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Internationales Zentrum für Menschenrechte Netzwerk Menschenrecht IZMR - Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE Bundesrepublik Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918 Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO Beweisurkunden: Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 15 /2014 Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 ZEB, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 16 /2014 Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 GdM, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 9 /2013 IZMR öffentlich-universelles Recht Globalrechtgemeinschaft im originär-prärogativen Naturrecht (analog Präambel, Art. 1, 25, 140 GG) Rechtamt Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE Verwaltung: Mühlhäuser Straße 1, [D-99986] LANGULA Telefon: +49 (0)41 41 / 8609141 Telefax: +49 (0)41 41 / 8609143 jP. Verwaltungsgericht HAMBURG Lübeckertordammtor 4 [D-20099] Hamburg IZMR, 07.09.2015 n. chr. Rechtdurchsetzung ICHR-091122 -IZMR-1-1-1 / [ D-20099]-VG-17 K 4558/15 zu Rechtdurchsetzung ICHR-091122 -IZMR-1-1-1 / [ D-22607]-PolV-0255K/53/383/20/5 UN-Résolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 zu ILC gemäß Art. 73 UN-Charta gemäß Art. 25 GG nach natürlich-völkerrechtlichem Vertrag Art. 1, 125, 127 im Vertrag 0.518.42 genfer Konvention Art. 1, 142, 144 im Vertrag 0.518.51 genfer Konvention Ihnen ist die IZMR-Verfügung vom 10.08.2015 zu Protokoll der jP. Verwaltungsgericht vor Ort nach Art. 25, 142 genfer Abkommen durch einen grundrechtfähigen Menschen mit Legitimationsnachweis EGMR 75529/01 nach Art. 53 EMRK gerichtet und die Obligation der jP. Polizei am 10.08.2015 direkt an die fiktionale Funktionsperson 10965 durch Annahme unmittelbar zeitlich übergeben worden. Die jP. Polizeiverband steht obligatorisch mit der Akzeptanz in jeder Form der Schuld, denn ein Vertrag kam zustande, da die widrige Gewalt im Revier der Arena Hamburg (Area/Zelle/Zone) nicht verhindert werden konnte. Sie haben aus der Obligation inzwischen gegen den Art. 1-2 Überleitungsvertrag ein Fiktionsschauspiel gemacht. Unsere Drittrechte sind nach den völkerrechtlichen Verträgen in Art. 142 genfer Konvention IV und die völkerrechtlichen Rechte in ECHR 75529/01 nach Art. 53 EMRK durch die rechtwidrigen Handlungen verletzt. Das Amt für Menschenrechte ist für den Vollzug des Völkerrecht zuständig. mustafa-selim von Amasya ist Vollzug(s)beamter. Unser gesamtes Vorbringen nützt nichts, wenn sie den Inhalt des angetragenen Protokoll weder verstehen wollen oder verstehen können (Illettrismus). Für den Raubeinsatz der jP. Polizei, die recht(s)widrige Tat des privaten Hausverbotes und Platzverweises, gibt es immer noch keinen rechtmittelfähigen Bescheid nach ihren eigenen Gesetzen des § 80 VwGO. Aus diesem Grund kommt die private Geschäftsherrenhaftung analog § 305b BGB, §§17, 362 HGB obligatorisch in Frage, die nach dem Individualrecht der Privatautonomie (ausländisches und internationales Privatrecht) durch kein inländisches Gericht angezweifelt werden darf und nur die Förmlichkeit des Vertrages in der Vollstreckung geprüft werden kann, ob ein rechtmittelfähiger oder überhaupt ein Widerspruch eingegangen ist oder nicht. IZMR Bielfeldtweg 26 21682 STADE

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Internationales Zentrum für Menschenrechte

Netzwerk Menschenrecht

IZMR - Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE Bundesrepublik – Grundlagen StGBl. Nr. 139/1918 vom 19.12.1918

Regulierungsakt HK vom 05.10.1961, WüD vom 18/24.04.1961, §§ 18-20 GVG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO

Beweisurkunden: Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 113/2009 IZMR, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 15 /2014

Landesnotar Johst Matthies, Tostedt, Urkunde 114/2009 – ZEB, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 85 – 16 /2014

Landesnotar Ralf Grosser, Tostedt, Urkunde 139/2013 – GdM, Landgericht STADE, Apostille 9191 a 84 – 9 /2013

IZMR

öffentlich-universelles Recht

Globalrechtgemeinschaft

im originär-prärogativen Naturrecht

(analog Präambel, Art. 1, 25, 140 GG)

Rechtamt

Bielfeldtweg 26, [D-21682] STADE

Verwaltung:

Mühlhäuser Straße 1, [D-99986]

LANGULA

Telefon: +49 (0)41 41 / 8609141

Telefax: +49 (0)41 41 / 8609143

jP. Verwaltungsgericht HAMBURG

Lübeckertordammtor 4

[D-20099] Hamburg

IZMR, 07.09.2015 n. chr.

