Ist die Fokussierung auf das harte Kernkapital gefährlich · letztere wurde geltend ab 2014 von...

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Kapital nach Aufsichts- und Handelsrecht IST DIE FOKUSSIERUNG AUF DAS HARTE KERN- KAPITAL GEFÄHRLICH?

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Kapital nach Aufsichts- und Handelsrecht

IST DIE FOKUSSIERUNG AUF DAS HARTE KERN-KAPITAL GEFÄHRLICH?

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BANKSTEUERUNG UNTER KOMPLEXEN NEBENBEDINGUNGENDie Schere zwischen aufsichtsrechtlichem und handelsrechtlichem Kapital öffnet sich immer weiter. Zudem nimmt die Vielfalt an aufsichtlichen Kennziffern zu. Nicht nur die Investor-Relations-Kommunikation wird so vor neue Herausforderungen gestellt. Auch und vor allem die Bankensteuerung ist betroffen.

Aufsichtsrechtliches und handelsrechtliches KapitalIm Jahr 2013 wurden wesentliche Empfehlungen des Bas-ler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision (BCBS)) für Eigenkapital- und Liquidi-tätsstandards für international tätige Banken – auch bekannt als Basel III – in geltendes EU-Recht überführt.1 Grundlage hierfür sind die EU-Verordnung Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 (Capital Requirements Regulation; umgangssprach-lich auch CRR) und die Richtlinie 2013/36/EU (Capital Requi-rements Directive; umgangssprachlich auch CRD IV); letztere wurde geltend ab 2014 von den einzelnen Mit-gliedsstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt.2

Wesentliche Ziele dieser Regulierungsmaßnahmen waren, als Lehre aus der Finanzkrise, „… [die] Transparenz, Rechen-schaftspflicht und Regulierung durch eine quantitative

und qualitative Verbesserung der Kapitalbasis im Banken-system zu stärken.“3 So sollte sichergestellt werden, dass, falls eine Bank in Schieflage gerät, ausreichend Kapital zur Abdeckung unerwarteter Verluste verfügbar ist. Leit-gedanke dieser Maßnahme war – neben der Stärkung des Gläubigerschutzes im Allgemeinen – insbesondere die Sicherung der Finanzstabilität im Bankensektor,4 damit ein erneutes Einspringen des Staates (und damit letztendlich des Steuerzahlers) zukünftig weniger wahrscheinlich wird.

Bei einer (dauerhaften) Unterschreitung des aufsichtsrecht-lichen Mindestmaßes an Eigenkapital kann einem Kredit-institut die Bankerlaubnis entzogen werden, selbst wenn handelsrechtlich noch Kapital in den Bilanzen vorhanden ist.

1 Geltung der CRR im Wesentlichen ab 1. Januar 2014.2 In Deutschland zum Beispiel durch das sogenannte CRD-IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395).3 CRR Erwägungsgrund 1.4 CRR Erwägungsgrund 7.

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© 2015 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Printed in Germany. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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Aus handelsrechtlicher Sicht ist der Nettowert des Über-schusses der Aktiva über die Passiva einer Bank von Bedeu-tung und erst im Fall der kompletten Aufzehrung des vorhandenen Eigenkapitals liegt ein Insolvenzgrund vor.

Die Aufsicht teilt diese Sichtweise jedoch nicht und stuft die Verlustabsorptionsfähigkeit mancher Kapitalbestand-teile kritisch ein. Sie folgt bei den Wertansätzen vor-nehmlich dem Vorsichtsprinzip.

Hieraus ergeben sich einige aufsichtliche Korrekturen in Form von Abzügen und Filtern, die auf das bilanzielle Eigen-kapital angewendet werden:

Solche Filter können zum Beispiel die Vorsichtsbewer-tung („prudent valuation“) auf Aktiva oder Gewinne aus der Wert änderung eigener Fair-Value-Verbindlichkeiten auf Passiva sein.

