Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht00000000-6887-94bc-ffff-ffffc5159ba0/... · 9) Beurteilen Sie...

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Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Herbstsemester 2014 Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht 7.Januar 2015 Dauer: 120 Minuten Maximale Anzahl Punkte: 24 Punkte • Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 9 Seiten und 24 Aufgaben. Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen • Auf eine Frage folgen fünf Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder falsch ist. Es können 1,2, 3, 4, 5 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig sein. • Bewertung: l Punkt für 5 richtige, Vz Punkt für 4 richtige, 0 Punkte für weniger als 4 richtige Beurteilungen. • Gewichtung Teil I: Jugendstrafrecht 50%; Gewichtung Teil II: Sanktionenrecht 50% Hinweise zum Ausfüllen • Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblatt zu übertragen (s.u.). Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und die betreffende Frage anders zu beantworten. Hinweise zum IVIultipIe-Choice-Lösungsblatt • Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem IVIultiple-Choice- Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt korrigiert. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

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Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Herbstsemester 2014

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

7.Januar 2015

Dauer: 120 Minuten

Maximale Anzahl Punkte: 24 Punkte

• Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl derAufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 9 Seiten und 24 Aufgaben.

Hinweise zu den Multiple-Choice-Fragen

• Auf eine Frage folgen fünf Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder

falsch ist. Es können 1,2, 3, 4, 5 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig sein.

• Bewertung: l Punkt für 5 richtige, Vz Punkt für 4 richtige, 0 Punkte für weniger als 4

richtige Beurteilungen.

• Gewichtung Teil I: Jugendstrafrecht 50%; Gewichtung Teil II: Sanktionenrecht 50%

Hinweise zum Ausfüllen

• Wir empfehlen Ihnen, die Lösungen erst vor dem Ende der Prüfung auf das Lösungsblattzu übertragen (s.u.). Dies ist deshalb ratsam, weil Ihnen möglicherweise die Lösung einer

Aufgabe Anlass gibt, auf eine zuvor gelöste Aufgabe zurückzukommen und diebetreffende Frage anders zu beantworten.

Hinweise zum IVIultipIe-Choice-Lösungsblatt

• Die Antworten zu den Multiple-Choice-Fragen sind zwingend auf dem IVIultiple-Choice-

Lösungsblatt gemäss Vorgabe anzubringen. Es wird ausschliesslich dieses Lösungsblatt

korrigiert.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht

Teil l: Jugendstrafrecht (12 Punkte)

l) Beurteilen Sie folgende Aussagen zum Jugendstrafrecht. (1P.)

a. Das Jugendstrafgesetz enthält eigene Straftatbestände für Jugendliche.

b. Im Bereich des Jugendstrafrechts sind Bestimmungen des StGB nicht

anwendbar.

c. Im Bereich des Jugendstrafrechts sind Bestimmungen der EMRK nicht

anwendbar.

d. Die Strafverfolgungsbehörden für Erwachsene sind auch für Verfahren von

straffälligen Jugendlichen zuständig.

e. Die eidgenössische Jugendstrafprozessordnung und die eidgenössische

Strafprozessordnung traten gleichzeitig in Kraft.

2) Wie sind folgende Aussagen zum Jugendstrafrecht zu werten? (1P.)

a. Massgebend ist das Alter des Jugendlichen zum Zeitpunkt derVerurteilung.

b. Massnahmen werden bei Jugendlichen auch nach Vollendung des 18.

Altersjahres weitergeführt.

c. Jugendliche unter 10 Jahren können sich gemäss Gesetz nicht strafbar

machen.

d. Behörden des Zivilrechts können bei Jugendlichen unter oder über 10

Jahren eingeschaltet werden.

e. Zuständig sind die Behörden am Ort der Tatbegehung.

