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Innenrevision/ Antikorruptionsbeauftragte 1 Schulung Korruptionsprävention Vorbeugung von Interessenkonflikten Zusammenarbeit mit der Industrie

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Schulung Korruptionsprävention

Vorbeugung von InteressenkonfliktenZusammenarbeit mit der Industrie

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Interessenkonflikte ausZusammenarbeit mit Industrie

Rechtsvorschriften verletzt

Unternehmensinteressen berührt

(Ermessensausübung aus ThürHNVO)

Urteils- und Bewertungs-fähigkeit eingeschränkt

Nebentätigkeitsverordnung

Drittmittelerlass

Hochschulgesetz

Strafrecht

Geschäftsfeld

Unternehmensethik

Wirtschaftlichkeit

Private Beziehungen

Eigeninteressen

Preisvorteile als privater Auftraggeber

Vorteile aus Nebentätigkeiten

Vorteile aus Belohnungen und Geschenken

Vorteile für Angehörige

Vorteile als Auftragnehmer (Firmenbeteiligung)

Persönliche Überzeugungen

Verwandschaftliche und freundschaftliche

Beziehungen

Bewußte Umgehung geltender Regelungen (Korruption) zur Herbeiführung

gewünschter Handlungen

Patentinhaber- Patenteinnahmen

Sozialrecht

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Wer deckt Korruption auf?

1. Steuerbehörden (Tatverdacht i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG; Betriebsprüfung)- Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft mit. Dazu gehören auch die sog. Korruptionsstraftaten.

2. Krankenkassen (§ 197 a SGB V: Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Ge- sundheitswesen) - gehen Fällen und Sachverhalten nach, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten kann jeder melden

3. Staatsanwaltschaften- Anzeigen von Dritten (wie Ehefrau, Konkurrenten)- Erkenntnis im Rahmen von anderen Ermittlungen (bspw. gegen Pharma-Unternehmen)- Vorstellung: Pharma-Unternehmen sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, d.h. für jede Zuwendung gibt es eine Gegenleistung ohne eine Gegenleistung eines Arztes besteht der Verdacht, dass die Zuwendung für Produktbestellungen erfolgte, d.h. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

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Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Thüringen vom 20.08.2002

Grundsätze:– das Ansehen des öffentlichen Dienstes schützen/erhalten– Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Verwaltungshandelns– das Handeln der Verwaltung ist der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet

Ziele: – Korruption vorbeugen, aufdecken, ahnden– Schutz des öffentlichen Dienstes und der Mitarbeiter

Regelungen:– Vorgaben zur Dienst- und Fachaufsicht– gezielte Kontrollmechanismen („So viel wie nötig, nicht so viel wie möglich“)

Ergänzend am UKJ: Richtlinie zur Vermeidung der Korruption vom 09.03.2005

auf der Seite der Antikorruptionsbeauftragten (AKB) im Intranet

http://www.innenrevision.ukj.de/Antikorruptionsstelle.html

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Korruption

= Verhaltensweisen, bei denen Amtsträger ihre Position und Befugnisse ausnutzen, sich oder Dritten materielle oder immaterielle Vorteile zu verschaffen keine verbindliche Rechtsdefinition

Definition nach BKA:

- Missbrauch öffentliches Amt/Funktion in der Wirtschaft/politisches Mandat- Zu Gunsten eines anderen- auf Veranlassung des anderen/Eigeninitiative- zur Erlangung eines Vorteils für sich/Dritte und- Eintritt/Erwartung des Eintritts eines Schadens bzw. Nachteils für die Allgemeinheit oder für ein Unternehmen

Geschädigter = der Staat/ die Allgemeinheit/ der Dienstherr

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Strafrechtliche Ausprägungsformen der Korruption

Vorbemerkung: sind Teil des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 entsprechende Regelung in Artikel 1 des genannten Gesetzes

§ 331 StGB – Vorteilsannahme„(1) Ein Amtsträger …, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“… (3) Die Tat ist nicht … strafbar, wenn … die zuständige Behörde … die Annahme genehmigt.“

Pflichtwidriges Verhalten des Beschäftigten als Gegenleistung ist nicht erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen!

