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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht

2005

Untersuchungen

zur

Lebensmittelsicherheit

Sachsen-Anhalt

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Jahresbericht 2005

Seite 2

Dienstanschrift

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

Freiimfelder Str. 66-68

06112 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 5643-0

Fax: (0345) 564 439

E-Mail: [email protected]

Fachbereich 3: Lebensmittelsicherheit

Dienstsitz: Freiimfelder Str. 66 – 68

06112 Halle (Saale)

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Jahresbericht 2005

Seite 3

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Angaben ......................................................................................................................... 7

1.1 Dienstaufgaben des Fachbereiches 3 – Lebensmittelsicherheit des LAV Sachsen-Anhalt .................................................. 7

1.2 Mitarbeit in Fachgremien ........................................................................................................................................................... 8

1.3 Qualitätsmanagement / Laborvergleichsuntersuchungen ...................................................................................................... 9

1.4 Aus-, Fort- und Weiterbildung..................................................................................................................................................11

1.5 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen........................................................................................................12 1.5.1 Vorträge.....................................................................................................................................................................................12 1.5.2 Veröffentlichungen/Poster ......................................................................................................................................................13 1.5.3 Lehrveranstaltungen.................................................................................................................................................................13

2 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakwaren .. 14

2.1 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren ...................14 2.1.1 Untersuchte Lebensmittel und Wein nach Probenart............................................................................................................14 2.1.2 Untersuchte Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren..........................................................................................14 2.1.3 Beanstandungsgründe bei Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen/Kosmetika und Tabakwaren............................15 2.1.4 Übersicht der untersuchten Proben nach dem bundeseinheitlichen Jahresbericht.............................................................16

2.2 Bewertung zu den Untersuchungen der einzelnen Warengruppen.......................................................................................19 2.2.1 Einzeldarstellung nach Warengruppen....................................................................................................................................19

Warengruppe 01: Milch............................................................................................................................................................19 Warengruppe 02: Milcherzeugnisse........................................................................................................................................19 Warengruppe 03: Käse.............................................................................................................................................................20 Warengruppe 04: Butter ..........................................................................................................................................................22 Warengruppe 05: Eier, Eiprodukte ..........................................................................................................................................23 Warengruppe 06: Fleisch .........................................................................................................................................................25 Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse......................................................................................................................................25 Warengruppe 08: Wurstwaren ................................................................................................................................................29 Warengruppe 10: Fisch ............................................................................................................................................................31 Warengruppe 11: Fischereierzeugnisse..................................................................................................................................31 Warengruppe 12: Krustentiere ................................................................................................................................................31 Warengruppe 13: Fette, Öle ....................................................................................................................................................35 Warengruppe 14: Suppen und Soßen.....................................................................................................................................36 Warengruppe 15: Getreide ......................................................................................................................................................37 Warengruppe 16: Getreideprodukte .......................................................................................................................................37 Warengruppe 17: Brot..............................................................................................................................................................38 Warengruppe 18: Feinbackwaren............................................................................................................................................39 Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise....................................................................................................................................40 Warengruppe 21: Pudding, Dessertspeisen ...........................................................................................................................41 Warengruppe 22: Teigwaren....................................................................................................................................................41 Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten ...............................................................................................42 Warengruppe 24: Kartoffeln ....................................................................................................................................................42 Warengruppe 25: Frischgemüse..............................................................................................................................................42 Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse...................................................................................................................................43 Warengruppe 27: Pilze .............................................................................................................................................................43 Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse ...........................................................................................................................................44 Warengruppe 29: Frischobst....................................................................................................................................................44 Warengruppe 30: Obstprodukte..............................................................................................................................................44 Warengruppe 31: Fruchtsäfte und -nektare............................................................................................................................44 Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke ............................................................................................................45 Warengruppe 33: Wein ............................................................................................................................................................47 Warengruppe 34: Weinhaltige Getränke .................................................................................................................................48 Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke...............................................................................................................................48 Warengruppe 36: Bier ..............................................................................................................................................................48 Warengruppe 37: Spirituosen..................................................................................................................................................49 Warengruppe 39: Zucker .........................................................................................................................................................49 Warengruppe 40: Honige, Brotaufstriche ...............................................................................................................................49

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Jahresbericht 2005

Seite 4

Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc............................................................................... 50 Warengruppe 42: Speiseeis..................................................................................................................................................... 50 Warengruppe 43: Süßwaren.................................................................................................................................................... 52 Warengruppe 44: Schokoladen ............................................................................................................................................... 52 Warengruppe 45: Kakao .......................................................................................................................................................... 52 Warengruppe 46: Kaffee.......................................................................................................................................................... 53 Warengruppe 47: Tee............................................................................................................................................................... 53 Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung.............................................................................................................. 54 Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel........................................................................................................................... 54 Warengruppe 50: Speisen, Fertiggerichte.............................................................................................................................. 55 Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel ....................................................................................................................... 57 Warengruppe 52: Würzmittel .................................................................................................................................................. 60 Warengruppe 53: Gewürze...................................................................................................................................................... 60 Warengruppe 54: Aromen........................................................................................................................................................ 61 Warengruppe 56: Hilfsmittel.................................................................................................................................................... 61 Warengruppe 57: Zusatzstoffe................................................................................................................................................ 61 Warengruppe 59: Mineral- und Tafelwasser .......................................................................................................................... 61 Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse .................................................................................................................. 62 Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt .................................................................................................. 62 Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege....................................................................................... 63 Warengruppe 84: Kosmetische Mittel .................................................................................................................................... 64 Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel.................................................................................................................... 65 Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt........................................................................................ 65

2.2.2 Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln .............................................................................. 67 2.2.3 Molekularbiologische Untersuchungen, spezielle Mikrobiologie, Nachweis gentechnisch veränderter Lebensmittel...... 69

Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Organismen................................................................................................. 69 Untersuchungen von Lebensmitteln und Tupferproben auf Viren ........................................................................................ 71 Molekularbiologisch-mikrobiologische Untersuchungen........................................................................................................ 71

2.2.4 Ergebnisse der Untersuchung auf Salmonellen...................................................................................................................... 72 2.2.5 Ergebnisse der Untersuchung auf Listeria monocytogenes (L. m.)...................................................................................... 74

2.3 Untersuchungen zum Hygienestatus in Verarbeitungs- und anderen Lebensmittelbetrieben............................................ 75

2.4 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten .............................................................................................................. 76 2.4.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen ........................................................ 76

Allgemein................................................................................................................................................................................... 76 Überschreitungen der Höchstmenge ...................................................................................................................................... 76 Untersuchung von Tafeltrauben auf Pflanzenschutzmittelrückstände.................................................................................. 77

2.4.2 Toxische und essentielle Elemente.......................................................................................................................................... 79

2.5 Monitoringprogramme.............................................................................................................................................................. 81 2.5.1 Bundesweites Lebensmittelmonitoring................................................................................................................................... 81

Birnen ........................................................................................................................................................................................ 81 Broccoli...................................................................................................................................................................................... 82 Reis ............................................................................................................................................................................................ 82 Tomaten..................................................................................................................................................................................... 83 Fazit ........................................................................................................................................................................................... 84

2.5.2 Untersuchungen auf Mykotoxine (Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol und Zearalenon)............................ 85 Mykotoxine................................................................................................................................................................................ 85 Fusarientoxinüberwachungsprogramm Sachsen-Anhalt ....................................................................................................... 86 Zusammenfassung ................................................................................................................................................................... 93

2.5.3 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und dioxinähnliche PCB............................................................................... 94 Tierische Lebensmittel.............................................................................................................................................................. 94 Pflanzliche Lebensmittel:.......................................................................................................................................................... 97

2.6 Bericht des Weinkontrolleurs................................................................................................................................................... 98

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Jahresbericht 2005

Seite 5

Vorwort

Der Jahresbericht 2005 des Fachbereiches 3 – Lebensmittelsicherheit des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt dokumentiert die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter des Fachbereiches.

Im Jahre 2005 konnte die Belegschaft des Fachbereiches ohne störende Umstrukturierungen ihre Aufgaben in der Lebensmittel-untersuchung und -beurteilung erfüllen. Die im Jahre 2004 eingeführte Struktur hat sich bewährt.

Infolge des Eintritts in das Rentenalter und wegen der Inanspruchnahme der Altersteilzeitregelung verminderte sich das zur Erle-digung der Aufgaben zur Verfügung stehende Personal erneut. Freie Stellen durften wiederum nicht besetzt werden.

Das Jahr 2005 wurde geprägt von der lange erwarteten Verabschiedung des Lebens- und Futtermittel-Gesetzbuches. Damit hat die Zeit einer „relativen Unsicherheit“ auf lebensmittelrechtlichem Gebiet ein Ende.

Als ein unerwartet großer Publikumsmagnet erwiesen sich die Laboratorien des Fachbereiches während der „Langen Nacht der Wissenschaften“. Auch die anlässlich dieser Veranstaltung durchgeführte Vortragsreihe fand eine hervorragende Resonanz.

Nach Abstimmung mit dem für die Lebensmittelüberwachung in Sachsen-Anhalt zuständigen Referaten des Ministeriums für Gesundheit und Soziales sowie dem Landesverwaltungsamt wurden 2005 insgesamt 21 Schwerpunktaufgaben festgelegt und bearbeitet.

Das im Jahre 2001 begonnene „Fusarinüberwachungsprogramm Sachsen-Anhalt“ wurde fortgesetzt.

Dr. Gr. Ruick

Fachbereichsleiter

Lebensmittelsicherheit

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Jahresbericht 2005

Seite 6

Organisationsstruktur des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Fachbereich 3 - Lebensmittelsicherheit

Fachbereichsleiter

Dezernat 31

tierische Lebensmittel

Dezernat 32

pflanzliche Lebensmittel

Dezernat 33

Bedarfsgegenstände,

kosmetische Mittel,

Rückstande und Kontaminanten

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1 Allgemeine Angaben

Das Land Sachsen-Anhalt umfasst eine Wirtschaftsfläche von 20.445 km2. Etwas mehr als die Hälfte dieser Fläche wird landwirt-schaftlich genutzt (10.649 km2). Besondere landwirtschaftliche Bedeutung besitzen die fruchtbare Magdeburger Börde, die Alt-märkischen Acker- und Weidegebiete sowie die Westbrandenburgischen Niederungen. Die durchschnittliche Ackerzahl beträgt 59 und weist die günstigsten natürlichen Bedingungen in den neuen Bundesländern auf.

In Sachsen-Anhalt leben ca. 2,5 Mio. Einwohner.

1.1 Dienstaufgaben des Fachbereiches 3 – Lebensmittelsicherheit des LAV Sachsen-Anhalt

Die Dienstaufgaben des Fachbereiches 3 – Lebensmittelsicherheit wurden per Erlass geregelt:

• Untersuchungen und Beurteilungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung;

• Untersuchungen, Beurteilungen und Beratungen für Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes, der Kommunen, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Körperschaften, Verbände und Vereinigungen im Land Sachsen-Anhalt;

• Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen, die dem Weinrecht unterliegen sowie amtliche Weinüberwachung.

• Orts- und Betriebsbesichtigungen im Rahmen der amtlichen Überwachung auf Ersuchen der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Kontrollen auf Zuverlässigkeit von Eigenkontrollsystemen;

• Erstellung und Vertretung von Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit amtlichen Untersu-chungstätigkeiten;

• Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen der durch Rechtsverordnungen bestimmten und übertragenen Aufgaben.

Die Aufgaben und Tätigkeiten wurden im Fachbereich mit 3 Dezernaten wahrgenommen und sind im beigefügten Organigramm dargestellt.

Dazu standen 2005 am Dienststandort Halle 108 Planstellen/Stellen, davon 28 im höheren Dienst, zur Verfügung, zuzüglich 8 Auszubildende als Chemielaboranten/-innen, 2 lebensmittelchemische Praktikantinnen. 11 Stellen waren nicht besetzt, davon 5 im höheren Dienst.

Als Sachverständige im Rahmen der Dienstaufgaben waren tätig:

12 Lebensmittelchemiker/Diplomlebensmittelchemiker

5 Tierärzte

5 Diplomchemiker.

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1.2 Mitarbeit in Fachgremien

Charné, Volker:

• AG „Milch und Milcherzeugnisse” der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh • Land Sachsen-Anhalt Prüfungsausschuss „Milchsachkundeprüfung“ • AG „Fleischwaren“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh • § 64 LFGB Arbeitsgruppe „Fleischerzeugnisse“ • Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem

Dr. Hahmann, Hartmut:

• Mitglied der AG „Kosmetische Mittel” der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh • Mitglied der ALS-Unterarbeitsgruppe „Kosmetische Mittel“ des ALS

Dr. Imming, Rainer:

• Mitglied der AG „Lebensmittel auf Getreidebasis” der Lebensmittelchemischen Gesellschaft in der GDCh • DIN-NAL Arbeitsauschüsse „Kaffee“ und „Tee“ • Land Sachsen-Anhalt – Prüfungskommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem • Land Sachsen-Anhalt - Prüfungskommission „Lebensmittelkontrolleure“ beim LVwA Halle

Kahle, Stefa:

• Arbeitsgruppe nach §64 LFGB „Entwicklung von molekularbiologischen Methoden zur Tier- und Pflanzenartendifferenzie-rung“

• Arbeitsgruppe nach §64 LFGB „Tierartdifferenzierung Fleisch“

Klingemann, Hannelore:

• Vorsitzende der ALS-AG „Wein, Spirituosen“ • Mitglied der Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim ALF Weißenfels • Land Sachsen-Anhalt – Prüfungskommission für staatl. geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem

Lützkendorf, Sven:

• Mitglied der Kommission zur Qualitätsweinprüfung Saale-Unstrut beim ALF Weißenfels • Land Sachsen-Anhalt – Mitglied des Sachverständigenausschusses nach § 9 Landesweinverordnung • Prüfungskommission zur Landesweinprämierung Sachsen-Anhalt

Dr. Mäde, Dietrich:

• CEN TC275/WG6/TAG 3 "PCR for the detection of food-borne pathogens" (Projektleiter der Normungsprojekte “Micro-biology of food and animal feeding stuffs – Real-time polymerase chain reaction (PCR) for the detection of food-borne pathogens – General requirements and definitions“ und „Microbiology of food and animal feeding stuffs –Performance Characteristics of Molecular Detection Methods“

• CEN TC275/WG6/TAG 4 "Detection of Viruses in Food" • CEN TC275/WG11 “Genetically modified foodstuffs” • Arbeitsgruppe nach §64 LFGB: „Entwicklung von Methoden zum Nachweis gentechnisch veränderter Organismen“ • Arbeitsgruppe nach §64 LFGB: Molekularbiologische Methoden – Mikrobiologie sowie Obmann der Untergruppe „Nach-

weis von Viren in Lebensmitteln“ • ALS-Arbeitsgruppe „Überwachung gentechnisch veränderter Lebensmittel“

Meinel, Kerstin:

• AKS Hannover, Begutachterin für Laborakkreditierung

Dr. Pfalzgraf, Andreas:

• Mitglied der AG „Bedarfsgegenstände” der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh • AKS Hannover, Begutachter für Laborakkreditierung

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Seite 9

Polonji, Birgit:

• Unterarbeitsgruppe Analytik der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel“ • Mitglied des DIN/CEN-Ausschusses ”Bestimmung von PSM-Rückständen in Lebensmitteln” • Mitglied der AG „Pestizide“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh

Röhle, Jürgen:

• Mitglied der AG „Fisch und Fischerzeugnisse“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft der GDCh

Dr. Ruick, Gunter:

• Mitglied des Interdisziplinären Sachverständigenrates bei der Akkreditierungsstelle (AKS) Hannover • Mitglied der AG „Anorganische Bestandteile von Lebensmitteln” der Lebensmittel-chemischen Gesellschaft der GDCh • DIN/CEN-Arbeitsauschuss „Schwermetalle“ • DIN-AG „Voltammetrische Uranbestimmung“ • Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BgVV (ALS)-Vertreter für Sachsen-Anhalt • Land Sachsen-Anhalt – Prüfungskommission für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gemäß APVO LMChem

Dr. Stark, Regine:

• Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier stammenden Lebensmittel tätigen Sachver-ständigen (ALTS)

• Land Sachsen-Anhalt – Prüfungskommission für Lebensmittelkontrolleure beim Landesverwaltungsamt, • Land Sachsen-Anhalt – Prüfungsausschuss für Veterinärreferendare

Dr. Stephan, Michael:

• Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie (DGMS)

Viehweger, Lutz:

• Mitglied der § 35 LMBG-Arbeitsgruppe „Bilanzierte Diäten-Spurenelementanalysen“ • Mitglied der § 35 LMBG-Arbeitsgruppe „Mineralwasser-chemisch“

Dr. Wicke, Amal:

• Land Sachsen-Anhalt – Prüfungskommission „Milchsachkundeprüfung“ • Land Sachsen-Anhalt – Arbeitsgruppe „AVV-Datenübermittlung Veterinär-/Lebensmitteldaten

Woese, Katrin:

• Mitglied der deutschen Delegation für das Codex-Alimentarius-Komitee für Ernährung und diätetische Lebensmittel • Mitglied der ALS-AG „Diätetische Lebensmittel, Ernährungs- und Abgrenzungsfragen” • Mitglied der § 64-LFGB-Arbeitsgruppe „Mykotoxine“

1.3 Qualitätsmanagement / Laborvergleichsuntersuchungen

Universidad de Almeria (Spanien)

• Pflanzenschutzmittel in Weintrauben

FAPAS

• Chlormequat in Birnen • Pflanzenschutzmittel in Tee • Pflanzenschutzmittel in Äpfeln • Organochlorpestizide und PCB’s in Fischöl • Organochlorpestizide in Hühnerfleisch • Nitrit und Nitrat in Fleisch und Fleischerzeugnis

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• Deoxynivalenol in Mais • POZ, Acidität, K232, K270 in Olivenöl • Acesulfam, Asparatam und Chinin in Tonic Water • Acrylamid in Crisps und Knäckebrot • Ochratoxin in Getreide • Sudan I und Sudan IV in Chillipulver • Vitamin B1, B2 und B6 in flüssigen Nahrungsergänzungsmittel • Farbstoffe E110, E122 und E124 in Getränken • Farbstoffe E102, E133 und E142 in Süßwaren • Coffein in Kaffee und Kaffee entcoffeiniert • Arsen, Cadmium, Blei und Kupfer in Kaffee • Furan in Babykost • Aluminium, Arsen, Cadmium, Blei und Quecksilber in Soya Flour • Nitrat in Spinat • Cadmium, Blei, Eisen und Zinn in Fruchtsaft • Globalmigration in Essigsäure bei Kunststoffbechern

GDCH, AG „Pestizide“

• Chlormequat/Mepiquat in Getreide und Birnensaft,

LVU Herbolzheim

• Nachweis von ZNS-Material in Fleischerzeugnissen einer Konserve und Vollkonserve • Cholesterin, Calcium, ZNS-Material aus Separatorenfleisch in ZNS-Separatorenfleisch • Tierartnachweis und Fremdeiweiß in Konserven • Wasser, Gesamtfett, Rohprotein, Hydroxyprolin, Asche und Gesamtphosphor in Brühwurst • Wasser, Fett, Rohprotein, Hydroxiprolin, Asche, Gesamtphosphor in einer Fleischware • Gesamtsäure, Essigsäure, Kochsalz, Fett, Butterfett, Sorbinsäure, Benzoesäure, Saccharin in einem Fischerzeugnis • Fett, Wasser, Gesamtphosphor, Rohprotein, Laktose, Asche, Kochsalz in Käse • Gesamtsäure, Wasser, Fett, Cholesterin und Eigelb-Gehalt in Mayonnaise • relative Dichte, pH-Wert, Gesamtsäure, Saccharose, Glucose, Fructose, Asche, Phosphat, Kalium, Calcium, Magnesium,

Ascorbinsäure und Hesperidin in Fruchtsaft • pH-Wert, Gesamtsäure, Milchsäure (D/L), flüchtige Säure, Ascorbinsäure und Kochsalz in Sauerkraut • pH-Wert, Gesamtsäure, Citronensäure, Glucose, Fructose, Kochsalz und Trockenmasse in Tomatenmark • relative Dichte, Alkohol, Acetaldehyd, Isoamylalkohole, Isobutanol, Methanol, Milchsäureethylesther, Popan-1-ol in Willi-

ams Christ Brand • relative Dichte, Alkohol, scheinbares Extrakt, wirkliches Extrakt, Stammwürze, pH-Wert und Gesamtsäure in Bier • Nitrat, pH-Wert, Gesamtsäure, L/D-Milchsäure, flüchtige Säure und Kochsalz in Gemüsesaft • Fett, Wasser, Saccharose, Asche, Rohprotein, Lactose, Jod, Natrium, Kalium, Magnesium, Calcium, Eisen und Zink in

Kindernahrungsmittel • Vitamin B1, B2, B6, A, E und C in Kindernahrungsmittel • Relative Dichte, Gesamtalkohol, vorhandener Alkohol, Gesamtextrakt, vergärbarer Zucker, Glucose, Fructose, Gesamt-

säure, gesamte Milchsäure, flüchtige Säure, Citronensäure, Reduktone, frei schweflige Säure und gesamte schweflige Säure in Wein

• Glycerin, D/L-Äpfelsäure, D/L-Milchsäure, Shikimisäure, Sorbinsäure, Asche, Natrium, Kalium, Magnesium, Calcium, Chlorid, Phosphat uns Sulfat in Wein

• Asche, Type, Wasser, Stärke und Rohprotein in Mehl • pH-Wert, Acesulfam-K, Saccharin, Cyclamat, Aspartam und künstliche Farbstoffe in kalorienreduziertem Getränk • Nitrat in Gemüsesaft (rote Beete) • pH-Wert, Methylisothiazolinon, Methylchlorisothiazolinon in Duschgel • Q10, Tocopherylacetat, Phenoxyethanol, Parabene und UV-Filter in Pflegecreme

CVUA - Münster

• Benzol in Nagelackentferner • Benzylalkohol, 2,4-Dichlorbenzylalkohol in Bodylotion und Waschlotion • Ballaststoffe, Trockenmasse, Asche und Stärke in Vollkornkeks

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CHECK Groningen

• Hydrochinon in Body Milk (CHEK 325) • Histamin in Fisch • Aflatoxin B1, B2, G1 und G2 in Erdnusssauce • Propionsäure, Chlorid und Sorbinsäure in Brot • Glutaminsäure in Asia-Mahlzeiten • Glutamat in Suppe

MUVA Kempten

• Fett, Trockenmasse, Protein, Lactose*H2O, Gefrierpunkt in Magermilch und in Milch 1,5% Fett • Fettfreie Trockenmasse, Wasser, pH-Wert, Zitronensäure in Süß- und Sauerrahmbutter • Fett und Trockenmasse in Sahne und Kaffeesahne

OXOID

• Listeria monocytogenes in Magermilchpulver • aerobe mesophile und thermophile Sporen in Hafermehl • aerobe mesophile Gesamtkeimzahl, Enterobakterien, coliforme Keime, E. coli in Magermilchpulver • anaerobe mesophile Gesamtkeimzahl, sulfitreduzierende Clostridien, anaerobe mesophile Sporen in Erfrischungsgetränk • aerobe mesophile Gesamtkeimzahl, Hefen, Schimmel, Milchsäurebakterien, E. coli

Doemens Technikum

• bierschädliche Bakterien, Kultur- und Fremdhefen in Bier • Stammwürze, Alkohol, scheinbarer und wirklicher Extrakt, pH-Wert in alkoholfreien Bier, Schankbier, Starkbier und Voll-

bier • Sensorik 1, 2, 3, 4 und 5 in Wein

BfR Berlin

• Acrylamid in Knäcke- und Weißbrot • Shiga-Toxin bildende E.coli in Milch • Salmonellen in Milchpulver

Universität Gießen

• ZNS-Nachweis in Fleischerzeugnissen bei Kesselkonserve und DNA-Lösung

JRC, Ispra, Italien

• Anteil gentechnisch veränderter Zuckerrüben und Anteil gentechnisch veränderter Reis in DNA-Lösung

GIPSA, Kansas City, USA

• Anteil gentechnisch veränderter Maislinien in Maismehl und Anteil gentechnisch veränderter Soja in Sojamehl

DGF

• Säurezahl, polymere Triglyceride und polare Anteil in Frittierfett • Buttersäure und Fettgehalt in Margarine • Stigmastadien, Säurezahl, Peroxidzahl und Säurebestimmung in pflanzlichen Ölen

1.4 Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nachfolgende Maßnahmen wurden durch das LAV LSA verantwortlich durchgeführt:

a.) Ausbildung von 12 Chemielaboranten/-innen

2 Lebensmittelchemischen Praktikantinnen

b.) Weiterbildung von 1 Fachtierärztin (Lebensmittelhygiene)

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1.5 Vorträge, Veröffentlichungen und Lehrveranstaltungen

1.5.1 Vorträge

Charné, Volker:

• „Das Geheimnis der E-Nummern. Zusatzstoffe in Lebensmitteln.“, Lange Nacht der Wissenschaften, Halle (Saale), 1. Juli 2005

• „Erfahrungen mit dem Fettbestimmungssystem nach Caviezel in der chemischen Untersuchung von tierischen Lebensmit-teln“, Seminar für Lebensmittelanalytik der Fa. Büchi, Giesen, 5. Oktober 2005

Kahle, Stefa:

• Immunologischer und molekularbiologischer Nachweis der Tierart von Fremdproteinen und allergenen Substanzen in tieri-schen Lebensmitteln, Referiernachmittag (11. Mai 2005 in Halle)

Klingemann, Hannelore

• „Europäische Weinrechtsreform und Umsetzung in der Weinüberwachung LSA“, TÄ-DB in Stendal am 3. Mai 2005 • „Weinüberwachung in Sachsen-Anhalt“ anlässlich: „Lange Nacht der Wissenschaften“ LAV LSA Halle, 1. Juli 2005

Dr. Mäde, Dietrich

• „Quantitativer Tierartnachweis durch Real Time PCR.“; Referiernachmittag Lebensmittelhygiene, Halle, 11. Mai 2005 • „Caliciviren, Noroviren, Sapoviren - Taxonomie, Biologie, Genetik“; Workshop Nachweis von Noroviren in Lebensmitteln

und Umgebungsproben, Lemgo, 16. März 2005 • „Primersysteme zum Nachweis von Noroviren“; Workshop Nachweis von Noroviren in Lebensmitteln und Umgebungs-

proben, Lemgo, 16. März 2005

Naas, Dorit:

• Organisation und Durchführung des Girls´Days 2005, Halle: 28. April 2005 „Einführung in die rechtliche Beurteilung und analytische Problemstellung bei diätetischen Lebensmitteln“; interne Schulung der Prüfleiter vom Fachbereich 3, Halle, 20. Dezember 2005

Polonji, Birgit:

• „Rückstandsanalytik von PSM in der amtlichen Lebensmittelüberwachung von Sachsen-Anhalt – Vorkommen von PSM-Rückständen in pflanzl. Lebensmitteln“, 3. Agendakonferenz Umwelt und Gesundheit, Magdeburg, Oktober 2005

Rosin, Aurelia:

• „Auswertung des Lebensmittel-Monitoring 2004, Vorbereitung der Probenahme für das Lebensmittel-Monitoringprogramm 2005”, Probenehmerschulung im Rahmen des Lebensmittelmonitorings, Halle, Februar 2005

Dr. Ruick, Gunter

• „Lebensmittelüberwachung in Sachsen- Anhalt“; Vortrag vor Lehrkräften des Faches Hauswirtschaft an der Martin- Lu-ther- Universität Halle- Wittenberg

Dr. Stark, Regine:

• „Produktsicherheit durch Einhaltung von Hygienevorschriften“; 5. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter, Bernburg – Strenzfeld, 14. Februar 2005

• „Lebensmittelrechtliche Regelungen zum Schutz des Verbrauchers vor lebensmittelbedingten Unverträglichkeitserschei-nungen“, Referiernachmittag, Halle, 11. Mai 2005

Dr. Wicke, Amal:

• „Eine Salmonelle macht noch keine Krankheit.“, Lange Nacht der Wissenschaften, Halle (Saale), 1. Juli 2005

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 13

1.5.2 Veröffentlichungen/Poster

Dr. Mäde, Dietrich

• Mäde, Dietrich, Stefa Kahle, Katja Trübner, Regine Stark: Detection of Noroviruses in Food and Environmental Samples by RT-PCR - Application in Routine Diagnostics. Archiv für Lebensmittelhygiene 56:8-13

• Mäde, Dietrich: Viren in Lebensmitteln. Aktueller Stand der Diagnostik. Fleischwirtschaft 6/2005:96-100 • Mäde, Dietrich: Status of Detection of Viruses in Food. Fleischwirtschaft International 12/2005

Dr. Pfalzgraf, Andreas:

• ”Styrene migration in fatty foods”; Deutscher Lebensmittelchemiker Tag am 19.-21. September 2005 in Hamburg

Dr. Stephan, Michael

• LC-MS/MS in der Rückstandkontrolle von Kokzidiostatika in Eiern, 38. Diskussionstagung der Deutschen Gesellschaft für Massenspektrometrie, Rostock, 6.-9. März 2005

Dr. Strobel, Jürgen:

• „Die Wiederverwendung von gebrauchten Frittierfetten aus hygienisch-toxikologischer Sicht“ Magdeburger Volksstimme vom 24. Oktober 2005

Dr. Wicke, Amal; V. Charné, Dr. K. Ketteritzsch, Dr. D. Mäde, Dr. R. Stark:

• Lebensmittelüberwachung, insbes. Überwachung von Milch und Milchprodukten und Fleisch und Fleischprodukten, Mes-se Tier und Garten, Halle (Saale), 15./16. April 2005, Landeserntedankfest, Magdeburg 17./18. September 2005

1.5.3 Lehrveranstaltungen

Charné, Volker:

• Lebensmittelrecht, spezieller Teil: tierische Lebensmittel, Vorlesung Martin-Luther-Universität Halle, 5. Semester Le-bensmittelchemie

Dr. Imming, Rainer:

• Lebensmittelrecht; Vorlesung Martin-Luther-Universität Halle, 5. Semester Lebensmittelchemie

Dr. Mäde, Dietrich:

• Lebensmittelhygiene, Vorlesung Weiterbildungsinstitut für Pflege- und Sozialberufe des Städtischen Krankenhauses Martha-Maria Halle, Fachweiterbildung Hygienefachkraft

• Neuartige Lebensmittel und Nachweisverfahren. Fachhochschule Anhalt, Studiengang Lebensmitteltechnologie

Dr. Ruick, Gunter:

• Lebensmittelrecht; Vorlesung Martin-Luther-Universität Halle, 5. Semester Lebensmittelchemie

Dr. Stark, Regine:

• Lebensmittelrecht, Vorlesung Hochschule Anhalt (FH) Köthen, Studiengang Lebensmitteltechnologie,

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 14

2 Untersuchung von Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Ta-bakwaren

2.1 Statistik der untersuchten Proben Lebensmittel, Wein, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren

Im Jahr 2005 wurden insgesamt 14.366 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren untersucht.

2.1.1 Untersuchte Lebensmittel und Wein nach Probenart

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Proben, gesamt 13.468 1.875 13,92

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2.1.2 Untersuchte Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakwaren

Beanstandungen Probenart Anzahl

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Bedarfsgegenstände 559 46 8,23

Kosmetika 294 61 20,75

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 15

2.1.3 Beanstandungsgründe bei Lebensmitteln, Wein, Bedarfsgegenständen/Kosmetika und Tabakwaren

Beanstandungen Anzahl 1. Insgesamt......................................................................................................................................................................................2.271

2. Beanstandungen bei Lebensmitteln

01 Gesundheitsschädlich (mikrobiologische Verunreinigungen) ...................................................................................................................31

02 Gesundheitsschädlich (andere Ursachen)....................................................................................................................................................1

05 nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigung) ..............................................................................................................85

06 nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen).......................................................................................................................................129

07 nachgemacht, wertgemindert, geschönt...................................................................................................................................................261

08 irreführend....................................................................................................................................................................................................368

10 unzulässige gesundheitsbezogene Angaben................................................................................................................................................1

11 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften..........................................................................................................................................592

12 Zusatzstoffe, fehlende Kenntlichmachung................................................................................................................................................247

13 Zusatzstoffe, unzulässige Verwendung ......................................................................................................................................................30

14 Pflanzenschutzmittel, Überschreitung von Höchstgehalten .....................................................................................................................20

15 Pflanzenschutzmittel, unzulässige Anwendung............................................................................................................................................3

16 pharmakologisch wirksame Stoffe, Überschreitung von Höchstgehalten oder Beurteilungskriterien ...................................................1

17 Schadstoffe, Überschreitung von Höchstgehalten....................................................................................................................................27

18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB oder darauf gestützte VO (andere Ursachen).....................................................245

19 Verstöße gegen sonstige, Lebensmittel betreffende nationale Vorschriften............................................................................................6

20 Verstöße gegen unmittelbar geltendes EG-Recht (ausgenommen Kennzeichnung) .............................................................................22

3. Beanstandungen bei Wein und Erzeugnissen aus Wein

71 nicht handelsübliche Beschaffenheit, sensorische Mängel.......................................................................................................................18

74 Über- bzw. Unterschreitung von Grenz- oder Richtwerten für „Zusatzstoffe“.........................................................................................5

76 irreführende Bezeichnung, Aufmachung.....................................................................................................................................................14

77 nicht vorschriftsmäßige Bezeichnung, Aufmachung..................................................................................................................................36

79 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften...............................................................................................................................................2

4. Beanstandungen bei Bedarfsgegenständen

33 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel.....................................................................................................................................................10

34 unappetitliche und ekelerregende Beschaffenheit.......................................................................................................................................1

35 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) ......................................................................................................2

36 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung).......................................................................................21

37 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (stoffl. Beschaffenheit) ......................................................................................................1

38 Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften (Kennzeichnung, Aufmachung).........................................................................................6

39 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, stoffliche Beschaffenheit .........................................................................................................5

40 keine Übereinstimmung mit Hilfsnormen, Kennzeichnung, Aufmachung..................................................................................................3

5. Beanstandungen bei Kosmetika

51 irreführend......................................................................................................................................................................................................18

52 Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Hersteller, Chargen-Nr., MHD, Verwendungszweck, Liste der Bestandteile).........31

53 Verstöße gegen Kennzeichungsvorschriften (Warnhinweise, Deklaration von Stoffen, Anwendungsbedingungen).........................10

54 Verwendung verschreibungspflichtiger oder verbotener Stoffe.................................................................................................................8

55 Verstöße gegen sonstige Kennzeichnungsvorschriften und Hilfsnormen (TRG; IKW; BGA u. andere freiwillige Vereinbarungen)....4

57 Verstöße gegen Vorschriften zur Bereithaltung von Unterlagen (Zusammensetzung, physikalische, chem., und mikrobiolog. Spezifikation, GMP-Belege, Sicherheitsbewertung, Nebenwirkungen, Wirkungsnachweise)................................................................5

6. Beanstandungen bei Tabakerzeugnissen

64 Verstöße gegen Kennzeichnung....................................................................................................................................................................2

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 19

2.2 Bewertung zu den Untersuchungen der einzelnen Warengruppen

2.2.1 Einzeldarstellung nach Warengruppen

Warengruppe 01: Milch

Von 234 untersuchten Proben waren 5 (2,1%) zu beanstanden.

Die Verteilung der Erzeugnisse in Warengruppe 01 stellt sich wie folgt dar:

Erzeugnis Probeanzahl Anteil [%]

Milch, unbearbeitet 48 19,8

Milch, pasteurisiert 62 25,6

Milch, UHT bzw. sterilisiert 91 37,6

Milch anderer Tiere 41 16,9

52 Konsummilch-Proben aus sachsen-anhaltinischen Herstellungsbetrieben sowie 145 Proben aus dem Handel wurden mikrobio-logisch gemäß den Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 3. der Milch-Verordnung untersucht.

Chemisch untersucht (n=61 Proben) wurden schwerpunktmäßig Erzeugnisse aus sachsen-anhaltinischen Molkereien. Untersu-chungsparameter nach Milch-Verordnung waren Gefrierpunkt, Dichte, Fettgehalt, Eiweißgehalt und fettfreie Milchtrockenmasse.

Beanstandungsgründe waren u. a.:

• Nichteinhaltung mikrobiologischer Anforderungen bei Stichprobenkontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb - § 5 (4) Milch-verordnung

• sensorische und chemische Veränderung bei einer Beschwerdeprobe Milch aus dem Einzelhandel

• fehlende Herstellerangabe bei einer Fertigpackung Milch

Bemängelt wurden u. a.:

• Hohe Keimzahlen (GKZ, coliforme Keime und/oder Pseudomonaden) in Proben, entnommen aus Handelseinrichtungen

Warengruppe 02: Milcherzeugnisse

Von 278 untersuchten Proben waren 40 (14,4%) zu beanstanden.

Nachstehende Einzelerzeugnisse gelangten zur Untersuchung:

Erzeugnis Probenzahl Anteil [%]

Joghurt/Kefir/-Erzeugnisse 34 10,1

Buttermilch/-Erzeugnisse 38 11,3

Sahne ungeschlagen 77 22,7

Sahne aufgeschlagen 78 23,2

Kondensmilch/-Erzeugnisse 44 13,1

Milchmischerzeugnisse 43 12,8

Trockenmilcherzeugnisse 11 3,3

Milchstreichfett 8 2,4

Sonstige 3 0,9

Die Entwicklung der Beanstandungen bei Milcherzeugnissen in den letzten 3 Jahren ist in nachfolgender Tabelle gegenüberge-stellt.

Beanstandungen Beanstandungsgründe Jahr Anzahl Proben [%] 01 05 06 08 11 12 18

2002 265 5,66 1 5 – – 2 – 7

2003 239 5,44 – 4 1 3 – – 5

2004 255 11,37 1 5 4 – – – 23

2005 278 14,40 – 3 – – 6 5 28

Im Rahmen der Schwerpunktuntersuchung für das Jahr 2005 wurde Sahne aus Sahneautomaten untersucht.

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 20

Von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) wurden 1999 nachstehende mikrobiologische Richt- und Warnwerte festgelegt:

Keimart Richtwert [KbE/g] Warnwert [KbE/g]

Gesamtkeimzahl 1.000.000 –

coliforme Keime 1.000 100.000

E. coli 10 100

Pseudomonaden 1.000 –-

Insgesamt gelangten 77 Proben geschlagene Sahne (zum Teil mit der Vergleichssahne aus der Originalpackung) zur Untersuchung. Folgende Tabelle stellt die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Richt- und Warnwerte dar:

Ergebnis Gesamtkeimzahl coliforme Keime E. coli Pseudomonaden

≤ Richtwert 60 36 67 26

> Richtwert 17 31 2 51

> Warnwert 10 8

26 von 78 Proben (=33,3%) aufgeschlagene Sahne wurden wegen Verstoß gegen § 3 Lebensmittelhygieneverordnung bean-standet. Bei 34 Proben aufgeschlagene Sahne wurde auf Hygienemängel bei der Zubereitung (Richtwerte nicht erfüllt, Warnwer-te nicht überschritten) hingewiesen

Weitere Beanstandungsgründe in dieser Warengruppe waren u. a.:

• In einer Beschwerdeprobe Joghurt mit sichtbarem Schimmelpilzbefall wurden Schimmelpilze der Gattung Penicillium nach-gewiesen.

• In einer weiteren Beschwerdeprobe Joghurt wurden Schimmelpilze der Gattung Mucor nachgewiesen, die zu charakteristi-schen Geruchs- und Geschmacksabweichungen geführt hatten.

• Eine Probe Kaffeemilch „Feine Leichte“ mit entsprechender Nährwertkennzeichnung wurde wegen Irreführung beanstandet, da das Erzeugnis einen höheren Fettgehalt aufwies, als herkömmliche Lebensmittel.

• Zwei Milchmischerzeugnisse mit verschiedenen Geschmacksrichtungen wurden wegen der fehlenden Kenntlichmachung von Süßstoff in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung beanstandet.

• Mehrere Proben geschlagene Sahne wurden wegen fehlender Kenntlichmachung des Süßungsmittels Saccharin beanstandet.

Warengruppe 03: Käse

Von 418 untersuchten Proben waren 73 (17,5%) zu beanstanden.

Nachstehende Erzeugnisse gelangten zur Untersuchung:

Erzeugnis Probenanzahl Anteil [%]

Hartkäse 17 4,1

Schnittkäse 115 27,5

Weichkäse 39 9,3

Quark / Frischkäse und -zubereitungen 77 18,4

Sauermilchkäse 34 8,1

Schmelzkäse und -zubereitungen 50 12,0

Käse anderer Tierarten 42 10,0

Käse in Salzlake 11 2,6

geriebener/gestiftelter Käse 24 5,7

Käseimitate mit Pflanzenfett 6 1,4

Sonstiger Käse 3 0,7

Die Entwicklung der Beanstandungen bei Käse in den letzten 3 Jahren ist in nachfolgender Tabelle gegenübergestellt.

Beanstandungen Beanstandungsgründe Jahr Anzahl Proben [%] 01 05 06 07 08 11 12 13 18 19

2003 436 12,8 2 4 1 2 14 2 – – 33 –

2004 439 9,6 1 5 – 4 8 8 – – 21 –

2005 418 17,5 – – – 3 38 25 1 – 13 –

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Jahresbericht 2005

Seite 21

Gegenüber den letzten Jahren ist vor allem ein Anstieg bei dem Beurteilungsgrund 08 (Irreführung, Täuschung) zu verzeichnen. Dies ist vor allem auf die Ergebnisse des Untersuchungsschwerpunktes Schafskäse aus Gaststätten zurückzuführen, über den weiter unten berichtet wird.

Von 418 eingesandten Proben Käse wurden insgesamt 198 (= 47,4%) Proben chemisch untersucht. Beanstandungsgründe waren u.a.:

Mikrobielle Verunreinigungen

• bei einer Probe Ziegenweichkäse lag ein Verstoß gegen § 6 (2) Nr. 3 b Milchverordnung wegen Überschreitung des Warn-wertes für coliforme Keime vor

• zwei Verdachtsproben Käse aus dem Einzelhandel und eine Planprobe Käse aus dem Einzelhandel wurden wegen Verstoß gegen § 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung beanstandet. Sie wiesen einen hefigen Belag und sensorische Abweichungen auf.

Kennzeichnung/Aufmachung

• bei einem unter Verwendung von Pflanzenfett hergestellten Käseimitat, bei dem die Abweichung von der allgemeinen Ver-kehrsauffassung in der Etikettierung ausreichend kenntlich gemacht wurde, wurde die Verwendung der Angabe des Fettge-haltes in der Trockenmasse als irreführende Angabe beanstandet. Diese Angabe ist Käse vorbehalten und der Verbraucher bringt diese Angabe gewohnheitsmäßig nur mit Käse in Verbindung.

• bei vier Proben schmelzkäseartigem Brotaufstrich aus Käse und Pflanzenfett verstieß die vom Hersteller verwendete Angabe „Käsetöpfchen“ gegen Artikel 3 (2) VO (EWG) Nr. 1898/87 (sogenannte Bezeichnungsschutzverordnung)

• bei drei Erzeugnisse in Fertigpackungen die fehlende Angabe von Klassennamen oder Verkehrsbezeichnung von Zusatzstof-fen

• bei zwei lose abgegebenen Erzeugnissen die fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

• bei vier Fertigpackungen Käse fehlten wesentliche Kennzeichnungselemente

• fehlende oder fehlerhafte Nährwertkennzeichnung bei 8 Proben Käse in Fertigpackungen

• bei 8 Proben lose verkauftem Käse die fehlenden Kennzeichnungselemente wie z.B. Verkehrsbezeichnung im Sinne der Käse-verordnung und/oder Angabe des Fettgehaltes in der Trockenmasse bzw. der Fettgehaltsstufe, fehlende Angabe des Min-desthaltbarkeitsdatums bei Frischkäse und Frischkäsezubereitungen

• bei einer Probe Kochkäse wurde die fehlende Mengenangabe nach § 8 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung für die in der Etikettierung ausgelobte Zutat „Butter“ beanstandet

• bei zwei Proben Rohmilchkäse konnte keine Enzymaktivität der alkalischen Phosphatase nachgewiesen werden. Die Erzeug-nisse wurden demzufolge aus thermisierter Milch hergestellt und unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht

• bei fünf Proben Schnittkäse aus dem Einzelhandel fehlte der nach § 15 (5) Käseverordnung zu fordernde Hinweis auf einen vorhandenen Kunststoffüberzug

Zusammensetzung

• Abweichung vom deklarierten Fettgehalt in der Trockenmasse von mehr als 10% relativ bei Käse bzw. Erzeugnissen aus Käse bei zwei Proben

• bei Untersuchungen von Magerquark wurde in einer Probe der vorgeschrieben Mindestgehalt an Eiweiß von 12,0% und in drei Proben die geforderte Mindesttrockenmasse von 18,0% unterschritten

• bei vier Schafskäsen und einem Ziegenkäse der Nachweis von Kuhmilch in einer Menge von deutlich mehr als einem Prozent

Bemängelt wurden u. a.:

• bei sieben Proben Käse eine erhöhte Keimzahl an Hefen, die jedoch noch nicht zu einer sensorisch wahrnehmbaren Verände-rung geführt hatten

• bei zwei Proben Rohmilch, einer Probe Emmentaler und einer Probe Schafskäse der Nachweis von Staphylococcus aureus

• zwei aus dem Handel entnommene Proben Ziegenweichkäse wegen Überschreitung des Warnwertes für coliforme Keime

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Jahresbericht 2005

Seite 22

• die Verwendung einer veralteten E-Nummer (E 450 c) für den Zusatz-stoff Polyphosphat (E 452)

Schwerpunktuntersuchung: Schafskäse aus Gaststätten

Die mediterrane Küche ist in Deutschland beliebt. Neben Lebensmitteln wie Oliven ist auch der Schafskäse für die Verbraucher ein typischer Vertreter dieser Region.

Salat mit Salzlaken-Käse

Dieser Salzlakenkäse wird mittlerweile sowohl aus Schaf- und Ziegenmilch als auch in großem Umfang in Deutschland und Dänemark aus Kuhmilch hergestellt. In den Verkehr gebracht wird er je nach Herstellungsart unter den Bezeichnungen Schafskäse, Feta, Feta aus Kuhmilch, griechischer Feta etc.

Verstärkt finden sich in der letzten Zeit neben den Salzlakenkäsen im eigentlichen Sinne auch Käseimitate aus entrahmter Kuh-milch und Pflanzenöl im Verkehr. Diese weisen, wenn sie zu Gerichten weiterverarbeitet werden und der Dienstleister (Restau-rant, Imbiss) dies nicht auf seiner Speisekarte eindeutig kenntlich macht, dass es sich um ein solches Käseimitat handelt, ein hohes Täuschungspotential auf.

Einzelbefunde der letzten Jahre gaben Anlass schwerpunktmäßig Schafskäse, der in Dienstleistungsbetrieben wie Restaurant und Imbisseinrichtungen in den Verkehr gebracht wird, zu untersuchen. Dabei sollte zum einen festgestellt werden, ob sich um Käse im eigentlichen Sinne handelt und ob die Angabe der Tierart korrekt vorgenommen wurde.

Die nachfolgende Tabelle bietet eine Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse:

Anzahl Anteil [%]

Probeneingänge zum Untersuchungsschwerpunkt 49 -

nicht berücksichtigt, da aus Einzelhandel stammend 6 -

Schwerpunktproben, bereinigt 43 100

Proben, bei denen die Bezeichnung, unter denen sie an den Verbraucher abgegeben wurden aus dem Probeentnahmeschein nicht zu entnehmen war und die deshalb nicht beurteilt werden konnten

9 21

Proben, die unter der Bezeichnung Schafskäse abgegeben wurden, in denen aber die Tierart Schaf nicht nachweisbar war

11 25,5

Proben, die unter der Bezeichnung Schafskäse in den Verkehr gebracht wurden, bei denen es sich aber um Käseimitate aus entrahmter Kuhmilch und Pflanzenöl handelte

14 32,5

Proben ohne Beanstandung 9 21

Der Schwerpunkt macht deutlich, dass die Betreiber von Dienstleistungsunternehmen verstärkt zu preiswerten Alternativen zum Schafskäse greifen. Zum einen ist dies der Salzlakenkäse aus Kuhmilch und zum anderen sind das Käseimitate aus entrahmter Kuhmilch und Pflanzenöl.

Obwohl die Erzeugnisse in der überwiegenden Zahl der Fälle vom Hersteller korrekt etikettiert wurden, wird diese Information von dem Dienstleister nicht an den Endverbraucher weitergegeben. Diesem wird weiterhin vorgegaukelt, dass er echten Schafs-käse erwirbt.

Warengruppe 04: Butter

Von 145 untersuchten Proben waren 9 (6,2%) zu beanstanden.

Nachstehende Erzeugnisse gelangten zur Untersuchung:

Erzeugnis Probenanzahl Anteil [%]

Butter, ungesalzen 134 92,4

Butter, gesalzen 6 4,1

Kräuterbutter 1 0,7

Halbfettbutter 3 2,1

Sonstige 1 0,7

Bei der Mehrheit der Proben Butter, ungesalzen handelte es sich mit n=76 um die Buttersorte „mildgesäuerte Butter“.

Nach den Vorschriften der Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Anlage 6 Nr. 3.3.1.3. darf bei Kontrollen im Be- und Verarbeitungsbetrieb der Gehalt an coliformen Keimen in Butter 10 KbE/g nicht überschreiten.

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Jahresbericht 2005

Seite 23

Von 49 Proben Butter (Handel und Hersteller), die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette auf die Parameter Wasser, Fett und fettfreie Trockenmasse untersucht wurden, gab keine Probe Anlass zu einer Beanstandung.

Beanstandungsgründe waren:

• vier Proben Butter verstießen gegen § 6 (2) Satz 2 Milchverordnung in Verbindung mit Anlage 8. Die Erzeugnisse trugen mehrere Genusstauglichkeitskennzeichen. Eine eindeutige Zuordnung war jedoch nicht möglich.

• nach Artikel 3 (1) Verordnung (EG) Nr.2991/94 müssen in Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG Etiket-tierung und Aufmachung von gesalzenen Streichfetten den Salzanteil in Prozent in besonders lesbarer Form in der Zutatenlis-te aufweisen. Bei 6 Proben Halbfettbutter fehlte die Angabe des Salzanteils oder war nicht in besonders lesbarer Form im Zu-tatenverzeichnis angegeben. Für den Verbraucher war nicht unmittelbar ersichtlich, dass es sich um gesalzene Erzeugnisse handelt.

• Ein Buttererzeugnis wies Abweichungen von mehr als 2% zwischen deklarierten und tatsächlichen Fettgehalt auf. Die in Arti-kel 2 (1) Buchstabe a) und b) Verordnung (EG) Nr. 577/97 für ein derartiges Erzeugnis festgelegten Anforderungen für die Angabe des Fettgehaltes wurden somit nicht erfüllt.

Bemängelt wurde u. a.:

• Überschreitung des Höchstwertes M für coliforme Keime bei 6 Proben Butter aus dem Einzelhandel.

Warengruppe 05: Eier, Eiprodukte

Von 389 untersuchten Proben waren 20 (5,1%) zu beanstanden.

Bei vier Einsendungen wurden Salmonellen auf der Eischale nachgewiesen, dabei handelte es sich ausschließlich um S. Enteritis.

Zwei der Proben stammen aus Erkrankungsgeschehen, in diesen Geschehen wurden bei den erkrankten Personen S. Enteritidis nachgewiesen. Im Jahr 2005 dominierte im Gegensatz zum Jahr 2004, in welchem der Phagentyp PT4 am häufigsten nachgewie-sen wurde, der Phagentyp PT21.

Zur Untersuchung gelangten:

Erzeugnis Probenanzahl Anteil [%]

Hühnereier, unsortiert 35 9

Hühnereier, Hkl. A 259 66,4

Hühnereier, gekocht 18 4,6

Eiprodukte 78 20

Bei den Proben handelte es sich um Eier aus Erzeugerbetrieben, aus dem Handel, aus Bäckereien und anderen Eier verarbeiten-den Betrieben oder Einrichtungen, die als Plan- oder Verdachtsproben und im Zusammenhang mit Erkrankungen zur Einsendung gelangten.

Als Beanstandungsgründe sind insbesondere zu nennen:

• Nichteinhaltung der Qualitätsanforderungen für Eier der Güteklasse A gemäß Art. 5 (1) der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 (12 Proben). Als Mängel traten Verschmutzung mit Kot und/oder Eiinhalt, deutlich über 6 mm große Luftkammern, verflüs-sigtes Eiklar u. a. auf.

• Unterschreitung der ausgelobten Gewichtsklasse bei Eiern der Gewichtsklasse L (1 Probe)

• Nichteinhaltung der in der Eier- und Eiprodukte-Verordnung festgelegten Fristen bezüglich des Kühlens (18. Tag nach dem Legen) und des Inverkehrbringens (22.Tag nach dem Legen) der Eier (1 Probe).

• Nichteinhaltung von Kennzeichnungsvorschriften gemäß VO (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-normen für Eier (4 Proben)

• Überschreitung der Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel (hier: DDT) (1 Probe)

• Überschreitung des in der EG-Verordnung Nr. 466/2001 festgesetzen Höchstgehaltes für Dioxine (PCDD/F) (1 Probe)

Bemängelt wurde u. a.:

• Undeutlicher oder fehlender Erzeuger-Code auf den Eiern

• fehlender Verbraucherhinweis bei loser Abgabe

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Jahresbericht 2005

Seite 24

0

0,2

0,4

0,6

0,8

1

1,2

1,4

1,6

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38Probenanzahl

DD

T-G

ehal

t in

mg/

kg F

ett

_____________________________________________________________________________________________________________HM

(grün = Bio-Eier)

Im Berichtsjahr wurde die Untersuchung von Eiern aus der Direktvermarktung mit besonderem Augenmerk auf ihre Rückstands-belastung fortgesetzt, da in den vergangenen Jahren wiederholt erhöhte Gehalte an DDT ermittelt wurden.

Im Jahre 2005 wurden 50 Eierproben untersucht, wobei 38 dieser Proben von Direktvermarktern stammten.

Das Untersuchungsspektrum erstreckte sich auf Rückstände von akarizid, fungizid, herbizid und insektizid wirkenden Pflanzen-schutzmitteln sowie persistente Chlorkohlenwasserstoffe.

Die Gesamtbelastung der untersuchten Eierproben von Direktvermarktern erwies sich als gering. Im Vergleich zu den anderen untersuchten Eierproben (in 10 von 12 Proben waren keine Rückstände nachweisbar) wurden jedoch wesentlich häufiger Rück-stände persistenter chlororganischer Verbindungen detektiert.

Rückstandsbelastung von Eiern aus Direktvermarktung

Fünf Eier enthielten quantifizierbare Rückstände von PCB’s. Der mit Abstand am häufigsten detektierte Wirkstoff war wie im Vorjahr DDT-gesamt, das in nahezu der Hälfte der untersuchten Proben nachgewiesen wurde. Derartige Verbindungen finden keine Verwendung bei der Produktion von Lebensmitteln, sondern gelangen durch Umweltkontamination über Wasser, Boden, Luft bzw. Futtermittel durch Anreicherung im tierischen Fettgewebe in die Nahrungskette.

DDT-Belastung von Eiern aus Direkt-vermarktung

38

20

17

5

1

0 5 10 15 20 25 30 35 40

Gesamtprobenzahl

Rückstände < BG

Pestizide<HM

Mehrfachrückstände

Pestizide>HM

Probenanzahl

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Jahresbericht 2005

Seite 25

Betrachtet man die ermittelten Rückstandsgehalte an DDT-gesamt, so ergibt sich ein Mittelwert von 0,135mg/kg Fett und ein Median-Wert bei 0,101mg/kg Fett. Eine Eierprobe eines Direktvermarkters ist dabei nicht berücksichtigt, da ihr Gehalt an DDT-gesamt die zulässige Höchstmenge von 0,5mg/kg im Fettanteil deutlich übertraf, und die statistische Auswertung somit verzer-ren würde. Diese Probe wurde gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LMBG beanstandet.

Während der Mittelwert im Vergleich zum Vorjahr (2004: 0,127 mg/kg Fett) annähernd gleich ist, zeigt sich beim Median-Wert (2004: 0,037 mg/kg Fett) ein deutlicher Anstieg. Insgesamt wurden 2005 häufiger höhere Rückstandsgehalte detektiert, wäh-rend im Vorjahr in wenigen Proben sehr hohe Gehalte quantifiziert wurden. Somit lässt sich die hohe Persistenz dieses stark toxischen Wirkstoffes und die Akkumulation in die Nahrungskette über das Fettgewebe tierischer Lebensmittel erneut eindrucks-voll dokumentieren.

Warengruppe 06: Fleisch

Von 926 Proben waren 114 (12,3%) zu beanstanden.

Warengruppe 07: Fleischerzeugnisse

Von 1389 Proben waren 305 (22,0%) zu beanstanden

Aus 81 Proben (3,5%) der Warengruppen 06 und 07 wurden Salmonellen isoliert. Die Salmonellenfunde betrafen insbesondere Fleisch vom Schwein einschließlich Innereien (30 Proben), Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse (16 Proben) sowie Geflügel-fleisch (33 Proben), wobei der Serotyp Typhimurium einschließlich seiner Variation 0:5- dominierte. Aus Schweinefleisch und Hackfleisch/Hackfleischerzeugnissen wurden außerdem S. Infantis, S. Derby, S. Brandenburg, S. Tilberg, S. Agona und S. Gold-coast isoliert.

In 9 Geflügelfleischproben wurde S. Enteritidis nachgewiesen. Außerdem konnten in Geflügelfleisch S. Agona, S. Infantis, S. Virchow, S. Minnesota, S. Bandenburg, S. Derby, S. Saintpaul, S. Blockley, S. Montevideo, S. Goldcoast, S. Hadar, S. Goldco-ast, S. Cottbus und S. Heidelberg isoliert werden. In einer Probe Nutriafleisch wurde S. Typhimurium und in einer Probe Känguru-fleisch wurde S. Chester nachgewiesen.

13 Proben Hackfleisch- und Hackfleischerzeugnisse (0,6%) wurden wegen des Nachweises von Salmonellen im Sinne von Artikel 14 (1) der Verordnung (EG) 178/2002 als nicht sicher beurteilt.

Frisches und gefrorenes Geflügelfleisch werden routinemäßig auf thermophile Campylobacter (C. jejuni und C. coli) untersucht. Insgesamt gelangten 2005 188 Proben Geflügelfleisch zur Untersuchung auf thermophile Campylobacter. In 30 (16%) Proben wurde der Keim nachgewiesen. In der Abbildung ist die Nachweisrate im Verlauf von 7 Jahren dargestellt.

05

101520253035

%

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005

Jahr

Nachweisrate von Campylobacter jejuni und coli in Geflügelfleisch

Fleisch und Hackfleisch anderer Tierarten und Fleischerzeugnisse wurden nur in Verdachtsfällen auf diesen Keim untersucht. In keiner der 145 untersuchten Proben war Campylobacter nachweisbar.

96 Planproben, darunter 14 Proben Rindfleisch, 47 Proben Hackfleisch mit Rind und 11 Wildproben wurden auf Shiga Toxin bil-dende E. coli (STEC) Untersucht. Bei 5 Proben Hackfleisch (10,6%) und einer Probe Wildfleisch (9,1%) verlief der Nachweis positiv.

146 Proben der Warengruppe 06 und 346 Proben der Warengruppe 07 wurden auf Listerien untersucht. In 3 Proben der Waren-gruppe 06 und 5 Proben der Warengruppe 07 wurde Listeria monocytogenes nachgewiesen.

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Jahresbericht 2005

Seite 26

Im Rahmen des Koordinierten Überwachungsprogramms wurden 32 Proben frisches Geflügelfleisch, 4 Proben gekühlte Geflügel-fleischzubereitungen und -erzeugnisse und 14 Proben tiefgefrorene Geflügelfleischzubereitungen auf die Verwendung von Was-serbindern untersucht. Bei Untersuchungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat sich gezeigt, dass eine be-achtliche Anzahl von Erzeugnissen im Handel sind, denen zu viel Wasser und hydrolisierte Proteine als Wasserbinder in Geflügel-fleisch und Geflügelfleischzubereitungen zugesetzt sind. Ziel des Programms war es die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinie 71/118/EWG hinsichtlich der Verwendung von Wasserbindern zu überprüfen, um den Verbraucherschutz zu fördern und die ordnungsgemäße Etikettierung zu kontrollieren.

In keiner der untersuchten Proben wurden erhöhte Wassergehalte und hydrolisiertes Bindegewebe nachgewiesen.

Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstandungsgründe ist im nachstehenden Diagramm dargestellt.

Anteil der wichtigsten Beanstandungen in %

0%

2%

4%

6%

8%

10%

1 5 6 7 8 11 12 13 18

19/2

0

Beanstandungscode

FleischFleischerzeugnisse

Beanstandungsgründe

01 Gesundheitsschädlich 11 Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften

05 nicht verzehrsfähig (mikrobiologisch) 12 Zusatzstoffe fehlende Kenntlichmachung

06 nicht verzehrsfähig (andere Ursachen für Verderb) 13 Zusatzstoffe unzulässige Verwendung

07 wertgemindert 18 Verstöße gegen sonstige Vorschriften des LFGB

08 irreführend 19/20 Verstöße gegen sonstige nationale Rechtsvorschriften und unmittelbar geltendes EG-Recht

Als nicht verzehrsfähig wurden u. a. beurteilt:

• Sensorische Mängel bei größtenteils als Verdachts- oder Beschwerdeproben eingegangen Proben frisches Fleisch und Flei-scherzeugnisse. Ein deutlicher Anstieg an diesen Proben war gegen Ende des Jahres aufgrund des so genannten „Fleisch-skandals“ zu verzeichnen.

Als Beispiele für derartige Proben seien genannt:

• frisches Rindfleisch und Geflügelfleisch

• Hackfleisch

• Pökeleisbein

• tiefgefrorene Entenbrustscheiben

• aus dem Lager eines Einzelhändlers entnommene abgepackter Schinkenspeck und Fleischklösschen mit unbekanntem bzw. abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum

• aus dem Tiefkühllager eines Herstellers entnommene Proben Schweinefleisch

• Wildschweinfleisch aus einer Gaststätte mit weißlichbraunen und graugrünen Belägen (Schimmel) und muffig, verdorben

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Jahresbericht 2005

Seite 27

• gegartes Rind- und Schweinefleisch aus einer Gaststätte war äußerlich verbrannt verbunden mit erheblichen Geruchs- und Geschmacksabweichungen

Diese Proben wiesen neben sensorischen Abweichungen in der Regel hohe Gesamtkeimgehalte, Enterobakterien sowie Ver-derbniskeime wie z. B. Brochothrix thermosphacta, auf. Aufgrund sensorischer und mikrobiologischer Abweichungen als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) 178/2002 wurden 19 Proben der Warengruppe 06 und 17 Proben der Warengruppe 07 beurteilt.

• Geflügelfleischzubereitungen mit 8% Flüssigwürze, Kochschinken und „Schinkenimitate“ wurden aufgrund der unzulässigen Verwendung von Eiweißhydrolysaten wegen Verstoßes gegen § 4 (1) FleischVO als nicht verkehrsfähig beurteilt.

• Lachsschinken wurde wegen Überschreitung der Höchstmenge für Nitrat von 250 mg/kg als nicht verkehrsfähig beurteilt.

Als wertgemindert wurden u. a. beurteilt:

• Produkte mit sensorischen Abweichungen in Verbindung mit erhöhten Keimgehalten

• Kassler mit erhöhten Wassergehalten

• Kochschinken mit erhöhtem Fremdwassergehalt und zu geringem Gehalt an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil

• Corned Beef und Deutsches Corned Beef mit zu geringem BEFFE-Gehalt. Von 33 untersuchten Proben Corned Beef wurden 10 Proben (30,3%) und von 42 Proben Deutsches Corned Beef wurden 15 Proben (35,7%) als wertgemindert beurteilt.

• Rindfleisch im eigenen Saft mit zu geringem BEFFE-Gehalt

Als irreführend wurden u. a. beurteilt:

• tiefgefrorene Geflügelfleischzubereitungen, die in der Verkehrsbezeichnung mit dem Vermerk „mit 8% Flüssigwürze“ versehen sind. Der Anteil Flüssigwürze darf sich dabei nur auf den Fleischanteil des Erzeugnisses beziehen. Gemäß einer Ver-einbarung zwischen der Geflügelwirtschaft und der Lebensmittelüberwachung aus dem Jahr 1990 werden höchstens 8% Flüssigwürze dem Geflügelfleisch zugesetzt. Bei höheren Gehalten kann das Erzeugnis in Deutschland nicht mehr als Geflü-gelfleischprodukt bezeichnet werden (Aliud). Mehrfach musste in der Vergangenheit festgestellt werden, dass der ausgelobte Fleischanteil z. T. deutlich unterschritten wurde. Insgesamt wurden 30 Proben auf ihren Fleischanteil untersucht.

Alle Proben waren aus Hähnchenbrustfleisch, davon 6 Proben paniert. Bei 4 Proben wurde die Verkehrsbezeichnung auf-grund der Abweichung vom angegebenen Fleischanteil als irreführend beurteilt Beispiel: Im Verzeichnis der Zutaten wurden angegeben: Hähnchenbrustfilet 92%, Flüssigwürzung 8%. Aus den untersuchten Parametern ließ sich ein Fremdwassergehalt von 13% errechnen, der angegebene Fleischanteil betrug damit nicht 92%, sondern 87%.

Bei panierten Erzeugnissen wurde festgestellt, dass die angegebene Flüssigwürzemenge bereits im Zutatenverzeichnis auf das Gesamterzeugnis bezogen war. Aus den im Zutatenverzeichnis genannten Zutaten ergibt sich bei diesen Erzeugnissen bezogen auf das Gesamterzeugnis ein Fleischanteil mit Flüssigwürze von 80%. Das bedeutet, dass der Fleischanteil nicht 8%, sondern 10% Flüssigwürzung enthält. Bei diesen Proben erfolgten ebenfalls Beanstandungen wegen irreführender Verkehrs-bezeichnung.

• Marinierte Putenfiletsteaks, die üblicherweise zum Grillen oder Braten verwendet werden. Eine Pökelung konnte bei den Erzeugnissen nicht ohne weiteres festgestellt werden. Lediglich im Zutatenverzeichnis wurde der Hinweis auf die Ver-wendung des Konservierungsstoffs E 250 (Natriumnitrit) gegeben. Die gewählte Verkehrsbezeichnung erlaubt es dem Verbraucher nur teilweise die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden und ist zur Irreführung geeignet.

• als Pizzabelag oder sonstiges in Gaststätten verwendete Schinkenimitate, die auf Speisekarten und Aushängen fälschli-cherweise als „Schinken“ oder Vorderschinken“ bezeichnet werden. Die Produkte, meist belgischer oder italienischer Her-kunft, werden vom Hersteller z. B als „Spalla cotta, Vorderschinken italienischer Art“ oder „Vorderschinkenerzeugnis“ o ä. in Verkehr gebracht. Diese so genannten „Schinkenimitate“ weisen zu geringe Fleischeiweißgehalte (FE) im fettfreien Anteil, hohe Fremdwasser- und Stärkegehalte sowie einen geringen Fleischanteil auf (z. B. Fremdwassergehalt 25,8%, Fleischei-weißgehalt in fettfreien Anteil 12,2%, Fleischanteil 58,8%, Stärkegehalt 9,0% und einen Stärkeanteil in der Trockenmasse 33,7%). Von 106 aus gastronomischen Einrichtungen entnommenen Proben wurden 49 wegen irreführender Verkehrsbe-zeichnung beanstandet.

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Jahresbericht 2005

Seite 28

• Drehspießerzeugnisse, die unter der Bezeichnung Döner (Kebap) in Verkehr gebracht werden, die sich jedoch in ihrer Zusammensetzung von „Döner Kebap“, dessen Verkehrsauffassung festgeschrieben ist, erheblich unterscheiden. In der Re-gel werden die Erzeugnisse vom Hersteller ordnungsgemäß deklariert, so dass der Verbraucher zwischen einem traditionellen Fleischspieß und einer Fleischzubereitung aus Hackfleisch mit Sojaeiweiß, Bindemitteln und Phosphat unterscheiden kann. Die Inverkehrbringer missachten häufig die Vorgaben der Hersteller hinsichtlich der zu verwendenden Verkehrsbezeichnung.

Von 57 als „Döner“ in Verkehr gebrachten Erzeugnissen wurden 35 Proben wegen irreführender Verkehrsbezeichnung bean-standet.

• Erzeugnisse, die zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums sensorisch und mikrobiologisch verdorben waren. Eine Be-schwerdeprobe Kalbsnierenbraten, der Schweineniere enthielt.

• Hirschbraten bei dem die Tierart Schwein nachgewiesen wurde.

• Gekochtes Hackfleisch oder gekochter Hackepeter mit Zutaten, die entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung in Hackfleisch bzw. in einer Hackfleischzubereitung nicht enthalten sind (z. B Nitritpökelsalz und Trinkwasser).

Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften

• Fehlende Kenntlichmachung bzw. Kennzeichnung von Zusatzstoffen wurde insbesondere bei Phosphaten, Geschmacksver-stärkern, insbesondere Mononatriumglutamat und Konservierungsstoffen, insbesondere Natriumnitrit beobachtet.

• Gemischtes Hackfleisch in Fertigpackungen wurde wegen fehlerhafter Angabe der Menge Rindfleisch beanstandet. Bei die-sen Proben wird im Allgemeinen ein Rindfleischanteil von 45% deklariert. Die quantitative Bestimmung des Rindfleischanteils erfolgt mittels Real-Time PCR. Diese Methode wurde unter Beachtung der in der Stellungnahme des BfR vom 12. Septem-ber 2003 „Qualitätskriterien bei Fleischerzeugnissen – Analytische Probleme bei der Ermittlung des Fleischanteils mittels Re-al-Time PCR“ angewandt. Gemischtes Hackfleisch besteht aus lediglich zwei Zutaten und den Gewebsarten Skelettmuskula-tur, Fett und Bindegewebe. Dies ermöglicht die Bestimmung des Anteils der vom Rind stammenden DNA, bezogen auf die aus der Probe extrahierbaren Säugetier-DNA. Der Anteil Rinder-DNA lässt auf den Anteil des eingesetzten Rindfleisches schließen. Erzeugnisse, die laut Deklaration mit 45% Rindfleisch hergestellt werden, müssen mindestens 27% Rinder-DNA aufweisen. Zugunsten des Herstellers wird eine Toleranz eingeräumt, so dass Proben, die unter Beachtung der analytischen Schwankungsbreite einen Anteil von unter 20% enthalten, beanstandet wurden.

Insgesamt wurden 40 Proben gemischtes Hackfleisch auf seinen Anteil an Rindfleisch untersucht.

23 Proben stammten von einem Hersteller mit 2 Produktionsstätten. Auffällig war, das unabhängig vom Produktionsort in al-len untersuchten Proben der Anteil Rinder-DNA, bezogen auf die Gesamtmenge der aus der Probe extrahierten Säugetier-DNA (Rind und Schwein) und damit der Rindfleischanteil konstant niedrig zwischen 7 und 22% lag. Von anderen Herstellern untersuchte Proben wiesen Anteile an Rinder-DNA von 28% bis 64% aus.

Anteil Rind in gemischtem Hackfleisch, bezogen auf Säugetier-DNA

< 20% Rind

20% - 27% Rind

> 27% Rind

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Jahresbericht 2005

Seite 29

Unter dem Beanstandungscode 18 sind insbesondere Verstöße gegen die Hackfleisch-Verordnung erfasst. Gehäuft wurde das Inverkehrbringen von nicht durchgegarten Fleischspießen mit Hackfleischanteil über die festgelegte Frist hinaus sowie das Ein-frieren derartiger Erzeugnisse nach Ablauf der Verbrauchsfrist beanstandet. Einzelne Beanstandungen wurden wegen fehlender Tierartangabe beim Inverkehrbringen von Hackfleisch ausgesprochen.

Die Untersuchung auf gentechnisch veränderte Zutaten umfasste insbesondere Döner Kebab ähnliche Erzeugnisse, Schinkener-zeugnisse und panierte Erzeugnisse. Die Untersuchungsergebnisse stellen sich wie folgt dar. Es wurden 198 Proben auf gen-technisch veränderte Soja und 30 Proben auf gentechnisch veränderten Mais untersucht. Die Untersuchung auf Mais erbrachte keine positiven Ergebnisse. Die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich gentechnisch veränderter Soja erbrachte nachstehende Ergebnisse.

quantitativer Nachweis Probenzahl positiv qualitativer Nach-weis < 0,1% 0,1% bis 0,9% > 0,9%

198 33 17 3 11 2

Eine Probe eines Schinkenimitats enthielt 18% Soja der Linie GTS 40-3-2 (bezogen auf den Sojaanteil). Die Probe wurde wegen Verstoßes gegen Artikel 12 VO (EG) 1829/2003 beanstandet

Warengruppe 08: Wurstwaren

In 4 der untersuchten Wurstproben wurden Salmonellen nachgewiesen. Es wurden die Serotypen S. Typhimurium, S. Enteritidis und S. Goldcoast isoliert.

In 39 der untersuchten Wurstproben war Listeria monocytogenes ausschließlich in Rohwürsten nachweisbar. Der Keim war aus-schließlich in einer Größenordnung von <10 KbE/g nachweisbar.

Die Häufigkeit der wichtigsten Beanstandungsgründe ist im nachstehenden Diagramm im Vergleich zum Jahr 2003 dargestellt.

Anteil der wichtigsten Beanstandungen in %

0%

10%

20%

30%

40%

50%

1 5 6 7 8 11 12 13 18

Beanstandungscode

20042005

Beanstandungsgründe 01 Gesundheitsschädlich 08 irreführend 05 Nicht verzehrsfertig (mikrobiologisch) 11 Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften 06 nicht verzehrsfähig (andere Ursachen für Verderb) 12 Zusatzstoffe fehlende Kenntlichmachung 07 wertgemindert 13 Zusatzstoffe unzulässige Verwendung

Die Beurteilungen im Sinne von Artikel 14 (1) der Verordnung (EG) 178/2002 resultieren aus dem Nachweis von Salmonellen. Eine Probe Rohwurst Bratwurst wurde ebenfalls als gesundheitsschädlich beurteilt. Sie enthielt Enterotoxin bildende Staphylo-coccus aureus in einer zur Infektion ausreichenden Keimzahl von 2,2 x 105 KbE/g.

Sensorische Abweichungen im Sinne von verdorbenen und nicht verzehrsfähigen Produkten, die in der Regel mit hohen Keim-gehalten (Milchsäurebakterien, Enterobakterien, Brochothrix thermosphacta) verbunden sind, stellen einen kontinuierlichen Anteil um 10% der Beanstandungen dar (Beanstandungscode 05 und 06). Sensorische Abweichungen wie alt, sauer, unrein. u. a. wur-den vor allem bei Brühwürsten in Fertigpackungen, aber auch bei als Verdachtsproben eingegangen Kochwurstkonserven sowie abgepackten und lose abgegebenen Kochwürsten festgestellt.

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Seite 30

Anteil Rind in Kalbsleberwürsten, bezogen auf die Säugetier-DNA

< 1% Rind

1% - 3% Rind

> 3% Rind

Aus der Abbildung ist ersichtlich, dass die Beurteilung wertgemindert, anders als im Vorjahr, mit fast 40% den größten Anteil der Beanstandungen darstellte. Aufgrund einer erzeugnisspezifischen wertgeminderten Qualität wurden insgesamt 117 Proben beanstandet. Als Beanstandungsgründe sind insbesondere zu nennen:

• Unterschreitung der Werte für BEFFE und/oder erhöhte Fettgehalte insbesondere bei Spitzensorten wie z. B. Teewurst, Bierwurst, Bierschinken und Leberwürsten, sowohl einfache als auch Spitzensorten. Von 91 untersuchten Teewürsten waren 24 (26,4%) und von 293 untersuchten Leberwürsten wurden 43 (14,7%) als wertgemindert zu beurteilen.

• Sensorische Abweichungen in Verbindung mit auffälligen mikrobiologischen Befunden.

Kennzeichnungsmängel stellten mit 38,9% weiterhin einen großen Anteil der Beanstandungen dar. Als Mängel seien genannt:

• vollständig fehlende Kennzeichnung

• unvollständige Angabe der Herstelleranschrift

• unvollständige oder falsche Angaben der Zutaten einschließlich der nach § 8 LMKV geforderten Mengenangaben und Zu-satzstoffe (z. B. Einbeziehung von Fett und Bindegewebe in Fleischangabe und damit fehlende Angabe von Fett und Binde-gewebe im Zutatenverzeichnis, fehlende Angabe der Tierart bei der Zutat Blut bei Rot- und Blutwürsten, fehlende Angabe der Zutat Separatorenfleisch)

• fehlende oder falsche Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums

• fehlende Los-Kennzeichnung und fehlende Füllmenge

• unleserliche Angaben und Überkleben von Kennzeichnungselementen

Auch im Jahr 2005 wurde die Überprüfung von Wurst auf die Verwendung von Separatorenfleisch fortgesetzt. Separato-renfleisch ist nach Anhang I Nr. 1.14 der Verordnung (EG) 853/2004 ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches maschinell so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird.

Separatorenfleisch ist von der Definition Fleisch nach LMKV ausgenommen und darf nicht als Fleisch bezeichnet werden. Die Verwendung muss als gesonderte Zutat kenntlich gemacht werden. Diese Forderung ist auch in den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse Punkt 1.123 festgehalten.

Die Untersuchung stützte sich auf den mikroskopischen Nachweis von Knochenpartikeln nach chemischem Aufschluss des Pro-benmaterials und der Bestimmung des Calciumgehaltes. Ergänzend erfolgte eine histologische Untersuchung (nachstehende Tabelle: Ergebnisse der Untersuchung auf Knochen)

Probenart Anzahl positiver Knochennachweis (chemisch)

positiver Knochennachweis (histologisch)

Calciumgehalte >200 mg/kg

fein zerkleinerte Brühwürste 115 89 91 22

Leberwürste 7 5 - -

Teewürste 5 1 1 -

insgesamt 127 95 92 22

7 Proben feine Brühwürste, insbesondere Bockwurst und Rostbratwurst, bei denen in der histologischen Untersuchung mehr als 1,5 Knochenpartikel pro cm² und Calciumwerte deutlich über 200 mg/kg wurden wegen der fehlenden Angabe von Separato-renfleisch beanstandet.

Ein weiterer Beanstandungsgrund war die fehlende Kennt-lichmachung von Zusatzstoffen, insbesondere der Konservie-rungsstoffe Nitrit und Nitrat. Kontinuierlicher Bestandteil bei den als „irreführend“ beanstandeten Proben sind die, die zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr verkehrsfä-hig waren. Eine Probe Wildrotwurst wurde als irreführend beurteilt, weil anders als im Zutatenverzeichnis angegeben die Tierart Hirsch nicht nachgewiesen werden konnte.

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Seite 31

Untersuchung von Kalbsleberwurst

Ein Schwerpunkt bildete die Untersuchung von Kalbsleberwurst auf Rindfleisch. Die quantitative Untersuchung erfolgte durch Real-Time PCR. Hierbei war der im Vergleich zu Rindfleisch, Schweinefleisch und Speck höhere DNA-Anteil der Schweineleber zu berücksichtigen. Bei entsprechend den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnissen hergestellten Kalbsleberwürsten mit mindestens 15% Rindfleisch, sollte der Anteil der vom Rind stammenden DNA deutlich mehr als 3% betragen. In 9 von 25 quanti-fizierten Proben war Rindfleisch entweder nicht oder nur in Spuren von weniger als 1% nachweisbar. Diese Proben wurden bean-standet. Ein Anteil boviner DNA, bezogen auf die extrahierte Säugetier-DNA von 1% bis 3% kann ein Hinweis auf die Verwen-dung von zu wenig wertbestimmenden Rindfleisch während der Herstellung sein, bei diesen Proben wurde auf eine Kontrolle der Rezeptur vor Ort verwiesen.

Als irreführend beurteilt wurden 4 Kalbsleberwürste, bei denen die Tierart Rind nicht nachgewiesen werden konnte.

Ein Großteil der Beanstandungen wegen Irreführung betraf Brühwurst, insbesondere Jagdwurst und Bierwurst, in Fertigpackun-gen, die als 1a oder Spitzenqualität ausgelobt wurden und zu geringe BEFFE- bzw. BEFFE im Fleischeiweiß-Werte aufwiesen.

Warengruppe 10: Fisch

Von 213 Proben waren 39 (16,7%) zu beanstanden

Warengruppe 11: Fischereierzeugnisse

Von 399 Proben waren 33 (8,3%) zu beanstanden.

Warengruppe 12: Krustentiere

Von 67 Proben waren 13 (19,4%) zu beanstanden

Häufige Beanstandungsursache bei den Warengruppen 10, 11 und 12 waren die Nichteinhaltung der Kennzeichnungsvorschriften der VO (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die die Angabe der Produktionsmethode und des Fanggebietes fordert, Kennzeichnung in nicht deut-scher Sprache sowie andere Kennzeichnungsmängel wie z. B. unvollständige Anschrift, fehlerhaftes Zutatenverzeichnis.

So war eine tiefgefrorene Probe gestreifter Katfisch als Sabatka bezeichnet, wies keine deutsche Verkehrsbezeichnung, eine unvollständige Mindesthaltbarkeitsangabe, keine Chargenbezeichnung und eine unvollständige Adresse des Inverkehrbringers auf. Außerdem waren mehrere, die Lesbarkeit des Etikettes erschwerende Schreibfehler zu verzeichnen. Die Probe war außer-dem sensorische Mängel auffällig, die vermutlich auf Temperaturschwankungen während der Lagerung zurückzuführen sind.

Ähnlich war bei einer russischen Karpfenkonserve in Tomatesoße die Mindesthaltbarkeitsangabe unvollständig und die Angabe der Zutaten war zwischen der russischen und der deutschen Fassung unterschiedlich.

Bei einer Probe Thunfischsteaks fehlte die Angabe des Fanggebietes, obwohl auf der Verpackung ausdrücklich auf die Stelle hingewiesen wurde, an der sich diese Angabe befinden sollte.

Insbesondere bei Garnelen und Surimi war die Kennzeichnung von Zusatzstoffen mangelhaft. So fehlten teilweise Klassennamen der Zusatzstoffe, der Zusatzstoff Natriumdiphosphat wurde nicht genannt oder Süßstoffe wurden nicht in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung genannt, obwohl sie in der Zutatenliste aufgeführt waren. In einem Fall wurde Eiweiß als Zutat aufgeführt, ohne dass die Herkunft genannt wurde.

In 3 Fällen wurden Fische unter einer falschen, und somit irreführenden, Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht: Eine in einer Gaststätte angebotene Seezunge erwies sich als Rotzunge, auch Tropenzunge genannt, ein Probe panierter Seehecht erwies sich als Alaska-Seelachs und bei einem Steinbutt konnte diese Fischart nicht bestätigt werden, wobei eine Enddifferenzie-rung nicht gelang.

Frischfisch war auffällig durch sensorische Abweichungen in Verbindung mit hohen Gesamtkeimgehalten und hohen Gehalten an Enterobakterien und Pseudomonaden, sowie auffälligen Gehalten an biogenen Aminen wie Cadaverin, Tyramin und Putrescin. Aus den Probeentnahmescheinen war zu entnehmen, dass die in der Fischhygiene-Verordnung für Frischfisch festgelegte Tem-peratur im Einzelhandel nicht eingehalten wurde.

Eine Probe nicht ausgenommenen Bücklings war wegen Verstoßes gegen die Fischhygiene-Verordnung zu beanstanden, da ein Hinweis auf das mögliche Vorhandensein abgestorbener Nematodenlarven in der Leibeshöhle fehlte.

Verschiedene Räucherfische (Forelle, Bückling, Makrele, Heilbutt, Aal und Lachs) waren zum Ende der angegebenen Haltbar-keitsfrist hinsichtlich ihrer sensorischen und mikrobiologischen Beschaffenheit auffällig (Gesamtkeimzahl, Enterobakterien, teil-weise in Verbindung mit erhöhten Gehalten an biogenen Aminen).

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Seite 32

357 Fischerzeugnisse wurden auf Listeria monocytogenes (L. m.) untersucht. Die Art der Proben ist in der nachstehenden Tabel-le dargestellt:

Ergebnis Erzeugnis Anzahl der Proben

absolut %

Räucherlachs *) 77 27 35,1

andere Räucherfische 68 3 4,4

Matjes 50 3 6,0

Sonstige (Frischfisch, Marinaden, Seelachsschnitzel u. a.) 163 – –

Gesamt 358 33 10,5

*) Räucherlachsproben wurden doppelt untersucht (mit Probeneingang und mit Ablauf der Verbrauchsfrist)

In 33 (9,2%) der Proben wurde L. m. nachgewiesen, darunter in 20 Räucherlachsproben. Mit Ausnahme einer Probe Räucher-lachs, bei der L. m. in einer Größenordnung von 1.800 KbE/g nachgewiesen wurde, lag die Keimzahl für L. m. unter 10 KbE/g.

Matjesfilets wurden mehrfach beanstandet, weil der in den Leitsätzen für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse dar-aus festgelegte Mindestfettgehalt im essbaren Teil von mindestens 12% deutlich unterschritten wurde. Es wurden Fettgehalte zwischen 7% und 11% festgestellt. Auffälligerweise gab es keine Beanstandungen von Heringsfilets nach Matjes Art in dieser Hinsicht.

Bei 3 Proben Sahneheringsfilet und je einer Probe Heringsfilet bzw. Matjes Stipp in Sahnesoße wurde der vorgeschriebene Milchfettgehalt von 4 bzw. 2% Milchfett in der von Feststoffen befreiten Soße deutlich unterschritten.

2 Proben Shrimps mussten wegen großflächigem Gefrierbrand, verbunden mit sehr viel Schnee in der Packung, vermutlich auf Grund starker Temperaturschwankungen während der Lagerung, als wertgemindert beanstandet werden. Eine Probe Cocktail-Shrimps wurde auf Grund eines Gehaltes von 700 μg/kg Indol, das beim Eiweiß-Abbau entsteht, als wertgemindert beurteilt, da bei dieser Probe noch keine sensorischen Mängel festgestellt werden konnten. Eine weitere Probe, die bereits fischig roch, einen Indol-Gehalt von 1115 μg/kg und eine erhöhte Gesamtkeimzahl aufwies, wurde als nicht verkehrsfähig im Sinne des § 3 Lebens-mittelhygiene-Verordnung beanstandet.

Besondere Schwerpunkte:

1. Loser Thunfisch aus Gaststätten

Mit der Untersuchung von losem Thunfisch aus Gaststätten, Imbisseinrichtungen und Pizzerien sollte wie schon in den vergange-nen Jahren die lebensmittelhygienische Beschaffenheit geprüft werden. Derartiger Thunfisch wird als Zutat für Salate oder als Belag für Pizzen verwendet wird. In der Regel stammt dieser Thunfisch aus Konserven (Großgebinden). Der Thunfisch verbleibt in der geöffneten Dose oder er wird in Behältnisse umgefüllt und bis zum Aufbrauch im Dienstleistungsbetrieb gelagert.

Im Jahr 2005 gelangten 66 Proben losen Thunfisches zur Untersuchung. Geprüft wurden die mikrobiologische Beschaffenheit und der Gehalt an biogenen Aminen.

