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© HZ - 1 - 1. Einführung der IFRS in Deutschland ............................. 3 1.1. Warum internationale Rechnungslegung? ..................... 3 1.1.1. Politische Gründe .......................................................... 3 1.1.2. Sachliche Gründe .......................................................... 3 1.2. Die erste Einführung 1998 ............................................. 4 1.3. Die erweiterte Einführung ab 2005 ................................ 4 1.3.1. IFRS für (fast) alle ......................................................... 4 1.3.2. Das Zulassungsverfahren .............................................. 4 1.3.3. Reformen im Handelsrecht im Vorfeld der IFRS-Einführung ........................................................... 4 1.3.3.1. Einführen und eingemeinden ......................................... 4 1.3.3.2. Das Zehnpunkteprogramm ............................................ 5 1.3.3.3. Anlegerschutz statt Vorsichtsprinzip ............................. 6 1.4. Hinweise zu diesen Skript .............................................. 6 2. Grundgedanken der Internationalen Rechnungslegung .7 2.1. Grundlegende Rechtsbereiche ........................................ 7 2.2. Normen-Philosophie ...................................................... 7 3. Der internationale Regelungsgeber ................................ 9 3.1. Das IASB und seine Grundstruktur ............................... 9 3.2. Die Organe des IASB .................................................... 9 3.3. Repräsentation internationaler Organisationen .............. 9 4. Grundstruktur der Standards ....................................... 11 4.1. IAS und IFRS .............................................................. 11 4.2. Levels of Standards ..................................................... 11 4.3. Übersicht über das Framework .................................... 12 4.4. Übersicht über die Standards ....................................... 12 4.5. Übersicht über die Interpretations ............................... 12 4.6. Ziele und grundsätzliche Eigenschaften der IAS-Rechnungslegung ........................................... 13 4.6.1. Grundgedanken im Framework ................................... 13 4.6.2. Das Gesamtkonzept ..................................................... 14 4.6.3. Grundsätzliche Definitionen ........................................ 14 4.6.4. Bewertungsprobleme ................................................... 16 4.6.5. Bestandteile des Jahresabschlusses .............................. 17 4.7. Fristen, Termine, Stichtage .......................................... 17 4.7.1. Abschlußstichtag und Rechnungsperiode .................... 17 4.7.2. Fast Close .................................................................... 17 5. Übersicht über die einzelnen IFRS ............................... 19 5.1. IFRS 1: First-time Adoption of International Financial Reporting Standards ..................................... 19 5.2. IFRS 2: Share-based Payment ..................................... 20 5.3. IFRS 3: Business Combinations .................................. 20 5.4. IFRS 4: Insurance Contracts ........................................ 21 5.5. IFRS 5: Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations ............................................. 21 6. Übersicht über die einzelnen IAS ................................. 22 6.1. IAS 1: Presentation of Financial Statements ................ 22 6.1.1. Grundsätzliche Prinzipien ............................................ 22 6.1.2. Die Bilanz .................................................................... 22 6.1.3. GuV-Rechnung ............................................................ 23 6.1.4. Weitere Inhalte ............................................................ 23 6.2. IAS 2: Inventories ........................................................ 23 6.3. IAS 7: Cash Flow Statements ...................................... 23 6.4. IAS 8: Net Profit or Loss for the Period, Fundamental Errors and Changes in Accounting Policies ..................................................... 24 6.5. IAS 10: Events After the Balance Sheet Date .............. 24 6.6. IAS 11: Construction Contracts ................................... 25 6.7. IAS 12: Income Taxes ................................................. 25 6.8. IAS 14: Segment Reporting ......................................... 26 6.9. IAS 15: Information Reflecting the Effects of Changing Prices ...................................................... 27 6.10. IAS 16: Property, Plant and Equipment ....................... 27 6.11. IAS 17: Leases ............................................................. 28 6.12. IAS 18: Revenue .......................................................... 28 6.13 IAS 19: Employee Benefits .......................................... 28 6.14. IAS 20: Accounting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance ................... 28 6.15. IAS 21: The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates ........................................................... 29 6.16. IAS 22: Business Combinations .................................. 29 6.17. IAS 23: Borrowing Costs ............................................. 29 6.18. IAS 24: Related Party Disclosures ............................... 29 6.19. IAS 26: Accounting and Reporting by Retirement Benefit Plans ............................................. 30 6.20. IAS 27: Consolidated Financial Statements and Accounting for Investments in Subsidiaries ................. 30 6.21. IAS 28: Investments in Associates ............................... 31 6.22. IAS 29: Financial Reporting in Hyperinflationary Economies ...................................... 31 6.23. IAS 30: Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions ................. 32 6.24. IAS 31: Financial Reporting of Interests in Joint Ventures .............................................................. 32 6.25. IAS 32: Financial Instruments: Disclosure and Presentation .......................................................... 32 6.26. IAS 33: Earnings per Share ......................................... 32 6.27. IAS 34: Interim Financial Reporting ............................ 33 6.28 IAS 35: Discontinuing Operations ............................... 33 6.29. IAS 36: Impairment of Assets ...................................... 34 6.29.1. Identifikation des wertgeminderten Vermögens- gegenstandes ............................................................... 34 6.29.2. Bewertung ................................................................... 34 6.29.3. Abwertung ................................................................... 35 6.29.4. Weitere Impairment-Fälle ............................................ 35 6.30. IAS 37: Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets ................................................. 36 6.31. IAS 38: Intangible Assets ............................................ 36 6.31.1. Definitionen ................................................................. 36 6.31.2. Forschung und Entwicklung ........................................ 37 6.31.3. Bewertung ................................................................... 37 6.31.4. Angaben ...................................................................... 37 6.32. IAS 39: Financial Instruments: Recognition and Measurement ........................................................ 37 6.33. IAS 40: Investment Property ....................................... 37 6.34. IAS 41: Agriculture ..................................................... 38 6.35. Die nächsten Standards ............................................... 38 7. Anhang 1: Synoptische Übersicht ................................ 39 8. Anhang 2: Kleines Glossar wichtiger Begriffe ............. 44 9. Anhang 3: Abkürzungen .............................................. 47 International Financial Reporting Standards IFRS und IAS: Grundbegriffe der internationalen Rechnungslegung Version 6.30 © Harry Zingel 1999-2004, EMail: [email protected], Internet: http://www.zingel.de Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung Inhaltsübersicht

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1. Einführung der IFRS in Deutschland ............................. 31.1. Warum internationale Rechnungslegung? ..................... 31.1.1. Politische Gründe .......................................................... 31.1.2. Sachliche Gründe .......................................................... 31.2. Die erste Einführung 1998 ............................................. 41.3. Die erweiterte Einführung ab 2005 ................................ 41.3.1. IFRS für (fast) alle ......................................................... 41.3.2. Das Zulassungsverfahren .............................................. 41.3.3. Reformen im Handelsrecht im Vorfeld der

IFRS-Einführung ........................................................... 41.3.3.1. Einführen und eingemeinden ......................................... 41.3.3.2. Das Zehnpunkteprogramm ............................................ 51.3.3.3. Anlegerschutz statt Vorsichtsprinzip ............................. 61.4. Hinweise zu diesen Skript .............................................. 62. Grundgedanken der Internationalen Rechnungslegung .72.1. Grundlegende Rechtsbereiche ........................................ 72.2. Normen-Philosophie ...................................................... 73. Der internationale Regelungsgeber ................................ 93.1. Das IASB und seine Grundstruktur ............................... 93.2. Die Organe des IASB .................................................... 93.3. Repräsentation internationaler Organisationen .............. 94. Grundstruktur der Standards ....................................... 114.1. IAS und IFRS .............................................................. 114.2. Levels of Standards ..................................................... 114.3. Übersicht über das Framework .................................... 124.4. Übersicht über die Standards ....................................... 124.5. Übersicht über die Interpretations ............................... 124.6. Ziele und grundsätzliche Eigenschaften

der IAS-Rechnungslegung ........................................... 134.6.1. Grundgedanken im Framework ................................... 134.6.2. Das Gesamtkonzept ..................................................... 144.6.3. Grundsätzliche Definitionen ........................................ 144.6.4. Bewertungsprobleme ................................................... 164.6.5. Bestandteile des Jahresabschlusses .............................. 174.7. Fristen, Termine, Stichtage .......................................... 174.7.1. Abschlußstichtag und Rechnungsperiode .................... 174.7.2. Fast Close .................................................................... 175. Übersicht über die einzelnen IFRS ............................... 195.1. IFRS 1: First-time Adoption of International

Financial Reporting Standards ..................................... 195.2. IFRS 2: Share-based Payment ..................................... 205.3. IFRS 3: Business Combinations .................................. 205.4. IFRS 4: Insurance Contracts ........................................ 215.5. IFRS 5: Non-current Assets Held for Sale and

Discontinued Operations ............................................. 216. Übersicht über die einzelnen IAS ................................. 226.1. IAS 1: Presentation of Financial Statements ................ 226.1.1. Grundsätzliche Prinzipien ............................................ 226.1.2. Die Bilanz .................................................................... 226.1.3. GuV-Rechnung ............................................................ 236.1.4. Weitere Inhalte ............................................................ 236.2. IAS 2: Inventories ........................................................ 236.3. IAS 7: Cash Flow Statements ...................................... 236.4. IAS 8: Net Profit or Loss for the Period,

Fundamental Errors and Changes inAccounting Policies ..................................................... 24

6.5. IAS 10: Events After the Balance Sheet Date .............. 246.6. IAS 11: Construction Contracts ................................... 256.7. IAS 12: Income Taxes ................................................. 256.8. IAS 14: Segment Reporting ......................................... 266.9. IAS 15: Information Reflecting the Effects

of Changing Prices ...................................................... 276.10. IAS 16: Property, Plant and Equipment ....................... 276.11. IAS 17: Leases ............................................................. 286.12. IAS 18: Revenue .......................................................... 286.13 IAS 19: Employee Benefits .......................................... 286.14. IAS 20: Accounting for Government Grants

and Disclosure of Government Assistance ................... 286.15. IAS 21: The Effects of Changes in Foreign

Exchange Rates ........................................................... 296.16. IAS 22: Business Combinations .................................. 296.17. IAS 23: Borrowing Costs ............................................. 296.18. IAS 24: Related Party Disclosures ............................... 296.19. IAS 26: Accounting and Reporting by

Retirement Benefit Plans ............................................. 306.20. IAS 27: Consolidated Financial Statements and

Accounting for Investments in Subsidiaries ................. 306.21. IAS 28: Investments in Associates ............................... 316.22. IAS 29: Financial Reporting in

Hyperinflationary Economies ...................................... 316.23. IAS 30: Disclosures in the Financial Statements

of Banks and Similar Financial Institutions ................. 326.24. IAS 31: Financial Reporting of Interests in

Joint Ventures .............................................................. 326.25. IAS 32: Financial Instruments: Disclosure

and Presentation .......................................................... 326.26. IAS 33: Earnings per Share ......................................... 326.27. IAS 34: Interim Financial Reporting ............................ 336.28 IAS 35: Discontinuing Operations ............................... 336.29. IAS 36: Impairment of Assets ...................................... 346.29.1. Identifikation des wertgeminderten Vermögens-

gegenstandes ............................................................... 346.29.2. Bewertung ................................................................... 346.29.3. Abwertung ................................................................... 356.29.4. Weitere Impairment-Fälle ............................................ 356.30. IAS 37: Provisions, Contingent Liabilities

and Contingent Assets ................................................. 366.31. IAS 38: Intangible Assets ............................................ 366.31.1. Definitionen ................................................................. 366.31.2. Forschung und Entwicklung ........................................ 376.31.3. Bewertung ................................................................... 376.31.4. Angaben ...................................................................... 376.32. IAS 39: Financial Instruments: Recognition

and Measurement ........................................................ 376.33. IAS 40: Investment Property ....................................... 376.34. IAS 41: Agriculture ..................................................... 386.35. Die nächsten Standards ............................................... 387. Anhang 1: Synoptische Übersicht ................................ 398. Anhang 2: Kleines Glossar wichtiger Begriffe ............. 449. Anhang 3: Abkürzungen .............................................. 47

International Financial Reporting StandardsIFRS und IAS:

Grundbegriffe der internationalen RechnungslegungVersion 6.30 © Harry Zingel 1999-2004, EMail: [email protected], Internet: http://www.zingel.de

Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung

Inhaltsübersicht

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- 2 -Nachdem die International Accounting Standards ab 1998 noch von der Kohl-Administration etwas zögerlichfür Deutschland zugelassen wurden, wurde nunmehr eine weitaus umfangreichere Einführung für die Zeit ab2005 beschlossen - die aber noch immer recht zögerlich ist, denn alte deutsche Konzernrechnungslegungs-vorschriften bleiben erhalten, und nicht alle Konzernunternehmen werden zur Anwendung der IFRSverpflichtet. Immerhin ist es höchste Eisenbahn für durchgreifende Reformen: Eine Alternative ist in Zeitender Globalisierung nicht zu erkennen - die Chance der Vereinheitlichung und Internationalisierung wurdediesmal immerhin nicht ganz verpaßt. Grund genug also, sich einen ersten Überblick zu verschaffen!

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1. Einführung der IFRS in Deutschland1.1. Warum internationale Rechnungslegung?1.1.1. Politische GründeGanz einfach: in einer globalisierten Welt sind globalisierteStandards erforderlich. Wenn Güter, Kapital und Men-schen grenzüberschreitend beweglich sein sollen, dannist es ein großes Hindernis, wenn jedes Land noch seineneigenen Rechnungslegungsvorschriften folgt. Spätestensseit dem Ende des kalten Krieges wurde daher der Bedarfnach Vereinheitlichung immer sichtbarer; der Vertragvon Maastricht, der ab 1993 den einheitlichen europäi-schen Wirtschaftraum begründete, enthält damit zugleichauch den Keim einer Vereinheitlichung und Öffnung aufdem Gebiet des Rechnungswesens.

Wie wir es von Europa gewohnt sind, dauert es aber nochJahrzehnte, bis es auch endlich passiert...

1.1.2. Sachliche GründeNach und nach geriet der deutsche Jahresabschluß in denvergangenen Jahren immer mehr in den Mittelpunkt derKritik, und das sind die Hauptargumente der Kritiker:

Durch die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden, umsie in wirtschaftlich „schlechteren“ Zeiten aufzulösen,entsteht eine Verschleierung der tatsächlichen, wirt-schaftlichen Situation des Unternehmens.

Vorsichtsprinzip und Maßgeblichkeitsprinzip, zweiwichtige Grundsätze deutscher Rechnungslegung,schränken die Informationsfunktion erheblich ein.Die Aussagefähigkeit wird weiterhin von der Bewer-tung der Bestände beeinflußt. Sie sind höchstens zuAnschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu nied-rigen Stichtags- oder Buchwerten bewertet. Gegen-über den Bilanzwerten können die Zeitwerte am Bi-lanzstichtag aber höher sein. Nach deutscher Bilanz-tradition soll der Kaufmann „eher zu arm als zu reichrechnen“, damit vor allem zum Gläubigerschutz, aberauch zur Vermeidung ungerechtfertigter Gewinnaus-schüttung, die Jahresabschlüsse keine überhöhtenVermögenswerte und Ergebnisse ausweisen. Oft wirddaher behauptet, die Bilanz vermittele daher kein denwirklichen Gegebenheiten entsprechendes Bild derVermögens- und Ertragslage des Unternehmens.

In den IFRS ist der Jahresabschluß fast ausschließlich ander Informationsfunktion orientiert. Das äußert sich inwesentlich realitätsnäheren Bewertungen und vollständi-ger Erfassung der Bilanzobjekte. Der Schwerpunkt derinternationalen Rechnungslegung liegt dabei auf der Dar-stellung des Periodenergebnisses sowie seiner Entste-hung und Zusammensetzung. Die Eigen- und Fremd-kapitalgeber werden informiert, wie viel liquide Mittel siedurch eine Investition aus dem Unternehmen abschöpfenkönnen. Durch die Vermittlung der Unternehmensinfor-mation soll ein Beitrag zur Effizienz der Märkte geleistetwerden. Aufgrund dieser Dominanz der Informations-funktion und der hohen Konzernquote besitzt der Kon-zernabschluss eine wesentlich höhere Bedeutung als derEinzelabschluß.

Dies verdeutlich auch, daß Banken aufgrund von Ab-schlüssen, die nach den internationalen Regelungen ge-fertigt sind, die Bonität ihrer Kreditschuldner besserbewerten und insbesondere Insolvenzgefahren leichtererkennen können. Das wird relevant, wenn wiederum abca. Mitte des Jahrzehnts die Neuregelungen durch BaselII greifen und ein Rating-Prozeß zur Voraussetzung fürdie Kreditvergabe gemacht wird.

Durch die „wahrheitsgemäßere“ Präsentation wirtschaft-licher Sachverhalte ist die internationale Rechnungsle-gung daher auch besser als Führungsinstrument geeignet.Das artikuliert sich auch in einer viel geringeren Unter-scheidung zwischen „Kosten“ und „Aufwendungen“: dieim deutschen internen Rechnungswesen so hohen undverbreiteten kalkulatorischen Kosten spielen in einem aufden IFRS aufgebauten Rechnungswesen nur eine unterge-ordnete Rolle.

Wieweit die deutsche Politik aber mit Einführung derIFRS auch das eigene Haus aufräumt, bleibt abzuwarten:während das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip von ei-ner prinzipiellen Deckung des handelsrechtlichen unddes steuerrechtlichen Abschlusses ausgeht, wurde dieseÜbereinstimmung mit den Jahren schleichend aufgege-ben, insbesondere durch die Machtergreifung des rot-grünen Regimes im Herbst 1998 und nachfolgende Rege-lungen wie die teilweise Abschaffung der Teilweitab-schreibung im Steuerrecht, die jedoch im Handelsrechtnach wie vor vorgeschrieben blieb, so daß die Handelsbi-lanz und die Steuerbilanz einander direkt widersprechen:Solche Widersprüche wird es auch zwischen den IFRSund dem deutschen Steuerrecht geben, um so mehr als dieStandards von einer übernationalen Einrichtung geschaf-fen werden, die sich um die deutschen Steuergesetzevermutlich nicht sehr kümmern werden. Also wieder einStandortnachteil? Warten wir’s ab...

1.2. Die erste Einführung 1998Durch das damalige Kapitalaufnahme-Erleichterungs-gesetz (KapAEG) wurde am 20. April 1998 der damalige§292a HGB in das Handelsgesetzbuch eingefügt. Durchdiese Regelung wurde es erstmals möglich, daß ein be-grenzter Kreis deutscher Unternehmen ihre Rechnungs-legung nach internationalen Standards führt und offen-legt. Die Bundesregierung unter Helmut Kohl hatte damitzwar keinen giant leap sondern einen ersten, bescheide-nen Schritt auf die Internationalisierung der deutschenWirtschaft hin getan. Dennoch haben sich aufgrund dernebenstehenden Neuregelung die International FinancialReporting Standards (IFRS) seitdem in der deutschenBilanzwelt etabliert, nachdem sie zuvor viele Jahre rechtstiefmütterlich behandelt worden sind. Das zeigt einerseits,daß es trotz der hohen Steuern und Arbeitskosten nochimmer eine ganze Zahl von Konzernmuttergsellschaftenmit Sitz in Deutschland gibt; andererseits ist es aber auchein Indiz für die wachsende internationale Verflechtungder deutschen Wirtschaft.

Nunmehr steht eine viel weitergehende Verbreitung desinternationalen Rechnungswesens bevor.

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1.3. Die erweiterte Einführung ab 2005Ab 2005 werden nach dem neuen §315a HGB alle in derEU ansässigen Mutterunternehmen, auf die Artikel 4 derVerordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Par-laments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend dieAnwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassungkeine Anwendung findet, in die internationale Rech-nungslegung einbezogen. Sogenannte „kapitalmarktnahe“Unternehmen, für die bis zum jeweiligen Bilanzstichtagdie Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des §2 Abs. 1Satz 1 WpHG zum Handel an einem organisierten Marktim Sinne des §2 Abs. 5 WpHG beantragt worden ist,werden dann verpflichtet, die internationale Rechnungs-legung anzuwenden; andere Konzernunternehmen sinddazu berechtigt. Auf diese Weise wird das Rechnungswe-sen deutscher Konzerne in erheblicher Weise internatio-nalisiert und übernational vereinheitlicht.

Faktisch ist das übrigens eine Einführung schon 2004: daein IFRS-Abschluß nämlich Vorjahreszahlen benötigt,müssen diese in 2005 schon für 2004 vorliegen, um für2005 den ersten IAS-konformen Jahresabschluß vorlegenzu können.

Für Unternehmen, die bisher schon nach US-GAAPbilanzieren, soll es übrigens eine Übergangsfrist bis 2007geben - was einerseits bedeutet, daß US-GAAP nachdiesem Zeitpunkt in Europa nicht mehr angewandt wer-den darf, andererseits aber auch, daß US-GAAP und dieIFRS dann möglicherweise so ähnlich geworden sind, daßder Umstieg keinen nennenswerten Aufwand mehr be-deutet.

1.3.1. IFRS für (fast) alleVon der Verordnung sind zunächst nur etwa 7.000 börsen-notierte Unternehmen in der EU unmittelbar betroffensein. Sie werden ihre konsolidierten Abschlüsse späte-stens 2005 nach den IAS erstellen müssen, was oft eineerneute Umstellung bedeutet, denn viele haben sich schongegen Ende des alten bzw. Anfang des neuen Jahrtau-sends auf US-GAAP umgestellt.

Der Übergang zu den IAS bedeutet erhebliche zusätzlicheKosten, vor allem im ersten Jahr der Anwendung. DieseInvestition wird sich jedoch langfristig durch mehr Trans-parenz, Synergieeffekte und Kosteneinsparungen bezahltmachen. Dies wird zu einer Steigerung der Wettbewerbs-fähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen.

1.3.2. Das ZulassungsverfahrenDie Verordnung sieht keine vollständige Einführung derIAS auf einer „as-it-is“-Basis vor, sondern, daß alleStandards zunächst von einem europäischen Gremiumbestätigt und zur Anwendung zugelassen werden müssen.Offensichtlich mißtraut man also immernoch der markt-nahen, privatwirtschaftlichen Reglementierung des Rech-nungswesens. Insbesondere soll es ein auf politischerEbene angesiedelten Regelungsausschuß und einen mitFachleuten besetzten technischen Ausschuß geben.Letzrerer ist bereits in Form der European Financials

Reporting System Advidory Group (EFRAG) gegründetworden und hat im Oktober 2001 seinen ersten General-sekretär ernannt.

Der Regelungsausschuß wird dann wie folgt verfahren:

Die Kommission schlägt dem Ausschuss die Annah-me (oder Ablehnung) eines bestimmten IAS vor. DemVorschlag liegt ein Bericht der Kommission bei, indem der betreffende Rechnungslegungsgrundsatz be-schrieben und seine Vereinbarkeit mit den geltendenRechnungslegungsrichtlinien sowie seine Eignungals europäische Rechnungslegungsnorm geprüft wird.

Der Regelungsausschuß nimmt dann innerhalb einesMonats zu dem Kommissionsvorschlag Stellung. Esgelten dieselben Abstimmungsregeln wie im Rat (d.h.qualifizierte Mehrheit). Stimmt der Ausschuß demVorschlag der Kommission zu, trifft die Kommissiondie erforderlichen Vorkehrungen, damit der Rech-nungslegungsgrundsatz in der Europäischen Unionangewandt werden kann.

Gibt der Ausschuß keine oder eine ablehnende Stel-lungnahme ab, kann die Kommission den Techni-schen Ausschuß mit der Frage befassen oder dieAngelegenheit vor den Rat bringen.

Es gilt aber als wahrscheinlich, daß es nur zu geringenDifferenzen zwischen der EU und den bestehenden odernoch zu schaffenden Standards kommen wird.

1.3.3. Reformen im Handelsrecht im Vorfeldder IFRS-EinführungAm 25.03.2003 hat das Bundesjustizministerium nun dieEckpunkte von Reformen zu „Anlegerschutz und Unter-nehmensintegrität“ vorgestellt, die auch für die IAS-Einführung relevant sind.

1.3.3.1. Einführen und eingemeindenOffensichtlich sollen flankierende Reformen im Handels-recht nicht nur nach den diversen Pleiten und Skandalender letzten Zeit Anlegerschutz und Unternehmensintegritätstärken, sondern zugleich auch das HGB den IAS annä-hern. Während das HGB für Einzelabschlüsse zumindestmittelfristig bestehenbleiben soll, soll es bis 2005 doch invielen Details IAS-kompatibler werden:

Angeblich nicht mehr zeitgemäße HGB-Regelungensollen „entrümpelt“ werden. Das betrifft insbesonderedie Passivierung von Aufwandsrückstellungen unddie diversen Bewertungsvereinfachungsrechte gemäߧ240 Abs. 3 und 4 sowie §256 HGB. Insbesondere istan die Abschaffung der LIFO-Methode gedacht, die jaauch im Steuerrecht beabsichtigt wird;

Einführung der Fair-Value-Bewertung für Finanzier-ungsinstrumente im Konzernabschluß, soweit hierfürliquide Märkte bestehen;

Prüfung weiterer Möglichkeiten zu Ansatz und Be-wertung von Vermögensgegenständen und Rückstel-lungen;

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- 5 -Bei der Prüfung sind die Auswirkungen auf die steu-erliche Gewinnermittlung wegen der Maßgeblichkeitder Handels- für die Steuerbilanz besonders zu be-rücksichtigen;

Verkürzung der Offenlegungsfristen bei Veröffentli-chung in Papierform auf 6 Monate und bei elektroni-scher Offenlegung auf 3 Monate, so daß der „FastClose“ auch in Deutschland zum Standard wird;

Offenlegung der Prüferberichte bei Insolvenz der ge-prüften Gesellschaft auf Verlangen der Gläubiger-versammlung aber Widerspruchsrecht des Insolvenz-verwalters bei Offenlegung von Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnissen.

1.3.3.2. Das ZehnpunkteprogrammZugleich hat die Bundesregierung einen Maßnahme-katalog zur „Stärkung der Unternehmensintegrität unddes Anlegerschutzes“ bekanntgegeben, der folgende zehnPunkte enthält:

Persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichts-ratsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft: Verbes-serung des Klagerechts der Aktionäre. Das Recht derAktionäre, eine Haftungsklage der Gesellschaft gegenihre Organe durchzusetzen (Klageerzwingungsrechtgemäß §147 AktG), soll gestärkt werden. Unter ande-rem soll für das Minderheitenrecht künftig ein we-sentlich geringerer Aktienbesitz als bisher, nämlichim Umfang von 1% des Grundkapitals (statt bisher10%) oder mit einem Börsen- oder Marktwert von100.000 Euro (statt bisher 1 Mio. Euro), ausreichen.

Einführung der persönlichen Haftung von Vorstands-und Aufsichtsratmitgliedern gegenüber Anlegern fürvorsätzliche oder grobfahrlässige Falschinformationendes Kapitalmarktes; Verbesserung der kollektivenDurchsetzung von Ansprüchen der Anleger. Die mitdem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz begonne-ne Verbesserung der Ansprüche von Anlegern beiFalschinformationen des Kapitalmarkts (§§ 37b, 37cWertpapierhandelsgesetz) soll weiter fortgeführt wer-den: Künftig soll nicht nur der Emittent von Wertpa-pieren, d.h. das Unternehmen selbst, den Anlegerngegenüber haften, sondern zusätzlich auch die verant-wortlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliederpersönlich.

Weiterentwicklung des Deutschen Corporate Gover-nance Kodex, insbesondere zur Transparenz von ak-tienbasierten oder anreizorientierten Vergütungen(„Aktienoptionen“) der Vorstände. Hierzu sollen zahl-reiche neue Offenlegungspflichten in den Kodex auf-genommen werden.

Fortentwicklung der Bilanzregeln und Anpassung aninternationale Rechnungslegungsgrundsätze (vgl.oben). Die Anwendung der International AccountingStandards (IAS) sollte über den Pflicht-Anwendungs-bereich der EU-Verordnung (Konzernabschluß kapital-marktorientierter Unternehmen) hinaus jeweils alsUnternehmenswahlrecht vorgesehen werden für den

Konzernabschluß der nicht-kapitalmarktorientiertenUnternehmen, beschränkt auf Informationszwecke(Offenlegung nach den §§325 bis 329 HGB) auch fürden Einzelabschluß sowohl der kapitalmarkt-orientierten als auch der übrigen Unternehmen.

Stärkung der Rolle des Abschlußprüfers: Sicherungder Unabhängigkeit des Abschlußprüfers durch Un-vereinbarkeit bestimmter Beratungsdienstleistungenmit der Abschlußprüfung, d. h. insbesondere Verbotder Buchführung (wie bisher), Entwicklung und Ein-richtung von finanziellen Informationssystemen, Be-wertungsgutachten, Aktuartätigkeit, Einrichtung,Überwachung oder Durchführung der Innenrevision,Managementfunktion, Tätigkeit als Finanzdienstlei-ster. Geprüft wird auch eine Verbot der Rechtsberatung(einschließlich Steuerberatung), soweit mit - gericht-licher oder außergerichtlicher - Vertretung des Man-danten verbunden.

Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unter-nehmensabschlüsse durch eine unabhängige Stelle(„Enforcement“), d.h., Überwachung der Recht-mäßigkeit konkreter Unternehmensabschlüsse durcheine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mitdem gesetzlichen Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer)identische unabhängige Stelle. Ziel ist ein Privat-rechtlich verfaßtes Gremium unter staatlicher Auf-sicht nach dem Vorbild des DRSC.

Fortführung der Börsenreform und Weiterentwick-lung des Aufsichtsrechts durch Fortsetzung der mitdem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz begonne-nen Börsenreform im Hinblick auf die zunehmendkomplexeren Anforderungen an Effizienz, Sicherungdes Anlegerschutzes und internationale Zusammen-arbeit; Überprüfung des Verhältnisses von Börsenauf-sicht, öffentlich-rechtlicher Börse und Börsenträger.Erlaß einer Rechtsverordnung zur Konkretisierungdes Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulationund Abgrenzung zur erlaubten Kurspflege; Überprü-fung des überkommenen Systems der Teilung derBörsenaufsicht in Bundes- und Länderzuständigkeitendaraufhin, inwieweit es den hohen Anforderungen anAnlegerschutz und Effizienz noch entspricht; Verbes-serung der Markttransparenz, z.B. bezüglich Wertpa-pier-Leerverkäufen; Sicherstellung eines anleger-freundlichen Zugangs zu Unternehmensbekanntma-chungen durch Bündelung der Informationskanäle,z.B. unter Einsatz des elektronischen Bundesanzei-gers; Befugnis der BAFin, gegenüber Vorstands- undAufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaf-ten bei wiederholten oder schweren Verstößen gegenkapitalmarktrechtliche Verhaltenspflichten ein be-fristetes Bestellungsverbot anzuordnen; Veröffentli-chung von Sanktionen für kapitalmarktrechtlichePflichtverletzungen.

Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich dessog. „Grauen Kapitalmarkts“ durch bessere Aufklä-rung der Verbraucher durch Bundesregierung, Ver-bände, Medien und in den Schulen über die Funktio-

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- 6 -nen des Kapitalmarkts, Risiken der Anlagen, beste-hende Schutzvorschriften bzw. Möglichkeiten vonSchadensersatzansprüchen usw.; zudem Einführungeiner Prospektpflicht für öffentlich angebotene Kapi-talanlagen, bei denen besonders hohe Schäden derAnleger festzustellen sind.

Sicherstellung der Verläßlichkeit von Unternehmens-bewertungen durch Finanzanalysten und Rating-Agen-turen, was mit der bevorstehenden Einführung vonBasel II kompatibel sein dürfte; zudem Weiterent-wicklung und Ausdehnung der Wohlverhaltens- undCompliance-Regeln für Finanzanalysten.

Verschärfung der Strafvorschriften für Delikte imKapitalmarktbereich, insbesondere bessere Abgren-zung der Tatbestandsmerkmale und Anhebung desStrafrahmens.

1.3.3.3. Anlegerschutz statt VorsichtsprinzipInsgesamt ist erkennbar, daß das alte („überkommene“)Vorsichtsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dem Anleger-schutz weichen soll. Offensichtlich nicht vorsichtigeBewertungsprinzipien wie „Fair Value“ sollen gerade beikaum „fair“ zu bewertenden Vermögensgegenständenwie Finanzderivaten eingeführt werden. Offensichtlichwill die Bundesregierung den Finanzmarkt weiter stär-ken, was auch durch die nunmehr ja auch beschlossene

zwangsweise Einführung eines Handels mit Emissions-zertifikaten unterstützt werden soll. Statt vorsichtigerKaufleute und produzierender Wirtschaft wird durchdiese Reform also die Kasinowirtschaft der Finanz-spekulanten und Aktienjongleure gefördert; allerdingssoll der Anleger besser geschützt werden. Das mag dieSache für eine Weile etwas sicherer machen; vor demgroßen Crash kann man die Anleger freilich nicht schüt-zen. Der wird um so tiefer je weiter man den Karrenzunächst in den Derivatesumpf gefahren hat. Und daßstatt Kapitalmarktreform ein Verbot der Derivatgeschäfteund entschädigungslose Entwertung aller Derivatkontrakteerforderlich gewesen wäre, hat die Bundesregierung nichteingesehen. Vielleicht glaubt sie auch, es nicht mehr zukönnen, etwa angesichts dieser Zahlen. Doch wer heuteden Kopf in den Sand steckt, knirscht morgen mit denZähnen.

1.4. Hinweise zu diesen SkriptDieses kleine Skript gibt einen Überblick über alle IAS,weil derzeit alle IAS im Rahmen der - jedoch noch rechtrestriktiven Regelungen - für deutsche Unternehmen an-wendbar sind. Es ignoriert also (noch) die zuvor darge-stellten europäischen Regelungen zur „Zulassung“ vonStandards; allerdings werden Updates eingeführt, wennsich die Dinge weiterentwickeln.

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Kodifiziertes Recht(Gesetze, Verordnungen,

Richtlinien)(code law)

Rech-nungs-wesenRecht-

sprechung(Richterrecht)(case law)

Gewohn-heitsrecht(common

law)

2. Grundgedanken der Internationalen Rech-nungslegung2.1. Grundlegende RechtsbereicheWie auch die deutschen Rechnungslegungsvorschriftenumfassen auch die International Accounting Standardsund die zugehörigen Vorschriftensysteme drei Bereiche:

Zum code law gehören in Deutschland in dieser Reihen-folge:

1. Übernationale Regelungen, speziell der Vertrag vonMaastricht in seiner Fassung aus Amsterdam;

2. das Grundgesetz;3. Bundesgesetze und die dazugehörenden Verordnun-

gen;4. Landesgesetze und die dazugehörenden Verordnun-

gen;5. Richtlinien und Verwaltungsvorschriften.

Das case law kennt nach Grundgesetz und Gerichts-verfassungsgesetz (GVG) in Deutschland die folgendenRechtsquellen:

1. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe;2. die obersten Gerichtshöfe des Bundes: BGH (Bundes-

gerichtshof), BVG (Bundesverwaltungsgericht), BFH(Bundesfinanzhof), BAG (Bundesarbeitsgericht) undBSG (Bundessozialgericht);

3. Oberlandesgerichte (OLG);

Das Normierungsverfahren des IASB:1. Aufnahme des Projektes in das Arbeitsprogramm: Draft Point Outline2. Forschung, Abstimmung mit dem Framework Point Outline3. Beratung mit dem Board: Draft Statement of Principles4. Kommentierung durch die Öffentlichkeit: Statement of Principles5. Beratung mit dem Board: Draft Exposure Draft6. Diskussion/Überarbeitung durch den Board: Exposure Draft7. Kommentierung durch die Öffentlichkeit: Proposed IAS8. Verabschiedung durch den Board: IAS

4. Landgerichte (LG);5. Amtsgerichte (AG).

Case law entsteht nur, wenn ein Urteil Grundsatzwirkungentfaltet, d.h., andere Richter sich danach richten. Das istum so wahrscheinlicher, je höher die das Urteil sprechen-de Instanz angesiedelt ist und je wichtiger und grundsätz-licher der abgeurteilte Sachverhalt ist.

Zum common law gehören in Deutschland alle Sachver-halte, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, aberdennoch üblich sind. Aufgrund der bekannten deutschenLust am Reglementieren sind das recht wenige Sachver-halte, aber aufgrund der §§157, 242 BGB („Treu undGlauben“) sowie der Regelungen der ordnungsgemäßenBuchführung in den §§238ff HGB treten zahlreichegewohnheitsrechtliche Elemente auch in das deutscheRechtssystem und insbesondere in die deutschen Vor-schriften über Rechnungslegung ein. So ist beispielsweisein keinem Gesetz direkt vorgeschrieben, daß „Soll anHaben“ zu buchen ist. Es ist lediglich vorgeschrieben, daßein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeitdurch den Jahresabschluß durchfinden und sich ein Bildvon der Lage des Unternehmens und den Geschäftsfällenverschaffen können muß. Das setzt aber indirekt eineVerpflichtung zur Anwendung „üblicher“ Methoden vor-aus, so daß der „allgemeine“ Sachverstand des Drittenausreicht, die Inhalte der Buchhaltung nachzuvollziehen.Damit ist ein gewohnheitsrechtliches Element indirektgesetzlich vorgeschrieben.

2.2. Normen-PhilosophieMit den International Financial Reporting Standards(IFRS) gewinnt nun erstmals in Deutschland ein Normen-system Geltung, das sich nur teilweise nach dieser tradi-tionellen Unterteilung fassen läßt.

Anders als es in Deutschland Brauch und Sitte ist, werdendie IFRS von keinem Parlament, sondern von einemZusammenschluß privatwirtschaftlich organisierter Un-ternehmen, dem International Accounting StandardsBoard (IASB), entwickelt und verabschiedet. Ihnen liegtdamit weder ein parlamentarischer noch ein formaljuri-stischer Prozeß zugrunde. Entgegen den antiplebiszitärendeutschen Verhältnissen, die allenfalls eine Pauschalbe-wertung der Regierungsarbeit im Wege allgemeiner Bun-destagswahlen alle vier Jahre zulassen, entstehen dieinternationalen Standards ferner unter breiter Beteili-gung der Öffentlichkeit, die zu Stellungnahmen und

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Übersicht über die grundlegenden Charakteristika der Normensysteme

Rechtssystem

anglo-amerikanische Länder Continental Europe

Begrenzte Zahl gesetzlicher Regelungen (codelaw) und umfangreiche Rechtsprechnung (caselaw); dazu ein relativ umfangreiches Gewohn-heitsrecht (common law).

Sehr hohe gesetzliche Regelungsdichte unddennoch ausufernde Rechtsprechung; fernerzahlreiche „Übergriffe“ aus fremden Rechts-gebieten wie Umweltrecht.

Staatssystem Republikanisch-liberaler „Nachtwächterstaat“mit relativ geringer Eingriffs- und Kontroll-dichte.

Subordinationsstaat mit allumfassender Kon-trolle und Detailsteuerung. Umweltschutz undgewerberechtliche Gefahrenabwehr als Zentral-motiv.

Steuersystem Handels- und Steuerbilanz sind voneinanderunabhängig.

Maßgeblichkeitsprinzip (und umgekehrte Maß-geblichkeit) und damit Abhängigkeit zwischenHandels- und Steuerrechnungslegung.

Eigentums- undKapitalmarkt-struktur

Ausgeprägte Aktienkultur. Die Aktie ist eineverbreitete, volksnahe Form der Investition.Risikobereitschaft. Kleinaktionäre und institu-tionelle Aktionäre sind typische Eigentümer.

Geringfügig ausgeprägte Aktienkultur, wenigRisikobereitschaft. Versicherungsmentalität.Sehr große Macht der Banken durch Depot-stimmrecht.

Stellung desBerufsstandes

Hoher Organisationsstand. Closed Shop ist er-laubt und wird praktiziert. Voller Wettbewerb.

Kleiner Berufsstand. Closed Shop ist verboten.Kein Wettbewerb durch Zwangspreise, Werbe-verbote, Abmahnungen. Spätform des mittelal-terlichen Zünftesystems.

Rechtssetzungs-verfahren

Beteiligung des Berufsstandes (und letztlichjeder Einzelperson) am Normsetzungsprozeß.Offenes Normsetzungsverfahren mit Beteili-gung aller relevanten Gruppen.

Subordinationsrecht, Verwaltungsakt als typi-sche Handlungsfigur. Ausschließlich parlamen-tarisches System mit Pauschalkontrolle undBewertung durch Wahl alle 4 Jahre. Kaumdirekter Einfluß auf Normsetzungsverfahren.

„Grundphiloso-phie“ der Norm-setzung

„True and fair view/fair presentation“ des Un-ternehmens den Anteilseignern, Mitarbeiternund Behörden gegenüber. Interessenausgleich.

Kontrolle und Offenlegung. Vorsichtsprinzip,Imparität. Steuerung des Unternehmens durchstaatliche Eingriffe z.B. mit umwelt-, bau-,gewerbe- oder sozialrechtlicher Intention. Ge-fahrengedanke.

Kommentaren eingeladen wird. Dabei spielt, wiederumanders als im deutschen Bereich, das Internet inzwischeneine zentrale Rolle.

Dabei fehlt das für deutsche Verhältnisse so typischeZwangselement vollkommen. Das IASB denkt nicht inVerwaltungsakten, sondern in Entwicklungs- und Abstim-mungsprozessen. Im „Common Law System“ kann jederEinzelfall zum „precedent“ werden und die weitere Rege-lung (mit)formen. Dieser Abstimmungsprozeßt ist zwarebenso langwierig wie der Gesetzgebungsweg, geht dafüraber viel sachkundiger und ohne das widerwärtige Par-teiengezänk und die wohlbekannte ekelhafte Selbstbedie-

nungsmentalität mancher (nicht nur) deutscher Staats-diener vonstatten.

Weiterhin ist der elementare Gedanke der internationalenRechnungslegung der true and fair view, d.h., die fairpresentation wirtschaftlicher Sachverhalte, während imdeutschen Handels-, Bau-, Gewerbe- und Umweltrechtdie Gedanken der Gefahrenabwehr und der Kontrolle undStaatslenkung die liberalen Grundprinzipien des §252Abs. 1 HGB inzwischen so weitgehend überwucherthaben, daß von einer einheitlichen Rechnungslegungs-norm schon lange nicht mehr die Rede sein kann.

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3. Der internationale Regelungsgeber3.1. Das IASB und seine GrundstrukturDa das IASB keine staatliche Organisation ist, verfügt esauch über keine parlamentarische Struktur. Dennoch istes demokratischer organisiertals manche politische Interes-senvertretung, denn (anders alsin dieser) können Vertreter vonUnternehmen und Verbändenund sogar die allgemeine Öf-fentlichkeit sich am Normen-setzungsverfahren beteiligen.

3.2. Die Organe desIASBDie Organisationsstruktur desStandardsetters wurde in denvergangenen Jahren mehrfachverändert. Die nebenstehendeSkizze zeigt den Zustand imJahre 2003 und ist möglicher-weise nicht sehr endgültig.

Grundsätzliche Organisations-form ist nunmehr die der Stif-tung. Die International Accounting Standards CommitteeFoundation wurde im März 2001 in Delaware incorpora-ted. Ab April 2001 wurde das International AccountingStandards Board (IASB) als Nachfolger des bisherigenInternational Accounting Standards Committee (IASC)zum Standardsetter.

Die Stiftung hat zwei Hauptkörperschaften: die Trusteesund das IASB, sowie das Standards Advisory Council unddas International Financial Reporting InterpretationsCommittee (IFRIC). Die IASC-Stiftung bestimmt undüberwacht die IASB-Mitglieder und beschafft die erfor-derlichen Finanzmittel, während das IASB ausschließli-cher Urheber der Standards ist (vgl. auch die vorstehendeAbbildung).

Das Board ist im wesentlichen das Geschäftsführungs-organ der Institution. Die Boardmitglieder sollen Fach-kenntnis und Erfahrung auf internationaler Ebeneverbinden und die Mitglieder der Stiftung repräsentie-ren.

Die beiden Advisory Councils beraten das Board undunterstützen es bei seinen Entscheidungen, repräsen-tieren die verschiedenen internationalen Standard-setter, die in ihnen Mitglieder sind und bereiten derenAnsichten und Meinungen zu Fragen der Rechnungs-legung für das Board auf.

Das International Financial Reporting InterpretationsCommittee Beobachtet die Anwendung der Standardsund interpretiert die Standards, wenn Einzelfragenauftauchen, die im Text der Standards nicht explizitgeregelt sind. Hierbei unterscheidet man sog. „matureissues“, d.h., die Praxis bestehender Standards, und„emerging issues“, d.h., neu entstehende Themenbe-

reiche, die in zukünftigen Standards geregelt werdensollten.

Trustees (d.h., Treuhänder) schließlich sind (derzeit)19 Personen aus den verschiedensten internationalenUnternehmen, die die Arbeit des IASCF jährlichüberprüfen, bewerten, das Budget festlegen und dieMitglieder des Boards, des Standing InterpretationsCommittees und des Standing Advisory Council be-stimmten. Außerdem obliegt den Trustees die Verfas-sung der IASC Foundation und die Festlegung desBudgets.

3.3. Repräsentation internationaler Organi-sationenFolgende internationale Standardsetter sind im IASCFvertreten:

Australien und Neuseeland: Australian AccountingStandards Board (AASB) und Financial ReportingStandards Board (FRSB)Kanada: Accounting Standards Board (AcSB)Frankreich: Conseil Nationale de la Comptabilité(CNC)Deutschland: German Accounting Standards Com-mittee (DRSC)Japan: Accounting Standards Board (ASBJ)United Kingdom: Accounting Standards Board (ASB)United States: Financial Accounting Standards Board(FASB)

Diese breite Repräsentanz stellt einen Interessenausgleichzwischen den einzelnen beteiligten Staaten und die Ein-führung der Standards in den jeweiligen Ländern sicher.Rechtsquelle für die Beteiligung des DRSC ist §342 HGB.

International FinancialReporting Interpretations

Committee(12 Members)

InternationalAccounting

Standards Board(IASB)

(14 Members)

Director ofOperations and non-

Technical Staff

Director of TechnicalActivities

and Technical Staff

International Accounting Standards CommitteeFoundation (IASCF)

(19 Trustees)

Standards AdvisoryCouncil

AdvisoryCommittees

NationaleStandardsetter dereinzelnen Länder

und andereInteressenten

Ernennung

Bericht an

Beratung

Mitgliedschaft

Legende:

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- 10 -Über die Mitglieder des IASC sind zahlreiche internatio-nale Organisationen indirekt vertreten, u.a. die EU, dieWeltbank, der IMF, internationale Konzerne und vieleandere.

Die IASC Foundation (d.h., die Trustees) sind zusätzlichgeographisch in die drei Hauptherkunftsgebiete „North

America“, „Europe“, „Asia-Pacific“ sowie in den Bereich„Other“ aufgeteilt. Mit je 6 Mitgliedern haben Europaund die USA damit die stärkste Vertretung; der asiatisch-pazifische Raum ist mit vier Vertretern präsent und unter„Other“ fallen je ein Vertreter aus der Schweiz, ausBrasilien und aus Süd Afrika.

Quellenangabe für die Skizze auf der vorstehenden Seite: http://www.iasb.org

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Grund-annahmen

Regelungsort: IAS 1Einzelbestimmungen zu

Detailproblemen des Rech-nungswesens: Regelungsort in

Einzelstandards ab IAS 2Qualitative Anforderungen an Jahresabschlüsse,

Bilanzierungsfähigkeit, Allgemeine Fragen zur Ge-winnrealisierung: Regelungsort: Framework.

4. Grundstruktur der Standards4.1. IAS und IFRSOft wird gefragt, was der Unterschied zwischen Interna-tional Financial Reporting Standards (IFRS) und Interna-tional Accounting Standards (IAS) sei.

Das IASB veröffentlicht seine Standards als pronounce-ments, die als International Financial Reporting Stan-dards bekannt sind. Dies ist der Oberbegriff für alle IASB-Verlautbarungen. Bei seiner Gründung hat das IASB alleschon vorhandenen Standards des damaligen IASC unterihrem bisherigen Titel „International Accounting Stan-dard“ übernommen und diese Bezeichnung bisher nichtverändert. IAS ist daher eine Untermenge zu IFRS.

Grundlagenfragen werden im sogenannten Frameworkbehandelt. Auch das Framework war schon bei Gründungdes IASB Bestandteil der Standards und wurde unverän-dert übernommen. Es ist damit ebenfalls ein Teil derheutigen IFRS.

Neben den Standards und dem Framework stehen dieInterpretationen des SIC, die Detail- und Zweifelsfragenin der Auslegung der Standards klären sollen. Auch diesegehören zu den IFRS und sind im offiziellen Regelwerkenthalten.

Das offizielle Regelwerk hat daher auch den Titel „Inter-national Financial Reporting Standards“ mit Untertitel„Incorporating the International Accounting Standardsand Interpretations“.

Bis zu einer möglicherweise bevorstehenden Neuregelungwerden daher auch in diesem Werk, das sich auf dieVermittlung von Grundlagenwissen konzentriert, die Stan-dards weiterhin als IAS bezeichnet werden; nur in Bezugauf das Ganze ist von den IFRS die Rede.

4.2. Levels of StandardsAllgemein gesprochen umfassen die Standards nach US-amerikanischem Vorbild mehrere Ebenen der Norm-setzung.

Grundsätzlich besteht eine Unterteilung in einzelne Re-gelungswerke, die die eigentlichen Standards sind („IAS“),sowie weitere Rechnungslegungsvorschriften im soge-nannten „Framework“. Die Grundannahmen der Rech-nungslegung (fundamental accounting assumptions)finden sich im IAS 1. Zu Einzelfragen des Rech-nungswesens finden sich anschließend die Einzel-standards ab IAS 2. Jeder Standard besitzt eineigenes Inhaltsverzeichnis und ist in Kapitelgegliedert. Zu Beginn wird stets der Zweck(scope) des Standards dargestellt; dannfolgen die Definitionen, die der jewei-lige Standard zugrundelegt. Da dasGesamtwerk keine einheitlichenDefinitionen enthält, werden invielen Standards Definitio-nen wiederholt, oft mit ge-ringfügigen Abweichun-gen zu entsprechen-

den Definitionen in anderen Standards. Nach dem eigent-lichen Regelungsgehalt stehen die Offenlegungserforder-nisse oft am Schluß des Textes. Viele Standards werdenzudem durch einen Appendix mit Beispielen ergänzt;Zahlenbeispiele finden sich aber oft auch im Haupttext.Zitiert werden die Einzelstandards nach Standard-Num-mer und Artikel-Nummer (beispielsweise „IAS 2.34“).

Derzeit existieren die IAS 1 bis IAS 41; allerdings sindnicht alle Nummern „besetzt“, weil durch häufige Ände-rungen Regelungsgehalte „alter“ Standards oft in neueeinbezogen wurden, so daß Nummern „frei“ wurden.Neue Standards erscheinen nur noch mit „IFRS“-Num-mern, so daß die IAS an Zahl nicht mehr zunehmen.

Im Framework schließlich finden sich Regelungen zu denallgemeinen qualitativen Merkmalen (qualitative cha-racteristics) der Rechnungslegung, insbesondere übertrue and fair view und fair presentation, die grundlegen-den Inhalte des Jahresabschlusses (elements of financialstatement), grundlegende Definitionen und ähnlicher In-halte.

Die Entwicklung der IFRS erstreckt sich über inzwischenmehr als ein Vierteljahrhundert und vermittelt nichtimmer den Eindruck systematischer kohärenter Recht-setzung, sondern kasuistischer, an aktueller Notwendig-keit („emerging issues“) orientierter Rechtsetzung. Manhat also auf den ersten Blick das Gefühl, eine etwasunsystematische Regelungsquelle vor sich zu haben. Inseiner Summe kann das Regelwerk jedoch inzwischenalle relevanten unternehmerischen Sachverhalte abbildenund stellt damit eine Art Universalerkenntnisquelle überdas Rechnungswesen dar. Dabei ist die Regelungsdichtetrotz des relativ großen Umfanges (das Bound Volume2003 hat mehrere Tausend Seiten und wiegt fast ein Kilo)immernoch vergleichsweise gering, wenn nationale Be-sonderheiten zu berücksichtigen sind, etwa in IAS 12(„Income Taxes“).

Während die IAS-Vorschriften über Einkommensteuergewiß die nationalen Regelungsquellen niemals ablösenwerden, scheint es doch wahrscheinlich, daß andere inter-nationale Vorschriften nach und nach die nationalenRegelungen außer Kraft setzen werden. Je mehr die Zahlund Regelungstiefe der Standards ansteigt, desto wenigersind nationale Rechtsquellen noch erforderlich - zumal

durch den Standard setting process des IASB eineweitaus bessere Anpassung an die Erfordernisse der

Wirtschaft gegeben ist als durch einen traditio-nellen parlamentarischen WIllensbildungs-

prozeß. Alle existenten Standards, alle Inter-pretationen und alle Inhalte des Framework

sind gleichermaßen rechtskräftig undverbindlich, aber nicht alle glei-

chermaßen anwendbar (beispiels-weise IAS 29: „Financial Repor-

ting in Hyperinflationary Eco-nomies“).

Die grundlegende Struk-tur der Normierung ist

dem deutschen (und

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- 12 -im wesentlichen kontinentaleuropäischen) Gesetzgebungs-system weitgehend fremd. Dennoch sind auf diese ArtElemente aller drei Rechtsarten in den Standards mani-fest:

1. Code law liegt in den Regelungen insofern vor alsVertreter staatlicher Organisationen (z.B. der Euro-päischen Kommission) an der IAS-Normsetzung mit-wirken, und weiterhin Elemente aus gesetzlichenRegelungen übernommen wurden;

2. Case law liegt vor, weil bei der IAS-Normsetzungdurch das IASC die aktuelle Rechtsprechung berück-sichtigt wird;

3. Common law dringt durch die Beteiligung der Öffent-lichkeit ein.

4.3. Übersicht über das FrameworkIm Framework und enthalten Regelungen, Definitionenund Vorschriften zu folgenden Themen und Bereichen:

Underlying assumptionsAccrual basisGoing concernQualitative characteristics of financial statementsUnderstandabilityRelevance: MaterialityReliability: Faithful representation, Substance overform, Neutrality, Prudence, Completeness, Compara-bilityConstraints on relevant and reliable informationTimelinessBalance between benefit and costBalance between qualitative characteristicsTrue and Fair View/Fair PresentationElements of Financial StatementsFinancial PositionAssetsLiabilityEquityPerformanceIncomeExpensesRecognition of the Elements of Financial StatementsMeasurement of the Elements of Financial StatementsConcepts of Capital and Capital Maintenance

Die im Framework enthaltenen Grundgedanken dienenim wesentlichen der Entwicklung neuer Standards, derHarmonisierung bestehender regelungen und als Richtli-nie bei der Interpretation bestehender Standards.

Das Framework ist nicht selbst ein Standard und enthältdaher keine konkreten Vorschriften über Rechnungsle-gung oder Offenlegung unternehmerischer Sachverhalte;es kann (und sollte) jedoch in Zweifelsfällen vom Bilan-zierenden herangezogen werden.

4.4. Übersicht über die StandardsDie Standards enthalten die konkreten Einzelvorschriftenzu den einzelnen Teilgebieten des Rechnungswesens. Siesind damit das Vorschriftenwerk, das den Bilanzierendenleitet. Derzeit existieren die folgenden Standards:

IAS 1: Presentation of Financial StatementsIAS 2: InventoriesIAS 7: Cash Flow StatementsIAS 8: Net Profit or Loss for the Period, Fundamental

Errors and Changes in Accounting PoliciesIAS 10: Events After the Balance Sheet DateIAS 11: Construction ContractsIAS 12: Income TaxesIAS 14: Segment ReportingIAS 15: Information Reflecting the Effects of Changing

PricesIAS 16: Property, Plant and EquipmentIAS 17: LeasesIAS 18: RevenueIAS 19: Employee BenefitsIAS 20: Accounting for Government Grants and Dis-

closure of Government AssistanceIAS 21: The Effects of Changes in Foreign Exchange

RatesIAS 22: Business CombinationsIAS 23: Borrowing CostsIAS 24: Related Party DisclosuresIAS 26: Accounting and Reporting by Retirement Benefit

PlansIAS 27: Consolidated Financial Statements and Accoun-

ting for Investments in SubsidiariesIAS 28: Investments in AssociatesIAS 29: Financial Reporting in Hyperinflationary Eco-

nomiesIAS 30: Disclosures in the Financial Statements of Banks

and Similar Financial InstitutionsIAS 31: Financial Reporting of Interests in Joint VenturesIAS 32: Financial Instruments: Disclosure and Presen-

tationIAS 33: Earnings per ShareIAS 34: Interim Financial ReportingIAS 35: Discontinuing OperationsIAS 36: Impairment of AssetsIAS 37: Provisions, Contingent Liabilities and Contin-

gent AssetsIAS 38: Intangible AssetsIAS 39: Financial Instruments: Recognition and Mea-

surementIAS 40: Investment PropertyIAS 41: Agriculture

Weitere Standards werden derzeit als IFRS entwickelt.Derzeit liegen vor:

IFRS 1: First-time Adoption of International FinancialReporting Standards

IFRS 2: Share-based PaymentIFRS 3: Business CombinationsIFRS 4: Insurance ContractsIFRS 5: Non-current Assets Held for Sale and Dis-

continued Operations

4.5. Übersicht über die InterpretationsDie Standing Interpretations entstehen aufgrund konkre-ter Fragen, die an das IASB herangetragen werden und dienach Meinung der Beteiligten nicht oder nicht ausrei-chend in den IAS geregelt sind. Sie konkretisieren also

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- 13 -lediglich die IAS, können aber als emerging issue oft indie Schaffung eines neuen Standards münden. Ähnlichwie die Standards sind sie nummeriert, werden von Zeitzu Zeit verändert und ggfs. auch wieder außer Kraftgesetzt, so daß derzeit nicht alle Nummern „belegt“ sind.Die derzeit vorhandenen Interpretations sind:

SIC 1: Consistency - Different Cost Formulas for In-ventories

SIC 2: Consistency - Capitalisation of Borrowing CostsSIC 3: Elimination of Unrealised Profits and Losses on

Transactions with AssociatesSIC 5: Classification of Financial Instruments - Con-

tingent Settlement ProvisionsSIC 6: Costs of Modifying Existing SoftwareSIC 7: Introduction of the EuroSIC 8: First-Time Application of IASs as the Primary

Basis of AccountingSIC 9: Business Combinations - Classification either

as Acquisitions or Unitings of InterestsSIC 10: Government Assistance - No Specific Relation

to Operating ActivitiesSIC 11: Foreign Exchange - Capitalisation of Losses

Resulting from Severe Currency DevaluationsSIC 12: Consolidation - Special Purpose EntitiesSIC 13: Jointly Controlled Entities - Non-Monetary

Contributions by VenturersSIC 14: Property, Plant and Equipment - Compensation

for the Impairment or Loss of ItemsSIC 15: Operating Leases - IncentivesSIC 16: Share Capital - Reacquired Own Equity Instru-

ments (Treasury Shares)SIC 17: Equity - Costs of an Equity TransactionSIC 18: Consistency - Alternative MethodsSIC 19: Reporting Currency - Measurement and Pre-

sentation of Financial Statements Under IAS 21and IAS 29

SIC 20: Equity Accounting Method - Recognition ofLosses

SIC 21: Income Taxes - Recovery of Revalued Non-Depreciable Assets

SIC 22: Business Combinations - Subsequent Adjust-ment of Fair Values and Goodwill InitiallyReported

SIC 23: Property, Plant and Equipment - Major In-spection or Overhaul Costs

SIC 24: Earnings Per Share - Financial Instruments andOther Contracts that May Be Settled in Shares

SIC 25: Income Taxes - Changes in the Tax Status of anEnterprise or its Shareholders

SIC 27: Evaluating the Substance of Transactions in theLegal Form of a Lease

SIC 28: Business Combinations - „Date of Exchange“and Fair Value of Equity Instruments

SIC 29: Disclosure - Service Concession ArrangementsSIC 30: Reporting Currency - Translation from Measure-

ment Currency to Presentation CurrencySIC 31: Revenue - Barter Transactions Involving Ad-

vertising ServicesSIC 32: Intangible Assets - Website Costs

SIC 33: Consolidation and Equity Method - PotentialVoting Rights and Allocation of OwnershipInterests

Anzahl und Änderungshäufigkeit der Interpretations istwesentlich größer als die der Standards.

4.6. Ziele und grundsätzliche Eigenschaftender IAS-RechnungslegungZiel der Rechnungslegung ist, Informationen über dieVermögens- und Finanzlage, deren Veränderung und diewirtschaftliche Leistunghsfähigkeit eines Unternehmensdarzustellen. Zentrales Merkmal ist decision usefulness(Entscheidungsnutzen).

