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„Juristische Fallstricke bei der
Führung einer Schule“
Kader-Kurs LWB
2. März 2013
Themenübersicht
Der aktuelle Fall
Die Quellen des Rechts
Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel
Die Schule ist keine Diktatur
Das neue Personalgesetz – wird alles anders?
Kündigungen – eine rechtliche Schlangengrube
Der Fall Abgottspon
Fehlerhafte Verfügungen – teure Sünden
Eigenverantwortliche Konfliktlösung – ein möglicher Weg
Ziele
Die Teilnehmenden …
… kennen die relevanten gesetzlichen Grundlagen der Schule.
… sind vertraut mit den Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
… wissen wie ein Kündigungsverfahren korrekt abläuft.
… sind orientiert über die Zuständigkeit bei Rekursen und
Beschwerden.
… Erkennen die rechtlichen Fallstricke v.a. beim Stellenabbau.
… Lernen Instrumente der Konfliktbewältigung kennen
Der Aktuelle Fall
„Einweisung in Sonderschule“
Bereits vor einem Jahr hatten wir die Krisenintervention in der Klasse und
auch ein Gespräch mit den Eltern (Elternmitwirkung war das
Hauptthema). Das Kind stört den Unterricht massiv, schlägt die Lehrerin
und benötigt faktisch Einzelbetreuung.
Während einigen Monaten war es einigermassen ruhig, vor allem auch
mit den Eltern, welche nur Vorwürfe gegen die Schule erheben.
Nun ist der KJPD und der SPD involviert. Voraussichtlich wird der SPD den
Antrag auf Sonderbeschulung nur stellen, wenn die Eltern ihr
Einverständnis dazu geben.
Was kann die Schulbehörde unternehmen, damit ein Kind, welches den
Unterricht über Monate massiv beeinträchtigt, einer Sonderschule
zugeführt werden kann (Wir unterrichten integrativ)?
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Bundesverfassung
Art. 62 Art. 7 – 36 BV
Schulwesen Grundrechte
Kantonsverfassung
kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz
Bund
Kanton
Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts
Gemeinde /
Schulordnung
Reglemente der
Schulbehörden
Hausordnungen
Verordnungen
(z.B. Promotionsordnung)
Weisungen/
Reglemente Richtlinien
weitere Rechtsquellen
Gerichtsurteile
Empfehlungen EDK
Standesregeln
Gemeinde
Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule
Schule
Wahrung der
Rechtsgleichheit
Gewährleistung der
Grundrechte
Einhaltung der
Gewaltenteilung
(check and balance)
Handeln nach
Treu und Glauben
(Vertrauensprinzip)
Gebot der
Verhältnismässigkeit
Garantie auf unabhängigen
und unparteiischen Richter
Beachtung der
Gesetzmässigkeit
(Legalitätsprinzip)
Handeln im
öffentlichem Interesse
Öffentliches Recht / Privatrecht
Öffentliches Recht
Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben:
Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und
seiner Einrichtung
Unterordnungs- verhältnis
Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc.
Staat
Privates Recht
Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürlichen und juristischen) unter sich:
Gleichstellungs- verhältnis
ZGB + OR
Grundzüge der Rechtspflege
Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor
den staatlichen Gerichten.
Staat
Strafprozess Verwaltungsrechtliche
Streitigkeiten
Zivilprozess
Zivil- und Strafprozess
Zivilprozess
Entscheid über
privatrechtliche Streitigkeiten
Beispiele:
Persönlichkeitsverletzung
Ehescheidung
Klagen auf Schadensersatz
Vaterschaftsklagen
Strafprozess
Urteile über Delikte
Beispiele:
Diebstahl
Ehrverletzung
Drohung
Körperverletzung
Verstösse gegen die
Sittlichkeit
Zivilprozess
Grundsatz: Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter.
Abbruch durch Übereinkunft.
Beweispflichtig ist die Partei, die aus einer Tatsache Rechte für sich
ableitet will.
