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RDS JOURNAL 3./4 AUSGABE 2013 1,27 Zeitschrift des Ring Deutscher Siedler 3/13 RDS e.V. RING DEUTSCHER SIEDLER RDS INTERN Aktivitäten der Siedlergemeinschaften AKTUELL Wichtiges Urteil zu Gaspreiserhöhungen AKTUELL Vorsicht bei Kündigung von Darlehensverträgen

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RDS JOURNAL3./4 AUSGABE 2013 1,27 €

Z e i t s c h r i f t d e s R i n g D e u t s c h e r S i e d l e r3/13

RDS e.V. RING DEUTSCHER SIEDLER

RDS INTERN Aktivitäten der Siedlergemeinschaften

AKTUELLWichtiges Urteil zuGaspreiserhöhungen

AKTUELLVorsicht bei Kündigungvon Darlehensverträgen

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Liebe Siedlerfreunde

0202IN

HALT

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E D I T O R I A L

Gerd Maubach,RDS-Bundesvorsitzender

IMPRESSUM

Verlag und Herausgeber: Ring Deutscher Siedler (RDS) e.V.

Schriftleitung: Gerd Maubach (V.i.S.d.P.), Dr. Walter Wehrhan (Consulting)Redaktion: Ralf SalberRedaktionelle Mitarbeiter dieser Ausgabe: Gerhard Merkinger

Verlags-, Anzeigen- und Redaktionsadresse: RDS e.V., Annostr.2, 41462 NeussTel.: 02131 / 2040769E-Mail: [email protected]: www.rdsev.de

Art Direction und Layout: Andrea WehrhanProduktion und Druck: HPZ Krefeld

Copyright: Copyright und Copyrightnachweis für alle Beiträgebei Ring Deutscher Siedler. Für unverlangte Einsendungenkeine Gewähr. Nachdrucke mit Quellenangabe erlaubt,Belegexemplar erbeten.

Bezug: Das RDS Journalerscheint viermal im Jahr. Der Einzelpreis pro Ausgabe beträgt 1,27 Euro zuzüglich Porto.Für RDS-Mitglieder ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitragenthalten.

JOURNALZeitschrift des Ring Deutscher Siedler

RDS

AKTUELL3 Wichtiges Urteil zu Gaspreiserhöhungen

9 Sanierungskonfigurator

9 Das eigene Haus als Notgroschen

10 Darlehen: Vorsicht vor der Vorfälligkeitsentschädigung

RECHT8 Rechtsprechungen mit herbstlichen Hintergrund

GARTEN & GESUNDHEIT4 Lebensmittelklarheit.de

RDS INTERN6 Berichte aus den Siedlergemeinschaften

MAGAZIN12 News rund ums Haus

Titelfoto: Gerhard Merkinger

■ Vor nunmehr 65 Jahren gründete sichder RDS e. V. als unabhängiger, uneigen-nütziger, eingetragener Verein. Hier gab eseinen Zusammenschluss von Siedlern undEigenheimern sowie bauwilligen Familien.Der RDS verstand sich als anerkanntergemeinnütziger Verband, der sich für einsozial gestaltetes Bau- und Bodenrechtsowie für die Förderung und Erhaltung vonFamilienheimen einsetzt.Schauen wir zurück in das Jahr 1948, sosind die Ziele und Wünsche der damaligenGründer sehr erfolgreich umgesetzt wor-den. Bis zum heutigen Tag steht der RDSfür die Schaffung von Wohneigentum für

junge Familien in einem aktivenMiteinander in Siedlergemeinschaften. BeiBesuchen in den Siedlergemeinschaftenerleben wir Generation übergreifend, wiedieser Grundgedanke der Gemeinschaftund der gegenseitigen Hilfe aktiv gelebtwird.Für viele junge Familien wurde derWunsch nach einem Eigenheim nur mög-lich, indem das Haus in Eigenleistungerstellt sowie die Nachbarschaftshilfe inden Gemeinschaften genutzt wurde.Darüber hinaus haben unsere Gründer-väter durch die Schaffung der Nikolaus-Ehlen-Stiftung die Möglichkeit gegeben,

an Familien ein kostengünstiges Darlehenzur Sicherung der Hausfinanzierung zuvergeben.Der RDS ist bis heute im Gespräch mitzuständigen Politikern und Verwaltungen,um kostengünstiges und bezahlbaresBauen bzw. den Erwerb vonWohneigentum für junge Familien zuermöglichen.

In der Hoffnung, dass das Ergebnis derBundestagswahl eine Regierungsbildungzulässt, die u.a. auch familienfreundlicheProgramme beschließt, verbleibe ich mitfreundlichen Grüßen. ■

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■ Quelle:Newsletter VBE/Foto: W. Wehrhan