Rechtdurchsetzung ICHR-091122 -IZMR-1-1-1 / [ D-20099]-VG-17 K 4558/15

zu Rechtdurchsetzung ICHR-091122 -IZMR-1-1-1 / [ D-22607]-PolV-0255K/53/383/20/5

UN-Résolution A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III) 56/83 zu ILC gemäß Art. 73 UN-Charta

gemäß Art. 25 GG nach natürlich-völkerrechtlichem Vertrag

Art. 1, 125, 127 im Vertrag 0.518.42 genfer Konvention

Art. 1, 142, 144 im Vertrag 0.518.51 genfer Konvention

Ihnen ist die IZMR-Verfügung vom 10.08.2015 zu Protokoll der jP. Verwaltungsgericht vor

Ort nach Art. 25, 142 genfer Abkommen durch einen grundrechtfähigen Menschen mit

Legitimationsnachweis EGMR 75529/01 nach Art. 53 EMRK gerichtet und die Obligation

der jP. Polizei am 10.08.2015 direkt an die fiktionale Funktionsperson 10965 durch Annahme

unmittelbar zeitlich übergeben worden. Die jP. Polizeiverband steht obligatorisch mit der

Akzeptanz in jeder Form der Schuld, denn ein Vertrag kam zustande, da die widrige Gewalt

im Revier der Arena Hamburg (Area/Zelle/Zone) nicht verhindert werden konnte.

Sie haben aus der Obligation inzwischen gegen den Art. 1-2 Überleitungsvertrag ein

Fiktionsschauspiel gemacht. Unsere Drittrechte sind nach den völkerrechtlichen Verträgen in

Art. 142 genfer Konvention IV und die völkerrechtlichen Rechte in ECHR 75529/01 nach

Art. 53 EMRK durch die rechtwidrigen Handlungen verletzt. Das Amt für Menschenrechte ist

für den Vollzug des Völkerrecht zuständig. mustafa-selim von Amasya ist Vollzug(s)beamter.

Unser gesamtes Vorbringen nützt nichts, wenn sie den Inhalt des angetragenen Protokoll

weder verstehen wollen oder verstehen können (Illettrismus). Für den Raubeinsatz der jP.

Polizei, die recht(s)widrige Tat des privaten Hausverbotes und Platzverweises, gibt es immer

noch keinen rechtmittelfähigen Bescheid nach ihren eigenen Gesetzen des § 80 VwGO. Aus

diesem Grund kommt die private Geschäftsherrenhaftung analog § 305b BGB, §§17, 362

HGB obligatorisch in Frage, die nach dem Individualrecht der Privatautonomie

(ausländisches und internationales Privatrecht) durch kein inländisches Gericht angezweifelt

werden darf und nur die Förmlichkeit des Vertrages in der Vollstreckung geprüft werden

kann, ob ein rechtmittelfähiger oder überhaupt ein Widerspruch eingegangen ist oder nicht.

IZMR Bielfeldtweg 26 21682 STADE

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Sie fingieren als Behörde (Stelle/Stall) ohne einen Auftrag einen Beschluß, der ohne Recht-

realität eine Vermutung ist, in dem sie parteiisch als In-Sich-Geschäft unerlaubt gegen die

jP. Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport – Polizei- Justitiariat (J)

einen Rechtstreit organisieren. Recht ist kategorisch. Die jP. Freie und Hansestadt Hamburg

existiert in der Rechtrealität nur als eine fiktive Funktionsideologie, und eine Behörde für

inneren Sport ist nicht rechtfähig, da sie auf einen öffentlichen Platz errichteten Sportstall,

eine Turn- oder Sporthalle auf die Arena, hinweist.

Sie können von Menschen nicht erwarten, daß der Mensch sich wegen ihrer fiktiven Funktion

bei der jP. Verwaltungsgericht um das kategorische Recht streitet! Auf Nachforschungen, in

Hamburg besonders problematisch durch die Privatisierung, konnte der nicht rechtfähige

Verband unter 040-428280 als Justitiariat (J) nicht ermittelt werden. Zunächst muß geklärt

werden, ob die jP. Polizei überhaupt als Verband juristischer Personen grundrecht-,

grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig ist. Das gilt

auch für die jP. Verwaltungsgericht und die dazugehörigen fiktiven Funktionsfiguren, da nur

obligatorisch die Inhaberschuldverschreibung in Frage kommt.

In der Rechtrealität haben sie Unserem Heiligen Auftrag völkerrechtlich in Art. 73 UN-Charta

aufs Äußerste ohne Widerspruch und ohne Haus- oder Platzverbot nach Art. 2 ÜLV gemäß Art.

25 GG fördernd und dienend zu befolgen. Sie verletzen die ausländischen und internationalen

Verträge und begeben sich ebenfalls als Schuldner in die Obligation (AHK-Gesetze, Art. 144

genfer Abkommen IV). Nach ihrer Meinung hat keiner sie als Schiedsrichter in einer Arena

beauftragt, denn das Recht besitzen sie nicht, so daß ihre Meinung vom 12.08.2015 als

Einmischung in das innere Vertragsrecht verfassungrechtlich verboten ist. Sie können nur den

Eintritt der Obligation prüfen, sonst nichts.

Nichtwollen, Nichtkönnen, Nichtmüssen zum Nichtwissen (Illettrismus)

kann im Gefahrenbereich der Beweislast nicht wirksam in den Behörden organisiert werden.

Ein aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) stammender Rechtsgrundsatz lautet:

Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet!

Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat!

ist auch für die Schuldnerin jP. Freie und Hansestadt Hamburg rechtgültig.