Richter
Kläger Beklagter
Strafprozess
Antragsdelikte
Geschädigter muss Strafantrag stellen z. B. Drohungen Art. 180 StGB
Offizialdelikte
Staat verfolgt eine Straftat von Amtes wegen. z.B. Nötigung Art. 181 StGB
Beweislast liegt bei der Anklagebehörde
Richter
Ankläger Angeklagte
(Vertreter des Staates)
Fall 1
1. Der Schulrat muss eine Verfügung erlassen, in der er die
Therapie bewilligt oder verweigert. Verwaltungsverfahren (VRP 1/1a)
2. Nach Eröffnung können die Eltern X die Verfügung mit
einem Rechtsmittel (Rekurs) bei einer
Rechtsmittelinstanz (Rekursstelle Vollksschule) anfechten.
Diese Instanz überprüft die Verfügung und erlässt einen
(Rechtsmittel-) Entscheid. Verwaltungsstreitverfahren (VRP 1/1b)
Lösungen Übungen Rechtsgebiete
Fall 2
- Der Schulrat ist zuständig für die Kleinklassenzuweisung (VSG).
- Er ist nicht zuständig für eine Kindesschutzmassnahme
(vgl. EG zum ZGB).
Die Zuständigkeiten bestimmen sich nach den Spezialgesetzen.
(VRP 6)
Die Zuständigkeit des Schulrates bestimmt sich nach dem
Volksschulgesetz.
Lösungen Übungen Rechtsgebiete
Fall 3
Schulrätin A und Schulrätin B sind im Ausstand.
Schulrat C kann mitstimmen.
Ausstandgrund = Befangenheit
Befangenheit liegt von Gesetzes wegen vor:
- bei eigener Beteiligung, Verwandtschaft oder Ehe
- bei geschäftlicher Beziehung
(Arbeitsverhältnis u.dgl.) (VRP 7)
Lösungen Übungen Rechtsgebiete
Fall 4
- Der Schulrat kann A disziplinarisch vom Unterricht an der
öffentlichen Volksschule ausschliessen (Art. 13 lit. d VVU).
- Er kann sodann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des
Staates den Besuch der besonderen Unterrichts- und
Betreuungsstätte vorsehen
(Art. 55 bis Abs. 1 VSG).
- Er hat sodann die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen.
Diese verfügt, ob der Schüler nach den Vorschriften des
Zivilgesetzbuches über den Kindesschutz und die fürsorgerische
Freiheitsentziehung in die besondere Unterrichts- und
Betreuungsstätte eintreten muss (Art. 55bis Abs. 2 VSG).
Lösungen Übungen Rechtsgebiete
Begriffe - Verwaltungsrecht
Verfügung
Akt einer Behörde (Schulbehörde), der gestützt auf einen öffentlich-rechltichen
Rechtssatz (Erziehungs- und Disziplinarmassnahmen) als hoheitliche Anordnung in
verbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis (Ausschluss
von Unterricht bis zu 6 Halbtagen) zwischen Gemeinwesen (Schule) und
Individuum (Schüler/in) begründet, bzw. aufhebt oder abändert.
Vorsorgliche Massnahme – Art. 18 VRP
Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter
rechtlicher Interessen (Aufrecherhaltung eines geordneten Unterrichts)
vorsorgliche Massnahmen (sofortiger Ausschluss der/des Schüler/in für 2 Tage
bevor die Verfügung geschrieben wurde) treffen.
Zuständig ist in allen Fällen der/die Präsident/in der Schulbehörde!
Anordnung zuerst mündlich möglich!
Voraussetzung:
Ein sofortiges Eingreifen des Schulrates ist erforderlich, z.B. sexueller Übergriff durch
einen/eine Schüler/in.
Rechtliches Gehör – BV 29 Abs. 2 & Art. 15 VRP
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist die Verfahrensgarantie, dass niemand in
seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird ohne vorher dazu angehört zu werden.
Inhalt:
Äusserungsrecht
Recht auf Orientierung
- Akteneinsichtsrecht
- Teilnahmen an Beweiserhebung
- Stellungsnahme im Beweisverfahren
- Behörden müssen ihre Entscheide/Verfügungen begründen
Behörden müssen sich mit den wesentlichen Vorbringungen eines Beteiligten
auseinander setzen.
Rekurs – Art. 40 VRP
Verfügung unterer Instanzen (Schulrat) einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt
(Schule) können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde
(Rekursstelle Volksschule/Erziehungsrat) einer Körperschaft oder Anstalt
weitergezogen werden.
Wirkung – Art. 51 Abs. 1 VRP
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht
wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet.
