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Ihr Absender EINSCHREIBEN Kantonsgericht Schwyz Kollegiumstrasse 28 6431 Schwyz Ort / Datum --------------------- Berufungserklärung gegen die Urteile der Vorinstanz SGO 2012 10 (NIGGLI), SGO 2012 11 (REINA), SGO 2012 12 (DUSS) Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Mitglieder des Kantonsgerichts Sehr geehrte Gerichtsschreiber Im Strafverfahren gegen NIGGLI / REINA / DUSS werden Sie um Prüfung der nachfolgend detailliert und substantiiert vorgebrachten Berufungserklärung in Sachen IPCO-Strafuntersuchung und den beanstandeten Strafurteilen des vorinstanzlichen Strafgerichts ersucht, mit folgenden ANTRÄGEN 1. Die Urteile der Vorinstanz SGO 2012 10 (Niggli), SGO 2012 11 (Reina) und SGO 2012 12 (Duss) seien aufzuheben 2. Die mit den Untersuchungsakten belegten Straftaten seien unter Beizug und Kenntnisnahme der Akten neu zu beurteilen und die Strafurteile entsprechend zu revidieren 3. Es seien die Strafuntersuchungen BELTRUST und IPCO wegen gleicher Täterschaft und identischer, fortgesetzter Tatmuster als integral zusammenhängend und als eine einzige Untersuchungs- und Strafsache zu beurteilen 4. Es seien die Akten zur IPCO-Vorgängerin BELTRUST, insbesondere der 75-seitige Polizeibericht zu BELTRUST der Kapo Schwyz http://interessen-gemeinschaft-ipco.ch/joomla/index.php/2013- 09-10-01-47-10/polizeibericht-belastet-sz-justiz-schwer beizuziehen 1

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Ihr Absender

EINSCHREIBENKantonsgericht SchwyzKollegiumstrasse 286431 Schwyz

Ort / Datum ---------------------

Berufungserklärunggegen die Urteile der Vorinstanz SGO 2012 10 (NIGGLI), SGO 2012 11 (REINA), SGO 2012 12 (DUSS)

Sehr geehrter Herr PräsidentSehr geehrte Mitglieder des KantonsgerichtsSehr geehrte Gerichtsschreiber

Im Strafverfahren gegen NIGGLI / REINA / DUSS werden Sie um Prüfung der nachfolgend detailliert und substantiiert vorgebrachten Berufungserklärung in Sachen IPCO-Strafuntersuchung und den beanstandeten Strafurteilen des vorinstanzlichen Strafgerichts ersucht, mit folgenden

ANTRÄGEN1. Die Urteile der Vorinstanz SGO 2012 10 (Niggli), SGO 2012 11 (Reina) und SGO 2012 12 (Duss)

seien aufzuheben

2. Die mit den Untersuchungsakten belegten Straftaten seien unter Beizug und Kenntnisnahme der Akten neu zu beurteilen und die Strafurteile entsprechend zu revidieren

3. Es seien die Strafuntersuchungen BELTRUST und IPCO wegen gleicher Täterschaft und identischer, fortgesetzter Tatmuster als integral zusammenhängend und als eine einzige Untersuchungs- und Strafsache zu beurteilen

4. Es seien die Akten zur IPCO-Vorgängerin BELTRUST, insbesondere der 75-seitige Polizeibericht zu BELTRUST der Kapo Schwyz http://interessen-gemeinschaft-ipco.ch/joomla/index.php/2013-09-10-01-47-10/polizeibericht-belastet-sz-justiz-schwer beizuziehen

5. Es seien vorab alle, seit Juli 2013 hängigen Strafanzeigen gegen die Angeklagten REINA und DUSS, u.a. wegen fiktiver „Teilauszahlungen“ zwecks Kassenplünderung endlich an die Hand zu nehmen, und die Anklage entsprechend zu ergänzen

6. Es sei wegen der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem ausgewiesenen Kontostand der Konkursmasse zu prüfen, ob dazu ein Zusammenhang zur offensichtlichen Befangenheit der Vorinstanz und den beteiligten Untersuchungsbehörden besteht

7. Es sei zu beurteilen, ob den unhaltbaren Strafurteilen der Vorinstanz eine vorsätzlich falsche Anklage zugrunde lag

8. Es sei zu prüfen, ob die Justiz in den beiden Strafsachen BELTRUST und IPCO durch mehrfache Unterbindung der untersuchungsrichterlichen Informationsflüsse vorsätzlich ausgehebelt wurde, und ob bezüglich der dadurch verunmöglichten sachgerechten richterlichen Beurteilung im Fall BELTRUST und IPCO allenfalls Amtsmissbrauch oder Hochverrat vorliegt

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9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des StaatesFrist: Gemäss Rundschreiben des Strafgerichtspräsidenten lic.iur. Ruedi Beeler vom 17. Juni 2014

steht mir offen, innert 20 Tagen nach dessen erster Kenntnisnahme meine Berufungs-erklärung in Sachen NIGGLI REINA DUSS betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. an das Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz einzureichen.

Ich habe am ………………………….. erstmals Kenntnis von diesem Rundschreiben erhalten.

Legitimation:Als beim Liquidator registrierter IPCO-Gläubiger bin ich zur Berufungserklärung legitimiert.

FormellesDas Schwyzer Strafgericht verhandelte den Fall IPCO am 11./12. April 2013. Die Urteile erfolgten per 18. April 2013 und wurden Ende Mai 2013 den Gläubigern, soweit auf der Strafgerichts-eigenen Liste überhaupt verzeichnet, auf CD per normaler Post zugestellt. Gemäss Auskunft des Strafgerichtspräsidenten (vgl. letzte Seite) sind alle IPCO-Privatkläger zur Berufung an das Kantonsgericht legitimiert.

Vorbemerkungen zum SachverhaltDer vorliegende Sachverhalt hat massivste Wirtschaftskriminalität zum Gegenstand. Doch schon aufgrund der nicht „ausführlichen Begründung“ ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die umfangreichen Akten vorliegend nicht, oder nur in höchst verdünnter Dosierung beigezogen hat und sich trotzdem die beanstandeten Urteile erlaubte. Diese sind u.a. wegen weitest gehender Ignoranz der Untersuchungs-Akten aufzuheben.

Massive behördliche Behinderung in der IPCO-Justizsache seit 2004 bis heuteDie Angeklagten NIGGLI und REINA hatten mit weiteren identischen Personen ähnliche Wirtschaftsverbrechen bereits über das IPCO-Vorgänger-Firmenkonstrukt BELTRUST gedreht, damals in einem Schadensumfang von 5,3 Mio. zulasten der Anleger. Niggli wurde am 17. Mai 2004 von der Vorinstanz (Gerichtsverhandlung: 26. März 2004) zu 30 Monaten Haft verurteilt, REINA wurde in scharfem Widerspruch zu den Ermittlungs- und Untersuchungsergebnissen und den Akten nicht angeklagt. Die Strafuntersuchung BELTRUST führte Staatsanwalt Dr. Roland Meier. Meier nahm es locker und liess sich zwischen den Schlusseinvernahmen und der Anklage in krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots ganze 2 Jahre Zeit.

Schon 3 Wochen vor jener Gerichtsverhandlung begann die IPCO-Strafuntersuchung gegen NIGGLI, REINA, DUSS, und weitere (teils ebenfalls identische) Personen. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde für die IPCO-Strafuntersuchung vorsätzlich nicht der mit der Niggli-Bande und IPCO schon bestens vertraute Staatsanwalt Dr. Roland Meier eingesetzt. Dieser wurde vielmehr ins Abseits gestellt und mit einer Informationssperre in Sachen BELTRUST / IPCO gegenüber dem unsinnigerweise an seiner Stelle eingesetzten IPCO-Untersuchungsrichter Roland Flüeler belegt. Der Informationsfluss im Fall IPCO wurde dadurch gezielt blockiert und die Strafuntersuchung vorsätzlich behindert. Dem ist nachzugehen.

Gleiches geschah nochmals 2011 und damit 7 Jahre später: Flüeler wurde unter dubiosem Vorwand von seinem IPCO-Mandat getrennt. Ihm wurde gegenüber seinem Nachfolger, Staatsanwalt Frédéric Störi in gleicher Weise ein Informationsverbot auferlegt (vgl. dazu sein „Informationsschreiben Nr.13“ vom 6. Februar 2012).

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Diese Vorgänge sind nicht anders denn als Verhinderung einer wirksamen Justiz durch Unterbindung der Informationsflüsse sowie durch illegale Aufspaltungen in den Straffällen BELTRUST und IPCO zu bewerten. Die zuständigen Funktionäre hatten offensichtlich versucht, die Justiz von innen her gleich selber lahmzulegen, indem das Vorwissen von Untersuchungsrichter Meier (ab 2011 auch von Untersuchungsrichter Flüeler) vorsätzlich aus den Ermittlungen und dem justizialen Informationsfluss herausgehalten wurde. Dies erschwerte, bzw. verunmöglichte einerseits eine effiziente Strafuntersuchung und andererseits die Anklage gegen die IPCO-Täter derart, dass dies nach überlangen Untersuchungszeiten zu unhaltbaren Urteilen der Vorinstanz führte.

Indem die Schlusseinvernahmen 2010, die Anklage aber erst 2012 und die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung erst 2013 abgehalten wurden (und die nicht „ausführliche Begründung“ erst per 17. April 2014 verschickt wurde, siehe dazu nachfolgend), hat es die Berufungsinstanz folglich mit vorinstanzlich offensichtlich verwässerten Strafurteilen und richterlichen Fehleinschätzungen zu tun, dies insbesondere auch im Fall der Angeklagten DUSS. Diese passen eher zu Bagatelldelikten wie etwa Ladendiebstahl oder Töfflifahren ohne Nummernschild, und nicht für DUSS, der laut Akten eine zentrale Rolle zukam. Selbst für „bei Rot über den Fussgängerstreifen gehen“ hätte die Angeklagte eine unbedingte Busse gefasst.

Aus Sicht nicht nur von betroffener Gläubiger-Seite wuchs sich der Fall IPCO mittlerweile zu einem faustdicken Justizskandal aus. Dies offensichtlich aufgrund Justiz-interner Obstruktion, wie sich dies aus der herausgearbeiteten Detaillierung der IG IPCO ohne weiteres ergibt. Das Berufungsgericht wird deshalb ersucht, diese Vorgänge auch bezüglich der Relevanz von Art. 265 StGB (Hochverrat) zu prüfen wo es heisst: „Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist (…) die verfassungsmässigen Staatsbehörden (…) ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben (...), wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“

Untersuchungsergebnisse nicht genehmZuvor hatte ein offenbar ersatzgeschwächtes Untersuchungsteam, bzw. das Verhöramt in Bennau/Biberbrugg und das Büro für Wirtschaftsdelikte in Schwyz unter offenkundiger, kaum verkennbarer Obstruktion der Staatsanwaltschaft den Fall IPCO zwischen 2004 und 2011, somit 7 Jahre lang vor sich her untersucht. Die Untersuchungsergebnisse von 2011 waren verschiedenen Behördenmitgliedern – seither teils aus den Diensten der Schwyzer Justiz ausgetreten worden – offenbar nicht genehm, weshalb eine erste Anklage von Untersuchungsrichter Roland Flüeler unter dem Vorwand angeblich formaler Fehler zurückgewiesen wurde.

Anschliessend wurde Staatsanwalt Frédéric Störi als Ankläger eingesetzt, und Roland Flüeler unter erstaunlichem Vorwand kaltgestellt. Flüeler verliess danach den Kanton Schwyz.

Störi war, nebst Meier, schon in der Sache BELTRUST als Untersuchungsrichter befasst, ohne allerdings IPCO anhand der erlangten Erkenntnisse sofort zu stoppen. Störi blendete daraufhin, offenbar nach Weisung von oben und in offensichtlicher eigener Befangenheit, grosse Teile der von Flüeler zusammengetragenen Akten, und damit zahlreiche wesentliche, die Täter belastenden Fakten aus seiner Anklage aus, die er weniger anhand der Untersuchungs-ergebnisse als vielmehr nur der Form halber erstellte. Störi veranstaltete mit seiner Anklage eine Art Downsizing-Show, die aber jeglichen rechtsstaatlichen Grundgedanken verhöhnt.

Knebelung des Strafartikels des gewerbsmässigen Betrugs

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Die Vorinstanz gelangte in ihren Urteilen vom 18. April 2013 und ihren Urteilsbegründungen vom 17. April 2014 – nach 365 Tagen Bedenkzeit – nur zu einer bedingten Haftstrafe (REINA) und zu einer bedingten Busse (DUSS). Die Vorinstanz behauptet sinngemäss, die Straftat des gewerbsmässigen Betrugs sei nicht erfüllt. Dazu wurde dieser Strafartikel in der nicht „ausführlichen Begründung“ extra unpassend gemacht und umgekrempelt und dessen Sinn und Zweck willkürlich, bzw. passend zu den bedenklichen Urteilen uminterpretiert. Hauptargument: Es sei nur eine Ersttat zu ahnden. Die weiteren (vermutlich 99% nachfolgenden) Straftaten seien als (praktisch straffreie) Wiederholungstaten anzusehen. Damit sei der selbständig begangene gewerbsmässige Betrug bei REINA und DUSS nicht erfüllt.

Um sie blosser Mittäterschaft oder Beihilfe zu beschuldigen, wurden die IPCO-Geschäftsführer (ohne deren erheblichem gestalterischem Input der grösste Betrugsfall im Kanton Schwyz nicht möglich geworden wäre) als völlig unselbständige Wesen, bzw. zu keiner selbständigen Handlung fähige Mitläufer abqualifiziert. Dabei hatten beide, wie aus den Akten der Strafuntersuchung ersichtlich, das Betrugsmodell IPCO in all seinem kriminellen Gehalt und all seinen Verästelungen mit Leib und Seele gelebt.

