Jugendschutz · 2018. 12. 12. · Das Jugendschutz-Gesetz (JuSchG) regelt in erster Linie den...

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Jugendschutz Reihe Erziehungsfragen

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Jugendschutz

Reihe Erziehungsfragen

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Wichtige Regelungen

Das Jugendschutz-Gesetz (JuSchG) regelt in erster Linie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen Veranstaltungen. Die-ses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit.

Erziehungsbeauftragte Person

Die Eltern können aufgrund einer Vereinba-rung eine Person über 18 Jahren auf Dauer (in der Regel im Rahmen der Ausbildung) oder zeitweise (z.B. Urlaubsreise) mit Erzie-hungsaufgaben beauftragen (§ 1 JuSchG).

Unser Tipp: Die Vereinbarung sollte schriftlich sein und genau beinhalten, für welchen Zeitraum, Ort und für welche Inhalte Sie die Vereinbarung getroffen ha-ben. Eine Kopie ihres Ausweises auf der Vereinbarung dient der Überprüfung der Echtheit Ihrer Unterschrift.

Hinweis: Dem Veranstalter / Gewerbetrei-benden obliegt allerdings das Hausrecht, d.h., er kann selbst bestimmen, ab wel-chem Alter er seinen Besucherinnen und Besuchern Zutritt gewährt.

Kino

Parental-GuidanceDiese Ausnahmeregelung ist für den Be-such von Kino-Vorstellungen vorgesehen. Demnach dürfen Sie zusammen mit Ihren Kindern ab sechs Jahren Filme besuchen, die entsprechend der Freiwilligen Selbst-kontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erst ab zwölf Jahren freigegeben sind (§ 11 Abs.2 JuSchG).

Genannte Regelung gilt nur, wenn Sie mit Ihren eigenen Kindern das Kino besuchen – die Mitnahme anderer Kinder (z.B. von einem Kindergeburtstag) wird von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst.

Unser Tipp: Trotz der Lockerung dieser Al-tersgrenze sind zahlreiche Filme mit einer FSK-Altersfreigabe ab zwölf Jahren selbst für diese Altersgruppe oft problematisch. Jüngeren Kindern sind diese Filme nicht zu empfehlen, denn die festgesetzten Alters-freigaben basieren auf pädagogischen und psychologischen Erfahrungen, wie Kinder Filme verarbeiten.

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Betrachten Sie deshalb auch künftig kri-tisch das Angebot an Kinder- und Jugend-filmen.

KinowerbungFür Tabakwaren und Alkohol darf erst nach 18.00 Uhr geworben werden (§ 11 Abs.5 JuSchG).

Computerspiele

Computerspiele unterliegen einer verbind-lichen Altersfreigabe. Ausgenommen hier-von sind sogenannte Lehr- oder Informa-tionsprogramme (§ 12 Abs. 1 JuSchG).

Vor allem die Verkäufer bzw. Verleiher solcher Spiele müssen sehr genau auf die entsprechenden Altersgrenzen achten. Verkauft jemand ein altersbeschränktes Spiel an Kinder unter dieser Altersgrenze, macht er sich strafbar und muss das Spiel zurücknehmen. Mit dieser verbindlichen Regelung haben Sie als sorgeberechtigte Person ausreichend Rechtssicherheit.

Unser Tipp: Informieren Sie sich dennoch über die Inhalte der Spiele – trotz verbind-licher Altersfreigaben sind einige Spiele nicht zu empfehlen.

Tabakwaren

Tabakwaren dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren verkauft wer-den. Auch für Erwachsene dürfen Kinder und Jugendliche keine Zigaretten kaufen.

Nach wie vor gilt, dass Kindern und Ju-gendlichen das Rauchen in der Öffent-lichkeit nicht gestattet werden darf. (§ 10 Abs.1 JuSchG).Seit 1. Januar 2007 müssen auch Tabak-Automaten mit entsprechenden Schutz-vorrichtungen ausgestattet sein (§ 10 Abs.2 JuSchG).

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Gaststätten

In Gaststätten dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Be-gleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person auf-halten (außer sie wollen nur etwas essen).Ab 16 Jahren dürfen sich Jugendliche bis 24 Uhr alleine in Gaststätten aufhalten (§ 4 Abs.1 JuSchG).

Tanzveranstaltungen

Zu sogenannten öffentlichen Tanzveran-staltungen (z.B. Diskotheken) dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur mit den Eltern oder einer erziehungsbeauftrag-ten Person (§ 5 Abs.1 JuSchG). Ab 16 Jah-ren darf man alleine bis 24 Uhr dort sein.

Spielhallen

Der Zutritt zu Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen nicht erlaubt (§ 6 JuSchG).

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Alkohol

Unter 16 Jahren ist der Kauf und das Trinken von Alkohol nicht erlaubt. Ab 16 Jahren darf man Bier, Wein und Sekt trinken. Sogenannte branntweinhaltige Getränke dürfen erst ab 18 Jahren gekauft und getrunken werden (§ 9 JuSchG). Bitte beachten, dass viele bei den Jugendlichen beliebte (Mix)Getränke branntweinhaltig sind: z.B. Limes, Smirnoff, Cocktails, Rico, Red Bull-Wodka, Whiskey-Cola usw.

Hinweis: Letztendlich unterliegt dem Gewerbetreibenden / Veranstalter die Ausübung seines Hausrechts. Er kann in diesem Zusammenhang beispielsweise die Abgabe von alkoholischen Getränken an bestimmte Personen bzw. Jugendliche verweigern. So kann z.B. ein 17-Jähriger nicht einfordern, Bier ausgeschenkt zu be-kommen, obwohl ihm dies vom Gesetz ab 16 Jahren erlaubt wäre.

Informationen hierzu auch beim Bundesministerium fürFamilie, Senioren, Frauen und Jugendunter www.bmfsfj.de – Gesetze

Für Nachfragen steht Ihnen die Fachstelle Jugendschutz am Stadtjugendamt München gerne zur Verfügung unter233 – 4 95 01

bzw. per e-mail an:

[email protected]

Stadtjugendamt München / JugendschutzLuitpoldstr.3; 80335 München

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Herausgeberin:Landeshauptstadt MünchenSozialreferat StadtjugendamtErziehungsangeboteFachstelle JugendschutzLuitpoldstraße 380335 München

Text: Armin Anstett Fotos: Pavel L Photo and Video, VladimirCeresnak,HABRDA, Nikolay Solidcreature, brodtcast,ehabeljean, Kjpargeter, Hywit Dimyadi,Larry St. Pierre / alle © Shutterstock.com

Gestaltung: Sabine Oka (Dipl.-Designerin)Druck: Stadtkanzlei, München Gedruckt auf Recyclingpapier Recy Star, ausgezeichnet mit dem Blauen Engel

© 2017 Landeshauptstadt MünchenAbdruck nur mit schriftlicher Genehmigung

Stand: November 2017

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