Auf die Gültigkeit des Grundsatzes - "Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet"

vor dem Hintergrund, daß die deutsche (Zivil)Rechtsordnung vom römischen Recht geprägt

ist, hat auch der zitierte römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz "nemo plus iuris transferre potest

quam ipse habet" aus dem Corpus iuris civilis (D. 50, 17, 54) noch heute Bedeutung.

Hiernach kann im Grundsatz niemand mehr Recht übertagen, als er selbst hat.

Als Obligation (von lateinisch obligare „anbinden, verpflichten“) bezeichnet man im Recht

ein Schuldverhältnis zu Personen. Derjenige, der schuldet, wird dabei als Schuldner,

derjenige, dem geschuldet wird, als Gläubiger bezeichnet. Der geistiglebendiGene Mensch ist

immer Gläubiger, die der Mensch mustafa-selim israel von Amasya ihnen gegenüber durch

Sein Willen zu Protokoll der Geschäftsstelle am 10.08.2015 öffentlich bekundet und somit

kategorisch vorstaatlich gerichtet hat. Über den Vertrag dürfen sie nicht entscheiden.

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Die Obligation, -obligare von anbinden, verpflichten-, ist zwingend einzuhalten, da eine

gesetzliche Anbindung an das Recht besteht, denn Wir befinden Uns im ROM-Statut und

nicht im Stall/Arena, wobei Art. 6 EGBGB im Strengbeweis zu beachten und einzuhalten ist.

Die jP. Bundesrepublik Deutschland, seine Länder und Städte sind nicht grundrechtfähig, so

daß sie kein Recht besitzen und dienstlich verpflichtend ebenfalls unter die Obligation fallen.

Da die jP. Bundesrepublik ein sozialer Bundesstaat ist und die sozialen Bestimmungen des §§

13-15 SGB I allgemein Verfassungrang haben, besteht Pflicht zur verfassungrechtlichen

Aufklärung, Beratung und Auskunft. Die Kostenentscheidung wird zurückgewiesen, da Wir

eine völkerrechtliche Organisation nach Art. 142 genfer Abkommen IV sind und selbst die

Person SÜRMELI des mustafa-selim israel von Amasya nach der völkerrechtlichen

Anerkennung in ECHR 75529/01 durch Art. 19 (3) GG grundrechtfähig ist. Die

Kostenentscheidung ist nach dem Rechtgewährungprinzip,

Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest!

Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann!

nicht erlaubt und muß zurückgewiesen werden. Der geistiglebendiGene Mensch mustafa-

selim israel von Amasya ist in Rubrum, Rechtwahl und Gerichtstand ganz offensichtlich und

offenkundig bei der jP. Verwaltungsgericht Hamburg willkürlich als Kläger betitelt worden,

obwohl Er nur Gläubiger ist. Ein geistiglebendiGener Mensch kann Sich um Sein Recht, um

Sein Rechterbe (Recht – Er = in Sich – Be = Sein), also nur im Recht Sein und nicht streiten.

Das Protokoll zur Geschäftsstelle bei der jP. Verwaltungsgericht Hamburg war eine

obligatorische Inhaberschuldverschreibung gegen die jP. Polizei, ein Schuldschein. Nach der

Verwaltungsordnung handelt es sich um –ähnlich- einen (Bußgeldbescheid) in der

Organisationshaftung, denn wie soll rechtwidrige Gewalt als Terror sonst ohne Erkenntnis der

Schuld aufhören und die fiktiven Funktionsfiguren von ihrer rechtwidrigen Tat lernen?

Es liegt gegen die Obligation, gegen den grundrechtfähigen Rechtbescheid weder ein

Widerspruch nach § 80 (3) VwGO noch eine begründete Tat nach dem Polizei- oder

Verwaltungsgerichtsordnung vor. Die An-Ordnung vom 10.08.2015 muß nunmehr in der

Funktion ohne Widerspruch nur vollstreckbar erklärt werden, da sie nur als Behörde dienen

und nicht entscheiden. Sie werden aufgefordert die Obligationsorder bis zum

11.09.2015 – 24:00 Uhr

vollstreckbar zu erklären, da das Schuldereignis mit den Bedingungen eingetreten ist. Da

Wir Uns in der kategorischen Rechtrealität befinden, gilt beredete Zustimmung durch

Schweigen, wer schweigt, wo er (wider)sprechen sollte und konnte, dem wird Zustimmung

nach „qui tacet consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit“ unterstellt. Tatsachen, die

nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht,

sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen hervorgeht. Tatsachen, die offenkundig

sind, bedürfen keines Beweises (§ 173 VwGO, §§ 138, 245, 291 ZPO, §§ 2, 4, 11 BeurkG).

Aus Sicht des Gläubigers ist die Obligation eine Forderung, aus Sicht des Schuldners eine

Schuld. Im deutschen Recht ist die Obligation schlicht ein „Schuldverhältnis“. Die

Sperrwirkung der Be-/Verfristung „ne bis in idem“ verpflichtet sie Handlungen vorzunehmen,

die ein Aufleben der individuellen Annahme analog § 305b BGB widersprechen, da Wir Uns

im ROM-Statut befinden. Jeder Beschluß nach dem 11.08.2015 – 24:00 Uhr ist unwirksam.

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Unsere Rechte und Drittrechte als Vollzugsamt Teil IV des genfer Abkommens des

Völkerrecht ergeben sich nach dem vorrangigen Art. 25 GG des Völkerrecht, dem die jP.

