Jagdlicher Schiessnachweis gesetzliche...

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AJF Jagdlicher Schiessnachweis gesetzliche Grundlagen

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    Jagdlicher Schiessnachweisgesetzliche Grundlagen

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    Die im Jahre 2012 erfolgte Revision der eidgenssischen Jagdverordnung (JSV), Art. 2bis verpflichtet den Kanton Graubnden,die bisher geforderte Besttigung, dass die Jagdwaffe persnlich eingeschossen worden ist, durch einen Nachweis der Treffsicherheitzu ersetzen.

    JSV Art. 2 bisZur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die

    maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung fr die Jagdberechtigung;

    Eidgenssische Jagdverordnung JSV Art. 2 bis

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    KJG Art. 13a Einschiessen der Jagdwaffen1 Vor Jagdbeginn hat der Jger seine Treffsicherheit zu ben und

    seine Jagdwaffe einzuschiessen. Die Regierung kann anordnen, dass der Jger den Nachweis ber die erfllte Schiesspflicht zu erbringen hat.

    2 Das Einschiessen der Jagdwaffen hat in einem von den Gemeinden

    zugewiesenen Jagdschiessstand oder in einer anderen, von den zustndigen Behrden bewilligten Schiessanlage zu erfolgen.

    3 Das Einschiessen setzt voraus, dass der betreffende Jger eine Haftpflichtversicherung gemss Artikel 5 Absatz 2 Litera c dieses Gesetzes abgeschlossen hat.

    Kantonales Jagdgesetz Art. 13a

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    Art. 4 Auflagen zum Lsen eines Jagdpatentes

    1 Beim Lsen des Patentes sind den Ausgabestellen ein gltiger Personalausweis, das Jagdpatentbchlein und der Ausweis ber die gesetzliche Haftpflichtversicherung vorzuweisen. berdies ist das Formular mit der persnlich unterzeichneten Besttigungeinzureichen, dass: keine Verweigerungsgrnde gemss Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes vorliegen.

    3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat mit dem entsprechenden Formular zu belegen, dass die Jagdwaffe persnlich eingeschossen und die Schiesspflicht erflltworden ist.

    (Text bisher, aufgehoben: b) die Jagdwaffe persnlich eingeschossen worden ist )

    Regierungsrtliche Jagdverordnung Art. 4

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    Neu: Verordnung ber die jagdliche Schiesspflicht (VJSP)

    basiert auf der Forderung des JSV:Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung fr die Jagdberechtigung

    ist zwischen den Kantonen abgesprochengegenseitige Anerkennung, sofern Minimalforderungen gemss Art. 8 VJSP erfllt sind

    1 Die Schiesspflicht ist erfllt, wenn folgende Trefferzahl erreicht wird:a) Kugel: Gmsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, stehender Gmsbock);Mindestanforderung vier Treffer in Folge im 8er- bis 10er-Ring, Distanz Mindestens 100 m, Schiessposition frei;b) Schrot: Mindestanforderung vier Treffer in Folge auf bewegliche Ziele (laufender dreiteiliger Kipp-Hase, Rollhase oder Tontauben). Beim dreiteiligenKipp-Hasen gelten die vorderste und die mittlere Klappe oder beide Klappenals Treffer. Rollhase und Tontauben drfen doubliert werden. Distanz 30 bis35 m, Schiessposition frei.

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    Art. 1 Grundsatz1 Die Erfllung der jhrlichen Schiesspflicht ist Voraussetzung fr den

    Patentbezug.Diese kann auf allen vom Amt anerkannten Jagdschiessstnden erfolgen.

    Art. 2 Durchfhrung der Schiesspflicht1. Organisation1 Mit der Durchfhrung der Schiesspflicht beauftragt das Amt den Bndner Kantonalen Patentjger-Verband (BKPJV) sowie Jagdfachgeschfte mit eigenen Schiessanlagen im Kanton. Es kann hierfr entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

    Art. 4 Ausweis1 Die Jgerin oder der Jger hat den Schiessverantwortlichen einen

    Personalausweis oder das Jagdpatentbchlein zur berprfung der Identitt vorzulegen.

    Art. 5 Besttigung1 Die Schtzin oder der Schtze sowie die oder der Schiessstand-

    verantwortliche haben die Erfllung der Schiesspflicht mit ihrer Unterschrift und dem Stempel des Schiessstandes auf dem Formular des Amtes zu besttigen.

