Institut für Sachverständigenwesen – Struktu r ... · 05.04.1984 · Struktur des Instituts...

26
Institut für S Hohenzollern 50672 Köln www.ifsforum Institut f achverständige nring 85-87 m.de für Sachverst enwesen e. V. info@ifsforum tändigenwes m.de sen – Struktu ur, Organisa ation und Auf fgabenberei iche

Transcript of Institut für Sachverständigenwesen – Struktu r ... · 05.04.1984 · Struktur des Instituts...

Institut für SHohenzollern50672 Köln www.ifsforum

Institut f

achverständigenring 85-87

m.de

für Sachverst

enwesen e. V.

info@ifsforum

tändigenwes

m.de

sen – Struktu

ur, Organisaation und Auffgabenbereiiche

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 2

Inhaltsverzeichnis

1. Über das Institut 3

1.1 Leistungsspektrum des Instituts 4

1.1.1 Umfassende Aus- und Weiterbildung für Sachverständige 4 1.1.2 Publikationen 5 1.1.3 Zeichen für Sachverstand – das Logo für öffentlich bestellte und vereidigte

Sachverständige und deren Bestellungskörperschaften 6 1.1.5 Weitere Leistungen 7

1.2 Organe und Vertretung des Vereins 7

1.2.1 Vorstand 7 1.2.2 Mitgliederversammlung 8 1.2.3 Vertretung des Vereins 8

1.3 Mitarbeiter 8

2. Die IfS GmbH für Sachverständige 10

2.1 Leistungsspektrum der IfS-Tochtergesellschaft „IfS GmbH für Sachverständige“ 11

2.2 Organe der GmbH 11

2.2.1 Der Aufsichtsrat 11 2.2.2 Die Gesellschafterversammlung 12

2.3 Die Zertifizierungsstelle des IfS (IfS Zert) 12

2.3.1 Zahlen und Fakten (Stand Januar 2012) 13 2.3.2 Organisation und Verantwortlichkeiten 13

3. Anlagen 17

3.1 Satzung des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (Stand 06/2009) 17

3.2 Gesellschaftervertrag IfS GmbH für Sachverständige (Stand 04/2006) 21

Stand: 062014

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 3

1. Über das Institut

Das Institut für Sachverständigenwesen (IfS), 1974 in Hannover gegründet und seit 1989 mit Hauptsitz in Köln, ist fest im deutschen Wirtschaftsleben verankert: Träger des Vereins sind rund 180 Organisationen der Wirtschaft, unter ihnen die Bestellungskörperschaften und Ihre Dachverbände. Unterstützt wird das IfS zu-sätzlich durch die maßgeblichen Sachverständigenverbände, die Versicherungswirtschaft und die Sachver-ständigenorganisationen wie DEKRA, GTÜ und TÜV. Ordentliche Mitglieder können Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die Sachverständige öffent-lich bestellen und vereidigen. Auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die Aufgaben im Sachverständigenwesen wahrnehmen, können die ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Fördernde Mitglieder können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und nach vergleichbaren Maßstäben zertifizierte Sachverständige werden. Daneben besteht auch für natürliche und juristische Personen die Möglichkeit einer fördernden Mitglied-schaft, wenn sie an Fragen des Sachverständigenwesens ein unmittelbares berufliches Interesse haben. Die aktuellen ordentlichen Mitglieder sind unter www.ifsforum.de aufgeführt. Seit seiner Gründung befasst sich das Institut mit der Entwicklung und Standardisierung von fachlichen Vo-raussetzungen und Überprüfungsrichtlinien in zahlreichen Sachgebieten des Sachverständigenwesens. Damit unterstützt das IfS schwerpunktmäßig die Bestellungskörperschaften bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Das IfS hat sich in den vergangenen Jahren fest etabliert - als Anbieter von Aus- und Weiterbildung für Sach-verständige, als anerkanntes Forum für die Entwicklung von Qualitätsstandards im Sachverständigenwesen und als kompetenter Ansprechpartner der Politik, der Justiz und der Wirtschaft in Sachverständigenfragen. Damit ist das Institut maßgeblich an der Entwicklung des Sachverständigenwesens beteiligt. Das Institut fördert den Meinungsaustausch unter den Sachverständigen, zwischen den Sachverständigen und ihren Auftraggebern, den verschiedenen Bestellungsbehörden, Sachverständigenorganisationen und -verbänden. Das IfS finanziert sich weitgehend selbst aus den Einnahmen der angebotenen Seminare. Zusätzlich werden die Haushaltsmittel durch Mitgliedsbeiträge und Entgelte für Leistungen des Vereins (z. B. Broschüren, Zeit-schrift „IfS-Informationen“) aufgebracht. Die Mitglieder des Instituts haben 1993 beschlossen, die IfS-Zertifizierung einzuführen und 1995 die insti-tutseigene Zertifizierungsstelle (IfS-Zert) auf dem ISO-Standard DIN EN ISO/IEC 17024 gegründet. Das IfS zertifiziert in großem Umfang Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung. Dadurch wird schon heute mit dafür gesorgt, dass Sachverständige auch im Ausland auf einen hohen Qualitätsstandard verweisen und damit Wettbewerbsvorteile genießen können. Mit der institutseigenen Zertifizierungsstelle hat das IfS frühzeitig die Weichen für weltweit einheitliche Standards im Sachverständigenwesen gestellt. Die Gesellschaft ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Personenzertifizierungsstelle von der Deutschen Akkre-ditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 4

Struktur des Instituts für Sachverständigenwesen e. V.

1.1 Leistungsspektrum des Instituts

1.1.1 Umfassende Aus- und Weiterbildung für Sachverständige

Das IfS bietet seit über 30 Jahren in Abstimmung und im Auftrag seiner Mitglieder erfolgreich Sachverständi-genaus- und -weiterbildung an. Damit unterstützt das unter anderem von den Bestellungskörperschaften getragene Institut die Kammern bei der Erfüllung einer wichtigen öffentlich-rechtlichen Aufgabe, der öffentli-chen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Viele Kammermitarbeiter tragen durch ihre Dozen-tentätigkeit zum Erfolg des Systems bei. Auch mit anderen Mitgliedern pflegt das IfS im Bereich der Weiterbildung eine fruchtbare Zusammenarbeit, insbesondere bei der gemeinsamen Durchführung von Spezialseminaren (z. B. im Bereich Kfz, Bau und Im-mobilien). Das IfS-Seminarangebot umfasst

: Lehrgang für Gerichts- und Privatgutachter : Fachübergreifende Spezialthemen : Fachseminare : Zertifikatslehrgang Immobilienbewerter (IfS) : Lehrgang Sachverständige für Schäden an Gebäuden

Das IfS nimmt neben der Aus- und Weiterbildung außerdem Aufgaben wahr, die andernfalls von den einzel-nen Mitgliedern in Eigenregie erbracht und finanziert werden müssten. So unterstützt das IfS beispielsweise die Kammern bei der Erstellung von Bestellungsgrundlagen in Form von fachlichen Bestellungsvoraussetzun-gen. Das IfS bietet zusätzlich für die Kammermitarbeiter spezielle Schulungen zur Weiterqualifizierung an. Bei der Überprüfung der Fachkunde in einigen Sachgebieten (z. B. Elektrogeräteentsorgung, Altauto- und Verpa-ckungsentsorgung), bei denen neue Aufgaben des Gesetzgebers von Sachverständigen übernommen werden, sorgt das IfS für eine reibungslose Abwicklung. Durch die enge und gemeinsame Arbeit bei Veranstaltungen fließt über Nutzungsentgelte der Beitragsaufwand an die Mitglieder direkt zurück. Zusätzlich bietet das IfS fachliche und organisatorische Unterstützung für Sachverständigenorganisationen und Verbände. Das IfS hilft bei der Entwicklung allgemein anerkannter Standards im Sachverständigenwesen (z. B. bei der Gutachtenerstattung oder Aus- und Weiterbildungskonzepten) und bietet fachliche Unterstüt-zung. Als Plattform für interessierte Kreise organisiert das IfS Arbeitsgruppen und erstellt Gutachten und Stellungnahmen im Auftrag seiner Mitglieder. Damit wird die finanzielle und organisatorische Belastung der Verbände und Organisationen verringert, ohne in ihre Kompetenzen einzugreifen.