Bundesrepublik Deutschland vertraglich verpflichtet ist, die Einhaltung durchzusetzen.

Verletzung: Art. 1, 142, 144 im Vertrag 0.518.51 genfer Konvention

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Mit der Be-/Verfristung wurde der Inhalt des Protokolls, der Order zu Recht bewiesen, selbst

die fehlende Grundrechtfähigkeit, denn der Staat ist verpflichtet die Würde des Menschen zu

schützen und zu achten (Art. 1 GG). Die Obligation und die Rechtrealität sind eingetreten.

Nichts anderes macht die jP. Polizei (ohne ein Recht) mit ihrem privaten Bescheiden auch

gegen Menschen, die sie zuvor zur Person degradiert. Gleiches Recht und UN-Recht für alle.

Der Begriff der Obligation ist in Deutschland im Wertpapierrecht die übliche Bezeichnung für

Schuldverschreibungen auf eine Geldsumme (Inhaberschuldverschreibungen), da Unsere und

die Inhaber- und Urheberrechte von dem geistiglebendiGenen Menschen mustafa-selim von

Amasya von der jP. Polizei am 10.08.2015 verletzt wurden.

Am 10.08.2015 wurden Vollstreckungsbeamte des Internationalen Zentrum für Menschen-

rechte am Vollzug behindert und gegen die verfassunggemäße Ordnung in den vorrangigen

Rechten verletzt. Wenn Verbände juristischer Personen die eigenen Gesetze überschreiten, an

die sie sich selbst gebunden haben, so handeln sie rein privat und können aus der

Dienstbarkeit in die Leistungvertragschuld angebunden werden. Denn das Polizeigesetz, -die

Obligation, die Anbindung der jP. Polizei an das eigenen Gesetz-, läßt Gewalt oder Zwang

auf geistiglebendiGene Menschen nicht zu und muß Unserem Heiligen Auftrag beistehen.

Das Gegenteil war der Fall, und die fiktionalen Funktionsfiguren haben die Schuld akzeptiert.

Die Handlungen vom 10.08.2015 der jP. Polizeifiguren waren also außerhalb der Form und

der Norm, denn die jP. Polizei hat nach § 80 (3) VwGO das Handeln bis zum heutigen Tag

nicht begründen können, denn es liegt Nichts vor und war unbegründet. Die polizeifigürliche

Handlung vom 10.08.2015 ist und bleibt somit nach der Be-/Verfristung unbegründet. Sie

sind an die Feststellung nach § 415 ZPO, §129 BGB, § 173 VwGO des Protokoll der

Obligation gebunden. Aus diesem Grund gibt es kein Streitwert, da die Obligation in Kraft

getreten ist. Um ihnen den Überblick zu erleichtern, gibt es nur 3 Gründe für eine Obligation:

aus einem Vertrag,

aus unerlaubter Handlung und

aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Pacta sunt servanda! Verträge sind einzuhalten.

Durch Lehre in der Justiz werden jedoch auch andere Haftungsgründe angenommen, die so

im Gesetz nicht (oder nur andeutungsweise) zu finden sind, wie beispielsweise die sogenannte

culpa in contrahendo (lateinisch „Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß“) oder

allgemein die Vertrauenshaftung. Die jP. Polizei hätte am 10.08.2015 Amtshilfe im Vertrauen

leisten müssen, hätte selbst erkennen müssen. Sie hat stattdessen diverse Straftaten gegen das

Völkerrecht und das Gesetz verübt, war nicht aufgeklärt, wollte nicht wissen und bestand

nach privaten Hausverbot ohne eine Berechtigung mit Waffengewalt auf Platzverweis ohne

Grund. Wiederstand gegen Vollzugsbeamter und die Billigung und Belohnung von Straftaten

ist ein Straftatbestand. Inzwischen werden weitere Straftaten von der jP. Polizei vorgetäuscht.

Die jP. Polizei ist an das Polizeigesetz und an die Verwaltungsgerichtsordnung gebunden. Ein

Schuldverhältnis entsteht aus einer Recht- oder Vertragverletzung (Gesetzverletzung) und

kann verschiedene Formen haben, die nicht zur Diskussion stehen. Individuelle Vertrag-

abreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, denn Gesetze, -da das

Grundgesetz kein öffentliches Recht, sondern privat ist-, weil Demokratie und demokratische

Organisationen und Gesetze nicht grundrechtfähig sind, unterliegen dem Völkerrecht. Das

ROM-Statut in Art. 6 EGBGB ist Völkerrecht und geht dem Bundes- und Landesgesetz vor.

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Da gegen die Verwaltungsgerichtsordnung in § 80 (3) VwGO verstoßen worden ist, kommt

eine Entscheidung der jP. Verwaltungsgericht allein wegen der Be-/Verfristung nicht in

Frage, denn es liegt kein Widerspruch gegen Unsere obligatorische Sofort-Verfügung vor.

Wäre die jP. Polizei grundrechtfähig, so hätte sie die Verwaltungsgerichtsordnung einhalten

müssen. Die jP. Verwaltungsgericht ist verfassung(s)rechtlich auskunftspflichtig nach Art. 20

GG in Verbindung mit §§ 13-15 SGB I als Verband eines sozialen Bundesstaates. Juristische

Personen von Verbänden innerhalb Art. 20-146 GG sind grundsätzlich nicht

grundrecht-,

grundbuch-,

recht-,

geschäft-,

handlung-,

delikt,

insolvenz-,

vertrag-

und/oder prozeßfähig.