Die größten Auswirkungen ergeben sich allerdings bei der Ermittlung des aufsichtlichen Kapitals durch weit-reichende Abzüge auf das bilanzielle Eigenkapital eines betroffenen Finanzinstituts.5 Ziel ist es, dass Banken vor allem solche Eigenkapitalinstrumente vorrätig halten, die vollständig an einem laufenden Verlust partizipieren. Nicht nur deswegen werden „[die] Geschäftsmöglichkei-ten […] somit künftig sehr stark von den Strukturen der Passivseite determiniert.“6

5 Solche Abzüge sind zum Beispiel netto abzuziehende latente Steuern, Beteiligungen an Finanzinstituten oder etwaiger Goodwill und andere immaterielle Vermögensgegenstände.6 Moll 2012.

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Bilanz

A Bilanz P

Aktiva nach Rechnungslegung Eigenkapital nach RechnungslegungAufsichtliche Abzüge vom handelsrechtlichen Kapital, im Wesentlichen: • DTAs• Beteiligungen an Finanzinstituten• Goodwill und immaterielle Vermögensgegenstände

Fremdkapital nach RechnungslegungAufsichtlicher Filter: • Wertveränderung eigener Passiva

Aufsichtlicher Filter: • vorsichtige Bewertung (prudent valuation)

Anpassungen der Aktiv- bzw. Passivposition durch aufsichtsrechtliche Vorgaben. Residualgröße entspricht im Wesentlichen dem harten Kernkapital

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Gerade infolge der jüngsten Novellen des Aufsichts-rechts haben sich die Werte von aufsichtsrechtlichem7 und handelsrechtlichem Gesamtkapital in den letzten drei Jahren daher auch sichtbar auseinanderentwickelt:

Im Jahr 20139 – vor der Anwendung von CRR/CRD IV, jedoch bereits geprägt durch Ad-hoc-Korrekturen – betrug der „Abstand“ zwischen den beiden Kapital-maßen rund 4 %. Im ersten Anwendungsjahr des Basel-III-Paketes (2014) wuchs er weiter auf rund 11 %.

Auch für die Folgejahre wäre alles andere als ein weite-res „Auseinandergehen der Schere“ eine Überraschung, da anrechenbares Kernkapital wegen des Pro-rata-Aus-laufens einiger Übergangsregeln weiter verringert wird.10 Offenkundig definiert das aufsichtliche Kapital in zuneh-mendem Maße den Engpass.

7 Das aufsichtsrechtliche Kapital setzt sich zusammen aus: i) hartem Kernkapital – common equity tier 1 (CET 1), ii) sonstigem Kernkapital – additional tier 1 (AT1) und iii) Ergänzungskapital – tier 2. Alle drei Komponenten zusammen werden als „gesamte Eigenmittel“ (total capital) bezeichnet.

8 Daten auf Grundlage der Geschäftsberichte 2012–14 von: Société Générale, Commerzbank, Deutsche Bank, DZ Bank Gruppe, LBBW, Banca Intesa Sanpaolo, UniCredit Group, ABN AMRO Group, ING Groep N.V., Rabobank Group, Bankia Group, Banco Santander, Credit Suisse Gruppe, Barclays PLC, RBS.

9 Die Darstellung in der Grafik mit der Normierung beider Kapitalmaße auf 100 im Jahr 2012 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch im Jahr 2012 aufsichtliche Abzüge auf das handelsrechtliche Kapital vorgenommen wurden und damit auch in diesem Jahr in absoluten Zahlen eine – vergleichsweise kleine – Differenz vorlag.

10 Eine positive Neubewertungsrücklage kann eine gegengerichtete Wirkung haben, die jedoch den negativen Effekt auslaufender Übergangsregeln de facto nicht wird auffangen können.

Handels- und aufsichtsrechtliches Kapital (2012 normiert auf 100)

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Index

2012 2013 2014

Gesamtkapital Handelsrechtliches Kapital

Quelle: Geschäftsberichte Banken.8

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Aufsichtsrechtliche Kennziffern als eine wesentliche Determinante des „Bankwertes“Lässt man die Annahme gelten, dass sich der investo-renrelevante „Wert“ einer Bank maßgeblich mitbe-stimmt aus diskontierten zukünftigen Ausschüttungen, so muss ein potenzieller (Eigenkapital-)Investor die Frage beantworten, welche Größen den ausschüttungsfähigen Gewinn bestimmen. Neben den „klassischen“ Makro-, Markt- und betriebswirtschaftlichen Faktoren spielen dabei auch immer stärker bankaufsichtliche Bestim-mungsgrößen eine Rolle.

