Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

24
Ausgabe Mai 2010. osec.ch Juristisches Praxishandbuch – Der Vertriebsvertrag.

description

Die Vertrautheit mit rechtlichen Fragen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Auslandtätigkeit.

Transcript of Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

Page 1: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

Ausgabe Mai 2010.osec.ch

Juristisches Praxishandbuch – Der Vertriebsvertrag.

Page 2: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

2

Juristisches Praxishandbuch –

Der Vertriebsvertrag.

Deutsch

24 Seiten, 1. Auflage (Stand Mai 2010)

Beim Aufbau von Vertragsbeziehungen mit ausländischen Partnern stellt sich die Frage,

ob und in welchem Verfahrensstadium entgeltliche rechtliche Beratung zugezogen wer-

den soll. Notwendigkeit und Nutzen, einen Vertragsjuristen oder Anwalt beizuziehen,

sind erstes Thema dieses Praxishandbuchs (Kapitel 1.2). Im darauffolgenden Kapitel (1.3)

werden die Grundbegriffe und Prinzipien des internationalen Vertragsrechts erklärt.

Wie man sich gegen Risiken und Probleme absichern kann, die – gegenüber inner-

staatlichen Verträgen – spezifisch bei internationalen Verträgen auftreten, behandelt ein

weiteres Kapitel (1.4). Das folgende Kapitel (1.5) thematisiert die verschiedenen Rechts-

stationen vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss zwischen dem Unternehmen und

dem ausländischen Partner.

Für eine Vielzahl von Unternehmen ist es bei der Erstellung eines Vertrags hilfreich, den

Regelungsbedarf eines bestimmten Vertragstyps anhand einer Vertragsvorlage bzw. eines

Mustervertrags zu erfassen. Darum wird nach einer kurzen Einführung in den spezifi-

schen Vertragstyp – den Vertriebsvertrag (Kapitel 2.1) – die entsprechende Vertragsstruk-

tur erläutert (Kapitel 2.2). Im letzten Kapitel (2.3) findet sich ein Mustervertrag, der bei der

Erstellung eines individuellen Vertragswerkes als Hilfsinstrument zugezogen werden kann.

Diese Vorlage ist an die jeweiligen Eigenheiten der konkreten Vertragsbeziehung anzupas-

sen und gegebenenfalls gemäss einem zusätzlichen Regelungsbedarf zu erweitern.

Autor und Inhaber der Urheberrechte: Raphaël Camp

Obwohl der Autor mit fachlicher Sorgfalt das vorliegende Handbuch erstellt hat, überneh-

men weder er noch die Osec Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und

Aktualität der bereitgestellten Informationen.

Der Autor und die Osec übernehmen insbesondere keine Haftung für Schäden, die durch

den Gebrauch des Handbuchs, insbesondere des Mustervertragstexts, entstehen. Es

wird in jedem Fall empfohlen, einen Vertrag vor Unterzeichnung von einem Vertragsjuristen

prüfen zu lassen.

Dieses Handbuch wird periodisch aktualisiert. Hinweise, Kommentare, Inhaltsanregungen

werden gerne entgegengenommen unter: [email protected].

Titel

Sprache

Seitenzahl

Inhalt

Autor

Page 3: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

3

1. Allgemeines Vertragsrecht .................................................................. 41.1 Einleitung ............................................................................................................. 4

1.2 Vertragsabschlüsse ohne anwaltlichen Beizug? .................................................. 5

1.3 Grundbegriffe und Prinzipien des Vertragsrechts ................................................ 6

1.3.1 Vertragstypen ....................................................................................................... 6

1.3.2 Vertragsfreiheit ..................................................................................................... 6

1.4 Besonderheiten internationaler Verträge ............................................................. 6

1.4.1 Schriftform ........................................................................................................... 7

1.4.2 Anwendbares Recht ............................................................................................ 7

1.4.3 Gerichtswahl ........................................................................................................ 8

1.4.4 Schiedsgericht ..................................................................................................... 8

1.4.5 Sicherungs- und Zahlungsregelungen ................................................................. 9

1.4.6 Lieferungsgefahren ............................................................................................ 10

1.4.7 Ausfuhr – Verzollung .......................................................................................... 10

1.4.8 Wettbewerbsrecht .............................................................................................. 10

1.5 Vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss ......................................................... 11

1.5.1 Kontakt mit potenziellen Vertragspartnern ........................................................ 11

1.5.2 Absichtserklärung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen .......................... 11

1.5.3 Vertragsverhandlungen ...................................................................................... 11

2. Der Vertriebsvertrag .............................................................................. 13

2.1 Einführung. ......................................................................................................... 13