0003A K T U E L L

Aus diesem Grund ist es von besondererBedeutung, dass der Bundesgerichtshof(BGH) in seinem Urteil vom 31. Juli 2013(Az. VIII ZR 162/09) Preisänderungsklau-seln in Sonderkundenverträgen für unwirk-sam erklärt hat. Doch wie so oft bei Ge-richtsurteilen ist zu prüfen, ob und welcheBedeutung die Entscheidung des BGH füruns hat.Geklagt hatten Gaskunden und dieVerbraucherzentrale NRW. Sie verlangtenvon dem beklagten Gasunternehmen dieRückzahlung der Gaspreisentgelte, die aufGaspreiserhöhungen in der Zeit vomJanuar 2003 bis Oktober 2005 gezahltwurden. Die 25 Kunden, die von derVerbraucherzentrale NRW vertreten wur-den, zahlten – teils unter Vorbehalt – diein Rechnung gestellten erhöhten Beträge.Der Bundesgerichtshof hatte zwischen-zeitlich das Verfahren ausgesetzt und demGerichtshof der Europäischen Union zweiFragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatdurch Urteil vom 21. März 2013 entschie-den, dass eine Gaspreisänderungsklauselnur dann rechtmäßig ist, wenn der Anlassund der Modus der Änderung transparentdargestellt werden. Außerdem ist derVerbraucher mit angemessener Frist übersein Recht, den Vertrag zu kündigen odervon den eingeräumten Kündigungsmög-lichkeiten Gebrauch zu machen, zu infor-mieren. Diese für die Gerichte derMitgliedsstaaten verbindliche Auslegungdes EuGH war nun Grundlage für dieEntscheidung des Bundesgerichtshofes. Die Verbraucherzentrale NRW rät, sich umeine außergerichtliche Lösung mit denGaslieferanten zu bemühen, damit nichtunzählige Gaskunden den Weg zu denGerichten suchen müssen. Auch einVertreter von RWE hat erklärt, dass jederEinzelfall geprüft werden soll. Man willangemessene Lösungen finden. DerVerband Wohneigentum NRW e.V. emp-fiehlt allen betroffenen Gaskunden, reinvorsorglich ihre Rückzahlungsansprüchegelten zu machen. Ob Sie zu den berech-tigten Gaskunden gehören, können Sie

anhand der Darstellungen auf derInternetseite der VerbraucherzentraleNRW (www.vz-nrw.de/home) prüfen. Dortfinden Sie auch einen Musterbrief zurRückforderung von Gaspreiserhöhungen.

Welche Kunden sind betroffen? Alle Kunden mit Sonderverträgen könnenggf. von dem Urteil profitieren. Verbrau-cher, die den Versorger gewechselt odereinen günstigeren Tarif ausgehandelthaben, gelten nach Vertragsabschluss alsSondervertragskunden. Bundesweit habenknapp 70 Prozent der fast 14 MillionenGaskunden einen Sondervertrag.

Welche Rechnungen sindanfechtbar? Nur gegen Gaspreiserhöhungen der ver-gangenen drei Jahre können sich Verbrau-cher wehren, denn nur für diese Zeitbesteht noch die Möglichkeit einesEinspruchs. Grundsätzlich muss jeder ein-zelne Kunde den Einspruch erheben. DasUrteil verpflichtet die Versorger nicht, vonsich aus allen Sondervertragskunden Geldzu erstatten. ■

Urteil zu

GaspreiserhöhungenDas RDS Journal hat in der Vergangenheit regelmäßig auf die Möglichkeiten zum Vergleich vonStrom- und / oder Gaspreisen im Internet hingewiesen. Bei beiden ist mittlerweile eine echteSchmerzgrenze erreicht; das Ende der Fahnenstange jedoch immer noch nicht!

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04 G E S U N D H E I T

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Das Projekt Lebensmittelklarheit derVerbraucherzentralen und des Verbrau-cherzentrale Bundesverbands (vzbv) ziehtzum zweiten Jubiläum eine positive Bilanz.Auf dem gleichnamigen Onlineportal kön-nen Verbraucher auf Produkte hinweisen,von deren Aufmachung und Kennzeich-nung sie sich getäuscht fühlen. Mehr als

7.300 Produktmeldungen sind bislang ein-gegangen, rund 3.700 Anfragen wurden andas Expertenforum gestellt. „Der Erfolgvon Lebensmittelklarheit zeigt: Verbrau-chertäuschung ist kein Einzelfall. Der poli-tische Handlungsdruck ist hoch“, sagt GerdBillen, Vorstand des vzbv. FehlendesVerbrauchervertrauen belegt auch eineinfas-Studie im Auftrag des vzbv.Demnach vermuten zwei von dreiVerbrauchern große Missstände amLebensmittelmarkt – und Produkte, die sietäuschen oder schädigen können.

Auf www.lebensmittelklarheit.de wurdenseit Juli 2011 rund 360 Produktmeldungennach fachlicher Prüfung und mitStellungnahme der Hersteller veröffent-licht. Sie stehen exemplarisch für mehr als1.500 berechtigte Verbraucherhinweise.Dabei werden Themenbereiche immer wie-der aufgegriffen, unterschiedliche Hin-weise beziehen sich auch auf dasselbeProdukt oder eine ähnliche Problematik.Viele Verbraucher fühlen sich durchBegriffe und Bilder auf Verpackungengetäuscht, etwa durch prominente

■ Quelle: PresseInfo der vzbv vom 18. Juli 2013Fotos: Gert Baumbach, vzbv

zeigt seit zwei Jahren politischen Handlungsbedarf

Lebensmittelklarheit.de

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Abbildungen von Zutaten, die nur in gerin-ger Menge enthalten sind, oder unrealisti-sche Serviervorschläge. Auch die unklareKennzeichnung von Zusatzstoffen, Aromenund regionalen Produkten wird als häufi-ges Problem genannt. Jeder dritte Anbieter hat reagiert und dieAufmachung seines Produkts angepasst.Gerd Billen: „Es ist gut, dass einzelneUnternehmen reagieren, aber das reichtnicht. Wir brauchen verbindliche Vorgabenfür alle. Da hat sich nach wie vor nichtsgetan.“

Mehr Transparenz fürVerbraucher Lebensmittelklarheit fordert mehrTransparenz für Verbraucher durch richti-ge, eindeutige und verständliche Infor-mationen auf Produkten. „Wir brauchenmehr Klartext für Lebensmittel. Dafür mussdie neue Bundesregierung gemeinsam mitden Ländern sorgen“, so Billen. Das bedeu-tet im Einzelnen:• Klare Bezeichnung von Lebensmittelnauf der Vorderseite: Die Verkehrsbezei-chnung, also eine klare Beschreibung desLebensmittels, gehört auf die Schauseiteder Verpackung. Sie muss sich amVerbraucherverständnis orientieren. • Kein Versteckspiel bei Zutaten: Zu-tatenlisten gehören auf alle Verpackungen.Die bisherigen Ausnahmen wie beiMilchprodukten und alkoholischen Geträn-ken sind zu beseitigen. • Was gezeigt wird, muss enthalten sein:Die Abbildungen auf Lebensmittelverpak-kungen müssen der Wirklichkeit entspre-chen, auf den Einsatz von Aromen mussauf der Schauseite hingewiesen werden.Zudem muss der Anteil aller Zutaten, die in

Wort oder Bild hervorgehoben sind, ange-geben sein. • Ursprung und Herkunft nicht verschlei-ern: Angaben wie „hergestellt für …“ sindnicht aussagekräftig. Verbraucher wollenden Hersteller und den Ursprung derRohstoffe wissen. • Qualitäten definieren: Es sind eindeutigeRegeln nötig, wann Unternehmen mitQualitätseigenschaften wie Region, Tier-schutz oder Tradition werben dürfen.Zudem sollten Angaben wie „ohneKonservierungsstoffe“ nur zulässig sein,wenn keine Zutaten mit gleicher Wirkungenthalten sind.

Neu: Verbraucher setzenThemenschwerpunkte „Um Änderungen anzustoßen, ist die Sichtder Verbraucher unverzichtbar. Sie sind

weiterhin aufgefordert, sich einzubringen“,sagt Hartmut König, fachlicher Projektlei-ter Lebensmittelklarheit. Neu ist, dassVerbraucher ab sofort über Themen-schwerpunkte entscheiden können, zudenen auf dem Onlineportal Informations-beiträge, Produktdarstellungen undExpertenfragen gebündelt werden. ZurAuswahl stehen aktuell die drei ThemenRegionalität und Herkunft, Natürlichkeitund Tradition sowie Tierschutz.

Das Projekt Lebensmittelklarheit wirddurch das Bundesministerium fürErnährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz (BMELV) gefördert. Das BMELVhat die Förderung im April dieses Jahresbis Ende 2014 verlängert. ■

RDS JOURNAL 3/2013

05G E S U N D H E I T

Auf der Pressekonferenz zu lebensmittelklarheit.de: links Bundesministerin Ilse Aigner, rechts daneben vzbz-Vorstand Gerd Billen

RDS www.rdsev.deDie offizielle Website des RDS e.V.

Schaut mal rein

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RedaktionsschlussRedaktionsschluss für die Ausgabe 4/2013des RDS Journal ist der 17.11. 2013.

RDS-VorstandBundesvorsitzender:Gerd Maubach (Düsseldorf)Stellv. Bundesvorsitzender:Dieter Janssen (Tönisvorst)Bundesschatzmeister:Klaus Hinterding (Neukirchen-Vluyn)Schriftführer: Gerhard Rausch (Wesel)Beisitzer:Manfred Kuckuk (Mönchengladbach),Gerhard Merkinger (Neukirchen-Vluyn),Winfried Stein (Bonn)

RDS-GeschäftsstelleAb 1. September 2013 hat sich derStraßenname der Bundesgeschäftsstelledes Ring Deutscher Siedler e.V. geändert.Die aktuelle Anschrift lautet nun:

Ring Deutscher Siedler e.V. (RDS)Annostraße 241462 Neuss

Alle weiteren Daten bleiben wie bekannterhalten:

Telefon: 02131 / 2 04 07 69Telefax: 02131 / 54 17 46E-Mail: [email protected]: www.rdsev.de

Frau Schwermer ist die Mitarbeiterin in derGeschäftsstelle und täglich zu den übli-chen Geschäftszeiten persönlich zu errei-chen. Anderenfalls hinterlassen Sie bitteauf dem Anrufbeantworter Ihre Telefon-nummer. Sie werden umgehend zurückge-rufen.

SG St. Quirinus Neukirchen-Vluyn: Paddeln auf der NiersDie Siedlergemeinschaft St. QuirinusNeukirchen-Vluyn organisierte Mitte Junieine Paddeltour auf der Niers: ca. 11 kmvon dem Örtchen Oedt bis nachWachtendonk. Um 10:30 Uhr wurden ander Anlegestelle in Oedt 12 Boote zuWasser gelassen, um bei herrlichemWetter in Richtung Wachtendonk zu pad-deln. Die Paddelzeit dauerte ca. 2,5Stunden. Es sind alle Boote samt Insassen

in Wachtendonk gut angekommen. Dortwurde anschließend gegrillt und bei Kaffeeund Kuchen gemütliche Stunden ver-bracht.

SG St. Quirinus Neukirchen-Vluyn: Besuch in BerlinIn ihren ehrenamtlichen Funktionen als 1.Vorsitzender und Ehrenvorsitzender derSiedlergemeinschaft St. Quirinus Neukir-chen-Vluyn, Gerhard Merkinger und Klaus

Krön, wurden sie mit ihren Ehefrauen vomBundestagsabgeordneten Siggi Ehrmann(SPD) mit einer Gruppe ebenfalls ehren-amtlich Tätigen im Juni dieses Jahres zueiner politischen Bildungsreise nach Berlineingeladen. Das Programm in den vierTagen war sehr umfangreich und interes-sant: Besuch beim ZDF-HauptstadtstudioBerlin und Teilnahme am Morgenmagazin,Informationsgespräch im Bundesminis-terium für Gesundheit, Stadtrundfahrten

0206 R D S I N T E R N

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Gelungene Aktivität der SG St. Quirinus Neukirchen-Vluyn: Paddeltour auf der Niers

Offizieller Besuch der SG St. Quirinus Neukirchen-Vluyn in der Bundeshauptstadt Berlin:V.l.n.r.: Ehepaar Krön, MdB Siggi Ehrmann und Ehepaar Merkinger

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durch die Bundeshauptstadt - an politi-schen Gesichtspunkten orientiert,Führung und Diskussion im Willy-Brandt-Haus, Besuch derGedenkstätte Berliner Mauer,Besuch des Denkmals für dieermordeten Juden Europas,Teilnahme an einer Plenarsitzung imDeutschen Bundestag und anschließendeine Diskussion mit MdB Siggi Ehrmann imReichsgebäude. Es war politisch eine sehrinformative und interessante Reise.

50 Jahre Einzug JungsiedlungKöln-VolkhovenGerd Maubach, eingeladen alsBundesvorsitzender des RDS, gab seineZusage zu diesem Jubiläumsfest mit demHinweis, wegen einer Hüft-OP nur mitzwei Krücken laufen zu können und inBegleitung von Frau Schwermer (alsAutofahrerin) zu kommen, da er zu dieserZeit kein Auto steuern durfte.Auf der A 57 auf dem Weg nach Kölnplatzte dann unglücklicherweise ein Reifenam Pkw, und der Bundesvorsitzende stelltetrotz Krücken höchstpersönlich dasWarnschild auf, während Frau Schwermersich um Hilfe bemühte. Frau Schwermerhat diesen außergewöhnlichen Anblick des

Bundesvorsitzenden in einem Foto festge-halten: Anzug, Krawatte, Krücken und

natürlich die obligatorischeSchutzweste... Auf Grund dieserPanne kamen Frau Schwermer undder RDS-Bundesvorsitzende zur

Feier eine Stunde zu spät.Bei wunderschönem Wetter warenNachbarn, Familienmitglieder und Freundeder Jungsiedlung Köln-Volkhoven zahl-reich versammelt. Nachdem Herr Bartheldie Anwesenden begrüßte und HerrMaubach ein Geschenk des RDS überreich-te, wurde das Buffet eröffnet. Die Siedler-Damen hatten für äußerst schmackhafteSpeisen gesorgt, die Herren grillten dazuherzhaftes und leckeres Fleisch und Fisch.Fazit der Jubiläumsfeier: Es war eine sehrgelungene Veranstaltung.

SG der Stadt Bonn: HeinzStewing verstorbenKurz nach Vollendung seines 80.Lebensjahres verstarb am 24. August 2013nach schwerer Krankheit der Siedlerfreundder Siedlung „Am Birkenbruch“ HeinzStewing. Heinz Stewing war langjährig imVorstand der Siedlergemeinschaft derStadt Bonn aktiv und nahm als Delegierteroftmals an den Bundesversammlungen des

RDS e.V. teil. Die Siedlergemeinschaft derStadt Bonn wird Heinz Stewing in dankba-rer Erinnerung behalten.

SG der Stadt Bonn: 90. Geburtstag von Hans ThielSeinen 90sten Geburtstag feierte AnfangSeptember in Bonn-Venusberg der SiedlerHans Thiel in der Siedlung „AmBirkenbruch“, wo er mit seiner Frau lebt.

Die Siedlergemeinschaft der Stadt Bonn,vertreten durch Franz Meyer, Franz-JosefBauerfeind und Dr. Walter Wehrhan, gra-tulierte sehr herzlich.

07R D S I N T E R N

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RDS

Geselliges Beisammensein bei der 50-Jahr-Feier Köln-Volkhoven. Auf dem Weg dorthin hatte der RDS-Bundesvorsitzende auf der A57 eine Reifenpanne und ließ essich nicht nehmen, trotz Krücken nach einer Hüft-OP das wich-tige Warnschild aufzustellen.