Jenseits der „Kernvorgaben“ aus CRR/CRD IV an das aufsichtliche Kapital und der auseinanderlaufenden Schere zwischen handelsrechtlichem und bankaufsichtli-chem Kapital spielen dabei in zunehmendem Maße auch neue aufsichtliche Kennziffern eine Rolle:

• Zunächst wird aller Voraussicht nach ab dem Jahr 2019 eine Leverage Ratio als bindende Größenbeschränkung eingeführt. In Diskussion ist derzeit eine Beschränkung auf mindestens 3 %, definiert als aufsichtliches Kern-kapital über die gesamten Aktiva zuzüglich Äquivalenzbe-trägen für außerbilanzielle Positionen. Eine nennenswerte

Zahl (acht) der in dieser Studie untersuchten Banken11 hatte Ende 2014 eine Leverage Ratio zwischen 3 % und 4 % – erfüllt die zu erwartende Vorgabe also, jedoch nur knapp. Zieht man Diskussionen und Markterwartungen rund um die Leverage Ratio mit in Betracht, dürfte die zukünftige Zielmarke zumindest von Marktseite her jedoch eher zwischen 4 % und 5 % liegen.

• Darüber hinaus nutzt die neue Bankenaufsicht EZB auf-sichtliche Kapitalzuschläge regelmäßig und bei allen Banken – Gesamtvorgaben zwischen 9,5 % und 10,5 % an hartem Kernkapital sind keine Seltenheit. Zudem werden ab 2016 möglicherweise weitere Kapitalpuffer (zum Beispiel ein antizyklischer Puffer oder System-risikopuffer) eingeführt, die nach aktuellem Verständnis noch oben drauf kämen.

• Die Forderung, dass Bankenschieflagen zukünftig ohne den Einsatz öffentlicher Gelder bewältigt werden kön-nen, hat zur zusätzlichen Vorgabe geführt, dass Banken ein gewisses Maß an Mindest-Verlustabsorptions-potenzial (MREL – Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabilities) vorhalten sollen. MREL kann sich aus aufsichtlichem Eigenkapital und genau

11 Vollständige Liste siehe S. 7.

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12 Auf der internationalen G20-Ebene wird derzeit an einer Überarbeitung des MREL-Konzeptes gearbeitet. Die G20 sprechen von TLAC – der Total Loss Absorbing Capacity, die im Detail der Definition durchaus Unterschiede zu MREL aufweist. Zwar wird TLAC MREL vermutlich mittelfristig ablösen; MREL ist jedoch derzeit geltendes europäisches Recht.

13 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Vorgabe zum Teil auch mit Fremdkapital abgedeckt werden kann. 14 European Banking Authority, CRD IV-CRR/Basel III Monitoring Exercise, 15. September 2015. Die im Text genannten fehlenden Finanzierungsmittel

sind bezogen auf LCR- bzw. NSFR-Erreichungen von jeweils 100 %.15 Siehe zum Beispiel Art. 28, Abs. 1, Lit. h oder Art. 73 CRR. Siehe auch Commission Delegated Regulation (EU) No 241/2014, No 2015/923, No 2015/850. 16 Art. 141 CRD IV.17 Recommendation of the European Central Bank, 28 January 2015, on Dividend Distribution Policies (ECB/2015/2, 2015/C 51/01).

definierten Fremdkapitalinstrumenten zusammenset-zen.12 Auch wenn die konkrete Höhe von MREL durch die Aufsicht noch nicht im Einzelfall bestimmt wurde, deuten Standards der Europäischen Bankenaufsichts-behörde EBA darauf hin, dass diese Größe leicht das 1,5- bis 2-Fache des aufsichtlichen Minimums – siehe vorheriger Spiegelstrich – annehmen kann.13

• Neben den zuvor genannten Kapitalvorgaben soll eine neue Liquiditätskennziffer – die Liquidity Coverage Ratio – dafür sorgen, dass Banken auch unter Stresstest- Bedingungen für mindestens 30 Tage zahlungsfähig sind. Eine strukturelle Refinanzierungskennziffer – die Net Stable Funding Ratio – soll bewirken, dass lang-fristigen Ausleihungen eine stabile Refinanzierung gegenübersteht. Laut einer EBA-Studie14 fehlen den europäischen Banken 66 Mrd. Euro an liquiden Aktiva und 523 Mrd. Euro an stabiler Refinanzierung zur Einhal-tung der LCR bzw. der NSFR. Auch wenn diese Zahlen nicht mit einem Kapitalbedarf verglichen werden können, deuten sie doch darauf hin, dass einige strukturelle Ver-änderungen in der Zusammensetzung der Aktiva und Passiva von Europas Banken nötig und zu erwarten sind.