Institut für Sachverständigenwesen

IfS GmbH für Sach-verständige 100%-ige Tochter

Insgesamt: 258 Mitglieder Ordentliche Mitglieder: 171 Fördernde Mitglieder: 87

Vorstand: 9 Mitglieder

Geschäftsstelle: 6 Mitarbeiter

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 5

Durch die Bündelung unterschiedlicher Interessengruppen unter dem Dach des IfS können Standards auf einer breiten Basis der Akzeptanz durchgesetzt werden.

1.1.2 Publikationen

1.1.2.1 IfS-Informationen mit IfS-Wissensforum (Zeitschrift mit Onlinerecherche) : Aktuelle Gesetzesnovellierungen mit Bezug zum Sachverständigenwesen : Neue Rechtsprechung zur Vergütung, Haftung, Werbung, Befangenheit, Gutachtenerstattung : Neues aus der Sachverständigen- und Kammerpraxis : Bücher und weitere Veröffentlichungen, z. B. neue Bestellungsvoraussetzungen : Veranstaltungen : Europäische Entwicklungen

Alle Artikel der IfS-Informationen sowie zahlreiche weitere Dokumente rund um Sachverständigenrecht und –praxis können von den IfS-Mitgliedern im Online-Recherchesystem „IfS-Wissensforum“ gesucht, gefunden, ausgedruckt, versendet und gemerkt werden. Zusätzlich haben Mitglieder die Möglichkeit, selbst Dokumente in das System einzustellen und so sachverständigenrelevante Inhalte zu archivieren. Abonnenten der IfS-Informationen haben im IfS-Wissensforum (nur) Zugriff auf alle veröffentlichten Artikel der Zeitschrift und alle erschienenen Gesamtausgaben. 1.1.2.2 Broschüren Zu allen wichtigen Bereichen der Sachverständigenpraxis gibt das IfS praxisgerechte Broschüren heraus, z. B.:

: Die Ortsbesichtigung durch Sachverständige : Das Schiedsgutachten : Der Sachverständige und seine Mitarbeiter - Zusammenarbeit von Sachverständigen und die Ein-

schaltung von Hilfskräften : Öffentlich bestellte Sachverständige - Wissenswertes in 10 Tipps : „Todsünden“ des Sachverständigen : Mit Sachverstand werben

: Kfz-Schäden und -bewertung - Leitsätze für Gutachten und andere Sachverständigenleistungen : Abgelehnt wegen Befangenheit : Faltblatt „Öffentliche Bestellung und Vereidigung“ (Deutsch, Englisch) : Die Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten : Guter Vertrag – Weniger Haftung : Immobilienbewertung in der Zwangsversteigerung : Das Sachverständigenwesen in Europa – Aktuelle Fragen und Antworten : 10 Years EuroExpert – A Decade Of Success

1.1.2.3 Merkblätter, Checklisten, Literaturzusammenstellungen (kostenfrei unter www.ifsforum.de) : Empfehlungen zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens : Merkblatt zur Vertragserfüllung durch Sachverständige als Unternehmensleiter, Partner, Gesellschaf-

ter oder Angestellte : Checkliste eines Fragenkatalogs zur Absicherung des Haftungsrisikos von Sachverständigentätigkei-

ten : Literatursammlungen (JVEG, allgemeines Sachverständigenwesen)

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 6

1.1.2.4 Fachliche Bestellungsvoraussetzungen der Bestellungskörperschaften Zu den ständigen Veröffentlichungen des Instituts gehören die bundesweit einheitlich angewandten fachli-chen Bestellungsvoraussetzungen der Kammern. Diese sind unter www.ifsforum.de abrufbar. 1.1.2.5 Organisation und Durchführung von Fachkundeüberprüfungen

: Fachgremium Kfz-Schäden und -bewertung : Fachgremium Verpackung : Fachgremium Altauto : Fachgremium TEH/Flugemissionen : Fachgremium ElektroG

1.1.3 Zeichen für Sachverstand – das Logo für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und deren Bestellungskörperschaften

Das IfS ist Markeninhaber und Lizenzgeber des „Zeichen für Sachverstand“, dem Logo für öffentlich bestellte Sachverständige. Das Logo ist als Bildmarke unter der Nummer: 001091495 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) eingetragen und genießt damit europaweiten Schutz. Derzeit nutzen über 5.500 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige das Logo, um sich am Markt zu präsentieren. Das Logo hat sich als Marke der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf dem Markt etabliert und genießt bereits einen großen Wiedererkennungswert. Darüber hinaus ist das Zeichen für Sachverstand fester Bestandteil der Musterausweise sowie -urkunden, verabschiedet durch den Arbeits-kreis Sachverständigenwesen des DIHK. Über 85 % der Bestellungskörperschaften nutzen das Signet auf ihren Briefpapieren, Internetauftritten sowie den kammereigenen Dokumenten bei der öffentlichen Bestel-lung. 1.1.4 EuroExpert

Die europäische Sachverständigenorganisation EuroExpert befasst sich seit Mitte der 90-er Jahre erfolgreich mit der Entwicklung von europäischen Standards im Sachverständigenwesen. Deutschland wird bei EuroEx-pert vertreten durch das IfS-Mitglied „Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.“ – das Generalsekretariat ist beim IfS angesiedelt. Mit den Mitgliedern konnten bereits ein Verhaltenskodex für Sachverständige („Code of practice“) und Quali-fikationsanforderungen für Verbände, die Sachverständige aufnehmen („Association Standards“) erarbeitet werden. Beide Standards entsprechen den in Deutschland für öffentlich bestellte und vereidigte und IfS-zertifizierte Sachverständige geltenden Anforderungen. Weitere Standards wurden für die Durchführung von Mediationsseminaren und den formalen Gutachtenaufbau sowie für die Aus- und Weiterbildung von Sachver-ständigen beschlossen. Aktuelle Informationen werden ständig unter www.euroexpert.org eingestellt und über einen kostenlosen Newsletter (E-bulletin) an Interessierte verteilt. Darüber hinaus ist durch das europäische Netzwerk auch eine zuverlässige Quelle für das Finden von europäischen Sachverständigen entstanden – diese können mit dem „EuroExpertFinder“ (www.euroexpert.org) ermittelt werden.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 7

1.1.5 Weitere Leistungen

: Ständig aktualisierte Webseite mit der Möglichkeit, Seminare zu buchen, Broschüren zu bestellen und Informationen und Publikationen kostenlos herunterzuladen

: Veröffentlichungen in Fachzeitschriften : Beratung und Information der Mitglieder, Behörden, Gerichte und des Gesetzgebers bei relevanten