Mikrobiologische Ergebnisse:

Als Parameter wurden die mesophile aerobe Gesamtkeimzahl, der Gehalt an Enterobakterien, coliformen Keimen, E. coli, Staphy-lococcus aureus, Hefe und Schimmel, Salmonellen, Listeria monocytogenes und sulfitreduzierende Clostridien bestimmt.

Pathogene Keime und Schimmel waren nicht nachweisbar. Clostridium perfringens war in einer Probe jedoch in geringer Keim-zahl nachweisbar. Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die aerobe mesophile Gesamtkeimzahl, Enterobakterien, coliforme Keime und Hefen.

Parameter Keimzahlbereiche

aerobe mesophile Ge-samtkeimzahl (KbE/g)

bis 1.000 >1.000 bis 10.000 >10.000 bis 100.000

>100.000 bis 1 Mio.

>1 Mio. bis 10 Mio.

>10 Mio.

Probenzahl 33 1 9 10 5 8

Enterobakterien (KbE/g)

bis 100 >100 bis 1.000 >1.000 bis 10.000 >10.000 bis 100.000

>100.000 bis 1 Mio.

>1 Mio.

Probenzahl 39 6 7 6 1 7

coliforme Keime (KbE/g)

bis 100 >100 bis 1.000 >1.000 bis 10.000 >10.000 bis 100.000

>100.000 bis 1 Mio.

>1 Mio.

Probenzahl 43 1 10 3 5 4

Hefen (KbE/g)

bis 100 >100 bis 1.000 >1.000 bis 10.000 >10.000 bis 100.000

>100.000 bis 1 Mio.

>1 Mio.

Probenzahl 50 – 7 3 5 1

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Jahresbericht 2005

Seite 33

Die in den Proben nachgewiesenen Gesamtkeimgehalte, Gehalte an Enterobakterien, coliformen Keimen und Hefen waren bei einer Vielzahl von Proben als zu hoch einzuschätzen. Die nachstehenden Diagramme sollen dies verdeutlichen.

mesophile aerobe Gesamtkeimzahl

50

1,5

13,6 15,27,6

12,1

0

10

20

30

40

50

60

bis 1000 bis 10000 bis 100000 bis 1 Mio bis 10 Mio über 10 Mio

%

Übersicht über den Gesamtkeimgehalt

34,9% der Proben wiesen eine aerobe mesophile Gesamtkeimzahl von mehr als 105 KbE/g auf. Bei 19,7% der Proben lag der Wert über 1 Mio. Die höchsten Werte lagen bei mehr als 1,9x107 KbE/g.

Enterobakterien, coliforme Keime und Hefen

9,1 10,6 9,11,5

10,6

65,1

1,5 4,5 7,6 6,1

75,8

07,6

1,5

59,1

15,2

10,6 4,5

010

2030

40

5060

7080

bis 100 bis 1000 bis 10000 bis 100000 bis 1 Mio über 1 Mio

%

Übersicht über die Gehalte an Enterobakterien, coliformen Keimen und Hefen

Enterobakterien coliforme Keime Hefen

21,2% der Proben wiesen Enterobakteriengehalte über 104 KbE/g auf. 18,2% der Proben enthielten mehr als 104 KbE/g coliforme Keime und 13,6% der Proben mehr als 104 KbE/g Hefen. Die höchsten Werte für diese Keimarten lagen bei mehr als 1,9x106 KbE/g für die Enterobakterien und die coliformen Keime und 1,5 x106 KbE/g für die Hefen.

Chemische Untersuchungsergebnisse:

15 Thunfischproben aus Gaststätten enthielten nachweisbare Mengen an biogenen Aminen.

Biogene Amine werden in Lebensmittel vor allem durch mikrobiellen Stoffwechsel gebildet. Sie entstehen durch mikrobielle De-carboxylierung (z. B. Enterobakterien) aus Aminosäuren und sind damit als Zeichen für einen Eiweißbau anzusehen.

In der nachstehenden Tabelle sind die Keimgehalte und die Gehalte an biogenen Aminen dargestellt. Bei den meisten Proben gehen hohe Keimgehalte mit hohen Gehalten an biogenen Aminen einher.

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Seite 34

Anteil und Art der Beanstandungen

84,8

12,11,5 1,5

Labor-Nr. Keimzahl KbE/g

Enterobakt. KbE/g

Coliforme KbE/g

Hefen KbE/g

biogene Amine mg/100g

371 1,5x107 > 1,9 x 106 9,2 x 105 1,2 x 105 82 Tyramin 23 Putrescin 220 Cadaverin

2720 2,0x106 <102 <102 < 10² 42 Spermidin

3582 2,5x105 2,0x104 7,5x103 < 102 46 Spermidin

3797 1,4x107 >1,9x106 1,3x106 7,5x103 120 Cadaverin 36 Tyramin 19 Putrescin

3849 9,8 x 106 9,7x104 4,5x104 < 102 20 Histamin 79 Tyramin

3985 >1,9 x107 > 1,9x106 1,9 x 106 2,8x105 130 Cadaverin 63 Tyramin

4979 1,1x107 < 2,0 x 103 3,0x103 5,3 x 103 20 Histamin 71 Tyramin

6291 3,4 x105 < 2,0 x103 <102 <102 30 Spermin

6452 4,1x104 5,5x103 2,4x103 <102 95 Spermidin 37 Spermin

8452 < 103 <102 <102 <102 57 Spermidin

8457 7,0 x 104 <102 <102 <102 22 Cadaverin 23 Tyramin

8646 > 1,9 x 107 > 1,9 x 106 1,7x104 1,7 x 105 3.576 Histamin 201 Cadaverin 41 Spermidin 48 Putrescin

10918 2,9x106 >1,9x106 1,8x106 4,4x104 190 Cadaverin

11627 1,0x107 8,2 x105 1,5x106 2,1x104 57 Cadaverin 45 Tyramin

12914 >1,9x107 >1,9x106 6,9 x105 2,4 x 105 104 Cadaverin 24 Putrescin 34 Tyramin

Bei den biogenen Aminen ist nur für Histamin eine Höchstmenge von 200 mg/kg in der Fischhygiene-Verordnung festgelegt. In 1 Probe wurde der Höchstwert von 200 mg Histamin pro kg um ein Mehrfaches überschritten.

Beurteilung der Proben:

Konserven enthalten im Regelfall keine vermehrungsfähigen Keime, d. h. sie sind steril. Bei Enterobakterien, coliformen Keimen und Hefen handelt es sich um Keime, die in Konserven niemals vorkommen, da sie beim Autoklavieren abgetötet werden. Das Vorkommen dieser Keime spricht für Mängel im Umgang mit diesem Lebensmittel. Aus den Untersuchungen ergaben sich 10 Beanstandungen (15,2%).

Beanstandungsrate

ohne Beanstandung,

Verstoß gegen LMHV,

nicht zum Verzehr geeig-net im Sinne Artikel 14 (1) der VO (EG) 178/ 2002,

gesundheitsschädlich im Sinne Artikel 14 (1) der VO (EG) 178/ 2002

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Jahresbericht 2005

Seite 35

Die Beanstandungen nach § 3 LMHV wurden wegen hoher Gehalte an Enterobakterien, coliformen Keimen und Hefen z. T. in Verbin-dung mit auffälligen Gehalten an biogenen Aminen ausgesprochen. Die Beurteilung als nicht verzehrsfähig erfolgte aufgrund von der Verkehrsauffassung abweichender sensorischer Beschaffenheit im Zusammenhang mit hohen Keimgehalten und nachgewiesenen Gehalten an biogenen Aminen. 1 Probe wurde aufgrund ihres hohen Histamingehalte und der daraus resultierenden Gefahr einer Ge-sundheitsschädigung als gesundheitsschädlich im Sinne von Artikel 14 (2) a. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beanstandet.

Bei weiteren 7 Proben (8,6%) wurde wegen auffälliger mikrobiologischer Befunde auf die Einhaltung der vorgeschriebenen La-gerbedingungen hingewiesen.

Die Ergebnisse des Jahres 2005 bestätigen erneut, dass Thunfisch, der in gastronomischen Einrichtungen lose als Salat oder Belag für Pizza abgegeben wird, nach wie vor ein lebensmittelhygienisches Risiko darstellt.

2. Kohlenmonoxid-Bestimmung

Die Qualität von rotfleischigen Fischen (insbesondere von Thunfisch) wird vor allem auf Grund seiner Fischfleischfarbe bestimmt: Dabei wird die beste Qualität (rötlich) als Sushi-Qualität bezeichnet, mittlere Qualitäten sind rötlichbraun bis braun und werden in Restaurants und Gaststätten zum Kochen und Backen verwendet, während schokoladenbraunes Thunfischfleisch als untere Qualität zu Konserven verarbeitet wird.

Durch den Sauerstoff der Luft wird die typische rote Farbe des Myoglobins nach braun (Oxymyoglobin) verändert, Das durch die Behandlung mit Kohlenmonoxid (CO) entstehende feuerrote CO-Myoglobin ist deutlich stabiler als Oxymyoglobin, so dass die Oxydation nicht ablaufen kann. Die Färbung ist derartig stabil, dass Eiweißabbauprozesse, die sich sonst im Aussehen bemerkbar machen, überdeckt werden und so eine bessere als die tatsächliche Qualität vorgetäuscht wird.

Da die Wirkung diese Behandlung auf der Reaktion des CO mit Myoglobin beruht, werden nur rotfleischige Fische behandelt, bei weißfleischigen Fischen ist keine Wirkung vorhanden. Deshalb erfolgt bei diesen Fischen auch keine Behandlung und Untersu-chungen auf den CO-Gehalt dieser Fische erübrigen sich.

Kohlenmonoxid ist in der Europäischen Union ein nicht zugelassener Zusatzstoff. Deshalb versuchten einige Hersteller dieses Verbot zu umgehen, indem sie den Fisch mit einem Rauch behandelten, aus dem alle Stoffe entfernt waren, die ein Räucheraro-ma ergeben hätten, so dass der Rauch im wesentlichen aus Stickstoff und Kohlenmonoxid (Clear-Smoke-Verfahren, Tasteless-Smoke-Verfahren) bestand. Aus diesem Grund hat die EU in einer Stellungnahme diese Verfahren der direkten Behandlung gleichgestellt und somit verboten.

Frischer Fisch enthält immer geringe Mengen CO. Diese Gehalte sind art- und speziesabhängig, überschreiten jedoch in keinem Fall die Konzentration von 200 μg/kg. Bei den oben genannten Behandlungsverfahren ist ein Mehrfaches dieser Konzentration zu erwarten.

Ein Schwerpunkt der Untersuchungen bildete die Einführung einer Head-Space-GC-Methode zur Bestimmung von CO in fri-schem oder tiefgefrorenem Thunfisch oder auch in Lachs.

Im Jahr 2005 wurde in 19 Proben der CO-Gehalt bestimmt, nur in einer Probe (Premium Tuna Chunh) wurde eine größere Men-ge gebundenes CO festgestellt (904 μg/kg), so dass sie beanstandet werden musste.

Warengruppe 13: Fette, Öle

Von 295 untersuchten Proben waren 40 Proben (13,6%) zu beanstanden.

Frittierfette

90 der insgesamt untersuchten Fettproben waren Frittierfette.

Zur Beurteilung der gebrauchten Frittierfette wird die gemeinsame Stellungnahme des ALS, der DGF und des BgVV herangezo-gen (Bundesgesundheitsblatt 41, Heft 4, S.159, (1998) und Bundesgesundheitsblatt 45, Heft 8, S. 666 (2002)).

Im Ergebnis der sensorischen und chemischen Analysen wurden insgesamt 25 Proben wegen unzulässiger Abweichungen als nicht zum Verzehr geeignet und nicht sicheres Lebensmittel beanstandet. Damit bleibt die Anzahl der Beanstandungen auf Vor-jahresniveau. Zur Aufteilung der Beanstandungen auf Anwendergruppen siehe folgende Tabelle:

Proben davon Fleisch- u. Fischhandel Frittierfette 2005

gesamt Imbiss u. Gaststätten Bäckereien Sonstige

Probenzahl 90 72 16 2

Beanstandungen (n) 25 21 3 1

Quote (%) 27,8 29,2 18,8 50

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 36

Nach dem Ergebnis der analytisch- chemischen Untersuchung wurden nur Proben mit zu hohen Gehalten dimerer und polymerer Triglyceride und / oder polarer Anteile beanstandet. Die Untersuchungsergebnisse bei Säurezahl und Rauchpunkt rundeten die Beurteilung ab hinsichtlich der Eignung als Frittierfett.

Beim Anwender können zur Abschätzung des erreichten Grades der Belastung der verwendeten Frittierfette neben der Feststel-lung auffälliger sensorischer Veränderungen die Ergebnisse von Schnelltests (z.B. auf polare Anteile) dienen.

Speiseöle und Streichfette:

Neben den Frittierfetten wurden 205 Proben Speiseöle und Streichfette untersucht.

Davon wiesen 11 Proben Kennzeichnungsmängel auf. Neben der Verkehrsbezeichnung, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Zutatenverzeichnis war die Nährwertkennzeichnung in mehreren Fällen nicht rechtskonform angegeben.

Bei einem nativen Ölivenöl fehlte der nach VO (EG) Nr. 1019/2002 vorgeschriebene Zusatz zur Verkehrsbezeichnung, der die jeweiligen Ölkategorie näher spezifiziert.

Bei einer Packung tierischem Schmalz, die in einer Filiale des Herstellers an den Verbraucher abgegeben wurde, fehlten alle vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente.

Drei Öl- bzw. Fettproben waren mit irreführenden Angaben in der Etikettierung versehen.

Ein Färberdistelöl wurde mit der Aussage „ohne Gentechnik“ beworben. Es gibt bisher weltweit kein Öl aus gentechnisch verän-derter Färberdistel. Für die Färberdistel wurde bislang weder nach VO (EG) 258/97 (Novel Food Verordnung), nach VO (EG) 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel noch nach den Richtlinien 90/220/EG bzw. 2001/18/EG (Frei-setzungsrichtlinie) eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder für eine Freisetzung beantragt. Die Probe wurde wegen Werbung mit Selbstverständlich-keiten beanstandet.

Eine aus Nigeria importierte Palmölprobe wurde lt. Zutatenverzeichnis als reines Palmöl deklariert. Im Rahmen der gaschroma-tographischen Untersuchung wies die Probe im Fettsäurespektrum signifikante Abweichungen auf. Die Gehalte lagen deutlich außerhalb der für reines Palmöl im „Codex Standard for Named Vegetable Oils“ angegebenen Grenzen. Die Probe wurde als verfälscht beanstandet.

Eine Streichfettprobe wies eine Nährwertkennzeichnung mit Angabe des Gehaltes an Vitamin A auf. Bei der chemischen Unter-suchung wurde ein Vitamin-A-Gehalt ermittelt, der nur halb so hoch wie der deklarierte Gehalt war. Die Toleranzspanne für Nährstoffschwankungen bei der Nährwertkennzeichnung beträgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der lebensmittelchemi-schen Gesellschaft ±30%. Die Nährwertkennzeichnung wurde als zur Irreführung geeignet beurteilt.

Ein zu niedriger Fettgehalt führte bei einer Halbfettmargarine zu einer Beanstandung. Bei einer weiteren Streichfettprobe war das MHD überschritten und die Emulsion nahezu vollständig gebrochen. Es hatte sich eine orangegelbe, harzartige Schmelzfett-schicht an der Oberfläche abgesetzt, darunter befand sich eine blassgelbe, cremige Masse. Die Probe wurde aufgrund der Ab-weichung von der Verkehrsauffassung beanstandet.

Im Rahmen des bundesweiten Überwachungsprogramms wurden 12 Speiseölproben auf Rückstände von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB’s untersucht. Die Ergebnisse waren unauffällig und lagen unterhalb der im Anhang der VO (EG) Nr. 466/2001 genannten Höchstgehalte. Im Berichtszeitraum wurden wiederum Streichfette und Speiseöle auf Rückstände an PAK’s und PSM untersucht. Die Ergebnisse waren ebenfalls unauffällig.

Warengruppe 14: Suppen und Soßen

Von 111 untersuchten Proben waren 24 (21,6%) zu beanstanden.

Drei wegen unsachgemäßer Lagerung gezogene Soßenkonzentrate und eine im Nachgang zu einer Erkrankung entnommene Soße wurden in 2005 als nicht sicher beanstandet. Die überwiegende Anzahl der Beanstandungen betrifft Kennzeichnungsfehler.

Diverse Proben Wurst-Soljanka wurden beanstandet, weil die gemäß § 9 (2) ZZulV geforderte Angabe des Süßungsmittels in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung fehlte, obwohl im Zutatenverzeichnis u. a. Deli-Gurken 12% (mit Süßungsmittel: Sac-charin) angegeben waren.

Bei einem regional angebotenen Produkt „Würz- und Brühpaste“ wurden mehrere schon im Jahr 1999 festgestellte und bean-standete Fehler gemäß LMKV und NKV noch nicht abgestellt.

Bei zwei Trockennudelsuppen aus dem asiatischen Raum fehlten nach § 3 LMKV geforderte Angaben oder waren nicht geset-zeskonform.

In sechs Fällen wurden verwendete Zusatzstoffe (z.B. Geschmacksverstärker Glutamat) nicht kenntlich gemacht.

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 37

Bei zwei vom gleichen Hersteller in Sachsen- Anhalt produzierten Soßen entsprachen die deklarierten Eiweißgehalte nicht annä-hernd den Erwartungen aus dem Wareneinsatz und den Ergebnissen der chemischen Analyse.

Das Befolgen der aufgedruckten Zubereitungsanleitung bei einer Trockenmischung würde nur zufällig (nicht bei Einsatz der an-gegebenen „Sahne“, sondern nur bei Einsatz von Schlagrahm mit dem dreifachen Milchfettgehalt) zum Erhalt eines Endprodukts führen, das als „Rahm“- Soße bezeichnet werden darf. Die Angaben wurden als zur Irreführung geeignet beurteilt.

Eine Beschwerdeprobe, die als „Nudelsuppe“ angeboten wurde, enthielt nur ein Sediment aus total zerkochten Nudeln und wur-de wegen nicht unerheblicher Wertminderung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2b LFGB beurteilt.

Warengruppe 15: Getreide

Von 80 untersuchten Proben waren 1 (1,2%) Proben zu beanstanden.

Die überwiegende Zahl der Getreideproben wurde im Rahmen des Fusarientoxin-Überwachungsprogramms Sachsen-Anhalt (80%) sowie des bundeseinheitlichen Lebensmittel-Monitorings (12,3%) zur Untersuchung eingesandt. Diese Proben wurden auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Mykotoxinen, alle Monitoringproben sowie die überwiegende Zahl der Fusarienmoni-toringproben auch auf Schwermetallkontaminationen untersucht.

Bezüglich der Belastung mit Pflanzenschutzmitteln gab es keinen Grund zur Beanstandung, alle ermittelten Rückstandsgehalte lagen unterhalb der zulässigen Höchstmengen.

21 von 31 Weizenproben (67,7%), 11 von 20 Roggenproben (53%) sowie 8 von 15 Gerstenproben (53,3%) enthielten Spuren von Pestiziden, davon 2 Weizenproben, 6 Roggenproben und 3 Gerstenproben jeweils zwei verschiedene Wirkstoffe. Der am häufigs-ten detektierte Wirkstoff war Pirimiphos-methyl. Pirimiphos-methyl ist zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen im Getreide wie Kornmotte, Getreidemotte und Kornkäfer zulässig.

In 6 der untersuchten Weizenproben (19,3%) wurde Chlormequat in Konzentrationen von 0,05 bis 0,16 mg/kg quantifiziert. Chlormequat ist als Halmstabilisator im Getreidebau zugelassen. Der zulässige Höchstwert von 2 mg/kg wurde dabei in keinem Falle annähernd erreicht.

Von den 10 im Rahmen des Bundeseinheitlichen Lebensmittelmonitorings untersuchten Reisproben erwies sich die Hälfte als rückstandsfrei, je 2 Proben enthielten Spuren von einem bzw. zwei Pestiziden und in einer Reisprobe aus Italien wurden drei verschiedene Wirkstoffe in geringen Konzentrationen nachgewiesen.

Die Kontamination der untersuchten Getreideproben mit Mykotoxinen war naturgemäß in Abhängigkeit von der Getreideart unterschiedlich.

In den untersuchten Weizenproben wurde wie auch in den vergangenen Jahren am häufigsten das Fusarientoxin Deoxynivalenol (DON) nachgewiesen (41,9%). In einer Probe lag dabei der Gehalt an DON über dem seit 4. Februar 2004 gültigen Höchstgehalt von 500 ppb. Dieser Wert gilt jedoch bei Getreidekörnern erst für Ware zum direkten Verzehr, d. h. in der Regel für Getreide nach der Weißreinigung. Da es sich bei der eingesandten Probe um Rohgetreide handelte, erfolgte in diesem Fall lediglich eine Mitteilung an den Einsender. In 4 Weizenproben war außerdem das Fusarientoxin Zearalenon quantifizierbar.

n mehr als der Hälfte der Roggenproben (60%) war Ochratoxin A nachweisbar. Ochratoxin A ist ein Mykotoxin, das vor allem in Getreide, Gewürzen, Weintrauben, Kaffee und anderen pflanzlichen Erzeugnissen bei unsachgemäßer Lagerung durch Aspergil-lus- und Penicillium-Pilze gebildet wird. Die ermittelten Gehalte lagen jedoch alle unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes von 5,0 μg/kg

Eine detaillierte Auswertung bezüglich der Mykotoxinbelastung erfolgt gesondert im Kapitel Fusarienmonitoring.

Hinsichtlich der Untersuchung auf Schwermetalle war lediglich 1 Probe Roggenkörner mit erhöhter Bleikontamination auffällig. Der ermittelte Bleigehalt lag in Höhe der für Kontaminationen mit Blei in Getreide (einschließlich Buchweizen) und Hülsenfrüchte gültigen Höchstmenge von 0,2 mg/kg (VO (EG) Nr. 466/2001), unter Berücksichtigung der analytischen Schwankungsbreite lag jedoch keine gesicherte Höchstmengenüberschreitung vor, so dass die Probe nicht beanstandet wurde.

Eine als Beschwerdeprobe eingesandte Probe Basmati-Reis war ebenso wie die in diesem Zusammenhang mitgeschickte Probe Zucker mit Läusen befallen und wurde entsprechend als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. Die Herkunft der Tiere konnte nicht geklärt werden.

Warengruppe 16: Getreideprodukte

Von 142 untersuchten Proben waren 4 (2,8%) zu beanstanden.

Zur Warengruppe gehören diverse Getreidemehle und -flocken, Stärken, Müsliprodukte sowie backfertige Mehlzubereitungen mit und ohne Mais und Soja sowie Teige.

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Jahresbericht 2005

Seite 38

Beschaffenheit und Zusammensetzung:

Bei einem als „Roggenmehl Type 997“ bezeichneten Backmehl lag der Mineralstoffgehalt weit über der zulässigen Grenze für die deklarierte Mehltype; der Gehalt lag im Bereich von Vollkornmehl. Vollkornmehl hat andere Gebrauchswerte (u. a. bezüglich Backeigenschaften) als die Type R 997. Zudem enthielt die Probe einen größeren Anteil Weizenmehl ohne entsprechende Kenn-zeichnung.

Die im Rahmen der Nährwertkennzeichnung deklarierten Gehalte von ernährungsphysiologisch bedeutsamen Zusätzen sollten innerhalb bestimmter Grenzen der Realität entsprechen: Nicht innerhalb dieser Grenzen ist ein auf Verwendung von Kochsalz beruhender Natriumgehalt in fast doppelter Höhe bei Cornflakes, wobei das Logo auf der Packung suggeriert, dass das Produkt vor allem zur Ernährung von Kindern gedacht ist.

Die Möglichkeit einer bewussten Lebensmittelauswahl durch Verbraucher mit Hilfe der Nährwertkennzeichnung war nicht gege-ben bei einer Probe Cornflakes mit nachgewiesenen Vitaminzusätzen bis zum Siebenfachen des deklarierten Gehaltes. Die nicht zutreffenden Angaben waren zur Irreführung geeignet.

Bei einer weiteren Probe entsprachen Angaben zu Fettsäuren nicht den formalen Vorgaben der NKV.

Kontaminanten:

Nicht entsprechend gekennzeichnete GVO konnten nicht nachgewiesen werden. Bei fünf Proben wurden jedoch geringe Gehalte an zugelassenen GVO von 0,15 bis 0,4% festgestellt, bezogen auf die Gesamtmenge der Mais- oder Sojagene. Eine Mitteilung für die Überprüfung vor Ort auf die Zufälligkeit von GVO erfolgte in diesen Fällen.

Nicht zum ersten Mal und in 2005 schon zweimal wurde in Maismehl Soja nachgewiesen: Solche Befunde erhalten zukünftig im Rahmen der Verpflichtung zur Angabe von Allergenen einen völlig neuen Aspekt!

Neun Proben Müsliriegel waren Monitoring-Planproben.

Das Landesmonitoring auf die Fusarientoxine DON und Zearalenon wurde fortgeführt. Es gelangten 37 Weizen- und Roggen-mahlerzeugnisse aus Mühlen Sachsen- Anhalts zur Untersuchung. Keine Probe enthielt hohe oder unzulässige Gehalte dieser Kontaminanten. Siehe dazu auch Sonderteil Mykotoxine.

Warengruppe 17: Brot

Von 261 untersuchten Proben waren 24 (9,2%) zu beanstanden.

Als Kontaminanten sind bei Brot und Kleingebäck insbesondere Mycotoxine von Bedeutung. Im Berichtsjahr gab es erfreulicher-weise hierzu keine auffälligen Befunde. Ebenfalls unproblematisch waren die Untersuchungsergebnisse auf Acrylamid, Schwer-metall-Rückstände, Pflanzenschutzmittel-Rückstände, insb. in ökologisch erzeugten Broten etc., und auf möglicherweise gen-technisch veränderte Zutaten.

Nicht zum Verzehr geeignet, wertgemindert oder irreführend aufgemacht waren Brötchen mit Mehlkäferbefall, stark rußige Brote und Brötchen, Roggenbrötchen mit einem zu geringen Roggenanteil (weniger als 50%), Brot mit einem deutlichen Mindergewicht. Auffällig war eine größere Zahl von „Käsebrötchen“, die mit Käseimitat, einer Mischung aus Käse und Pflanzenfetten, belegt waren. Derartige Produkte dürfen nicht mit „Käse“ bezeichnet werden.

Konservierungsstoffe werden vor allem in fertig verpackten Broten / Kleingebäck verwendet, und zwar insbesondere Sorbinsäu-re aber auch wieder öfter Propionsäure. Essigsäure dient eigentlich auch der Konservierung (gegen so genannten „fadenziehende Bakterien“), wird aber aufgrund ihrer Wirkungsweise als Säureregulator oder Säuerungsmittel deklariert. In „Bagels“ war die Höchstmenge für den Konservierungsstoff Sorbinsäure überschritten, in Toastbrot war der Konservierungsstoff Sorbinsäure mit einem technologisch wirksamen Gehalt enthalten, aber nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt. Ebenfalls nicht im Zutatenver-zeichnis aufgeführt war der Säureregulator Essigsäure in einem Sandwich-Weißbrot.

Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) fertig verpackter Brote sind für Verbraucher eine wichtige Information bei der Kaufentschei-dung. Zwei Problemfelder sind hier regelmäßig zu beobachten: zum einen zu langfristig angelegte MHD, zum anderen schlicht fehlende Angaben. Unter Schutzatmosphäre fertig verpackte halbgebackene Weizenbaquettes waren mit einem MHD bei unge-kühlter Lagerung von über 2 Monaten in Verkehr gebracht worden. Vor Ablauf des MHD waren alle Packungen der Probe hoch-gradig mit Bacillus cereus befallen und völlig ungenießbar. Fladenbrote und Brötchen wurden des Öfteren mit fehlenden oder falschen Angaben zum MHD oder ohne Losnummer in Verkehr gebracht.

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 39

Warengruppe 18: Feinbackwaren

Von 591 untersuchten Proben waren 74 (12,5%) zu beanstanden.

Die Vielzahl der zur Warengruppe 18 Feinbackwaren zählenden Lebensmittel – als unverpackte Lebensmittel meist aus Bäcke-reien und Konditoreien und als fertig verpackte Proben überwiegend aus dem Einzelhandel – wurde entsprechend ihrer Beschaf-fenheit und Auslobung produktspezifisch untersucht.

Im Mittelpunkt stehen dabei mikrobiologische Untersuchungen an leichtverderblichen Produkten, Nachweis und Bestimmung von Zusatzstoffen und die Überprüfung auf wertbestimmende Zutaten.

Im Berichtsjahr ergab sich eine Beanstandung wegen einer Gesundheitsgefährdung. Es handelte sich um einen Kuchen mit Quark-Rohei-Masse, der in einem Haushalt hergestellt war. Nachdem Verzehr erkrankten mehrere Personen an Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen und Fieber. Im Kuchen wurde Salmonella Enteritidis nachgewiesen, so dass ein ursächlicher Zusam-menhang zwischen diesem Kuchen und den Erkrankungen angenommen werden muss. Dieser Befund gibt erneut Anlass darauf hinzuweisen, dass immer wieder roheihaltige Lebensmittel (Backwaren, Desserts) aus eigener Herstellung im Haushalt für Fami-lienfeste etc. zu ähnlichen Erkrankungsgeschehen führen. Eine bessere Aufklärung der Verbraucher hinsichtlich dieser Risiken ist wünschenswert.

Die mikrobiologische Beurteilung richtete sich wieder nach den bewährten Empfehlungen der Kommission Lebensmittel-Mikrobiologie und -Hygiene der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie, die allgemeine Anerkennung gefunden haben. Entsprechend diesen Empfehlungen wurde bei Feinbackwaren, deren mikrobiologische Untersuchung einer Überschrei-tung der sog. Richtwerte, aber noch nicht der Warnwerte ergab, noch keine Beanstandung ausgesprochen, sondern es erfolgte eine Ergebnismitteilung mit der Empfehlung, beim Hersteller eine Hygienekontrolle durchzuführen. Dies war bei 31 Proben (= 5,2% aller Proben) erforderlich. Bei Überschreitung der Warnwerte wurde die Probe als nachteilig beeinflusst oder als nicht zum Verzehr geeignet beanstandet. Die Summe aller mangelhaften Proben beträgt somit 105 von 591 Proben, das sind 17,8%. Damit liegt die Quote mangelhafter Proben etwas höher als im Vorjahr (insgesamt 16,7% mangelhafte Proben).

Nicht zum Verzehr geeignet oder wertgemindert waren Plätzchen mit alt-muffigem Geschmack (vermutlich altes Eipulver), Spritzringe mit verdorbenen Fritierfett, verschimmelter Stollen, säuerlich-ranziger Heidesand und ranzige Streusel auf einem Kuchen.

Wertminderungen spielen eine Rolle bei Produkten, für die nach allgemeiner Verkehrsauffassung die ausschließliche Verwendung bestimmter Zutaten üblich ist, z.B. Buttercreme in Frankfurter Kranz oder Schokolade als Glasur bei Baumkuchen, wenn be-stimmte Mindestgehalte üblich sind, oder wenn bestimmte Zutaten besonders ausgelobt werden. Beanstandungen ergaben sich insbesondere wegen der Verwendung von Margarine statt Butter, wegen der Verwendung von kakaohaltiger Fettglasur statt Schokolade, von Kokos auf Bienenstich und von Persipan oder Kokos in Makronen ohne ausreichende Kenntlichmachung.

Beanstandungen wegen fehlender Kenntlichmachung von Zusatzstoffen betrafen überwiegend synthetische Farbstoffe. Ein Kuchen enthielt unzulässigerweise Süßstoffe. Mehrere Beanstandungen betrafen in diesem Jahr auch wieder die fehlende Kennt-lichmachung von Konservierungsstoffen in fertig verpackten Erzeugnissen. In „Magdalenas“ wurde die Höchstmenge für Sorbin-säure überschritten.

Muffins

Unangenehm aufgefallen sind insbesondere fertig verpackte Muffins, bei denen sich eine Vielzahl von Beanstandungen ergab: einige waren ungenügend ausgebacken, Blaubeer-Muffins enthielten so gut wie keine Blaubeeren, Fertigpackungen mit Vanille-Kakao-Muffins enthielten keine Kakao-Muffins. Insgesamt waren fast alle fertig verpackten Muffins großzügig konserviert, einmal gar über den Höchstmengen und einmal nicht deklariert, trotzdem wurde teilweise auch noch der Säureregulator Essigsäure verwendet und nicht kenntlich gemacht. Schließlich waren Nährwertkennzeichnung oder Füllmengenangabe fehlerhaft. Dies alles weist insgesamt auf eine oft (Ausnahmen scheinen die Regel zu bestätigen) wenig sorgfältige Herstellungsweise dieser Produkte hin.

Unser Rat für alle Muffin-Fans: Muffins besser selber backen – ist nicht schwer!

In einer fertig verpackten Probe Kekse wurde gentechnisch veränderte Soja in deutlichen Anteilen nachgewiesen, ohne dass dies kenntlich gemacht war. Bei fertig verpackten Feinbackwaren ergaben sich weitere Beanstandungen insbesondere wegen fehlen-der mengenmäßiger Angabe ausgelobter Zutaten („QUID-Kennzeichnung“), fehlerhaften Zutatenverzeichnissen und irreführen-den Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels.

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 40

Warengruppe 20: Salate, Mayonnaise

Von 599 untersuchten Proben waren 142 Proben (23,7%) zu beanstanden.

Beanstandungsgründe

1% 7%3%

7%

27%46%

9%

gesundheitsgefährdendnicht zum Verzehr geeignetwertgemindertirreführend KennzeichnungsmängelZusatzstoffeHygienemängel

Mikrobiologische und sensorische Beschaffenheit:

Elf Proben wurden wegen gravierender Mängel als nicht sicher beurteilt; davon eine Probe Eiersalat, in der S. Enteritidis nachge-wiesen wurde, als gesundheitsschädlich sowie zehn Proben als nicht zum Verzehr geeignet. Fünf Proben wurden als wertgemin-dert und 14 Proben nach der Lebensmittelhygieneverordnung beanstandet.

Eine Salatschale mit Schinken und Käse wies sensorische Mängel (unreiner, muffiger Geruch) und auf dem Käse einen deutlich sichtbaren Schimmelbefall auf.

Eine Verdachtsprobe Mayonnaise wurde unter Hinweis auf Lagerung in einer nicht gemeldeten Küche und mit einem massiv überschrittenen Mindesthaltbarkeitsdatum vorgelegt. Im Rahmen der sensorischen Prüfung wurde eine stechend-essigsaure und ranzige Masse mit einer z. T. gebrochenen Emulsion festgestellt. Die Proben wurden als nicht sichere und für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Lebensmittel beanstandet.

Vier Salat- und eine Dressingprobe wiesen deutlich wahrnehmbare sensorische Mängel auf. Die sensorischen Befunde wurden durch die mikrobiologische Untersuchung (hohe Gehalte an Hefen bzw. Milchsäurebakterien) untermauert. Die Proben wurden als wertgemindert beurteilt.

13 Salat- und eine Dressingprobe waren aufgrund ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit (hoher Gesamtkeim-, Enterobakterien-, E.coli- bzw. Hefegehalt) als nachteilig beeinflusst anzusehen. Die Proben wurden i. S. der Lebensmittelhygieneverordnung bean-standet.

Im Rahmen des koordinierten Überwachungsprogramms der EU wurden 59 Salatproben mit diversen tierischen Zutaten (Schin-ken, Käse, Ei, Thunfisch, Meeresfrüchte)auf die Nachweisbarkeit von Listeria monocytogenes untersucht. Die Ergebnisse waren bei allen Proben negativ.

Von 392 weiteren Proben waren in 8 Proben Listeria monocytogenes nachzuweisen. Keine der Proben wies einen Gehalt von mehr als 100 KbE/g, dem Beurteilungswert des BfR, auf.

Zusatzstoffe:

Zwei Proben wurden wegen nicht zugelassener Zusatzstoffe bzw. wegen Höchstmengenüberschreitung und 66 Proben wegen fehlender bzw. fehlerhafter Kenntlichmachung von Zusatzstoffen beanstandet.

Bei einem Krautsalat wurde der für Feinkosterzeugnisse nicht zugelassene Süßstoff Cyclamat verwendet und bei einer Probe Mayonnaise wurde bei dem Konservierungsstoff Benzoesäure die Höchstmenge von 500 mg/kg signifikant überschritten. Die Proben wurden deshalb als nicht verkehrsfähig beurteilt.

Mehr als zwei Drittel der Beanstandungen bei den Feinkosterzeugnissen resultierte aus der nicht vorhandenen oder fehlerhaften Kenntlichmachung von Zusatzstoffen. Schwerpunktmäßig wurde auf die Kenntlichmachung von Konservierungs- und Süßstoffen sowie Geschmacksverstärkern geprüft. Bei einer Vielzahl lose abgegebener Salate und Soßen waren die in technologisch wirk-

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Jahresbericht 2005

Seite 41

samer Menge vorhandenen Konservierungsstoffe Benzoesäure und Sorbinsäure nicht kenntlich gemacht. Der analytisch nach-gewiesene Süßstoff Saccharin war bei mehreren lose abgegebenen Salaten und Soßen nicht angegeben. Bei mehreren Proben fehlte die korrekte Kenntlichmachung der Süßungsmittel i. V. m. der Verkehrsbezeichnung.

Der Geschmacksverstärker Glutamat war bei drei Proben nicht kenntlich gemacht.

Kennzeichnungsmängel und sonstige Beanstandungen:

Bei 40 in Fertigpackungen abgegebenen Proben wurden Kennzeichnungsmängel festgestellt. Mehrere Salatproben wiesen nicht korrekte Zutatenverzeichnisse, eine fehlerhafte Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (falscher Wortlaut, fehlender Tempera-turhinweis) oder Fehler bei der Firmenangabe (keine PLZ) auf bzw. in der Verkehrsbezeichnung hervorgehobene Zutaten (z.B. Schinken) wurden nicht mengenmäßig angegebenen.

Im Verzeichnis der Zutaten fehlten vorgeschriebene Klassenbezeichnungen von Zusatzstoffen, waren Zutaten gar nicht angege-ben oder das Zutatenverzeichnis fehlte gänzlich. Mehrere Zutaten waren nicht mit der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung angegeben. Bei zwei Proben traten Fehler in der Nährwertkennzeichnung auf.

Zehn Proben mussten als irreführend gekennzeichnet beanstandet werden. Bei einem Salat mit Schinken bestand der Schinken aus einem stärkehaltigen Brät (Aliud). Statt des angegebenen Schafskäses wurde in zwei Salaten Kuhmilchkäse vorgefunden. Mengenmäßig angegebene wertgebende Zutaten wurden in signifikant niedrigerer Menge gravimetrisch bestimmt. Bei weiteren Proben (Fettcreme) wurde gegenüber dem deklarierten Fettgehalt ein deutlich höherer Fettgehalt ermittelt.

Warengruppe 21: Pudding, Dessertspeisen

Von 42 untersuchten Proben waren 3 (7,1%) zu beanstanden.

Zwei Beschwerdeproben wurden beanstandet, die eine wegen ihrer mikrobiologischer Kontamination als nicht sicheres, für den menschlichen Verzehr ungeeignetes Lebensmittel, die andere nach § 11 Abs. 2 Nr. 2a LFGB wegen Verpackung in einem par-fümartig riechenden einschichtigen Kunststoffbeutel.

Bei einem Dessertcremepulver wurde die Angabe von "Sorbit" (E 420) im Verzeichnis der Zutaten als unzureichend nach LMKV beanstandet, da die Angabe der Zusatzstoffklasse (hier Feuchthaltemittel für die voll gezuckerte und nicht im Brennwert vermin-derte Zubereitung) fehlte.

Warengruppe 22: Teigwaren

Von 85 untersuchten Proben waren 8 Proben (9,4%) zu beanstanden.

Eine Probe gegarte Nudeln überschritt die Warnwerte die Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie für die Entero-bakterienzahl und koagulasepositive Staphylokokken. Zudem wurde das Enterotoxin D von Staphylokokkus aureus nachgewie-sen. Die Probe wurde als nicht sicheres und für den Verzehr durch den Menschen ungeeignetes Lebensmittel beanstandet.

Zwei weitere Proben gegarte Nudeln überschritten den Warnwert für die Enterobakterienzahl bzw. den Warnwert für die E.coli-Zahl. Die Proben wurden wegen der geschilderten Abweichung als nachteilig beeinflusst i. S. der Lebensmittelhygieneverordnung beurteilt.

Bei vier Proben Eiernudeln bzw. gegarte Nudeln waren die Richtwerte für Enterokokken bzw. Enterobakterien überschritten. Diese Befunde sprechen für hygienische Mängel bei der Herstellung oder Lagerung bzw. Verwendung von ungeeigneten Vor- und Zwischenprodukten.

Eine Probe Hausmacher Eiernudeln wies deutlich wahrnehmbare sensorische Mängel auf. Im Geruch und Geschmack wurde die Probe als alt, unrein und leicht ranzig eingeschätzt und weicht damit in ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung ab. Die Probe wurde als wertgemindert beurteilt.

In einer Probe gegarte Nudeln wurde der Geschmacksverstärker Glutamat in einer Menge von 9,6 g/kg nachgewiesen. Der Zusatz von Geschmacksverstärkern ist bei Abgabe des Lebensmittels an Verbraucher durch die Angabe „mit Geschmacksver-stärker” kenntlich zu machen. Die Probe wurde wegen fehlender Kenntlichmachung des Zusatzes von Glutamat beanstandet.

Mehrere Proben wiesen Kennzeichnungsmängel (fehlerhafte Verkehrsbezeichnung, Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Zutatenver-zeichnis) auf.

In rot gefärbten Teigwaren wurde aufgrund entsprechender Warnmeldungen auf Farbstoffe der Sudanrot-Gruppe untersucht. Diese konnten in keiner der Proben nachgewiesen werden.

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 42

Warengruppe 23: Schalenobst, Hülsenfrüchte und Ölsaaten

Von 138 untersuchten Proben waren 6 (4,4%) zu beanstanden.

Im Jahr 2005 gelangten verstärkt Beschwerdeproben Nüsse aufgrund von Schimmelbefall zur Untersuchung. Dabei lagen die Anteile nicht zum Verzehr geeigneter Nusskerne jedoch größtenteils im Rahmen der erlaubten Toleranzen. Eine Probe Walnüsse in Schale wurde unter dem Verdacht des starken Schimmelbefalls zur Untersuchung und Beurteilung eingereicht. Bei den dunk-len Partien in den Schalenvertiefungen einiger Nüsse handelte es sich jedoch nicht um Schmutz oder Schimmelbefall, sondern um durch den im Walnuss-Mesokarp enthaltenen Farbstoff Juglon hervorgerufene übliche schwarzbraune Verfärbungen. Da die Nüsse anscheinend im Anschluss an die Trocknung keiner vollständigen Bleiche unterzogen worden waren, waren diese Verfär-bungen auf den Schalen erhalten geblieben. Sie stellten keine qualitätsmindernden Umstände dar.

Eine Probe Mandeln und eine Probe gemahlene Haselnüsse überschritten die in der VO (EG) 466/2001 festgelegten Aflatoxin-höchstmengen. Eine weitere Probe Mandeln enthielt deutlich mehr Ochratoxin A als vergleichbare Erzeugnisse; die für den Her-steller zuständige Behörde wurde von dem Befund in Kenntnis gesetzt.

Eine Probe Sesamsaat aus einer Bäckerei wurde wegen des Befalls mit Mehlkäfern beanstandet.

Ein Sojadrink enthielt nur 37% des auf der Packung angegebenen Calciums. Die Nährwertangabe wurde als irreführend beurteilt.

Eine Frucht-Nuss-Mischung, die als Beschwerdeprobe eingereicht worden war, wurde als nicht zum Verzehr geeignet im Sinne von Artikel 14 Abs. 2b der Verordnung (EG) 178/2002 beurteilt. Sie enthielt 17,4% ranzige und verschimmelte Kerne im Hasel-nussanteil.

Im Berichtszeitraum gelangten 22 sojahaltige Erzeugnisse zur Untersuchung. Diese wurden auf das Vorhandensein gentechnisch veränderter Soja geprüft. In 3 Proben war gentechnisch verändertes Material nachweisbar, in allen Fällen jedoch in Gehalten in Gehalten unterhalb des Toleranzwertes nach Verordnung (EG) Nr. 49/2000 von 1% nachweisbar.

Warengruppe 24: Kartoffeln

Von 84 untersuchten Proben waren 3 (3,6%) Proben zu beanstanden.

Kartoffeln

Die eingereichten Kartoffelproben (59) wurden auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und Nitrat überprüft. Auffälligkeiten hinsichtlich dieser Untersuchungsparameter gab es nicht. Der durchschnittliche Nitratgehalt lag bei 134 mg/kg.

In 30,4% der Proben wurden Rückstände an Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen, wobei es sich hauptsächlich um Keimhem-mungsmittel und verschiedene Insektizide zur Kartoffelkäferbekämpfung handelte. In 7 Fällen wurden Spuren des Insektizids DDT nachgewiesen, einem Wirkstoff, der bereits seit über 20 Jahren ein Anwendungsverbot besitzt, jedoch eine sehr hohe Per-sistenz im Boden aufweist. Die Gehalte lagen zwischen 0,001 und 0,027 mg/kg, der zulässige Höchstwert beträgt 0,05 mg/kg.

Überschreitungen der erlaubten Höchstmengen wurden generell bei dieser Warengruppe nicht festgestellt. 17 Kartoffelproben stammten von sachsen-anhaltinischen Erzeugern. Der durchschnittliche Nitratgehalt dieser Proben lag bei 137 mg/kg.

Drei in Fertigpackungen angebotene Kartoffelproben wurden aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung beanstandet: fehlende Kenntlichmachung einer Keimhemmung, fehlende Losangaben bzw. fehlende Angaben zur Handelsklasse.

Kartoffelerzeugnisse

Bei Kartoffelerzeugnissen wurden Beanstandungen nicht ausgesprochen.

Eine aus der laufenden Produktion gezogene Probe „Kartoffelchips ... light, 30% weniger Fett als...“ wurde wegen von der Nähr-wertkennzeichnung abweichenden, zu hohen Fettgehaltes bemängelt.

Warengruppe 25: Frischgemüse

Von 285 untersuchten Proben waren 14 (4,9%) Proben zu beanstanden.

Die im LAV eingegangenen Gemüseproben wurden vorwiegend auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Nitrat untersucht. 7 Gemüseproben – Rucola, Paprika, Petersilie, Pak Wan – wurden aufgrund von Höchstmengenüberschreitungen von Pflanzen-schutzmitteln beanstandet.

Besonders viele Mehrfachrückstände (mehr als 5 Wirkstoffe in einer Probe) wurden wiederum in Salat, Gemüsepaprika und Tomaten ermittelt.

Rucola weist neben einer relativ hohen Belastung mit Pflanzenschutzmitteln auch eine sehr hohe Nitratbelastung auf. Der durch-schnittliche Gehalt (insgesamt 17 Proben) lag bei 4.683 mg/kg, wobei alle italienischen Rucolaproben (6) einen Nitratgehalt von

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mehr als 5.000 mg/kg aufwiesen. Für Rucola existieren derzeit noch keine Höchst- bzw. Richtwerte für Nitratrückstände. In der Kontaminanten-Verordnung beträgt die zulässige Höchstmenge beispielsweise für Salat (Lactuca sativa L.), der in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März geerntet wurde, 4.000 mg/kg (Freiland) bzw. 4.500 mg/kg (unter Glas angebaut). Eine Probe Kopfsalat wurde aufgrund des erhöhten Nitratgehaltes beanstandet. Der Kopfsalat wurde in den Niederlanden erzeugt.

Des Weiteren gab es verschiedene Beanstandungen bei Gemüseproben (Spargel, Tomaten), die stark angeschimmelt und somit genussuntauglich waren.

Vier in Fertigpackungen angebotene Gemüseproben wiesen Kennzeichnungsmängel auf wie fehlende Los-Kennzeichnung oder fehlendes Zutatenverzeichnis bzw. Verbrauchsdatum.

Warengruppe 26: Gemüseerzeugnisse

Von 232 untersuchten Proben waren 29 (12,5%) zu beanstanden.

Im Rahmen der Kontrolle einer nicht gemeldeten Küche wurden diverse Lebensmittel, die zum Teil stark überlagert waren, als Verdachtsproben entnommen. An Gemüseerzeugnissen lagen eine Rotkohl- und eine Silberzwiebelkonserve zur Untersuchung vor, deren Mindesthaltbarkeitsdaten unterschiedlich weit überschritten waren. Die sensorischen Abweichungen waren dement-sprechend ausgeprägt, die Silberzwiebeln in einer stark korrodierten Metalldose waren zum Verzehr nicht mehr geeignet, das Rotkraut wertgemindert.

Eine geöffnete Konserve „Gurkentopf“ gelangte als Beschwerde zur Untersuchung. Das Erzeugnis war über drei Wochen geöff-net im Privathaushalt gelagert worden. Die trübe Marinade war mit mehr als 19 Mio. KbE Milchsäurebakterien/ml kontaminiert. Die Beschaffenheit der Probe wurde auf eine unsachgemäße Aufbewahrung und Behandlung des Lebensmittels, zum Beispiel durch die Entnahme mit unsauberen Gerätschaften, zurückgeführt.

Zur Untersuchung vorgelegen haben weiterhin eine geöffnete sowie eine Originalpackung Maiskörner als Verdachtsprobe auf Grund einer Beschwerde wegen grüner Schimmelstellen, die beim Öffnen der Dose vorgefunden wurden. In der geöffneten Pa-ckung wurde Schimmelbefall festgestellt (Schimmelpilze der Gattung Penicillium), wobei eine Aussage über Ursache und Zeit-punkt der Kontamination und den Verderb der Probe nicht getroffen werden konnte.

Im Ergebnis der Untersuchung von 23 Proben Oliven, die lose im Einzelhandel bzw. in gastronomischen Einrichtungen angeboten wurden, wurden 8 Proben beanstandet. In fünf Fällen war die erforderliche Kenntlichmachung der Schwärzung durch Eisensalze nicht vorhanden. Die Kenntlichmachung von Sorbinsäure fehlte bei einer Probe, während bei einer anderen Probe die Angabe „Konservierungsstoff: E 202“ als irreführend beanstandet wurde, da die Oliven nicht konserviert waren. Eine Probe Oliven mit 37 Mio. KbE Enterobakterien/g wurde beanstandet.

Die fehlende Kenntlichmachung von Zusatzstoffen gemäß den Bestimmungen der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung gab bei insgesamt sechs weiteren Proben, die lose in Verkehr gebracht wurden, Anlass zur Beanstandung. Verzehrfertig zubereitete Gemüsemischungen in Fertigpackungen waren in fünf Fällen gar nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet.

Im Rahmen des europaweiten Kontrollprogramms für Nitrat in Spinaterzeugnissen (Tiefkühlprodukte und Konserven) wurden 2005 insgesamt 28 Proben untersucht. In allen Proben wurde die Höchstmenge von 2.000 mg/kg unterschritten.

Das Vorhandensein eines Käfers in einer Probe tiefgefrorenem Blattspinat führte zu einer Beanstandung.

Warengruppe 27: Pilze

Von 34 untersuchten Proben waren 2 (5,9%) zu beanstanden.

Zur Untersuchung gelangten 27 Proben frische Wildpilze aus Osteuropa. Die Untersuchung dieser Proben auf radioaktives Cäsi-um 134/137 ergab bei einer Probe Pfifferlingen aus Litauen einen Gehalt von 1.472 Bq/kg. Die Probe wurde als zum Verzehr nicht geeignet beurteilt.

Im Rahmen der Untersuchung von Zuchtpilzen wurde in einer Probe Champignons eine Höchstmengenüberschreitung bei Pflan-zenschutzmitteln festgestellt und beanstandet.

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Seite 44

Warengruppe 28: Pilzerzeugnisse

Von 51 untersuchten Proben waren 13 (25,5%) zu beanstanden.

Schwerpunkt der Untersuchungen waren wiederum getrocknete Pilze aus Asien. Diese Erzeugnisse hatten in den vergangenen Jahren wegen der Kontamination mit Salmonellen sowie Bacillus cereus Anlass zur Beanstandung gegeben.

Im Jahr 2005 wurden 25 Proben dieser Art zur Untersuchung eingereicht. 11 Proben boten Anlass zur Beanstandung. Auf Grund von Salmonellennachweisen (zweimal Salmonellen der Gruppe E1, einmal S. stanley) sowie Keimzahlen an Bac. cereus zwischen 260.000 und 3,1 Mio. KbE/g, verbunden mit dem Nachweis von Enterotoxinbildungsvermögen, wurden 7 Proben als gesund-heitsschädlich beurteilt. Darüber hinaus wurden getrocknete Pilze mit 12.000 bzw. 45.000 KbE/g Bac. cereus beanstandet, außerdem in zwei Fällen Kennzeichnungsmängel.

Eine Verdachtsprobe zubereitete Champignons wies starke sensorische Abweichungen, Gasbildung und eine deutlich überhöhte Keimzahl auf. Die Probe war zum Verzehr nicht geeignet.

Ebenfalls zum Verzehr nicht geeignet waren getrocknete asiatische Pilze, entnommen im Keller eines Imbissbetriebes. Der mas-sive Nachweis von Schimmelpilzen korrelierte mit dem sensorischen Eindruck, der als muffig-erdig zu beschreiben war.

Warengruppe 29: Frischobst

Von 263 untersuchten Proben waren 8 (3,0%) Proben zu beanstanden.

Die eingereichten Obstproben wurden hauptsächlich auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln überprüft. 9 Proben – Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Weintrauben – wiesen Pflanzenschutzmittelrückstände über der zulässigen Höchstmenge auf.

82,3% der auf Pflanzenschutzmittelrückstände überprüften Proben enthielten Mehrfachrückstände, wobei Weintrauben mit bis zu 14 Wirkstoffen pro Probe, Birnen mit bis zu 11 Wirkstoffen pro Probe und Erdbeeren mit bis zu 8 Wirkstoffen pro Probe hier besonders auffällig waren.

Des Weiteren gab es eine Beanstandung bei einer Probe Ananas und einer Probe Orangen, deren Fruchtfleisch stark verdorben war. In Fertigpackungen angebotene Kiwifrüchte und Erdbeeren wurden aufgrund fehlender Kennzeichnungselemente beanstan-det.

Warengruppe 30: Obstprodukte

Von 155 untersuchten Proben waren 17 (11,0%) zu beanstanden.

Eine Himbeerkonserve fiel durch erhöhte Chlorid- und Calciumgehalte auf. Ein Zusatz von Calciumchlorid als Festigungsmittel, zugelassen für Glas- und Dosenkonserven von Obst und Gemüse, war anzunehmen. Eine Zutat, aus der die Befunde zu erklären waren, war im Zutatenverzeichnis nicht angegeben.

Als irreführend beurteilt wurden verschiedene Angaben im Rahmen der Gesamtaufmachung einer tiefgefrorenen Himbeerzube-reitung. Bei einer Probe Kirschen mit Cognac wurde die deutlich abweichende Angabe des Alkoholgehaltes als irreführend bean-standet.

Insgesamt 17 Proben Feigen und Bananenchips wurden auf die Kontamination mit Aflatoxinen untersucht. Bei einer Probe ge-trockneter Feigen wurde in zwei von drei Teilproben mit 39,04 μg/kg und 11,70 μg/kg Aflatoxin B1 bzw. 42,67 und 23,55 μg/kg Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 in der Summe eine Höchstmengenüberschreitung gemäß VO (EG) Nr. 466/2001 festgestellt. Es handelte sich um eine im Rahmen der Einfuhrkontrolle entnommene Probe.

20 Proben Sultaninen wurden auf OTA-Kontamination untersucht. Eine Höchstmengenüberschreitung ergab sich nicht. Die Un-tersuchung von 8 Proben Sultaninen auf Pflanzenschutzmittelrückstände führte zu zwei Beanstandungen wegen Höchstmengen-überschreitung an dem Wirkstoff Flufenoxuron.

Fortgeführt wurde die Überprüfung der mikrobiologischen Beschaffenheit und der Kennzeichnung von verzehrfertigen Früchtemi-schungen, auch mit Melonen, die im Einzelhandel vorwiegend in Selbstbedienung angeboten werden. Im Hinblick auf ihre mikro-biologische Beschaffenheit war keine der 29 Proben zu beanstanden, die Beanstandungen bei 9 Proben erfolgten wegen gänzlich fehlender oder unvollständiger Kennzeichnung.

Warengruppe 31: Fruchtsäfte und -nektare

Von 225 untersuchten Proben waren 25 (11,11%) zu beanstanden.

36 Proben loser Fruchtsäfte und Fruchtnektare wurden mikrobiologisch untersucht sowie dahingehend geprüft, ob die Bezeich-nung als Fruchtsaft oder Fruchtnektar zutreffend ist.

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Die mikrobiologische Beschaffenheit der Proben bot in vier Fällen Anlass zur Beanstandung, darunter zwei Proben (von insge-samt 12) frisch gepresster Fruchtsäfte.

Bei vier dieser Proben handelte es sich um brennwertverminderte/ohne Zuckerzusatz hergestellte Fruchtnektare mit Süßungs-mitteln. Bei allen drei Proben dieser Art, die Aspartam enthielten, fehlte die erforderliche Kenntlichmachung der Phenylalanin-quelle.

Zwei skurrile Proben waren auf Grund ihrer Bezeichnung als Erzeugnisse im Sinne der Fruchtsaftverordnung zu beurteilen und zu beanstanden. Es handelte sich zum einen um einen „Apfelsaft aromatisiert“ von intensiv grüner Farbe. In dem Getränk wurden neben den typischen Inhaltsstoffen von Apfelsaft ein erhöhter Gehalt an Citronensäure sowie die Farbstoffe E 104 und 131 nach-gewiesen. Gemäß der weiterhin vorhandenen Angabe „Apfel-Waldmeister“ wies das Erzeugnis ein dominantes Waldmeisteraro-ma auf, erst im Geschmack war Apfel wahrnehmbar.

Weiterhin lag eine als „Apfelsaft“ bezeichnete Probe vor. Die Angabe „Zusammensetzung: 90% reiner Fruchtsaft, 10% Kristallzu-cker“ deutete darauf hin, dass es sich um ein gezuckertes Produkt handelt. Die Analytik ergab jedoch eine Zugabe von Saccha-rose weit über das deklarierte und gemäß Fruchtsaftverordnung zulässige Maß hinaus. Neben der unsinnigen Empfehlung, durch Verdünnen dieses „Apfelsaftes“ im Verhältnis 1:4 einen „Apfelsaft“ herzustellen, wies die Kennzeichnung der Probe zahlreiche weitere Mängel auf.

Auf deutliche Probleme bei der Einhaltung einwandfreier Produktionsbedingungen wiesen drei Proben einheimischer Hersteller hin. Ein Sauerkirschnektar entsprach mit 1,3 g Milchsäure/l nicht den Herstellungsanforderungen an einen Fruchtnektar. In einem Apfelsaft war Schimmelpilzmycel sichtbar, die Keimzahl betrug 6.000 KbE/ml. Ein weiterer Apfelsaft wies in den beiden Teilpro-ben unterschiedliche Kontaminationsraten an Hefen, Schimmel und osmotoleranten Hefen auf.

Beanstandet wurden zwei Proben der Produktgruppe, bei denen die deklarierten Gehalte an Vitamin C erheblich unterschritten waren.

Warengruppe 32: Alkoholfreie Erfrischungsgetränke

Von 278 untersuchten Proben waren 29 (10,4%) zu beanstanden.

Wie in den vergangenen Jahren bildeten Erfrischungsgetränke, die lose über Automaten oder Schankanlagen an den Verbrau-cher abgegeben werden, einen Schwerpunkt der Untersuchungen. Im Jahr 2005 gingen insgesamt 105 derartiger Proben zur Untersuchung ein.

Nach Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen gaben 13 Proben Anlass zur Beanstandung, das sind 12% der Ge-samtproben.

Die folgende Grafik zeigt die Situation bei dieser Art der Inverkehrgabe hinsichtlich der Beanstandungsrate und der wichtigsten Beanstandungsgründe in den Jahren 2000 bis 2005. Im Berichtsjahr sind der Anteil an beanstandeten Proben sowie insbesonde-re die Zahl der Beanstandungen wegen fehlender Zusatzstoffkenntlichmachung zurückgegangen.

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Erfrischungsgetränke aus loser Abgabe Jahre 2000 bis 2005

0

20

40

60

80

100

120

140

Gesamtproben 94 99 125 109 131 105

beanstandete Proben 29 26 24 24 38 13

zum Verzehr nicht geeignet(mikrobiologisch/sensorisch)

6 6 1 2 1 0

nachteilig beeinflußt 0 0 2 2 9 2

fehl. Kenntlichmachung vonZusatzstoffen nach § 9 Abs. 1 ZZulV

20 14 14 13 22 4

fehl. Kenntlichmachung vonZusatzstoffen nach § 9 Abs. 2 ZZulV

4 2 7 0 3 3

sonstiges 4 12 11 8 11 7

2000 2001 2002 2003 2004 2005

Die Beanstandungen (einschließlich Mehrfachbeanstandungen) erfolgten als durch Mikroorganismen nachteilig beeinflusst 2 Proben wegen fehlender Kenntlichmachung von Farbstoffen oder Konservierungsstoffen 4 Proben wegen fehlender Kenntlichmachung von Süßstoffen 3 Proben wegen fehlender Kennzeichnung von Aspartam (Phenylalaninquelle) 3 Proben wegen fehlender Kenntlichmachung von Koffein 1 Probe auf Grund irreführender Angaben 1 Probe wegen Mängeln bei der Nährwertkennzeichnung 2 Proben Den überwiegenden Teil der Beanstandungsgründe in der Gruppe der alkoholfreien Erfrischungsgetränke lieferten die klassi-schen Kennzeichnungsmängel wie:

• unvollständiges Zutatenverzeichnis, • ausschließlich fremdsprachige Kennzeichnung, • fehlende Klassennamen, • fehlende oder unvollständige Nährwertkennzeichnung, • Unleserlichkeit.

Wegen deutlicher Unterschreitung der Gehalte an Vitamin C und E in einem ACE-Drink wurde die Probe beanstandet. Insgesamt gingen im Jahr 2005 zwei Beschwerdeproben Erfrischungsgetränke zur Untersuchung ein. Beide waren als zum Verzehr nicht geeignet zu beanstanden.

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Warengruppe 33: Wein

Von 381 untersuchten Proben waren 62 (16,3%) zu beanstanden.

26% der Beanstandungen erfolgten wegen erheblicher sensorischer Mängel. Es handelte sich überwiegend um stark oxydierte, weitgehend verdorbene Weine aus verschiedenen Handelseinrichtungen. Vier Proben boten hinsichtlich des Gehaltes an Zusatz-stoffen Anlass zu Beanstandungen. Es handelte sich um überschwefelten Wein bzw. Drittlandweine mit überhöhtem Sulfatgehalt.

Auffällig waren drei als „Federweiße“ bezeichnete und in Verkehr gebrachte Proben, welche sich nicht in Gärung befanden, d.h. der vorgeschriebene Mindestalkoholgehalt nicht erreicht wurde. Es handelte sich praktisch um unvergorene Moste, welche auf-grund sehr niedriger Lagertemperaturen nicht in Gärung gekommen waren.

21% der beanstandeten Proben wiesen zur Irreführung geeignete Bezeichnung und Aufmachung auf. Es handelte sich um falsche Angaben bezüglich des vorhandenen Alkohols, irreführende Angaben zur Herkunft von Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe sowie falsche Angaben zum Geschmack.

Bei 50% der beanstandeten Proben wurden allgemeine Bezeichnungsmängel registriert. Die Abfüllerangabe war fehlerhaft, die Loskennzeichnung bzw. die amtliche Prüfungsnummer oder andere obligatorische Bezeichnungselemente fehlten. Landweine wurden unter dem Namen von Qualitätsweinanbaugebieten in Verkehr gebracht. Bei einer Probe Schaumwein, welche als tradi-tionelle Flaschengärung in Verkehr gebracht wurde, wurde mittels Isotopenbestimmungen der Nachweis erheblicher Mengen exogener Kohlensäure geführt.

Die nachfolgende Graphik gibt einen zusammenfassenden Überblick über die Beanstandungsgründe Erzeugnisse des Weinrechts Jahr 2005:

allgemeine Bezeichnungsmängel(Abfüllerangabe fehlerhaft, Los fehlt)44%

unzulässige Zusammensetzung(überschwefelt, zu viel Sulfat) 11%

irreführende Bezeichnung (Alkoholgehalt, Herkunft, irreführende Werbung)18%

grobe sensorische Mängel (oxidiert, muffig, verdorben)23%

Identitätsprobleme4%

Zur Kontrolle einheimischer Trauben hinsichtlich ihrer Belastung mit Pflanzenschutzmitteln wurden Keltertrauben in unmittelba-rem Zusammenhang mit der Traubenlese entnommen. Es wurden 17 Proben untersucht. Überschreitungen der zulässigen Rück-standshöchstmengen wurden nicht festgestellt.

Des Weiteren wurden im Berichtsjahr 64 Proben Wein verschiedener einheimischer Weingüter hinsichtlich ihres Schwermetall-gehaltes geprüft. Bestimmt wurden Aluminium, Kupfer, Zink, Arsen, Cadmium, Blei und Zinn. Die nachfolgende Übersicht zeigt eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse:

Metall Al Cu Zn As Pb Cd Sn

Grenzwert lt. WVO 8 mg/l 2mg/l 5mg/l 0,1mg/l 0,25 mg/l 1,00mg/l 1mg/l

min 0,28 0,01 0,3 0,007 0,004 <0,0004 <0,02

max. 2,91 1,3 3,2 0,024 0,095 0,008

Median 1,19 0,19 0,8 0,0135

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In Auswertung der Ergebnisse ist festzustellen, dass im Hinblick auf die Einhaltung Grenzwerte für Metalle in Wein (Vgl.: Wein-Verordnung) im Anbaugebiet Saale-Unstrut keine Probleme bestehen, d.h. dass hier sowohl durch Anwendung önologischer Verfahren als auch durch die technologische Ausrüstung der Betriebe keine nennenswerten Einträge stattfinden.

Im Berichtsjahr haben die Zollämter 4 Proben aus Drittländern zur Einfuhruntersuchung vorgelegt. Beim Vergleich der ermittelten Analysedaten mit dem im VI 1 Dokument genannten Werten zeigten sich bei zwei Proben deutliche Abweichungen. Darüber hinaus wurden bei diesen Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt.

Warengruppe 34: Weinhaltige Getränke

Von 84 untersuchten Proben waren 3 (3,6%) zu beanstanden.

Zum Warencode 34 zählen Schorle und Likörwein, aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und auch aromati-sierte weinhaltige Cocktails im Sinn der VO (EWG) 1601/91. Die Beanstandungen betrafen zwei Glühweine, die wegen unsach-gemäßer Erhitzung erheblich an Qualität eingebüßt hatten und infolgedessen hinsichtlich Geruch, Geschmack und Zusammen-setzung nicht mehr von handelsüblicher Beschaffenheit waren. Darüber hinaus wurde ein Bezeichnungsmangel registriert.

Warengruppe 35: Weinähnliche Getränke

Von 61 untersuchten Proben waren 10 (16,4%) beanstandet.

Die Beanstandungsquote bei weinähnlichen Getränken lag in der Vergangenheit deutlich über dem Durchschnitt zu anderen Lebensmitteln. Folgende Übersicht zeigt die Anzahl der untersuchten Proben seit 1998 im Vergleich zu den entsprechenden Beanstandungszahlen.

0

50

100

150

Probenzahl 94 92 109 80 56 58 78 61

Beanstandungen 39 74 57 30 26 24 19 10

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005

Die Abbildung zeigt, dass die relative Zahl der Beanstandungen im Berichtszeitraum gegenüber den Vorjahren abgenommen hat.

Zwar betrifft die überwiegende Zahl der Beanstandungen nach wie vor Produkte einheimischer Hersteller, allerdings ist die Zahl der einwandfreien Produkte deutlich gestiegen. Die Beanstandungen betrafen überwiegend Bezeichnungsmängel wie fehlende Angaben zur Schwefelung und Mängel bei Verkehrsbezeichnung oder Herstellerangabe.

Darüber hinaus bestehen bei Herstellern mit nur regionaler Bedeutung häufig Probleme hinsichtlich der richtigen Angabe des Alkoholgehaltes der Erzeugnisse. Einzelne Beanstandungen erfolgten wegen fehlender Mengenkennzeichnung von Zutaten. Die Mengenkennzeichnung von Zutaten bei weinähnlichen Getränken wird gefordert, wenn bei Mehrfruchtweinen die Verwendung bestimmter Fruchtarten in der Etikettierung besonders ausgelobt wird.

Warengruppe 36: Bier

Von 294 untersuchten Proben waren 29 (9,9%) zu beanstanden.

Bei dem überwiegenden Teil der untersuchten Proben handelte es sich um lose Biere, die aus Schankanlagen entnommen wur-den waren. Diese Schwerpunktsetzung dient der Kontrolle der Schankanlagenhygiene in Restaurants, Bars, Imbisseinrichtungen u. ä. Elf dieser Proben (3,7%) wurden aufgrund ihrer mikrobiologischer Beschaffenheit infolge von erheblichen hygienischen Män-geln als nicht sicher beanstandet. Weitere acht Proben (2,7%) waren sensorisch so beschaffen, dass sie als ekelerregend und damit ebenfalls als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Nr. 2 der Verordnung (EU) 178/2002 beurteilt werden mussten. Bei einer Probe wurde das Inverkehrbringen trotz nachteiliger Beeinflussung der Bierprobe gemäß § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung beanstandet.

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Weitere 18 Proben (6,0%) aus Schankanlagen wurden mit Hinweis auf den § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung bemängelt. Die Proben fielen durch allgemeine hygienische Mängel wie deutliche Schwebeteilchen in filtriertem Bier, erhöhte Gehalte an aeroben mesophilen Gesamtkeimzahlen, bierschädlichen Bakterien bzw. coliformen Keimen auf. Die weitere Kontrolle des Hygie-neregimes mit Entnahme von Nach- oder Verfolgsproben wurde empfohlen.

Acht Beanstandungen (2,7%), davon sechs bei Fertigpackungen, betrafen Bezeichnungsmängel. Davon lag bei drei dieser Bean-standungen eine Eignung zur Irreführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 VO(EG) 178/2002 vor. Hier entsprach der Stammwürzegehalt nicht der deklarierten Biergattung bzw. wurde ein anderes, als das auf der Getränkekarte angebotene Bier ausgeschenkt.

Im Rahmen des Fusarien-Monitoringprogramms des Landes Sachsen-Anhalt wurden zehn einheimische Biere und elfmal Brau-malz bzw. Braugerste aus der Produktion des Landes hinsichtlich ihrer Belastung der Mykotoxine Deoxynivalenol (DON) und Zearalenon untersucht. Abgesehen von einer Braugerste, wo der Gehalt an DON die Bestimmungsgrenze erreichte, wurden DON und Zearalenon nicht nachgewiesen.

In acht von siebzehn untersuchten Proben Braugerste bzw. Braumalz und in drei von vier Proben Bier wurde Ochratoxin A nach-gewiesen. Höchstmengenüberschreitungen wurden nicht festgestellt.

Warengruppe 37: Spirituosen

Von 71 untersuchten Proben waren 13 (18,3%) zu beanstanden.

Bezeichnungsmängel bildeten die häufigste Ursache für Beanstandungen. Beanstandet wurden zur Irreführung geeignete geo-graphische Herkunftsangaben. Da die regionale Herkunft einer Spirituose durchaus mitbestimmend für das Kaufverhalten der Verbraucher sein kann, wird häufig ein geographischer Bezug in der Etikettierung der Spirituosen hergestellt, der mit dem tat-sächlichen Produktionsort nichts gemein hat.

Weiterhin wurde bei drei Proben fehlende Mengenkennzeichnung nach §8 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung beanstandet. In jedem Fall waren bestimmte Zutaten der entsprechenden Spirituose auf dem Etikett durch Worte hervorgehoben (z.B. Hinwei-se auf Anteile von Weindestillat). Bei weiteren Proben waren Verkehrsbezeichnung, Alkoholangabe bzw. Loskennzeichnung zu bemängeln.

Warengruppe 39: Zucker

Von 36 untersuchten Proben war 1 (2,8%) zu beanstanden.

Regelmäßiger Schwerpunkt sind die Produkte der drei sachsen-anhaltinischen Zuckerfabriken sowie einer Stärkeverzuckerungs-fabrik. Es ergaben sich keine Beanstandungen. Weiterhin wurde Gelierzucker in Bezug auf Zusatzstoffe (Konservierungsstoffe, Säuerungsmittel) untersucht, sowie diverse pflanzliche Süßungsmittel wie z.B. Ahornsirup auf Rückstände und Kontaminanten. Die Ergebnisse ergaben ebenfalls keine Beanstandung. Eine Beschwerdeprobe Zucker (und mitgelieferter Reis) war von Läusen befallen – die Herkunft der Tierchen konnte nicht geklärt werden.

Warengruppe 40: Honige, Brotaufstriche

Von 110 untersuchten Proben waren 11 (10,0%) zu beanstanden.

Honig:

Honig ist ein Produkt dessen Qualität sehr stark von der Sorgfalt des Imkers bei der Gewinnung abhängt. Der überwiegende Teil der im LAV untersuchten Honige stammt aus Sachsen-Anhalt und wie keine Mängel auf. Ein Honig war jedoch stark verschmutzt, bei einem bestand der Verdacht auf die Verarbeitung angegorenen Honigs und in zwei Fällen wurde eine unzutreffende Tracht-angabe gemacht (Linde und Akazie). Die weiteren Beanstandungen von Honigen aus Sachsen-Anhalt betrafen Kennzeichnungs-mängel, insbesondere die fehlende Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums. Überwiegend werden die neuen Regelungen der Honigverordnung und Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zur Kennzeichnung von Honig jedoch richtig angewandt.

Relativ häufig ergaben sich Beanstandungen bei „Wabenhonig“ mit Herkunft aus der Türkei und angrenzenden Ländern. Ein derartiges Produkt war verschmutzt, eines überlagert und bei einem dritten Bestand der Verdacht auf die Verarbeitung angego-renen Honigs (erhöhte Gehalte an Glycerin und Ethanol). Der gleiche Verdacht lag bei einem Honig aus Osteuropa vor, der zu-sätzlich die Zutat „Propolis“ enthielt. Propolis, eine von Bienen gesammelte harzige Masse mit einem hohen allergenen Potential, ist kein Lebensmittel und somit auch als Zutat von Honig unzulässig.

Ausgewählte Honige wurden auf Rückstände von Tierarzneimitteln untersucht. Das Untersuchungsspektrum umfasste Chlo-ramphenicol, Streptomycin, Tetracycline, Nitrofurane und Sulfonamide, sowie Varroazide. Erfreulicherweise ergaben sich keine Beanstandungen.

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Brotaufstriche:

Insbesondere in exotischen Gewürzen waren toxikologisch bedenkliche Farbstoffe gefunden worden. Da viele Brotaufstriche unter Verwendung von Paprika, Curry und ähnlichen gut färbenden Gewürzen, Kräutern oder Gemüse hergestellt werden, wur-den im Berichtsjahr insgesamt 17 derartige Produkte geprüft insbesondere auf die Farbstoffe Sudan I bis IV (und ähnliche Su-dan-Farbstoffe), Dimethylgelb, Pararot. Eine Übersicht der Untersuchungen zu dieser Farbstoff-Problematik gibt die folgende Tabelle:

Lebensmittel Anzahl Proben nachgewiesene Farbstoffe

Brotaufstriche 17 –

Soßen, Suppen (Soljanka) Fleischmarinaden, etc. 29 –

Nudeln (rot gefärbt) 7 –

Palmöl 1 –

Gewürze und Zubereitungen daraus 26 –

In keiner der Proben konnten unzulässige Farbstoffe nachgewiesen werden.

Warengruppe 41: Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Pflaumenmus etc.

Von 91 untersuchten Proben waren 31 (34,1%) zu beanstanden.

Bereits in den Vorjahren hatte sich ergeben, dass fast alle Beanstandungen dieser Warengruppe Kleinvermarkter betrafen. Des-halb wurden im Berichtsjahr derartige Erzeugnisse gezielt beprobt mit dem Ergebnis der signifikant hohen Benstandungsquote. Von 29 derartigen Produkten waren 22 fehlerhaft.

Die Beanstandungsgründe sind im wesentlichen: unvollständiges Zutatenverzeichnis (unter anderem fehlende Kenntlichmachung von Konservierungsstoffen, Säuerungsmittel, Geliermittel), Bezeichnung als „Konfitüre“ oder ähnlich, ohne den substanziellen Anforderungen der Konfitürenverordnung zu genügen, fehlende Angaben zum Fruchtgehalt oder Gesamtzuckergehalt gemäß Konfitürenverordnung, fehlende QUID-Angaben, fehlerhafte Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum.

Diese Ergebnisse bestätigen unsere bereits früher geäußerte Ansicht, dass die geänderten Regelungen der Konfitürenverord-nung (KonfV) 2003 zwar gewisse Erleichterungen bedeuten, die bisher festgestellten hauptsächlichen Kennzeichnungsfehler von Kleinvermarktern (s. o.) hiervon jedoch nicht betroffen sind. In diesem Zusammenhang wird auch die letzte Änderung der KonfV kritisch gesehen, wonach auch Nicht-Zitrusfrucht-Erzeugnisse unter bestimmten Umständen als „Marmelade“ bezeichnet wer-den dürfen, wenn diese Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten oder Wochenmärkten abgegeben wer-den. Denn diese Ausnahme gilt nur für „Konfitüre einfach“, nicht für „Konfitüre extra“ und auch nur bei Abgabe auf den genann-ten Märkten, nicht aber bei Abgabe in einem wie auch immer gearteten Laden. Es wird angezweifelt, dass dies eine für Kleinvermarkter transparente und nachvollziehbare Regelung ist.

Feigenkonfitüren wurden auf Aflatoxine untersucht. Es ergaben sich keine Beanstandungen, allerdings war die Kennzeichnung mehrerer dieser Produkte sowie einer „Rosenkonfitüre“, ebenfalls mit Herkunft Türkei, mangelhaft.

In Konfitüren und Fruchtzubereitungen zur Verarbeitung in Bäckereien und Konditoreien wurden vereinzelt Farbstoffe, Konservierungsstoffe und in einer Apfel-Zubereitung Schwefeldioxid nachgewiesen.

Vietnamesische „Pflaumenkonfitüre“ (siehe auch Warengruppe 43)

Warengruppe 42: Speiseeis

Von 540 untersuchten Proben waren 122 (22,6%) zu beanstanden.

Untersucht wurden Speiseeisproben sowie Halberzeugnisse für Speiseeis (Speiseeispulver, -ansätze, Aromen und Pasten) aus handwerklicher Herstellung. Die 540 Eisproben bestanden aus 1.082 Einzeleisproben und setzen sich aus folgenden Eissorten zusammen:

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Speiseeissorten

Milcheis Fruchteis andere Speiseeissorten

In der nachstehenden Tabelle sind die Bean-standungsgründe für die einzelnen Eissorten gegenübergestellt.

Beanstandungen Beanstandungsgründe Eissorte Anzahl Proben abs. % 07 08 12 18

Milcheis 393 109 27,7 8 35 6 72

Fruchteis 120 9 7,5 – – 4 5

andere Speiseeissorten 27 4 14,8 1 – 2 1

07 wertgemindert 08 irreführend 12 Zusatzstoffe fehlende Kenntlichmachung 18 Verstoß gegen sonstige nationale Rechtsvorschriften (LMBG), hier Milch-VO

63,9% aller Beanstandungen wurden wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die mikro-biologische Beschaffenheit von Speiseeis gemäß Anlage 6 Nr. 3.3.1.3. der Milch-Verordnung ausgesprochen. Damit liegen mikrobiologische Beanstandungen, insbesondere bei Milcheis wie auch im Vorjahr an erster Stelle.

Der Schwerpunkt der mikrobiologischen Beanstandungen liegt wie in den letzten Jahren in der Nichteinhaltung der Anforderun-gen für coliforme Keime. 86 Einzeleisproben mussten wegen der Überschreitung des Warnwertes M beanstandet werden, bei 253 Einzeleisproben lag der Wert für coliforme Keime zwischen m und M. 13 Einzeleisproben wiesen Gesamtkeimgehalte über dem Warnwert M auf. 7 Proben lagen zwischen m und M.

Zur chemischen Untersuchung gelangten 225 Teilproben Speiseeis. Routinemäßig wurden folgende Anforderungen geprüft:

• Unterscheidung von Speiseeis mit und ohne Milchanteilen

• Milchfettgehalt bei Milcheis

• Nachweis der Verwendung von Farbstoffen

• Unterscheidung Schokolade/kakaohaltige Fettglasur bei der Sorte Stracciatella

• Nachweis von Bestandteilen des Vanillearomas im Speiseeis und Prüfung der zur Herstellung von Vanilleeis/Eis mit Vanille-geschmack verwendeten Aromapaste

Beanstandungsgründe waren u. a.:

• zwei Proben Speiseeis wurde wegen fehlender Verkehrsbezeichnung beanstandet

• bei 12 Eisproben wurde die fehlende Kenntlichmachung eines verwendeten Farbstoffs beanstandet

• bei 5 Proben Milcheis wurde ein zu niedriger Milchfettgehalt beanstandet

• bei drei Proben die Verwendung von kakaohaltiger Fettglasur zur Herstellung der Eissorte Stracciatella ohne ausreichende Kenntlichmachung

• 15 Proben Speiseeis, die unter der Verkehrsbezeichnung „Vanille“ in den Verkehr gebracht wurden, bei denen aber neben Vanillin/Vanillinsäure das in natürlichem Vanillearoma vorkommende p-Hydroxibenzaldehyd/p-Hydroxibenzoesäure nicht nachgewiesen werden konnte, wurden wegen der Verwendung einer irreführenden Verkehrsbezeichnung beanstandet

• 23 Proben Speiseeis, die unter der Verkehrsbezeichnung „Vanillegeschmack“ in den Verkehr gebracht wurden, bei denen aber weder in der sensorischen Untersuchung ein Geruch/Geschmack nach Vanille wahrnehmbar war, noch der Ge-schmacksstoff Vanillin/Vanillinsäure in nennenswerter Menge nachweisbar war, wurden ebenfalls wegen der Verwendung einer irreführenden Verkehrsbezeichnung beanstandet

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Bemängelt wurden u. a.:

• bei einer Vielzahl von Eisproben, die unter Verwendung von Farbstoffen hergestellten wurden, ging aus dem Probennahme-schein die für den Verbraucher an der Ware ersichtliche Kenntlichmachung von Farbstoffen nicht hervor.

• bei 26 Eisproben, zu deren Herstellung Karottenextrakt oder andere Pflanzenextrakte Verwendung fanden, wurde die fehlen-de Kenntlichmachung als Farbstoff bemängelt. Nach Auffassung des LAV handelt es sich bei diesen Zutaten nicht um Le-bensmittel mit färbender Nebenwirkung, sondern um Farbstoffe

Warengruppe 43: Süßwaren

Von 81 untersuchten Proben waren 12 (14,8%) zu beanstanden.

Die Warengruppe 43 Süßwaren umfasst eine sehr große Vielzahl unterschiedlichster Produkte. Bei der Beurteilung derartiger Produkte ist immer auch besonders in Erwägung zu ziehen, dass sie bevorzugt von Kindern verzehrt werden.

Eine Probe Lutscher mit Hanfextrakt enthielt je nach Geschmackssorte der Lutscher 360-740 μg Tetrahydrocannabinol (THC)/kg. THC ist die wesentliche rauscherzeugende Komponente der Hanfpflanze. Der in Lebensmitteln tolerierbare Gehalt von 150μg THC/kg wurde deutlich überschritten, das Erzeugnis ist als nicht sicher zu bewerten.

Zwei aus Vietnam importierte Süßwaren – eine lotuskernhaltige Süßware und eine Süßware mit getrockneten Pflaumen – wiesen eine nur unvollständige und teilweise grob falsch übersetzte deutschsprachige Kennzeichnung auf und ansonsten chinesi-sche/vietnamesische Angaben.

Die Ergebnisse des Berichtsjahres zeigen, in Übereinstimmung mit den Vorjahren, dass es insb. bei aus asiatischen Ländern stammenden und direkt importierten Süßwaren immer wieder zu Beanstandungen kommt.

Eine Kaugummi-Süßware sollte laut Werbung Brausepulver enthalten, was aber schlichtweg nicht der Fall war. Eine schokola-denhaltige Süßware wies ein deutliches Mindergewicht auf.

Die überwiegende Zahl der übrigen kennzeichnungsrechtlichen Beanstandungen betraf wieder eine falsche oder unvollständige Kenntlichmachung verwendeter Farbstoffe, unvollständige Zutatenverzeichnisse, fehlende QUID-Angaben.

Warengruppe 44: Schokoladen

Von 134 untersuchten Proben waren 11 (8,2%) zu beanstanden.

Warengruppe 45: Kakao

Von 22 untersuchten Proben war keine zu beanstanden.

Die Beanstandungen in diesen Warengruppen waren überwiegend kennzeichnungsrechtlicher Art und betrafen vor allem folgen-de Sachverhalte: In mehreren Fällen wurde bei Früchten mit kakaohaltigen Glasuren als Glasur „Schokolade“ angegeben, obwohl es sich lediglich um so genannte „kakaohaltige Fettglasur“ handelt. (Bei kakaohaltiger Fettglasur werden statt Kakaobutter ande-re pflanzliche Fette verwendet.) Die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen fehlte, insb. Farbstoffe oder auch Schwefeldioxid bei getrockneten und schokolierten Früchten. Ein als dunkle Schokolade beworbenes Erzeugnis enthielt erhebliche nicht deklarierte Anteile an Milchprodukten.

Vor dem Hintergrund der im Berichtsjahr in Kraft getretenen Allergen-Kennzeichnung wurden Kakaoerzeugnisse auf Anteile von Erdnüssen, Haselnüssen oder Mandeln untersucht. Einen Überblick gibt folgende Tabelle:

Erdnuss Mandel Haselnuss

Milchschokoladen 2 positiv 13 negativ

8 positiv 7 negativ

13 positiv 2 negativ

Schokoladen 1 positiv 11 negativ

3 positiv 9 negativ

2 positiv 10 negativ

Milchschokoladen- und Schokoladen-Saisonartikel (Ostern, Weihnachten)

2 positiv 21 negativ

2 positiv 21 negativ

5 positiv 16 negativ

Pralinen etc. 1 positiv 3 negativ

4 positiv – negativ

4 positiv – negativ

Kakaopulver und kakaohaltige Getränkepulver – positiv 6 negativ

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Erfreulich ist, dass Erdnuss mit ihrem hohen allergenen Potential in relativ wenig Proben nachgewiesen wurde. Jedoch sollten hochgradig sensibilisierte Erdnussallergiker grundsätzlich davon ausgehen, dass in Kakaoerzeugnissen Erdnussspuren enthalten sein könnten. Die häufiger nachgewiesene Haselnuss und Mandel werden teilweise auch als Zutaten verwendet. Fast alle Pro-dukte wiesen eine „may-contain“-Angabe auf, wonach diese potentiellen Allergene (wenn nicht als Zutat verwendet und dekla-riert) möglicherweise in Spuren enthalten sein können.

Warengruppe 46: Kaffee

Von 96 untersuchten Proben waren 5 (5,2%) zu beanstanden.

Im Berichtszeitraum wurden insgesamt16 Röstkaffees und Ersatzkaffees auf Acrylamid untersucht mit folgenden Ergebnissen:

Spannweite [μg/kg] Mittelwert [μg/kg] Signalwert BVL 2004/05 [μg/kg]

Acrylamid in Röstkaffee 88 - 485 265 370

Acrylamid in Ersatzkaffee 277 - 1.146 538 1.000

Unter Berücksichtigung der Messwertunsicherheit überschritt 1 Probe den Signalwert für Röstkaffee. Das für den Hersteller zuständige Lebensmittelüberwachungsamt wurde von dem Befund informiert, damit der Hersteller entsprechend dem Signal-wert-Prinzip des BVL geeignete Maßnahmen ergreift.

Insgesamt 9 Kaffees und kaffeehaltigen Erzeugnissen wurden auf das Schimmelpilzgift Ochratoxin A (OTA) untersucht. In 7 Proben war OTA entweder nicht nachweisbar oder die Gehalte lagen unter 1 μg/kg, 2 Proben wiesen Gehalte unter 2 μg/kg auf

Für beide Parameter, Acrylamid und OTA, ist die Situation bei den in Sachsen-Anhalt in Verkehr gebrachten Erzeugnissen somit als überwiegend gut zu beurteilen.

In einem vietnamesischen Röstkaffee, der im Übrigen auch unzureichend gekennzeichnet war, wurden erhebliche Anteile an Glukose gefunden. Glukose kommt in Kaffee praktisch nicht vor, sondern ist ein Indikator für die Verwendung kaffeefremder Stoffe oder für eine sehr unzureichende Verarbeitungsqualität. Irreführend war bei einer anderen Probe die Auslobung von Kaffee aus dem Hochland Mittelamerikas bei Verwendung von peruanischem Kaffee. Andere Werbeaussagen wie „100% Arabica-Kaffee“ wurden überprüft, hier ergaben sich im Berichtsjahr keine Beanstandungen.

Als Muntermacher für Autofahrer an Tankstellen erhältlich (und auch andernorts) sind trinkfertige Kaffeehaltige Getränke, mit und ohne Milch, aromatisiert oder nicht. In der Regel wird der Coffeingehalt werbend hervorgehoben. Die Untersuchungs-ergebnisse stimmten weitgehend mit den deklarierten Gehalten überein. In zwei Fällen war aber ein zu hoher und damit irrefüh-render Coffein-Gehalt deklariert.

Warengruppe 47: Tee

Von 93 untersuchten Proben waren 6 (6,5%) zu beanstanden.

Erneut mussten 3 teeähnliche Erzeugnisse asiatischer Herkunft beanstandet werden, weil sie für Lebensmittel unbekannte oder unübliche Zutaten enthielten, krankheitsbezogene Werbung aufwiesen und im Übrigen unvollständig gekennzeichnet waren. Die Problematik asiatischer Kräuter / Pflanzen, die tatsächliche oder vermeintliche arzneiliche Wirkungen haben und hier mehr oder weniger eindeutig gekennzeichnet als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden ist somit weiter aktuell. Angesichts immer wieder vorkommender Berichte über Verwechslungen asiatischer Pflanzen (auch wegen Übersetzungsfehlern) oder Fehlanwendungen ist dies ein nicht zu vernachlässigender Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.

Erfreulicherweise wurde im Berichtsjahr in keinem Erzeugnis eine Höchstmengenüberschreitung von Pflanzenschutzmitteln fest-gestellt.

Im Zusammenhang der Eignung von Kräuter- und Früchtetee für (Klein-)Kinder wird hin und wieder auch die Nitrat-Problematik angesprochen. Im Jahr 2005 wurden die Untersuchungen aus dem Jahr 2004 für Fenchel, Kamille und Pfefferminze komplettiert bezüglich Brennnesseltee:

Sorte Nitratgehalt [mg/kg] Mittelwert [mg/kg]

Brennnessel 6.740 - 12.800 9.494

Daten 2004

Fenchel 120 - 175 147

Kamille 410 - 1.320 942

Pfefferminze 2.430 - 7.270 4.409

Unter der Annahme, dass ca. 2 g Brennesssel-Tee mit einem Nitratgehalt von 9.500 mg/kg für eine Tasse á 200ml verwendet werden, ergibt sich eine Nitratbelastung von fast 100 mg Nitrat/l Getränk. Der Nitratgrenzwert in Trinkwasser beträgt zum

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Vergleich 50 mg/l. Brennnesseltee ist zwar üblicherweise kein Erzeugnis das Kinder verzehren. Da Brennnesseltee jedoch auch „kurmäßig“ über einem gewissen Zeitraum konsumiert wird, wäre es wünschenswert, wenn die Tee-Hersteller den Nitratgehalt bei Kräutern wie Brennnessel (und auch Pfefferminze) bei ihren Qualitätsspezifikationen berücksichtigen würden und extrem hohe Belastungen vermieden.

Die übrigen Beanstandungen betrafen Kennzeichnungsmängel bei vitaminisierten Früchtetees und einem Hibiskusblütentee.

Warengruppe 48: Säuglings- und Kleinkindnahrung

Von 183 untersuchten Proben waren 2 (1,1%) zu beanstanden.

Die Ernährung von Säuglingen besonders im ersten Lebensjahr schafft die Voraussetzung für die weitere Entwicklung, so dass hier ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der geforderten Zusammensetzungen bei Säuglingsanfangs- und Folgenah-rung gelegt wird. Säuglinge, die nicht gestillt werden können, müssen eine der Muttermilch ähnliche, in der biologischen Verwert-barkeit hochwertige, leicht resorbierbare Nahrung zu sich nehmen. Die Zusammensetzung dieser Milchnahrung ist bezüglich ihrer Nährstoffzusammensetzung zu prüfen. Bei keiner der untersuchten Proben wurden Abweichungen bei den Hauptnährstoffen Fett und Eiweiß, den ungesättigten Fettsäuren sowie bei Vitaminen und Mineralstoffen festgestellt.

Die Salzsäureproduktion im Magen erreicht bei Säuglingen ihre endgültige Stärke erst nach mehreren Monaten, so dass die Diätverordnung sehr strenge Regelungen für den Keimgehalt von Säuglings- und Kleinkindnahrung vorgibt. 63% der Proben wurden mikrobiologisch untersucht, wobei keine Auffälligkeiten festzustellen waren. Besonders erstaunlich war dies bei einer Verdachtsprobe, die bereits 18 Monate über dem vom Hersteller angegebenen Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums noch in Verkehr war. Der mikrobielle Befund entsprach den Vorgaben der Diätverordnung während die Sinnenprüfung auf Grund eines deutlichen Farb-, Geruchs- und Geschmacksverlust des enthaltenen Gemüses als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt wurde. Dennoch spricht das Ergebnis der Mikrobiologie für die ausgereifte Technologie der Hersteller.

Nach den ersten 4 - 6 Monaten erfolgt eine allmähliche Umstellung auf Beikost, wobei ein besonderes Augenmerk auf eine aus-reichende Vitaminzufuhr in Form von Obstmischungen oder Getreidebreien mit Obstanteil gelegt wird. Geprüft wurde hier auf Schimmelpilzgifte wie z.B. Patulin, das durch Verwendung von ungeeignetem, faulem Obst in Lebensmitteln nachweisbar ist. Die Untersuchung von Beikost mit Anteil an Apfelerzeugnissen auf Patulin fand u. a. im Rahmen des koordinierten Programms zur amtlichen Lebensmittelüberwachung (KÜP) statt.

Die Einhaltung der Höchstmengen von Pestiziden und auch Nitrat ist ein wichtiges Kriterium bei der Untersuchung dieser Wa-rengruppe. Stichprobenartig wurde auf Chlormequat, andere Pestizide und Nitrat in Gemüsebeikost mit hohem Anteil an Spinat geprüft. Die Pestizidgehalte waren jeweils unter dem Rückstandshöchstwert von 0,01 mg/kg bzw. deutlich unter 70 mg/kg bei Nitrat (Höchstmenge laut DiätV bei Nitrat: 200 mg/kg). Die Nitratbestimmung erfolgte auch im Rahmen des KÜP-Programms für Beikost mit Anteil an Blattgemüse, Karotten und/oder Kartoffeln.

Auf Grund einer Warnmeldung von enthaltenen gentechnisch veränderten Sojaanteilen in Milchbreien wurden 14 Proben auf gentechnisch veränderte Organismen geprüft, wobei keine positiven GVO-Befunde festgestellt wurden.

Weiterhin wurde am koordinierten Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung (KÜP) teilgenommen. Beikost für Säug-linge und Kleinkinder mit einem hohen Apfelanteil wurden auf Patulin und andere Beikost mit hohem Anteil an Blattgemüse, Karotten oder Kartoffeln auf den Nitratgehalt untersucht. Für beide Parameter sind Höchstmengen vorgegeben. Der Patulinge-halt lag bei allen 25 Proben unter der Höchstmenge von 10 μg/kg.

Insgesamt lässt sich wiederholt feststellen, dass die Hersteller von Lebensmitteln dieser sensiblen Warengruppe das Vertrauen des Verbrauchers genießen können und sich ohne Zweifel durchweg sichere Produkte im Warenverkehr befinden.

Warengruppe 49: Diätetische Lebensmittel

Von 282 untersuchten Proben waren 43 (15,2%) zu beanstanden.

Für Diabetiker ist es wichtig, dass sie unter ständiger ärztlicher Kontrolle eine ausgewogene Ernährung zu sich nehmen, um das bei 90% der Diabetes-Typ-II-Patienten auftretende Übergewicht zu reduzieren. Umso wichtiger ist die Überprüfung der Nähr-stoffzusammensetzung und des Brennwertes diätetischer Lebensmittel.

17 Produkte wurden auf Grund von erheblichen Abweichungen der Nährstoffe als irreführend beurteilt, während bei 9% Mängel in der Kennzeichnung festzustellen waren.

Wegen des hohen Lebensstandards ist nicht nur bei Diabetikern eine Zunahme der Fettleibigkeit und damit verbunden ein An-stieg von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu verzeichnen. Demzufolge haben die Hersteller eine Marktnische für Produkte mit einem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren und Pflanzensterinen gefunden. In Studien ist bei Verzehr dieser Produkte nachweis-lich eine Reduzierung des Cholesterinspiegels zu verzeichnen, wodurch diese Erzeugnisse als diätetische Lebensmittel für Perso-

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nen mit erhöhtem Cholesterinspiegel und auch für Diabetiker vermehrt in den Verkehr gebracht werden. 50 Proben wurden auf die Fettsäurezusammensetzung untersucht, wobei keine Abweichungen von den deklarierten Gehalten festgestellt wurden.

178 Proben wurden auf den Glucose-, Fructose- und Saccharosegehalt untersucht. Ein Diabetiker kann durchaus auch andere als diätetische Lebensmittel ohne weiteres verzehren, wobei der im Rahmen des Ernährungsplanes erlaubte Kohlenhydratgehalt über die Angabe der Broteinheit abgeschätzt wird. Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker darf laut Diätverordnung keine Glucose und Saccharose enthalten sein, wobei jedoch ein natürlicher Gehalt aus Früchten wie bei Diabetikerstollen zu berück-sichtigen ist. Auffällige Zuckergehalte wurden nicht festgestellt, bei 5 Proben wurden Abweichungen des Fruktosegehaltes fest-gestellt und beanstandet.

Weiterhin gelangten 24 Proben diätetischen Eises zur Untersuchung. Nur zwei Proben fielen wegen der Überschreitung der laut Milchverordnung vorgegebenen Richt- und Warnwerte für Keime auf und mussten beanstandet werden. Insgesamt war jedoch ein deutlicher Rückgang der Beanstandungsquote bei Diabetikereis bezüglich des mikrobiologischen Befundes und auch bei den Kennzeichnungsmängeln zu verzeichnen.

Eine weitere Patientengruppe, die im Vergleich zu Diabetikern jedoch einzig auf diätetische Produkte bzw. auf Erzeugnisse ohne Anteil an dem Kleberprotein Gluten (Gliadin) angewiesen sind, sind Sprue- oder Zöliakiepatienten. Auf Grund der Unverträglichkeit gegen Gluten kommt es zu irreversiblen Schäden des Magen-Darm-Traktes. Vom Codex Allimentarius wird ein Grenzwert für Gluten von 200 mg/kg vorgegeben, wobei von einigen europäischen Ländern eine Reduzierung auf 20 mg/kg seit Jahren für diese Produktgruppe angestrebt wird. Das Warensortiment hat sich für Zöliakiepatienten stetig erweitert, jedoch gelangen nur wenige Produkte in die amtli-che Untersuchung. Bei 11 als glutenfrei ausgelobten diätetischen Erzeugnissen wurden Gehalte kleiner 5 mg/kg bestimmt. Diese Gehalte bestätigen sich seit Jahren, so dass eine Reduzierung des Grenzwertes für glutenfreie Erzeugnisse von Seiten der Industrie technologisch möglich ist und damit eine Voraussetzung für die Reduzierung des Grenzwertes geschaffen wird.

Eine aus den USA überschwappende Welle ist die „Glyx-Diät“. Ernährungswissenschaftler haben festgestellt, dass die hohe Quote von übergewichtigen Personen in Nordamerika nicht unbedingt auf den Verzehr von fett- und zuckerhaltigen Lebensmit-teln zurückzuführen ist, sondern auf den Verzehr von vermeintlich „falschen“ Kohlenhydraten. Deshalb soll mit der „Glyx-Diät“ die Aufnahme der Kohlenhydrate reduziert und gleichzeitig nur Lebensmittel mit einem niedrigen glykämischen Index aufgenom-men werden. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Erzeugnisse mit einem hohen Ballaststoffgehalt, wobei ein langes Sätti-gungsgefühl bei reduzierten Blutzuckerspitzen einen Diäterfolg garantieren soll, da die Ernährungswissenschaftler die Abhängig-keit von Insulinausschüttungen bei der Verdauung berücksichtigen. Ein Hersteller bewirbt sein Erzeugnis „Glyx-Brot“ als diäteti-sches Lebensmittel für Diabetiker auf Grund des hohen Ballaststoff- und des niedrigen Fettgehaltes. Diese Eigenschaften treffen jedoch auf jegliche Art eines Brotes auf Roggenbasis zu, weshalb nach hiesiger Ansicht kein Unterscheidungskriterium von einem Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs vorliegt. Die Probe wurde diesbezüglich beanstandet.

Warengruppe 50: Speisen, Fertiggerichte

Von 363 untersuchten Proben waren 63 (17,4%) zu beanstanden.

Nicht zum Verzehr geeignet (mikrobiologische Verunreinigungen)

Proben aus Küchen und Imbisseinrichtungen und Proben im Nachgang zu Beschwerden sowie ausgewählte Fertigpackungen wurden auf ihren mikrobiologischen Status untersucht. Überwiegend handelt es sich um erhitzte und somit keimarme Lebensmit-tel.

Fehler bei der weiteren Behandlung oder bei der Lagerung ermöglichten bei einigen dieser wasserreichen Proben ein massenhaf-tes Wachstum schädlicher Keime. Proben, die im Zusammenhang mit Erkrankungen zur Einsendung gelangten, werden unter Punkt 2.2.2 näher erläutert.

Gründe für Beanstandungen bei vier verdächtigen Proben waren Schwarzschimmelrasen auf belegtem Toastbrot und viele Schimmelnester auf einem fertig belegten, aufgetautem Tiefkühlpizzateig sowie jeweils über 50 Millionen E.coli/g in einer Nudel-beilage bzw. Enterobakterien in einer sensorisch nicht mehr arttypischen Reisbeilage.

Eine sensorisch noch unauffällige Planprobe Nudelsalat mit Wurst enthielt Gehalte an Bacillus cereus, Enterobakterien und Staphylokokken weit über den Warnwert für feuchte Nudeln hinaus.

Nicht zum Verzehr geeignet (andere Ursachen)

Beanstandet wurden 3 Proben. Dazu zählte eine deutlich über das MHD hinaus gelagerte Sterilkonserve, die äußerlich völlig verrostet war und ein Eintopfgericht mit „Hühnerfleisch“ ohne jegliche Aromamerkmale enthielt. Eine Probe gebratene Nudeln mit Hähnchenfleisch aus einem Asia- Restaurant enthielt ein dunkles Haar und ein ca. 9 x 4 cm großes zellstoffartiges Gebilde. In einem weiteren Essen aus einem Asia- Restaurant befand sich im Reis eine Deutsche Schabe (Blattella germanica).

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Beanstandungen gemäß Hygieneverordnung

Bei vier Proben führten mäßige Warnwertüberschreitungen bei negativem Nachweis von Toxinbildnern und fehlenden sensori-schen Abweichungen zu entsprechenden Beanstandungen.

Wertminderung

Die Abweichung von der Verkehrsauffassung war bei einer salzscharfen Kartoffelbeilage und einem suppenartig verdünnten Milchreis nicht kenntlich gemacht.

Irreführung

Als irreführend bezeichnet wurden „Rahm“soßen ohne oder nur mit Spuren von Milchfett, „Schinkenpizza“ bzw. „Schinkennu-deln“ (mit stärke- und sojahaltigen Aliud-Erzeugnissen statt Schinken), Eintopf ohne die vorgesehene Fleischeinlage und „Spätz-lepfanne Jäger Art“ aus dem Handel ohne die angegebene Zutat Pilze, „Cordon bleu“ ohne Nennung des verwendeten Hähn-chenfleisches. Ebenso wurde in einem Gericht gebratene Nudeln mit Schweinefleisch, Krabben, Ei, Schinken und Gemüse die nicht aufgeführte Tierart Huhn nachgewiesen.

Überprüfung des Einsatzes von Zusatzstoffen

Bei süßen Beilagen wurde auf enthaltene Süßstoffe geprüft. Im Fall der Verwendung von Süßstoffen muss Kenntlichmachung als Süßungsmittel und bei der Verkehrsbezeichnung erfolgen. In acht Fällen erfolgte die Kenntlichmachung nicht oder nicht richtig. Zum Süßen für eine Tomatensoße zu Nudeln wurde Cyclamat verwendet. Einsatz von Cyclamat ist bei diesem Produkt aus dem normalen Angebot nicht zugelassen.

In Stichproben wurde auf ausgewählte Konservierungsstoffe und Farbstoffe geprüft.

Wegen unterlassener Angabe des Einsatzes von Konservierungsstoff Nitrit/ Nitrat wurden mehrere Gerichte mit wesentlichen Anteilen von Kassler oder Brühwurst beanstandet. Der analytisch festgestellte Nitritgehalt dieser Zutaten war hoch. Zu einem Gericht in der Gemeinschaftsverpflegung wurde als Nachtisch fertig verpacktes Gebäck ausgegeben. Die Probe wurde bean-standet, weil das Gebäck mehrere Lebensmittelfarbstoffe enthält, die nicht im Speiseplan kenntlich gemacht wurden.

Hauptsächlich wurde auf den Zusatz von Geschmacksverstärker Glutamat geprüft. Bei Beachtung des originären Eigengehaltes verwendeter Lebensmittel (Glutamat ist naturgegeben besonders in Tomate, Kartoffeln, gereiften tierischen Produkten und in durch Eiweißhydrolyse gewonnene Würzen enthalten) wurden sieben Proben aus dem allgemeinen Angebot wegen nicht gekenn-zeichnetem Zusatz von Geschmacksverstärker Glutamat beanstandet.

Die Untersuchung von Gerichten aus asiatischen Restaurants auf den Geschmacksverstärker Glutaminsäure bzw. deren Salze wurde auch 2005 fortgeführt. Gemäß ZZulV beträgt die Höchstmenge, die den Gerichten zugesetzt werden darf, 10 g/kg. Bei der Wertung von Untersuchungsergebnissen ist zu beachten, dass Glutaminsäure als natürlicher Bestandteil von Lebensmitteln bei dieser Menge zu vernachlässigen ist. Dies betrifft insbesondere Speisewürzen und die für asiatische Gerichte typischen Soja- und Fischsoßen.

Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren wurde die Kenntlichmachung der Verwendung des Geschmacksverstärkers Glutamin-säure bei den eingesandten Proben laut Angaben auf dem Probentnahmeschein beachtet, so dass diesbezügliche Beanstandun-gen nicht anfielen.

Anzahl der Proben Gehalte an Glutamat in g/kg

2005 2004 2003 bis 4 38 37 26

>4 bis 10 20 27 29

>10 bis 15 8 6 11

>15 bis 20 2 2 –

>20 – – 2

gesamt 68 72 68

5 Gerichte wurden wegen der Überschreitung der Höchstmenge beanstandet. Den höchsten Gehalt wies eine Probe Bratnudeln mit einem Glutamatgehalt von 17,1 g/kg auf. Bei weiteren 7 Gerichten, deren Glutamatgehalte nahe der Höchstmenge lagen, wurde auf deren Einhaltung hingewiesen.

Beanstandungsgrund 2005 2004 2003

§ 7 ZZulV 5 (7,4%) 4 (5,7%) 10 (14,7%)

§ 9 ZZulV – 6 (8,6%) 11 (16,2%)

gesamt 5 (7,4%) 10 (14,3%) 21 (30,9%)

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Kennzeichnungsmängel

Wegen Kennzeichnungsmängeln wurden insgesamt 18 Proben beanstandet.

Bei mehreren tiefgekühlten Menüs fehlten zusätzliche Angaben, die durch § 5 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel gefordert werden. Es handelte sich auch in 2005 überwiegend um neu auf den Markt gebrachte Erzeugnisse von industriellen Herstellern aus Sachsen- Anhalt. Wegen fehlender, unvollständiger oder unverständlicher Angaben der gemäß § 3 LMKV gefor-derten Kennzeichnungselemente fielen vor allem Produkte des örtlichen Handwerks (z.B. aus Fleischereien) und Lebensmitteln aus Asia- Shops auf.

Die Angaben der Verkehrsbezeichnung sollten vollständig und verständlich sein: Die unterlassene Angabe von Formfleisch in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung der Probe wurde beanstandet, auch ein nicht näher beschriebenes, als „Veggie Hack“ bezeichnetes Produkt.

Die unvollständige Angabe von Zutaten oder Herstellungsverfahren kann zu Irritationen beim Verbraucher führen: Eine Sterilkon-serve Linsensuppe mit Schweinefleisch wurde als Beschwerde wegen „phenolischem Geschmack“ eingeliefert. Das Produkt stellte sich als schmackhaft und harmlos heraus: Angaben zur Verwendung von Rauch bzw. geräuchertem Fleisch fehlten jedoch.

Nährwertangaben auf einer Pizza waren bezogen sowohl auf 100 g als auch auf die Portion: Dabei standen beide ausgewiesenen Eiweißgehalte zueinander im Widerspruch; erst durch chemische Analyse konnte geklärt werden, welcher Wert zutreffend ist.

Zwei Proben Sojabratlinge enthielten geringe (bis 0,2%) Anteile zugelassene GVO ohne Kennzeichnung. Mitteilungen für die Überprüfung vor Ort auf die Zufälligkeit von GVO erfolgten.

Warengruppe 51: Nahrungsergänzungsmittel

Von 134 untersuchten Proben waren 19 (14,2%) zu beanstanden.

Weitere 5 eingereichte Proben waren als Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden, wurden jedoch nicht als solche, sondern als Arzneimittel eingestuft. Die Quote an nicht den Rechtsvorschriften entsprechenden Erzeugnissen lag somit eigentlich bei 17,9%.

Bei den untersuchten Proben handelte es sich vor allem um Mineralstoff- und Vitaminpräparate, Eiweißriegel für Sportler, Carni-tinpräparate, Mikroalgenpräparate, Fischölkapseln und Isoflavonpräparate, die speziell für Frauen ausgelobt waren.

Im Berichtszeitraum wurde eine Probe Mariendistelöl zur Beurteilung eingereicht. Die Mariendistel (Silybum marianum) ist ein Korbblütler, der in Südeuropa, Südrussland, Kleinasien und Nordafrika heimisch ist und in Mitteleuropa verwildert vorkommt. Die Früchte enthalten laut Literaturangaben 25 bis 35% fettes Öl mit 55 bis 72% Linolsäure, 15 bis 20% Ölsäure, 8 bis 14% gesättig-ten Fettsäuren und 500 bis 800 mg/kg Tocopherol. Von der Mariendistel werden einerseits das getrocknete Kraut einschließlich Blütenköpfchen, andererseits die Früchte arzneilich angewendet. Wirkstoffe der Früchte sind verschiedene Flavolignane (Silybi-nin, Isosilybinin, Silydianin, Silychristin), die als Silymarin bezeichnet werden und antihepatotoxisch wirken. Die Droge wird in Form von Aufgüssen und in anderen galenischen Zubereitungen zum Einnehmen bei toxischen Leberschäden (Lebervergiftung, besonders mit Knollenblätterpilzen) und zur unterstützenden Behandlung bei chronisch-entzündlichen Lebererkrankungen und Leberzirrhose angewendet. Bei dem vorgelegten Produkt handelte es sich jedoch um ein durch einfache Pressung gewonnenes, fettes, pflanzliches Öl. Mariendistel und das aus ihren Früchten gewonnene Öl werden nach hiesigem Kenntnisstand in Deutsch-land nicht üblicherweise als Lebensmittel verzehrt. Ebenso wenig ist hier der nennenswerte menschliche Verzehr in anderen europäischen Ländern bekannt. Die Probe wurde dementsprechend als (nicht zugelassenes) neuartiges Lebensmittel eingestuft.

Zur Untersuchung lagen weiterhin zwei Proben Weizenkleie mit pflanzlichen Zusätzen, u. a. Vogelknöterich, „Badan“, Birngrün (Orthilia) und Steinklee, vor. Für alle diese Zutaten war nicht erkennbar, dass sie vor Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung im Mai 1997 in Europa in nennenswertem Umfang verzehrt wurden. Der Vertreiber wurde aufgefordert, dies zu belegen; andernfalls würden die Stoffe als nicht zugelassene neuartige Lebensmittelzutaten beurteilt.

Eine Probe enthielt docosahexaensäurereiches Öl der Mikroalge Ulkenia sp. als wertbestimmenden Bestandteil. Bei diesem Öl handelt es sich um eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne von Art. 1 Abs. 2d VO (EG) Nr. 258/97. Es wurde entsprechend der Mitteilung 2004/C 58/05 der Kommission gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 258/97 i. V. m. der Entscheidung 2003/427/EG notifi-ziert. Dabei darf das DHA-reiche Öl in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Höchstmenge von 200 mg in der vom Hersteller emp-fohlenen täglichen Verzehrsmenge verwendet werden. Diese Höchstmenge wurde beim bestimmungsgemäßen Verzehr des Erzeugnisses deutlich überschritten. Für die Zutat DHA-reiches Öl lag damit keine Zulassung als neuartige Lebensmittelzutat vor; die Probe wurde daher nach der Neuartigen-Lebensmittel-Verordnung zu beanstanden.

Ein Erzeugnis enthielt carotinoidhaltige Pflanzenextrakte mit Lutein und Zeaxanthin als wertbestimmende Bestandteile. Lutein ist ein Carotinoid ohne Provitamin-A-Aktivität, das als Farbstoff in Pflanzen vorkommt. Es ist vor allem in dunkelgrünen Gemüsen (v. a. Brokkoli, Spinat und Erbsen), Kresse, Brennnesseln, aber auch Eigelb enthalten. Lutein reichert sich bevorzugt in der Augenlin-

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se und in der Macula lutea der Netzhaut an. Es soll in der Linse als Antioxidans wirken und das Risiko für Cataracte und altersbe-dingte Makuladegeneration senken.

Bei Zeaxanthin handelt es sich ebenfalls um ein pflanzliches Carotinoid der Xanthophyllgruppe. Wichtige Zeaxanthinquellen sind Orangen, Mandarinen, Kürbis, Mais, Spinat, Kohl, Brokkoli und grüne Bohnen sowie Eigelb. Dem Carotinoid, bei dem es sich um ein Isomer des Luteins handelt, werden ähnliche Wirkungen zugeschrieben wie letzterem. Mit der vom Inverkehrbringer empfoh-lenen täglichen Verzehrsmenge nahm der Verbraucher entsprechend der Nährwertkennzeichnung der Probe 5,8 mg Lutein und Zeaxanthin zu sich. Die Tatsache, dass nicht beurteilt werden konnte, worum es sich bei der wertgebenden Zutat „carotinoidhal-tige Pflanzenextrakte mit Lutein und Zeaxanthin“ handelte, ließ auch angesichts der die Zufuhr über die normale Ernährung deut-lich übersteigenden Carotinoidgehalte Zweifel an der Sicherheit der Zutat aufkommen. Daher wurde empfohlen, vor Ort zu prü-fen, ob der Hersteller belastbares Datenmaterial zum Beleg der Sicherheit der eingesetzten Zutat „carotinoidhaltige Pflanzenex-trakte mit Lutein und Zeaxanthin“ bzw. seines Erzeugnisses vorlegen könnte.

Mehrere carnitinhaltige Erzeugnisse wurden mit Aussagen zur fettabbauenden Wirkung und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit beworben.

L-Carnitin ist eine Hydroxycarbonsäure, die als Cofaktor am Transport langkettiger Fettsäuren in die Mitochondrien beteiligt ist. Die in Leber, Nieren und Gehirn synthetisierte Menge von ca. 16mg/Tag reicht aus, um den Bedarf zu decken. L-Carnitin ist somit nicht als essentieller Nährstoff anzusehen, der von außen zugeführt werden müsste. Gleichwohl erfolgt über die normale Ernährung eine mittlere tägliche Zufuhr von ca. 32mg. Eine Zufuhr von bis zu 500mg pro Tag wird allgemein als physiologisch und die entsprechenden Erzeugnisse als Lebensmittel angesehen. (Krankhafte) Mangelzustände sind bei Enzymdefekten und/oder mangelhafter exogener Zufuhr (z. B. aufgrund von Verlusten durch Dialyse oder bei totaler parenteraler Ernährung) bekannt; L-Carnitinhaltige Arzneimittel existieren für die entsprechenden Indikationen.

Seit geraumer Zeit wird L-Carnitin als Mittel zur Leistungssteigerung und erhöhten Fettverbrennung im Sport beworben. Aner-kannte wissenschaftliche Gremien wie der DGE-Arbeitskreis “Sport und Ernährung” kommen jedoch zu der Aussage, dass ein positiver Effekt von L-Carnitin auf die Leistungsfähigkeit physiologisch nicht einwandfrei nachweisbar und biochemisch nicht erklärbar ist. Eine große Rolle bei der subjektiv positiven Einschätzung des Stoffes ist nur dem Placebo-Effekt beizumessen. Entsprechend dem SCF unterstützen kontrollierte Studien nicht die Werbeaussage, dass Carnitinsupplementierung hilft, die Körperfettmasse zu reduzieren. Die o. g. Eigenschaften des L-Carnitins können somit nicht als wissenschaftlich gesichert ange-sehen werden.

3 Nahrungsergänzungsmittel enthielten als Carnitinquelle Carnitintartrat. Da für diesen Zusatzstoff in Deutschland keine generel-le Zulassung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel existierte, wurden die Proben – im Falle nicht existierender Ausnahmegenehmigungen nach § 37 LMBG – beanstandet.

Die Kennzeichnung eines Proteinriegels wurde wegen des erheblich von der Deklaration abweichenden Gehaltes an Calcium als irreführend beanstandet.

Für etliche Erzeugnisse, die als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht worden waren, ergab sich im Ergebnis der Untersuchung und Beurteilung der Verdacht, dass es sich bei ihnen um Arzneimittel handelte.

Wertbestimmende Zutaten von „Artischocke-Enzian-Dragees“ waren entsprechend ihrem Zutatenverzeichnis Artischocken- und Enzianextrakt. Die Zweckbestimmung des Erzeugnisses war nach den Angaben auf der Verpackung die Förderung der Verdau-ung. Dies wurde deutlich durch die Werbeaussagen:

• „Fördern die natürliche Verdauung von schweren und fettreichen Speisen“

• „Tägliche Nahrungsergänzung für natürliche Verdauung und cholesterinbewusste Ernährung.“

• „[…] fördern die natürliche Verdauung von schweren und fettreichen Speisen. Sie beinhalten die wertvollen Vitalstoffe der Artischocke (Cynarin, Flavonoide, Bitterstoffe) und des Enzians (Gentiopikrin, Amarogentin) in konzentrierter Form. Die be-sonderen Bitterstoffe des Enzians unterstützen die verdauungsfördernden Magenbewegungen.“

Ein Ernährungszweck bzw. die Bedürftigkeit der Ergänzung der täglichen Nahrung durch die Hauptzutat Artischockenextrakt war für die eingereichte Probe nicht erkennbar. Während für Artischocken als Gemüse eine eindeutige Verkehrsauffassung als Le-bensmittel existiert, ist die in Deutschland für Artischockenextrakt in Form von Tabletten, Dragees oder Kapseln geprägte und vorherrschende Zweckbestimmung die eines traditionell angewendeten Mittels zur Unterstützung der Fettverdauung. Die anre-gende Wirkung von Artischockenextrakten auf Magen, Leber und Galle, die zu einer schnelleren Verdauung von Nahrungsfetten beiträgt, ist durch ernährungswissenschaftliche Studien belegt. Auf dem deutschen Arzneimittelmarkt finden sich diverse Arti-schockenpräparate. Medizinisch werden in erster Linie Extrakte aus den Blättern, aber auch Zubereitungen aus Blütenknospen eingesetzt. Als wirksame Substanzen in wässrigen Extrakten aus frischen oder getrockneten Artischockenblättern gelten haupt-sächlich Caffeoylchinasäurederivate, z. B. Chlorogensäure, 1,5-Dicaffeoylchinasäure und der daraus beim Trocknungsprozess und bei der Extraktherstellung durch Umesterung entstehende Bitterstoff Cynarin (1,3-Dicaffeoylchinasäure). Diese werden in

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erster Linie für die nachweislich choleretischen Wirkungen, die Leberschutzfunktionen, die antioxidativen und regenerationsför-dernden Eigenschaften und die positive Wirkung auf die Cholesterol- und Lipidwerte verantwortlich gemacht.

Auch der (Gelbe) Enzian (Gentiana lutea) ist eine Arzneipflanze. Wertbestimmende Inhaltsstoffe sind dabei die in der Wurzel enthaltenen Bitterstoffe Amarogentin und Gentiopikrin. Entsprechend der Positivmonographie der Kommission E führen diese Stoffe über eine Reizung der Geschmacksrezeptoren zu einer Anregung der Speichel- und Magensaftsekretion. Darüber hinaus senken sie den pH-Wert des Magens und bewirken so, dass die Verdauungsenzyme optimal arbeiten können.

Sie stimulieren auch die Sekretion von Galle und von Verdauungsenzymen in der Bauchspeicheldrüse. Wissenschaftlich geprüfte Anwendungsgebiete von Enzianwurzel und daraus hergestellten Präparaten sind Appetitlosigkeit, Völlegefühl und Blähungen sowie Magenbeschwerden. Enzianwurzel ist Bestandteil vieler pflanzlicher Magen-Darm-Mittel. Eine Standardzulassung existiert, und auf dem Markt findet sich eine Reihe von Fertigarzneimitteln. In Lebensmitteln wird Enzianwurzel zur Herstellung von Bitter-schnäpsen verwendet, wobei der Gehalt an Bitterstoffen darin geringer als in arzneilichen Verdauungsmitteln ist und die Zweck-bestimmung in der Erzeugung einer bitteren Geschmacksnote liegt. In einschlägigen Listen zur Beurteilung pflanzlicher Bestand-teile in Lebensmitteln wie der Drogenliste der dänischen Lebensmittelbehörde oder der Inventarliste der Europäischen Kräuter-tee-Vereinigung wird Enzianwurzel als mögliche Lebensmittelzutat aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung einer Mengenbe-grenzung. Das zu beurteilende Erzeugnis diente aus der Sicht der sachsen-anhaltinischen Sachverständigen aufgrund seiner Zusammensetzung sowie der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung ”fördert die natürliche Verdauung von schweren und fettreichen Speisen” und entsprechender weiterführender Werbeaussagen im Zusammenhang mit einer langjährig geprägten arzneilichen Zweckbestimmung vergleichbarer Produkte der Beeinflussung von Körperfunktionen, konkret der Unterstützung der Verdauung. Es lag die Annahme nahe, dass es sich bei der Probe um ein Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG handelte. Es wurde dementsprechend empfohlen, die zuständige Behörde der Arzneimittelüberwachung zur weiteren Veranlassung von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

Ein russisches Nahrungsergänzungsmittel war als Mittel zur Raucherentwöhnung ausgelobt. Es enthielt unbekannte pflanzliche Bestandteile, die aufgrund der komplett in Russisch gehaltenen Kennzeichnung nicht identifiziert werden konnten. Es lag die Annahme nahe, dass es sich bei der Probe um ein Arzneimittel handelte; die zuständige Behörde der Arzneimittelüberwachung wurde dementsprechend informiert.

Des Weiteren wurde erneut „Mumijo“ zur Beurteilung vorgelegt. Mumijo ist weder bezüglich Herkunft (mineralisch, pflanzlich oder tierisch) noch Zusammensetzung ein einheitlich zu definierender Stoff. Entsprechend der Bewerbung im Internet handelt es sich bei Mumijo (auch “Mumie”) um einen “durch tektonische Erdaktivitäten gepressten Bergsaft aus der zentralasiatischen Flora”. Andere Quellen sprechen von einer Mineralerde aus den Hochgebirgsregionen Zentralasiens bzw. von einer bitumenarti-gen Substanz. Für Mumijo existiert in Deutschland keine gefestigte Verkehrsauffassung. Der Verwendungszweck erschließt sich dem Verbraucher ausschließlich über Informationen der Vertreiber, z.B. im Internet. Die dort aufgeführten Anwendungsgebiete (einschließlich Hinweisen auf jahrtausendealte Traditionen im sibirisch-asiatischen Raum) sind fast ausnahmslos arzneilicher Art. Als Indikationen werden dabei u. a. genannt:

• schneller Knochenaufbau, vor allem nach komplizierten Frakturen • schnellere Wundheilung aufgrund einer entzündungshemmenden Wirkung • bei Mandelentzündung, Sinusitis und Bronchitis • bei Osteoporose • zur Stärkung des Immunsystems • zur Normalisierung der Potenz bei Libidoverlust • bei Magen- und Darmgeschwüren • bei entzündlichen Prozessen im Urogenitalbereich • bei Hämorrhoiden • bei Unfruchtbarkeit, • bei Wechseljahresbeschwerden • zur Anregung der Galle

Als Zweckbestimmung von Mumijo ergab sich somit nach hiesigem Erachten aus dem oben Genannten eine arzneiliche Bestim-mung.

Im Jahr 2005 lagen zwei Proben mit „Phaseolin-Pulver“ als Hauptzutat zur Beurteilung als Nahrungsergänzungsmittel vor. Rohe Bohnen, insbesondere die Phaseolus-vulgaris-Varianten, enthalten eine Vielzahl von Inhaltsstoffen mit toxischen Wirkungen. Dazu gehört u. a. das Phytohämagglutinin (Lektin) Phasin. Bei Kindern kann es durch den Genuss von rohen Bohnen zu tödlich verlaufenden Magen- und Darmblutungen kommen; bei Erwachsenen treten Übelkeit und Benommenheit als Zeichen einer Ver-giftung auf. Gelangen Lektine in die Blutbahn, können sie auch andere innere Organe, z. B. Leber und Niere, schädigen. Weitere in rohen Bohnen vorkommende Stoffe mit unerwünschten Wirkungen sind Phaseolotoxin und Proteininhibitoren. Für die zu beur-teilenden Proben wurden aufgrund der gesundheitsschädlichen Wirkungen der Hauptzutat (rohes) Kidneybohnen-Pulver Zweifel

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an der Sicherheit geäußert und die Information der für den Hersteller zuständigen Behörde der amtlichen Lebensmittelüberwa-chung empfohlen. Weiterhin wurden Werbeaussagen zur Wirkung von Phaseolin als Kohlenhydratblocker als irreführend beur-teilt.

Weitere Beanstandungsgründe in der Warengruppe waren u. a. fehlende oder unkorrekte Kennzeichnungsbestandteile. Im Rah-men des Bundesweiten Lebensmittelmonitorings wurden Nahrungsergänzungsmittel auf ihre Gehalte an den Schwermetallen Blei und Cadmium untersucht. Sachsen-Anhalt nahm mit der Untersuchung von 28 Proben an diesem Projekt teil. In 17 Proben wurden Bleigehalte von 0,016 bis 1,89 mg/kg ermittelt, während in 13 Proben Cadmiumgehalte von 0,031 bis 0,577 mg/kg gefunden wurden. Eine Auswertung des Projektes liegt derzeit noch nicht vor.

Warengruppe 52: Würzmittel

Von 119 untersuchten Proben waren 9 (7,6%) zu beanstanden.

Aus einer Gemeinschaftsküche stammten 4 völlig verschmutzte Proben Kräutermarinaden mit den Mindesthaltbarkeitsdaten 1999 bzw. 2001 als Verdachtsproben. Die Proben wurden aufgrund ihrer ekelerregenden Beschaffenheit, insbesondere der ver-schmutzten Verpackungen, als zum Verzehr ungeeignet und nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absatz 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beurteilt.

3 Würzmittel aus dem Angebot asiatischer Lebensmittelhändler wiesen Kennzeichnungsmängel auf. Der in einer Fischsauce enthaltene Konservierungsstoff Benzoesäure war nicht kenntlich gemacht. Eine weitere Marinade enthielt Benzoesäure in einem Gehalt über der in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung festgelegten Höchstmenge.

Ein Kräuteressig enthielt statt des Mindestgesamtsäuregehaltes von 5 Gramm pro 100 Milliliter nur 4,5 Gramm pro 100 Milliliter.

Eingereicht wurde eine jodierte Salzmischung aus Natrium- und Kaliumchlorid, Magnesiumsulfat und Lysinchlorid mit Zusatz von Kaliumjodid. Sie wurde wegen der Überschreitung der in einer Allgemeinverfügung nach § 47a LMBG festgelegten Höchstmenge an Kaliumjodid und wegen krankheitsbezogener Werbung beanstandet.

11 Würzmittel, v. a. Curry und Chillisaucen, wurden auf Farbstoffe der Sudanrot-Gruppe untersucht. Diese konnten in keiner der Proben nachgewiesen werden.

9 Würzsaucen (Worcestersaucen, Sojasaucen und sonstige Saucen mit Eiweisshydrolysat) wurden auf ihre Gehalte an 3-Monochlorpropandiol geprüft. Bei 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) handelt es sich um eine Substanz aus der Gruppe der Chlorpropanole, die sich im Tierversuch als cancerogen, nicht jedoch genotoxisch erwiesen hat. Gesundheitliche Bewertungen des Stoffes liegen vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der EU (SCF) und vom Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) vor. Danach gelten ein TDI-Wert (tolerable daily intake) bzw. PMTDI-Wert (provisional maximum tolerable daily intake) von 2 μg/kg Körpergewicht als tolerabel. 3-MCPD kann nach derzeitigem Kenntnisstand bei der Hochtem-peraturchlorierung von Fetten in einer Proteinmatrix entstehen. Dies hat Bedeutung bei der Herstellung von säurehydrolysierten Pflanzenproteinen wie z. B. Speisewürze und Sojasauce. Die Festlegung von Höchstmengen für 3-MCPD als Kontaminant für diese Lebensmittelgruppen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 trägt dieser Problematik Rechnung. Neuere For-schungsergebnisse zeigen, dass 3-MCPD auch beim Erhitzen fett- und salzhaltiger Matrices sowie im Rahmen der Maillardreak-tion gebildet werden kann. In der Vergangenheit wurde auch in Worcestersaucen von Zeit zu Zeit 3-MCPD nachgewiesen.

In 7 untersuchten Würzsaucen lag der 3-MCPD-Gehalt unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,006 mg/kg; in einer Sojasauce bzw. einer Speisewürze waren 0,006 mg/kg bzw. 0,008 mg/kg des Kontaminanten bestimmbar.

Warengruppe 53: Gewürze

Von 67 untersuchten Proben waren 4 (6,0%) zu beanstanden.

Im Berichtszeitraum wurden schwerpunktmäßig Safranproben mikroskopisch und chemisch auf Verfälschungen geprüft. Safran besteht aus den getrockneten Blütennarben des vor allem im östlichen Mittelmeergebiet und in Westasien heimischen Crocus sativus. Für 1g Safran werden etwa 150 Blüten benötigt, was den hohen Preis und daraus folgend die häufigen Verfälschungen erklärt. Safran wird mit Griffelteilen, Farbstoffen, rotfärbenden Hölzern, Stärke oder Saflorblüten gestreckt. Die Untersuchung von vier eingereichten Proben ergab keinen Hinweis auf Verfälschungen.

Die für 10 Gewürze (3 x schwarzer Pfeffer und Chilli, 2 x Paprika sowie 1 x weißer Pfeffer und eine Gewürzmischung) routinemä-ßig durchgeführte Bestimmung der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 erbrachte in keinem Fall eine Überschreitung der in der Ver-ordnung (EG) Nr. 466/2001 bzw. der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung festgelegten Höchstwerte.

Parallel zu den Aflatoxin-Bestimmungen wurden 16 Proben der Warengruppe auf Ochratoxin A geprüft. In 8 Gewürzen (2 x Chili, 4 Gewürzmischungen, je 1 x Wacholderbeeren, Anis und Paprika) wurden Gehalte dieses Mykotoxins zwischen 0,14 μg/kg und 1,62 μg/kg gefunden.

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Höchstmengenüberschreitungen für Rückstände an Pflanzenschutzmitteln wurden in 2 der 12 daraufhin untersuchten Gewürze festgestellt. Eine Probe edelsüßer Paprika enthielt Permethrin. In einem Majoran waren Rückstände der Insektizide Dimethoat und Profenofos in Gehalten über den zugelassenen Höchstmengen enthalten.

4 Gewürze wurden gaschromatographisch auf Rückstände von Ethylenoxid geprüft. Nur in einer dieser Proben wurden dabei Spuren von 2-Chlorethanol als Reaktionsprodukt von Ethylenoxid und Chloridionen aus der Matrix gefunden, die jedoch nicht zur Beanstandung führten.

7 Gewürze wurden auf Sudanrotfarbstoffe untersucht. Dabei handelte es sich um 4 Proben Chilli, 2 Proben Paprika und 1 Ge-würzmischung. In keiner der Proben waren die entsprechenden lipophilen Farbstoffe nachweisbar.

Aus einer Gemeinschaftsküche stammte eine völlig verschmutzte Probe Paprikapulver mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 1998. Das Pulver war völlig verklumpt, roch stark nach Ammoniak und nicht mehr arteigen. Die Probe wurde als zum Verzehr ungeeig-net und nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absatz 2b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beurteilt.

Eine Probe iranischer Safran wurde wegen unvollständiger Kennzeichnung beanstandet.

Warengruppe 54: Aromen

Eine untersuchte Probe war nicht zu beanstanden.

Warengruppe 56: Hilfsmittel

Von 7 untersuchten Proben waren keine zu beanstanden.

Warengruppe 57: Zusatzstoffe

Von 2 untersuchten Proben waren keine zu beanstanden.

Warengruppe 59 Mineral- und Tafelwasser

Von 280 untersuchten Proben waren 24 (8,6%) Proben zu beanstanden.

Die Verteilung der 24 Beanstandungen hinsichtlich verschiedener Beanstandungsgründe ist der Abbildung zu entnehmen.

In Bezug auf die Anzahl der Planproben lässt sich im Vergleich zum Vorjahr ein Zuwachs verzeichnen.

Bei 4 der insgesamt 280 Proben handelte es sich um Beschwerdeproben mit zum Teil erheblichen sensorischen Abweichungen. Die Zahl der beanstandeten Proben verminderte sich deutlich von 19% im Jahr 2004 auf 9% im Jahr 2005.

Natürliches Mineralwasser zeichnet sich unter anderem durch seine, im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleibende, Zusammensetzung aus. Lediglich 3 Proben wurden beanstandet, weil sie hinsichtlich ihrer Mineralisierung nicht der Zusammen-setzung der Zulassungsanalyse bzw. den gekennzeichneten Angaben entsprachen.

Insgesamt 14 Proben waren auf Grund falscher oder unzureichender Kennzeichnung zu beanstanden, wobei 10 Beanstandungen auf die nicht den Rechtsvorschriften entsprechende Angabe der Verkehrsbezeichnung, des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Quellnamens oder Quellortes entfielen.

In mikrobiologischer Hinsicht entsprachen 4 Proben nicht den rechtlichen Vorgaben.

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Warengruppe 60: Rohtabake, Tabakerzeugnisse

Von 45 untersuchten Proben waren 2 Proben (4,44%) zu beanstanden.

Bei diesen Proben handelte es sich um Wasserpfeifentabak sowie Filterzigaretten mit unzureichender Kennzeichnung.

Warengruppe 82: Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt

Von 147 untersuchten Proben waren 4 (2,7%) zu beanstanden.

Es wurden u. a. Erzeugnisse aus den Produktgruppen: Textilien, Arbeitshandschuhe, Masken, Brustbeutel, Lederwaren, Sonnenschutz-kappen, Badeartikel, Sportkleidung sowie Bettwäsche untersucht.

In keiner der untersuchten Proben waren Stoffe oder Verunreinigungen in Mengen nachweisbar, die eine unmittelbare Gesundheitsge-fahr hätten darstellen können. Die in der Bedarfsgegenständeverordnung für diese Produkte getroffenen Regelungen zu gesundheitli-chen bedenklichen Stoffen wurden eingehalten. Die festgestellten Mängel betrafen Substanzen, die hinsichtlich ihres gesundheitlichen Risikos bei Hautkontakt nur unzureichend charakterisiert sind und aufgrund vorsorgender normativer Regelungen oder Empfehlungen nicht verwendet werden sollten.

Bei drei Proben, einem Turnanzug, einer Sonnenschutzblende und einem Base Cap wiesen die Stofffärbungen nicht die nach der ent-sprechenden Norm zu fordernde Schweißechtheit auf. Hinweise an die Hersteller oder Inverkehrbringer sind derzeit die einzige Mög-lichkeit auf den Verzicht von allergieauslösenden Dispersionsfarbstoffen bei Textilien oder Spielwaren hinzuwirken.

Wie unvollständig der rechtliche Schutz der Verbraucher vor nicht sicheren Stoffen ist, zeigen auch die in diesem Bereich immer wieder berechtigten Verbraucherbeschwerden, bei denen aber kein Rechtsverstoß zu beanstanden war. Im Jahr 2005 waren dies 3 Proben, die die unterschiedlichen Problematiken deutlich machen.

Eine Duft-Kerze-Zimt wurde eingesendet, weil sie beim Abbrennen eine Schleimhautreizung der Augen hervorgerufen hat. Dieser Effekt wurde bei der Untersuchung nicht beobachtet. Es waren aber verschiedene allergene Duftstoffe nachweisbar, die beim Schmel-zen des Wachses verstärkt freigesetzt werden. Diese Stoffe sind in kosmetischen Mitteln und Reinigern mittlerweile deklarationspflich-tig. In Kerzen dürfen allergene Duftstoffe ohne Deklaration eingesetzt werden.

Eine Probe Windeln wurde als Beschwerdeprobe eingesendet, weil sie im Gegensatz zu anderen, vergleichbaren Produkten Hautaus-schläge hervorgerufen hat. Eine Ursache für diese Beschwerde lies sich nicht ermitteln.

Die dritte Beschwerdeprobe war eine Taschenlampe mit schwarzer Gummiummantelung. Sie war aufgrund des stechenden Geruches mit Verdacht auf PAK-Belastung eingesendet worden. Da zum Färben von schwarzen Kunststoffen und Gummi in der Regel Ruß ein-gesetzt wird, wurde auch auf eine mögliche PAK-Belastung hin geprüft. Dabei wurde eine PAK-Kontamination in Höhe von 12 mg

Verteilung der Beanstandungen bezüglich der Beanstandungsgründe im Zeitraum

des Jahres 2005

irreführend 44%

sonstige Abweichungen

32%

Kennzeichnungsmängel

16%

nicht zum Verzehr geeignet

8%

gesundheitsschädlich auf Grund mikrobiologischer Verunreinigung

0%

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Benz(a)pyren/kg ermittelt. Ab 50 mg/kg wäre das Gummi als krebserzeugende Zubereitung nach dem Gefahrstoffrecht zu beurteilen gewesen.

Weiterhin wurden verschiedene aromatische flüchtige Stoffe wie Benzol, Tri-, Tetra-, Pentamethylbenzol, Naphthalin, Methylnaphthalin und Dimethylnaphthalin nachgewiesen, die als Einzelstoffe nicht zu beanstanden waren. Das aus der Summe der krebserregenden Stoffe resultierende gesundheitliche Risiko lässt sich nicht bewerten. Da es für Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt keine rechts-verbindliche Forderung zur Verwendung von gesundheitlich unbedenklichen Stoffen gibt, blieb die Verantwortung für den Ersatz von derart zweifelhaften Produkten auch in diesem Fall dem Inverkehrbringer überlassen.

Warengruppe 83: Bedarfsgegenstände zur Reinigung und Pflege

Von 118 untersuchten Proben waren 9 (7,6%) zu beanstanden.

Am 8. Oktober 2005 trat die Verordnung (EG) Nr.648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien in Kraft. Das derzeit geltende Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) ist an die Vorgaben der EG-Verordnung anzupassen, darüber hinaus sind bestimmte in der EG-Verordnung enthaltene punktuelle Verpflichtungen durch entsprechende nationale Regelungen zu erfüllen. Mit in Kraft treten der Detergenzienverordnung werden an die Hersteller/Inverkehrbringer qualitativ neue Forderungen u. a. bei der Angabe von Konser-vierungsmitteln und Parfüminhaltsstoffen gestellt. Medizinisches Personal wird in Zukunft die Möglichkeit haben, bei den Herstellern eine vollständige Auflistung aller Inhaltsstoffe anzufordern. Mit der Einführung von Methoden zur Prüfung der biologischen Abbaubar-keit für alle Tenside in Detergenzien wird ein hohes Umweltschutzniveau gewährleistet.

Auf Grund dieser besonderen Situation wurden im Berichtszeitraum 8 Betriebskontrollen in Sachsen-Anhalt bei Wasch- und Reini-gungsmittelherstellern durchgeführt. Ziel sollte es sein, in gemeinsamen Gesprächen die aktuellen und zukünftigen Anforderungen zu erläutern, Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten und Kontrollen zum Umsetzungsgrad durchzuführen.

Dadurch war auch in diesem Jahr der Anteil an einheimischen Proben mit ca. 30% am Gesamtprobenaufkommen der Wasch- und Reinigungsmittel hoch.

Die im vergangenen Jahr begonnenen Untersuchungen dieser Warengruppe auf Konservierungsmittel wurden fortgesetzt. Dabei spielte bei der Argumentation gegenüber den Herstellern der vorbeugende Gesundheitsschutz eine besondere Rolle.

Zum bestimmungsgemäßem oder vorauszusehenden Gebrauch bei einem Spülmittel gehört neben der reinigenden Wirkung von Be-darfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt auch der Hautkontakt des Verbrauchers bei dem entsprechendem Reinigungsvorgang. Die perkutane Absorption von Komponenten eines Spülmittels durch die Haut ist nach Expositionsweg, -art und -dauer sowie der Anwen-dungsmenge mit einer Flüssigseife vergleichbar. Somit erscheint es gerechtfertigt, bestehende rechtliche Regelungen aus dem Bereich für kosmetische Mittel auch auf ein Spülmittel zu übertragen, um die toxikologische Unbedenklichkeit eines Produktes zu gewährleisten.

Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in der Anlage 6 der Kosme-tik-Verordnung aufgeführten Konservierungsstoffen die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet. Diese Höchstmengen sind u. a. durch Risikoabschätzungen auf Grund von toxikologischen Daten entstanden.

In Anlage 6 Teil A Lfd.Nr. 39 ist eine Mischung von Chlormethylisothiazolon und Methylisothiazolon mit einer Konzentration bis zu 0,0015% des Gemisches für kosmetische Mittel zugelassen. In dem uns vorliegendem Spülmittel wurden u. a. 0,004% Methylisothiazo-lon mittels HPLC-DAD nachgewiesen.

Eine Konzentration bis zu 0,0015% Isothiazolone ist auf Grund der Kosmetik-Verordnung als nicht gesundheitsgefährdend einzuordnen. Da der Hersteller/Inverkehrbringer sein Spülmittel mit den Worten „ ... Hervorragende Hautschonung, ... und durch seine milde Wirk-stoffkombination besonders hautverträglich ... „ auslobt, sollte er sich bei der Gestaltung der Rezeptur auch an den aus der Kosmetik-Verordnung zugelassenen Konzentrationen orientieren.

Leider nimmt auch auf dem Gebiet der Wasch- und Reinigungsmitteln die Auslobung mit Claims der Art „hypoallergen“ (oder gleichsin-niger Begriffe) zu. Nach unserer Auffassung sind Begriffe wie „hypoallergen“ geeignet, die heute allgegenwärtige Furcht des Verbrau-chers vor Allergien bzw. allergieähnlichen Reaktionen zu schüren, indem sie suggerieren, andere Produkte, die diese Angaben nicht enthalten, seien mit einem deutlichen Allergierisiko behaftet. Jeder Hersteller ist zudem nach § 30 LFGB verpflichtet, Bedarfsgegens-tände in den Verkehr zu bringen, die nicht geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Der Hersteller ist somit verpflichtet sicherzustellen, dass seine Produkte für die meisten Verbraucher „unbedenklich“ sind, wenngleich Überempfindlichkeitsreaktionen einzelner Personen nicht auszuschließen sind. Gleichzeitig lässt sich die Möglichkeit einer individuellen Unverträglichkeitsreaktion grund-sätzlich für keinen Bestandteil eines Wasch- und Reinigungsmittels ausschließen.

Verschiedene Weichspülkonzentrate sind mit den Slogan „hypoallergen“ ausgelobt. In Europa stellen Duft- und Konservierungsstoffe die häufigsten Allergene dar. Beide Rohstoffgruppen (hier: Benzisothiazolinon sowie „Duftstoffe“) befinden sich in den Rezepturen dieser Proben. Wir haben die Hersteller/Inverkehrbringer aufgefordert, von der Auslobung der Produkte mit dem Slogan „hypoallergen“ Abstand zu nehmen.

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 64

Warengruppe 84: Kosmetische Mittel

Von 294 untersuchten Proben waren 61 (20,8%) zu beanstanden.

Keine der Proben musste in diesem Jahr als gesundheitsschädlich i. S. von § 24 LMBG beurteilt werden.

Die weitaus meisten Beanstandungen ergingen aufgrund unvollständiger Kennzeichnung, vor allem wegen unvollständiger oder fehlen-der Liste der Bestandteile, fehlender Angabe der Chargennummer oder unvollständiger Herstellerangaben, Warnhinweise oder Verbraucherhinweise fehlten („Enthält Jod“ , „Enthält Formaldehyd“) oder waren nicht in deutscher Sprache vorhanden. Auch die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Angaben zur Verwendungsdauer nach dem Öffnen führten zu Beanstandungen.

Die Angabe „hypoallergen“ musste in diesem Jahr erneut beanstandet werden. Zahlreiche Bestandteile kosmetischer Mittel sind be-deutende Allergene. In Europa stellen Duft- und Konservierungsstoffe die häufigsten kosmetischen Allergene dar. Beide Rohstoffgrup-pen (in einem Duschgel 2-Bromo-2-Nitropropane-1,3-Diol sowie „Parfum“ sowie Parabene und Phenoxyethanol in einer Handcreme) befinden sich in der Rezeptur dieser Produkte.

Die Zahl der Beanstandungen (18 Proben) nach § 27 LMBG (Irreführung) lag auch in diesem Jahr wieder sehr hoch. Wirkaussagen zu wertgebenden Bestandteilen (Aloe Vera, Kamille, Panthenol, Allantoin, Vitamin E, Vitamin A, ...) sowie durch pH-Wert bezogene Aus-sagen zeigten Differenzen zwischen Rezeptur und Auslobung. Bei verschiedenen Proben waren Hinweise zur Kontrolle der Produktun-terlagen entsprechend § 5b der Kosmetik-Verordnung durch die zuständigen Behörden notwendig.

Bei einer „Lollipop-Seife“ bestand die Gefahr der Verwechslung mit Lebensmitteln. Die bei der uns vorliegenden Probe gewählte Auf-machung, insbesondere die gewählte Form, Farbe und Größe lassen eine große Ähnlichkeit mit Lutschern aufkommen. Dazu trägt auch die vom Hersteller/Inverkehrbringer gewählte Produktbezeichnung „Lollipop-Seife“ bei. Diese Bezeichnung, gemeinsam mit den Verbraucherhinweisen, ist zu dem sehr klein und unübersichtlich (mehrsprachig) gewählt und ist nach Entfernen der Klarsichtfolie nicht mehr zu erkennen. Während der hauptsächlichen Gebrauchszeit der Probe ist eine Kennzeichnung nicht mehr vorhanden. Der Verbrau-cher, insbesondere Kinder, werden somit über den wahren Verwendungszweck nicht mehr informiert, könnten jedoch auf Grund der Aufmachung auf ein Lebensmittel schließen. Dazu trägt entscheidend auch der fest mit dem Seifenstück verbundene Holzstiel bei. Dieser hat für den tatsächlichen Verwendungszweck der Probe keine funktionale Bedeutung, im Gegenteil, er behindert die Verwen-dung als Seifenstück. Ein Abbeißen und Lecken an dem Seifenstück ist demnach vorhersehbar. Dabei können die Inhaltsstoffe, speziell die Tenside, zu gesundheitlicher Beeinträchtigung beim Verbraucher führen.

Das BGVV fordert bereits im Pressedienst 23/98 vom 14. Dezember 1998 Hersteller/Inverkehrbringer von tensidhaltigen Produkten auf, Verpackungen so zu gestalten, dass die Verwechslung mit Lebensmitteln ausgeschlossen ist.

Von der Möglichkeit der Einflussnahme auf einen vorbeugenden Gesundheitsschutz durch die Überwachungsorgane wurde in anderen Fällen Gebrauch gemacht. Mittels HPLC-DAD wurde z.B. in Proben Methylisothiazolinone in einer von der Kosmetik-Verordnung zuge-lassenen Konzentration nachgewiesen. Methylchloroisothiazolinone konnte nicht nachgewiesen werden, obwohl beide Isothiazolinone in den Listen der Bestandteile der Proben enthalten sind.

Es ist bekannt, dass Amine und Aminderivate in der Lage sind das Wirkstoffgemisch Methylchloroisothiazolinone / Methylisothiazolino-ne abzubauen. Insbesondere die Stabilität des Methylchloroisothiazolinone kann durch den Einfluss von Temperatur, pH-Wert oder Rezepturbestandteile beeinträchtigt werden. Da in der Liste der Bestandteile der Proben stickstoffhaltige Verbindungen aufgeführt sind, muss auf Grund des Analysenergebnisses davon ausgegangen werden, dass bei diesen Proben das Isothiazolinone-Gemisch durch den Einfluss von Rezepturbestandteilen u./o. durch den Herstellungsprozess abgebaut wurde.

Die für die Durchführung der amtlichen Überwachung von kosmetischen Mitteln zuständige Behörde muss entsprechend § 5b an Hand der Produktunterlagen kontrollieren, ob ein Abbau des Konservierungsmittelsystems in der Sicherheitsbewertung berücksichtigt wurde. Eventuell sind Auflagen notwendig, z.B. sind Konservierungsmittelbelastungstests bei 2 bis 3 Jahre alten Produkten durchzuführen, ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist anzubringen oder eine Rezepturumstellung ist erforderlich.

Im vergangenen Jahr wurden unter Einbeziehung des Sachverständigen für kosmetische Mittel 22 Betriebsinspektionen durchgeführt. Diese zeigen, dass die Forderungen aus § 5b (Produktunterlagen einschließlich Sicherheitsbewertung; Belege, dass die Herstellungs-weise nach Guter Herstellungspraxis erfolgt) und §5c (Berücksichtigung der Guten Herstellungspraxis) teilweise immer noch verbesse-rungswürdig sind. Ein besonderes Problem in diesem Jahr bestand in der Ansiedlung von mehreren Inverkehrbringern aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion. Produktunterlagen sowie gesetzeskonforme Kennzeichnung sind die Schwachstellen bei deren Produkten. Bei Kontrollen von Pharmaunternehmen werden immer wieder Abgrenzungsprobleme zu Arzneimitteln offensichtlich. Auch hier gab es erheblichen Erklärungsbedarf durch die zuständige Überwachung. Die Einbeziehung von Produkten, die in Sachsen-Anhalt hergestellt werden, in die planmäßige Untersuchung und Begutachtung durch das LAV Sachsen-Anhalt ist noch zu gering (ca. 15% der Proben stammen aus eigener Herstellung). Die Überwachungsämter senden trotz ständiger Aufforderung noch immer zu wenig solcher Proben an das Untersuchungsamt ein. Die Beanstandungsquote bei Produkten, die in Sachsen-Anhalt hergestellt werden, lag auch im Jahr 2005 mit ca. 35% sehr hoch.

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 65

Warengruppe 85: Spielwaren und Scherzartikel

Von 119 untersuchten Proben waren 3 (2,5%) zu beanstanden.

Sofern es eine Eigendynamik des Marktes gibt, die zu einer Eliminierung schlechter und gefährlicher Produkte beiträgt, scheint diese im vergangenen Jahr auf dem Sektor der Spielwaren und Scherzartikel in Sachsen-Anhalt wirksam gewesen zu sein. Bei den eingesende-ten Erzeugnissen aus den Produktgruppen: Holzspielzeug, Bausteine, Zubehör für Puppenstuben und Kaufmannsläden, Fingerfarben, Stoffpuppen, Spielfiguren, Rasseln, Indianerschmuck und Wundertüten waren zwar wieder einige von zweifelhaften Spielwert darunter. Beanstandungsrelevante stoffliche Risiken bargen jedoch nur drei Erzeugnisse.

Eine Rassel mit metallischen Glöckchen und eine in einer Wundertüte verborgene Anstecknadel zur Fußball-WM 1994 wurden aufgrund ihrer beim vorhersehbaren längeren Hautkontakt kritischen Nickellässigkeit beanstandet. Die dritte Beanstandung betraf „Indianerfe-dern“ aus Krepppapier. Die Färbung des Kopfschmuckes, der ohne Altersbeschränkung auch für Kleinkinder in Frage kam, war weder speichel- noch schweißecht. Das Ausfärben wurde als nicht sicher im Sinne der BfR-Empfehlung für Spielwaren und der Forderung der entsprechenden Rechtsverordnung beurteilt.

Entwarnung konnte bei einer Beschwerdeprobe gegeben werden. Hier enthielt eine Spielware ein suspektes weißes Pulver, das hätte verschluckt werden können. Die Untersuchung des Pulvers ergab, dass es sich um Stärke handelte.

Warengruppe 86: Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt

Von 175 untersuchten Proben waren 30 (17,1%) zu beanstanden.

Das Jahr 2004 ging mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 1935/2004 für Lebensmittelkontaktmaterialien zu Ende. Damit wurde die deutsche Regelung des ehemaligen § 31 LMBG, der die Verwendung von Materialien verbot, von denen technisch vermeidbare Stoffe auf Lebensmittel übergehen können, aufgehoben. Gegen den Übergang von gesundheitlich nur unvollständig bewerteten Kon-taminanten und Hilfsstoffen, wie das aus Altpapierrecycling stammende Diisopropylnaphthalin oder Druckfarbenreste wie die Substanz ITX konnte 2005 nicht mehr mit dem EU-konformen § 31 des neuen LFGB vorgegangen werden.

Der Anteil der im Jahr 2005 festgestellten Nichtkonformitäten bei Bedarfsgegenständen mit Lebensmittelkontakt ist aber trotz des Wegfalls des in den letzten Jahren sehr häufigen Beanstandungsgrundes kaum zurückgegangen. Mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 1935/2004 sind zwar die inhaltlichen Anforderungen zurückgeschraubt worden, die formalen Anforderungen an die Kenn-zeichnung aber wurden erhöht.

Erhöhte Stoffübergänge auf Lebensmittel wurden bei unterschiedlichsten Materialien aus Kunststoffen, Holz, Papier oder Metall fest-gestellt. Als gesundheitlich nicht unbedenklich wurden dabei mehrfach die Übergänge von monomerem Styrol aus Gegenständen aus geschäumtem Polystyrol auf fetthaltige Lebensmittel eingestuft. Insgesamt wurden 17 Gegenstände aus Polystyrol beanstandet, in der Mehrzahl der Fälle auf Grund der fehlenden Kennzeichnung. Die bei Polystyrol erforderlichen Hinweise zur sicheren und sachgemäßen Verwendung fehlten. Ein deutliches Beispiel zur Notwendigkeit einer solchen Kennzeichnung beim Polystyrol zeigte eine Beschwerde-probe. Menüschalen aus geschäumtem Polystyrol wurden zur Abgabe von frisch frittiertem Fisch verwendet. Da Polystyrol kaum bis 100°C hitzebeständig ist, hatte das heiße Fett das Material zerstört. Dabei wurden Stoffe freigesetzt, die für Lebensmittel ungeeignet sind, und dem Beschwerdeführer ist das heiße Fett-Styrolgemisch auf die Kleidung getropft.

Dass es sich bei Holzmaterialien nicht immer um gesundheitlich unbedenkliche Naturprodukte handelt, hatte sich in den letzten Jahren wiederholt gezeigt. 2004 waren zahlreiche Frühstücks- und Pizzabrettchen wegen der Abgabe gesundheitlich nicht unbedenklicher Mengen des Lösungsmittels Toluol und verschiedener Phthalsäureester (als Weichmacher ein häufiger Farbstoffzusatz) vom LAV beanstandet worden. Bei den 2005 durchgeführten Nachkontrollen wurden trotz der Zusage der Importeure die Produktion umstellen zu lassen, erneut drei Proben mit gesundheitlich nicht unbedenklichen Toluol- und zusätzlich je einmal Dibutylphthalat- und Diethylhe-xylphthtalatmigrationen beanstandet. Da die Umsetzungsfrist für die ebenfalls neu durch die EU-Verordnung 1935/2004 geforderte Kennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit noch nicht vorüber ist, ließ sich bei den erneut beanstandeten Brettchen nicht feststellen, ob es sich noch um Ladenhüter gehandelt hat. Eine Weiterverfolgung der Thematik Holzbrettchen erscheint damit notwendig.

Gesundheitlich nicht unbedenkliche Stoffübergänge wurden auch wieder bei Küchenutensilien aus Polyamid (Nylon) festgestellt. Aus Soßenlöffeln und Schaumkellen wurde Diaminodiphenylmethan freigesetzt. Der Stoff zählt zu den cancerogenen primären aromati-schen Aminen. Vertreter dieser Stoffgruppe können auch in Papieren und Kartons auftreten. Bei einer Probe Pizzakarton und einer Probe Einwickelpapier wurde der zulässige Höchstwert für die Substanzklasse überschritten.

Bei Lebensmittelkontaktmaterialien aus Metallen ist häufig die Beständigkeit gegen saure Lebensmittel ein Problem. Dies gilt insbe-sondere für Aluminium. Auch Gegenstände aus Aluminium müssen daher mit Hinweisen für eine sichere und sachgemäße Verwendung in den Verkehr gebracht werden, die den unkontrollierbaren Übergang von Aluminium in sauren Lebensmitteln verhindern. Das Fehlen derartiger Hinweise bei Aluschalen für den außer Hausverkauf von warmen Speisen und bei Getränkeflaschen aus Aluminium entsprach nicht den rechtlichen Vorgaben.

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Seite 66

Bei handwerklicher Keramik aus Sachsen-Anhalt wurde in einem Fall die Verwendung schwermetallhaltiger Keramikfarben festgestellt. Bei einer Teeschale wurde eine Glasur verwendet, die nach den in der Töpferei vorhandenen Produktunterlagen Bleioxid enthielt. Der ermittelte Übergang von Blei in die Prüflösung betrug 54 mg/l. Er lag damit mehr als zehnmal über dem europäischen Grenzwert für die Bleilässigkeit von 4 mg/l. Auf Grund der gesundheitlichen Risiken einer Bleivergiftung hält das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) diesen Grenzwert für zu hoch und hat eine Senkung des Grenzwertes empfohlen. Nach Auffassung des BfR stellen für Kinder bereits Bleigehalte von 0,1 mg/l bei regelmäßigem Verzehr ein gesundheitliches Risiko dar.

Die Unbedarftheit ist erschreckend, mit der in der Töpferei die Gesundheit der Verbraucher gefährdet wurde, da die Giftigkeit von Blei seit Jahrhunderten bekannt ist. Offensichtlich besteht bei den handwerklich arbeitenden Betrieben ein ständiger Kontrollbedarf, auch wenn in den letzten zehn Jahren keine derartig elementaren Verstöße mehr festgestellt worden waren.

Bei handwerklich hergestellter Keramik führte ansonsten die fehlende Kennzeichnung des Herstellers zu weiteren drei Beanstandun-gen.

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Seite 67

2.2.2 Erkrankungen im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln

Im Verfolg von Erkrankungen wurden 2005 insgesamt 124 Probeneinsendungen mit 276 Einzelproben untersucht und beurteilt. Hinzu kam eine Vielzahl von Abstrichproben zur Überprüfung der hygienischen Beschaffenheit in den beprobten Einrichtungen.

Der Anteil von Rückstell- bzw. Beschwerdeproben (z. B. Reste von verdächtigten Lebensmitteln), bei denen ein direkter Bezug zum Erkrankungsgeschehen angenommen betrug 50%. Diese werden in der nachstehenden Aufstellung als „Direktproben“ be-zeichnet.

50% der Einsendungen sind als Verdachtsproben oder Vergleichsproben anzusehen, die im Zusammenhang mit aufgetretenen Erkrankungen entnommen worden waren, bei denen aber ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Erkrankung nicht bestand, einzuordnen.

Bei 24 (21%) von 124 Probeneinsendungen ließen die Untersuchungsergebnisse einen ursächlichen Zusammenhang mit den beschriebenen Erkrankungen erkennen.

Die Ergebnisse der Jahre 2004 und 2005 sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

Jahr Gesamt Direktproben Vergleichsproben

Probeneinsendung:

2005 124 62 (110 Einzelproben) (50%) 62 (166 Einzelproben) (50%)

2004 125 71 (176 Einzelproben) (57%) 54 (172 Einzelproben) (43%)

Ergebnisse mit kausalem Zusammenhang:

2005 24 (19%) 18 (29%) 6 (10%)

2004: 26 (21%) 21 (30%) 5 (9%)

Feststellungen bei Einzelproben 2005 2004 2005 2004

Salmonellen 3 40 5 8

Bac. cereus – 2 – –

Staph. aureus/Enterotoxin – – – –

Norovirus 2 – 1 1

Cl. perfringens 1 – – –

hohe Keimgehalte, Verderb 11 6 – 1

Glutaminsäure 2 – – –

1. Salmonellen

S. Enteritidis (S. E.)

• Nach dem Verzehr von Eiersalat erkrankten mehrere Personen mit Schüttelfrost, Durchfall und Erbrechen, wobei 4 Personen einen Arzt konsultierten. Der Eiersalat war in einem Privathaushalt gegen 11 Uhr hergestellt und bis zum Verzehr gegen 18 Uhr in einem „kühlen“ Zimmer aufbewahrt worden. Die Erkrankungen zeigen sich am nächsten Morgen ab 6 Uhr. Die Keimzählung ergab 3,6 x 10³ KbE S. E./g.

• Nach Verzehr von Kuchen, der mit einer Quark-Rohei-Masse hergestellt wurde, erkrankten 6 von 14 Personen an Durchfall, Erbrechen, Bauchschmerzen und Fieber.

• Tupferproben

Nach dem Verzehr von Entenbraten in einem Asia-Restaurant erkrankten 3 Personen an Durchfall und Übelkeit. Der nach 5 Tagen eingesandte Entenbraten war mikrobiologisch unauffällig. Jedoch war in 1 (Tisch in der Küche) von 5 Tupferproben S. E. nachweisbar, so dass ein Zusammenhang der Erkrankungen mit dem Verzehr von Speisen in diesem Restaurant vermutet werden kann.

• Hühnereier

Nach nachweislichen Erkrankungen an S. E. nach Verzehr von Gehacktem mit Rohei wurden Eier aus Freilandhaltung zur Un-tersuchung eingesandt, von deren Schale S. E. isolierbar war. Die beiden Personen erkrankten an Durchfall, Fieber, Erbre-chen und Kreislaufbeschwerden.

• Wurst

Nach der Feststellung von Salmonella-Ausscheidern in einer Fleischerei gelangten vorsorglich verschiedene Erzeugnisse aus dieser Fleischerei zur Einsendung. In einer Probe Zwiebelmettwurst und in einer Tupferprobe (Vakuumier-Gerät) wurde S. E: nachgewiesen. In zwei weiteren Rohwurstproben war S. Goldcoast nachweisbar.

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Seite 68

2. Andere bakteriologische Ursachen

• Clostridium perfringens

Eine Möhrensuppe mit Rindfleisch, Schweinerippchen und Mettwurst führte ca. 3 Stunden nach Verzehr zu Übelkeit, Erbre-chen und Durchfall. Die Beschwerdeführer gaben außerdem geringe Geschmacksabweichungen an. Bei der Untersuchung wurden neben einem hohen Gehalt an Milchsäurebakterien ein Gehalt an Cl. perfringens von 1,6 x 105 KbE/g nachgewiesen. Nach dem Vorbericht muss angenommen werden, dass küchentechnische Fehler (unzureichende Kühlung) eine Rolle spiel-ten.

• Noroviren

Im Zusammenhang mit Erkrankungen in einer Kurklinik gelangten Essenrückstellproben zweier Menüs (je 7 Komponenten) und Tupferproben zur Einsendung. Die mikrobiologische Untersuchung der Essen verlief unauffällig. Jedoch wurden äußerlich bei allen Probenbehältnissen des Menü 1 und in 1 von 9 Tupferproben Noroviren Genogruppe II nachgewiesen. Nach telefo-nischer Information waren im Stuhl der Erkrankten ebenfalls Noroviren nachgewiesen worden.

3. Hohe Keimgehalte und/oder sensorische Abweichungen

• Nach Verzehr von Sahne-Soft-Pudding (Fertigpackung) kam es in einer Familie zu Durchfall. Die zur Untersuchung vorliegenden geschlossenen Packungen wiesen Bombagen auf. Die mikrobiologische Untersuchung ergab einen Gehalt an Milchsäurebakterien im 108-Bereich. Der Pudding zeigte Blasenbildung, der Geruch wurde als fremdartig und stechend beschrieben.

• Kurz nach Verzehr von irischer Butter kam es nach Aussage der Beschwerdeführerin zu Übelkeit und Kreislaufbe-schwerden, die ca. eine Stunde anhielten. Die Butter war auffällig durch weißliche Verfärbungen, einen gering käsigen Geruch und einen stark bitteren Geschmack im Bereich der verfärbten Stellen. Die mikrobiologische Beschaffenheit er-gab neben einem sehr hohen Gesamtkeimgehalt mehr als 1,9x106 Pseudomonaden/g.

• Eine im Zusammenhang mit Durchfallerkrankungen eingesandte Pizza-Soße war gärig und verdorben. Die sensorische Beschaffenheit wurde durch hohe Keimgehalte untermauert.

• Verzehrsfertige Semmelknödel, die als Verdachtsprobe nach Erkrankungen mit Erbrechen zur Untersuchung einge-sandt wurden, enthielten mehr als je 1,9 x 106 KbE/g Enterobakterien und coliforme Keime.

• Wegen des Auftretens von Durchfall nach Genuss von Eiskaffee wurden Vanilleeis und geschlagene Sahne eingesandt. Während das Eis mikrobiologisch unauffällig war, wiesen alle 5 Teilproben Sahne Richt- bzw. Warnwertüberschreitungen bei der Gesamtkeimzahl, bei coliformen Keimen und bei E. coli auf.

• Zur Abklärung der Ursache für Übelkeit nach Speiseeinnahme in einer Gaststätte wurden verschiedene Komponenten (Reis, Nudeln, Hähnchenfleisch und Chicken Kebab) eingesandt. Die Untersuchung ergab keinen Hinweis auf eine mögliche Erkrankungsursache, aber es wurden verschiedene Mängel festgestellt.

In den verzehrsfertigen Nudeln wurde ein Gehalt an Enterobakterien von 1,5x105 KbE/g und an coliformen Keimen von 5,7x105 KbE nachgewiesen. Das mikrobiologische Ergebnis verweist auf Mängel im Hygienemanagement. Im Hähnchen-fleisch wurde Campylobacter jejuni nachgewiesen. Bei dem Chicken Kebab handelte es sich um ein rohes Hackfleischer-zeugnis im Sinne von § 1 (1) HFlV. Aus dem Probeentnahmeschein war zu entnehmen, dass sich das Erzeugnis ungefro-ren und ohne Umhüllung in der Gefriertruhe befand, es am Tag der Probenahme bereits einmal am Grill war und dass es wieder eingefroren werden sollte. Damit lag ein Verstoß gegen die HFlV vor.

• Knackwurst, die zu Übelkeit, Durchfall und Schwindel geführt hatte, erwies sich als stickig im Sinne einer Fehlreifung. Sie enthielt Enterobakterien und E. coli im 106-Bereich sowie Hefen im 105-Bereich. Außerdem waren 1,1x104 KbE Cl. perfringens/g nachweisbar.

• Gebrühte Rostbratwurst war sauer und enthielt 1, 7 x107 KbE Milchsäurebakterien/g.

• Geräucherter Rotbarsch war verdorben und enthielt hohe Gehalte an Enterobakterien und coliformen Keimen.

• Bei einer Essenrückstellprobe (Gabelspaghetti, Tomatensoße, Jagdwurst Joghurt) von einem Essen, dass bei Kindern zu Erbrechen geführt haben soll, war die Komponente Gabelspaghetti auffällig durch 8,1 x 108 KbE coliforme Keime/g und 7,6 x 107 KbE E. coli/g.

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4. Andere Ursachen

• Der Verzehr eines Amerikaners hatte zu Erbrechen geführt. Außerdem war der Geschmack als beißig und brennend be-schrieben worden. Die Untersuchung ergab jedoch keine Auffälligkeiten.

• Der Rest eines Stückes Apfelstreuselkuchens, der nach Aussage des Beschwerdeführers ein „knochenähnliches Gebil-de“ enthielt und zu Übelkeit, Erbrechen und Durchfall geführt hatte, erwies sich bei der Untersuchung als unauffällig. Bei dem knochenähnlichen Gebilde handelte es sich um einen Apfelstiel.

• Eine bereits geöffnete Flasche Frühstücksdrink hatte zu gesundheitlichen Beschwerden geführt. Die Prüfung ergab einen fremdartigen und bitteren Geruch und Geschmack. Mikrobiologisch und chemisch war die Probe unauffällig.

• Nach Verzehr von H - Milch erkrankten 2 Personen an starkem Durchfall. Der Geschmack der Milch wurde von den Er-krankten als „wässrig und nach Reinigungsmittel“ beschrieben. Die Untersuchung der Milch ergab, dass sie wässrig, jedoch nicht fremdartig schmeckte: Die chemische Untersuchung mehrerer ungeöffneter Originalpackungen ergab einen Wasserzu-satz von rund 50%. Nach den Recherchen im Herstellerbetrieb lag einen Defekt im Rohrleitungssystem vor. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den Erkrankungen war jedoch nicht erkennbar.

• Glutaminsäure

• 4 Personen erkrankten nach Speiseeinnahme in einem asiatischen Restaurant an Schüttelfrost, Magenbeschwerden und Durchfall. In Schweinegulasch á la Vietnam wurden 12,7g Glutaminsäure/kg nachgewiesen. Da keine typischen Symptome für eine Glutaminsäureunverträglichkeit auftraten, wird von einem Zufallsbefund ausgegangen.

• In gebackener Hähnchenbrust mit Nudeln und Gemüse wurden 8,5g Glutaminsäure/kg nachgewiesen. Die Be-schwerdeführer klagten über Magenkrämpfe und Erbrechen.

2.2.3 Molekularbiologische Untersuchungen, spezielle Mikrobiologie, Nachweis gentechnisch veränderter Le-bensmittel

Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Organismen

Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Im Jahr 2005 wurden 200 tierische Lebensmittel sowie 202 pflanzliche Lebensmittel auf gentechnische Veränderungen unter-sucht. Anhand dieser 404 Proben erfolgten 336 Untersuchungen auf veränderte Sojabohnen, 135 Untersuchungen auf gentech-nisch veränderten Mais sowie zwei Untersuchungen auf gentechnisch veränderte Tomaten. In 52 konnten gentechnisch verän-derte Sojabohnen nachgewiesen werden, neun Proben wiesen Anteile an gentechnisch veränderten Mais auf. In zwei Proben wurde der Toleranzwert von 0,9% gentechnisch veränderter Sojabohnen überschritten.

Detaillierte Darstellung der Untersuchungsergebnisse

Die Ergebnisse sind in nachstehender Tabelle und Diagrammen dargestellt:

Ergebnisse der quantitativen Untersuchungen

Anzahl der insge-samt auf gentechn.

Veränderungen untersuchte Pro-

ben

Anzahl der Proben, in denen gentechn. Ver-änderungen nachge-wiesen werden konn-

ten

Anzahl der Proben mit nach-gewiesenen gentechnisch

veränderten Organismen, bei denen nur der qualitative

Nachweis valide Ergebnisse brachte <0,1 0,1%-0,9% >0,9%

Gentechn. verän-derte Sojabohnen

336 52 25 8 17 2

Gentechn. verän-derter Mais

135 9 – 7 2 –

Gentechn. verän-derte Tomate

2 –

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Gentechnisch veränderte Sojabohnen

>0,9%

<0,1%

0,1%-0,9%

qualitativ positiv

negativ

Gentechnisch veränderter Mais

negativ

<0,1%

0,1%-0,9%

Vergleich der Untersuchungsergebnisse mit den Ergebnissen der Vorjahre

Bewertung der Ergebnisse

Gentechnisch veränderte Sojabohnen

0

5

10

15

20

25

30

Anteil gentechnisch veränderter Proben in

Prozent

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005

Soja

Mais

Im Jahr 2005 zeigt sich nach einem Rückgang positiver Ergebnisse in den vergangenen Jahren eine Umkehr des Trends. Gen-technisch veränderte Sojabohnen werden mittlerweile in sehr großem Umfang in den hauptsächlichen Erzeugerländern angebaut, somit besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit des Vorkommens in Lebensmitteln.

Die Produzenten und Importeure haben Systeme etabliert, die eine Trennung von gentechnisch veränderten Sojabohnen und konventionellen Sojabohnen gewährleisten. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass diese Systeme im Allgemeinen sehr gut funktionieren. Auch bei hoher Sorgfalt seitens der Produzenten sind jedoch zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren gen-technisch veränderter Sojabohnen in konventionellen Sojabohnen oder daraus hergestellten Erzeugnissen nicht auszuschließen. Dem Rechnung tragend, wurde in der Europäischen Union der Toleranzwert für solche Spuren von 0,9% eingeführt. Anhand der durchgeführten Untersuchungen wird deutlich, dass die bei weitem überwiegende Mehrheit der positiven Proben den Toleranz-wert nicht überschritten worden ist.

