IZVR 2007/2008 Präsentation Teil 1 mit Schema 1,2 EuGVVO Fall 1,2 - Grundlagen.

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IZVR 2007/2008 Präsentation Teil 1 mit Schema 1,2 EuGVVO Fall 1,2 - Grundlagen

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IZVR 2007/2008Präsentation Teil 1

mit Schema 1,2EuGVVO

Fall 1,2 - Grundlagen

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Fall 1 IZVR

Einstiegsfall Nr. 1 IZVR:  Der Geislinger Bürger K vermietet an seinen

Wohnungsnachbarn in Geislingen B sein in Italien gelegenes Ferienhaus für 7 Monate im Jahr 2006 bei einem monatlichen Mietzins in Höhe von 1.000.- €. B zieht ein, zahlt aber nicht.

Sie beraten K, wo er mit Aussicht auf Erfolg Klage einreichen kann und muß.

Frage: welches Gericht ist örtlich zuständig?Exkurs/Wiederholung:örtliche/sachliche/funktionelle

Zuständigkeit-Unterscheiden Sie!

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Grundprüfungsschema =Schema 1 zur Prüfung von IPR-Fällen

• Vorüberlegung: hat der Sachverhalt Auslandsbezug ( Art. 3 I EGBGB ) ?

• I. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte – von Amts wegen zu prüfen!

• - prozessualer Teil-• II. Internationales Privatrecht: umfaßt die Frage nach

dem anwendbaren Recht• 1. Verweisung• 2. Die Anwendung des berufenen Rechts• 3. Schranken der Anwendung des berufenen Rechts• - materieller Teil-

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Art. 3 EGBGB

• „(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht).

• Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des internationalen Privatrechts.

• (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares staatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

• Regelungen in Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt.“

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Schema 2 IZ

• 1. EG-Verordnung / insbesondere EuGVVO (vor 01.03.2002 EuGVÜ)

• Anwendbarkeit (sachlich/persönlich/zeitlich/räumlich)

• Ausschließliche Gerichtsstände• Besondere Gerichtsstände• Allgemeiner Gerichtstand • 2. Multilaterale Abkommen • In Betracht kommen LuGÜ in Verbindung mit den EFTA

Staaten (Schweiz!)• sowie – im Transportrecht – das CMR; im FamR das

MSA!

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Noch: Schema 2 IZ• 3. Autonomes ( = deutsches) Recht.• Keine vorrangige Regelung nach 1. oder 2.• Rückgriff auf die autonomen Regeln des deutschen internationalen

Zivilprozeßrechts• Grundregel: Die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale

Zuständigkeit. • Spezielle Regelungen• In Ehesachen - § 606 I-III ZPO -§ 606 a Abs. 1 ZPO: § 606 a I 1

ZPO begründet eine IZ für Ehesachen, wenn ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

• Gerichtsstandsvereinbarung - §§ 38 I – III ZPO• Weitere FamR/ErbR-Regelungen sind bei entsprechender

Fallgestaltung zu beachten

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Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 1)

• Zivil- oder Handelssache

• Nicht: Steuer, Zoll, Verwaltungsrecht

• nicht : eine der in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Rechtsmaterien

• Siehe Text!

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Räumlicher Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 3, 68 Abs. 1)

• Europa

• Seit 2006 auch in Dänemark – Ratsbeschluß 27.04.2006

• Das EuGVVO gilt nicht gegenüber den nach Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 299 EG-Vetrag von der EuGVVO ausgenommenen Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten (z.B. die französischen Überseedepartements).

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Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 2-4).

• Grundsatz: Der Beklagte muß seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat haben (Art. 2-4).

• EuGVVO definiert den Begriff des Wohnsitzes nicht

• Wohnsitzstaat des Beklagten • In Deutschland : §§ 7-11 BGB • Bei Gesellschaftern und juristischen Personen

Art. 60 Abs. 1 • deren satzungsmäßiger Sitz/Ort der

Hauptverwaltung/Hauptniederlassung

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Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 66/76)

• anwendbar auf Klagen, die erhoben wurden, nachdem die EuGVVO in Kraft getreten ist.

• Die EuGVVO wirkt nicht zurück.