4.6.1. Grundgedanken im FrameworkIm Framework werden folgende Qualitative Merkmaleder Rechnungslegung angeordnet:

Verständlichkeit (understandability): Informationen müs-sen so aufbereitet werden, daß ein sachkundiger Jahres-abschlußleser sich ein Bild verschaffen kann. Entsprichtim Wesentlichen §§238ff HGB.

Eine Reduktion der Komplexität der dargestellten Infor-mationen ist damit aber nicht gemeint.

Bedeutsamkeit (relevance): Nur entscheidungsrelevanteInformationen sollen ausgewiesen werden. Vorausset-zung hierfür ist ist die Wesentlichkeit (materiality).

Comparability(Vergleichbarkeit)

Reliability(Verläßlichkeit)

FaithfulRepresentation

Substanceover form

Neutrality

Prudence

Completeness

Cost-benefit-balance

Balance betweenqualitative

characteristics

Timeliness

Understandability(Verständlichkeit)

Relevance(Bedeutsamkeit)

Materiality

True and fair view / fair presentation

Central criterion: Decision usefulness

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- 14 -Vergleichbarkeit (comparability): Sowohl Zeit- als auchUnternehmensvergleiche müssen möglich sein. Ange-wandte Bilanzierungsmethoden sollen angegeben undbeibehalten werden. Entspricht teilweise dem Stetigkeits-grundsatz im HGB.

Verläßlichkeit (reliability): Dieser Grundsatz enthält fünfTeilelemente:

Faithful representation ist im Wesentlichen die wahr-heitsgetreue Darstellung;

Substance over form ist der Grundsatz der wirtschaft-lichen Betrachtungsweise. Dieser besagt, daß Ge-schäfte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt (actualsubstance) und nicht nach formaljuristischen Kriteri-en (legal form) zu beurteilen sind, und entspricht imWesentlichen dem Typenzwang des BGB-Schuld-rechtes;

Neutrality besagt, daß willkürfrei und wertfrei darzu-stellen ist;

Prudence ist das Vorsichtsprinzip, das dem deutschenBilanzinterpreten bestens bekannt sein dürfte;

Completeness ist der Vollständigkeitsgrundsatz.

Alle diese Merkmale gelten immer gleichzeitig. JederGegenstand ist nach allen diesen Regelungen zu betrach-ten.

Einschränkende Merkmale sind:

Zeitnähe (timeliness): Die Rechnungslegung muß in Zeit-nähe zum offengelegten Sachverhalt vorgenommen wer-den.

Kosten-Nutzen-Verhältnis (cost-benefit-balance): Die ein-zelnen Rechnungslegungsvorschriften dürfen das Unter-nehmen nicht über Gebühr belasten. Eine Rechnungsle-gung ist sinnlos, wenn es nichts zu berichten oder zuentscheiden gibt (decision usefulness!). Dies entsprichtim Wesentlichen den größenabhängigen Erleichterungenim Handelsrecht.

Balance zwischen den einzelnen Merkmalen (balancebetween qualitative characteristics): Zwischen den ein-zelnen Anforderungen ist ein Ausgleich anzustreben.Kein Einzelkriterium darf ein anderes Kriterium verdrän-gen.

4.6.2. Das GesamtkonzeptDurch diese Regelungen soll eine wahre und angemesse-ne Darstellung (true and fair view) bzw. eine angemesse-ne Präsentation (fair presentation) erreicht werden.

Insgesamt decken sich diese Regelungen teilweise mitdenen des Handelsgesetzbuches.

Anders als das deutsche Handelsrecht kennen die Interna-tional Accounting Standards kein Maßgeblichkeitsprinzip(§254 HGB). Die IAS sind vollkommen vom Steuerrechtentkoppelt. Die sind keine steuerrechtliche Rechnungsle-gung. Hierfür ist vielmehr eine separate, nach den Rege-lungen der jeweiligen Länder anzufertigende Rechnungs-legung erforderlich.

Dies ist nicht nur notwendig, weil es kein internationalesSteuerrecht gibt, und die IAS also auf nationale Steuer-rechte hin kompatibel sein müssen, sondern auch sinn-voll, weil damit ein Rechtsgebiet nicht durch Detailvor-schriften des jeweils anderen Rechtsgebietes überfrachtetwird.

Man kann also erwarten, daß bei der Einführung der IASdie Probleme mit der Unterscheidung der Steuer- und derHandelsbilanz erhaltenbleiben. Da das Steuerrecht keineernsthaften Globalisierungsansätze zeigt, wird die fak-tisch doppelte Rechnungslegung und wohl weiter beglei-ten.

4.6.3. Grundsätzliche DefinitionenAsset: Assets sind in den IAS Vermögensgegenstände: aresource controlled by the enterprise as a result of pastevents and from which future economic benefits areexpected to flow to the enterprise. Gemeinsame Eigen-schaft aller Assets ist also ihr Potential, künftig wirt-schaftlichen Nutzen (Probable Future Benefit) zu vermit-teln, der zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt zuNet Cash Inflows führt (u.a. F 49, 53 und 89).

Der Vermögensbegriff ist also wesentlich weiter gefaßtals es im deutschen Recht der Fall ist. Daher gehören alleökonomischen Ressourcen zu den Assets, auch diejeni-gen, die nach deutschem Recht nicht bilanzierungsfähigwären wie z.B. manche immateriellen Vermögensge-genstände (Intangible Assets). Auch Forschungs- undEntwicklungsaufwendungen können nach IAS zu Assetswerden.

Aus dem selben Grund ist auch eine Neu- und zugleichggfs. eine Höherbewertung von Assets vorgesehen, diedas HGB ebenfalls nicht kennt. Für verschiedene Umlauf-vermögensgegenstände gibt es ein Wahlrecht der Bewer-tung nach Niederstwertprinzip oder der Bewertung nachTageswert - selbst dann, wenn dieser höher als die An-schaffungskosten sein sollte, und Sachanlagevermögens-gegenstände sind regelmäßig auf ihren tatsächlichen Werthin zu überprüfen und ggfs. neu zu bewerten.

Die Bildung stiller Reserven ist damit sehr stark einge-schränkt und die Rechnungslegung ist wahrheitsgemä-ßer.

Die weitgefaßte Definition des Assetbegriffes bedingtauch eine entsprechend umfassende und unübersichtlicheRegelung in den Standards.

IAS 2 regelt die Bewertung und bilanzielle Behand-lung der Inventories. Inventories (Inventargegen-stände) sind Gegenstände, die zur Verkauf bereitge-halten werden, die sich in Produktion befinden oderdie in Form von Material auf ihre Weiterverarbeitungwarten (IAS 2.4). Die Position entspricht damit imwesentlichen dem Material- und Warenbegriff undumfaßt die fertigen und unfertigen Erzeugnisse inProduktionsbetrieben. Der Inventory-Begriff ist je-doch enger als der Umlaufvermögensbegriff gefaßt:zu bestimmten unabgeschlossenen Auftragsfertigun-gen („work in progress“), Finanzinstrumenten und

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- 15 -land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegen-ständen bestehen eigene Regelungen (IAS 2.1).

IAS 16 regelt die Behandlung von Anlagevermögens-gegenständen („Property, Plant and Equipment“).Hierunter fallen im wesentlichen Grundstücke undGebäude sowie Maschinen, Fahrzeuge und andereAnlagen; „biologische Vermögensgegenstände“ (z.B.Feldfrüchte) sind ebenso ausgenommen wie Abbau-und Schürfrechte (IAS 16.2).

IAS 40 regelt schließlich die Behandlung von Invest-ment Property. Hierbei handelt es sich um Grundbe-sitz (Grundstücke und Gebäude), der zum Zwecke derVermietung oder Verpachtung im Eigentum oder imRahmen eines Finance Leasing Vertrages im Besitzdes Bilanzierenden befindet, von diesem aber nichtselbst genutzt wird. IAS 40 regelt in diesem Zusam-menhang zahlreiche spezifische Offenlegungsvor-schriften. Wird ein Grundbesitz vom Bilanzierendenselbst genutzt, so ist IAS 16 anwendbar.

Neben diesen grundlegenden Regelungen bestehen weite-re Vorschriften zu speziellen Vermögensgegenständen:

IAS 17 regelt die Leasingverträge, die im Falle desFinance Leasing auch Vermögensgegenstände aufSeiten des Leasingnehmers betreffen,

IAS 28 regelt die Investitionen in verbundene Gesell-schaften (Associates),IAS 31 enthält Vorschriften über die Offenlegung vonJoint Ventures, was ebenfalls vermögensrelevant seinkann,IAS 36 enthält die Vorschriften über Wertminderun-gen von Vermögensgegenständen,IAS 39 enthält detaillierte Regelungen zu immateriel-len Vermögensgegenständen undIAS 41 enthält Regelungen für die Landwirtschaft, dieauch biologische Assets wie z.B. ungeerntete Feld-früchte betreffen

Die Interpretations enthalten schließlich Detailvor-schriften, die über die grundsätzlichen Regelungen derStandards hinausgehen, etwa die Bewertung von Web-seiten.

Liability: Liabilities sind wirtschaftliche Verpflichtun-gen, die zu einem Resouscenabfluß führen und zuverläs-sig quantifizierbar sind (a present obligation of theenterprise arising from past events, the settlement ofwhich is expected to result in an outflow from the enterpriseof resources embodying economic benefits). ZwischenVerbindlichkeiten im deutschen Sinne und Rückstellun-gen wird dabei nicht unterschieden; nach Zeit und Höhe

ungewisse Schulden sind den IAS jedoch alssogenannte provisions bekannt (IAS 37.10).Die Passivierung ungewisser Schulden istjedoch wesentlich restriktiver gefaßt als esim HGB der Fall ist.

Die Eventualverbindlichkeiten erscheinenübrigens als contingent liabilities (IAS 37.10)und sind ebenfalls offenlegungspflichtig.

Equity: Die Differenz zwischen dem Wertder Assets und den Liabilities heißt auchEquity (the residual interest in the assets ofthe enterprise after deducting all itsliabilities), was in etwa dem deutschenReinvermögensbegriff entspricht.

Income: Auch der Einkommensbegriff ent-spricht weder deutschem Steuer- noch deut-schem Handelsrecht: Unter Income verstehtman im Rahmen der IAS increases ineconomic benefits during the accountingperiod in the form of inflows or enhancementsof assets or decreases of liabilities that resultin increases in equity, other than thoserelating to contributions from equityparticipants.

Aufwendungen: Dem Income stehen Auf-wendungen (Expenses) gegenüber, die imFramework als decreases in economicbenefits during the accounting period in theform of outflows or depletions of assets or

incurrences of liabilities that result in decreases in equity,other than those relating to distributions to equityparticipants definiert sind. Aufwendungen werden nichtvon Kosten und Ausgaben differenziert.

Zum Verkauf imRahmen des

gewöhnlichenGeschäftes?

jaIAS 2 anwenden

Start

nein

Befindet sich derGegenstand im Besitz

des Eigentümers?

ja IAS 16 anwenden(benchmark oder

allowed alternative)

nein

Zum Verkauf imRahmen des

gewöhnlichenGeschäftes?

ja

nein

IAS 16 anwenden(benchmark oder

allowed alternative)

Gegenstand ist eininvestment property

GewähltesBewertungsverfahren

für alle investmentproperties?

Cost modelIAS 16 anwenden(benchmark) undOffenlegung nach

IAS 40

Fair value modelIAS 16 anwenden(benchmark) undOffenlegung nach

IAS 40

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- 16 -

4.6.4. BewertungsproblemeActuarial present value ist derBarwert der versprochenen zu-künftigen Zahlungen aus einemPensionsplan, d.h., die zukünfti-gen Zahlungen müssen gemäß derKapitalwertmethode abgezinstwerden (insbesondere beiPensionsrückstellungen) (IAS26.8).

Carrying amount ist der Zeitwerteines Vermögensgegenstandesnach Berücksichtigung der Ab-schreibung, also der Bilanzwertdes Gegenstandes (IAS 16.6;36.5).

Cash sind gesetzliche Zahlungs-mittel, bewertet zum Nominal-wert, sowie bargeldgleiche, alsohöchstliquide Kautionen undPfandbeträge (IAS 7.6).

Cash equivalents sind kurzfristi-ge, hochliquide, jederzeit in Geldkonvertierbare Forderungen, de-ren Summe und Fälligkeit demGrund, der Höhe und dem Zeit-punkt nach genau bekannt undkeinem signifikanten Risiko un-terworfen sind (IAS 7.6).

Closing Rate ist der am Bilanz-stichtag festgestellte Kurs einerFremdwährung (IAS 21.7).

Cost ist generell im Rahmen desbegrifflichen Systems der IAS nurder Betrag an Geld oder sonstigenZahlungsmitteln, der zum Erwerbeines Vermögensgegenstandeszum Zeitpunkt des Erwerbes er-forderlich ist (IAS 16.6). Der„Kostenbegriff“ der IAS ist dahereigentlich ein Zahlungsbegriff undhat nichts mit der deutschen Ab-grenzung zwischen Auszahlun-gen, Ausgaben, Aufwendungenund Kosten zu tun. Die IAS sinddaher als Basis für eine Kosten-und Leistungsrechnung untaug-lich.

Cost of Disposal ist der negativeSchrottwert eines Vermögens-gegenstandes, also die direkt demGegenstand zurechenbaren Ent-sorgungskosten, ausschließlichFinanzierung und Einkommen-steuer (IAS 36.5).

beispielsweise Provisionen (IAS2.4). Der Begriff ist spezifisch fürWaren, Roh-, Hilfs- und Betriebs-stoffe sowie für Fertig- und Un-fertigprodukte (Material) gedachtund unterscheidet sich insofernvom Net selling price.

Net selling price ist der erzielbareEinzelverkaufspreis für einen Ver-mögensgegenstand unter sach-kundigen Vertragsparteien abzüg-lich der Entsorgungskosten (IAS36.5). Hierbei denkt IAS 36 eheran den Verkauf von Anlagever-mögensgegenständen; der Ver-kauf von Waren, Produkten usw.ist in IAS 2 mit dem net realizablevalue geregelt.

Impairment loss ist der Betrag,um welchen der Zeitwert (Carry-ing amount) eines Vermögens-gegenstandes seinen recoverableamount übersteigt (IAS 36.5).

Present value ist der Gegenwarts-wert, also der abgezinste Werteiner zukünftigen Zahlungs-verpflichtung. Der Begriff er-scheint direkt in IAS 19.7 undwird indirekt bei der Bewertungverschiedener Gegenstände an-gewandt, etwa bei Value in use

Vergleich: Die Herstellkosten nach HGB und IAS

PflichtPflichtMaterialeinzelkosten

PflichtPflichtFertigungseinzelkosten

PflichtPflichtSondereinzelkosten der Fertigung

PflichtWahlrechtMaterialgemeinkosten

PflichtWahlrechtFertigungsgemeinkosten

VerbotVerbotForschungskosten

Pflicht*VerbotEntwicklungskosten

PflichtVerbot

WahlrechtWahlrecht

Verwaltungskostenfertigungsbezogene Verwaltungskostenallgemeine Verwaltungskosten

Wahlrecht**

VerbotWahlrecht

Verbot

Fremdkapitalzinsenherstellungsbezogene Zinsennicht herstellungsbezogene Zinsen

VerbotVerbotVertriebskosten

IASHGBKomponente

* Entwicklungskosten sind nur gemäß den Kriterien von IAS 38 ansatzpflichtig.** Herstellungskostenbezogene Fremdkapitalzinsen sind nur bei sogenannten

„qualifying assets“ ansatzfähig und bei Vorratsvermögen ausgeschlossen.

Fair value ist der zwischen sach-kundigen Vertragsparteien erziel-bare Verkaufspreis eines Vermö-gensgegenstandes (IAS 16.6).Diese Definition ist weitgehendmit der des Net selling price iden-tisch. Im Zusammenhang mit demKonzernrechnungswesen ist Fairvalue der Wert, zu dem ein Vermö-gensgegenstand unter sachkun-digen Vertragsparteien ausge-tauscht oder eine Verbindlichkeiterfüllt werden könnte (IAS 22.8).Dies kann ein anderer Wert sein,weil hier nur die konzerninterneVerrechnung gemeint ist. Prak-tisch identisch ist auch die ent-sprechende Definition in IAS 21.7bezüglich der Fremdwährungs-verbindlichkeiten, in IAS 18.7bezüglich der Erträge, in IAS 19.7bezüglich der Leistungen an Ar-beitnehmer und in IAS 20.3 be-züglich der Subventionen.

Net realizable value ist bei Ver-mögensgegenständen des Umlauf-vermögens und des Inventars derzu erwartende Verkaufspreis un-ter gewöhnlichen Geschäftsum-ständen abzüglich eventuell nochoffener Kosten der Herstellungund der direkt mit dem Verkaufs-prozeß verbundenen Kosten wie

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- 17 -(IAS 36.5) oder beim Actuarial present value (IAS26.8).

Recoverable Amount ist der für einen Vermögens-gegenstand erzielbare Wert, jeweils der höhere Wertaus Marktwert und „Value in use“, d.h., Barwert allererwarteten künftigen Zahlungsströme, die derVermögensgegenstand vermittelt (IAS 36.5).

Residual Value ist der Wert, den ein Vermögens-gegenstand am Ende seiner Lebensdauer hat, abzüglichder Entsorgungskosten (IAS 16.6).

Value in Use ist der Gegenwartswert (Barwert) allerkünftigen erwarteten Zahlungsströme, die einVermögensgegenstand vermittelt, einschließlich sei-ner erwarteten Entsorgungskosten (IAS 36.5).

Diese chaotische Grundstruktur zeigt gut den unsystema-tischen Charakter des historischen Wachstums der IAS.

Anders als im deutschen Recht stehen Vorsichtsprinzipund Gläubigerschutz nicht an erster Stelle. Wertsteige-rungen beispielsweise durch unabgerechnete und unferti-ge Produkte, die im deutschen Recht nicht bilanzierungs-fähig wären, sind nach IAS zu aktivieren. Verbindlich-keiten sind ausschließlich nach Stichtagskurs (ClosingRate) zu bewerten, auch dann, wenn dieser unter demAnschaffungskurs liegt. Auch bei Leasing, Wertpapierenund Vorratsvermögen ist eine Bewertung über den An-schaffungs- oder Herstellkosten unter Umständen mög-lich.

Dieser grundsätzliche komzeptionelle Unterschied zeigtsich gut in einem Vergleich der Herstellkosten nach IASund HGB (vgl. oben): Insgesamt ist die Bewertung nachIAS höher als die nach HGB, weil das Vorsichtsprinzipnachrangig ist.

Vielfach sind Bewertungen, die im deutschen Recht durchdas Maßgeblichkeitsprinzip von steuerrechtlichen Vor-schriften, insbesondere überhöhten Abschreibungen ver-zerrt sind, im Rahmen der IAS-Bewertung genauer, rea-listischer und marktnäher. Das gilt insbesondere beimAusweis der Pensionsverpflichtungen, die im deutschenRecht vielfach unterbewertet sind, aber beispielsweiseauch für Vermögensgegenstände, die etwa durch Sonder-abschreibungen unterbewertet worden sind. Gleichzeitigsind die Verbindlichkeiten jedoch wesentlich wenigerdifferenziert auszuweisen. So ist beispielsweise eine Tren-nung der langfristigen Verbindlichkeiten und der Wech-selschulden nicht notwendigerweise vorgesehen.

4.6.5. Bestandteile des JahresabschlussesDer Jahresabschluß (financial statement) besteht aus vierwesentlichen Teilen:

Bilanz (balance sheet)Gewinn- und Verlustrechnung (income statement)Anhang (notes to financial statement)Cash Flow Rechnung (cash flow statement)

Für diese drei Teile bestehen Einzelvorschriften, aberkein festgelegtes Schema. Die §§266, 275 HGB haben inden IAS keine Entsprechung.

Auch für das Eigenkapital kennen die IAS kein festesGliederungsschema. Die IAS sind aber mit dem deut-schen Gliederungsschema kompatibel. Das ist besondersbei der Einführung der IAS nützlich, denn es kann - trotzneuer Bewertungs- und Offenlegungsmethoden - weitge-hend bei der alten Bilanzstruktur geblieben werden, umdie Vergleichbarkeit mit früheren Jahren oder anderenGesellschaften zu verbessern bzw. zu erhalten.

Die Trennung von Eigenkapital und eigenen Aktien istweitaus weniger starr als es im deutschen Recht der Fallist.

Die Notes to Financial Statements sind nicht, wie derAnhang zum deutschen Abschluß, eine zusätzliche Er-läuterung, sondern ein integraler Bestandteil der Gesamt-information. Sie sind daher wesentlich umfangreicher alsdie Angaben im deutschen Anhang.

4.7. Fristen, Termine, Stichtage4.7.1. Abschlußstichtag und Rechnungspe-riodeÄhnlich dem deutschen Handelsrecht erlauben auch dieIAS vom Kalenderjahr abweichende Rechnungsperi-oden;die Reporting Period sollte jedoch stets ein Jahr sein(IAS 1, 49). Ausnahmen hiervon sind nur in begründetenEinzelfällen möglich.

Der Timeliness-Grundsatz legt lediglich die Erfordernisder Zeitnähe der Jahresabschlußfeststellung fest (IAS1.52). Für genauere Vorschriften verweisen die IAS aus-drücklich auf nationale Gesetze und Rechtsprechung, ummit diesen vereinbar zu bleiben.

Die deutschen Aufstellungsfristen für den Jahresabschluß,die bis zu 1 Jahr dauern können, sind mit dieser Vorschriftauf jeden Fall nicht kompatibel, weil ein Jahr alte Ab-schlußzahlen kaum noch praktische Bedeutung fürdecision makers haben.

4.7.2. Fast CloseDies ist der Oberbegriff für alle Verfahren und Methoden,die auf die schnelle oder wenigstens beschleunigte Erstel-lung des Jahresabschlusses gerichtet sind. Der Begriffstammt eigentlich aus dem US-amerikanischen (und auchsonst dem internationalen) Bereich und spiegelt das dortvorherrschende Verständnis von entscheidungsrelevantenInformationen (time is of essence): die im Abschlußvermittelten Informationen müssen nicht nur inhaltlichverläßlich, sondern auch zeitnah sein, um den Jahresab-schlußlesern relevante Daten vermitteln zu können. DerWettbewerb zwischen Unternehmen wird damit nicht nurüber die Produkte oder Leistungen, sondern auch über dievon ihnen erstellten Jahresabschlüsse ausgetragen: werseine Zahlen schneller vorlegt, ist bei Investoren undKapitaleignern attraktiver und kann daher mit einembesseren Marktwert rechnen.

Im Zuge der Internationalisierung schwappt die FastClose Debatte auch immer mehr nach Deutschland undhat insbesondere Unternehmen erfaßt, die ohnehin Jah-resabschlüsse nach internationeln Regeln erstellen, d.h.,wird ab 2005 von weiter wachsender Relevanz sein.

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- 18 -Der Fast Close Abschluß unterscheidet sich nicht grund-sätzlich von einem „normalen“ Jahresabschluß; alle fürdiesen geltenden Rechtsvorschriften bleiben uneinge-schränkt gültig. Allerdings werden die zum Ergebnisführenden einzelnen Arbeiten beschleunigt. Die dabeigültigen Prinzipien sind

die Verlagerung der Datenbeschaffung möglichst inZeiten lange vor dem Jahresabschlußstichtag,die Verkürzung der innerbetrieblichen Informations-wege und Entscheidungsprozesse sowiedie Vereinfachung der Bilanzierungs- und Bewertungs-methoden.

Die Fast Close Debatte ist daher im wesentlichen einOrganisationsproblem, und zwar insbesondere eines derAblauforganisation. Mit Technikern der Ablaufplanungwie Gantt-Charts und Netzplananalyse zu arbeiten, kannsich bewähren. Oft kommt es dabei zu einem mehr oderweniger formalen Re-Design der betroffenen Abteilun-gen, deren Arbeitsabläufe bislang in keiner Weise aufSchnelligkeit ausgelegt waren. Hierbei wird der Produk-tivitätsgedanke in das Rechnungswesen eingeführt - böseZungen behaupten allerdings, es sei eher der olympischeGedanke...

Zu den wichtigsten Verfahren der beschleunigten Erfas-sung gehören:

Vorverlagerung der Inventurarbeiten in das Geschäfts-jahr hinein,Permanente Inventur zur sofortigen Verfügbarkeitvon Bestandsdaten,Über das gesamte Jahr verteilte Stichprobeninventurzur Bestandskontrolle,Verzicht auf Inventur bei Kleinteilen oder sonst nach-rangigen Vermögensgegenständen und Festbewertung,Im deutschen Bereich trickreiche Rotationsverfahren,die die nach §240 Abs. 3 HGB alle drei Jahre dennoch

erforderlichen körperlichen Bestandsaufnahmen soauf die Jahre verteilen und verstetigen, daß die durch-schnittliche Arbeitslast auf bis zu ein Drittel sinkt,Regelmäßige Abstimmung von Konten insbesondereinnerhalb von Konzernen, so daß Schlußsalden schnel-ler erreichbar sind,Anwendung von nach IAS 2 zulässigen Verbrauchs-folgeverfahren wie FIFO oder LIFO,Möglichst frühzeitige Analyse von Verbindlichkei-ten, um die Abstimmung der Schuldpositionen amAbschlußzeitpunkt nicht zu verzögern,Anpassung von Zeitverträgen etwa bei Versicherun-gen, Arbeitnehmern oder Wartung, um die Buchungvon Rechnungsabgrenzungsposten zu vermeiden,Kontinuierliche Ermittlung des Wertberichtigungs-bedarfes insbesondere bei Debitoren sowiedie konsequente und unternehmensweite Umsetzungvon elektronischen Verfahren (Datenbanken, Con-trolling-Software, integrierte Management-Informa-tion-Systeme), so daß Informationen jederzeit erreich-bar sind.

Zu Problemen kommt es insbesondere im Zusammen-hang mit den deutschen steuerrechtlichen Vorschriften.Das deutsche Maßgeblichkeitsprinzip kann ein Stolper-stein auf dem Weg zu einem Fast Close sein. Die bekannteDreimonats-Verzögerung durch die Bewertung vonSchuldzinsen (§4 Abs. 4 EStG) wurde jedoch nach nurkurzer Geltung ab 2002 wieder abgeschafft. WeitereProbleme bestehen in der restriktiveren Bewertung nachSteuerrecht, z.B. bei Rückstellungen.

Diese Probleme sind jedoch insgesamt eigentlich nur einAbbild der ohnehin bestehenden Inkompatibilität zwi-schen deutschem Steuerrecht und internationaler Rech-nungslegung und daher eigentlich kein spezifisches FastClose Problem. Allerdings könnte überlegt werden, dieIAS-Bilanzierung von der Steuerbilanz zu entkoppelnund zeitlich vorgelagert zu erstellen.

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- 19 -

5. Übersicht über die einzelnen IFRSDa neue Standards unter der Bezeichnung „IFRS“ bekannt-gegeben werden, bieten wir in Kapitel 5 zunächst eineÜbersicht über den Inhalt dieser Standards. Im nachfol-genden Kapitel 6 werden die alten IAS zusammengefaßt.Beide Kapitel berufen sich auf die Webseite des IASC(http://www.iasb.org). Aus urheberrechtlichen Gründenkann insgesamt nur zitiert werden; die Wiedergabe vonVolltexten ist (anders als etwa bei Gesetzen, aber ähnlichwie etwa bei den DIN-Normen) leider nicht zulässig.

Als IFRS erscheinen neue Probleme, die im Rahmen desgesamten Regelwerkes erfaßt werden sollten. IFRS kön-nen bisherige IAS ablösen, so wie ab 2005 IFRS 3 denbisherigen IAS 22 ersetzen soll; bisher regeln sie aber inihrer Mehrzahl neue Probleme.

5.1. IFRS 1: First-time Adoption of Internati-onal Financial Reporting StandardsDieser Standard regelt die Vorgehensweise, wenn eineUnternehmung von einem anderen Regelwerk erstmaligzu IFRS wechseln will. „First-time Adoption“ ist dabeidefiniert als der erstmalige ausdrückliche und vorbehalt-lose Übergang zur internationalen Rechnungslegung -was beispielsweise beim Umstieg von HGB auf IFRS derFall wäre.

Eine Unternehmung kann auch ein first-time adoptersein, wenn der letzte veröffentlichte Jahresabschluß

die Konformität zu einigen aber nicht allen Standardsfeststellt undeinen Abgleich oder Vergleich der Bewertungen nachden vorherigen Regelungen und nach IAS/IFRS ent-hält.

Eine Unternehmung ist kein first-time adopter, wenn dervorangegangene Jahresabschluß

die Konformität zu IAS erklärt, aber dies bei derAbschlußprüfung eingeschränkt wurde oderdie Konformität zu IAS/IFRS und gleichzeitig zueinem anderen Regelwerk bestand.

Der Übergang zu IAS/IFRS besteht nach IFRS 1 aus denfolgenden Schritten:

Rechnungswesengrundsätze: Festlegung der Rechnungs-wesengrundsätze, die das Unternehmen anwenden will;hierbei ist bedeutsam, daß i.d.R. nur ein Teil der Stan-dards in einem konkreten Fall anwendbar sind.

Geschäftsjahr: Übergang zu den reporting periods gemäßIAS 1 (ein Jahr, entspricht der bisherigen HGB-Rege-lung).

Entfernen alter Vermögensgegenstände und Schulden:Alle Werte, die nach früheren Regeln erlaubt aber nachIAS verboten sind, müssen angegeben werden. Dies be-trifft insbesondere häufig Bewertungen nach IAS 38(Forschung und Entwicklung).

Einbeziehen neuer Vermögensgegenstände und Schul-den: Umgekehrt sind nach IAS neu einzubeziehen deriva-tive Finanzierungsinstrumente nach IAS 39, Pensions-rückstellungen nach IAS 19, Rückstellungen als Verbind-lichkeiten (IAS 37), weil dieser Unterschied in den IFRSnicht explizit gemacht wird, und Latente Steuern nachIAS 12.

Reklassifikation: Einige Positionen müssen neu in dasBilanzgliederungsschema eingefügt werden. Dies betrifftDividenden, die nach IAS 10 nicht als Verbindlichkeitenausgewiesen werden dürfen, wenn sie nach dem Jahres-abschlußstichtag von der Hauptversammlung beschlos-sen werden oder die Grundsätze der Klassifikation vonVerbindlichkeiten oder Eigenkapital nach IAS 32. DieseReklassifizierungen sind insgesamt nicht besonders häu-fig; eine weitere Anwendung des Gliederungsschemasder Bilanz und der GuV nach HGB ist im Prinzip möglichund kann aus Gründen der Vergleichbarkeit oft empfoh-len werden. Zudem kann sich der Konsolidierungskreisim Konzernabschluß ändern. Schließlich müssen dieSegmente der Segmentberichterstattung vielfach neu fest-gelegt werden.

