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„Juristische Fallstricke bei der Führung einer Schule“ Kader-Kurs LWB 2. März 2013

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„Juristische Fallstricke bei der

Führung einer Schule“

Kader-Kurs LWB

2. März 2013

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Themenübersicht

Der aktuelle Fall

Die Quellen des Rechts

Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel

Die Schule ist keine Diktatur

Das neue Personalgesetz – wird alles anders?

Kündigungen – eine rechtliche Schlangengrube

Der Fall Abgottspon

Fehlerhafte Verfügungen – teure Sünden

Eigenverantwortliche Konfliktlösung – ein möglicher Weg

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Ziele

Die Teilnehmenden …

… kennen die relevanten gesetzlichen Grundlagen der Schule.

… sind vertraut mit den Grundsätzen des Verwaltungsrechts.

… wissen wie ein Kündigungsverfahren korrekt abläuft.

… sind orientiert über die Zuständigkeit bei Rekursen und

Beschwerden.

… Erkennen die rechtlichen Fallstricke v.a. beim Stellenabbau.

… Lernen Instrumente der Konfliktbewältigung kennen

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Der Aktuelle Fall

„Einweisung in Sonderschule“

Bereits vor einem Jahr hatten wir die Krisenintervention in der Klasse und

auch ein Gespräch mit den Eltern (Elternmitwirkung war das

Hauptthema). Das Kind stört den Unterricht massiv, schlägt die Lehrerin

und benötigt faktisch Einzelbetreuung.

Während einigen Monaten war es einigermassen ruhig, vor allem auch

mit den Eltern, welche nur Vorwürfe gegen die Schule erheben.

Nun ist der KJPD und der SPD involviert. Voraussichtlich wird der SPD den

Antrag auf Sonderbeschulung nur stellen, wenn die Eltern ihr

Einverständnis dazu geben.

Was kann die Schulbehörde unternehmen, damit ein Kind, welches den

Unterricht über Monate massiv beeinträchtigt, einer Sonderschule

zugeführt werden kann (Wir unterrichten integrativ)?

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Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts

Bundesverfassung

Art. 62 Art. 7 – 36 BV

Schulwesen Grundrechte

Kantonsverfassung

kant. Gemeindegesetz kant. Volksschulgesetz

Bund

Kanton

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Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts

Gemeinde /

Schulordnung

Reglemente der

Schulbehörden

Hausordnungen

Verordnungen

(z.B. Promotionsordnung)

Weisungen/

Reglemente Richtlinien

weitere Rechtsquellen

Gerichtsurteile

Empfehlungen EDK

Standesregeln

Gemeinde

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Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule

Schule

Wahrung der

Rechtsgleichheit

Gewährleistung der

Grundrechte

Einhaltung der

Gewaltenteilung

(check and balance)

Handeln nach

Treu und Glauben

(Vertrauensprinzip)

Gebot der

Verhältnismässigkeit

Garantie auf unabhängigen

und unparteiischen Richter

Beachtung der

Gesetzmässigkeit

(Legalitätsprinzip)

Handeln im

öffentlichem Interesse

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Öffentliches Recht / Privatrecht

Öffentliches Recht

Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben:

Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und

seiner Einrichtung

Unterordnungs- verhältnis

Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc.

Staat

Privates Recht

Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürlichen und juristischen) unter sich:

Gleichstellungs- verhältnis

ZGB + OR

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Grundzüge der Rechtspflege

Das Prozessrecht bedeutet Verfahrensrecht und regelt das Verfahren vor

den staatlichen Gerichten.

Staat

Strafprozess Verwaltungsrechtliche

Streitigkeiten

Zivilprozess

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Zivil- und Strafprozess

Zivilprozess

Entscheid über

privatrechtliche Streitigkeiten

Beispiele:

Persönlichkeitsverletzung

Ehescheidung

Klagen auf Schadensersatz

Vaterschaftsklagen

Strafprozess

Urteile über Delikte

Beispiele:

Diebstahl

Ehrverletzung

Drohung

Körperverletzung

Verstösse gegen die

Sittlichkeit

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Zivilprozess

Grundsatz: Wo kein Kläger, da ist auch kein Richter.

Abbruch durch Übereinkunft.

Beweispflichtig ist die Partei, die aus einer Tatsache Rechte für sich

ableitet will.