Der Mensch wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren, trägt die

schöpferische Botschaft als Grenze auf Erden und alle Rechte in der Welt in sich, weil Er

Mensch ist. Der Mensch, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen

Auftrag des Schöpferbund als Terminus Urheber und begünstigter Walter des Sachenrecht.

Jura Singulorium, die Rechte der einzelnen Menschen als individuelles Rechtgut, das

unverletzliche und unveräußerliche Freiheit(s)recht ist nicht verhandelbar und keine Person!

Liegt jura singulorium vor, kann eine Gesellschaft des Personalkults nicht in unverantwortlich

demokratischer Abstimmung den Inhaber dieser Rechte überstimmen. Der Inhaber des "jura

singulorum", der Mensch, ist frei in seiner Entscheidung, da Er als Mensch Inhaber der

tatsächlichen Gewalt auf Erden in der Welt ist.

Die jP. Verwaltungsgericht ist also dienstlich vorab verpflichtet zu prüfen, ob die jP. Polizei

grundrecht- und rechtfähig ist. Nach der Betitelung im Streitwertbeschluß

jP. Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde ........( § 1 (4) VwVfG)

kann ein Rechtträger Mensch sich nicht mit einem Stall (Behörde=Stelle/Arena/Area) streiten,

sondern der Stall ist ein Rechtobjekt, -eine Sache-, und hat keine Rechte gegenüber vorrangigen

Rechtträgern (EMRG 75529/01) und Rechtorganisationen (Art. 142 genfer Abkommen IV).

Justiz, von justieren, hat mit Recht keinen Zusammenhang und ist ein Beweis des Rechtmangel.

Wir streiten Uns nicht um Unser kategorisches Recht. Im Gegensatz zum „Hard Law“ nach

Schöpfer- und Naturrecht, zu dessen Vollzug sich die Völkerrechtsubjekte verbindlich

verpflichten, stellt „Soft Law“ eine weniger strenge Selbstbindung dar, da es sich

genaugenommen nur bei „Hard Law“ um die Kategorie Law (Recht) handelt. Die

Kostenentscheidung ist unzulässig und rechtwidrig.

Rechtträger sind nur ganzheitliche Menschen mit Inhaber- und Urheberrechten.

Rechtobjekte sind nur Gegenstände des Recht des ganzheitlichen Menschen.

Rechtsubjekte sind als juristische Personen funktionale Narrenattribute, die sich

an den fiktionalen natürlichen Personen (Personenobjekte) bereichern.

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Dafür benötigt die jP. Verwaltungsgericht in der Dienstbarkeit der Dienstpflicht keinen Streitwert,

um festzustellen zu müssen, daß die jP. Polizei nicht grundrecht- und rechtfähig ist.

Eine richterliche Verfügung von juristisch gesetzten Richtern sind nach Art. 6 EGBGB nicht

zulässig, da sie keine natürlich rechtmäßigen Richter sind. Die Verfügung über die

Kostenentscheidung ist natürlich und rechtlich unzulässig, denn Recht nach der

Rechtgewährung(s)pflicht darf kein Geld kosten, weil nur UN-Recht kostet. Die

Kostenentscheidung muß, wenn überhaupt, die jP. Polizei tragen, da sie gegenüber dem

Menschen immer schuldig ist und Schuldner war und bleibt. Sie steht mit dem Dienst in der

Schuld und hat sich außerhalb des Polizeigesetzes privat bewegt und ist einen Vertrag

eingegangen. Die Kostenentscheidung ist sehr wohl anfechtbar, da es sich nicht auf das Recht

bezieht und UN-Recht immer korrigiert werden muß, da es gegen das kategorische

Grundrecht der nicht reduzierbare Komplexität verstößt.

Im Übrigen gibt es für grundrechtfähige Personen keine Unanfechtbarkeit in der

Garantenpflicht. Da es kein Recht im Grundgesetz gibt, liegt Rechtbankrott im Grundgesetz

vor und beschreibt die ausweglose Lage der Justiz und Polizei, denn Justiz ist kein Recht und

der Mensch nicht prozeßfähig, sondern der Produzent, der Rechterbe, Träger Seines(be) Recht

in Sich(er)- Erbe. Die jP. Verwaltungsgericht hat zu erklären, ob die jP. Polizei nach § 80 (3)

VwGO innerhalb der Frist eine Begründung glaubhaft gemacht hat, andernfalls sind

100.000.000,00 €uro seit dem 12.08.2015 – 0:00 Uhr selbstschuldnerisch sofort fällig.

Für jede Behauptung, ob privat oder öffentlich, ob die jP. Polizei oder die fiktiven

Polizeifiguren grundrechtfähig sind, hat die jP. Polizei und die fiktiven Polizeifiguren

öffentlich zu erklären, daß sie nicht recht- und nicht grundrechtfähig sind, denn eine arglistige

Täuschung und Drohung zu einem getarnten Scheingeschäft (Personifikation) zur Erregung

eines Irrtums, falscher Übermittlung, insbesondere mit Waffengewalt ist verboten (§§ 116-

123 BGB), weil für die jP. Polizei besteht verfassungrechtlich nach Art. 20 GG in einem jP.

sozialen Bundesstaat gemäß §§ 13-15 SGB I die Pflicht zu Aufklärung, Beratung und

Auskunft. Ist die Aufklärung, Beratung und Auskunft falsch oder unrichtig, so tritt die

Obligation von 50.000.000,00 €uro je Fall ein, damit die fiktionalen Polizeifiguren lernen.