Alle genannten Größen und Kennziffern sind simultan und zu jeder Zeit einzuhalten. Ein dauerhafter Verstoß wird vermutlich im Entzug der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften münden. Zuvor sieht das Aufsichts-recht jedoch die Beschränkung von Ausschüttungen vor.

Um an dieser Stelle nur einige Beispiele zu nennen:

• Die CRR bzw. darauf aufbauende technische Standards der EBA kennen Vorgaben hinsichtlich Ausschüttungen für einzelne Kapitalbestandteile.15

• Sollte eine Bank den Kapitalerhaltungspuffer nutzen, gibt das Aufsichtsrecht präzise Ausschüttungsbe-schränkungen vor.16

• Die EZB hat Anfang des Jahres 2015 und im Nachgang zum Comprehensive Assessment (CA) eine Empfeh-lung veröffentlicht, in der sie Banken dazu anhält, auf Ausschüttungen zu verzichten, wenn die Kapitalziele des CA verfehlt wurden. Sollte das Ziel des CA zwar erreicht worden sein, aber die kompletten – nach Über-gangsregeln – Kapitalvorschriften der CRR noch nicht erfüllt werden, sollte nur sehr vorsichtig ausgeschüttet werden und der Weg hin zur vollständigen Erfüllung klar aufgezeigt werden.17

Regulatorisches Kapital ist folglich einer der wesentli-chen bewertungsrelevanten Parameter bei der Bewer-tung von Banken. Dieses Kapital bestimmt maßgeblich die Ausschüttungsfähigkeit. Die Rendite hierauf sollte maßgeblich eine Entscheidung des Investors prägen.

Hieraus lassen sich Schlussfolgerungen ziehen, sowohl in kommunikativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Banksteuerung.

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18 Wie zum Beispiel Return on Equity, Net Income oder Profit before Tax u. a.19 So Berger/Bouwman 2013.20 Ausnahmen finden sich zum Beispiel bei der Commerzbank, der Deutschen Bank, der Société Générale oder bei der Banca Intesa Sanpaolo.

Kommunikation und Investor RelationsIn den Investor-Relations-Mitteilungen der Banken ste-hen jedoch immer noch „klassische“ Ertragskennzahlen18 klar im Vordergrund, obwohl die Stellung von Kapital- und Liquiditätskennziffern – von einigen Häusern abgesehen – an Bedeutung gewinnt (siehe auch folgende Tabelle).

Das harte Kernkapital mitsamt den dazugehörigen Quoten sowie der Verschuldungsgrad (Leverage Ratio) der Banken werden zumeist prominent am Anfang der Veröffentlichungen der Finanzinstitute genannt, wohl nicht zuletzt durch den starken Fokus der Aufsicht, der Ratingagenturen und der Öffentlichkeit.19 Nähere Aus-

führungen zu diesen beiden sowie die Erwähnung ande-rer aufsichtsrechtlicher Kennzahlen, wie etwa der Liquidity Coverage Ratio (LCR), der Net Stable Funding Ratio (NSFR) oder der Risk-weighted Assets (RWA), folgen jedoch zumeist erst gegen Mitte oder Ende der Investor-Relations-Kommunikation.20 Sonstige aufsichts-rechtliche Kennzahlen, wie etwa die Gesamt-Verlust-absorptionskapazität (Total Loss Absorbing Capacity – TLAC) bei global systemrelevanten Banken bzw. der Minimum Requirement for Own Funds and Eligible Liabili ties (MREL) auf europäischer Ebene, spielen der-zeit nur eine untergeordnete Rolle.