3) Das Erziehungsmodell im Jugendstrafrecht... (1P.)

a. ...verkennt, dass ein Jugendlicher nicht per se Opfer seines Milieus sein

muss.

b. ...gilt nur bei Jugendlichen mit Erziehungsdefiziten.

c. ...geht vom Jugendlichen als schuldfähigen Täter aus.

d. ...bewirkt, dass die allgemeinen Verfahrensrechte die gleiche Bedeutung

aufweisen wie im Erwachsenenstrafrecht.

e. ...bewirkt, dass die Jugendstrafbehörden bezüglich der anzuordnenden

Sanktionen über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügen.

4) Beurteilen Sie folgende Aussagen zum Jugendstrafprozess. (1P.)

a. Die Einheitlichkeit des Verfahrens besagt, dass im Jugendstrafprozess das

Verfahren von einer einzigen Person vom Anfang der Untersuchung bis

zum Ende des Vollzugs geleitet wird.

b. Die Einheitlichkeit des Verfahrens gilt in allen Kantonen.

c. Die Einheitlichkeit des Verfahrens kann den Anspruch auf einen

unabhängigen Richter verletzen.

d. Die Einheitlichkeit des Verfahrens kann den Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzen.

e. Das spezifische Opportunitätsprinzip besagt, dass die

Strafverfolgungsbehörde auf eine Verfolgung einer Straftat verzichtenkann, wenn bereits zivilrechtliche Massnahmen angeordnet wurden.

5) Das Beschleunigungsgebot im Jugendstrafrecht... (1P.)

a. ...geht davon aus, dass Jugendliche ein anderes Zeitverständnis haben als

Erwachsene.

b. ...ist in der Jugendstrafprozessordnung nicht explizit geregelt, leitet sich

aber aus Art. 5 Abs. l JStPO ab.

c. ...findet seinen Niederschlag unter anderem im Strafbefehlsverfahren nach

Art. 32 JStPO.

d. ...dient ausschliesslich der Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung der

Behörden,

e. ...bewirkt, dass Verfahren gegen Jugendliche grundsätzlich kürzer ausfallen

sollen als Verfahren gegen Erwachsene.

6) Beurteilen Sie folgende Aussagen zu den Schutzmassnahmen. (1P.)

a. Im Jugendstrafrecht dürfen Schutzmassnahmen vorsorglich nicht

angeordnet werden, weil zuerst immer die persönlichen Verhältnisse des

Jugendlichen abgeklärt werden müssen.

b. Eine ambulante oder stationäre Beobachtung des Jugendlichen ist immer

erforderlich, um die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen

abzuklären.

c. Die Art der Schutzmassnahme bestimmt sich nach der Schuld des

Jugendlichen.

d. Eine angeordnete Schutzmassnahme kann jederzeit durch eine mildere

Massnahme ersetzt werden, wenn sich die Verhältnisse verändert haben.

e. Der Vollzug einer Unterbringung kann auch einer privaten Institutionüberlassen werden.

7) Beurteilen Sie folgende Aussagen zu den Strafen. (1P.)

a. Gegen Jugendliche unter 15 Jahren können Schutzmassnahmen, aber

keine Strafen angeordnet werden.

b. Im Verweis wird dem Jugendlichen förmlich mitgeteilt, dass sein Verhalten

nicht toleriert wird.

c. Wird ein Jugendlicher erstmalig straffällig, so wird ihm als Strafe immer

zuerst ein Verweis ausgesprochen.

d. Mit einem Verweis kann eine Probezeit verbunden werden.

e. Anstelle einer persönlichen Leistung kann als Strafe auch die Teilnahme an

Kursen ausgesprochen werden.

8) Beurteilen Sie folgende Aussagen zum Jugendstrafprozess. (1P.)

a. Unter der neuen Jugendstrafprozessordnung müssen alle Kantone dem

Modell Jugendanwalt folgen und entsprechende Jugendanwälte ernennen.

b. Unter der neuen Jugendstrafprozessordnung dürfen die Kantone auf die

Ernennung eines Jugendgerichts verzichten, wenn sie vorsehen, dass

sämtliche Fälle durch den Jugendanwalt entschieden werden.

c. Wenn ein Kanton dies so vorsieht, kann ein Jugendrichter die Funktion

einer Untersuchungsbehörde haben und in seinen Fällen gleichzeitig

Mitglied des Jugendgerichts sein.

d. Mit der neuen Jugendstrafprozessordnung wurde die Kompetenz zur

Organisation der Gerichte im Bereich des Jugendstrafrechts dem Bund

übertragen, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

e. Jugendstrafverfahren finden grundsätzlich unter Ausschluss der

Öffentlichkeit statt.