• Auf Klagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben wurden, gilt das EuGVÜ/LugÜ.

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Fall 1 Zuständigkeit ?

• Es ist zu prüfen, ob das AG Geislingen örtlich und sachlich zuständig ist.• Art 3 I 1• Da hier ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt – es geht um eine

Mietzinsforderung für ein in Italien gelegenes Anwesen -, ist die IZ der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

• Art. 3 II 1 : Die EuGVVO ist vorrangig• Wohnsitz von K und B im Vertragsstaat : § 7 I BGB• Art. 2 I EuGVVO iVm Art 3 I: Beklagtengerichtsstand als Grundsatz (Geislingen?)• Ausschließlicher Gerichtsstand?• Art 22 EuGVVO 1.• Satz 1 und Satz 2 ergeben verschiedene Gerichtsstände!• „vorübergehender privater Gebrauch“• „für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate“• Ergebnis: Das italienische Gericht ist zuständig – denn es geht um 7 Monate!• Art. 24,25 EuGVVO prüfen/• Entscheidung des AG Geislingen: Klage wird als unzulässig abgewiesen• Ratschlag an K muß nach Vorgabe des Fall 1 lauten: am örtlich zuständigen Gericht

in Italien klagen.

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Art 22 EuGVVO• Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:• 1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen

sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaates, in dem die Sache belegen ist.

• Jedoch sind für Klagen aus dem Vertrag betr. die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat,

• sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedsstaat haben;

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Fall 2 IZVR

• ABWANDLUNG FALL 1: es geht nur um 1 Monatsmiete – bleibt das italienische Gericht zuständig?

• Welches Vorgehen empfehlen Sie dem K?

• Forum shopping als legale Methode des Klägeranwalts zur Verfahrenssteuerung

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IZVRPräsentation Teil 2

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wichtige besondere Gerichtsstände der ZPO/EuGVVO

• 21 ff ZPO• 5 ff EuGVVO• Sonderfall § 23 ZPO: Vermögensgerichtsstand• =Ausländerforum• § 23 ZPO contra Art 3 II EuGVVO iVm. Anhang I• Art. 3 II EuGVVO verweist auf Anhang I zur EuGVVO, abgedruckt

bei Zöller, Wortlaut: „Die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 3 Absatz 2 … sind folgende..

• …in Deutschland: § 23 der Zivilprozeßordnung“• § 23 ZPO ist also durch die EuGVVO ausgeschlossen• Gliederung Art 5 EuGVVO• 1.Erfüllungsort• 2.Unterhalt• 3.Unerlaubte Handlung….

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ErfüllungsortGrundwissen BGB ZPO ( F1)

• ZPO und BGB sind verknüpft• ZPO § 29 I : Besonderer Gerichtsstand

des Erfüllungsorts• BGB § 269 I : „Leistungsort“• BGB § 270 IV: gilt auch bei

Geldübermittlung• Terminologie: Leistungsort =

Erfüllungsort• Palandt: „Kritik ist nicht mehr sinnvoll“

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ErfüllungsortGrundwissen (F2)

• Kriterien sind• 1. Vereinbarung• nach § 29 II ZPO• 2. Natur des Schuldverhältnisses• Beispiel Bauwerkvertrag: Ort des Bauwerks• 3. Wohnsitz des Schuldners• Beispiel Kaufvertrag: getrennte Erfüllungsorte für

die Hauptpflichten Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung

• Sonderfall Kaufvertrag im Laden (hier: ausnahmsweise Verkäufergerichtstand)

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ErfüllungsortGrundwissen BGB ZPO (F3)

• BGH 11.11.2003= NJW 2004,54RA-Honorar-Fall

• RA-Gebührenklage: Kanzlei als Erfüllungsort („Natur des Schuldverhältnisses“)

• Klage am Kanzleisitz• Rechtsprechungsänderung zu §§ 269BGB/29 ZPO für

Freiberufler/Rechtsanwälte: jetzt kein Klägergerichtsstand mehr

• Fall 4 IZVR nach OLG Zweibrücken: gilt auch für Krankenhausbehandlungen! – nach EuGVVO Art 5 1. b) - Diensleistergerichtsstand – heute anders zu lösen!