BNP Paribas Prominente Erwähnung von CET 1 am Anfang. Nähere Ausführungen zu CET 1 und LR in der Mitte der Berichte.

Crédit Mutuel Fast keine Erwähnung. Einzig CET 1 und LR am Ende der IR-Kommunikation.

Société Générale Aufsichtsrechtliche Kennzahlen sehr prominent (insbesondere CET 1). Ferner LR, LCR, RWA am Anfang.

Commerzbank Aufsichtsrechtliche Kennzahlen äußerst prominent (insbesondere CET 1). Ferner LR, RWA am Anfang der Berichte.

Deutsche Bank Aufsichtsrechtliche Kennzahlen (CET 1, LR, RWA) sehr prominent am Anfang. Nähere Ausführungen gegen Mitte der IR-Kommunikation.

DZ Bank Gruppe Eigener Stichpunkt zu CET 1 am Anfang. Sonst nachrangige bis keine Erwähnung.

LBBW Ausführungen zu CET 1 am Anfang. Weitere Ausführungen zu CET 1 und LR ebenfalls recht weit vorne.

Banca Intesa Sanpaolo Aufsichtsrechtliche Kennzahlen äußerst prominent (CET 1, LCR, LR, NSFR) am Anfang. Weitere Ausführungen verteilt über die IR-Kommunikation.

UniCredit Group Eigene Stichpunkte zu CET 1 und LR am Anfang mit weiteren Ausführungen.

ABN AMRO Group Erwähnung von CET 1 und LR am Anfang. Eigene Kapitel zu CET 1 und RWA sowie LCR und NSFR erst am Ende.

ING Groep N.V. CET 1 am Anfang als Unterpunkt. Sonstige Kennzahlen (RWA, LR, LCR) am Ende.

Rabobank Group Aufsichtsrechtliche Kennzahlen sehr prominent (CET 1, LR, RWA). Ferner LCR, NSFR am Anfang.

Bankia Group Alleinige Erwähnung von CET 1. Verortung schwankend.

BBVA Eigene Stichpunkte zu CET 1, RWA und LR am Anfang. LR aber ohne konkrete Zahlen.

Banco Santander Prominente Erwähnung von CET 1 und LR mit eigenem Kapitel am Anfang der IR.

UBS (CHF) CET 1 und LR äußerst prominente Punkte am Anfang der IR. Eigene Kapitel zu aufsichtsrechtlichen Kennzahlen (CET 1, RWA, LCR, NSFR, LR) am Ende.

Credit Suisse Gruppe (CHF) Eigener Punkt am Anfang zu CET 1 und LR. Eigenes Kapitel zu aufsichtsrechtlichen Kennzahlen (CET 1 und LR; LCR und NSFR) gegen Mitte der Berichte.

Barclays PLC (£) Prominente Erwähnung von CET 1, RWA und LR am Anfang. Eigene Kapitel zu CET 1, LCR, LR, RWA gegen Ende.

HSBC Bank Plc (£) Eigener Punkt am Anfang zu CET 1. Weitere Ausführungen zu CET 1 und RWA am Ende.

RBS (£) CET 1, LR und RWA äußerst prominent als erste Punkte am Anfang. Nähere Ausführungen und sonstige Kennzahlen (LCR, NSFR) ebenfalls recht weit vorne.

Quelle: IR-Mitteilungen der Banken

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Integrierte, zukunftsgerichtete Planung und SteuerungEine alleinige Fokussierung innerhalb der aufsichtsrecht-lichen Kennzahlen auf das harte Kernkapital ist in der heutigen Regulierungslandschaft jedoch nicht mehr aus-reichend. Jede der oben erwähnten Kennziffern, sei es die Kapitalquote mit ihrer inhärenten Hierarchie (CRR- Minimum, Kapitalerhaltungspuffer, Säule-2-Vorgabe der EZB, andere Puffer), sei es die Verschuldungsgrenze oder MREL, ist für sich alleine betrachtet einzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die auf-sichtsrechtlichen Anforderungen rasch ändern können.21 Eine Unterschreitung einer einzelnen Vorgabe kann zu aufsichtlichen Maßnahmen – von Ausschüttungssperre über Moratorium bis hin zu Sanierung/Abwicklung – füh-ren. Damit sind ganz direkt auch Investoreninteressen und die sonstiger Stakeholder betroffen. Zudem reagie-ren Bankenbilanzen träge auf Steuerungsimpulse, wodurch ein gewisser zeitlicher Vorlauf für ein etwaiges Umsteuern einzuplanen ist.22 Nicht zuletzt sind neben allen aufsichtlichen „Leitplanken“ auch das ausschütt-bare Ergebnis als solches sowie die Erwartung der Inves-toren an die Kapitalausstattung im Blick zu halten.

