Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht

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Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht Vortrag von Dr. Otto Wienke Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht

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Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht. Vortrag von Dr. Otto Wienke Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht. Statistisches. europaweit jährlich 450.000 Erbfälle mit Auslandsbe-rührung , Tendenz: steigend Gesamtwert ungefähr 123 Mrd. Euro - PowerPoint PPT Presentation

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Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht

Vortrag von Dr. Otto Wienke

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht

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Statistisches

• europaweit jährlich 450.000 Erbfälle mit Auslandsbe-rührung, Tendenz: steigend

• Gesamtwert ungefähr 123 Mrd. Euro• Gesamtkosten für die jeweiligen Begünstigten ca.3,7

Mrd. Euro• zunehmende Mobilität der europäischen Bürger und

Unternehmen• ca. 15 % Eheschließungen mit ausländischem Partner• ca. 9 % Ausländeranteil, in Großstädten bis 20 %• Nur ca. 20 % der Bevölkerung hinterlassen Testament

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Beispielsfälle

• Ehe eines Deutschen mit einer Französin• deutsche Eheleute mit beweglichem und

unbeweglichem Vermögen im Inland und im Ausland (Finca oder ETW auf Mallorca)

• türkische Staatsangehörige mit jahrelangem Wohnsitz in Deutschland und mit bewegli-chem und unbeweglichem Vermögen in Deutschland und in der Türkei (nicht Europa!)

• Wohnsitzverlagerung im Alter nach Mallorca

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Konkret

• Beispielsfälle: • Ehefrau Deutsche, Ehemann Russe, Wohnsitz in

Deutschland, Grundbesitz in Deutschland und Russland, Tochter aus 1. Ehe in Russland

• Ehemann Ägypter, Ehefrau Deutsche, Wohnsitz in Paris und Grundbesitz des Ehemannes in Deutschland Ehemann verstirbt

• Anteil an Grundbesitzgesellschaft im Ausland: bewegliches Vermögen, Anteil am Grundbesitz selbst: unbewegliches Vermögen

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Grundlagen und bisherige Rechtslage

• Gesetzliche Grundlagen: EGBGB und BGB• welche Rechtsordnung bei dem konkreten

Erblasser ist anwendbar?• EGBGB: Verweis auf anzuwendendes Recht• nur bei deutschem Erblasser: deutsches BGB• unabhängig von seinem Wohnsitz, dem Wohnsitz

der Erben oder deren Staatsangehörigkeit oder Belegenheit des Vermögens, aber: Art. 3 a II EGBGB

• fünftes Buch des BGB: Erbrecht

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Beispiel zu lex rei sitae:

• Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Spanien gilt deutsches (und nicht spanisches) Erbrecht

• Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Frankreich gilt französisches (und nicht deut-sches) Erbrecht

• Die Lage der Immobilie bestimmt das anzuwen-dende Erbrecht

• Umgehung: Einbringung der Immobilie in eine Grundbesitzgesellschaft: bewegliches Vermögen!

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bisherige Rechtslage• Vorrang internationaler Regelungen und Staatsverträge,

Art. 3 EGBGB: Iran 1929 (zwischen Persien und Deutschem Kaiserreich!!), Türkei 1929, Sowjetunion 1958 !!!

• Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, Art. 25 EGBGB• Annahme, Rück-und Weiterverweisung, Rechtsspaltung• Regelung für Mehrstaatler, Art. 5 EGBGB• Ordre public, (z.B. Schlechterstellung der Ehefrau oder

anderer Religionszugehöriger) Art. 6 EGBGB• bisher unabhängig vom Wohnsitz• unterschiedliche Rechtslage in vielen europäischen und

außereuropäischen Ländern, meist in Europa aber wie in Deutschland: Staatsangehörigkeit entscheidend

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Einzelfall zu Staatsvertrag

• Moldawien• Zwischen Deutschland und Moldawien als

ehemaliger Sowjetrepublik - gilt noch der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 1958, d.h. es gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes für unbewegliche das Recht des Lageorts.

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Probleme:

• Nachlassspaltung• Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen

länderabhängig unterschiedlich:– z.B. gemeinschaftliches Testament (Spanien: nicht

anerkannt !!!– Fingerabdruck (Mexiko)– Zeugenanwesenheit (englischer Rechtskreis)– schriftlich,handschriftlich,maschinenschriftlich (in

Indien zusammen mit Zeugen wirksam !)– Hinterlegungsnotwendigkeit (Spanien!!!)

