INTERNATIONALE MUSIKER-FÖDERATION CROSSING … · 7 Die 1948 gegründete Internationale...

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INTERNATIONALE MUSIKER-FÖDERATION 21 bis rue Victor Massé 75009 Paris Frankreich T. +33 (0) 145 263 123 office@fim-musicians.org PEARLE* Sainctelette Sq. 19/6 1000 Brussels Belgien T +32 2 203 62 96 [email protected] 1 D as Reisen mit Musikinstrumenten kann schwierig werden, wenn dabei internationale Grenzen überschritten werden müs- sen. Wenn bei Ihrem Instrument Teile von geschützten Arten ver- baut wurden, die gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei leben- der Tiere und Pflanzen (CITES) geschützt sind, sollte Ihre Reise gründlich vorbereitet werden. Mit diesem Leitfaden sollen Musi- kern, Ensembles, Musikgruppen und Orchestern praktische Infor- mationen an die Hand gegeben werden, wie die geltenden Vorschriften eingehalten und wie CITES-Bescheinigungen, wie bei- spielsweise die Bescheinigung für Musikinstrumente, vor Konzert- reisen beantragt werden können. In der Vergangenheit war das grenzüberschreitende Reisen mit Mu- sikinstrumenten einfach und unproblematisch. Die Situation än- derte sich, als mehrere Regierungen beschlossen, bestehende CITES-Vorschriften besser umzusetzen und den Schutz gefährdeter Arten, insbesondere afrikanischer Elefanten, zu verstärken. Infol- gedessen wurden die CITES-Vorschriften in mehr und mehr Ländern schrittweise umgesetzt – mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Reisen mit Musikinstrumenten. Viele Musiker, Orchester, Musikgruppen und Ensembles sahen sich mit Problemen an inter- nationalen Grenzen oder sogar mit der Beschlagnahmung ihrer Instrumente oder Bogen durch Zollbeamte konfrontiert, insbeson- dere bei der Einreise in die USA, wo aufgrund zusätzlicher inner- staatlicher Rechtsvorschriften1 strengere Auflagen als in den meisten anderen Länder gelten 1 . 2013 verabschiedeten die Parteien des CITES-Übereinkommens eine Resolution, in der die nationalen Behörden aufgefordert wur- den, Bescheinigungen für Musikinstrumente (BfM) auszu- stellen. Diese Resolution wurde 2015 in EU-Recht2 übernommen. Mit einer Bescheinigung für Musikinstrumente dürfen Sie mit Ihrem Instrument internationale Grenzen überschreiten, auch wenn darin in den CITES-Listen aufgeführte geschützte Arten verbaut wurden, sofern dies zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt (d. h. das In- strument nicht zum Verkauf angeboten oder verkauft wird). Nichtkommerzielle Zwecke umfassen (unter anderem) Folgendes – Persönliche Nutzung – Bezahlte oder unbezahlte Auftritte – Produktion (Aufnahmen) – Sendungen – Unterrichtszwecke – Vorführungen oder Wettbewerbe. EINLEITUNG Version vom 5. Februar 2018 CROSSING BORDERS EIN LEITFADEN FÜR MUSIKER UND ENSEMBLES, DIE MIT INSTRUMENTEN REISEN, BEI DENEN TEILE VON GESCHÜTZTEN ARTEN VERBAUT WURDEN fim-cites-handbook.qxp_Cites-handbook - no TU logo (DE) - Imposé 19/03/2018 16:23 Page8

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INTERNATIONALEMUSIKER-FÖDERATION

21 bis rue Victor Massé75009 ParisFrankreich

T. +33 (0) 145 263 [email protected]

PEARLE*

Sainctelette Sq. 19/61000 Brussels

BelgienT +32 2 203 62 96

[email protected]