Rekurs – Art. 40 VRP (ordentliches Rechtsmittel)
Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde
(Schulbehörde) einschliesslich vorsorglicher Massnahmen und
Vollstreckungsmassnahmen, sofern die Weiterzugmöglichkeit nicht
ausdrücklich durch Gesetz Ausgeschlossen ist.
Entzug der aufschiebenden Wirkung – Art. 51 Abs. 1 VRP
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz
(Schulbehörde) nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet.
Es muss eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interesse bestehen, die sich mit erheblicher
Überzeugungskraft zeigt!
Beispiel: Ein geregelter Unterricht (öffentl. Interesse) kann aufgrund eines
Vorfalles (sex. Missbrauch in der Klasse) nur aufrecht erhalten werden,
wenn der Störer / die Störerin weiterhin vom Unterricht ausgeschlossen
ist.
Realakte
Realakte betreffen das rein tatsächliche Handeln der Verwaltung.
Beispiel:
Lehrperson weist Schüler aus der Lektion weg.
Fall 1: Rechtliches Gehör/Akteneinsicht
Offenzulegen: Anzeige der Eltern A, Protokoll über die
Einvernahme der Schülerin B und ihrer Freundin, Protokoll über
die Einvernahme des Schülers D
Nicht offenzulegen: Passage in der Einvernahme des Schülers D
betreffend Familienverhältnisse (Schutz der Familie des Schülers
D geht dem Anspruch des Vaters auf rechtliches Gehör vor).
Rechtliches Gehör: umfassend, vorbehalten entgegenstehende
wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen.
(VRP 15/16)
Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör
Fall 2: Form und Inhalt von Verfügungen
Nein. Verfügungen sind zu begründen und haben formellen Kritiken
zu genügen (VRP 24). Die Verfügung muss im vorliegenden Fall
enthalten:
- Aussage, dass Schülerin der Einführungsklasse zugewiesen wird
- Begründung, warum die Zuweisung erfolgt, und gesetzliche
Grundlagen
- allenfalls Kostenauflage
- Datum der Verfügung und der Zustellung sowie Unterschrift von
Präsidentin/Präsident und Sekretärin/Sekretär
- Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an Erziehungsrat innert 14 Tagen).
Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör
Fall 3: Eröffnung von Verfügungen
Wenn sie von der Lehrerin bestritten wird, nein. Der Schulrat kann
die rechtzeitige Zustellung der Verfügung nicht beweisen, da sie
nicht mit eingeschriebener Post verschickt wurde.
Im übrigen muss der Schulrat die Kündigung so rechtzeitig der Post
übergeben, dass er von der Zustellung bis 30. April ausgehen kann.
Belastende Verfügungen sind aus Beweisgründen mit
eingeschriebener Post zu verschicken.
Eine Kündigung des Arbeitgebers ist nach der Rechtsprechung
empfangsbedürftig, d.h. der Schulrat hat das ihm Zumutbare
vorzukehren, dass die Lehrkraft bei Beginn des Fristenlaufes im
Besitz der Kündigung ist.
Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör
Fall 4: Eröffnung von Verfügungen
Nein. Er kann die Verfügung im amtlichen Publikationsorgan
(gemäss Gemeindeordnung) veröffentlichen.
Die Veröffentlichung von Verfügungen im amtlichen
Publikationsorgan ist zulässig, wenn die persönliche Zustellung
nicht möglich ist oder wenn sich die Verfügung an eine Vielzahl
von Adressaten richtet. (VRP 26)
Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör
Fall 5: Widerruf von Verfügungen
Ja, der Widerruf lautet zugunsten von Lehrer A.
Der Widerruf von belastenden Verfügungen ist ohne weiteres
zulässig. (VRP 28/1)
Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör
Rechtsmittel
Durch das Einlegen eines Rechtsmitteln kann unter bestimmten Voraussetzungen
die Überprüfung eines Entscheides der Schulbehörde durch die nächsthöhere
Instanz (Rechtsmittelinstanz) verlangt werden. Voraussetzung ist, dass jemand
durch diesen Entscheid einen Nachteil erleidet, mithin ein schutzwürdiges
Interesse an einer Überprüfung hat.
Jeder Entscheid, der zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Adressatin
oder des Adressaten führt, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Es gilt
der Grundsatz, dass im Zweifel eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Es ist
nicht Sache der entscheidenden Behörde, sondern der Rechtsmittelinstanz, über
die Anfechtbarkeit eines bestimmten Entscheide zu befinden.