Richter

Kläger Beklagter

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Strafprozess

Antragsdelikte

Geschädigter muss Strafantrag stellen z. B. Drohungen Art. 180 StGB

Offizialdelikte

Staat verfolgt eine Straftat von Amtes wegen. z.B. Nötigung Art. 181 StGB

Beweislast liegt bei der Anklagebehörde

Richter

Ankläger Angeklagte

(Vertreter des Staates)

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Fall 1

1. Der Schulrat muss eine Verfügung erlassen, in der er die

Therapie bewilligt oder verweigert. Verwaltungsverfahren (VRP 1/1a)

2. Nach Eröffnung können die Eltern X die Verfügung mit

einem Rechtsmittel (Rekurs) bei einer

Rechtsmittelinstanz (Rekursstelle Vollksschule) anfechten.

Diese Instanz überprüft die Verfügung und erlässt einen

(Rechtsmittel-) Entscheid. Verwaltungsstreitverfahren (VRP 1/1b)

Lösungen Übungen Rechtsgebiete

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Fall 2

- Der Schulrat ist zuständig für die Kleinklassenzuweisung (VSG).

- Er ist nicht zuständig für eine Kindesschutzmassnahme

(vgl. EG zum ZGB).

Die Zuständigkeiten bestimmen sich nach den Spezialgesetzen.

(VRP 6)

Die Zuständigkeit des Schulrates bestimmt sich nach dem

Volksschulgesetz.

Lösungen Übungen Rechtsgebiete

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Fall 3

Schulrätin A und Schulrätin B sind im Ausstand.

Schulrat C kann mitstimmen.

Ausstandgrund = Befangenheit

Befangenheit liegt von Gesetzes wegen vor:

- bei eigener Beteiligung, Verwandtschaft oder Ehe

- bei geschäftlicher Beziehung

(Arbeitsverhältnis u.dgl.) (VRP 7)

Lösungen Übungen Rechtsgebiete

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Fall 4

- Der Schulrat kann A disziplinarisch vom Unterricht an der

öffentlichen Volksschule ausschliessen (Art. 13 lit. d VVU).

- Er kann sodann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des

Staates den Besuch der besonderen Unterrichts- und

Betreuungsstätte vorsehen

(Art. 55 bis Abs. 1 VSG).

- Er hat sodann die Vormundschaftsbehörde zu benachrichtigen.

Diese verfügt, ob der Schüler nach den Vorschriften des

Zivilgesetzbuches über den Kindesschutz und die fürsorgerische

Freiheitsentziehung in die besondere Unterrichts- und

Betreuungsstätte eintreten muss (Art. 55bis Abs. 2 VSG).

Lösungen Übungen Rechtsgebiete

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Begriffe - Verwaltungsrecht

Verfügung

Akt einer Behörde (Schulbehörde), der gestützt auf einen öffentlich-rechltichen

Rechtssatz (Erziehungs- und Disziplinarmassnahmen) als hoheitliche Anordnung in

verbindlicher und erzwingbarer Weise ein konkretes Rechtsverhältnis (Ausschluss

von Unterricht bis zu 6 Halbtagen) zwischen Gemeinwesen (Schule) und

Individuum (Schüler/in) begründet, bzw. aufhebt oder abändert.

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Vorsorgliche Massnahme – Art. 18 VRP

Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter

rechtlicher Interessen (Aufrecherhaltung eines geordneten Unterrichts)

vorsorgliche Massnahmen (sofortiger Ausschluss der/des Schüler/in für 2 Tage

bevor die Verfügung geschrieben wurde) treffen.

Zuständig ist in allen Fällen der/die Präsident/in der Schulbehörde!

Anordnung zuerst mündlich möglich!

Voraussetzung:

Ein sofortiges Eingreifen des Schulrates ist erforderlich, z.B. sexueller Übergriff durch

einen/eine Schüler/in.

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Rechtliches Gehör – BV 29 Abs. 2 & Art. 15 VRP

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist die Verfahrensgarantie, dass niemand in

seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird ohne vorher dazu angehört zu werden.

Inhalt:

Äusserungsrecht

Recht auf Orientierung

- Akteneinsichtsrecht

- Teilnahmen an Beweiserhebung

- Stellungsnahme im Beweisverfahren

- Behörden müssen ihre Entscheide/Verfügungen begründen

Behörden müssen sich mit den wesentlichen Vorbringungen eines Beteiligten

auseinander setzen.

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Rekurs – Art. 40 VRP

Verfügung unterer Instanzen (Schulrat) einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt

(Schule) können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde

(Rekursstelle Volksschule/Erziehungsrat) einer Körperschaft oder Anstalt

weitergezogen werden.

Wirkung – Art. 51 Abs. 1 VRP

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht

wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet.