Das Reisen mit Musikinstrumenten kann schwierig werden,wenn dabei internationale Grenzen überschritten werden müs-

sen. Wenn bei Ihrem Instrument Teile von geschützten Arten ver-baut wurden, die gemäß dem Übereinkommen über deninternationalen Handel mit gefährdeten Arten frei leben-der Tiere und Pflanzen (CITES) geschützt sind, sollte Ihre Reisegründlich vorbereitet werden. Mit diesem Leitfaden sollen Musi-kern, Ensembles, Musikgruppen und Orchestern praktische Infor-mationen an die Hand gegeben werden, wie die geltendenVorschriften eingehalten und wie CITES-Bescheinigungen, wie bei-spielsweise die Bescheinigung für Musikinstrumente, vor Konzert-reisen beantragt werden können.

In der Vergangenheit war das grenzüberschreitende Reisen mit Mu-sikinstrumenten einfach und unproblematisch. Die Situation än-derte sich, als mehrere Regierungen beschlossen, bestehendeCITES-Vorschriften besser umzusetzen und den Schutz gefährdeterArten, insbesondere afrikanischer Elefanten, zu verstärken. Infol-gedessen wurden die CITES-Vorschriften in mehr und mehr Ländernschrittweise umgesetzt – mit den entsprechenden Auswirkungenauf das Reisen mit Musikinstrumenten. Viele Musiker, Orchester,Musikgruppen und Ensembles sahen sich mit Problemen an inter-

nationalen Grenzen oder sogar mit der Beschlagnahmung ihrerInstrumente oder Bogen durch Zollbeamte konfrontiert, insbeson-dere bei der Einreise in die USA, wo aufgrund zusätzlicher inner-staatlicher Rechtsvorschriften1 strengere Auflagen als in denmeisten anderen Länder gelten1.

2013 verabschiedeten die Parteien des CITES-Übereinkommenseine Resolution, in der die nationalen Behörden aufgefordert wur-den, Bescheinigungen für Musikinstrumente (BfM) auszu-stellen. Diese Resolution wurde 2015 in EU-Recht2 übernommen.Mit einer Bescheinigung für Musikinstrumente dürfen Sie mit IhremInstrument internationale Grenzen überschreiten, auch wenn darinin den CITES-Listen aufgeführte geschützte Arten verbaut wurden,sofern dies zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt (d. h. das In-strument nicht zum Verkauf angeboten oder verkauft wird).

Nichtkommerzielle Zwecke umfassen (unter anderem) Folgendes– Persönliche Nutzung– Bezahlte oder unbezahlte Auftritte– Produktion (Aufnahmen)– Sendungen– Unterrichtszwecke– Vorführungen oder Wettbewerbe.

EINLEITUNG

Version vom 5. Februar 2018

CROSSINGBORDERSEIN LEITFADEN FÜR MUSIKER UND

ENSEMBLES, DIE MIT INSTRUMENTENREISEN, BEI DENEN TEILE VON

GESCHÜTZTEN ARTEN VERBAUT WURDEN

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Die 1948 gegründete Internationale Musiker-Föderation (FIM) ist das einzige Organ, dasMusikergewerkschaften aus aller Welt vertritt. Die Vereinigung hat Mitglieder in etwa 65 Ländernin allen Regionen der Welt. Die FIM ist von verschiedenen internationalen Behörden, wie z. B. derWIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum), der UNESCO (Organisation der Vereinten Natio-nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur), der ILO (Internationales Arbeitsamt), der EuropäischenKommission, dem Europäischen Parlament oder dem Europarat als NRO anerkannt.

PEARLE* – Live Performance Europe ist die Europäische Liga der Arbeitgeberverbände der dar-stellenden Kunst. Pearle* vertritt über seine Mitgliederverbände die Interessen von über 10 000Organisationen, darunter Orchester, Musikensembles, Musikgruppen, Festivals/Festspiele, Konzert-häuser und Produzenten in ganz Europa. Dazu gehören sowohl gewinnorientierte als auch ge-meinnützige Organisationen, von Kleinstunternehmen bis hin zu Unternehmen mit mehr als 250Mitarbeitern. Pearle* ist bei der Europäischen Kommission als branchenspezifischer Sozialpartneranerkannt, der die Arbeitgeber im europäischen Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog inder darstellenden Kunst vertritt.