Rechtsmittelbelehrung
Beispiel:
Gegen diese Verfügung kann bis 14 Tage nach der Eröffnung schriftlich
Rekurs beim Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31,
Postfach, 9001 St. Galen werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine
Begründung zu enthalten. Die Verfügung ist dem Rekurs beizulegen.
(Bei Ablehnung des Rekurses können Kosten entstehen.)
Der Aktuelle Fall
Zeugnisnoten
Der Sohn geht in die 2. Sek. und brachte ein lausiges Zeugnis nach
Hause. Die Eltern mussten keine Prüfungen unterschreiben, wurden vom
Lehrer nie über Noten oder Verhalten des Sohnes informiert. Im Zeugnis.
sind folgende Noten: R+Z 3,0, Sprachen 3,5, Zeichnen 2,5.
Die Eltern wollten ein Gespräch mit SL und Lehrer. Die Noten im Zeichnen
konnten nicht beigebracht werden (auch nicht in R+Z). Keine
Unterlagen, keine Beweise. Zeichnen wäre sehr wichtig gewesen, da der
Schüler eine grafische Ausbildung machen möchte. Der SL sagte dann,
es würde ihm nichts ausmachen, die Note 2,5 in eine 5 zu ändern. Darauf
bekam die Mutter, selber Lehrerin, grosse Augen. Fragte, ob man sich
auf einem orientalischen Bazzar befinde und schlug vor, immerhin in
"besucht" zu ändern.
Rechtsmittelinstanzen
BLD
Art. 128 VSE
Rekursstelle
Volksschule
Art. 129 VSG
Erziehungsrat
Art. 130 VSG
Verwaltungsgericht
St. Gallen
Bundesgericht
ordentliche Rechtsmittel
Rekurs
Beschwerde / Klage
Verwaltungsgericht
Beschwerde
Bundesgericht
ausserordentliche Rechtsmittel
Wiederaufnahmebegehren
Rechtsverweigerungs-
beschwerde
Rechtsbehelfe
Wiedererwägungsgesuch
Aufsichtsbeschwerde
Petition
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Fall:
Der Schulrat X entlässt Lehrer Y wegen groben
Fehlverhaltens fristlos. Der Lehrer erhebt keinen Rekurs, so
dass die Entlassungsverfügung rechtskräftig wird. Später
begibt sich der Lehrer in ärztliche Behandlung. Dort stellt
sich heraus, dass er bereits zur Zeit der Entlassung
psychisch schwer krank war.
Kann der Lehrer seine Entlassung rückgängig machen?
Wiederaufnahmebegehren (a.o. Rechtsmittel),
Art. 81 VRP
Lösung:
Er kann beim Schulrat unter Berufung auf die zur Zeit der
Entlassung nicht bekannte medizinische Diagnose die
Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn:
die Verfügung arglistig oder durch strafbare Handlung
beeinflusst war;
die Behörde in einem offenkundigen Irrtum über
entscheidende Tatsachen stand;
die Behörde wesentliche Tatsachen oder Beweismittel zur
Zeit des Erlasses der Verfügung nicht gekannt hat.
(VRP 81/1)
Wiederaufnahmebegehren (a.o. Rechtsmittel),
Art. 81 VRP
Fall:
Die Eltern A, B, C, D, E, F, G, H, I, K, und L verlangen mit
einer schriftlichen Eingabe beim Schulrat X die sofortige
Entlassung der Lehrerin Y. Der Schulrat lehnt die Entlassung
ab und gibt den Eingebern schriftlich Bescheid.
Welchen Stellenwert hat die Eingabe? Steht den Eltern
gegen den Bescheid des Schulrates ein Rechtsmittel zu?
Wie lautet der Instanzenzug?
Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbehelf)
Fall:
Der Schulrat X verweigert Lehrer Y einen unbezahlten
Urlaub. Fünf Wochen nach dem abschlägigen Bescheid
ersucht der Lehrer Y erneut um unbezahlten Urlaub.
Wie muss sich der Schulrat X verhalten?
Wiedererwägungsgesuch (Rechtsbehelf)
Lösung:
(Lehrer Y hat ein Widererwägungsgesuch gestellt.)