Zum Vergleich: Das Zürcher Obergericht erkannte im Fall eines serbischen Ehepaars kürzlich auf gewerbsmässigen Betrug. Die Straftat bestand darin, dass vom Sozialamt unter falschen Angaben insgesamt Fr. 355‘000.- zu viel bezogen wurde. Das Gericht setzte dafür ein Strafmass von 30 Monaten an, davon 6 Monate unbedingt. http://bazonline.ch/zuerich/stadt/Mutter-verzockte-Sozialhilfegelder/story/16251033

Staranwälte für REINA und GARCIANach der Selbstanzeige durch REINA als Geschäftsführer von IPCO vom 1.3.2004 wurden sofort verzögerungsfrei gewichtige Anwälte, namentlich für IPCO-Geschäftsführer REINA und Hauptabzocker GARCIA ins Spiel gebracht. Lorenz ERNI-Klient GARCIA wurde letztlich wegen angeblicher Schuldunfähigkeit nicht mal angeklagt, während Prof. Daniel FISCHER sogar Berufung wegen der seinem Schützling REINA angetanen, bedingt erlassenen Haftstrafe einlegte.

Weitgehende Unkenntnis der Akten bei der VorinstanzDie Strafuntersuchung des Verhöramts in Biberbrugg wurde durch offensichtliche Weisungen der Staatsanwaltschaft und des damaligen Kantonsgerichtspräsidenten Martin Ziegler obstruiert, mit dem Ergebnis, dass die Vorinstanz – nebst ihrem eigenen Zutun – an einer rechtsstaatlich vertretbaren richterlichen Urteilsvornahme gehindert worden war.

Das Strafgericht schloss das IPCO-Strafverfahren in der Folge mit offensichtlich unhaltbaren Urteilen gegen REINA und DUSS erstinstanzlich ab. Diese Urteile waren nur durch weitgehende Ignoranz, bzw. Unkenntnis der Untersuchungs-Akten möglich. Mit der vorliegenden Berufungserklärung wird u.a. angestrebt, es sei vom Berufungsgericht die Substanz der Urteile mit derjenigen der Akten aus der Strafuntersuchung zu vergleichen. Wobei klar ist, dass schon die Strafuntersuchung schwer mangelhaft war. Wichtige Fragen wurden erst gar nicht gestellt, und dort, wo klare Beweise vorlagen, wurden sie zuhanden der Vorinstanz nicht als massgebliche Beweismittel inventarisiert (vgl. u.a. http://www.interessen-gemeinschaft-ipco.ch/was_bisher_geschah/die_heissen_mails_von_frau_duss.pdf. Nachfolgend wird an einigen Beispielen die fehlende Justiz-Konformität in der Strafsache IPCO aufgezeigt.

Untersuchungsbehörden und/oder Liquidator hatten sich mit IPCO-Geldern verspekuliert

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Bei der Coutts Bank Von Ernst AG, Zürich, wurden die Niggli-Konten Tosola Foundation und Elbani Stiftung gesperrt, aber nicht beschlagnahmt. So verminderte sich der Kontostand:Saldo Tosola Stiftung laut Akte 39.67 und 7.3.836 per 31.12.2007 Fr. 1‘416‘029.-Saldo Tosola Stiftung laut Akte 39.68 und 7.3.879 per 31.12.2008 nur noch Fr. 1,125‘153.-

Verlust Fr. 290‘876.- Dieses Konto wurde am 16.4.1999 eröffnet.Saldo Elbani Stiftung laut Akte 39.68 und 7.3.842 per 31.12.2007 Fr. 1‘205‘485.-Saldo Elbani Stiftung laut Akte 39.69 und 7.3.898 per 31.12.2008 Fr. 1‘158‘402.-

Verlust Fr. 47‘083.-Akte 39.70 weist allerdings andere Zahlen aus. Danach hatte Niggli auf die beiden Konten insgesamt 3,49 Mio. einbezahlt. Weil auf die IPCO-Strafuntersuchung nicht der mit der Niggli-Bande ver-traute Staatsanwalt Dr. Roland Meier, sondern der Newcomer Roland Flüeler ange-setzt wurde, und weil die FINMA erst per Ende Oktober 2005 einen Liquidator ein-setzte, betrug der Saldo von Tosola und Elbani per 9.3.2005 nur noch 2,53 Mio. Von Niggli & Co. inzwischen offenbar abgeholte Differenz Fr. 960‘000.-

Tosola und Elbani, gesperrt, aber nicht beschlagnahmt, Saldo per 31.12.2007 3,068 Mio.Saldo per 31.12.2008 2‘283 Mio.

Durch die Strafbehörden / Liquidator verspekulierter Verlust Fr. 785‘999.-

Die gesperrten Gelder wurden offenbar pflichtwidrig nicht oder viel zu spät konfisziert. Im Gegenteil haben Vertreter der Staatsanwaltschaft, bzw. des FINMA-Liquidators damit zum Nachteil der Gläubiger grob fahrlässig spekuliert. Ausserdem hatten Mitglieder der Niggli-Bande offenbar noch bis März 2005 Zugriff auf diese Konten und holten trotz laufender Strafuntersuchung bis März 2005 noch fast 1 Mio. davon ab.

In den Akten ist nirgends ersichtlich, dass die Verluste der Haftpflichtversicherung der Akteure gemeldet worden sind. Dies ist selbstverständlich nachzuholen, bzw. der Schaden zugunsten der Konkursmasse auszugleichen.

Begründungen / SachverhaltMit Schreiben vom 18. Oktober 2002 wurde der Chef des Büros für Wirtschaftsdelikte der Kapo Schwyz, Adj. Mathias Ammann, von der Bundeskriminalpolizei (Bern) darüber informiert, dass rund 2 Mio. Schweizer Franken, welche IPCO nach Madrid transferierte (vgl. u.a. Akte 7.6.49, 7.6.72, 7.6.96 und 7.6.110) dort via Barabhebung an einen Miqueas Montejano BRAVO weitergeleitet, bzw. diese dadurch gewaschen wurden. Detailliert gab Urs Köhli (heute stv. Staatsanwalt (WiKri II Internationale Korruption / Geldwäscherei beim Bund) die Details jener von der spanischen Polizei überwachten Transaktion bekannt (vgl. Akte 13.01).

In seinem Brief an Ammann bezeichnete Köhli Montejano Bravo als eine „Person der IPCO-Filiale Madrid“. Dies lässt darauf schliessen, dass zu IPCO in Pfäffikon und in Madrid zu jenem Zeitpunkt bereits Erkenntnisse vorlagen. Weshalb nicht gehandelt wurde, ist unbekannt.

Köhli teilte dem Büro für Wirtschaftsdelikte-Vertreter weiter mit (vgl. Akte 13.02): „Die spanischen Kollegen sind stark daran interessiert, etwas gegen IPCO unternehmen zu können.“

Klare Signale – ausgiebiger Anfangsverdacht

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Gemäss Akten 13.03 bis 13.08 gab die spanische Finanzmarktaufsichtsbehörde CNMV zuhanden der Bundeskriminalpolizei und der Schwyzer Behörden viele Details darüber bekannt, wie die nach Spanien transferierten IPCO-Gelder dort aufgeteilt und verwendet wurden. Demgemäss seien die Gelder in Spanien samt und sonders auf verdächtige Weise abgehoben, u.a. via Check über € 1‘251‘500.-, via zweiten Check vom 29.7.2002 über € 1‘160‘570.-, dann auch mit einer Überweisung von € 250‘030.-. Von einer weiteren Überweisung über € 1‘200‘000.- wurden am 2.8.2002 € 1‘150‘000.- in bar abgehoben, etc.

Zwischen November 1999 und April 2000 seien von IPCO auf ein Konto der BID Midex S.L. bei der Citi Bank in Madrid Gelder über rund 680 Mio. Pesetas geflossen. Danach sei das Konto aufgehoben worden. Als Betreff zu den Zahlungen habe IPCO gewöhnlich „Vorauszahlung für Export von Schmuck“ genannt. Auf einem anderen Konto von BID Midex S.L. bei der Bank BBVA habe IPCO ab 10. Oktober 2000 rund CHF 1‘249‘000.- platziert. Zur Person von Montejano Bravo wurde mitgeteilt, dass er als angeblicher Geschäftsführer in Beziehung zu einigen Firmen stehe, die wiederum in Verbindung mit deutschen Bürgern stünden, denen Verwicklung in einen Massenbetrug in Deutschland im Umfang von rund 4,5 Milliarden Pesetas nachgesagt würde. Es bestand somit genügend Anlass, bzw. Anfangsverdacht, um gegen IPCO in Pfäffikon zu ermitteln und diese spätestens jetzt zu schliessen.

Schwyz blieb unter Vermeidung von Arbeit auf seinem eigenen Territorium regungslos stillDie Reaktion in Schwyz bezüglich IPCO – notabene auf eigenem Territorium – war jedoch gleich NULL. Und dies trotz des erheblichen Anfangsverdachts auf gewerbsmässige Betrügereien mit einem Schneeballsystem, wie sich dies aus den Akten (vgl. „Schwyz wusste schon seit 2002 davon“, Akte 13.01 bis 13.36) überdeutlich und zweifelsfrei ergibt.

Angesichts der Tatsache, dass die spanischen Ermittler im Bereich von Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität die Geldflüsse von IPCO nach Spanien nicht nur detailliert kannten, sondern auch rapportierten (vgl. Akte 4.3.37, Pkt.3.1 bis 3.4), steht die Untätigkeit der Schwyzer Justiz in einem besonders grellen Licht. Zitat aus Spanien: „Die Zahlungsverkehrskontrolle der spanischen Zentralbank zeigt für MIDEX in den Jahren 2000 bis 2004 Zahlungseingänge von rund € 61‘000‘000.- und Zahlungsausgänge von rund € 51‘000‘000.-“.

Falsche Tatsachenbehauptung für die Verweigerung einer ausführlichen BegründungNicht ohne Anlass werden gewisse Kreise der mittelbaren oder unmittelbaren Beihilfe zum IPCO-Grossbetrug verdächtigt. Indizien dazu gibt es genug. Die Vorinstanz hat den Vorwurf der Untätigkeit, bzw. Vorbefasstheit der Strafverfolgungsbehörden jedoch gesamthaft ignoriert und auch nicht in ihre Erwägungen einbezogen. Allerdings wurde im Laufe eines vollen Jahres (Urteil 18.4.2013 – Zustellung der Begründungen 17.4.2014) nicht etwa eine ausführliche, sondern lediglich eine „eingeschränkte Begründung“ an die Gläubiger verschickt. Dies mit der falschen Behauptung, es hätte nur „ein Teil der Gläubiger“ Berufung angemeldet.

Tatsache ist jedoch, dass die Angeklagten NIGGLI und REINA von Beginn weg Berufung einlegten, und dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls Anschlussberufung angekündigt hat. Ein solches Fehlverhalten der Vorinstanz wiegt schwer und ist vom Berufungsgerichts entsprechend festzustellen.

Es kam noch schlimmer: Obwohl geheimdienstliche Kreise in Spanien und der Schweiz allerlei Ermittlungen anstellten und z.B. die horrenden Provisionsbezüge von REINA einwandfrei

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eruieren konnten, blieben die Schwyzer Strafbehörden bezüglich IPCO weiterhin muggsmäuschenstill. Erst am 28. Januar 2004 hielt es Untersuchungsrichter Dr. Roland Meier offenbar nicht mehr länger aus und ersuchte die Bundesanwaltschaft – vermutungsweise ohne interne Absprache – um die Übernahme einer Strafuntersuchung gegen IPCO (vgl. Akten 13.09 bis 13.12). Von dort erhielt er unter gewundenem Vorwand abschlägigen Bescheid (vgl. Akte 13.11 und 13.12). Die Bundesanwaltschaft spielte den Ball an Meier zurück.

Meier hatte nämlich von 1997 bis 2001 den Fall der IPCO-Vorgänger-Betrugsfirma BELTRUST mit praktisch identischen Delikten bei fast gleicher Täterbesetzung untersucht. Deshalb waren ihm die Umtriebe der Niggli-Bande – schon seit 1996 unter der Bezeichnung IPCO wirksam – aus dem ff vertraut. Meier wurde jedoch im Fall IPCO aus unbekannten Gründen aus dem Spiel genommen (vgl. dazu auf Seite 7, „Den Justizapparat im Fall IPCO lahm gelegt“)

Wegen eigener Befangenheit hielt Schwyz auch später still, bzw. dichtDie Schwyzer Justiz zeigte sich bezüglich IPCO auch nach Beginn der Strafuntersuchungen ab 1. März 2004 nicht von ihrer besten Seite und betätigte sich mehr förmlich als inhaltlich. Die Ermittlungen gestalteten sich derart wirkungslos, dass die IPCO-Täter bis zur endlichen Kontensperre vom 28.4.2004 noch weitere rund CHF 10 Mio. von IPCO-Konten abräumen konnten, ohne daran gehindert zu werden (vgl. u.a. Akten 3.6.641 bis 3.6.659). Wohin schliesslich auch diese Millionen flossen und an wen sie verteilt wurden, hatte die Strafuntersuchung nicht eruiert. Die Details und Hintergründe bezüglich des Unwillens, in Sachen IPCO zu untersuchen und zu ermitteln, werden auf der Webseite der IG IPCO ausführlich dargelegt.