    2 Der Schiessnachweis ist bis zum 31. August des Folgejahres gltig.

    Verordnung ber die jagdliche Schiesspflicht (VJSP)

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    Art. 6 Kosten1 Fr die Durchfhrung der Schiesspflicht und die Abgabe der entsprechenden

    Besttigung hat die Jgerin oder der Jger der oder dem Schiessstand-verantwortlichen eine Gebhr von 15 Franken zu entrichten.

    2. Erfllung der SchiesspflichtArt. 7 Zeitraum, Jagdwaffe1 Die Erfllung der Schiesspflicht hat von der Jgerin oder dem Jger in der Zeit

    vom 1. Mai bis 31. Oktober zu erfolgen.2 Fr die Erfllung der Schiesspflicht ist die Jagdwaffe mit einer im Kanton

    Graubnden zugelassenen Zielvorrichtung zu verwenden.3 Hilfsmittel, insbesondere Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen,

    Schiessbrillen, Schiessmtzen und Schiessbnder oder spezielle Schiess-handschuhe, sind nicht gestattet.

    Keine Kalibervorschrift!

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    Art. 8 Anforderungen1. Allgemeine Anforderungen1 Die Schiesspflicht ist erfllt, wenn folgende Trefferzahl erreicht wird:

    a) Kugel: Gmsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, stehender Gmsbock);Mindestanforderung vier Treffer in Folge im 8er- bis 10er-Ring, Distanz Mindestens 100 m, Schiessposition frei;

    b) Schrot: Mindestanforderung vier Treffer in Folge auf bewegliche Ziele (laufender dreiteiliger Kipp-Hase, Rollhase oder Tontauben). Beim dreiteiligenKipp-Hasen gelten die vorderste und die mittlere Klappe oder beide Klappenals Treffer. Rollhase und Tontauben drfen doubliert werden. Distanz 30 bis35 m, Schiessposition frei.2 Das Schiessprogramm kann im Zeitraum gemss Artikel 7 Absatz 1 dieser

    Verordnung beliebig wiederholt werden.

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    Art. 9 Hoch-, Steinwild- und Sonderjagd1 Jgerinnen und Jger, welche ein Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagdpatent

    lsen, haben nur den Nachweis gemss Artikel 8 Absatz 1 Litera a dieser Verordnung zu erbringen. (Nachweis Kugel)

    Art. 10 Nieder- und Passjagd1 Wer nur die Nieder- oder Passjagd ausbt, hat nur den Nachweis gemss Artikel

    8 Absatz 1 Litera b dieser Verordnung zu erbringen. (Nachweis Schrot)

    Art. 11 Anerkennung von Schiessausweisen1 Schiessausweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern diese

    mindestens den Anforderungen des Kantons Graubnden entsprechen.2 In Zweifelsfllen entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes ber

    die Anerkennung von Schiessausweisen.Gilt gegenseitig!

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    BKPJV

    Schulung Jagdschtzenmeister

    Wenn vom Schtzen die Rede ist, sind immer beide Geschlechtergemeint.

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    Berechtigung zur Durchfhrung desSchiessnachweises

    Sektionen /Schiessvereine die ihre Anlagen beim BKPJV fristgerecht angemeldet haben und deren Anlagen den Sicherheitsbestimmungen des eidg. Schiessoffiziers entsprechen,sind berechtigt, den Schiessnachweis durchzufhren.

    Die Schiessanlagen werden periodisch vom eidg. Schiessoffiziergeprft.

    Sektionen, die den Schiessnachweis durchfhren, mssenmindestens eine Person bestimmen, die den Jagdschtzenmeister-Kurs des BKPJV absolviert.

    BKPJV

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    Die Kosten fr die Jagdschtzenmeister- Kurse trgt der Kanton.

    Die Kosten der periodischen Kontrollen der Schiessanlagentrgt ebenfalls der Kanton.

    Personen, welche von den Sektionen/Schiessvereine als Standaufsicht bestimmt werden, mssen auf der Anmeldungnamentlich aufgefhrt werden.

    BKPJV

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    Anmeldung zur Durchfhrung des Schiessnachweises

    Sektion:

    Ort der Schiessanlage:

    Hochjagd: ja nein

    Niederjagd: ja nein

    Bentigte Stempel: Stck

    Schtzenmeister:

    Weitere Personen Standaufsicht: 1.

    2.

    3.

    4.

    5.