Es besteht eine Rechtbindung an die Obligation (§§ 145, 305b, 362 BGB, §§ 17, 362 HGB).

Die jP. Polizei und jP. fiktive Polizeifiguren schulden in der Organisationshaftung,

gesamtschuldnerisch seit dem 12.08.2015 – 00:00 Uhr vertraglich 100.000.000,00 €uro sowie

10.000,00 €uro mit einer Summen-Verzinsung von 5 % über Diskontsatz für den gestörten

Vollzugseinsatz. Weitere Verzugsschäden der jP. Barclay Card haben sie zu verantworten.

Da die jP. Verwaltungsgericht nach Art. 20 GG verfassungsrechtlich mit Vorrecht aus dem

Art. 19 (3) Grundrecht angeordnet und verpflichtet wurde, die Grundrechtfähigkeit der jP.

Polizei und Polizeifiguren festzustellen, ist diese Klärung eine verfassungrechtliche Pflicht im

Rahmen des sozialen Bundesstaates nach §§ 13-15 SGB I des genfer Abkommens IV. Die jP.

Verwaltungsgericht wurde kategorisch im Heiligen Auftrag angeordnet und auf § 5, 42

VwVfG hingewiesen. Unsere Grundrechtfähigkeit wurde nicht angezweifelt. Die jP. Polizei

und die Polizeifiguren schulden 10.000,00 Euro für die Störung des Einsatzes vom

10.08.2015. Ein Widerspruch liegt nicht vor. Die Schuld wurde ausdrücklich zu Protokoll als

Order (Inhaberschuldverschreibung) diktiert. Die Obligation wurde der jP. Polizei und den

fiktiven jP. Polizeifiguren bei der Dienststelle Noltkestraße 95 in Hamburg ohne Widerspruch

übergeben und angedichtet. Die Obligation wurde entgegen genommen und stillschweigend

nach Verfristung akzeptiert. Es gibt kein Grund für eine Klage, da Recht vor Gesetz steht.

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Die Annahme der Obligation wurde von der jP. Polizei stillschweigend bestätigt, in dem sie

weitere affektive und peinliche Handlungen als Nachstraftat (Vortäuschung von Straftaten zur

Begünstigung zur Verfolgung unschuldiger Menschen durch Aussetzung, Nötigung ... für

weitere Straftaten) selbst vornahmen. Ein natürlicher Täter darf sich auch stillschweigend zur

Tat äußern, aber es besteht dienstlich-verpflichtender Kontrahierungszwang „ius cogens“ für

die jP. Polizei (§ 80 (3) VwGO). Der Vertrag in der Obligation gilt.

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Die Verletzung des Limes im Terminus, des Grundrecht im öffentlichen Recht

durch privaten Zwang ist aus dem Grundgesetz absolut und kategorisch rechtwidrig.

Grundleitsatz

Präambel

Grundrecht

Art. 1-19 Grundrecht

Grundgesetz

Art. 20-146 Grundgesetz

Menschsein Menschwerden Menschschein

Theokratie

Entität

Hierokratie

Gesellschaft

Demokratie

Gemeinschaft

ganzheitlich-freie Menschen Staatsbürger Staatsangehörige

Gelöbnis

gläubig

Gebote

treu

Gesetze willkürlich

Eid, Schwur, Loge

geistiglebendiGene

freie Menschen

von den Idioten

verrückte

Idioten

Kategorie Recht öffentliches Recht privates Recht

Inhaber- und Urheber Bürgschaft private Pflichthaftung, Polis,

Police, Versicherung

Wille Notwendigkeit Nutzen

Die Verletzung des Limes im Terminus, das Nichtwissen der Laizität ist eine

Vertragverletzung in Art. 1 genfer Abkommen III/IV. Es wird vermutet, daß jeder, der sich

auf Erden aufhält, Kenntnis von den Rechten des Menschen hat. Die jP. Bundesrepublik

Deutschland kann sich nach Art. 24 GG zur Wahrung des Friedens einem System

gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen und hierbei in die Beschränkungen seiner

Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und

zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern wird. Die jP. Bundesrepublik

Deutschland hat das genfer Abkommen III und IV unterzeichnet, und sich zur Einhaltung

und Durchsetzung des Vertrag unter allen Umständen völkerrechtlich nach der Verfassung(s)-

grundordnung verpflichtet.