Fragen des Sachverständigenwesens : Monatsspiegel und Newsletter, die Mitglieder und ihre Sachverständigen über Aktuelles im Sachver-

ständigenwesen informieren : Unterstützung der Mitglieder bei Eingaben an die Ministerien bei Gesetzesvorhaben mit Einfluss auf

das Sachverständigenwesen; durch den Eintrag in der öffentlichen Liste des Bundestages ist das IfS immer nahe an der aktuellen Gesetzesentwicklung und kann so seine Mitglieder frühzeitig informie-ren und gemeinsam mit ihnen entsprechende Maßnahmen (Stellungnahmen etc.) ergreifen

: Mitwirkung im Akkreditierungsbeirat des Bundeswirtschaftsministeriums

1.2 Organe und Vertretung des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

1.2.1 Vorstand

Im Vorstand sind alle Mitgliedsorganisationen vertreten; Neuwahlen erfolgen alle drei Jahre. Der Vorstand setzt sich aktuell aus folgenden Personen zusammen: Vorstandsmitglieder bis 2015 Name Korrespondenzadresse

RA Markus Balkow

Bundesingenieurkammer e.V. Charlottenstraße 4 10969 Berlin Tel.: 030/25342925 Fax: 030/25342903 Email: [email protected]

Dipl.-Kfm. Rainer de Biasi

GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH Vor dem Lauch 25 70567 Stuttgart Tel.: 0711/97676100 Fax: 0711/97676109 Email: [email protected]

Dipl.-Betrw. Bernhard Floter (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)

Institut für Sachverständigenwesen e.V. Hohenzollernring 85-87 50672 Köln Tel.: 0221/91277110 Fax: 0221/91277199 Email: [email protected]

Dipl.-Ing. Joachim Exler

Sachverständigenbüro Exler Hainerweg 17 65719 Hofheim Tel.: 06192/96500 Mobil: 0171/5328940 Email: [email protected]

Ass. Karsten Naujoks

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Siebengebiergsstr. 200 53229 Bonn Tel.: 0228/7031227 Fax: 0228/7037191427 Email: [email protected]

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 8

Name Korrespondenzadresse

RA Axel Rickert

Deutscher Industrie- und Handelskammertag Breite Str. 29 10178 Berlin Tel.: 030/203082714 Fax: 030/2030852714 Email: [email protected]

Arne Rössel (Vorsitzender)

Industrie- und Handelskammer Koblenz Schlossstr. 2 56068 Koblenz Tel.: 0261/106201 Fax: 0261/106123 Email: [email protected]

Willi Schmidbauer

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. Charlottenstraße 79/80 10117 Berlin Tel.: 089/20239664 Mobil: 0171/3315356 Fax: 089/20239665 Email: [email protected]

RA Klaus Schmitz (stellvertretender Vorsitzender)

Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstr. 20-21 10117 Berlin Tel.: 030/20619355 Fax: 030/20619355 Email: [email protected]

1.2.2 Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der den Verein betreffende Beschlüsse gefasst werden. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und bestellt bei der Wahl der Vorstandsmitglieder für deren Amtszeit zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Stellver-treter.

1.2.3 Vertretung des Vereins

Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zusam-men mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Folgende Vorstandsmitglieder sind während der Amtszeit 2012 - 2015 vertretungsberechtigt

Vorstandsvorsitzender Stellvertretender Vorstandsvorsitzen-der

Geschäftsführendes Vorstandsmit-glied

Dipl.-Volksw. Arne Rössel Rechtsanwalt Klaus Schmitz Dipl.-Betrw. Bernhard Floter

1.3 Mitarbeiter

Der Verein beschäftigt derzeit 3 Vollzeitkräfte und 3 Teilzeitkräfte. In der Tochtergesellschaft ist eine Vollzeit-kraft tätig. Bei Bedarf übernehmen Mitarbeiter des Instituts auch Aufgaben der Tochtergesellschaft. Auch die Geschäftsführung erfolgt in Personalunion.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 9

Mitarbeiter Institut für Sachverständigenwesen e.V. und IfS GmbH für Sachverständige Name Arbeitsgebiet

Dipl.-Betrw. Bernhard Floter

Geschäftsführung Tel.: 0221/91277110 Fax: 0221/91277199 Email: [email protected]

: Geschäftsführung Institut für Sachverständigenwe-sen und IfS GmbH für Sachverständige

: Vertretung des IfS und der IfS GmbH in allen relevan-ten nationalen und internationalen Gremien

: Vorträge und Informationsveranstaltungen : Spezielle Anfragen zum Sachverständigenwesen : Sachverständigenwesen international (EuroExpert)

Dipl.-Ing. (FH) Natascha Rosocha

Stellv. Leitung Zertifizierung, Projektmanagement Tel.: 0221/91277118 Fax: 0221/91277199 Email: [email protected]

: Fachliche Bestellungsvoraussetzungen : Zertifizierung von Sachverständigen : Vertretung des IfS und der IfS GmbH in allen relevan-

ten nationalen und internationalen Gremien : Projektentwicklung und -Durchführung : Vorträge und Informationsveranstaltungen : Internet-Website : Produktmanagement

Rechtsanwältin Katharina Bleutge (Justiziarin)

Kommunikationsleitung, Justiziariat Tel.: 0221/91277119 Fax: 0221/91277199 Email: [email protected]

: Leitung der Redaktion IfS-Informationen, IfS-Wissensforum, Broschüren

: Betreuung rechtlicher Angelegenheiten des IfS : Vorträge und Informationsveranstaltungen : Öffentlichkeitsarbeit : Betreuung und Beratung der Mitglieder : Vertretung des IfS in allen relevanten nationalen und

internationalen Gremien

Nina Seipold

Assistenz Tel.: 0221/91277111 Fax: 0221/91277199 Email: [email protected]

: Assistenz in allen Tätigkeitsbereichen des IfS

Renate Schlatterer

Seminarorganisation Tel.: 0221/91277112 Fax: 0221/91277199 Email: [email protected]

: Telefonzentrale : Allgemeine Anfragen zum Sachverständigenwesen : Seminarlogistik und –verwaltung : Seminarberatung sowie Beratung über alle Produkte

des IfS und der IfS GmbH : Seminarplanung

Petra Majuntke

Finanz- und Rechnungswesen, Abo- Logo- und Broschürenver-waltung Tel.: 0221/91277113 Fax: 0221/91277199 Email: [email protected]

: Buchhaltung IfS und IfS GmbH : Mitgliederverwaltung : Verwaltung Abo Infodienst : Vertrieb von Logolizenz und Broschüren

Institut für

Name

Angelika Gah

2. Die

In der IfS Grungsstelle Die Zertifizder internarens ist einrungsstellerungsstellegleichwertikundenachgefördert.

Einziger GeSachverstäZertifizieruheute im wsen. In derfachlichen trauen bei in die Komaufzubauenchen, ist Z Die IfS GmspielsweiseFachgremi

Sachverstän

r

IfS GmbH für

GmbH für Sace des IfS zerti

zierung und Üationalen Norn für die jewee einsetzt. Zue (auch im euiger Kriterienhweise nationDies gilt vor

esellschafter ändigenwesengsstelle zur

weltweiten Umr gegenwärtig Qualität des den Auftraggpetenz der vn und damit qiel des Zertifi

mbH für Sachve das Bodensen für die Be

ndigenwesen

r Sachverstän

chverständigeifiziert derzei

Überwachungrm DIN EN ISeilige Person ur Erreichung uropäischen A für die Ertei

naler Anerkenallem für die

der im April n e.V. 1993

r Zertifizierunmfeld und erögen Wettbewe Sachverstängebern bereiton der IfS Gmqualifizierten izierungsserv

verständige oseeforum. Daestellungskörp

e. V.

ndige

e ist der Zertt Sachverstä

g von SachverO/IEC 1702ausgestelltes der Ziele desAusland) die glung der Zertnnungssystem öffentliche B

1995 gegrünhat die Mitglig von Sachveöffnet internaerbsentwicklndigen durch ts auf nationambH für Sach Sachverstän

vices.

organisiert neaneben werdeperschaften r

ArbeitsgeFinanz- uTel.: 022Fax: 022Email: A.