2.2 Die Vertragsstruktur ........................................................................................... 14

2.3 Der Mustervertrag .............................................................................................. 14

2.3.1 Vertragskopf ....................................................................................................... 14

2.3.2 Präambel ............................................................................................................ 15

2.3.3 Vertragsgrundsätze ............................................................................................ 15

2.3.4 Leistungsaustausch ........................................................................................... 16

2.3.5 Nebenpflichten .................................................................................................. 17

2.3.6 Haftung und Gewährleistung ............................................................................. 18

2.3.7 Vertragsbeendigung ........................................................................................... 19

2.3.8 Force majeure .................................................................................................... 20

2.3.9 Schlussbestimmung .......................................................................................... 21

2.3.10 Anhang ............................................................................................................... 22

Inhaltsverzeichnis.

Page 4: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

4

1. Allgemeines Vertragsrecht.

1.1 Einleitung.

Aussenwirtschaftsförderung durch rechtliche Unterstützung.

Die Osec unterstützt Schweizer und Liechtensteiner Unternehmen beim Auf- und Ausbau

ihrer Auslandsaktivitäten, bei ihrer Positionierung als konkurrenzfähige Anbieter sowie bei

der Ermittlung und Wahrnehmung von Absatzmöglichkeiten. Mit dem Beratungskonzept

Export Step-by-Step unterstützt die Osec exportwillige Schweizer und Liechtensteiner

KMU individuell auf ihrem Weg in ausländische Märkte und zeigt bereits international

agierenden Unternehmen weltweit neue, Erfolg versprechende Geschäftsmöglichkeiten auf.

Da die Vertrautheit mit rechtlichen Fragen eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolg-

reiche Auslandstätigkeit ist, bietet die Osec im Bereich der Exportförderung gemeinsam

mit internationalen Fachspezialisten unter anderem auch juristische Hilfestellung und

Beratungen in allen Bereichen des internationalen Unternehmens- und Handelsrechts an.

Mit diesem Praxishandbuch möchte die Osec Schweizer und Liechtensteiner Unterneh-

men (nachfolgend: Unternehmen) über Vertragsverhandlungen und -gestaltungen bei

internationalen Geschäftstätigkeiten gezielt informieren.

Legal Services – ein Produkt der Kategorie Umsetzung

Osec.Das Kompetenzzentrum der Schweizer

Aussenwirtschaftsförderung.

Page 5: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

5

1.2 Vertragsabschlüsse ohne anwaltlichen Beizug?Vertragsverhandlungen können grundsätzlich ohne Beizug eines Vertragsjuristen erfolg-

reich zum Abschluss geführt werden. Erfahrungsgemäss stellen rechtliche Fragen einen

geringeren Anteil der Vertragsverhandlungen dar. Unklare Vertragsformulierungen bergen

jedoch für den späteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Haftungsrisiken in sich, sodass

diese nach Möglichkeit bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen aus-

geräumt werden sollten. Es gilt jeweils im konkreten Fall abzuschätzen, ob aufgrund des

eigenen juristischen Wissens, der Erfahrung in der Vertragspraxis, der Komplexität der

Verhältnisse und des Interessenwertes für das Aufsetzen und die Prüfung eines Vertrags

ein spezialisierter Jurist beigezogen werden soll.

In vielen Fällen ist es empfehlenswert, einen Vertragsentwurf mit Hilfe von Musterver-

trägen oder Checklisten selbst zu erstellen. Die Auseinandersetzung mit solchen Ver-

tragsvorlagen kann gleichermassen eine gute Basis für Vertragsverhandlungen schaffen.

Um die Verhältnismässigkeit der Kosten zu wahren, die durch einen anwaltlichen Beizug

entstehen, können unter Umständen lediglich Teilaspekte (einzelne Vertragsklauseln)

juristisch geprüft werden. Es gilt dabei aber zu beachten, dass die Kohärenz des Vertrags

bei punktuellen Änderungen gewahrt bleibt. Grundsätzlich ist zu empfehlen, den eigen-

ständig erstellten Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung von einem erfahrenen Vertrags-

juristen gesamthaft prüfen und finalisieren zu lassen.

Bei der Wahl eines Anwalts ist auf seine Spezialisierung (Vertragsrecht, Internationales

Privatrecht) zu achten. Als ein erstes Nachschlagewerk bei der Suche eines geeigne-

ten Anwalts kann die Gratis-Onlinedatenbank der Osec, der «Pool of Experts», zurate

gezogen werden. Hierin sind die internationalen Experten nach Tätigkeits-, Branchen-

und Länderschwerpunkten aufgeführt, sodass der Nutzer relativ schnell und einfach eine

Auswahl der individuell geeigneten Vertragsjuristen erhält.

