChefdirigentin des BR sind keine AN im Sinne dieses Tarifvertrags.

Mitarbeiter/-innen, die gegen Pauschalvergütungen, aufgrund von Werkverträgenoder ähnlichen Vereinbarungen für den BR tätig sind, gelten nicht als AN.

Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf:

– Hauptabteilungsleiter/-innen,

– Personen, die der Tarifausschuß ausdrücklich von der Anwendung des Tarifvertragsausnimmt,

– Auszubildende, Praktikanten/Praktikantinnen, Volontäre/Volontärinnen (mit Ausnah-me der in Ziffer 712.4 GehTV festgelegten Vergütungssätze).

Für AN mit befristeten Arbeitsverträgen gelten die Bestimmungen der Zifferngruppen230 (mit Ausnahme Ziffer 234), 240 (mit Ausnahme Ziffer 244), 260, 270 (mit Aus-nahme Ziffern 271 und 272), 380, 520 MTV nicht.

Für Aushilfskräfte gelten nur die Bestimmungen der Ziffern 260 bis 265 MTV .

Die Bestimmungen des Tarifvertrags sind Mindestarbeitsbedingungen.

100

110

111.1

111.2*)

111.3

111.4

112

112.1

112.2**)

112.3***)

113

114

115****)

116*****)

117

*) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 12. 1965 mit Wirkung ab 1. 1. 1966.

**) Der Tarifausschuß hat am 1. 12. 1958 folgenden Beschluß gefaßt:Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Ermittler und Hausmeister der Wohngebäude; der Gehaltstarif-vertrag (Zifferngruppe 700 MTV) findet keine Anwendung auf leitende Angestellte mit Sondervertrag.

***) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 30. 11. 1977 mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

****) Entfallen infolge Auflösung des Rundfunktanzorchesters zum 1. 4. 1966.

*****) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 31. 1. 1972 mit Wirkung ab 1. 4. 1972.

Stand: September 2009 I 110

Geltungsdauer und Kündigung des Tarifvertrags

Der Tarifvertrag tritt am 1. 4.1957 in Kraft.

Die Kündigung des Tarifvertrags bedarf der Schriftform.

Die Kündigung des Manteltarifvertrags kann mit einer Frist von sechs Monaten zum31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen.

Die Kündigung des Gehaltstarifvertrags kann mit einer Frist von drei Monaten zumMonatsende erfolgen.

Die Bestimmungen des Tarifvertrags oder seiner Teile gelten jedoch auch nach demWirksamwerden einer Kündigung weiter, bis eine neue Abmachung zustande gekom-men ist.

Die Tarifpartner verpflichten sich, Verhandlungen zum Abschluß eines neuen Tarifver-trags unverzüglich, spätestens zwei Monate nach der Kündigung, aufzunehmen.

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121*)

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123.1**)

123.2

124

125***)

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 30. 11. 1977 mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 25. 10. 1988 mit Wirkung ab 1. 2. 1989.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 8. 1968 mit Wirkung ab 1. 10. 1968.

I 120 Stand: September 2009

Tarifausschuß

Die Tarifpartner bilden einen paritätisch besetzten Tarifausschuß, in welchem jede dervertragschließenden Gewerkschaften mit je einem Vertreter, der BR mit der gleichenGesamtzahl vertreten ist.

Der Tarifausschuß hat folgende Aufgaben:

– In Einzelfällen Abweichungen von zwingenden Vorschriften des Tarifvertrags zu ge-nehmigen,

– allgemeine Fragen der Auslegung zu behandeln,

– Änderungen und Ergänzungen des Tarifvertrags zu beschließen,

– die ihm durch diesen Tarifvertrag übertragenen besonderen Tätigkeiten auszuüben.

Der Tarifausschuß kann bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag auf Antrag beiderParteien ein Gutachten erstatten.

Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung der Tarifparteien zustande und sindfür beide Vertragsparteien bindend.

Kommt keine Übereinstimmung zustande, kann auf Antrag aller Tarifparteien ein Un-parteiischer/eine Unparteiische mit Stimmrecht, auf den/die sich die Parteien ge-einigt haben, zur Beschlußfassung hinzugezogen werden. Zur Beschlußfassung inder zur Debatte stehenden Frage genügt dann die einfache Mehrheit des Tarifaus-schusses.

Der Tarifausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Tarifausschuß muß auf Wunsch eines der Tarifpartner innerhalb von sechs Mo-naten zusammentreten. Vorliegende Anträge müssen innerhalb von sechs Monatenbehandelt werden.

Den Tarifpartnern ist die Tagesordnung jeder Sitzung zwei Wochen vorher bekannt-zugeben. Die Beschlüsse des Ausschusses sind in einem Protokoll festzuhalten. Siewerden für die Tarifparteien verbindlich, wenn nicht einer der Tarifpartner innerhalbvon zwei Wochen gegen das Protokoll Einspruch erhebt.

Die Bekanntgabe der Tagesordnung, der Versand des Protokolls und Einsprüche er-folgen durch eingeschriebenen Brief. Die Zweiwochenfrist rechnet jeweils vom Datumdes Poststempels an.

Unter ausdrücklicher Beschränkung auf Mitarbeiter/-innen, die einem der Klang-körper des BR als Musiker/-innen oder Sänger/-innen angehören, kann die DOV mit

130

131

132

132.1

132.2

132.3*)

132.4

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136**)

137***)

138****)

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 1. 7. 1959.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 30. 11. 1977 mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

***) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 26. 6. 1961.

****) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 30. 9. 2005 mit Wirkung ab 1. 1. 2005.

Stand: September 2009 I 130/1

dem BR ohne die anderen Tarifparteien ver.di und BJV Ausnahmen genehmigen,Auslegungen treffen sowie Änderungen und Ergänzungen des Tarifvertrags vereinba-ren. Dies beinhaltet auch den Abschluß diesbezüglicher neuer Tarifverträge und -ver-einbarungen.

Dasselbe gilt umgekehrt für ver.di und BJV gemeinsam, soweit sie mit dem BR tarif-liche Vereinbarungen treffen, die ausdrücklich auf Mitarbeiter/-innen beschränkt sind,die keinem der Klangkörper als Musiker/-innen oder Sänger/-innen angehören.

In beiden Fällen finden die Regelungen über den Tarifausschuß, Ziffern 131 bis 137MTV, keine Anwendung.

Diese Vereinbarung tritt am 1.1. 2005 in Kraft und endet, ohne daß es einer Kün-digung bedarf, am 31. 12. 2007. Sie kann nur mit Zustimmung aller Tarifparteien ver-längert werden.

Tarifvereinbarungen, die gemäß dieser Tarifziffer 138 MTV abgeschlossen wurden,sind von der hier vereinbarten Begrenzung der Laufzeit nicht betroffen.

I 130/2 Stand: September 2009

Arbeitsverhältnis

Einstellung

AN werden durch den Intendanten/die Intendantin oder in dessen/deren Auftrag undnur durch schriftlichen Vertrag eingestellt.

Die Einstellung eines/einer AN darf nicht abhängig gemacht werden von seiner/ihrerAbstammung, seiner/ihrer Religion, seiner/ihrer Nationalität, seiner/ihrer Herkunft,seinem/ihrem Geschlecht, seiner/ihrer gewerkschaftlichen oder politischen Betäti-gung oder Überzeugung, sofern sie mit dem Grundgesetz und mit der BayerischenVerfassung in Einklang stehen.

Dem Personalrat ist rechtzeitig vor einer Einstellung Gelegenheit zur Stellungnahmezu geben.

Außerdem ist vor der Einstellung eines Orchestermitglieds der Orchestervorstand,vor der Einstellung eines Chormitglieds der Chorvorstand zu hören.

Freie Stellen in den Klangkörpern sind öffentlich auszuschreiben. Die Wiederbeset-zung erfolgt aufgrund eines Probespiels oder Probesingens. Eine zwischen dem BRund den Klangkörpervorständen zu vereinbarende Probespiel- bzw. Probesingen-Ordnung ist zu beachten.

An der Einladung zum Probespiel oder zum Probesingen und bei der späteren Aus-wahl des besten Bewerbers/der besten Bewerberin nimmt der Klangkörper, ggf. ver-treten durch den Klangkörpervorstand oder durch eine Probespiel-Kommission, teil.Seine/Ihre Meinung ist einzuholen und zu würdigen. Der Klangkörpervorstand kannvor Ablauf der Probezeit gegen die endgültige Übernahme eines Klangkörpermit-glieds aus wichtigen Gründen Einspruch erheben.

Wenn die Einstellung eines/einer AN ohne Zustimmung des Personalrats erfolgt, mußder BR den/die AN davon in Kenntnis setzen.

Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines/einer AN – abgesehenvon den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten – nur aus wichtigem Grund verwei-gern; mangelnde fachliche Qualität gilt nicht als wichtiger Grund.Dagegen kann er die Zustimmung auch verweigern, wenn für den zu besetzendenArbeitsplatz geeignete AN des BR zur Verfügung stehen.

200

210

211

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214.1

214.2*)

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216**)

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 9. 6. 1972 mit Wirkung ab 1. 1. 1973.

**) Unwirksam – gemäß Urteil des BAG vom 15. 7. 1986 – 1 AZR 654/84.

Stand: September 2009 I 210

Arbeitsvertrag

Der BR händigt dem/der AN vor Arbeitsantritt den Arbeitsvertrag aus. Ein Vertrags-muster wird zwischen dem BR und dem Personalrat vereinbart.

Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.

Der Arbeitsvertrag muß enthalten:

– die Tätigkeitsbezeichnung (Richtposition),

– den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

– bei befristetem Arbeitsverhältnis die Dauer des Vertrags,

– die Betriebszugehörigkeit gemäß Ziffer 240,

– die Eingruppierung und Einstufung nach dem Gehaltstarifvertrag und die dafür maß-geblichen Daten.

Der Arbeitsvertrag kann, sofern es zur Klarstellung erforderlich ist, enthalten:

– Art und Umfang der dem/der AN zumutbaren Leistungen oder Sonderleistungen,

– den Ort der Tätigkeit oder den Betriebsteil, in dem der/die AN tätig sein soll.

Im Arbeitsvertrag ist als Gerichtsstand für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischendem/der AN und dem BR der Beschäftigungsort zu vereinbaren.

Orchestermitglieder werden durch den Arbeitsvertrag für ein Hauptinstrument oder fürein Hauptinstrument und ein Nebeninstrument für das Symphonie-Orchester oder fürdas Rundfunk-Orchester verpflichtet.

Gleich zu bewertende Mitglieder eines Klangkörpers haben Anspruch auf gleicheArbeitsverträge.

Änderungen des Arbeitsvertrags sind schriftlich zu vereinbaren.

Der/Die AN erhält bei der Einstellung den Tarifvertrag, die für ihn/sie geltenden sonsti-gen Kollektivverträge und Dienstanweisungen und Merkblätter über Versicherungs-schutz.

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223.1*)

223.2

223.3

223.4

223.5**)

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224.1

224.2

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226.1

226.2

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228

Protokollnotiz zu Ziffern 223.1, 311.1 und 311.2 MTV:Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Erwähnung der Richtposition in diesen Textziffern be-deutet, daß die Tätigkeitsbezeichnung der jeweils zutreffenden Richtposition entnommen wird (Ziffer 735 MTV).

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 30. 11. 1977 mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

**) Geändert durch die Vereinbarung vom 7. 9. 1964 mit Wirkung ab 1. 4. 1964 (Übernahme der Wochenlöhner inden Gehaltstarif; siehe auch Inhaltsverzeichnis Ziffer 735 MTV).

I 220 Stand: September 2009

Stand: September 2009 I 230

Probezeit

Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit sind alsProbezeit zu vereinbaren. Im Einzelfall kann die Probezeit auf drei Monate verkürzt wer-den.

Für Orchester und Chormitglieder beträgt die Probezeit mindestens sechs, höchstens18 Monate. Der BR kann für die Probezeit auch ein befristetes Arbeitsverhältnis einge-hen. Beginnt dieses später als zwei Monate nach Beginn der Spielzeit, erfolgt die Be-fristung auf das Ende der nachfolgenden Spielzeit. Die Probezeit endet jeweils am31. August.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die länger als ein Jahr dauern, soll eine Probezeitvon vier Monaten vereinbart werden.

Die Probezeit endet mit dem Ablauf eines Kalendermonats; sie gilt nötigenfalls bis zudiesem Termin als verlängert.

Die Probezeit kann über die nach Ziffer 231 MTV vereinbarten Fristen hinaus im Einver-nehmen mit dem/der AN nur einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden.Diese Verlängerung ist spätestens einen Monat vor Ablauf der ursprünglich festgeleg-ten Probezeit zu vereinbaren.

230*)

231

232**)

233

234

235

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1980 mit Wirkung ab 1. 7. 1980.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 21. 6. 1990.

Betriebszugehörigkeit

Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit der Einstellung beim BR oder bei RadioMünchen.

Wie die Betriebszugehörigkeit wird auch bewertet:

– die Zugehörigkeit zur Deutschen Stunde in Bayern, zur Bayerischen RundfunkG.m.b.H., zum Reichssender München und den entsprechenden Betriebsstellender Post, zu Radio München und zum BR (Anstalt des öffentlichen Rechts), vor-ausgesetzt, daß diese Zugehörigkeit nicht durch die Schuld des/der AN beendetwurde oder ihre Beendigung nicht mit einer finanziellen Abfindung verbunden war;

– Wehrdienst im II. Weltkrieg und Kriegsgefangenschaft; daneben die Dauer der Un-terbrechung einer Betriebszugehörigkeit durch Kriegsdienst, Wehr- und Kriegs-dienstfolgen sowie Ableistung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung beider Bundeswehr oder des zivilen Ersatzdienstes;

– Haftzeit oder direkte Behinderung in der Ausübung des einschlägigen Berufs zwi-schen 1933 und 1945, wenn sie aus politischen Gründen durch das NS-Regimeverursacht wurden;

– die Dauer der Beschäftigung bei einer anderen Rundfunkanstalt oder ihren Vor-gängern.

Wie die Betriebszugehörigkeit kann auch bewertet werden die Dauer der Beschäf-tigung in vergleichbaren Klangkörpern, vorausgesetzt, daß diese Zugehörigkeit nichtdurch die Schuld des/der AN beendet wurde oder ihre Beendigung nicht mit einerfinanziellen Abfindung verbunden war..

Das gilt auch für eine Tätigkeit, die ein/-e AN vor Einstellung in den BR ausgeübt hat,wenn sie der im BR auszuübenden Tätigkeit gleichzustellen ist.

Für AN in befristetem Arbeitsverhältnis wird die Betriebszugehörigkeit ab Beginn desbefristeten Arbeitsverhältnisses gerechnet.

Der/Die AN hat dem BR die zur Feststellung der Betriebszugehörigkeit nötigen Be-weise zu erbringen.

240

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242.1

242.2*)

242.3

242.4**)

243**)

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245***)

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 8. 1968 mit Wirkung ab 1. 10. 1968.

**) Eingefügt bzw. geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 5. 1966 mit Wirkung ab 1. 1. 1967.

***) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1.1960.

I 240 Stand: September 2009

Stand: September 2009 I 250

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis, das für eine im voraus be-stimmte begrenzte Zeit eingegangen wird.

Der BR soll ein befristetes Arbeitsverhältnis nur eingehen,

– wenn der für den/die AN vorgesehene Arbeitsplatz nur vorübergehend besteht,

– wenn die Eigenart der Tätigkeit des/der AN dies geboten erscheinen läßt, oder

– wenn befristete Arbeitsverhältnisse im Beruf des/der AN üblich sind.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis soll mindestens sechs Monate und darf nicht längerals drei Jahre dauern.

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann höchstens zweimal und nicht über eine zusam-menhängende Vertragsdauer von sechs Jahren hinaus erneuert werden.

Der BR soll einem/einer AN mit befristetem Arbeitsvertrag vor Ablauf des Vertragsschriftlich mitteilen, ob er die Absicht hat, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. DieseMitteilung soll bei Verträgen, die auf ein Jahr befristet sind, einen Monat vor Ablauf,bei länger dauernden Verträgen drei Monate vor Ablauf erfolgen. Aus dieser Bestim-mung erwächst dem BR keine Rechtspflicht.

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254

255

Protokollnotiz zu Ziffer 252.1 MTV:Die Tarifpartner sind sich einig, daß Ziffer 252.1 MTV des Tarifvertrags auch auf den Fall anwendbar ist, daß derursprüngliche Arbeitsplatzinhaber seinen Arbeitsplatz für einen befristeten Zeitraum nicht einnehmen kann.(Aufgenommen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 5. 11. 1980 mit Wirkung ab 1. 12. 1980.)

Protokollnotiz zu Ziffer 254 MTV:Dient das befristete Arbeitsverhältnis der Vertretung eines/einer AN, der/die sich im gesetzlichen Mutterschutzoder Erziehungsurlaub befindet oder unbezahlten Urlaub gemäß Ziffer 358.2 MTV genommen hat, kann dieserbefristete Arbeitsvertrag auch mehr als zweimal erneuert werden.(Aufgenommen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 22. 7. 1981 mit Wirkung ab 1. 8. 1981, geändert durchBeschluß des Tarifausschusses vom 25. 11. 1988 mit Wirkung ab 1. 1. 1989 und vom 29. 10. 1990 mit Wirkung fürGeburten ab 1. 7. 1990.)

Aushilfen

Aushilfen werden zur vorübergehenden Vertretung von AN oder zur Erledigung vonobjektiv feststellbaren, besonderen und vorübergehend zusätzlich anfallendenArbeiten beschäftigt.

Aushilfen sollen nicht länger als drei Monate und dürfen in der Regel nicht länger alssechs Monate beschäftigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aus-hilfstätigkeit im Einvernehmen mit dem Personalrat über die Dauer von sechs Mona-ten, jedoch nicht über zwölf Monate hinaus, verlängert werden.

Die Aushilfe erhält eine Vergütung nach Tagessätzen. Diese Vergütung setzt sichzusammen aus dem nach dem Gehaltstarif zu errechnenden Satz von 4,4 % einesMonatsgehalts und einem Aufschlag von 10% darauf. Der Aufschlag von 10% nachSatz 2 erhöht sich auf 15% ab dem siebten Monat einer Aushilfsbeschäftigung,wobei die Aushilfsbeschäftigungen der jeweils letzten zwölf Monate maßgebendsind.

Vor Aufnahme der Tätigkeit werden der Aushilfe Befristung, Zweck der Beschäfti-gung, Höhe der Vergütung und die gegenseitigen Kündigungsmöglichkeiten schrift-lich bekanntgegeben.

260

261

262*)

263**)

264

265***)

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 25. 6. 1974 mit Wirkung ab 1. 7. 1974 und vom29. 10. 1990.

**) Ergänzt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 29. 10.1990. Geändert durch Beschluß der Tarifkommis-sion vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

***) Durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 1. 7. 1959 gestrichen.

I 260 Stand: September 2009

Stand: September 2009 I 270/1

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse können im gegenseitigen Einverneh-men jederzeit beendet werden.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf oder mit Erfüllung des vor-gesehenen Zweckes. Während der Probezeit kann es mit einer Frist von einem Monatzum Monatsende gekündigt werden.

Abweichend von Ziffern 242.2 (erster Halbsatz), 242.3, 242.4 und 243 MTV gilt alsBetriebszugehörigkeit, von der die folgenden Kündigungsfristen abhängig sind, nurdie Zeit, die der/die AN beim BR oder seinen direkten Rechtsvorgängern verbrachthat.

Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten – soweit nicht eineandere Regelung vorgesehen ist (Ziffern 273.3, 273.4 und 273.5 MTV) – für beideTeile folgende Kündigungsfristen:

– während einer Probezeit ein Monat zum Monatsende,bis zu sechs Monaten:

– während einer Probezeit sechs Wochen zum Endevon mehr als sechs Monaten: eines Kalendervierteljahres,

– nach Ablauf der Probezeit sechs Wochen zum Ende eineswährend der ersten drei Jahre Kalendervierteljahres,der Betriebszugehörigkeit:

– im vierten und fünften Jahr der drei Monate zum Ende einesBetriebszugehörigkeit: Kalendervierteljahres,

– nach dem fünften Jahr der sechs Monate zumBetriebszugehörigkeit: 31. März oder 30. September,

– nach dem zehnten Jahr der zwölf Monate zum Jahresschluß.Betriebszugehörigkeit:

Das unbefristete Arbeitsverhältnis eines Musikers/einer Musikerin oder eines Chor-sängers/einer Chorsängerin oder eines/einer AN, der Bühnenangehöriger/die Büh-nenangehörige war und beim BR mit einer vergleichbaren Tätigkeit beschäftigt ist,kann nur zum 31. August gekündigt werden.

270

271

272

273.1*)

273.11

273.12

273.13

273.14

273.15

273.16

273.2**)

273.3

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 1. 12. 1960, 28. 5. 1968 mit Wirkung ab 1. 7. 1968 und20. 8. 1968 mit Wirkung ab 1. 10. 1968.

**) Gestrichen durch die Vereinbarung vom 7. 9. 1964 mit Wirkung ab 1. 4. 1964.

Die Kündigungsfristen betragen:

– während der Probezeit: mindestens drei Monate,

– nach der Probezeit: mindestens sechs Monate,

– nach dem zehnten Jahr der mindestens zwölf Monate.Betriebszugehörigkeit:

Für Redakteure/Redakteurinnen beträgt nach Ablauf der Probezeit während derersten zehn Jahre der Betriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist zwölf Monate zum30. Juni oder 31. Dezember.

Der gesetzliche Kündigungsschutz für den Personalrat gilt auch für die Vorständevon Orchester und Chor, und zwar:

– bei Klangkörpern bis zu 40 Mitgliedern: für das bei der Wahl dem BR zu be-nennende Vorstandsmitglied,

– bei Klangkörpern über 40 Mitglieder: für zwei bei der Wahl dem BR zu be-nennende Vorstandsmitglieder,

– bei Klangkörpern über 80 Mitglieder: für drei bei der Wahl dem BR zu be-nennende Vorstandsmitglieder.

Der BR verzichtet auf sein Recht, eine Kündigung wegen Leistungsminderung aus-zusprechen, wenn diese Leistungsminderung nachweislich– auf die Eigenart der Tätigkeit,– oder auf einen Betriebsunfall,– oder auf eine Berufskrankheit,– oder auf eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzeszurückzuführen ist.

Er wird in diesen Fällen dem/der AN einen seiner/ihrer Leistungsfähigkeit entspre-chenden anderen Arbeitsplatz anbieten. Dabei sollen die Vorbildung und die bisheri-gen Bezüge des/der AN berücksichtigt werden.

Nimmt der/die AN dieses Angebot nicht innerhalb von vier Wochen an, kann der BRvon seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Diese Bestimmung gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des/derAN.

273.31

273.32

273.33

273.4*)

273.5

274.1**)

274.2

274.3

274.4

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 30. 11. 1977 mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

**) Die Tarifpartner stimmen darin überein, daß eine den Kündigungsschutz bewirkende Leistungsminderung ausder Eigenart der Tätigkeit nur dann gegeben ist, wenn sie objektiv feststellbar auf die Besonderheit der Tätig-keit und nicht auf eine Besonderheit des/der AN zurückzuführen ist. Als Nachweis wird nur ein Gutachten desVertrauensarztes/der Vertrauensärztin anerkannt, der/die für die Feststellung der Invalidität nach den Versor-gungsbestimmungen des BR vorgesehen ist.

I 270/2 Stand: September 2009

Stand: September 2009 I 270/3

Stellt der BR im Einvernehmen mit dem Orchestervorstand und dem KünstlerischenBeirat fest, daß ein Orchestermitglied in seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Funk-tion die Leistungen, die zur Wahrung des künstlerischen Ranges des Orchesterserforderlich sind, nicht voll erbringt, die Leistungen aber für eine niedriger bewerteteandere Position in dem Orchester ausreichen, so kann das Orchestermitglied zurÜbernahme einer anderen Position verpflichtet werden, ohne daß es einer Ände-rungskündigung bedarf.

Stand das Orchestermitglied in seiner bisherigen Orchesterposition ununterbrochenmindestens 20 Jahre im Arbeitsverhältnis und ist mindestens 48 Jahre alt, so wird beieiner Einordnung in eine niedrigere Positionsgruppe die Vergütung nur um eine Posi-tionsgruppe vermindert.

Abweichend von Abs. 1 der Ziffer 274.51 MTV erhält das Orchestermitglied bei einerEinordnung in eine niedrigere Positionsgruppe die Vergütung seiner bisherigen Posi-tionsgruppe weiter, wenn das Orchestermitglied seine bisherige Position als 1. Blä-ser/-in (Gruppe III) ununterbrochen mindestens 20 Jahre innegehabt hat und min-destens 48 Jahre alt ist.

Stand das Orchestermitglied in seiner bisherigen Orchesterposition ununterbrochenzwischen 10 und 20 Jahren im Arbeitsverhältnis und ist mindestens 45 Jahre alt, sowird bei einer Einordnung in eine niedrigere Positionsgruppe die Vergütung nur umzwei Positionsgruppen vermindert, sofern sich die Rückversetzung über mehrerePositionsgruppen erstreckt.

Abweichend von Abs. 1 der Ziffer 274.52 MTV erhält das Orchestermitglied bei einerEinordnung in eine niedrigere Positionsgruppe die Vergütung, die der Positionsgrup-pe III des entsprechenden Musikertarifvertrags entspricht, wenn das Orchestermit-glied als Konzertmeister/-in (Gruppe IV) oder als Solist/-in, der einem Konzertmeister/die einer Konzertmeisterin der Gruppe IV gleichsteht, seine bisherige Position unun-terbrochen mindestens 20 Jahre innegehabt hat und mindestens 48 Jahre alt ist.

Diese begünstigenden Regelungen der Ziffern 274.51 und 274.52 MTV gelten nicht,wenn das Orchestermitglied ein Verschulden an der Einordnung in die niedrigere/nPositionsgruppe/n trifft.

Der BR kann das unbefristete Arbeitsverhältnis mit einem/einer AN, der/die das35. Lebensjahr vollendet hat und dessen/deren Betriebszugehörigkeit mehr alszehn Jahre beträgt, nur mehr aus wichtigem Grunde kündigen. Für Orchester- undChormitglieder gilt diese Bestimmung bereits nach einer Betriebszugehörigkeit vonvier auf die Probezeit folgenden Jahren.

Ist dieser wichtige Grund eine dauernde Minderleistung des/der AN, ist der BR ver-pflichtet, dem/der AN eine zumutbare Änderung des bisherigen Arbeitsvertrags anzu-bieten. Bei diesem Angebot soll die Vorbildung des/der AN berücksichtigt werden.

274.5*)

274.51

274.52

274.53

275.1

275.2**)

*) Neu aufgenommen mit Wirkung ab 1. 7. 1978.

**) Als Minderleistung im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht selbst verschuldete Minderleistung, die z.B. durchmangelnden Arbeitswillen, mangelnden Fleiß entsteht. 2. Satz gestrichen durch Beschluß des Tarifausschus-ses vom 9. 6. 1972 mit Wirkung ab 1. 8. 1972.

Liegt der wichtige Grund nicht in der Person des/der AN, ist der BR verpflichtet,dem/der AN eine andere zumutbare Beschäftigung unter Belassung der erworbenenRechte und ohne Gehaltsminderung anzubieten.

Hat der/die AN ein Angebot nach Ziffer 275.2 MTV oder Ziffer 275.3 MTV innerhalbvon vier Wochen nicht angenommen, wird die ausgesprochene Kündigung sechsMonate nach Zugang wirksam.

Das Recht des BR, das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grundefristlos zu kündigen, bleibt im übrigen unberührt.

Ehe der BR eine ordentliche Kündigung ausspricht, muß der Personalrat ausreichen-de Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten. Widerspricht der Personalrat, soerfolgt vor Kündigung hierüber eine gemeinsame Beratung.

Die Kündigung muß dem/der AN schriftlich zugehen. Auf Wunsch des/der AN ist sieschriftlich zu begründen.

Der/Die AN erhält während der Kündigungsfrist ausreichend arbeitsfreie Zeit, um sicheine neue Stellung suchen zu können.

Beim Ausscheiden aus dem BR werden dem/der AN die Arbeitspapiere zurückge-geben.

Mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres endet das Arbeitsver-hältnis ohne Kündigung, wenn der/die AN zu diesem Zeitpunkt Versorgungsleistun-gen des BR erhält.

Auch das Arbeitsverhältnis eines/einer AN, der/die keinen Anspruch auf Versor-gungsleistungen hat, endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Kündigung,wenn ihm/ihr dies der BR 18 Monate vorher mitteilt. Der BR soll jedoch auf Wunschdes/der AN ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen.

Wird ein/eine AN vor Vollendung des 65. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähigbzw. teilweise oder voll erwerbsgemindert und erhält er/sie deshalb Versorgungs-leistungen des BR, ohne daß er/sie beim BR weiterbeschäftigt ist, ruhen die Rechteund Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahresoder bis zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit im BR.

275.3

275.4

276*)

277**)

278.1

278.2

278.3

279.1***)

279.2****)

279.3*****)

*) § 626 BGB lautet:Das Dienstverhältnis kann von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn einwichtiger Grund vorliegt.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

***) Zu dieser Ziffer ist in einer Protokollnotiz für Härtefälle eine besondere Regelung vorgesehen, geändertdurch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1997 mit Wirkung ab 1. 1.1993.

****) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1997 mit Wirkung ab 1. 1.1993.

*****) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1997 mit Wirkung ab 1. 1.1993 und geändertdurch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2008

I 270/4 Stand: September 2009

Stand: September 2009 I 270/5

Wird ein/eine AN vor Vollendung des 65. Lebensjahres berufsunfähig oder teilweiseerwerbsgemindert und erhält er/sie deshalb Versorgungsleistungen des BR, so hater/sie daneben einen Teilzeitweiterbeschäftigungsanspruch. Nimmt er/sie eine Teil-zeitweiterbeschäftigung im BR an, so ruht entsprechend nur der wegen der Arbeits-reduzierung entfallende Anteil.

Auf Antrag des/der AN endet das Arbeitsverhältnis– bei Männern mit Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres,– bei Frauen mit Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres,– bei schwerbehinderten AN im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes mitAblauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.

Die Antragsfrist beträgt sechs Monate.

Der BR versetzt weibliche Chormitglieder mit Vollendung des 60. Lebensjahres undmännliche Chormitglieder mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand.

Im Einvernehmen mit der HA Musik, der künstlerischen Leitung des Chores und demChorvorstand kann das Arbeitsverhältnis über die genannten Altersgrenzen hinausverlängert werden.

Hat das Chormitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die höchstmögliche Alters-versorgung gemäß TVA/VO noch nicht erreicht, gelten die bis zum 65. Lebensjahrfehlenden Dienstjahre als erbracht.

279.4*)

279.5**)

*) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 16. 5. 1974 mit Wirkung ab 1. 7.1974, geändert durchBeschluß des Tarifausschusses vom 26. 9. 1980 mit Wirkung ab 1. 10. 1980.

**) Neu aufgenommen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 14. 7. 1983.

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse können nur im Einvernehmen mit dem Personalratvereinbart werden.

Vergütung:Die Vergütung wird anteilig entsprechend der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeitund dem tariflich vereinbarten Gehalt festgelegt. Die Ziffern 359, die Zifferngruppen410, 430, 442.1 bis 443, 450, 455, 460, 465, 470, 480 und 490 TV finden Anwendungmit der Maßgabe, daß die auf die Vollbeschäftigung abgestellten Vergütungen anteils-mäßig festgelegt werden.

Arbeitszeit:Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Bei Teil-zeitarbeitsverträgen, die vor dem 1. 9. 1989 begonnen haben, reduziert sich mit Wir-kung ab 1. 9. 1989 die im Arbeitsvertrag vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit um 3,75 %, wobei auf volle Viertelstunden auf- bzw. abgerundet wird. Reduzierungund Rundung verändern das gemäß Ziffer 282.1 MTV für die Vergütung maßgeblicheArbeitszeitanteilsverhältnis nicht.

Bei den Teilzeitbeschäftigtenmit Normalarbeitszeit gilt hinsichtlich der anteiligen Tages-arbeitszeit und der zum Ausgleich der regelmäßigen Wochenarbeitszeitüberschreitunggewährten arbeitsfreien Tage die Ziffer 322.4 MTV sinngemäß.

Mehrarbeitszeit:

Mehrarbeitszeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit in drei aufeinanderfolgenden Ab-rechnungsmonaten gemäß Ziffer 331 MTV die arbeitsvertraglich vereinbarte Soll-Arbeitszeit (Ziffer 282.2 MTV) übersteigt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten Mehrarbeitsvergütung, deren Höhe sich anteilmäßig nachZiffer 441.2 MTV bemißt, wenn ihre Mehrarbeitszeit nach Ziffer 282.31 MTV nicht imZeitraum der Ziffer 335 MTV ausgeglichen wird.

Mehrarbeitszuschläge erhalten Teilzeitbeschäftigte abweichend von Ziffer 336 erstdann, wenn ihre Arbeitszeit in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsmonaten gemäßZiffer 331 MTV die regelmäßige Soll-Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten übersteigt.Die Zifferngruppe 440 MTV findet sinngemäß Anwendung.

280*)

281

282.1**)

282.2***)

282.21***)

282.3

282.31***)

282.32***)

282.33***)

*) Neufassung durch Beschluß des Tarifausschusses vom 23. 7. 1974 mit Wirkung ab 1. 10. 1974.

**) Geändert duch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 12. 3. 1990 mit Wirkung ab 1. 2. 1990. Geändertdurch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

***) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1. 1. 2000.

I 280/1 Stand: September 2009

Stand: September 2009 I 280/2

Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle:Die Zifferngruppe 340 MTV findet Anwendung.

Urlaub:Die Zifferngruppe 350 MTV findet Anwendung.

Probezeit (nur bei Neueinstellung):Die Zifferngruppe 230 MTV findet Anwendung.

Betriebszugehörigkeit:Die Zifferngruppe 240 MTV findet Anwendung.

Kündigung (nur bei Neueinstellung):Die Zifferngruppe 270 MTV findet Anwendung.

Tätigkeit, Vertretung, Abordnung, Versetzung:Die Zifferngruppe 310 MTV findet Anwendung.

Urheber- und Leistungsschutzrechte:Die Zifferngruppe 360 MTV findet Anwendung.

Nebenberufliche Beschäftigung:Die Zifferngruppe 370 MTV findet Anwendung.

Betriebliche Sozialleistungen:

1. Zusätzliche Versicherungen und Schadenersatz:Die Zifferngruppe 510 MTV findet sinngemäß Anwendung.

2. Altersversorgung:Die Zifferngruppe 520 MTV findet Anwendung.

3. Familienzuschlag und Geburtsbeihilfen:Die Zifferngruppe 530 MTV findet Anwendung.

Es wird der Satz vergütet, der sich anteilmäßig aus dem Verhältnis der Arbeits-zeit gemäß Arbeitsvertrag und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäßZiffer 321.1 MTV ergibt.

4. Jubiläumsgeschenke:Die Zifferngruppe 540 MTV findet Anwendung.

5. Sterbegeld:Die Zifferngruppe 550 MTV findet Anwendung.

Allgemeine Ordnungsgrundsätze, Tarifvereinbarungen, Dienstvereinbarungenund DienstanweisungenDie Zifferngruppe 600 MTV findet entsprechend Anwendung.

Die Tarifvereinbarungen, die Dienstvereinbarungen und die Dienstanweisungen des BRfinden entsprechende Anwendung.

282.4

282.5

282.6

282.7

283*)

284

285

286

287

287.1

287.2**)

287.3

287.4

287.5

288***)

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 1. 6. 1979 mit Wirkung ab 1. 6. 1979.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1997 mit Wirkung ab 1. 1. 1993.

***) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1.1. 2000.

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1. 1. 2000.

I 280/3 Stand: September 2009

Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung

Die Tarifpartner sind sich einig, Teilzeitarbeit zu fördern und damit den sich ändern-den Bedürfnissen durch Familie, Gesundheit und Weiterbildungswünsche sowie demArbeitsmarkt Rechnung zu tragen.

Unbefristet festangestellte AN im BR, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochenvollzeitbeschäftigt sind, haben einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung in der-selben Vergütungsgruppe mit 50% der tariflichen Regelarbeitszeit. Zeiten eines Er-ziehungsurlaubs zählen hierbei als Vollzeitbeschäftigung, wenn der/die AN schon vorAntritt des Erziehungsurlaubs vollzeitbeschäftigt war.

Der Anspruch muß schriftlich geltend gemacht werden. Der BR ist dann verpflichtet,innerhalb von zwei Jahren eine Teilzeitbeschäftigung in derselben Vergütungsgruppemit 50% der tariflichen Regelarbeitszeit anzubieten. Die Anforderungen am neuen Ar-beitsplatz müssen mit der Ausbildung und/oder der Berufserfahrung des/der AN erfüll-bar sein. Der BR wird von der Verpflichtung frei, wenn er die frei werdende Hälfte internund extern zweimal erfolglos ausgeschrieben hat.

Unbefristet festangestellte AN des BR mit einer Teilzeitbeschäftigung mit 50% der tarif-lichen Regelarbeitszeit, die vorher bereits vollzeitbeschäftigt gewesen waren, habeneinen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung in ihrer derzeitigen Vergütungs-gruppe.

Der Anspruch muß schriftlich geltend gemacht werden. Der BR ist dann verpflichtet,innerhalb von fünf Jahren drei Vollzeitbeschäftigungen in dieser Vergütungsgruppe an-zubieten. Die Anforderungen an den neuen Arbeitsplätzen müssen mit der Ausbildungund/oder der Berufserfahrung des/der AN erfüllbar sein.

Falls innerhalb von fünf Jahren keine geeignete Vollzeitbeschäftigung in der derzeitigenVergütungsgruppe zur Verfügung steht, kann ganz oder teilweise eine Tätigkeit in einerniedrigeren Vergütungsgruppe angeboten werden, bis ein geeigneter Arbeitsplatz inder derzeitigen Vergütungsgruppe zur Verfügung steht; die Vergütung des/der AN er-folgt nach seiner/ihrer derzeitigen Eingruppierung.

Der Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Ziffer 289.2/3 MTV und derAnspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gemäß Ziffer 289.4/5 MTV kannjeweils einmal geltend gemacht werden.

289*)

289.1

289.2

289.3

289.4

289.5

289.6

Allgemeine Arbeitsbedingungen

Tätigkeit, Vertretung, Versetzung, Abordnung

Die Tätigkeit eines/einer AN ergibt sich aus der Tätigkeitsbezeichnung (Richtposition)im Arbeitsvertrag.

Eine dauernde Änderung dieser Tätigkeit, die eine Änderung der Tätigkeitsbezeich-nung (Richtposition) notwendig macht, bedarf einer neuen arbeitsvertraglichen Ver-einbarung.

Werden vom/von der AN Leistungen verlangt, die nicht Gegenstand des Arbeits-vertrags sind, ist darüber eine besondere Vereinbarung zu treffen.

Kein/keine AN darf wegen politischer oder künstlerischer Gewissensentscheidungoder wegen Inanspruchnahme der durch das Grundgesetz gegebenen Grundrechtebenachteiligt werden.

