Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

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Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnun g Schulung für Multiplikatoren

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Jagd- und Wildtier-managementgesetz und

DurchführungsverordnungSchulung für

Multiplikatoren

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Grundsätzliches

• Jagd-und Wildtiermanagementgesetz ist Jagd-und Wildtiermanagementgesetz ist VollgesetzVollgesetz,,d.h. d.h. ab 1.4.2015 gelten die Regelungen des JWMGab 1.4.2015 gelten die Regelungen des JWMG

• BJagdG gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr außer BJagdG gilt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr außer Regelungen zum Jagdschein (§§ 15-18a BJagdG)Regelungen zum Jagdschein (§§ 15-18a BJagdG)

• Regelungen des LJagdG gelten mit einigen Ausnahmen (werden im Regelungen des LJagdG gelten mit einigen Ausnahmen (werden im Rahmen der Präsentation genannt!) nicht mehr. Rahmen der Präsentation genannt!) nicht mehr.

• Rabenvogelverordnung tritt zum 1.4.2015 außer Kraft, weiterhin in Kraft Rabenvogelverordnung tritt zum 1.4.2015 außer Kraft, weiterhin in Kraft bleiben: Rotwildverordnung, Jägerprüfungsordnung, Kormoranverordnung, bleiben: Rotwildverordnung, Jägerprüfungsordnung, Kormoranverordnung, Bundeswildschutzverordnung, Jagdabgabeverordnung Bundeswildschutzverordnung, Jagdabgabeverordnung

 

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Grundsätzliches

• Die aufgeführten Regelungen der Die aufgeführten Regelungen der Durchführungsverordnung zum Durchführungsverordnung zum Jagd – und WildtiermanagementgesetzJagd – und Wildtiermanagementgesetz sind in Teilen noch nicht sind in Teilen noch nicht endgültig, weil die DVO erst nach Inkrafttreten des Gesetzes endgültig, weil die DVO erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.4. 2015 vom Minister unterzeichnet werden kann. Es wird zum 1.4. 2015 vom Minister unterzeichnet werden kann. Es wird im Vergleich zum Anhörungsentwurf noch Änderungen geben. im Vergleich zum Anhörungsentwurf noch Änderungen geben.

• Teile mit noch nicht abschließend gültigen Regelungen sind Teile mit noch nicht abschließend gültigen Regelungen sind „blau“ „blau“ markiert. markiert.

• Nach Inkrafttreten der DVO müssen die Folien ggf. entsprechend Nach Inkrafttreten der DVO müssen die Folien ggf. entsprechend korrigiert werden. korrigiert werden.

 

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Grundsätzliches II• Gliederung JWMG- Grundlage der SchulungGliederung JWMG- Grundlage der Schulung: : I. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 - 9I. Allgemeine Bestimmungen §§ 1 - 9II. Jagdbezirke §§ 10 - 16II. Jagdbezirke §§ 10 - 16III. Beteiligung Dritter an der Jagd §§ 17 - 25III. Beteiligung Dritter an der Jagd §§ 17 - 25IV. Jagdschein, Jagdabgabe §§ 26- 28IV. Jagdschein, Jagdabgabe §§ 26- 28V. Besondere Rechte und Pflichten bei der JagdausübungV. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung §§ 29 - 40§§ 29 - 40VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildschutz §§ 41 - 51VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildschutz §§ 41 - 51VI. Wild-und Jagdschaden §§ 52 - 57VI. Wild-und Jagdschaden §§ 52 - 57VIII. Verwaltungsbehörden, Beiräte §§ 58 - 65VIII. Verwaltungsbehörden, Beiräte §§ 58 - 65IX. Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 66-69 IX. Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 66-69 X. Schlussbestimmungen §§ 70 – 72 X. Schlussbestimmungen §§ 70 – 72  

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I. I. Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen

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Anzeige- und Ablieferungspflichten, Aneignungsrecht (JWMG §§ 3 und 4) • Aneignungsrecht wie bisher, bei Vögeln z.T. Aneignungsrecht wie bisher, bei Vögeln z.T.

Vermarktungsverbote nach NatSchG beachten! Vermarktungsverbote nach NatSchG beachten! Kein Aneignungsrecht mehr für tot aufgefundene Greife Kein Aneignungsrecht mehr für tot aufgefundene Greife und Falken (außer Habicht und Wanderfalke) und Falken (außer Habicht und Wanderfalke)

• Kein Aneignungsrecht bei Arten, die nach FFH-Richtlinie Kein Aneignungsrecht bei Arten, die nach FFH-Richtlinie besonders geschützt sind (Luchs, Wildkatze) oder bei besonders geschützt sind (Luchs, Wildkatze) oder bei lebendenlebenden Tieren des Schutzmanagements (Luchs, Tieren des Schutzmanagements (Luchs, Wildkatze, Rebhuhn, Habicht, Auerwild) Wildkatze, Rebhuhn, Habicht, Auerwild)

• Nach BNatSchG streng geschützte Arten: Anzeigepflicht Nach BNatSchG streng geschützte Arten: Anzeigepflicht an untere Jagdbehörde, wenn Arten krank, verletzt oder an untere Jagdbehörde, wenn Arten krank, verletzt oder tot aufgefunden wurden (Wildkatze, Luchs, Wanderfalke, tot aufgefunden wurden (Wildkatze, Luchs, Wanderfalke, Habicht) Habicht)

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Duldung von Hegemaßnahmen(§ 6 JWMG)

Duldungspflicht für Verpächter von Jagden, bei Duldungspflicht für Verpächter von Jagden, bei Jagdgenossenschaften auch für ihre Mitglieder Jagdgenossenschaften auch für ihre Mitglieder und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Nutzungsberechtigte von Grundstücken (Landpächter) von (Landpächter) von Wildtiermanagement- und Wildtiermanagement- und Hegemaßnahmen in zumutbarem Umfang und, Hegemaßnahmen in zumutbarem Umfang und, soweit angemessen, gegen einen Entschädigung soweit angemessen, gegen einen Entschädigung

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Wildtiere und Management-stufen (Schalenmodell- JWMG § 7)

48 Wildarten werden Schalen zugeordnet48 Wildarten werden Schalen zugeordnet•Nutzungsmanagement: 27 ArtenNutzungsmanagement: 27 Arten (Jagdliche Nutzung üblich) (Jagdliche Nutzung üblich) •Entwicklungsmanagement: 10 ArtenEntwicklungsmanagement: 10 Arten (Jagdliche Nutzung grundsätzlich möglich) (Jagdliche Nutzung grundsätzlich möglich) •Schutzmanagement: 11 ArtenSchutzmanagement: 11 Arten (keine jagdlich Nutzung, da gefährdete oder(keine jagdlich Nutzung, da gefährdete oder geschützte Arten) geschützte Arten)

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NutzungsmanagementGenerelle Bejagung & Konzept nach Bedarf

EntwicklungsmanagementBejagung möglich & Konzept erwünscht (Monitoring)

SchutzmanagementGeschont/geschützt & Konzept obligatorisch

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Wildtiere und Management-stufen (Schalenmodell- JWMG § 7) Wildlebende Tierarten können dem JWMG unterstellt werden, wenn Wildlebende Tierarten können dem JWMG unterstellt werden, wenn •Nachhaltige jagdliche Nutzung möglich und Verwertung üblich ist (Nachhaltige jagdliche Nutzung möglich und Verwertung üblich ist (nicht nicht jedes erlegte Tier muss verwertet werden!!) jedes erlegte Tier muss verwertet werden!!) •Regulation zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten Regulation zum Schutz anderer Rechtsgüter oder bestimmter Tierarten mit jagdlichen Mitteln erforderlich ist mit jagdlichen Mitteln erforderlich ist (z.B. Krähen, Fuchs) (z.B. Krähen, Fuchs) •Jagdrechtsinhaber oder JAB zum Wildtiermonitoring, zur Hege und zum Jagdrechtsinhaber oder JAB zum Wildtiermonitoring, zur Hege und zum Schutz von Arten wesentlich beitragen können (z.B. Feldhase, Rebhuhn, Schutz von Arten wesentlich beitragen können (z.B. Feldhase, Rebhuhn, Auerwild) Auerwild)

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Wildtiere und Management-stufen (Schalenmodell- JWMG § 7) • Jagd kann bei Arten des Nutzungsmanagements Jagd kann bei Arten des Nutzungsmanagements

uneingeschränkt ausgeübt werden, auf die Arten uneingeschränkt ausgeübt werden, auf die Arten im Entwicklungsmanagement kann sie im Entwicklungsmanagement kann sie grundsätzlich ausgeübt werden, (z.B. Erlegung grundsätzlich ausgeübt werden, (z.B. Erlegung von „Küchenhase“ auch bei geringem Besatz!) von „Küchenhase“ auch bei geringem Besatz!)