1. Prüfen, ob neue Verhältnisse vorliegen.
Wenn nein:
a) Im Normalfall: auf das Widererwägungsgesuch
nicht eintreten
b) Eventuell Widerruf von Amtes wegen nach
dessen Regeln
2. Wenn ja: auf das Widererwägungsgesuch
eintreten und dieses inhaltlich behandeln
(Ermessensentscheid)
Der Lehrer kann gegen die neuen Entscheide
themenbezogen (d.h. gegen das Nichteintreten oder
gegen die Abweisung des Gesuches) Rekurs erheben.
Wiedererwägungsgesuch (Rechtsbehelf)
Fall:
120 Schulbürgerinnen und –bürger der Schulgemeinde X
gelangen mit einer schriftlichen Eingabe an den Schulrat.
Sie verlangen, dass zur Behebung des notorischen
Schulraummangels auf einem unüberbauten, im
Finanzvermögen der Schulgemeinde X befindlichen
Grundstück eine Schulanlage projektiert und gebaut wird.
Wie muss der Schulrat auf die Eingabe reagieren?
Petition (Rechtsbehelf)
Lösung:
Die Eingabe stellt eine Petition dar. Die zuständigen Behörden
(Schulrat, Bürgerversammlung) haben die Petition zur
Kenntnis zu nehmen. In der Praxis wird mit der Kenntnisnahme
auch eine Stellungsnahme zur Sache zuhanden der Petenten
verbunden.
Das Petitionsrecht ist ein verfassungsmässiges Recht.
Niemandem darf wegen einer politischen Willensbezeugung
ein Nachteil erwachsen. (BV 33, KV 2 lit. w)
Petition (Rechtsbehelf)
Kündigungen
eine rechtliche Schlangengrube
Änderungen am schulbezogenen Personalrecht.
Insbesondere:
Keine Änderung am Berufsauftrag
Aktuell Verhandlungen mit Sozialpartnern
Keine Änderung am Lohnsystem
Was das Personalgesetz für die Volksschule nicht
bringt:
Bisheriges System des Personalrechts im
Kanton St. Gallen
Verwaltung Lehrpersonen
Kanton Personalgesetz Mittelschulgesetz
EG Berufsbildungsgesetz
Gemeinden Personalreglemente Volksschulgesetz
Lehrerbesoldungsgesetz
Was das Personalgesetz konkret bringt
Pensionierungsalter 65 statt 63
(unabhängig von PK-Revision…)
Lohnfortzahlung 2 Jahre statt 1 Jahr
(mit Case Management)
Kündigungsschutz analog OR
(konkret Sperrfrist für Kündigung bei Krankheit / Unfall)
Abschaffung des Disziplinarrechts
( „personalrechtliche Massnahmen“)
Vertrag statt Verfügung
Neue Anstellungen ergehen mit Vertrag.
Still weiterlaufende Anstellungen bleiben bei Verfügung, aber
Anwendung neues Recht (ausser hängige Verfahren).
Sind weiterlaufende Anstellungen inhaltlich zu ändern, wird zugleich
von Verfügung auf Vertrag umgestellt.
Übergang
(öffenltlich - rechtlicher) Vertrag statt Verfügung
Klage statt Rekurs / Beschwerde
Schlichtungsverfahren vor einer Klage
Keine aufschiebende Wirkung bei Arbeitgeber-Kündigung
Schadenersatz statt Weiterarbeit nach Gutheissung einer Klage
Begriffsänderungen
„Arbeitsverhältnis“ statt „Dienstverhältnis“
„Lohn“ statt „Besoldung“ oder „Gehalt“
…und formaljuristisch
Der Arbeitsvertrag nennt wenigstens:
a) die Art der Stellung;
b) für die unbefristete Stelle die Art des Arbeitsverhältnisses und das
wöchentliche Unterrichtspensum;
c) für die befristete Stelle die Dauer des befristeten Lehrauftrags und
das wöchentliche Unterrichtspensum;
d) eine Stellenteilung und die andere Lehrkraft;
e) Bestand und Umfang der zusätzlichen Präsenzpflicht.
Er wird vom Schulrat und von der Lehrperson unterzeichnet.