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Rekurs – Art. 40 VRP (ordentliches Rechtsmittel)

Mit Rekurs anfechtbar sind Entscheide einer unteren Verwaltungsbehörde

(Schulbehörde) einschliesslich vorsorglicher Massnahmen und

Vollstreckungsmassnahmen, sofern die Weiterzugmöglichkeit nicht

ausdrücklich durch Gesetz Ausgeschlossen ist.

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Entzug der aufschiebenden Wirkung – Art. 51 Abs. 1 VRP

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz

(Schulbehörde) nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet.

Es muss eine unmittelbare und schwere Gefährdung wichtiger

öffentlicher Interesse bestehen, die sich mit erheblicher

Überzeugungskraft zeigt!

Beispiel: Ein geregelter Unterricht (öffentl. Interesse) kann aufgrund eines

Vorfalles (sex. Missbrauch in der Klasse) nur aufrecht erhalten werden,

wenn der Störer / die Störerin weiterhin vom Unterricht ausgeschlossen

ist.

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Realakte

Realakte betreffen das rein tatsächliche Handeln der Verwaltung.

Beispiel:

Lehrperson weist Schüler aus der Lektion weg.

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Fall 1: Rechtliches Gehör/Akteneinsicht

Offenzulegen: Anzeige der Eltern A, Protokoll über die

Einvernahme der Schülerin B und ihrer Freundin, Protokoll über

die Einvernahme des Schülers D

Nicht offenzulegen: Passage in der Einvernahme des Schülers D

betreffend Familienverhältnisse (Schutz der Familie des Schülers

D geht dem Anspruch des Vaters auf rechtliches Gehör vor).

Rechtliches Gehör: umfassend, vorbehalten entgegenstehende

wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen.

(VRP 15/16)

Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör

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Fall 2: Form und Inhalt von Verfügungen

Nein. Verfügungen sind zu begründen und haben formellen Kritiken

zu genügen (VRP 24). Die Verfügung muss im vorliegenden Fall

enthalten:

- Aussage, dass Schülerin der Einführungsklasse zugewiesen wird

- Begründung, warum die Zuweisung erfolgt, und gesetzliche

Grundlagen

- allenfalls Kostenauflage

- Datum der Verfügung und der Zustellung sowie Unterschrift von

Präsidentin/Präsident und Sekretärin/Sekretär

- Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an Erziehungsrat innert 14 Tagen).

Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör

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Fall 3: Eröffnung von Verfügungen

Wenn sie von der Lehrerin bestritten wird, nein. Der Schulrat kann

die rechtzeitige Zustellung der Verfügung nicht beweisen, da sie

nicht mit eingeschriebener Post verschickt wurde.

Im übrigen muss der Schulrat die Kündigung so rechtzeitig der Post

übergeben, dass er von der Zustellung bis 30. April ausgehen kann.

Belastende Verfügungen sind aus Beweisgründen mit

eingeschriebener Post zu verschicken.

Eine Kündigung des Arbeitgebers ist nach der Rechtsprechung

empfangsbedürftig, d.h. der Schulrat hat das ihm Zumutbare

vorzukehren, dass die Lehrkraft bei Beginn des Fristenlaufes im

Besitz der Kündigung ist.

Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör

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Fall 4: Eröffnung von Verfügungen

Nein. Er kann die Verfügung im amtlichen Publikationsorgan

(gemäss Gemeindeordnung) veröffentlichen.

Die Veröffentlichung von Verfügungen im amtlichen

Publikationsorgan ist zulässig, wenn die persönliche Zustellung

nicht möglich ist oder wenn sich die Verfügung an eine Vielzahl

von Adressaten richtet. (VRP 26)

Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör

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Fall 5: Widerruf von Verfügungen

Ja, der Widerruf lautet zugunsten von Lehrer A.

Der Widerruf von belastenden Verfügungen ist ohne weiteres

zulässig. (VRP 28/1)

Lösungen Übungen Verfügung / Rechtliches Gehör

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Rechtsmittel

Durch das Einlegen eines Rechtsmitteln kann unter bestimmten Voraussetzungen

die Überprüfung eines Entscheides der Schulbehörde durch die nächsthöhere

Instanz (Rechtsmittelinstanz) verlangt werden. Voraussetzung ist, dass jemand

durch diesen Entscheid einen Nachteil erleidet, mithin ein schutzwürdiges

Interesse an einer Überprüfung hat.

Jeder Entscheid, der zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Adressatin

oder des Adressaten führt, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Es gilt

der Grundsatz, dass im Zweifel eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist. Es ist

nicht Sache der entscheidenden Behörde, sondern der Rechtsmittelinstanz, über

die Anfechtbarkeit eines bestimmten Entscheide zu befinden.