• im Schutzmanagement bleibt das Recht der im Schutzmanagement bleibt das Recht der Jagdausübung auf Arten erhalten, es wird aber Jagdausübung auf Arten erhalten, es wird aber keine Jagdzeit mehr bestimmt.keine Jagdzeit mehr bestimmt.

• KormoranKormoran: Eingriffe auf naturschutzrechtlicher : Eingriffe auf naturschutzrechtlicher Grundlage weiterhin möglich! Grundlage weiterhin möglich!

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Wildtiere und Managementstufen (JWMG § 7) Nicht mehr dem JWMG unterstellte Arten

Folgende Arten und Artengruppen, die nach § 2 BJagdG dem Folgende Arten und Artengruppen, die nach § 2 BJagdG dem Jagdrecht unterstellt waren, sind nicht mehr vom JWMG Jagdrecht unterstellt waren, sind nicht mehr vom JWMG umfasst (d.h. unterliegen der Zuständigkeit des umfasst (d.h. unterliegen der Zuständigkeit des Naturschutzrechts) Naturschutzrechts) Haarwild: Haarwild: Wisent, Elchwild, Schneehase, Murmeltier, Wisent, Elchwild, Schneehase, Murmeltier, MauswieselMauswiesel, Fischotter, Seehund , Fischotter, Seehund

Federwild: Federwild: Wachtel, Wachtel, Birkwild, Rackelwild, Alpenschneehuhn, Birkwild, Rackelwild, Alpenschneehuhn, Wildtruthuhn,Wildtruthuhn, Turteltaube, Turteltaube, Brandgans, Brandgans, Säger, Möwen, Säger, Möwen, Haubentaucher, Haubentaucher, Großtrappe, Großtrappe, Graureiher, Kolkrabe, Greife Graureiher, Kolkrabe, Greife und Falken und Falken außer Habicht und Wanderfalke außer Habicht und Wanderfalke

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Wildtiere und Management-stufen (JWMG § 7) Anhang 1 JWMG: Artenliste

Nutzungsmanagement Nutzungsmanagement Haarwild: Haarwild: Rotwild, Sikawild, Damwild, Rotwild, Sikawild, Damwild, Gamswild, Muffelwild, Rehwild, Schwarzwild, Gamswild, Muffelwild, Rehwild, Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Hermelin, Marderhund, Mink, Fuchs, Dachs, Hermelin, Marderhund, Mink, Nutria, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen Nutria, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen Federwild : Federwild : Stockente, Tafelente, Reiherente,Stockente, Tafelente, Reiherente,Blässhuhn, Höckerschwan, Kanadagans, Blässhuhn, Höckerschwan, Kanadagans, Nilgans, Rabenkrähe, Elster, Ringeltaube, Nilgans, Rabenkrähe, Elster, Ringeltaube, Türkentaube Türkentaube

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Wildtiere und Management-stufen (JWMG § 7) - Anhang 1 JWMG: Artenliste

EntwicklungsmanagementEntwicklungsmanagement

Haarwild: Haarwild: Feldhase, Baummarder, Iltis Feldhase, Baummarder, Iltis

Federwild: Federwild: Krickente, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Pfeifente, Schnatterente, Graugans, Rostgans, Fasan, Waldschnepfe Graugans, Rostgans, Fasan, Waldschnepfe

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Wildtiere und Management-stufen (Schalenmodell- JWMG § 7) Anhang 1 JWMG: Artenliste

Schutzmanagement Schutzmanagement

Haarwild: Haarwild: Luchs, Wildkatze Luchs, Wildkatze

Federwild: Federwild: Auerwild, Haselwild, Habicht, Auerwild, Haselwild, Habicht, Wanderfalke, Hohltaube, Rebhuhn, Kormoran, Wanderfalke, Hohltaube, Rebhuhn, Kormoran, übrige Enten (Anatinae) ohne Säger, übrige übrige Enten (Anatinae) ohne Säger, übrige Gänse (Anser und Branta), Gänse (Anser und Branta),

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III. Beteiligung Dritter an der III. Beteiligung Dritter an der Jagd Jagd

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Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft (JWMG § 16)

• Nutzung durch Verpachtung; Verpachtung kann auf Kreis Nutzung durch Verpachtung; Verpachtung kann auf Kreis der Mitglieder beschränkt werden der Mitglieder beschränkt werden

• Nutzung durch angestellte oder sonst beauftragte Nutzung durch angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger (sonst beauftragt = Tätigkeit ohne Jägerinnen und Jäger (sonst beauftragt = Tätigkeit ohne Anstellung) – Regiejagdmodelle!! Anstellung) – Regiejagdmodelle!!

• Angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger Angestellte oder sonst beauftragte Jägerinnen und Jäger sind Jagdausübungsberechtigte sind Jagdausübungsberechtigte

• Jagdgenossenschaft kann mit Zustimmung der UJB Jagd Jagdgenossenschaft kann mit Zustimmung der UJB Jagd ruhen lassen ruhen lassen

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Jagdpacht (JWMG § 17)

• Neue Neue Mindestpachtdauer 6 JahreMindestpachtdauer 6 Jahre, im Einzelfall bei , im Einzelfall bei Nichtverpachtbarkeit 3 JahreNichtverpachtbarkeit 3 Jahre

• Mindestgrößen bleibenMindestgrößen bleiben• Jagdgenossen sind bei der Vergabe der Pachten als Bieter Jagdgenossen sind bei der Vergabe der Pachten als Bieter

nicht mehr befangennicht mehr befangen• Regelungen des Gesetzes über Jagdpachtverträge und Regelungen des Gesetzes über Jagdpachtverträge und

entgeltliche Begehung gelten nicht für die Dauer laufender entgeltliche Begehung gelten nicht für die Dauer laufender Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagdpachtverträge und Verträge über entgeltliche Jagderlaubnisse, Regelungen gelten aber für Verlängerung Jagderlaubnisse, Regelungen gelten aber für Verlängerung dieser Verträge ab 1.4.2015 (JWMG § 72 Abs. 1) dieser Verträge ab 1.4.2015 (JWMG § 72 Abs. 1)

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Jagderlaubnis (JWMG § 25)

• Keine Unterscheidung mehr zwischen Keine Unterscheidung mehr zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnis entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnis

• Bei entgeltlicher Jagderlaubnis keine Eintragung Bei entgeltlicher Jagderlaubnis keine Eintragung mehr im Jagdschein und Anrechnung auf mehr im Jagdschein und Anrechnung auf JagdpachtflächenJagdpachtflächen

• Vorschriften über Jagdgäste (schriftliche Vorschriften über Jagdgäste (schriftliche Erlaubnis oder Begleitung) wie bisherErlaubnis oder Begleitung) wie bisher

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V. Besondere Rechte und V. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung Pflichten bei der Jagdausübung

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Wegerecht (JWMG § 29)

• Jägernotweg bleibt erhalten, d.h. Nutzung Jägernotweg bleibt erhalten, d.h. Nutzung von öffentlichen Wegen, die nicht zum von öffentlichen Wegen, die nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmt sind (Feld-allgemeinen Gebrauch bestimmt sind (Feld-und Waldwege) im Einzelfall nach und Waldwege) im Einzelfall nach Genehmigung durch Untere Jagdbehörde Genehmigung durch Untere Jagdbehörde

• Umfasst Betreten und – neu – Befahren Umfasst Betreten und – neu – Befahren • Anleinpflicht für Hunde entfällt Anleinpflicht für Hunde entfällt

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Jagdeinrichtungen (JWMG § 30)

• Zustimmungspflicht der Grundeigentümer Zustimmungspflicht der Grundeigentümer bleibt erhalten bleibt erhalten

• Verbot des Betretens von Verbot des Betretens von Jagdeinrichtungen ohne Befugnis auch Jagdeinrichtungen ohne Befugnis auch außerhalb des Waldes (neu!) außerhalb des Waldes (neu!)