Rechtsfolgen: - Geldstrafe- Freiheitsstrafe- Verlust der Amtsfähigkeit bei Beamten- neben straf- auch arbeits- oder standesrechtliche Maßnahmen möglich

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Amtsträger

- verbeamtete Ärzte (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB),

- angestellte Ärzte, Pflegekräfte und sonstige Mitarbeiter am UKJ (als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, § 11 Abs. 1 Nr. 4a StGB)

 

Dienstausübung

Handlungen, durch die ein Amtsträger die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt (also: nicht, wenn Handlung in Nebentätigkeit ausgeführt wird)

 

Vorteil

Jede Leistung des Zuwendenden, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die ihn materiell/immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage objektiv besser stellt

 Beispiele: Geld (auch zinsgünstige Darlehen, ggf. Preisgelder i.V.m wissenschaftlichen Ehrungen), Sachwerte (Bücher, Speichermedien, Handys, Kameras, CD), geldwerte Leistungen (wie z.B. Einladung zu Veranstaltungen, Urlaubsreisen,, Gutscheine/ Eintrittskarten, Rabatte), immaterielle Vorteile (Ehrungen, Vermittlung von Nebentätigkeit), Drittvorteile (an Familienangehörige, Vereine)

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Fordern

ausdrücklich oder versteckt einen Vorteil für eine Dienstausübung begehren

Sich versprechen lassen

Angebot eines Vorteils für eine Dienstausübung ausdrücklich oder schlüssig annehmen

Annehmen

geforderten oder angebotenen Vorteil (Wohlwollen und „Klimapflege“) tatsächlich empfangen in dem Willen, den Vorteil zu genießen

Unrechtsvereinbarung:

Zuwendung als Gegenleistung für dienstliche Tätigkeit („für die Dienstausübung“), nicht bei Leistungen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen und gewohnheitsrechtlich anerkannt, z.B.: gelegentliche Bewirtung, Werbegeschenke und einmalige Geschenke bis ca. 25 €

Unrechtsvereinbarung liegt bspw. in folgenden Fällen vor:

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Beispiele Unzulässiger Geschäftspraktiken Umsatzabhängige Zahlungen seitens der Lieferfirma Verzicht auf nahe liegende Preisnachlässe bzw. Bezug überteuerter Produkte Einrichten von Bonuskonten bei Lieferfirmen Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen aufwendiger Apparate zu Erprobungs- zwecken oder als Zugabe beim Ankauf anderer Produkte Aufwendige Betriebsbesichtigungen bei Geräte-/Pharmazeutikaherstellern Honorarzahlungen auf Forschungsprojekte ohne erkennbaren wissenschaftlichen Wert (Schein- studien) überhöhte Vergütung von Beraterverträgen (Scheinberaterverträge) Vereinnahmung von Geldmitteln auf Konten von Fördervereinen zur Förderung der Ausstattung ihrer Abteilung (nicht in Entscheidungs- und Verfügungsgewalt des Dienstherren) Finanzierung von Fortbildungsveranstaltungen mit erheblichem Freizeitwert von Lieferfirmen Zuwendungen für zweifelhafte Fachtagungen bzw. kostenlose (aufwendige) Schulung von Ärzten/Pflegepersonal durch Hersteller/Vertreiber von Medizinprodukten, wenn damit Entscheidung für Anschaffung praktisch zwingend vorgegeben Finanzierung von Urlaubsreisen, Sozialspenden für Betriebsfeiern, Geburtstagsfeiern, Weihnachts- feiern etc. bzw. Zuschüsse/ Spenden hierfür Fordern bzw. Annehmen von Vorteilen in Bezug auf unrechtmäßige Diensthandlungen, z.B. bevor- zugte Behandlung von Patienten Einflussnahme auf Verordnungsverhalten (Heil- und Hilfsmittel) fehlende Sozialadäquanz

RECHTFERTIGUNG des Täters bei Genehmigung (§ 331 Abs. 3 StGB) durch Dienstherrn bzw. Arbeitgeber (GB PM) vor der Annahme Problem: Genehmigungsfähigkeit

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§ 332 StGB - Bestechlichkeit

„(1) Ein Amtsträger …, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...“

„(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so … ist dies bereits strafbar, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.“

Voraussetzungen wie bei § 331 StGB, aber es geht um pflichtwidrige Diensthandlung (Gesetz oder Anweisung zur Vornahme/Unterlassung einer Diensthandlung, von der Täter abweicht; auch bei Missbrauch der Amtsstellung, um vorschriftswidrige Handlung vorzunehmen)

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Beispiele für Vorteile

- Erstattung von Reisekosten für berufliche Fortbildungen- immaterielle Vorteile: Erhöhung der Karrierechancen, Verbesserung

des Betriebsklimas- verbesserte Arbeitsbedingungen durch Zurverfügungstellung von

Personal und Geräten- erweiterte Möglichkeiten der Privatliquidation- Bewirtung von Ärzten- Chancen auf Abschluss von Verträgen (Nebentätigkeit)- Zuwendung von Geldern für Drittmittelkonten und Fördervereinen

= Drittvorteil (wann die Zuwendung an den Dienstherren möglich ist, regeln Verwaltungsvorschriften wie u.a. der Drittmittelerlass)

„ Für eine Strafbarkeit reicht es schon aus, wenn der Vorteil nicht dem Arzt selbst, sondern einem Dritten (der Klinik) zugute kommt („und diese davon nichts weiß).“

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Widerspruch zwischen gewollter Drittmitteleinwerbung und strafrechtlicher Vorteilsnahme

- Problem: Berechtigung zur Einwerbung von Drittmitteln (§ 25 des Hochschulrahmengesetzes - HRG, § 59 des Thüringer Hochschulgesetzes – ThürHG) als Dienstaufgabe einerseits strafrechtliches Verbot der Annahme von Zuwendungen Dritter andererseits

- UKJ: Geltung des Erlasses zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum Zweck der Forschung (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 46/2003, S. 2299; sog. Drittmittelerlass);

- Drittmittel im Sinne des o. g. Erlasses: alle öffentliche oder private Zuwendungen, Spenden, Sponsoring und sonstige Leistungen aus Verträgen sowie sonstige geldwerte Vorteile, die die Hochschulen, eine ihrer Einrichtungen oder ein Mitglied der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten

- Lösung: Einhaltung der im Drittmittelerlass vorgegebenen Verfahrensweisen (Offenlegung/ Anzeige und Genehmigung), so dass bereits Anschein einer Strafbarkeit i.S. der zuvor genannten strafrechtlichen Normen im persönlichen Interesse des Beschäftigten vermieden wird

- also: keine Strafbarkeit aus Vorteilsannahme und/oder Bestechlichkeit, wenn Drittmittel über von der Verwaltung gesondert dafür eingerichtete Drittmittelkonten und nach den Regelungen der Drittmittelrichtlinie abgewickelt werden (Anzeige und Genehmigung)

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Annahme Zuwendungen Dritter (Drittmittel) in Dienstaufgabe und in Nebentätigkeit- Grundsätzliches Wahlrecht der Ausführungsformen bei Einwerbung und

Verwendung von Drittmitteln für Zwecke der Forschung, Lehre, Weiterbildung und forschungsbezogene Krankenversorgung

- Ausübung in Nebentätigkeit auf Antrag- Anwendungsbeobachtungen und Klinische Studien sind stets

Dienstaufgabe- Kooperationsbeziehungen mit Dritten als Dienstaufgabe werden über den

GB Rechnungswesen und Controlling, Drittmittelbuchhaltung, begleitet - Kooperationsbeziehungen mit Dritten und dem Mitarbeiter, also in Form

einer Nebentätigkeit, bearbeitet der GB Personalmanagement- Prüfkriterien der zu Grunde liegenden Kooperationsvereinbarungen

hinsichtlich Vorteilsnahme zur Korruptionsprävention dabei aber identisch- Genehmigung der Nebentätigkeit beinhaltet dann auch die

Dienstherrengenehmigung zur Annahme des Vorteils

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„Vorbeugende“ (Rechts)normen

- Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen - Heilmittelwerbegesetz (HWG)- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)- § 128 SGB V - unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten- Erlass zur Annahme von Belohnungen und Geschenken- Erlass zur Regelung der Annahme und Verwaltung von Drittmitteln zum Zwecke der Forschung … (vorgeschriebenes Verfahren zur Mittelein- werbung mit Anzeige und Genehmigung)- Anlage dazu: Grundsätze für die Einwerbung und Annahme von Dritt- mitteln- Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (ThürHNVO)- Kodex Medizinprodukte (Medizinprodukteindustrie)- FSA- Kodex (Pharmaindustrie)

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Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen

§ 3 Abs. 2: Verbot der unmittelbaren/mittelbaren Warenabgabe oder Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind

Verbot der Vorteilsannahme oder der Entgeltannahme für die Zuweisung von Patienten (§ 31) und der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen (§ 32)

§ 34 Abs. 5: Verbot der Empfehlung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer ohne hinreichenden Grund

§ 23: Berufsordnung gilt auch für Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

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Hilfsmittel zur sachgerechten Bearbeitung

- Gemeinsamer Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern

- FSA-Kodex O:\Stab\IR\Antikorruption\FSA-Regelungen\FS-Arzneimittelindustrie - Fachkreise.htm

- Musterverträge „Grundsätze der Zusammenarbeit“ des Verbands der Krankenhausdirektoren

- MedTechKompass www.bvmed.de- BMI,Initiativkreis Korruptionsprävention Fragen- und Antwortenkatalog Zuwendungen

- Interne Richtlinie zur Vermeidung der Korruption http://innenrevision.cms.krz.uni-jena.de/data/innenrevision_/Richtlinie2.pdf

- Merkblatt über die Durchführung von fremdfinanzierten Reisen- Hinweisblatt zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und

Gegenleistung- Arbeitsblatt zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen auf Genehmigung

einer Nebentätigkeit bezüglich Vorteilsnahme- Prüfungskriterien bezüglich Vorteilsnahme (interne Arbeitshilfe)- Verbindliche Erklärung zur Nebentätigkeit Vorteilsnahme

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Übliche Kooperationsformen

Geld- und Sachspenden Veranstaltungssponsoring (z.B. zur Unterstützung der Durchführung von

Kongressen) Passive Teilnahme an Veranstaltungen Aktive Teilnahme an Veranstaltungen (Referentenverträge) Beraterverträge Klinische Prüfungen und Studien, Anwendungsbeobachtungen

(ausschließlich in Dienstaufgabe möglich) Überlassung von Geräten und Verbrauchsmaterialien Forschungskooperationen Zusammenarbeit mit Heil- und Hilfsmittelerbringern

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Interessenkonflikte Belohnungen und Geschenke

Beteiligungsverhältnisse an Lieferanten und Kooperationspartnern

Private Beziehungen

Beauftragung von Lieferanten und Partnern des UKJ im privaten Bereich

Insbesondere für

- Mitarbeiter, die an Beschaffungshandlungen, Vergabevorbereitung und -entscheidungen mitwirken

- Bevollmächtigt sind, Verträge abzuschließen- Rechnungen prüfen und zur Zahlung freigeben

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Die vier Grundprinzipien der Zusammenarbeit =Grundsätze zur Vermeidung des Anscheins der Strafbarkeit

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Prinzip derBargeldlosigkeit

GenehmigungsprinzipIm Behandlungsprozess Produkteigenschaften bzw. Produkt, nicht Hersteller festlegen (obliegt zentralen Beschaffungsorganisationen)

Dienstherrengenehmigung von dazu Befugten; Kliniksdirektor nicht ausreichend

Empfehlung: Aufbewahrung von Unterlagen bezügl. Leistungserbringung beim AusführendenOrientierung: GOÄ-Nr. 80, 85, 9, 96

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Beispiele für erlaubte Kooperation

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Genehmigungsfähigkeit bei Unterstützung von Fort- und Weiterbildung, Teilnahme an Kongressen