Im Jahr 2005 erfolgte in größerem Umfang eine Untersuchung von Fleisch- und Fleischerzeugnissen auf gentechnisch veränderte Sojabohnen. 200 Proben wurden auf gentechnisch veränderte Soja untersucht. In 33 Proben dieser wurde gentechnisch verän-derte Sojabohnen der Linie GTS 40-3-2 nachgewiesen. Diese Proben umfassen einerseits Döner Kebab und ähnliche Erzeugnis-se, die laut Deklaration mit Semmelmehl hergestellt worden sind, und panierte und teilweise vorgegarte Fleischerzeugnisse. Andererseits wurden gentechnisch veränderte Soja in Pizzabelägen, die Sojaeiweiß hergestellt werden, gefunden. In einer dieser Proben wurden 18% gentechnisch veränderte Soja, bezogen auf den Sojaanteil festgestellt, in einer weiteren Probe 1%. Diese Proben fanden sich ohne Kenntlichmachung der gentechnischen Veränderung rechtswidrig im Handel.

Gentechnisch veränderter Mais

In den Ergebnissen der Untersuchung auf gentechnisch veränderten Mais spiegeln sich der im Vergleich zu den vergangenen Jahren zunehmende Anbau und die damit zunehmende Wahrscheinlichkeit einer Kontamination wieder. Dies wird besonders bei von außerhalb Europas importiertem Mais deutlich. In einer Reihe dieser Proben konnten Spuren zugelassener gentechnisch veränderter Maislinien nachgewiesen werden. In keiner der Proben konnte gentechnisch veränderter Mais oberhalb des Tole-ranzwertes von 0,9% nachgewiesen werden, ebenso wenig waren nicht zugelassene, oder lediglich sicherheitsgeprüfte Maislinien in Lebensmitteln nachzuweisen. In allen neun Proben mit Anteile von gentechnisch verändertem Mais wurde die Linie MON810 gefunden. Zwei dieser Proben wiesen zusätzlich Spuren der Linie E176 auf.

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Seite 71

Vereinzelt konnten Spuren gentechnisch veränderter Sojabohnen in verschiedenen Mehlen, so auch in Maismehl, gefunden wer-den. Die Anteile der gentechnischen Veränderung liegen dabei stets unter dem Toleranzwert und sind auf Übertragung von Soja-bohnen oder daraus hergestellten Erzeugnissen während des Transportes, der Vermahlung oder der Verarbeitung zurückzufüh-ren. Hier wurde eine Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.

Nach Warnmeldungen der EU wurde die nicht zugelassene MaislinieBt10 in den gemeinsamen Markt eingeführt. Alle im Jahr 2005 zu Untersuchung auf gentechnisch veränderten Mais eingegangenen Proben wurden daraufhin auf diese Linie untersucht. Bt10 konnte in keiner der Proben nachgewiesen werden.

Gentechnisch veränderte Tomaten

In zwei als Proben, die mit Verdacht auf gentechnische Veränderungen eingegangen sind, wurden gentechnische Veränderungen nicht nachgewiesen.

Schlussfolgerungen

Die Erzeuger und Inverkehrbringer vermeiden die Verwendung gentechnisch veränderter Lebensmittel. Damit soll eine Kenn-zeichnungspflicht gentechnisch veränderter Lebensmittel vermieden werden. Die Strategie basiert auf Lieferantenerklärungen, größere Hersteller im Land Sachsen-Anhalt sichern diese Lieferantenerklärungen durch in Form von Stichproben durchgeführten Untersuchungen zur Eigenkontrolle ab. Die Systeme der Hersteller wurden in 15 gemeinsam mit den zuständigen Behörden vor Ort durchgeführten Teamkontrollen überprüft.

Untersuchungen von Lebensmitteln und Tupferproben auf Viren

Im Jahr 2005 wurden bei Einsendungen im Zusammenhang mit Lebensmittelerkrankungen insgesamt 59 Lebensmittelproben und 150 Tupferproben auf Noroviren und Rotaviren untersucht.

Im Rahmen von Schwerpunktaufgaben wurden 36 Planproben von Mineralwasser auf Noroviren untersucht. Insgesamt wurden somit 95 Lebensmittel und 150 Tupferproben auf lebensmittelassoziierte Viren untersucht.

Die Ergebnisse sind in nachstehender Tabelle aufgeführt:

Tupferproben Lebensmittel

negativ positiv negativ positiv

Noroviren 150 3 95 –

Rotaviren 36 – 19 –

In drei Tupferproben wurden Noroviren der Genogruppe II nachgewiesen, diese Genogruppe dominiert in Europa. Zwei der posi-tiven Proben stammen aus dem gleichen Erkrankungsgeschehen.

Es ist positiv als einzuschätzen, dass in keiner der untersuchten 36 Mineralwasserproben Gensequenzen von Noroviren nachge-wiesen werden konnten. Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit der Mehrzahl der Daten anderer Arbeitsgruppen.

Molekularbiologisch-mikrobiologische Untersuchungen

Nachweis von Salmonellen durch Real-Time PCR

Die Salmonellendiagnostik erfolgt seit 2003 durch Real-Time PCR. Die PCR ist erheblich schneller als die kulturellen Nachweis-verfahren. Damit stehen die ersten Ergebnisse bereits nach 27 h zur Verfügung, nach dieser Zeit kann eine sichere Aussage über negative Proben getroffen werden. Bei positiven Proben erfolgt die kulturelle Bestätigung des molekularbiologischen Ergebnis-ses. Die Kombination dieser Verfahren gestattet eine deutliche schnellere Analyse.

Dies ist besonders bei Abklärung von Proben, die im Rahmen von Erkrankungsfällen entnommen wurden, von Bedeutung. Im Jahr 2005 wurden 4.475 Proben molekularbiologisch auf Salmonellen untersucht, 88 Proben waren positiv. In 83 dieser Proben konnte der molekularbiologische Nachweis von Salmonellen kulturell bestätigt werden.

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Jahresbericht 2005

Seite 72

Nachweis Shiga-Toxin bildender Escherichia coli

Proben aus Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Wildfleisch, Rohmilcherzeugnisse sowie im Zusammenhang mit lebensmittel-bedingten Erkrankungen eingegangene Proben werden auf Vorliegen Shiga-Toxin bildende Escherichia coli molekularbiologisch untersucht. Darüber hinaus werden alle Isolate von Escherichia coli in gleicher Weise molekularbiologisch abgeklärt.

Insgesamt sind im Jahr 2005 409 Proben untersucht worden. In 7 Proben erfolgte ein molekularbiologischer Nachweis Shiga-Toxin bildender Escherichia coli, aus 4 dieser Proben konnten die Erreger isoliert werden. Es handelt sich dabei um 2 Proben gemischtes Hackfleisch, 1 Probe Rinderhack und 1 Probe Rehblatt mit Knochen. Die Ergebnisse wurden durch das veterinärme-dizinische Referenzlabor für E. coli am BfR Berlin bestätigt. Die Serotypisierung ergab folgende Ergebnisse:

• 2 Proben Hackfleisch, gemischt: 1x O n.t.:H28 sowie 1x O91:H- • Rinderhackfleisch:O22:H- • Rehblatt mit Knochen: O128:H2

2.2.4 Ergebnisse der Untersuchung auf Salmonellen

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wurden 5925 Proben auf Salmonellen untersucht. Aus 101 (1,7%) Proben bzw. Einsendungen wurden Salmonellen isoliert. In der nachfolgenden Tabelle ist die Nachweisrate von Salmonellen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen, aufgeführt.

Salmonellenfunde Produktgruppe Anzahl der Proben

absolut %

Fleisch, Hackfleisch (roh) 1.107 52 4,7

Rohwurst/gepök. Rohe Fleischerzeugnisse 631 4 0,6

Geflügel und -produkte 387 31 8,0

Hühnereier 301*) 3.060 **) 5 1,7*) 0,2**)

getrocknete asiatische Pilze 30 4 13,3

Feine Backwaren 316 1 0,3

Roher Fisch 83 1 1,2

Feinkostsalate 479 2 0,4

Fertiggerichte 334 1 0,3

*) Einsendungen **)Einzeleier

Auf mögliche Zusammenhänge zwischen dem Nachweis einzelner Salmonellen und Erkrankungsfällen beim Menschen wird aus-führlich in Kapitel 2.2.2 eingegangen.

Bei Eiern ist in den letzten Jahren eine relativ konstante Nachweisrate zu beobachten. Der Verlauf ist im nachstehenden Dia-gramm 1 dargestellt.

00,05

0,10,15

0,20,25

0,30,35

0,4

Sal

mon

elle

nfun

de in

%

2000 2001 2002 2003 2004

Salmonellennachweis in Hühnereiern von 2000 -2005

Eischale

Eiinhalt

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Jahresbericht 2005

Seite 73

Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über aus Lebensmitteln und Tupferproben isolierten Serotypen.

Serotyp Fleisch/ Hack-fleisch

Fleisch, stabili-siert

Geflügel Fertig-gerichte

Eier feine Backwa-

ren

roher Fisch

Feinkost getrock-nete Pilze

Tupfer gesamt

Typhimurium 37 1 1 2 41

Enteritidis 1 9 5 1 2 1 19

Infantis 3 5 1 9

Brandenburg 3 1 4

Goldcoast 1 2 1 4

Agona 1 2 1 4

Derby 2 1 1 4

Cottbus 2 2

Saintpaul 2 2

Blockley 1 1 2

Weltevreden 2 2

Chester 1 1

Gruppe B 1 1

Heidelberg 1 1

Minnesota 1 1

Paratyphy 1 1

Virchow 1 1

Hadar 1 1

Montevideo 1 1

Tilberg 1 1

Rauhform 1 1

Stanley 1 1

Hvittingpfoss 1 1

Ohio 1 1

S. Gruppe II-VI 1 1

Gesamt 52 4 31 1 5 1 1 2 4 6 107

Die häufigsten Serotypen sind somit S. Typhimurium, S. Enteritidis, S. Infantis, S. Brandenburg, S. Goldcoast, S. Agona und S. Derby.

Aus dem nachstehenden Diagramm ist der prozentuale Anteil der Serovaren erkennbar. Die sonstigen Serovaren wurden in je zwei sowie in je einem Fall nachgewiesen und beinhalten

S. Cottbus, S. Saintpaul, S. Blockley, S. Weltevreden, S. Chester, S. Gruppe B, S. Heidelberg, Minnesota, S. Paratyphy, S. Virchow, S. Hadar, S. Montevideo, S. Tilberg, S. Rauhform, S. Stanley, S. Hvittingpfoss, S. Ohio, S. Gruppe II-VI.

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Jahresbericht 2005

Seite 74

Häufigkeit der nachgewiesenen Serovare in %

38,3

17,83,8

8,4

3,8

3,8

3,8

20,6

Typhimur

Enterit.

Derby

Infantis

Brandenburg

Agona

Goldcoast

Sonstige

2.2.5 Ergebnisse der Untersuchung auf Listeria monocytogenes (L. m.)

Es wurden insgesamt 2.446 Lebensmittelproben zahlreicher Warengruppen und 265 Abstrichproben auf L. m. untersucht. In 80 (3,3%) der Lebensmittelproben und in 15 (5,7%) Abstrichproben wurde L. m. nachgewiesen.

Die Ergebnisse der Untersuchung auf Listeria monocytogenes sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

positive Proben Warengruppe untersuchte Proben

absolut %

Milchprodukte 610 – –

Hackfleisch, frisches Fleisch 324 4 1,2

anders stabilisierte Fleischerzeugnisse 323 38 11,8

hitzebehandelte Fleischerzeugnisse 200 1 0,5

Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse 54 3 5,5

Fischerzeugnisse 335 24 7,2

sonstiges 600 10 1,7

Hygienekontrollen 255 13 5,1

Die meisten positiven Proben wurden bei stabilisierten Fleischerzeugnissen, hier insbesondere frische Rohwürste (11,8%) sowie bei Fischerzeugnissen, hier insbesondere heiß geräucherte Fischerzeugnisse (7,2%) festgestellt. Alle L.m.-Nachweise wurden mittels Anreicherung erzielt, d. h. die L. m.-Keimzahlen lagen unter 10 KbE/g.

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Jahresbericht 2005

Seite 75

2.3 Untersuchungen zum Hygienestatus in Verarbeitungs- und anderen Lebensmittelbetrieben

Es wurden insgesamt 1.135 Probeneinsendungen mit 8.560 Einzelproben (Tupfer und Rodac–Platten) aus Verarbeitungs- und anderen Lebensmittelbetrieben zur Kontrolle der hygienischen Beschaffenheit von Oberflächen bzw. Bedarfsgegenständen un-tersucht. 3,1% der Probeneinsendungen an Tupferproben sowie 17,9% der Probeneinsendungen an Kontaktschalen waren insge-samt zu beanstanden.

634 Einzeltupfer sowie 84 Kontaktschalen wurden nach Reinigung und Desinfektion untersucht. Der durchgeführter Reinigungs- und Desinfektionserfolg wurde dabei bei 17,8% der Tupferproben und bei 40,5% der Kontaktschalen als nicht ausreichend beur-teilt und beanstandet.

8.113 der eingesandten Tupferproben wurden auf spezielle Keimarten untersucht. Die Ergebnisse sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.

Keimart Anzahl Proben Anz. Pos. Ergebnisse

Salmonellen 6.976 6

L. monocytogenes 265 15

STEC 6 –

Pseudomonaden 140 20

Staph. aureus 313 2

Bac. cereus 179 5

Rotaviren 36 –

Noroviren 150 2

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Seite 76

2.4 Untersuchung auf Rückstände und Kontaminanten

2.4.1 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen

Allgemein

Es wurden insgesamt 917 Proben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und persistenten Chlorkohlenwasserstoffen unter-sucht. 8,2% der Proben stammten aus dem ökologischen Landbau. Folgende Schwerpunkte wurden vorwiegend berücksichtigt:

• Routinemäßige Untersuchung von Frischobst, Frischgemüse, Getreide und Kartoffeln

• Untersuchung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft im Rahmen des ”Bundesweiten Lebensmittelmonitorings”

• Untersuchung von Weintrauben auf Rückstände von PSM

• Untersuchung von Tomaten auf Rückstände von PSM

• Untersuchung von Eiern von Direktvermarktern auf PSM

2005 beinhaltete das Wirkstoffspektrum bis zu 290 Wirkstoffe, die vorwiegend gas- und flüssigchromatographisch bestimmt wurden.

Insgesamt wiesen 26 Proben Gehalte über den jeweils zulässigen Höchstmengen auf, wovon unter Berücksichtigung der Mess-unsicherheit 16 Proben lebensmittelrechtlich beanstandet wurden.

Überschreitungen der Höchstmenge

• von DDT in Eiern aus der Direktvermarktung in Sachsen-Anhalt • von Piperonylbutoxid in Rucola aus Italien • von Mepanipyrim in Tomaten aus Spanien • von Dithiocarbamatfungiziden in Rucola aus Italien • von Lufenuron in Tomaten aus Spanien • von Esfenvalerat in Petersilie aus Sachsen-Anhalt • von Monocrotophos in Pak Wan aus Thailand • von Dimethomorph in Rucola aus Deutschland • von Acetamiprid in Gemüsepaprika aus Ungarn • von Chlorpyriphos in Brokkoli aus Deutschland • von Acetamiprid in Tomaten aus Spanien • von Acetamiprid und Methamidophos in Gemüsepaprika aus Spanien • von Bromid in Rucola aus Italien • von Carbendazim und Endosulfan in Champignons aus Polen • von Fludioxonil in Erdbeeren aus Spanien • von Mepanipyrim in Erdbeeren aus Spanien • von tau-Fluvalinat in Birnen aus Frankreich • von Lufenuron in Birnen aus Italien • von Dimethoat, Parathion-methyl und Tetraconazol in Äpfeln aus Frankreich • von Methomyl in Weintrauben aus Chile • von Acrinathrin und Flufenoxuron in Weintrauben aus Italien • von Acrinathrin in Weintrauben aus Italien • von Lufenuron in Weintrauben aus Italien • von Flufenoxuron in Sultaninen aus der Türkei (2 mal) • von Dimethoat und Profenophos in getrocknetem Majoran aus Deutschland

Auffällig war wiederum das gleichzeitige Vorhandensein von mehreren Wirkstoffen in einer Probe (Mehrfachrückstände) bei einer Vielzahl von Lebensmitteln (41,3% der Proben). Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen (Beanstandungen aufgrund unzulässiger Gehalte an Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in/auf Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft).

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Seite 77

Lebensmittelart Anzahl der Proben mit Gehalten

Proben, gesamt unter der BG* unter dem

HW** über dem HW** an Mehrfach-

rückständen

Beanstandung gemäß § 9 LFGB

01 Milch 4 4 – – – –

02 Milchprodukte 1 1 – – – –

04 Butter 7 5 2 – – –

05 Eier 50 30 19 1 5 1

06 Fleisch 4 4 – – – –

10 Fische 13 2 11 – 9 –

13 Fette/Öle 6 6 – – – –

15 Getreide 79 37 42 – 12 –

16 Getreideprodukte 6 6 – – – –

17 Brot und Kleingebäck 3 2 1 – – –

22 Teigwaren 7 4 3 – 2 –

24 Kartoffeln 56 39 17 – 5 –

25 Frischgemüse 262 109 142 12 90 7

26 Gemüseerzeugnis 14 11 3 – 1 –

27 Zuchtpilze 3 1 1 1 1 1

29 Frischobst 271 18 247 9 223 4

30 Obstprodukte 9 – 7 2 8 2

31 Fruchtsäfte 3 3 – – – –

33 Wein 22 11 11 – 6 –

40 Honig 3 3 – – – –

41 Konfitüren 12 12 – – – –

47 Tee 23 12 11 – 8 –

48 Säuglings- und Kleinkindnah-rung

34 32 2 – 1 –

50 Fertiggerichte 1 1 – – – –

51 Nahrungsergänzungsmittel 3 – 3 – – –

53 Gewürze 21 12 8 1 8 1

Gesamt 917 365 530 26 379 16

* Bestimmungsgrenze des BVL, ** Höchstwert

Untersuchung von Tafeltrauben auf Pflanzenschutzmittelrückstände

Im Jahr 2005 wurde die Überprüfung von Tafeltrauben auf Rückstände von üblichen Pflanzenschutzmit-teln im LAV Sachsen-Anhalt fortgesetzt. Insgesamt wurden 39 Proben zur Untersuchung eingereicht. Die Trauben stammten hauptsächlich aus Italien, Chile und Südafrika. Trauben aus der Türkei wurden nicht zur Untersuchung eingereicht.

Die hohe Belastung der Früchte, die in den vergangenen Jahren immer wieder angemahnt wurde, konnte auch in diesem Berichtszeitraum bestätigt werden. Lediglich eine Probe (= 2,6%) enthielt keine Rück-stände.

38% aller Proben enthielten 1 bis 4 Wirkstoffe. Am häufigsten waren die italienischen Trauben kontami-niert, hier lagen bis zu 14 Wirkstoffe in den Proben vor. 60% der italienischen Trauben enthielten 10 und mehr Wirkstoffe (siehe nachfolgende Tabelle).

Tabelle Herkunft der untersuchten Proben und ihre Belastung mit Pestiziden

Proben mit Rückständen Herkunft Anzahl der Pro-

ben

Proben ohne Rückstände gesamt 1 2 3 4 5 6 7 9 10 11 12

14

Argentinien 3 – 3 3

Brasilien 2 1 1 1

Chile 7 – 7 2 2 2 1

Südafrika 6 – 6 1 3 2

Griechenland 1 – 1 1

Italien 20 – 20 1 1 1 1 6 1 2 2 5 4 1

Gesamt 39 1 38 2 6 6 1 4 8 2 2 2 5 4 1

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Seite 78

Tafeltrauben aus Argentinien, Brasilien, Chile und Südafrika waren deutlich weniger belastet als die Trauben aus Europa. Dies liegt u. a. daran, dass die klimatischen Verhältnisse für das Traubenwachstum in Europa nicht sehr günstig sind und dass die hier angebauten Traubensorten viel anfälliger gegen Krankheiten und Schädlingsbefall sind. In Deutschland sind beispielsweise zur-zeit 158 Pflanzenschutzmittel im Weinbau zugelassen.

Insgesamt 4 Proben wiesen 2005 Höchstmengenüberschreitungen (= 10,3%) auf, die ausschließlich aus Chile und Italien stamm-ten (Tabelle 2). Es handelte sich bei den auffälligen Wirkstoffen um in Deutschland generell nicht zugelassene Wirkstoffe, für die gemäß Rückstands-Höchstmengenverordnung keine Höchstmengen für Trauben bestehen. Somit ist die niedrigste rechtlich festgelegte Höchstmenge vorgesehen. Bei dem Wirkstoff Flufenoxuron liegt eine Ausnahmeregelung gemäß § 54 LFGB vor.

Die Ausschöpfung der akuten Referenzdosis (ARfD) konnte nur bei Methomyl berechnet werden, da für die die übrigen Wirkstof-fe keine ARfD festgelegt war. Die akute Referenzdosis wurde bei Methomyl (0,02 mg/kg Körpergewicht) zu 25,5% ausgeschöpft (Verzehrsdaten gemäß 1, Fall 2b).

Tabelle Proben mit Höchstmengenüberschreitungen

Herkunftsland Wirkstoff Ermittelter Gehalt (mg/kg) Zul. Höchstmenge gem. RHmV (mg/kg)

Chile Methomyl 0,078 0,05

Italien Acrinathrin 0,028 0,01

Italien Lufenuron 0,013 0,01

Italien Acrinathrin Flufenoxuron

0,012 0,080

0,01 0,05*

* Ausnahmegenehmigung gemäß § 54 LFGB

Bei den nachgewiesenen Wirkstoffen handelte sich überwiegend um fungizid und insektizid wirkende Stoffe, wobei insgesamt 48 unterschiedliche Wirkstoffe festgestellt wurden (siehe Abbildung).

Da viele der im Weinbau eingesetzten Pflanzenschutzmittel nicht systemisch wirken, das heißt, sie werden nicht über die Wurzel in die Pflanze transportiert und liegen auf der Traubenoberfläche vor, kann durch gründliches Abwaschen der Trauben mit war-mem Wasser ein großer Teil der Rückstände beseitigt werden.

Dies entbindet die Erzeuger jedoch nicht von einer verantwortungsbewussten Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmit-teln bei Trauben in Sinne des Gesundheitsschutzes der Verbraucher.

1 Banasiak U., Heseker H., Sommerfeld C., Vohmann C.: „Abschätzung der Aufnahme von Pflanzenschutzmittel-Rückständen in der Nahrung mit neuen Verzehrsmengen für Kinder“; Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz (2005) 48 : 84-98

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Jahresbericht 2005

Seite 79

2222222

33333

4444

5555

66

78

1011

1214

161717

1920

CarbarylFenarimol

l-CyhalothrinFamoxadoneMyclobutanilTebufenozid

TetraconazolCS2

DimethomorphMetalaxyl

TrifloxystrobinTolylfluanidAcrinathrin

BrompropylatCaptan

CyfluthrinFenitrothion

FlufenoxuronTebuconazolPyrimethanilPenconazolQuinoxyfen

TebufenpyradIprodion

BifenthrinChlorpyrifos-methyl

TriadimefonAzoxystrobinFenhexamid

FludioxonilProcymidon

CyprodinilChlorpyrifos

Häufigkeit der nachgewiesenen Wirkstoffe in Tafeltrauben

2.4.2 Toxische und essentielle Elemente

In 1.155 Proben wurden 14.889 Einzelbestimmungen durchgeführt.

Gesamtproben: Lebensmittelproben 1.089 davon: Planproben 738 Proben Lebensmittelmonitoring 93 Proben i. S. der Mineral- und TafelwasserVO 280 Wein 99 Bedarfsgegenstände i. S. § 5 Abs. 1 LMBG 53 Kosmetische Mittel i. S. § 4 Abs. 1und 2 LMBG –

Die Elementbestimmungen umfassten:

Kupfer 892 Blei 827 Cadmium 829 Zink 888 Nickel 819 Cobalt 801 Chrom 241 Aluminium 789 Quecksilber 485 Bismut 208 Arsen 793 Selen 717 Thallium 722 Lithium 217 Natrium 614 Kalium 614 Calcium 618 Strontium 217 Barium 410 Magnesium 617 Eisen 291 Mangan 864 Uran 208 Zinn 104 Antimon 184 Molybdän 712 Beryllium 208

Boscalid 1

Cyproconazol 1

Iprovalicarb 1

Cypermethrin 1

Fenamidone 1

Folpet 1

Lindan 1

Carbendazim 1

Deltamethrin 1

Phosmet 1

Zoxamid 1

Methomyl 1

Indoxacarb 1

Lufenuron 1

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Seite 80

Bei nicht weniger als 27 Proben marinen Ursprungs (Barsch, Zander, Hecht, Rapfen, Brachsen sowie Aal) konnten Höchstmen-genüberschreitungen hinsichtlich des Quecksilber-Gehaltes festgestellt werden.

Die Erfassung der Belastung von Lebensmitteln mit toxischen Schwermetallen erfolgte neben der Untersuchung von Lebensmit-telproben vorwiegend durch die Untersuchung im Rahmen von Monitoring- und Sonderprogrammen.

Gehalte an toxisch relevanten Schwermetallen in mehrfach untersuchten Lebensmitteln (mg/kg)

Blei Cadmium Quecksilber Lebensmittel untersuchte Proben Median Max. Median Max. Median Max.

Regenbogenforelle 9 0,021 0,039 <0,004 <0,004 0,053 0,089

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittel-kontakt 45 <0,05 0,910 <0,005 <0,005 – –

Vitamin- und Mineralstoffpräparate 37 0,058 1,89 0,029 0,577 <0,01 <0,01

Birne 16 0,002 0,004 0,001 0,012 0,001 0,001

Broccoli 10 <0,001 0,006 0,005 0,013 <0,0005 <0,0005

Laugengebäck 21 0,006 0,024 0,016 0,025 – –

Roggen 16 0,019 0,216 0,013 0,019 <0,002 0,004

Gerste 13 0,039 0,072 0,014 0,051 <0,002 0,003

Reis 10 0,039 0,066 0,036 0,134 0,005 0,011

natürliches Mineralwasser 189 <0,001 0,002 <0,0005 0,001 <0,0001 <0,0001

Wein 78 0,014 0,095 <0,0004 0,008 – –

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Seite 81

2.5 Monitoringprogramme

2.5.1 Bundesweites Lebensmittelmonitoring

Im Rahmen des ”Bundesweiten Lebensmittelmonitorings” wurden im Jahre 2005 insgesamt 126 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (siehe Tabelle) zur Untersuchung eingereicht.

Die Proben wurden größtenteils auf Pflanzenschutzmittelrückstände (insektizid, fungizid, herbizid und akarizid wirkende Stoffe), Schwermetallrückstände (Kupfer, Blei, Cadmium, Zink, Arsen, Quecksilber, Selen), die Müsli-Riegel weiterhin auf Mykotoxine und HMF, sowie der Broccoli auf Nitrat untersucht.

Weiterhin erfolgte die Teilnahme an zwei Projekten, wobei im Projekt 4 Nahrungsergänzungsmittel (Vitamin- und Mineralstoff-präparate) auf ihren Blei- und Cadmiumgehalt und im Projekt 5 Tomaten auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht wurden.

Lebensmittelmonitoring 2005

Lebensmittelart Proben, gesamt Anzahl der Proben mit Beanstandungen Höchstmengenüberschreitungen

Birne 16 1 1x Fluvalinat, 1x Lufenuron

Broccoli 10 –

Müsli-Riegel 9 –

Reis 10 –

Nahrungsergänzungsmittel (Projekt 4) 28 –

Tomaten (Projekt 5) 53 – 1x Lufenuron, 1x Mepanipyrim

Birnen

Im Monitoringprogramm 2005 wurden 16 Proben Birnen auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht. Die Herkunft der Pro-ben war sehr vielfältig. Sie stammten aus Spanien, Italien, Deutschland, Südafrika, Argentinien und Frankreich.

In allen Proben wurden Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen, wobei in zwei Proben Gehalte über den zulässi-gen Höchstmengen festgestellt wurden. Weiterhin waren in allen rückstandshaltigen Proben Mehrfachrückstände zu ver-zeichnen, maximal 11 Wirkstoffe in einer Probe. In den 16 Proben Birnen wurden insgesamt 26 verschiedene Wirkstoffe nach-wiesen (siehe Abbildung Nachweishäufigkeit von Pflanzenschutzmittel – Wirkstoffen in Birnen)

Häufigkeit der Wirkstoffe in Birnen

1111111111

222222

333

4444

78

11

0 2 4 6 8 10 12

Tebufenozid

ProcymidonPhosmet

LufenuronIprodion

IndoxacarbFluvalinatFenarimol

DiphenylaminCarbaryl

Trif loxystrobinThiacloprid

TeflubenzuronMethomyl

EthofenproxChlorpyrifos-methyl

Parathion-methylCypermethrin

CaptanTolylf luanid

Chlormequat

BrompropylatAmitraz

ChlorpyrifosAzinphos-methyl

Dithiocarbamate

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Jahresbericht 2005

Seite 82

Am häufigsten wurden die Fungizide der Dithiocarbamatgruppe, sowie die Insektizide Azinphos-methyl und Chlorpyrifos nachge-wiesen. Die Dithiocarbamate werden im Obstanbau hauptsächlich gegen Schorfbildung verwendet. Das Insektizid/Akarizid A-zinphos-methyl findet im Obstanbau gegen beißende und saugende Insekten sowie Obstmaden und Spinnmilben Anwendung.

Es traten insgesamt in den untersuchten Proben zwei Höchstmengenüberschreitungen auf. Eine Probe Birnen aus Frankreich wurde wegen einer Höchstmengenüberschreitung hinsichtlich des Fluvalinat - Gehaltes beanstandet. Die Probe aus Italien mit dem Insektizid Lufenuron wurde nicht beanstandet, da der ermittelte Gehalt im Fehlerbereich der Methode lag. Bei der Gesamt-auswertung aller Bundesländer im Lebensmittelmonitoring 2002 lagen die Birnen mit 7,8% Höchstmengenüberschreitungen ebenfalls über dem Durchschnitt.

Eine weitere Beobachtung der Rückstandsbelastung der Birnen mit Pflanzenschutzmitteln ist daher notwendig.

Bei den Schwermetallgehalten konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Gehalte entsprechen insgesamt unseren Erfahrungswerten aus den Monitoring- und Planprobenuntersuchungen der letzten Jahre.

Broccoli

Als weiteres Lebensmittel pflanzlicher Herkunft wurde Broccoli untersucht. Es waren insgesamt 10 Proben, die aus Italien, Deutschland und Spanien stammten.

70% der untersuchten Proben enthielten keine Pflanzenschutzmittelrückstände. Insgesamt wurden nur 3 verschiedene Wirkstoffe in den untersuchten Proben nachgewiesen, wobei keine Mehrfachrückstände auftraten. Bei den nachgewiesenen Wirkstof-fen handelte es sich um das Herbizid Metamitron, das Insektizid Chlorpyrifos und das Fungizid Tolylfluanid.

Höchstmengenüberschreitungen wurden nicht festgestellt.

Die ermittelten Nitratgehalte lagen zwischen 74 und 420 mg/kg und somit im üblichen Bereich für Kohlgemüse. Bei den Schwermetallgehalten konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Gehalte entsprechen insgesamt unseren Erfah-rungswerten aus den Planprobenuntersuchungen der letzten Jahre.

Reis

Im Rahmen des Lebensmittelmonitorings 2005 wurden 10 Proben Reis auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht. Nur 50% der Proben enthielten Rückstände von Pflanzenschutzmitteln. Mehrfachrückstände traten in 30% der Reisproben auf, maximal 3 Wirkstoffe je Probe.

Insgesamt wurden nur 5 verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen. Hierbei dominierten Pirimiphos-methyl (Vorratschutzmittel), Piperonylbutoxid (Synergist) und Bromid (bromhaltiges Begasungsmittel). Der häufige Nachweis von Bromid ist bei den vorlie-genden Gehalten sicherlich auf ein natürliches Vorkommen zurückzuführen. Wie es sich schon in den Jahren 2000 und 2003 im Monitoring bestätigte, weisen die Reisproben einen relativ geringen Belastungsgrad mit Pflanzenschutzmittelrückständen auf.

Broccoli 2005

mit Rückständen >HM

0% mit Rückständen <HM

30%

ohne Rückstände

70%

ohne Rückstände

mit Rückständen <HM

mit Rückständen >HM

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Landesamt für Verbraucherschutz – Fachbereich Lebensmittelsicherheit

Jahresbericht 2005

Seite 83

Höchstmengenüberschreitungen hinsichtlich der Pflanzenschutzmittelrückstände waren im Jahre 2005 nicht zu verzeichnen. Die ermittelten Schwermetallgehalte gaben ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung.

Tomaten

Im Rahmen des Lebensmittelmonitorings 2005 wurden im Projekt 5 insgesamt 53 Proben Tomaten ausschließlich auf Pflan-zenschutzmittelrückstände untersucht. Sie stammten aus Spanien, Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Frankreich und Marokko. Weiterhin handelte es sich bei 11 Proben um Erzeugnisse aus ökologischem Anbau. Die vorgegebene Anzahl von 19 Proben wurde nicht erfüllt.

66% der untersuchten Proben Tomaten enthielten Pflanzenschutzmittelrückstände, wobei 47% mit Mehrfach-rückständen (maximal 8 Wirkstoffe je Probe) belastet waren.

In zwei Tomatenproben aus Spanien wurden Höchstmengenüberschreitungen des Insektizides Lufenuron bzw. des Fungizides Mepanipyrim festgestellt. Da die ermittelten Gehalte im Schwankungsbereich der Methode lagen, konnten keine Beanstandun-gen ausgesprochen werden.

In den untersuchten Proben wurden insgesamt 29 verschiedene Wirkstoffe nachgewiesen. Auffallend ist, dass die Proben aus Spanien im Durchschnitt 4-6 Wirkstoffe je Probe und die Proben aus den übrigen Ländern nur 1-2 Wirkstoffe je Probe aufweisen.

Am häufigsten wurden die Wirkstoffe Bromid, die Dithiocarbamate, Procymidon, Endosulfan und Iprodion nachgewiesen. Die Einordnung der Bromidgehalte ist auf Grund ihres natürlichen Vorkommens schwierig. Die Fungizide der Dithiocarbamatgruppe sowie Procymidon und Iprodion werden im Gemüseanbau gegen eine Vielzahl pilzlicher Erkrankungen angewendet. Die Insektizi-de der Endosulfangruppe finden vorwiegend gegen beißende und saugende Insekten Anwendung.

Reis 2005

mit Rückständen >HM

0%

ohne Rückstände

50%

mit Rückständen<HM

50% ohne Rückstände

mit Rückständen <HM mit Rückständen >HM

Tomaten 2005

mit Rückständen>HM

4%

mit Rückständen<HM

66%

ohne Rückstände

30%

ohne Rückstände

mit Rückständen <HM mit Rückständen >HM

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Jahresbericht 2005

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0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

Reis Broccoli Birnen Tomaten

Mehrfachrückstände (in%)

1111111111111111222333

556

1212

1951

0 10 20 30 40 50 60

λ-CyhalothrinTriadimenolTolylf luanid

ThiamethoxamTebuconazol

SpinosadPirimicarb

MepanipyrimLufenuron

IndoxacarbImidacloprid

FenarimolDicofol

CarbendazimBifenthrin

AzoxystrobinThiacloprid

HexythiazoxCyromazin

PiperonylbutoxidCyprodinil

BuprofezinChlorthalonilPyrimethanil

IprodionProcymidon

∑ EndosulfanDithiocarbamate

Bromid

Nachweishäufigkeit von Pflanzenschutzmittel - Wirkstoffen in Tomaten

Die Tomaten - Proben aus ökologischem Anbau enthielten nur geringfügige Belastungen mit Pflanzenschutzmittelrückständen und gaben keinen Anlass zu Beanstandungen.

Fazit

Bei der Gegenüberstellung aller im Monitoring 2005 auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersuchten Lebensmittel ergibt sich unter Berücksichtigung der Mehrfachrückstände, dass die Birnen gefolgt von den Tomaten die größten Rückstandsbelastungen aufweisen. In den Reis-Proben waren wesentlich weniger Mehrfachrückstände zu verzeichnen. Die untersuchten Proben Broccoli waren überhaupt nicht mit Mehrfachrückständen kontaminiert.

Die Auswertung der im Monitoring untersuchten Nahrungsergänzungsmittel (Projekt 4) auf die Schwermetalle Blei und Cadmium kann an dieser Stelle nicht erfolgen, da eine Gesamtauswertung des Datenmaterials aller Bundesländer noch nicht durchgeführt wurde.

Ein Vergleich mit eigenen Untersuchungen ist aufgrund des geringen Datenmaterials nicht möglich.

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Jahresbericht 2005

Seite 85

2.5.2 Untersuchungen auf Mykotoxine (Aflatoxine, Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol und Zearalenon)

Mykotoxine

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung (Planprobenuntersuchung) wurden 2005 insgesamt 850 Untersuchungen auf Mykotoxine in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft durchgeführt:

102 x auf die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2

306 x auf Ochratoxin A

99 x auf Patulin

200 x auf Deoxynivalenol

143 x auf Zearalenon.

Die Schwerpunkte der Untersuchungen lagen dabei auf der Bestimmung der Gehalte an Deoxynivalenol und Zearalenon in Getreide- und Getreideverarbeitungsprodukten aus Sachsen-Anhalt im Rahmen des Fusarien- und Fusarientoxinüberwachungsprogramms des Landes, auf der Bestimmung von Ochratoxin A und Deoxynivalenol in Müesliriegeln im Rahmen des Bundesweiten Lebensmittelmonito-rings sowie auf der Bestimmung von Patulin in Kindernahrung innerhalb des Koordinierten Überwachungsprogramms der EU.

Aflatoxine

Die Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 werden von den Schimmelpilzen Aspergillus flavus und Aspergillus parasiticus gebildet. Diese Pilze gedeihen in einem Temperaturbereich von 12-40°C und bei einem Wassergehalt von mindestens 18% auf stärkehaltigen, von etwa 10% auf ölhaltigen Substraten. Hauptsächlich gefährdete Substrate sind pflanzliche Lebensmittel aus feuchtwarmen Regionen: Nüsse (insbesondere Erdnüsse), Pistazien, Getreide (Mais), Trockenfeigen, Copra, Gewürze. Werden Kühe mit aflato-xin-B1-kontaminiertem Futter ernährt (z.B. Mais- und Erdnussmehl), findet sich ein Teil des Mykotoxins in Form des Umwand-lungsproduktes Aflatoxin M1 in der Milch wieder.

Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, sind als äußerst cancerogen wirkende Substanzen bekannt. Für sie galten im Berichtszeit-raum die in der Verordnung (EG) 466/2001 bzw. in der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung festgelegten Höchstmengen:

Aflatoxin B1 2 μg/kg in Lebensmitteln allgemein (zum direkten Verzehr) außer Beikost für Säuglinge und Klein-kinder und bestimmten Gewürzsorten; 0,10 μg/kg in Beikost; 5 μg/kg in Paprika (einschl. Chili), Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer und Curcuma

Summe der Aflatoxine B1, B2, G1, und G2

4 μg/kg in Lebensmitteln allgemein (zum direkten Verzehr) außer bestimmten Gewürzsorten; 10 μg/kg in Paprika (einschl. Chili), Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer und Curcuma

Aflatoxin M1 0,05 μg/kg in Milch

Säuglings- und Kleinkindernahrung unterliegt den noch strengeren Höchstmengenregelungen der Diät-Verordnung, wonach der Gehalt an den Aflatoxinen B1, B2, G1 und G2 einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 μg/kg, der Gehalt an Aflatoxin M1 den Wert von 0,01 μg/kg nicht überschreiten darf.

Routinemäßig wurden insbesondere Getreide und Getreideprodukte, Nüsse und nusshaltige Süßwaren, Hülsenfrüchte, Gewürze, Kindernahrung und Trockenfrüchte auf ihre Aflatoxin-Belastung untersucht.

Dabei wurde bei einer Probe getrocknete Feigen, die im Rahmen einer Einfuhrkontrolle untersucht wurde, in zwei von drei Teil-proben Höchstmengenüberschreitungen mit Gehalten von Aflatoxin B1 von 39,0 und 11,7 μg/kg und von den Aflatoxinen B1, B2, G1 und G2 in der Summe von 42,7 und 23,6 μg/kg festgestellt. Die Probe wurde zurückgewiesen.

Ochratoxin A

Das Mykotoxin Ochratoxin A (OTA) ist ein Stoffwechselprodukt des Schimmelpilzes Aspergillus ochraceus sowie weiterer Arten der Gattungen Aspergillus und Penicillium. Es ist ein Toxin, das bei feuchtwarmer Lagerung auf Getreide, Nüssen, Kaffee, Kakao, Trockenfrüchten und Gewürzen gebildet werden kann. Da es über eine hohe Stabilität gegenüber Umwelteinflüssen verfügt, ist es auch in den Verarbeitungsprodukten der o. g. Lebensmittelgruppen zu finden und gelangte aufgrund seiner toxischen Eigen-schaften und seines cancerogenen Potentials in den letzten Jahren immer stärker in den Blickpunkt des Interesses.

Ochratoxin A ist ein Kontaminant im Sinne Art. 1 VO (EWG) Nr. 315/93. Gemäß Art. 2 Abs. 2 sind Kontaminanten auf so niedri-ge Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Herstellungspraxis sinnvoll erreicht werden können. Der Wissenschaftliche Lebens-mittelausschuss SCF der EU hat aufgrund der toxikologischen Bewertung festgestellt, dass die Aufnahme von OTA durch Le-bensmittel im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes so weit als möglich reduziert werden sollte. Für Kontaminationen

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Jahresbericht 2005

Seite 86

mit OTA existieren entsprechend der VO (EG) Nr. 466/2001 Höchstmengen von 5 μg/kg für Rohgetreide, 3 μg/kg für Getreide zum direkten Verzehr und Getreideerzeugnisse sowie 10 μg/kg für getrocknete Weintrauben.

Im Berichtszeitraum wurden im Rahmen des Bundesweiten Lebensmittelmonitorings 9 Proben Müesliriegel auf OTA untersucht. Insgesamt waren keine Überschreitungen von gesetzlich festgelegten Ochratoxin-A-Höchstmengen festzustellen; die gefundenen Gehalte in den zwei positiven Proben lagen bei 0,13 und 0,24 μg/kg.

Patulin

Patulin wird als Stoffwechselprodukt von Pilzen verschiedener Gattungen gebildet, insbesondere von Penicillium expansum, dem Erreger der Braunfäule auf Äpfel, Birnen, Quitten, Pfirsichen etc. Unabhängig von der toxikologischen Bewertung ist bei Frucht-saft nach dem heutigen Kenntnisstand ein Gehalt von mehr als 50 μg/l (bzw. ppb) Patulin in der Regel ein Nachweis für die Ver-arbeitung verschimmelter Früchte. Ein derart kontaminiertes Erzeugnis entspricht nicht den Anforderungen der Fruchtsaft-Verordnung, wonach nur gesunde Äpfel zur Saftherstellung verwendet werden dürfen.

2003 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 Höchstmengen für Fruchtsaft (50,0 ppb], Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke (50,0 ppb), feste Apfelerzeugnisse einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree (25,0 ppb) sowie Apfelerzeugnisse und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (10,0 ppb] festgesetzt.

Im Berichtszeitraum wurden u. a. 52 Apfelsäfte auf Patulin untersucht. In 8 von ihnen wurde das Toxin nachgewiesen, wobei die Gehalte zwischen 2,5 und 32 μg/l lagen. Nur zwei der 47 weiteren auf Patulin geprüften Proben, ein Ananassaft und eine sonsti-ge Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (untersucht im Rahmen eines Koordinierten Überwachungsprogramms der EU), enthiel-ten mit 15 μg/kg und 54,8 μg/kg quantifizierbare Mengen des Toxins. Die letztgenannte Probe wurde beanstandet.