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Sachliche Verbote (JWMG § 31) I

• Schießfertigkeitsnachweis bei Teilnahme an Bewegungsjagden Schießfertigkeitsnachweis bei Teilnahme an Bewegungsjagden und beim Schießen auf Vögel mit Schrot – Nachweis innerhalb und beim Schießen auf Vögel mit Schrot – Nachweis innerhalb eines Jahres eines Jahres

• Verbot von Munition, deren Inhaltsstoffe nachgewiesenes Risiko Verbot von Munition, deren Inhaltsstoffe nachgewiesenes Risiko für Gesundheit von Menschen beinhaltet bei der Schalenwildjagd, für Gesundheit von Menschen beinhaltet bei der Schalenwildjagd, ausgenommen Fangschuss ausgenommen Fangschuss (ab 1.1.2016) (ab 1.1.2016)

• Verbot in Vogelgruppen zu schießenVerbot in Vogelgruppen zu schießen• Verbot weibl. Rotwild und Kälber nach 22.00 Uhr zu bejagenVerbot weibl. Rotwild und Kälber nach 22.00 Uhr zu bejagen• Verbot Baujagd am Naturbau, außer Abwehr von Gefahren für die Verbot Baujagd am Naturbau, außer Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit öffentliche Sicherheit • Verbot Schrotschuss auf Schalenwild, Verbot Schrotschuss auf Schalenwild, außer Fangschussaußer Fangschuss

(neu!) (neu!)

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Sachliche Verbote (DVO § 9)

Vorschriften für die Verwendung von Büchsenmunition für die Vorschriften für die Verwendung von Büchsenmunition für die Bejagung von Schalenwild wie bisher. Bejagung von Schalenwild wie bisher. Ausnahme:Ausnahme: gestreifte Frischlinge können mit Munition mit gestreifte Frischlinge können mit Munition mit geringerer Auftreffenergie als 2000 Joule auf 100 m geringerer Auftreffenergie als 2000 Joule auf 100 m beschossen werden, gilt auch für Fangschuss.beschossen werden, gilt auch für Fangschuss.

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Ausübung der Fangjagd mit Fallen (JWMG § 32)

• Generelles Verbot von Totfangfallen Generelles Verbot von Totfangfallen Ausnahmen durch untere Jagdbehörden bei Ausnahmen durch untere Jagdbehörden bei erheblichen Gefahrenerheblichen Gefahren

• Sachkundenachweis für Nicht-Jäger nach Sachkundenachweis für Nicht-Jäger nach 20 (statt bisher 15) Stunden20 (statt bisher 15) Stunden

• KeinKein gesonderter Sachkundenachweis für gesonderter Sachkundenachweis für Jagdscheininhaber Jagdscheininhaber

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Fangjagd mit Fallen (DVO § 8 - Anlage 3: Fangjagd mit Fallen (DVO § 8 - Anlage 3: Zulässige Fallen für den Lebendfang Zulässige Fallen für den Lebendfang

Fallentyp A - Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße; Mindestgrößen Fangraum: Länge: 130 cm, Breite: 25 cm, Höhe: 25 cm.Fallentyp B - Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße; Mindestgrößen Fangraum: Länge: 100 cm, Breite: 15 cm, Höhe: 15 cmFallentyp C - Röhrenfalle für alle Haarwildarten, vorwiegend für den unterirdischen Einbau, Mindestgrößen für den Fangraum: Länge: 200 cm, Durchmesser: 25 cm.Fallentyp D - Kastenfalle aus Casanetengitter für Jungfüchse zum Einschieben in den Röhreneingang, mit folgenden Mindestgrößen Fangraum: Eberswald Jungfuchsfalle: Länge: 100 cm, Breite: 25 cm, Höhe: 25 cm Fuchswelpenfalle n. Carius: Länge: 100 cm, Breite: 20 cm, Höhe: 20 cm (Eingang) - 40 cm (Fangraum) – Fallentyp wird verm. nicht mehr zugelassen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Weitere Vorgaben zu den Fallentypen A bis D:Die aufgeführten Fallentypen müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung von Tieren ausgeschlossen ist. Drahtgitter ist als Baumaterial nicht zugelassen. Kontrollöffnungen aus Draht sind zulässig, falls Verletzungen der Tiere ausgeschlossen sind. Röhrenfallen müssen eine ausreichende Druckfestigkeit aufweisen. In geschlossenem Zustand müssen die Fangräume abgedunkelt sein.Abweichend hiervon ist bei Fallentyp E Casaneten-Drahtgitter zulässig und eine Abdunkelung entbehrlich.

Nach aktuellen Stand verboten: Wiesel–Wippbrettfalle

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Fangjagd mit Fallen (DVO § 8- Anlage 3: Fangjagd mit Fallen (DVO § 8- Anlage 3: Zulässige Fallen für den Totfang Zulässige Fallen für den Totfang

• Fallentyp F Fallentyp F - Abzugseisen (Auslösung auf Zug) für Haarwild mit - Abzugseisen (Auslösung auf Zug) für Haarwild mit folgenden Bügelweiten und Klemmkräften: folgenden Bügelweiten und Klemmkräften:

- Bügelweite 37 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 150 Newton- Bügelweite 37 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 150 Newton- Bügelweite 46 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 175 Newton - Bügelweite 46 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 175 Newton - Bügelweite 56 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 200 Newton- Bügelweite 56 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 200 Newton- Bügelweite 70 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 300 Newton - Bügelweite 70 cm (+/- 10%), Mindestklemmkraft 300 Newton

• Weitere Vorgabe zum Fallentyp F: Weitere Vorgabe zum Fallentyp F: Abzugseisen mit den Bügelweiten 37 cm (+/- 10%) und Abzugseisen mit den Bügelweiten 37 cm (+/- 10%) und 46 cm (+/- 10%) dürfen nur für Marder und Iltis verwendet werden. 46 cm (+/- 10%) dürfen nur für Marder und Iltis verwendet werden.

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Ausübung der Fangjagd mit Fallen (DVO § 8)

• Fallen sind vor ihrer jeweiligen Verwendung durch die Fallen sind vor ihrer jeweiligen Verwendung durch die jagdausübende Person auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu jagdausübende Person auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu überprüfen.überprüfen.

• Fallen müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz bei der Fallen müssen vor ihrem erstmaligen Einsatz bei der Prüfstelle Prüfstelle angemeldetangemeldet (> Anmeldung bisher bei der UJB! (> Anmeldung bisher bei der UJB!) und dauerhaft mit ) und dauerhaft mit Nummernschildern gekennzeichnet werden - Nummernschildern gekennzeichnet werden - Anmeldung spätestens Anmeldung spätestens drei Monate nach Erwerbdrei Monate nach Erwerb

• Totfangfallen: Prüfung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit vor der Totfangfallen: Prüfung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit vor der erstmaligen Verwendung durch die Prüfstelle, Überprüfung muss alle erstmaligen Verwendung durch die Prüfstelle, Überprüfung muss alle vier Jahre wiederholt werden.vier Jahre wiederholt werden. Die Prüfstelle bescheinigt das Ergebnis Die Prüfstelle bescheinigt das Ergebnis der Überprüfung und führt ein Verzeichnis über das Ergebnis der der Überprüfung und führt ein Verzeichnis über das Ergebnis der Überprüfungen mit Namen und Anschriften der Falleneigentümer. Überprüfungen mit Namen und Anschriften der Falleneigentümer.

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Fangjagd (DVO § 8) Fangjagd (DVO § 8)

Kontrollzeiten – Prüfstelle

•Zulässige und zugelassene Fallen sind durch die jagdausübende Person zu Zulässige und zugelassene Fallen sind durch die jagdausübende Person zu kontrollieren:kontrollieren:1. Fallen der Fallentypen A, B, C und E mindestens zweimal täglich 1. Fallen der Fallentypen A, B, C und E mindestens zweimal täglich morgens und abends (Kastenfallen, Röhrenfalllen, Totfangfallen), morgens und abends (Kastenfallen, Röhrenfalllen, Totfangfallen), 2. Fallen des Fallentyps D mindestens alle zwei Stunden (Jungfuchsfallen).2. Fallen des Fallentyps D mindestens alle zwei Stunden (Jungfuchsfallen).