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Entwicklung• EU-Grünbuch (Internationales) Erb- und Testamentsrecht • - Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 6 • - Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an

die Kommission zum Erb- und Testamentrecht (2005/2148(INI) vom 16.11.2006

• Stellungnahmen zum Grünbuch • - Grünbuch KOM (2005) 65 vom 1.3.2005 (= BR-Drucks. 174/05

vom 14.3.2005) • - Anhang zum Grünbuch (nur auf Französisch) • -

DNotI-Symposium Internationales Erbrecht in der EU - Perspektiven einer Harmonisierung, Brüssel 10./11.5.2004

• - DNotI-Studie Internationales Erbrecht 2002 • - franz. Original und Länderberichte zur Studie

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Vorgaben aus Brüssel

• Rom IV Verordnung, Kommisionsvorschlag vom 14.10.2009

• derzeit im Rechtsausschuss des Europäschen Parlaments in Brüssel

• technisch schwierigste Projekt im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit der EU-Staaten

• 36 Erwägungsgründe vorangestellt• Ausnahmen für Dänemark und England

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Vorgaben aus Brüssel

• Anknüpfung an Status des gewöhnlichen Aufenthaltes, Art. 16 Rom IV VO

• Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip• Rechtswahlmöglichkeit für die eigene

Staatsangehörigkeit, Art. 17 Rom IV VO• grenzüberschreitendes europäisches

Nachlass-zeugnis• Inkrafttreten 2012, Handlungsbedarf !!

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Einzelheiten

• Frage, welches Erbrecht auf den konkreten Erbfall Anwendung findet:

• letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers für das materielle Erbrecht und das Erbverfahrensrecht entscheidend

• Anwendbarkeit auf alle Erbfälle nach Inkraft-treten, keine rechtliche, aber tatsächliche Rückwirkung (Test. aus 2000, Inkrafttreten 2012, Sterbefall 2015)

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Gewöhnlicher Aufenthaltsort

• Wahldomizil: • tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort verbunden

mit der Absicht, an diesem Ort für immer oder für unbestimmte Zeit zu verbleiben

• Indizien: – Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts– Gründe für den Aufenthalt– familiäre und soziale Bindungen

• vielfach nicht eindeutig zu bestimmen

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Gestaltungsmöglichkeiten:

• Rechtswahl in Testamentsform !!!• nur Rechtswahl der eigenen Staatsangehörig-

keit möglich• Einzeltestamente bei Auslandsberührung• Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes,

um deutsches Erb- und insbes. dt. Pflichtteils-recht zu vermeiden (z.B. Spanien besser !)

• deutlich einfacher als Wechsel der Staatsange-hörigkeit

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Einzelheiten

• Regelungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte zur Nachlassabwicklung:

• Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufent-haltsort des Erblassers international zuständig nach § 105 FamFG

• ausnahmsweise kann an ein Gericht des Hei-matstaats des Erblassers verwiesen werden

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Einzelheiten

• einheitliches Muster für ein europäisches Nachlasszeugnis für weltweiten Nachlass des Erblassers

• tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Verfahren

• weiterhin notarielle Beurkundung der eidesstatt-lichen Versicherung der Richtigkeit der gemach-ten Angaben erforderlich

• deutscher Erbschein bisher im Ausland i.d.R. nicht anerkannt

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Europaübersicht

• www.successions-europe.eu • Gutachten des Deutschen Notarinstituts

Würzburg• ENN Das Euröpäische Netz des Notariats• Notare , Fachanwälte für Erbrecht

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weitere nützliche Links zum Erbrecht

• www.successions-europe.eu • www.ndeex.de• www.erbrechtsgesellschaft.de• www.erbrecht-erbr.de • www.dvev.de• www.stiftungsrecht-plus.de• www.bnotk.de• www.brak.de• www.notarinstitut.de• www.hoernerbank.de• www.ottowienke.de

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Schluss

• Vorsorge und Regelungen treffen !• besser als alles einfach laufen zu lassen !• denken Sie daran: gestorben wird immer,

bleiben Sie gesund !• Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !