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Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft Mustergenossenschaft vertreten durch den Jagdvorsteher, Herrn Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterdorf nachstehend „Verpächter“ genannt und Herr Mustermann Musterplatz 1 12354 Mustersiedlung Jagdschein Nr . 1234 ausgestellt von „Landkreis Musterkreis Untere Jagbehörde“ nachstehend „Pächter“ genannt wird nachfolgender Jagdpachtvertrag geschlossen. § 1 Pachtgegenstand (1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken, soweit Grundstücke nicht durch § 2 des Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind. Die Verpachtung erfolgt ohne Gewähr für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd. (2) Der Verpächter weist darauf hin, dass der verpachtete Jagdbezirk in Musterland liegt und auf Grund der Eigentumsverhältnisse im Land Musterland demzufolge einzelne Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte streitig oder unklar sein können. Auch hierfür und für sich daraus ergebende etwaige Folgen kann der Verpächter keine Haftung übernehmen. § 2 Pachtfläche (1) Der verpachtete Jagdbezirk ist im beiliegenden Lageplan und in der Flächenliste, die Bestandteil dieses Vertrages sind, dargestellt. (2) Flächen, die irrtümlich mitverpachtet sind, obwohl sie nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, aber versehentlich nicht mitverpachtet wurden, gelten als

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Jagdpachtvertrag

zwischender Jagdgenossenschaft Mustergenossenschaft

vertreten durch den Jagdvorsteher, Herrn MustermannMusterstraße 1

12345 Musterdorfnachstehend „Verpächter“ genannt

und

Herr MustermannMusterplatz 1

12354 MustersiedlungJagdschein Nr. 1234

ausgestellt von „Landkreis Musterkreis Untere Jagbehörde“nachstehend „Pächter“ genannt

wird nachfolgender Jagdpachtvertrag geschlossen.

§ 1 Pachtgegenstand(1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken, soweit Grundstücke nicht durch § 2 des Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind. Die Verpachtung erfolgt ohne Gewähr für die Größe und die Ergiebigkeit der Jagd.(2) Der Verpächter weist darauf hin, dass der verpachtete Jagdbezirk in Musterland liegt und auf Grund der Eigentumsverhältnisse im Land Musterland demzufolge einzelne Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte streitig oder unklar sein können. Auch hierfür und für sich daraus ergebende etwaige Folgen kann der Verpächter keine Haftung übernehmen.

§ 2 Pachtfläche(1) Der verpachtete Jagdbezirk ist im beiliegenden Lageplan und in der Flächenliste, die Bestandteil dieses Vertrages sind, dargestellt.(2) Flächen, die irrtümlich mitverpachtet sind, obwohl sie nicht zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gelten als nicht mitverpachtet. Flächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, aber versehentlich nicht mitverpachtet wurden, gelten als mitverpachtet. Der Pachtzins erhöht oder ermäßigt sich in solchen Fällen nach Maßgabe der Flächenberichtigung ab dem folgenden Pachtjahr. Die Pachtzinsanpassung kann erst vom Zeitpunkt der Geltendmachung an durch eine der beiden Vertragsparteien verlangt werden.(3) Im Falle nachträglicher Änderungen des Jagdbezirkes infolge Abrundung oder anderer Grenzziehung erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins nach Maßgabe der Flächenänderung ab dem folgenden Pachtjahr.(4) Verändert sich der verpachtete Jagdbezirk wesentlich und ist dem Pächter deshalb die weitere Pachtung nicht mehr zuzumuten, so kann der Pächter diesen

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Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen. Als wesentlich gilt eine Veränderung der Pachtfläche um mehr als 20% oder eine Verschiebung von Wald- zu Feldflächen, um mehr als 10% der jeweiligen Nutzungsart.

§ 3 Vertragsdauer(1) Die Pachtzeit beginnt am 01.04.Musterjahr, endet am 31.03.Musterjahr und wird auf 9 Jahre festgesetzt.(2) Das Pachtjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März eines jeden Kalenderjahres.