•Die Prüfstelle, welche die Aufgaben nach § 8 Absatz 4 und 5 wahrnimmt, Die Prüfstelle, welche die Aufgaben nach § 8 Absatz 4 und 5 wahrnimmt, wird von der obersten Jagdbehörde im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes wird von der obersten Jagdbehörde im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gegeben. Die Prüfstelle gibt den Jagdbehörden Baden-Württemberg bekannt gegeben. Die Prüfstelle gibt den Jagdbehörden auf Verlangen Auskunft über die vorgenommenen Prüfungen, Anmeldungen auf Verlangen Auskunft über die vorgenommenen Prüfungen, Anmeldungen und Kennzeichnungen und übermittelt ihnen dabei die erhobenen Daten.und Kennzeichnungen und übermittelt ihnen dabei die erhobenen Daten.

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Wildfütterung (JWMG §33)- Schalenwild • Grundsätzliches Verbot der Fütterung von Schalenwild – Grundsätzliches Verbot der Fütterung von Schalenwild –

(Fütterung schließt Ablenkfütterung mit ein!). (Fütterung schließt Ablenkfütterung mit ein!). • Fütterung möglich nach Fütterung möglich nach AnzeigeAnzeige eines eines Konzepts für Konzepts für

mindestens 2.500 hamindestens 2.500 ha bei der bei der obersten Jagdbehördeobersten Jagdbehörde, die , die das Konzept nicht nach 3 Monaten beanstandet hat das Konzept nicht nach 3 Monaten beanstandet hat

• Konzept muss Angaben enthalten über Ziele, verwendete Konzept muss Angaben enthalten über Ziele, verwendete Futtermittel und Einrichtungen, Art und Weise der Futtermittel und Einrichtungen, Art und Weise der Fütterung u.a. Fütterung u.a.

• Zulässige Gründe für Fütterung (§ 31 Abs. 3): Zulässige Gründe für Fütterung (§ 31 Abs. 3): Tierseuchenbekämpfung, Schadensvermeidung, Tierseuchenbekämpfung, Schadensvermeidung, Gefahrenabwehr, Schutz der Wildtiere, Tierschutz, Gefahrenabwehr, Schutz der Wildtiere, Tierschutz, wissenschaftliche Zwecke, Störung des biologischen wissenschaftliche Zwecke, Störung des biologischen Gleichgewichts Gleichgewichts

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Wildfütterung (JWMG § 33) –Schalenwild

• Ablenkungsfütterungen nur im Wald und mit Ablenkungsfütterungen nur im Wald und mit einem Abstand von 300 m zum Waldrand im einem Abstand von 300 m zum Waldrand im Rahmen einer KonzeptionRahmen einer Konzeption

• Fütterungen, die näher als 300 m zur Grenze Fütterungen, die näher als 300 m zur Grenze des Jagdbezirks liegen sind nur zulässig, wenn des Jagdbezirks liegen sind nur zulässig, wenn der Reviernachbar schriftlich zustimmt der Reviernachbar schriftlich zustimmt

• Jagdruhe an betriebenen Fütterungen 300 m Jagdruhe an betriebenen Fütterungen 300 m (> bisher 200 m) (> bisher 200 m)

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Wildfütterung (JWMG § 33, § 72) – Schalenwild Achtung!

Bei der Bei der Fütterung von Schalenwild Fütterung von Schalenwild gelten bis zum gelten bis zum 31.3.201631.3.2016 weiter: weiter: § 19 Abs. 2 LagdG§ 19 Abs. 2 LagdG: Schalenwild darf vom 1. Dezember bis zum : Schalenwild darf vom 1. Dezember bis zum 31. März gefüttert werden, d.h. 31. März gefüttert werden, d.h. im Winter 2015/2016 kann nochmals ohne Konzeption gefüttert im Winter 2015/2016 kann nochmals ohne Konzeption gefüttert werden! werden! Beachten: Fütterungspflicht in Notzeiten entfällt! Beachten: Fütterungspflicht in Notzeiten entfällt!

§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild im Wald sind ganzjährig : Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild im Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich zulässig. Das Futter muss so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. ist.

Ordnungswidrigkeiten Fütterung Ordnungswidrigkeiten Fütterung

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Fütterungskonzeptionen (DVO § 4) Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)

Nähere Bestimmungen über Inhalte von Konzeptionen:Nähere Bestimmungen über Inhalte von Konzeptionen:•Konzeption muss mindestens 2500 ha Fläche, die in einem Konzeption muss mindestens 2500 ha Fläche, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen,stehen, umfassenumfassen(d.h. einzelne Reviere, die bei einem Konzept nicht mitmachen, (d.h. einzelne Reviere, die bei einem Konzept nicht mitmachen, sind unerheblich, wenn Gesamtfläche > 2.500 ha) sind unerheblich, wenn Gesamtfläche > 2.500 ha)

•Angaben über Gebiet, Ziele und Notwendigkeit der Fütterung, Angaben über Gebiet, Ziele und Notwendigkeit der Fütterung, Futtermittel, Standort, Art der Einrichtungen, Fütterungszeiten und Futtermittel, Standort, Art der Einrichtungen, Fütterungszeiten und –dauer, verantwortliche Personen –dauer, verantwortliche Personen

 

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Fütterungskonzeptionen (DVO § 4) Fütterungskonzeptionen (DVO § 4)

Abs. 3:Abs. 3:•Die Konzeption ist der obersten Jagdbehörde schriftlich und in Die Konzeption ist der obersten Jagdbehörde schriftlich und in elektronischer Form zu übermitteln. Die Konzeption ist von den elektronischer Form zu übermitteln. Die Konzeption ist von den auf den erfassten Grundflächen jagdausübungsberechtigten auf den erfassten Grundflächen jagdausübungsberechtigten Personen, den Inhaberinnen oder Inhabern erfasster Personen, den Inhaberinnen oder Inhabern erfasster Eigenjagdbezirke, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken auch vom Eigenjagdbezirke, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken auch vom Vorstand der Jagdgenossenschaft zu unterzeichnen.Vorstand der Jagdgenossenschaft zu unterzeichnen.•Die oberste Jagdbehörde bestätigt den Eingang der Konzeption. Die oberste Jagdbehörde bestätigt den Eingang der Konzeption.  

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Wildfütterung (JWMG § 33) Federwild

Federwild Federwild • Fütterung nur durch jagdausübungsberechtigte Fütterung nur durch jagdausübungsberechtigte

Personen bei behördlicher Anordnung oder Personen bei behördlicher Anordnung oder Ablenkungsfütterung außerhalb der Jagdzeit bis sechs Ablenkungsfütterung außerhalb der Jagdzeit bis sechs Wochen vor Beginn der Bejagung Wochen vor Beginn der Bejagung Füttern von Enten oder Schwänen durch Privatpersonen, Füttern von Enten oder Schwänen durch Privatpersonen, die nicht JAB sind ist damit verboten!) die nicht JAB sind ist damit verboten!)

• Bei Federwild keine Konzeption notwendig! Bei Federwild keine Konzeption notwendig!

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Wildfütterung (DVO § 3) Wildfütterung (DVO § 3)

• Unzulässig ist eine Fütterung von Wildtieren, dieUnzulässig ist eine Fütterung von Wildtieren, die - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege nicht erfüllt oder - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hege nicht erfüllt oder - Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit - Belange des Naturschutzes, des Tierschutzes oder der Tiergesundheit oder die Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 JWMG gefährdet oder bein- oder die Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 JWMG gefährdet oder bein- trächtigen trächtigen - Fütterungsmaßnahmen dürfen nicht gegen § 30 des - Fütterungsmaßnahmen dürfen nicht gegen § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 30a des Landeswaldgesetzes Bundesnaturschutzgesetzes und § 30a des Landeswaldgesetzes verstoßen. verstoßen. •Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die Futtermittel Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem Umfang von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem Umfang aufgenommen werden.aufgenommen werden.> Ersetzt die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter bei > Ersetzt die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter bei Schwarzwild! Schwarzwild! •

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Wildfütterung (DVO § 3) Wildfütterung (DVO § 3)

Unzulässigkeit von Fütterungen, wenn Unzulässigkeit von Fütterungen, wenn • Futtermittel für Schalenwild außerhalb von Einrichtungen oder Futtermittel für Schalenwild außerhalb von Einrichtungen oder