Neubewertung und Anpassungen: Schließlich unterschei-den sich die Bewertungsgrundsätze nach IAS/IFRS viel-fach von denen nach HGB oder anderen früheren Rech-nungslegungsvorschriften und müssen angepaßt werden.

Ausnahmen von Bewertungsregeln nach IAS/IFRS: Ineinigen Fällen werden Ausnahmen anläßlich der „norma-len“ Bewertung nach IAS/IFRS zugelassen. Diese sind:

Wahlrechte: In einigen Fällen wird der Unterneh-mung die Entscheidung überlassen, ob und in welcherWeise sie Neu- oder Umbewertungen vornehmen will.Dies betrifft Fusionen, die vor dem Datum des Über-ganges stattgefunden haben, nach cost bewerteteVermögensgegenstände, die finanzmathematische Be-wertung der Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19)und bestimmte Barwerte von Fremdwährungs-rückstellungen, die in beiden Fällen auf null neufestgesetzt werden dürfen.

Verpflichtende Ausnahmen: Kein Wahlrecht bestehtim Verbot, financial instruments zu bewerten, dienach dem vorher angewandten Regelwerk nicht be-wertet werden dürfen (IAS 39). Diese Regel hat denZweck, den Übergang auf IAS/IFRS nicht durch Be-

2007

2006

2005

2004

2003

Vorbereitungsphase ParallellaufIAS/HGB

Erste IAS-Berichtsperiode

Ende UmstellungUS-GAAP-Anwender

Zeitlicher Ablauf der Umstellung von HGB auf IFRS/IAS

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- 20 -wertungen zu motivieren, die bisher nicht möglichwaren. Der erstmalige Einsatz derivativer Finanz-instrumente, insbesondere Hedging (IAS 39.122-152)ist erlaubt, aber die Bewertung schon bestehenderInstrumente darf nicht verändert werden.

IFRS 1 erfordert die Offenlegung, wie der Übergang zuIFRS die Situation der Unternehmung verändert hat. Diesumfaßt:

1. Vergleich des Eigenkapitals nach bisherigen Rege-lungen und nach IFRS/IAS für Berichtsjahr und Vor-jahr,

2. Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnung für Be-richtsjahr und Vorjahr,

3. Erläuterungen materiell bedeutsamer Neu- oder Um-bewertungen die im Rahmen des Überganges auf IFRSin der Bilanz, in der G&V oder im Cash Flow State-ment durchgeführt worden sind,

4. Offenlegung eventuell im Rahmen der Umstellungentdeckter Fehler in früheren Abschlüssen nach frü-heren Regelwerken,

5. außerordentliche Abschreibungen oder Zuschrei-bungen, die in der IFRS-Eröffnungsbilanz vorgenom-men wurden und

6. Erläuterungen zu allen Ausnahmen gemäß IFRS 1,die angewandt wurden.

Dieser Standard ist offensichtlich für die Unternehmen,die ab 2005 auf IFRS umsteigen wollen (oder müssen),von großer Wichtigkeit. Er kann als Leitlinie zum Über-gang von HGB nach IAS verwendet werden.

5.2. IFRS 2: Share-based PaymentEin Share-based payment ist eine Transaktion, in der dieUnternehmung Güter oder Dienste entweder als Gegen-leistung für ihre Anteilsscheine oder gegen Verbindlich-keiten aufgrund des Wertes der Aktien oder sonstigenAnteilsscheine erhält oder erwirbt. Der Standard enthältRegelungen für die Fälle, in denen diese Zahlungen alsGeld, Aktien oder beides erfolgen und umfaßt auchGenußrechte und andere innovative Formen. Neben Haupt-anwendungsgebieten wie den Mitarbeiteraktien lassensich eine Vielzahl anderer Fälle unterscheiden, wo dasUnternehmen Leistungen mit Aktien oder anderen Wert-papieren bezahlt.

Hauptzweck dieses Standards ist, eine einheitliche Be-wertung solcher Wertpapiere herbeizuführen. Generellhat die Bewertung nach dem fair value Prinzip zu erfol-gen; der Standard unterscheidet jedoch eine Vielzahlspezieller Fälle insbesondere für den Fall, daß sich derWert solcher Zahlungen nicht explizit und zuverlässigfeststellen läßt. Bei Mitarbeiteraktien oder vergleichba-ren share-based Transaktionen mit Mitarbeitern soll derWert der gewährten Anteilsscheine oder Wertpapierezugrundegelegt werden, weil ein fair value der Arbeits-leistung des Mitarbeiters nicht oder nur schwer feststell-bar ist. Der Zeitpunkt der Bewertung ist der Zeitpunkt derGewährung der Anteilsscheine oder Wertpapiere bzw.des Empfanges der Güter oder Dienste.

Die Offenlegungspflichten umfassen:

IFRS 2 gilt für alle Unternehmen und erlaubt keineErleichterungen für kleinere Bilanzierungspflichtige.Share-based payments im Zusammenhang mit einemUnternehmenkauf bzw. einer Übernahme sollten jedochnach IFRS 3 ausgewiesen werden.

Art und Umfang solcher Geschäfte im Berichts-zeitraum,der fair value der empfangenen Güter oder Leistungensowie der Anteilsscheine oder Wertpapiere undder Effekt der offengelegten Geschäfte auf den Ge-winn oder Verlust der Unternehmung.

Dieser Standard tritt ab 2005 in Kraft.

5.3. IFRS 3: Business CombinationsEine „Business Combination“ ist die Zusammenbringungverschiedener Unternehmen in eine neue, einheitlichberichtende Einheit. Der häufigste Fall ist der Unter-nehmenskauf, oder was sonst noch an Arten der Fusiondenkbar ist. Dieser neue Standard gilt bereits für alle abdem 1. April 2004 durchgeführten Zusammenführungenund soll IAS 22 „Business Combinations“ ersetzen. Erenthält folgende Kernreglementierungen:

Alle Unternehmenskäufe werden nach der purchaseMethod abgerechnet. „Uniting of interests“ wird abge-schafft.Alle identifizierbaren Vermnögensgegenstände, Schul-den und Eventualverbindlichkeiten werden zu 100%ihres fair values bewertet.Für den Geschäfts- oder Firmenwert wird ein generel-les Abschreibungsverbot eingeführt, aber dafür einjährlicher Impairment Test vorgeschrieben. Das führtim Effekt zur „Ewigkeit“ dauernd werthaltiger Mar-ken oder anderer Komponenten des Firmenwertes.Diese Regel ist ein Ausfluß des Grundsatzes der trueand fair view presentation.Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert ist sofort inder Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.Restrukturierungskosten werden nur noch insoweitanerkannt als hierfür Verbindlichkeiten oder Ver-pflichtungen zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden.

Die Offenlegungsanforderungen umfassen (IFRS 3.67):

Namen und Beschreibungen der zusammengeführtenUnternehmen,das Datum des Kaufes oder der Fusion,Prozentanteile der erworbenen Anteilsscheine,Kosten der Zusammenführung,Bewertungen am Tag der Zusammenführung für jedeKlasse an Vermögensgegenständen, Schulden undEventualverbindlichkeiten des Käufers und, soweitmachbar, der Zeitwert dieser Klassen unmittelbar vordem Kauf,Der Betrag des positiven oder negativen Firmen-wertes,Details der Faktoren, die zu einem positiven Firmen-wert geführt haben,

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- 21 -Der Betrag des Gewinnes oder Verlustes des gekauf-ten Unternehmens, soweit in die GuV-Rechnung desKäufers einbezogen.

Von der Offenlegung der folgenden Sachverhalte kannabgesehen werden, wenn sich dies als nicht durchführbarerweisen sollte (IFRS 3.70):

Ertrag des Gesamtunternehmens nach dem Kauf inder Periode des Kaufes undGewinn oder Verlust des Gesamtunternehmens in derPeriode des Kaufes.

5.4. IFRS 4: Insurance ContractsDieser Standard betrifft die Offenlegungen hinsichtlichaller Versicherungsverträge einschließlich der Rückver-sicherungen aber nicht die anderen Vermögensgegen-stände und Verbindlichkeiten des Versicherungsunter-nehmens. Hierfür bleibt es bei IAS 39. Entprechend §1Abs. 1 VVG wird der Versicherungsvertrag in IFRS 4definiert als Vertrag, in dem ein Versicherer ein versi-chertes Risiko von einem Versicherungsnehmer in derweise übernimmt, daß er sich verpflichtet, ein ein unge-wisses zukünftiges Ereignis (den Versicherungsvertrag)eine Entschädigung zu zahlen.

Spezielle Rechnungslegungsgrundsätze umfassen

das Verbot der Rückstellungsbildung für am Bilanz-stichtag noch nicht bestehende Verträge,eine Prüfung auf Angemessenheit der Rückversiche-rungen und einen Impairment Test der entsprechen-den Vermögensgegenstände sowieden Ausweis der Versicherungsverbindlichkeiten bissie auslaufen oder verfallen und verbietet in diesemZusammenhang die Verrechnung von Versicherungs-verbindlichkeiten und Versicherungsforderungen.

Offenlegungspflichten hinsichtlich Versicherungs-verträgen umfassen:

alle Informationen, die der Jahresabschlußleser benö-tigt, um die ausgewiesenen Beträge zu verstehen, wasdie angewandten Rechnungswesengrundsätze, die aus-gewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden undihre Bewertung, eventuell vorliegende Zessionen undalle anderen Umstände umfaßt,

alle Informationen, die der Jahresabschlußleser benö-tigt, um Betrag, Zeitpunkt und Unsicherheitsgradkünftiger Zahlungsströme aus Versicherungsverträgenzu verstehen, was eine Risikoanalyse, Details desRisikomanagement-Systems und die jeweiligen Ver-sicherungsbedingungen umfaßt,

Informationen über das versicherte Risiko, insbe-sondere inwieweit das Versicherungsrisiko mit Ge-winn, Verlust und Eigenkapital zusammenhängt und

Informationen über Kreditrisiken insbesondere auchhinsichtlich derivativer Finanzierungsinstrumente.

Dieser Standard tritt ab 2005 in Kraft.

5.5. IFRS 5: Non-current Assets Held for Saleand Discontinued OperationsDieser Standard bezieht sich auf die bisherige Definitionder Aufgabe von Geschäftsfeldern gemäß IAS 35.2 undlegt eine neue Klasse an Vermögensgegenständen „heldfor sale“ fest. Alle Vermögensgegenstände im Bereich deraufzugebenden Geschäftsfelder gehören in diese Klasse.Sie müssen unmittelbar vor der Einklassifizierung indiese Klasse neubewertet werden und dürfen dann nichtmehr abgeschrieben werden, können aber einer außeror-dentlichen Wertminderung ( Impairment) unterliegen.Die Aktiva des stillzulegenden Geschäftsbereiches wer-den dadurch gleichsam „eingefroren“. Das Ergebnis derAufgabe von Geschäftsfeldern soll in einem einzigenBetrag in der GuV-Rechnung offengelegt werden.

Die Offenlegungspflichten umfassen:

Anlagevermögensgegenstände und Gruppen von An-lagevermögensgegenständen, die als „held for sale“klassifiziert sind, jeweils separat von den sonstigenVermögensgegenständen der Bilanz,Den jeweiligen Gruppen zurechenbare Schulden,ebenfalls separat von den sonbstigen Schulden in derBilanz,Eine Zahl weiterer Offenlegungen wie den Grund unddie Begleitumstände des Verkaufes und der Stillegung.

Dieser Standard tritt ab 2005 in Kraft.

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- 22 -

6. Übersicht über die einzelnen IASDieser Teil bietet einen kompakten Überblick über diewichtigsten Themen und Inhalte der einzelnen konkretenStandards. Er beruft sich oft auf die Webseite des IASC(http://www.iasc.org.uk). Aus urheberrechtlichen Grün-den kann insgesamt nur zitiert werden; die Wiedergabevon Volltexten ist (anders als etwa bei Gesetzen, aberähnlich wie etwa bei den DIN-Normen) leider nichtzulässig.

Die Übersicht enthält nur noch existierende Standards,nicht aber solche, die von neuen Vorschriften außer Kraftgesetzt worden sind.

6.1. IAS 1: Presentation of Financial State-mentsDieser Standard ist der grundlegendste und enthält ele-mentare Regelungen über die Art und Weise der Offenle-gung von Informationen im Jahresabschluß. Hierzu wer-den zunächst „overall considerations“ eingeführt.Weiterhin werden die erforderlichen Bestandteile desJahresabschlusses aufgezählt.

6.1.1. Grundsätzliche PrinzipienZu den nachfolgend enthaltenen Einzelthemen gehören:

Fair presentation: das Financial Statement soll einden tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildabgeben, ganz wie im Handelsrecht. Die Informations-funktion ist das grundsätzliche Ziel jeder IAS-Rech-nungslegung und leitet alle in den späteren Standardsfestgelegten Einzelregelungen (IAS 1.10-19).

Accounting policies: Diese sind die grundsätzlichenInformationspolitiken, die das Management bei derErstellung des Jahresabschlusses anwendet. Die Zielesind die Informationsfunktion und die Zuverlässigkeitdes Inhaltes, der Darstellung der wirtschaftlichenSubstanz der dargestellten Transaktionen und Ereig-nisse, die Neutralität der Darstellung, die Vorsichtund die Vollständigkeit (IAS 1.20-22).

Going concern ist der Grundsatz der Unternehmens-fortführung, der besagt, daß wenn nicht tatsächlicheSachverhalte dem entgegenstehen, von der Fortset-zung der Unternehmenstätigkeit auszugehen sein,was u.a. eine entsprechende Bewertung bedingt, dennnur infolge der Fortsetzung wird beispielsweise übermehrere Perioden abgeschrieben (IAS 1.23-24).

Accrual basis of accounting besagt, daß Ereignissenicht zum Zeitpunkt der ihnen zurechenbaren Zah-lungen, sondern zum Zeitpunkt ihres eigentlichenStattfindens darzustellen sind. Dies entspricht demGrundsatz der Periodenabgrenzung (IAS 1.25-26).

Consistency of presentation: Dies ist der Grundsatzder Methodenstetigkeit, der besagt, daß die einmalgewählten Bewertungs-, Bilanzierungs- und Darstel-lungsmethoden beizubehalten sind. Methodenwechselsind nur erlaubt, wenn in der Wirklichkeit signifikan-te Änderungen entstehen oder ein Standard verändertwird (IAS 1.24-28).

Materiality and Aggregation: In diesem Grundsatzsind die Einzelbewertung, die auch dem deutschenHandelsrecht bekannt ist, und ein in Deutschland indieser Form sonst nicht bekannter Grundsatz derWesentlichkeit enthalten. Die Einzelbewertung be-sagt zunächst, daß jeder Sachverhalt für sich separatdarzustellen sei; die Wesentlichkeit hingegen besagt,daß Einzelwerte, die bei der Erstellung des Jahresab-schlusses in großer Zahl anfallen, zu Gesamtheitenaggregiert werden dürfen. Der Grad dieser Zusam-menfassung wird aber durch die Informationsfunktiondes Jahresabschlusses vorgegeben, denn die Entschei-dungsnützlichkeit der präsentierten Daten darf durchdie Aggregation nicht eingeschränkt werden. (IAS1.29-32).

Offsetting ist das Verrechnen von Aktiva und Passivaoder Aufwendungen und Erträgen, das in den IASgenau wie im deutschen Recht verboten ist, es seidenn, daß ein offset spezifisch in einem Standarderlaubt wäre. Zudem ist die Verrechnung unwesentli-cher Aufwendungen und Erträge ausdrücklich er-laubt; das zielt offensichtlich auf Dinge wie Skontioder andere Preisnachlässe, die einem Vermögens-gegenstand eindeutig zurechenbar sind. (IAS 1133-37)

Comparative information: Hier wird vorgeschrieben,daß Vergleichszahlen anzugeben sind (IAS 1.38-41).Dies bedeutet im Kern, daß wenn ab 2005 IAS-Abschlüsse gefertigt werden, Vergleichszahlen schonab 2004 vorliegen müssen. Allerdings können auchnarrative informations erforderlich sein, also verbaleDarstellungen früherer oder vergleichbarer Sachver-halte. Auch hier steht die Informationsfunktion wiederganz offensichtlich im Vordergrund.

In IAS 1.42ff werden Details hinsichtlich Struktur undInhalt des Jahresabschlusses geregelt. So müssen dieeinzelnen Bestandteile des Jahresabschlusses klar identi-fizierbar sein. Die Berichtsperiode ist ein Jahr, aber nichtnotwendigerweise ein Kalenderjahr.

6.1.2. Die BilanzIn der Bilanz ist zwischen current/non-current zu unter-scheiden. Ein current asset (IAS 1.57) ist hierbei einasset, das zum Verkauf oder Verbrauch bereitgehaltenwird und dessen Verbrauch oder Verkauf binnen 12Monaten erwartet wird, oder cash oder cash equivalents,wenn sie keinen Beschränkungen unterliegen. Eine currentliability ist eine Verbindlichkeit, die im Rahmen desnormalen Geschäftsbetriebes innerhalb von 12 Monatenbeglichen werden soll.

Eine spezifische Struktur der Bilanz wird nicht vorge-schrieben. Obwohl die Vergleichbarkeit und Informations-funktion so hoch angebunden sind, wird dennoch jedemUnternehmen die Detailstruktur der Bilanz überlassen -die Regelungen der §§266, 275 HGB würden hier einevergleichsweise viel höhere Vergleichbarkeit gewährleis-ten. Allerdings regelt IAS 1.66, daß mindestens diefolgenden Sachverhalte aus der Bilanz hervorgehen müs-sen:

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- 23 -Anlagevermögen, Ausrüstungen und Immobilien,Immaterielle Vermögensgegenstände,Financial assets,Investitionen in andere Unternehmen, bei denen dieEquity-Methode angewandt wurde,Inventar (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren, Fer-tig- und Unfertigprodukte usw),Forderungen,Bargeld (cash) und cash equivalents,Verbindlichkeiten,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Steuern,Rückstellungen,Langfristige, verzinsliche Verbindlichkeiten,Minority interests undAusgegebene Anteilsscheine und Rücklagen.

IAS 1.72ff enthält zusätzliche Inhalte, die in der Bilanzoder in den notes stehen müssen.

6.1.3. GuV-RechnungAuch für die Gewinn- und Verlustrechnung ist keine festeStruktur vorgegeben. IAS 1.75 schreibt jedoch vor, daßdie folgenden Inhalte wenigstens in der GuV-Rechnungerscheinen müssen:

Erträge,Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,Finanzierungs“kosten“,der Anteilige Gewinn oder Verlust aus Associates undJoint Ventures,Steueraufwendungen,Gewinn oder Verlust aus außerordentlichen Ereignis-sen,Außerordentliche items,Minority interests undGewinn oder Verlust der Rechnungsperiode.

Die im HGB übliche Unterscheidung nach Gesamtkosten-verfahren und Umsatzkostenverfahren wäre also auch imRahmen der IAS möglich.

Auch für die GuV-Rechnung sind verschiedene zusätzli-che Informationen vorgeschrieben, die in den notes oderin der GuV-Rechnung selbst erscheinen müssen.

6.1.4. Weitere InhalteIAS 1.86ff erfordert, daß alle Änderungen im Eigenkapi-tal durch Gewinn, Verlust, Kapitaltransaktionen mitKapitaleigentümern oder andere Ereignisse separat anzu-geben sind.

IAS 1.90 schreibt nur vor, daß das Cash Flow StatementTeil des Jahresabschlusses ist; hierfür existiert ein sepa-rater Standard (IAS 7; vgl. unten).

In IAS 1.91ff sind weitere Inhalte der notes vorgeschrie-ben.

Auch die angewandten accounting policies sind offenzu-legen. IAS 1.99 schreibt hierzu vor, daß accountingpolicies hinsichtlich der Buchung der Erträge, derKonsolidierungsprinzipien in der Konzernbilanz, der JointVentures, der Abschreibung, der langfristigen Auftrags-fertigung und einer Vielzahl weiterer Inhalte offenzu-

legen sind. Weitere Inhalte sind nach Bedarf zugelassen,um die Informationsfunktion des Jahresabschlusses zuerhöhen.

6.2. IAS 2: InventoriesDieser Standard enthält zahlreiche Bewertungsvor-schriften für Inventargegenstände (inventories). DieserBegriff ist sehr weit gefaßt und umfaßt Waren, Roh-,Hilfs- und Betriebsstoffe, Fertig- und Unfertigprodukteund vieles andere. IAS 2.1 schließt lediglich

unfertige langfristige Auftragsfertigungen,financial instruments,land- und fortwirtschaftliche Produkte, Mineralerzeund ähnliche Rohstoffe vor ihrem Abbau sowieBiologische Vermögensgegenstände im Sinne des IAS41

von der Behandlung als inventory aus. Voraussetzung fürdie Behandlung als inventory ist aber, daß der Vermögens-gegenstand zum Verkauf bereitgehalten wird, sich imProzeß der Produktion oder des Verkaufes befindet, oderdaß es sich um Verbrauchsmaterialien handelt.

Grundsätzliche Bewertungsregel ist das Anschaffungs-kostenprinzip (IAS 2.7ff), aber der Standard kennt aucheine Art Niederstwertprinzip („lower of cost and netrealisable value“). Er regelt Anschaffungs- und Herstel-lungskosten, Abschreibung und Wertverlust. Weitere In-halte umfassen:

accounting policy,carrying amount of inventories by category,carrying amount of inventory carried at net realisablevalue,amount of any reversal of a write-down,carrying amount of inventory pledged as security forliabilities,cost of inventory charged to expense for the period,andFIFO and LIFO disclosures method.

6.3. IAS 7: Cash Flow StatementsDieser Standard regelt die im Deutschen Rechnungswe-sen inzwischen als Kapitalflußrechnung bekanntgewor-dene erweiterte Form der Cash Flow Rechnung.

Eine Cash Flow Rechnung ist eine Gewinn- und Verlust-rechnung, die sich ausschließlich auf zahlungsgleicheVorgänge beschränkt. Weil die GuV-Rechnung durchzahlungsungleiche Vorgänge wie Abschreibungen oderEinstellungen in Pensionsrückstellungen verzerrt wird,zeigt sie kein „wahres“ Bild der Lage des Unternehmens.Insbesondere gibt sie keine Auskunft über die Eigen-finanzierungs- und Investitionskraft der Unternehmung.Man unterscheidet ein direktes und ein indirektes Rechen-verfahren, die beliebig verwendet werden können:

Direkte Methode: Grundgedanke der direkten Berech-nungsmethode ist, die eigentliche Gewinn- und Verlust-rechnung zu wiederholen, aber dabei lediglich die zah-lungsgleichen Sachverhalte zu berücksichtigen, also allezahlungsungleichen Größen außer Acht zu lassen:

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- 24 -Zahlungsgleiche Erträge

– Zahlungsgleiche Aufwendungen= Cash Flow

Indirekte Methode: Die indirekte Methode geht von ei-nem vorliegenden GuV-Ergebnis aus, und rechnet sämt-liche zahlungsungleichen Werte zurück. Sie ist damiteine Nachfolgerechnung zur Gewinn- und Verlustrech-nung:

Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag+ Zahlungsungleiche Aufwendungen– Zahlungsungleiche Erträge= Cash Flow

Beide Methoden sollten genau zum gleichen zahlenmäßi-gen Endergebnis gelangen. Die Anwendung der direktenMethode ist in der Praxis häufig schwieriger, weil mehrEinzelpositionen zurückgerechnet werden müssen. NachIAS 7, 6 sind folgende Bereiche besonders cash flowrelevant:

Operating activities: Das eigentliche Geschäft ein-schließlich aller Nebengeschäfte; alle einkommenser-zielenden Aktivitäten des Unternehmens.Investing activities: Investitionsvorhaben aller Art,d.h., Erwerb, Abschreibung und Beseitigung von In-vestitionsgütern.Financing activities: Alle Aktivitäten, die Summe undStruktur des Kapitals verändern.

Beispiel: direkter Cash FlowCash flows from operating activities:

Einzahlungen von Kunden– Auszahlungen an Lieferanten– Auszahlungen aus Zinsen– Auszahlungen aus Steuern– Außergewöhnliche Auszahlungen= Cash Flow aus Operating activities (1)

Cash flows from investing activities:Einzahlungen aus Verkauf von Vermögensgegenständen

+ Einzahlungen aus Zinserlösen und Dividenden– Auszahlungen aus Kauf von Vermögensgegenständen– Auszahlungen aus Zinsen= Cash Flow aus Investing activities (2)

Cash flows from financing activities:Einzahlungen aus Ausgabe von Anteilen

+ Einzahlungen aus Darlehen und Ausleihungen– Auszahlungen aus finance leasing– Auszahlungen aus Zinsen= Cash Flow aus Investing activities (3)

(1) + (2) + (3) = CASH FLOW

Beispiel: direkter Cash FlowJahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (income statement) (1)

Cash flows from operating activities:+ Abschreibungen, Einstellungen in Rücklagen und Rückstel-

lungen, Bestandsminderungen, Währungsverluste– Zuschreibungen, Entnahmen aus Rücklagen und Rückstel-

lungen, Bestandsmehrungen, Währungsgewinne= Cash Flow adjustment aus Operating activities (2)

Cash flows from investing activities:+ Abschreibungen, noch nicht ausgezahlte Zinsen

– Zuschreibungen, noch nicht eingezahlte Zinsen= Cash Flow adjustment aus Investing activities (3)

Cash flows from financing activities:+ Noch nicht ausgezahlte Dividenden, Konzernaufwendungen– Noch nicht eingezahlte Dividenden, Konzernerträge= Cash Flow adjustment aus Investing activities (4)

(1) ± (2) ± (3) ± (4) = CASH FLOW

6.4. IAS 8: Net Profit or Loss for the Period,Fundamental Errors and Changes in Accoun-ting PoliciesDieser Standard regelt das Vorgehen bei der Ermittlungdes Nettogewinnes oder -verlustes und die Behandlungvon Fehlern in der Rechnungslegung. Das erscheint aufden ersten Blick heterogen, ist es aber keineswegs.

Bei der Bestimmung des Periodenergebnisses müssennach IAS 1.75 die außergewöhnlichen Ereignisse undWerte separat angegeben und abgerechnet werden (au-ßerordentliches Ergebnis). Außerordentlich ist im Sinnedes IAS 8.6 alles, was aus Ereignissen resultiert, dieeindeutig nicht zum normalen Geschäftsbetrieb gehören,und deren häufige Wiederkehr daher nicht erwartet wird.Gewöhnlich ist dagegen, was im Rahmen des normalenGeschäftsbetriebes regelmäßig vorkommt.

Im Sinne des IAS 1.75ff muß jedes außergewöhnlicheEreignis separat angegeben werden. Diesbezügliche Of-fenlegungspflichten umfassen aus dem außergewöhnli-chen Ereignis resultierende Abschreibungen, Restruktur-ierungsmaßnahmen, Veräußerungen, Einstellungen vonGeschäftsfeldern, gerichtliuche Auseinandersetzungen,Vergleiche und andere Ergebnisse sowie Auflösungenvon Rückstellungen.

IAS 8.31ff regelt die Behandlung der fundamental errors.Ein fundamental error ist ein Fehler, der so gravierend ist,daß die Informationen des gesamten Jahresabschlussesnicht mehr als zuverlässig angesehen werden können. DieKorrektur solcher Fehler ist kein (unerlaubter) Methoden-wechsel, sondern selbst wieder ein offenlegungspflichtigerTatbestand. Das benchmark treatment solcher Fehler ist,die entsprechenden Vorperioden, für die ein Fehler gefun-den wurde, zu korrigieren; hierzu muß die Art des Feh-lers, die Betrag des Fehlers für die vergangene Periodeund die Auswirkung auf die Berichtsperiode, der Betragder Korrektur und ein Re-Statement der Vergleichswerteangegeben werden. Ein allowed alternative treatment ist,nur den Betrag des Fehlers anzugeben und seine Auswir-kung auf das Jahresergebnis (IAS 8.38).

6.5. IAS 10: Events After the Balance SheetDateDiese Vorschrift regelt, daß das Unternehmen den Jahres-abschluß ändern sollte, wenn signifikante Ereignissenach dem Bilanzstichtag eintreten, die Sachverhalte be-treffen, die am Bilanzstichtag bereits absehbar waren,aber keine Änderung vornehmen sollte, wenn neue Sach-verhalte nach dem Bilanzstichtag auftauchen. Grundlageist das going concern Prinzip, d.h., der Grundsatz derUnternehmensfortführung.

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- 25 -

6.6. IAS 11: Construction ContractsDieser Standard behandelt das Umgehen mit langfristigerAuftragsfertigung. Er sieht mehrere Methoden vor, die imdeutschen Bilanzrecht nicht zulässig sind.

Zunächst wird festgelegt, in welchen Einheiten Bauauf-träge abzurechnen sind. Nach IAS 11.7ff sollten auf-einander bezügliche Bauaufträge jeweils separat betrach-tet und abgerechnet werden, wenn separate Ausschrei-bungen stattgefunden haben, jeder herzustellendeVermögensgegenstand separaten Preisverhandlungen un-terlag und die Baukosten für jedes Objekt selbständigidentifizierbar sind. Wird hingegen eine Mehrzahl vonVerträgen einheitlich ausgeschrieben und verhandelt undauch gemeinsam abgewickelt, so sind diese Verträge alsEinheit zu betrachten und gemeinsam abzurechnen.

In IAS 11.3 werden zwei Typen von Bauaufträgen unter-schieden:

Der fixed price contract ist ein Bauauftrag mit Fest-preis undDer cost plus contract ist ein Vertrag, in dem die füreine Arbeit entstandenen Baukosten sowie zusätzlicheGebühren oder Aufschläge an den Bauherren weiter-gegeben werden dürfen.

Zweck des Standards ist die periodengerechte Aufteilungder Baukosten und der Erträge, die der Bauauftrag vermit-teln. Unter Erträgen werden in diesem Zusammenhangder anfänglich vereinbarte Betrag plus alle zuverlässigmeßbaren zusätzlichen Größen wie Prämien, Zusatz-zahlungen des Bauherren oder andere Einkünfte betrach-tet (IAS 11.11). Die Baukosten umfassen eine Vielzahlvon Dingen, die in IAS 11.16ff aufgezählt werden, sindaber beiweitem nicht so tief und detailliert geregelt wieder deutsche Baukostenbegriff. In diesem Zusammen-hang sollte angemerkt werden, daß der in den IAS benutz-te Kostenbegriff sich eher auf Auszahlungen und nicht aufKosten im Sinne der Kostenrechnung bezieht.