Den Justizapparat im Fall IPCO lahm gelegtDr. Roland Meier wurde insbesondere untersagt, seine Erkenntnisse aus der BELTRUST-Strafuntersuchung an den ihm untergebenen IPCO-Untersuchungsrichter Roland Flüeler heranzutragen. Mit Flüeler, dem Newcomer bei der Schwyzer Justiz, der noch nie selber eine Anklage erstellt oder vertreten hatte, wurde mit Bedacht ein unerfahrener Mann auf IPCO angesetzt. Bei seinen Bemühungen um Aufklärung im Fall IPCO wurde Flüeler von der Staatsanwaltschaft mit gleicher Berechnung nicht unterstützt (vgl. u.a. „Schwyzer Justiz hielt nicht stand“).

Flüeler wurde stattdessen von den Leitenden Staatsanwälten Boller und Annen eingetrichtert, die bezüglich Straftaten und Personal weitgehend identischen Fälle BELTRUST und IPCO hätten „grundsätzlich nichts miteinander zu tun“. Diese falsche Feststellung verbreitete er in der Folge auch in Form von rund 44 Rechtshilfe-Ersuchen weiter (vgl. u.a. in Akte 4.3.47).

Diese falsche, absolut tatsachenwidrige Behauptung wurde u.a. auch in die Korrespondenz mit Banken und sonstigen Zuträgern der IPCO-Täter einkopiert. Damit ist auch zu erklären, weshalb die Rechtshilfe z.B. aus Spanien, Brasilien, Liechtenstein, Man Islands, Vereinigte Arabische Emirate, Emirat Dubai, etc. kaum etwas brachte, sondern fast vollständig versagte. Aus den Akten ist erstellt: Die praktisch ergebnislosen Rechtshilfeersuchen kosteten – nebst horrenden Spesen für Flug und Verpflegung –unverhältnismässig viel Zeit. Dadurch wurden die Untersuchungen um weitere zusätzliche Jahre verlängert, bzw. die Verjährung angepeilt.

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Unter diesen Vorgaben hätten die Verjährungsfristen selbstverständlich schon von Amtes wegen angehalten werden müssen. Dass dies nicht geschah, ist aus Sicht der Gläubiger eine unzulässige Benachteiligung ihrer Interessen, ein grober Missbrauch und ein glatter Hohn.

Eine ähnliche Kontaktsperre wie von Roland Meier zu Roland Flüeler wurde später auch über Roland Flüeler bezüglich dem ihm zwecks weiterer Verschleppung willkürlich vorangesetzten IPCO-Anklage-Nachfolger Frédéric Störi erstellt (vgl. „Info Nr.13 – seine Entmachtung“).

Das Blockieren des Vorwissens von Dr. Roland Meier zu IPCO und der Niggli-Bande, das er sich im Fall BELTRUST von Juni 1997 bis Mai 2001 als Untersuchungsrichter – auf Kosten der Steuerzahler – aneignen konnte, hatte klar das Scheitern der Untersuchungssache IPCO zum Ziel. Wegen des über Dr. Roland Meier schwebenden Schweigegebots musste Flüeler ganz von Null, bzw. von vorne anfangen Dies führte nebst zahlreichen, nicht geahndeten Gläubigerbegünstigungen zu den unhaltbaren, den Rechtsstaat verhöhnenden Ergebnissen im Fall IPCO, wie auf der Webseite der IG IPCO in vielen (aber noch nicht allen) Details aufgezeigt.

Dr. Roland Meier waren beispielsweise auch die zweifelhaften Qualitäten von IPCO-Buchhalter, IPCO-Alleinverwaltungsrat und zeitweiligem IPCO-Verwaltungsratspräsident Heinrich A. Müller bereits aus dem Fall BELTRUST bekannt. Meier hielt dessen Wirken in den BELTRUST-Akten wörtlich für grob fahrlässig, was aktenkundig ist. Meier unterliess es jedoch, sein Wissen bezüglich der Witzfigur Müller an geeigneter Stelle, z.B. beim Amt für Wirtschaft, resp. beim Handelsregisteramt zu melden, bzw. zu bewirken, dass bezüglich der fehlenden Verantwortlichkeiten bei IPCO die Einhaltung rechtmässiger Zustände eingefordert wird.

Später stellte sich heraus, dass die wichtigsten Verträge bei IPCO nicht von Müller unterschrieben wurden, sondern die Unterschriften Müllers durch NIGGLI / REINA / DUSS und vermutlich weitere Unbekannte gestempelt wurden. Dazu standen bei IPCO mindestens zwei verschiedene Stempel mit Müllers Unterschrift bereit (vgl. u.a. Akte 11.7.308, Antwort REINA auf Frage 26, und Akte 11.7.309, Antwort NIGGLI auf Frage 34). Diese wurden gemäss NIGGLI, siehe Akte 11.7.309, schon für die Betrugsgeschäfte von IPCO-Vorgängerin BELTRUST verwendet, durch die Staatsanwaltschaft, bzw. durch den damaligen BELTRUST-Untersuchungsrichter Dr. Roland Meier aus unbekannten Gründen aber nicht konfisziert.

Und selbst dort, wo Müller von Hand unterschrieben hatte (oder hätte), wusste er über den Inhalt der Dokumente nur selten Bescheid. So unterschrieb er auch zahlreiche A-Formulare bei vielen Banken, wo er sich als „wirtschaftlich Berechtigter“ oder als Gewährsperson von IPCO ausgab (vgl. z.B. Einstiegsseite zu „Schwyzer Amt für Wirtschaft griff nicht ein“, und „Schwyzer Justiz – Verdacht auf Hochverrat“). Ausserdem wurde auch jede von dritter Seite erforderliche „Bestätigung“ falscher Tatsachen auf diese Weise mit Stempel „unterschrieben“, wie es die IPCO-Geschäfte gerade erforderten. Zuletzt hatten sich, mit dem Segen der Strafbehörden, alle Beteiligten – von der Strafuntersuchung über die Anklage bis zur Vorinstanz – in ihrem Wirken auf die (gestempelten) Unterschriften von Müller abgestützt.

Dies als Einführung zu den inneren und äusseren Umständen und als Erläuterung dafür, wie der grösste Betrugsfall im Kanton Schwyz unter wesentlicher Mithilfe der im Fall IPCO mit offensichtlicher Sympathie operierenden Schwyzer Strafverfolgungsbehörden entstand.

Berufungserklärung zur Person von IPCO-Geschäftsführer REINA8

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1. Falsche Erwägungen der VorinstanzDie Vorinstanz begünstigt die Täter, resp. sie färbt die Taten in unhaltbarer Weise schön, wenn sie behauptet: Die dafür ausschlaggebende Täuschungen und Irreführungen der Kunden geschahen grundsätzlich zu Beginn der entsprechenden Beziehungen.Wenn die Kundenberater die einzelnen Geschädigten in der Folge zwecks Kundengespräch kontaktierten, dann nur, um das anfangs aufgebaute Vertrauen zu erneuern bzw. den erzielten Investitionswillen nicht zu durchbrechen. Die Tathandlung musste nicht mehr wiederholt werden. Das anfängliche Erwirken von Zahlungen führte ferner zum Deliktserfolg, welcher alsdann mit jeder Zahlung neu vollendet wurde. Der in Frage stehende Straftatbestand enthält keine Elemente, die ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten ausdrücklich oder zumindest sinngemäss erfassen würden.

1.1 Dieser Auffassung ist scharf zu widersprechen . Gerade der Angeklagte REINA hatte nicht nur „zu Beginn“, sondern über die gesamte Tatzeit das Betrugsmodell IPCO immer weiter ausgebaut und perfektioniert, was sich auch in seinen persönlichen, astronomisch angestiegenen „Einnahmen“ ab 2001 wiederspiegelt. So hatte REINA ein eigentliches Kontaktnetz von IPCO-Kunden hergestellt, die er mit teils massiven geldlichen Vorteilsgaben als Referenzen-Geber für neu angeworbene Kunden aufbaute. Dadurch wurden die Kunden arglistig getäuscht. Es ist offensichtlich, dass REINA (und GARCIA) besonders heimtückisch und hinterhältig vorgegangen sind.

1.2 So schaute beispielsweise für einen Kunden von GARCIA aus der Zentralschweiz unterm Strich ein Plus von Fr. 552‘953.- heraus (der Kunde hatte nur Fr. 33‘000.- einbezahlt). Ein anderer GARCIA-Kunde konnte laut Akte 18.79.86 unterm Strich immerhin Fr. 70‘689.- einstreichen. Laut Akte 18.79.96 kam einem REINA-Kunde ein Überschuss von Fr. 211‘732.- zugute. Einem weiteren REINA-Kunden mit IPCO-Kto.Nr. 540.116 wurde ein Plus von 344‘669.- zuteil. Gemäss Akten 18.79.148 und 18.79.244 zog eine REINA-Kundin Gewinne von Fr. 61‘101.- und Fr. 30‘023.- aus IPCO heraus, usw., etc.

Mit den Akten 18.79.91 und 18.79.94 werden die Überschüsse von zwei weiteren REINA-Günstlingen mit Fr. 167‘262.- (Kunde O.S.) und Fr. 104‘850.- (Kunde H.L.) belegt. Die Namen dieser Kunden gaben REINA (und GARCIA) ihren jeweils neu kontaktierten Kunden als „Referenz“ und als sichere Gewährsleute an. Als Gegenleistung hatten diese bei Anfragen positive Auskünfte zu IPCO zu erteilen. In diesem Zusammenhang fallen noch weitere seltsam hohe Gewinne einzelner, mit dieser Strategie eingesetzter Kunden von REINA auf.

1.3 Hierzu ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz bei den von ihr errechneten und zuerkannten Gläubiger-Guthaben sehr oberflächlich, ja grob fahrlässig fehlerhaft vorging. So sprach sie beispielsweise dem obgenannten IPCO-Kunden O.S. trotz seines Gewinns von Fr. 104‘850.- ein angeblich noch offenes Guthaben über Fr. 348‘905.38 zu. Dem IPCO-Kunden H.L. sprach sie trotz eines Gewinns von Fr. 104‘850.- noch immer Fr. 75‘787.- an angeblich noch offenen Guthaben zu. Mit diesen zwei Beispielen seien hier nur zwei der gröbsten Rechenfehler bei der Zusprechung von Gläubigerguthaben durch die Vorinstanz erwähnt.

1.4 Bei IPCO sassen gemäss den Akten die Gelder in der Kasse äusserst locker. Der Klau aus der Kasse durch DUSS und REINA nahm von 2001-2004 dynamisch zu. Zu diesem Zweck wurde das Kassabuch u.a. mit fiktiven Rechnungen und Quittungen stimmig

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gemacht. In Akte 11.7.327 gibt REINA sein Mitwirken dazu wie folgt zu: „Grundsätzlich war die Problematik die, dass man in dieser Zeit zu viel Geld über die Kasse bezogen hatte. Es hatten ja auch schon diverse Quittungen und Belege gefehlt“.

1.5 Um der Kasse riesige Beträge zu entnehmen, wurden u.a. grosse „Teilrückzahlungen“ fingiert, was die Strafuntersuchung jedoch nicht bemerkt haben wollte (der Ankläger ohnehin nicht). Dies stach der IG IPCO schon bei der ersten Lesung des Kassabuchs ins Auge. Diesbezüglich reichten seit Juli 2013 zahlreiche Gläubiger Strafanzeige gegen die IPCO-Geschäftsführer ein. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft aber bis heute noch nicht angerührt. Mit Antrag 5 wird deshalb vorrangig die Anhand-nahme dieser Strafanzeigen und eine entsprechende Anpassung der Anklage verlangt.

Als Fazit aus den IPCO-Strafuntersuchungen liess die Vorinstanz bezüglich REINA und DUSS sinngemäss verlauten, diese seien von NIGGLI und den bösen Umständen geradezu überrumpelt worden und hätten von der Unrechtmässigkeit ihrer 4-jährigen (DUSS), bzw. 7-jährigen (REINA) 6- bis 7-stelligen Nebenverdienste nichts gewusst. Eine solche Deutung ist absurd. Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betrugs sind zweifellos gegeben.

2. Wie REINA die IPCO-Verkäufer in die Irre führteAus Akte 11.6.237 bis 11.6.249 geht eindrücklich hervor, wie REINA die IPCO-Verkäufer bezüglich des Verbleibs der Kundeneinlagen wider besseres Wissen falsch informierte. IPCO-Verkäufer Kuster gab u.a. folgende Auskünfte dazu:

„Wohin das Geld schliesslich ging, das wussten wir nicht. Wir kannten nur das Einzahlungskonto für die Kunden bei der Kantonalbank, der SCHWZYER KANTONALBANK, glaube ich. Wo das Geld dann hin ging, wussten wir nicht. Und deshalb haben wir den Kunden jeweils auch gesagt, dass deren Geld bei der SCHWYZER KANTONALBANK sei und dort auch bleibe.“

und:„Ja. Herr REINA hat uns dies auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit für den Kunden erklärt. Dies mit Blick auf den Verkauf. Die Sicherheit bestehe darin, dass das Geld der Kunden bei der Bank, auf welche einbezahlt wurde, liegen würde, dass ein Händler, der nicht bei der Bank war, die Devisen bewirtschaften würde und dass nur die Akquisition und die Kundenverwaltung durch IPCO erfolgen würden. Dies sei besonders gut, weil der Kunde im Falle eines Konkurses von IPCO so geschützt wäre.“

und:„Uns (Verkäufern) wurde die SCHWYZER KANTONALBANK als Depotbank verkauft, und uns wurde gesagt, dass dann ein Händler von IPCO die Devisen bei der SCHWYZER KANTONALBANK bewirtschaften würde. Uns wurde auch gesagt, dass IPCO verschiedene Filialen habe. Es hiess, IPCO habe eine Filiale in Spanien, Dubai logischerweise, weil es ja geheissen hatte, dass Herr NIGGLI immer dort war. Dann auch in Südamerika. Dort weiss ich aber nicht mehr genau in welchem Land. Herr Panarese hatte mir damals erzählt, dass er in der Filiale von IPCO in Spanien gearbeitet habe.“

Diese Zitate machen deutlich, wie selbst die IPCO-Verkäufer durch REINA in die Irre geführt wurden. REINA und (der nicht angeklagte) GARCIA wussten über die tatsächlichen Transfers via Madrid nach Liechtenstein (und zuletzt auf ihre zahlreichen eigenen Schwarzkonten) natürlich bestens Bescheid. In der Anklage steht zu den Falschinformationen von REINA an

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die Verkäufer kein Wort. Der Vorinstanz waren die entsprechenden Akten, die den Richtern normalerweise als Grundlage für ihre Urteile dienen sollten, offensichtlich nicht bekannt.