Für Orchester- und Chormitglieder gilt als vereinbarte Leistung die Mitwirkung imKlangkörper an Veranstaltungen des BR (Hör- und Fernsehfunk), soweit sie künstle-risch zumutbar ist und in den Aufgabenbereich des betreffenden Klangkörpers fällt.Falls über die künstlerische Zumutbarkeit Zweifel bestehen, ist zwischen dem BRund dem Orchester- oder Chorvorstand Einvernehmen herbeizuführen.

Der BR kann mit den Klangkörpern den Arbeitsvertrag ergänzende Vereinbarungentreffen.

Solistische oder kammermusikalische Leistungen können nur einzelvertraglich odervon Fall zu Fall gegen angemessene zusätzliche Vergütung verlangt werden.

Soweit nicht die Verpflichtung von Aushilfen geboten ist, übernehmen die Orchester-mitglieder im Rahmen künstlerischer und arbeitsmäßiger Zumutbarkeit auch Vertre-tungen. Die jeweils nötige Regelung wird im Einvernehmen mit dem Orchestervor-stand getroffen.

Der/Die AN hat zumutbare Vertretungen zu übernehmen. Auch die Vertretung eines/einer AN, der/die eine höherwertige Tätigkeit ausübt, ist zumutbar.

Wird eine höherwertige Funktion voll übernommen und dauern solche Vertretungenwährend eines Jahres länger als 30 Arbeitstage, hat der/die AN für die FolgezeitAnspruch auf eine Vergütung nach Ziffer 436 MTV.

Die Versetzung eines/einer AN an einen anderen Ort ist nur mit seinem/ihrem Ein-verständnis möglich, es sei denn, daß eine betriebliche Notwendigkeit für die Ver-setzung besteht und der Personalrat zugestimmt hat.

300

310

311.1*)

311.2

311.3

312

313.1

313.2

313.3

313.4

314.1**)

314.2

315.1

Protokollnotiz zu Ziffern 223.1, 311.1 und 311.2 MTV:Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Erwähnung der Richtposition in diesen Textziffernbedeutet, daß die Tätigkeitsbezeichnung der jeweils zutreffenden Richtposition entnommen wird (Ziffer 735 MTV).

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 30. 11. 1977 mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 18. 9. 1961 und 10. 4. 1975 mit Wirkung ab 1. 1. 1975sowie Beschluß des Tarifausschusses vom 16. 12. 1977.

Stand: September 2009 I 310/1

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

Die Versetzung eines Orchestermitglieds vom Symphonie-Orchester in das Rund-funk-Orchester und umgekehrt ist aus betrieblich wichtigen Gründen oder aus Grün-den, die in der Person des/der AN liegen, ohne Abänderungskündigung möglich.

Die Verwendung eines/einer AN an einem gleichartigen und gleichwertigen anderenArbeitsplatz am bisherigen Arbeitsort gilt nicht als Versetzung. Sie bedarf der Be-stätigung durch den Intendanten/die Intendantin.

Die vorübergehende Verwendung eines/einer AN an einem anderen Ort ist keineVersetzung, sondern gilt als Abordnung. Die voraussichtliche Dauer der Abordnungist dem/der AN vorher bekanntzugeben. Sie darf zwölf Monate nicht überschreiten.Weist der/die AN nach, daß eine Abordnung aus stichhaltigen Gründen für ihn/sieeine Härte bedeutet, soll er/sie, wenn möglich nach drei, spätestens nach sechsMonaten abgelöst werden.

Der BR wird dem/der AN so früh wie möglich eine vorgesehene Versetzung oder Ab-ordnung bekanntgeben.

Der/Die AN hat vor Wirksamwerden der Versetzung oder der Abordnung Anspruchauf Auskunft über die Höhe der Entschädigungen und ggf. der Umzugskosten, dieer/sie vergütet erhält.

315.2

315.3*)

316

317.1

317.2

I 310/2 Stand: September 2009

320

321.1*)

321.11**)

321.2

321.3***)

321.4****)

321.5

Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt – sofern in Ziffer 2 der Tarifverein-barung 1 keine anderen Regelungen getroffen sind – ab 1. September 1989 38,5 Stun-den. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Die Mitarbeiter/-innen des BR werden in jedem Kalenderjahr unter Fortzahlung derGehaltsbezüge an insgesamt zwei Arbeitstagen freigestellt. Einer dieser Tage wird alsfreier Tag auf den 24. Dezember und 31. Dezember des jeweiligen Jahres umgelegt.Der andere freie Tag kann von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wie Freizeitausgleichin Abstimmung mit den Vorgesetzten individuell in Anspruch genommen werden.

Der BR wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vertraglich verkürzen, wenndie Arbeitszeit in Tarifverträgen einer vergleichbaren Rundfunkanstalt, größerer Kör-perschaften oder Anstalten in Bayern oder des Öffentlichen Dienstes verkürzt wird.

In acht Wochen hat der/die AN Anspruch auf 16 arbeitsfreie Tage; dazu kommt fürjeden auf einen Werktag (Montag mit Freitag) fallenden gesetzlichen Feiertag ein wei-terer freier Tag.

Die Arbeitszeit ist in der Regel auf fünf Tage der Woche zu verteilen. Die Arbeitszeitmuß in mindestens zwei Wochen eines jeden Monats auf fünf Tage verteilt werden.Die insoweit zwei freien Tage dieser Wochen sind zusammenhängend zu gewährenund sollen zwei freie Wochenenden ermöglichen. Die Kombination eines Sonn- oderFeiertages mit einem Werktag (Montag bis Freitag) kann höchstens einmal im Monateinem freien Wochenende gleichgesetzt werden. Besondere Regelungen fürDienstreisen werden in einer Dienstvereinbarung festgelegt.

Den Orchestermitgliedern und Chorsängern/Chorsängerinnen ist in jeder Woche min-destens ein freier Tag zu gewähren, und zwar möglichst am Sonntag, ausgenommenbei Live-Sendungen, Konzerten und in Ausnahmefällen (Gastdirigenten/Gastdirigen-tinnen, Gastsolisten/Gastsolistinnen). Freie Tage sind außerdem die gesetzlichenWochenfeiertage. Wenn besondere Umstände es notwendig machen, können diedienstfreien Tage innerhalb von zwei Wochen zusammenhängend gewährt werden.

Protokollnotiz zu Ziffer 321.3 MTV:Tage mit Rufbereitschaft, an denen der/die AN zur Arbeitsleistung nicht herangezogen wird, sind arbeitsfreieTage. Tage mit Reisezeiten auf Dienstreisen sind keine arbeitsfreien Tage. Ab dem 1. 1. 2002 müssen innerhalbeines Jahres mindestens 11/16 der arbeitsfreien Tage rufbereitschaftsfrei sein.

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 16. 5. 1974 mit Wirkung ab 1. 10. 1974 und 25. 10. 1988mit Wirkung ab 1. 9. 1989.

**) Geändert durch Gehaltstarifvertrag 1996/97. Die Regelung aus dem Gehaltstarifvertrag 1984/85 ist insoweitaufgehoben.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 1. 10. 1973 mit Wirkung ab 1. 1. 1974 und 20. 6. 1980 mitWirkung ab 1. 7. 1980.

****) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 31. 1. 1972 mit Wirkung ab 1. 4. 1972.

Stand: Oktober 2010 I 320/1

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 12. 1965 mit Wirkung ab 1. 1. 1966 und vom25. 11. 1988 mit Wirkung ab 1. 2. 1988 (Ziffer 322.1 MTV) bzw. 1. 9. 1989 (Ziffer 322.2 MTV).

**) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 21. 07. 2010.

***) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 01. 1960.

****) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1. 1. 2000.

Hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie derVerteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage gelten, soweit tarifvertraglichnichts anderes vereinbart ist, die Regelungen der Dienstvereinbarung 1 in der am8. 8. 1988 geltenden Fassung.

Bei Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, deren Arbeitszeit sich nach vom Arbeitgeber auf-gestellten Dienstplänen oder Dienst- und Arbeitsablaufplänen bestimmt, richten sichLage und Dauer der täglichen Arbeitszeit nach den betrieblichen Bedürfnissen. Dienach Satz 1 und im übrigen bestehenden Regelungen setzen dafür den Rahmen.

Bei den in Ziffer 322.1 Satz 2 MTV genannten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen beträgtdie tägliche Arbeitszeit höchstens zehn Stunden.

Für AN über 18 Jahre kann die tägliche Arbeitszeit bis zu zwölf Stunden im Sender-dienst und bis 16 Stunden bei Außenproduktionen verlängert werden, wenn die Ar-beitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft enthält. Arbeits-bereitschaft in erheblichem Umfang liegt vor, wenn mindestens die über zehnStunden hinausgehende tägliche Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft ist.

Für AN über 18 Jahre kann die tägliche Arbeitszeit in der Summe aus disponierten Zeit-blöcken des Dispositionsdienstes und geändertem Schichtdienst bis zu 16 Stunden be-tragen, wobei der geänderte Schichtdienst seinerseits 10 Stunden nicht übersteigen darf.

Die etwaige Arbeitsbereitschaft für bestimmte Arbeitnehmergruppen wird in einer ge-sonderten Tarifvereinbarung berücksichtigt.

Bei Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die nicht nach Dienstplänen oder Dienst- undArbeitsablaufplänen arbeiten (Normalarbeitszeit), beginnt und endet die regelmäßigeArbeitszeit zu folgenden Zeitpunkten:

Bereich Wochentage Beginn Ende

Funkhaus München Montag mit Donnerstag 8.45 17.15Freitag 8.45 16.15

Freimann und Unterföhringa) für die Mitarbeiter/-innen des Montag mit Donnerstag 8.45 17.00Prod.-Betr. u. Technik FS, Freitag 8.45 17.15ohne Werkstättenpersonaldes Ausstattungsbetriebs

b) Werkstätten Montag mit Donnerstag 7.30 15.45Ausstattungsbetrieb Freitag 7.30 16.00

c) Für die übrigen Mitarbeiter/-innen Montag mit Donnerstag 8.45 17.15in Freimann und Unterföhring Freitag 8.45 16.15

Studio Nürnberg Montag mit Donnerstag 8.15 16.30Freitag 8.15 16.45

Senderanlage Ismaning Montag mit Donnerstag 7.45 16.15Freitag 7.45 15.15

Mit Zustimmung des Personalrats können davon abweichende Zeiten festgelegt werden.

322.1*)

322.2*)

**)

322.3***)

322.4****)

I 320/2 Stand: Oktober 2010

322.5*)

**)

322.6

322.7***)

323****)

324.1

324.2

324.3*****)

Die sich aus den festgelegten Tagesarbeitszeiten bei diesen Mitarbeitern/Mitarbeite-rinnen rechnerisch ergebende Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeitwird durch drei arbeitsfreie Tage/Kalenderjahr, die der Arbeitgeber disponiert, ausge-glichen. Der Ausgleich hat im laufenden oder im folgenden Jahr stattzufinden und istrechtzeitig mitzuteilen, soweit die arbeitsfreien Tage nicht auf Antrag der/des AN in dasLangzeitkonto nach Ziffer 337 MTV eingestellt wurden. Die in Form der arbeitsfreienTage auszugleichende Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um 30Minuten bleibt bei der Berechnung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeitszeit nach Ziffer331 MTV außer Ansatz.

Hat ein/eine AN an einem Arbeitstag geteilten Dienst, werden Unterbrechungen biszu zwei Stunden als Arbeitszeit gerechnet. Beträgt die Unterbrechung mehr als zweiStunden, werden zwei Stunden als Wegzeit zur Arbeitszeit gerechnet.

Dispositionsdienst gilt nicht als geteilter Dienst.

Zusätzliche Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnungund Arbeitsplatz, die durch die Unterbrechung entstehen, werden dem/der AN ersetzt.

Orchestermitgliedern ist an einem Arbeitstag höchstens fünf Stunden Orchester-dienst zumutbar. Bei zusammenhängender Dienstzeit sollen 4,5 Stunden nicht über-schritten werden.

Chormitgliedern ist an einem Arbeitstag höchstens 3,5 Stunden Chordienst, geteiltoder zusammenhängend, zumutbar. Bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einemOrchester kann die tägliche Dienstzeit des Chors auf diejenige des beteiligten Orche-sters verlängert werden; doch soll, unbeschadet der freien Disposition des BR, dieDienstzeit von 3,5 Stunden für den Chor nach Möglichkeit nicht überschritten werden.

Proben der Orchester sollen die Dauer von drei Stunden, Proben des Chors dieDauer von zwei Stunden nicht überschreiten.

Wird geteilter Dienst für den gleichen Arbeitstag gefordert, ist über die Anrechenbar-keit längerer Unterbrechungszeiten für jeden Einzelfall eine Verständigung mit demOrchester- bzw. Chorvorstand herbeizuführen.

Über die Arbeitszeit bei Reisen und Abordnungen wird eine gesonderte Tarifverein-barung abgeschlossen.

AN, deren Arbeitszeit aufgrund eines kontinuierlichen Produktions- oder Sendebe-triebs nach besonderen Dienstplänen geregelt wird, müssen auch an Sonn- undFeiertagen arbeiten.

Die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden werden durch arbeitsfreieZeit innerhalb der folgenden 14 Werktage ausgeglichen.

Der/Die AN soll innerhalb von drei Monaten möglichst nur an sechs, er/sie darf aberan nicht mehr als neun Sonn- oder Feiertagen zur Arbeit bzw. Arbeitsbereitschaft ein-geteilt werden.

Protikollnotiz zu Ziffer 322.7 MTVDie Klangkörper werden während einer Spielzeit an 213 Tagen disponiert.

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 12. 1965 mit Wirkung ab 1. 1. 1966.

**) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkomission vom 21. 07. 2010.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 29. 10. 1990.

****) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

****) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1980 mit Wirkung ab 1. 7. 1980.

Stand: Oktober 2010 I 320/3

Protokollnotiz zu Ziffer 331 MTV:Die Umstellung der Abrechnungsmonate bzw. Abrechnungsquartale nach der Neufassung der Ziffer 331 Abs. 2 MTVerfolgt schrittweise entsprechend der Inbetriebnahme der einzelnen Abrechnungswege bzw. Programmodule desneuen SAP-Arbeitszeitabrechnungssystems mit Wirkung ab 1. 1. 2008.

Protokollnotiz zu Ziffer 337.1 MTV:Nachgewiesene Zeitguthaben aus bestehenden Guthabenvereinbarungen werden innerhalb eines Jahres nachInkrafttreten der Ziffer 337 MTV abgerechnet. Die Zeitguthaben werden ins Langzeitkonto eingestellt. Auf Antragdes/der AN können die Zeitguthaben ganz oder teilweise gemäß Ziffer 441.2 MTV in Mehrarbeitsvergütung umge-rechnet und ausgezahlt werden. Sollten die Betriebspartner Gleitzeitregelungen für Bereiche des BR vereinbaren,dann ist in diesen eine Übertragungsmöglichkeit von Teilen des Gleitzeitguthabens in das Langzeitkonto vorzuse-hen.

*) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1. 1. 2000.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab1. 1. 2008.

***) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1. 1. 2000.

****) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 4. 2005 mit Wirkung ab 1. 1. 2005.

Mehrarbeitszeit

Mehrarbeitszeit ist die Arbeitszeit, in der auf Anordnung des zuständigen Vorge-setzten über die regelmäßige Arbeitszeit dreier aufeinanderfolgender Abrechnungs-monate hinaus gearbeitet wird.

Abrechnungsmonate bzw. -quartale beginnen jeweils mit dem 1. eines Kalender-monats und enden entsprechend.

Mehrarbeitszeit ist nur in dringenden Fällen anzuordnen.

Für einen längeren, aber klar begrenzten Zeitraum darf die Mehrarbeitszeit nur imEinvernehmen mit der HA Personal, Honorare und Lizenzen angeordnet werden.

Mehrarbeitszeit wird grundsätzlich durch zusammenhängende arbeitsfreie Zeit inner-halb der auf den Entstehungszeitraum folgenden drei Abrechnungsmonate aus-geglichen. Kurzschichten sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Den Freizeitausgleichdisponiert der Arbeitgeber; die bestehenden Regelungen einschließlich der desBayPVG bleiben unberührt.

Soweit die Mehrarbeitszeit nicht innerhalb der auf den Entstehungszeitraum folgendendrei Abrechnungsmonate ausgeglichen wird, wird sie in das Langzeitkonto nach Ziffer337 MTV eingestellt. Die AN, für die das im Gehaltstarifvertrag (Ziffer 728.1 MTV) vor-gesehen ist, können statt dessen jeweils im vorhinein die Zahlung von Mehrarbeitsver-gütung (Ziffer 442.2 MTV) wählen. Dieses Wahlrecht gilt für höchstens 100 Stunden proabzurechnendem Ausgleichszeitraum. Die Mehrarbeitsvergütung und/oder die Einstel-lung in das Langzeitkonto gelten den Anspruch auf Freizeitausgleich ab.

Den im Gehaltstarifvertrag (Ziffer 728.1 MTV) genannten AN steht für Mehrarbeitszeitneben ihrem Anspruch auf arbeitsfreie Zeit gemäß Ziffer 334 MTV stets die Einstellungdes Mehrarbeitszuschlags in dem in Ziffer 441.1 MTV bestimmten Umfang als Zeitgut-haben in das Langzeitkonto (Ziffer 337 MTV) zu. Die AN können statt dessen jeweils imvorhinein die Auszahlung der Mehrarbeitszuschläge gemäß Ziffer 441.1 MTV wählen.

Langzeitkonto

Im Langzeitkonto werden folgende Ansprüche des/der AN auf arbeitsfreie Zeit ange-sammelt:

330

331*)

**)

332

333

334***)

335*)

336

337

337.1****)

I 330/1 Stand: September 2009

a) Mehrarbeit, soweit sie nicht gemäß Ziffer 335 MTV ausgeglichen oder ausgezahltwurde,

b) Mehrarbeitszuschläge, soweit sie nicht gemäß Ziffer 336 MTV ausgezahlt wurden,

c) arbeitsfreie Tage gemäß Ziffer 322.4 Satz 3 MTV und der arbeitsfreie Tag gemäßZiffer 321.11 Satz 3 MTV, soweit sie nicht in Anspruch genommen wurden,

d) auf Antrag Jubiläums-Sonderurlaubstage gemäß Ziffern 541 und 542 MTV, soweitsie nicht in Anspruch genommen wurden.

Bei den Buchstaben c) und d) wird ein Tag mit 7,7 Stunden gewertet.

Die im LZK angesammelten Freizeitansprüche dürfen die Gesamtdauer einer Jahres-arbeitszeit nicht überschreiten. Dies entspricht einer Höchststundenzahl von 1650Stunden. Für Teilzeitkräfte gilt die Höchststundenzahl anteilig, wobei auf die volleStunde aufgerundet wird. Bei etwaigen tariflichen Änderungen der Dauer der jährlichenArbeitszeit ändert sich auch die Höchststundenzahl des Langzeitkontos entsprechend.

Übersteigt der Kontostand diese Grenze, darf der/die AN nicht mehr zu Mehrarbeitgemäß Ziffer 335 MTV herangezogen werden. Die übersteigende Zeit bleibt erhalten.

Wird die oben stehende Grenze um mehr als 39 Stunden (bei Teilzeitkräften anteilig)überschritten, hat der/die AN innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Entnahmeder übersteigenden Zeit nach den Fristen der Ziffer 337.2 MTV innerhalb der nächstenzwölf Monate zu stellen, mit der der Kontostand wieder unter 1612 Stunden (bei Teil-zeitkräften anteilig) fällt. Diesem Antrag ist zu entsprechen.

Stellt der/die AN keinen Antrag innerhalb der sechs Monate, dann hat der BR ihn/sieinnerhalb der darauffolgenden zwölf Monate in einem Block freizustellen, bis die Stun-denzahl von 1611 erreicht ist.

Diese Entnahmen unterliegen hinsichtlich der entnommenen Zeit der Ziffer 337.2 MTV.