9) Beurteilen Sie folgende Aussagen zum Jugendstrafprozess. (1P.)

a. Im Jugendstrafrecht gibt es gesetzlich vorgesehene Ausnahmen zum Recht

auf Wahlverteidigung.

b. Eine Notwendige Verteidigung ist immer auch eine Amtliche Verteidigung.

c. Droht einem Jugendlichen ein Freiheitsentzug, muss er immer notwendig

verteidigt sein.

d. Der amtliche Verteidiger im Jugendstrafprozess wird nach denselben

Grundsätzen entschädigt wie ein Verteidiger im Erwachsenenstrafrecht.

e. Die Eltern können zur Rückerstattung der Kosten für den amtlichen

Verteidiger verpflichtet werden, sofern sie über die nötigen Mittel dazu

verfügen.

10) Sind diese Verfahrenshandlungen gesetzlich zulässig? (1P.)

a. Der untersuchende Jugendanwalt erlässt in einem Strafbefehl einen

Verweis an einen 16-jährigen Jugendlichen.

b. Der untersuchende Jugendanwalt entscheidet als Mitglied des

Jugendgerichts über eine Unterbringung.

c. Das Jugendgericht fällt gegen eine 13-jährige Jugendliche eine Busse von

CHF 1500 aus.

d. Der untersuchende Jugendanwalt ordnet für die Dauer des

Untersuchungsverfahrens vorsorglich eine geschlossene Unterbringung an.

e. Der untersuchende Jugendanwalt sieht in einem Bagatellfall von einer

Bestrafung ab.

11) Beurteilen Sie folgende Aussagen zum Fall. (1P.)

Der 15-jährige Tim lebt bei seinem arbeitslosen und alkoholkranken Vater. SeineMutter hat die Familie verlassen und lebt im Ausland. Der Vater lässt den

Haushalt verwahrlosen und ist mit der Erziehung seines Sohnes überfordert. Tim

wächst in erzieherischer Hinsicht ohne jeglichen Rahmen auf und ist zu Hause

sich selbst überlassen. Die Untersuchungsbehörde in Jugendstrafsachen eröffnet

ein Verfahren gegen ihn wegen Verdachts auf Teilnahme an einer Schlägerei. Im

Laufe der Untersuchung stellt sich jedoch heraus, dass Tim nichts nachgewiesen

werden kann.

a. Tim darf für die Untersuchung auch eine andere Person als seinen Vater

als Vertrauensperson zuziehen.

b. Verweigert der Vater die Mitwirkung am Verfahren, so kann er gebüsst

werden.

c. Der Vater könnte unter Aufsicht gemäss Art. 12 JStG gestellt werden.

d. Dem Vater könnte eine Persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG zur

Seite gestellt werden.

e. Tim könnte im Sinne einer Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. l JStG in

einer Pflegefamilie platziert werden.

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12) Beurteilen Sie folgende Aussagen zum Fall. (1P.)

Der 16-jährige Max macht sich seit seinem 12. Lebensjahr mehrfach strafbar.

Unter anderem wird er wegen Ladendiebstahl, Handel mit Betäubungsmitteln,

Sachbeschädigung und Raufhandel verurteilt. Die angeordneten Strafen und

Schutzmassnahmen erbringen nicht die erhoffte Wirkung. Mit zunehmendem

Alter ist er in immer brutalere Schlägereien verwickelt. Die Polizei nimmt ihn bei

einem erneuten Vorfall fest, nachdem mehrere Gruppierungen von Jugendlichen,

darunter Max, aufeinander losgegangen sind und sich zum Teil schwer verletzt

haben. Die Gruppierungen sind schon mehrmals aneinander geraten und es

drohen weitere Auseinandersetzungen.

a. Die Voraussetzungen für Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht sind

dieselben wie im Erwachsenenstrafrecht.

b. Der zuständige Jugendanwalt handelt rechtmässig, wenn er gegen MaxUntersuchungshaft anordnet.

c. Der zuständige Jugendanwalt darf die Untersuchungshaft bis zu einem

Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist.

d. Max muss von erwachsenen Inhaftierten getrennt untergebracht werden.

e. Die Eltern von Max dürfen jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen.