3. REINA bevorschusste IPCO-Anwalt mit Fr. 500‘000.- Noch nach Eröffnung der Strafuntersuchungen vom 1.3.2004 schob REINA IPCO-Anwalt Bertisch Ende März und Ende April 2004 insgesamt eine halbe Million Franken als Honorarbevorschussung zu. Bertisch leitete davon Fr. 200‘000.- für das Aktienkapital der INVESTIGATE AG in Baar weiter, für welches er in diesem Ausmass persönlich einstand. Mit dieser Firma wollten REINA und Bertisch das IPCO-Modell fortsetzen. Spätestens seit Februar 2004 warb REINA Kunden für die neue Firma bei IPCO ab. Zu diesem Zweck empfahl er ihnen, ihre Guthaben bei IPCO vollständig abzuziehen. REINA und DUSS nahmen die Saldierungen teils sogar selber vor und erstellten den begünstigten Kunden auch noch die Kündigungsschreiben. Teils wurde diesen Kunden der Saldo durch einige IPCO-Verkäufer sogar ins Haus gebracht.

4. Auszahlung von 10% an die Unterschreiber falscher Quittungen und Rechnungen4.1 Als weitere schwere Tat ist REINA anzurechnen (Zitat:) „dass gewisse Leute von mir

direkt Provisionen für ihre Quittungen erhalten hatten“ (vgl. Akte 5.3.177 D). Damit sind jene fiktiven Quittungen und Rechnungen gemeint, die auftrags REINA zwecks Kassenplünderung selber erstellt, oder via Frau DUSS veranlasst worden sind.

4.2 Dabei wurden die falschen Quittungen teils erst Monate nach den illegalen Kassa-Entnahmen erstellt und in die Kasse gelegt, vgl. Zitat aus Akte 5.3.178 D: „Z.B. die letzten Quittungen in der Buchhaltung von März (2004), da floss das Geld ganz sicher schon im September 2003“.

Diese Eingeständnisse zeigen, mit welcher kriminellen Energie REINA und DUSS vorgegangen waren. Obwohl ein solcher Umgang mit Fremdgeldern auch betragsmässig kaum noch getoppt werden kann, sprach die Vorinstanz gegenüber REINA und DUSS nur eine bedingte Haftstrafe und eine bedingte Busse aus. Dies ist selbstverständlich zu korrigieren.

4.3 Ebenfalls in Akte 5.3.178 D wird REINA so zitiert: „Im letzten Herbst (2003) ging ein grösserer Betrag in die Kasse. Ca. 100 Tausend. Die letzten Belege entstanden ganz einfach auf Anfrage. Ich muss betonen, dass es ganz einfach so war, dass die Belege bei Herrn SCHLEGEL auf Anfrage entstanden. Und angefragt hat man dann, wenn in der Kasse zu wenig war“.

EinschubEin Walter Schlegel aus dem Fürstentum Liechtenstein zeichnete für 5 verschiedene fiktive Firmen: einmal für die Impression Ltd. an der Bahnhofstrasse 15 in 7323 Wangs als „Direktor“ dann für die SportConsult Ltd. in Vaduz sodann für die Stocker Consultants Ltd. an der Bahnhofstrasse 23 in 7323 Wang aber auch für die LadyCard International Ltd. an der Adresse Heiligkreuz 15, FL-9490 Vaduz nicht zuletzt zeichnete Walter Schlegel für die NetSpace Ltd. mit Adresse Heiligkreuz 17, FL-9490 Vaduz.

REINA weiter: „Den Kontakt zu Schlegel habe ich gemacht. Das ist so. Z.T. ging das mit dem Abrufen der Quittungen sogar via Email.“

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4.4 In Akte 5.3.179 D belastet die stv. Geschäftsführerin DUSS Geschäftsführer REINA wie folgt: „Das letzte Email mit Anforderungen von Rechnungen über ca. 65 Tausend lief über mein Email, weil Herr REINA mir damals sagte, dass ich SCHLEGEL schreiben solle, weil wir wieder Rechnungen bräuchten (…)“.

4.5 Auch an anderer Stelle sagte DUSS aus, sie habe fiktive Rechnungen auf Weisung von REINA erstellt, vgl. Übergang von Akte 5.3.180 D zu 5.3.181 D.

4.6 Die mit falschen Quittungen/Rechnungen erbeuteten Gelder wurden „in grossen verschlossenen Couverts“ an Niggli übergeben (Akte 5.3.181 D). Dort wird REINA zitiert: „Also ich habe ihm (Niggli) sicher auch mal Geld übergeben. Aber sicher nicht den gesamten Betrag.“ REINA behielt demnach auch noch ein paar Notenbündel für sich.

4.7 Folgende Bezüge von REINA hatte die Vorinstanz ebenfalls komplett ignoriert:Bezug aus Kasse Fr. 120‘000.- vgl. Akte 5.3.198 (ohne Datum, mit Unterschrift)Bezug aus Kasse Fr. 100‘000.- vgl. Akte 5.3.199 (ohne Datum, mit Unterschrift)Bezug aus Kasse Fr. 100‘000.- vgl. Akte 5.3.200 (ohne Datum, mit Unterschrift)

4.8 Die Vorinstanz übersah auch die Überweisungen von IPCO an REINA noch während der Strafuntersuchung zwischen dem 2.3.2004-28.4.2004 über Fr. 163‘000.- (vgl. Einstiegsseite zu „Plünderungen nicht belangt“).

Dass die Vorinstanz dem Versagen der Untersuchungsbehörde nichts entgegenhielt, die Anklage nicht zurückwies und die Akten offenbar fast vollständig ignorierte, ist unhaltbar.

5. IPCO-Verbrechen bis ins Detail geplantAls Beleg für die Planung und Vorsätzlichkeit von REINA‘s Straftaten gilt auch die Tatsache, dass er diverse IPCO-Kunden spätestens seit Mitte Februar 2004 zum Rückzug ihrer Gelder drängte, da es ihm mit IPCO brenzlig werde (REINA’s Konten in Liechtenstein wurden schon im Herbst 2003 gesperrt), bzw. er ein besseres Angebot unterbreiten könne. Dazu wurde zusammen mit IPCO-Kunde Mark Schori (als einzigem Verwaltungsrat) sowie mit IPCO-Anwalt Dr. Christoph BERTISCH die INVESTIGATE AG in Baar gegründet.

5.1 Schori holte seine Guthaben bei IPCO auf Tipp von REINA schon am 9. Februar 2004 ab. Mit einem Einsatz von Fr. 123‘800.- holte er dank REINA’s Dazutun als Geschäftsführer beachtliche Fr. 225‘875.45 aus IPCO raus (vgl. u.a. Akte 11.6.776). Ende März 2004 kamen – dank dem speziellen Selbstverständnis von Geschäftsführer REINA – noch weitere Fr. 70‘875.45 dazu (vgl. Akte 11.6.800). Deshalb schaute für REINA-Freund Schori als alleinigem Aktionär der INVESTIGATE zuletzt ein Plus von rund Fr. 172‘000.- bei IPCO heraus. REINA hatte danebst ein ganzes Netz von Referenz-gebern, bzw. von privilegierten IPCO-Kunden aufgebaut (vgl. hierzu auch Pkt.1.1).

Mit den Manipulationen REINA’s im Fall Schori wurde die Gläubigerbegünstigung noch weiter zugespitzt. Doch auch dieses fett aufgetragene Delikt fand keinen Eingang in die Anklage und beeinflusste das Strafmass der Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz stellte mangels Aktenkenntnis auch diesbezüglich keine Rechtsverletzung durch den IPCO-Geschäftsführer fest.

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5.2 Analog zum krass bagatellisierenden Anklage-Stil von Staatsanwalt Frédéric Störi blieb die Anklage vom hässlichen Vorwurf der Gläubigerbegünstigung rein. Da aber REINA schon IPCO-Verwaltungsrat Dr. E.T. Bühlmann Fr. 314‘000.- noch nach Eröffnung der Strafuntersuchung illegal zugeschoben hatte und sich dieser für die feine Überraschung mit einem „Kredit“ über Fr. 100‘000.- bei REINA bedankte (vgl. „Klare Indizien nicht verwertet“), ergab sich auch im Fall Schori der Verdacht, REINA habe vom arrangierten Gewinn für Schori ebenfalls eine Scheibe für sich abgeschnitten. Doch auch dies wurde sowohl in der Strafuntersuchung wie auch in der Anklage komplett ignoriert. Die Vorinstanz hielt sich trotz öffentlicher Aufmerksamkeit am Fall IPCO weisungsbedingt an das Anklageprinzip, wonach nur zu beurteilen sei, was die Anklage vorwirft.

Gemäss den Akten war REINA mit IPCO-Anwalt BERTISCH schon seit Herbst 2003 mit einer Selbstanzeige beschäftigt, kraft dieser das Ende von IPCO beschleunigt, und deren Kunden kontrolliert auf eine neue Firma übernommen werden sollten. Diese Selbstanzeige, taktisch gegen GARCIA und für eine nahtlose Fortsetzung der IPCO-Masche unter neuem Namen gerichtet, reichte Bertisch schliesslich namens des IPCO-Geschäftsführers am 1. März 2004 Strafanzeige ein. Diese wurde offenbar auch bei der Bundesanwaltschaft eingereicht.

Die faktische „Übernahme“ von IPCO auf die INVESTIGATE AG in Baar wurde von REINA umfassend geplant. Bereits im März 2004 verschob er diverses Mobiliar, Wandschmuck und Computer aus dem Besitz der IPCO in die neue Firma in Baar. Derweil machte er diverse IPCO-Kunden mit diesen Plänen vertraut. Einzelne unter ihnen konnten ihre Guthaben nach Avisierung direkt bei der Filiale Bilten der IPCO-Hausbank, der Glarner Kantonalbank abholen. Anderen begünstigten Gläubigern wurde ihr teils beträchtlicher Saldo via IPCO-Verkäufer persönlich ins Haus gebracht. Für das Handling mit der Kündigung der IPCO-Einlagen und für das Ausstellen von Quittungen für die vorgewarnten IPCO-Kunden war die stv. Geschäftsführerin Flavia DUSS besorgt. (vgl. „REINA – der Datenfälscher“). Auch diese Fakten wurden in der Anklage ausgeblendet. Die Vorinstanz wiederum berief sich stur auf das Anklageprinzip.

Bisheriges Fazit: Die Vorinstanz hielt am 11./12. April 2013 im Schwyzer Regierungsgebäude offenbar eine Märchenstunde ab und sprach die Geschäftsführer REINA und DUSS am 18. April 2013 trotz komplett gegenteiliger (offensichtlich überlesener) Aktenlage praktisch frei.

6. Falsche Angaben bei Schwarzkonten in Vaduz6.1 Die Vorinstanz sah auch beim arglistigen Vorgehen von REINA z.B. gegenüber der VP-

Bank in Vaduz in eine andere Himmelsrichtung weg, vgl. Akte 5.3.795+5.3.796. Dort wurde ihm sein Konto wegen blosser Benützung als „Durchlaufkonto“ gesperrt. In jenem Schreiben gab REINA fälschlich vor: „Ich bin der einzig wirtschaftlich Berechtigter von dem Geld auf dem besagten Konto ihres Unternehmens.“ Vgl. auch die falschen Behauptungen von REINA an die VP-Bank in Akte 5.3.869-5.3.871. Darunter die Top-Aussage, welche die Handlungen von REINA treffend illustriert: „Für die Subverteilung der Gelder an Drittpersonen liegen keine Rechnungen zugrunde, da ich diese Transaktionen persönlich vornehme.“ Das so dargelegte Selbstverständnis von REINA stiess bei der VP-Bank, aber auch bei der Vorinstanz nicht merklich auf.

Gemeint war die Abhebung von Millionenbeträgen in Vaduz und die Verteilung an die IPCO-Verkäufer meist auf drei Nullen aufgerundet, wobei REINA die grössten Anteile der Barbezüge jeweils für sich selbst behielt.

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6.2 Laut Akte 11.7.340 sagte Niggli, (gemäss Akte 11.7.341 auch DUSS) diesbezüglich aus, dass es schon immer REINA gewesen sei, der den Umfang der ausbezahlten „Retrozessionen“ an sich selbst und an die IPCO-Verkäufer bestimmte.

7. IPCO-interne Erpresser-Mails7.1 Aus den Akten 11.7.253 bis 11.7.255 geht auch eine IPCO-interne Geschichte mit

Droh-Mails aus Spanien hervor, mit welchen angeblich eine Summe von 2 bis 2,5 Mio. von IPCO hätte erpresst werden sollen. IPCO-intern gab es Hinweise, dass diese von REINA veranlasst worden seien, da er zu jenen Zeiten gerade in Madrid zugange war. Zu diesen von DUSS und NIGGLI übereinstimmend geschilderten Details (Niggli’s Antwort auf Frage 82 in Akte 11.7.262 belastet REINA noch mehr) wurde REINA merkwürdigerweise nicht konfrontiert. Die Vorinstanz liess sich infolge Unkenntnis der Akten auch auf diese, REINA schwer belastenden „Details“ nicht ein.