Plätzen, die den Anforderungen der Fütterungshygiene entsprechen, Plätzen, die den Anforderungen der Fütterungshygiene entsprechen, ausgebracht werden (> bisher: ortsfeste Einrichtungen)ausgebracht werden (> bisher: ortsfeste Einrichtungen)

• Erzeugnisse, die tierisches Protein enthalten oder Erzeugnisse von Erzeugnisse, die tierisches Protein enthalten oder Erzeugnisse von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder Erzeugnisse von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder Erzeugnisse von Fischen oder Mischfuttermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, für Fischen oder Mischfuttermittel, die diese Erzeugnisse enthalten, für die Fütterung von Wildtieren verwendet werden, ausgenommen die Fütterung von Wildtieren verwendet werden, ausgenommen davon sind Aufbrüche und sonstige Teile von gesunden Wildtieren, davon sind Aufbrüche und sonstige Teile von gesunden Wildtieren, welche im betreffenden Jagdrevier zur Strecke gekommen sind (> welche im betreffenden Jagdrevier zur Strecke gekommen sind (> entspricht LJagdGDVO)entspricht LJagdGDVO)

• verdorbene Futtermittel dargeboten oder Futtermittel nach Ablauf des verdorbene Futtermittel dargeboten oder Futtermittel nach Ablauf des zulässigen oder von der Jagdbehörde angeordneten zulässigen oder von der Jagdbehörde angeordneten Verwendungszeitraums nicht unverzüglich beseitigt werdenVerwendungszeitraums nicht unverzüglich beseitigt werden(> entspricht LJagdGDVO), (> entspricht LJagdGDVO),

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Wildfütterung (DVO § 3) Wildfütterung (DVO § 3)

Zulässige Futtermittel: Zulässige Futtermittel: •wiederkäuendes Schalenwild: wiederkäuendes Schalenwild: Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches Frisch- oder Fallobst, heimischer Obsttrester oder Frisch- oder Fallobst, heimischer Obsttrester oder RosskastanienRosskastanien •Keine Haferbeimischung mehr zu Trester (bei Fütterung!) – wird vermutlich Keine Haferbeimischung mehr zu Trester (bei Fütterung!) – wird vermutlich wieder zugelassen, aber genaue Vol%-Angabe! wieder zugelassen, aber genaue Vol%-Angabe! •Damwild und Rotwild in RotwildgebietenDamwild und Rotwild in Rotwildgebieten: Zulassung von Beimischung : Zulassung von Beimischung gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage jeweils ohne gesonderte Zugabe gehäckselte Maispflanzen oder Maissilage jeweils ohne gesonderte Zugabe von Körnermais oder anderen Kraftfuttermitteln durch die oberste von Körnermais oder anderen Kraftfuttermitteln durch die oberste Jagdbehörde im Rahmen der Fütterungskonzeption. Jagdbehörde im Rahmen der Fütterungskonzeption. Die oberste Jagdbehörde kann andere als die in Absatz 2 genannten Die oberste Jagdbehörde kann andere als die in Absatz 2 genannten Futtermittel im Einzelfall zum Zwecke der Wildtierforschung zulassen.Futtermittel im Einzelfall zum Zwecke der Wildtierforschung zulassen.•Schwarzwild: Schwarzwild: Getreide einschließlich MaisGetreide einschließlich Mais•Federwild und andere ArtenFederwild und andere Arten: keine Angaben : keine Angaben

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Kirrung (JWMG § 33)

Allgemeine Regelungen Allgemeine Regelungen •während der Jagdzeit mit geringen Futtermengen während der Jagdzeit mit geringen Futtermengen erlaubt erlaubt •Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wild müssen 100 m von der Grenze Anlocken von Wild müssen 100 m von der Grenze eines Jagdbezirks entfernt sein, vorbehaltlich eines Jagdbezirks entfernt sein, vorbehaltlich schriftlicher Zustimmung von Reviernachbarn. schriftlicher Zustimmung von Reviernachbarn.

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Kirrung (DVO § 5)- Wiederkäuendes Kirrung (DVO § 5)- Wiederkäuendes Schalenwild Schalenwild

•Zulässige FuttermittelZulässige Futtermittel: : Wie Fütterung, abweichend darf bei der Kirrung von wiederkäuendem Wie Fütterung, abweichend darf bei der Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild dem Obsttrester Hafer bis zu einem Volumenanteil in Höhe Schalenwild dem Obsttrester Hafer bis zu einem Volumenanteil in Höhe von von 10 Prozent 10 Prozent beigemischt werden.beigemischt werden.

•Menge:Menge: bis zu zehn Liter zulässige Futtermittel bis zu zehn Liter zulässige Futtermittel je (Kirrung(=Kirrplatz) je (Kirrung(=Kirrplatz) (> neu, (> neu, bisher „je Bejagungseinrichtung“!),bisher „je Bejagungseinrichtung“!),

•RehwildRehwild darf außerhalb des Zeitraums vom 1. September bis 31. darf außerhalb des Zeitraums vom 1. September bis 31. Januar nicht gekirrt werden Januar nicht gekirrt werden  

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Kirrung (DVO § 5)- Schwarzwild Kirrung (DVO § 5)- Schwarzwild

•Zulässige Futtermittel: wie Fütterung (DVO § 3) Zulässige Futtermittel: wie Fütterung (DVO § 3)

•Menge: Menge: Ein Liter je Kirrung Ein Liter je Kirrung (bisher: je Bejagungseinrichtung), die bisherige (bisher: je Bejagungseinrichtung), die bisherige Pflicht zur Abdeckung von Futter für Schwarzwild entfällt, d.h. bei der Pflicht zur Abdeckung von Futter für Schwarzwild entfällt, d.h. bei der Schwarzwildkirrung kann Futter breitwürfig ausgebracht werden. Schwarzwildkirrung kann Futter breitwürfig ausgebracht werden. •Je angefangene Je angefangene 100 Hektar 100 Hektar Waldfläche darf eine Kirrung betrieben wird, wobei Waldfläche darf eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdrevier je Jagdrevier zumindestzumindestzwei Kirrungen zulässig sind (> neu: 100 Hektar statt 50 ha,zwei Kirrungen zulässig sind (> neu: 100 Hektar statt 50 ha,aber pro Jagdrevier statt pro Jagdbezirk!)aber pro Jagdrevier statt pro Jagdbezirk!)•

•Kirrung nur im Wald zulässig, Kirrung nur im Wald zulässig,

•keine Kirrung während der allgemeinen Schonzeit keine Kirrung während der allgemeinen Schonzeit (JWMG § 41)(JWMG § 41)

Page 42: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Kirrung (DVO § 5) – andere Wildarten Kirrung (DVO § 5) – andere Wildarten

• Beschickung von Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung Luderplätzen zur Raubwildbejagung muss so erfolgen, dass das Lockmittel nicht für muss so erfolgen, dass das Lockmittel nicht für Schwarzwild zugänglich ist (> entspricht LJAgdGDVO)Schwarzwild zugänglich ist (> entspricht LJAgdGDVO)

• Kirrung von FederwildKirrung von Federwild::nicht mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrungnicht mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung

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Abschussplanung (JWMG § 35)

• Abschaffung des Abschussplans für Rehwild, Ersatz durch Abschaffung des Abschussplans für Rehwild, Ersatz durch Zielvereinbarungen (RobA) alle Zielvereinbarungen (RobA) alle 3 Jahre (ab 3 Jahre (ab 1.4.20161.4.2016!) !)

• Keine Angabe oder Zielvereinbarung mündlich oder schriftlich zu Keine Angabe oder Zielvereinbarung mündlich oder schriftlich zu treffen ist treffen ist

• alle 3 Jahre forstliche Gutachten in GJB sowie staatlichen und alle 3 Jahre forstliche Gutachten in GJB sowie staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirkenkommunalen Eigenjagdbezirken

• Abschlusspläne für andere Schalenwildarten (außer Schwarzwild) Abschlusspläne für andere Schalenwildarten (außer Schwarzwild) für einen Zeitraum von für einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren (neu!) möglich 1 bis 3 Jahren (neu!) möglich

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Aussetzen von Wildtieren (JWMG § 37)

• Aussetzen von dem JWMG unterstellten Aussetzen von dem JWMG unterstellten Arten nur mit Genehmigung der obersten Arten nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde, bei Arten des Schutz-Jagdbehörde, bei Arten des Schutz-managements im Einvernehmen mit der managements im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde obersten Naturschutzbehörde

• Das Aussetzen von Fasanen und Das Aussetzen von Fasanen und Rebhühnern zur Bestandesstützung ist nicht Rebhühnern zur Bestandesstützung ist nicht genehmigungspflichtig, ausgesetzte Tiere genehmigungspflichtig, ausgesetzte Tiere dürfen im laufenden und im Folgejahr nicht dürfen im laufenden und im Folgejahr nicht erlegt werden.erlegt werden.