:

tifizierungssendige auf de

rständigen er4. Ausdruck s Zertifikat, füs gemeinsamgegenseitige tifikate. Dabeme als Basis Bestellung un

ndeten IfS Gmiederversammerständigen eationale Perspung wird zun unabhängigealer Ebene zuhverständige ndigen durch

eben diversenen die im Insrechnungstec

ebiet und Rechnungsw21/91277116 21/91277199 .Gahr@ifsforum

Buchhaltung I

rvice (IfS Zerm Gebiet „Kf

rfolgt nach ei eines positivür dessen bre

men europäisc Anerkennun

ei wird ebenfafür ein europd Vereidigun

mbH für Sachmlung dem Ineinzurichten. pektiven für dehmend einee Dritte (Zertiu schaffen. D überprüften das Zertifika

n Fortbildungtitut für Sachchnisch abge

wesen

.de fS und IfS Gmb

rt) des IfS angfz-Schäden un

inheitlichen Kv verlaufenen eite Anerkennchen Markts g von Zertifik

alls die Komppäisches Sachg.

hverständige nstitut die Au Damit agiertdas deutschee Bestätigungifizierungssteieses Vertrauund zertifiziet Wettbewerb

gsreihen Spezhverständigenewickelt.

H

gesiedelt. Diend -bewertun

Kriterien ents Zertifizierungnung sich die fördert die Zkaten auf derpatibilisierunghverständige

ist das Institufgabe übertrt das Institut e Sachverstäg der persönlellen) verlanguen bei Auftraerten Sachverbsvorteile zu

zialseminare,nwesen orga

Seite 10

e Zertifizie-ng“.

sprechend gsverfah-e Zertifizie-Zertifizie-r Basis g der Sach-nwesen

ut für agen, eine schon ndigenwe-ichen und t, um Ver-aggebern rständigen ermögli-

wie bei-nisierten

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 11

Die IfS GmbH für Sachverständige

2.1 Leistungsspektrum der IfS-Tochtergesellschaft „IfS GmbH für Sachverständige“

: Zertifizierungsstelle IfS Zert : Veranstaltungen (Bodenseeforum, Immobilienlehrgänge, Spezialseminare) : Vermarktung „Zeichen für Sachverstand“

2.2 Organe der GmbH

Organe der GmbH sind der Geschäftsführer, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.

2.2.1 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat nimmt die nach dem Aktiengesetz dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zugewiesenen Aufgaben wahr. Zusätzliche Aufgaben sind im Gesellschaftsvertrag geregelt. Er beruft die Mitglieder des Len-kungsgremiums (Programmausschusses) und ist für die Berufung der Geschäftsführung verantwortlich. Nach dem Gesellschaftervertrag soll die Besetzung des Aufsichtsrates den Vertretern des Vorstandes entsprechen. Aufsichtsratsmitglieder bis 31.12.2015 Name Korrespondenzadresse

RA Markus Balkow

Bundesingenieurkammer e.V. Charlottenstraße 4 10969 Berlin Tel.: 030/25342925 Fax: 030/25342903 Email: [email protected]

Dipl.-Kfm. Rainer de Biasi

GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH Vor dem Lauch 25 70567 Stuttgart Tel.: 0711/97676100 Fax: 0711/97676109 Email: [email protected]

Dipl.-Ing. Joachim Exler

Sachverständigenbüro Exler Hainerweg 17 65719 Hofheim Tel.: 06192/96500 Mobil: 0171/5328940 Email: [email protected]

Ass. Karsten Naujoks

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Siebengebiergsstr. 200 53229 Bonn Tel.: 0228/7031227 Fax: 0228/7037191427 Email: [email protected]

IfS GmbH für Sach-

verständige

Zertifizierungsstelle IfS Zert : Kraftfahrzeugschäden und

-bewertung

Geschäftsführer Aufsichtsrat Gesellschafterversammlung

Veranstaltungen, z.B.

: IfS-Bodenseeforum

: Zertifikatslehrgang Immobilienbewertung

: Spezialseminare

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 12

Name Korrespondenzadresse

Dr. Beate Ortlepp

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Str. 2 80333 München Tel.: 089/5116266 Fax: 089/51168266 Email: [email protected]

Arne Rössel (Vorsitzender)

Industrie- und Handelskammer Koblenz Schlossstr. 2 56068 Koblenz Tel.: 0261/106201 Fax: 0261/106123 Email: [email protected]

Willi Schmidbauer

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. Charlottenstraße 79/80 10117 Berlin Tel.: 089/20239664 Mobil: 0171/3315356 Fax: 089/20239665 Email: [email protected]

RA Klaus Schmitz (stellvertretender Vorsitzender)

Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstr. 20-21 10117 Berlin Tel.: 030/20619355 Fax: 030/20619355 Email: [email protected]

Dipl.-Pol. Ernst Wölke

Handwerkskammer Dortmund Reinoldistr. 7-9 44135 Dortmund Tel.: 0231/5493110 Fax: 0231/5493115 Email: [email protected]

2.2.2 Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung beschließt, insbesondere über folgende Gegenstände: a. Den Wirtschaftsplan und den Finanzplan und die Grundzüge der zukünftigen Geschäftspolitik, b. die Entgegennahme des Geschäftsberichts, c. die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates, d. die Bestellung des Abschlussprüfers, e. die Feststellung des Jahresabschlusses, f. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer und die Mit-

glieder des Aufsichtsrats.

2.3 Die Zertifizierungsstelle des IfS (IfS Zert)

Die Mitglieder des IfS haben bereits Mitte der 90er Jahre beschlossen, dass beim IfS eine Personenzertifizie-rungsstelle eingerichtet werden soll. Dieser Forderung ist das IfS nachgekommen und hat die Zertifizierungs-stelle „IfS Zert“ gegründet. Diese bietet derzeit eine Personenzertifizierung im Bereich Kfz-Schäden und -bewertung an. Die Zertifizierung kann von allen persönlich und fachlich kompetenten Sachverständigen beantragt werden. Den bereits öffentlich bestellten Sachverständigen dient sie als Zusatzqualifikation – ins-besondere auf dem internationalen Markt. Die Anforderungen an die persönliche und fachliche Qualifikation entsprechen den Bestellungsvoraussetzungen der Kammern auf diesen Gebieten. IfS Zert ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 13

2.3.1 Zahlen und Fakten

Anzahl der zertifizierten Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung: Über 1.000. Im Bereich der Zertifizierung von Kfz-Sachverständigen kann das IfS eine positive Bilanz ziehen: Zusammen mit den öffentlich bestellten Sachverständigen für Kfz-Schäden und -bewertung können über 2.000 Kfz-Sachverständige mit einer hohen Qualifikation bereitgestellt werden. Diese können auf dem gemeinsamen Portal www.unfallexpert.de recherchiert werden. Damit wird auch der Forderung des Verkehrsgerichtstages nachgekommen, einheitliche fachliche Standards bei öffentlicher Bestellung und Zertifizierung im Bereich „Kraftfahrzeugschäden und -bewertung“ zu schaffen. Das IfS hat es damit zusammen mit seinen Mitgliedern geschafft, Kfz-Sachverständige an die gemeinsam erarbeiteten Qualitätsstandards des IfS und der Bestel-lungskörperschaften zu binden.