90ster Geburtstag:Hans Thiel

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08 R E C H T

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■ Quelle und Abbildung: LBS Infodienst

Nicht nur die Stürme, auch die Regenfällenehmen im Herbst deutlich zu. Da kann esdann durchaus mal geschehen, dass einPassant auf einem nass gewordenenHolzboden ausrutscht, wie er gerne fürBrücken, Wege und Stege verwendet wird.Eine Frau hatte auf einem solchen Belagdas Gleichgewicht verloren und sich ver-letzt. Sie forderte vor dem LandgerichtBielefeld (Aktenzeichen 7 O 300/09)Schadenersatz wegen einer Verletzung derVerkehrssicherungspflicht. Doch damitkam sie nicht durch. Die Juristen entschie-

den, solch ein Unfall gehöre zum normalenLebensrisiko. Denn: „Es ist allgemeinbekannt, dass feuchtes oder nasses Holzeine erhöhte Rutschgefahr aufweist. Dersorgfältige Benutzer muss sich darauf ein-stellen.“Anders sah es bei einer Berliner Seniorin

aus. Sie stürzte Ende September auf einemmaroden, stark verwitterten und unebenenMittelstreifen, als sie eine Straße über-querte. Dabei zog sie sich schwereVerletzungen im Gesicht, Prellungen imBrustbereich und eine Verstauchung desHandgelenks zu und klagte im Anschlussauf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof(Aktenzeichen III ZR 240/11) sah es eben-so und erkannte auf eine Verletzung derVerkehrssicherungspflicht. Der Weg habesich seit Jahren „in einem desolatenZustand“ befunden, deswegen sei keineandere Entscheidung als die zu Gunstender Fußgängerin infrage gekommen.Zu den Unannehmlichkeiten im Herbstgehört zweifelsohne das von den Bäumen

herabfallende Laub. Kinder mögen es zwarangenehm finden, wenn sie durch Bergevon Blättern in allen Farbnuancen stapfenkönnen. Immobilienbesitzer sehen dage-gen auch die Arbeit, die damit verbundenist. Ein Grundstückseigentümer etwa wares leid, dass mehrere benachbarte

Lindenbäume ständig Laub und Blüten aufsein Anwesen warfen. Er forderte vor demLandgericht Siegen (Aktenzeichen 3 S80/08) eine Entfernung der betroffenenÄste. Die Richter lehnten das allerdings ab.Schon beim Bezug des Grundstücks durchden Kläger seien die Linden über 20 Jahrealt gewesen, dann habe er sich weitere 20Jahre nicht darüber beschwert. Deswegenmüsse er nun mit den ungewolltenBäumen leben.Es ist einem Immobilienbesitzer zuzumu-ten, dass er schlichte technische Vorkeh-rungen gegen den Laubfall von benach-barten Straßenbäumen trifft. Wenn zumBeispiel die Dachrinne regelmäßig vonBlättern verstopft wird, dann kann man siemeistens problemlos mit einem einfachenDrahtgeflecht schützen. Jedenfalls ist esnach Überzeugung des Verwaltungs-gerichts Hannover (Aktenzeichen 7 A5059/11) in einer solchen Situation nichtnötig, die Straßenbäume gleich zu fällenoder auch nur zu kappen. Nur bei „ganzaußergewöhnlichen Beeinträchtigungen“sei das der Fall, meinten die Richter.Maßstab sei hier das Sauberkeitsbedürfnisdes durchschnittlichen Hausbesitzers.Der Herbst ist die Zeit der letztenGartenarbeiten des Jahres. Jetzt müssendie Gärten winterfest gemacht werden,jetzt kann man auch noch bestimmtePflanzen setzen. Nicht jeder Grundstücks-besitzer ist aus körperlichen oder zeitli-chen Gründen dazu in der Lage. Wer sich professionelle Hilfe holen muss,der hat zumindest einen Trost: NachAnsicht des Bundesfinanzhofs (Aktenzei-chen VI R 61/10) fallen Erd- undPflanzarbeiten im Garten eines selbstbe-wohnten Hauses unter die Steuerermäßi-gung für Handwerkerleistungen. Es ist dabei sogar ohne Belang, ob derGarten komplett neu angelegt wird oderob es sich nur um eine Umgestaltung han-delt. ■

Immobilien-Urteile deutscher Richtermit herbstlichem Hintergrund

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■ Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie haben einen „Sanierungskonfigurator“ gestartet. Das neue Internet-Werkzeug richtet sich anprivate Hauseigentümer und Mieter. Es unterstützt diese dabei, die energetische Qualität ihres Hauses bzw.ihrer Wohnung zu bewerten und zeigt in einfachen Schritten Möglichkeiten zu deren Verbesserung auf.Sie benötigen Ihre Abrechnungsunterlagen für Heizung und Warmwasser sowie die Info über einige grundsätz-lich bekannte Daten wie beispielsweise die Dämmstärke des Daches, der Außenwände, oder zum Material undAufbau der Fenster. Nach der Eingabe einiger Gebäudedaten und der Auswahl möglicher Sanierungsmaßnah-men erhält der Nutzer Informationen darüber, wie hoch die erreichte Energieeinsparung ist, um welchen Betragdie CO2-Emission damit gemindert wird, wie viel die Sanierung in etwa kostet und welche Fördermit-tel zurVerfügung stehen.Der Sanierungskonfigurator dient der Verbraucherinformation, er kann und soll keine Alternative zu einer indi-viduellen professionellen Energieberatung darstellen. Dies kann er auch gar nicht sein, da die datenbankunter-stützte Abfrage von Parametern die Wirklichkeit vor Ort am und im Siedlerhaus nicht eins zu eins abbildenkann. Dafür sind die Variationsmöglichkeiten einfach zu zahlreich. Ein erster Test verlief unkompliziert und sehrzufriedenstellend. Probieren Sie es doch auch einmal aus!Sie finden den Konfigurator im Internet über nachfolgenden Link:http://www.bmvbs.de/DE/CO2Sanierung/co2-gebaeudesanierung_node.html ■ Quelle: Pressemitteilung 100/2013 des BMVBS

