Jahrgang 1990 Ausgegeben am 3. August 1990 201. Stück 496. · 201. Stück Ausgegeben am 3. August...

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P. b . b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3287 Jahrgang 1990 Ausgegeben am 3. August 1990 201. Stück 496. Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, unterzeichnet am 8. Oktober 1968, geändert am 2. Oktober 1979, sowie Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge (NR: GP XVII RV 1189 W S. 136. BR: AB 3843 S. 528.) 496. Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernd ist, samt Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge wird genehmigt. 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens angeführte Klasseneinteilung samt erläuternden Anmerkungen und die alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind, dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. (Übersetzung) ABKOMMEN VON LOCARNO zur Errichtung einer Inter- nationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle unterzeichnet am 8. Oktober 1968, geändert am 2. Oktober 1979 ARTIKEL 1 Errichtung eines besonderen Ver- bandes; Annahme einer Interna- tionalen Klassifikation (1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband. (2) Sie nehmen für die gewerb- lichen Muster und Modelle die- selbe Klassifikation an (im folgen- den als „die Internationale Klassi- fikation" bezeichnet). (3) Die Internationale Klassifi- kation umfaßt: i) eine Einteilung der Klassen und Unterklassen; 18 328

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  • P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

    3287

    Jahrgang 1990 Ausgegeben am 3. August 1990 201. Stück

    496. Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Musterund Modelle, unterzeichnet am 8. Oktober 1968, geändert am 2. Oktober 1979,sowie Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste inalphabetischer Reihenfolge(NR: GP XVII RV 1189 W S. 136. BR: AB 3843 S. 528.)

    496.Der Nationalrat hat beschlossen:

    1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernd ist,samt Klasseneinteilung mit erläuternden Anmerkungen und Warenliste in alphabetischer Reihenfolge wirdgenehmigt.

    2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens angeführteKlasseneinteilung samt erläuternden Anmerkungen und die alphabetische Liste der Waren, die Gegenstandvon Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnetsind, dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscherÜbersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstundenaufgelegt werden.

    (Übersetzung)

    A B K O M M E N VONL O C A R N O

    zur Errichtung einer Inter-nationalen Klassifikation fürgewerbliche Muster und

    Modelle

    unterzeichnet am 8. Oktober1968, geändert am 2. Oktober1979

    ARTIKEL 1

    Errichtung eines besonderen Ver-bandes; Annahme einer Interna-

    tionalen Klassifikation

    (1) Die Länder, auf die diesesAbkommen Anwendung findet,bilden einen besonderen Verband.

    (2) Sie nehmen für die gewerb-lichen Muster und Modelle die-selbe Klassifikation an (im folgen-den als „die Internationale Klassi-fikation" bezeichnet).

    (3) Die Internationale Klassifi-kation umfaßt:

    i) eine Einteilung der Klassenund Unterklassen;

    18 328

  • 3288 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    ii) eine alphabetische Liste derWaren, die Gegenstand vonMustern und Modellen seinkönnen, mit Angabe derKlassen und Unterklassen,in die sie eingeordnet sind;

    iii) erläuternde Anmerkungen.

    (4) Die Einteilung der Klassenund Unterklassen ist die diesemAbkommen als Anhang angefügteEinteilung, vorbehaltlich der Än-derungen und Ergänzungen, dievon dem gemäß Artikel 3 gebilde-ten Sachverständigenausschuß(im folgenden als „der Sachver-ständigenausschuß" bezeichnet)daran vorgenommen werden kön-nen.

    (5) Die alphabetische Warenli-ste und die erläuternden Anmer-kungen werden von dem Sachver-ständigenausschuß in dem durchArtikel 3 festgelegten Verfahrenangenommen.

    (6) Die Internationale Klassifi-kation kann von dem Sachver-ständigenausschuß in dem durchArtikel 3 festgelegten Verfahrengeändert oder ergänzt werden.

    (7) a) Die Internationale Klas-sifikation ist in engli-scher und französischerSprache abgefaßt.

    b) Amtliche Texte der In-ternationalen Klassifi-kation werden nachKonsultierung der be-teiligten Regierungenvon dem im Überein-kommen zur Errichtungder Weltorganisationfür geistiges Eigentum(im folgenden als „dieOrganisation" bezeich-net) vorgesehenen In-ternationalen Büro fürgeistiges Eigentum (imfolgenden als „das In-ternationale Büro" be-zeichnet) in anderenSprachen hergestellt,die die in Artikel 5 be-zeichnete Versammlungbestimmen kann.

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    ARTIKEL 2

    Anwendung und rechtliche Bedeu-tung der Internationalen Klassifi-

    kation

    (1) Vorbehaltlich der sich ausdiesem Abkommen ergebendenVerpflichtungen hat die Interna-tionale Klassifikation nur verwal-tungsmäßige Bedeutung. Jedochkann ihr jedes Land die ihmgeeignet erscheinende rechtlicheBedeutung beilegen. Insbesonderebindet die Internationale Klassifi-kation die Länder des besonderenVerbandes nicht hinsichtlich derArt und des Umfangs desSchutzes des Musters oder Mo-dells in diesen Ländern.

    (2) Jedes Land des besonderenVerbandes behält sich vor, dieInternationale Klassifikation alsHaupt- oder Nebenklassifikationanzuwenden.

    (3) Die Behörden der Länderdes besonderen Verbandes wer-den in den amtlichen Urkundenüber die Hinterlegung oder Ein-tragung der Muster oder Modelleund, sofern sie amtlich veröffent-licht werden, in diesen Veröffent-lichungen die Nummern der Klas-sen und Unterklassen der Interna-tionalen Klassifikation angeben,in welche die Waren eingeordnetsind, die Gegenstand der Musteroder Modelle sind.

    (4) Bei der Auswahl der in diealphabetische Warenliste aufzu-nehmenden Benennungen wirdder Sachverständigenausschuß,soweit möglich, die Verwendungvon Benennungen vermeiden, andenen Ausschließlichkeitsrechtebestehen können. Jedoch darf dieAufnahme einer Bezeichnung indie alphabetische Liste nicht alsMeinungsäußerung des Sachver-ständigenausschusses darüberausgelegt werden, ob an dieserBezeichnung Ausschließlichkeits-rechte bestehen oder nicht.

    ARTIKEL 3

    Sachverständigenausschuß

    (1) Beim Internationalen Bürowird ein Sachverständigenaus-schuß gebildet, der mit den inArtikel 1 Absätze 4, 5 und 6

  • 3290 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    bezeichneten Aufgaben betrautist. Jedes Land des besonderenVerbandes ist in dem Sachverstän-digenausschuß vertreten; diesergibt sich eine Geschäftsordnung,deren Annahme der einfachenMehrheit der vertretenen Länderbedarf.

    (2) Der Sachverständigenaus-schuß nimmt mit einfacher Mehr-heit der Länder des besonderenVerbandes die alphabetische Wa-renliste und die erläuterndenAnmerkungen an.

    (3) Änderungs- oder Ergän-zungsvorschläge zur Internatio-nalen Klassifikation können vonder Behörde eines jeden Landesdes besonderen Verbandes odervom Internationalen Büro ge-macht werden. Jeder von einerBehörde ausgehende Vorschlagwird von dieser dem Internationa-len Büro mitgeteilt. Die Vor-schläge der Behörden und desInternationalen Büros werden vondiesem den Mitgliedern des Sach-verständigenausschusses späte-stens zwei Monate vor der Sit-zung, in der diese Vorschlägegeprüft werden sollen, übermit-telt.

    (4) Die Beschlüsse des Sachver-ständigenausschusses über Ände-rungen und Ergänzungen derInternationalen Klassifikation be-dürfen der einfachen Mehrheitder Länder des besonderen Ver-bandes. Haben sie jedoch dieBildung einer neuen Klasse oderdie Überführung von Waren auseiner Klasse in eine andere zurFolge, ist Einstimmigkeit erfor-derlich.

    (5) Die Sachverständigen kön-nen schriftlich abstimmen.

    (6) Macht ein Land keinenVertreter für eine bestimmte Sit-zung des Sachverständigenaus-schusses namhaft oder gibt dernamhaft gemachte Sachverstän-dige seine Stimme nicht währendder Sitzung oder innerhalb einerdurch die Geschäftsordnung fest-zusetzenden Frist ab, so wirdangenommen, daß das betref-fende Land dem Beschluß desAusschusses zustimmt.

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    ARTIKEL 4

    Notifizierung und Veröffentli-chung der Klassifikation und ihrer

    Änderungen und Ergänzungen

    (1) Die alphabetische Warenli-ste und die erläuternden Anmer-kungen, die vom Sachverständi-genausschuß angenommen wur-den, sowie jede von ihm beschlos-sene Änderung und Ergänzungder Internationalen Klassifikationwerden vom Internationalen Büroden Behörden der Länder desbesonderen Verbandes notifiziert.Die Beschlüsse des Sachverständi-genausschusses treten mit demEingang der Notifikation inKraft. Haben sie jedoch dieBildung einer neuen Klasse oderdie Überführung von Waren auseiner Klasse in eine andere zurFolge, treten sie sechs Monatenach dem Zeitpunkt der Absen-dung der Notifikation in Kraft.

    (2) Das Internationale Büro alsVerwahrstelle der InternationalenKlassifikation nimmt die in Kraftgetretenen Änderungen und Er-gänzungen in die Klassifikationauf. Die Änderungen und Ergän-zungen werden in den von derVersammlung zu bezeichnendenZeitschriften veröffentlicht.

    ARTIKEL 5

    Versammlung des besonderenVerbandes

    (1) a) Der besondere Verbandhat eine Versammlung,die sich aus den Län-dern des besonderenVerbandes zusammen-setzt.

    b) Die Regierung jedesLandes des besonderenVerbandes wird durcheinen Delegierten ver-treten, der von Stellver-tretern, Beratern undSachverständigen unter-stützt werden kann.

    c) Die Kosten jeder Dele-gation werden von derRegierung getragen, diesie entsandt hat.

  • 3292 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    (2) a) Die Versammlung, vor-behaltlich des Artikels 3,

    i) behandelt alle Fra-gen betreffend dieErhaltung und dieEntwicklung desbesonderen Ver-bandes sowie dieAnwendung diesesAbkommens;

    ii) erteilt dem Inter-nationalen BüroWeisungen für dieVorbereitung derRevisionskonfe-renzen;

    iii) prüft und billigt dieBerichte und dieTätigkeit des Ge-neraldirektors derOrganisation (imfolgenden als „derGeneraldirektor"bezeichnet) betref-fend den besonde-ren Verband underteilt ihm allezweckdienlichenWeisungen in Fra-gen, die in dieZuständigkeit desbesonderen Ver-bandes fallen;

    iv) legt das Programmfest, beschließt denZweijahres-Haus-haltsplan des be-sonderen Verban-des und billigtseine Rechnungs-abschlüsse;

    v) beschließt die Fi-nanzvorschriftendes besonderenVerbandes;

    vi) beschließt über dieHerstellung amtli-cher Texte der In-ternationalen Klas-sifikation in ande-ren Sprachen alsEnglisch und Fran-zösisch;

    vii) bildet, zusätzlichzu dem in Artikel 3

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    genannten Sach-verständigenaus-schuß, die anderenSachverständigen-ausschüsse und Ar-beitsgruppen, diesie zur Verwirkli-chung der Zieledes besonderenVerbandes fürzweckdienlichhält;

    viii) bestimmt, welcheNichtmitgliedlän-der des besonderenVerbandes, welchezwischenstaatli-chen und welcheinternationalennichtstaatlichenOrganisationen zuihren Sitzungen alsBeobachter zuge-lassen werden;

    ix) beschließt Ände-rungen der Arti-kel 5 bis 8;

    x) nimmt jede andereHandlung vor, diezur Erreichung derZiele des besonde-ren Verbandes ge-eignet ist;

    xi) nimmt alle anderenAufgaben wahr,die sich aus diesemAbkommen erge-ben.

    b) Über Fragen, die auchfür andere von der Or-ganisation verwalteteVerbände von Interessesind, entscheidet dieVersammlung nach An-hörung des Koordinie-rungsausschusses derOrganisation.

    (3) a) Jedes Mitgliedland derVersammlung verfügtüber eine Stimme.

    b) Die Hälfte der Mit-gliedländer der Ver-sammlung bildet dasQuorum (die für dieBeschlußfähigkeit er-forderliche Mindest-zahl).

  • 3294 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    c) Ungeachtet des Buch-staben b kann die Ver-sammlung Beschlüssefassen, wenn währendeiner Tagung die Zahlder vertretenen Länderzwar weniger als dieHälfte, aber mindestensein Drittel der Mitglied-länder der Versamm-lung beträgt; jedochwerden diese Beschlüssemit Ausnahme der Be-schlüsse über das Ver-fahren der Versamm-lung nur dann wirksam,wenn die folgenden Be-dingungen erfüllt sind:Das Internationale Büroteilt diese Beschlüsseden Mitgliedländern derVersammlung mit, dienicht vertreten waren,und lädt sie ein, inner-halb einer Frist von dreiMonaten vom Zeit-punkt der Mitteilung anschriftlich ihre Stimmeoder Stimmenthaltungbekanntzugeben. Ent-spricht nach Ablauf derFrist die Zahl der Län-der, die auf diese Weiseihre Stimme oderStimmenthaltung be-kanntgegeben haben,mindestens der Zahl derLänder, die für die Er-reichung des Quorumswährend der Tagunggefehlt hatte, so werdendie Beschlüsse wirksam,sofern gleichzeitig dieerforderliche Mehrheitnoch vorhanden ist.

    d) Vorbehaltlich des Arti-kels 8 Absatz 2 faßt dieVersammlung ihre Be-schlüsse mit einerMehrheit von zweiDritteln der abgegebe-nen Stimmen.

    e) Stimmenthaltung giltnicht als Stimmabgabe.

    f) Ein Delegierter kannnur ein Land vertretenund nur in dessen Na-men abstimmen.

  • 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496 3295

    (4) a) Die Versammlung trittnach Einberufung durchden Generaldirektoralle zwei Jahre einmalzu einer ordentlichenTagung zusammen, undzwar, abgesehen vonaußergewöhnlichen Fäl-len, zu derselben Zeitund an demselben Ortwie die Generalver-sammlung der Organi-sation.

    b) Die Versammlung trittnach Einberufung durchden Generaldirektor zueiner außerordentlichenTagung zusammen,wenn ein Viertel derMitgliedländer der Ver-sammlung es verlangt.

    c) Die Tagesordnung je-der Tagung wird vomGeneraldirektor vorbe-reitet.

    (5) Die Versammlung gibt sicheine Geschäftsordnung.

    ARTIKEL 6

    Internationales Büro

    (1) a) Die Verwaltungsaufga-ben des besonderenVerbandes werden vomInternationalen Bürowahrgenommen.

    b) Das Internationale Bürobereitet insbesonderedie Sitzungen der Ver-sammlung und desSachverständigenaus-schusses sowie aller an-deren Sachverständi-genausschüsse und Ar-beitsgruppen, die dieVersammlung oder derSachverständigenaus-schuß bilden kann, vorund besorgt das Sekre-tariat dieser Organe.

    c) Der Generaldirektor istder höchste Beamte desbesonderen Verbandesund vertritt diesen Ver-band.

    (2) Der Generaldirektor unddie von ihm bestimmten Mitglie-der des Personals nehmen ohne

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  • 3296 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    Stimmrecht teil an allen Sitzungender Versammlung und des Sach-verständigenausschusses sowie al-ler anderen Sachverständigenaus-schüsse oder Arbeitsgruppen, diedie Versammlung oder der Sach-verständigenausschuß bildenkann. Der Generaldirektor oderein von ihm bestimmtes Mitglieddes Personals ist von Amts wegenSekretär dieser Organe.

    (3) a) Das Internationale Bürobereitet nach den Wei-sungen der Versamm-lung die Konferenzenzur Revision der Be-stimmungen des Ab-kommens mit Aus-nahme der Artikel 5 bis8 vor.

    b) Das Internationale Bürokann bei der Vorberei-tung der Revisionskon-ferenzen zwischenstaat-liche sowie internatio-nale nichtstaatliche Or-ganisationen konsultie-ren.

    c) Der Generaldirektorund die von ihm be-stimmten Personen neh-men ohne Stimmrechtan den Beratungen die-ser Konferenzen teil.

    (4) Das Internationale Büronimmt alle anderen Aufgabenwahr, die ihm übertragen werden.

    ARTIKEL 7

    Finanzen

    (1) a) Der besondere Verbandhat einen Haushalts-plan.

    b) Der Haushaltsplan desbesonderen Verbandesumfaßt die eigenen Ein-nahmen und Ausgabendes besonderen Verban-des, dessen Beitrag zumHaushaltsplan der ge-meinsamen Ausgabender Verbände sowie ge-gebenenfalls den demHaushaltsplan der Kon-ferenz der Organisationzur Verfügung gestell-ten Betrag.

  • 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496 3297

    c) Als gemeinsame Ausga-ben der Verbände gel-ten die Ausgaben, dienicht ausschließlich dembesonderen Verband,sondern auch einemoder mehreren anderenvon der Organisationverwalteten Verbändenzuzurechnen sind. DerAnteil des besonderenVerbandes an diesengemeinsamen Ausgabenentspricht dem Inter-esse, das der besondereVerband an ihnen hat.

    (2) Der Haushaltsplan desbesonderen Verbandes wird unterBerücksichtigung der Notwendig-keit seiner Abstimmung mit denHaushaltsplänen der anderen vonder Organisation verwaltetenVerbände aufgestellt.

    (3) Der Haushaltsplan desbesonderen Verbandes umfaßtfolgende Einnahmen:

    i) Beiträge der Länder desbesonderen Verbandes;

    ii) Gebühren und Beträge fürDienstleistungen des Inter-nationalen Büros im Rah-men des besonderen Ver-bandes;

    iii) Verkaufserlöse und andereEinkünfte aus Veröffentli-chungen des Internationa-len Büros, die den besonde-ren Verband betreffen;

    iv) Schenkungen, Vermächt-nisse und Zuwendungen;

    v) Mieten, Zinsen und andereverschiedene Einkünfte.

    (4) a) Jedes Land des beson-deren Verbandes wirdzur Bestimmung seinesBeitrags im Sinn desAbs. 3 Z 1 in die Klasseeingestuft, in die es imPariser Verband zumSchutz des gewerbli-chen Eigentums einge-stuft ist, und zahlt seineJahresbeiträge auf derGrundlage der für dieseKlasse im Pariser Ver-band festgesetzten Zahlvon Einheiten.

  • 3298 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    b) Der Jahresbeitrag jedesLandes des besonderenVerbandes besteht auseinem Betrag, der indemselben Verhältniszu der Summe der Jah-resbeiträge aller Länderzum Haushaltsplan desbesonderen Verbandessteht wie die Zahl derEinheiten der Klasse, indie das Land eingestuftist, zur Summe derEinheiten aller Länder.

    c) Die Beiträge werden am1. Jänner jedes Jahresfällig.

    d) Ein Land, das mit derZahlung seiner Beiträgeim Rückstand ist, kannsein Stimmrecht in kei-nem der Organe desbesonderen Verbandesausüben, wenn derrückständige Betrag dieSumme der von ihm fürdie zwei vorhergehen-den vollen Jahre ge-schuldeten Beiträge er-reicht oder übersteigt.Jedoch kann jedes die-ser Organe einem sol-chen Land gestatten,das Stimmrecht in die-sem Organ weiter aus-zuüben, wenn und so-lange es überzeugt ist,daß der Zahlungsrück-stand eine Folge außer-gewöhnlicher und un-abwendbarer Umständeist.

    e) Wird der Haushaltsplannicht vor Beginn einesneuen Rechnungsjahresbeschlossen, so wird derHaushaltsplan des Vor-jahres nach Maßgabeder Finanzvorschriftenübernommen.

    (5) Die Höhe der Gebührenund Beträge für Dienstleistungendes Internationalen Büros imRahmen des besonderen Verban-des wird vom Generaldirektorfestgesetzt, der der Versammlungdarüber berichtet.

  • 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496 3299

    (6) a) Der Verband hat einenBetriebsmittelfonds, derdurch eine einmaligeZahlung jedes Landesdes besonderen Verban-des gebildet wird.Reicht der Fonds nichtmehr aus, so beschließtdie Versammlung seineErhöhung.

    b) Die Höhe der erstmali-gen Zahlung jedes Lan-des zu diesem Fondsoder sein Anteil andessen Erhöhung istproportional zu demBeitrag dieses Landesfür das Jahr, in dem derFonds gebildet oder dieErhöhung beschlossenwird.

    c) Dieses Verhältnis unddie Zahlungsbedingun-gen werden von derVersammlung auf Vor-schlag des Generaldi-rektors und nach Äuße-rung des Koordinie-rungsausschusses derOrganisation festge-setzt.

    (7) a) Das Abkommen überden Sitz, das mit demLand geschlossen wird,in dessen Hoheitsgebietdie Organisation ihrenSitz hat, sieht vor, daßdieses Land Vorschüssegewährt, wenn der Be-triebsmittelfonds nichtausreicht. Die Höhedieser Vorschüsse unddie Bedingungen, unterdenen sie gewährt wer-den, sind in jedem FallGegenstand besondererVereinbarungen zwi-schen diesem Land undder Organisation.

    b) Das unter Buchstabe abezeichnete Land unddie Organisation sindberechtigt, die Ver-pflichtung zur Gewäh-rung von Vorschüssen

  • 3300 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    durch schriftliche Noti-fikation zu kündigen.Die Kündigung wirddrei Jahre nach Ablaufdes Jahres wirksam, indem sie notifiziert wor-den ist.

    (8) Die Rechnungsprüfungwird nach Maßgabe der Finanz-vorschriften von einem oder meh-reren Ländern des besonderenVerbandes oder von außenstehen-den Rechnungsprüfern vorge-nommen, die mit ihrer Zustim-mung von der Versammlungbestimmt werden.

    ARTIKEL 8

    Änderung der Artikel 5 bis 8

    (1) Vorschläge zur Änderungder Artikel 5, 6, 7 und diesesArtikels können von jedem Landdes besonderen Verbandes odervom Generaldirektor vorgelegtwerden. Diese Vorschläge werdenvom Generaldirektor mindestenssechs Monate, bevor sie in derVersammlung beraten werden,den Ländern des besonderenVerbandes mitgeteilt.

    (2) Jede Änderung der inAbs. (1) bezeichneten Artikel wirdvon der Versammlung beschlos-sen. Der Beschluß erfordert dreiViertel der abgegebenen Stim-men; jede Änderung des Arti-kels 5 und dieses Absatzes erfor-dert jedoch vier Fünftel derabgegebenen Stimmen.

    (3) Jede Änderung der in Abs. 1bezeichneten Artikel tritt einenMonat nach dem Zeitpunkt inKraft, zu dem die schriftlichenNotifikationen der verfassungs-mäßig zustandegekommenen An-nahme des Änderungsvorschlagsvon drei Vierteln der Länder, dieim Zeitpunkt der Beschlußfassungüber die Änderung Mitglied desbesonderen Verbandes waren,beim Generaldirektor eingegan-gen sind. Jede auf diese Weiseangenommene Änderung der ge-nannten Artikel bindet alle Län-der, die im Zeitpunkt des Inkraft-tretens der Änderung Mitglied desbesonderen Verbandes sind oderspäter Mitglied werden; jedochbindet eine Änderung, die die

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    finanziellen Verpflichtungen derLänder des besonderen Verban-des erweitert, nur die Länder, diedie Annahme dieser Änderungnotifiziert haben.

    ARTIKEL 9

    Ratifikation und Beitritt; Inkraft-treten

    (1) Jedes Vertragsland derPariser Verbandsübereinkunftzum Schutz des gewerblichenEigentums kann dieses Abkom-men ratifizieren, wenn es diesesunterzeichnet hat, oder ihm bei-treten, wenn es dieses Abkommennicht unterzeichnet hat.

    (2) Die Ratifikations- undBeitrittsurkunden werden beimGeneraldirektor hinterlegt.

    (3) a) Für die ersten fünf Län-der, die ihre Ratifika-tions- oder Beitrittsur-kunden hinterlegt ha-ben, tritt dieses Abkom-men drei Monate nachHinterlegung der fünf-ten solchen Urkunde inKraft.

    b) Für jedes andere Landtritt dieses Abkommendrei Monate nach demZeitpunkt der Notifizie-rung seiner Ratifikationoder seines Beitrittsdurch den Generaldi-rektor in Kraft, sofernin der Ratifikations-oder Beitrittsurkundenicht ein späterer Zeit-punkt angegeben ist. Indiesem Fall tritt diesesAbkommen für diesesLand zu dem angegebe-nen Zeitpunkt in Kraft.

    (4) Die Ratifikation oder derBeitritt bewirkt von Rechts wegendie Annahme aller Bestimmungenund die Zulassung zu allenVorteilen dieses Abkommens.

    ARTIKEL 10

    Geltung und Dauer des Abkom-mens

    Dieses Abkommen hat dieselbeGeltung und Dauer wie die

  • 3302 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496.

    Pariser Verbandsübereinkunftzum Schutz des gewerblichenEigentums.

    ARTIKEL 11

    Revision der Artikel 1 bis 4 und 9bis 15

    (1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis15 dieses Abkommens könnenRevisionen unterzogen werden,um wünschenswerte Verbesserun-gen einzuführen.

    (2) Jede Revision soll Gegen-stand einer Konferenz sein, diezwischen den Delegierten derMitgliedländer des besonderenVerbandes stattfindet.

    ARTIKEL 12

    Kündigung

    (1) Jedes Land kann diesesAbkommen durch eine an denGeneraldirektor gerichtete Noti-fikation kündigen. Diese Kündi-gung hat nur Wirkung für dasLand, das sie erklärt hat; für dieübrigen Länder des besonderenVerbandes bleibt das Abkommenin Kraft und wirksam.

    (2) Die Kündigung wird einJahr nach dem Tag wirksam, andem die Notifikation beim Gene-raldirektor eingegangen ist.

    (3) Das in diesem Artikelvorgesehene Kündigungsrechtkann von einem Land nicht vorAblauf von fünf Jahren nach demZeitpunkt ausgeübt werden, zudem es Mitglied des besonderenVerbandes geworden ist.

    ARTIKEL 13

    Hoheitsgebiete

    Artikel 24 der Pariser Ver-bandsübereinkunft zum Schutzdes gewerblichen Eigentums istauf dieses Abkommen anzuwen-den.

  • 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496 3303

    ARTIKEL 14

    Unterzeichnung, Sprachen, Noti-fikationen

    (1) a) Dieses Abkommen wirdin einer Urschrift inenglischer und französi-scher Sprache unter-zeichnet, wobei jederWortlaut gleicherma-ßen verbindlich ist. DieUrschrift wird bei derschweizerischen Regie-rung hinterlegt.

    b) Dieses Abkommen liegtbis zum 30. Juni 1969 inBern zur Unterzeich-nung auf.

    (2) Amtliche Texte werden vomGeneraldirektor nach Konsultie-rung der beteiligten Regierungenin anderen Sprachen hergestellt,die die Versammlung bestimmenkann.

    (3) Der Generaldirektor über-mittelt zwei von der schweizeri-schen Regierung beglaubigte Ab-schriften des unterzeichnetenTextes dieses Abkommens denRegierungen der Länder, die esunterzeichnet haben, und derRegierung jedes anderen Landes,die es verlangt.

    (4) Der Generaldirektor läßtdieses Abkommen beim Sekreta-riat der Vereinten Nationen regi-strieren.

    (5) Der Generaldirektor notifi-ziert den Regierungen aller Län-der des besonderen Verbandesden Zeitpunkt des Inkrafttretensdieses Abkommens, die Unter-zeichnungen, die Hinterlegungenvon Ratifikations- oder Beitritts-urkunden, die Annahmen derÄnderungen dieses Abkommensund den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieser Änderungen und dieNotifikationen von Kündigungen.

    ARTIKEL 15

    Übergangsbestimmung

    Bis zur Amtsübernahme durchden ersten Generaldirektor geltenBezugnahmen in diesem Abkom-men auf das Internationale Büroder Organisation oder den Gene-

  • 3304 201. Stück — Ausgegeben am 3. August 1990 — Nr. 496

    raldirektor als Bezugnahmen aufdie Vereinigten InternationalenBüros zum Schutz des geistigenEigentums (BIRPI) oder ihrenDirektor.

    Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikations-urkunde wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäßseinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.

    Vranitzky