2.3.2 Organisation und Verantwortlichkeiten

Prüfungs- ausschüsse

(PA) Prüfungsfunktion

Geschäftsführung (GF)

Geschäftsstelle (GS)

Zertifizierungs- ausschüsse

(ZA)

Lenkungsgremium Programmausschuss

(LGP) Fachausschüsse

(FA)

Beschwerdeausschüsse (BA)

Zertifizierungsfunktion

Aufsichtsrat (AR)

Gesellschafter-versammlung (GV)

Aufsichtsrat (AR)

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 14

2.3.2.1 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle bearbeitet alle Vorgänge im Bereich der Zertifizierung und kümmert sich um verwaltungs- und organisationstechnische Angelegenheiten der Zertifizierungsstelle. 2.3.2.2 Das Lenkungsgremium (Programmausschuss) Das Lenkungsgremium (Programmausschuss) ist verantwortlich für die fachliche Umsetzung der Zertifizierun-gen der Zertifizierungsstelle. Insbesondere gehören dazu folgende Aufgaben die Beratung der Zertifizierungs-stelle über

: Art und Umfang der Geschäfte : Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Stellen : die Entwicklung und Aufrechterhaltung der Zertifizierungsprogramme : Bewertung und Validierung von Zertifizierungsprogrammen

Sonstige Aufgaben

: Beratung beim Festlegen der Geschäftspolitik für die Tätigkeit der Zertifizierungsstelle : Berufung des Beschwerdeausschusses zur Behandlung von Einsprüchen : Berufung von Fachausschüssen : Einsetzung von weiteren Ausschüssen, denen bestimmte Aufgaben zur Entwicklung und Aufrecht-

erhaltung von Zertifizierungsprogrammen übertragen werden : Entscheidung über die Aufnahme neuer Zertifizierungsprogramme : Schlichtung bei grundsätzlichen Beschwerden gegen das Zertifizierungsprogramm

Mitglieder des Lenkungsgremiums (Programmausschuss) bis 31.12.2015 Name Korrespondenzadresse

RA Markus Balkow

Bundesingenieurkammer e.V. Charlottenstraße 4 10969 Berlin Tel.: 030/25342925 Fax: 030/25342903 Email: [email protected]

Dipl.-Kfm. Rainer de Biasi

GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH Vor dem Lauch 25 70567 Stuttgart Tel.: 0711/97676100 Fax: 0711/97676109 Email: [email protected]

Ass. Stephan Büscher

Gothaer Allgemeine Versicherung AG Gothaer Allee 1 50969 Köln Tel.: 0221/3083600 Fax: 0221/3083180 Email: [email protected]

Dipl.-Ing. Joachim Exler

Sachverständigenbüro Exler Hainerweg 17 65719 Hofheim Tel.: 06192/96500 Mobil: 0171/5328940 Email: [email protected]

Ass. Karsten Naujoks

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Siebengebiergsstr. 200 53229 Bonn Tel.: 0228/7031227 Fax: 0228/7037191427 Email: [email protected]

Arne Rössel (Vorsitzender)

Industrie- und Handelskammer Koblenz Schlossstr. 2 56068 Koblenz Tel.: 0261/106201 Fax: 0261/106123 Email: [email protected]

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 15

Willi Schmidbauer

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. Charlottenstraße 79/80 10117 Berlin Tel.: 089/20239664 Mobil: 0171/3315356 Fax: 089/20239665 Email: [email protected]

RA Klaus Schmitz (stellvertretender Vorsitzender)

Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstr. 20-21 10117 Berlin Tel.: 030/20619355 Fax: 030/20619355 Email: [email protected]

2.3.2.3 Der Zertifizierungsausschuss Der Zertifizierungsausschuss hat folgende Aufgaben

: Entscheidung über die Vergabe von Zertifikaten : Entscheidung über die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten

2.3.2.4 Der Beschwerdeausschuss Der Beschwerdeausschuss ist zuständig für die Schlichtung und Entscheidung bei Einsprüchen über Ent-scheidungen zur Gewährung, Verweigerung, Aussetzung und Widerruf von Benennungen und Zertifizierungen, die nicht im Rahmen der Geschäftsstelle ausgeräumt werden können. Mitglieder des Beschwerdeausschusses bis 31.12.2015 Name Korrespondenzadresse

Hans-Georg Oster

TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg e.V. Am Grauen Stein 51105 Köln Tel.: 0221/8062184 Fax: 0221/8062759 Email: [email protected]

RA Klaus Schmitz

Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstr. 20-21 10117 Berlin Tel.: 030/20619355 Fax: 030/20619355 Email: [email protected]

2.3.2.5 Prüfungsausschüsse Prüfungsausschüsse sind zuständig für die Durchführung der Prüfung an den vorgesehenen Prüfungsorten sowie die Überwachung und Rezertifizierung der zertifizierten Personen. Ein Prüfungsausschuss gibt Emp-fehlungen für eine Zertifizierung durch die formalisierte Prüfungsauswertung. Die Geschäftsstelle kann Prü-fungsbeauftragte der Prüfungsausschüsse ebenfalls mit der Erstellung von Prüfungsaufgaben beauftragen. Mitglieder von Prüfungsausschüssen werden ebenfalls für Aufgaben im Rahmen der Überwachung von zertifi-zierten Personen eingesetzt. Diese können auch Aufgaben von Fachausschüssen wie die fachliche Beratung der Geschäftsstelle übernehmen. Vertreter von Prüfungsausschüssen können ebenfalls für den Zertifizie-rungsausschuss eingesetzt werden. 2.3.2.6 Der Fachausschuss Kfz Der Fachausschuss sorgt dafür, dass das fachliche Anforderungsprofil und der Inhalt der einzelnen Zertifizie-rungsprüfungen dem Stand des aktuellen normativen Dokuments oder sonstigen anderen normativen Grund-lagen oder Normen entsprechen und dient als beratendes Gremium des Lenkungsgremiums (Programmaus-schuss) sowie der Geschäftsstelle.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 16

Ein weiterer Schwerpunkt des Aufgabengebiets eines Fachausschusses kann das Aktualisieren der Prüfungs-fragen für den jeweiligen Zertifizierungsbereich sein, sofern dies nicht von den Prüfungsausschussmitgliedern bearbeitet wird. Der aktuelle Fragenpool wird der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Ein Fachausschuss ist ebenfalls als beratendes Gremium für die Aufnahme neuer Prüfer zuständig, sofern die fachliche Qualifika-tion nicht durch die Geschäftsstelle selbst beurteilt werden kann. Vertreter von Fachausschüssen können ebenfalls für den Zertifizierungsausschuss eingesetzt werden. Mitglieder des Fachausschusses Kfz bis 31.12.2015 Name Korrespondenzadresse

Harald Burgmann (BVSK)

Ingenieur- & Sachverständigenbüro Burgmann GbR Alexanderstr. 65 58097 Hagen Tel.: 02331/85015 Fax: 02331/83720 Email: [email protected]

Dipl.-Ing. Thomas Gut (DEKRA)