■ Ist es gerecht, dass ein Sozialhilfeträger ein Kind auf Unterhalt für den Aufenthalt seiner Mutter im Altenpflegeheimverklagt? Diese Frage kann man natürlich – ohne die Hintergründe zu kennen – nicht so einfach beantworten. Wie waralso die Ausgangslage? Der Bundesgerichtshof - vor dem die Angelegenheit unter Aktenzeichen XII ZB 269/12 verhan-delt wurde – hat seine Pressemitteilung zum Beschluss vom 7. August 2013 mit „Leistungsfähigkeit zur Zahlung vonElternunterhalt“ überschrieben. Andere schrieben in diesem Zusammenhang über das eigene Haus als „Notgroschen“.Zwar ging es in dem konkreten Fall um eine Eigentumswohnung; das Siedlerhaus ist damit aber auch angesprochen. DieMutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Ihre Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichennicht aus, um die Heimkosten zu decken. Die Differenz trägt die Sozialhilfe. Soweit nicht ungewöhnlich. Dann jedochwurde der Sohn – hier auch mit Antragsgegner bezeichnet – vom Sozialhilfeträger aufgefordert, die für rund zweiein-halb Jahre geleistete Beträge in Höhe von rund 5.500 Euro zu erstatten. Vor dem Amtsgericht wurde er auch verpflich-tet, den Unterhalt zurück zu zahlen. Das Oberlandesgericht jedoch gab dem Sohn Recht und wies den Antrag ab. DerBundesgerichtshof hat nun Anfang August eine Pressemitteilung veröffentlicht, die darauf verweist, dass das Verfahrenan das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Dies wird damit begrün-det, dass das Oberlandesgericht angegebene Fahrtkosten für Besuche der Mutter bei der Berechnung des maßgeblichenNettoeinkommens und Selbstbehalts unberücksichtigt gelassen hat, obwohl eine Verpflichtung zur Berücksichtigungbesteht.Die eigentliche Bedeutung des Urteils liegt aber in den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz desVermögens (eines Kindes) im Rahmen des Elternunterhalts. Grundsätzlich muss ein unterhaltspflichtiges Kind auch den„Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen“. Aber die sonstigen Verpflichtungen desUnterhaltsschuldners sind zu berücksichtigen und sein eigener angemessener Unterhalt darf nicht gefährdet sein.Zusätzlich wurde in Bezug auf das Altersvorsorgevermögen gesagt, dass dieses erst dann von Bedeutung ist bzw. in eineBemessung einzubeziehen ist, wenn es „ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütz-tes Altersvorsorgevermögen“ übersteigt.Das schriftliche Urteil war zum Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht. Die Redaktion des RDS Journals wird aberüber dessen Erscheinen informieren, falls sich weitere interessante Details aus der Urteilsbegründung ergeben sollten.■ Autor: Ralf Salber

Sanierungskonfigurator

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Haben Sie sich auch schon Gedanken da-rüber gemacht, welchen finanziellenVorteil Sie bei den derzeit ach so niedrigenDarlehenszinsen hätten, wenn Sie aus demvor Jahren abgeschlossenen Darlehens-vertrag für Ihr Siedlerhaus vorzeitig aus-steigen könnten? Doch Vorsicht: Sofortkommt Ihre Bank und droht mit nur einemWort: Vorfälligkeitsentschädigung!Als Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) wirdder Betrag verstanden, den eine Bank oderein anderer Kreditgeber vom Darlehens-nehmer für den Fall fordert, dass diesersein Darlehen - im Grundbuch durch eine

Hypothek oder Grundschuld abgesichert -vor Ablauf der vertraglich vereinbartenZinsfestschreibung kündigt und zurück-zahlt.Zinsbindungen über zehn Jahre sind hier-von dann nicht betroffen, wenn seit derVollauszahlung des Darlehens mindestenszehn Jahre vergangen sind. In diesem Fallkann das Darlehen ohne weitere Kostenunter Beachtung einer Sechs-Monats-Fristgekündigt werden. Außerdem hat derBundesgerichtshof (BGH) in stetigerRechtsprechung entschieden, dass z. B beidem Verkauf des Hauses keine VFE anfällt.Nachvollziehbar ist natürlich auch, dasssich Bank und Darlehensnehmer einver-nehmlich über eine vorzeitigeVertragsauflösung einigen. Dies ist regel-

mäßig dann der Fall, wenn die Bank durchein „Ersatzgeschäft“ oder eine Fortführungmit geänderten Bedingungen keinenSchaden erleidet.

Schaden für die BankRechtliche Grundlage für die Forderungder VFE ist das Bürgerliche Gesetzbuch(BGB). Nach § 490 Absatz 2 Satz 3 BGBhat der Darlehensnehmer dem Darlehens-geber denjenigen Schaden zu ersetzen, derdiesem aus der vorzeitigen Kündigungentsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). EinSchaden entsteht der Bank dann, wenndiese bei einer Wiederanlage des Geldesaus der vorzeitigen Darlehensrückzahlungeinen schlechteren Zinssatz als den zuvorvertraglich vereinbarten erhält. Davon ist

Raus aus teurenImmobiliendarlehensverträgenVorsicht vor der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE)

■ Autor: Ralf Salber Foto: Andrea Wehrhan

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RDS JOURNAL 3/2013

z. B. in der gegenwärtigen Niedrig-Zins-phase für neue Kredite oder einer Anlageder Summe in Hypothekenpfandbriefenauszugehen. Zusätzlich spielen auch(Sonder-)Tilgungsmöglichkeiten des Kun-den sowie ersparte Risiko- und Verwal-tungskosten der Bank eine Rolle.Außerdem ist festzustellen, dass dieBanken unterschiedliche Berechnungs-arten zur Ermittlung der vom Kundengeforderten VFE anwenden dürfen. Dieseintransparenten und abstrakten Scha-densberechnungen hat die Rechtspre-chung (leider) bestätigt. Im Internet gibtes unterschiedliche Rechner, die einenHinweis auf die ungefähre Höhe einermöglichen VFE geben.