Für AN, die seit 1. Januar 2000 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungmehr als die Höchststundenzahl von 1650 Stunden im LZK angesammelt haben, giltder sich nach Abrechnung des vierten Abrechnungsquartals in 2004 ergebende Standdes LZK als Höchststundenzahl. Dabei werden Stunden, die vor dem 1. Januar 2000entstanden sind, nicht mitgezählt.

Der/Die AN kann sein/ihr Freizeitguthaben im LZK selbstbestimmt verwalten. Er/Sie hatdie Entnahme von Freizeit jedoch rechtzeitig anzumelden, wobei die Frist der Längedes Freizeitblocks entspricht. Bei Entnahmen von mehr als zwei Monaten gilt eineMindestantragsfrist von drei Monaten:

– Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem/der AN und dem BR können auch kurz-fristige Entnahmen von geringerer Dauer als zwei Wochen erfolgen. Diese Entnahmenunterliegen hinsichtlich der entnommenen Zeit den Regeln des Freizeitausgleichs.

– Bei Entnahmen von bis zu zwei Monaten kann der BR eine zeitliche Verschiebung derEntnahme aus dem LZK verlangen, wenn dem betriebliche Erfordernisse im ge-wünschten Zeitraum entgegenstehen.

337.2*)

Stand: September 2009 I 330/2

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 4. 2005 mit Wirkung ab 1. 1. 2005.

– Bei Entnahmen von mehr als zwei Monaten und einer Anmeldefrist von mehr als dreiMonaten besteht ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Freizeit.

– Bei Entnahme von Zeitguthaben aus dem Langzeitkonto von mindestens zwei Wo-chen ruht die Entnahme während der durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitender Arbeitsunfähigkeit; das Ende des beantragten Freizeitblocks verschiebt sichdadurch nicht.

– Stunden, die aus der Zeit vor dem 1. Januar 2000 stammen, können durch Frei-stellungseitens des BR abgelöst werden. Will der BR hiervon Gebrauch machen, teilter dem/der AN den Kontostand mit und fordert ihn/sie auf, einen entsprechendenAntrag mit maximal drei Terminvorschlägen zu stellen. Geht ein solcher Antrag nichtinnerhalb von drei Monaten ein, kann der BR den/die AN einseitig freistellen.

Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die AN kann der BR den/die AN zu Lasten des Freizeitguthabens einseitig in einem Block freistellen. Diese Ent-nahmen unterliegen hinsichtlich der entnommenen Zeit der Ziffer 337.2 MTV.

Freizeitguthaben, die bei Vollendung des 60. Lebensjahres des/der AN bestehen, sindrechtzeitig vor Eintritt in den Ruhestand abzunehmen.

Der BR teilt dem/der AN zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres denStand des LZK mit.

Er fordert ihn/sie auf, einen entsprechenden Antrag mit Terminvorschlägen zu stellen.Geht ein solcher Antrag nicht innerhalb von drei Monaten ein, kann der BR den/die ANeinseitig in einem Zeitblock freistellen.

Das Ende der Freistellung muß mit dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns desRuhestands zusammenfallen.

Teilt der/die AN trotz Aufforderung nicht mit, welchen Zeitpunkt er/sie für den Ruhe-stand gewählt hat, kann der BR einseitig von dem nach Gesetz und Tarifvertrag frühest-möglichen Zeitpunkt ausgehen.

Zeitguthaben dürfen nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abgegoltenwerden. Dabei wird der unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den/die AN geltende Stundensatz gemäß Ziffer 441.2 MTV zugrunde gelegt.

337.3*)

337.4

I 330/3 Stand: September 2009

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 4. 2005 mit Wirkung ab 1. 1. 2005 (die bisherige Ziffer337.3 MTV wird Ziffer 337.4 MTV).

Krankheit und Unfall

Ein/eine AN, der/die durch Krankheit verhindert ist, zur Arbeit zu kommen, hat diesunverzüglich seinem/ihrem zuständigen Vorgesetzten mitzuteilen.

Wenn er/sie länger als drei Tage krank ist, muß der/die AN die voraussichtliche Dauerseiner/ihrer Krankheit spätestens am fünften Krankheitstag der HA Personal, Hono-rare und Lizenzen mitteilen. Der BR kann die Beibringung einer ärztlichen Bescheini-gung über die Arbeitsunfähigkeit verlangen.

Ein/eine AN, der/die einen Unfall erleidet, hat – auch wenn er/sie arbeitsfähig bleibt– unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen die HA Personal, Honorare undLizenzen davon zu verständigen.

Ereignet sich der Unfall im Betrieb oder auf dem Weg zwischen Wohnung undArbeitsplatz, ist die HA Personal, Honorare und Lizenzen noch am gleichen Tag zuverständigen.

Kann der/die AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadenersatzwegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm/ihr durch die Arbeitsunfähigkeitentstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als die-ser dem/der AN Krankenbezüge oder Krankengeldzuschüsse gewährt und daraufentfallende Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und/oder zu Ein-richtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Der/Die AN hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Scha-denersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen und seine/ihre Ansprücheinsoweit an den Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung abzutreten.

Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des/der AN geltend gemacht wer-den.

AN erhalten bei Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder Unfall verursacht ist,oder während eines durch eine Versorgungsbehörde, durch eine Versicherungs-anstalt, durch einen Amtsarzt/eine Amtsärztin oder durch den Betriebsarzt/die Be-triebsärztin des BR verordneten Kuraufenthaltes oder Heilverfahrens einschließlicheiner danach verordneten Nachkur (Schonzeit) das Grundgehalt, den Familienzu-schlag, das Kleidergeld und Instrumentengeld, ggf. eine Funktionszulage unter derVoraussetzung, daß diese vor Erkrankung mindestens sechs Monate bezahlt wurde,und zwar:

– bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer vonbis zu drei Jahren: sechs Wochen,

– im vierten und fünften Jahr der bis zur Dauer vonBetriebszugehörigkeit: 13 Wochen,

340

341.1

341.2

342.1

342.2

342.3*)

342.4

342.5

343.1**)

343.11

343.12

*) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 11. 1971 mit Wirkung ab 1. 1. 1972.

**) Geändert durch die Vereinbarung vom 7. 9. 1964 mit Wirkung ab 1. 10. 1964 und durch Beschluß des Tarifaus-schusses vom 17. 11. 1969 mit Wirkung ab 1. 1. 1970.

Stand: September 2009 I 340/1

*) Gestrichen durch die Vereinbarung vom 7. 9. 1964 mit Wirkung ab 1. 10.1964.

**) Neu aufgenommen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 8. 1968 mit Wirkung ab 1. 10. 1968,geändert durch den Beschluß des Tarifausschusses vom 14. 10. 1986 mit Wirkung ab 1. 1. 1987.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 9. 1980 mit Wirkung ab 1. 10. 1980.

****) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 5. 1966 mit Wirkung ab 1. 1. 1967.

*****) Neu aufgenommen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1980 mit Wirkung ab 1. 7. 1980.

– bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer vonvon mehr als fünf Jahren: 26 Wochen,

– bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer vonvon mehr als zehn Jahren: 39 Wochen,

– bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer vonvon mehr als 25 Jahren: 52 Wochen.

Abweichend von Ziffer 343.1 MTV erhalten krankenversicherungspflichtige und frei-willig bei der AOK oder einer Ersatzkasse, die der gesetzlichen Krankenversicherungvergleichbare Leistungen gewährt, versicherte AN vom Beginn der siebten Krank-heitswoche an einen Krankengeldzuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrags zwi-schen den Nettobezügen und dem Kranken- oder Hausgeld der gesetzlichen Kran-kenversicherung.

In jedem Fall endet die Weiterzahlung der Bezüge mit der Beendigung des Arbeits-verhältnisses.

Die Bezüge, die der/die AN weitergezahlt erhält, verringern sich um die Beträge, dieer/sie für seinen/ihren Lebensunterhalt und den seiner/ihrer Familie aus einer Ver-sicherung, die der BR für ihn/sie abgeschlossen hat, aus der gesetzlichen Unfallver-sicherung oder aus der Sozialversicherung erhält.

Die Bezüge gelten ab dem Zeitpunkt der Rentenantragsstellung als Vorschuß-zahlungen für eine evtl. später rückwirkend bewilligte Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung. Die ab dem Zeitpunkt der Rentengewährung geleisteten Vor-schüsse sind an den BR zu erstatten.

Für die Berechnung der Dauer der Weiterzahlung wird die Betriebszugehörigkeit zu-grunde gelegt, die der/die AN am Ende seiner/ihrer Krankheit erreicht, jedoch nursoweit sie nach den Bestimmungen der Ziffern 241 und 242 MTV berechnet odernach Ziffer 243 MTV am Ende der Krankheit anerkannt ist.

Wird ein/eine AN innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit wiederholtarbeitsunfähig, so hat er/sie insgesamt nur Anspruch auf die Zahlung von Kranken-bezügen für einen Zeitraum, der sich aus den Ziffern 343.11 bis 343.2 MTV ergibt;war ein/eine AN vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens sechsMonate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so entsteht nach Ziffer343.11 ff. MTV ein neuer Anspruch auf Gehaltsfortzahlung.

Für werdende Mütter gelten die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbs-tätigen Mütter.

343.13

343.14

343.15

343.2*)**)

343.3

343.4***)

343.5****)

343.6*****)

344

I 340/2 Stand: September 2009

Urlaub und Sonderurlaub

Jeder/Jede AN hat erstmals nach sechsmonatiger Beschäftigungszeit Anspruch aufeinen Erholungsurlaub. Während des Urlaubs darf keine dem Sinn des Urlaubswidersprechende Berufsarbeit ausgeübt werden.

Der Urlaub darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mit Geld abge-golten werden.

Während des Urlaubs werden das Grundgehalt, der Familienzuschlag, das Kleider-geld und Instrumentengeld, laufende Funktionszulagen und solche Zulagen weiter-gezahlt, für die die Fortzahlung in einer Dienstvereinbarung vorgesehen ist. Die aufdie Urlaubszeit entfallenden Bezüge werden auf Wunsch des/der AN vor Antritt desUrlaubs ausgezahlt.

Das Urlaubsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Ist es aus zwingenden Gründen nicht möglich, den Urlaub innerhalb dieses Zeit-raums zu nehmen, muß vor seinem Ablauf eine Fristverlängerung mit dem BR ver-einbart werden.

Der Urlaub darf nur in begründeten Ausnahmefällen geteilt werden.

Erkrankt ein/eine AN während des Urlaubs, wird die Dauer der Krankheit nicht aufden Urlaub angerechnet, vorausgesetzt, daß die Krankheit durch ärztliches Attestnachgewiesen wird.

Kuraufenthalte und Heilverfahren einschließlich einer danach verordneten Nachkur(Schonzeit) zur Wiederherstellung der Gesundheit oder der Arbeitskraft werden aufden Urlaub nicht angerechnet, wenn sie von einer Versorgungsbehörde, einer Ver-sicherungsanstalt, einem Amtsarzt/einer Amtsärztin oder dem Betriebsarzt/der Be-triebsärztin des BR verordnet oder anerkannt werden.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Urlaubsjahres, wird für jedenvollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Jahresurlaubs gewährt. War der/dieausscheidende AN im Urlaubsjahr mehr als sechs Monate beschäftigt, hat er/sie An-spruch auf den vollen Jahresurlaub.

Aushilfen oder befristet angestellten AN wird innerhalb eines Kalenderjahres höch-stens ein voller Jahresurlaub gewährt.

Hat der/die ausscheidende AN im laufenden Urlaubsjahr bereits mehr Urlaub gehabt,als ihm/ihr danach zusteht, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

350

351.1

351.2

351.3

352.1*)

352.2

352.3

352.4

352.5**)

352.6

***)

352.7

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 11. 6. 1964.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 17. 11. 1969 mit Wirkung ab 1. 1. 1970.

***) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 28. 10. 1958.

Stand: September 2009 I 350/1

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 9. 4. 1976 mit Wirkung ab 1.1.1976, vom6. 6. 1978 mit Wirkung ab 1. 4. 1978 und vom 9. 3. 1984 mit Wirkung ab 1. 4. 1984. Tarifvertrag vomJuli/September 1980 mit Wirkung ab 1. 4. 1980. Beschluß des Tarifausschusses vom 19. 12. 1980 mitWirkung ab 1. 1. 1981.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 5. 1966 mit Wirkung ab 1. 1. 1967 und 19. 12. 1980mit Wirkung ab 1. 1. 1981.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1980 mit Wirkung ab 1. 7. 1980.

****) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission mit Wirkung ab 1. 10. 1979 und durch Beschluß desTarifausschusses vom 29. 10.1990.

*****) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 23. 9. 1974 mit Wirkung ab 1. 1. 1975.

******) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 24. 3. 1977 und geändert durch Beschluß derGroßen Tarifkommission vom 9. 3. 1984, durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 1. 7. 1987 mitWirkung ab 1.2.1987 und durch Beschluß des Tarifausschusses vom 10. 5. 2006 mit Wirkung ab 1. 1. 2008.

Der Urlaub dauert für den/die AN 26 Arbeitstage.

AN, die über 30 Jahre sind, erhalten weitere 5 Arbeitstage Urlaub.

Der Berechnung der Urlaubsdauer ist das Alter, das im Laufe des Urlaubsjahreserreicht wird, zugrunde zu legen.

Als Urlaubstage gelten nur Arbeitstage. Die in den Urlaub fallenden Samstage wer-den bei der Berechnung des Urlaubs nicht als Arbeitstage gezählt.

AN, die ihren Urlaub in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nehmen, erhalten zu-sätzlich drei Urlaubstage.

Für Jugendliche gilt die jeweilige gesetzliche Regelung, wenn sie günstiger ist alsdiese Bestimmungen.

Der Urlaub für Dirigenten/Dirigentinnen und Orchester- und Chormitglieder beträgtsechs Wochen und fünf Arbeitstage; davon gelten vier Tage als Vorbereitung für dieWiederaufnahme der Tätigkeit.

Schwerbehinderte AN, deren Erwerbsminderung 50% und mehr beträgt, erhaltenohne Rücksicht auf die Ursache ihrer Körperbehinderung zusätzlich acht TageUrlaub.

AN, die durch das NS-Regime aus politischen Gründen verfolgt wurden, erhalten zu-sätzlich sechs Tage Urlaub, wenn sie nicht Zusatzurlaub nach Ziffer 353.7 erhalten.

AN, die in einem Kalenderjahr für mindestens 80 Arbeitsstunden Nachtzuschlägeerhalten haben, haben Anspruch auf folgenden Urlaub:

– für 80 – 219 Stunden: einen Tag,– für 220 – 329 Stunden: zwei Tage,– für 330 – 449 Stunden: drei Tage,– ab 450 Stunden: vier Tage.

Dieser Urlaub kann, soweit die Voraussetzungen bereits bei der 2. Quartalsabrech-nung vorliegen, im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die übri-gen Urlaubstage können im folgenden Kalenderjahr genommen werden.

353.1

353.11*)

353.2**)

353.3

353.4***)

353.5

353.6****)

353.7*****)

353.8

353.9******)

I 350/2 Stand: September 2009

Muß der/die AN auf Veranlassung des BR seinen/ihren Urlaub abbrechen oder ver-schieben, werden ihm/ihr die dadurch entstandenen, nicht vermeidbaren und nach-gewiesenen Kosten erstattet.

Der/Die AN hat Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub in folgenden Fällen:

– bei privaten Umzügen:

– bei schwerer Erkrankung der im Haushalt des/der AN lebendenEltern, des Ehegatten oder der Kinder, wenn die Pflege desErkrankten unerlässlich ist und eine andere Person fürdiesen Zweck nicht zur Verfügung steht:

– bei Eheschließung des Mitarbeiters:

– bei Niederkunft der Ehefrau:

– bei Todesfällen in der engeren Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern):

– bei Todesfällen von Geschwistern:

– bei Eheschließung der Kinder:

– wenn Trennungsentschädigung gezahlt wird, für Fahrten zurFamilie alle acht Wochen:

Sonderurlaub soll für die Teilnahme an Tagungen, für Reisen und zur beruflichen Fort-bildung gewährt werden, wenn dies auch im Interesse des BR liegt.

Arbeitsfreie Zeit wird gewährt:

– zur Erfüllung ehrenamtlicher staatsbürgerlicher Pflichten nach Maßgabe der Ge-setze für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit,

– zur Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art, sofern nicht zwingen-de dienstliche Gründe entgegenstehen,

– bei sonstigen begründeten Anlässen, soweit die betrieblichen Erfordernisse es zu-lassen.

Falls es für die Tätigkeit eines/einer selbständigen oder leitenden AN beim BR vonBedeutung ist, seine/ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erneuern und zuerweitern, soll der BR erstmals nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit einen be-zahlten Urlaub für Studienzwecke (Studienurlaub) bis zur Dauer von sechs Monatengewähren. Voraussetzung ist, daß dieser Urlaub nachweislich ausschließlich diesemZweck dient.

354

355.1

355.11*)355.12*)

355.13*)355.14*)355.15*)355.16*)355.17**)355.18*)

355.2

356**)356.1

356.2

356.3

357

Protokollnotiz zu Ziffer 355.13 MTV:Für die Pflege eines erkrankten Kindes wird der Sonderurlaub bis zu drei Tagen pro Kalenderhalbjahr gewährt.Aufgenommen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 11. 1992.

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 21. 7. 1997 mit Wirkung ab 1. 8. 1997.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 14. 10. 1986 mit Wirkung ab 1. 1. 1987.

Stand: September 2009 I 350/3

einen Tag,

einen Tag,

einen Tag,

einen Tag,

zwei Tage.

vier Tage,

drei Tage,

bis zu drei Tagen,

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

**) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 6. 1978 mit Wirkung ab 1. 4. 1978. Geändertdurch Beschluß des Tarifausschusses vom 25. 11. 1980 mit Wirkung ab 1. 12. 1980, vom 25. 11. 1988 mitWirkung ab 1. 1. 1989 und vom 29. 10. 1990 mit Wirkung für Geburten ab 1. 7. 1990.

***) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 5. 11. 1980 mit Wirkung ab 1. 12. 1980, geändert durchBeschluß des Tarifausschusses vom 29. 10. 1990 mit Wirkung für Geburten ab 1. 1. 1992.

****) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 29. 10. 1990 mit Wirkung für Geburten ab 1. 7. 1990.

*****) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 24. 3. 1977, geändert am 12. 4. 1979, 1. 7. 1987und 11. 4. 1991.

Auf Antrag des/der AN kann der BR unbezahlten Urlaub gewähren, wenn wichtigeGründe vorliegen. Die Gewährung kann auch unter Bedingungen oder Auflagen er-teilt werden, die den Vorschriften dieses Tarifvertrags widersprechen.

AN haben Anspruch auf unbezahlten Urlaub im Anschluß an den gesetzlichen Er-ziehungsurlaub bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. Derunbezahlte Urlaub ist spätestens sechs Monate vor seinem Beginn zu beantragen. Ersteht den AN des BR auch dann zu, wenn der gesetzliche Erziehungsurlaub vomanderen Elternteil genommen wurde.

Nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs hat der/die AN Anspruch auf einengleichwertigen Arbeitsplatz.

Während der Dauer des unbezahlten Urlaubs nach Ziffer 358.2 MTV ersetzt der BRdie Hälfte der für die Krankenversicherung aufgewendeten Beiträge, höchstens aberdie Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung.

AN können gegen Aufwendungsersatz während des Erziehungs- und Sonderurlaubsnach Ziffer 358.2 MTV an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des BR teilnehmen.Aushilfstätigkeiten gemäß Ziffern 260 ff. MTV während des unbezahlten Urlaubs sindmöglich.

Der/Die AN erhält jährlich ein Urlaubsgeld in Höhe von EUR 306,78 brutto, das je-weils mit dem Maigehalt ausgezahlt wird. Voraussetzung ist, daß der Anspruch aufden vollen Jahresurlaub besteht.