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Fall 4 IZVR

• Das deutsche Krankenhaus klagt am Kliniksitz in Deutschland gegen die in Frankreich wohnhafte Beklagte Behandlungskosten für deren Behandlung dort ein.

• Wie ist die Zulässigkeit nach der EuGVVO zu beurteilen?

• (Anmerkung: im entschiedenen Fall war noch die EuGVÜ anzuwenden, da die Klage vor dem 01.03.2002 erhoben worden war.)

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Fall 4 IZVRLösungshinweise

• 1. Lösung nach BGB/ZPO• Bei Werk- oder Dienstleistungen: gemeinsamer

Erfüllungsort • Grund: Ortsgebundenheit der

vertragscharakteristischen Leistung• anders OLG Zweibrücken : BGH 11.11.2003 ist

auch auf Kliniken zu Übertragen (??)• 2. EuGVÜ (Fall aus dem Jahr 1997) dito• 3. Seit 01.03.2002 Art. 5 1. b) EuGVVO• Klägergerichtsstand für Dienstleistungen

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EuGVVOErfüllungsort

• Artikel 5 1. EuGVVO Text:• „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

• 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

• b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

• - für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

•  - für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

• c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);“

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Art. 5 1.b) EuGVVOVerhältnis zum UN-Kaufrecht

• Grundsatz: Vorrang UN-Kaufrecht! Verkäufergerichtsstand!

• Europarecht:• Bei Warenleistungen Erfüllungsort : 5 Nr. 1 b)

grundsätzlich beim Käufer• für alle (!) Verpflichtungen aus dem Vertrag• vorbehaltlich anderer Vereinbarung• nach Art. 23 EuGVVO – beachte V• Dienstleistungen: Gerichtsstand beim

Dienstleister

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Art. 5 Nr. 1 a) , c) EuGVVO

• Bei Art. 5 Nr. 1 a) ist weiterhin nur diejenige Verpflichtung für die Bestimmung des vertraglichen Erfüllungsorts maßgebend, die den Gegenstand der Klage bildet – § 29 ZPO entsprechend

• 29 ZPO führt über § 269 I BGB regelmäßig zum Wohnsitz des Schuldners

• Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung ist getrennt zu bestimmen

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Art 5 3. EuGVVO

• 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

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Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

• Art. 5 3. EuGVVO ( entspricht § 32 ZPO)

• Handlungsort

• Erfolgsort

• Ubiquitätsprinzip (Wahlrecht des Klägers)

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Gerichtsstandsvereinbarung• in der ZPO: §§ 38-40 - 23 EuGVVO• Text Artikel 23 Absatz 1 / 5• (1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig.

• Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

• Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden• a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,• b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden

sind, oder• c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien

kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

• (2)….(3)…(4)..• (5) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen

haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig sind.

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Noch: Gerichtstandsvereinbarung

• Prorogation• Derogation• Durch eine wirksame

Gerichtsstandsvereinbarung werden die vereinbarten Gerichte prorogiert, die ansonsten zuständigen Gerichte gleichzeitig derogiert

• Wirkung: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Rechtsbeziehung, auf die sich die Vereinbarung bezieht

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Gerichtsstand kraft rügeloser Einlassung

• Art. 24 EuGVVO, § 39 ZPO• Artikel 24 - Text• Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht

bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt.

• Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist

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BGH NJW 1999, 2442

• Jedoch: Der Beklagte verliert die Einrede der Unzuständigkeit (noch) nicht dadurch, dass er nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend macht, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlässt

• es käme praktisch einer Verweigerung rechtlichen Gehörs gleich , wenn man dem Beklagten das Risiko auferlegt, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen

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EuGVVOweitere besondere Gerichtsstände

• Zuständigkeit für Versicherungssachen, Art. 8-14

• Zuständigkeit bei Verbrauchersachen, Art. 15-17

• Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge, Art. 18-21

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IZVRPräsentation Teil 3.

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Fall 5 IZVRStaatenimmunität

• Argentinienanleihen werden von privaten Gläubigern eingeklagt. Argentinien wird rechtskräftig in Deutschland verurteilt

• Das AG Berlin-Mitte will einen PfüB erlassen , der Botschaftskonten der Republik Argentinien erfasst.