Nach dem völkerrechtlichen Vertrag muß für die jP. Polizei und jP. Polizeibediensteten

bekannt sein, daß eine völkerrechtliche und öffentliche Vertragverletzung vorliegt, denn die

jP. Bundesrepublik Deutschland im Geltung(s)bereich des Grundgesetzes ist nicht grundrecht-

fähig. Rechtgestaltende (fiktive) Verwaltungsakte der Behörden nach § 11 (7) StGB, § 1 (4) VwVfG, § 80 VwGO sind im der Anstalt der jP. Bundesrepublik Deutschland und jP. Länder

keine Rechte innerhalb der Öffentlichkeit, sondern rein privat. Recht ist eine geistig-lebendiGene

Wissenschaft und keine künstliche Ordnung nach willkürlicher Billigkeit. Fiktionale

Rechtgestaltung, oder rechtgestaltender Verwaltungsakt (§ 80 VwGO - Kunst) ist keine

Kategorie Recht, da nur ein geistiglebendiGener Mensch ein Recht

schaffendes,

sprechendes,

bringendes,

mitteilendes,

in Geist, Seele und Körper als ganzheitliches und Heiliges Wesen nach Genesis des prärogativ

und originärem natürlichem Völkerrecht ist. Am 10.08.2015 wurde der Vertrag ECHR

75529/01 des europäischen Gerichthof für Menschenrechte in Art. 53 EMRK verletzt, denn

die Eingriffsverwaltung darf auf grundrechtfähige Personen nicht angewandt werden.

Verletzung: Art. 1, 142, 144 im Vertrag 0.518.51 genfer Konvention

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Nach § 40 VwGO, Art. 1, 19 des Grundrecht vor dem Grundgesetz können diese Rechte

nicht verhandelt werden. Nichtreduzierbare Komplexität ist ein irreduzibel, originäres und

komplexes System, das aus mehreren zusammenpassenden und zusammenwirkenden

Grundelementen besteht, die zur Grundfunktion beitragen, wobei das Entfernen oder neu

Erfassen irgendeines der Teile dieser Elemente bewirkt, dass das System effektiv zu

funktionieren aufhört.

Justiz und Verwaltung sind durch Art. 2 Überleitungsvertrag (BGBl. II Seite 301/405)

gehindert, Maßnahmen, auch nur inzident, für rechtwidrig zu erklären (BVerwG 01.03.1968,

VRspr, 19 Nr. 202), denn die eigene Autorität eines Staates wird durch die völkerrechtlichen

Verträge in § 2 VwVfG nicht aufgehoben, sondern eingeschränkt. Unsere vorstaatlichen

Verfügungen und Unterlassung(s)bescheide sind absolut und kategorisch umzusetzen. Nach §

42 VwGO sind Wir dazu berechtigt und befugt diese Rechtdurchsetzung im Vollzug zu

erzwingen. § 2 VwVfG verpflichtet die Behörden die Rechtspaltung einzuhalten.

Ein der Anfechtungsklage unterliegender Verwaltungsakt ist nur dann gegeben, soweit ein

Sachverhalt kraft eigener Autorität des Staates geregelt wird, so wie auch die

Gericht(s)barkeit (OHG BZ , 31.03.1949, NJW 49, 502 und BVerfG 18.10.1967, DVBl. 68,

466). An der eigenen Autorität mangelt und fehlt es, wenn an Stelle der Staatsgewalt

unmittelbar eine übergeordnete Autorität eintritt und der Verwaltungsrecht(s)weg damit als

Klage wegen fehlender Gericht(s)barkeit nach KRG 35 zu § 15 GVG in Vorschrift in Art. VI.

MRG Nr. 2, SJZ 48, 779 ausgeschlossen ist (§ 305B BGB, § 362 HGB).

Unserer Rechtdurchsetzung hat nach § 42 VwGO absolut und kategorisch zu erfolgen. Es ist

Pflicht der Behörden die Menschen zu erkennen, die Rechte der Menschen einzuhalten und

ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit die Gesetze zur Verfügung zu stellen (Art. 1 (1) GR),

denn sie sind zum Schutz und Achtung Unseres Willen gegenüber besonders Verpflichtet.

Das Internationale Zentrum für Menschenrechte ist ein (heiliges) Amt, ein Vollzugamt nach

Art. 19 (3) GG, Art. 142 genfer Abkommen IV und ist als Hilfe bringende Organisation

grundrechtfähig. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahren wegen

Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung der vertraglichen Anweisung kann der Vertrag oder die

Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht

verstanden worden ist oder, daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei

(AHK-Gesetze, Art. 1, 127 genfer Abkommen III und Art. 1, 144 genfer Abkommen IV, §§

13-15 SGB I). Die Obligation ist völkerrechtlich für die Erkenntnisfähigkeit der Verbände

ausdrücklich bestimmt. Das IZMR ist nicht nur für den Vollzug des Völkerecht vor Bundes-

und Landesrecht zuständig, sondern insbesondere grundrechtfähig (Art. 25 GG, § 112

BPersVG, § 2 VwVfG). Aus diesem Grund ist die Rechtspaltung der Laizität unbedingt

einzuhalten.

Rechtspaltung:

Präambel, Art. 1-4, 25, 140 GG, § 2 AO, § 112 BPersVG,

Art. 53, 73, 107 UN-Charta, Art. 142 genfer Konvention IV.

Art. 5,6 EGBGB, §§ 15-20 GVG, §§ 2, 43, 44 VwVfG, §§ 40, 80 VwGO

Am 10.08.2015 wurde die Laizität nach § 112 BPersVG verletzt, auch wenn die

Personifikation behauptet wurde. § 12 InsO ist zu berücksichtigen, da Wir vorstaatlich nach

Art. 25 GG vollstrecken und § 12 InsO keine Beachtung findet und zurücktritt.