- Übernahme angemessener Hin- und Rückreisekosten (keine 1. Klasse außer Bahn und Überseeflüge) zum/vom Veranstaltungsort, notwendige Übernachtungskosten (max. 4 Sterne), Kongressgebühren, angemessene Bewirtungskosten (bis 60 €, keine Gourmet- und Erlebnisgastronomie; von untergeordneter Bedeutung) bei passiver Teilnahme

- keine Übernahme von Kosten mit privatem Charakter (nicht Begleitperson)- Unterhaltungsprogramm in angemessenem Rahmen und von untergeordneter

Bedeutung- Hotelauswahl bzw. Veranstaltungsort nicht mit erheblichem Freizeitwert- Muster Einladungsschreiben- Zahlung eines Honorars bei Erbringung eines Referates oder anderer

Leistungen (Poster, Moderation, besondere Anforderungen bei Kongressbericht)

- bei direkter Zuwendung an Mitarbeiter Offenlegung gegenüber Dienstherren

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Einhaltung folgender Punkte bei Sponsorverträgen

- Vertragspartner: Unternehmen und Veranstalter (siehe Einladung)

Musterverträge- Vertragsabschluss vorrangig mit mediz. Einrichtung oder unabhängiger

Organisation (Fachgesellschaft, Kongressausrichter) NICHT mit dem

Arzt, der die Veranstaltung organisiert

- Zahlungen nur auf das Konto des Veranstalters

- angemessenes und einheitliches Verhältnis zwischen Vergütung und den

hierfür gewährten Werbeaktivitäten (Mustervertrag)- Informationsstand für Produktpräsentation

- Nennung der Sponsoren in Veranstaltungsdokumenten

- Auslegung von Broschüren

- Verwendung Logo

Dienstherrengenehmigung erforderlich08.01.2013 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser · 22

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Verträge über wissenschaftliche Dienst- und Beratungsleistungen

z.B. Advisory Board, Beratung zur Produktentwicklung

- Beratervertrag zwischen Hersteller und Beschäftigen einer medizinischen Einrichtung

- danach bspw. zulässig, wenn Beschäftigter hinreichende fachliche Qualifikation aufweist,

- Hersteller an Beratertätigkeit ein legitimes Interesse hat, - Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen und - ein schriftlicher Vertrag vorliegt

- Mustervertrag des VUD

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Referententätigkeit, Autorentätigkeit

- Mustervertrag

- Entweder Dienstaufgabe Abwicklung über Drittmittel

Vertragsabschluss mit UKJ und Arzt als Referent nennen

- Oder Nebentätigkeit Nebentätigkeitsantrag bzw.Anzeige einer Vortragstätigkeit

Vertragsabschluss mit dem Mitarbeiter

- angemessenes Honorar (bis ca. 200 €/Std. je nach persönlicher Reputation incl. Vor- und Nachbereitungszeit)

V E R V A H R E N S A N W E I S U N G Veranstaltungsorganisation

im Entwurf vorliegend08.01.2013 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser ·

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Weitere Formen der ZusammenarbeitGeschenke

- § 7 HWG bzw. VV zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die

Bediensteten des Freistaates Thüringen vom 27.05.2004

stillschweigende Zustimmung/ geringwertig < 25 € / > 25 € interne Anzeige- und Genehmigungsformulare (ggf. Konsequenz der Versteuerung)

- zu besonderen Anlässen sozialadäquat

Bewirtungen- Private Bewirtungen unzulässig- Zulässig im Rahmen von Veranstaltungen oder Arbeitsessen angemessen - In Zweifelsfällen Einbeziehung des Dienstherren

Spenden (Muster)- Unzulässigkeit von Spenden an Beschäftigte wenn Konto nicht von medizinischer Einrichtung selbst verwaltet und überwacht wird- Spendenzweck Förderung Forschung und Lehre, Verbesserung Gesund- heitsversorgung, Aus- und Fortbildung, mildtätige Zwecke - Bei Mitwirkung des Mitarbeiters an der Einwerbung Information und ggf. Einverständniserklärung des Dienstherren in die Spendenbescheinigung

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Beispiele

§ 128 SGB V ("Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten")

- seit 23.07.2009

- gilt auch für Ärzte im Krankenhaus

- insbes. § 128 Abs. 2 SGB V: Ärzte dürfen sich nicht gegen Entgelt oder Ge-

währung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Ver-

sorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammen-

hang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren

- wirtschaftliche Vorteile: auch unentgeltliche/verbilligte Überlassung von

Geräten und Materialien und die Durchführung von Schulungsmaßnahmen

sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung

an den Kosten hierfür

- Hilfsmittel: jedes Mittel, das ein körperliches Funktionsdefizit ausgleicht, bspw.