§ 4 Pachtzins(1) Der Pachtzins wird auf xx,xx €/ha jährlich zzgl. der aktuell gültigen Umsatzsteuer festgesetzt.(2) Der Pachtzins ist jährlich bis zum 10. Werktag eines jeden Pachtjahres vom Pächter kosten- und lastenfrei auf ein vom Verpächter zu benennendes Konto einzuzahlen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den rechtzeitigen Zahlungseingang des Geldes beim Verpächter an, wenn und soweit der Pächter nicht nachweist, dass der Betrag trotz rechtzeitiger Absendung durch einen Umstand verspätet eingegangen ist, den er nicht zu vertreten hat. Im Falle des Zahlungsverzuges der fälligen Zahlung sind vom Pächter Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu leisten. Dem Pächter steht der Nachweis offen, dass ein Zinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.(3) Eine Minderung des jährlichen Pachtzinses gem. § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 536 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Minderung weniger als 20 % des jährlichen Pachtzinses betragen würde. Dies gilt nicht beim Ausscheiden von bejagbaren Flächen aus dem Jagdbezirk.(4) Eine Pachtzinsminderung infolge einer möglichen Errichtung von Windkraftanlagen ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für den Fall, dass sich ein Wolfsvorkommen auf das Gebiet der Jagdgenossenschaft oder auf angrenzende Gebiete erstreckt.(5) Der Pächter trägt die zu entrichtende Jagdsteuer und alle weiteren möglichen jagdrelevanten Abgaben in vollem Umfang.(6) Eine Senkung des Pachtzinses kann durch den Pächter beantragt werden, wenn die Ziele gemäß §§ 6-8 erreicht wurden.

§ 5 Jagderlaubnisscheine(1) Jagderlaubnisscheine (entgeltlich oder unentgeltlich) dürfen nur mit Zustimmung des Verpächters ausgegeben werden. Der Pächter hat dem Verpächter die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen hinsichtlich Anzahl, Umfang und Jagderlaubnisscheininhaber anzuzeigen. Der Verpächter kann, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige, im Einzelfall Einwendungen erheben. In der Folge ist der Pächter verpflichtet, den Jagderlaubnisschein zu widerrufen. Darüber hinaus hat der Pächter einen Jagderlaubnisschein jederzeit auf Verlangen des Verpächters zu widerrufen.

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(2) Der Pächter muss mindestens einen entgeltlichen Jagderlaubnisschein an einen nachweislich in Musterdorf ansässigen Jäger ausgeben.(3) Der einzelne Jagderlaubnisschein bedarf der Schriftform unter Angabe der durch den Jagderlaubnisscheininhaber bejagten Fläche und der Wildarten und muss stets widerruflich sein. Er ist nur gültig, wenn er vom Verpächter gegengezeichnet ist.(4) In der Vergabe von entgeltlichen oder unentgeltlichen Einzelabschüssen ist der Pächter frei.(5) Die Bestellung eines Jagdaufsehers bedarf auch hinsichtlich der Person der vorherigen Zustimmung des Verpächters.(6) Die Weiterverpachtung, Unterverpachtung oder sonstige Übertragung der Jagdausübung durch den Pächter sind ausgeschlossen.

§ 6 Wildmanagement zur Umsetzung von Naturschutzzielen(1) Der zu verpachtende Jagdbezirk befindet sich im Naturpark „Musterland“, teilweise im NSG „Mustermoor“ sowie im Landschaftsschutzgebiet „Musterregion“. Diese Unterschutzstellung dient u. a. der Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes von Anhang-1-Arten der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere der Großtrappe, die im Pachtgegenstand eins der drei letzten Balz- und Brutareale in Deutschland hat. Der Jagdbezirk ist zugleich ein wesentlicher Teil im Großtrappenschongebiet, hier befindet sich auch der nicht jagdlich nutzbare und auch nicht mit verpachtete Bereich, der mit einem Schutzzaun umgeben ist. Die Jagdausübung soll den Belangen des Großtrappenschutzes in besonderer Weise dienen und Rechnung tragen, hier insbesondere durch örtlich und zeitlich sowie inhaltliche Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde für Naturschutz zur Ausübung und Organisation der Jagd.(2) Wesentlich für den Erhalt der Großtrappen ist die Jagd, insbesondere auch die Fallenjagd, auf Raubwild und Raubzeug im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie soll deshalb in besonders intensivem Maße erfolgen. Die Bejagung von Raubsäugern, insbesondere Fuchs, Marderhund, Waschbär, Steinmarder und Dachs wird in einer jährlichen Abstimmung zwischen dem Verpächter und dem Pächter genauer festgelegt. Sofern die Bälge der erlegten Tiere nicht durch den Pächter genutzt werden, sind diese Tiere für medizinische Untersuchungen (Räude, Kleiner Fuchsbandwurm) - nach Aufforderung durch die Fachbehörde für Naturschutz – dieser zur Verfügung zu stellen.(3) Bei Meldungen von Raubwildgehecken durch die Fachbehörde für Naturschutz sind diese innerhalb von 48 Stunden zu bejagen.(4) Fallensysteme, die dem Pächter mit dem Ziel einer intensiveren Raubwildbejagung im Rahmen einer Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, sind zu nutzen.(5) Für eine stabile Entwicklung des Großtrappenbestandes ist ein ausreichender jährlicher Bruterfolg notwendig. Der jährliche Bruterfolg im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (exklusive der Schutzzäune) soll im Mittel 0,2 flügge Jungvögel (Alter mindestens 8 Wochen) je fortpflanzungsfähiges Weibchen im Jagdbezirk erreichen. Dazu wird die Anzahl der Großtrappenweibchen, bei denen im Zeitraum von April bis Mai mindestens ein Brutversuch im Jagdbezirk beobachtet wird, und die Anzahl flügger Jungvögel durch die Fachbehörde für Naturschutz bestimmt. Dieses ist Grundlage für die jährlich zu bestimmende Zielvereinbarung gemäß § 9 (2). In Abstimmung mit dem Pächter kann ein Beauftragter der