Wenn das Ergebnis eines Bauauftrages zuverlässig prog-nostiziert werden kann, d.h., sich die Baustelle im wesent-lichen im planmäßigen Bauablauf befindet, dann sind dieErträge und die Baukosten, auch wenn über sie noch keineRechnungen geschrieben wurden, gemäß dem anteiligenZustand der Fertigstellung anzugeben (IAS 11.22). Manspricht in diesem Zusammenhang auch von der soge-nannten „Percentage-of-Completion-Method“. Bei ei-nem Festpreisvertrag ist es hierzu erforderlich, daß derErtrag festgelegt ist, die Zahlung durch den Bauherrenwahrscheinlich ist, Baukosten und Baufortschritt meßbarsind. Bei einem cost-plus-contract muß es wahrschein-lich sein, daß der Bauherr zahlt, und die Baukosten, dieGrundlage für die cost-plus-Berechnung sind, müssensich zuverlässig feststellen lassen. Der Ausweis von Bau-kosten und -erträgen gemäß der Percentage-of-Com-pletion-Method führt auch zum Ausweis der jeweiligenWerte in der Gewinn- und Verlustrechnung, selbst dann,wenn weder die Zahlungen geleistet noch überhaupt dieentsprechenden Rechnungen geschrieben worden sind.

Daß ein Bauherr zahlt gilt nicht als wahrscheinlich, wenndie Zahlung nicht gerichtlich durchsetzbar wäre, dieZahlungspflicht vom Bauherren bestritten wird, darüberbereits ein Gerichtsverfahren rechtshängig ist, wenn eswanrscheinlich ist, daß Vermögensgegenstände, die Ge-genstand des Vertrages sind (z.B. herzustelle Bauwerke)enteignet werden, oder wenn der Bauherr bekanntermaßenzahlungsunfähig ist, etwa wegen eines eröffneten In-solvenzverfahrens.

Zur „zuverlässigen“ Messung des Baufortschrittes sindnicht nur durchsetzbare vertraglich geregelte gegenseiti-ge Ansprüche erforderlich (IAS 11.29), sondern auchinterne Beurteilungsverfahren, die den Baufortschrittbewerten. Hierzu eignen sich in der Regel die Bau-tagebücher, die mit Netzplänen und Bauzeitplänen abge-glichen werden.

Die Offenlegungspflicht umfaßt den jeweiligen Anteil derBaukosten und der Erträge, die dem Berichtsjahr zu-rechenbar sind, und die Methoden ihrer Festlegung. DieGesamtkosten, die erhaltenen Vorschüsse und Einbehaltemüssen angegeben werden. Die Summe der vom Bauher-ren noch zu erhaltenen zahlungen ist als Forderung(Asset), die Summe der ihm eventuell (z.B. wegen Einbe-halten) geschuldeten Summe ist als Verbindlichkeit(Liability) auszuweisen.

Der Standard erlaubt damit den Ausweis unabgerechneterArbeiten schon vor ihrer Rechnungslegung als Ertrag.Dies dient der Klarheit und der Information des Ab-schlußlesers viel mehr als die alte deutsche Methode derStellung von Zwischenrechnungen. Das Risiko der späte-ren Nichtzahlung wird durch Einschränkungen im Aus-weis der Erträge beschränkt; die kaufmännische Vorsichtsteht jedoch nicht im Mittelpunkt der Darstellungs-pflichten.

Zu den offenlegungspflichtigen Tatbeständen gehört fürjeden größeren Auftrag:

Amount of contract revenue recognised.Method for determining that revenue.Method for determining stage of completion.For contracts in progress, disclose aggregate costsincurred, recognised profits or losses, advancesreceived, and retentions.Gross amount due from customers under the contract(s).Gross amount owned to customers under the contract(s).

6.7. IAS 12: Income TaxesDieser Standard regelt das Umgehen mit der Einkom-mensteuer. Zentralbegriff ist die tax base als besondereroffenlegungspflichtiger Wertbegriff. Tax base ist der Wert,den ein Vermögensgegenstand für Steuerzwecke hat.Dies kann einfach der Wert sein, der sich nach Abzug derAbschreibung ergibt, aber etwa auch ein nach separatensteuerrechtlichen Gegebenheiten bestimmter Wert.Insbesondere im Zusammenhang mit spezifischenBewertungsvorschriften wie denen in §6 EStG kann sicheine vom eigentlichen Zeitwert (carrying amount) ver-schiedene tax base ergeben.

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- 26 -Ein sich hieraus ergebendes Thema sind die taxabletemporary differences. Eine temporary difference ent-steht, wenn der Zeitwert (carrying amount) eines assetvon seiner tax base verschieden ist (IAS 12.5). Temporarydifferences können sein:

Steuerpflichtig, d.h., sie resultieren in zukünftigenSteuerzahlungen, oderabzugsfähig, d.h., sie reduzieren zukünftige Steuer-zahlungen.

Taxable temporary differences kommen insbesondere beimGeschäfts- oder Firmenwert (goodwill) vor; deductibletemporary differences hingegen entstehen beim negativegoodwill (sog. badwill), aber beispielsweise auch beiForschungskosten, employee benefits und anderen Fäl-len. Beide Fälle sind offenlegungspflichtig.

Zudem verlangt der Standard die Angabe von

Current tax,Deferred tax liabilities undDeferred tax assets.

Current tax ist der für die Berichtsperiode geschuldeteoder geforderte Steuerbetrag, den das Unternehmen be-rechnen soll.

Deferred tax liabilities sind Verbindlichkeiten (liabilities)aus Steuern, die aufgrund vom temporary differences erstin zukünftigen Perioden fällig werden; deferred tax assetshingegen sind Forderungen (also assets), die erst inzukünftigen Perioden von den Finanzbehörden verlangtwerden können. Sie entstehen aus temporary differencesaber auch aus früheren, noch nicht in Anspruch genom-menen steuerlichen Verlusten oder -Gutschriften.

Current und deferred tax müssen als Aufwand oderErtrag für die Berichtsperiode angegeben werden (IAS12.58).

IAS 12.79ff schreiben eine Fülle von offenlegungspflich-tigen steuerlichen Sachverhalten vor; insbesondere gehö-ren die einzelnen Ursachen für temporary differences,ihre einzelnen Werte und die sich daraus ergebendensteuerlichen Resultate dazu.

Insgesamt enthalten die IFRS als handelsrechtliche Re-gelungsquelle keine Vorschriften über die Ermittlung vonSteuern; dies ist stets Sache der jeweiligen nationalenSteuergesetze. Die Standards enthalten nur Ausweisvor-schriften über Sachverhalte, die sich nach den jeweiligenanwendbaren Regelungen ergeben - was sie mit demSteuerrecht praktisch aller Länder kompatibel macht.Eine steuer- wie handelsrechtlichen Gesetzen gleicher-maßen genügende Einheitsbilanz wird damit zwar nichtwarscheinlicher; viele IAS-Regeln liegen aber näher amdeutschen Steuerrecht als vergleichbares Handelsrecht.

6.8. IAS 14: Segment ReportingDie Segmentberichterstattung erweitert den Informations-gehalt des Jahresabschlusses um Informationen über Teil-einheiten des Unternehmens (Segmente). Der Begriff„Segment“ deckt sich dabei im weiteren Sinne mit demder strategischen Geschäftseinheit, ist jedoch in IAS 14,

9 definiert als „eine unterscheidbare Einheit einer Unter-nehmung, die in auf individuelles Produkt oder einespezielle Dienstleistung spezialisiert ist, Risiken undResultaten unterworfen ist, die verschieden von anderenSegmenten sind“. Zu wichtigen Unterscheidungsmerk-malen gehören also:

Die Art der Produkte oder DienstleistungDie Art des ProduktionsprozessesArt oder Marktsegment des Produkt- oder Leistungs-nachfragersVertriebsmethodenGgfs. die anwendbaren Arten von gesetzlichen odersonstigen anwendbaren Regelungen.Ähnlichkeiten in politischen oder wirtschaftlichenRahmenbedingungenBeziehungen und Wechselwirkungen zwischen ver-schiedenen geographischen GebietenRäumliche Lage von Vermögensgegenständen oderNachfragernBesondere Risiken, die mit bestimmten Geschäftsbe-reichen oder geographischen Gebieten verbunden sindStaatliche Eingriffe, insbesondere hinsichtlich desinternastionalen Geldflusses

Der Segmentbegriff kann daher auch der Spartenorga-nisation zugrundeliegen und Grundelement einer Diver-sifikationsstrategie sein. Aus organisationstheoretischerSicht ist der Segmentbegriff objektbezogen definiert. DasSegment eines Unternehmens kann zugleich auch alsProfitcenter behandelt werden, was sich insbesondereaufgrund der Kontenstruktur anbietet.

Segmente können gemäß IAS 14 nach Geschäftsberei-chen, geographischer Lage der Vermögensgegenständeoder geographischer Lage der Kunden gegliedert werdenund müssen insgesamt 75% des Gesamtumsatzes umfas-sen. Die Einteilung der Segmente erfolgt nach der vorste-henden Gliederung, kann sich jedoch schon aus demGegenstand des Unternehmens ergeben. Bereiche könnendabei „unallocated“ bleiben, wenn sie sich aus tatsächli-chen Gründen nicht als Segment definieren lassen, dochmuß jeder Bereich, der mehr als 10% des Gesamtumsat-zes oder des Gesamtergebnisses (sei es Gewinn oderVerlust) erwirtschaftet hat oder mehr als 10% der Vermö-gensgegenstände des Gesamtunternehmens besitzt (IAS14, 35), stets als selbständiges Segment behandelt wer-den.

Die Segmenteinteilung kann mehrdimensional sein, d.h.,es können primäre und sekundäre Segmente in der Artund Weise definiert werden, daß Untergliederungen be-stehender Segmente auch nach einem anderen, neuenGliederungsprinzip vorgenommen werden. Harmoniertdie Segmentberichterstattubng dabei mit der Betriebs-und Unternehmensorganisation, so minimiert dies denmit der Berichterstattung verbundenen Verwaltungsauf-wand.

Die zu berichtenden Sachverhalte sind nach Wichtigkeitin primäre, sekundäre und weitere Berichtspflichten ge-gliedert und umfassen insbesondere pro Segment undBerichtszeitraum:

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Primär offenzulegende Sachverhalte:

Umsatz von Kunden außerhalb des Gesamtunterneh-mensUmsatz aus Geschäften mit anderen SegmentenSegmentergebnis, in etwa ein BetriebsergebnisWert der im Segment gebundenen Vermögensgegen-ständeSegmentverbindlichkeitenAufwendungen zur Anschaffung von Vermögensge-genständenAbschreibung und AmortisationNichtpagatorische Aufwendungen, die keine Abschrei-bungen sindGewinn oder Verlust nach Equity-MethodeKonsolidierte Umsätze, Jahresergebnis, Vermögens-gegenstände und Schulden

Sekundär offenzulegende Sachverhalte (Auswahl):

Geographische Lage der Kunden bzw. Vermögensge-genständeAnschaffungskosten immaterieller Vermögensge-genständeUmsatz von Kunden außerhalb des Geltungsbereicheseines geographisch definierten Segmentes

Weitere zu berichtende Sachverhalte (Auswahl):

Umsatz aus jedem Segment, dessen Einkünfte vonaußerhalb des Unternehmens ist mehr als 10% der

SegmentberichterstattungEigene Übersetzung aus dem englischen Original nach dem Anhang zu IAS 14 (Bound Volume 2003, S. 14-32)

Der Segment Decision Tree nach IAS 14:Entsprechen die Segmente im Management-Berichtswesen der Definition des Segmentbegriffes nach IAS 14, 9?

Die Segmente im Management-Berichtswesensind als Segmente im Jahresabschluß zu verwenden

JaEntsprechen einige Segmente im Management-Berichtswesen

der Definition des Segmentbegriffes nach IAS 14, 9?

Nein

Diese Segmentesind Reportable Segments

JaDie nicht entsprechenden Segmente nach Kriterien ihrer inneren

Berichtstruktur weiter aufgliedern

Nein

Diese Segmente dürfen als einzelnesReportable Segment kombiniert werden

Zeigen zwei oder mehr dieser Segmente ähnliche langfristige Trendsoder Faktoren gemäß IAS 14, 9?

Ja

NeinVerdienen diese Segmente im Wesentliche

durch Kunden außerhalb des Unterneh-mens?

Gibt es einen sachlichen Grund, Ein- undVerkaufsbereich als Reportable Segment zu

kombinieren?

NWünscht die Geschäftsleitung, dieseSegmente als Reportable Segment zu

behandeln?

N

Kombinieren(IAS 14, 41)

JaDer Verkaufsbereich wird ein nichtzugewiesener Bereich (IAS 14, 41)

NeinÜberschreitet das Segment die quantitativen Grenzen

des IAS 14, 35?

JaJa

Dieses Segment ist ein Reportable SegmentJaJa

Ergebnisse:1. Dieses Segment könnte trotz seiner Größe ein Reportable Segment sein,2. Dieses Segment könnte mit einem anderen, ähnlichen Segment, etwa einem nicht zugewiesenen Bereich, kombiniert werden,3. Wenn nicht separat berichtet oder kombiniert, bleibt das Element ein nicht zugewiesener Bereich.

Überschreitet der gesamte Segmentumsatz75% des konsolidierten Gesamtumsatzes?

N Weitere Segmente identifizierenund nach obigem Regelwerk behandeln.

Unternehmenseinkünfte, wenn das Segment nichtbereits anderswo ein reportable Segment istBerechnung der Verrechnungspreise zwischen denSegmentenVeränderungen in der BerichtspolitikArten von Produkten oder Diensten der jeweiligenSegmenteDefinition der einzelnen Segmente (geographisch/Geschäftseinheit/Kundengruppe)

6.9. IAS 15: Information Reflecting the Effectsof Changing PricesDieser Standard regelt die Anpassung der Abschreibungund der Kosten des Verkaufes bei Preisänderungen. Ergeht auf Wertanpassungen bei Finanzvermögen ein.

Die Anwendung dieses Standards ist nicht verpflichtend,weil offensichtlich im Beratungsprozeß über eine Anzahlvon Punkten keine Einigung erzielt wurde.

6.10. IAS 16: Property, Plant and EquipmentZu den Themen dieses Standards gehört die Bilanzierungs-pflicht bei Anlagen, die Bemessung der Anschaffungs-oder Herstellungskosten, verschiedene mögliche Verfah-ren des Benchmarkings, die diversen möglichen Ab-schreibungsmethoden, Neu- und Umbewertungen etwabei von außen vorgegebenen Wertänderungen und Ge-winne oder Verluste, die aus der Außerdienststellung vonAnlagen und ihrem Verkauf entstehen.

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Staatliche Beihilfen

Government grant Other assistance

Grants relatedto assets

Grants relatedto income

Bilanzansatz alspassiver RAP

oder alsBuchwert-minderung

Erfassung inder Gewinn-und Verlust-

rechnung

Keine Erfas-sung in Bilanz

oder GuV, ggfs.Erläuterung im

Anhang

Der Mindestumfang der Offenlegung umfaßt unter ande-rem auch Darlehensverpflichtungen in Zusammenhangmit Anlagen, gewährte Sicherheiten, bei Um- oder Neu-bewertungen die historischen Kosten und alle weiterenwertändernden Faktoren.

6.11. IAS 17: LeasesGegenstand dieses Regelungselementes ist das Leasing-problem. Finance Leasing ist dabei die Leasingform, dieim Effekt eine Finanzierung ergibt. Finance Leasing istdamit auch als Finanzierungsform mit Aktivierung desLeasinggegenstandes beim Leasingnehmer zu behandeln.Operate Leasing ist im Gegensatz hierzu eine kurzfristigeLeasingform ohne Eigentumsübergang, bei der die Lea-singraten folglich als Aufwendung zu erfassen sind:

Bei finance leasing ist der Gegenstand beim Leasing-nehmer zu bilanzieren. Dieser bucht Abschreibungen;die Leasingraten sind mit ihrem Zinsanteil eine Zins-aufwendung und mit ihrem Tilgungsanteil die Til-gung einer anfänglich eingegangenen Verbindlich-keit;Bei operate leasing sind die Leasingraten in vollerHöhe als Aufwand zu erfassen und der Leasing-gegenstand bleibt in der Bilanz des Leasinggebers.

Neben der komplexen Unterscheidung dieser beidenGrundformen des leasing spielen auch sale-and-lease-back-Operationen und die Offenlegungspflichten im Zu-sammenhang mit Leasing eine Rolle.

6.12. IAS 18: RevenueIn diesem Standard geht es um das Einkommen. Zunächstwerden Formen des Einkommens unterschieden (geld-basierte und barter transactions). Dann wird geregelt,daß ein Einkommen zu erfassen ist, wenn signifikante

Risiken und Nutzen auf den Käufer übertragen werden,die Sachherrschaft über eine Sache übertragen wird, derBetrag der Einkünfte klar bestimmt werden kann, zukünf-tige Geldzuflüsse wahrscheinlich sind und die zukünfti-gen und gegenwärtigen Kosten der Transaktion zuverläs-sig bewertet werden können. Die Grundsätze der Darstel-lung der Einkünfte, der Betrag jeder Einkunftskategorieund der Wert der im Austausch gewährten Güter oderLeistungen sind offenlegungspflichtig.

6.13. IAS 19: Employee BenefitsHier geht es um die Rentenansprüche von Arbeitneh-mern. Der Standard unterscheidet:

Defined Contribution Plans: Bei dieser Form derBildung von Pensionsrückstellungen ist ein festerZahlungsbetrag pro Periode zu erfassen, etwa einmonatlicher Beitrag des späteren Rentners.

Defined Benefit Plans: Bei dieser Form der Bildungvon Pensionsrückstellungen ist die Rente zuvor ver-einbart, aber der monatliche Beitrag hängt von Kapi-talmarktgegebenheiten ab. Das zieht eine Vielzahlfinanzmathematischer Details nach sich. Auch dieBewertung schon vorhandener Vermögensgegenständeund Finanzinstrumente ist ein Thema.

Kosten der Verträge sind dabei als Aufwendungen darzu-stellen, und die angewandten finanzmathematischenMethoden sind offenlegungspflichtig. Anders als dasdeutsche Steuerrecht (das diesbezüglich auf das Bilanz-wesen „ausstrahlt“) kennt dieser IAS keine gesetzlicheVerzinsung, so daß die Bewertung zumeist wesentlichrealitätsnäher ausfällt.

Weitere Employee Benefits sind (zumeist) freiwilligeSozialleistungen wie Reisen, Lohnfortzahlung im Krank-heitsfalle, Kranken- und Lebensversicherung und der-

gleichen mehr. Auchfür diese Formen derAbsicherung sindOffenlegungspflich-ten vorgeschrieben.

6.14. IAS 20: Accounting for GovernmentGrants and Disclosure of Government Assis-tanceDas Umgehen mit staatlichen Beihilfen kann folgender-maßen skizziert werden:

Eigentumsübergangam Ende der Leasingzeit?

NeinJa

Der Leasingvertrag enthälteine Kaufoption?

NeinJa

Die Leasingzeit umfaßt den größtenTeil der technischen Lebensdauer?

NeinJa

Der abgezinste Gegenwartswert derLeasingzahlungen ist größer oder

gleich dem Marktwert des Leasing-gegenstandes?

Nein

Ja

Operate Leasingd.h., Bewertung wie Mietvertrag

Finance Leasingd.h., Bewertung wie Kaufvertrag

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6.15. IAS 21: The Effects of Changes in ForeignExchange RatesAufgrund des realitätsnahen Ansatzes der IAS sind Trans-aktionen in Fremdwährung grundsätzlich zum Kurs desTransaktionstages anzugeben. Monetary Balances sinddaher at closing rate und nonmonetary balances sind atvaluation basis anzugeben. Unterjährige Wertänderungenführen zu Aufwendungen und Erträgen.

6.16. IAS 22: Business CombinationsBusiness Combinations sind grundsätzlich zunächst alsKaufvorgänge zu erfassen. Maßgeblich ist, daß ein Er-werber die Kontrolle über die Vermögensgegenständeeines an deren Unternehmens erlangt. Alternative aberseltene Methoden sind „uniting of interests“ und „poolingof interests“, wenn kein einzelner Erwerber zu identifizie-ren ist, sondern eine Mehrheit von Erwerbern ein Unter-nehmen gemeinsam beherrschen und nutzen.

Der Standard ist daher für das Konzernrechnungswesenvon großer Bedeutung. In diesem Standard wird dieKapitalkonsolidierung definiert, die bei einem Erwerbdurchzuführen ist. Dieser Schritt rechnet einander ent-sprechender Beteiligungen und Eigenkapitalanteile ausder Konzernbilanz heraus. Kerngedanke ist, daß dieBeteiligung in der Bilanz der Muttergesellschaft teilweiseoder ganz dem Kapital der Tochtergesellschaft entspricht.Beide Größen heben einander in der Konzernbilanz aufund sind also zu eliminieren.

Regelmäßiges Verfahren ist die Erwerbsmethode (Pur-chase-Method) gemäß IAS 22. Diese geht davon aus, daßdas Mutterunternehmen das Tochterunternehmen ge-kauft hat: Hierbei werden stille Reserven aufgedeckt. Ausdem Unterschied zwischen dem Wert der Beteiligung beider Mutter und dem tatsächlichen Wert des Eigenkapitalsder Tochter kann ein Geschäfts- oder Firmenwert entste-hen.

Beispiel 1: Ein Mutterunternehmen habe ein Tochterun-ternehmen für Anschaffungskosten von 900 gekauft;hierfür werden 100% der Anteile der Tochter übertragen,die jedoch insgesamt nur 600 wert sind. Zudem sind stilleRücklagen im Wert von 50 vorhanden:

Bei Gemeinschaftsunternehmen ist hingegen eine soge-nannte Quotenkonsolidierung vorzunehmen. Hierbei wirddie Tochner nur nach dem Anteil der Beteiligung in dieMutter einbezogen.

Beispiel 2: ein Mutterunternehmen erwirbt 50% an einemJoint Venture zum Kaufpreis von 200. Durch den Ausweisnach der Erwerbsmethode wird das Tochterunternehmen

neubewertet; hierbei werden stille Reserven in Höhe von60 im Anlage- und 40 im Umlaufvermögen aufgedeckt.Die Tochter muß nun erst umbewertet werden; die Kon-solidierung geschieht anschließend mit den Summen-werten:

Weitere Schritte bei einem Konzernabschluß sind dieSchulden-, die Zwischenergebnis- und die Aufwands-und Ertragskonsolidierung. Vgl. hierzu IAS 27.

Für den Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) wird eineStandardnutzungsdauer von 20 Jahren festgeschrieben,die jedoch individuell angepaßt werden darf. Ein Unter-schiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung (negativegoodwill) ist als Abzugsbetrag vom Geschäfts- oder Fir-menwert darzustellen.

Dieser Standard wird ab 2005 von IFRS 3 „BusinessCombinations“ ersetzt.

6.17. IAS 23: Borrowing CostsDieser Standard regelt, daß borrowing costs zunächst alsAuswendungen zu behandeln sind (benchmark treatment).Zinsaufwendungen, die einem Projekt direkt zurechenbarsind, dürfen hingegen aktiviert werden.

6.18. IAS 24: Related Party DisclosuresEine Related Party ist, wer ein Unternehmen leiten odersignifikant beeinflussen kann (Control-Verhältnis). Einanderes Unternehmen zu leiten bedeutet i.d.R., eineKapitalmehrheit zu besitzen, kann aber auch durch einenManagement-Vertrag zustandekommen (was etwa in denNeuen Bundesländern nach der Wende häufig der Fallwar). „Signifikanter Einfluß“ ist im Sinne des IAS 24 dieMöglichkeit, an der Setzung von Richtlinien der Unter-nehmenspolitik mitzuwirken, was durch Kapitaleigentumaber auch durch sogenannte Fremdorganschaft, also Mit-gliedschaft in einem Leitungsgremium ohne Kapital-eigentum, zustandekommen kann, aber auch andere,insbesondere informelle Formen der Einflußnahme wä-ren denkbar und durch IAS 24 gedeckt.

Typische in IAS 24.19 aufgezählte Fälle, die unter dieOffenlegungspflicht fallen, wären folgende Geschäfte mitRelated Parties:

Kauf oder Verkauf von Gütern, fertigen wie unferti-gen,Leistung oder Inanspruchnahme von Diensten,Agenturverträge (Vertreter, Makler usw.),Leasingverträge,Übertragung (Outsourcing) von Forschung und Ent-wicklung an Related Parties,Lizenzübereinkünfte (Produktrechtschutz),Finanzierungsgeschäfte wie Darlehen oder Kredite,

Mutter Tochter Soll Haben KonzernGoFW 250 250Sachanlagen 800 600 50 1.450Beteiligungen 900 900 0Umlaufvermögen 600 1.000 1.600Summe 2.300 1.600 300 900 3.300Gez. Kapital 700 300 300 700Rücklagen 500 300 300 500Jahresüberschuß 200 100 300Fremdkapital 900 900 1.800Summe 2.300 1.600 600 0 3.300

Akt

iva

Pass

iva

Mtt. Tch. Umb. Sum S H KnzGoFW 50 50Sachanlagen 100 180 120 220 220Beteiligungen 200 200 200 0Umlaufvermögen 50 120 80 130 130Summe 350 300 200 550 50 200 400Eigenkapital 200 200 150 350 150 200Rückstellungen 70 50 25 95 95Fremdkapital 80 50 25 105 105Summe 350 300 200 550 150 0 400

Akt

iva

Pass

iva

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- 30 -Garantiegewährungen, Bürgschaften und ähnlicheGeschäfte,Management-Verträge.

Hinsichtlich dieser Geschäfte sind anzugeben (IAS 24.23):

der Umfang der Gesamttransaktion,der im Berichtszeitraum geleistete und in der Zukunftnoch ausstehende Anteil der Gesamtleistung,die Richtlinien der Preisbildung.

Diese Geschäfte und Transaktionen sind jeweils auszu-weisen, wenn sie mit nahestehenden Personen ausgeführtwerden; bestehende Control-Verhältnisse mit nahe-stehenden Personen unterliegen der Offenlegungspflichtauch dann, wenn mit solchen Related Parties keine dervorstehenden Geschäfte getätigt wurden (IAS 24.20).

Die Offenlegungspflicht umfaßt auch die Darstellung derArt der Beziehung zwischen dem Bilanzierenden und dernahestehenden Person (IAS 24.22). Dies zeigt eindeutig,daß True and Fair View Presentation im Mittelpunkt desInteresses des Regelungsgebers steht. Der Abschlußlesersoll sich ein Bild von den wahren Verhältnissen derberichtenden Gesellschaft machen. Dies entspricht demWesen nach dem Regelungsgehalt von §238 Abs. 1 Satz2 HGB; die internationale Rechnungslegung erreichtjedoch das auch im deutschen Bereich vorhandene Zielviel besser als das Handelsrecht.

Die Offenlegung von konzerninternen Geschäften ist imkonsolidierten Konzernabschluß nicht mehr erforderlich,weil schon die Konzernrechnungslegungsvorschriften ent-sprechende Offenlegungsregeln enthalten, so daß in IAS24 keine Vorschriften für konzerninterne Transaktionenmehr enthalten sind.

6.19. IAS 26: Accounting and Reporting byRetirement Benefit PlansDieser Standard enthält Vorschriften, die denen des IAS19 über Employee benefit stark ähneln, ist aber speziali-siert auf Pensionsverpflichtungen des Unternehmens. DerStandard unterscheidet also auch:

Defined Contribution Plans: Ein Rentenplan, bei demdie zu leistenden Beiträge fest definiert sind.

Defined Benefit Plans: Ein Rentenplan, bei dem die zuleistende Rente definiert ist.

Beim defined contribution plan muß der Bilanzierungs-pflichtige die zur Leistung der späteren Renten verfügba-ren assts und die angewandten accounting policies offen-legen (IAS 26.13ff); beim defined benefit plan müssenentweder ebenfalls die verfügbaren assets offengelegtwerden, hierzu aber auch ihr Barwert (actuarial presentvalue) und der zur Leistung der versprochenen Rentenfehlende Rest oder vorhandene Überschuß zum Wert derassets, oder aber die verfügbaren assets und eine Offen-legung des Barwertes der versprochenen Renten, unter-teilt nach bereits fest zugesagten (vested) und noch zuerlangenden benefits (IAS 26.17).

Ein besonderes Problem ist die Berechnung des Renten-barwertes (actuarial present value), die vom Standard

explizit gefordert wird. Anders als es im deutschen Steu-errecht der Fall ist, wird kein Zinssatz vorgeschrieben.Vielmehr soll der Bilanzierende die zu erwartende Gehalts-trends und Zinsen marktnah schätzen (IAS 26.23). Dabeikann er vom gegenwärtigen Gehaltsniveau ausgehen undzukünftige Trends annehmen (projected salary approach).

Die mathematische Methode zur Bestimmung des Renten-barwertes ergibt sich aus der Rentenrechnung. Renten-barwert ist dabei der Faktor, mit dem der Betrag r einerRente in regelmäßigen Zeitpunkten (z.B. Jahren) multip-liziert wird, um bei einer Zinsesverzinsung mit i den WertR0 für die Laufzeit von n Jahren zu erhalten:

narR ⋅=0

iiiisa n

nn

nn ⋅+−+=+⋅= −

)1(1)1()1(

Entsprechend läßt sich auch der Zeitwert Rt zu einembeliebigen Zeitpunkt t ermitteln:

iiirR tn

n

t ⋅+−+⋅= −)1(

1)1(

Bei vielen Arten von Rente ist jedoch ein Ende nichtzeitlich bestimmt. So eine Art von Rente nennt man aucheine ewige Rente. Wegen der Unbestimmtheit ihres Endesist ihr kein Endwert zuzuordnen. Es ist jedoch ein Barwertzu ermitteln, indem man R0 mit dem Kehrwert von (1+i)n

erweitert:

iirR

n)1(11

0+

−⋅=

IAS 26.34ff schreiben eine Fülle von Offenlegungspflichtenfür die einzelnen Plans vor, die jeweils von den verfügba-ren assets ausgehen und steuerliche Effekte der Renten-versicherung, die Namen oder Gruppen der durch denPlan erfaßten Arbeitnehmer, die angewandten accountingpolicies und vieles mehr umfassen.