DEKRA Automobil GmbH Handwerkstr. 15 70565 Stuttgart Tel.: 0711/78612652 Fax: 0711/78612784 Email: [email protected]

RA Wolfgang Jacobs (BVS)

Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. Charlottenstr. 79/80 10117 Berlin Tel.: 030/25593813 Fax: 030/25593814 Email: [email protected]

Dipl.-Ing. (FH) Günther Moosmüller (Allianz)

Allianz Versicherungs AG Königinstr. 28 80802 München Tel.: 089/38003243 Fax: 089/38004787 Email: g.moosmü[email protected]

Dipl.-Ing. Hans Georg Oster (TÜV)

TÜV Schaden- und Wertgutachten GmbH Am Grauen Stein 51105 Köln Tel.: 0221/8062184 Fax: 0221/8062759 Email: [email protected]

Matthias Scharnhölz (GTÜ)

GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH Vor dem Lauch 25 70567 Stuttgart Tel.: 05451/505559 Fax: 05451/509551 Email: [email protected]

RA Klaus Schmitz

Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstr. 20-21 10117 Berlin Tel.: 030/20619355 Fax: 030/20619355 Email: [email protected]

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 17

3. Anlagen

3.1 Satzung des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. (Stand 06/2009)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

I. Der Verein führt den Namen: Institut für Sachverständigenwesen e.V. II. Sitz des Vereins ist Köln. III. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sachverständigenwesens, insbesondere a) dessen wissenschaftliche Erforschung sowie die Auswertung der Forschungsergebnisse für die Pra-

xis, b) die Förderung der Zusammenarbeit und des Meinungsaustausches unter den Sachverständigen so-

wie zwischen Sachverständigen und ihren Auftraggebern, Institutionen und Zusammenschlüssen, c) die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen auf dem Gebiet des Gutachten- und

Sachverständigenwesens, d) die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Sachverständige. II. Der Verein kann Forschungsaufträge vergeben, Forschungsvorhaben unterstützen und durchführen.

Er kann eine Forschungsstelle einrichten. Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Ausarbeitung von Vorschlägen und Verfahren für die Beurteilung der Qualifikation von Sachverständigen sowie die Erstattung von gutachterlichen Stellungnahmen zur Qualifikation in Einzelfällen.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Ordentliche Mitglieder können werden: 1. Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die öffentliche Bestellung von Sachverständigen ob-

liegt sowie deren Zusammenschlüsse und Vereinigungen 2. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die Aufgaben im Sachverständigenwesen

wahrnehmen II. Fördernde Mitglieder können werden: 1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und nach vergleichbaren Maßstäben zertifizierte

Sachverständige und akkreditierte Sachverständigenorganisationen 2. natürliche und juristische Personen, die an Fragen des Sachverständigenwesens ein unmittelbares

berufliches Interesse haben III. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erlöschen, Austritt Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1) Auflösung der juristischen Person 2) Tod des Mitglieds 3) Austritt; dieser kann nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zum Ablauf des Vereinsjah-

res mit dreimonatiger Frist erfolgen. 4) Ausschluss, wenn das Mitglied trotz Aufforderung mit der Beitragszahlung sechs Monate in Verzug ist

oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Der Beschluss erfolgt durch den Vorstand. § 5 Finanzierung

I. Die Haushaltsmittel des Vereins werden aufgebracht durch: 1) Mitgliedsbeiträge 2) Entgelte für Leistungen des Vereins 3) außerordentliche Zuwendungen II. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Bemessungsgrundlage und

die Höhe des Jahresbeitrags.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 18

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

1) Die Mitgliederversammlung 2) Der Vorstand

2. Abschnitt: Verwaltung des Vereins § 7 Vorstand

I. Dem Vorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und dem Leiter der For-schungsstelle je ein Vertreter : der Architektenkammern, : der Handwerkskammern, : der Ingenieurkammern, : der Bestellungskörperschaften für landwirtschaftliche Sachverständige, : des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.

(BVS), : der Auftraggeber, : der Prüforganisationen : und zwei Vertreter der Industrie- und Handelskammern an. II. Den Vorstand bilden:

1. der Vorsitzende 2. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende 3. das geschäftsführende Vorstandsmitglied 4. der Leiter der Forschungsstelle, soweit eine solche gebildet ist sowie 5. bis zu sieben weitere Mitglieder, je nach Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden

III. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes sowie des Leiters der Forschungsstelle werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die in Abs. I. aus-drücklich erwähnten Kammern und Bestellungsbehörden sowie der Bundesverband öffentlich bestell-ter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS), die Prüforganisationen und die Auftraggeber haben für ihre Vertreter ein eigenes ausschließliches Vorschlagsrecht. Das Verfahren zur Bestimmung des Vorschlags regeln die vorschlagsberechtigten Mitglieder selbst. Wenn und so-weit eine vorschlagsberechtigte Gruppe von Mitgliedern keinen einheitlichen Vorschlag in der Mit-gliederversammlung abgibt, ist die Mitgliederversammlung in ihrer Entscheidung frei.

IV. Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Bis zur Mitgliederversammlung, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird, bleiben die von der Mitglie-derversammlung gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Die Neuwahl soll rechtzeitig während der Amtszeit des Vorstandes erfolgen. Scheidet ein durch die Mitgliederversammlung zu wählendes Vor-standsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

V. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied sowie der Leiter der Forschungsstelle sind kraft Anstel-lungsvertrag Mitglied des Vorstandes. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt auch die Mit-gliedschaft im Vorstand.

VI. Mitglieder des Vorstandes können ohne Angaben von Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihr Amt niederlegen.

VII. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands haften in Ausführung ihres Amtes nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VIII. Zur Unterstützung des Vorstands können bei Bedarf sonstige Gremien ohne organschaftliche Aufga-ben und Kompetenzen gebildet werden. Über die Bildung und ihrer Geschäftsordnungen entscheidet der Vorstand.

§ 8 Vertretung des Vereins Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzen-den und seinem bzw. einem seiner Stellvertreter oder durch einen der Vorgenannten zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 19

§ 9 Geschäftsführung des Vorstandes I. Der Vorstand ist mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinde-

rung von seinem bzw. einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindes-tens sechs Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege-benen Stimmen, Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-standsvorsitzenden den Ausschlag.

II. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass der Vereinszweck bestmöglich ver-wirklicht wird. Er bestimmt über die Verwendung der Mittel und entscheidet über die Vergabe von Forschungsaufträgen.

III. Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich; in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres hat er für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen und den Geschäftsbericht abzufassen sowie für jedes Jahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Diese Un-terlagen sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

3. Abschnitt: Mitgliederversammlung § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

I. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. In ihr hat der Vorstand einen Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten. Darauf ist aufgrund des Berichtes der Rechnungs-prüfer über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Außerordentliche Mitgliederversammlun-gen finden bei Bedarf statt.

II. Die Mitgliederversammlung bestellt bei der Wahl der Vorstandsmitglieder für deren Amtszeit zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Stellvertreter. Scheidet einer der Rechnungsprüfer oder der Stellvertre-ter vor Ablauf der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlpe-riode eine Ersatzwahl vorzunehmen.

III. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er muss eine solche Ver-sammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder zwei Vor-standsmitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangen.

IV. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit der Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Nichtanrechnung des Absende- und Versammlungstages zur Post gegeben worden sein.

V. Mitglieder nach § 3 Abs. I. Ziff. 1 und 2 können sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertre-ten lassen.