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Rechtsmittelbelehrung

Beispiel:

Gegen diese Verfügung kann bis 14 Tage nach der Eröffnung schriftlich

Rekurs beim Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31,

Postfach, 9001 St. Galen werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine

Begründung zu enthalten. Die Verfügung ist dem Rekurs beizulegen.

(Bei Ablehnung des Rekurses können Kosten entstehen.)

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Der Aktuelle Fall

Zeugnisnoten

Der Sohn geht in die 2. Sek. und brachte ein lausiges Zeugnis nach

Hause. Die Eltern mussten keine Prüfungen unterschreiben, wurden vom

Lehrer nie über Noten oder Verhalten des Sohnes informiert. Im Zeugnis.

sind folgende Noten: R+Z 3,0, Sprachen 3,5, Zeichnen 2,5.

Die Eltern wollten ein Gespräch mit SL und Lehrer. Die Noten im Zeichnen

konnten nicht beigebracht werden (auch nicht in R+Z). Keine

Unterlagen, keine Beweise. Zeichnen wäre sehr wichtig gewesen, da der

Schüler eine grafische Ausbildung machen möchte. Der SL sagte dann,

es würde ihm nichts ausmachen, die Note 2,5 in eine 5 zu ändern. Darauf

bekam die Mutter, selber Lehrerin, grosse Augen. Fragte, ob man sich

auf einem orientalischen Bazzar befinde und schlug vor, immerhin in

"besucht" zu ändern.

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Rechtsmittelinstanzen

BLD

Art. 128 VSE

Rekursstelle

Volksschule

Art. 129 VSG

Erziehungsrat

Art. 130 VSG

Verwaltungsgericht

St. Gallen

Bundesgericht

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ordentliche Rechtsmittel

Rekurs

Beschwerde / Klage

Verwaltungsgericht

Beschwerde

Bundesgericht

ausserordentliche Rechtsmittel

Wiederaufnahmebegehren

Rechtsverweigerungs-

beschwerde

Rechtsbehelfe

Wiedererwägungsgesuch

Aufsichtsbeschwerde

Petition

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

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Fall:

Der Schulrat X entlässt Lehrer Y wegen groben

Fehlverhaltens fristlos. Der Lehrer erhebt keinen Rekurs, so

dass die Entlassungsverfügung rechtskräftig wird. Später

begibt sich der Lehrer in ärztliche Behandlung. Dort stellt

sich heraus, dass er bereits zur Zeit der Entlassung

psychisch schwer krank war.

Kann der Lehrer seine Entlassung rückgängig machen?

Wiederaufnahmebegehren (a.o. Rechtsmittel),

Art. 81 VRP

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Lösung:

Er kann beim Schulrat unter Berufung auf die zur Zeit der

Entlassung nicht bekannte medizinische Diagnose die

Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn:

die Verfügung arglistig oder durch strafbare Handlung

beeinflusst war;

die Behörde in einem offenkundigen Irrtum über

entscheidende Tatsachen stand;

die Behörde wesentliche Tatsachen oder Beweismittel zur

Zeit des Erlasses der Verfügung nicht gekannt hat.

(VRP 81/1)

Wiederaufnahmebegehren (a.o. Rechtsmittel),

Art. 81 VRP

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Fall:

Die Eltern A, B, C, D, E, F, G, H, I, K, und L verlangen mit

einer schriftlichen Eingabe beim Schulrat X die sofortige

Entlassung der Lehrerin Y. Der Schulrat lehnt die Entlassung

ab und gibt den Eingebern schriftlich Bescheid.

Welchen Stellenwert hat die Eingabe? Steht den Eltern

gegen den Bescheid des Schulrates ein Rechtsmittel zu?

Wie lautet der Instanzenzug?

Aufsichtsbeschwerde (Rechtsbehelf)

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Fall:

Der Schulrat X verweigert Lehrer Y einen unbezahlten

Urlaub. Fünf Wochen nach dem abschlägigen Bescheid

ersucht der Lehrer Y erneut um unbezahlten Urlaub.

Wie muss sich der Schulrat X verhalten?

Wiedererwägungsgesuch (Rechtsbehelf)

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Lösung:

(Lehrer Y hat ein Widererwägungsgesuch gestellt.)