Wenn die Bank kündigtBesondere Vorsicht ist immer dann gebo-ten, wenn die Bank das Darlehen kündigt,z. B. weil der Kreditnehmer mit seinenZins- und Tilgungsraten im Rückstand ist.Hierzu hat der BGH (Az. XI ZR 512/11) ineiner mündlichen Verhandlung im Januar2013 zu Gunsten von Verbrauchern,respektive uns Kreditnehmern, entschie-den, dass die Banken in einem solchen Fallneben den ausstehenden Zins- undTilgungsraten, der Restschuld und denVerzugszinsen keine VFE verlangen kön-nen. Nur wenn der Bank nachweislich einhöherer Schaden entsteht, könnte dieserverlangt werden. Das Urteil des Falls gegen die beklagteBank wurde nicht verkündet. In ähnlichgelagerten Fällen sollte dennoch auf die-sen Streitfall verweisen werden. Hier hattedie beklagte Bank eine VFE von rund17.000 Euro verlangt.

Widerrufs-JokerEs wird klar, dass es sich in Deutschlandbeim Thema VFE nicht unbedingt umKleckerbeträge handelt. Aus diesemGrundist eine Untersuchung der Verbrau-cherzentrale Hamburg (VZ HH), die MitteAugust 2013 veröffentlicht wurde, sehrinteressant. Die VZ HH hat 300Darlehensverträge, die bei knapp 100Banken und Kreditinstituten abgeschlos-sen waren, überprüft. Rund zwei Drittelder Darlehensverträge beinhalteten einefehlerhafte Widerrufsbelehrung und waren

damit unwirksam. Sollte das der Fall sein,so brauchen Sie Ihren Vertrag nicht zukündigen, Sie können den „Widerrufs-Joker“ ziehen und diesen einfach widerru-fen. Das zugrundeliegende Rechtsgeschäftwird rückabgewickelt; eine VFE fällt nichtan. Bei etwa 30 % der untersuchtenWiderrufsbelehrungen wurden Texte ver-wendet, die durch die Gerichte bereits alsfehlerhaft beanstandet worden sind! Sokann es beispielsweise passieren, dassBanken eine „Musterwiderrufsbelehrung“nutzen, die bei Vertragsschluss keineGültigkeit mehr hat. Auch ist es möglich, dass die deutlicheBelehrung über die wesentlichen Rechteund Pflichten mit verwirrenden, ablenken-den oder überflüssigen zusätzlichenHinweisen versehen wurde. AndereFehlerquellen liegen in der nicht eindeuti-gen Benennung des Beginns derWiderrufsfrist, einer mangelnden opti-schen Hervorhebung des Textes derBelehrung oder einem fehlenden Hinweisauf die Rechtsfolgen eines Widerrufs.Wichtig ist, dass sich die verwendeteWiderrufsbelehrung für den Darlehens-nehmer als nachteilig erweist.

Juristische HilfeDie zugrundeliegende Problematik istkompliziert. Im Zweifel kommt es auf ein-zelne Wörter der vorhandenen Widerrufs-belehrung an. Die Unterstützung einesspezialisierten Rechtsanwaltes, um einenmöglichen Anspruch zu ermitteln und ggf.durchzusetzen, ist aus diesem Grund drin-gend angeraten. Es besteht auch dieMöglichkeit, eine Kopie des Immobilien-darlehensvertrages mit einem bestimmtenFormular an die VZ HH zu senden. Diese prüft und benennt mögliche Fehler.Das Entgelt für die Prüfung mit schriftli-cher Stellungnahme beträgt 60 Euro proVertrag.

GrundbuchabsicherungEng verbunden mit dem Thema der (vor-zeitigen) Beendigung eines Vertrages fürein Immobiliendarlehen ist die Frage, wieund an welcher Stelle die neue Bank bzw.das neue Kreditinstitut das Darlehen imGrundbuch absichern kann. Mit die teuer-ste Lösung wäre es, das alte Darlehen erst