Übersetzung in die französische, deutsche und spanische Sprache mit finanzieller Un-terstützung der Europäischen Union. Dieses Handbuch wurde im Rahmen des Arbeitspro-gramms des europäischen Ausschusses für den sektoralen sozialen Dialog in der darstellendenKunst entwickelt. Es gibt allein die Meinung der Verfasser wieder. Die Europäische Kommissionübernimmt keine Verantwortung für jegliche Verwendung der darin enthaltenen Informationen.

DANKSAGUNGENFIM und Pearle* möchten sich bei der Europäischen Kommission und den nationalen CITES-Behör-

den Deutschlands und des Vereinigten Königreichs für ihre Rechtsberatung bedanken.

ZUR VERÖFFENTLICHUNG DIESES HANDBUCHS

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! Wenden Sie sich an Ihren Instrumentenbauer oder -verkäu-fer, um Informationen über die Arten zu erhalten, die in IhremInstrument verbaut sind.

! Wenn es sich bei Ihrem Instrument um ein altes oder antikesExemplar handelt, wenden Sie sich an einen ausgewiesenen,anerkannten Experten.

! Wenn Sie vorhaben, ein Instrument zu erwerben, raten wirIhnen dringend, beim Verkäufer Informationen über die im In-strument verbauten Arten und zur Geschichte des Instrumentszum Zeitpunkt des Erwerbs (vorhergehende Eigentümer) sowiediesbezügliche Unterlagen einzuholen. Wir raten Ihnen ferner,darauf zu achten, dass aus diesen Unterlagen die wissenschaft-liche Bezeichnung der betreffenden Arten hervorgeht, um dieArbeit der CITES-Verwaltungsbehörden zu erleichtern und zubeschleunigen.

Streng geschützte Arten sind im CITES-Anhang I (EU-Anhang A)aufgelistet. Bei Reisen mit einem Instrument außerhalb der EU, indem eine in Anhang I aufgeführte Art verbaut ist, ist eine Beschei-nigung für Musikinstrumente (BfM) oder eine Wanderaus-stellungsbescheinigung (WAB) erforderlich. Diese sind für einenZeitraum von drei Jahren und für mehrfache grenzüberschreitendeReisen gültig. Sie ersetzen die üblichen CITES-Einfuhr- oder Aus-fuhrdokumente, die nur einmalig innerhalb eines Zeitraums von 6Monaten gültig sind.

Einige in Musikinstrumenten verbaute Werkstoffe sind im CITES-Anhang I (EU-Anhang A) aufgelistet: Elfenbein, Schildplatt (Meeres-schildkröten), Walbein (fälschlicherweise auch als Fischbeinbezeichnet), Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra).

Sofern nicht die Ausnahme für persönliche Gegenstände Anwen-dung findet, ist für im CITES-Anhang II (EU-Anhang B) aufgeführ-ten Arten unter Umständen eine CITES-Bescheinigung erforderlich.Wir raten Ihnen daher, sich vor der Reise mit Ihrer nationalen CITES-Verwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen und entsprechendeInformationen zu den im Bestimmungsland bzw. in den Bestim-mungsländern geltenden Vorschriften einzuholen, um sich aufmögliche Fragen von Zollbeamten entsprechend vorzubereiten.

Dalbergia-ArtenIm Januar 2017 traten neue Vorschriften für alle Dalbergia-Arten(auch unter der Bezeichnung Rosenholz oder Palisander bekannt)und drei Bubinga-Arten3 in Kraft. Bei Brasilianischem Rosenholz(Dalbergia nigra) hat sich nichts geändert; es ist weiterhin in CITES-Anhang I (EU-AnhangA) aufgeführt. Für Reisen mit einem Instrument,in dem Dalbergia nigra verbaut ist, ist daher weiterhin eine BfMerforderlich.