1. Prüfen, ob neue Verhältnisse vorliegen.

Wenn nein:

a) Im Normalfall: auf das Widererwägungsgesuch

nicht eintreten

b) Eventuell Widerruf von Amtes wegen nach

dessen Regeln

2. Wenn ja: auf das Widererwägungsgesuch

eintreten und dieses inhaltlich behandeln

(Ermessensentscheid)

Der Lehrer kann gegen die neuen Entscheide

themenbezogen (d.h. gegen das Nichteintreten oder

gegen die Abweisung des Gesuches) Rekurs erheben.

Wiedererwägungsgesuch (Rechtsbehelf)

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Fall:

120 Schulbürgerinnen und –bürger der Schulgemeinde X

gelangen mit einer schriftlichen Eingabe an den Schulrat.

Sie verlangen, dass zur Behebung des notorischen

Schulraummangels auf einem unüberbauten, im

Finanzvermögen der Schulgemeinde X befindlichen

Grundstück eine Schulanlage projektiert und gebaut wird.

Wie muss der Schulrat auf die Eingabe reagieren?

Petition (Rechtsbehelf)

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Lösung:

Die Eingabe stellt eine Petition dar. Die zuständigen Behörden

(Schulrat, Bürgerversammlung) haben die Petition zur

Kenntnis zu nehmen. In der Praxis wird mit der Kenntnisnahme

auch eine Stellungsnahme zur Sache zuhanden der Petenten

verbunden.

Das Petitionsrecht ist ein verfassungsmässiges Recht.

Niemandem darf wegen einer politischen Willensbezeugung

ein Nachteil erwachsen. (BV 33, KV 2 lit. w)

Petition (Rechtsbehelf)

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Kündigungen

eine rechtliche Schlangengrube

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Änderungen am schulbezogenen Personalrecht.

Insbesondere:

Keine Änderung am Berufsauftrag

Aktuell Verhandlungen mit Sozialpartnern

Keine Änderung am Lohnsystem

Was das Personalgesetz für die Volksschule nicht

bringt:

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Bisheriges System des Personalrechts im

Kanton St. Gallen

Verwaltung Lehrpersonen

Kanton Personalgesetz Mittelschulgesetz

EG Berufsbildungsgesetz

Gemeinden Personalreglemente Volksschulgesetz

Lehrerbesoldungsgesetz

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Was das Personalgesetz konkret bringt

Pensionierungsalter 65 statt 63

(unabhängig von PK-Revision…)

Lohnfortzahlung 2 Jahre statt 1 Jahr

(mit Case Management)

Kündigungsschutz analog OR

(konkret Sperrfrist für Kündigung bei Krankheit / Unfall)

Abschaffung des Disziplinarrechts

( „personalrechtliche Massnahmen“)

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Vertrag statt Verfügung

Neue Anstellungen ergehen mit Vertrag.

Still weiterlaufende Anstellungen bleiben bei Verfügung, aber

Anwendung neues Recht (ausser hängige Verfahren).

Sind weiterlaufende Anstellungen inhaltlich zu ändern, wird zugleich

von Verfügung auf Vertrag umgestellt.

Übergang

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(öffenltlich - rechtlicher) Vertrag statt Verfügung

Klage statt Rekurs / Beschwerde

Schlichtungsverfahren vor einer Klage

Keine aufschiebende Wirkung bei Arbeitgeber-Kündigung

Schadenersatz statt Weiterarbeit nach Gutheissung einer Klage

Begriffsänderungen

„Arbeitsverhältnis“ statt „Dienstverhältnis“

„Lohn“ statt „Besoldung“ oder „Gehalt“

…und formaljuristisch

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Der Arbeitsvertrag nennt wenigstens:

a) die Art der Stellung;

b) für die unbefristete Stelle die Art des Arbeitsverhältnisses und das

wöchentliche Unterrichtspensum;

c) für die befristete Stelle die Dauer des befristeten Lehrauftrags und

das wöchentliche Unterrichtspensum;

d) eine Stellenteilung und die andere Lehrkraft;

e) Bestand und Umfang der zusätzlichen Präsenzpflicht.

Er wird vom Schulrat und von der Lehrperson unterzeichnet.