§ 11 Vorsitz Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, für den Fall seiner Verhinderung sein bzw. einer seiner Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied. § 12 Beschlussfassung

I. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentli-chen Mitglieder gefasst.

II. Bei Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung beschlussfä-hig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder vertreten ist. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zu-stimmung von mindestens zwei Drittel der vertretenen ordentlichen Mitglieder. Ist eine solche Ver-sammlung nicht beschlussfähig, kann unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung mit dersel-ben Tagesordnung einberufen werden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ver-tretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

III. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 20

4. Abschnitt: Forschungsstelle § 13 Forschungsstelle

I. Die Errichtung einer ständigen Forschungsstelle (§ 2 Abs. II., Satz 2) wird von der Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen, wenn sich dadurch der Vereinszweck bes-ser verwirklichen lässt.

II. Die einzelnen Forschungsaufgaben werden vom Vorstand festgelegt. In der Ausführung der Aufgaben sind die Mitglieder der Forschungsstelle an sonstige Weisungen nicht gebunden.

III. Die Forschungsstelle erhält eine Satzung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-standes erlassen wird. Die Satzung muss die Unabhängigkeit gegenüber den Vereinsorganen sicher-stellen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 14 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitglie-dern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

II. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für die Förderung des Vereinszwecks zu verwen-den. Bietet sich hierfür unmittelbar keine Möglichkeit oder fällt der steuerbegünstigte Zweck weg, fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Besitzstandsregelung Bis zum 04.05.1984 aufgenommene Mitglieder bleiben hinsichtlich der Beschlussfassung ordentliche Mit-glieder im Sinne der vorstehenden Satzung.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 21

3.2 Gesellschaftervertrag IfS GmbH für Sachverständige (Stand 04/2006)

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz

I. Die Firma der Gesellschaft lautet IfS GmbH für Sachverständige. II. Sitz der Gesellschaft ist Köln.

§ 2 Gegenstand

I. Gegenstand der Gesellschaft sind Qualifizierungsmaßnahmen, Überprüfungen/Prüfungen von Quali-fikationen und sonstigen Standards im Sachverständigenwesen unter Berücksichtigung von Ak-kreditierungen und Zertifizierungen entsprechend der europäischen Normenreihe EN 45000ff. und vergleichbarer zukünftiger oder anderer nationaler, europäischer wie internationaler Regelungen, Verlagstätigkeit, Information sowie insgesamt sonstige verwandte Dienstleistungen.

II. Die Gesellschaft ist berechtigt, ähnliche Unternehmen zu verwalten, zu erwerben, sich an ihnen zu beteiligen, Zweigniederlassungen zu errichten und alle Geschäfte zu tätigen, die ihrem Unterneh-menszweck förderlich sein können.

§ 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. § 4 Dauer und Geschäftsjahr

I. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. II. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

II. Stammkapital und Beteiligungsverhältnisse § 5 Stammkapital und Geschäftsanteile

I. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 52.000,-- (in Worten: Euro zweiundfünfzigtausend). II. Die einzige Stammeinlage von EUR 52.000,-- hält das Institut für Sachverständigenwesen e.V. mit

Sitz in Köln. § 6 Verfügung über Geschäftsanteile Die Verfügung über Geschäftsanteile oder über Teile von Geschäftsanteilen sowie deren Verpfändung oder die Bestellung eines Nießbrauchs daran bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft, die nur aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung erteilt werden darf. III. Organe der Gesellschaft § 7 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind

a) der oder die Geschäftsführer, b) der Aufsichtsrat und c) die Gesellschafterversammlung

Zur Unterstützung der Gesellschaft können Beiräte oder sonstige Gremien ohne organschaftliche Aufgaben und Kompetenzen gebildet werden.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 22

IV. Verwaltung der Gesellschaft § 8 Geschäftsführung und Vertretung

I. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind zwei oder mehr Geschäftsführer vor-handen, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

II. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern unbe-schadet der Geltung der Regelung des Abs. 1 im Übrigen die Befugnis erteilt werden, die Gesell-schaft allein zu vertreten.

III. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft dürfen die Geschäftsführer von dieser Befreiung nur Gebrauch machen für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und solchen Gesellschaften oder Unternehmen, an denen die Gesellschaft ihrerseits beteiligt ist. § 9 Regelung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis

I. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes zu führen sowie die Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats zu befolgen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet; der Aufsichtsrat ist berechtigt, einen Geschäftsverteilungsplan festzulegen.

II. Im Innenverhältnis bedürfen die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates für a) Rechtsgeschäfte über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken einschließ-

lich der entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte, b) die Beteiligung der Gesellschaft an fremden Unternehmen sowie die Kündigung und Veräußerung sol-

cher Beteiligungen, c) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, d) die Erteilung oder den Widerruf von Pensionszusagen, e) den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband, f) die Erteilung von Prokura, g) Verträge zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Aufsichtsrats. h) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass auch sonstige Geschäfte bestimmter Arten oder einzelne Ge-

schäfte von besonderer Bedeutung nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. III. Die Gesellschafterversammlung ist jederzeit berechtigt, weitere Beschränkungen der Geschäftsfüh-

rungsbefugnis im Innenverhältnis zu beschließen. § 10 Wirtschaftsplan und Finanzplanung Die Geschäftsführer sind verpflichtet, bis zum 15.11. eines Jahres einen Wirtschaftsplan und einen Finanz-plan für das nächste Geschäftsjahr aufzustellen. V. Aufsichtsrat § 11 Bildung und Aufgaben des Aufsichtsrats

I. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. II. Der Aufsichtsrat nimmt die nach dem Aktiengesetz dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft zuge-

wiesenen Aufgaben wahr, soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind. Der Aufsichtsrat ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die nach dem GmbH-Gesetz in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen, soweit in diesem Ge-sellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen worden ist oder zwingendes Gesetzesrecht dem nicht entgegensteht.

III. Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Einsetzung und Übertragung bestimmter Aufgaben auf Beiräte und sonstige Gremien.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 23

§ 12 Zusammensetzung und Amtszeit des Aufsichtsrats I. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu elf Personen, darunter a) der Vorsitzende des Instituts für Sachverständigenwesen e.V., b) der stellvertretende Vorsitzende des Instituts für Sachverständigenwesen e.V., c) sowie je ein Vertreter d) der Architektenkammern, e) der Handwerkskammern, f) der Ingenieurkammern, g) der Industrie- und Handelskammern, h) der Bestellungskörperschaften für landwirtschaftliche Sachverständige, i) des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V., j) der Prüforganisationen k) und bis zu zwei Vertreter der Auftraggeber.

Geschäftsführer und Arbeitnehmer der Gesellschaft können nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt werden.

II. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung für die Zeit bis zur Beendi-gung der Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Die Gesellschafterversammlung kann bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern eine kürzere Amtszeit bestimmen und Aufsichtsratsmitglieder ohne An-gabe von Gründen nach Konsultation mit den vorschlagsberechtigten Organisationen vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen. Aufsichtsratsmitglieder können ohne Angabe von Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft ihr Amt niederlegen.

III. Bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe c. bis h. ist die Gesellschaf-terversammlung an den Vorschlag der genannten Organisationen gebunden. Die vorschlagsberech-tigten Organisationen sind durch die Geschäftsführung der Gesellschaft mit einer Frist von vier Wo-chen schriftlich zur Benennung eines Vorschlags aufzufordern. Das Verfahren zur Bestimmung des Vorschlags regeln die vorschlagsberechtigten Organisationen selbst. Die Gesellschafterversammlung ist an einen fristgerecht eingehenden Vorschlag gebunden. Wenn und soweit kein fristgerechter Vor-schlag erfolgt, erfolgt die Auswahl durch die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der Regelung des Abs. 1 Buchstabe c. bis h.