7.2 Laut Akte 11.7.270 sagte Niggli den Untersuchungsbehörden, REINA habe „in Spanien unten familiär ein grösseres Bauprojekt am Laufen“, das er „finanzieren musste“. Die Finanzierung dieses Bauprojekts hatte Niggli im Rahmen der Befragungen ebenfalls im Kontext mit der Erpressungsgeschichte vorgebracht. Niggli weist im Übergang von Akte 11.7.270 auf 11.7.271 auch auf REINA‘s „Kauf einer Eigentumswohnung in Spanien“ hin. Dieser Hinweis ging in der Strafuntersuchung leider ebenfalls unter und durfte auch bei der Anklage – draussen angekettet – nicht rein. Die Vorinstanz hielt aufgrund arbeitshygienischer Erwägungen am unveränderlichen Anklageprinzip fest.

Bezüglich der Bautätigkeit von REINA in Spanien wurden auch die zivilrechtlichen Ansprüche der IPCO-Gläubiger nicht wahrgenommen. Dem Liquidator sind diese Werte von REINA in Spanien, obwohl er auf Kosten der Konkursmasse auch schon eigenhändig in Spanien recherchierte, wenn auch erfolglos, offensichtlich unbekannt.

7.3 Laut eigenem Eingeständnis in Akte 11.7.306 unterschrieb REINA zahlreiche Verträge in englischer Sprache, obwohl er, selber eingestanden, des Englischen und als gelernter Sanitärinstallateur schon gar nicht des kommerziellen Englisch mächtig ist.

Auch hier fragt man sich als IPCO-Gläubiger irritiert: Wie hatte die Vorinstanz REINA nur blosse Mitläufer-Qualitäten zuerkennen können, wo er doch das Betrugsmodell von IPCO nicht nur fortlaufend verfeinerte und perfektionierte, sondern zu grossen Teilen mittrug.

8. REINA und BELTRUSTAus den Akten 14.5.14 bis 14.5.110 ergibt sich, dass REINA seine Provisionen von IPCO noch bis Januar 2001 aus einem Konto der IPCO-Vorgängerin BELTRUST bezog, gegen welche Staatsanwalt Dr. Roland Meier bis 2001 ermittelte. Wie in „Wie Niggli & Co. der Schwyzer Justiz um die Ohren flogen“ anhand der Untersuchungs-Akten dargestellt, tanzten die IPCO-Täter dem BELTRUST-Untersuchungsrichter die ganze Zeit über auf der Nase herum: Während Meier angeblich untersuchte, gedieh BELTRUST unter neuem Namen IPCO auffallend prächtig. Schon Meier‘s BELTRUST-Strafuntersuchung war offenbar nur ein einziger Witz.

Für diesen Themenkreis sah sich die Vorinstanz nicht zuständig. Sie beharrte auf dem Anklageprinzip.

9. IPCO-Konti bei der Glarner Kantonalbank unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft geleert

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Telebanker REINA hatte offenbar noch während der Strafuntersuchung die IPCO-Konten geleert. Dabei hatte er besonders die IPCO-Hausbank, die Glarner Kantonalbank in Glarus, mit Telebanking-Abhebungen bedacht. Dort hatte er die Millionen-Überweisungen von Kunden und der vorgeblichen Brokerin in Madrid zuerst vom Kunden-Kto. auf das IPCO-Kto. transferiert, und dieses danach ungehindert geleert.

Dass diese Vorgänge nicht Gegenstand der Strafuntersuchung wurden und diese auch nicht wissen wollte, wohin sich rund 10 Mio. allein ab der GL KB zwischen dem 1. März 2004 bis 28. April 2004 verflüchtigten, hätte der Vorinstanz bei ordentlicher Befassung und Beizug der Unterlagen der GL KB zwar bekannt sein müssen. Die Weigerung, Akten einzufordern und diese dann auch zu konsultieren, hatte schliesslich zu den unverständlichen Strafurteilen, bzw. faktischen Freisprüchen der Vorinstanz gegenüber REINA und DUSS geführt.

Es ist deshalb zu prüfen, ob die Mitglieder der Vorinstanz ihren Amtseid verletzten, indem sie drei vorsätzlich falsche Urteile sprachen. Der Amtseid lautet nämlich, zur Erinnerung:

Eid: «Ich gelobe und schwöre, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!»

Gelübde: «Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen!»

(Anmerkung: Die Ausrufezeichen sind Teil des Eids, bzw. des Gelübdes)

Die Anklage im Fall IPCO ist selbstverständlich zu erweitern und das Strafmass entsprechend zu korrigieren. Die Beurteilung hat aufgrund der Akten zu erfolgen, und nicht – wie der Vor-instanz zu Recht vorgeworfen wird – auf Weisung oder aus dem hohlen Bauch heraus. Es ist den Richtern untersagt, Weisungen entgegen zu nehmen.

10. Was die Anklage bezüglich REINA alles unterschlug10.1 In der Anklage sind die Überweisungen der vorgeblichen Maklerin Midex in Madrid

auf das „Optima“-Konto von REINA bei der CS Pfäffikon über total Fr. 690‘000.-nicht aufgeführt (vgl. „REINA – Provisionen auf CS Pfäffikon“, Akten 6.1.161 bis 6.1.165).

Der Vorinstanz war auch diese krasse Unterlassung offenbar egal. Der Umfang der zu beurteilenden Betrügereien erschienen ihr offensichtlich als vernachlässigbar, weshalb sie kraft ihres richterlichen Ermessens von einer unbedingten Haftstrafe absah.10.2 Auch die Überweisungen von Midex auf das REINA-Konto bei der Bank Linth

Rapperswil über 5x Fr. 159‘988.- gemäss Akten 15.6.01 bis 15.06.07, über Fr. 149‘988.- gemäss Akte 15.6.10 und über Fr. 164‘988.- gemäss Akte 15.6.11 konnte die Vorinstanz nicht registrieren, da sie Staatsanwalt Störi in seiner Anklage schon gar nicht als erwähnenswert befand, wegen offensichtlicher Überforderung, bzw. Obstruktion.

10.3 Desgleichen waren die „Gutschriften“ auf das gleiche Konto über Fr. 80‘000.- vom 30.6.2003, Fr. 60‘000.- vom 30.7.2003 gemäss (Akte 7.8.09p) sowie über Fr. 100‘000.- vom 17.10.2003 (Akte 7.8.09 q) kein Thema für den Staatsanwalt. Auch wurden die weiteren Provisionszahlungen von IPCO an REINA von 1997 – 2003 über rund 1,756

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Mio. gemäss den Akten 18.26.05 bis 18.26.70 weder von der Anklage erfasst noch durch die Vorinstanz in Erfahrung gebracht.

10.4 Auch weitere IPCO-Überweisungen an REINA über rund Fr. 86‘059.- gemäss den Akten 18.65.42 bis 18.65.53 blieben unbeachtet. Die von der Strafuntersuchung ermittelten „Einkünfte“ von REINA wurden – als wesentlicher Ausgangspunkt für die richterliche Beurteilung – nicht mal zusammengezählt.

Bei derart offensichtlichen Fehlern oder Unterlassungen des Anklägers darf sich das Gericht nicht mehr allein auf das Anklageprinzip berufen, wonach nur zu beurteilen sei, was die (offensichtlich vorsätzlich gedrechselte) Anklage überhaupt enthält. Die Anklage hätte selbstverständlich zur Ergänzung zurückgewiesen werden müssen. Diesen Schritt wagte die Vorinstanz wegen offensichtlicher Vorbefasstheit und Befangenheit, bzw. Obstruktion aber nicht.

10.5 Ankläger und Staatsanwalt Frédéric Störi listete vor lauter Bewunderung für die grossen Deliktsbeträge offenbar nur eine kleine Auswahl der von REINA ergaunerten Gelder auf. So übersah er geflissentlich auch die Überweisungen von Midex auf REINA’s Konto bei der CS Rapperswil gemäss Akte 3.1.615 über 2x Fr. 160‘000.-. Die Vorinstanz verzieh diesen Fehler ebenfalls grosszügig und sah bezüglich der Tatschwere auch hier von einer justizkonformen Beurteilung ab. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle bemerkte, sei nur die Ersttat zu beurteilen, weitere Taten im gleichen Stil und Umfang hingegen nicht, da diese ja nur „eine Fortsetzung der Ersttat“ seien.

Mit dieser abstrusen Begründung wurde auch die Taterfüllung des gewerbsmässigen Betrugs im Fall REINA verneint. Laut Vorinstanz war sein Handeln schon fast verständlich und hinnehmbar, da dieses angeblich auf Weisung von Niggli und nicht aus eigenem kriminellem Willen geschah. In der Folge wurde REINA von der Vorinstanz strafrechtlich so beurteilt, als wäre er als Täter kein eigenständiges menschliches Wesen, sondern bestenfalls ein Werkzeug in Niggli’s Hand. Infolge dieser irrigen, hier scharf zu beanstandenden Auffassung wurde einzig Niggli – unerreichbar im Ausland weilend – durch die Vorinstanz platonisch abgestraft.

Die Vorinstanz gab sich von REINA’s Unschuld derart überzeugt, dass sie ihm sogar eine richterliche zweite Chance verordnete. Für den Aufwand seiner eigenen Verteidigung wurde der gelernte Sanitärinstallateur – in Verrechnung mit den Gerichtskosten – sogar zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- entlöhnt. Damit hatte die Vorinstanz nebenbei auch unstatthaft in das Lohngefüge und in die Berechnungsgrundlagen des Sanitärgewerbes hineingelangt.

10.6 Aber auch dort, wo Ankläger Störi tatsächliche Überweisungen von Midex an REINA erwähnte (vgl. Anklageschrift vom 23.3.2012, Seiten 10/11 sowie die Akten 12.6.108 und 12.6.109 aus der Strafuntersuchung), schlichen sich unerklärliche grosse Differenzen zu Ungunsten der Gläubiger und zur Entlastung von REINA ein. So kommt der Ankläger statt auf ein Total von rund 3‘832‘000.- gemäss Akten nur auf ein solches von 3‘044‘916.-. Wie die Differenz von rund Fr. 787‘000.- zu erklären ist, dazu wird er vom Berufungsgericht, dem Schwyzer Kantonsgericht möglicherweise befragt.

10.7 Die wahren Proportionen des IPCO-Betrugs sind u.a. auch mit Akte 14.16.27 illustriert. Dort wird der Sekretärin von Frau DUSS (Frau Bachmann) am 29. März 2004 von IPCO ein Lohngeld über Fr. 2‘949.10 überwiesen, an REINA jedoch ein

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Betrag von Fr. 120‘000.-, was mehr als dem 40-fachen entspricht. Zu diesem Zeitpunkt wurde in der Strafsache IPCO schon ein Monat lang untersucht.

Auch diese Summe wies die Anklageschrift nicht aus. Dies war (Ironie) nach Auffassung der Vorinstanz gar nicht nötig, da auch diese Zuweisung offenbar nur als eine Fortsetzung eines weit zurückliegenden Anfangsdelikts von REINA (ungefähr aus dem Jahr 1997) gedeutet werden darf.

Solche Deutungen von Gesetz und Verfassung eines Strafgerichts kommen einem Aufruf zu massenhaften Wirtschaftsverbrechen und weiteren Gesetzesverletzungen gleich. Aus Sicht der Gläubiger sind sie ein Hohn.

Dieser wenig justizkonformen Auffassung ist entgegenzuhalten, dass vorliegend – nicht nur für den Laien – gewerbsmässiger Betrug in astronomischer Höhe festzustellen ist. Wäre dem anders, so müsste das IPCO-Betrugsmodell in die Justizgeschichte eingehen, weil es – zumindest durch die Vorinstanz – ähnlich zu einem einfachen (oder fortgesetzten) Ladendiebstahl beurteilt worden ist.

Folgt man dem Urteil des Schwyzer Strafgerichts vom 18. April 2013 bezüglich REINA und insbesondere seiner 365 Tage später mit normaler Post an die Gläubiger verschickten nicht „ausführlichen Begründung“, so wäre REINA fast vom eigenen Betrugsmodell erschlagen worden. Zum Glück ging für ihn bislang alles nochmals gut. Das Berufungsgericht wird aber aufgefordert, aufgrund der Untersuchungsakten zu entscheiden. Einen Grund, offensichtlich vorbefasste Urteile wie vorliegend von der Vorinstanz zu schützen, sieht das Gesetz nicht vor.

11. Gewerbsmässiger Betrug und Fortsetzung des IPCO-Modells mit „eigener“ FirmaIn der nicht „ausführlichen Begründung“ zum Urteil REINA wird unter den Erwägungen 2.1 bis 2.3 auf den Seiten 11-13 sinngemäss dargetan, was dem Beschuldigten alles als Positivum zugutezuhalten sei. So seien etwa „nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten der beschuldigten Person zu werten“. Bezüglich solcher Zweifel führt die Vorinstanz wörtlich aus: „Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen.“

Bezüglich des Ausmasses der kriminellen Energie aufgrund der Akten sind solche Zweifel, wie durch die Vorinstanz angeführt, im Fall REINA allerdings völlig unangebracht. Bezüglich REINA solche Zweifel überhaupt in Betracht zu ziehen, beweist nur, dass die Vorinstanz nicht im Geringsten aktenkundig war. Dies hat sich aufgrund der erst ein Jahr später zugestellten nicht „ausführlichen Begründung“ auch nicht zum Besseren verändert: Die Fakten und Akten der Strafuntersuchung werden auch in diesen Papieren rigoros unterdrückt. Derart krasse Gegensätze zwischen Aktenlage und Urteilsbegründung sind nicht nur rechtsstaatlich problematisch, sie schmälern auch das Vertrauen in die Justiz.