Teil 2: Sanktionenrecht (12 Punkte)

13) Wie sind folgende Aussagen zu werten? (1P.)

a. Massnahmen gehören nicht zu den Sanktionen.

b. Gemeinnützige Arbeit ist eine Massnahme.

c. In der Schweiz darf in einem Urteil nur entweder eine Strafe oder eine

Massnahme ausgesprochen werden.

d. Eine Massnahme knüpft an einen gefährlichen Zustand an.

e. Eine Massnahme soll die Schuld des Täters ausgleichen.

14) Beurteilen Sie folgende Aussagen. (1P.)

a. Relative Strafzwecke sind zukunftsorientiert.

b. Generalprävention ist zukunftsorientiert.

c. Das Schweizer StGB orientiert sich hauptsächlich an absoluten

Strafzwecken.

d. Spezialprävention ist ein absoluter Strafzweck.

e. Bei der Generalprävention geht es um die Wirkung einer Strafe auf den

Täter.

15) Beurteilen Sie folgende Aussagen zu den Strafen. (1P.)

a. Die Geldstrafe ist eine Geldsummenstrafe.

b. Die Höhe eines Tagessatzes Geldstrafe bestimmt sich nach den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.

c. Wird ein Täter mit einer Freiheitsstrafe bestraft, kann ihm nicht

gleichzeitig eine Geldstrafe auferlegt werden.d. Der Vollzug einer Geldstrafe kann nicht aufgeschoben werden.

e. Der Gesetzgeber hat bisher darauf verzichtet die Höhe eines

Mindesttagessatzes bei der Geldstrafe gesetzlich zu verankern.

16) Beurteilen Sie folgende Aussagen zu den Massnahmen. (1P.)

a. Eine therapeutische Massnahme ist grundsätzlich anzuordnen, wenn ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht.b. Nach der Revision des Allgemeinen Teils des StGB im Jahr 2006 können

auch nicht kranke Ersttäter verwahrt werden.

c. Eine Verwahrung kann unter gewissen Voraussetzungen auch nachträglich

angeordnet werden, wenn sich der Verurteilte bereits im Vollzug befindet.

d. Bei der Sicherungseinziehung geht es unter anderem darum,

Vermögenswerte zu entziehen, die durch eine Straftat erlangt worden

sind.

e. Das Fahrverbot ist eine Massnahme im StGB.

17) Welche(r) Begriff(e) trifft/treffen auf folgende Definition zu? (1P.)

«Ist eine Massnahme notwendig^ wird sie neben der Strafe

ausgesprochen, ihr Vollzug wird aber grundsätzlich vorgezogen.»

a. Dualistisch-vikariierendes System

b. Retrospektive Konkurrenz

c. Asperationsprinzipd. Grundsatz des Vorzugs der Massnahme

e. Zweispuriges Sanktionensystem

18) Wie sind die folgenden Aussagen zu werten? (1P.)

a. Wird eine Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen, wird der Täter nach der

Verurteilung sofort in eine Vollzugsanstalt eingewiesen.

b. Ein teilbedingter Vollzug ist nur bei Freiheitsstrafen möglich.c. Freiheitsstrafen unter sechs Monate werden nur ausnahmsweise

ausgesprochen.

d. Der Vollzug einer Busse kann nicht aufgeschoben werden.

e. Busse ist die ausschliessliche Strafe bei Übertretungen.