Wer erst im Laufe des Urlaubsjahres den vollen Urlaubsanspruch erwirbt, erhält denBetrag in Höhe von EUR 306,78 brutto zusammen mit den Novemberbezügen.

358.1*)

358.2**)

358.3***)

358.4****)

359*****)

I 350/4 Stand: September 2009

Urheber- und Leistungsschutzrechte

Der/Die AN überträgt mit Abschluß des Arbeitsvertrags für die Verwertung im Fern-seh- und Hörrundfunk die bei Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten entstehen-den Urheber- und sonstigen Schutzrechte und Eigentumsrechte auf den BR. Zu die-sen Rechten gehören zum Beispiel:

– Die Rechte an Fernsehfilmen, Bild- und Tonträgern sowie an Inszenierungen undBearbeitungen, an Wort und Bild,

– die Rechte an Skizzen und Entwürfen,

– die Rechte der bildenden Künstler/-innen, Fotografen/Fotografinnen, Schneider/-in-nen, Friseure/Friseurinnen und Maskenbildner/-innen an ihren Werken,

– die Rechte an den zur Verfilmung oder zur Sendung gelangenden Manuskripten,soweit der/die AN an der Entstehung mitgewirkt hat.

Diese Rechte werden dem BR nur für die Verwendung im Fernseh- und Hörrundfunkübertragen.

Die übertragenen Rechte sind durch das Gehalt abgegolten.

Der BR kann die durch Mitwirkung des/der AN zustande gekommenen Fernseh- oderHörrundfunksendungen, Fernsehfilme, Bild- oder Tonträger im Fernseh- oder Hör-rundfunk oder für andere rundfunkmäßige Zwecke auf jede geeignete Art – auch aus-schnittweise – verwerten.

Der BR ist auch berechtigt, Änderungen oder Schnitte vorzunehmen. Der BR kanneinzelne Aufnahmen oder Teile eines Filmes oder Bild- oder Tonträgers in andereFilme, Bild- und Tonträger oder Sendungen übernehmen. Der BR kann in geeigneterWeise fremdsprachige Fassungen herstellen oder herstellen lassen.

Bei der in Ziffer 361.4 MTV vorgesehenen Verwertung dürfen die geistige Eigenartdes Werkes und das künstlerische Ansehen des/der AN nicht verletzt werden.

Der BR kann anderen in- und ausländischen nichtkommerziellen Rundfunkanstaltengestatten, Sendungen drahtlos oder über Draht als Anschlußsendungen zu über-nehmen. Er kann ihnen auch gestatten, Fernsehfilme, Bild- und Tonträger für ihreeigenen Rundfunkzwecke zu verwerten.

An kommerzielle Rundfunkeinrichtungen des In- und Auslandes kann der BR die ihmgemäß Ziffer 361.1 MTV übertragenen Rechte nur nach Verständigung des/der ANgegen Entgelt übertragen. Die sich hierbei für die Verwertung der Rechte ergebendenAnsprüche stehen dem/der AN zu.

Der/Die AN darf Rechte, die er/sie nach Ziffer 361.1 MTV auf den BR übertragen hat,nur mit Zustimmung des BR auf Dritte übertragen. Er/Sie darf diese Rechte nicht mitRechten Dritter belasten und nicht Dritte mit der Ausübung dieser Rechte beauf-tragen.

360

361.1

361.11

361.12

361.13

361.14

361.2

361.3

361.4

361.5

361.6

361.7

361.8

Stand: September 2009 I 360/1

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

Die Ziffern 361.1 bis 361.8 MTV gelten nicht für die Klangkörper. Über die Verwertungder Tonbänder der Klangkörper (Orchester und Chor) schließt der BR eine besonde-re Vereinbarung ab.

Über die rundfunkmäßige Verwertung und Vergütung urheberrechtlich geschützterLeistungen, die ein/eine AN außerhalb seiner/ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtun-gen vollbringt, wird eine gesonderte Tarifvereinbarung abgeschlossen. In dieser Tarif-vereinbarung werden auch Bestimmungen über die Honorierung nicht urheberrecht-lich geschützter Leistungen, für die nach den beim BR geltenden Richtlinien An-spruch auf Honorierung besteht, getroffen.

Über die Verwertung, Patentierung und Vergütung von AN-Erfindungen und Ver-besserungsvorschlägen schließt der BR mit dem Personalrat eine Dienstvereinba-rung ab.

361.9

362*)

363

I 360/2 Stand: September 2009

370

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Nebenberufllche Beschäftigung

Einem Nebenerwerb oder einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt darf der/die ANnur mit Zustimmung des Intendanten/der Intendantin nachgehen. Die Zustimmungdarf nicht erteilt werden, wenn die Interessen des BR verletzt werden. Unkosten undNachteile irgendwelcher Art dürfen dem BR nicht entstehen.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der BR einem schriftlichen Antrag nicht inner-halb von zwei Wochen widerspricht. Sie kann aus wichtigen Gründen widerrufen wer-den.

Der/Die AN darf sich bei der Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit nicht aufsein/ihr Arbeitsverhältnis mit dem BR beziehen oder auf den BR berufen, es sei denn,dies wird ihm schriftlich genehmigt.

Die Tätigkeit in Organen auf Erwerb gerichteter juristischer Personen und die Beteili-gung an Unternehmen, die mit dem BR Geschäftsbeziehungen eingehen können, istdem BR anzuzeigen.

AN, die sich auf ihrem Fachgebiet ehrenamtlich betätigen oder ein öffentlichesEhrenamt antreten, haben den BR davon zu unterrichten.

Stand: September 2009 I 370

Förderung des beruflichen Fortkommens

Der BR sorgt nach Ermessen und Bedarf für das berufliche Fortkommen seiner AN.Er ermöglicht dem/der AN die Erweiterung seiner/ihrer Kenntnisse und Fähigkeit,soweit es für dessen Tätigkeit im BR nötig ist.

Der BR soll befähigten AN die Möglichkeit geben, sich für höherwertige Tätigkeitenauszubilden, wenn er entsprechend ausgebildete Kräfte benötigt.

Anträge auf berufliche Förderung werden vom BR gemeinsam mit dem Personalratentschieden. Eine positive Entscheidung ist auch gegen den Einspruch des Personal-rats möglich.

Im BR neu entstehende oder frei werdende Stellen werden dem Personalrat bekannt-gegeben.

380

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I 380 Stand: September 2009

400

410

411*)

412

413.1

413.2**)

413.21

413.22

414

414.1

414.2

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416

Die Bezüge

Grundvergütung und Eingruppierung

Die Höhe der Grundvergütung (Grundgehalt) richtet sich nach dem Gehaltstarifver-trag, der Bestandteil dieses Tarifvertrags ist.

Für die Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag ist die arbeitsvertraglich verein-barte Tätigkeit maßgebend. Titel oder Berufsbezeichnungen bleiben bei der Eingrup-pierung unberücksichtigt.

Die Einstufung innerhalb der Gehaltsgruppen richtet sich nach der Beschäftigungs-zeit.

Die Beschäftigungszeit ist die Zeitspanne, die ein/eine AN beim BR verbracht hat.

– Für AN mit rundfunktypischen Tätigkeiten gilt als Beschäftigungszeit auch die Hälf-te der Zeitspanne, die ein/eine AN außerhalb des BR nachweislich mit einer gleich-artigen und gleichwertigen Tätigkeit verbracht hat.

– Der BR kann bei der Ermittlung der Beschäftigungszeit jede qualifizierte Tätigkeitberücksichtigen. Der Personalrat ist dabei zu hören.

Wenn dem/der AN für dauernd die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit übertra-gen wird, ist er/sie vom Beginn der geänderten Tätigkeit an neu einzugruppieren.

Vor der erstmaligen Eingruppierung und Einstufung (Ziffern 412 und 413 MTV) odereiner Umstufung oder Umgruppierung (Ziffer 414 MTV) ist dem Personalrat rechtzei-tig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

Berücksichtigt der BR die Stellungnahme nicht, kann der Personalrat den Eingrup-pierungsausschuß anrufen.

Ein/Eine AN, der/die an der Richtigkeit seiner/ihrer Eingruppierung oder Einstufungzweifelt, oder dessen/deren Tätigkeit sich so geändert hat, daß eine höhere Ein-gruppierung gerechtfertigt erscheint, kann schriftlich eine Überprüfung bei der HAPersonal, Honorare und Lizenzen beantragen. Entspricht die Entscheidung, die vonder HA Personal, Honorare und Lizenzen innerhalb von vier Wochen zu treffen ist,nicht den Erwartungen des Antragstellers/der Antragstellerin, kann er/sie den Ein-gruppierungsausschuß anrufen.

Der Eingruppierungsausschuß besteht aus acht Mitgliedern, von denen vier der BRbestimmt. Ein ständiges Mitglied des Ausschusses bestimmt der Personalrat, zweiMitglieder werden von den tarifvertragsschließenden Gewerkschaften bestimmt, einMitglied bestimmt der/die AN.

*) Geändert durch die Vereinbarung vom 7. 9. 1964 mit Wirkung ab 1. 4. 1964 (Umstellung der Wochenlöhner).

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 30. 11. 1977 mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

Stand: September 2009 I 410/1

*) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 10. 7. 1957.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 16. 5. 1974 mit Wirkung ab 1. 7. 1974.

***) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 18. 9. 1961.

****) Gestrichen durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

Alle Mitglieder des Eingruppierungsausschusses müssen Festangestellte des BRsein. Dies gilt auch für das durch den/die AN zu bestimmende Mitglied.

Der Eingruppierungsausschuß muß zweimal jährlich tagen; jeder Antrag muß inner-halb eines halben Jahres behandelt worden sein. Der Eingruppierungsausschuß gibtsich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitz im Ausschuß wechselt von Sitzung zuSitzung zwischen den Vertretern des BR und den Vertretern der AN. Kommt imAusschuß keine Einigung zustande oder ergibt sich Stimmengleichheit, ist dieEntscheidung durch den BR zu treffen.

Der Eingruppierungsausschuß kann auf Antrag des Personalrats oder des BR inFragen der Eingruppierung auch gutachtlich tätig werden.

*)

**)

***)

417****)

I 410/2 Stand: September 2009

420*)

421*)

422*)

423*)

424*)

425*)

13. Monatsgehalt

*) Gestrichen durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11.10. 2007 und 17.10. 2007 mit Wirkung ab1.1.2006.

Stand: September 2009 I 420

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 10. 4. 1975 mit Wirkung ab 1. 1. 1975. Geändert durchBeschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

Leistungsprämien, Funktionszulagen,Vergütung für Vertretung

Für besondere einmalige Leistungen eines/einer AN, die nicht im Rahmen der Zumut-barkeit liegen, kann eine einmalige Leistungsprämie gewährt werden.

Mit Leistungsprämien werden keine Ansprüche abgegolten, die dem/der AN auf-grund dieses Tarifvertrags zustehen.

Leistungsprämien können wiederholt, nicht aber fortlaufend gewährt werden.

Für zeitweilige oder dauernde Leistungen, die nach Art, Umfang, Können oder Ver-antwortung über das übliche Maß der an AN in der gleichen Gehaltsgruppe gestelltenAnforderungen wesentlich hinausgehen, kann eine Funktionszulage gewährt werden.

Funktionszulagen, die nicht im Gehaltstarifvertrag ausdrücklich vorgesehen sind,werden nach Anhören des Personalrats gewährt.

Der/Die AN hat keinen Anspruch auf eine Tätigkeit, die mit der Zahlung einer Funk-tionszulage verbunden ist. Die Funktionszulage entfällt ohne weiteres, sobald dieVoraussetzung für ihre Gewährung nicht mehr gegeben ist oder eine vereinbarte Fristabläuft. Der/Die AN ist nicht zur Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Funktions-zulage vorgesehen ist, verpflichtet.

Der Vergütung für die Vertretung eines/einer AN nach Ziffer 314.2 MTV sind 92,3 %des Betrags zugrunde zu legen, der sich im Fall einer Höhergruppierung des/der Ver-tretenden in die Gehaltsgruppe des/der Vertretenen ergeben würde.

Diese Vergütung entfällt, wenn die Vertretung bereits mit der Eingruppierung berück-sichtigt ist oder durch die Gewährung einer Funktionszulage abgegolten wird.

430

431

432

433

434

435

436*)

I 430 Stand: September 2009

440

441.1

441.2*)

442.1**)

442.2

443

Mehrarbeitsvergütung

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25% der jeweiligen Mehrarbeitsvergütung.

Die Mehrarbeitsvergütung beträgt pro Stunde 1/181 des Grundgehalts.

Die nach Ziffer 336 Satz 2 MTV auszuzahlenden Mehrarbeitszuschläge werdengleichzeitig mit dem Grundgehalt des Folgemonats ausgezahlt.

Die Mehrarbeitsvergütung wird spätestens zusammen mit den Bezügen ausgezahlt,die der/die AN für den Monat erhält, der auf die nach Ziffer 335 MTV abgelaufeneFrist folgt.

Für regelmäßige Mehrarbeit kann der BR im Einvernehmen mit dem Personalrat mo-natliche Pauschalvergütungen festlegen. Mit dieser Pauschale werden Mehrarbeits-vergütungen und Mehrarbeitszuschlag abgegolten. Die Pauschale wird gleichzeitigmit dem Grundgehalt ausgezahlt.

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 29. 4. 1971 mit Wirkung ab 1. 1. 1971, vom 16. 5. 1974 mitWirkung ab 1. 10. 1974 und vom 25. 10. 1988 mit Wirkung ab 1. 9. 1989. Geändert durch Beschluß der GroßenTarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1. 1. 2000.

Stand: September 2009 I 440

450

451

451.1

451.2

451.3

451.4

451.5

452.1*)

452.2

453**)

454***)

454.1****)

454.2****)

*) Gestrichen durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 6. 12. 1965 mit Wirkung ab 1. 1. 1966.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 25. 11. 1988 mit Wirkung ab 1. 9. 1989 und vom11. 12. 1989 mit Wirkung ab 1. 2. 1990.

***) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960, 30. 12. 1977 mit Wirkung ab 1.1.1978und durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 5. 1966 rückwirkend zum 1. 2. 1965 und vom 17. 11. 1969 mitWirkung ab 1. 1. 1970.

****) Gestrichen durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

Zeitzuschläge, Zehrgeld

Zeitzuschläge werden zusätzlich zum Grundgehalt oder zur Mehrarbeitsvergütung anAN gezahlt, für die das im Gehaltstarifvertrag vorgesehen ist (Ziffer 728.2 GehTV),und zwar:

– für Nachtarbeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 25% der Mehrarbeits-vergütung,

– für Arbeit an Sonntagen in Höhe von 50% der Mehrarbeitsvergütung,

– für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100% der Mehrarbeitsvergütung,

– für Arbeit am Heiligen Abend und an Silvester zwischen 12.00 und 18.00 Uhr inHöhe von 100% der Mehrarbeitsvergütung,

– für Arbeit am Heiligen Abend und an Silvester ab 18.00 Uhr in Höhe von 200 % derMehrarbeitsvergütung.

Die Zeitzuschläge für Arbeit am Heiligen Abend und an Silvester werden ohne Ein-schränkung an alle AN gezahlt.

Die in einem Abrechnungsmonat angefallenen Zeitzuschläge werden gleichzeitig mitdem Grundgehalt des Folgemonats ausgezahlt.

AN, die ggf. unter Berücksichtigung einer übertariflichen Zulage ein Bruttogrundge-halt bis zur Höhe des jeweiligen Bruttoendstufengrundgehalts der Gehaltsgruppe 12beziehen und außerhalb ihres Arbeitsplatzes sog. Außenarbeit leisten, erhalten einZehrgeld, sofern kein Anspruch auf die Vergütung von Reisekosten gegeben ist. Ein-zelheiten über Höhe und Zahlung von Zehrgeld werden in einer Tarifvereinbarung ge-regelt.

I 450 Stand: September 2009

Allgemeine Zulage

Neben dem Grundgehalt gemäß Ziffer 411 MTV erhält jeder/jede AN, dessen/derenGehalt in Ziffern 741, 742.1, 742.2 oder 742.4 GehTV des Gehaltstarifvertrags fest-gelegt ist, eine allgemeine Zulage.

Die Höhe der allgemeinen Zulage richtet sich nach Ziffer 744 GehTV des Gehaltstarif-vertrags.

Die allgemeine Zulage steht insbesondere bei Anwendung der Ziffern 263, 343.1,343.2, 351.3, 421, 541, 542 MTV dieses Tarifvertrags, der Ziffer 2 der Tarifverein-barung 12, der Ziffern 2.3, 2.4 der Tarifvereinbarung 14, der Ziffer 226 TVA und derZiffer 240 TVA/VO dem Grundgehalt gleich. Sie ist kein Grundgehalt im Sinne derZiffer 441.2 MTV.

455*)

455.1**)

455.2

455.3

*) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 12. 3. 1990 mit Wirkung ab 1. 2. 1990.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 17. 7. 1992 mit Wirkung ab 1. 2. 1992 bzw. 1. 6. 1992.

Stand: September 2009 I 455

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

**) Neu aufgenommen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 11. 1971 mit Wirkung ab 1. 1. 1972.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 25. 6. 1974 mit Wirkung ab 1. 7. 1974.

Erschwerniszulage, Turmzulage

Einem/Einer AN, dem/der wegen der besonderen Lage seines/ihres Arbeitsplatzesregelmäßig unvermeidliche Erschwernisse erwachsen, kann eine Erschwerniszulagegewährt werden.

Diese Zulage kann mit anderen Pauschalvergütungen verbunden werden.

Einzelheiten über die Gewährung und die Höhe der Erschwerniszulage werden ineiner Tarifvereinbarung geregelt.

Wer aus betrieblichen Gründen einen Sendemast oder eine Antenne besteigt, erhälteine Turmzulage.

Über die Gewährung und die Höhe der Turmzulage wird eine Tarifvereinbarung abge-schlossen.

Berücksichtigung von Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlägenund Zeitzuschlägen bei Urlaub und Krankheit

Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge sind bei der Be-rechnung der Bezüge für die Zeit des Urlaubs und der Krankheit mit zu berücksich-tigen.

AN, an die im vorangegangenen Kalenderjahr Vergütungen nach Ziffer 465.1 geleistetwurden, erhalten:

– für den Urlaub des laufenden Kalenderjahres zusammen mit dem Gehalt für denMonat März eine Ausgleichszahlung. Sie beträgt 1/9 der im vorangegangenen Ka-lenderjahr ausgezahlten Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzu-schläge,

– bei Arbeitsunfähigkeit gemäß Ziffer 343.1 MTV je Krankheitstag (Kalendertag) 1/30,maximal 42/30 der Ausgleichszahlung nach Ziffer 465.21 MTV.

Die Bestimmungen der Ziffern 343.1 und 351.3 MTV bleiben davon unberührt.

460

461.1

461.2

461.3*)

462.1

462.2*)

465**)

465.1

465.2

465.21***)

465.22

465.3

I 460 Stand: September 2009

Unkostenerstattung

Der BR erstattet, soweit dies nach besonderen Dienstanweisungen vorgesehen ist,Unkosten, die dem/der AN bei seiner/ihrer Tätigkeit für den BR entstehen.

Entsprechende Dienstanweisungen werden nach Anhören des Personalrats vomIntendanten/von der Intendantin erlassen, z. B. für die Erstattung von Telefongebüh-ren und die Erstattung von km-Geld für Fahrten mit arbeitnehmereigenen Wagen.

Orchestermitglieder, die zum Dienst eigene Instrumente benützen, erhalten ein ange-messenes Instrumentengeld.

Die Kosten für Saiten, Felle, Rohre, Blätter und sonstige Gebrauchsmittel zur In-standsetzung der Instrumente werden in Höhe des dienstlichen Bedarfs ersetzt oderentsprechend pauschal abgegolten.