In einem derartig komplexen System ist die Frage, wel-chen Wertbeitrag ein einzelnes Finanzprodukt liefert oder durch welche Produkte welche Kennziffern in wel-che Richtung beeinflusst werden, nicht einfach zu beant-worten. Die Investition in eine Staatsanleihe zum Beispiel sollte – zumindest bei einem generell positiven Zins-niveau – das Zinsergebnis positiv beeinflussen. Auch die Liquidity Coverage Ratio profitiert. Die Leverage Ratio jedoch würde sinken und ob diese Investition ihre Kapi-talkosten verdient, ist im Einzelfall unter Berücksichti-gung des Risikos, der Refinanzierungskosten und der Fristentransformation zu bewerten.

21 Zum Beispiel: Comprehensive Assessment; neue Säule 1+ aus dem aufsichtlichen Überprüfungsprozess der EZB (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP).22 So Hofele/Schröder 2014.23 Basel Committee on Banking Supervision, Principles for effective risk data aggregation and risk reporting, January 2013.

Um eine Bankbilanz unter derart vielen Neben- und Rah-menbedingungen vorausschauend steuern zu können, sind gewisse Voraussetzungen nötig:

• Benötigt wird zum einen ein Datenhaushalt, der auf möglichst granularer Ebene (Produktebene) hinrei-chend viele Informationen integriert. Nur so lässt sich zum Beispiel das Zinsänderungsrisiko einer Einlage mit unbestimmter Laufzeit und/oder einer Emission mit eingebettetem Derivat in seine verschiedenen Kompo-nenten zerlegen und sauber messen, steuern und pla-nen. Nun dürfte für viele große Banken der komplette Neuaufbau eines integrierten Datenraums mit Risiko-, Finanz- und Reporting-Informationen nur schwer reali-sierbar bzw. (zu) kostenintensiv sein. Klare Überleitbar-keit, Schnittstellen- und Verantwortlichkeitsdefinitionen sowie ein strenges Data-Quality-Rahmenwerk – Teil-aspekte, die auch in BCBS 23923 (Risikodatenaggrega-tion) auftauchen – sind jedoch Schritte, die sich auch in dezentralen Datenstrukturen realisieren lassen.

• Benötigt wird aber auch eine gute Kenntnis der wesent-lichen Ertrags-, Kosten- und Risikotreiber eines Kredit-instituts, seiner Kunden, Produkte und Märkte. Ein Beispiel: Ein neues Finanzprodukt generiert Erträge, zum Beispiel in Form von Zinsen oder Provisionen. Es fallen jedoch auch Entwicklungs- und Vertriebskosten in verschiedenen Bereichen einer Bank an. Darüber hinaus fallen gegebenenfalls Refinanzierungskosten an. Die Risikoseite kann beeinflusst werden beispiels-weise durch Klagen von Kunden oder makroökonomi-sche Entwicklungen (Zinsen, BIP, Arbeitslosenquoten etc.). Bereits heute haben viele Institute gute Erkennt-nisse über die Umsätze, die sie mit einzelnen Kunden erwirtschaften. Eine Vorstellung von den Wert-, Kos-ten- und Risikobeiträgen eines einzelnen Produktes – im Sinne einer „Ertrags-, Kosten- bzw. Risikoträgerrechnung“ – fehlt jedoch üblicherweise. Die produzierende Realindustrie ist hier weiter voraus.

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• Die Ursache hierfür liegt nicht selten darin, dass die bestimmenden Einflussfaktoren der Ergebnisbeiträge von Finanzprodukten nur in wenig detaillierter Form analysiert bzw. nur auf grob ausgearbeitete Makrofak-toren zurückgeführt werden. Eine detaillierte Analyse des

„Werttreiber-Baums“ inklusive seiner bestimmenden Faktoren (siehe auch das folgende Schaubild) ver-spricht in diesem Zusammenhang einigen Erkenntnis-gewinn.