zu löschen und danach einen Neueintragvornehmen zu lassen. Als kostengünstige-re Variante bietet es sich hier an, die ein-getragene Grundschuld der „alten“ Bankabzutreten. Dann löst der neueKreditgeber den alten Kredit ab und erhältdafür die vorhandene Grundschuld alsSicherheit. Ein Darlehen über 125.000 Euro verur-sacht dabei „nur“ Notar- undGerichtsgebühren von ca. 275 Euro. Fürdie Löschung und einen Neueintrag wirddagegen ein deutlich höherer Betrag fällig.Aber selbst diese hohen Kosten, die beieingetragenen Hypotheken grds. anfallen,sollten nicht vor einem Wechsel desKreditgebers abhalten. Eine Differenz von0,29 Prozentpunkten, die mehr in dieanfängliche Tilgung eines 100.000 EuroKredits gesteckt wird, bringt nach Ablaufder 15-jährigen Zinsbindung eine um rund4.100 Euro geringere Restschuld(Zinssätze 2,89 % bzw. 3,14 %, identischemonatliche Belastung). Damit lässt sicheine Grundschuldabtretung locker finan-zieren. Hinzu kommt, dass es sogarKreditinstitute gibt, wie die MünchnerHypo oder die Allianz, die dem Kunden dieKosten für eine Grundschuldabtretung beiForward- und Anschlussdarlehen teilweiseoder sogar vollständig abnehmen. Hierhilft hartnäckiges Verhandeln.Ein weiterer Kostenfaktor in diesemZusammenhang stellt die Vergütung fürden Notar dar. Hier gilt seit dem 1. August2013 ein neues, bundesweit einheitlichesGerichts- und Notarkostengesetz. Die füreine bestimmte Tätigkeit zu entrichtendeGebühr wird ausgehend vom jeweiligenGebührensatz nach der vom Geschäftswertabhängigen Gebührenstaffelung berech-net. Ein Rechner auf der Seite derBundesnotarkammer (erreichbar imInternet unter www.bnotk.de) hilft bei derersten Information zur (ungefähren)Gebührenhöhe - ohne die maßgebendeBerechnung durch den Notar zu ersetzen!Für die Eintragung einer Grundschuld inHöhe von 150.000 Euro fallen nun 354Euro (zuvor 282 Euro), die Löschungbeläuft sich jetzt auf 20 Euro (nach bis130 Euro zuvor). Zumeist fallen zusätzlichGebühren für Porto, Telefonkosten undSchreibauslagen an. ■

Raus aus teurenImmobiliendarlehensverträgen

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Page 12: JOURNAL - Ring Deutscher Siedler e.V. | RDS › downloads › rds-journal-03-2013.pdfRDS JOURNAL 3./4 AUSGABE 2013 1,27 € 3/13 Z e i t s c h r i f t d e s R i n g D e u t s c h e

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12RDS e.V., Annostr. 2, 41462 Neuss,ZKZ G46403, Entgelt bezahlt, PVSt, Deutsche Post

Sicher durch dieKälte/Winterchecks fürs

Haus■ Wer zum jetzigen Zeitpunkt – nach dem heißen Sommer –

bereits an die kalte Jahreszeit denken mag, für den lautet eineEmpfehlung, sich das Infoblatt des Verbands Wohneigentum

„Sicher durch die Kälte – Wintercheck fürs Haus“ zu besorgen.Auf acht Seiten enthält der kompakte Überblick Antworten

auf wichtige Fragen, die uns Familienheimbesitzer inZusammenhang mit winterlichen Situationen interessierenkönnen. Dazu zählen beispielsweise Fragen wie: Was ist im

Innen-/Außenbereich zu erledigen? Was ist in Bezug auf dieVerkehrssicherungspflicht zu beachten? Bin ich richtig versi-

chert, falls doch ein winterlicher Unfall auf dem eigenenGrundstück geschieht? Das achtseitige Faltblatt kann in der

Bundesgeschäftsstelle des Verbands Wohneigentum angefor-dert werden. Außerdem steht ein PDF auf der Website

www.verband-wohneigentum.de gratis zum Download bereit. ■ Quelle: Pressemitteilung des VWE

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RDS JOURNAL 3/2013

AktualisierteHochwasserschutzfibel fürImmobilien vorgestellt■ Das Hochwasser im Mai/Juni 2013 hat in vielen GebietenDeutschlands hohe Schäden an Gebäuden undVerkehrsinfrastruktur verursacht. Noch immer sind einigeStraßen und Schienenstrecken gesperrt. Die Reparaturen lau-fen auf Hochtouren. Siedlerhäuser waren wohl nicht betrof-fen, aber die Starkregen in diesem Sommer lassen einen dochso manches Mal sehr aufmerksam Richtung Himmel schauen.Wer sich also zukunftsgerichtet mit dem Thema auseinander-setzen möchte, dem sei die neue Hochwasserschutzfibel, dieImmobilieneigentümern Hinweise zum Hochwasserschutzsowie zur Vermeidung und Beseitigung von Schäden gibt, ansHerz gelegt. Sie ist kostenlos beim Bundesministerium fürVerkehr, Bau und Stadtentwicklung (maximale Bestellmenge:3 Exemplare, [email protected]) erhältlich. ■ Quelle: Pressemitteilung des BMVBS, Nr. 163/2013

Welche Heizung braucht das Haus?

■ Notwendige CO2-Reduzierungen und vor allem stän-dig steigende Energiepreise stellen diese Frage für den

Bauherrn und Hauseigentümer ganz nach vorne. AmBeispiel eines gebauten Referenzhauses werden in demkartonierten Ratgeber (19,50 Euro, www.baufachinfor-mationen.de) für Neubau und Altbau auf der Grundlage

der EnEV 2009 und nach den Förderkriterien derKreditanstalt für Wiederaufbau praxisnah Gas-,

Wärmepumpen- und Holzheizungen kombiniert, berech-net und miteinander verglichen. Die berechneten und

analysierten energetischen Werte, die Investitions- undVerbrauchskosten sind in vergleichenden Darstellungenanschaulich zusammengefasst. Erweitert wurde nun die3. Auflage um das Kapitel „Stellenwert und Systeme derWohnungslüftung“. Auf Grundlage der DIN 1946-6 wer-

den geeignete lüftungstechnische Maßnahmen nachFunktion und Kosten bestimmt und gegenübergestellt.

www.baufachinformationen.de ■

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