Wird von einem/einer AN das Tragen von Dienstkleidung verlangt, stellt sie ihm/ihrder BR zur Verfügung oder gewährt bei der Anschaffung einen angemessenen Zu-schuß.

Die Orchestermitglieder (Chormitglieder) erhalten zur Abgeltung des tariflichen An-spruchs auf Gestellung einer besonderen Kleidung (Frack bzw. Gesellschaftskleid)eine Barablösung durch ein angemessenes Kleidergeld. Bei öffentlichen Konzertenist Frack bzw. Gesellschaftskleid zu tragen.

Ein/Eine AN, der/die seine/ihre Kleidung besonders abnützt, hat Anspruch auf einenZuschuß für die Beschaffung von Arbeitskleidung, wenn er/sie keine Schutz- oderSpezialkleidung vom BR erhält.

AN, die den BR in der Öffentlichkeit vertreten und von denen erwartet wird, daß sieentsprechend gekleidet sind, haben Anspruch auf Kleidergeld, wenn sie ihre Klei-dung dabei besonders stark abnützen.

Einzelheiten über das in den Ziffern 472.1 bis 475.2 MTV Vereinbarte werden ingesonderten Tarifvereinbarungen geregelt.

470

471.1

471.2

472.1

472.2

473

474*)

475.1

475.2

476**)

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 18. 4. 1994 mit Wirkung ab 1. 1. 1994.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1.1960.

Stand: September 2009 I 470

*) Beschluß des Tarifausschusses vom 27. 2. 1992.

Neufassung Erstattung von Reisekostengültigab 1. 3. 1992

Der BR erstattet die auf Dienstreisen entstehenden notwendigen Aufwendungen.Der Erstattungsanspruch bestimmt sich im einzelnen nach den jeweiligen Reise-kostenregelungen, die der Intendant/die Intendantin nach Anhören des Personalratsin einer Dienstanweisung festlegt und anpaßt.

480*)

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I 480 Stand: September 2009

Abordnungsgeld, Trennungsentschädigungund Umzugskostenerstattung

Wird ein/eine AN durch Abordnung veranlaßt, getrennt von seinem/ihrem Haushalt zuwohnen, erhält er/sie Abordnungsgeld.

Wird er/sie durch Versetzung veranlaßt, getrennt von seinem/ihrem Haushalt zu woh-nen, erhält er/sie Trennungsentschädigung, solange es ihm/ihr nachweisbar nichtmöglich ist, seinen/ihren Haushalt an den neuen Beschäftigungsort zu verlegen.

Abordnungsgeld oder Trennungsentschädigung werden nicht gewährt, wenn dem/derAN aufgrund der Verkehrslage seines/ihres Haushalts und des Beschäftigungsortszugemutet werden kann, täglich zu seinem/ihrem Haushalt zurückzukehren.

Verlegt ein/eine AN auf ausdrückliche Veranlassung des BR seinen/ihren Haushalt aneinen anderen Ort, so ersetzt der BR die entstehenden Umzugskosten in angemes-senem Umfang.

Einzelheiten über die Gewährung von Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung,Reisebeihilfe und die Erstattung von Umzugskosten regelt der Intendant/die Inten-dantin nach Anhören des Personalrats durch Dienstanweisung.

490

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492*)

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496**)

*) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 29. 4. 1971 mit Wirkung ab 1. 11. 1970.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

Stand: September 2009 I 490

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses mit Wirkung ab 1. 4. 1962.

**) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 6. 1994.

***) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 12. 11. 1962.

****) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 30. 11. 2001.

*****) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

Betriebliche Sozialleistungen

Beihilfen, Krankengeldzuschuß,zusätzliche Versicherungen und Schadenersatz

Der BR wendet ab 1. April 1962 für alle AN in unbefristeten und befristeten Arbeits-verhältnissen die Beihilfevorschriften des Öffentlichen Dienstes in der für den Frei-staat Bayern gültigen Fassung an.

Die Gewährung von Krankengeldzuschüssen nach Ablauf der Gehaltsfortzahlungs-fristen im Krankheitsfalle nach Ziffer 343.1 MTV regelt eine Tarifvereinbarung.

Schäden, die während der Tätigkeit für den BR an arbeitnehmereigenen Kraftfahr-zeugen, an Kleidern und anderem persönlichen Eigentum ohne Verschulden des/derAN entstehen, können nach Maßgabe besonderer, vom BR zu erlassenden Richt-linien gedeckt werden.

Der BR versichert zugunsten der Orchestermitglieder alle Instrumente, die im Dienstbenützt werden, gegen Schaden und Verlust. Wenn der Versicherungsschutz durchSchuld des BR ausfällt, haftet er entsprechend.

500

510

511.1*)

511.2**)

511.3*)

511.4***)

511.5***)

512****)

513****)

514****)

515****)

516*****)

517

518****)

519****)

I 510/1 Stand: September 2009

Stand: September 2009 I 520

Altersversorgung

AN, die bis 31. 12. 1992 beim BR unbefristet fest angestellt wurden und deren Ar-beitsverhältnis bis mindestens 30. 6. 1997 unbefristet fortbestand, erhalten vom BReine Altersversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Altersversorgung imBR (TVA) oder, falls für sie die Versorgungsordnung gilt, nach der Versorgungsord-nung, jeweils in ihrer jeweiligen Fassung.

Für AN, die nach dem 31. 12. 1992 unbefristet fest angestellt wurden und werden, giltder Versorgungstarifvertrag (VTV) des BR in seiner jeweiligen Fassung.

520

521*)

522*)

523**)

524***)

Protokollnotiz zu Ziffer 522 MTV:Ziffer 522 MTV steht einer Anwendung der Mobilitätsbeschlüsse in der ARD nicht entgegen.

Protokollnotiz zu Ziffer 523 MTV:Ziffer 523 MTV wird gestrichen.

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 20. 6. 1997 mit Wirkung ab 1. 1. 1993.

**) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 9. 1980 mit Wirkung ab 1. 1. 1981.

***) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 6. 1997 mit Wirkung ab 1. 1. 1993.

Familienzuschlag und Geburtsbeihilfen

Der BR gewährt seinen AN einen Familienzuschlag; dieser wird entsprechend denjeweiligen Gehaltstarifvertragsabschlüssen dynamisiert, wobei auf EUR 0,50 auf-oder abgerundet wird.

Die Richtlinien für die Gewährung des Familienzuschlags erläßt der Tarifausschuß.

Bei der Geburt eines Kindes, für das ein Anspruch auf Familienzuschlag entsteht,erhält der/die AN eine einmalige Beihilfe, und zwar

– wenn er/sie krankenversicherungspflichtig ist in Höhe von EUR 204,52,

– wenn er/sie nicht krankenversicherungspflichtig ist in Höhe von EUR 102,26.

Die Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung nach § 11, Abs. 2 der Bei-hilferichtlinien wird darauf angerechnet.

530

531*)

532**)

533***)

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 24. 3. 1977 mit Wirkung ab 1. 4. 1977 und durchBeschluß des Tarifausschusses vom 5. 11. 1980 mit Wirkung ab 1. 1. 1981.Zum Gehaltstarifvertrag 1993/94 haben die Tarifpartner folgendes vereinbart:Mitarbeiter/-innen– in den Gehaltsgruppen 1–8 in allen Stufen– in der Gehaltsgruppe 9 in den Stufen 1–7– in der Gehaltsgruppe 10 in den Stufen 1–5– in der Gehaltsgruppe 11 in den Stufen 1–3– in der Gehaltsgruppe 12 in den Stufen 1–2– sowie der Chor in der Stufe 1und Auszubildende und Volontäre/Volontärinnen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 61,50 pro Jahrfür jedes familienzuschlagsberechtigte Kind.Der Einmalbetrag wird jeweils mit dem Septembergehalt ausbezahlt; Stichtag ist der 31. August eines jedenJahres. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlung anteilig entsprechend der am Stichtag nach demArbeitsvertrag gültigen Arbeitszeit.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 24. 3. 1977 mit Wirkung ab 1. 4. 1977.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 28. 5. 1968 mit Wirkung ab 1. 7. 1968, vom 16. 5. 1974mit Wirkung ab 1. 7. 1974 und vom 20. 6. 1989 (redaktionell).

I 530/1 Stand: September 2009

Richtlinienfür die Gewährung von Familienzuschlag

(Tarifvertrag Ziffer 531 und 532)

Grundlagen

Der BR gewährt seinen festangestellten AN einen monatlichen Familienzuschlag für

a) eheliche Kinder,

b) für ehelich erklärte Kinder,

c) an Kindes Statt angenommene Kinder,

d) Stiefkinder,

e) nichteheliche Kinder,

f) Pflegekinder (Personen, mit denen der/die Berechtigte durch ein familienähnliches,auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist),

g) Enkel und Geschwister, die der/die Berechtigte überwiegend unterhält,

wenn der/die AN mit den unter 1a bis 1g aufgeführten Kindern in häuslicher Gemein-schaft lebt oder sie anderweitig untergebracht hat und zu den Kosten mindestens inHöhe von 92,3 % des zweifachen Familienzuschlags beiträgt.

Für verheiratete, geschiedene oder verwitwete Kinder wird Familienzuschlag beiVorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gewährt, wenn sie überwiegend(mindestens in Höhe des zweifachen Familienzuschlags) von den Eltern unterhaltenwerden. Familienzuschlag wird aber trotz Unterhaltsleistungen in entsprechenderHöhe nicht gewährt, wenn

a) der unterhaltspflichtige Ehegatte/die unterhaltspflichtige Ehegattin Unterhaltslei-stungen von monatlich mehr als EUR 168,73 gewährt oder gewähren könnte;

b) dem Kind mit Rücksicht auf den Wehr- oder Zivildienst leistenden Ehegatten all-gemeine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Unterhalts-sicherungsgesetz zustehen;

c) dem geschiedenen Kind Unterhaltsleistungen von mehr als EUR 168,73 monatlichvon dem früheren, unterhaltspflichtigen Ehegatten/der früheren, unterhaltspflich-tigen Ehegattin gewährt werden könnten oder gewährt werden;

d) die Hinterbliebenenbezüge eines verwitweten Kindes den Betrag von EUR 168,73monatlich übersteigen.

*)

I.

1.

*) Verabschiedet durch Beschluß des Tarifausschusses vom 21. 2. 1958, gültig ab 1. 4. 1958. Neufassung durchBeschluß des Tarifausschusses vom 20. 11. 1979, vom 10. 6. 1983 mit Wirkung ab 1. 7. 1983. Geändert durchBeschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

Stand: September 2009 I 530/2

Neufassunggültigab 1. 7. 1983

Die ausreichende Leistungsfähigkeit des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des frühe-ren Ehegatten/der früheren Ehegattin ist anzunehmen, wenn sein/ihr nicht durchweitere Unterhaltspflichten belastetes monatliches Nettoeinkommen mindestensEUR 664,68 beträgt.

Familienzuschlag wird gewährt, bis das Kind das 27. Lebensjahr vollendet hat. Hatdas Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so besteht der Anspruch nur, wenn das Kindin einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend inAnspruch nimmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner Ausbildung Dienst-bezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nichterhält. Das gilt nicht für berücksichtigungsfähige Kinder, denen aus dem Aus-bildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 92,3 % des Achtfachen desmonatlichen Familienzuschlags zustehen. Ehegatten- und Kinderzuschläge sowieeinmalige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend, wenn demKind mit Rücksicht auf die Ausbildung

1. Unterhaltsgeld von wenigstens EUR 296,55 monatlich zusteht oder nur deswegennicht zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt,

oder

2. Übergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrundlage wenigstens das Achtfachedes monatlichen Familienzuschlages beträgt.

Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in derPerson des/der AN oder des Kindes liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus, so wirdder Familienzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerunglänger gewährt.

Abweichend von Ziffer 2 werden Kinder, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebens-jahr vollendet haben, auch berücksichtigt, wenn sie

1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortset-zen können

oder

2. nicht erwerbstätig sind

und weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen und der Arbeitsver-mittlung zur Verfügung stehen.

Für Kinder, die das 16., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wirdFamilienzuschlag auch während der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oderökologischen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialenoder ökologischen Jahres gewährt.

Für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer-stande ist, sich selbst zu unterhalten, wird Familienzuschlag ohne Rücksicht auf dasLebensalter gewährt.

I 530/3 Stand: September 2009

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab1. 1. 2006.

2.*)

3.

4.

5.

Höhe des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag beträgt für Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ab1. 4. 2012 EUR 126,50.

Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Familienzuschlag

Für dasselbe Kind wird nur einmal Familienzuschlag gewährt.

a) Ist einer der Elternteile AN des BR und hat er/sie Anspruch auf Familienzuschlaggemäß Ziffer I/1 dieser Richtlinien, so wird der Familienzuschlag nur bis zur Höheder Differenz gewährt, wenn der andere Elternteil nach vertraglichen oder beam-tenrechtlichen Grundsätzen ebenfalls Anspruch auf Familienzuschlag hat.

b) Stehen beide Elternteile in einem Rechtsverhältnis entweder als arbeitnehmer-ähnliche Personen oder als AN zum BR und haben sie Anspruch auf Familien-zuschlag, so wird der Familienzuschlag jedem von ihnen zur Hälfte gewährt. AufAntrag der Anspruchsberechtigten kann der BR jedoch den Familienzuschlag ganzdem Vater oder der Mutter gewähren.

Zahlung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für dieGewährung maßgebende Ereignis fällt. Wird der Familienzuschlag erst nach Ablaufvon drei Monaten nach Eintritt dieses Ereignisses beantragt, so wird er nur für dreiMonate rückwirkend gezahlt.

Der Familienzuschlag wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Voraus-setzungen für die Gewährung entfallen.

Nachweis des Anspruchs

Jeder/Jede AN des BR hat seinen/ihren Anspruch auf Familienzuschlag nachzuwei-sen. Er/Sie ist ferner verpflichtet, den BR unverzüglich zu benachrichtigen, wenn dieVoraussetzungen für die Gewährung von Familienzuschlag entfallen.

Auslegungsgrundsätze

Sollten sich bei der Auslegung dieser Richtlinien Zweifelsfragen ergeben, so sinddiese unter sinngemäßer Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen des Bun-deskindergeldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungs- und Verfahrens-vorschriften zu entscheiden.

II.

*)

III.

1.

2.

IV.

1.

2.

V.

VI.

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 5. 11. 1980 mit Wirkung ab 1. 1. 1981, vom 25. 10. 1988mit Wirkung ab 1. 4. 1988, 1. 2. 1989 bzw. 1. 2. 1990.Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 26. 6. 1981 mit Wirkung ab 1. 4. 1981, vom2. 6. 1982 mit Wirkung ab 1. 4. 1982, vom 9. 3. 1984 mit Wirkung ab 1. 4. 1983 bzw. 1. 4. 1984, vom 3. 1. 1985mit Wirkung ab 1. 2. 1985, vom 1. 7. 1987 mit Wirkung ab 1. 2. 1987 und vom 11. 4. 1991 mit Wirkung ab1. 2. 1991, vom 17. 6. 1992 mit Wirkung ab 1. 6. 1992, vom 31. 3. 1993 mit Wirkung ab 1. 2. 1993, vom 6. 6. 1994mit Wirkung ab 1. 11. 1994, vom 21. 7. 1997 mit Wirkung ab 1. 3. 1997, vom 30. 7. 1998 mit Wirkung ab1. 4. 1998, vom 6. 10. 1999 mit Wirkung ab 1. 8. 1999 und vom 15. 5. 2001 mit Wirkung ab 1. 12. 2000, vom11. 8. 2005 mit Wirkung ab 1. 1. 2005 und vom 31. 8. 2006 mit Wirkung ab 1. 9. 2006 und mit Wirkung ab1. 11. 2007, vom 22.4.2009 mit Wirkung ab 1.4.2009, vom 29.11.2011 mit Wirkung ab 1.5.2011.

Stand: September 2009 I 530/4

*) Verabschiedet durch Beschluß des Tarifausschusses vom 21. 2. 1958.

Richtlinienfür die

Gewährung von Geburtsbeihilfen(Tarifvertrag Ziffer 533)

1. Der Anspruch auf Familienzuschlag ergibt sich aus Abschnitt I/1 der „Richtlinien fürdie Gewährung von Familienzuschlag“ aufgrund des Tarifvertrags Ziffer 531 MTV.

2. Festangestellte AN erhalten Geburtsbeihilfen auch dann, wenn mehrere Ansprü-che auf Gewährung von Familienzuschlag im Sinne des Abschnitts III/2 der „Richt-linien für die Gewährung von Familienzuschlag“ entstehen. Die Geburtsbeihilfewird jedoch vom BR nur einmal für dasselbe Kind gezahlt.

3. Sind beide Elternteile AN des BR, so richtet sich die Höhe der Geburtsbeihilfenach den Verhältnissen des/der AN mit dem niedrigeren Gehalt.

4. Eine Geburtsbeihilfe wird vom BR auch dann gewährt, wenn noch von andererSeite eine Beihilfe anläßlich der Geburt des Kindes gegeben wird.

5. Aushilfsweise beschäftigte AN erhalten keine Geburtsbeihilfen.

*)

I 533 Stand: September 2009

Gültigab 1. 4. 1958

Jubiläumsgeschenke

Nach 25jähriger Betriebszugehörigkeit erhält der/die AN ein Geldgeschenk in derHöhe von 92,3 % eines Grundgehalts und acht Arbeitstage Sonderurlaub.

Nach 40jähriger Betriebszugehörigkeit erhält der/die AN ein Geldgeschenk in derHöhe von 92,3 % von zwei Grundgehältern und zwölf Arbeitstage Sonderurlaub.

Die Betriebszugehörigkeit bestimmt sich nach den Ziffern 241, 242.1, 242.2 und242.3 MTV.

Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten zum 1. 4. 1984 in Kraft.

Fällt ein Dienstjubiläum in die Zeit zwischen dem 1. 4. 1984 und dem30. 6. 1984, wird bei der Gewährung der Jubiläumsgeschenke sowohl hin-sichtlich der Beträge wie der steuerfreien Gewährung und der Höhe desSonderurlaubs nach den bisherigen Grundsätzen verfahren.

Übergangsregelung

Für die Zeit zwischen dem 1. 7. 1984 bis zum 31. 12. 1988 (Übergangszeit)gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Bei den bisher gemäß Ziffer 541 MTV gewährten Leistungen nach 10jähri-ger Betriebszugehörigkeit wird ab 1. 1. 1985 wie folgt verfahren:

AN, die eine 10jährige Betriebszugehörigkeit in der Zeit vom 1. 1. bis31. 12. 1985 erreichen, erhalten den Betrag von EUR 51,13 sowie zweiArbeitstage Sonderurlaub.

AN, die eine 10jährige Betriebszugehörigkeit im Jahre 1986 erreichen,erhalten den Betrag von EUR 51,13 sowie einen Arbeitstag Sonderurlaub.

AN, die eine 10jährige Betriebszugehörigkeit im Jahre 1987 erreichen, er-halten den Betrag von EUR 51,13. Ein Sonderurlaub wird nicht mehrgewährt.

Die Zahlungen werden im Rahmen der Steuergesetze steuerfrei gewährt.

Vom 1. 1. 1988 an werden bei 10jähriger Betriebszugehörigkeit keine Jubilä-umsgeschenke mehr gewährt.

Bei den bisher gemäß Ziffer 542 MTV gewährten Leistungen nach 25jähri-ger Betriebszugehörigkeit wird in der Übergangszeit wie folgt verfahren:

540*)

541**)

542**)

543

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 5. 1966 mit Wirkung ab 1. 1. 1967 und vom 9. 2. 1984mit Wirkung ab 1. 4. 1984.

**) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab1. 1. 2006.

Stand: September 2009 I 540/1

1.

1.1

1.2

2.