Ist Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden, wird zu jedem

Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Art. 8 VDL

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Rechtsmittelverfahren

NEU Kündigung

ALT Kündigung

Schlichtungsverfahren Rekurs Erziehungsrat

Klage Verwaltungsgericht Beschwerde Verwaltungsgericht

Bundesgericht Bundesgericht

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ABC der Anstellungsverhältnisse als Lehrperson

Wahlstatus

Unbefristeter Lehrauftrag

Anerkanntes Lehrdiplom

(ER erteilt Wahlfähigkeit im Einzelfall)

Einsatz in einer unbefristeten Stelle

Mind. 14 Lektionen / Woche

(KG von mind. 11 Lektionen)

Wahlfähigkeit

Einsatz in einer unbefristeten Stelle

Weniger als 14 Lektionen / Woche

(KG weniger als 11 Lektionen)

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ABC der Anstellungsverhältnisse als Lehrperson

Befristeter Lehrauftrag

Stelle ist befristet aufgrund der Schülerzahlen

Stellvertretung

keine Wahlfähigkeit

Einzelaufträge für die Fachkraft für Hilfen (EAV)

Therapiepersonal

(Logopädie, Psychomotorik)

Stützlehrpersonen

(Deutsch, Nachhilfeunterricht)

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Vorrang von Wahlstatus und unbefristeter Lehrauftrag

Bekleidet eine Lehrperson eine unbefristete Stelle und ist sie

wahlfähig, so muss sie gewählt werden oder einen unbefristeten

Lehrauftrag erhalten

Stehen in einer Lehrpersonkategorie auf dem Stellenmarkt

genügend geeignete wahlfähige Lehrpersonen zur Verfügung,

dürfen keine Lehrpersonen beschäftigt werden, die nicht wahlfähig

sind.

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Unterrichtspensum

Grundsätzlich bezieht sich jedes Dienstverhältnis auf eine genaue

Anzahl Unterrichtsstunden je Woche.

Keine Definition des wöchentlichen Unterrichtspensum mit einer

„Bandbreite“ von Lektionen (z.B. Lehrauftrag von 5 – 9 Lektionen)!

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variables Unterrichtspensum

Grund-Dienstverhältnis VSS

Wahl oder unbefristeter Vertrag

schriftliche Verfügung

z.B. 5 Lektionen unbefristet

ergänzender

befristeter Lehrauftrag

schriftliche Verfügung

z.B. 1 Lektion befristet

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Der Fall Abgottspon – Das Kreuz mit dem Kreuz

Valentin Abgottspon hat ein Kruzifix in seinem Schulzimmer an der

Oberstufe Stalden im Frühjahr 2009 abgehängt. Im August 2010

ersuchte er die Schulkommission um die Entfernung sämtlicher

Kruzifixe aus den von ihm zur Lehrtätigkeit benutzen Räumlich-keiten,

seine Dispensation von der Teilnahme an der wöchentlichen Schulmesse

sowie von der Verpflichtung zur Bestimmung von Messdienern und

Lektoren aus seiner Schüler-schaft. Das Gesuch wurde abgelehnt, da

Art. 3 des kantonalen Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen

festhält, dass die Schülerinnen und Schüler auf ihre Aufgaben als

Christen vor-bereitet werden müssen. Die Behörde forderte ihn auf, das

Kruzifix wieder in seinem Klassenzimmer anzubringen. Diesem Diktat

widersetzte er sich.

Umgehend erhielt er die Quittung in Form einer fristlosen Kündigung.

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Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall

Art. 47 PG Die Lohnfortzahlung dauert 24 Monate innert drei

Jahren.

Sie beträgt in den ersten zwölf Monaten 100% und

anschliessend 80% des Lohns.

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Kündigungsschutz im Krankheitsfall

Grundsatz Art. 25 PG Keine Kündigung während Krankheit für die

Dauer eines Jahres.

Ausnahmen: Missachtung Meldepflicht Krankheit

Wirkt bei Betreuung nicht mit

Fristlose Kündigung

Kündigung während Probezeit

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Personaltrennung

In gegenseitigem

Einverständnis

Ohne Kündigung - Ablauf befristete Stelle - Übertritt LP in Ruhestand

- Externe Stellvertretung - Tod

Mit Kündigung - ordentliche Kündigung - fristlose Auflösung - dauernde Arbeitsunfähigkeit

wegen Krankheit oder Unfall

Schriftliche Vereinbarung

(Gründe müssen nicht zwingend angegeben werden, die RAV allerdings verlangt Gründe)

Rechtlich keine Information nötig (wertschätzende Personalführung: mündliche

und/oder schriftliche Information – Dank, Kondolenzschreiben)

LP und SR müssen Kündigung

schriftlich bis Ende Oktober resp. April mitteilen. Die gesetzlichen Fristen müssen von allen Parteien eingehalten werden.