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Die Verletzung der Rechtspaltung ist verfassung(grund)rechtlich verboten und der

Verwaltung(s)akt in der Regel ohne Ausnahme nichtig, weil folgende Straftaten damit

verwirklicht werden:

§§ 123-129, 134, 142 BGB, § 129 ZPO, §§ 34, 43, 44 VwVfG, §§ § 6, 11, 13, 14, 18, 23, 25,

26, 27, 28, 29, 30, 80, 80a, 81, 83, 85, 86, 86a, 87, 88, 89b, 90b, 91, 100, 102, 103, 104, 105,

111, 123, 125a, 126, 127, 129, 129a, 130, 130a, 131, 132, 132a, 140, 145c, 145d, 166, 167,

169, 185, 186, 187, 211, 221, 223, 224, 226, 233, 233a, 233b, 234, 234a, 238, 239, 239a,

239b, 240, 242, 246, 248a, 248b, 249, 250, 252, 253, 257, 258, 258a, 260, 260a, 261, 263,

267, 269, 263, 315b, 315c, 316a, 323c, 331, 332, 336, 339, 340, 344, 345, 348, 357 StGB

Die jP. Polizei und die jP. Verwaltungsgericht waren nach den völkerrechtlichen Verträgen

verpflichtet, die Fragen nach der völkerrechtlichen Offizialverpflichtung des jP. sozialen

Bundesstaates (Art. 20 GG, §§ 13-15 SGB I) unbedingt mit absolut kategorischer unter

Erkennung(s)angabe der

Rechtdurchsetzung ICHR-091122 -IZMR-1-1-1 / [ D-22607]-PolV-025-5K/53/383/20/5

mit Fristsetzung bis zum 11.08.2015 n. chr. – 24:00 Uhr

vorlagepflichtgemäß zu beantworten (§ 2 VwVfG, § 80 (3) VwGO), ob

die jP. Polizei 24 und die jP. Polizeibediensteten

-mit Herausgabe der ladungs- und haftfähigen Anschriften-

1. im öffentlichen Grundrecht oder im privaten Grundgesetz handeln,

2. die juristischen Personen vertrag- und grundrechtfähig sind,

3. und wer der rechtmäßige Vertreter der juristischen Personen POLIZEI ist

4. und für den Auftrag haftet,

um weitere Unterlassung von Leistungs- und Eingriffsverwaltungen gegen Unsere

vorrangigen Rechte und Drittrechte zu erzwingen, denn Wir sind nicht verpflichtet, ihre

willkürliche Eingriffsverwaltung billigend gegen Unsere autonome Autorität zu dulden.

Für die Vorlagepflicht stand Unser Fax 04141-8609143 vom 10.-11.08.2015 bis 24:00 Uhr

zur Verfügung. Geldschulden sind Bringschulden. Die Vertrag(s)schulden erhalten

selbstschuldnerisch sofort vollstreckbar eine Akzeptanz für Wert in der vorbeschiedenen

Höhe im Rahmen der Prävention, Repression, Spezialprävention und Generalprävention. Der

jP. Verwaltungsgericht Hamburg wird aufgegeben, die Obligation in der vollstreckbaren

Ausfertigung vertrag(s)gemäß (§§ 170, 173 VwGO, §724 ZPO)

innerhalb der Frist bis zum 11.09.2015 – 24:00 Uhr

zu übersenden, da die Obligation angenommen und akzeptiert worden ist. Dieser

Gesamtvorgang wird im weltweiten Schuldnerverzeichnis des Gerichthof der Menschen

veröffentlicht. In der Anlage befinden sich weitere Beweise der Annahme.

im Heiligen Recht der Garantenpflicht gerichtet, 07.09.2015 n. chr.

frank fritz heinrich von Heidenau– Mensch – ganzheitlicher Rechtträger im Rat der Weisen ein kategorisches Zeichen

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Tagebuch Vertragsannahme 025-5K/53/383/20/5

gemäß Art. 25 GG nach natürlich-völkerrechtlichem Vertrag

Art. 1, 125, 127 im Vertrag 0.518.42 genfer Konvention

Art. 1, 142, 144 im Vertrag 0.518.51 genfer Konvention

Rechnung: an den Verantwortlichen Frank HANSEN der jP. POLIZEI 24

2* 5.000,00 €uro – Behinderung von Vollzugsbeamten nach Völkerrecht 0.518.42

Schuldtitel:

selbstschuldnerisch sofort vollstreckbar in der Organisationshaftung

Geldschulden sind Bringschulden. Die Schulden können auf das Konto der Opferhilfe

Mensch eingezahlt werden und dienen dem Stiftungszwecks, die abgetreten werden.

Konto Opferhilfe Mensch

Bankleitzahl 440 100 46 - Bankkonto 250 601 460

IBAN: DE30 4401 0046 0250 6014 60 - BIC: PBNKDEFFXXX

öffentliche Urkunde nach dem Grundlagenvertrag StGB. Nr. 139/1918 - Art. 123 GG

Regulierung vom 19.12.1918 mit absoluter Beweiskraft

§ 2, 4, 11 BeurkG, § 138, 245, 291, 415 ZPO, § 129 BGB

Landes-Notariat (Heiko ZIER):

StA-Hamburg : 1015:00013, Referenz 15Z2014 zu Urkundsrolle Nr. 2024/15 Z

internationale Anerkennung durch Regulierungsakt vom 05.11.1961 HK

Landgericht Hamburg Nr. 9101 E/I 2818/2015

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