Deoxynivalenol

Deoxynivalenol (DON, auch Vomitoxin) gehört zu den Fusarientoxinen, die in letzter Zeit verstärkt in den Blickpunkt des öffentli-chen Interesses gelangt sind. Sie können bei Fusarienbefällen von Getreide (v. a. Weizen, Roggen, Gerste, Mais und Hirse) in den gemäßigten Breiten bei feuchtem Wetter und plötzlichem Wechsel von kalten auf warme Temperaturen entstehen. Ihre Bedeutung liegt in ihrer schleimhautreizenden, zytotoxischen und immunsuppressiven Wirkung. DON verursacht Erbrechen und Futterverweigerung bei Nutztieren; als potentielle Gefährdung des Menschen wird die Verursachung von Speiseröhrenkrebs diskutiert.

Im Berichtszeitraum wurden im Rahmen des Bundesweiten Lebensmittelmonitorings 9 Proben Müesliriegel auf Deoxynivalenol untersucht. In ihnen wurde kein DON gefunden.

Zur Belastung von Getreide und Getreideerzeugnissen aus Sachsen-Anhalt siehe unter Fusarientoxinüberwachungsprogramm Sachsen-Anhalt.

Zearalenon

Zearalenon ist ein pflanzliches Hormon, das eine anabole und hauptsächlich östrogene Wirkung besitzt. Seine Mutagenität und sein krebserregendes Potential werden derzeit diskutiert. Zearalenon kann bei Tieren, v. a. Sauen, aber auch Kühen, Pferden und Schafen, zu Fruchtbarkeitsstörungen führen. Eine potentielle Gefährdung des Menschen, z. B. ein vorzeitiges Einsetzen der Pu-bertät bei Kindern, ist nicht auszuschließen.

In 13 der insgesamt 143 auf Zearalenon untersuchten Proben konnte das Toxin bestimmt werden. Dabei lagen die Gehalte im Bereich von 2,0 bis 37,1 μg/kg.

Zur Belastung von Getreide und Getreideerzeugnissen aus Sachsen-Anhalt siehe unter Fusarientoxinüberwachungsprogramm Sachsen-Anhalt.

Fusarientoxinüberwachungsprogramm Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wurde wie auch deutschlandweit in den vergangenen Jahren bei entsprechend günstigen Witterungsbedin-gungen sowie veränderten Fruchtfolgen und Bodenbearbeitungstechnologien in der Landwirtschaft ein starker Befall des ange-bauten Getreides mit Fusarien festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2001 ein „Fusarien- und Fusarientoxinüber-wachungsprogramm Sachsen-Anhalt“ initiiert, um durch die Feststellung des Umfangs des Fusarien-Befalls auf dem Feld und die Ermittlung der Mykotoxingehalte von Getreide auf allen Verarbeitungsstufen ein möglichst wirklichkeitsgerechtes Bild der Belas-tung des einheimischen Getreides und der daraus hergestellten Produkte zu gewinnen.

Mykotoxine sind für Menschen, Tiere und Pflanzen giftige Stoffe, die innerhalb des Sekundärstoffwechsels von bestimmten Schimmelpilzen beim Wachstum auf pflanzlichen Substraten gebildet werden. DON ist ein schleimhautreizendes, zytotoxisches,

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Jahresbericht 2005

Seite 87

schwach mutagenes Pilzgift mit immunsuppressiver Wirkung. Es verursacht Erbrechen und Futterverweigerung bei Nutztieren; eine potentielle Gefährdung des Menschen, z. B. durch die Verursachung von Speiseröhrenkrebs, wird diskutiert. DON weist im Verarbeitungsprozess von Getreide eine sehr hohe Stabilität auf.

Zearalenon ist ein pflanzliches Hormon, das eine anabole und hauptsächlich östrogene Wirkung besitzt. Seine Mutagenität und sein krebserregendes Potential werden derzeit diskutiert. Zearalenon kann bei Tieren, v. a. Sauen, aber auch Kühen, Pferden und Schafen, zu Fruchtbarkeitsstörungen führen. Eine potentielle Gefährdung des Menschen, z. B. ein vorzeitiges Einsetzen der Pu-bertät bei Kindern, ist nicht auszuschließen.

Für Kontaminationen mit DON und Zearalenon gab es in der Bundesrepublik Deutschland ab dem Berichtszeitraum gesetzlich festgelegte Grenzwerte: Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diät-verordnung vom 4. Februar 2004 am 13. Februar 2004 wurden für Ernteprodukte des Getreidewirtschaftsjahres 2004 Höchst-mengen von 500 ppb für DON in Getreidekörnern zum direkten Verzehr und verarbeiteten Getreideerzeugnissen, 350 ppb für DON in Brot und Backwaren sowie 50 ppb für Zearalenon in Getreidekörnern zum direkten Verzehr und verarbeiteten Getreide-erzeugnissen einschließlich Brot und Backwaren wirksam. Weiterhin traten Höchstmengen von 100 ppb bzw. 20 ppb für Getrei-dekörner zum direkten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeugnisse zur Herstellung von Säuglings- und Kleinkindernahrung in Kraft. Im Rahmen der EU existierten Empfehlungswerte der Kommission zur Reduktion der Anwesenheit von DON in Getreide und Getreideprodukten, die bei 500 ppb für verzehrsfertige Produkte und 750 ppb für zur Verarbeitung bestimmtes Mehl lagen.

Im Rahmen des Fusarien- und Fusarientoxinüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt wurden durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich 3 Lebensmittelsicherheit, im Getreidewirtschaftsjahr 2004 (01. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) Getreide aus Getreidelegern (Ebene C des Programms) sowie Mehle, Backmischungen, Braugerste, Malz und Bier (Ebene E) mit gesichert sachsen-anhaltinischer Herkunft auf die Belastung mit DON und Zearalenon untersucht.

In der nachfolgenden Tabelle sind die im Rahmen des Fusarien- und Fusarientoxinüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt 2004 im LAV Sachsen-Anhalt, FB 3 im Berichtszeitraum untersuchten 152 Proben im Vergleich zu den im Programm festgeleg-ten Probenzahlen (gesamt 155) aufgeführt.

Kontrollebene Sollprobenzahl entnommene Proben

Winterweizen 40 29

Winterroggen 20 32

C Getreidelager

Sommergerste 30 20

Mühle Mehle/Backmischungen 35 37

Braugerste 10 17 Mälzerei

Malz 10 8

E

Brauerei Bier 10 9

Deoxynivalenol:

Die nächste Tabelle zeigt die Belastung von Getreide für die Lebensmittelproduktion und Getreideerzeugnissen aus Sachsen-Anhalt im Jahr 2004 mit Deoxynivalenol (DON).

Probenart Probenzahl n n positiv % positiv Mittel [μg/kg]

Median [μg/kg]

Mittel positi-ve Proben [μg/kg]

Maximalwert [μg/kg]

Weizen 29 21 72 199 154 268 691

Roggen 32 7 22 77 <70 286 653

Gerste 20 10 50 76 <70 134 272

Weizenmehl 405 1 – – <70 <70 <70

Weizenmehl 550 14 8 57 81 83 129 194

Weizenmehl 630 1 1 100 90 90 90 90

Weizenmehl 812 1 1 100 90 90 90 90

Roggenmehl 815 1 – – <70 <70 <70

Roggenmehl 997 12 3 25 <70 <70 141 235

Roggenmehl 1150 2 – – <70 <70 <70

Roggenmehl 1370 1 – – <70 <70 <70

Roggenvollkornmehl 4 – – <70 <70 <70

Braugerste 17 5 29 <70 <70 132 236

Malz 8 – – <70 <70 <70

Bier 9 – – <70 <70 <70

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Jahresbericht 2005

Seite 88

Aus den Daten wird deutlich, dass DON im Berichtszeitraum für sachsen-anhaltinisches Lebensmittel-Getreide und daraus her-gestellte Produkte kein gravierendes Problem darstellte. Beobachtet werden konnte die für Mykotoxinkontaminationen typische sogenannte schiefe Verteilung der Werte, d. h., einige wenige Proben waren relativ hoch belastet, während die Mehrzahl der untersuchten Lebensmittel keine oder nur geringe Belastungen aufwies (Abbildung: Verteilung der DON-Gehalte in den Proben des Jahres 2004).

0

100

200

300

400

500

600

700

800

1 7 13 19 25 31 37 43 49 55 61 67 73 79 85 91 97 103 109 115 121 127 133 139 145 151

Probe

DO

N [μg

/kg]

BG

HM

Für die drei betrachteten Getreidearten ist festzustellen, dass der Anteil der mittel- und höherbelasteten Proben (250-500 μg/kg und >500 μg/kg) an den kontaminierten Proben im Vergleich zum Vorjahr anstieg (Abbildung: DON-Gehalte in den belasteten Proben der Jahre 2001 bis 2004 für ausgewählte Erzeugnisgruppen).

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

2001

2003

2002

2004

2001

2003

2002

2004

2001

2003

2002

2004

% d

er k

onta

min

iert

en P

robe

n

BG-250 ppb 250-500 ppb > 500 ppb

WeizenWeizenmehl 550 Roggen Roggenmehl 997

Gerste Braugerste

In 6 Proben Getreide lagen die DON-Gehalte im Jahr 2004 über der Höchstmenge der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung (für verzehrfertiges Getreide). 4 Proben (Roh-) Weizen enthielten das Toxin dabei in Gehalten von 507 μg/kg bis 691 μg/kg. Damit war eine in etwa dem Vorjahr entsprechende Situation zu verzeichnen (vorhergehende und folgende Abbildung: Anzahl Weizen-proben mit DON-Gehalten über 500 μg/kg in den Jahren 2001 bis 2004 im Vergleich zur Gesamtzahl der untersuchten Weizen-proben).

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2001 2002 2003 2004

% P

robe

n< 500 ppb > 500 ppb

Zwei Roggenproben überstiegen mit DON-Gehalten von 547 μg/kg und 653 μg/kg ebenfalls die vorstehend genannte Höchst-menge, während in den Vorjahren kein Roggen mehr als 500 μg DON pro kg enthielt. Von den Mühlenprodukten wurde 2004 in keinem Fall die geltende Höchstmenge überschritten. Dies und das völlige Fehlen von mittelstark belasteten Proben bei den in der Backwarenherstellung in großem Umfang verwendeten Mehltypen 550 (für Weizen) und 997 (für Roggen) lässt auf eine funktionierende Wareneingangskontrolle und Reinigungstechnologie in den Mühlen schließen.

In der folgenden Abbildung (DON-Kontaminationsraten von sachsen-anhaltinischem Getreide aus Getreidelegern 2001 bis 2004) ist die Entwicklung der DON-Kontaminationsraten für die untersuchten Getreidearten über den Zeitraum 2001 bis 2004 darge-stellt.

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

2001 2002 2003 2004

Kon

tam

inat

ions

rate

[%

]

Weizen

Roggen

Gerste

Deutlich erkennbar ist ein Anstieg der Kontaminationsraten bei Roggen und Gerste im Vergleich zum Vorjahr. Bei Roggen stieg die Kontaminationsrate von 7% auf 22%, bei Gerste von 39% auf 50%. Bei Weizen war nach Raten von 86% und 93% im Jahr 2004 eine Kontamination von 72% der untersuchten Proben zu verzeichnen.

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Seite 90

Aus der vorhergehenden Abbildungen und der folgenden (DON-Gehalte von sachsen-anhaltinischem Getreide aus Getreidele-gern 2001 bis 2004) ist ersichtlich, dass Weizen sowohl hinsichtlich der Kontaminationsrate als auch der -höhe von den drei un-tersuchten Getreidearten die im Hinblick auf Deoxynivalenolkontaminationen relevanteste ist. Dabei unterscheidet sich das Bild von dem der Vorjahre nur unwesentlich. Während bei Weizen ab 2002 deutliche Median- und Mittelwerte zu ermitteln waren, lagen diese für Gerste und Roggen unter bzw. im Bereich der Bestimmungsgrenze. Der Maximalgehalt lag 2004 bei Roggen jedoch erstmals im betrachteten Vierjahreszeitraum über 500 μg/kg.

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600

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2001 2002 2003 2004

ppb

Mittelwert

Median

Maximum

Weizen

Roggen

Gerste

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2001 2002 2003 2004

ppb

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2001 2002 2003 2004

ppb

Bei Weizenmahlerzeugnissen ist eine Abnahme der DON-Gehalte sowohl hinsichtlich Mittelwert, Median als auch Maximalgehalt im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen (nächste Abbildung: DON-Gehalte von Weizen und Weizenmahlerzeugnissen aus Sach-sen-Anhalt 2001 bis 2004).

Insgesamt ist aufgrund der vorliegenden Daten im Hinblick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz davon auszugehen, dass die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission (SCF) empfohlene (temporäre) tolerierbare Tagesaufnahme (tTDI) von 1 μg DON/kg Körpergewicht bei einer Pro-Kopf-Aufnahme von ca. 200 g Getreideerzeugnissen pro Tag durch Erzeugnisse aus Sachsen-Anhalt im Jahr 2004 nur zu einem geringen Anteil ausgeschöpft wurde. Für Erwachsene würde beim Verzehr der 7 am höchsten belasteten der 152 untersuchten Proben (5%) der tTDI-Wert erreicht.

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Jahresbericht 2005

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2001 2002 2003 2004

ppb

Mittelwert

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Weizen

Weizenmehl 405

Weizenmehl 550

020406080

100120140160180

2001 2002 2003 2004

ppb

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2001 2002 2003 2004

ppb

Zearalenon:

Das Toxin Zearalenon wird erst in einer sehr späten Entwicklungsphase der Fusarien gebildet, so dass es vor allem in sehr stark verpilzten Getreidekörnern zu finden ist. Diese werden beim Dreschen und während der Getreidereinigung normalerweise ent-fernt, so dass üblicherweise gereinigtes Getreide und Getreideerzeugnisse geringere Zearalenon- im Vergleich zu DON-Kontaminationen aufweisen.

Dies spiegelt sich auch in den Untersuchungsergebnissen des LAV Sachsen-Anhalt im Jahr 2004 wider (nachstehende Tabelle). Nur in 3 der 152 Proben war Zearalenon quantifizierbar. Dabei handelte es sich um je eine Probe Weizen, Weizenmehl der Type 550 bzw. Roggen mit Gehalten von 15 μg/kg, 2 μg/kg bzw. 18 μg/kg. Die Zearalenonbelastung der Verbraucher durch Getreide und Getreideprodukte aus Sachsen-Anhalt war daher im Berichtszeitraum bei einem tTDI-Wert von 0,2 μg Zearalenon/kg Kör-pergewicht vernachlässigbar.

Insgesamt kann für den Zeitraum der letzten 4 Getreidewirtschaftsjahre festgestellt werden, dass Zearalenonkontaminationen in den betrachteten Lebensmittelgruppen keine besondere Rolle spielten (Abbildung: Kontaminationsraten von sachsen-anhaltinischem Getreide und Getreideerzeugnissen in den Jahren 2001 bis 2004).

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2001 2002 2003 2004

Kontaminationsrate

Pro

benz

ahl

ZEA < BG

ZEA > BG

1,2% 9,3%

0% 2,0%

Tabelle Zearalenon-Gehalte in Getreide aus Getreidelagern und Getreideerzeugnissen aus Sachsen-Anhalt 2004

Zusammenfassung

Insgesamt kann in Auswertung der Untersuchungsergebnisse der Ebenen C und E des Fusarien- und Fusarientoxinüberwa-chungsprogramms Sachsen-Anhalt 2004 festgestellt werden, dass die Mykotoxine Deoxynivalenol und Zearalenon im Berichts-zeitraum für Getreide und Getreideerzeugnisse aus Sachsen-Anhalt im Hinblick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz kein großes Problem darstellten. Es zeigte sich jedoch, dass ein nicht unerheblicher Teil des im Lande erzeugten Getreides mit Deoxy-nivalenol kontaminiert ist und das Toxin (wenn auch in geringeren Konzentrationen) auch in den entsprechenden Mahlerzeugnis-sen zu finden ist. Für Erwachsene leiten sich derzeit aus dieser Situation keine gesundheitlichen Probleme ab. Im Hinblick auf die wesentlich gefährdetere Verbrauchergruppe der Kinder (höherer Getreideverzehr bei weit geringerem Körpergewicht) sollten Fusarientoxine in Getreide und Getreideerzeugnissen jedoch auch weiterhin im Blick der Lebensmittelüberwachung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nach allgemeiner Erfahrung ca. alle 6-7 Jahre zu einem sogenannten Fusarienjahr mit extrem hohem Fusarienbefall auf dem Feld und sehr hoher Toxinbelastung in den Ernteprodukten kommt. Eine solche Situation ist im bislang betrachteten Zeitraum der letzten 4 Jahre anscheinend nicht aufgetreten.

Probenzahl n Probenart

n positiv % positiv

Mittel [μg/kg]

Median [μg/kg]

Mittel positive Proben [μg/kg]

Maximal-wert[μg/kg]

Weizen 29 1 3 <2 <2 15 15

Roggen 32 1 3 <2 <2 18 18

Gerste 20 – – <2 <2 <2

Weizenmehl 405 1 – – <2 <2 <2

Weizenmehl 550 14 1 7 <2 <2 2 2

Weizenmehl 630 1 – – <2 <2 <2

Weizenmehl 812 1 – – <2 <2 <2

Roggenmehl 815 1 – – <2 <2 <2

Roggenmehl 997 12 – – <2 <2 <2

Roggenmehl 1150 2 – – <2 <2 <2

Roggenmehl 1370 1 – – <2 <2 <2

Roggenvollkornmehl 4 – – <2 <2 <2

Braugerste 17 – – <2 <2 <2

Malz 8 – – <2 <2 <2

Bier 9 – – <2 <2 <2

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Seite 93

2.5.3 Untersuchung von Lebensmitteln auf Dioxine und dioxinähnliche PCB

Im Zuge der angestrebten Senkung der lebensmittelbedingten Belastung der Menschen mit Dioxinen und dioxinähnlichen PCB wird in Sachsen-Anhalt wie auch deutschlandweit eine stichprobenartige Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln zur Erfassung der Kontaminationssituation durchgeführt.

Die Dioxin-Aufnahme der Bevölkerung erfolgt zu 90% mit der Nahrung. Aufgrund des lipophilen Charakters und der ausgepräg-ten Persistenz dieser als kanzerogen und stark toxisch eingestuften Verbindungsklassen kommt es zu einer Anreicherung dieser Verbindungen in der Nahrungskette, wobei der Belastung von fettreichen Erzeugnissen tierischer Herkunft besondere Bedeutung zukommt. Eine nennenswerte Aufnahme über pflanzliche Lebensmittel wird hingegen lediglich bei einem gehäuften Verzehr von kontaminierten Erzeugnissen aus Belastungsgebieten beobachtet.

Beurteilungsgrundlage für die Belastung von Lebensmitteln mit Dioxinen ist bislang die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 vom 8. März 2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates vom 29. November 2001 und erneut geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 vom 13. April 2004. Darin wurden erstmals Höchstgehalte für polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF), in verschiedenen Lebensmitteln festgelegt.

Zur weiteren Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln wurden in der Empfeh-lung der Kommission (2002/201/EG) vom 4. März 2002 Auslösewerte festgelegt. Diese sind als Schwellenwerte anzusehen, bei deren Erreichen Untersuchungen zur Ermittlung und ggf. Maßnahmen zur Beschränkung oder Beseitigung der Kontaminations-quelle einzuleiten sind sowie zu prüfen ist, ob dioxinähnliche PCB vorhanden sind.

Höchstgehalte für dioxinähnliche PCB sind bisher nicht geregelt, ab 4. November 2006 ändert sich das mit Inkrafttreten VO (EG) Nr. 199/2006 vom 4. Februar 2006, dann gelten für die Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB für verschiedene Lebensmittel entsprechende Höchstgehalte. Ab 14. November 2006 tritt außerdem die Empfehlung der Kommission (2006/88/EG) vom 6. Februar 2006 in Kraft, in der Auslösewerte für dioxinähnliche PCB festgelegt wurden.

Im Rahmen des gemeinsamen Erlasses zur Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln auf polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzo-p-furane (PCDF) sowie auf dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) im Land Sachsen-Anhalt vom 18. April 2005 erfolgte die Beprobung verschiedener Lebensmittelgruppen gemäß nachfolgender Aufstellung (Tabelle Dioxinuntersuchungen in Lebensmittel 2005) :

Probenanzahl Probenanzahl Probenart Soll *) Ist

Lebensmittel tierischen Ursprungs

Flussfisch-Monitoring LSA 12 14

Eier 11 17

NRKP 2004 ( 2005 untersuchte Eierproben) 4

NRKP 2005 7

Milch 11 15

Rindfleisch 5 6

Geflügelfleisch 5 4

Pferdefleisch 1

gesamt 44 68

Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs

Öle/Fette 12 12

Nahrungsergänzungsmittel 5 5

erdnah wachsende hochverzehrte Lebensmittel 5 5

gesamt 22 22

Gesamtprobenzahl 66 90

*) Lebensmittelproben gemäß Dioxinerlaß ST v. 18. April 2005

Tierische Lebensmittel

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 28 Hühnereiproben auf PCDD und PCDF sowie dioxinähnliche PCB untersucht. Dabei gelang-ten 11 Proben im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) zur Untersuchung (4 Restproben aus dem Jahre 2004, 7 Proben aus dem Jahre 2005). Der Schwerpunkt der Untersuchung von Hühnereiern diente der Abschätzung der Dioxin-belastung von Eiern aus Freilandhaltung, die auf Grund positiver Befunde aus anderen Bundesländern ins Blickfeld der Pressebe-richterstattung gerieten. Die Probenahme erfolgte gezielt unter Berücksichtigung des vorhandenen Datenmaterials zur Bodenbe-

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Seite 94

lastung sowie unter Berücksichtigung der Betriebsgröße (Anzahl der Legehennenplätze). Es wurden 12 Betriebe beprobt. In keinem Fall lagen die ermittelten Dioxingehalte oberhalb der zulässigen Höchstmenge von 3 pg/g Fett. Lediglich in einer Probe Hühnereier aus Freilandhaltung eines kleineren Betriebes wurde ein WHO-PCDD/F-TEQ -Gehalt in Höhe des Auslösewertes von 2 pg/g Fett ermittelt. Die Gehalte an dioxinähnlichen PCB waren alle unauffällig.

Zusätzlich zu den Dioxinuntersuchungen wurde ein Teil dieser Proben auf chlororganische Pestizide, Nitromoschusverbindungen sowie nichtdioxinähnliche PCB untersucht. Dabei konnten ebenfalls keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Einige der unter-suchten Eiproben enthielten geringe Konzentrationen an Lindan ( bis max. 0,028 mg/kg ), DDT-gesamt (bis max. 0,029 mg/kg) bzw. PCB in Größenordnungen von 0,001 bis 0,006 mg/kg jeweils bezogen auf den Fettanteil.

Bezogen auf die Haltungsart lassen sich die PCDD/F-TEQ-Gehalte wie folgt darstellen (Abbildung Dioxinuntersuchungergebnis-se von Eierproben):

Im Berichtsjahr wurden 15 Milchproben auf PCDD/F untersucht. Mit Ausnahme einer Rohmilchprobe mit einem WHO-PCDD/F-TEQ-Wert oberhalb des Auslösewertes von 2 pg/g Fett lagen alle werte deutlich unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes von 3 pg/g Fett bzw. des Auslösewertes (Abbildung Dioxinuntersuchungsergebnisse von Milchproben).

0

1

2

3

4

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Probenanzahl

pg W

HO

-PC

DD

/F-T

EQ

/g F

ett

Vollmilch

Rohmilch

fettarme Mich

_____________________________________________________________________________

0

1

2

3

4

1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27

Probenanzahl

Freilandhaltung

Bodenhaltung

Käfighaltung

pg W

HO

-PC

DD

/F-T

EQ/g

Fet

t

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0

2

4

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10

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Aal Aal Aal Aal AalBlei Blei Blei Blei Blei Blei

Giebel

Hecht

WelsWH

O-P

CB

TE

Q p

g/g

Fris

chge

wic

ht

Weiterhin wurden 11 Fleischproben (6 x Rind, 4 x Geflügel, 1 x Pferd) auf PCDD/F untersucht. Alle Ergebnisse lagen unterhalb der zulässigen Höchstmenge von 3 pg/g Fett bzw. auch unterhalb des Auslösewertes von 2 pg/g Fett (Abbildung Dioxinuntersu-chungsergebnisse von Fleischproben).

0

1

2

3

4

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Probenanzahl

pg W

HO

-PC

DD

/F-T

EQ

/g F

ett

Rind

Geflügel Pferd

Eine Untersuchung auf dioxinähnliche PCB wurde nur in den beiden zuletzt eingesandten Rindfleischproben durchgeführt. Die dabei ermittelten Gehalte lagen mit 5,44 bzw. 5,33 pg WHO-PCB-TEQ/g Fett relativ hoch. Ab November 2006 wären diese Gehalte zu beanstanden, dann gilt für Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wiederkäuern (Rinder, Schafe) ein Höchstgehalt für die Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB von 4,5 pg/g Fett sowie ein Auslösewert von 1 WHO-PCB-TEQ/g Fett für derartige Lebensmittel. Die Ursache dieser hohen Gehalte an dioxinähnlichen PCB konnte bisher noch nicht geklärt werden.

Im Rahmen des Flussfischüberwachungsprogrammes (FÜS) wurde 14 Fische (5 x Aal, 6 x Blei, je 1 x Giebel, Hecht und Wels) untersucht, wobei es sich bis auf den Wels, der aus der Mulde unterhalb des Stausees stammte, ausschließlich um Elbefische handelte.

00,5

11,5

22,5

33,5

44,5

5

Aal Aal Aal Aal AalBlei Blei Blei Blei Blei Blei

Giebel

Hecht

Wels

pg W

HO

-PC

DD/F

-TE

Q/g

Fri

schg

ewic

ht

Dioxingehalte in Fischproben dioxinähnliche PCB in Fischproben

Betrachtet man die unterschiedlichen Fischarten, so fallen besonders die Aale mit deutlich höheren Gehalten sowohl bei den Dioxinen als auch bei den dioxinähnlichen PCB auf. Eine Ursache dafür ist sicher der wesentlich höhere Fettgehalt dieser Fische. Während bei allen anderen Fischen die ermittelte Werte unterhalb des zulässigen Höchstgehaltes bzw. der Auslösewerte lagen, enthielten die Aale vor allem auffällig hohe Gehalte an dioxinähnlichen PCB. Nach der ab November 2006 gültigen Regelung wäre der Höchstgehalt für die Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB festgelegte Höchstgehalt von 12 pg/g Frischgewicht bei 2 Aalproben überschritten, eine dieser beiden Aale aus dem Elbe-Abstiegskanal überschritt auch den Auslöse-wert für Dioxine von 4 pg/g Frischgewicht.

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Seite 96

Pflanzliche Lebensmittel:

Alle 12 untersuchten Proben verschiedener pflanzlicher Öle waren hinsichtlich Ihrer Belastung mit PCDD/F (nachfolgend Abbil-dung links) sowie dioxinähnlichen PCB unauffällig (Abbildung rechts).

0

0,2

0,4

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0,8

1

Diestelöl

Leinöl

nativ

es O

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l

Rapsöl

Sonne

nblum

enöl

Trauben

kernö

lpg W

HO

-PC

DD

/F-T

EQ/g

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_________________________________________________________0,75

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0,4

0,6

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1

Diestelöl

Leinöl

nativ

es O

livenö

l

Rapsöl

Sonne

nblum

enöl

Trauben

kernö

l

pg W

HO

- PC

B-T

EQ/g

Fet

t

Aus dem Bereich der Nahrungsergänzungsmittel kamen 5 Proben Lachsölkapseln zur Untersuchung. Die Gehalte an PCDD/F waren unauffällig (nachfolgende Abbildung links) , in einer Probe lag der Gehalt an dioxinähnlichen PCB höher als im Durch-schnitt der untersuchten Proben (nachfolgende Abbildung rechts), jedoch noch unterhalb des zukünftig gültigen Auslösewertes von 6 pg/g Fett sowie des ab 4. November 2006 gültigen Höchstgehaltes für die Summe aus Dioxinen, Furanen und dioxinähnli-chen PCB für derartige Lebensmittel von 10 pg/g Fett.

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1 2 3 4 5

Lachsölkapseln

pg W

HO

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_________________________________________________

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Lachsölkapseln

pg W

HO

- PC

B-T

EQ/g

Fet

t

Aus der Gruppe der bodennah wachsenden, hochverzehrten pflanzlichen Lebensmittel wurden 1 Probe Erdbeeren, 2 Proben Möhren und je eine Probe Kartoffeln, Spinat untersucht. Die ermittelten Gehalte an PCDD/F im Erzeugnis lagen alle in unauffäl-ligen Größenordnungen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich aus dem bisher zusammengetragenen Datenmaterial zur Kontaminationsitua-tion der Lebensmittel aus Sachsen-Anhalt mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzo-p-furanen (PCDF) sowie dioxinähnlichen PCB keine auffällige Belastung mit derartigen Rückständen erkennen lässt; die Ergebnisse der Fischuntersuchungen bleiben an dieser Stelle unberücksichtigt, eine detaillierte Auswertung erfolgt im Rahmen des Fluss-fischmonitoring Sachsen-Anhalt.

Keine der untersuchten Proben gab Anlass zur Beanstandung wegen überhöhter Dioxinbelastung. Lediglich eine Milch- sowie eine Eierprobe enthielten PCDD/F-Gehalte oberhalb des Auslösewertes für derartige Warengruppen. In beiden Fällen handelte es sich um kleinere Betriebe.

Im Hinblick auf die zur Reduzierung des Anteils an Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln angestrebte Festlegung von Zielwerten ist eine weitere kontinuierliche stichprobenhafte Kontrolle der Lebensmittel notwendig. Eine gezielte Probenahme in Abhängigkeit von landwirtschaftlichen Erzeugerstrukturen sowie unter Berücksichtigung möglicher Risikofaktoren anhand des vorhandenen Datenmaterials zur Boden/Wasserbelastung insbesondere auch der Überschwemmungsgebiete von Elbe und Mulde stehen im Mittelpunkt der diesjährigen Untersuchungen.

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2.6 Bericht des Weinkontrolleurs

Rückblick auf das Weinjahr 2005 im bestimmten Anbaugebiet Saale Unstrut

Der Winter 2004/2005 brachte in Mitteldeutschland keine nennenswerten Frostschäden an den Reben. Der Austrieb begann wie auch in den letzten Jahren im April. In der Nacht zum 18. Mai bekamen die Winzer die Eisheiligen zu spüren. In einigen Lagen des Unstruttals sanken die Temperaturen unter -4 °C und verursachten zum Teil heftige Spätfrostschäden.

Die Temperaturen während der Weinblüte im Juni waren dagegen günstig. Der Juli brachte heftige Sommergewitter mit örtlich bis zu insgesamt 100 mm Niederschlag für den gesamten Monat. Vom Hagel blieben die Winzer verschont.

Der August war ungewöhnlich kühl und ließ die Winzer auf einen goldenen Herbst hoffen. Und der kam. Der September und Oktober lagen in der Summe der Sonnenscheinstunden deutlich über dem langjährigen Mittel und brachten eine gute physiologi-sche Reife der Trauben. Dort, wo verantwortungsbewusst über das ganze Jahr hinweg auf die Vorgaben für den qualitätsorien-tierten Weinbau sowie den Pflanzenschutz geachtet wurde, können die Winzer zufrieden auf den Verlauf des Weinjahres schau-en. Die Weinernte begann im Oktober mit erfreulichen Mostgewichten und guten Ausgangssäurewerten. Die Erntemengen fielen aufgrund der Spätfröste in den einzelnen Lagen sehr unterschiedlich aus, blieben aber mit einem Gebietsdurchschnitt von 46 hl/ha unter den Erwartungen der Winzer zurück.

Die ersten Weiß-, Rose- und Rotweine des Jahrgangs 2005 wurden bereits Anfang November auf die Flasche gefüllt. Einige Winzer haben noch Trauben für die Eisweinproduktion hängen lassen. Ihr Risiko wurde am 30. Dezember belohnt. Der Weinjahr-gang 2005 reiht sich somit in die quantitativ geringen und qualitativ sehr guten Jahrgänge unserer Weinbauregion ein.

2005‘er Weinernte in Sachsen Anhalt im Überblick ( Zahlen ALF-SÜD )

Gesamtrebfläche 605 ha

Gesamterntemenge 28.300 hl (46,3 hl/ha)

Weißwein 20.300 hl

Rotwein 8.000 hl

Tafel- und Landwein 33 hl

Qualitätswein b. A. 22.400 hl

Qualitätswein mit Prädikat 5.850 hl

durchschn. Mostgewicht 80 ° Oechsle

durchschn. Gesamtsäure 8 g/l

Kontrollen und Untersuchungen

Der Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit liegt im bestimmten Anbaugebiet Saale-Unstrut, dessen Hauptanbauflächen zu Sachsen Anhalt gehören. Kontrollbedürftig sind hier die Weingüter und Kellereien sowie die Winzer im Haupt- und Nebenerwerb. Die Kontrollmaßnahmen erstrecken sich auf Anbau- und Erntekontrolle, Herstellung, Lagerung, Bezeichnung und Aufmachung sowie Inverkehrbringen von Erzeugnissen des Weinsektors. Die folgende Übersicht gibt statistische Daten zu den Kontrollen im Anbaugebiet und weiteren kontrollbedürftigen Betrieben wieder:

Betriebe ST Kontrollen festgestellte Mängel

Erzeugerbetriebe 44 81 23

Abfüllerbetriebe 14 19 6

Schaumweinkellereien 2 6 3

Importeure 5 3 2

Groß-, Einzel- und Fachhandel sowie Gastronomie/Strauß-wirtschaften * 45 11

Schwerpunkte bei den Kontrollen bilden die Herbst- und Kellerbücher sowie die Erntemeldung und Prüfbescheide. Im Berichts-jahr wurden wieder zahlreiche Verstöße gegen die Buchführungspflicht festgestellt. Beim Transport von Wein wurden keine bzw. fehlerhafte Begleitdokumente verwendet. Irreführende Werbung und Etiketten mussten auch in diesem Jahr beanstandet wer-den.

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Seite 98

Besonders hervorzuheben sind folgende Kontrollergebnisse:

• In der Weinbuchführung gab es folgenden Anlass zu Beanstandungen: Zugeteilte Prüfnummern der amtlichen Qualitätswein-prüfung, Nennfüllmengen und Füllverluste wurden nicht dokumentiert. Weiterhin fehlten im Kellerbuch die Eintragung der Ab-füllung sowie entsprechende Gegenbuchungen bei Verschnitten. Beim Verkauf von Fasswein fehlte im Kellerbuch oft der Be-zug zum verwendeten Begleitdokument.

• Die Herstellung von Federweißen wurde in einigen Weinbaubetrieben nicht in der Weinbuchführung erfasst.

• Für den Transport von Weinhefe und Trester in die Brennerei wurden keine Begleitdokumente nach VO (EG) Nr. 884/2001 ausgestellt. Weiterhin wurden Begleitdokumente oft unvollständig ausgefüllt und nicht fristgerecht an die zuständige Behörde gesendet.

• Für Mengenverluste durch Behandlungen und Abfüllung sind Höchstgrenzen festgesetzt. Der unverzüglichen Mitteilung an die zuständige Behörde nach § 7 Abs. 9 der WeinÜVO kamen verschiedene Winzer nicht nach.

• Neben einem Keller- und Weinbuch ist zusätzlich ein Stoffbuch zu führen. Hier werden Saccharose, RTK, die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe u. a. eingetragen. Mehrere Winzer haben es versäumt bei der Verwendung dieser Stoffe eine Dokumen-tation für die betroffenen Erzeugnisse vorzunehmen. Dadurch kam es auch zu Abweichungen zwischen dem Bestand in der Weinbuchführung und dem tatsächlichen Bestand im Lagerraum.

• In mehreren Betrieben wurden die neuen Tanks und Barriquefässer nicht nummeriert. In der Behältnisliste fehlten das Fas-sungsvermögen sowie der Aufstellungsort der Gebinde. Die Behältnisliste wurde nach § 10 WeinÜVO beanstandet.

• Nach Artikel 25, 26, und 31 der VO (EG) Nr. 1622/2000 müssen bestimmte oenologische Verfahren und Behandlungen vor Beginn der Maßnahme gemeldet werden. Diese Meldung haben verschiedene Weinbaubetriebe nicht bzw. nicht fristgerecht abgegeben.

Durch Nachkontrollen wurde sichergestellt, dass die o. g. Mängel beseitigt wurden.

Verbraucherbeschwerden

Im Berichtsjahr beklagten verschiedene Verbraucher die Qualität sowie Beschaffenheit von Wein, welche auch Auslöser von gesundheitlichen Störungen wie Übelkeit, Kopfschmerzen u. a. sein sollten. Eine gesetzeswidrige Beschaffenheit war in keinem der Erzeugnisse festzustellen. Eine Beschwerdeprobe wurde mit Verdacht eines Betrugsversuchs durch ein “Haustürgeschäft“ mit einem Weinhändler eingereicht. Die Probe wurde aufgrund von irreführenden Angaben in der Etikettierung beanstandet. Die Staatsanwaltschaft hat entsprechende Ermittlungen aufgenommen.

Zollproben

Im Berichtsjahr haben die Zollämter 5 Proben aus Drittländern zur Einfuhruntersuchung vorgelegt. Beim Vergleich der ermittelten Analysedaten mit dem im VI 1 Dokument genannten Werten zeigten sich bei verschiedenen Proben deutliche Abweichungen. Es wurden bei 2 Proben Kennzeichnungsmängel festgestellt, z.B. fehlende Importeursangabe, fehlende Losangabe und falsche Alkoholangabe. Die Möglichkeit der Behebung von Kennzeichnungsmängeln durch den Importeur wurde teilweise genutzt, so dass die Zulassung zur Einfuhr nachträglich durch den Zoll erteilt werden konnte. Insgesamt wurden 2 Proben (40%) beanstan-det.

Lese der EU- Datenbankweine

Im Jahr 2005 wurden wieder Proben von erntereifen Weintrauben von definierten Lagen des Saale-Unstrut-Gebietes in Mengen von je 25 kg entnommen. Die Trauben werden im BfR Berlin gesondert vinifiziert und kernresonanzmagnetischen Messungen unterzogen. Die Ergebnisse dienen dem Aufbau einer europäischen Datenbank mit Kennzahlen der Stabilisotopengehalte auf-grund der VO (EG) Nr. 2729/2000.

Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entnahme von Proben der Warengruppen 33-35

Der Weinkontrolleur war im Berichtsjahr 22-mal (ohne Burgenlandkreis) in den Landkreisen und kreisfreien Städten vor Ort um die zuständigen Überwachungsämter bei Betriebskontrollen sowie bei der Probenentnahme gemäß § 31 (3) Weingesetz zu un-terstützen. Es wurden 40 Einrichtungen des Großhandels, des Einzelhandels, des Fachhandels sowie der Gastronomie kontrol-liert. Die Planproben wurden zusammen mit den Lebensmittelkontrolleuren gezielt entnommen. Auf Grund eines Verdachts z.B.

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Jahresbericht 2005

Seite 99

Kennzeichnungsfehler, Bodensatz in der Flasche oder Oxidation wurden in verschiedenen Einrichtungen Verdachtsproben ent-nommen. Den Mitarbeitern der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wurde gleichzeitig über rechtliche Grundlagen sowie Veränderungen im Weinbezeichnungsrecht berichtet.

Arbeits- und Fortbildungstagungen

Die staatlichen Weinsachverständigen (Weinkontrolleure aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU) trafen sich vom 18. bis 21. April 2005 zur Arbeits- und Fortbildungstagung in Erfurt. Programmschwerpunkte waren:

• Weinabkommen EU mit den USA • Umsetzung des Weinbezeichnungsrechts / Verwaltungsvollzug • Entwicklungen in der Authentizitätsprüfung von Wein • Gentechnik in der Oenologie • Vorstellung und Charakterisierung neuer Rebsorten • Meldeverfahren des Schnellwarnsystems • Diskussionsrunde zu aktuellen Fragen aus der Weinkontrollpraxis

Teilgenommen wurde am 14. Mitteldeutschen Weinbautag in Freyburg.

Sonstiges

Qualitätsweinprüfung

Gemäß Art. 8 der VO (EG) Nr. 1607/2000 sind Weinerzeuger verpflichtet, Weine für die sie die Bezeichnung Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) beanspruchen, einer analytischen und organoleptischen Prüfung zu unterwerfen. Bei der zuständigen Prüfbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd in Weißenfels waren 2 Mitarbeiter des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt als Sachverständige in der Prüfungskommission für Quali-tätswein und Qualitätsschaumwein tätig. Im Berichtsjahr nahmen sie an 24 Prüfungen teil.

Sachverständigenausschuss

Gemäß § 12 der VO zur Durchführung des Weinrechts Sachsen Anhalt nahm der Weinkontrolleur als Vertreter des LAV seine Aufgaben als Sachverständiger zur Prüfung der weinbaulichen Eignung von potentiellen Rebflächen wahr. Zur Neueintragung von Einzel- und Großlagen sowie Bereichen wurden die Sachverständigen ebenfalls gehört.

Landesweinprämierung

Zur 12. und 13. Landesweinprämierung wurde der Weinkontrolleur eingeladen um als Prüfer der angestellten Weine zu fungieren.

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Seite 100

Kennzeichnungsfehler, Bodensatz in der Flasche oder Oxidation wurden in verschiedenen Einrichtungen Verdachtsproben ent-nommen. Den Mitarbeitern der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wurde gleichzeitig über rechtliche Grundlagen sowie Veränderungen im Weinbezeichnungsrecht berichtet.

Arbeits- und Fortbildungstagungen

Die staatlichen Weinsachverständigen (Weinkontrolleure aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU) trafen sich vom 18. bis 21. April 2005 zur Arbeits- und Fortbildungstagung in Erfurt. Programmschwerpunkte waren:

• Weinabkommen EU mit den USA • Umsetzung des Weinbezeichnungsrechts / Verwaltungsvollzug • Entwicklungen in der Authentizitätsprüfung von Wein • Gentechnik in der Oenologie • Vorstellung und Charakterisierung neuer Rebsorten • Meldeverfahren des Schnellwarnsystems • Diskussionsrunde zu aktuellen Fragen aus der Weinkontrollpraxis

Teilgenommen wurde am 14. Mitteldeutschen Weinbautag in Freyburg.

Sonstiges

Qualitätsweinprüfung

Gemäß Art. 8 der VO (EG) Nr. 1607/2000 sind Weinerzeuger verpflichtet, Weine für die sie die Bezeichnung Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) beanspruchen, einer analytischen und organoleptischen Prüfung zu unterwerfen. Bei der zuständigen Prüfbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd in Weißenfels waren 2 Mitarbeiter des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt als Sachverständige in der Prüfungskommission für Quali-tätswein und Qualitätsschaumwein tätig. Im Berichtsjahr nahmen sie an 24 Prüfungen teil.

Sachverständigenausschuss

Gemäß § 12 der VO zur Durchführung des Weinrechts Sachsen Anhalt nahm der Weinkontrolleur als Vertreter des LAV seine Aufgaben als Sachverständiger zur Prüfung der weinbaulichen Eignung von potentiellen Rebflächen wahr. Zur Neueintragung von Einzel- und Großlagen sowie Bereichen wurden die Sachverständigen ebenfalls gehört.

Landesweinprämierung

Zur 12. und 13. Landesweinprämierung wurde der Weinkontrolleur eingeladen um als Prüfer der angestellten Weine zu fungieren.