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Innen- und Aussenwirkung einer Kündigung

Eltern

Politik

Medien

SR

KLV

SL

Öffentlichkeit Kollegen

Soziales Umfeld

Schüler

Gekündigte

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Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990)

Ebene zu kündigende LP

Gerüchte Kündigungsphase Newplacement- Unruhe Kündigungsgespräche phase Unsicherheit

Ebene Schulhaus intern

Gerüchte Chaos Zuversicht Unruhe Kündigungsgespräche Motivation

Unsicherheit

Ebene Schulhaus extern

Gerüchte Schock Beruhigung Unruhe Engagement für Akzeptanz des Unsicherheit Gekündigte/n Entscheids

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Phasen des Trennungsprozesses (Quelle: in Anlehnung an Geissler – 1990)

Ebene Institution Schule

Auswahl Kommunikations- Unterstützung

der zu kündigenden LP aufgaben der entspr. LP

Planung Kündigung aussprechen Remotivation und

Bindung des restlichen

Teams an die Schule

Organisation Umgang mit Druck Beruhigung Öffentlichkeit

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„teure Sünden“ beim Stellenabbau

Kreieren von schlechten LP

unsorgfältige Abklärung des Sachverhaltes

Vorverurteilung von LP in den Medien

Verletzung der Verhältnismässigkeit

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Mangelnde Begründung der Kündigungsverfügung

Fehlen von Visitationsberichte

willkürliche Gewichtung von Kündigungskriterien

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„teure Sünden“ – hohe Kosten

Bezahlung von maximal sechs «Straflöhnen»

Bezahlung Kosten Rechtsvertretung

Image-Schaden

Vertrauensverlust beim Personal

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Verlauf eines Kündigungsgesprächs

Begrüssung

(Kündigung in ersten fünf Sätzen aussprechen)

Reaktion abwarten

Situation beruhigen

weiteres Vorgehen festlegen (evtl. erst bei Folgegespräche)

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Vorbereitung eines Kündigungsgesprächs

Personalien kennen

Administratives wissen

Kündigung begründen

Reaktionen vorstellen

weitere Aspekte planen

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Personalien kennen

Die Schulleitung ist informiert über die zu kündigende Person bezüglich

Alter

Dienstalter

Zivilstand, familiäre Situation

momentane persönliche Situation (medizinisch/psychisch)

momentane ausserberufliche Situation (Weiterbildung,

Verbandsarbeit)

Qualifikationen

Stärken und Schwächen

Nebenämter

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Administratives wissen

Die Schulleitung soll Auskunft geben können über

Pensionskasse

Versicherungsfragen (Abredeversicherung, ALV…)

eventuelle Frühpensionierung

AHV-Beiträge

terminliche Planung der Kommunikation der Kündigung im

Kollegium, in der Schule, in der Gemeinde

Termine nächste Schritte

Sprachregelung (Kündigung, Entlassung, Beendigung… offizielle

Version der Kündigung in der Schule)

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Kündigung begründen

Die Schulleitung kann die Trennung begründen

fehlende alternative Arbeitsmöglichkeit in der Schule

generelle Begründung (Personalabbau infolge sinkender

Schülerzahlen, Zusammenlegungen …)

Individuelle Begründung anhand des Kriterienkatalogs („Warum

gerade ich?“)

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Reaktionen vorstellen

Die Schulleitung soll sich mögliche Reaktionen vorstellen, damit sie

entsprechende Argumente und Verhaltensweisen zurechtlegen kann.

Die Reaktionen sollen nicht durch Beschwichtigungen abgewehrt,

sondern ernst genommen und ausgehalten werden.

Reaktionen der gekündigten Person

Reaktionen des beruflichen Umfeldes

Reaktionen des privaten Umfeldes

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weitere Aspekte planen

Die Schulleitung das weitere Vorgehen geplant bezüglich

zeitlicher und inhaltlicher Planung der Information und

Kommunikation auf den Ebenen:

- zu kündigende LP

- Schulhaus intern

- Schulhaus extern

Koordination der Termine

Informationsverantwortlicher (Anfragen Eltern, Medien…)

interner Hilfestellung

externe Hilfestellung

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Mediation

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Mediation

Sache

-Interessen

- Werte

- Beziehungen

- Informationen

- Kommunikation

- Bedürfnisse

- Missverständnisse

- Sichtweisen

- Gefühle

- Person und Persönlichkeiten

- Strukturen und Rahmenbedingungen

Mediation…

… klärt, indem sie…

...der sichtbare

Konflikt…

… Ursachen an die

Oberfläche bringt…

… und was

dahinter steckt

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Mediation ist…

…ein freiwilliges aussergerichtliches Verfahren zur

eigenverantwortlichen Regelung offener Streitfragen, mit dem

Ziel, dass die Parteien mit Unterstützung eines neutralen Dritten

selbstbestimmte Vereinbarungen entwickeln, die die Bedürfnisse

und Interessen beider Parteien berücksichtigen.

