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95 Jahrgang 1945 Ausgegeben am 19. Juli 1945 19. Stück 75. Kundmachung: 16. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches. 76. Verordnung: Zulassung und Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (Habili- tationsnorm). 77. Verordnung: Bestellung von Honorarprofessoren, Honorardozenten, Gastprofessoren und Gastvortragenden an den wissenschaftlichen Hochschulen. 78. Verordnung: Erwerb, Führung und Verlust inländischer akademischer Grade. 79. Verordnung: Führung ausländischer akademischer Grade. 80. Verordnung: Einteilung des Studienjahres an den wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulstudienjahres- ordnung). 81. Verordnung: Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse österreichischer Staatsbürger. 82. Verordnung: Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen. 75. Kundmachung der Provisorischen Staats- regierung vom 20. Juni 1945 über die Auf- hebung der deutschen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Hochschulwesens (16. Kund- machung über die Aufhebung von Rechts- vorschriften des Deutschen Reiches). Die Provisorische Staatsregierung stellt im Sinne des § 1, Abs. (2) und (3), des Verfassungs- gesetzes vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 6, über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Öster- reich (Rechts-Überleitungsgesetz R-ÜG.) fest: 1. Alle Anordnungen, die von den Behörden des Deutschen Reiches in der Form von Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen in Angelegenheiten des Hochschulwesens getroffen wurden, sind für den Bereich der Republik Österreich mit 28. Mai 1945 außer Kraft getreten. Ausgenommen sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften für die Lehrpersonen und Angestellten der Hoch- schulen. 2. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die folgen- den österreichischen Rechtsvorschriften in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft getreten: Das Hochschulermächtigungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 266/1935, die Vorschriften über die Organisation der Universitäten und der anderen wissenschaftlichen Hochschulen, die Vorschriften über die Immatrikulation und Inskription der Hörer aller Arten, die Studien- und Prüfungsordnungen für alle Fachrichtungen der Hochschulen, die Vorschriften für die Erlangung der wissen- schaftlichen Doktorgrade, die Disziplinarvorschriften für die Lehr- personen, Angestellten und Studierenden der Hochschulen. Renner Schärf Figl Koplenig Honner Fischer Gerö Zimmermann Buchinger Heinl Korp Böhm Raab 76. Verordnung des Staatsamtes für Volks- aufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli 1945 über die Zulassung und die Lehrtätig- keit der Privatdozenten an den wissenschaft- lichen Hochschulen (Habilitationsnorm). Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom 27. April 1873, R. G.Bl. Nr 63, betreffend die Organisation der akademischen Behörden an den Universitäten, sowie auf Grund der in Geltung stehenden Statute für die übrigen wissenschaft- lichen Hochschulen wird verordnet: § 1. (1) Wer an einer Hochschule als Privat- dozent zur Ausübung der Lehrtätigkeit für ein wissenschaftliches Fach zugelassen werden will, hat die Lehrbefugnis (venia docendi) nach den folgenden Bestimmungen zu erwerben (Habili- tierung). (2) An den Universitäten kann die Lehrbefug- nis als Privatdozent gleichzeitig nur an einer Fakultät erworben werden. § 2. (1) Die Lehrbefugnis kann nur für den ganzen Umfang eines Faches oder für ein größeres, für sich selbständiges Teilgebiet eines Faches erworben werden. (2) Das Habilitationsfach muß zu den Fach- gebieten gehören, deren Vertretung in den Wir- kungskreis der Hochschule (Fakultät) fällt. 10 26

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Jahrgang 1945 Ausgegeben am 19. Juli 1945 19. Stück

7 5 . Kundmachung: 16. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.7 6 . Verordnung: Zulassung und Lehrtätigkeit der Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (Habili-

tationsnorm).7 7 . Verordnung: Bestellung von Honorarprofessoren, Honorardozenten, Gastprofessoren und Gastvortragenden

an den wissenschaftlichen Hochschulen.7 8 . Verordnung: Erwerb, Führung und Verlust inländischer akademischer Grade.7 9 . Verordnung: Führung ausländischer akademischer Grade.80. Verordnung: Einteilung des Studienjahres an den wissenschaftlichen Hochschulen (Hochschulstudienjahres-

ordnung).8 1 . Verordnung: Anerkennung ausländischer Reifezeugnisse österreichischer Staatsbürger.8 2 . Verordnung: Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen.

7 5 . Kundmachung der Provisorischen Staats-regierung vom 20. Juni 1945 über die Auf-hebung der deutschen Rechtsvorschriften aufdem Gebiet des Hochschulwesens (16. Kund-machung über die Aufhebung von Rechts-

vorschriften des Deutschen Reiches).

Die Provisorische Staatsregierung stellt imSinne des § 1, Abs. (2) und (3), des Verfassungs-gesetzes vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 6, überdie Wiederherstellung des Rechtslebens in Öster-reich (Rechts-Überleitungsgesetz — R-ÜG.) fest:

1. Alle Anordnungen, die von den Behördendes Deutschen Reiches in der Form von Gesetzen,Verordnungen oder Erlässen in Angelegenheitendes Hochschulwesens getroffen wurden, sind fürden Bereich der Republik Österreich mit 28. Mai1945 außer Kraft getreten. Ausgenommen sind diedienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriftenfür die Lehrpersonen und Angestellten der Hoch-schulen.

2. Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die folgen-den österreichischen Rechtsvorschriften in derFassung vom 13. März 1938 wieder in Kraftgetreten:

Das Hochschulermächtigungsgesetz, B. G. Bl.Nr. 266/1935,

die Vorschriften über die Organisation derUniversitäten und der anderen wissenschaftlichenHochschulen,

die Vorschriften über die Immatrikulationund Inskription der Hörer aller Arten,

die Studien- und Prüfungsordnungen für alleFachrichtungen der Hochschulen,

die Vorschriften für die Erlangung der wissen-schaftlichen Doktorgrade,

die Disziplinarvorschriften für die Lehr-personen, Angestellten und Studierenden derHochschulen.

RennerSchärf Figl Koplenig

Honner Fischer Gerö ZimmermannBuchinger Heinl Korp Böhm Raab

7 6 . Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterricht und Erziehungund für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli1945 über die Zulassung und die Lehrtätig-keit der Privatdozenten an den wissenschaft-

lichen Hochschulen (Habilitationsnorm).

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom27. April 1873, R. G.Bl. Nr 63, betreffend dieOrganisation der akademischen Behörden an denUniversitäten, sowie auf Grund der in Geltungstehenden Statute für die übrigen wissenschaft-lichen Hochschulen wird verordnet:

§ 1. (1) Wer an einer Hochschule als Privat-dozent zur Ausübung der Lehrtätigkeit für einwissenschaftliches Fach zugelassen werden will,hat die Lehrbefugnis (venia docendi) nach denfolgenden Bestimmungen zu erwerben (Habili-tierung).

(2) An den Universitäten kann die Lehrbefug-nis als Privatdozent gleichzeitig nur an einerFakultät erworben werden.

§ 2. (1) Die Lehrbefugnis kann nur für denganzen Umfang eines Faches oder für eingrößeres, für sich selbständiges Teilgebiet einesFaches erworben werden.

(2) Das Habilitationsfach muß zu den Fach-gebieten gehören, deren Vertretung in den Wir-kungskreis der Hochschule (Fakultät) fällt.

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§ 3. (1) Bewerber um die Lehrbefugnis alsPrivatdozent müssen in persönlicher Hinsichtnachweisen:

1. daß sie die österreichische Staatsbürgerschaftbesitzen;

2. daß sie die Hochschulstudien auf Grundeines inländischen Reifezugnisses aufgenommenhaben. Ein ausländisches Reifezeugnis, das imSinne der Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterr icht und Erziehung undfür Kultusangelegenheiten über die Anerkennungausländischer Reifezeugnisse österreichischerStaatsbürger vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr . 81 ,nachträglich als gültig anerkannt worden ist,kann in dieser Hinsicht ein inländisches Reife-zeugnis nicht ersetzen;

3. daß sie die Hochschulstudien seit wenigstenszwei Jahren abgeschlossen haben;

4. daß sie ein für ihr Habilitationsfach in Be-tracht kommendes Doktora t an einer inländi-schen oder gleichgehaltenen ausländischen Hoch-schule erworben haben. Im Zweifel entscheidetdas Professorenkollegium, ob das vom Bewerbererlangte Doktora t , wenn es nicht an einer gleich-artigen Hochschule (Fakultät) erworben wurde,dem Habilitationsfach entspricht.

(2) Von den Erfordernissen des Abs. (1), Punkt1 und 2, kann das Staatsamt in besonders rück-sichtswürdigen Ausnahmsfällen die Nachsicht er-teilen.

(3) Vom Erfordernis des Abs. (1), Punkt 4,kann das Staatsamt ausnahmsweise bei Bewerbernabsehen, deren wissenschaftliche Leistungen nachErachten des Professorenkollegiums über die anHabilitationsbewerber zu stellenden Anforderun-gen wesentlich hinausgehen.

(4) Die Professorenkollegien können be-schließen, Bewerber um die Lehrbefugnis fürLehrfächer, bei denen eine erfolgreiche Lehrtätig-keit ohne genügende praktische Schulung nichterwartet werden kann, nur zuzulassen, wenn sieeine praktische Betätigung in Berufszweigen desbetreffenden Fachgebietes während einer be-st immten Mindestdauer nachweisen können. Einsolcher Beschluß bedarf der Genehmigung desStaatsamtes.

(5) Personen, die nach dem Kriegsverbrecher-gesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr . 32, be-straft wurden, sind von der Bewerbung um dieLehrbefugnis als Privatdozent ausgeschlossen.

(6) Personen, die nach der NS-Registr.-Vdg.vom 11, Juni 1945, St. G. Bl. Nr . 18, als Partei-mitglieder oder Parteianwärter registriert wur-den, dürfen vor Ablauf eines Zeitraumes vonfünf Jahren nach Abschluß der Registrierungnur mit Zustimmung des Staatsamtes als Bewer-ber um die Lehrbefugnis als Privatdozent zuge-lassen werden.

§ 4. (1) Der Bewerber um die Lehrbefugnis alsPrivatdozent hat durch Vorlage selbständigerwissenschaftlicher Arbeiten nachzuweisen, daß erProbleme seines Habilitationsfaches nach wissen-schaftlicher Methode zu behandeln vermag.

(2) Er ha t zu diesem Behufe wenigstens einedurch Druck veröffentlichte Arbeit mit wissen-schaftlich wichtigen Ergebnissen vorzulegen(Habilitationsschrift). Die Arbeit muß metho-disch einwandfrei durchgeführt sein und dartun,daß der Bewerber sein Habilitationsfach wissen-schaftlich beherrscht und zu fördern befähigt ist.Außer der als Habilitationsschrift bezeichnetenArbeit ha t der Bewerber alle seine sonstigen inDruck veröffentlichten wissenschaftlichen Ar -beiten vorzulegen.

(3) Eine wissenschaftliche Abhandlung, aufGrund deren der Bewerber ein Doktorat er-worben hat, kann auch in erweiterter Bearbei-tung nicht als Habilitationsschrift eingereichtwerden. Mehrere Abhandlungen dürfen aus-nahmsweise dann als Habilitationsschrift ange-nommen werden, wenn sie sich auf die metho-dische Bearbeitung des gleichen Problems be-ziehen und nach Erachten des Professorenkolle-giums vermöge ihres sachlichen Zusammenhangeseine nach einem einheitlichen Plane angelegtegrößere Arbeit darstellen. An den Hochschulentechnischer Richtung können auch größere kon -st rukt ive Entwürfe als Habilitationsschrift an-genommen werden. Abhandlungen, die sich aufdie Darlegung einzelner Fälle oder schon be-kannter Forschungsergebnisse beschränken, sowiesolche, die nicht unter dem Namen des Bewerbersveröffentlicht wurden, dürfen als Habi l i ta t ions-schrift nicht eingereicht werden.

(4) Eine noch nicht durch Druck veröffentlichteArbeit darf ausnahmsweise als Habilitations-schrift angenommen werden, wenn die Druck-legung nachweisbar nur wegen der Höhe derDruckkosten oder wegen sonstiger technischerSchwierigkeiten noch nicht erfolgen konnte unddas Professorenkollegium die Arbeit für die Ver-öffentlichung als geeignet erachtet; in diesemFalle ist wenigstens eine Gleichschrift der Habili-tationsschrift in der Bibliothek der Hochschuleder Einsichtnahme zugänglich zu machen.

§ 5. (1) Der Bewerber hat das Ansuchen umdie Erteilung der Lehrbefugnis bei dem Profes-sorenkollegium der Hochschule (Fakultät) ein-zubringen.

(2) Der Bewerber hat folgende Angaben undBelege beizubringen:

1. eine Darstellung seines Lebenslaufes (curri-culum vitae), in der insbesondere sein Studien-gang und seine bisherige Tätigkeit zu schildernsind;

2. einen Staatsbürgerschaftsnachweis;3. das Reifezeugnis;

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4. das Doktordiplom;5. die Habilitationsschrift in mindestens fünf

Gleichschriften, die sonstigen wissenschaftlichenArbeiten in mindestens einer Ausfertigung;

6. die genaue Bezeichnung des wissenschaft-lichen Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis an-gesucht wird;

7. das Programm der in Aussicht genommenenVorlesungen; bei Fächern, die beim Unterrichtdie Verwendung von Lehrmitteln erfordern,überdies die Angabe, auf welche Weise er sich dienötigen Lehrmittel zu beschaffen gedenkt;

8. die Erklärung, daß er seinen ordentlichenWohnsitz in der Hochschulstadt oder deren Um-gebung habe oder, falls dies noch nicht der Fallist, bei Erteilung der Lehrbefugnis dorthin ver-legen werde; von dieser Verpflichtung kann dasProfessorenkollegium in rücksichtswürdigen Aus-nahmsfällen die Nachsicht erteilen.

(3) Der Bewerber ha t überdies eine Bestätigungder Gemeindebehörde, in deren Bereich er zurZeit der Anlage der Registrierung der Nat iona l -sozialisten seinen ordentlichen Wohnsi tz hatte,beizubringen, daß er in dem Register der Ge-meinde weder als Parteimitglied noch als Par te i -anwär ter verzeichnet worden sei.

(4) W e n n ein für die Behandlung des Habi l i ta-tionsgesuches wesentlicher Beleg nicht beigebrachtwurde , ha t das Professorenkollegium das An-suchen dem Bewerber zur Ergänzung innerhalbeiner bes t immten Frist zurückzustellen.

§ 6. (1) Das Professorenkollegium weist dasHabilitationsgesuch zwei Begutachtern odereinem mehrgliedrigen Ausschuß zur Prüfung zu.

(2) Mit Zus t immung des Staatsamtes könnenauch dem Professorenkollegium nicht angehörendeMitglieder einer anderen Fakul tä t oder eineranderen Hochschule als Begutachter bestelltwerden.

(3) W e n n dies in Ausnahmsfällen notwendigoder zweckmäßig erscheint, insbesondere um auchjeden Anschein der Förderung verwandtschaft-licher oder sonstiger persönlicher Beziehungenzu vermeiden, kann das Staatsamt auf Ant ragdes Professorenkollegiums oder auch von Amtswegen die Durchführung des Habil i tat ionsver-fahrens an eine andere Hochschule (Fakultät)verweisen.

§ 7. (1) Erachtet das Professorenkollegium, daßder Bewerber den Anforderungen des § 3 nichtentspricht , ist das Habili tationsgesuch ohneweiteres Verfahren un te r Angabe der G r ü n d eschriftlich zurückzuweisen.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid kann derBewerber binnen zwei Wochen beim Professoren-kollegium die Berufung an das Staatsamt ein-bringen. Gibt das Staatsamt der Berufung Folge,so ist das Habil i ta t ionsverfahren fortzusetzen.

§ 8. (1) Ergeben sich gegen die A n n a h m e desHabilitationsgesuches keine Bedenken der im § 7bezeichneten Art , so ha t das Professorenkolle-gium auf Grund der von den Begutachtern (vomAusschuß) vorgenommenen Prüfung der Habi l i ta -tionsschrift u n d der sonstigen wissenschaftlichenArbei ten des Bewerbers mi t einfacher St immen-mehrhe i t festzustellen, ob die vorgelegte Habi l i -tationsschrift da r tu t , daß der Bewerber seinHabilitationsfach wissenschaftlich beherrscht undzu fördern befähigt ist u n d daher als geeignetbefunden wird.

(2) Das Professorenkollegium hat seinen Be-schluß spätestens b innen Jahresfrist seit Über -reichung des Habilitationsgesuches zu fassen.

§ 9. (1) Das Professorenkollegium ha t das A n -suchen u m Ertei lung der Lehrbefugnis abzu-weisen:

1. wenn die Habilitationsschrift nicht fürgeeignet befunden wird,

2. wenn das gewählte Fach nicht zur Hoch-schule (Fakultät) gehör t [§ 2, Abs. (2)], oder

3. wenn sich die Ar t , wie der Bewerber sichdie erforderlichen Lehrmi t te l zu beschaffen ge-denkt [§ 5, Abs. (2), P u n k t 7], als nicht durch-führbar erweist.

(2) D e r abweisende Beschluß des Professoren-kol legiums ist dem Bewerber schriftlich u n t e rAngabe der G r ü n d e mitzutei len.

(3) Erachtet das Professorenkollegium die H a -bilitationschrift nicht für den ganzen Umfangdes v o m Bewerber vorgeschlagenen Fachgebietesals ausreichend, so ha t es un t e r Bedachtnahmeauf § 2 in seinem Beschluß das Fachgebiet zubest immen, für das die Lehrbefugnis erteil t werden könn te .

(4) Gegen den Beschluß des Professorenkolle-giums nach Abs. (1) und (3) steht dem Bewerberbinnen zwei. Wochen nach Zustel lung des Be-schlusses die Berufung an das Staatsamt offen.

(5) Gib t das Staatsamt der Berufung Folge, sohat das Professorenkollegium zur neuerlichenBeratung einen, womöglich vers tärkten, fach-männischen Ausschuß einzusetzen u n d längstensbinnen sechs Monaten mi t einfacher St immen-mehrhei t neuerlich Beschluß zu fassen.

(f.) Gegen einen neuerlichen ablehnenden Be-schluß ist eine weitere Berufung nicht mehr zu-lässig.

§ 10. (1) H a t das Professorenkollegium dieHabilitationsschrift für geeignet befunden, so istder Bewerber hievon zu verständigen u n d aufzu-fordern, sich einer wissenschaftlichen Besprechung(Kolloquium) zu unterziehen u n d drei T h e m e nfür die Probevorlesung vorzuschlagen.

(2) Das Kol loquium hat sich auf das ganzeHabilitationsfach zu erstrecken. Bei der Beurtei-lung sind weniger die Einzelkenntnisse als diemethodische Schulung u n d die wissenschaftliche

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Auffassung des Bewerbers entscheidend. Nach Ar tdes Fachgebietes kann auch eine praktische Be-tätigung im Rahmen des Kolloquiums gefordertwerden.

(3) Das Kolloquium ist in Gegenwart des Pro-fessorenkollegiums durch die mit der Beurteilungder Habilitationsschrift betrauten Fachmänneroder den hiefür eingesetzten Ausschuß abzu-halten. Die übrigen Mitglieder des Professoren-kollegiums können sich am Kolloquium durchFragestellung beteiligen. Mit Genehmigung desStaatsamtes kann bei größerem Professorenkolle-gium das Kolloquium lediglich vor dem einge-setzen Ausschuß abgehalten werden, über dessenBericht das Professorenkollegium Beschluß zufassen hat.

(4) Das Professorenkollegium entscheidet m i teinfacher St immenmehrhei t , ob das Kol loquiumals befriedigend zu erklären ist. Ist das Kollo-qu ium nicht zur Befriedigung ausgefallen, giltdas Habili tat ionsansuchen als abgelehnt.

§ 11 . (1) W u r d e das Kol loquium als befriedi-gend erklärt , so ha t der Bewerber über das v o mProfessorenkollegium ausgewählte T h e m a [§ 10,Abs. (1)], in Gegenwar t des Professorenkolle-giums oder des von ihm eingesetzten Ausschussessowie vor einem weiteren Hörerkre i s in freiemVor t rag eine Probevorlesung abzuhal ten, u mseine Eignung für das akademische Lehramt dar-zu tun . Bei Fächern, die einen demonstra t ivenUnter r ich t erfordern, ist bei der Probevorlesungauch auf diesen Ums tand Rücksicht zu nehmen.

(2) Erachtet das Professorenkollegium nachdem Ergebnis der Probevorlesung, daß der Be-werber für das akademische Lehramt nicht ge-eignet ist, so entscheidet es m i t einfacherSt immenmehrhei t , ob die Habi l i t ierung abzu-lehnen oder es dem Bewerber freizustellen ist,sich nach angemessener Frist neuerlich zur A b -hal tung der Probevorlesung zu melden. Fälltauch diese Probevorlesung nicht zur Befriedigungaus, so gilt das Habili tat ionsansuchen als abge-lehnt.

§ 12. (1) Vom Erfordernis des Kolloquiums(§ 10) kann das Professorenkollegium bei Be-werbern, die ein hervorragendes Ansehen in derWissenschaft genießen, absehen und sich mi t derVorlage wissenschaftlicher Werke begnügen.

(2) Von der Probevorlesung (§ 11) kann dasProfessorenkollegium absehen, wenn die Befähi-gung des Bewerbers für das wissenschaftlicheLehramt außer jedem Zweifel steht.

§ 13. (1) H a t der Bewerber allen Anforderun-gen des Habilitationsverfahrens genügt, so faßtdas Professorenkollegium mit einfacher Stimmen-mehrheit den Beschluß, daß dem Bewerber dieLehrbefugnis (venia docendi) für das bestimmtzu bezeichnende Fachgebiet an der Hochschule(Fakultät) erteilt wird.

(2) Der Beschluß bedarf der Bestätigung desStaatsamtes.

(3) Die Erteilung oder Versagung der Bestäti-gung erfolgt ohne Angabe der Gründe .

§ 14. (1) Strebt ein Privatdozent die Aus-dehnung der Lehrbefugnis auf ein weiteres Fach-gebiet an, so ist ein neuerliches Habilitationsver-fahren durchzuführen, doch wird in der Regelvon der Abhal tung des Kolloquiums und derProbevorlesung abgesehen. Der Beschluß desProfessorenkollegiums auf Ausdehnung der Lehr-befugnis bedarf der Bestätigung des Staatsamtes[§ 13, Abs. (2) und (3)].

(2) Die Professorenkollegien können be-schließen, die von einem Privatdozenten aneiner anderen Hochschule (Fakultät) erworbeneLehrbefugnis ohne nochmaliges Habilitationsver-fahren als gültig anzuerkennen. Ein solcher Be-schluß bedarf jedoch der Bestätigung des Staats-amtes [§ 13, Abs. (2) und (3)].

§ 15. (1) W u r d e das Habilitationsansuchen ab-gelehnt [§ 10, Abs. (4), u n d § 11, Abs. (2)], sosteht dem Bewerber binnen zwei Wochen die.Berufung an das Staatsamt offen.

(2) Gibt das Staatsamt der Berufung Folge, sokann es das Professorenkollegium auffordern,über die Angelegenheit nach Beratung in einemwomöglich verstärkten fachmännischen Ausschußbinnen längstens sechs Monaten neuerlich Be-schluß zu fassen.

(3) Fällt der neuerliche Beschluß des Profes-sorenkollegiums gleichfalls zuungunsten des Be-werbers aus, so ist eine weitere Berufung nichtmehr zulässig.

(4) Ein Bewerber, dessen Habilitationsgesuchabgewiesen wurde oder der sein Gesuch vor Er-ledigung des Habilitationsverfahrens zurück-gezogen hat, kann nicht vor Ablauf von zweiJahren und nu r un te r Vorlage einer neuenHabilitationsschrift bei demselben oder einemanderen Professorenkollegium u m die Erteilungder Lehrbefugnis ansuchen. Im neuerlichenGesuch ist auf die frühere Ablehnung hinzu-weisen.

§ 16. (1) Jeder Privatdozent ist nur berechtigt,die Lehrtätigkeit an der. Hochschule (Fakultät)für das Fach auszuüben, für das er die Lehr-befugnis erworben hat.

(2) Das Professorenkollegium hat das vom Be-werber eingereichte Programm der in Aussichtgenommenen Vorlesungen [§ 5, Abs. (2), Punk t 7]mit der ihm erteilten Lehrbefugnis in Überein-s t immung zu bringen.

(3) Das Professorenkollegium hat stets daraufzu achten, daß der Privatdozent sich bei denAnkündigungen der jeweils beabsichtigten Vor-lesungen im Rahmen der ihm erteilten Lehr-befugnis hält .

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§ 17. (1) Jede Hochschule (Fakultät) hat den anihr habilitierten Privatdozenten die Ausübungder Lehrtätigkeit durch Beistellung der Hörsäle,Institutsräume und Lehrmittel nach Tunlichkeitzu erleichtern und ihre wissenschaftliche For-schungstätigkeit möglichst zu fördern.

(2) W i r d einem Pr ivatdozenten die Bei-stel lung der von ihm gewünschten Unte r r i ch t s -räume oder Lehrbehelfe verweigert , so steht ihmim Wege des Professorenkollegiums die Be-schwerde an das Staatsamt offen, das hierübernach A n h ö r u n g der beteiligten Inst i tutsvorständeund des Professorenkollegiums entscheidet.

(3) Privatdozenten können ihre Lehrtätigkeitmit Zust immung des Professorenkollegiums auchaußerhalb der Hochschulräumlichkeiten ausüben,wenn die in Aussicht genommenen Räume hiefürgeeignet sind.

§ 18. (1) Jeder Privatdozent hat die in Aus-übung seiner Lehrbefugnis beabsichtigten Vor-lesungen und Übungen ordnungsmäßig anzu-kündigen. Er ist verpflichtet, die angekündigtenVorlesungen und Übungen zu Ende zu führen.

(2) Wünscht ein Privatdozent seinen Unterrichtwährend des Semesters für längere Zeit zu unter-brechen oder vorzeitig zu beenden, so hat er dieZust immung des Professorenkollegiums einzu-holen.

(3) Hinsichtlich der Anforderung eines Kol-legien(Unterrichts)geldes für die von Privat-dozenten abgehaltenen Vorlesungen u n d Ü b u n -gen gelten die hiefür erlassenen Vorschriften.

§ 19. (1) Auf Ant rag des Professorenkollegiumskönnen den Pr ivatdozenten zur Förderung ihrerLehrtät igkei t u n d ihrer wissenschaftlichen Ar -beiten sowie zu Studienreisen einmalige Beträgeu n d bei Ertei lung eines Lehrauftrages zu r regel-mäßigen Abhaltung bestimmter Vorlesungen oderÜbungen ihres Fachgebietes ständige R e m u n e -rationen bewilligt werden.

(2) Pr ivatdozenten, die kein gesichertes undausreichendes E inkommen haben, können aufAnt rag des Professorenkollegiums auch ständigeUnte r s tü tzungen zur Förderung ihrer wissen-schaftlichen Arbeiten und ihrer Lehrtätigkeitohne einen best immten Lehrauftrag bewilligtwerden. Sie sind jedoch verpflichtet, nach Maß-gabe des Unterrichtsbedürfnisses Vorlesungenoder Übungen aus ihrem Fachgebiet in ange-messenem Umfange abzuhalten.

§ 20. (1) Die Professorenkollegien können zurFörderung der akademischen Stellung der an derHochschule (Fakultät) habilitierten Pr ivatdozen-ten, auch ohne Rücksicht auf die Besetzungdauernd errichteter Lehrkanzeln, Pr ivatdozenten,die durch regelmäßige Ausübung ihrer Lehrtät ig-keit u n d durch fortgesetzte wissenschaftlicheArbei t erfolgreich gewirkt haben, für die Er -

nennung zu außerordentl ichen Professoren m i teiner den Unterrichtsbedürfnissen der Hochschule(Fakultät) entsprechenden Lehrverpflichtung beimStaatsamt vorschlagen.

(2) Für Pr ivatdozenten, die wegen ihrer Stel-lung im Staatsdienstverhältnis oder aus sonstigenGründen für eine Ernennung zum außerordent -lichen Professor nicht vorgeschlagen werden,kann das Professorenkollegium die Verleihungdes Titels eines außerordentl ichen oder auchordentlichen Professors als Anerkennung ihrerakademischen Wirksamkei t beantragen.

(3) Auch den Vertretern der Privatdozentenim Professorenkollegium steht es zu, Anträgedieser Art zur Förderung der Privatdozentenanzuregen.

§ 21. (1) Die Lehrbefugnis erlischt:1. wenn der Privatdozent dem Professoren-

kollegium seinen Verzicht anzeigt;2. wenn der Privatdozent seinen ordentlichen

Wohnsitz außerhalb der Hochschulstadt oderderen Umgebung unter solchen Umständen ver-legt, daß ihm die regelmäßige Ausübung derLehrtätigkeit unmöglich wird. Bei rücksichts-würdigen Umständen kann das Professorenkolle-gium in diesen Fällen die Lehrbefugnis zeitweiligaufrechterhalten;

3. wenn der Privatdozent durch vier auf-einander folgende Semester keine Vorlesungenoder Übungen abhält, ohne begründen zu kön-nen, warum ihm die Ausübung der Lehrtätigkeitunmöglich war; werden die vorgebrachten Hin-derungsgründe vom Professorenkollegium fürausreichend erachtet, so kann die Lehrbefugnisbis zum Wegfall des Hindernisses aufrechterhal-ten werden;

4. wenn der Privatdozent das 70. Lebensjahrvollendet hat. Das Staatsamt kann aber das Er-löschen der Lehrbefugnis schon nach Vollendungdes 65. Lebensjahres ohne Angabe von Gründenaussprechen;

5. wenn der Privatdozent als Kriegsverbrechernach dem Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945,St. G. Bl. Nr. 32, als „Illegaler", „schwerer belaste-ter Nationalsozialist" oder „Förderer" im Sinne der§§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai1945, St. G. Bl. Nr. 13, rechtskräftig verurteiltwurde;

6. wenn der Privatdozent durch ein rechts-kräftiges Disziplinarerkenntnis seiner Lehrbefug-nis für verlustig erklärt wurde;

7. wenn die Bestätigung (§ 13) vom Staatsamtaus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesseswiderrufen wird.

(2) Die Professorenkollegien sind verpflichtet,die regelmäßige Ausübung der Lehrtätigkeit derPrivatdozenten und den allfälligen Eintritt derim Abs. (1) unter Punkt 2. 3 und 4 bezeichnetenErlöschungsgründe rechtzeitig wahrzunehmen.

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100 Stück 19, Nr. 77.

(3) Privatdozenten, die ihre Lehrbefugnis an-dauernd nur unregelmäßig ausüben und beianderweitiger Berufstätigkeit an den wissenschaft-lichen Arbeiten ihres Faches nicht mehr teil-nehmen, können vom Professorenkollegium zumVerzicht auf die Lehrbefugnis aufgefordert wer-den. Leistet ein Privatdozent dieser Aufforde-rung nicht Folge und n immt er die regelmäßigeLehrtätigkeit auch mit dem Beginn des nächstenSemesters nicht wieder auf, so hat das Profes-sorenkollegium die Entziehung der Lehrbefugniszu beschließen und hievon das Staatsamt zu ver-ständigen. Gegen einen solchen Beschluß stehtdem Privatdozenten binnen zwei Wochen dieBerufung an das Staatsamt offen.

(4) Behufs Wiedererlangung der erloschenenLehrbefugnis ist in der Regel ein neuerlichesHabilitationsverfahren durchzuführen. Das P ro -fessorenkollegium kann jedoch nach Lage derVerhältnisse auch auf Grund der wissenschaftli-chen Arbeiten allein die Verleihung der Lehr-befugnisse beschließen und die Bestätigung desStaatsamtes dafür einholen.

§ 22. (1) Der akademische Grad „Dr . habil ."ist aufgehoben. Die Verleihungen dieses Gradessind widerrufen.

(2) Die Führung des Grades ist untersagt.Zuwiderhandeln wird nach § 2 des Hochschul-ermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. N r . 266 aus 1935,bestraft.

§ 23. (1) Privatdozenten, denen die veniadocendi in der Zeit vom 13. März 1938 bis zurBefreiung Österreichs verliehen wurde, dürfendie Lehrtätigkeit nur ausüben, wenn ihre Lehr-befugnis vom Staatsamt bestätigt wird.

(2) Sie haben um die Bestätigung im Wege deszuständigen Professorenkollegiums anzusuchen.

(3) Wird das Ansuchen um Bestätigung beimProfessorenkollegium nicht bis spätestens 3 1 . De-zember 1945 eingebracht, dann wird angenom-men, daß der Privatdozent auf die ihm ver-liehene Lehrbefugnis verzichtet hat .

(4) Wird die Bestätigung versagt, so verliertder Bewerber die Lehrbefugnis und das Rechtzur Führung des Titels eines Privatdozenten.

§ 24. (1) Die Einrichtung der außerplanmäßigenaußerordentlichen Professoren ist aufgehoben.Alle Ernennungen zu diesem Amte sind wider-rufen.

(2) W a r ein außerplanmäßiger außerordent-licher Professor schon vor d e n 13. März 1938an der Hochschule als Privatdozent tätig, so kanner die Tätigkeit als Privatdozent im Ausmaßder früheren Lehrbefugnis wieder aufnehmen,wenn nicht ein Grund für das Erlöschen dervenia docendi nach § 21 , Abs. (1), eingetreten ist.W a r ihm vor dem genannten Zei tpunkt derTitel eines außerordentlichen Professors ver-

liehen worden, so wird er neuerlich berechtigt,diesen Ti tel zu führen, sofern ihm nicht die veniadocendi nach § 21 , Abs. (1), Z. 6, aberkanntwird.

(3) Für außerplanmäßige außerordentlicheProfessoren, die die Lehrbefugnis als Privat-dozenten erst nach dem 13. März 1938 erlangthaben, gilt § 23.

§ 25. Anhängige Habilitationsverfahren sindnach den Bestimmungen dieser Verordnungdurchzuführen.

§ 26. Die Habil i tat ionsnorm vom 2. September1920, St. G. Bl. N r . 415, in der Fassung der Ver-ordnungen B. G. Bl. II N r . 34/1934, B. G. Bl.N r . 319/1935, B. G. Bl. N r . 446/1935 und B. G.Bl. N r . 243/1936 t r i t t außer Kraft.

Fischer

7 7 . Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterricht und Erziehungund für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli1945 über die Bestellung von Honorar-professoren, Honorardozenten, Gastprofesso-ren und Gastvortragenden an den wissen-

schaftlichen Hochschulen.

Auf Grund des § 1, A, Punkt 3, des Hoch-schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266 aus1935, wird verordnet:

§ 1. (1) Zu Honorarprofessoren können vomStaatsamt auf Antrag des Professorenkollegiumsordentliche Professoren bestellt werden, die ausdem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sindund deren ausnahmsweise Weiterverwendungeinem dringenden Unterrichtsbedürfnis, insbe-sondere wegen Vakanz der maßgebenden Lehr-kanzel, entspricht.

(2) Die Honorarprofessoren sind während derDauer der Vakanz zur vollen Vertretung derLehrkanzel im Unterrichts- und Prüfungsbetriebberufen. Sie nehmen während dieser Zeit an allenSitzungen des Professorenkollegiums als stimm-berechtigte Mitglieder teil.

(S) Die Vergütung, die den Honorarprofessorenfür ihre Mühewaltung gebührt, wird im Einzel-fall vom Staatsamt bestimmt.

(f) Die Bestellung darf über das Studienjahr,in dem der Honorarprofessor das 75. Lebensjahrvollendet hat, auf keinen Fall ausgedehntwerden.

§ 2. (1) Zu Honorarprofessoren können vomStaatsamt auf Antrag des Professorenkollegiumsehrenhalber auch Persönlichkeiten ernannt wer-den, die zufolge ihrer wissenschaftlichen Leistun-gen oder ihrer Berufstätigkeit in Fachkreisen einhervorragendes Ansehen genießen und derenMitarbeit im Rahmen der Hochschule besonderswünschenswert erscheint.

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Stück 19, N r . 7 8 . 101

(2) Sie üben ihr A m t als Ehrenamt ohne Ver-gütung aus, haben jedoch Anspruch auf das volle,für ihre Vorlesungen, Vor t räge oder Übungeneingehende Kollegiengeld.

(3) § 1, Abs. (4), findet auch für diese H o n o r a r -professoren Anwendung .

§ 3 . (t) Die Ernennungen von Honorarprofes -soren, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zurBefreiung Österreichs vollzogen wurden , sindwiderrufen. § 24, Abs. (2) und (3), der Habi l i ta -tionsnorm, St. G. Bl. N r . 76 aus 1945 findet sinn-gemäß Anwendung.

(2) Honorarprofessoren, bei denen die Voraus-setzungen des § 1, Abs. (4), eingetreten sind,scheiden mi t dem Ende des Sommersemesters1945 aus diesem Amte .

§ 4. (1) W e n n es das Unterr ichtsbedürfnis er-heischt, kann das Staatsamt auf Ant rag des P ro -fessorenkollegiums Professoren oder Pr ivat -dozenten einer anderen Hochschule, oder Per-sonen, die nicht als Pr ivatdozenten zur Ausübungder Lehrtät igkei t für ein wissenschaftliches Fachzugelassen sind, beauftragen, als H o n o r a r d o z e n -ten Vorlesungen oder Übungen über bes t immteFächer gegen eine v o m Staatsamte zu best im-mende Vergü tung abzuhalten.

(2) Die Bestellung zum Honora rdozen t en er-lischt, wenn ihm ein befristeter Lehrauftrag er-teilt wurde , mi t dem Ze i tpunk t der Beendigungdesselben, spätestens jedoch mit Ende desStudienjahres, in dem der H o n o r a r d o z e n t das70. Lebensjahr vol lendet hat . Das Staatsamt kannaber dieses Erlöschen schon nach Vol lendung des65. Lebensjahres ohne Angabe von G r ü n d e n aus-sprechen.

(3) § 3, Abs. (1), findet sinngemäß Anwendung .

§ 5. (1) Zu Gastprofessoren können v o m Staats-amt auf Antrag des Professorenkollegiums Ange-hörige des Lehrkörpers einer ausländischen Hoch-schule gleicher Fachrichtung auf bes t immte Zeitbestellt werden. Die Lehrveransta l tungen, diedie Gastprofessoren abzuhalten beabsichtigen,bedürfen vo r ihrer Ankünd igung der Genehmi-gung des Staatsamtes.

(2) Die Vergütung, die den Gastprofessorengebührt, bestimmt sich, falls die Veranstaltungenim R a h m e n von Austauschprofessuren auf G r u n deines Kul tu rabkommens mi t einem fremdenStaate stattfinden, nach den Best immungen diesesAbkommens . Andernfalls regelt das Staatsamtdie gebührends Entschädigung im Einzelfall.

§ 6. (1) Gastvor t räge von Persönlichkeiten, diedem Lehrkörper der Hochschule nicht angehören,sind, gleichgültig, ob es sich u m eine geschlosseneReihe von Vor t rägen oder u m Einzelvorträgehandel t , nu r auf Ant rag des Professorenkolle-giums und n u r nach vorheriger Genehmigungdes Staatsamtes gestattet.

(2) Das Professorenkollegium ha t in seinemAnt rag an das Staatsamt einen genauen Berichtüber die Persönlichkeit des Vor t ragenden zu er-stat ten und die Notwendigke i t oder Zweck-mäßigkei t der geplanten Verans ta l tung eingehendzu begründen.

(3) Sollen für die Gastvor t räge Gebührenirgendwelcher A r t eingehoben werden, bedarfauch dies der vorher igen Genehmigung desStaatsamtes.

§ 7. Diese Verordnung tritt rückwirkend mitBeginn des Sommersemesters 1945 in Kraft.Gleichzeitig tritt § 3, Abs. (2), des Gesetzes vom9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 47, außer Kraft.

Fischer

78. Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterricht und Erziehungund für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli1945 über den Erwerb, die Führung und den

Verlust inländischer akademischer Grade.Auf Grund des § 1, B, Punkt 3, des Hoch-

schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266 aus1935, wird verordnet:

Erwerb inländischer akademischer Grade.

§ 1. Akademische Grade im Sinne dieser Ver-ordnung sind die wissenschaftlichen Grade, zuderen Verleihung die inländischen wissenschaft-lichen Hochschulen berechtigt sind.

§ 2. (1) Die Hochschulen dürfen die1 akademi-schen Grade nur dann verleihen, wenn der Be-werber in persönlicher und fachlicher Beziehungalle Voraussetzungen erfüllt, an die die maß-gebenden Studien-, Prüfungs- und Promotions-ordnungen die Verleihung des akademischenGrades binden.

(2) Die Nachsicht von einzelnen Voraussetzun-gen kann nur vom Staatsamte auf Antrag deszuständigen Professorenkollegiums gewährt wer-den.

§ 3. Personen, die nach der NS.-Registr.-Vdg.vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, in die Listeder Nationalsozialisten eingetragen würden, darfwährend eines Zeitraumes von fünf Jahren nachAbschluß der Registrierung ein akademischerGrad nur nach vorheriger Bewilligung des Staats-amtes verliehen werden.

§ 4. Personen, denen ein akademischer Gradin der Zeit vom 13, März 1.938 bis zur Befrei-ung Österreichs aus ausschließlich politischen Grün-den aberkannt wurde, kann die Hochschule, diediesen Grad verliehen hatte, den akademischenGrad rückwirkend vom Tage der Aberkennungohne weitere Voraussetzungen neuerlich ver-leihen.

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102 Stück 19, Nr. 79.

§ 5. (1) Ohne die Voraussetzungen des § 3 kanneine Hochschule einen von ihr zu verleihendenakademischen Grad ehrenhalber an Personen ver-leihen, die infolge ihrer wissenschaftlichen Leistun-gen in Fachkreisen allgemeines Ansehen genießenund sich um diese Hochschule oder die durch sievertretenen wissenschaftlichen und kulturellenZiele hervorragende Verdienste erworben hat.

(2) Jede ehrenhalber erfolgende Verleihung einesakademischen Grades bedarf zu ihrer Wirksamkeitder Genehmigung des Staatsamtes.

§ 6. Das Professorenkollegium kann den ver-liehenen akademischen Grad zu bestimmten Zeit-punkten, insbesondere anläßlich der 50. Wieder-kehr des Tages der Verleihung, erneuern, wenndies wegen der besonderen wissenschaftlichen Ver-dienste oder der engen Verbundenheit des Ge-feierten mit der Hochschule angezeigt erscheint.

Führung inländischer akademischer Grade.

§ 7. (1) Personen, denen von einer österreichi-schen Hochschule ein akademischer Grad ord-nungsmäßig verliehen wurde, sind berechtigt,diesen Grad im Gebiete der Republik Österreichzu führen.

(2) Die akademischen Doktorgrade sowie jeneakademischen Grade, die in den Vorschriften derbezüglichen Studien- und Prüfungsordnungen unterBeifügung einer besonderen Fachrichtung bezeich-net sind, sind im Verkehr gegenüber den staat-lichen Behörden unter Beifügung dieser besonderenFachrichtung zu führen. Im privaten Verkehrkönnen diese Grade mit oder ohne Bezeichnungdieser Fachrichtung geführt werden.

§ 8. Ehrenhalber verliehene akademische Gradedürfen stets nur mit einem diese Art der Zuer-kennung kennzeichnenden Zusatz geführt werden.

Verlust inländischer akademischer Grade.

§ 9. (1) Die zur Verleihung befugte Hochschul-behörde kann einen inländischen akademischenGrad durch Bescheid entziehen:

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß derakademische Grad durch gefälschte Zeug-nisse oder sonst durch Täuschung erschlichenworden Ist oder wenn wesentliche Voraus-setzungen für die Verleihung von der Hoch-schulbehörde irrigerweise als gegeben ange-sehen worden sind;

b) wenn sich der Inhaber durch sein Verhaltender Führung des akademischen Grades un-würdig erweist.

(2) Die Hochschulbehörde hat den verliehenenakademischen Grad durch Bescheid wieder zu ent-ziehen:

a) wenn der Inhaber als „Illegaler", „schwererbelasteter Nationalsozialist" oder „Förderer"im Sinne der §§ 10 bis 12 des Verbots-gesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13,festgestellt worden ist oder

b) wenn der Inhaber sich entgegen dem Ver-bot des § 3 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai1945, St. G. Bl. Nr. 13, für die NSDAPoder ihre Ziele betätigt.

(3) Gegen den Bescheid der Hochschulbehördesteht dem Betroffenen binnen zwei Wochen dieBerufung an das Staatsamt offen.

Strafbestimmung.

§ 10. Wer unbefugt einen inländischen akade-mischen Grad führt, wird nach § 2 des Hoch-schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266 aus1935, bestraft.

Fischer

7 9 . Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterricht und Erziehungund für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli1945 über die Führung ausländischer aka-

demischer Grade.

Auf Grund des § 1, C, Punkt 3, des Hoch-schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266 aus1935, wird verordnet:

§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die einenakademischen Grad (§ 1 der Verordnung vom9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 78) an einer aus-ländischen Hochschule erworben haben, bedürfenzur Führung dieses Grades der Nostrifikation desDiplomes.

(2) Ehrenhalber von einer ausländischen Hoch-schule verliehene akademische Grade dürfen öster-reichische Staatsbürger nur mit Genehmigung desStaatsamtes führen.

§ 2. (1) Ausländer dürfen einen von einer aus-ländischen Hochschule verliehenen akademischenGrad während eines nur vorübergehenden Auf-enthaltes im Bereich der Republik Österreichführen, wenn sie zu dessen Führung nach demRecht ihres Heimatstaates befugt sind. Sie habensich über diese Berechtigung auf Verlangen derBehörden auszuweisen.

(2) Nehmen sie im Bereich der Republik Öster-reich ihren dauernden Wohnsitz (§ 66 der Juris-diktionsnorm), dann bedürfen sie zur Führungdes ausländischen akademischen Grades der Nostri-fikation des Diploms.

§ 3. (1) Der Antrag auf Nostrifikation ist vomBewerber bei einer zur Verleihung inländischerakademischer Grade gleicher Art befugten Hoch-schulbehörde zu stellen. Dem Antrag sind einekurze Darstellung des Lebenslaufes des Bewerberssowie die folgenden Urkunden in Urschrift oderin beglaubigter Abschrift (beglaubigter Über-setzung) beizufügen: das Reifezeugnis, die Studien-und Prüfungsnachweise und die Urkunde überdie Verleihung des akademischen Grades.

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Stück 19, Nr. 80. 103

(2) Das zuständige Professorenkollegium prüft ,ob der Bewerber den für die Er langung einesakademischen Grades gleicher A r t im In land ge-stellten Anforderungen, und z w a r sowohl hinsicht-lich der Vorstudien als auch der fachwissenschaft-lichen Studien vol lkommen entsprochen ha t , obihm daher auf Grund der von ihm nachgewiesenenStudien, Prüfungen und sonstigen wissenschaft-lichen Leistungen der akademische Grad auch imIn land hä t te zuerkannt werden können.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. (2) zu,kann die zur Verleihung befugte Hochschul-behörde die Nostr i f ikat ion des akademischenGrades unbedingt aussprechen.

(4) Treffen die Voraussetzungen des Abs. (2)nicht zu, so weist das Professorenkollegium denAnt rag als unbegründet ab oder es gibt dem Be-werber die Bedingungen bekannt , von deren Er-füllung es die Gewährung seines Antrages abhän-gig macht. D e r Bewerber k a n n insbesondere ange-wiesen werden, durch ein oder mehrere Semesterbestimmte Lehrveranstal tungen zu besuchen odersich sämtlichen oder einzelnen der für die Er lan-gung entsprechender akademischer Grade im In -land vorgeschriebenen strengen Prüfungen zuunterziehen.

(5) Gegen einen Bescheid nach Abs. (4) steht demBewerber binnen zwei Wochen die Berufung andas Staatsamt offen.

(6) Die erfolgte Nostr i f ikat ion ist von der Hoch-schulbehörde auf dem an der ausländischen Hoch-schule erlangten Diplom zu vermerken.

§ 4. Mi t dem Ant r i t t eines öffentlichen Lehr-amtes an einer österreichischen Hochschule erwirbtein Ausländer unmit te lbar die Befugnis zur Füh-rung des an einer ausländischen Hochschule er-worbenen akademischen Grades.

§ 5: (1) Un te r der. im § 9 der Verordnung vom9. Jul i 1945 über den Erwerb , die Führung undden Verlust inländischer akademischer Grade ,St. G. Bl. N r . 78, bezeichneten Voraussetzungenkann die Nostrif ikation eines ausländischen a k a -demischen Grades von der Hochschulbehörde, diedas Nostr i f ikat ionsverfahren durchgeführt hat te ,widerrufen werden.

(2) Gegen einen Widerrufungsbescheid nachAbs. (1) steht dem Bewerber binnen zwei Wochendie Berufung an das Staatsamt offen.

§ 6. W e r einen ausländischen akademischenG r a d unbefugt führt , wi rd nach § 2 des Hoch-schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. N r . 266 aus1935, bestraft.

§ 7. Mit dem Inkraf t t re ten dieser Verordnungtreten die bisherigen Verordnungen und Erlässeoder die in solchen enthal tenen Bestimmungen, diedieser Verordnung entgegenstehen, außer Kraf t .

Fischer

80. Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterricht und Erziehungund für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli1945 über die Einteilung des Studienjahresan den wissenschaftlichen Hochschulen (Hoch-

schulstudienjahresordnung).Auf Grund des § 1, B, Punkt 2, des Hoch-

schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266 aus1935, wird verordnet:

I. Studienjahr an den Universitäten und an derTierärztlichen Hochschule in Wien.

§ 1. Das Studienjahr beginnt mit dem 1. Okto-ber und endet mit dem 30. September.

§ 2. Das Studienjahr besteht aus dem Winter-semester, den Semesterferien, dem Sommersemesterund den Hauptferien; das Wintersemester endetmit dem 31. Jänner, die Semesterferien endenmit dem 14. Februar, das Sommersemester mitdem 28. Juni, die Hauptferien mit dem 30. Sep-tember.

§ 3. (1) Die Lehrveranstaltungen, die sich aufdas ganze Semester erstrecken, haben an dem erstenauf den 30. September und an dem ersten aufden 14. Februar folgenden Wochentag, der nachder Ankündigung im Vorlesungsverzeichnisse fürihre Abhaltung in Betracht kommt, zu beginnenund sind bis zu dem letzten dieser Wochentagedes Semesters fortzuführen. Der akademischeSenat (das Professorenkollegium) kann jedoch denBeginn der Lehrveranstaltungen des Winter-semesters fallweise in die mit dem ersten Sonn-tag des Monates Oktober beginnende Woche ver-legen

(2) Prüfungen, Promotionen und Lehrausflüge(Exkursionen) können im Bedarfsfalle auch wäh-rend der Semesterferien, während zweier Wocheninnerhalb der Osterferien, in den Hauptferien biszum 15. Juli und ab 20. September stattfinden.

(3) Die ordentliche Frist zur Immatrikulationund Inskription für das Wintersemester beginntmit dem 23. September und endet mit dem15. Oktober; für das Sommersemester beginntdiese Frist mit dem 1. Februar und endet mitdem 21. Februar. In besonders rücksichtswürdigenFällen kann der Dekan (Rektor) eine Verlänge-rung dieser Frist um vier Wochen gewähren.

§ 4. Unterrichts- und prüfungsfrei unter Be-dachtnahme auf die Ausnahme des § 3, Abs. (2),sind: die Sonntage, die Tage vom 19. Dezemberbis zum 7. Jänner einschließlich, vom 16. Märzbis zum 20. April einschließlich, jedenfalls aberbis zum Dienstag nach dem Osterfeste einschließ-lich, ferner — soweit sie in die Zeit des Unter-richts- und Prüfungsbetriebes fallen — die ge-setzlichen Feiertage und ein vom Rektor bestimm-ter Tag des Sommerseinesters (Rektorstag).

§ 5. (1) Sitzungen des akademischen Senatesund der Professorenkollegien können ausnahms-weise über besondere Anordnung des Staatsamtes

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104 Stück 19, Nr. 81 und 82.

oder, wenn der Vorstand einer solchen akademi-schen Behörde es zur Wahrung wichtiger Belangeder Hochschule oder Fakultät für zwingend ge-boten erachtet, auch in den Ferien und an Unter-richts- und prüfungsfreien Tagen einberufen werden.

(2) Der Dienst, der zur fortlaufenden Wahr-nehmung der unerläßlichen Verwaltungsaufgabenan der Hochschule, zur ungestörten Aufrecht-erhaltung des Spitalsbetriebes an den Universi-tätskliniken, zur Fortführung unerläßlicher wissen-schaftlicher Arbeiten und zur ordnungsmäßigenInstandhaltung der Hochschule und aller ihrer Ein-richtungen unbedingt erforderlich erscheint, istauch während der Ferien und an den Unter-richts- und prüfungsfreien Tagen sicherzustellen.

(3) Dienstrechtliche Vorschriften über den Er-holungsurlaub der Staatsangestellten, die sich auchauf das Hochschulpersonal beziehen, werden durchdie Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

II. Studienjahr an den übrigen wissenschaftlichenHochschulen.

§ 6. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 geltenfür die übrigen wissenschaftlichen Hochschulen mitfolgenden Abweichungen:

Das Wintersemester endet mit dem 15. Februar,die Semesterferien enden mit dem letzten Fe-bruar, das Sommersemester mit dem 28. Juni.

Der akademische Senat (das Professorenkolle-gium) legt Beginn und Ende der Lehrveranstal-tungen sowie Beginn und Ende der Immatriku-lation und der Inskription fest.

Die Osterferien beginnen zwei Wochen vor undenden eine Woche nach dem Ostersonntag.

III. Schlußbestimmungen.§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des

Studienjahres 1945/46 in Kraft.Gleichzeitig treten die bisherigen Dekrete, Ver-

ordnungen und Erlässe oder die in solchen ent-haltenen Bestimmungen, die dieser Verordnungentgegenstehen, außer Kraft.

Fischer

8 1 . Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterricht und Erziehungund für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli1945 über die Anerkennung ausländischerReifezeugnisse österreichischer Staatsbürger.

Auf Grund des § 1, C, Punk t 1, des Hoch-schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. N r . 266 aus1935, wird verordnet :

§ 1. Österreichische Staatsbürger können sich inder Regel nur an einer im Bereiche der RepublikÖsterreich gelegenen Unterrichtsanstal t wirksameiner Reifeprüfung unterziehen.

§ 2. (1) Ein Reifezeugnis, das ein österreichi-scher Staatsbürger an einer ausländischen Unter -richtsanstalt erlangt hat, ist nur dann als gültiganzusehen, wenn das Staatsamt dem Schüler

ausnahmsweise die Ablegung der Prüfung an dieserAnstal t vorher gestattet ha t oder das Zeugnisnachträglich als gültig anerkennt (nostrifiziert) .

(2) Das Staa tsamt kann die Nostr i f ikat ion desausländischen Reifezeugnisses von der erfolgreichenAblegung einer Ergänzungsprüfung aus bestimm-ten Lehrfächern an einer inländischen Unterr ichts-anstal t gleicher oder ähnlicher T y p e abhängigmachen.

(3) Im Falle der Anerkennung nach Abs. (1)ist auf das ausländische Reifezeugnis der Gült ig-keitsvermerk des Staatsamtes zu setzen.

§ 3 . Mit dem Inkraf t t re ten dieser Vero rdnungtr i t t die Verordnung des Ministers für Kul tusund Unterr icht vom 8. März 1869, R. G. Bl.Nr. 31, außer Kraft.

Fischer

8 2 . Verordnung des Staatsamtes für Volks-aufklärung, für Unterricht und Erziehungund für Kultusangelegenheiten vom 9. Juli1945 über die Anrechenbarkeit ausländischerHochschulstudien und im Auslande abgelegter

Prüfungen.Auf Grund des § 1, C, Punkt 2, des Hoch-

schulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 266 aus1935, wird verordnet:

§ 1. (1) Semester, die ein Studierender an einerausländischen Hochschule zugebracht hat, könnenvom Professorenkollegium der nach der Fachrich-tung des ausländischen Studiums zuständigenHochschule (Fakultät) in die inländische Studien-zeit gleicher oder verwandter Fachrichtung zurGänze oder teilweise eingerechnet werden, wenndie nachweislich besuchten Lehrveranstaltungennach Inhalt und Umfang den Anforderungen dermaßgebenden inländischen Studienordnung ent-sprechen.

(2) Ist letztere Voraussetzung nicht gegebenoder bestehen Zweifel über die Stellung, die dieausländische Hochschule ihrem Heimatstaategegenüber oder in wissenschaftlicher Beziehungüberhaupt einnimmt, so entscheidet das Staatsamtauf Antrag des Professorenkollegiums.

§ 2. (1) Eine akademische oder staatliche Prü-fung, die ein Studierender an einer ausländischenHochschule abgelegt hat, kann vom Staatsamt anStelle der durch die inländische Studien- undPrüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfunganerkannt werden. Der Antrag auf Anerkennungist beim Professorenkollegium der Hochschule, be-ziehungsweise bei der zuständigen Prüfungskom-mission einzubringen. Das Professorenkollegium(die Prüfungskommission) hat zum Antrag mitausführlicher Begründung Stellung zu nehmen.

(2) Das Staatsamt kann die Anerkennung derausländischen Prüfung von der erfolgreichen Ab-legung einer Ergänzungsprüfung aus bestimmtenPrüfungsfächern abhängig machen.

Fischer