Ist Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden, wird zu jedem
Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Art. 8 VDL
Rechtsmittelverfahren
NEU Kündigung
ALT Kündigung
Schlichtungsverfahren Rekurs Erziehungsrat
Klage Verwaltungsgericht Beschwerde Verwaltungsgericht
Bundesgericht Bundesgericht
ABC der Anstellungsverhältnisse als Lehrperson
Wahlstatus
Unbefristeter Lehrauftrag
Anerkanntes Lehrdiplom
(ER erteilt Wahlfähigkeit im Einzelfall)
Einsatz in einer unbefristeten Stelle
Mind. 14 Lektionen / Woche
(KG von mind. 11 Lektionen)
Wahlfähigkeit
Einsatz in einer unbefristeten Stelle
Weniger als 14 Lektionen / Woche
(KG weniger als 11 Lektionen)
ABC der Anstellungsverhältnisse als Lehrperson
Befristeter Lehrauftrag
Stelle ist befristet aufgrund der Schülerzahlen
Stellvertretung
keine Wahlfähigkeit
Einzelaufträge für die Fachkraft für Hilfen (EAV)
Therapiepersonal
(Logopädie, Psychomotorik)
Stützlehrpersonen
(Deutsch, Nachhilfeunterricht)
Vorrang von Wahlstatus und unbefristeter Lehrauftrag
Bekleidet eine Lehrperson eine unbefristete Stelle und ist sie
wahlfähig, so muss sie gewählt werden oder einen unbefristeten
Lehrauftrag erhalten
Stehen in einer Lehrpersonkategorie auf dem Stellenmarkt
genügend geeignete wahlfähige Lehrpersonen zur Verfügung,
dürfen keine Lehrpersonen beschäftigt werden, die nicht wahlfähig
sind.
Unterrichtspensum
Grundsätzlich bezieht sich jedes Dienstverhältnis auf eine genaue
Anzahl Unterrichtsstunden je Woche.
Keine Definition des wöchentlichen Unterrichtspensum mit einer
„Bandbreite“ von Lektionen (z.B. Lehrauftrag von 5 – 9 Lektionen)!
variables Unterrichtspensum
Grund-Dienstverhältnis VSS
Wahl oder unbefristeter Vertrag
schriftliche Verfügung
z.B. 5 Lektionen unbefristet
ergänzender
befristeter Lehrauftrag
schriftliche Verfügung
z.B. 1 Lektion befristet
Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz
Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der
Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010
ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher
Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlich-keiten,
seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse
sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und
Lektoren aus seiner Schüler-schaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da
Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen
festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als
Christen vor-bereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das
Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat
widersetzte er sich.
Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.
Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall
Art. 47 PG Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei
Jahren.
Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und
anschliessend 80% des Lohns.
Kündigungsschutz im Krankheitsfall
Grundsatz Art. 25 PG Keine Kündigung während Krankheit für die
Dauer eines Jahres.
Ausnahmen: Missachtung Meldepflicht Krankheit
Wirkt bei Betreuung nicht mit
Fristlose Kündigung
Kündigung während Probezeit
Personaltrennung
In gegenseitigem
Einverständnis
Ohne Kündigung - Ablauf befristete Stelle - Übertritt LP in Ruhestand
- Externe Stellvertretung - Tod
Mit Kündigung - ordentliche Kündigung - fristlose Auflösung - dauernde Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit oder Unfall
Schriftliche Vereinbarung
(Gründe müssen nicht zwingend angegeben werden, die RAV allerdings verlangt Gründe)
Rechtlich keine Information nötig (wertschätzende Personalführung: mündliche
und/oder schriftliche Information – Dank, Kondolenzschreiben)
LP und SR müssen Kündigung
schriftlich bis Ende Oktober resp. April mitteilen. Die gesetzlichen Fristen müssen von allen Parteien eingehalten werden.