2.1

2.2

2.3

Nach Abzug des Steuerfreibetrags sind steuerpflichtig zu Lasten des/der AN beiJubiläen in der Zeit vom:– 1. 7. 1984 bis 30. 6. 1985 20%,– 1. 7. 1985 bis 30. 6. 1986 40%,– 1. 7. 1986 bis 30. 6. 1987 60%,– 1. 7. 1987 bis 30. 6. 1988 80% des Geldgeschenks.

Ab 1. 7. 1988 geht die Versteuerung unter Berücksichtigung des Steuerfreibetragsvollständig zu Lasten des/der AN.

Die Höhe des Sonderurlaubs beträgt für Jubiläen– in den Jahren 1984 und 1985 10 Arbeitstage,– in den Jahren 1986 und 1987 9 Arbeitstage,– im Jahre 1988 8 Arbeitstage.

Bei den bisher gemäß Ziffer 542 MTV gewährten Leistungen nach 40jährigerBetriebszugehörigkeit wird in der Übergangszeit wie folgt verfahren:

Die Höhe des Geldgeschenks beträgt bei Jubiläen im Jahre– 1984 3 Grundgehälter,– 1985 2,8 Grundgehälter,– 1986 2,6 Grundgehälter,– 1987 2,4 Grundgehälter,– 1988 2,2 Grundgehälter.

Nach Abzug des Steuerfreibetrags sind steuerpflichtig zu Lasten des/der AN beiJubiläen in der Zeit vom– 1. 7. 1984 bis 30. 6. 1985 20%,– 1. 7. 1985 bis 30. 6. 1986 40%,– 1. 7. 1986 bis 30. 6. 1987 60%,– 1. 7. 1987 bis 30. 6. 1988 80% des Geldgeschenks.

Ab 1. 7. 1988 geht die Versteuerung unter Berücksichtigung des Steuerfreibetragsvollständig zu Lasten des/der AN.

Die Höhe des Sonderurlaubs beträgt für Jubiläen– in den Jahren 1984 und 1985 15 Arbeitstage,– im Jahre 1986 14 Arbeitstage,– im Jahre 1987 13 Arbeitstage,– im Jahre 1988 12 Arbeitstage.

I 540/2 Stand: September 2009

2.31

2.32

2.4

2.41

2.42

2.43

Sterbegeld

Bei Tod eines/einer AN werden die Bezüge im Sterbemonat voll ausgezahlt.

Die Hinterbliebenen erhalten für weitere drei dem Sterbemonat folgende Monate dieBezüge ausgezahlt, die der/die Verstorbene gemäß Ziffern 410 und 530 erhaltenhätte. Sie erhalten diese Bezüge auch, wenn die Gehaltszahlung wegen längererKrankheit bereits eingestellt war. Das Sterbegeld erhöht sich um EUR 5.112,92, wennder Tod Folge eines Unfalls ist.

Erhielt der/die AN bereits Zahlungen, auf die er/sie noch keinen Anspruch hatte, wer-den sie auf das Sterbegeld angerechnet. Die Einlösung von Zahlungsverpflichtungendes/der Verstorbenen gegenüber dem BR soll von seinen/ihren Hinterbliebenen nurdann gefordert werden, wenn ihnen dies zugemutet werden kann, ohne daß sie inNot geraten.

Empfangsberechtigte Hinterbliebene sind: der überlebende Ehegatte/die überleben-de Ehegattin, die leiblichen Kinder des/der Verstorbenen, die angenommenen Kinder,Stiefkinder und elternlose Enkel, die in den Haushalt des/der AN aufgenommenwaren und von ihm/ihr voll unterhalten wurden.

Der BR kann ein Sterbegeld ganz oder teilweise bewilligen:

– Verwandten aufsteigender Linie, Geschwistern oder Geschwisterkindern, derenErnährer/-in der/die verstorbene AN ganz oder überwiegend gewesen ist;

– sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattunggetragen haben, bis zur Höhe der Aufwendungen.

Das Sterbegeld wird im voraus in einer Summe gezahlt. Liegen wichtige Gründe vor,so kann der BR eine andere Zahlungsart bestimmen.

550

551

552*)

553

554**)

555***)

556

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 6. 6. 1994 und durch Beschluß der Großen Tarifkommis-sion vom 11. 10. 2007 und 17. 10. 2007 mit Wirkung ab 1. 1. 2006.

**) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 11. 1971 mit Wirkung ab 1. 1. 1972 und 26. 9. 1980mit Wirkung ab 1. 10. 1980.

***) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 26. 9. 1980 mit Wirkung ab 1. 10.1980.

Stand: September 2009 I 550

Allgemeine Ordnungsgrundsätze

Personalakten und Zeugnisse

Der/Die AN hat bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Einblick in seine/ihre voll-ständige Personalakte.

Der Personalrat oder ein vom jeweiligen AN bestimmtes Mitglied des Personalratshat das Recht, mit schriftlicher Zustimmung des/der AN Einsicht in seine/ihre Per-sonalakten zu nehmen.

Dieses Recht ist beschränkt auf AN, für die dieser Tarifvertrag gilt.

Der Intendant/Die Intendantin entscheidet, welche Schriftstücke die Personalaktenim allgemeinen enthalten sollen. Darüber hinaus dürfen zu den Personalakten nurSchriftstücke genommen werden, die der Intendant/die Intendantin ausdrücklich da-für bestimmt hat.

Der/Die AN erhält Kenntnis von allen nachteiligen Eintragungen oder Schriftstücken,die in seine/ihre Personalakten aufgenommen werden. Er/Sie kann verlangen, daßseine/ihre schriftliche Stellungnahme oder die des Personalrats beigefügt wird.

Die in Ziffer 614 MTV genannten Eintragungen oder Schriftstücke werden, sofern siesich mit einem abgeschlossenen Ereignis oder Vorgang befassen, nach zehn Jahrenvernichtet. Der/Die AN selbst oder der Personalrat mit Zustimmung des/der AN kön-nen eine frühere Vernichtung beantragen.

Der/Die AN hat bei Kündigung Anspruch darauf, unverzüglich ein Zeugnis über Artund Dauer seiner/ihrer Tätigkeit im BR zu erhalten.

Bei Beendigung seines/ihres Arbeitsverhältnisses erhält der/die AN spätestensvier Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein endgültiges Zeugnis, dasauf Verlangen des/der AN, jedoch nicht gegen seinen/ihren Willen, als qualifizieren-des Zeugnis ausgestellt wird.

Der/Die AN erhält auf begründeten Antrag auch während der Dauer des Arbeits-verhältnisses ein Zwischenzeugnis, das, wenn er/sie es wünscht, eine Qualifikationenthält.

600

610

611

612*)

613*)

614

615*)

616

617

618

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

I 610 Stand: September 2009

Regeln für das Verhalten im Betrieb und Verschiedenes

Der/Die AN ist verpflichtet, über Geschäftsvorgänge Außenstehenden gegenüberStillschweigen zu bewahren.

AN, denen aufgrund ihrer Tätigkeit regelmäßig vertrauliche Vorgänge bekannt wer-den, und die in den Redaktionen und Programmabteilungen tätigen AN werden vomBR unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schweigenverpflichtet.

Innerhalb des BR hat im Interesse des Betriebsfriedens jede parteipolitische Betäti-gung zu unterbleiben.

Bei Streitfragen über das Arbeitsverhältnis soll grundsätzlich zuerst der Personalratangerufen werden.

Sachliche und persönliche Anliegen und Beschwerden soll der/die AN dem zustän-digen Vorgesetzten vortragen. Er/Sie kann sich auch unmittelbar an den Personalratwenden.

Kein/keine AN darf einer Beschwerde wegen benachteiligt werden, wenn er/sie sie inWahrung berechtigter Interessen und mit angemessener Sorgfalt führt.

Beschwerden an den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat können nur über denIntendanten/die Intendantin gerichtet werden und sind nur möglich, wenn ihr Anlaßeine ernsthafte Gefährdung oder Verletzung der im Rundfunkgesetz festgelegten Auf-gaben des BR ist.

Orchestermitglieder, denen Instrumente zur Benützung überwiesen werden, sind ver-pflichtet, sie pfleglich zu behandeln. Die notwendigen Instandhaltungskosten gehenzu Lasten des BR. Für etwaige, durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufene Beschä-digungen haftet der jeweilige Inhaber/die jeweilige Inhaberin. Für Beschädigungenbei einem Gebrauch des Instrumentes zu Diensten, die nicht im Interesse des BR lie-gen, haftet das Orchestermitglied.

Orchestermitglieder, denen kein Instrument zur Verfügung gestellt wird, sind ver-pflichtet, gute Instrumente in spielfertigem Zustand zu benützen. Notwendige In-standsetzungskosten trägt der BR.

Über eine Orchester- und Chorordnung wird eine gesonderte Tarifvereinbarung ge-schlossen.

Das Besteigen von Sendemasten oder Antennen ist nur AN gestattet, die jährlich neunachweisen, daß sie nach ärztlicher Ansicht dazu grundsätzlich geeignet sind.Kosten, die durch diesen Nachweis entstehen, trägt der BR. Kein/keine AN darf zumMastbesteigen gezwungen werden.

Die zum Schutz oder zur Sicherheit eines/einer AN nötige Schutz- oder Spezial-kleidung wird vom BR zur Verfügung gestellt.

620

621.1

621.2

622

623.1

623.2

623.3

624

625.1

625.2

626*)

627

628

*) Geändert durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 11. 1. 1960.

Stand: September 2009 I 620

Neufassung Gehaltstarifvertraggültigab 1. 1. 1978

Inkrafttreten und Bestandteile

Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag vom 14. 5. 1957 in der der-zeitigen Fassung mit Wirkung ab 1. 1. 1978.

Er besteht aus:– den in 18 Gehaltsgruppen gegliederten Richtpositionen und den entsprechendenRichtpositionsbeschreibungen (Anlage), wobei die Gehaltsgruppe 1 in 1a und 1bunterteilt wird,

– der Tabelle über steigende Gehälter,

– den Gehaltstabellen für Musiker/-innen und Chorsänger/-innen,

– den Vergütungssätzen für Auszubildende, Volontäre/Volontärinnen, Praktikanten/Praktikantinnen und Hospitanten/Hospitantinnen,

– der Tabelle über die Höhe der allgemeinen Zulage.

Anwendungsregeln

Der/Die AN wird entsprechend seiner/ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeitnach Maßgabe dieses Tarifvertrags eingruppiert. Die für die Eingruppierung maßgeb-lichen Tätigkeitsmerkmale und Voraussetzungen ergeben sich grundsätzlich aus denRichtpositionsbeschreibungen (Anlage).

Übt ein/eine AN ständig mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Richtposi-tionsbeschreibungen erfaßt sind, so richtet sich seine/ihre Eingruppierung nach derfür die Bewertung der höherwertigen Richtposition maßgebenden Tätigkeit, soferndiese mindestens ein Drittel seiner/ihrer regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

Übt ein/eine AN ständig gleich bewertete maßgebende Tätigkeiten verschiedenerRichtpositionen aus, die unterschiedliche Ausbildung und/oder Berufserfahrung vor-aussetzen, so ist er/sie in der nächsthöheren Gehaltsgruppe einzugruppieren, soferndie Tätigkeiten, die nicht in seiner/ihrer eigenen Richtpositionsbeschreibung erfaßtsind, mindestens ein Drittel seiner/ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen.

700

710

711

712712.1

712.2

712.3

712.4

712.5*)

720

721

722.1

722.2

Protokollnotiz zu Ziffer 721 GehTV:Die Tarifpartner stimmen darin überein, daß1. bei den Richtpositionen für „anleitende und überwachende Aufgaben“ und für „Leitungsaufgaben“ die tatsäch-lich ausgeübte Funktion im Arbeitsvertrag genannt wird.

2. in jenen Ausnahmefällen, in denen die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht nur vorübergehend von der imArbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit abweicht, sich die Eingruppierung nach den tatsächlich ausgeübtenTätigkeiten richtet.

*) Eingefügt durch Beschluß der Großen Tarifkommission vom 12. 3. 1990 mit Wirkung ab 1. 2. 1990.

Stand: September 2009 I 700/1

Protokollnotiz zu Ziffer 726.4 GehTV bis Ziffer 727 GehTV:Als Ausgleich für die Nachteile bei der Stufensteigerung, Höhergruppierung und weiteren unterjährigen Änderun-gen durch die Umlegung des 13. Monatsgehalts erhalten alle am 1.11. 2007 beschäftigten festangestellten Mit-arbeiter/-innen, die am 1.1. 2006 nicht in der Endstufe ihrer Gehaltsgruppe eingruppiert waren, für die Zeit vom1.1. 2006 bis 31.10. 2007 eine Einmalzahlung von EUR 75,–. Der Betrag wird mit dem Dezembergehalt 2007 aus-gezahlt.

Als Ausgleich erhalten außerdem ab 1.11. 2007 alle beschäftigten festangestellten Mitarbeiter/-innen, die ab1.11.2007 nicht in der Endstufe ihrer jeweiligen Gehaltsgruppe eingruppiert sind, eine Erhöhung der Tarifgehälterum 0,085 %. Diese Tariferhöhung löst keine Neuberechnung der laufenden Versorgungsbezüge nach TVA/VO ausund führt auch nicht zu einer Veränderung der Vergleichseinkommen nach VTV.

Werden die Voraussetzungen von Ziffer 722.1 und 722.2 GehTV mit einem Zeitauf-wand unter einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt, so gelten die jeweiligenBestimmungen des Manteltarifvertrags für Funktionszulagen entsprechend.

Der/Die AN wird in die Gruppe eingruppiert, in der die seiner/ihrer Tätigkeit ent-sprechende Richtposition vorhanden ist. Eine Position entspricht einer Richtpositiondann, wenn ständig Tätigkeiten ausgeführt werden, die der Richtposition das Ge-präge geben. Die Zuordnung einer Position zu einer bestimmten Richtposition setztnicht voraus, daß sämtliche in der Richtpositionsbeschreibung aufgeführten Tätig-keiten ausgeübt werden.

Fehlt eine der Position des/der AN ganz oder teilweise entsprechende Richtposition,so sind für die Eingruppierung zunächst Richtpositionen heranzuziehen, deren Tätig-keitsbeschreibungen nach Art und Wertigkeit vergleichbar sind. Die Tarifvertragspar-teien sind verpflichtet, in diesem Fall spätestens nach Ablauf von zwei Jahren eineneue Richtposition zu vereinbaren.

Für die Bestimmung der erforderlichen Ausbildung und Erfahrung (Teil B der Richt-positionsbeschreibung) gilt:

Mehrjährig bedeutet einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, langjährig von min-destens vier Jahren. Soweit eine schulische oder berufliche Aus- bzw. Fortbildung fürdie Eingruppierung vorausgesetzt wird (z. B. Abitur, Lehre, Fortbildungskurse), sobedeutet dies den erfolgreichen Abschluß.

Die Einstufung richtet sich grundsätzlich nach der gemäß dem Manteltarifvertragvom 14. 5. 1957 zu berücksichtigenden Beschäftigungszeit (Ziffern 413.1 und 413.2MTV).

Neu eingetretene AN, für die eine Beschäftigungszeit bei der Einstufung zu berück-sichtigen ist, dürfen höchstens in die vorletzte Gehaltsstufe ihrer Gehaltsgruppe ein-gestuft werden.

Innerhalb der für ihn/sie festgelegten Gehaltsgruppe rückt der/die AN von Gehalts-stufe zu Gehaltsstufe jeweils nach zwei Jahren weiter, jedoch von der vorletzten indie letzte Gehaltsstufe erst nach Ablauf von sechs Jahren.

Aufrückungen in eine nächste Gehaltsstufe erfolgen jeweils, wenn die Einstufungoder die letzte Höherstufung (oder Höhergruppierung) zwischen dem– 1. November und 30. April liegt: mit Wirkung vom 1. April,– 1. Mai und 31. Oktober liegt: mit Wirkung vom 1. Oktober.

722.3

723

724

725

726.1

726.2

726.3

726.4

I 700/2 Stand: September 2009

Eine Umgruppierung erfolgt, wenn sich die dem/der AN übertragene Tätigkeit nichtnur vorübergehend so verändert hat, daß sie in ihrer Wertigkeit nicht mehr derRichtposition entspricht, die Grundlage für die bisherige Eingruppierung war.

Bei einer Höhergruppierung um eine Gehaltsgruppe verbleibt der/die AN in der bis-herigen Gehaltsstufe.

Bei einer Höhergruppierung um mehr als eine Gruppe wird für den/die AN diejenigeGehaltsstufe der jeweiligen Gruppe wirksam, mit der eine Erhöhung seiner/ihrer bis-herigen Grundbezüge um den Betrag erreicht wird, der einer Höhergruppierung umeine Gruppe entsprechen würde.

Bei einer Höhergruppierung rückt der/die AN innerhalb der neuen Gehaltsgruppezum gleichen Zeitpunkt um eine Stufe vor, zu welchem er/sie in seiner/ihrer früherenGruppe aufgerückt wäre.

Ein neuer Stufenvorrückungstermin ergibt sich, wenn bei einer Höhergruppierungmit Stufenrückfall gemäß Ziffer 727.2 Satz 2 GehTV der/die AN vorher in der vorletztenStufe oder Endstufe war: Dann beginnt, ausgehend vom Höhergruppierungstermin, die2- bzw. 6-Jahres-Wartefrist zur nächsten Stufenvorrückung entsprechend den Regelnder Ziffern 726.3, 726.4 GehTV neu zu laufen.

Bei der Rückgruppierung wird entsprechend Ziffern 727.2 und 727.3 GehTV verfahren.

AN, für die sich eine Aufrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Höher-gruppierung nicht als eine angemessene Erhöhung ihrer effektiven Bezüge auswirkt,können ganz oder teilweise auf ihre Gehaltserhöhung verzichten. Sie verlieren da-durch jedoch nicht den Anspruch auf die tarifvertraglich festgelegte Eingruppierungund Einstufung, von der auch in Zukunft bei anstehenden weiteren Gehaltserhöhun-gen auszugehen ist.

Zwischen dem/der AN und dem BR können Barlohnkürzungen insoweit vereinbartwerden, als sie im Wege der Gehaltsumwandlung der Direktversicherung des/der ANdienen. Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des/der AN,die durch den BR abgeschlossen wird und bei der der/die AN oder seine/ihre Hinter-bliebenen unmittelbar bezugsberechtigt sind.

Auf Mehrarbeitszuschlag oder auf Mehrarbeitsvergütung gemäß Ziffern 335 und 336MTV haben die AN Anspruch, die in die Gehaltsgruppen 1 bis 12 eingruppiert sind.

Auf Zeitzuschläge gemäß Ziffer 451 MTV haben die AN Anspruch, die in die Gehalts-gruppen 1 bis 12 eingruppiert sind.

727.1

727.2

727.3*)

727.4

727.5

727.6**)

728.1

728.2

Protokollnotiz zu Ziffern 728.1 und 728.2 GehTV:Für Auszubildende, Praktikanten/Praktikantinnen und Volontäre/Volontärinnen finden die Bestimmungen derZiffern 728.1 und 728.2 MTV so lange entsprechende Anwendung, bis für diesen Personenkreis ein eigenerTarifvertrag die Frage der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und Zeitzuschlägen regelt.

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 27. 2. 1992 mit Wirkung ab 1. 3. 1992.

**) Eingefügt durch Beschluß des Tarifausschusses vom 20. 11. 1979 rückwirkend zum 1. 1. 1978.

Stand: September 2009 I 700/3

Übergangsbestimmungen

Die AN werden unter entsprechender Änderung ihres Arbeitsvertrags in die sich auf-grund der Anwendung des neuen Tarifvertrags ergebenden Gruppen eingruppiert.Bei der Überleitung werden unter Berücksichtigung des Wegfalls der Bezeichnung„Stufe 0“ die bisherige Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin beibehalten.