IV. Im Falle der vorzeitigen Abberufung bzw. Amtsniederlegung erfolgt eine unverzügliche Nachwahl für den Rest der Amtsperiode. Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13 Vorsitz im Aufsichtsrat

I. Das gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe a. bestimmte Mitglied ist Vorsitzender, das gemäß § 12 Abs. 1 Buchstabe b. genannte Mitglied ist stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates.

II. Das Ausscheiden des Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit berührt die Fortdauer des Amtes des Stellvertreters nicht. Das gleiche gilt umgekehrt.

III. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertreten den Aufsichts-rat gerichtlich und außergerichtlich. Die Gesellschaft wird gegenüber den Geschäftsführern vom Vor-sitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 24

§ 14 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrates I. Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertreten-

den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Ge-schäftsführer. Das Einberufungsrecht gemäß § 110 Abs. 2 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz bleibt unberührt.

II. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann der zur Einberufung Berufene die Frist abkürzen und fernschriftlich, telegrafisch, per elektronischer Post mündlich oder fernmündlich einberufen. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesord-nung und etwa vorliegende Beschlussvorschläge mitzuteilen.

III. Die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Aufsichtsrates obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser bestimmt die Reihenfolge der Verhand-lungsgegenstände sowie die Reihenfolge und Art der Abstimmungen.

IV. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens sechs der Mitglieder, aus welchen er besteht, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebe-nen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates erneut aufzunehmen. Ergibt sich auch bei der Abstimmung in der nächs-ten Sitzung Stimmengleichheit, ist die Stimme des Vorsitzenden, wenn dieser an der Beschlussfas-sung nicht teilnimmt, die des stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend.

V. Beschlüsse, deren Gegenstände nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind, können nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates anwesend sind und dem nicht widersprechen.

VI. Schriftliche, telegrafische, fernmündliche oder Beschlussfassungen des Aufsichtsrates per elektroni-scher Post sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren vorher widerspricht.

§ 15 Niederschrift

I. Über Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der in der Sitzung amtie-rende Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift zuzuleiten. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder 2 macht einen Be-schluss nicht unwirksam.

II. Für Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt Abs. 1 entspre-chend mit der Maßgabe, dass in der Niederschrift auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben ist.

§ 16 Auslagenersatz und Vergütung Kein Mitglied des Aufsichtsrats hat Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Eine Vergütung für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder wird nicht gewährt. Über Ausnahmen bestimmt die Gesellschafterver-sammlung.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 25

VI. Gesellschafterversammlung § 17 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Die Gesellschafterversammlung beschließt, soweit ihr durch zwingendes Gesetzesrecht oder diesen Vertrag nicht weitere Kompetenzen zugewiesen sind, über folgende Gegenstände:

a) Den Wirtschaftsplan und den Finanzplan und die Grundzüge der zukünftigen Geschäftspolitik b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts, c) die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates, d) die Bestellung des Abschlussprüfers, e) die Feststellung des Jahresabschlusses, f) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer und die Mit-

glieder des Aufsichtsrats. § 18 Einberufung der Gesellschafterversammlung

I. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Die Ver-sammlung, in der über den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung beschlossen wird, findet spätes-tens im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Gesellschafterversammlung, in der über den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen ist, muss spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden. Au-ßerordentliche Gesellschafterversammlungen finden nach Bedarf statt.

II. Zur Einberufung der Gesellschafterversammlung ist jeder Geschäftsführer, der die Gesellschaft allein vertreten kann, befugt; sind mehrere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vorhanden, so sind zwei von ihnen gemeinsam zur Einberufung berechtigt. Die Gesellschafterversammlungen wer-den schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Das Schreiben ist mindestens vier Wochen vor dem Termin zur Post zu geben.

III. Die Gesellschafter können auch unter Verzicht auf die Fristen und Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung zusammentreten, soweit alle Gesellschafter sich damit einverstan-den erklären.

IV. Eine Gesellschafterversammlung pro Jahr soll im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Instituts für Sachverständigenwesen e.V. stattfinden. Auf ihr soll über den Jahresabschluss für das abgelau-fene Geschäftsjahr und über die Entlastung der Geschäftsführer sowie die Entlastung des Aufsichts-rates Beschluss gefasst werden.

§ 19 Gesellschafterversammlung

I. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Ver-sammlung zu unterzeichnen ist.

II. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Voll-macht versehenen anderen Gesellschafter oder Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten lassen; die Vollmacht verbleibt bei der Gesellschaft.

Institut für Sachverständigenwesen e. V. Seite 26

§ 20 Beschlüsse der Gesellschafter I. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in den Gesellschafterversammlungen. Beschlüsse der Ge-

sellschafter können, soweit dies gesetzlich zulässig ist und alle Gesellschafter sich damit einver-standen erklären, auch schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich (Telex oder Telefax) oder per elektronischer Post gefasst werden. Für die Aufforderung zu einer solchen Stimmabgabe gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 4 entsprechend. Die so gefassten Beschlüsse sind unverzüglich von den Geschäftsführern in einer Niederschrift festzuhalten.

II. Je EUR 50,-- eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. III. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder

Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit bestimmen. VII. Rechnungslegung und Ergebnisverwendung § 21 Jahresabschluss Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlich jeweils höchstzulässigen Frist nach Ablauf des Ge-schäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Der Abschluss ist, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, hinsichtlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang in ent-sprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalge-sellschaften aufzustellen. Ein Lagebericht ist nur dann zu erstellen, wenn er gesetzlich gefordert ist. Solange das nicht der Fall ist, haben die Geschäftsführer auf den Gesellschafterversammlungen über die Lage der Gesellschaft zu berichten. Soweit keine gesetzliche Prüfungspflicht des Jahresabschlusses besteht, kann die Gesellschafterversamm-lung auch einen Angehörigen der wirtschaftsprüfenden Berufe damit beauftragen, den Jahresabschluss zu erstellen und hierbei die von der Gesellschaft erstellte Buchführung und das von der Gesellschaft vorgelegte Inventar zu prüfen. § 22 Ergebnisverwendung Der Aufsichtsrat entscheidet über die Verwendung des Ergebnisses der Gesellschaft. VIII. Schlussbestimmungen § 23 Befreiung vom Wettbewerbsverbot

I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, der einer Mehrheit von 75 % des vorhandenen Ka-pitals bedarf, kann Gesellschaftern und Geschäftsführern Befreiung vom Wettbewerbsverbot, auch ohne Gegenleistung, erteilt werden. Der Beschluss, mit dem die Befreiung ausgesprochen wird, muss eine den steuerlichen Anforderungen entsprechende Abgrenzung der Aufgaben zwischen dieser Ge-sellschaft und dem anderen oder den anderen Unternehmen enthalten.

II. Ein Gesellschafter, der alle Geschäftsanteile in seiner Hand vereinigt, ist ohne Gegenleistung vom Wettbewerbsverbot befreit.

§ 24 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Der Vertrag soll in die-sem Falle so ausgelegt oder umgedeutet oder ergänzt werden, dass eine seinem Sinn und Zweck entspre-chende angemessene Regelung gilt, die - soweit rechtlich zulässig - dem am nächsten kommt, was die Ver-tragschließenden gewollt haben.