Mit Blick auf den bevorstehenden Zusammenbruch dergesetzlichen Zwangsrenten“versicherung“ in Deutsch-land wird dieser Standard an Bedeutung mit Sicherheiterheblich zunehmen.

6.20. IAS 27: Consolidated Financial State-mentsAn dieser Stelle finden sich die wichtigsten Vorschriftenzum Konzernrechnungswesen. Da die IFRS/IAS abernicht klar nach Einzel- und Konzernabschluß unterschei-den, sind insgesamt im Zusammenhang mit diesem Stan-dard folgende Regelungsquellen von Bedeutung:

IAS 21 („The Effects of Changes in Foreign ExchangeRates“)IAS 22 („Business Combinations“)IAS 28 („Accounting for investments in Associates“)und

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- 31 -IAS 31 („Financial Reporting of Interests in JointVentures“)

Grunsätzlich gelten folgende Ausweisvorschriften fürden Konzernabschluß:

Subsidiary Control Prinzip (IAS 27, analog zu §15AktG und §290 HGB): VollkonsolidierungJointly controlled assets (IAS 31): Equity-Bewertungoder QuotenkonsolidierungSignificant influence (20%-50%, IAS 28): Equity-BewertungFinanzinvestition (unter 20%, IAS 39): Bewertung zuAnschaffungskosten oder fair value

IAS 27 definiert ein subsidiary als Unternehmen, zu demein Control-Verhältnis besteht. Parent ist hierbei dieMuttergesellschaft und subsidiary ist die Konzern-gesellschaft. Die Gesamtheit aus Parent und allensubsidiaries heißt group.

Control ist die Macht, die Geschäftsführung eines Unter-nehmens zu bestimmen, also es zu leiten. Diese §15 AktGähnelnde Definition resultiert in der Verpflichtung zueinem konsolidierten Gesamtabschluß, wenn ein Unter-nehmen subsidiaries besitzt.

Zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusseswerden in IAS 27.15 folgende Schritte vorgeschrieben:

Der Zeitwert (carrying amount) der Investments desparent in die subsidiaries ist zu eliminieren.

Alle Minority interests müssen identifiziert und mitdem Ertrag der Gruppe verrechnet werden, um denNettoertrag zu bestimmen, der dem parent zuzurech-nen ist und

die zuvor identifizierten minority interests sind sepa-rat in der Bilanz des parent aufzuführen.

Ein Minority interest ist in diesem Zusammenhang eineMinderheitsbeteiligung einer Gesellschaft, die nicht zumparent gehört.

Die Kapitalkonsolidierung, die zu einem Konzernabschlußführt, ist in IAS 22 geregelt; weitere Schritte werden aberhier vorgeschrieben:

Schuldenkonsolidierung: Dieser Rechenschritt eliminiertwechselseitige Verbindlichkeiten, die Mutter und Toch-ter gegeneinander haben. Grundgedanke ist, daß mankeine Schulden bei sich selbst haben kann. Im Einzel-abschluß ausweispflichtige Forderungen und Verbind-lichkeiten („intragroup balances“) dürfen also nicht imKonzernabschluß erscheinen. Bei Gemeinschaftsunter-nehmen ist dieser Schritt ebenfalls nach der jeweiligenQuote vorzunehmen.

Zwischenergebniskonsolidierung: weil Vermögensgegen-stände, die in der Konzernbilanz anzusetzen sind, nachAnschaffungs- oder Herstellungskosten darzustellen sind,ist festzustellen, welche Aufwendungen und Erträge ausSicht des Konzerns aktivierungspflichtig sind. Sowohlnach §304 HGB als auch nach IAS 27.17 sind zu diesemZweck Gewinne aus konzerninternen Geschäften, die in

den Einzelabschlüssen enthalten sind, in der Konzern-bilanz zu eliminieren. Konzerninterne Verluste sindhierbei als positive Differenz zwischen den Konzernab-schaffungskosten bzw. der Untergrenze der Konzernher-stellungskosten und dem Einzelabschlußwert auszuwei-sen.

Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§305 HGB, IAS27): Aufwendungen und Erträge aus operativen Geschäf-ten innerhalb des Konzerns sind gemäß §305 HGB undIAS 27.17 und 27.18 herauszurechnen, weil der Konzernkeine Aufwendungen oder Erträge gegen sich selbst ha-ben kann.

Der Gesamtabschluß muß spätestens drei Monate nachden Einzelabschlüssen vorliegen. Einheitliche Bilan-zierungspolitik ist für alle Teile des Gesamtabschlusseserforderlich. Die Ansatzmethode des Wertes der sub-sidiaries ist at cost, at revalued amounts oder nach derequity method. Es gilt

die Einheitlichkeit der Bilanzierung,die Einheitlichkeit der Bewertung unddie Einheitlichkeit der Abschlußstichtage der einzel-nen Konzernunternehmen,

6.21. IAS 28: Investments in AssociatesEin Associate ist ein Unternehmen, auf das das Unterneh-men einen signifikanten Einfluß ausüben kann, das aberselbst kein subsidiary und kein joint venture ist. Insofernist IAS 28 gegen IAS 22 (Business combinations) und IAS27 (Consolidated Financial Statements) abgegrenzt. „Si-gnifikanter Einfluß“ ist die Macht, an der Geschäftsfüh-rung mitzuwirken (sie also nicht zu bestimmen); hierfürlegt IAS 28.4 eine Grenze von 20% Kapitalbeteiligungfest.

Auch bei Investments in associates ist ein konsolidierterJahresabschluß zu erstellen. Allerdings ist hierbei derWert der jeweils zu berücksichtigenden Vermögens-gegenstände in der Konzernbilanz auf den Anteil derjeweiligen Beteiligung zu reduzieren. Man spricht indiesem Falle von der equity method, die der Standard alsNormalfall vorschreibt (IAS 28.6). Die cost method istjedoch als alternative Behandlung zulässig, etwa wennder Investor seinen Einfluß auf den Associate verliert.

6.22. IAS 29: Financial Reporting in Hyper-inflationary EconomiesDieser Standard definiert eine Hyperinflation als Situati-on, in der sich die Bevölkerung in Sachwerte flüchtet, inder stabile Fremdwährungen (Dollar, Euro) statt dereigenen Währung in täglichen Geschäften verwendetwerden, in der Preise bei Kreditkäufen aufgrund desPreisverfalles adjustiert werden, in der Zinsen, Löhne undPreise an einen Index gekoppelt sind und generell dieInflation 100% und mehr beträgt.

Für diese Fälle hält der Standard zwei Bewertungs-methoden bereit:

Die historical cost method legt die Preise zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses zugrunde und

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- 32 -Die current cost method legt die Gegenwartspreisezugrunde, erhöht die historischen Daten also umeinen Inflationsindex.

Der angewandte Preisindex muß auf jeden Fall offen-gelegt werden; zudem müssen auch inflationsbedingteGewinne oder Verluste nachgewiesen werden.

Dieser Standard dürfte gegenwärtig für Europa kaumanwendbar sein.

6.23. IAS 30: Disclosures in the FinancialStatements of Banks and Similar FinancialInstitutionsDieser Standard regelt das Umgehen mit Finanzierungs-instrumenten und Finanzvermögen von Banken undFinanzdienstleistern. Er enthält ein Verrechnungsverbotund detaillierte Ausweisvorschriften. In der Bilanz müs-sen die Positionen nach Art gruppiert werden. BesondereOffenlegungspflichten werden hinsichtlich Darlehen undVorauszahlungen vorgeschrieben. Besondere Ausweis-pflichten werden angeordnet für

Maturities of various kinds of liabilities,Concentrations of assets, liabilities, and off-balance-sheet items,Net foreign currency exposures,Market values of investments,Amounts set aside as appropriations of retainedearnings for general banking risk,Secured liabilities and pledges of assets as security.

Insofern wird der Mindestinhalt der Bilanz aus IAS 1.66weiter vertieft.

6.24. IAS 31: Financial Reporting of Interestsin Joint VenturesJoint Ventures sind

Jointly controlled operations,Jointly controlled assets,Jointly controlled entities.

Jointly controlled operations sind gemeinsam betriebeneGeschäftsbereiche und müssen so berichtet werden, daßüber Umfang und Art der (gemeinsamen) Kontrolle unddie hierfür eingegangenen Verpflichtungen Rechenschaftabgelegt wird.

Jointly controlled assets sind gemeinsam beherrschteVermögensgegenstände. Über diese ist auf einer propor-tional basis zu berichten, d.h., der jeweilige Anteil desBilanzierenden ist zugrundezulegen.

Jointly controlled entities sind Gemeinschaftsunter-nehmen, also Unternehmen, die im Besitz mehrerer Ober-

gesellschaften zugleich stehen. In diesem Fall ist dasbenchmark treatment die nach den jeweiligen Anlagengefertigte konsolidierte Bilanz; eine erlaubt Alternativeist die Equity-Methode.

Anteile, die für den Weiterverkauf gehalten werden,müssen auf jeden Fall als Wirtschaftsgüter (investments)behandelt werden.

6.25. IAS 32: Financial Instruments: Disclo-sure and PresentationFinanzierungsinstrumente müssen nach Gruppen ange-geben und summiert werden. Die Klassifikation geschiehtnach dem Grundsatz substance oder form. Es besteht dasVerrechnungsverbot. Zinsen sind als Wertminderung zuerfassen; Dividenden als equity. Die Offenlegungspflichtumfaßt insbesondere

Terms and conditions.Interest rate risk (repricing and maturity dates, fixedand floating interest rates, maturities).Credit risk (maximum exposure and significant con-centrations).Fair values of financial instruments.Financial assets carried at a value in excess of fairvalue.

6.26. IAS 33: Earnings per ShareDer Standard unterscheidet zwischen Basic Earnings perShare und Diluted Earnings per Share. Basic Earningsper Share kommt zustande, wenn der Jahresüberschußoder Jahresfehlbetrag eines Berichtsjahres durch die ge-wichtete Anzahl der im Handel befindlichen Anteils-scheine dividiert wird. Der Jahresüberschuß oder -Fehl-betrag soll hierbei nur den Anteil des Gewinnes oderVerlustes berücksichtigen, der auf gewöhnliche Stamm-aktien entfällt; Vorzugsdividenden, die beispielsweiseauf Vorzugsaktien entfallen, sollen zuvor abgezogen undnicht in diesem Wert berücksichtigt werden.

Die Gewichtung soll Veränderungen der Anzahl derAktien über den Berichtszeitraum reflektieren. Hierzuenthält IAS 33.15 das nachfolgende Beispiel (unten).

Die Bestimmung der gewichteten Anzahl der Aktien wärehier: (1.700 × 5/12) + (2.500 × 6/12) + (2.250 × 1/12) =2.146 Anteile. Durch diesen Wert müßte derJahresüberschuß oder Jahresfehlbetrag der Berichtsperiodedividiert werden. Daß die Anzahl der eigenen Aktien indiesem Beispiel mit deutschem Recht unvereinbar wäre,ist für die Sache zunächst unerheblich.

Diluted Earnings per Share kommt zustande, wennFinanzierungsinstrumente berücksichtigt werden, die in

Zahlenbeispiel: gewichtete Anzahl der im Handel befindlichen AktienDatum Fall Ausgegebene Aktien Eigene Anteile Kursierende Aktien

01.01.20xx Anfangsstand 2.000 300 1.70031.05.20xx Emission 800 - 2.50001.12.20xx Kauf eigener Anteile - 250 2.25031.12.20xx Endstand 2.800 550 2.250

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- 33 -Aktien umgetauscht werden können. Das betrifftbeispielsweise die Wandelschuldverschreibungen, beidenen es sich um Anleihen (also Schuldverschreibungen)handelt, die in Aktien umtauschbar sind. „Diluted“ meint,

daß der auch auf diese Finanzierungsinstrumente entfal-lende Gewinn oder Verlust der Periode berücksichtigtwerden muß. Hierzu gibt IAS 33.27 das folgende Zahlen-beispiel:

Zahlenbeispiel: Basic und Diluted Earnings per ShareJahresüberschuß .............................................................................................................................................. 1.004 €Kursierende Stammaktien ....................................................................................................................... 1.000 StückBasic Earnings per Share ....................................................................................................................... 1,00 €/Stück

Wandelschuldverschreibungen: .................................................................................................................. 100 StückJeweils 10 Wandelschuldverschreibungen seien umtauschfähig in 3 Stammaktien.Zinsaufwendungen für Wandelschuldverschreibungen: ..................................................................................... 10 €Steuerersparnis für diese Zinsaufwendungen: ....................................................................................................... 4 €Korrigierter Jahresüberschuß: ............................................................................................ 1.005 + 10 - 4 = 1.010 €Durch Umtausch auszugebende Aktien: ...................................................................................................... 30 StückAnteil Stammaktien für die Diluted-Berechnung: ............................................................1.000 + 30 = 1.030 StückDiluted Earnings per Share: ................................................................. 1.010 € / 1.030 Stück = 0,9805825 €/Stück

Der Diluted-Wert ist auch bei Vorhandensein von Aktienoptionen bedeutsam, wie das folgende Beispiel aus IAS33.35 zeigt (eigene Übersetzung, leicht verändert):

Jahresüberschuß ....................................................................................................................................... 1.200.000 €Kursierende Stammaktien (gewichtet): ............................................................................................... 500.000 StückDurchschnittswert einer Stammaktie im Berichtszeitraum: ............................................................... 20,00 €/StückAnzahl Aktienoptionen (gewichtet): ................................................................................................... 100.000 StückKaufpreis für Optionsrecht: .................................................................................................................. 15,00 €/Aktie

Berechnung: Per Share Earnings Shares

Jahresüberschuß 1.200.000 €Kursierende Stammaktien 500.000 StückBasic Earnungs per Share 2,40 €/StückAktienoptionen 100.000 StückResultierende Emission 75.000 Stück(100.000 × 15) / 20Diluted Earnings per Share: 2,08696 €/Stück 1.200.000 € 575.000 Stück

Basic- und Diluted-Werte sollen auf der GuV-Rechnungpräsentiert werden. Sind verschiedene Aktiengattungenausgegeben worden, so sollen diese Berechnungen fürjede Gattung von Anteilsscheinen separat ausgeführtwerden.

Durch die Angabe des Diluted-Wertes wird der Jahres-abschluß aussagekräftiger und informativer. Er sagt nunaus, welchen Wert ein Anteilsschein verdient hätte, wennOptions- oder Umtauschrechte ausgeübt worden wären.

6.27. IAS 34: Interim Financial ReportingEin interim financial report ist ein Zwischenabschluß,der unterjährig aus verschiedenen Anlässen wie etwa demVerkauf des Unternehmens oder der Erhöhung der Klar-heit und Transparenz erstellt werden könnte. DieserStandard enthält die speziellen Regelungen für diesebesondere Form des Jahresabschlusses. Dabei wird nichtvorgeschrieben, unter welchen Umständen überhaupt einZwischenabschluß erforderlich ist: dies wird den jeweili-gen örtlich relevanten Gesetzgebern überlassen. IAS 34rät aber öffentlichen Unternehmen, jeweils zur Jahres-mitte innerhalb von 60 Tagen eine Zwischenbilanz vorzu-legen.

Der Standard definiert den Mindestumfang eines Zwi-schenabschlusses als condensed balance sheet, condensedincome statement und condensed cash flow statement.Diese müssen sich in ihrer Struktur nach den „normalen“Abschlüssen richten, können vom Umfang her aber nachverschiedenen Kriterien reduziert werden. Die auf den„normalen“ Jahresabschluß angewandten Bewertungs-methoden und sonstigen accounting policies müssenauch in einem interim financial report beibehalten wer-den (Grundsatz der Stetigkeit).

Die notes zu einem interim financial report könnenebenfalls reduziert werden und werden als Update zumvoraufgehenden vollständigen Jahresabschluß betrach-tet.

Um die Investoren und Kapitaleigner besser zu informie-ren, muß über regelmäßige und unregelmäßige cash flowsbesonders Rechenschaft abgelegt werden. Aus dem glei-chen Grund fordert dieser Standard, besondere Ereignisseseparat offenzulegen.

6.28. IAS 35: Discontinuing OperationsHier geht es um die Aufgabe von Geschäftsfeldern. DerStandard verlangt die Offenlegung bestimmter Mindest-sachverhalte, wenn

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- 34 -das Unternehmen einen Teil oder alle Vermögens-gegenstände des aufgegebenen Geschäftsfeldes ver-kauft oderein Geschäftsführungsorgan die Stillegung beschlos-sen und angekündigt (aber noch nicht unbedingt auchdurchgeführt) hat.

Die notwendige Offenlegung umfaßt u.a. eine Beschrei-bung des stillgelegten Geschäftsbereiches, das Datum derEinstellung der jeweiligen Tätigkeit, die jeweiligen Seg-mente im Sinne des IAS 14 und die Bewertung derstillgelegten Vermögensgegenstände und der aus derStillegung erwirtschafteten Gewinne oder erlittenen Ver-luste. Hierbei sind ggfs. Verkaufspreise der Vermögens-gegenstände, Sonderabschreibungen und alle weiterenrelevanten Sachverhalte darzustellen, die dem Abschluß-leser ein Bild vom Sachverhalt vermitteln.

6.29. IAS 36: Impairment of AssetsImpairment ist der Begriff für die Wertminderung oderWertbeeinträchtigung von Vermögensgegenständen(asset) im Rahmen der IAS. Die Regelungen finden sichin IAS 36 und entsprechen in etwa den Bewertungsvor-schriften der §§253, 255 HGB und §6 Abs. 1 Nr. 1 und 2EStG, sind aber weitaus differenzierter.

Das das oberste Prinzip der IAS die Vermittlung eines dentatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes ist,muß der Bilanzierungspflichtige zunächst den wert-geminderten Vermögensgegenstand identifizieren (IAS36.6ff). Dann folgen Vorschriften über die einzelnen,dem Vermögensgegenstand beizulegenden Werte.

Die Anwendung des Standards kann grundsätzlichjederzeit erfolgen, wenn Grund zur Annahme einer Wert-minderung besteht; für Anlagevermögensgegenstände(IAS 16.59) und für immaterielle Vermögensgegenstände(IAS 38.101f) ist jedoch eine jährliche Wertprüfung vor-geschrieben (Impairment Test).

6.29.1. Identifikation des wertgemindertenVermögensgegenstandesHierzu ist zunächst eine Erfassung relevanter Informati-onen erforderlich. Der Bilanzierende hat dabei selbst dieWahl der herangezogenen Informationsquellen, was derTrue and Fair View Presentation dient. Man spricht indiesem Zusammenhang auch vom sogenannten „Im-pairment Test“; dieser ist für immaterielle Wirtschafts-güter jährlich vorgeschrieben (IAS 38.101).

Man unterscheidet gemäß IAS 36.9 externe und interneInformationsquellen.

Externe Informationsquellen sind:

Marktwert während der Rechnungsperiode,Den Zielen der Unternehmung entgegenwirkendeEntwicklungen,Zinssätze oder andere relevante Marktgrößen, die denfür den Gegenstand erzielbaren Wert beeinträchtigen,Verringerung des carrying amounts (Zeitwertes) derassets der berichtenden Gesellschaft sinkt unter ihreMarktkapitalisierung.

Interne Informationsquellen sind:

Veralten oder physikalische Unbrauchbarkeit einesVermögensgegenstandes,Pläne, den Gegenstand anders oder gar nicht mehr zubenutzen, die auch Restrukturierung oder Beendigungvon Geschäftsbereichen umfassen können,Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistung desbetrachteten Vermögensgegenstandes.

Die vorstehenden Listen werden in IAS 36.10 ausdrück-lich als nicht-abschließend bezeichnet; der Bilanzierendekann beliebige weitere Sachverhalte auffinden und ent-sprechend zur Bemessung einer Wertbeeinträchtigungheranziehen.

Hauptmaß für die tatsächliche Wertminderung ist ins-besondere der durch den Vermögensgegenstand vermit-telte Cash flow (IAS 36.11); insofern denken die IASwiederum zahlungsorientiert und kennen keinen Kosten-oder Leistungsbegriff deutschen Zuschnittes.

Betrachtungsgegenstand bei der Bemessung einer Wert-minderung ist ein einzelner Vermögensgegenstand (asset);aufgrund der Zahlungsorientierung ist jedoch oft dieBemessung in Geld erforderlich. Das setzt voraus, daßZahlungen Vermögensgegenständen zuzuordnen sind.Da das nicht immer einfach ist, definiert IAS 36.5 das„Cash Generating Unit“ als kleinste Einheit mehrererAssets, die durch ihre Benutzung einen Geldzufluß an dieUnternehmung erzeugen, der von anderen Vermögens-gegenständen weitgehend unabhängig ist. Diese Definiti-on ist auch ähnlich der Kostenstelle, und die Kosten-stellenrechnung an den Cash Generating Units auszu-richten, kann einen Synergieeffekt bedingen.

6.29.2. BewertungGrundlage der Impairment-Betrachtung ist der Recover-able Amount. Hierunter versteht der Standard den jeweilshöheren Betrag aus dem Nettoverkaufswert und demValue in use des Vermögensgegenstandes (IAS 36.15).Nettoverkaufswert ist in diesem Zusammenhang der un-ter Marktbedingungen und unter sachkundigen Vertrags-parteien durch Verkauf erzielbare Wert abzüglich dereventuellen Kosten der Entsorgung; mit der USt. hat derBegriff also nichts zu tun. Value in use ist der Barwert, deraufgrund zukünftiger erwarteter Zahlungszu- und Ab-flüsse sich durch die Kapitalwertmethode ergibt, wobeiebenfalls der Entsorgungswert am Schluß der erwartetenLebenszeit des Vermögensgegenstandes zu betrachtenist.

Dies entspricht entfernt dem „beizulegenden Wert“ des§253 Abs. 2 Satz 3 HGB, hat aber insbesondere mit densteuerlichen Wertvorschriften des §6 Abs. 1 EStG wenigzu tun, denn „Nachhaltigkeit“ der Wertminderung ist imStandard nicht vorausgesetzt. Das liberale Bewertungs-modell des IAS 36 ist also mit dem restriktiven deutschenSteuerrecht nicht kompatibel, was eine Einheitsbilanzauch zwischen Steuerrecht und IAS i.d.R. unmöglichmacht.

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- 35 -Der Net selling price ist der Preis, der sich „in an arm’slength transaction“ erzielen ließe. Dies läßt Raum für dieEinschätzung des Bilanzierenden und erfordert Markt-kenntnis. Der Standard versucht damit nicht, einenNiederstwert zu erzwingen.

Zur Bestimmung des „value in use“ ist eine Abschätzungder zukünftigen Cash Flows erforderlich, die der Ver-mögensgegenstand vermittelt. Auch hier ist die „vernünf-tige kaufmännische Beurteilung“ des Bilanzierenden ge-fragt (IAS 36.27). Budgets und Prognosen dürfen bei derAbschätzung verwendet werden. Das „useful life“ derAnlage (oder des Cash Generating Unit) ist vorauszuset-zen. „Useful life“ ist in diesem Zusammenhang in IAS36.5 definiert als

die Zeitperiode, über die ein Vermögensgegenstanderwartungsgemäß von der Unternehmung genutzutwird (betriebsübliche Nutzungsdauer) oder,die Anzahl der produzierten Einheiten oder Exempla-re, die erwartungsgemäß von einer Anlage zu erwar-ten ist (technische Nutzungsdauer).

Auch hier obliegt die realistische Bewertung wiederumdem Bilanzierenden; ist die betriebsübliche Nutzungs-dauer erfahrungsgemäß kleiner als die technische Le-bensdauer, so kann auch die kürzere erwartete tatsächli-che Nutzungsdauer verwendet werden.

Für die Bestimmung und Bemessung der Cash FlowSchätzungen sind in IAS 36.37ff eine Vielzahl von Detail-vorschriften gegeben, die jedoch immer der Sachkundedes Bilanzierenden und der Berücksichtigung der Markt-gegebenheiten Raum lassen. So dürfen beispielsweiseauch bereits bekannte künftige Pläne wie Restruktur-ierungsmaßnahmen oder die beabsichtigte Einstellungvon Geschäftsbereichen berücksichtigt werden, was rele-vant ist, weil hierdurch die verbleibende betriebüblicheNutzungsdauer verkürzt werden kann.

Der bei der Bestimmung des value in use anzuwendendeZinssatz sollte ein Vorsteuer-Marktzins sein und diespezifischen Risiken des Vermögensgegenstandes einbe-ziehen (IAS 36.48).

6.29.3. AbwertungWird erkannt, daß der Recoverable Amount kleiner ist alsder Carrying Amount (Zeitwert) des Vermögensgegen-standes, dann, und nur dann, ist auf den niedrigerenRecoverable Amount abzuschreiben. Es liegt damit eineAbschreibung vor, und zwar eine außerordentliche. DieseAbschreibung soll im Income Statement, ist also zugleicheine bilanzielle Abschreibung. Zudem sollen künftigeAbschreibungen für die restliche Lebensdauer desVermögensgegenstandes infolge der Wertminderung ent-sprechend angepaßt werden (IAS 36.62).

Die Bewertung sollte normalerweise nach dem Einzel-wertprinzip vorgenommen werden, also einzelne Ver-mögensgegenstände betreffen; in manchen Fällen ist diesjedoch nicht möglich. In diesen Fällen ist es zulässig, auchein Cash Generating Unit kollektiv zu bewerten und

abzuschreiben. Die Bewertung eines einzelnen Vermö-gensgegenstandes ist nicht möglich, wenn

der Einzelwert des Vermögensgegenstandes nicht fest-gestellt werden kann, was etwa der Fall ist, wenn demvermögensgegenstand keine zukünftigen Geldzu- oderAbflüsse einzeln zuzuordnen sind, oderder Vermögensgegenstand nicht einzeln für sich, vonanderen Assets unabhängig, Geldzu- oder Abflüsseerzeugt, sondern dies nur in Einheit mit anderenVermögensgegenständen tut.

Bei der Bemessung der Abwertung kann herauskommen,daß der Verlust durch Wertbeeinträchtigung (impairmentloss) größer ist als der Zeitwert des Vermögensgegen-standes. In diesem Fall kann sogar eine Verbindlichkeitinfolge der Wertbeeinträchtigung erkannt werden (IAS36.61). Der auf einen gleichsam negativen Wert reduzier-te Vermögensgegenstand wird damit passiviert.

6.29.4. Weitere Impairment-FälleImpairment bei goodwill: Auch ein Geschäfts- oder Firmen-wert kann der Wertbeeinträchtigung unterliegen. Hierzuschreibt IAS 36.80 einen sogenannten „bottom-up“-Testvor. Hierzu ist zunächst festzustellen, ob der Zeitwert desFirmenwertes zuverlässig mindestens einem Cash Gene-rating Unit zugewiesen werden kann; anschließend ist einReview dieser Cash Generatung Units durchzuführen.Sind die Cash Generatung Units, die einem Firmenwertzuzuordnen sind, wertgemindert, dann ist es auch derFirmenwert, der sich aus diesen Einheiten zusammen-setzt.

Impairment bei Corporate Assets: Ein Corporate Asset istein Vermögensgegenstand, der der Gesellschaft dient,aber selbst keine unabhängigen Zahlungszuflüsse verur-sacht. Das Verwaltungsgebäude oder Forschungszentrenwerden als Beispiele genannt. Sie sind daher im wesent-lichen wie Firmenwerte analog zu behandeln. Im Einzel-fall kann eine Bewertung solcher Objekte jedoch sehrproblematisch sein.

Abschreibung und Zuschreibung: Die Regelungen fürWertminderungen gelten in jeweils beide Richtungen.Aufgrund der oben dargestellten Datenquellen kann sichergeben, daß eine früher erkannte Wertminderung nichtmehr besteht. In diesem Fall darf der geminderte Wertnicht mehr beibehalten werden, sondern muß wiederentsprechend durch Zuschreibung nach oben korrigiertwerden (IAS 36.94ff). Dies gilt für einzelne Vermögens-gegenstände wie auch für Cash Generatung Units. DerImpairment loss eines Firmenwertes darf i.d.R. jedochnicht umgekehrt werden, ist also endgültig, sofern ernicht von einmaligen, außerordentlichen äußeren Ereig-nissen ausgelöst worden ist und durch ebenfalls äußereEreignisse wieder umgekehrt wurde (IAS 36.109). ImKern bedeutet dies, daß Änderungen in der Einschätzungeiner Situation nicht zu Rückgängigmachung beim Aus-weis einer Wertminderung eines Firmenwertes führendürfen.

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6.30. IAS 37: Provisions, Contingent Liabilitiesand Contingent AssetsDie IAS unterscheiden weder Verbindlichkeiten von Rück-stellungen noch kennen sie Eventualverbindlichkeiten imdeutschen Sinne. Dieser Standard legt jedoch Regeln fürden Umgang mit bedingten Vermögensgegenständen undbedingten Verbindlichkeiten fest; letztere entsprechendabei im Wesentlichen der Gesamtkategorie der Rück-stellungen und Eventualverbindlichkeiten während erste-re in etwa mit dem Begriff des wirtschaftlichen Eigentumsgefaßt werden könnten.

Allgemein kann man die drei Fälle folgendermaßen von-einander abgrenzen:

Vorsorgepositionen und Rückstellungen werden von IAS37 ähnlich wie im deutschen Recht an die Wahrschein-lichkeit des Eintrittes eines Vermögensabflusses gekop-pelt. Die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Zahlungs-verpflichtung wird auf 50% festgesetzt und die Schätzunghat realistisch zu erfolgen. Zur Abgrenzung gibt IAS 37im Appendix B das folgende Entscheidungsdiagramm an(eigene Übersetzung):

Drei Arten von Rückstellungen sind unzulässig bzw.eingeschränkt:

Rückstellungen für drohende Verluste aus schweben-den Geschäften,Rückstellungen für drohende Verluste aus zukünfti-gen Geschäften undRückstellungen für für Umstrukturierungen sind nurzulässig, wenn das Unternehmen hierfür einen ver-bindlichen Plan besitzt (die bloße Entscheidung einesgeschäftsführenden Organs reicht nicht), und auchdann noch inhaltlich eingeschränkt. Zum Beispielsind Kosten für Training oder Umschulung von Perso-nal keinesfalls rückstellungsfähig.

Insgesamt ist in diesem Standard gut die Intention desRegelungsgebers erkenntbar, die Verzerrung eines diewirklichen Verhältnisse wiederspiegelnden Bildes durchstille Reserven zu vermeiden.