Was die anderen Dalbergia-Arten und Bubinga anbelangt, habendie USA4 und die EU5 eigene Fragen-und-Antworten-Dokumenteherausgegeben, in denen klargestellt wird, dass bei Instrumenten,die weniger als 10 kg Dalbergia (ausgenommen Dalbergia nigra)oder Bubinga je Instrument (im Reisegepäck oder in Frachtsen-dungen) enthalten, für nichtkommerzielle Reisen (siehe Definitionauf Seite 1) keine CITES-Bescheinigung erforderlich ist.

Diese Auslegung wurde von CITES im Dezember 20176

angenommen. Da das Thema bei der Konferenz derVertragsparteien des Übereinkommens im Mai 2019 erneutdiskutiert wird, raten wir Ihnen, sich an Ihre nationalen CITES-Behörden zu wenden, wenn Sie eine Reise mit mehrerenInstrumenten planen, in denen Dalbergia-Arten verbaut sind.

Beachten Sie bitte, dass in einer erheblichen Zahl von Holzblasin-strumenten, Mallet-/Schlaginstrumenten (Xylophone, Marimbasusw.) und Streichinstrumenten Rosenholz aus verschiedenen Her-kunftsländern verbaut sein kann.

Ausnahme PernambucoPernambucoholz (Caesalpinia echinata) war 2007 im CITES-An-hang II aufgeführt. Schnittholz, Furnierblätter und Rohlinge ausPernambuco, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumenteverwendet werden, sind unter Anhang II eingestuft. Diese Liste ent-hält keine Fertigerzeugnisse aus Pernambuco. Es ist daher beimGrenzübertritt mit einem Instrument/Bogen, in dem Pernambuco-holz verwendet wurde, keine Bescheinigung erforderlich. Diese Aus-nahme gilt nicht für andere geschützte Arten (z. B. Elfenbein), diein diesem Instrument/Bogen verwendet sein können.

MammutelfenbeinWenn in Ihrem Instrument Mammutelfenbein verbaut ist, solltenSie unbedingt den Nachweis über den verwendeten Werkstoff mitsich führen, da Zollbeamte möglicherweise nicht zwischen Elefan-tenelfenbein (geschützt) und Mammutelfenbein (nicht geschützt)unterscheiden können. Einige CITES-Behörden – wie beispielsweisedie deutsche CITES-Verwaltungsbehörde – können (auf der Grund-lage einer Sachverständigenbescheinigung) sogenannte „Negativ-bescheinigungen“ ausstellen, die Auskunft über nichtgeschützteverbaute Arten geben, um die Grenzkontrollen zu erleichtern.

Antike Instrumente (gemäß EU-Verordnung: gebautvor dem 3.3.1947)Für antike Instrumente, in denen im CITES-Anhang I (EU-Anhang A)aufgeführte Arten verbaut sind, ist ebenfalls eine Bescheinigungfür Musikinstrumente erforderlich. Wir raten Ihnen, sich an IhrenInstrumentenbauer und die nationale CITES-Verwaltungsbehördezu wenden.

DREI SCHRITTE ZUR HANDHABUNG DER CITES-VORSCHRIFTENSCHRITT 1: WELCHE WERKSTOFFE SIND IN IHREM INSTRUMENT VERBAUT?

© Denis Gliksman für Buffet Crampon

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Ich muss mit einem Instrument reisen und…

Ich reise nurinnerhalb der EU Ich reise außerhalb der EU

Ich kann ohneGenehmigung reisen

Für eine Konzertreise, einen Auftritt, eine Vorführung, einen Wettbewerb usw.