Stomaversorgung, Spezialnahrung, Kompressionsstrümpfe

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Verstoß also (+) bei Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung, Honorar für die Referententätigkeit eines Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln

Teilnahme an Fachweiterbildung, die ein Hilfsmittelversorger komplett finanziert, verstößt ebenfalls gegen § 128 Abs. 2 SGB V

 

unentgeltlich angebotene Fortbildungen über Produkte und deren Einsatzvorteile oder Schulungen aus rechtlichen Gründen (Haftungsrecht, Medizinproduktegesetz etc pp) verstößt nicht gegen § 128 SGB V

 

 

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Zuständigkeiten zur Bearbeitung der Annahme nichtöffentlicher Drittmittel

Spenden Klinische Projekte

Geldspenden

Sachspenden

Patientenspenden

Studien

Anwendungsbe-obachtungen

Personalbereich

Unterstützung von passivenDienst- und Fortbildungs-

reisen

Berater- undReferentenverträge

Belohnungen undGeschenke

Personalkosten-finanzierung

Antrag auf Dienst- und

Fortbildungsreise

Anzeige einer Nebentätigkeit/

Vortragstätigkeit

Anzeige undAnnahme

GeschenkeBewirtungen

Sponsoring Überlassung

Veranstaltungs-sponsoring

Werbung

Miete/ Leihe

Probestellung

Schenkung

Abschluss Honorarvertrag+

Rechnungslegung

Abschluss Verträge zur

Kostenübernahme

Geschäftsbereich Rechnungswesen und Controlling- Bereich Drittmittel

Geschäftsbereich Personalmanagement

Geschäftsbereich Betreibung und Beschaffung

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Versagungsgründe einer Nebentätigkeit nach ThürHNVO

§ 12 Abs. 4 Beeinträchtigung der Interessen der wissenschaftlichen Forschungseinrichtung z.B.

–den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann was kann das bei uns sein?

–In einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, in der der Beamte tätig wird oder werden kann Unternehmensstrategie?

–Die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann z.B. bei Bestellentscheidungen

–Zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führt z.B. Einschränkung der Dienste, da NT nur in bestimmten festen Zeiten

–Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann z.B. Anschein Korruption, Ethische Konflikte

–Keine eindeutige Aufgabentrennung bzw. Trennung der personellen und sachlichen Ausstattung ?

–siehe auch § 13 und § 26 Abs. 3 Beteiligung an beantragter unternehmerischen Tätigkeit, Büro, Labor, Institut und ähnlicher Einrichtung nicht mehr als 50% Geschäftsanteile, ggf. auch Geschäftsführerfunktion

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§ 14 Abs. 4 Untersagungsgrund wenn die Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigen

Grundsatz der Ablehnung: in welchen Fällen sind am UKJ die dienstlichen Interessen beeinträchtigt?

Wenn NT in gleichen Geschäftsfeldern des UKJ bei Dritten ausgeführt werdenMitarbeit bei WettbewerbernDie Wirtschaftlichkeit des UKJ gefährdet wird durch geringere

Leistungen/Erlöse oder erhöhte Aufwendungen (Einkaufsvorteile des UKJ in Nebentätigkeiten fließen (keine ausreichenden Rabatte verhandelt werden können, da das Unternehmen anderweitige direkte Zuwendungen tätigt)

Kooperationen gefährdet sindObjektivität beeinträchtigt wird

Ermessensausübung nach § 5

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Risikobewertung zur Einschätzung der Möglichkeit eines Interessenkonflikt