6.31. IAS 38: Intangible AssetsDieser Standard betrifft explizit alle nichtmateriellenWirtschaftsgüter, die nicht schon in anderen Standardsbehandelt worden sind. Geschäfts- oder Firmenwerte sindalso beispielsweise nicht betroffen, wohl aber solcheDinge wie

Werbung und öffentliche Meinung,Training,Start-up (d.h., Kosten der Gründung und Ingangset-zung) sowieForschung und Entwicklung.

6.31.1. DefinitionenDer Standard definiert einen immateriellen Vermögens-wert als identifizierbaren, nicht monetären Vermögens-wert ohne physische Substanz, der für die Herstellung vonErzeugnissen oder Erbringung von Dienstleistungen, dieVermietung an Dritte oder Zwecke der eigenen Verwal-tung genutzt wird. Gemäß dieser Definition umfaßt derBegriff auch Computersoftware, Patente, Urheberrechte,Lizenzen und Kundenlisten. Ausgaben für immaterielleVermögenswerte sind dann - und nur dann - zu aktivieren,wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind; nämlich

Identifizierbarkeit (bilanzielle Greifbarkeit),Verfügungsmacht über den Gegenstand,Wahrscheinlichkeit, daß ein dem Gegenstand zu-ordenbarer wirtschaftlicher Nutzen dem Unterneh-men zufließen wird undzuverlässig ermittelbare Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten.

Ein Wahlrecht in diesem Zusammenhang besteht nicht.Insofern ähnelt diese Regelung der deutschen kaufmänni-schen Vorsicht. Schwierigkeiten bei der Beurteilung er-geben sich vor allem bei sogenannten selbsterstelltenimmateriellen Vermögensgegenständen. Aus diesemGrund sieht IAS 38 eine Reihe zusätzlicher Kriterien vor,

die erfüllt sein müssen, damit derartige Ausga-ben aktivierbar sind.

Zahlungs-pflicht

Abgrenzung der Liabilities, der ContingentLiabilities und Provisions gemäß IAS 37.10

Zahlungs-zeitpunkt

Zahlungs-höhe

Art von Position und derenBilanzierung

gewiß gewiß gewiß Normale liability i.S.d. IAS 37.10und F 49)

gewiß Mindestens einedieser beiden

Positionen ungewiß

Rückstellung (provision) (IAS37.10)

ungewiß ungewiß gewißoder

ungewiß

Sog. contingent liability (IAS37.10)

Anders als das HGB unterscheiden die IFRS nicht nach der Art derBilanzierung. Provisions sind als liabilities auszuweisen, ebensocontingent liabilities, wenn sie überhaupt erkannt werden.

GegenwärtigeVerpflichtung aus

vergangegenEreignissen?

nein

Start

ja

WanrscheinlicherAbfluß von cash oder

cash equivalents?

nein

ja

Ist eine zuverlässigeSchätzung möglich?

nein (selten)

ja

Liabilityerkennen

Entstehtmöglicherweise eine

zukünftigeVerpflichtung?

Contingent liabilityerkennen

ja

WanrscheinlicherAbfluß von cash oder

cash equivalents?

nein

nein

ja

Nichts tun(Kein Ansatz)

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6.31.2. Forschung und EntwicklungGrundsätzlich wird dabei zwischen der Forschungs- undder Entwicklungsphase eines immateriellen Vermögens-gegenstandes unterschieden, wobei Forschungskosten stetsals Periodenaufwand zu erfassen sind, während Entwik-klungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zu ak-tivieren sind. Zur Bilanzierung von Forschung und Ent-wicklung gilt:

Forschung ist die planmäßige Suche nach neuen Er-kenntnissen.

Entwicklung ist die Suche nach neuen Anwendungs-möglichkeiten für bestehende Erkenntnisse.

Diese Regelung ist wesentlich zeitgemäßer als §248 Abs.2 HGB.

6.31.3. BewertungDer erstmalige Ansatz eines immateriellen Vermögens-gegenstandes erfolgt mit seinen Anschaffungs- oder Her-stellungskosten. Da immaterielle Vermögensgegenständegrundsätzlich abnutzbar sind, hat eine planmäßige Ab-schreibung in den Folgejahren verteilt auf den Zeitraumder Nutzung zu erfolgen. Hier besteht die - allerdingswiderlegbare - Vermutung einer Nutzungsdauer vonhöchstens 20 Jahren. Die verwendete Abschreibungs-methode muß den Verlauf widerspiegeln, in dem derwirtschaftliche Nutzen des Vermögenswertes durch dasUnternehmen verbraucht wird. Kann dieser Verlauf nichtzuverlässig bestimmt werden, ist die lineare Abschrei-bungsmethode anzuwenden. Nachträgliche Ausgaben füreinen immateriellen Vermögensgegenstand nach dessenErwerb oder Fertigstellung sind grundsätzlich in derPeriode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen; außerder Vermögensgegenstand erhält durch diese Ausgabeneinen zusätzlichen künftigen Nutzen und die Ausgabenkönnen zuverlässig bemessen und genau diesem Vermö-gensgegenstand zugeordnet werden. Die Nutzungsdauerund die Abschreibungsmethode sind am Ende jedes Ge-schäftsjahres zu überprüfen und gegebenenfalls zu än-dern. Weiters sind immaterielle Vermögensgegenständeeinem Niederstwerttest („Impairment“) zu unterziehenund bei Vorliegen eines Wertverlustes ist eine außerplan-mäßige Abschreibung durchzuführen. Als alternative Me-thode der Folgebewertung für immaterielle Vermögens-gegenstände, für die ein aktiver Markt existiert, gestattet

IAS 38 die Neubewertung, wonach jährlich der beizule-gende Zeitwert zum Bilanzstichtag angesetzt werdenkann. Mangels der Voraussetzung eines aktiven Marktesan dem nachweislich der immaterielle Vermögens-gegenstand gehandelt wird und damit ein zuverlässigbestimmbarer Preis feststellbar ist, wird diese Bewertungs-alternative allerdings nur in Ausnahmefällen anwendbarsein.

6.31.4. AngabenIAS 38 verlangt eine Fülle von Anhangsangaben für jedeGruppe von immateriellen Vermögensgegenständen. Auchsind die zugrundegelegte Nutzungsdauer, die Ab-schreibungsmethode sowie umfangreiche Informationenüber die Entwicklung der Buchwerte im Jahresvergleichanzugeben.Vergleicht man die IAS-Bilanzierungsregelmit dem Handelsgesetzbuch, so kommt man zu folgen-dem Ergebnis:

Nach SIC 6 sind übrigens sogar die Kosten zur Modifika-tion existierender Software aktivierungsfähig - besondersunter Jahr-2000-Gesichtspunkten oder zur Einführungdes Euro aber auch bei Einführung neuer Betriebssystem-versionen ein relevanter Sachverhalt.

6.32. IAS 39: Financial Instruments: Recog-nition and MeasurementDieser Standard schreibt zunächst die Vollständigkeit derBerichterstattung über Finanzinstrumente vor - was ins-besondere auch Derivate einschließt. Der Nachteil, keineEventualverbindlichkeiten ausweisen zu müssen, wirdhierdurch teilweise aufgehoben.

Bei der Ersterfassung sind Finanzinstrumente zu Markt-wert unter Einschluß der Transaktionskosten zu erfassen;für weitere Bilanzstichtage sind Neubewertungen vorge-schrieben. Bei einer Umbewertung zum fair value kanndabei unternehmensweit auf zwei Arten verfahren wer-den: entweder werden die Wertunterschiede im Jahr derUmbewertung als Gewinne oder Verluste gebucht, odersie werden auf die jeweilige Nutzungsdauer des um-bewerteten Finanzinstrumentes verteilt.

Für bestimmte Finanzinstrumente sind spezifische Rege-lungen vorgesehen, insbesondere für hedges.

6.33. IAS 40: Investment PropertyDieser Standard betrifft Grund und Immobilien bei allenUnternehmen, also nicht nur bei Investmentgesellschaf-ten. Er umfaßt auch Grund und Boden im Besitz derUnternehmung aufgrund einer Finanzleasingtransaktion,schließt aber ausdrücklich investment property aus, dassich als Ware im Besitz des Unternehmens befindet (dasist in IAS 2 geregelt), das zur Erstellung der unternehme-rischen Leistung verwendet wird (dafür gibt es IAS 16),das sich noch im Bau befindet oder das für Landwirtschaftgenutzt wird (das wäre dann nämlich IAS 41).

Insgesamt sind also nur recht weniger Arten von Immo-bilieneigentum erfaßt!

IAS 40 unterscheidet zwei Bewertungsmodelle:

Aktivierung als immaterieller VermögenswertWeiter-

entwicklungEntwicklungForschung

HGB Verbot VerbotVerbotIAS 38 Verbot PflichtPflicht

Einbeziehung in HerstellkostenWeiter-

entwicklungEntwicklungForschung

HGB Verbot WahlrechtVerbotIAS 38 Verbot PflichtPflicht

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- 38 -Das fair value model bewertet die Vermögensgegen-stände zunächst nach dem fair value, bucht dannÄnderungen des Wertes erfolgswirksam in die GuV-Rechnung aus,

Das cost model bewertet die Vermögensgegenständezu Herstellungskosten.

Dem Unternehmen wird ein Methodenwahlrecht zugebil-ligt, das aber unternehmensweit anzuwenden ist.

6.34. IAS 41: AgricultureIAS 41 definiert lebendes Inventar als biological assetund schreibt die Bewertung zum fair value minus Kostendes Verkaufes vor. Dies betrifft insbesondere auchungeerntete Feldfrüchte; nach der Ernte aber vor ihremVerkauf werden sie zu normalen Vermögensgegenständenund sind durch IAS 2 geregelt.

Ein fair value wird als feststellbar angenommen (wasrealistisch ist, denn für die meisten Feldfrüchte besteht einetablierter Markt mit objektiv feststellbaren Preisen). Istein fair value nicht feststellbar, so soll der market valuezur Bewertung verwendet werden; ist auch dieser nichtfeststellbar, so muß der expected net cash flow aus demVerkauf der Vermögensgegenstände verwendet werden.Das entspricht grob dem niedrigeren beizulegenden Wertdes Handelsgesetzbuches und erlaubt, Wertminderungenetwa bei Verderb oder Verschlechterung der Qualitätvorzunehmen. Allerdings müssen auch Wertsteigerun-

gen etwa durch Lagerung bestimmter produktarten be-rücksichtigt werden. Wertänderungen erscheinen dabeistets erfolgswirksam als Gewinne oder Verluste.

Die offenlegungspflichtigen Tatbestände sind:

a separate reconciliation of changes in the carryingamount of those biological assets;a description of those biological assets;an explanation of why fair value cannot be measuredreliably;the range of estimates within which fair value is highlylikely to lie (if possible);the gain or loss recognised on disposal of the biologicalassets;the depreciation method used;the useful lives or the depreciation rates used; andthe gross carrying amount and the accumulateddepreciation at the beginning and end of the period.

Dieser neueste Standard trat erst am 1. Januar 2003 inKraft.

6.35. Die nächsten StandardsWeitere Standards erscheinen nunmehr unter IFRS-De-nomination und werden im Kapitel 5 dieses Werkesbekanntgegeben. Die bisherigen IAS werden ab 2005bereits erstmalig durch neue IFRS ersetzt. Es ist davonauszugehen, daß in längerer Zeit viele bisherigen IAS inneue IFRS übergehen und nur noch eine kleine Rest-menge als IAS übrigbleibt.

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Bilanz (Balance Sheet)

7. Anhang 1: Synoptische ÜbersichtIn dieser Übersicht werden die wichtigsten Regelungsgehalte des HGB mit denen der IAS verglichen.

Vorschriften über Sachanlagen nach HGB und IAS 16:HGB IAS

Strikte Bewertungsobergrenze sind die Anschaffungs- oder Herstell-kosten (AK oder HK). Niederstwertprinzip. Verschiedene Ab-schreibungswerkzeuge bei späterer Wertminderung vorgesehen.

Neubewertung nach HGB unzulässig.

Nutzungsdauerverlängerung istz im HGB nicht vorgesehen; Ab-schreibungsmethode sollte grundsätzlich beibehalten werden.Steuerliche Abschreibungen können vorgenommen werden.Wahlrecht für gegebenenfalls notwendige Wertaufholung verfälltnicht, kann also nachgeholt werden.

Im Zugangsjahr Bewertung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten(IAS 16.15). In Folgejahren zu fortgeführten Anschaffungs- oderHerstellkosten; ggfs. auf niedrigeren Recoverable Amount abschrei-ben (IAS 16.7, 16.29), auch dann, wenn dieser nur vorübergehendenCharakter hat (IAS 16.56). Dies entspricht dem „beizulegendenWert“. Angabe in den Notes, wenn erheblich (IAS 16.71 d).Neubewertung von Sachanlagen gruppenweise zulässig, auch überAK oder HK. Für Aufwertungsbetrag (Revaluation Surplus) mußggfs. eine Neubewertungsrücklage gebildet werden (IAS 16.39).Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode sind regelmäßig zuüberprüfen und anzupassen (IAS 16.52, 16.55.Keine steuerlichen Abschreibungen möglich.Gegebenenfalls muß eine Wertaufholung erfolgswirksam vorge-nommen werden (Write Back, IAS 16.59, 16.39), und zwar bis zumWert der früheren Neubewertung (IAS 16.60).

Vorschriften über Vorratsvernögen nach HGB und IAS 2, IAS 23:HGB IAS

Handeslwaren werden nicht gesondert ausgewiesen.

Bewertung wahlweise zu Teil- oder Vollkosten möglich. Verwal-tungskosten dürfen aktiviert werden, Vertriebskosten jedoch nicht.

Niederstwertprinzip mit Abweichungen und Lockerungen.

LIFO, FIFO und Durchschnittsbewertung sind zulässige Verfahren;diverse steuerrechtliche Einschränkungen.

Wahlweise Festbewertung bei nachrangiger Bedeutung und regelmä-ßigem Ersatz; alle drei Jahre Inventur erforderlich.Abschreibung auf „niedrigeren Zukunftswert“ möglich.Zuschreibungen und Wertaufholungen dürfen vorgenommen werden(vgl. insbesondere §6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).Fremdkapitalzinsen sind aktivierungsfähig, nicht aber Nebenkosten.

Handelswaren größeren Umfanges müssen gesondert ausgewiesenwerden (IAS 2.34 b i.V.m. IAS 2.35).Bewertung muß zu Vollkosten erfolgen. Transportkosten sind zuaktivieren. Nicht unmittelbar fertigungsbezogene Kosten dürfen nichtaktiviert werden (IAS 2.10). Bei der Kostenrechnung ist Normal-beschäftigung zu unterstellen (IAS 2.11).Die Bestimmung des niedrigeren realisierbaren Verkaufswertes (NetRealisable Value) richtet sich stets nach dem Absatzmarkt (IAS 2.6).Der geschätzte Verkaufspreis bei normalem Geschäftsgang ist zu-grundezulegen; die Gewinnspanne bleibt enthalten (IAS 2.4 i.V.m. F101).FIFO und gewogener Durchschnitt sind das empfohlene Bewertungs-verfahren; LIFO ist zulässig (IAS 2.29f, 2.23). Bei Anwendung desLIFO-Verfahrens sind zusätzliche Notes über den Net RealizableValue erforderlich (IAS 2.36).Festwertverfahren nicht erwähnt, aber möglich (Materiality-Prinzip).

Die Abschreibung auf „niedrigeren Zukunftswert“ ist unzulässig.Wertaufholungen müssen vorgenommen werden.

Alle Fremdkapitalkosten können aktiviert werden (IAS 23.5, 23.11).

Vorschriften über Langfristige Auftragsfertigung nach HGB und IAS 11HGB IAS

Keine Vorschriften; wegen Realisationsprinzip ist es zweifelhaft, obeine anteilige Gewinnrealisierung ohne Teilabrechnung zulässig ist.Gewinnrealisierung erst nach Abrechnung.Nur pauschale Angaben im Anhang.

Percentage-of-Completion-Method vorgeschrieben (IAS 11.22ff).Gewinnrealisierung entsprechend dem Baufortschritt.

Konkrete Notes über die langfristigen Fertigungsaufträge sind anzu-fertigen.

Vorschriften über kfr. Forderungen, sonst. Vermögen und RAP nach HGB und IAS 13:HGB IAS

Pauschalwertberichtigungen (ohne konkrete Berechnungsmethode)ains üblich aber nicht im Detail geregelt (GoB).

Fremdwährungsforderungen sind zum Kurs der Erstverbuchung,gegebenenfalls zum niedrigeren Stichtagskurs auszuweisen.

Nicht erstattungsfähige Zölle und Verbrauchssteuern (soweit sie aufam Abschlußstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände desVorratsvermögens entfallen) dürfen auch als Rechnungsabgrenzungs-posten statt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vorrats-vermögens ausgewiesen werden.Ein Disagio darf handelsrechtlich (und muß steuerrechtlich) alsRechnungsabgrenzungsposten aktiviert und anschließend planmä-ßig abgeschrieben werden.

Keine spezielle Regelung über Abschreibungen auf zweifelhafteForderungen; daher Orientierung an den US-GAAP, bei denen Pau-schalwertberichtigungen üblich sind. Auch F 89 ("künftiger wirt-schaftlicher Nutzen") und IAS 1.5 (Vorsichtsprinzip) sprechen fürangemessene Wertberichtigungen.Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Stichtagskurs (ClosingRate) umzurechnen, gegebenenfalls also auch über dem Nominal-wert auszuweisen (IAS 21.11 a).Auch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist ein Asset, da einLeistungsanspruch (Future Economic Benefit) besteht. Nichterstattungsfähige Zölle und Verbrauchssteuern sind daher als Teil derAnschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu berücksichtigen.

Ein Disagio (Discount) muß erfolgswirksam über die Laufzeit derzugrundeliegenden Liability verteilt werden (IAS 23.5 b, 23.7).

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Vorschriften über Finanzanlagen nach HGB und IAS 17, 27, 28, 31 und 39:HGB IAS

Strikte Bewertungsobergrenze sind die Anschaffungs- oder Herstell-kosten (AK oder HK). Niederstwertprinzip. Grundstücke und Ge-bäude gehören zum Sachanlagevermögen.

Abschreibungspflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.

Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung; steu-erliche Maßgeblichkeit.Anschaffungskostenprinzip; Equity-Methode ist bei Einzelabschlußnicht zulässig (sondern nur bei Konzernabschlüssen).

Zu den Long Term Investments gehören auch Investment Properties(Grundstücke und Gebäude, die im Wesentlichen nicht für die Ge-schäftstätigkeit des Unternehmens benötigt werden) können bewertetwerden, wenn deren Fair Value höher liegt als der abgeschriebeneWert (IAS 20.30). Bewertungsverfahren:- Anschaffungskosten (at cost),- Neubewertung (mit Neubewertungsrücklage),- marktgängige Eigenkapitaltitel (Marketable Equity Securities)

auch zum niedrigeren Marktwert.Abschreibung ausschließlich bei nachhaltiger Wertminderung zu-lässig.Wertaufholung, sofern wesentlich. Bei ursprünglicher Bewertung atcost nur empfohlen.Beteiligungen (Subsidiaries), die in den Konzernabschluß einbezo-gen werden, sind entweder nach Equity-Methode auszuweisen (IAS28), oder zu Anschaffungskosten oder neuzubewerten (IAS 27.29).

Vorschriften über Flüssige Mittel nach HGB und IASHGB IAS

Keine Vorschriften über den Ausweis von flüssigen Mitteln mitVerfügungsbeschränkung.

Vorschriften über den Ausweis von flüssigen Mitteln mit Verfügungs-beschränkung. Notes müssen gefertigt werden (IAS 13.13 a, 5.13 a).

Eigentumsübergangam Ende der Leasingzeit?

NeinJa

Der Leasingvertrag enthälteine Kaufoption?

NeinJa

Die Leasingzeit umfaßt den größtenTeil der technischen Lebensdauer?

NeinJa

Der abgezinste Gegenwartswert derLeasingzahlungen ist größer oder

gleich dem Marktwert des Leasing-gegenstandes?

Nein

Ja

Operate Leasingd.h., Bewertung wie Mietvertrag

Finance Leasingd.h., Bewertung wie Kaufvertrag

Vorschriften über Leasing nach HGB und IAS 17HGB IAS

Keine Regelung im HGB; es gelten die Leasing-Erlasse der Finanz-verwaltung. Nach hM erfolgt der Ansatz beim wirtschaftlichen Ei-gentümer. Angabepflicht langfristiger Leasingverbindlichkeiten imAnhang.

Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer sind die amtlichen AfA-Tabel-len.Sale-and-lease-back: Durch Zurechnung beim Leasinggeber kommtes grundsätzlich beim Leasingnehmer zur Realisierung eines Veräu-ßerungsgewinnes, und zwar trotz des übergeordneten Vorsichts- bzw.Realisationsgewinnes.

Bilanzierung stets beim wirtschaftlichen Eigentümer:- Finance Leasing: Aktivierung beim Leasingnehmer; der

Leasingzeitraum muß dabei den größeren Teil der gewöhnli-chen Nutzungsdauer umfassen (IAS 17.8 c) und der Barwertder Leasingraten höher als der Verkehrswert (Fair Value) sein(IAS 17.8 d).

- Finance Leasing: Aktivierung beim Leasinggeber.Keine AfA-Tabellen, sondern die betriebsgewöhnliche Nutzungs-dauer (IAS 17.16).Sale-and-lease-back: Wegen der Bilanzierung beim Leasingnehmerist die Realisierung eines Veräußerungsgewinnes zum Verkaufs-zeitpunkt nicht zulässig. Der Überschuß ist passiv abzugrenzen(deferred) und über den Leasingzeitraum zu verteilen (amortize, IAS17.57).

Die hier skizzierte Vorgehensweise hat insbesonderedurch den Einfluß des Steuerrechts auch in dasDeutsche Recht Eingang gefunden, und ist damitaufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes indirektauch für das deutsche Handelsrecht relevant gewor-den.

Insgesamt sind die Regelungen über Leasing einerder Bereiche,wo sich internationales und deutschesRecht schon am weitesten angeglichen haben.

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Vorschriften über Wertpapiere des Umlaufvermögens nach HGB und IAS 39HGB IAS

Eigene Aktien sind unter den Wertpapieren des Umlaufvermögensgesondert auszuweisen.Grundsatz der Einzelbewertung; Bewertung zu Anschaffungs- oderHerstellungskosten (AK oder HK) bzw. zum niedrigeren beizulegen-den Wert.

Abschreibung auf einen niedrigeren Zukunftswert ist zulässig.

Absolutes Verrechnungsverbot (mit wenigen Ausnahmen).

Eigene Aktien gehören nicht in die Wertpapiere des Umlaufvermö-gens, sondern sind offen vom Eigenkapital abzusetzen (IAS 5.17).Wahlrecht: Bewertung zum Marktwert (Fair Value) oder nach demNiederstwertprinzip (bis auf Anschaffungskosten). Bei Fair ValueBewertung können Wertänderungen erfolgswirksam oder erfolgs-neutral verbucht werden.Bei Bewertung nach dem Niederstwertprinzip ist eine Sammel-bewertung (Aggregate Portfolio Basis) zulässig.Begingte Verrechnung (Offsetting) möglich (IAS 13.20), wenn einLegal Right to Set Off besteht (IAS 22.36).

Vorschriften über immaterielle Vermögensgegenstände HGB und IAS 38HGB IAS

Grundsätzliches Aktivierungsverbot bei selbsthergestellten immate-riellen Vermögensgegenständen.Bei Kauf oder anderweitigem Erwerb Behandlung wie materielleWirtschaftsgüter.Der Bereich der aktivierungspflichtigen oder aktivierungsfähigenimmateriellen Wirtschaftsgüter ist damit stark eingeschränkt.

Aufgrund des erweiterten Vermögensbegriffes sind zahlreiche imma-terielle Wirtschaftsgüter aktivierungspflichtig.Vergleich der Aktivierungsgereln mit denen des HGB:

Aktivierung als immaterieller VermögenswertWeiter-

entwicklungEntwicklungForschung

HGB Verbot VerbotVerbotIAS 38 Verbot PflichtPflicht

Einbeziehung in HerstellkostenWeiter-

entwicklungEntwicklungForschung

HGB Verbot WahlrechtVerbotIAS 38 Verbot PflichtPflicht

Vorschriften über Eigenkapital nach HGB und IASHGB IAS

Festes Gliederungsschema, das ergänzt werden darf. Wahlrecht fürden Ausweis nicht eingeforderter ausstehender Einlagen.

Eigene Aktien sind unter den Wertpapioeren des Umlaufvermögensgesondert auszuweisen.Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ist am Schluß derBilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen.Aufgrund steuerrechtklicher Vorschriften und dem Maßgeblichkeits-grundsatz können Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet werden.

Kein starres Gliederungsschema, jedoch viele Angabepflichten in denNotes. Neben Shareholder-Capital und Capital-Reserves sind un-ter Retained Earnings Gewinnrücklagen und Gewinn- oder Verlust-vorträge auszuweisen.Eigene Aktien sind offen vom Eigenkapital mit ihren Anschaffungs-kosten abzusetzen (IAS 5.17).Keine Regelung über nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge.

Keine Sonderposten mit Rücklageanteil; der Eigenkapitalanteil soll-te den Rücklagen zugeführt werden und der Fremdkapitalanteil alslatente Steuern passiviert werden.

Verschiedene Beteiligungsarten und ihre Erfassung im KonzernabschlußStimmrechts-anteil

Beteiligungsart Art der Erfassung im Konzernabschluß

100% ... 50%50%50% ... 20%< 20%

TochterunternehmenGemeinschaftsunternehmenassoziiertes UnternehmenBeteiligung

VollkonsolidierungQuotenkonsolidierung oder Equity-MethodeEquity-MethodeAusweis als Beteiligung

Vorschriften über Verbindlichkeiten nach HGB und IAS 1 und F 49b, 91HGB IAS

Langfristige Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetraganzusetzen.Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Kurs der Erstverbuchungund ggfs. zu einem höheren Stichtagskurs anzusetzen.Rechnungsabgrenzungsposten sind in einem gesonderten Posten aus-zuweisen.Ein Disagio darf als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden(steuerlich besteht Aktivierungspflichgt!); anschließende Abschrei-bung.

Keine ausdrückliche Regelung; langfristige Verbindlichkeiten undWechselschulden brauchen nicht gesondert ausgewiesen zu werden.Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zum Stichtagskurs (ClosingRate) anzusetzen (IAS 21.11).Für Rechnungsabgrenzungsposten ist ein gesonderter Ausweis nurbei wesentlichen Posten erforderlich.Weitergehende Angabeverpflichtungen in den Notes.

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Vorschriften über Eigenkapital nach HGB und IASHGB IAS

Festes Gliederungsschema, das ergänzt werden darf. Wahlrecht fürden Ausweis nicht eingeforderter ausstehender Einlagen.

Eigene Aktien sind unter den Wertpapioeren des Umlaufvermögensgesondert auszuweisen.Ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ist am Schluß derBilanz auf der Aktivseite gesondert auszuweisen.Aufgrund steuerrechtklicher Vorschriften und dem Maßgeblichkeits-grundsatz können Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet werden.

Kein starres Gliederungsschema, jedoch viele Angabepflichten in denNotes. Neben Shareholder-Capital und Capital-Reserves sind un-ter Retained Earnings Gewinnrücklagen und Gewinn- oder Verlust-vorträge auszuweisen.Eigene Aktien sind offen vom Eigenkapital mit ihren Anschaffungs-kosten abzusetzen (IAS 5.17).Keine Regelung über nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge.

Keine Sonderposten mit Rücklageanteil; der Eigenkapitalanteil soll-te den Rücklagen zugeführt werden und der Fremdkapitalanteil alslatente Steuern passiviert werden.

Verschiedene Beteiligungsarten und ihre Erfassung im KonzernabschlußStimmrechts-anteil

Beteiligungsart Art der Erfassung im Konzernabschluß

100% ... 50%50%50% ... 20%< 20%

TochterunternehmenGemeinschaftsunternehmenassoziiertes UnternehmenBeteiligung

VollkonsolidierungQuotenkonsolidierung oder Equity-MethodeEquity-MethodeAusweis als Beteiligung

Vorschriften über Pensionsverpflichtungen nach HGB und IAS 19HGB IAS

Keine speziellen Vorschriften über die Ermittlung der Pensionsrück-stellungen, aber:- Passivierungspflicht ab 1. Januar 1987 für Neuzusagen,- keine Pflicht zur Erhöhung von Altzusagen (Passivierungs-

wahlrecht),- keine Passivierungspflicht für mittelbare Verpflichtungen (Un-

terstützungskassen).Gegebenenfalls besteht jedoch eine Pflicht zur Angabe im Anhang.

Keine Berücksichtigung künftiger Lohn- und Gehaltssteigerungen.Fester Kapitalzinsfuß 6%.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist im Anhang zu nen-nen.

Die Pensionsverpflichtungen sind in der Praxis meistens unterbewer-tet.

Grundsätzliche Passivierungspflicht:- Empfohlenes Verfahren: Ansammlungsverfahren (Accrued

Benefit Valuation Method, IAS 19.42), wenn feste Leistungenzugesagt werden (Defined Benefit Plans, IAS 19.5).

- Zulässig auch: Gleichverteilungsverfahren (Projected BenefitValuation Method, IAS 19.44).

Basis sind die Arbeitnehmerbezüge und die Berufsjahre (IAS 19.5).Der Aufwand, der auf die im abgelaufenen Jahr verdienten Ansprü-che entfällt (Current Service Cost, IAS 19.5) ist erfolgswirksam zuerfassen (IAS 19.25).Pflicht zur Berücksichtigung von Trendannahmen zur Lohn- undGehaltsentwicklung sowie zur Inflation. KapitalmarktorientierterKalkulationszinsfuß (IAS 19.48).Änderungen im Versorgungsplan von Rentnern sind zum Barwert zubewerten und erfolgswirksam in dem Geschäftsjahr zu erfassen, indem sie vorgenommen worden sind. Bei Zusagen aufgrund laufenderBeitragszahlungen (Defined Contribution Plans, IAS 19.5) wird ineinen externen Fonds eingezahlt. Die Ansprüche richten sich spätermach diesem Fonds (IAS 19.18).Die Bewertung ist realitätsnah.

Vorschriften über Sonstige Rückstellungen (Contingencies) nach HGB und IAS 10

HGB IASDer bilanzpolitische Ermessensspielraum ist sehr groß. Rückstellun-gen können bereits gebildet werden, wenn der Eintritt einer Verpflich-tung nur möglich aber noch keineswegs gewiß ist.

Aufwandsrückstellungen sind zulässig.