Page 45: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Verhindern vermeidbarer Schmerzenund Leiden von Wildtieren (JWMG § 38)

• Verpflichtung zur Vermeidung von Schmerzen und Verpflichtung zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden, besondere Vorschriften für nach NatSchG Leiden, besondere Vorschriften für nach NatSchG besonders geschützte Arten besonders geschützte Arten

• Verpflichtung zur Nachsuche, auch über Reviergrenzen Verpflichtung zur Nachsuche, auch über Reviergrenzen hinaus hinaus

• Mitführen brauchbarer Jagdhunde bei bestimmten Mitführen brauchbarer Jagdhunde bei bestimmten Jagdarten; Jagdarten; betrifft auch die Bejagung von Rabenkrähe betrifft auch die Bejagung von Rabenkrähe und Elster (neu im Jagdrecht) – war bisher nach der und Elster (neu im Jagdrecht) – war bisher nach der Rabenvogel-VO nicht vorgeschrieben. Rabenvogel-VO nicht vorgeschrieben.

Page 46: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildfolge (JWMG § 39)

• Neu: Neu: anerkannte Nachsuchenführer dürfen anerkannte Nachsuchenführer dürfen ohne ohne Zustimmung der jagdausübenden Personen des Zustimmung der jagdausübenden Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen mit angrenzenden Reviers die Reviergrenzen mit Waffen und in Begleitung einer (bewaffneten) Waffen und in Begleitung einer (bewaffneten) Person mit Jagdschein überschreiten, Wild Person mit Jagdschein überschreiten, Wild erlegen und versorgen.erlegen und versorgen. Danach unverzüglich Danach unverzüglich Benachrichtigung des/der zuständige(n) JAB. Benachrichtigung des/der zuständige(n) JAB.

Page 47: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildfolge (§ 39)

Jagdausübungsberechtigte Person = Jagdausübungsberechtigte Person = •JagdpächterJagdpächter•Eigenjagdbesitzer, der im eigenen Revier jagtEigenjagdbesitzer, der im eigenen Revier jagt•von der Jagdgenossenschaft beauftragte oder von der Jagdgenossenschaft beauftragte oder angestellte Jägerinnen und Jäger angestellte Jägerinnen und Jäger Jagdberechtigte Person = Jagdberechtigte Person = •Jagdgast (Begehungsscheininhaber)Jagdgast (Begehungsscheininhaber)• Wildtierschützer Wildtierschützer

Page 48: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Anerkennung von Nachsuchen-Anerkennung von Nachsuchen-gespannen (DVO § 21) gespannen (DVO § 21)

• Die oberste Jagdbehörde überträgt die Entscheidung über die Die oberste Jagdbehörde überträgt die Entscheidung über die Anerkennung von Nachsuchengespannen Vereinigungen der Anerkennung von Nachsuchengespannen Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger – der LJV wird eine Beleihung des Jägerinnen und Jäger – der LJV wird eine Beleihung des Verbandes beantragen Verbandes beantragen

• Anerkennungskriterien für Hundeführer und Hunde: die Anerkennungskriterien für Hundeführer und Hunde: die Kriterien des LJV für die Anerkennung von Kriterien des LJV für die Anerkennung von Nachsuchenführern und Hunden gelten weiterhinNachsuchenführern und Hunden gelten weiterhin

• Anerkannte Nachsuchengespanne dürfen… zum Zwecke Anerkannte Nachsuchengespanne dürfen… zum Zwecke einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die einer sicheren Nachsuche auch halbautomatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zum Erlegen von Schalenwild einsetzen.zum Erlegen von Schalenwild einsetzen.

Page 49: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildfolge (JWMG § 39)

Überjagende HundeÜberjagende Hunde: • Duldung bei bis zu drei Jagen (bisher Duldung bei bis zu drei Jagen (bisher

ohne Einschränkung); ohne Einschränkung); • Ankündigung der Jagden an Ankündigung der Jagden an

Reviernachbarn 48 Stunden vorher;Reviernachbarn 48 Stunden vorher;• Mindestabstand 200 m beim Schnallen der Mindestabstand 200 m beim Schnallen der

Hunde, wenn Angrenzer dies verlangenHunde, wenn Angrenzer dies verlangen. .

Page 50: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, VI. Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz Wildtierschutz

Page 51: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

§ 41: Jagd-und Schonzeiten (Abs .2)

• Allgemeine Schonzeit für alle Wildtiere in Allgemeine Schonzeit für alle Wildtiere in den Monaten März und April den Monaten März und April

• Ausnahme: Bejagung von Schwarzwild im Ausnahme: Bejagung von Schwarzwild im Feld und im Wald bis zu einem Abstand Feld und im Wald bis zu einem Abstand von 200 m vom Waldaußenrandvon 200 m vom Waldaußenrand

• Keine Einschränkung der Keine Einschränkung der Hundeausbildung in dieser Zeit Hundeausbildung in dieser Zeit

• Regelung der Jagdzeiten in DVO § 10 Regelung der Jagdzeiten in DVO § 10

Page 52: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

DVO § 10 JagdzeitenDVO § 10 Jagdzeiten

Bitte beachten: Bitte beachten:

Die im VO-Entwurf genannten Jagdzeiten Die im VO-Entwurf genannten Jagdzeiten können sich noch ändern, das betrifft v.a. die können sich noch ändern, das betrifft v.a. die blaublau markierten Zeiträume! markierten Zeiträume!

Page 53: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Jagdzeiten – Schalenwild IJagdzeiten – Schalenwild I

Rotwild Kälber vom 1. August bis 31. Januar, Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 15. Juni und vom 1. August bis 31. Januar, Hirsche und Alttiere vom 1. August bis 31. Januar DamwildKälber vom 1. September bis 31. Januar,Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar,Hirsche und Alttiere vom 1. September bis 31. JanuarSikawildKälber vom 1. September bis 31. Januar,Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar,Hirsche und Alttiere vom 1. September bis 31. Januar

Page 54: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Jagdzeiten – Schalenwild IIJagdzeiten – Schalenwild II

RehwildKitze vom 1. September bis 31. Januar,Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Januar,Ricken vom 1. September bis 31. Januar,Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar,

GamswildGeißen und Kitze vom 1. September bis 31. Januar,Böcke vom 1. September bis 31. Januar,

MuffelwildWidder vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. September bis 31. Januar,Schafe und Lämmer vom 1. September bis 31. Januar, 

Page 55: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Jagdzeiten – Anderes Haarwild I Jagdzeiten – Anderes Haarwild I

Schwarzwildvom 1. Mai bis 28. Februar unbeschadet der nach § 41 Absatz 2 Satz 2 JWMG vom 1. März bis 30. April zulässigen Bejagung des Schwarzwildes, in der Jagdzeit auch Keiler und Bachen, aber: Elterntierschutz beachten!

Dachsvom 1. August bis 31. Dezember,Jungdachse vom 1. Juni bis 31. Dezember

Fuchsvom 1. August bis 28. Februar,Jungfüchse vom 1. Mai bis 28. Februar

Page 56: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Jagdzeiten – Anderes Haarwild II Jagdzeiten – Anderes Haarwild II

Hermelinvom 15. November bis 28. Februar

Steinmarder, Baummarder, Iltis vom 16. Oktober bis 28. Februar

Marderhund, Mink, Nutria, Waschbär vom 1. August bis 28. Februar

Wildkaninchenvom 1. Oktober bis 15. Februar, Jungkaninchen vom 1. Mai bis 15. Februar

Feldhasevom 1. Oktober bis 31. Dezember

Page 57: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Jagdzeiten – Federwild IJagdzeiten – Federwild I

Stockente vom 1. September bis 15. Januar

Pfeifente1. September bis 31. Dezember (??)