• Es legt dem BVerfG folgende Frage vor:• „Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein

lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeitseiner diplomatischen Mission dient?“

• (Formulierung nach BVerfG, Beschluß 06.12.2006, NJW 2007, H.36, 2605- dort auch Abdruck von § 12 III und IV der von Argentinien verwendeten Klauseln der Staatsanleihen – Immunitätsverzicht -) – Verteiler 2

• Wie entscheidet das BVerfG?

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• Staatenimmunität als Völkergewohnheitsrecht: Immunität von Diplomaten seit dem Wiener Übereinkommen von 1961 im Rahmen ihrer Tätigkeit umfassend

• UN-Übereinkommen über Staatenimmunität vom 17.01.2005 noch nicht in Kraft

• Europ. Übereinkommen vom 16.05.1972 – in D seit 1990 in Kraft- gilt nur für Europa

• Fragestellung. Kann ein Staat auf seine Immunität verzichten?

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Staatenimmunität

• Grundgesetz Art 25,100

• Volkerrecht: Staaten sind absolute Hoheitsträger (umfaßt – auch – Botschaften)

• Kann Argentinien hierauf über §§ 12 III,IV der Staatsanleihe-Bedingungen hierauf verzichten?

• BVerfG: ja!

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EuVTVO

• Ergänzung zur EuGVVO • Ziel Grundfreiheiten wie Warenverkehrs-,

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch rechtliche Instrumentarien zu stärken.

• bedroht durch eine schlechte Zahlungsmoral und langwierige Gerichtsverfahren

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Art 3 EuVTVO• „Eine Forderung gilt als „unbestritten“, wenn • a) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch

Anerkenntnis oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich zugestimmt hat oder

• b) der Schuldner ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats widersprochen hat oder

• c) der Schuldner zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor im gerichtlichen Verfahren der Forderung widersprochen hatte, sofern ein solches Verhalten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats als stillschweigendes Zugeständnis der Forderung oder des vom Gläubiger behaupteten Sachverhalts anzusehen ist oder

• d) der Schuldner die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.“

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EVTEuropäischer Vollstreckungstitel

• Der Gläubiger kann im Ursprungsstaat erreichen, dass ihm ein EVT ausgestellt wird.

• Im Gegensatz zur EuGVVO ist das Exequaturverfahren – die Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsstaat – ausgeschlossen.

• Insbesondere ist nach EuGVVO die internationale Zuständigkeit nicht zu prüfen.

• Es wird vielmehr unterstellt, dass die international zuständigen Gerichte entscheiden.

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Aktuelle Entscheidungen1.

• Verteiler OLG München NJW-RR 2007, H. 20, 1428

• Gerichtsstand bei Flugreisen

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2. BGH NJW 2007, 71 : Gerichtstand für Direktklage bei

Verkehrsunfall in der EU• Art 234EG-Vertrag: BGH legt EuGH vor• Frage: zu Art. 11 II und 9 I lit. b) EuGVVO• Klägergerichtsstand?- Nach noch h.M. ist die Direktklage keine

Versicherungssache!• Artikel 11 • (1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei

dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

• (2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 8, 9 und 10 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

• Artikel 9 • (1) Ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat,

kann verklagt werden:• a) vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat,• b) in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des

Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat

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3. OLG Frankfurt NJW-RR 2005,935

• RA-Kanzlei macht in Deutschland eigene Gebührenansprüche geltend gegenüber griechischer Mandantschaft

• Seit BGH NJW 1991, 3095 : §§ 269 BGB,29 ZPO weisen beim RA-Vertrag auf den Kanzleiort

• Seit BGH NJW 2004,54 ist der Erfüllungsort bei RA-Gebührenansprüchen nicht mehr der Ort der RA-Kanzlei

• OLG Frankfurt: Die IZ ist jedenfalls aus Art. 24 EuGVVO begründet, weil die Beklagten sich auf das Verfahren eingelassen haben

• Anders noch die Vorinstanz (LG Gießen): Nach Art. 2 I i.V.m. Art. 60 I EuGVVO könne die Beklagte nur in Griechenland verklagt werden.

• Lösung richtigerweise über Art 5 1. b) EuGVVO: Dienstleistergerichtsstand!