    Anmeldung bitte bis 24. Februar 2015 senden an: [email protected]

    Kontaktperson:

    Adresse:

    PLZ, Ort:

    Telefon:

    E-Mail:

    Ort, Datum:

    Unterschrift:

    BKPJV

    Anmeldung zur Durchfhrung des Schiessnachweises

    Sektion:

    Ort der Schiessanlage:

    Hochjagd: FORMCHECKBOX ja FORMCHECKBOX nein

    Niederjagd: FORMCHECKBOX ja FORMCHECKBOX nein

    Bentigte Stempel:

    Schtzenmeister:

    Weitere PersonenStandaufsicht:1.

    2.

    3.

    4.

    5.

    Anmeldung bitte bis 24. Februar 2015 senden an: [email protected]

    Kontaktperson:

    Adresse:

    PLZ, Ort:

    Telefon:

    E-Mail:

    Ort, Datum:

    Unterschrift:

    Anmerkungen zur Anmeldung Schiessnachweis

    Anmelden mssen sich alle Sektionen, die den Schiessnachweis durchfhren

    wollen und eine oder mehrere Schiessanlagen betreiben, oder im Begriff sind eine neue Anlage zu bauen.

    Sektionen, die den Schiessnachweis durchfhren, mssen mindestens eine oder mehrere Personen bestimmen, die den Jagdschtzenmeister-Kurs des BKPJV absolvieren. Die Kosten fr den Jagdschtzenmeister-Kurs trgt der Kanton.

    Personen welche von den Sektionen als Standaufsicht bestimmt werden, mssen auf der Anmeldung aufgefhrt werden.

    Die Schiessanlagen werden in Zukunft vom eidgenssischen Schiessoffizier periodisch kontrolliert und abgenommen. Die Kosten fr die Abnahme trgt der Kanton.

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    Stempelzuteilung

    Stempel erhalten nur die Schiessstandbetreiber, welche ihre Anlage beim BKPJV mit vorherigem Formular angemeldet haben. Wenn mehrere Stempel bestellt werden, sind diese fortlaufend nummeriert.

    Pro Standbetreiber werden max. 4 Stempel abgegeben. Bei Verlusteines Stempels ist dieser dem Schtzenmeister des BKPJV zu melden. Die abhanden gekommenen Nummern werden gesperrt.

    Die alten Stempel Jagdwaffe eingeschossen sind ungltig und zu entsorgen.

    Die Stempel der Waffenfachgeschfte werden vom AJF zugewiesen.

    BKPJV

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    Anmerkungen zur Besttigung Schiesspflicht

    Zum Bezug des Jagdpatentes zhlt einzig und allein das Besttigungs-formular des AJF.

    Das Formular ist vom Jagdschtzenmeister mit Name, Vorname, Adresse, PLZ, Wohnort sowie mit dem Jahrgang des Schtzen zu versehen.Bei Erreichung der Schiesspflicht ist vom jeweiligen Jagdschtzenmeisterdie Besttigung mit dem Datum und dem nummerierten Stempel(GRAUBNDEN 1-) sowie seiner Unterschrift zu versehen. Ebenfallshat der Schtze das Formular zu Unterschreiben. Die Ausstellgebhrbetrgt pro Programm Hoch Niederjagd je Fr. 15.- Diese sind demStandbetreiber vom Schtzen zu bezahlen.

    Auf Verlangen des Jagdschtzenmeister hat sich der Schtze auszuweisen.

    Nur fr Anlagebetreiber!!Das Besttigungsformular kann beim Jagdschtzenmeister des BKPJVbestellt werden.

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    Standblatt des BKPJV

    Das Standblatt ist kein muss, aber es erleichtert auf grsseren Schiessanlagen den Ablauf. Auf der Vorderseite sind die gesetzlichen Grundlagen undauf der Rckseite das eigentliche Standblatt gedruckt.

    Der Schtze bezieht im Schiessbro ein Standblatt, fllt dieses mit Namen/Vornamen aus undberreicht es vor dem Schiessen der Standaufsicht.

    Die Treffer werden von der Standaufsicht eingetragen.

    Auf Verlangen hat sich der Schtze auszuweisen.

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    Nach dem Schiessen bernimmt der Schtze das von der Standaufsicht und sich selbst unterzeichnete Standblatt, gibt dieses im Schiessbro ab und erhlt bei ErfllungDer Schiesspflicht und der Bezahlung von Fr. 15.-(je Programm Hoch Niederjagd) die ausgefllteBesttigung Schiesspflicht erfllt.

    Das Standblatt bleibt in jedem Fall beim Schiess-organisator und kann mehrmals benutzt werden.

    Es ist ratsam, dieses alphabetisch einzureihen und aufzubewahren.