Um mein Instrumentzu verkaufen

Eine BfM/WAB wird benötigt

Ich muss bei meiner CITES-Behörde nachfragen, ob eine

Genehmigung für kommerzielle Zwecke benötigt

wird

Ich reise alleinIch reise mit einer Gruppe,

einem Orchester oder einem Ensemble

Ich muss eine einzelne BfM beantragen

Die Gruppe, das Orchester oder das Ensemble beantragt eine BfM/WAB im Namen aller

Musiker in der Gruppe

Eine BfM/WAB wird NICHT benötigt

Die Gruppe, das Orchester oder das Ensemble

beantragt KEINE BfM/WAB

Ich muss bei meiner CITES-Behörde nachfragen, ob eine BfM bzw. eine WAB benötigt

wird

SCHRITT 2: IST EINE CITES-BESCHEINIGUNG (BfM ODER WAB) ERFORDERLICH?

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1. Weitere Informationen erhalten Sie bei den nachstehend aufgeführten CITES-Verwaltungsbehörden:https://cites.org/eng/cms/index.php/component/cp

2. Siehe Verordnung (EG) Nr. 338/97: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31997R0338&from=en

3. Betroffen sind folgende drei Bubinga-Arten: Guibourtia demeusei, Guibourtia pellegriniana und Guibourtia tessmannii

4. Vgl. Fragen und Antworten: Jüngste Änderungen der CITES-Schutzmaßnahmen für Rosenholz:https://www.fws.gov/international/pdf/questions-and-answers-appendix-II-timber-listings-December-2016.pdf

5. Vgl. Fragen und Antworten zur Umsetzung der im CITES-Anhang II enthaltenen Rosenholz- und Palisanderartenlisten in der EU beider 17. Konferenz der Vertragsparteien (COP17):http://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/cop17/implementation_of_cites_cop17_listing_of_rosewood_clean.pdf

6. Vgl. https://cites.org/sites/default/files/notif/E-Notif-2017-078.pdf

7. Website der Vereinigung amerikanischer Orchester:https://americanorchestras.org/advocacy-government/travel-with-instruments/endangered-species-material/protected-species-travel-tips.html

8. Website des US Fish and Wildlife Service: https://www.fws.gov/index-s.html

9. Nachzulesen in folgender Verordnung:http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1518791029845&uri=CELEX:32017R0160

10. Die Bezeichnung Bubinga wird nur von einigen ausführenden Ländern verwendet, während andere Länder andere Namen verwenden,wie z. B. Kevazingo (vgl. https://cites.org/sites/default/files/eng/cop/17/prop/060216/E-CoP17-Prop-56.pdf)

Gleiches gilt für Dalbergia, insbesondere im Hinblick auf gebräuchliche Namen im Spanischen:https://cites.org/sites/default/files/eng/cop/17/prop/060216/E-CoP17-Prop-55.pdf

sowie für Pterocarpus erinaceus: https://cites.org/sites/default/files/eng/cop/17/prop/060216/E-CoP17-Prop-57.pdf

11. Siehe Link zur Verordnung in abschliessende Bemerkung 9

12. Siehe Link zur Verordnung in abschliessende Bemerkung 9

ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

Species+ (Liste geschützter Arten und Zugang zu CITES-Dokumenten): https://www.speciesplus.net

REFERENZDOKUMENTE

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GLOSSARCITES-Anhang IListe vom Aussterben bedrohter Arten. Der kommerzielle Handelmit den aufgelisteten Arten ist verboten. Dazu zählen: Elfenbein,Schildplatt, Walbein, Brasilianisches Rosenholz (Dalbergia nigra).

Hinweis: Der EU-Anhang A enthält alle Arten von CITES-Anhang I,jedoch auch einige Arten von CITES-Anhang II und Nicht-CITES-Arten9.

CITES-Anhang IIListe von Arten, die derzeit zwar nicht vom Aussterben bedrohtsind, die aber gefährdet werden könnten, wenn deren Handel nichtkontrolliert würde. Enthält Rosenholz- und Palisanderarten (aus-genommen Brasilianisches Rosenholz) und Bubinga10 (Guibourtiademeusei, Guibourtia pellegriniana, und Guibourtia tessmannii),Kosso (Pterocarpus erinaceus) und Pernambuco (Caesalpinia echi-nata, in Bogen verwendet).