Innen- und Aussenwirkung einer Kündigung
Eltern
Politik
Medien
SR
KLV
SL
Öffentlichkeit Kollegen
Soziales Umfeld
Schüler
Gekündigte
Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990)
Ebene zu kündigende LP
Gerüchte Kündigungsphase Newplacement- Unruhe Kündigungsgespräche phase Unsicherheit
Ebene Schulhaus intern
Gerüchte Chaos Zuversicht Unruhe Kündigungsgespräche Motivation
Unsicherheit
Ebene Schulhaus extern
Gerüchte Schock Beruhigung Unruhe Engagement für Akzeptanz des Unsicherheit Gekündigte/n Entscheids
Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990)
Ebene Institution Schule
Auswahl Kommunikations- Unterstützung
der zu kündigenden LP aufgaben der entspr. LP
Planung Kündigung aussprechen Remotivation und
Bindung des restlichen
Teams an die Schule
Organisation Umgang mit Druck Beruhigung Öffentlichkeit
„teure Sünden“ beim Stellenabbau
Kreieren von schlechten LP
unsorgfältige Abklärung des Sachverhaltes
Vorverurteilung von LP in den Medien
Verletzung der Verhältnismässigkeit
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Mangelnde Begründung der Kündigungsverfügung
Fehlen von Visitationsberichte
willkürliche Gewichtung von Kündigungskriterien
„teure Sünden“ – hohe Kosten
Bezahlung von maximal sechs «Straflöhnen»
Bezahlung Kosten Rechtsvertretung
Image-Schaden
Vertrauensverlust beim Personal
Verlauf eines Kündigungsgesprächs
Begrüssung
(Kündigung in ersten fünf Sätzen aussprechen)
Reaktion abwarten
Situation beruhigen
weiteres Vorgehen festlegen (evtl. erst bei Folgegespräche)
Vorbereitung eines Kündigungsgesprächs
Personalien kennen
Administratives wissen
Kündigung begründen
Reaktionen vorstellen
weitere Aspekte planen
Personalien kennen
Die Schulleitung ist informiert über die zu kündigende Person bezüglich
Alter
Dienstalter
Zivilstand, familiäre Situation
momentane persönliche Situation (medizinisch/psychisch)
momentane ausserberufliche Situation (Weiterbildung,
Verbandsarbeit)
Qualifikationen
Stärken und Schwächen
Nebenämter
Administratives wissen
Die Schulleitung soll Auskunft geben können über
Pensionskasse
Versicherungsfragen (Abredeversicherung, ALV…)
eventuelle Frühpensionierung
AHV-Beiträge
terminliche Planung der Kommunikation der Kündigung im
Kollegium, in der Schule, in der Gemeinde
Termine nächste Schritte
Sprachregelung (Kündigung, Entlassung, Beendigung… offizielle
Version der Kündigung in der Schule)
Kündigung begründen
Die Schulleitung kann die Trennung begründen
fehlende alternative Arbeitsmöglichkeit in der Schule
generelle Begründung (Personalabbau infolge sinkender
Schülerzahlen, Zusammenlegungen …)
Individuelle Begründung anhand des Kriterienkatalogs („Warum
gerade ich?“)
Reaktionen vorstellen
Die Schulleitung soll sich mögliche Reaktionen vorstellen, damit sie
entsprechende Argumente und Verhaltensweisen zurechtlegen kann.
Die Reaktionen sollen nicht durch Beschwichtigungen abgewehrt,
sondern ernst genommen und ausgehalten werden.
Reaktionen der gekündigten Person
Reaktionen des beruflichen Umfeldes
Reaktionen des privaten Umfeldes
weitere Aspekte planen
Die Schulleitung das weitere Vorgehen geplant bezüglich
zeitlicher und inhaltlicher Planung der Information und
Kommunikation auf den Ebenen:
- zu kündigende LP
- Schulhaus intern
- Schulhaus extern
Koordination der Termine
Informationsverantwortlicher (Anfragen Eltern, Medien…)
interner Hilfestellung
externe Hilfestellung
Mediation
Mediation
Sache
-Interessen
- Werte
- Beziehungen
- Informationen
- Kommunikation
- Bedürfnisse
- Missverständnisse
- Sichtweisen
- Gefühle
- Person und Persönlichkeiten
- Strukturen und Rahmenbedingungen
Mediation…
… klärt, indem sie…
...der sichtbare
Konflikt…
… Ursachen an die
Oberfläche bringt…
… und was
dahinter steckt
Mediation ist…
…ein freiwilliges aussergerichtliches Verfahren zur
eigenverantwortlichen Regelung offener Streitfragen, mit dem
Ziel, dass die Parteien mit Unterstützung eines neutralen Dritten
selbstbestimmte Vereinbarungen entwickeln, die die Bedürfnisse
und Interessen beider Parteien berücksichtigen.