Schnatterente, Reiherente, Tafelente, Krickente vom 1. Oktober bis 15. Januar Tafelente und Krickente: bisher keine Jagdzeit, obwohl dem Nutzungs-bzw. Entwicklungsmanagement unterstellt, Zusage MLR auf Erteilung einer Jagdzeit

Blässhuhn, Höckerschwan vom 1. Oktober bis 15. Januar

 

Page 58: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Jagdzeiten – Federwild IIJagdzeiten – Federwild II

Graugans, Kanadagans, Nilgans Vom 1. September bis 15. Januar Keine Jagdzeit für Rostgans, obwohl dem Entwicklungsmanagement unterstellt

Ringeltaube vom 1. November bis 10. Februar

Türkentaubevom 1. November bis 31. Januar

 

Page 59: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Jagdzeiten – Federwild IIIJagdzeiten – Federwild III

Fasanvom 1. Oktober bis 31. Januar

Waldschnepfe vom 1. Oktober bis 31. Dezember

Elster, Rabenkrähe vom 1. September bis 31. Januar (wird vermutlich geändertin 1. August bis 28. Februar)

Kormoran: wie bisher über die Kormoranverordnung geregelt (Schutzmanagement)!

 

Page 60: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildruhegebiete, Gebiete mit besonde-ren Schutzanforderungen (JWMG § 42) • Die untere Jagdbehörde kann das Betretens der freien Die untere Jagdbehörde kann das Betretens der freien

Landschaft und des Waldes beschränken oder untersagen: Landschaft und des Waldes beschränken oder untersagen: (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Fütterungsmaßnahmen) (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, Fütterungsmaßnahmen)

• Die Jagd kann nur in den Schutzgebietstypen beschränkt Die Jagd kann nur in den Schutzgebietstypen beschränkt werden, in denen das bisher schon möglich war, d.h. FFH- und werden, in denen das bisher schon möglich war, d.h. FFH- und Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturparke Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturparke sind grundsätzlich ausgenommen.sind grundsätzlich ausgenommen.

• Abs. 6Abs. 6: Jagdruhe an Querungshilfen für Wildtiere, Ausnahmen : Jagdruhe an Querungshilfen für Wildtiere, Ausnahmen nur durch untere Jagdbehörden im Benehmen mit höherer nur durch untere Jagdbehörden im Benehmen mit höherer Naturschutzbehörde u.a. zur Schadensabwehr, kein Naturschutzbehörde u.a. zur Schadensabwehr, kein Wildschadensersatz auf diesen Flächen Wildschadensersatz auf diesen Flächen (§ 53 Abs. 5) (§ 53 Abs. 5)

Page 61: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildtiermonitoring, Wildtierbericht (JWMG §§ 43, 44) • Jährliche Berichtspflicht des Jährliche Berichtspflicht des

Jagdausübungsberechtigten an die untere Jagdausübungsberechtigten an die untere Jagdbehörde (Beobachtungen zu Wildtieren und Jagdbehörde (Beobachtungen zu Wildtieren und Revierverhältnissen – Bestand, Lebensraum, Revierverhältnissen – Bestand, Lebensraum, Zustand) - Zustand) - tritt erst zum 1.4.2107 in Kraft! tritt erst zum 1.4.2107 in Kraft!

• Wildtierbericht alle 3 Jahre durch dieWildtierbericht alle 3 Jahre durch dieOberste Jagdbehörde mit Aussagen zur Oberste Jagdbehörde mit Aussagen zur Bestandessituation von Wildarten Bestandessituation von Wildarten

• Empfehlungen zur Einstufung in Empfehlungen zur Einstufung in Managementstufen und/oder Neuaufnahme in Managementstufen und/oder Neuaufnahme in Artenliste des JWMG Artenliste des JWMG

Page 62: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildtierschutz (JWMG § 48)

• Ersetzt Jagdaufsicht, „abgespeckte“ Kompetenz, Ersetzt Jagdaufsicht, „abgespeckte“ Kompetenz, andere Aufgaben (Wildtiermonitoring…) andere Aufgaben (Wildtiermonitoring…)

• Anerkennung durch UJB, auch für mehrere Reviere Anerkennung durch UJB, auch für mehrere Reviere möglich, fachliche und persönliche Eignung für möglich, fachliche und persönliche Eignung für behördliche Anerkennung erforderlichbehördliche Anerkennung erforderlich

• Übernehmen von Aufgaben im Rahmen der Hege und Übernehmen von Aufgaben im Rahmen der Hege und des Wildtiermanagements, des Wildtiermanagements, Befugnis zum Töten von Befugnis zum Töten von Hunden und KatzenHunden und Katzen

• Beauftragung durch JAB für die Dauer der JagdpachtBeauftragung durch JAB für die Dauer der Jagdpacht• Wildtierschützer sind jagdberechtigt (=Jagdgast) Wildtierschützer sind jagdberechtigt (=Jagdgast)

Page 63: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildtierschutz (JWMG § 48)

• Bestätigung für Jagdaufseher entfällt nach Bestätigung für Jagdaufseher entfällt nach Inkrafttreten des JWMG Inkrafttreten des JWMG

• Anerkennung von Jagdaufsehern kann nicht für Anerkennung von Jagdaufsehern kann nicht für Wildtierschützer übernommen werden, d.h. es ist eine Wildtierschützer übernommen werden, d.h. es ist eine Neuanerkennung notwendigNeuanerkennung notwendig

• Noch nicht geklärt ist, ob für die Anerkennung der Noch nicht geklärt ist, ob für die Anerkennung der Nachweis des Besuchs eines Lehrgangs notwendig Nachweis des Besuchs eines Lehrgangs notwendig ist ist

Page 64: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Schutz von Wildtieren vor Hunden und Hauskatzen (JWMG § 49)

• Töten von Töten von wildernden Hundewildernden Hunde nur noch mit schriftlicher nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde und wenn andere Genehmigung der Ortspolizeibehörde und wenn andere Maßnahmen (Einfangen oder Einwirkung auf Halter) Maßnahmen (Einfangen oder Einwirkung auf Halter) nicht erfolgversprechend sindnicht erfolgversprechend sind

• Töten von verwilderten Katzen Töten von verwilderten Katzen nur noch in Natur-und nur noch in Natur-und Wildschutzgebieten nach behördlicher GenehmigungWildschutzgebieten nach behördlicher Genehmigung

• Empfehlung: verwilderte Katzen bei der Gemeinde Empfehlung: verwilderte Katzen bei der Gemeinde melden oder –wenn möglich – fangen und bei der melden oder –wenn möglich – fangen und bei der Gemeinde abgeben Gemeinde abgeben

Page 65: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Verringerung der Störung undBeunruhigung von Wildtieren (JWMG § 51)

• In Notzeiten kann die untere Jagdbehörde im In Notzeiten kann die untere Jagdbehörde im Wald und in der offenen Landschaft ein Wald und in der offenen Landschaft ein allgemeines Leinen- und Wegegebot erlassen.allgemeines Leinen- und Wegegebot erlassen.

• Wird dies während der Notzeiten angeordnet, Wird dies während der Notzeiten angeordnet, ruht die Jagd. ruht die Jagd.

• In der Jagdruhezeit (März/April) kann die UJB In der Jagdruhezeit (März/April) kann die UJB per Allgemeinverfügung eine Leinenpflicht für per Allgemeinverfügung eine Leinenpflicht für Hunde im Wald anordnen. Hunde im Wald anordnen.

Page 66: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

VII. Wild-und Jagdschaden VII. Wild-und Jagdschaden

Page 67: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

§ 53 Schadensersatz bei Wildschaden

• Wie bisher: grundsätzliche Ersatzpflicht an Wie bisher: grundsätzliche Ersatzpflicht an Grundstücken durch Schalenwild und Grundstücken durch Schalenwild und Wildkaninchen Wildkaninchen

• Wildschäden durch Fasanen sind nicht Wildschäden durch Fasanen sind nicht mehr ersatzpflichtig.mehr ersatzpflichtig.

• Wildschaden an Grundstücken, auf denen Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird die Jagd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet. nicht erstattet.

Page 68: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55)

• Bei Mais nur noch 80 %, außer Landwirt kann Bei Mais nur noch 80 %, außer Landwirt kann übliche und allgemein zumutbare übliche und allgemein zumutbare Schadensabwehr Schadensabwehr nachweisen, d.h. nachweisen, d.h.