Hinweis: Der EU-Anhang B enthält alle Arten aus dem CITES-Anhang II, jedoch auch einige Arten aus dem CITES-Anhang III undNicht-CITES-Arten11.

CITES-Anhang IIIListe von Arten, bei denen ein Land andere CITES-Parteien umZusammenarbeit ersucht hat, um dabei zu helfen, eine wir-kungsvolle Kontrolle des internationalen Handels mit diesenArten sicherzustellen.

Hinweis: Der EU-Anhang C enthält alle Arten aus dem CITES-Anhang III, die nicht in EU-Anhang A oder B12 enthalten sind.

CITES (Übereinkommen über den internationalen Han-del mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere undPflanzen)Das Übereinkommen, das auch als Washingtoner Artenschutzüber-einkommen bezeichnet wird, ist am 1. Juli 1975 in Kraft getreten.Seit 2016 hat das Übereinkommen 183 Vertragsparteien (182Staaten und die Europäische Union). Mit diesem multilateralen Ver-trag soll sichergestellt werden, dass der internationale Handel mitwildlebenden Tieren und Pflanzen deren Fortbestand nicht bedroht.Insgesamt werden mehr als 35 000 Tier- und Pflanzenarten durchCITES geschützt.

CITES-Verwaltungsbehörden (EU und Drittländer)CITES-Kontaktstellen, die in den einzelnen Ländern Genehmigun-gen und Bescheinigungen ausstellen. Im Allgemeinen sind dieCITES-Verwaltungsbehörden den Umwelt- und Wirtschaftsministerienangegliedert.Vgl. https://www.cites.org/fra/cms/index.php/component/cp

Bescheinigung für Musikinstrumente (BfM)CITES-Bescheinigung, die speziell für Reisen mit Musikinstrumen-ten gilt. Sie ersetzt das bisherige CITES-Einfuhr- und Ausfuhrdoku-ment und ist für 3 Jahre gültig (mehrfach verwendbar).

Nichtkommerzieller Handel mit InstrumentenDie Verbringung von Musikinstrumenten für die private Nutzung,bezahlte oder unbezahlte Auftritte, Vorführungen, Aufnahmen, Un-terrichtszwecke oder Wettbewerbe. In einer Reihe von Ländern (wie

z. B. EU-Mitgliedstaaten, den meisten anderen europäischen Län-dern, Japan, jedoch nicht den USA) umfasst dies auch die interna-tionale Beförderung eines Gegenstands für die Zwecke derReparatur oder Rückgabe im Gewährleistungsfall. Welche Vorschrif-ten jeweils im Bestimmungsland gelten, sollten Sie bei Ihrer natio-nalen CITES-Behörde in Erfahrung bringen.

Ausnahme für persönliche GebrauchsgegenständeInstrumente, die sich in persönlichem Besitz befinden undrechtmäßig erworben wurden und im persönlichen Gepäck oderals Teil eines Haushalts befördert werden, sind von den CITES-Regelungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt innerhalb derEU und in den USA. Diese Regelung kann nicht in Anspruch genom-men werden, wenn Sie mit einem Instrument für beruflicheZwecke aus der EU in die USA oder in ein anderes Drittland außerhalbder EU reisen.

Wanderausstellungsbescheinigung (WAB)Diese CITES-Bescheinigung, die ursprünglich für Museen konzipiertwar, wurde später auf der 16. Konferenz der CITES-Vertragsstaaten(2013) auf Orchester ausgeweitet, um alle mitreisenden Instru-mente auf einer einzigen Bescheinigung anmelden zu können (an-statt für jedes einzelne Instrument eine Bescheinigung fürMusikinstrumente auszustellen). Da die Wanderausstellungsbe-scheinigung nicht in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich gehand-habt wird, müssen Sie sich an Ihre CITES-Behörde wenden, umherauszufinden, ob Wanderausstellungsbescheinigungen in IhremLand ausgestellt werden.