Merkmale der Mediation
allparteiliche, neutrale Drittperson
informell und aussergerichtlich
Einbezug aller Konfliktparteien
freiwillig und konsensorientiert
eigenverantwortliches und
selbstbestimmtes Handeln
Ziele der Mediation
Person und Problem unterscheiden
Gemeinsam Verantwortung für das Problem
übernehmen
Positionen und Interessen
(Gefühle/Bedürfnisse) unterscheiden
Gemeinsamen, für alle Parteien akzeptablen
Konsens finden
Gewinn für alle Parteien
Phasen einer Mediation
Phase 0: Erstkontakt
Phase 1: Arbeitsbündnis
Phase 2: Themen
Phase 3: Konfliktbearbeitung
Phase 4: Lösungsoptionen
Phase 5: Vereinbarung
Phase 0: Erstkontakt
Ziel:
Klärung ob die Situation für eine
Mediation geeignet ist
Phase 1: Arbeitsbündnis
Ziele:
Raum/Setting
Rolle Mediator
Grundregeln
Arbeitsbündnis
Phase 2: Themen
Ziele:
Themen sammeln
Reihenfolge festlegen
Klären der notwendigen Informationen
Phase 3: Konfliktbearbeitung
Ziele:
Bedürfnisse/Interessen klären
Gegenseitiges Verstehen fördern
Phase 4: Lösungsoptionen
Ziele:
Ideen für Lösungen sammeln
Bewertung
Auswahl
Realisierbarkeit
Ausarbeiten konkreter Lösung
Phase 5: Vereinbarung
Ziele:
Mediationsvereinbarung
Überprüfung ggf. von Experten
Folgetreffen zur Überprüfung festlegen
„interner“ Stellenabbau - Vorgehen
1) Frühzeitige Information (mind. 1 Jahr vorher) über Umfang
Stellenabbau
Zeit für berufliche Neuorientierung
persönliche Anpassungen Lebensverhältnisse
2) Massnahmen SR aufzeigen
Abbau von Überstunden
Auslaufen befristeter Verträge
Einführung variabler Unterrichtspensen
Änderungskündigungen
„interner“ Stellenabbau - Vorgehen
3) mögliche alternative Formen der Pensenreduktion aufzeigen
Wechsel auf Teilpensen / Job-Sharing
befristete Arbeitspausen – Weiterbildungen
Stufenwechsel
Urlaube (unbezahlt, Bildungsurlaub, Treueprämien)
Fluktuationsanreize (Abgangsentschädigung, Outplacement)
Seminare, Workshops zur Sondierung beruflichen Alternativen
Jobbörse (benachbarte Schulen)
Newplacement
vorzeitige Pensionierung (evtl. bei voller Beitragszahlung durch
die Schule)
lineare Pensenkürzung
„interner“ Stellenabbau - Vorgehen
4) Möglichkeiten/Arbeitswünsche bez. Pensum (Fragebogen) erheben
5) individuelle Lösungen mit LP und
globale Lösungen unter Mithilfe Lehrervertretung/KLV ausarbeiten
6) Kommunikation der getroffen Lösungen an MA und an Öffentlichkeit
7) notwendige Massnahmen ergreifen
Vereinbarungen
Änderungskündigungen
Finanzen budgetieren
ALV-Geld / Pensionskassenbeiträge
Risikoanteil Tod und Invalidität sind durch ALV versichert
Abzug erfolgt auf Taggeld
Sparanteil Altersvorsorge ist durch ALV nicht
versichert
Pensenreduktion ALV
Fall 1
Familienvater verliert ganzes Unterrichtspensum
Lohn CHF 5‘000.--
ALV-TG 5000.-- x 80 (%) CHF 4‘000.—
100 (%)
Verdienstausfall CHF 1‘000.--
Pensenreduktion ALV
Fall 2
(Verdienstausfall im Sinne von AVIG)
Familienvater erhält reduziertes Pensum
Lohn alt CHF 5‘000.-- Lohn neu CHF 3‘000.--
ALV-TG für 2000.-- x 80 (%) CHF 1‘600.--
Verdienstausfall 100 (%)
Einkommen neuer Lohn + ALV-TG
3‘000.-- + 1‘600.-- CHF 4‘600.--
Pensenreduktion ALV
Fall 3
Familienvater erhält reduziertes Pensum
Lohn alt CHF 5‘000.--
Lohn neu CHF 4‘800.--
kein Verdienstausfall im Sinne von AVIG keine Entschädigung!