11.1 Laut Akten hielt der Wille von REINA zur Begehung von Wirtschaftsdelikten unvermindert an. Mit welchem Aufwand REINA z.B. das IPCO-Nachfolge-Projekt INVESTIGATE AG pushte, bevor er mit einer von IPCO-Anwalt Bertisch aufbereiteten Selbstanzeige am 1. März 2004 die IPCO auffliegen liess, zeigen u.a. die namhaften Teil- oder Gesamtrückzüge durch Konto-Saldierungen seit Januar 2004 (vgl. Akten 2.5.578 bis 2.5.593, speziell hervorgehoben im Beitrag „REINA und Bertisch – wie sie IPCO fortsetzen wollten“, Seiten 36-51).

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11.2 Laut den Akten 18.77.53 bis 18.77.72 und Akte 26.9.110 bis 26.9.112 und insbesondere Akte 26.9.113 machte REINA unter dem neuen Pseudonym INVESTIGATE AG nämlich exakt dort weiter, wo er – zusammen mit IPCO-Anwalt Bertisch – bei IPCO aufgehört hatte. REINA zog in betrügerischer Absicht erneut die gleiche Masche ab. Es war IPCO-Untersuchungsrichter Roland Flüeler zu verdanken, dass die INVESTIGATE AG als IPCO-Fortsetzung sich nicht in ähnlicher Weise entfalten konnte und 2005 liquidiert werden musste. So hielt er etwa auf die von REINA bei IPCO gestohlenen Einrichtungsgegenständen erfolgreich den Daumen drauf.

Von der INVESTIGATE AG wurden REINA bis zu deren Liquidation 2005 rund Fr. 21‘750.- an Lohngeldern überwiesen, sowie Fr. 17‘399.- vermutlich für das Überlassen von Infrastruktur, die er teils aus IPCO-Beständen zur Verfügung stellte. Ob die Lohngelder eventuell nur hin- und her transferiert wurden, um z.B. die bekannten Voraussetzungen für den Bezug maximaler RAV-Gelder zu erfüllen, wurde nicht geprüft.

Egal, ob mit oder ohne Aktenkenntnis, blieb die erhebliche kriminelle Energie REINA‘s für die Vorinstanz doch unbeachtlich, diese wurde im Gegenteil sogar positiv gewürdigt. Die Verkündung des Urteils setzte REINA selbstverständlich nicht zu. Heute ist er für eine ebenso umstrittene Capital Management in Zürich-Enge am Werk.

REINA sah sich durch die Vorinstanz viel mehr ermutigt: Mach weiter so, bei den nächsten Delikten helfen wir Dir bestimmt wieder raus.

11.3 Angesichts der Weisungen der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchungen betont zurückhaltend zu gestalten, war es REINA unter fadenscheinigen Leasing-Behauptungen sogar möglich, seinen mit Geldern der IPCO-Geschädigten geklauften Wagenpark zu behalten, vgl. Bericht „Hausdurchsuchung“ der SZ-Kantonspolizei vom 16.3.2005, Seite 3. Nicht in die Konkursmasse überführt werden konnten vom sehr toleranten Liquidator u.a. ein Mercedes Benz SL 55 AMG sowie ein BMW X5 4.6IS.

11.4 Laut den Akten 18.21.188 bis 18.21.190 ging das mit IPCO-Kundengeldern finanzierte Luxusleben von REINA auch nach Eröffnung der Strafuntersuchung vom 1.3.2004 und nach der Sperre der IPCO-Konten von Ende April 2004 unvermindert weiter. REINA’s Konten wurden zurückhaltenderweise erst per 15. März 2005 gesperrt.

11.5 Die Akten 7.8.12/3 und 7.8.12/4 sowie 7.8.12/7 bis 7.8.12/9, 7.8.12/17, 7.8.12/23 und 7.8.12/24, 7.8.12/29, 7.8.12/31 und 7.8.12/32 zeigen, dass REINA die IPCO-Verkäufer stets mit Geldern im zweistelligen Tausenderbereich mit 3 Nullen hintendran bediente und dass keine leistungsorientierte, sondern eine völlig überzogene Provi-sionierung bestand (mit Ausnahme von Wang und Panarese). Es lag im Ermessen REINA’s, ob er z.B. Fr. 15‘000.- oder Fr. 25‘000.- oder Fr. 30‘000.- oder mehr an die einzelnen Verkäufer zuteilen wollte. Die grössten Gelder gingen derweil immer an ihn selbst. Dazwischen überwies er auch mal Fr. 80‘000.- an eine Garage in Glarus (vgl. Akte 7.8.12/25), Fr. 37‘616.- an eine Garage in Wädenswil (Akte 7.8.12/15) oder Fr. 60‘000.- an eine Garage in Pfäffikon (Akte 7.8.12/14). Dennoch nahmen ihm die Strafverfolger ohne weiteres ab, sein Wagenpark sei nicht gekauft, sondern geleast. Die Vorinstanz ging in Unkenntnis und unter krasser Pflichtverletzung, bzw. wegen offensichtlichem Desinteresse auf diese „Details“ ebenfalls nicht ein.

11.6 Laut Akte 18.39.05 wurden REINA am Silvestertag 2001 Fr. 16‘000 als „Reisespesen“ und laut Akte 18.40.17 am 31.10.2002 „Spesen“ über Fr. 3‘517- ausbezahlt. Auch

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diese „Details“ von REINA-abgezweigten Kundengeldern blieben in der Anklage unerwähnt. Bei so mächtigen Auslassungen des Anklägers müssten bei der Vorinstanz aber die Alarmglocken läuten oder müsste sonst ein amtsbezogenes Ventil hochgehen, ausser es fanden entsprechende Absprachen mit dem Ankläger statt.

11.7 Obwohl vom falschen Broker Midex in Madrid mit den Akten 2.6.17 bis 2.6.33 vollständige Listen über die Transfers von und an IPCO / GARCIA / REINA / an das FL-Finanzkonstrukt AUDONIA vorliegen, ging der Ankläger nur auszugsweise, bzw. sehr lückenhaft darauf ein. Bei den Überweisungen an AUDONIA liess Staatsanwalt Störi die Zahlungen zwischen dem 13.10.2000 und 13.2.2001 über total Fr. 3‘054‘340.- einfach aus (vgl. seine Aufstellung der Anklage REINA auf Seite 10 mit der Akte 2.6.33). Auch bei der Aufstellung bezüglich der Midex-Überweisungen an REINA hatte Staatsanwalt Störi unerklärlicherweise Fr. 255‘084.- weniger als die Spanier zusammengezählt. Dies sind unverzeihliche handwerkliche Fehler eines Staatsanwalts. Entsprechend ist er vor Kantonsgericht befangen. Er hat deshalb in Ausstand zu treten.

11.8 Gänzlich übergangen wurden auch die Bezüge des FL-Finanzkonstrukts AUCAMA. Dort gingen aus Madrid vom November 1999 bis September 2000 Fr. 3‘148‘358.- auf ein IPCO-Konto ein, was Staatsanwalt Frédéric Störi aber offenbar für vernachlässigbar hielt (vgl. Akte 4.3.160 bis 4.3.182). Vielleicht hatte Störi auf eine Gerichtsverhandlung erst im Jahr 2015 spekuliert, weil bis dann verjährt.

Ein aufmerksames und pflichtgemäss urteilendes Gericht hätte diese Fehler fraglos bemerken müssen. Die Vorinstanz zeigte sich an diesen Zahlen, bzw. am Fall IPCO aber generell desinteressiert, um von den offensichtlich schon vorher festgesetzten Soft-Urteilen gegen REINA und DUSS nicht abweichen zu müssen.

Das Strafgericht verhielt sich nicht justiz-konform. Als Gläubiger sehe ich mich nach den Erfahrungen mit IPCO sogar von einer zweiten Welle von Unrecht überrollt. Die Vorinstanz hat meine Grundrechte als Gläubiger massiv verletzt. Dies ist durch das Berufungsgericht zu korrigieren.

Berufungserklärung zur Person der stv. IPCO-Geschäftsführerin DUSS

In den Akten fällt die Angeklagte DUSS vor allem durch ihre sensationell deliktische Kassabuchführung auf (vgl. die verschiedenen Beiträge und Akten dazu auf der Webseite der IG IPCO). Diese offensichtlichen und nur bei vollständiger Blindheit zu übersehenden fortgesetzten Betrügereien fanden in der dünnen Anklage von Staatsanwalt Frédéric Störi interessanterweise keinen Platz. Sehenden Auges berief sich die Vorinstanz auch hier auf das Anklageprinzip. Dieses verbietet der Vorinstanz (offenbar aus falscher Loyalität), über den Rand offensichtlich getürkter Anklageschriften von Ankläger Frédéric Störi hinauszublicken. Für die Vorinstanz bestand scheinbar auch keine Pflicht, bei klaffend unvollständiger Anklage diese zurückzuweisen. Die IPCO-Sache stand bei den Schwyzer Strafverfolgungsbehörden allerdings von Beginn weg unter einem besonders unmotivierten Stern.

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Schon die Strafuntersuchung nahm bei der angeklagten stv. IPCO-Geschäftsführerin DUSS wohl die schrillsten Auslassungen vor. In der Anklage kamen selbst die unvollständigen Ermittlungen und Ergebnisse aktenwidrig nur im Umfang von ca. 10-15% zum Zug.

1. Zur Kassenführung durch Frau DUSS Was Staatsanwalt Frédéric Störi, der schon im Fall BELTRUST als Untersuchungsrichter auftrat und informelle Kontakte zur Niggli-Bande unterhielt, bezüglich der DUSS’schen Buch- oder Kassabuchführung alles übersah:

1.1 Diverse Entnahmen aus der Kasse waren als „Teilrückzahlungen an Kunden“ fingiert. Die IG IPCO hat dazu die Probe aufs Exempel gemacht und sich bei den von DUSS genannten "Empfängern" erkundigt. Daraufhin reichten die Betroffenen Strafanzeige ein, die Schwyzer Staatsanwaltschaft hat aber bis heute noch in keinem einzigen Fall darauf reagiert. Die Strafanzeigen wurden offensichtlich schubladisiert.

1.2 DUSS hatte zahlreiche Vorschüsse auch an IPCO-Verkäufer und an Unbekannte nur fiktiv ausbezahlt, die entsprechenden Gelder aber in vielen Fällen an sich genommen und mit falschen Einträgen im Kassabuch „quittiert“. Teils enthalten diese Eintragungen nicht mal die Namen der angeblichen Empfänger, teils wurde zu den Auszahlungen überhaupt kein Eintrag gemacht (vgl. statt vieler: „Falsche Quittungen DUSS“).

1.3 Schon die durchgängig angewandte Methode, je höher je rundere Beträge auszubezahlen, fiel den Strafbehörden wie auch dem Liquidator – und schon gar nicht Ankläger Frédéric Störi – nicht auf. Teils wurden enorme Beträge sogar ohne Nennung der Empfänger (oder gleich ganz ohne erklärende Notiz) "verausgabt". In einem Fall wurde eine fiktive "Teilrückzahlung" vorgenommen, ohne die betreffende Kto.-Nummer des Begünstigten anzugeben. Die IPCO-Kasse schüttete gewerbsmässig hohe Beträge primär an die drei Angeklagten sowie an den nicht angeklagten GARCIA aus.

1.4 Aus der IPCO-Kasse wurden Beträge in einem Umfang cash "ausbezahlt", die in unseren Breitengraden für gewöhnlich über Bankkonten vergütet werden. Unverständlich auch, weshalb 5-stellige Beträge in Bargeld bezogen werden konnten. Bezüglich dieser hervorstechenden Merkmale gab sich die Vorinstanz ebenfalls blind. Die Straftaten wurden nicht näher verfolgt, und die Täterschaft nicht angemessen bestraft.

1.5 Bezüglich Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung und Hehlerei wurde DUSS offenbar nicht belangt. Sie habe sogar, ohne dies zu bemerken, nur ein wenig mitgemacht. Ihre Handlungen als Spiderwoman des IPCO-Betrugsmodells hätten auch die naheliegenden Strafartikel des StGB nicht berührt. Die von ihr zahlreich ausgestellten falschen Quittungen und die Übergaben aus Kassengeldern an NIGGLI wurden offensichtlich als Kavaliersdelikte eingestuft. Auf die falschen „Teilrückzahlungen“ an Kunden, die solche Gelder zu keiner Zeit von ihr ausbezahlt erhielten und die IPCO an der Churerstrasse in Pfäffikon grösstenteils auch nie selber aufgesucht hatten, ging die Strafuntersuchung und in deren Gefolge auch die Anklage mit keinem Wort ein.

Ging man in Sachen IPCO vielleicht nur die Abfolge von Untersuchung und Urteil verkehrt an?

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1.6 Kassenwartin Flavia DUSS glänzte durch grosse Spenderlaune (vgl. "Grosszügige Kassenwartin"). Die Bezüge waren vielfach fingiert. Obwohl das Ausmass dieser fortgesetzten Kassenplünderung mittels falscher Belege wohl einmalig ist, wurde dieses in der Strafuntersuchung komplett ignoriert. DUSS‘ens Schutzengel zu eruieren, stünde dem Kantonsgericht gut an. Dass die fingierten „Teilrückzüge“ oder generell diese schrille Kassabuchführung den Untersuchungsbehörden 7 Jahre lang (2004-2011) nicht aufgefallen sein soll (vgl. "Kassabuch DUSS"), ist unerfindlich und wohl ein Witz.