© Peter Traub

© Peter Traub

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! Wenden Sie sich mindestens 3 Monate vor der Reise an Ihrenationale CITES-Behörde, um praktische Informationen zu in-nerstaatlichen Vorschriften in Zielländern und zur Beantragungeiner Bescheinigung für Musikinstrumente einzuholen (siehenächstes Kapitel bei Reisen in die USA).

! Eine CITES-Bescheinigung (BfM oder WAB) ist nicht erfor-derlich, wenn Sie ausschließlich innerhalb der EU reisen.

! Die Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung könnenvon Land zu Land unterschiedlich sein. Sie betragen in der Regelzwischen 0 und 100 USD/EUR.

! Die BfM oder WAB können mehrfach verwendet werden (sieersetzen nur einmalig verwendbare CITES-Ausfuhr- oder Ein-fuhrdokumente).

! Die BfM oder WAB gelten für einen Zeitraum von drei Jahren.

! Sie können eine BfM beantragen, unabhängig davon, ob dasInstrument Ihr Eigentum ist oder von einem Dritten geliehenwurde.

! Die BfM muss bei jeder Grenze, die Sie überschreiten, abge-stempelt werden.

SCHRITT 3: MACHEN SIE SICH MIT DEN CITES-BESCHEINIGUNGSVERFAHREN VERTRAUT

REISEN IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKADie Vereinigung amerikanischer Orchester gibt auf ihrer Websitefolgenden Hinweis: „Ausländische Musiker sollten außerdem be-achten, dass außerhalb der USA ausgestellte CITES-Genehmi-gungen möglicherweise nicht zusätzlichen Inlandsvorschriften derUSA zum Schutz gefährdeter Arten entsprechen.“7

Wenn Sie eine Reise in die USA planen, raten wir Ihnen dringend,den US Fish and Wildlife Service (USFWS)8 zu kontaktieren; hierbeihandelt es sich um die zuständige Behörde für die Ausstellung vonCITES-Bescheinigungen. Weitere Informationen finden Sie auf demÜbersichtsmerkblatt des USFWS für Musiker und Hersteller vonMusikinstrumenten.

Ein-/AusreisestellenWenn Sie mit einer CITES-Bescheinigung (BfM oder WAB) in dieUSA reisen, müssen Sie speziell hierfür vorgegebene Ein-/Ausrei-sestellen benutzen (vgl. die von der Vereinigung amerikanischerOrchester zusammengestellte Liste und die Liste des US Fish andWildlife Service). Es gibt 18 Ein-/Ausreisestellen für Reisende mit

Instrumenten, in denen geschützte tierische Werkstoffe verbautsind (oder sowohl pflanzliche als auch tierische Werkstoffe), und32 Ein-/Ausreisestellen für Reisende, sofern Sie ausschließlich mitgeschützten pflanzlichen Werkstoffen reisen. Der Versuch, dieGrenze an einer nicht vorgegebenen Ein-/Ausreisestelle zu über-queren, kann zu Verzögerungen führen oder möglicherweise sogarIhre Weiterreise verhindern.

Die 18 vorgegebenen US-Ein-/AusreisestellenAnchorage (AK), Atlanta (GA), Baltimore (MD), Boston (MA), Chi-cago (IL), Dallas/Fort Worth (TX), Honolulu (HI), Houston (TX), LosAngeles (CA), Louisville (KY), Memphis (TN), Miami (FL), New Or-leans (LA), New York (NY), Newark (NJ), Portland (OR), San Fran-cisco (CA), Seattle (WA).

WICHTIG: Achten Sie auf die Öffnungszeiten der Zolldienststellenan den Einreisestellen. Sollten diese geschlossen sein, kann es sein,dass Sie an der US-amerikanischen Grenze abgewiesen werden.

© Denis Gliksman für Buffet Crampon

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