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Fachbehörde für Naturschutz für eine zusätzliche Bejagung des Raubwildes und -zeugs eingesetzt werden.(6) Der Pächter verpflichtet sich, die Jagdausübung so zu vollziehen, dass eine Beeinträchtigung von Großtrappen bei der Jagdausübung ausgeschlossen wird. Besondere örtliche und zeitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen der Jagdausübung, z.B. die Auswilderung junger Großtrappen, sind dem Pächter durch die Fachbehörde für Naturschutz so früh als möglich und schriftlich mitzuteilen.

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§ 7 Wildmanagement auf landwirtschaftlichen Flächen(1) Im Sinne der Vermeidung von Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen verpflichtet sich der Pächter zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit mit den Landwirten bei der Wildbewirtschaftung.(2) Die Bejagung der landwirtschaftlichen Flächen hat zum Ziel, Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen zu vermeiden.

§ 8 Wildmanagement im Wald(1) Im Sinne der Vermeidung von Wildschäden am Wald verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit bei der Wildbewirtschaftung, um einen Interessenausgleich von Waldwirtschaft, Wildbiologie, Wildhege und der Jagdausübung zu erzielen.(2) Der Pächter verpflichtet sich, die im Bereich des Jagdbezirkes vorhandenen und neu entstehenden eingezäunten Forstkulturen (Kulturgatter) laufend von zu Schaden gehendem Wild freizuhalten. Wird solches Wild innerhalb der Kulturgatter festgestellt, so ist der Pächter verpflichtet, das Wild innerhalb von 48 Stunden nach mündlicher oder fernmündlicher Aufforderung aus der umzäunten Fläche zu vertreiben oder zu erlegen.(3) Kulturgatter sind im Rahmen einer kooperativen Zusammenarbeit auch durch den Pächter regelmäßig auf Wilddichtheit zu prüfen (mindestens einmal im Herbst und im Frühjahr). Darüber hinaus hat der Pächter den Verpächter unverzüglich über undichte Kulturgatter zu informieren, nachdem ihm dieses bekannt geworden ist, so dass der Vepächter eine Instandsetzung veranlassen kann. Dieses ersetzt nicht die Pflicht des Waldbewirtschaftenden, die unmittelbar nach Sturmereignissen und die ansonsten regelmäßig erforderliche Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Kulturgatter und ihrer laufenden Unterhaltung.(4) Der Verpächter kann vom Pächter die vorrangige Bejagung des Schalenwildes in den in Verjüngung stehenden Waldbeständen verlangen und damit jagdliche Schwerpunkte ausweisen.(5) Die Herleitung der Abschusshöhe für einzelne zu Schaden gehende Wildarten orientiert sich neben dem Zustand der Forstkulturen und der Waldbestände in Bezug auf zu beobachtende Verbiss-, Fege-, Schlag-, Tritt- oder Schälschäden auch an forstüblichen Weiserflächen, die durch den Verpächter betrieben werden.

§ 9 Jährliche Flächenbegehung und Zielvereinbarung(1) Vor Beginn des Jagdjahres und vor Abgabe des Abschussplanes erfolgt eine gemeinsame Begehung von Pächter und Verpächter im Pachtbezirk auf Einladung des Jagdvorstandes. Hierbei werden die aktuellen naturschutzfachlichen Ziele sowie die Umsetzung der jagdlichen Ziele auf landwirtschaftlichen Flächen und Waldflächen erörtert. Zu dieser Begehung können die zuständigen Vertreter der Forstbehörden, der Naturschutzbehörden, der landwirtschaftlichen Betriebe und die Jagdgenossen eingeladen werden.(2) Im Rahmen der jährlichen Begehung ist ein Plan der jagdlichen Aufgaben und der Erlegungsziele festzulegen, der in den jährlichen Abschussplan einfließt. Für die Wildart Rehwild wird hierbei eine Abschussvereinbarung getroffen. Für die

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Umsetzung der jagdlichen Ziele und Aufgaben erfolgt eine gemeinsame Zielvereinbarung. Im Sinne dieser Zielvereinbarung verpflichten sich Verpächter und Pächter zu einer engen kooperativen Zusammenarbeit bei der Wildbewirtschaftung.

§ 10 Wildschadenersatz(1) Der Pächter hat für den innerhalb seines Jagdbezirkes entstehenden Wildschaden in vollem Umfang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten. Der Pächter stellt den Verpächter somit von allen Wildschadensforderungen frei.(2) Hauptholzarten im Sinne des § 14 Sächsischen Jagdgesetzes sind Gemeine Fichte, Gemeine Kiefer, Gemeine Lärche, Rotbuche und Gemeine Birke.(3) Sollte es zu einem Wildschadensverfahren für Schäden im Wald kommen, so kommt das vom Deutschen Forstwirtschaftsrat (DFWR) und für Musterland angepasste Schätzverfahren zur Bestimmung der Höhe des Schadens zur Anwendung im Rahmen des Vorverfahrens.

§ 11 Abschussplan(1) Der Pächter hat dem Verpächter den Abschussplanvorschlag zur Herstellung des Einvernehmens zwischen Pächter und Verpächter vorzulegen. Der Pächter ist verpflichtet, Vorschläge des Verpächters zur Abschussplanung in den Abschussplanvorschlag an die untere Jagdbehörde mit aufzunehmen.(2) Der Abschussplan ist durch den Pächter zu erfüllen.(3) Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter jederzeit auf Verlangen den von der zuständigen unteren Jagdbehörde bestätigten oder festgesetzten Abschussplan und die aktuelle Abschussliste vorzulegen. Der Verpächter ist außerdem berechtigt, bei der unteren Jagdbehörde jederzeit Auskünfte über den Stand der Erfüllung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes einzuholen.

§ 12 Haftung und Beeinträchtigung(1) Der Verpächter haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Pächter oder sonstigen jagdausübenden Personen bei der Jagd oder durch die Bewirtschaftung der Grundstücke entstehen. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf durch Fahrlässigkeit des Verpächters verursachte Schäden. Der Pächter ist nicht berechtigt, die Art der Nutzung oder der Bewirtschaftung der Grundstücke zu beanstanden.(2) Der Pächter haftet für Zuwiderhandlungen gegen die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn die Zuwiderhandlungen von seinen Beauftragten, Jagderlaubnisscheininhabern, Jagdaufsehern oder Jagdgästen begangen worden sind. Das Verschulden von Beauftragten, Jagderlaubnisscheininhabern oder Jagdgästen gilt als eigenes Verschulden des Pächters.(3) Anordnungen der unteren Jagdbehörde und der Fachbehörde für Naturschutz hat der Pächter ohne Entschädigungsanspruch durch den Verpächter Folge zu leisten.

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(4) Der Pächter ist berechtigt, im Falle schuldhaft rechtswidriger Verletzungen des Jagdausübungsrechtes im eigenen Namen Schadensersatz vom Verursacher zu verlangen sowie die Beseitigung und Unterlassung rechtswidriger Störungen oder Behinderungen bei der Jagdausübung von dem Verursacher zu verlangen bzw. entsprechende Rechtsmittel einzulegen.

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§ 13 Jagdliche Einrichtungen(1) Der Pächter darf jagdliche Einrichtungen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers bauen oder erweitern. Gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für jagdliche Einrichtungen hat der Pächter auf seine Kosten zu veranlassen bzw. zu erwirken.(2) Schirme, Blenden, Hochsitze usw. sind entsprechend den geltenden Unfallverhütungsvorschriften in landschaftsgerechter und waldunschädlicher Weise anzulegen und zu unterhalten. Der Pächter ist für die Sicherheit der vorhandenen jagdlichen Einrichtungen verantwortlich. Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen sind abzubauen und zu entsorgen. Der Pächter stellt den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Benutzung der jagdlichen Einrichtungen ergeben.(3) Jagdliche Einrichtungen sind vom Pächter unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht der nachfolgende Jagdausübungsberechtigte die jagdlichen Einrichtungen übernimmt. Kommt der Pächter seiner Verpflichtung nicht nach, gehen die jagdlichen Einrichtungen mit dem Ende der Dreimonatsfrist entschädigungslos in das Eigentum des Verpächters über.