Liegt ein solcher Wert- und Risikotreiber-Baum vor, kann er genutzt werden, um den Einfluss von Geschäften auf die verschiedensten Kennzahlen, nicht nur die aufsicht-lichen, sondern auch die finanziellen, simultan zu verpro-ben.24 Dies ist zum einen eine valide Grundlage für

die Planung und Steuerung; zum anderen für die Simula-tion von verschiedenen Stressszenarien, die auch im aufsichtlichen Kontext immer mehr an Bedeutung gewinnen.25

24 In diesem Zusammenhang sei auf die CCAR genannte US-Stresstest-Übung hingewiesen. Die US-Aufsicht verlangt von den Banken dort mathematisch-statistische Schätzungen der Wert- und Risikotreiber, die auf erklärenden Faktoren wie Wirtschafts-, Zins- oder Marktentwicklungen basieren.

25 Siehe zum Beispiel EBA-/EZB-Stresstest 2014; für das Jahr 2016 wurde mittlerweile eine weitere Übung angekündigt.

Quelle: 2015 KPMG in Deutschland

Schematische Darstellung des Treiberbaums anhand der Beiträge aus dem Kreditgeschäft

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Rückführung auf szenarioabhängigeexterne und interne Faktoren

Ableitung von Ertrags- und Risikogrößen aus dem Planportfolio

Trennung in Bestand, Prolongationen und Neugeschäft

Mögliche Ergänzung des „klassischen Experten-Know-hows“ durch PPNR-Modelle (Pre-provision Net Revenue): ökonometrische, modell-basierte Schätzung der Ertragstreiber (Teil des FED-CCAR-Prozesses)

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SchlussfolgerungenVor dem Hintergrund der verwirrenden Vielfalt unter-schiedlicher Kapitalbegriffe und aufsichtlicher Mindest-größen empfiehlt es sich, in der Investorenkommunikation zukünftig stärker auf aufsichtliche Kennzahlen hinzuwei-sen. Hierbei sollten Ergebnis- und mehrere ausgewählte Kapital- und Liquiditätskennzahlen gemeinsam aufberei-tet werden,26 da der ausschüttbare Gewinn auch durch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben limitiert wird.

Zudem unterstützt das oben skizzierte Vorgehen in der Planung und Steuerung die Strategiediskussion und die Lösung des oben aufgezeigten Optimierungsproblems zur Erhöhung des Unternehmenswertes – und mündet so schlussendlich in einer solide fundierten Geschäfts- und auch Risikostrategie; diese muss detailreich genug sein, um zum einen die Vielfalt der Vorgaben, zum ande-ren aber auch die Vielfalt der Bankgeschäfte reflektieren zu können. Sie mündet in Bankgeschäften ohne Überra-schungen hinsichtlich deren Einfluss auf finanzielle und regulatorische Kennziffern – und letztlich in einem gestie-genen Vertrauen aller Investoren und Stakeholder.

26 Vgl. zu CET 1 und LR Demirgüc-Kunt/Detragiache/Merrouche 2010. Zur Bedeutung von LCR und NSFR siehe ferner Moll 2012.

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LiteraturBasel III monitoring CRD IV – CRR / Basel III Monitoring Exercise. Results Based On Data As Of 30 June 2014.

European Banking Authority, London 2015.

Beecken 2015 Beecken, Grit: Banken stellen sich auf Basel IV ein, Börsen-Zeitung vom 02.04.2015, S. 3.

Berger/ Bouwman 2013 Berger, Allen N. / Bouwman, Christa H. S.: How Does Capital Affect Bank Performance During Financial Crises?, Journal of Financial Economics, 2013, Vol. 109(1), S. 146–176.

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Demirgüc-Kunt, Asli / Detragiache, Enrica / Merrouche, Ouarda: Bank Capital: Lessons From The Financial Crisis, International Monetary Fund Working Paper, 2010. [http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2010/wp10286.pdf, abgerufen am 18.05.2015]

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