• Landwirt hat grundsätzlich Anspruch auf 100% Landwirt hat grundsätzlich Anspruch auf 100% Ersatz, wenn er Schadensabwehr betreibt, Ersatz, wenn er Schadensabwehr betreibt, andernfalls nur 80%, Schadensabwehr nicht mehr andernfalls nur 80%, Schadensabwehr nicht mehr durch Jäger, sondern durch Landwirt! durch Jäger, sondern durch Landwirt!

• Andere Regelungen im Jagdpachtvertrag möglich Andere Regelungen im Jagdpachtvertrag möglich (100% Ersatz, Deckelung des Schadens, regionale (100% Ersatz, Deckelung des Schadens, regionale Ausgleichskasse…) Ausgleichskasse…)

Page 69: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Umfang der Ersatzpflicht (JWMG § 55)- Sonderkulturen • Wildschadensersatzpflicht in Weinbergen bleibt Wildschadensersatzpflicht in Weinbergen bleibt • Keine Ersatzpflicht bei Gärten, Obstgärten, Alleen, Keine Ersatzpflicht bei Gärten, Obstgärten, Alleen,

einzeln stehende Bäume, Freilandpflanzungen von einzeln stehende Bäume, Freilandpflanzungen von Garten –und hochwertigen Handelsgewächsen sowie Garten –und hochwertigen Handelsgewächsen sowie Forstkulturen anderer als im JB vorkommenden Forstkulturen anderer als im JB vorkommenden Hauptholzarten (Hauptholzarten (neu: Hauptbaumarten: 5 % im neu: Hauptbaumarten: 5 % im Ausgangsbestand, außer vertraglich anders geregelt), Ausgangsbestand, außer vertraglich anders geregelt), wenn nicht vom Betreiber wilddicht gezäunt wenn nicht vom Betreiber wilddicht gezäunt

• Keine Ersatzpflicht für Streuobstwiesen, wenn weniger Keine Ersatzpflicht für Streuobstwiesen, wenn weniger als 150 Bäume pro Hektar und keine ordnungsgemäße als 150 Bäume pro Hektar und keine ordnungsgemäße Grünlandnutzung oder Beseitigung von Fallobst erfolgt. Grünlandnutzung oder Beseitigung von Fallobst erfolgt.

Page 70: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Schutzvorrichtungen (§ 15 DVO)Schutzvorrichtungen (§ 15 DVO)

Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 2 Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 2 JWMG gelten wilddichte Zäune mit folgenden Mindesthöhen:JWMG gelten wilddichte Zäune mit folgenden Mindesthöhen:1. 2,50 m zum Schutz gegen Muffelwild,1. 2,50 m zum Schutz gegen Muffelwild,2. 1,80 m zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Sikawild,2. 1,80 m zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Sikawild,3. 1,50 m zum Schutz gegen Reh-, Gams- und Schwarzwild; 3. 1,50 m zum Schutz gegen Reh-, Gams- und Schwarzwild; übliche Schutzvorrichtungen gegen Schwarzwild erfordern zur übliche Schutzvorrichtungen gegen Schwarzwild erfordern zur Gewährleistung der Standsicherheit ausreichende Einlassungen im Gewährleistung der Standsicherheit ausreichende Einlassungen im Boden,Boden,4. 1,00 m über und 0,30 m in der Erde zum Schutz gegen Wildkaninchen4. 1,00 m über und 0,30 m in der Erde zum Schutz gegen WildkaninchenElektrozaun als übliche Schutzvorrichtung?! Elektrozaun als übliche Schutzvorrichtung?!

 

Page 71: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Geltendmachung des Schadens(JWMG § 57)

• Bisheriges Vorverfahren Bisheriges Vorverfahren entfällt entfällt weitgehendweitgehend• Meldefrist für Schäden im Feld innerhalb einer Meldefrist für Schäden im Feld innerhalb einer

Woche nach Kenntnisnahme, im Wald bis 15.5. Woche nach Kenntnisnahme, im Wald bis 15.5. (nur noch 1 Termin!), jeweils (nur noch 1 Termin!), jeweils bei der zuständigen bei der zuständigen GemeindeGemeinde

• Bescheinigung der Gemeinde über Anmeldung und Bescheinigung der Gemeinde über Anmeldung und Hinweis auf anerkannte WildschadensschätzerHinweis auf anerkannte Wildschadensschätzer

Page 72: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer (DVO § 16) Wildschadensschätzer (DVO § 16)

Wildschadensschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich im Auftrag Wildschadensschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich im Auftrag der Gemeinde tätig, sondern können von den beteiligten der Gemeinde tätig, sondern können von den beteiligten Parteien angefordert werden Parteien angefordert werden

Einsatz gegen angemessene GebührenEinsatz gegen angemessene Gebühren Kosten für Wildschadensschätzer trägt derjenige, der den Kosten für Wildschadensschätzer trägt derjenige, der den

Schätzer beiziehtSchätzer beizieht LJV: Fortbildung von Wildschadensberatern für JAB LJV: Fortbildung von Wildschadensberatern für JAB Rechtsschutz der Gruppenversicherungen gilt auch bei Rechtsschutz der Gruppenversicherungen gilt auch bei

Wildschadensverfahren Wildschadensverfahren

Page 73: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

VIII. Verwaltungsbehörden, VIII. Verwaltungsbehörden, Beiräte Beiräte

Page 74: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Beirat bei der unteren Jagdbehörde (JWMG § 60)• Kreisjagdamt als Kollegialorgan wird ersetzt durch einen Kreisjagdamt als Kollegialorgan wird ersetzt durch einen

Beirat Beirat •   5 Vertreter der Jagd, je ein Vertreter der 5 Vertreter der Jagd, je ein Vertreter der

Jagdgenossenschaft, Gemeinden, Landwirtschaft, Forst, Jagdgenossenschaft, Gemeinden, Landwirtschaft, Forst, Hegegemeinschaften und - neu: je ein Vertreter der Hegegemeinschaften und - neu: je ein Vertreter der unteren Naturschutz- und der unteren Veterinärbehörde unteren Naturschutz- und der unteren Veterinärbehörde

• Nur noch Nur noch beratende Funktion beratende Funktion für die UJB, insbesondere für die UJB, insbesondere bei Maßnahmen zur Beruhigung von Wild (§ 51), bei Maßnahmen zur Beruhigung von Wild (§ 51), Abschussplanung, Ausweisung von Wildschutzgebieten, Abschussplanung, Ausweisung von Wildschutzgebieten, Einrichtung von Hegegemeinschaften Einrichtung von Hegegemeinschaften

• Mit Inkrafttreten des Gesetzes endet die Amtszeit der Mit Inkrafttreten des Gesetzes endet die Amtszeit der Beisitzer beim KreisjagdamtBeisitzer beim Kreisjagdamt

Page 75: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

X. Schlussbestimmungen

Page 76: Jagd- und Wildtier- managementgesetz und Durchführungsverordnung Schulung für Multiplikatoren.

Übergangsbestimmungen (DVO § 23) Übergangsbestimmungen (DVO § 23)

• Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung: spätestens bis zum Einberufung einer Jagdgenossenschaftsversammlung: spätestens bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser VerordnungAblauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung

• Bestellung bisher bestellter Wildschadensschätzerinnen und Bestellung bisher bestellter Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer gelten bis Ablauf ihrer Bestellung weiter. Wildschadensschätzer gelten bis Ablauf ihrer Bestellung weiter.

• Fütterungskonzeptionen nach § 4 können vor dem 1. April 2016 vorgelegt Fütterungskonzeptionen nach § 4 können vor dem 1. April 2016 vorgelegt werden.werden.

• Für zulässige Fallen, die vor Inkrafttreten JWMG und DVO Für zulässige Fallen, die vor Inkrafttreten JWMG und DVO ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet wurden, ist keine ordnungsgemäß angemeldet und gekennzeichnet wurden, ist keine erneute Anmeldung und Kennzeichnung erforderlich. Die unteren erneute Anmeldung und Kennzeichnung erforderlich. Die unteren Jagdbehörden übermitteln der Prüfstelle die bei ihnen vorliegenden Daten Jagdbehörden übermitteln der Prüfstelle die bei ihnen vorliegenden Daten dieser Anmeldungen und Kennzeichnungen.dieser Anmeldungen und Kennzeichnungen.