19) Beurteilen Sie folgende Aussagen. (1P.)

a. Hat ein Täter durch eine Handlung mehrere Strafbestimmungen erfüllt und

wird der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung bereits von einer

der zusammentreffenden Bestimmungen völlig abgegolten, so liegtunechte Realkonkurrenz vor.

b. Liegt eine von der Haupttat mitbestrafte Vor- oder Nachtat vor, so liegt

immer unechte Konkurrenz vor.

c. Bei unechter Konkurrenz darf keine Strafschärfung vorgenommen werden.

d. Das Asperationsprinzip besagt, dass die Strafe dem schwersten Tatbestand

entnommen und angemessen verschärft wird, wenn zwischen mehreren

vom Täter erfüllten Strafbestimmungen unechte Konkurrenz besteht.

e. Das Asperationsprinzip besagt, dass das Gericht eine Zusatzstrafe

bestimmen muss, wenn es eine Tat beurteilt, die der Täter begangen hat,

bevor er wegen einer ändern Tat verurteilt worden ist.

20) Wie sind folgende Aussagen zu werten? (1P.)

a. Eine Strafbefreiung ist zulässig, wenn der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht eintritt.

b. Eine Strafbefreiung ist zulässig, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind.c. Eine Strafbefreiung kann nur durch ein Gericht vorgenommen werden.

d. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer

betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so ist eine Strafbefreiung

zulässig.

e. Führt der Täter die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende, so ist eine

Strafbefreiung zulässig.

21) X. begeht eine vorsätzliche Tötung, indem er mit einem

Maschinengewehr mit einem Schuss zwei Personen umbringt. Es liegen

keine Strafmilderungsgründe vor. Beurteilen Sie folgende Aussagen.

(lp.)

a. Die Delikte stehen zueinander in echter Konkurrenz.

b. Der Strafrahmen ist 6 Monate bis 20 Jahre Freiheitsstrafe.

c. Der Strafrahmen ist 5 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe.

d. Der Strafrahmen ist 5 bis 30 Jahre Freiheitsstrafe.

e. Der Strafrahmen ist 5 Jahre bis lebenslängliche Freiheitsstrafe.

22) Y. wird von der Polizei erwischt, nachdem er ein Fenster eines

Einfamilienhauses beschädigt hat, um in das Haus zu gelangen und

wegen Sachbeschädigung (Schaden im Umfang von CHF 1000.-) und

versuchtem einfachen Diebstahl (Diebesgut im Wert von CHF 5000.-)

verurteilt. Beurteilen Sie folgende Aussagen. (1P.)

a. Die Delikte stehen zueinander in echter Konkurrenz.

b. Es liegt ein Strafmilderungsgrund vor.

c. Es liegt ein Strafschärfungsgrund vor.

d. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 7.5 Jahre Freiheitsstrafe oder l bis

360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720

Stunden.

e. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder l bis

360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720

Stunden.

23) T. wird wegen Sachbeschädigung (Schaden im Umfang von CHF

1000.-) und eines Ladendiebstahls (Diebesgut im Wert von CHF 100.-)

verurteilt. Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Beurteilen Sie

folgende Aussagen. (1P.)

a. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder l bis

360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720

Stunden.

b. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 4.5 Jahre Freiheitsstrafe oder l bis

360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720Stunden.

c. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 7.5 Jahre Freiheitsstrafe oder l bis

360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720

Stunden.

d. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder l bis

360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720

Stunden.

e. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 8 Jahre Freiheitsstrafe oder l bis

360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens 720Stunden.

24) H. wird wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandel

verurteilt. Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor. Beurteilen Sie

folgende Aussagen. (1P.)

a. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder 180bis 360 Tagessätze Geldstrafe.

b. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder 180

bis 360 Tagessätze Geldstrafe.

c. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 13 Jahre Freiheitsstrafe oder 180

bis 360 Tagessätze Geldstrafe.

d. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 13 Jahre Freiheitsstrafe oder 180

bis 540 Tagessätze Geldstrafe.

e. Der Strafrahmen beträgt 6 Monate bis 13 Jahre Freiheitsstrafe oder 180

bis 360 Tagessätze Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit von höchstens720 Stunden.