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Merkmale der Mediation

allparteiliche, neutrale Drittperson

informell und aussergerichtlich

Einbezug aller Konfliktparteien

freiwillig und konsensorientiert

eigenverantwortliches und

selbstbestimmtes Handeln

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Ziele der Mediation

Person und Problem unterscheiden

Gemeinsam Verantwortung für das Problem

übernehmen

Positionen und Interessen

(Gefühle/Bedürfnisse) unterscheiden

Gemeinsamen, für alle Parteien akzeptablen

Konsens finden

Gewinn für alle Parteien

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Phasen einer Mediation

Phase 0: Erstkontakt

Phase 1: Arbeitsbündnis

Phase 2: Themen

Phase 3: Konfliktbearbeitung

Phase 4: Lösungsoptionen

Phase 5: Vereinbarung

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Phase 0: Erstkontakt

Ziel:

Klärung ob die Situation für eine

Mediation geeignet ist

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Phase 1: Arbeitsbündnis

Ziele:

Raum/Setting

Rolle Mediator

Grundregeln

Arbeitsbündnis

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Phase 2: Themen

Ziele:

Themen sammeln

Reihenfolge festlegen

Klären der notwendigen Informationen

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Phase 3: Konfliktbearbeitung

Ziele:

Bedürfnisse/Interessen klären

Gegenseitiges Verstehen fördern

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Phase 4: Lösungsoptionen

Ziele:

Ideen für Lösungen sammeln

Bewertung

Auswahl

Realisierbarkeit

Ausarbeiten konkreter Lösung

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Phase 5: Vereinbarung

Ziele:

Mediationsvereinbarung

Überprüfung ggf. von Experten

Folgetreffen zur Überprüfung festlegen

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„interner“ Stellenabbau - Vorgehen

1) Frühzeitige Information (mind. 1 Jahr vorher) über Umfang

Stellenabbau

Zeit für berufliche Neuorientierung

persönliche Anpassungen Lebensverhältnisse

2) Massnahmen SR aufzeigen

Abbau von Überstunden

Auslaufen befristeter Verträge

Einführung variabler Unterrichtspensen

Änderungskündigungen

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„interner“ Stellenabbau - Vorgehen

3) mögliche alternative Formen der Pensenreduktion aufzeigen

Wechsel auf Teilpensen / Job-Sharing

befristete Arbeitspausen – Weiterbildungen

Stufenwechsel

Urlaube (unbezahlt, Bildungsurlaub, Treueprämien)

Fluktuationsanreize (Abgangsentschädigung, Outplacement)

Seminare, Workshops zur Sondierung beruflichen Alternativen

Jobbörse (benachbarte Schulen)

Newplacement

vorzeitige Pensionierung (evtl. bei voller Beitragszahlung durch

die Schule)

lineare Pensenkürzung

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„interner“ Stellenabbau - Vorgehen

4) Möglichkeiten/Arbeitswünsche bez. Pensum (Fragebogen) erheben

5) individuelle Lösungen mit LP und

globale Lösungen unter Mithilfe Lehrervertretung/KLV ausarbeiten

6) Kommunikation der getroffen Lösungen an MA und an Öffentlichkeit

7) notwendige Massnahmen ergreifen

Vereinbarungen

Änderungskündigungen

Finanzen budgetieren

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ALV-Geld / Pensionskassenbeiträge

Risikoanteil Tod und Invalidität sind durch ALV versichert

Abzug erfolgt auf Taggeld

Sparanteil Altersvorsorge ist durch ALV nicht

versichert

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Pensenreduktion ALV

Fall 1

Familienvater verliert ganzes Unterrichtspensum

Lohn CHF 5‘000.--

ALV-TG 5000.-- x 80 (%) CHF 4‘000.—

100 (%)

Verdienstausfall CHF 1‘000.--

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Pensenreduktion ALV

Fall 2

(Verdienstausfall im Sinne von AVIG)

Familienvater erhält reduziertes Pensum

Lohn alt CHF 5‘000.-- Lohn neu CHF 3‘000.--

ALV-TG für 2000.-- x 80 (%) CHF 1‘600.--

Verdienstausfall 100 (%)

Einkommen neuer Lohn + ALV-TG

3‘000.-- + 1‘600.-- CHF 4‘600.--

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Pensenreduktion ALV

Fall 3

Familienvater erhält reduziertes Pensum

Lohn alt CHF 5‘000.--

Lohn neu CHF 4‘800.--

kein Verdienstausfall im Sinne von AVIG keine Entschädigung!