1.7 In Akte 11.7.322 bestätigt REINA, „dass das Bargeld mehrheitlich durch Frau DUSS an Niggli übergeben wurde“. Die Anklage nahm davon aber keine Notiz. Die Vorinstanz berief sich auch hier wiederum auf das ihr zustehende Anklageprinzip, bzw. handelte in einer Weise, als ob es für die Bewältigung der offenbar lästigen IPCO-Sache bezüglich der geschädigten Gläubiger kein faires Verfahren braucht.

1.8 Die krassen Verletzungen der Buchführungspflicht durch Kassenwartin DUSS, unter Beihilfe von NIGGLI, REINA und GARCIA, fielen der Schwyzer Justiz unter keinem strafrechtlichen Aspekt auf. „Sie konnte es halt nicht besser“, hat man sich in offenbar richterlicher Gönnerlaune gesagt. Die jahrelangen betrügerischen Geldentnahmen in bis zu 6-stelliger Höhe sowie die falschen Eintragungen ins Kassabuch reichten bezüglich der stv. IPCO-Geschäftsführerin nicht mal für eine Anklage wegen (eigenständig begangenem) gewerbsmässigem Betrug.

Aufgrund der offensichtlich betrügerischen Kassa-Führung legte sogar RA Dr. Christoph BERTISCH sein Mandat für die Strafverteidigung von REINA nieder (REINA hatte damals – vermutlich auf Tipp besorgter Kreise – bereits Prof. lic.oec. et lic.iur. Daniel FISCHER als Anwalt zur Hand).

à propos Verjährung1.9 Der systematische Kassenraub sowie die von Frau DUSS gefälschten "Teilrückzüge"

waren den Strafbehörden – sofern nicht mit völliger Blindheit geschlagen – schon zu Beginn der Strafuntersuchung im Laufe von 2004 im Detail bekannt. Die Quittungen hatten bei der Kassa-führenden DUSS schon damals gefehlt.

Bei einer bislang offensichtlich nur willkürlich und trölerisch behandelten Strafsache muss das Gericht aber einen Unterbruch der Verjährung anordnen. Ansonsten würde überdeutlich, dass im Fall IPCO kein faires Verfahren, sondern lediglich die Versenkung sämtlicher Straftaten in die Verjährung angestrebt werden soll.

Bei derart nur formal vorgetäuschter, bzw. obstruierter Strafuntersuchung haben die Fristen für die Dauer der kontra-produktiven Strafuntersuchung von 2004 bis dato als unterbrochen zu gelten. Alles andere würde zu Recht als Beihilfe, sowie als Täterschutz gewertet. Die Verantwortlichen für die Behinderungen der Strafuntersuchung im Fall IPCO sind wegen Verletzung der Gläubiger-Rechte, bzw. für den dadurch angerichteten Schaden umfassend haftbar zu machen.

1.10 Es folgen hier einige Auszüge aus der Strafuntersuchung, die vom Ankläger ebenfalls unberücksichtigt blieben, und wo die Vorinstanz – wegen fragwürdiger Umklammerung des Anklageprinzips – folglich auch nichts zulasten von DUSS ableiten wollte.

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Bei ordentlicher, bzw. nicht vorbefasster Prüfung hätte die Vorinstanz aber fraglos feststellen müssen, dass die massiv verdünnte Anklage von Staatsanwalt Frédéric Störi hätte zur Ergänzung an den Ankläger zurückgewiesen werden müssen,.

1.11 Vorgebrachte Aussagen von Ex-IPCO-Anwalt C. Bertisch gegenüber DUSS:

Aus 3.1.266-648B, Akte 3.1.156b

Aus Akte 3.1.157b

Aus Folgeblatt 3.1.158b

Aussage DUSS – aus: 2.2.26, Akte 2.2.23/2

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Auch für diese angebliche Rückzahlung finden sich in den Akten keine Belege …aus: Schreiben v. DUSS-Vertreter RA C. Egli an STA Flüeler vom 15.3.2006, Akte 2.2.25

Weshalb wurden die Bestreitungen des DUSS-Vertreters in der Strafuntersuchung höher gewichtet als die Aussagen von Schlotjunker, und warum fanden diese Fälschungen in der Anklage keinen Wiederhall? Weshalb sollte Fly Any Way-Schlotjunker DUSS falsch belasten? DUSS war selbstverständlich über den Vertuschungs-Zweck der falsch ausgestellten Rechnungen von Fly Any Way im Bilde und wies das Reisebüro laut den Akten auch entsprechend an.Aus: dito

Eine unbehelfliche Behauptung von DUSS-Anwalt Cyrill Egli (sie schwamm ja förmlich in Vermögenswerten von Dritten – siehe die Kassa-Einlagen gemäss Kassabuch, siehe ihre fiktiven „Teilauszahlungen“, siehe die teils sogar eingestandenen massiven Unterschlagungen mit fiktiven Rechnungen, falschen Quittungen, etc. aus: Akte 2.2.30

1.12 DUSS war auch für die Koordination der diversen Schwarzkonten zur Entgegennahme der Überweisungen illegaler „Provisionen“ und „Retrozessionen“ aus Madrid besorgt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sie dem (angeblichen) Broker in Madrid die exakten Koordinaten zu den Konten angab, vgl. u.a. Akte 2.6.34 und 2.6.39 und 2.6.105.

1.13 Auch bei dieser Frage hatte DUSS mit Erfolg auf Dummerchen umgestellt:

Aus Akte 11.7.351, Befragung DUSS vom 15.5.2009

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1.14 Auch diese überwältigende, bzw. entlarvende Antwort ging bei der Vorinstanz unter:

Aus Akte 11.7.355/56, Befragung DUSS vom 15.5.2009

Aus Akte 2.6.98, hier bestätigt sie das Gegenteil ihrer obigen Aussage…

1.15 Man spricht von Übergabeort, aber in den Couverts hatte es laut DUSS kein Geld… Vielleicht Haarspangen, eine Pizza oder einen Osterhas?

Aus Akte 11.7.356, Befragung DUSS vom 15.5.2009

1.16 Laut den Akten der Strafuntersuchung war DUSS Angelpunkt und Drehscheibe von IPCO. Hier z.B. organisierte sie ein irreführendes Schreiben an die VP Bank in Vaduz. Nach Ansicht der Vorinstanz hatte sie als stv. Geschäftsführerin aber keinen Dunst…

… einen Tag später

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… noch einen Tag später

… und noch diese Anweisung, wo die Unschuld von Frau DUSS doch etwas verblasst

… und noch diese klare Anweisung, von der Vorinstanz ebenfalls nicht registriert…

Aus Akte 2.6.109 bis 2.6.114

1.17 DUSS war nicht nur stellvertretende IPCO-Geschäftsführerin, sie liess sich z.B. bei der Raiffeisenbank in Wollerau auch als „wirtschaftlich Berechtigte“ eintragen (vgl. Akte 6.1.79 bis 6.1.90). Somit kam ihr allgemein eine hohe Verantwortung für die Belange von IPCO zu. Trotzdem wurde sie durch die Vorinstanz mit einer bedingt erlassenen Busse geschont, bzw. geradezu belohnt. Sollte dieses Fehlurteil vom Berufungsgericht bestätigt werden, so ginge davon eine katastrophal nachteilige Wirkung generell auf die künftige Strafverfolgung aus, speziell von Wirtschaftsverbrechen.

1.18 Im Beitrag „Vorschuss-Duss“ ist mit Akte 5.3.45 belegt, dass DUSS beim Verkehrsamt auch einen teuren BMW X5-Schlitten von NIGGLI auf ihren Namen einlösen liess. Dies wurde vermutlich fürstlich entlöhnt. Denn für die gleiche Dienstleistung wurde z.B. der Bruder von IPCO-Geschäftsführer REINA, J.E. Reina, eine Summe von Fr. 160‘000.- überwiesen. J.E. Reina hatte auftrags Niggli eine BMW M3-Limousine schwarz sowie eine solche in grau-métallisé auf sich selber eingelöst (vgl. Akte 5.3.18). Die Zahlungsanweisung über den hübschen Betrag wurde laut Akte 2.6.34 von Frau DUSS ausgelöst, damals an die Luzerner Kantonalbank an der Pilatusstrasse 12 in Luzern.

1.19 Laut Akten 18.57.33 bis 18.57.115 zahlte Frau DUSS von Juni 1999 bis Januar 2004 mindestens Fr. 564‘597.- an angeblichem Vorschuss an diverse IPCO-Verkäufer, darunter auch Einzelbeträge von Fr. 30‘000 oder gar Fr. 40‘000.- (für REINA oder GARCIA). Laut den Akten wurden diese „Vorschüsse“ nur zu etwa 1-2% zurückbezahlt.

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1.20 Ankläger Frédéric Störi ging über all diese offensichtlich dubiosen Vorschüsse hinweg. Laut Aussagen beispielsweise von IPCO-Verkäufer Panarese bekam er von den ihm zugedachten Beträgen kaum einen Drittel auf die Hand. Somit ist noch immer offen, welchen Anteil Frau DUSS an sich selber nahm, resp. was sie davon an NIGGLI oder an Unbekannte übergab. Für diese Fragen interessierte sich die Vorinstanz aber nicht.

121 Aus den Akten ist wiederholt ersichtlich (so auch Akte 5.3.14D bis 5.3.20D), dass DUSS für Zahlungsanweisungen in Millionenhöhe an den „Broker“ Midex in Madrid eine private E-Mail-Adresse [email protected] benützte, und dass diese Mails an die private Mail-Adresse [email protected] ergingen. In diesem Rahmen gab DUSS auch die Koordinaten von jeweils neu eröffneten Empfänger-Konten bekannt. Auch aus diesen Handlungen wollte das Büro für Wirtschaftsdelikte sowie das Verhöramt Schwyz (heute: Staatsanwaltschaft) nichts Nachteiliges für die Angeklagte ableiten. In der getürkten Anklage von Staatsanwalt Frédéric Störi hatte auch dies – eventuell aus Gründen der Papier-Ersparnis – schlicht keinen Platz.

1.22 Akte 18.57.79 weist per 3. Dezember 2001 Fr. 16‘000.- angeblich für „Reisespesen J.M. REINA“ aus. Per 18. Dezember 2001 hatte DUSS laut Kassabuch weitere Fr. 3‘000.- unter gleichem Titel zugunsten von REINA aus der Kasse geholt.

1.23 In der Kassabuchführung von DUSS fielen offenbar auch die vielen Beträge mit 3 Nullen nicht auf. „Value Cards“ z.B. (Prepaid) wurden immer auf Tausend Franken genau eingekauft. „Telefonspesen“ kommen mehrmals mit dem Betrag von Fr. 1‘000.- vor, einmal Fr. 1‘500.-. „Bürobedarf“ Fr. 1‘000.-. „Diverse Sekretariatsarbeiten“ Fr. 1‘000.-„Bonus F. Duss“ Fr. 2‘000.-. „Personalaufwand“ Fr. 2‘000.-. „Internetrechnung“ Fr. 22‘000.-. „Werbekosten“ Fr. 44‘000.- + Fr. 20‘000.- (Akte 18.57.88). „Support-Rechnung“ Fr. 31‘400.- (Akte 18.57.87). „Support Kundendatei“ Fr. 6‘000. „Firmen-urlaub“ Fr. 20‘000.-. „Frankaturen“ Fr. 800.-. „Computer Support“ Fr. 10‘000.-. Diverse Spesen REINA Fr. 3‘000.-, etc.

Dann auch mal ungerade Beträge: „Brokerabklärungen“ Fr. 34‘210 (Akte 18.57.106, Juni 2003), oder „Kundenaufwand“ Fr. 31‘957.20 (Akte 18.57.100, Feb.2003), oder „diverse Kundenessen“ Fr. 2‘033.30.

1.24 Nebst Vemittlerprovisionen schiessen betragsmässig vor allem die „Teilrückzüge“ von Kunden ins Kraut. Gesamthaft liefen Beträge von mehreren Millionen über die Kasse von Frau Duss.

Viele dieser Auszahlungen waren nur fiktiv, was die Staatsanwaltschaft unter Führung von Boller / Annen / Meier aber nicht prüften. Teils wurde im Kassabuch nur „Teilrückzug“ ohne weitere Angaben (ohne Konto-Nr.) eingetragen. Die grösste fiktive Summe war Fr. 50‘000.-. Gegen DUSS (und REINA) wurden von betroffenen Gläubigern mehr als ein Dutzend Strafanzeigen eingereicht. Die Schwyzer Staatsanwaltschaft hält noch immer ihre Hand darauf. Die Rechte der Gläubiger werden dadurch nach wie vor verhöhnt.

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1.25 Frau DUSS gab dem „Broker“ in Madrid auch jeweils die neu eingerichteten Schwarz-Konten von REINA und GARCIA bekannt. Hier ein Beispiel.

Doch laut Vorinstanz hatte sie vom kriminellen Hintergrund keinen Schimmer…Aus Akte 2.6.105

Weiteres happiges Beispiel für offensichtliche Obstruktion der IPCO-Strafuntersuchungen

Die Strafuntersuchung hat es auch unterlassen, etwa auf den engen Zusammenhang zwischen falsch quittierten Kassabezügen einerseits (vgl. z.B. Akte 5.3.98 bis 5.3.179, und 5.3.198 bis 5.3.237 über mindestens Fr. 1‘168‘740.-) und andererseits auf die (ebenfalls belegten) Einzahlungen von NIGGLI auf die Konten Tosola Found-ation und Elbani Stiftung bei der Coutts Bank, Zürich, hinzuweisen (vgl. dazu Akten 5.3.476D bis 5.3.479D).

Aktenkundig ist: NIGGLI hatte auf die genannten Konten zwischen dem 6. Februar 2001 und dem 27. November 2003 Bargelder über mindestens Fr. 3‘469‘031.50 einbezahlt. Obwohl aus Sicht einer regulären, nicht obstruierten Strafbehörde naheliegend, fand ein sich förmlich aufdrängender Abgleich nicht statt.