Im Zweifel muß immer der höchste Betrag zurückgestellt werden(Vorrangigkeit des Vorsichtsprinzips).Da alle „Erfolgsunsicherheiten“ in den Rückstellungen zu erfassensind, erübrigen sich zusätzliche Angaben im Anhang.

Ungewisse Gewinne dürfen keinesfalls ausgewiesen werden (Vor-sichtsprinzip).

Sonstige Rückstellungen werden restriktiv gehandhabt. Kriteriensind:- Wahrscheinlichkeit eines relevanten Ereignisses muß über 50%

liegen (IAS 10.8 a, nach SEC-Interpretation sogar 70% bis80%);

- verläßliche Schätzung des Rückstellungsbetrages (IAS 10.8 b).Es dürfen nur Verbindlichkeiten gegenüber Dritten berücksichtigtwerden; Aufwandsrückstellungen sind grundsätzlich unzulässig.Im Zweifel ist stets der niedrigere der wahrscheinlichen Schätz-beträge zurückzustellen (Nachrangigkeit des Vorsichtsprinzips).Falls eine der Anforderungen nicht erfüllt ist, handelt es sich um„Erfolgsunsicherheiten“, die in den Notes erläutert werden müssen.Das betrifft insbesondere auch Haftungsverhältnisse.Ungewisse Gewinne (Contingent Gains), die wahrscheinlich sind,müssen in den Notes angegeben werden (IAS 10.16); solche, diepraktisch sicher sind (Virtually Certain Gains), sind stets zu aktivie-ren (IAS 10.17).

Die International Accounting Standards machen keinen Unterschied zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten!

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Vorschriften über Zuwendungen der öffentlichen Hand nach HGB und IAS 20HGB IAS

Gewinn- und Verlustrechnung (Income Statement)

Keine Vorschriften.Zuwendungen der öffentlichen Hand dürfen nicht mit entsprechendenAufwendungen verrechnet werden.

Income Approach: Verbuchung über die GuV (IAS 20.16).Vermögensbezogene Zuwendungen sind entweder- als passiver Abgrenzungsposten auszuweisen und über die

Periode, in der das Asset genutzt wird, zu verteilen, oder- von dem Asset zu kürzen (IAS 20.24).Ertragsbezogene Zuwendungen können- als sonstige Erträge ausgewiesen oder- mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet werden (IAS

20.29).Bei einer Rückzahlung von vermögenswirksamen Zuwendungensind die kumulativen Abschreibungen, die angefallen wären, wennder Zuschuß nicht gezahlt worden wäre, sofort erfolgswirksam nach-zuholen (IAS 20.32).Umfangreiche Angaben sind in den Notes zu machen.

Vorschriften über Außerordentliche Aufwendungen und Erträge nach HGB und IAS 8HGB IAS

Außerordentliche Posten sind nur unklar definiert. In der Praxisweiter ausgelegt als in den IAS.Aufwendungen und Erträge von besonderer Bedeutung aus gewöhn-licher Geschäftstätigkeit müssen nicht gesondert ausgewiesen wer-den.Im Anhang sind Angaben über Steueraufwand für die außerordentli-chen Posten zu machen.Keine Differenzierung nach Geschäftsfeldern und deren Aufgabevorgesehen.

Sehr enge Definition (IAS 8.6): Nur in seltenen Fällen besteht Anlaßfür die Bildung eines außerordentlichen Postens.Unterscheidungskriterium ist nicht die Häufigkeit eines Ereignisses,sondern dessen sachliche/inhaltliche Unterscheidung vom normalenGeschäftsverkehr.Art und Betrag jedes einzelnen Postens sind und der GuV und in denNotes anzugeben (IAS 8.16).Aufwendungen und Erträge, die mit der Aufgabe von Geschäfts-feldern (Discontinued Operations) zusammenhängen, sind geson-dert auszuweisen.

Vorschriften über Forschungs- und Entwicklungskosten nach HGB und IAS 38HGB IAS

Forschung und Entwicklung ist stets Aufwand.Entwicklungskosten dürfen nicht aktiviert werden, sofern es sichnicht um auftragsbezogene Entwicklungskosten handelt, die alsSondereinzelkosten der Fertigung gelten.Berichterstattung ist nur im Konzernlagebericht vorgeschrieben (§315HGB). Keine Einzelausweise vorgeschrieben.

Forschungskosten sind stets Aufwand (IAS 38.42).Entwicklungskosten sind zu aktivieren, wenn gewisse Voraussetzun-gen erfüllt sind (IAS 38.45).

Planmäßige Abschreibung (IAS 38.79) in maximal 20 Jahren.

Staatliche Beihilfen

Government grant Other assistance

Grants relatedto assets

Grants relatedto income

Bilanzansatz alspassiver RAP

oder alsBuchwert-minderung

Erfassung inder Gewinn-und Verlust-

rechnung

Keine Erfas-sung in Bilanz

oder GuV, ggfs.Erläuterung im

Anhang

Vorschriften über Fremdkapitalkosten nach HGB und IAS 23HGB IAS

Wahlrecht für die Aktivierung der Zinsen, aber nicht der Nebenko-sten.

Keine Vorschrift zur Ermittlung der den Herstellungskosten zure-chenbaren Fremdkapitalzinsen.Im Anhang sind Angaben über den gewählten Ansatz zu machen.

Empfohlenes Verfahren: Fremdkapitalkosten (d.h., Zinsen und son-stige Kosten, IAS 23.5) sofort als Aufwand behandeln (IAS 23.7).Weiter zulässiges Verfahren: Aktivierung, soweit direkt den An-schaffungs-. bzw. Herstellungskosten zurechenbar (IAS 23.11 ff).Zur Ermittlung der bei den Anschaffungs- oder Herstellungskostenzurechenbaren Fremdkapitalkosten gibt es detaillierte Vorschriften.

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8. Anhang 2: Kleines Glossar wichtiger Be-griffeIn der nachfolgenden Zusammenfassung wird eine Über-sicht über wichtige Begriffe geboten. Wir haben dabeientschieden, die Originalbegriffe in English zu verwen-den und nur deutsche Übersetzungen zu bieten, nicht aberdie deutschen Version der jeweiligen Begriffe als Stich-worte einzufügen, weil die Verwendung von Deutsch imZusammenhang mit der internationalen Rechnungsle-gung immer mehr zurückgeht und zudem die Verwen-dung des englischen Originalwerkes (Bound Volumeoder CD) empfohlen wird und gefördert werden soll.

Dieses Glossar liefert nur knappe Hinweise; weitergehen-de Definitionen und Hintergründe finden sich im vorlie-genden Skript sowie im Lexikon für Rechnungswesenund Controlling, das auf der BWL CD zu finden ist.

Alle Übersetzungen sind eigene Übersetzungen.

Alle Übersetzungen dienen lediglich Zwecken der Aus-und Fortbildung. Keine Haftung bei Fehlern oder Auslas-sungen oder Folgeschäden infolge von Fehlern oder Aus-lassungen.

Accounting policy: Spezifische Prinzipien, Basisannahmen,Vereinbarungen, Regeln und Praktiken, die von einem Unter-nehmen bei der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlus-ses angewandt werden (IAS 8.6; 14.8).

Accounting profit: Gewinn oder Verlust vor Steuern (IAS12.5).

Acquistion: Eine business combination, bei der ein Käuferein anderes Unternehmen durch Kauf übernimmt (IAS 22.8).

Active market: Ein Markt, auf dem homogene Güter gehandeltwerden, auf dem kaufwillige Käufer und Verkäufer sich zu jederZeit treffen und auf dem Preise öffentlich bekannt sind (IAS36.5; 38.7).

Actuarial present value: der Barwert der versprochenen zu-künftigen Zahlungen aus einem Pensionsplan, d.h., die zukünf-tigen Zahlungen müssen gemäß der Kapitalwertmethode ab-gezinst werden (IAS 26.8).

Agricultural activity: Management der Transformation oderProduktion oder Verkauf biologischer Vermögensgegenstände( biological asset) (IAS 41.5).

Amortisation: Die systematische Zuweisung des depreciableamounts eines assets über sein useful life (IAS 38.7).

Asset: Vermögensgegenstand; Wirtschaftsgut. Eine Ressource,die vom Unternehmen als Ergebnis vergangener Ereignissekontrolliert wird, und aus der in der Zukunft wirtschaftlicheVorteile der Unternehmung zufließen werden (F 49; IAS 38.7).

Associate: Ein Unternehmen, in welches ein Investor significant influence besitzt, das aber kein subsidiary ist (IAS28.3).

Available-for-sale financial assets: Alle financial assets,die keine gewährten Darlehen und keine held-to-maturityinvestments und keine financial assets held for trading sind(IAS 39.10).

Badwill: Fehlbetrag der cost des Erwerbes eines Unterneh-mens unter dem fail value seiner assets. Gegenteil: goodwill.

Biological asset: Lebendes Tier oder lebende Pflanze, also einSonderfall des allgemeinen asset (IAS 41.5).

Biological transformation: Prozeß des Wachstums, der Dege-neration, der Produktion, der Erschaffung oder sonstigen Verän-derung, die qualitative oder quantitative Veränderungen aneinem biological asset erzeugt (IAS 41.5).

Borrowing costs: Zinsen und andere Kosten im Zusammen-hang mit der Bereitstellung von Fremdkapital (IAS 23.4).

Business combination: Fusion zweier separater Unternehmenin eine wirtschaftliche Einheit (IAS 22.8).

Business segment: Eine unterscheidbare Geschäftseinheit (IAS14.8).

Carrying amount: Zeitwert nach akkumulierter depreciation(IAS 16.6; 36.5; 38.7; 40.4).

Cash: Verfügbare gesetzliche Zahlungsmittel und Kautionenund Pfandgelder, die sofort zurückgefordert werden können(IAS 7.6).

Cash equivalents: Kurzfristige, hochliquide Forderungen, diejederzeit in zuverlässig (ohne signifikantes Risiko) vorhersag-bare Geldmittel konvertierbar (eintreibbar) sind (IAS 7.6).

Cash flows: Zu- oder Abflüsse an Cash.

Cash generating unit: Die kleinste identifizierbare Gruppe von assets, der Zuflüsse an cash direkt zurechenbar sind (IAS

36.5).

Closing rate: Die exchange rate zum Bilanzstichtag (IAS21.7).

Consolidated financial statements: Der Konzernabschluß (IAS27.6).

Contingent asset: Ein asset, das dem Grunde nach ungewißist (IAS 37.10).

Contingent liability: Eine liability, die dem Grunde nachungewiß ist, also eine Eventualverbindlichkeit (IAS 37.10).

Control: Sie Macht, ein Unternehmen zu leiten und von seinenAktivitäten zu profitieren (IAS 22.8; 27.6; 28.3; 31.2); Eigen-tum, direkt oder indirekt durch subsidiaries, über mehr alsdie Hälfte der Stimmrechte einer Unternehmung, oder einsubstanzieller Anteil an Stimmrechten und zugleich die Macht,durch Satzung oder Vereinbarung, die Geschäftsführung einesUnternehmens zu bestimmen (IAS 24.5).

Corporate asset: Ein asset, das kein Geschäfts- oder Firmen-wert ist und zukünftige Cash flows sowie cash generatingunits unterstützt, ohne selbst ein cash generating unit zu sein(IAS 36.5).

Cost: Betrag an cash oder cash equivalents erforderlichzum Erwerb eines asset zum Zeitpunkt seines Erwerbes oderseiner Herstellung (IAS 38.7; 40.4). Der Begriff ist reinpagatorisch und hat absolut (!) nichts mit der Kostendefinitionder Kosten- und leistungsrechnung zu tun!

Cost method: Abrechnungsmethode im Konzernabschluß, beider die Anteile am subsidiary nach cost abgerechnetwerden (IAS 28.3). Gegenteil: equity method.

Cost of Disposal: der negative Schrottwert eines Vermögens-gegenstandes, also die direkt dem Gegenstand zurechenbarenEntsorgungskosten, ausschließlich Finanzierung und Einkom-mensteuer (IAS 36.5).

Cost plus contract: Ein Bauauftrag, bei dem der Contractor diedefinierten oder sonst zulässigen Kosten plus bestimmter Zu-

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- 45 -schläge oder einer festen Gebühr in den Preiseinrechnen darf(IAS 11.3).

Current tax: Der Betrag, der aus Einkommensteuern für einePeriode geschuldet oder gefordert wird (IAS 12.5).

Deferred tax assets: Der Betrag, der aus Steuern in zukünftigenPerioden aufgrund von temporary differences gefordert wer-den wird (IAS 12.5).

Deferred tax liabilities: Der Betrag, der aus Steuern in zukünf-tigen Perioden aufgrund von temporary differences geschul-det werden wird (IAS 12.5).

Defined benefit plans: Post employment plans, die keine defined contribution plans sind (IAS 19.7); retirement benefitplans, nach denen fest vereinbarte Leistungen durch den Arbeit-geber zu leisten sind (IAS 26.8).

Defined contribution plans: Post employment benefit plans,nach denen feste Beiträge in eine separate Stelle (z.B. einenFond) zu zahlen sind (IAS 19.6); retirement benefit plans,nach denen feste Beiträge zu einer Vermögensmasse (z.B.einem Fond) zu leisten sind (IAS 26.8).

Depreciable amount: Die Anschaffungskosten ( cost) eines asset abzüglich seines residual value (IAS 36.5; 38.7), also

der Wert, der der Abschreibung ( depreciation) unterliegt.

Depreciation: Planmäßige Abschreibung über die Lebenszeit( useful life) (IAS 16.6).

Derecognize: Einen Vermögensgegenstand ( asset) oder eineVerbindlichkeit ( liability) aus dem Jahresabschluß entfer-nen, definiert nur in IAS 39.10, aber generell anwendbar.Gegenteil: recognize.

Derivative: Ein financial instrument, dessen Wert sich inBeziehugn zur Veränderung eines Zinssatzes, eines Wechsel-kurses, eines Marktwertes oder eines anderen relevanten Wer-tes verändert, also ein Derivat (IAS 39.10).

Development: Anwendung der Ergebnisse von research oderanderem Wissen zur Gestaltung oder Produktion neuer oderwesentlich verbesserter Materialien, Geräte, Produkte, Prozes-se, Systeme oder Dienste vor ihrer kommerzeiellen Marktein-führung oder kommerziellen Produktion (IAS 38.7).

Discontinuing operation: Ein Geschäftsbereich, der aufgege-ben wird (IAS 35.2).

Economic life: Die Zeit oder die Maximalzahl hergestellterEinheiten, über die ein Gegenstand wirtschaftlich nützlich seinwird (IAS 17.3); vgl. auch useful life.

Employee benefit: Alle Formen der Entlohnung, die ein Unter-nehmen für geleistete Dienste an die Arbeitnehmer leistet (IAS19.7).

Equipment: Ausrüstungsgegenstände; materielle Vermögens-gegenstände ( asset), die für die Leistungserstellung übermehr als eine Periode verwendet werden (IAS 16.6).

Equity: Reinvermögen, Eigenkapital. Der Restbetrag allerVermögenswerte ( Asset), der nach Abzug sämtlicher Ver-bindlichkeiten ( Liability) übrigbleibt.

Equity method: Abrechnungsmethode im Konzernabschlußnach Anteil, den die Muttergesellschaft ( parent) an derTochtergesellschaft ( subsidiary) besitzt (IAS 28.3). Gegen-teil: cost method.

Exchange rate: Wechselkurs zwischen zwei Währungen (IAS21.7).

Expenses: Verringerung der economic benefits während einerRechnungsperiode (F 70), also im wesentlichen mit dem Auf-wand deckungsgleich. Gegenteil: income.

Extraordinary items: Einkommen oder Aufwendungen, dieaus Aktivitäten herrühren, die eindeutig außerhalb der norma-len geschäftlichen Aktivitäten herrühren (IAS 8.6).

Fair value: Wert, gegen den ein asses zwischen sachkundi-gen und bereiten Parteien ausgetauscht werden könnte (IAS16.6; 17.3; 18.7; 20.3; 21.7; 22.8; 32.5; 33.9; 38.7; 40.4).

Finance lease: Ein Leasingvertrag, bei dem alle Risiken undNutzungen auf den Leasingnehmer übergehen (IAS 17.3). Ge-genteil zu operating lease.

Financial asset: cash, Forderungen oder potentiell vorteil-hafte Optionen (IAS 32.5).

Financial assets held for trading: Alle financial assets, dieprimör für Spekulationszwecke erworben und bereitgehaltenwerden (IAS 39.10).

Financial liability: Jede liability in cash oder potentiellnachteilige Option (IAS 32.5).

Financial instrument: Vertrag, der ein financial assetentstehen läßt (IAS 32.5; 33.9).

Financing activities: Aktivitäten, die in Änderungen des Um-fanges und der Zusammensetzung des Kapitals und der derUnternehmung gewährten Darlehen resultieren (IAS 7.6).

Firm commitment: Die bindende Verpflichtung auf den Aus-tausch einer spezifischen Menge einer Ressource zu einembestimmten Preis zu einem bestimmten zukünftigen Datum(IAS 39.10). Diese Definition ist besonders bei den Derivatenbedeutsam ( derivative).

Fixed price contract: Ein Bauauftrag mit Festpreisvereinbarung(IAS 11.3).

Foreign currency: Fremdwährung; jede Währung, die nicht die reporting currency ist (IAS 21.7).

Foreign entity: Ausländische Körperschaft (IAS 21.7).

Foreign operation: Geschäftsbetrieb im Ausland (IAS 21.7).

Forgivable loan: Ein Darlehen, das unter bestimmten Umstän-den nicht zurückzahlbar ist (IAS 20.3).

Fundamental errors: Fehler, die in der gegenwärtigen Periodeentdeckt werden und von solcher Bedeutung sind, daß derJahresabschluß einer oder mehrerer voraufgehender Periodennicht mehr als zuverlässig betrachtet werden kann (IAS 8.6).

Funding: Bereitstellen von Mitteln, separazt vom Unterneh-men eines Arbeitgebers, im Rahmen von retirement benefitplans (IAS 26.8).

Future economic benefit: Das Potential, in der Zukunft füreinen Zufluß an cash oder cash equivalents an dieUnternehmung zu sorgen (F 53).

Gain: Zuwachs in ökonomischem Nutzen (F 75).

Geographical segment: Eine nach geographischen Gesichts-punkten unterscheidbare Geschäftseinheit, segment, (IAS14.8).

Going concern: Grundsatz der Unternehmensfortführung (F23, IAS 1.23-24)

Goodwill: Überschuß der cost des Erwerbes eines Unterneh-mens über den fail value seiner assets (IAS 22.41).Gegenteil: badwill.

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- 46 -Government: Alle Formen der Regierung, Behörden und ähn-lichen Körperschaften, ob lokal, national oder international(IAS 20.3).

Government assistance: Handlungen eines government, diein wirtschaftlichen Vorteilen für die Unternehmung resultieren,nicht aber direkt Ressourcen übertragen (IAS 20.3).

Government grant: Unterstützung durch ein government inder Form des Transfers von Ressourcen an die Unternehmung(IAS 20.3).

Group: Parent und alle zugehörigen subsidiaries (IAS27.6).

Group of biological assets: Aggregation ähnlicher biologischerVermögensgegenstände ( biological asset), zum Beispiel einbebautes Feld mit ungeernteten Pflanzen (IAS 41.5).

Harvest: Loslösung des Produkts vom biological assets oderBeendigung des Lebens eines biological asset (IAS 41.5).

Hedging: Die Absicherung zukünftiger Geschäfte (IAS 39.10).

Hedging instrument: Ein derivative oder anderes financialasset, das zur Absicherung zukünftiger Geschäfte verwendetwird (IAS 39.10).

Held-to-maturity investments: financial assets, die bis zurendgültigen Fälligkeit behalten werden sollen (IAS 39.10).

Impairment loss: Betrag, zu dem der carrying amount eines asset seinen recoverable amount übersteigt (IAS 16.6;

36.5; 38.7).

Income: Erhöhung der economic benefits während einer Rech-nungsperiode (F 70), daher im wesentlichen mit dem Ertragdeckungsgleich. Gegenteil: expenses.

Intangible asset: Nicht-monetärer immaterieller Vermögens-gegenstand ( asset; monetary asset) (IAS 38.7).

Interim financial report: Abschluß einer interim period(IAS 34.4).

Interim period: Eine Berichtsperiode, die kürzer als ein Jahr ist(IAS 34.4).

Inventory: Ein Asset, das zum Verkauf bereitgehalten wird,sich in Produktion befindet oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,die zur Produktion erforderlich sind (IAS 2.4).

Investing activities: Erwerb und Veräußerung langfristig nutz-barer Assets ( Asset) ausschließlich der Cash Equivalents(IAS 7.6).

Investment property: Grundstücke und Gebäude, die wederfür Produktion oder Verwaltung oder Versorgung mit Güternoder Verkauf sondern zur Vermietung oder Verzinsung gehaltenwerden (IAS 40.4).

Joint control: control, gemeinschaftlich ausgeübt (IAS 31.2)

Joint Venture: Vertragliche Vereinbarung, nach der zwei odermehr Parteien eine wirtschaftliche Aktivität unternehmen, diegemeinsamer Leitung unterworfen ist (IAS 31.2).

Lease term: Die unkündbare Zeit eines Leasingvertrages (IAS17.3).

Legal obligation: Eine Verpflichtung, in der Regel eine liability oder eine solstige Leistungsverpflichtung, die aus ei-nem Vertrag ( obligating event), einer Rechtsprechung odereinem Gesetz resultiert (IAS 37.10).

Liability: Verbindlichkeit, Verpflichtung. Eine gegenwärtigeVerpflichtung der Gesellschaft, die aus Ereignissen der Vergan-

genheit resultiert und deren Erfüllung im Abfluß wirtschaftli-cher Werte resultieren wird (F 49; IAS 37.10).

Loss: Verlust; praktisch mit expenses identisch (F 79).

Market value: Der durch Verkauf realisierbare Marktwerteines financial instruments auf einem aktiven Markt (IAS32.5).

Minority Interest: Der Teil der Ergebnisse der Unternehmung,und der Teil der Vermögensgegenstände ( asset) eines subsidiary, der nicht auf die Muttergesellschaft ( parent)entfällt (IAS 22.8).

Monetary asset: Forderungen mit festen oder fest bestimmba-ren Beträgen (IAS 38.7).

Monetary items: Forderungen ( asset) oder Verbindlichkei-ten ( liability), die zu bestimmbaren Werten geführt werden(IAS 21.7; 22.8; 27.6).

Net realizable value: Der für ein Inventory im Rahmen desnormalen Geschäftsganges erzielbare Preis abzüglich der Kos-ten der Fertigstellung und der Kosten des Verkaufes selbst (IAS2.4).

Net selling price: der erzielbare Einzelverkaufspreis für einenVermögensgegenstand unter sachkundigen Vertragsparteienabzüglich der Entsorgungskosten (IAS 36.5). Hierbei denkt IAS36 eher an den Verkauf von Anlagevermögensgegenständen;der Verkauf von Waren, Produkten usw. ist in IAS 2 mit dem net realizable value geregelt.

Neutrality: Grundsatz, daß der Bilanzierende neutral sein sollund keine Vorurteile in die Informationen bringen darf, die imJahresabschluß dargestellt werden (F 36).

Obligating event: Ein Ereignis, das eine liability erzeugt(IAS 37.10).

Obligation: jede eForm einer Verpflichtung (IAS 37.10), nichtnur als liability, sondern auch als Leistungsverpflichtung,vgl. legal obligation.

Onerous contract: Ein Vertrag, dessen bindende Verpflich-tung ( obligation) die erwarteten wirtschaftlichen Vorteileaus dem Vertrag übersteigt (IAS 37.10).

Operating activities: die hauptsächlichen, einkommenser-zeugenden Aktivitäten des Unternehmens (IAS 7.6; 14.8).

Operating lease: Jeder Leasingvertrag, der kein financelease ist (IAS 17.3).

Option: Ein financial instrument, das dem Inhaber das Rechtzum Kauf von Stammaktien ( ordinary share) gewährt (IAS33.6). Warrant.

Ordinary activities: Aktivitäten, die von einer Unternehmungim Rahmen ihres Geschäftes unternommen werden (IAS 8.6).

Ordinary share: Stammaktie (IAS 33.6).

Parent: Muttergesellschaft (IAS 22.8; 27.6).

Percentage of completion method: Methode des Ausweisesdes Baufortschrittes bei langfristiger Auftragsfertigung nachBaufortschritt gemäß IAS 11.

Plan assets: Die assets, die im Rahmen von employeebenefits z.B. in einem Fond angesammelt werden (IAS 19.7).

Plant: Anlagen; materielle Vermögensgegenstände ( asset),die für die Leistungserstellung über mehr als eine Periodeverwendet werden (IAS 16.6).

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- 47 -Post employment benefits: Alle employee benefits, die nachEnde des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, mitAusnahme der Abfindungen (IAS 19.7).

Post employment benefit plans: Formale oder informelleVereinbarungen zur Leistung von post employment benefits(IAS 19.7).

Potential ordinary share: Ein financial instrument, oderanderer Vertrag, der seinen Inhaber zum Bezug von Stammak-tien ( ordinary share) berechtigen kann (IAS 33.6).

Present value: der Gegenwartswert, also der abgezinste Werteiner zukünftigen Zahlungsverpflichtung. Der Begriff erscheintdirekt in IAS 19.7 und wird indirekt bei der Bewertung verschie-dener Gegenstände angewandt, etwa bei Value in use (IAS36.5) oder beim Actuarial present value (IAS 26.8).

Profit: Die Differenz zwischen income und expenses ineiner Rechnungsperiode (F 105; F 107).

Property: Materielle Vermögensgegenstände ( asset), die fürdie Leistungserstellung über mehr als eine Periode verwendetwerden (IAS 16.6).

Provision: Eine Verbindlichkeit, die der Höhe oder Zeit nachungewiß ist (IAS 37.10), also eine Rückstellung.

Prudence: Grundsatz der Vorsicht (F 37).

Qualifying asset: Ein asset, das notwendigerweise einebestimmte (längere) Zeit für seine Fertigstellung oder für seinenVerkauf benötigt (IAS 23.4).

Regognize: Ein asset oder eine liablity im Jahresabschlußdem Grunde nach berücksichtigen. Gegenteil: derecognize.

Recoverable amount: der für einen Vermögensgegenstanderzielbare Wert, jeweils der höhere Wert aus Marktwert und„value in use“, d.h., Barwert ( present value) aller erwartetenkünftigen Zahlungsströme, die der Vermögensgegenstand ver-mittelt (IAS 36.5).

Related party: Jede Person, die über eine andere Person (dieUnternehmung) signifikanten Einfluß hinsichtlich finanziellerEntscheidungen ausüben kann (IAS 24.5).

Related party transactions: Transfer von Ressourcen oderVerpflichtungen zwischen related parties ( related party),ganz gleich, ob hierfür ein Entgelt verlangt wird oder nicht (IAS24.5).

Reporting currency: Die Währung, in der der Jahresabschlußaufgestellt wird (IAS 21.7).

Revenue: Gesamtzufluß wirtschaftlicher Vorteile während ei-ner Periode aus ordinary activities (IAS 14.8; 18.7).

Reportable segment: Ein Segment, das in der Segment-berichterstattung angegeben werden muß (IAS 14.8).

Research: Forschung, die sich auf neue wissenschaftliche odertechnische Kenntnisse richtet (IAS 38.7), zu unterscheiden von

development.

Residual value: Restwert eines asset am Ende seines useful life abzüglich der Kosten für Entsorgung (IAS 16.6;38.7).

Restructuring: Bewußte und geplante Veränderung des Ge-schäftszweckes oder der Art und Weise der Geschäftsausübungder Unternehmung (IAS 37.10).

Retirement benefit plan: Vereinbarungen für Leistungen anMitarbeiter nach Ende ihrer Beschäftigung (IAS 26.8).

Segment: Eine unterscheidbare Geschäftseinheit (IAS 14.8).

Significant influence: Teilnahme an der Geschäftsführungeiner Unternehmung ohne control (IAS 24.5; 28.3; 31.2).

Solvency: Die Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum Zahlungs-verpflichtungen zeitgerecht nachzukommen; Solvenz (F 16).

Subsidiary: Tochtergesellschaft (IAS 22.8; 27.6; 28.3).

Tax base: Der Wert eines asset oder einer liability, die fürZwecke der Besteuerung zugewiesen wird (und sich daher u.U.vom Bilanzwert unterscheidet) (IAS 12.5).

Tax expense (tax income): Nachzahlungen oder Rückzahlun-gen aus Steuern (IAS 12.5).

Taxable profit (tax loss): Gewinn oder Verlust einer Periode,ermittelt nach den Regeln des jeweils anwendbaren Steuer-rechts (IAS 11.5).

Temporary differences: Differenzen zwischen Zeitwert und tax base.

Termination benefits: Abfindungen am Ende des Arbeitsver-hältnisses (IAS 19.7).

Transaction costs: Die Kosten ( cost), die direkt dem Kaufoder der Veräußerung eines financial asset zurechenbar sind(IAS 39.10).

Uniting of interests: Eine business combination, bei der dieAnteilseigner gemeinsam Kontrolle ( control) über ein Unter-nehmen erlangen (IAS 22.8).

Useful life: Betriebsübliche (erwartete) Nutzungsdauer odererwartete Gesamtzahl hergestellter Einheiten (IAS 16.6), vgl.auch economic life. Auch die erwartete verbleibende Periodeab Beginn des lease term, über die wirtschaftliche Vorteilevon einem asset durch das Unternehmen erwartet werden(IAS 17.3; 38.7).

Value in Use: der Gegenwartswert ( present value) allerkünftigen erwarteten Zahlungsströme, die ein Vermögens-gegenstand vermittelt, einschließlich seiner erwartetenEntsorgungskosten (IAS 36.5).

Vested benefits: Wirtschaftliche Vorteile im Rahmen eines retirement benefit plans, die nicht mehr von einer Bedingungabhänbgig sind (IAS 26.8).

Warrant: Ein financial instrument, das dem Inhaber dasRecht zum Kauf von Stammaktien ( ordinary share) gewährt(IAS 33.6). Option.

9. Anhang 3: AbkürzungenF: Framework for the Preparation and Presentation of

Financial Statements.FIFO: First In First Out.IAS: International Accounting Standard.IASB: International Accounting Standards Board.IASC: International Accounting Standards Committee.IASCF: International Accounting Standards Committee

Foundation.IFRIC: International Financial Reporting Interpretations

Committee.IFRS: International Financial Reporting Standard; Ober-

begriff, umfaßt eigene Standards, IAS und SICInterpretations.

LIFO: Last In First Out.SAC: Standards Advisory Council.SIC: Standing Interpretations Committee