Risiko, dass Sekundärinteressen das professionelle Urteilsvermögen im Verhältnis zu Primärinteressen unangemessen beeinflussen können

Es geht nicht um den Beweis (Ereignis), sondern nur um die Möglichkeit (Zustand mit Tendenz)

Risiko für das Abweichen von Primärinteressen bzw. deren Behinderung Primärinteressen:

PatientenwohlValide ForschungObjektive LehreUnternehmensinteresse

Das Risiko ist vorhanden, auch wenn es nicht zur Beeinflussung führt Es geht um die Eintritts-Wahrscheinlichkeit und die Auswirkung (Schweregrad

des Schadens) = Risikobewertung

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Wahrscheinlichkeit unangemessener Beeinflussung

Wert/Ausprägung von SekundärinteressenAbsoluter Wert (der Gegenleistung)Verhältnis des absoluten Wertes beispielsweise zum Gehalt bzw.

Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe, Budget der Klinik, Abteilung, Praxis oder des Projektes

Ausmaß des Konfliktes durchDauer der Beziehung („kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“)Tiefe/ Enge der Beziehung (z.B. Verwandschaftsgrad)

Ausmaß der EntscheidungsfreiheitJe größer die Befugnisse bzw. die Eigenverantwortung des Konfliktträgers

ist, je größer ist das Risiko der Beeinflussung des Urteilsvermögens

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Schweregrad des Schadens

Einfluss auf das Primärinteresse z.B. als Patentinhaber auf Schadenspotential durch

–Falsche Patientenbehandlung

–Falsche Produktempfehlung

–Falsches Urteil bei klinischer Studie

–Beschädigung der Objektivität von Forschung und Lehre

–Vertrauensverlust in professionelles Urteilsvermögen

–Vertrauensverlust in gute Qualität –Außenwirkung

Ausmaß der Konsequenz–Vertrauensmissbrauch kann zu geschwächter Position bei Drittmittelbeantragung

führen

Ausmaß der Verantwortlichkeit/Haftung–Mit geringerer Verantwortung bzw. Haftung für eigenes Handeln (wenig Kontrolle oder

wenig Rechtfertigungsbedarf und Regressanspruch) kann die Schadensgröße zunehmen (z.B. Budgetüberschreitungen haben keine Konsequenzen)

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Zielstellung:Strategien zur Interessenkonfliktregulierung schaffen

Offenlegung–Alles was die Entscheider wissen müssen, um den Schweregrad einschätzen zu können

Management–Erforderlich, sofern ein Ausschluss der im potentiellen Konflikt befindlichen Person von

Entscheidungen nicht möglich ist (z.B. wenn sie durch besondere Fachexpertise beteiligt sein muss)

–Zur Minimierung des Risikos verzerrter Urteile und Entscheidungen sind weiterführende Maßnahmen erforderlich( IKS)

Verbot–Bei schwerwiegendem Interessenkonflikt wird es der Person nicht (mehr) gestattet, sich

mit der vom potentiellen Interessenkonflikt beeinträchtigten Tätigkeit weiter zu befassen (auch stufenweises Verbot)

Beispiel: einem Forscher der ein Patent auf ein Medikament hält, welches in einer klinischen Studie getestet wird kann nicht Studienleiter sein, darf aber Beratungsfunktion bezügl. Dosierung erfüllen

Offenlegung Management Verbot

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Ableitende Konsequenzen zur Bearbeitung

Rechtzeitige und Vollständige/umfassende Informationen abfordern

Ganzheitliche Bewertung unter Anwendung von Normen und Standards

Vernetzte Bearbeitung

bei Abweichung vom Standard Ermessensausübung prüfen

Einbeziehung von Entscheidungsgremien

Umfassende Herleitung und Dokumentation der Entscheidungsgründe

Kontrolle

denn, erteilte Genehmigungen (Annahme von Zuwendungen, auch Nebentätigkeiten) für nicht genehmigungsfähige Sachverhalte schützen den Einreicher nicht vor den Straftatbeständen Aufsichtsorgane § 130 OWiG

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08.01.2013 Schulung Korruptionsprävention · Silvia Schaser · 36