Der kausale Zusammenhang ist offensichtlich und evident und kann aus Sicht eines anständigen, kritischen und vernünftigen Menschen gar nicht übersehen werden. Leider wurden die meisten Bezüge im Rahmen der Strafuntersuchungen geflissentlich ignoriert. Die aufgeworfenen Fragen sind durch das Berufungsgericht zu klären.

Mit den Urteilen bezüglich NIGGLI / REINA / DUSS versteckte sich die Vorinstanz hinter angeblich „erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln“, die keine anderen gerichtlichen Schlüsse zuliessen:

„Nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel sind zugunsten der beschuldigtenPerson zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen.“Nach Durchsicht und Kenntnis der Untersuchungsakten klingt dies eher zynisch. Es ist aber nicht Aufgabe der Vorinstanz, zynische Floskeln zu verbreiten. Dem verfassungsmässigen Auftrag ist die Justiz verpflichtet und sie hat ihm nachzugehen.

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Auf die Urteilsbegründung zum Angeklagten Mike NIGGLI wird hier nicht detailliert eingegangen.

Es werden jedoch dieselben Verfahrensfehler wie im Fall der Angeklagten REINA und DUSS gerügt:

- Verhinderung und Verschleppung durch personelle Dispositionen, welche eine effiziente Strafuntersuchung von Beginn weg erschweren, bzw. verunmöglichen sollen

- Rückweisung der Anklage von Untersuchungsrichter R. Flüeler unter unhaltbarem Vorwand- Verbot an R. Flüeler nach dessen 7-jährigen Untersuchungen, an der Anklage mitzuwirken

- Verhinderung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens vor Strafgericht durch eine Anklage, die lediglich 10-15% der strafrelevanten Ermittlungen und Untersuchungsergebnisse wiedergibt

- Verweigerung der Vorinstanz, die Akten aus der 7-jährigen Strafuntersuchung als Grundlage der Urteilsfindung zur Kenntnis zu nehmen

- etc.

Die Strafuntersuchung von Dr. Roland Meier gegen IPCO-Vorgängerin BELTRUST ist neu aufzurollen

Die Tatsache, dass die IPCO-Strafuntersuchungen auch den Zeitrahmen von 1997-2001 umfassten, in welchem Staatsanwalt Dr. Roland Meier seine BELTRUST-Untersuchungen durchführte, beweist gerade die unterirdisch oberflächliche Qualität der damaligen BELTRUST-Untersuchungen. Meier’s Tun und Lassen als Untersuchungsrichter war offensichtlich nicht nur verheerend nutzlos, sondern auch in höchstem Masse schädigend: Unter seiner Hand war der Coup IPCO überhaupt erst möglich.

Laut Akte 5.3.347A hatte BELTRUST schon.1996 fast 1,3 Mio. an die Rechtsnachfolgerin IPCO überwiesen. Weshalb es Untersuchungsrichter Meier trotzdem unterliess, die zeitlich, räumlich, methodisch und personell weitgehend identische IPCO einzubeziehen, bzw. bei seinen strafrechtlichen Ermittlungen BELTRUST und IPCO als eine Einheit zu behandeln, bzw. die IPCO Investment AG auf der Stelle zu schliessen, dazu gibt es keine vernünftige Erklärung, ausser die Berufungsinstanz löst diesen Wissens-Notstand doch noch auf.

Strafuntersuchungen à la Meier und folgende sind in dieser abstrusen Ausformung nicht hinnehmbar. Derartige Justiz-Programme zur Schädigung der Gläubiger sind unhaltbar und sind durch das Kantonsgericht zu korrigieren.

Zur weiteren Vertiefung: In beiden Fällen wurde in den gleichen Büros im gleichen Zeitraum von fast ausnahmslos identischen Personen auf ähnliche Weise delinquiert. Der grösste Betrugsfall im Kanton Schwyz (IPCO) spielte sich somit förmlich unter den Augen des Verhöramts Schwyz (heute: Staatsanwaltschaft) ab.

Dafür wie dies möglich war, gibt es kaum eine plausible Erklärung. Hingegen bestehen auffällige Parallelen, was die erheblichen behördlichen Verzögerungen in den beiden Strafverfahren anbelangt:

- im Fall BELTRUST wurde zuerst die polizeiliche Untersuchung 1998/99 während rund 12 Monaten (wegen „Wichtigerem“) unterbrochen. Untersuchungsrichter Roland Meier liess zwischen den Schlusseinvernahmen von 2001 und seiner Anklage von 2003 nochmals 2 Jahre ungenutzt – bzw. zugunsten laufender Verjährungsfristen – verstreichen.

- im Fall IPCO datieren die Schlusseinvernahmen von 2011, die Anklage von 2012, die erst-instanzlichen Urteile von 2013, die Urteilsbegründungen von 2014 und die Verhandlung vor Kantonsgericht voraussichtlich von 2015 – alle Unterbrechungen zugunsten der Verjährung.

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- In beiden Strafverfahren wurden die (teils identischen) geschädigten Gläubiger durch konsequente Verweigerung der Akteneinsicht um die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte gebracht. Geschädigte, die ihre Detail-Kenntnisse zu IPCO ausdrücklich anerboten, liefen damit bei den Strafverfolgern auf. Weder Untersuchungsrichter Meier (BELTRUST) noch die Untersuchungsrichter Flüeler (IPCO) vorgesetzten Staatsanwälte Boller und Annen waren an den Vorkenntnissen, bzw. an einer beförderlichen Bewältigung der beiden, nahtlos aneinander gereihten Strafsachen interessiert.

- Im Fall IPCO erhielten die Geschädigten erst nach 5 Jahren eine beschränkte Akteneinsicht. Die Akten zeigen: Die befragten Gläubiger, aus verschiedenen Landesteilen nach Biberbrugg bestellt, wurden teils wie Angeschuldigte und noch schärfer befragt. Ihnen wurde bei Nichterscheinen sogar die polizeiliche Vorführung angedroht. Durch die Drohkulisse penetrant anwesender, hochrangiger Täteranwälte (Lorenz Erni, Daniel Fischer) bei den Befragungen wurden die Gläubiger massiv eingeschüchtert und unter erheblichen Druck gesetzt. Die teils demütigenden Befragungen brachten folglich auch keine Erkenntnisse im Sinne einer effizienteren Strafuntersuchung hervor. Die Gläubiger wurden in massiver Weise abgeblockt.

Entgegen den Behauptungen des (damaligen) Staatsanwalts Annen („Das Strafverfahren wird grundsätzlich geheim geführt“) bestanden keine Anhaltspunkte dafür, das Strafverfahren könnte von Gläubiger-Seite her gefährdet werden (vgl. u.a. Akte 12.3.80, Pkt.7). Solches zu unterstellen, war schon von der Interessenlage der Gläubiger her geradezu absurd. Annen konnte solche „Anhaltspunkte“ denn auch nicht benennen. Aus den Akten kann aber ohne weiteres auf die Handschrift von Annen geschlossen werden, wonach mehr im Vordergrund stand, das BELTRUST- und danach auch das IPCO-Verfahren der Reihe nach ins Leere laufen zu lassen und die Gläubiger mit falschen Signalen in die Irre zu führen. Es liegen aus den Akten denn auch keine Anhaltspunkte für die Durchführung einer sauberen Strafuntersuchung vor. Später wurde Annen Oberstaatsanwalt. Es sei gestattet zu bemerken, dass es seither den Skandal um die Schwyzer Justiz gibt.

Als Oberstaatsanwalt war Annen im Fall IPCO insofern zugange, als er unter Zuhilfenahme des St.Galler Staatsanwalts Beat Fehr die pauschale Abweisung von rund 100 Strafanzeigen von IPCO-Gläubigern gegen die konsequent verzögernde – und die Gläubiger-Interessen abwürgende – Staatsanwaltschaft veranlasste. Den Strafverfolgungsbehörden wurde vorgeworfen, sie seien trotz vollem Wissen um die illegalen IPCO-Geschäfte schon seit 2002 völlig untätig geblieben und hätten diese dadurch gedeckt. Den Klägern fiel später ein von Annen unterzeichneter, nicht adressierter „Nichtanhandnahme-Verfügung“ genannter Rundbrief ins Haus. Kernsatz: „Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist nicht möglich.“ Für die Nichtanhandnahme machte Annen „Verjährung“ geltend. Wegen „Verjährung“ müsse auch nicht auf den Verdacht wegen Bestechlichkeit nach Art. 322 StGB eingegangen werden. Annen wird zugeschrieben, er habe den Informationsfluss bezüglich der Strafverfahren gegen die Niggli-Bande von 1997 bis dato mit Vorsatz ausgebremst.

Daraus kann geschlossen werden, dass es in Sachen Niggl-Bande bisher offenbar weniger um seriöse Strafuntersuchungen oder gar ordentlich erwogene Strafurteile, als vielmehr um willkürliche, möglichst zögerliche Handlungen zwecks vorzeitigem Erreichen der Verjährung ging.

Dies ist durch das Berufungsgericht im Interesse der Gläubiger, aber auch zur Wahrung rechtsstaatlicher Verhältnisse zu korrigieren.

Aus allen genannten Gründen ist eine Koordination notwendig.

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Auch die von der Staatsanwaltschaft unter der Hand ausgewählte und beauftragte FCS Forensic Computing Services in Pfäffikon, welche zuhanden der Strafuntersuchung die Daten aus den konfiszierten IPCO-PCs von REINA / GARCIA / DUSS, etc. sichern sollte, half bei der Vernichtung von Beweisen insofern mit:

Aus Akte 5.3.88

Indem die FCS REINA „auf seinen EDV-Betreuer“ verwies, statt das Gerät sofort in die eigenen Fittiche zu nehmen, handelte sie im Sinne einer sauberen Strafuntersuchung nicht eben hilfreich.

Obiger Bericht der FCS belastet REINA und DUSS allerdings schwer. Dies geschah: Noch am 30. April 2004, also 2 Monate nach Eröffnung der Strafuntersuchung, wurde das Notebook von Frau DUSS mit der Installation eines neuen Betriebssystems neu formatiert. Zweck der Übung war, die zahlreichen Beweismittel zu vernichten und sie der Strafuntersuchung zu entziehen. Der Versuch von FCS, diese Daten zurückzuholen, misslang. Die Anklage von Staatsanwalt Frédéric Störi stufte aber auch diesen Vorfall nicht als erheblich ein. Kann ja mal passieren…

Zur Wahl der FCS für die Wiederherstellung von Daten durch die Schwyzer Staatsanwaltschaft FCS misslang schon in anderen Strafverfahren der auftraggebenden Schwyzer Staatsanwaltschaft, unpässliche Angeschuldigte durch das Sichern von Beweisen zu belasten. Als der Luzerner Polizei im Juni 2005 ein Videogerät, enthaltend eigene Aufnahmen eines fürchterlichen Polizeiübergriffs in Arth Goldau durch die Innerschweizer Anti-Terror-Truppe LUCHS, völlig ungewollt, ja geradezu unglücklich aus den Händen fiel, und sich dabei die strafrechtlich relevante Sequenz des Übergriffs zufällig wie

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von selber löschte, wurde die Firma FCS durch den (damaligen) Leitenden Schwyzer Staatsanwalt Georg Boller beauftragt, die unglückliche Verkettung glücklicher Umstände bezüglich des Fallenlassen der Videokamera zu bestätigen.

FCS bestätigte in der Folge unter Anwendung wissenschaftlicher Akribie, dass hinter dem Fallenlassen der Kamera, bzw. dem Löschen der besagten Videosequenz keinerlei Absicht bestand. ‚10vor10‘ berichtete mehrmals zum Fall LUCHS. Das Schwyzer Strafgericht sprach sämtliche LUCHS-Polizisten nicht nur vom Vorwurf schwerer Körperverletzung, sondern in allen Belangen frei. Die Verteidiger wurden aus der Staatskasse grosszügig entschädigt. Georg Boller, der die Strafuntersuchungen auch im Fall IPCO umsichtig begleitete, trat Ende 2001 zurück. Vgl. dazu http://www.lagota.ch/?p=1754

Nachtrag zur Berufungserklärung in Sachen des Angeklagten REINA:

Laut Akte 18.21.94 hatte REINA für die Jahre 2001/2002 einen weiteren „Bonus“ über Fr. 100’000.-, sowie Fr. 200‘000.- „für Geschäftsführungs-Gehalt bezogen“. Diese Gelder sind Teil des Tüpfchens auf dem i in Sachen REINA, der von der Vorinstanz nur „der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug“ beschuldigt wurde (in Verkennung der Untersuchungsergebnisse zog er nach Ansicht der Vorinstanz angeblich kaum eigene Vorteile daraus). Die darüber informierten IPCO-Verwaltungsräte Dr. Eugen Bühlmann und Dr. Daniel Felix Oriesek sowie Revisor Hanspeter Zentner liessen dies gewähren und nahmen ihre Pflichten nicht wahr. Auch diese Vorgänge sparte Staatsanwalt Frédéric Störi in seiner hoch verdünnten Anklage aus. Die Vorinstanz ging wegen Unkenntnis der Akten nicht darauf ein.

Ich ersuche Sie, sehr geehrter Herr Kantonsgerichtspräsident, sehr geehrte Mitglieder des Kantons-gerichts, sehr geehrte Gerichtsschreiber, um ordentliche Anhandnahme und Beurteilung in der Strafsache IPCO sowie um Kenntnisnahme der Akten, angelegt in 150 Bundesordnern, als Grundlage eines fairen Verfahrens.

Mit freundlichen Grüssen

(Unterschrift)

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