    Auf Verlangen hat sich der Schtze auszuweisen.

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    Wo erhalte ich die Standbltter?

    Standbltter knnen beim Schtzenmeister des BKPJVbestellt werden.

    Bestellformulare findet ihr auf der Homepage des BKPJV unter Schiesswesen. (Standbltter)

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    Anmerkungen zum grnen Formular

    Das grne Formular Besttigung fr Jger zum Bezug desJagdpatentes bleibt praktisch unverndert. Der JgerBesttigt weiterhin, dass keine Verweigerungsgrndevorliegen und die Jagdwaffe persnlich eigeschossenwurde.

    Zudem ist neu am untern Rand eine Sparte, die besttigt,dass der Jger die Schiesspflicht erfllt hat.

    Diese Sparte ist leer zu lassen. Sie wird von der Patent-ausgabestelle ausgefllt.

    Die alten Formulare sind ungltig und mssen entsorgt werden. Die neuen Formulare werden wieder dem BndnerJger beigelegt.

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    Anforderungen Kugel

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    Hochjagd

    4 Treffer in Folge vom 8er aufwrts. Auf GmsscheibeDJV Nr. 4 Distanz mindesten 100 Meter.

    Die Stellung ist vom Schtzen frei whlbar.

    Beim Stutzer ist zu achten, dass es sich um ein Jagdgewehr handelt.

    Das Kaliber ist ab 222 frei.

    Auf dem Schiessgelnde sowie in den Schiessanlagen muss der Verschluss der Waffe offen sein oder die Waffe muss gebrochen sein.

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    Stutzerschiessen auf die Gmsscheibe

    Beim Stutzerschiessen ist unbedingt zu beachten

    1. Der Schtze muss eine saubere Scheibe vorfinden.

    2. Es muss dem Schtzen die Gelegenheit gebotenwerden, in jeder Stellung (liegend, stehend, sitzendoder kniend) zu schiessen.

    3. Er darf die Waffe auflegen, anstreichen oder frei halten.

    4. Es ist darauf zu achten das keine verbotenen Hilfs-mittel verwendet werden. (VJSP Art.7 lit.3)

    5. Bei einer Strung ist die Waffe sofort zu entladen unddie Standaufsicht beizuziehen.

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    Anforderungen Schrot

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    Niederjagd

    4 Treffer in Folge auf 3-teiligen Kipp-Hasen, Rollhase oderWurftaube.

    Auf den Kipp-Hasen darf nur ein Schuss geladen werden.

    Auf den Rollhasen und Tontaube darf dubliert werden.

    Bei der Flinte ist zu achten, dass der Tragriemen entfernt wird.

    Auf dem Schiessgelnde sowie auf den Schiessanlagenmuss die Waffe gebrochen sein.

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    Flintenschiessen auf den Kipp-Hasen

    Es ist unbedingt zu beachten:

    1. Es werden nur Flinten ohne Tragriemen zugelassen.

    2. Es darf immer nur ein Schuss geladen werden.

    3. Der Kipp-Hase kann von der Schiessaufsicht oder vom Schtzen ausgelst werden.

    4. Bei gesicherter Waffe ist dies als Null zu werten.

    5. Bei Strung ist die Flinte sofort zu brechen.

    6. Ansonsten gelten die Vorschriften der jeweiligenAnlagebetreiber.

    BKPJV

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    Flintenschiessen auf die Tontaube

    Es ist unbedingt zu beachten:

    1. Es werden nur Flinten ohne Tragriemen zugelassen.

    2. Es darf doubliert werden.

    3. Bei gesicherter Waffe ist dies als Null zu werten.

    4. Ansonsten gelten die Vorschriften der jeweiligen Anlagebetreiber.

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    Flintenschiessen auf den Roll-Hasen

    Es ist unbedingt zu beachten:

    1. Es werden nur Flinten ohne Tragriemen zugelassen.

    2. Es darf doubliert werden.

    3. Der Rollhase kann von der Schiessaufsicht oder vomSchtzen ausgelst werden.

    4. Bei gesicherter Waffe ist dies als Null zu werten.

    5. Ansonsten gelten die Vorschriften der jeweiligen Anlagebetreiber.

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    Verbindlichkeiten

    Bei Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmungenwerden die Stempel eingezogen.

    Bei Schummeleien sind die Betroffenen von der Schiessanlage zu weisen und beim AJF anzuzeigen.

    Die Bestimmungen gelten fr alle, die ber den BKPJVihre Stempel bezogen haben.

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    Danke fr Ihre Aufmerksamkeit

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