Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule

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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule Schulische „Inklusion“ im Landkreis Limburg-Weilburg

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Schulische „Inklusion “ im Landkreis Limburg-Weilburg. Inklusion- KEB-Sitzung 1.7.2013 Senckenbergschule. Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. - PowerPoint PPT Presentation

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Schulische „Inklusion“ im Landkreis Limburg-Weilburg

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… Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; …“

Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention

2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass…

(1) „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel….

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Maßnahmen der allgemeinen Schule§ 1Bildung und Erziehung in der allgemeinen Schule(1) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen gefördert werden. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen.(2) Die allgemeine Schule ist bei Ausschöpfung ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maß an aktiver Teilhabe verwirklicht und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen, sprachlichen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird.§ 2Vorbeugende Maßnahmen als Aufgabe der allgemeinen Schule(1) Die allgemeine Schule trifft vorbeugende Maßnahmen, um drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler entgegenzuwirken und ihre Auswirkungen zu verringern.

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§ 3Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 und 2 alleine nicht ausreichen, um dem Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können durch sonderpädagogische Beratungsangebote von Beratungs- und Förderzentren unterstützt werden. Sonderpädagogische Beratungsangebote als vorbeugende Maßnahmen richten sich an Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, und Eltern. § 4Sonderpädagogische Förderangebote an allgemeinen Schulenals vorbeugende Maßnahmen(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 bis 3 alleine nicht ausreichen, um dem besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung von regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren oder Förderschulen durch Fördermaßnahmen nach § 50 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes unterstützt werden. Sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfeund die Sprachheilförderung sind in die Arbeit der Beratungs- und Förderzentreneingebunden.

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§ 54 HSchG neues Verfahren - Anmeldung aller Kinder an der allgemeinen Schule

Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht

Anspruch sonderpädagogische Förderung kommt in Frage

SL prüft, ob allgemeine Maßnahmen der SL prüft, ob allgemeine Maßnahmen der Prävention ausreichen (Förderplanung) Prävention ausreichen (Förderplanung) §§ 2 bis 6 VOSB§§ 2 bis 6 VOSB

Eltern beantragen keine Aufnahme des Kindes in die Förderschule

Reichen ausReichen nicht aus

Eltern beantragen Aufnahme des Kindes in die Förderschule

SL prüft Art, Um-fang und Orga- nisation der son-derpädagogischen Förderung

Kind besucht die

Förderschule

SL beruft Förderausschuss ein, fordert förderdiagnosti-sche Stellungnahme an, im Zweifelsfall schulpsycholo- gisches und/oder schul- ärztliches Gutachten

Kind besucht die zuständige all- gemeine Schule

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Förderausschuss tagt

Keine einstimmigeEmpfehlung möglich

Empfehlung(einstimmig)

SSA entscheidet im Benehmen mit SL aufgrund der BFZ-Stel-lungnahme und ggf. schul-psychologischem/ schul-ärztlichen Gutachten nach Anhörung der Eltern

Förderausschuss legtEmpfehlung SSA zurGenehmigung vor

SSA hat Bedenken SSA genehmigt

SSA verweist erneut anFöderausschuss

SSA entscheidet selbst

Anhörung der Eltern durch SL

SL entscheidet über Art, Umfang und Orga der sonderpäd. Förderung

Kind kann an zust. allgem. Schule gefördert werden

Kind besucht die zust. allgem. Schule

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Kind kann ausnahmsweise nicht an zuständiger allgemeiner Schule gefördert werden, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können (§ 54 Abs. 4 HSchG)

Förderausschuss tagt

Keine einstimmigeEmpfehlung möglich

Empfehlung (einstimmig)

Anhörung der Eltern durch SSA Anhörung der Eltern durch SSA

SSA entscheidet auf der Grundlage des festgest. Förderschwerpunktes und einer Empfehlung durch SL; im Zweifel förderdiagnostisches Gutachten des BFZ (§ 28 VOSB)

SSA bestimmt auf Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses den Förderort

Kind besuchtallgem. Schule

Kind besuchtallgem. Schule

Kind besuchtFörderschule

Kind besuchtFörderschule

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Bilanz des GU per 31.7.2008 31.7.2009 31.07.2010 31.07.2011 31.07.2012a) BeendigungAufhebung 53 46 45 56 108Wechsel in Schule für Erziehungshilfe 40 46 62 52 44Wechsel in andere Förderschule 32 18 43 17 32Beendigung der Schulpflicht 5 7 2 12 10Umzug außerhalb SSA 6 14 6 5 12

Summe 136 131 158 142 206

b) neue MaßnahmenLahn-Dill 129 159 126 156 163

35 38 35 66 63164 197 161 222 226

Limburg-Weilburg

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StellenAlbert Schweitzer-Schule Limburg 28,90Windhofschule Weilburg 13,00

Freiherr von Schütz-Schule Bad Camberg 7,5

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