§ 14 Wegebenutzung(1) Die Benutzung der Wege innerhalb des Jagdbezirkes mit Fahrzeugen durch den Pächter, seine Beauftragten, Jagderlaubnisscheininhaber, Jagdaufseher und Jagdgäste richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen der Eigentümer. Grundsätzlich gilt ein Wegegebot, d.h. Wege dürfen mit Fahrzeugen nicht verlassen werden. Ausgenommen hiervon sind, sofern erforderlich, die Nutzung von Rückegassen im Wald, wenn das Erreichen der jagdlichen Einrichtung anders nicht zumutbar ist, Fahrten außerhalb der Wege zum Zwecke der Bergung von Wild, das anders nicht geborgen werden kann, sowie Fahrten zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen.(2) Der Verpächter haftet nicht für die Benutzbarkeit der Wege.(3) Der Pächter verpflichtet sich, den Verpächter umgehend über spontan auftretende Hindernisse auf Wegen (z.B. umgefallene Bäume) sowie über etwaige Schadereignisse an Wegen zu unterrichten.

§ 15 Hegepflichten(1) Die Hegepflicht gemäß § 1 BJG und die daraus folgenden gesetzlichen Verpflichtungen obliegen dem Pächter.(2) Der Verpächter stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Pächter zur Verbesserung der Äsungsverhältnisse und zur Erleichterung der Bejagung Flächen zur Anlage und Unterhaltung von Daueräsungsflächen, insbesondere Wildwiesen, zur Verfügung. Die entsprechende Nutzung dieser Flächen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Eigentümers.

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§ 16 WildfolgeRegelungen, die über die gesetzliche Wildfolgevereinbarung hinaus mit angrenzenden Jagdbezirken vereinbart werden, sind dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen.

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§ 17 Vorzeitige Kündigung(1) Der Pächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenna) dem verpachteten Jagdbezirk wesentliche zugesicherte Eigenschaften fehlen.b) der Pächter durch Jagdgenossen dauerhaft wesentlich und trotz zweimaliger

schriftlicher Abmahnung gegenüber dem Verpächter an einer ungestörten Ausübung des Jagdausübungsrechtes in rechtswidriger Weise gehindert wird.

c) der Pächter die Jagd aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.(2) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenna) der Pächter gegen § 5 dieses Vertrages trotz einmaliger schriftlicher

Abmahnung zuwiderhandelt.b) der Pächter rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder wegen eines

Jagdvergehens nach dem Strafgesetzbuch verurteilt ist.c) der Pächter, seine Beauftragten, Erlaubnisscheininhaber, Jagdaufseher oder

Jagdgäste trotz einmaliger schriftlicher Abmahnung den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd wiederholt zuwiderhandeln.

d) der Pächter trotz schriftlicher, nach Fälligkeit erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Gesamtpachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teils länger als 12 Wochen im Verzug ist.

e) dem Pächter der Jagdschein versagt, eingezogen oder entzogen worden ist.f) der Pächter eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben

hat sowie nach Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Pächters. Im Falle des Konkurses finden §§ 19 und 20 der Konkursordnung Anwendung.

(3) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos zum Ende des Pachtjahres kündigen, wenna) der Pächter in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den bestätigten oder

festgesetzten Abschussplan für eine Schalenwildart nicht zu mindestens 80% erfüllt hat.

b) der Pächter entgegen gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen Schalenwild füttert oder kirrt.

c) der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgesetzten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörenden Grundstück länger als drei Monate im Verzug ist.

d) der Pächter Pflichten aus den §§ 6, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 trotz einmaliger schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.

§ 18 Tod des Pächters(1) Im Falle des Ablebens des Pächters erlischt der Pachtvertrag.

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(2) Wird der Pachtvertrag aufgrund des Todes des Pächters beendet, besteht keine Verpflichtung des Verpächters, den bereits gezahlten Pachtzins für das laufende Jagdjahr anteilig zurückzuerstatten.

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§ 19 Schlussbestimmungen(1) Dem Pächter ist bekannt, dass der Wald und die freie Landschaft der Erholung suchenden Bevölkerung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und naturschutzfachlicher Verordnungen offen stehen, dieses gilt auch für das Reiten und Gespannfahren im Wald. Er verpflichtet sich, darauf Rücksicht zu nehmen.(2) Änderungen oder Ergänzungen des Pachtvertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für Erklärungen, Zustimmungen, Genehmigungen und ähnliches, die innerhalb des Pachtverhältnisses abgegeben oder erteilt werden sowie für die in der Anlage dargestellte Pachtfläche.(3) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Rathenow.

§ 20 Salvatorische KlauselSollten Bestimmungen dieses Pachtvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird der Bestand des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch ihrem Sinn entsprechende Rechtsbestimmungen zu ersetzen.Musterdorf, den

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