Soweit sich bei Anwendung des neuen Tarifvertrags ein geringeres Gehalt ergebenwürde, erhalten die betroffenen Mitarbeiter/-innen ihre Bezüge nach der Gehalts-gruppe, deren Anfangs- und Endstufen denen jener Gehaltsgruppe des alten Tarifver--trags entsprechen, nach der der/die AN bisher sein/ihr Gehalt bezogen hat; im ein-zelnen entsprechen sich folgende Gehaltsgruppen:

X = 1b, IX = 2, VIII = 4, VII = 6, VI = 8, V = 10, IV = 12, III = 14, II = 16, I = 18.

Dabei ist von den zum Zeitpunkt der Anwendung des neuen Gehaltstarifvertrags ge-zahlten Gehältern einschließlich aller Zulagen auszugehen.

Soweit sich bei der Überleitung aus den Gehaltsgruppen VIII/0 und VII/0 geringereGehälter ergeben, erhalten die betroffenen AN eine einmalige Ausgleichszahlung inHöhe des 26fachen Differenzbetrags.

Soweit sich in anderen Gruppen geringere Beträge ergeben, bleiben diese unberück-sichtigt.

Die Umsetzung der einzelnen Arbeitsplätze in das neue Gehaltsgruppenschemawird von der HA Personal, Honorare und Lizenzen vorbereitet. Die AN erhalten ab1. 1. 1978 vom BR mitgeteilt, wie sie im Zuge der Überleitung eingruppiert und einge-stuft werden sollen. Gleichzeitig wird jedem/jeder AN ein Interview zur Arbeitsplatz-beschreibung angeboten.

Der Vorschlag des Intendanten/der Intendantin zur Umsetzung der Arbeitsplätze wirddann dem Personalrat übergeben. Dieser verfährt nach dem Bayerischen Personal-vertretungsgesetz. Die hier im wesentlichen in Betracht kommenden Bestimmungendes Bayerischen Personalvertretungsgesetzes sind in der Anlage ausgedruckt.

Der BR wird nach Abschluß des Verfahrens nach Ziffer 734 GehTV sämtlichen AN neueVerträge ausstellen. In diese Verträge werden als Tätigkeitsbezeichnungen die Be-zeichnungen der zutreffenden Richtpositionsbeschreibungen (Anlage zum Gehalts-tarifvertrag) übernommen. Die vor dem 1. 1. 1978 beim BR angewendeten Tätigkeits-bezeichnungen sind weder für die neuen Verträge noch für die Eingruppierung nachdem neuen Gehaltstarifvertrag von Bedeutung.

Die Ansprüche auf Leistungen, die auf die Zugehörigkeit zu einer höheren als der beider Überleitung in den ab 1. 1. 1978 geltenden Gehaltstarifvertrag festgelegten Ge-haltsgruppe gestützt sind, müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Monaten,

730

731

732.1*)

732.2

733**)

734.1

734.2

735

736

*) Geändert durch Beschluß des Tarifausschusses vom 1. 6. 1979 rückwirkend zum 1. 1. 1978.

**) Gestrichen durch Beschluß des Tarifausschusses vom 3. 5. 1990.

I 700/4 Stand: September 2009

gerechnet ab dem von den Tarifparteien festgestellten Ende des Überleitungsverfah-rens, schriftlich geltend gemacht werden.

Auf diese Ausschlußfrist und auf die Möglichkeit der Anrufung des EGA ist der/die ANmit Aushändigung des Vertrags hinzuweisen.

Der neue Gehaltstarifvertrag findet für Rentner/-innen und Pensionäre/Pensionär-innen Anwendung, die ab 1. 1. 1978 in den Ruhestand treten.

Tarifvertragliche Probleme des neuen Gehaltstarifs sollen während der Zeit der Über-leitung – abweichend von der für den Tarifausschuß sonst bestehenden Frist vonsechs Monaten – innerhalb von 14 Tagen behandelt werden.

737

738

Stand: September 2009 I 700/5

Gehaltstabelle 740 (Grundgehalt inkl. umgelegtes 13. Gehalt) 741 gültig ab 01.04.2014 (EUR)

*) Der Anspruch auf gesetzliches Bedienungsgeld bleibt davon unberührt. Stand: April 2014 I 740/1

Gehaltstabelle (Grundgehalt inkl. umgelegtes 13. Gehalt)gültig ab 01.04.2014 (Euro)

Gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8

1a 2.137,73 2.244,27 2.309,78 2.414,42 2.519,01 2.623,60 2.728,22 2.830,52

1b 2.292,89 2.399,49 2.462,08 2.566,72 2.671,28 2.775,92 2.880,52 2.982,73

2 2.415,69 2.530,32 2.598,51 2.711,03 2.823,62 2.936,15 3.048,73 3.167,66

3 2.524,93 2.650,39 2.726,94 2.850,12 2.973,23 3.096,40 3.219,57 3.339,96

4 2.635,56 2.774,53 2.861,99 2.998,42 3.134,81 3.271,20 3.407,54 3.551,28

5 2.754,27 2.906,77 3.005,04 3.154,65 3.304,27 3.453,92 3.603,57 3.750,12

6 2.867,63 3.036,25 3.148,04 3.313,52 3.479,08 3.644,63 3.810,11 3.980,47

7 3.034,90 3.215,72 3.336,05 3.513,49 3.690,97 3.868,42 4.045,79 4.219,76

8 3.218,41 3.411,35 3.539,97 3.729,34 3.918,74 4.108,06 4.297,38 4.483,04

9 3.457,23 3.655,55 3.785,00 3.979,61 4.174,25 4.368,94 4.563,58 4.754,31

10 3.728,40 3.929,44 4.056,43 4.253,71 4.451,02 4.648,36 4.845,64 5.038,74

11 4.025,24 4.242,40 4.379,50 4.592,71 4.805,91 5.019,10 5.232,31 5.440,96

12 4.319,35 4.560,84 4.715,86 4.952,88 5.189,94 5.426,98 5.663,98 5.896,08

13 4.613,45 4.883,30 5.060,16 5.325,00 5.589,83 5.854,68 6.119,55 6.379,07

14 4.903,49 5.204,39 5.405,78 5.701,08 5.996,35 6.291,66 6.586,96 6.876,48

15 5.221,94 5.552,52 5.776,55 6.100,94 6.425,36 6.749,83 7.074,26 7.392,51

16 5.551,17 5.981,51 6.295,64 6.718,03 7.140,46 7.562,87 7.978,58

17 5.768,35 6.251,33 6.612,13 7.086,16 7.560,25 8.034,27 8.501,21

18 5.980,18 6.518,47 6.928,60 7.456,91 7.985,27 8.513,64 9.034,40

Gehaltstabelle für Musiker/-innen 742.1 (Grundgehalt inkl. umgelegtes 13. Gehalt)

1. Mitglieder des Symphonieorchesters gültig ab 01.04.2014 (EUR) Gruppe Ia Tutti (Streicher/-in; 2. bis 4. Bläser/-in ohne Nebeninstrument; Schlagzeuger/-in) Ib Vorspieler/-in 1. Violine; Vorspieler/-in Bratsche; Vorspieler/-in Kontrabass; 2. bis 4. Bläser/-in mit Nebeninstrument; Tubist/-in; 3. Hornist/-in (Wechselhorn*); Bassposaunist/-in*); Schlagzeuger/- in m.b.A.**) II Stv. Konzertmeister/-in; Stimmführer/-in 2. Violine*); stv. 1. Bläser/- in*); 2. Solobassist/-in; Pauker/-in mit Schlagzeug; Bassposaunist/-

in mit Nebeninstrument***) III Solo-Bratschist/-in; Solo-Cellist/-in; Solo-Bassist/-in; 1. Bläser/-in; 1. Pauker/-in; Harfenist/-in IV Konzertmeister/-innen und ihnen gleichstehende Solisten/Solistin- nen

______________ Anmerkung zu Ia und Ib: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Tutti-Mitglieder einen Rechtsanspruch auf EUR 5.191,40 bzw. EUR 5.355,35 bzw. EUR 5.609,86 haben. Die übrigen Orchestermitglieder dieser Gruppe haben einen Rechts- anspruch auf EUR 5.516,16 bzw. EUR 5.674,12 bzw. EUR 5.944,64. Anmerkung zu II: Die stv. Bläser/-innen dieser Gruppe erhalten eine monatliche Funktionszulage von EUR 187,16, wenn in der Stimmgruppe keine zwei 1. bzw. zwei stv. 1. Bläser/-innen vorhanden sind.

*) Eingefügt bzw. geändert durch Beschluss des Tarifausschusses vom 6.12.1965 rückwirkend zum 1.4.1965. **) Eingefügt durch Beschluss des Tarifausschusses vom 9.5.1973 mit Wirkung ab 11.9.1973. ***) Eingefügt durch Beschluss des Tarifausschusses vom 29.10.1990. Stand: April 2014 I 740/3

Bis einschl.12. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

13. - 18.. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

Ab 19. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

Ia 6.014,11 6.200,62 6.490,11

Ib 6.383,52 6.563,20 6.870,90

II 6.754,27 6.927,05 7.253,05

III 7.153,41 7.318,79 7.664,46

IV

Stufen

nach Vereinbarung

216,09 stellv. Bläser/-innen

Gruppe

742.2 2. Mitglieder des Rundfunkorchesters gültig ab 01.04.2014 (EUR) Gruppe Ia Tutti (Streicher/-in; 2. bis 4. Bläser/-in ohne Nebeninstrument; Schlagzeuger/-in; Tubist/-in) Ib Vorspieler/-in 1. und 2. Violine, Bratsche; Gitarrist/-in; 2. bis 4. Blä- ser/-in mit Nebeninstrument; Schlagzeuger/-in m.b.A.*) II Stv. Konzertmeister/-in; stv. Stimmführer/-in 2. Violine**); stv. Solo- Bratschist/-in***); stv. Solo-Cellist/-in; stv. Solo-Bassist/-in***); stv. 1. Bläser/-in; stv. Pauker/-in und Schlagzeuger/-in***) III Stimmführer/-in 2. Violine**); Solo-Bratschist/-in; Solo-Cellist/-in;

Solo-Bassist/-in; 1. Bläser/-in; Harfenist/-in; Pauker/-in***) IV Konzertmeister/-innen*)

______________ Anmerkung zu Ia und Ib: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Tutti-Mitglieder einen Rechtsanspruch auf EUR 4.730,33 bzw. EUR 4.829,24 bzw. EUR 5.061,15 haben. Die übrigen Orchestermitglieder dieser Gruppe haben einen Rechts- anspruch auf EUR 5.073,28 bzw. EUR 5.165,84 bzw. EUR 5.414,67. Anmerkung zu III: In die Einzelverträge des 1. Flötisten/der 1. Flötistin und des 1. Oboisten/der 1. Oboistin wird aufgenommen, dass sie von Fall zu Fall eine Sondervergütung erhalten, wenn sie ein Nebeninstrument blasen.

*) Eingefügt durch Beschluss des Tarifausschusses vom 9.5.1973 mit Wirkung ab 1.9.1973. **) Geändert bzw. eingefügt durch Beschluss des Tarifausschusses vom 29.10.1990. ***) Geändert durch Beschluss des Tarifausschusses vom 6.12.1965 rückwirkend zum 1.4.1965. I 740/4 Stand: April 2014

Bis einschl.12. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

13. - 18.. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

Ab 19. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

Ia 5.489,69 5.602,18 5.865,96

Ib 5.879,77 5.985,04 6.268,09

II 6.260,82 6.359,09 6.660,81

III 6.523,06 6.616,42 6.931,11

IV

Stufen

nach Vereinbarung

Gruppe

3. Kapellmeister/-in, Chordirektor/-in, Pianist/-in 742.3

Festgehalt nach Vereinbarung Gehaltstabelle für Chorsänger/-innen gültig ab 01.04.2014 (EUR) 742.4

Stand: April 2014 I 740/5

Bis einschl.5. Jahr

Betriebs-zugehörigkeit

6. - 12.. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

13. - 18.. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

Ab 19. JahrBetriebs-

zugehörigkeit

4.254,80 4.599,38 4.786,99 4.989,58

743 Vergütungssätze für Auszubildende, Volontäre/Volontärinnen, Praktikanten/Praktikantinnen und Hospitanten/Hospitantinnen gültig ab 01.04.2014

I 740/6 Stand: April 2014

1.Jahr 2.Jahr 3.Jahr

738,43 856,65 918,33

1.Jahr 2.Jahr

1.544,29 1.714,22

1.Halbjahr 2.Halbjahr 3.Halbjahr

1.586,78 1.756,69 1.926,61

1. prakt. Semester

2. prakt. Semester

469,87 660,07

Praktikanten/Praktikantinnen von Fachhochschulen

Programmhospitanten/-innen, Dokumentar/-innen in Ausbildung, Dokumentationsassistenten/ -assistentinnen in Ausbildung, Volontäre/-innen in der Verwaltung und Produktion ohne einschlägige Lehre bzw. Praktikum

660,07

Auszubildende

Ausbildungsjahr

Volontäre/Volontärinnen in der Verwaltung und Produktionen mit einschlägiger Lehre oder vorangegangenem Praktikum in einem Kopierwerk, das nach Qualität und Dauer einer einschlägigen Lehre entspricht.

Programmvolontär/ Programmvolontärinnen Wissenschaftliche Dokumentare/ Dokumentarinnen in Ausbildung

Tabelle über die Höhe der allgemeinen Zulage 744

(AZ inkl. umgelegte 13. AZ) gültig ab 01.04.2014 *)

*) Eingefügt durch Beschluss der Großen Tarifkommission vom 12.3.1990 mit Wirkung ab 1.2.1990, geändert durch Beschluss der Großen Tarifkommission vom 17.7.1992 mit Wirkung ab 1.6.1992, vom 31.3.1993 mit Wirkung ab 1.2.1993, vom 6.6.1994 mit Wirkung ab 1.11.1994 und vom 8.11.1995 mit Wirkung ab 1.7.1995, vom 21.7.1997 mit Wirkung ab 1.3.1997, vom 30.7.1998 mit Wirkung ab 1.4.1998, vom 6.10.1999 mit Wirkung ab 1.8.1999 und vom 15.5.2001 mit Wirkung ab 1.12.2000. Stand: April 2014 I 740/7

Zuschlagsgruppe EUR/Monat

1. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die in die Gehaltsgruppen

1 a bis einschließlich 6 der TZ 741 eingruppiert sind

2. Übrige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, gemäß TZ 455.1 52,40

74,76

I 800/1 Stand: September 2009

TARIFVERTRAG

des Rundfunkorchesters

Geltungsbereich

Für die Musiker/-innen des Rundfunkorchesters des BR und ggf. aus ihm hervorge-hende Formationen (im folgenden als „Rundfunkorchester“ bezeichnet) gelten dieBestimmungen des Manteltarifvertrags vom 14. 5. 1957 (nachstehend: MTV) und desGehaltstarifvertrags, soweit ihre Geltung nachstehend nicht ausgeschlossen ist oderinhaltliche Abweichungen vereinbart sind.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Musiker/-innen des Rundfunkorchesters wird auf 90 % der tarif-lichen Arbeitszeit reduziert. Bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen ist daherinsoweit von einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung auszugehen.

Entsprechend dieser Arbeitszeitreduzierung kann jedes Mitglied des Rundfunkorche-sters an 192 Tagen vom BR disponiert werden.

Für die bei Abschluß des Tarifvertrags bestehenden individuellen Teilzeitarbeitsver-hältnisse bleibt es bis zu ihrem Auslaufen bei der gegenwärtigen Teilzeitvereinbarung.Bei Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung gilt die Teilzeitquote von 90 Prozent gemäßSatz 1. Im übrigen bleiben die beim BR geltenden Arbeitszeitbestimmungen unbe-rührt.

Die Protokollnotiz zu Ziffer 322.7 MTV, nach der die Klangkörper an 213 Tagen dis-poniert werden, findet für das Rundfunkorchester keine Anwendung.

Gehalt

Aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit reduziert sich der Anspruch auf 90 % dertariflich geschuldeten Gehälter (Ziffer 742.2 GehTV).

Mitwirkungspflicht

Ziffer 313.3 MTV gilt in folgender Fassung:

Solistische und kammermusikalische Leistungen, die im Rahmen der Zumutbarkeitzu erbringen sind, gelten einschließlich der dafür notwendigen Proben als Dienst undwerden nicht eigens vergütet. Statt einer Anrechnung als Dienst kann jedoch einzel-vertraglich eine Vergütung vereinbart werden.

Die Musiker sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitund jeweiligem Leistungsvermögen auch im Bereich von schulpädagogischen Vor-haben des BR zu erbringen. Dabei sollen die im Dienst zu erbringenden Tätigkeiten

*)

1

2**)

3

4

*) Neu aufgenommen durch Beschluß vom 24. 10. 2005 mit Wirkung ab 1. 9. 2006.

**) Der BR schließt klarstellend Änderungskündigungen zur Durchsetzung einer weiteren Verringerung der Teilzeit-beschäftigung aus.

Stand: September 2009 I 800/2

grundsätzlich konzertvorbereitend oder konzertbegleitend für Konzerte des Rund-funkorchesters oder seiner Ensembles sein.

Tarifvereinbarung 11 über die Vergütung solistischer und kammermusikalischerLeistungen sowie instrumentale Sonderleistungen findet keine Anwendung.

Nutzungsrechte

Während der Laufzeit dieses Tarifvertrags wird auf die Geltendmachung der Rechteaus Ziffer III des Tonbändertarifvertrags vom 14. 5. 1957 verzichtet.

Nach Ausscheiden des letzten Musikers/der letzten Musikerin gehen alle Rechte aufden BR über.

Weitere aufgehobene Bestimmungen

Ziffer 226.1 MTV gilt für das Rundfunkorchester in folgender Fassung: „DieOrchestermitglieder werden durch den Arbeitsvertrag für ein Hauptinstrument oderfür ein Hauptinstrument und ein oder mehrere Nebeninstrumente verpflichtet.“

Die in Ziffer 214.2 MTV geregelte Verpflichtung des BR, wonach freie Stellen öffent-lich auszuschreiben sind, gilt mit der Maßgabe, daß eine öffentliche Ausschreibungerst erfolgen muß, wenn die freie Stelle wiederbesetzt werden soll und dies nichtdurch interne Umsetzungen möglich ist. Nur in diesem Fall besteht die Verpflichtungzur Abhaltung eines Probespiels. Bei der internen Umsetzung wird entsprechendZiffer 214.1 MTV verfahren.

Anstelle von Ziffer 313.4 MTV gilt folgende Fassung: „Die Mitglieder des Rundfunk-orchesters übernehmen im Rahmen künstlerischer und arbeitsmäßiger Zumutbarkeitauch Vertretungen. Die jeweils nötige Regelung wird im Einvernehmen mit demOrchestervorstand getroffen.“

Eigenwirtschaftliche Betätigung

Im Hinblick auf die Reduzierung von Gehalt und Arbeitzeit räumt der BR den Mit-gliedern des Rundfunkorchesters insoweit die Möglichkeit ein, unter dem Namen„Münchner Rundfunkorchester“ auch eigenwirtschaftlich tätig zu sein. Durch dieNutzung des Namens und/oder die eigenwirtschaftliche Betätigung dürfen die Inter-essen des BR nicht verletzt werden. Beabsichtigt das Rundfunkorchester die Durch-führung eines Projekts, hat es dem BR dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt be-kanntzugeben. Die Zustimmung des BR gilt als erteilt, wenn der BR dem Antrag nichtinnerhalb von zwei Wochen widerspricht.

Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen

Der BR verpflichtet sich, auf betriebsbedingte Kündigungen von Mitgliedern desRundfunkorchesters zu verzichten.

Bayerischer Rundfunk, 24.10. 2005

Deutsche Orchestervereinigung, 15. 9. 2005

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