Websites von Kanzleien nennen ebenfalls die Tätigkeitsgebiete ihrer Anwälte und geben

deren Rechtspublikationen an, woraus auf ein bestimmtes Fachwissen in einem Rechts-

gebiet geschlossen werden kann.

Zudem verfügen einzelne Kanzleien über ein internationales Anwaltsnetzwerk und können

bei entsprechendem Beratungsbedarf ausländische Anwälte empfehlen oder beiziehen.

Eine rechtliche Beratung bringt Kosten mit sich. Ein Vertragsjurist wird üblicherweise

nach seinem zeitlichen Aufwand entlöhnt. Gewisse Anwälte übernehmen vertragsrecht-

liche Aufgaben auch gegen einen Pauschalbetrag. Es wird empfohlen, bereits beim ersten

Kontakt mit einem Anwalt den Stundenansatz, die Spesen sowie die zu erwartenden

Kosten nachzufragen und zu vereinbaren.

Hinweis.Es wird in der Regel empfohlen, zunächst

mit Hilfe von Musterverträgen oder

Checklisten einen Vertragsentwurf

selbst zu erstellen und diesen dann vor

Abschluss von einem Vertragsjuristen

prüfen zu lassen.

Pool of Experts.Weiterführende Informationen zu inter-

nationalen Fachspezialisten finden Sie

auf der Website:

www.poolofexperts.ch

Page 6: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

6

1.3 Grundbegriffe und Prinzipien des Vertragsrechts.1.3.1 Vertragstypen

Der Vertrag stellt einen Austausch und die Übereinstimmung von Willenserklärungen zwi-

schen Parteien dar. Im nationalen und internationalen Vertragsrecht begegnet man einer

Vielzahl von Vertragstypen. Es gibt einerseits Verträge, die in den Gesetzen geregelt

sind (beispielsweise Kauf-, Arbeits- und Handelsreisendenvertrag im Obligationenrecht).

Andererseits gibt es Verträge, in denen keine oder nur einige Elemente verschiedener

gesetzlich geregelter Vertragstypen enthalten sind.

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt nicht von dessen Bezeichnung,

sondern von dessen Inhalt ab, der den Parteiwillen bei Vertragsschluss wiedergibt. Auch

wenn beispielsweise die Parteien einen Vertrag mit «Arbeitsvertrag» überschreiben, kann

dieser allenfalls die gesetzlichen Merkmale des Auftrages erfüllen.

Der Schuldvertrag ist in kommerziellen und internationalen Rechtsverhältnissen die häu-

figste Vertragsart. Er bezweckt einen künftigen Austausch über Leistungen in der Form

von Leistungsverpflichtungen. Bei den meisten bekannten Verträgen (beispielsweise Ver-

triebs- und Kaufvertrag) stehen die Leistungen im Austauschverhältnis. Die Grundstruktur

eines Schuldvertrags ist daher nach «Leistung und Gegenleistung» gegliedert.

1.3.2 Vertragsfreiheit

Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit. Eine Person kann ihre Vertragspartei frei wählen,

mit dieser einen Vertragsinhalt frei vereinbaren und formal frei gestalten. Ein Vertrag kann

somit nach konkreten und individuellen Bedürfnissen aufgesetzt werden. Der Kern-

gehalt des Vertrags (beispielsweise Kaufgegenstand und -preis beim Kaufvertrag) kann

gemäss den Bedürfnissen der Parteien mit verschiedenen Klauseln und Regeln ergänzt

werden. Der Vertragsfreiheit sind insofern Grenzen gesetzt, als Verträge nicht widerrecht-

lich (beispielsweise Verstoss gegen öffentliches Recht) oder unsittlich sein dürfen.

1.4 Besonderheiten internationaler Verträge.

Internationale Verträge eröffnen in wirtschaftlicher Hinsicht zahlreiche Chancen, bergen

aber auch spezielle Risiken. Problematisch ist insbesondere die Konfrontation von

unterschiedlichen Rechtsordnungen und -kulturen sowie geschäftlichen Gepflogenheiten.

Folgende Punkte gilt es darum beim Abschluss von grenzüberschreitenden Verträgen

speziell zu beachten.

Vertragstyp.Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags

hängt nicht von dessen Bezeichnung,

sondern vom konkreten Vertragsinhalt

ab, welcher den Parteiwillen bei Ver-

tragsschluss wiedergibt.

Ist der vermeintliche Parteiwille missver-

ständlich niedergeschrieben, ist dieser

durch entsprechende Vertragsauslegung

zu ermitteln.

Page 7: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

7

1.4.1 Schriftform

Verträge können stillschweigend (konkludent), mündlich oder schriftlich abgeschlossen

werden. Bei internationalen Verträgen ist die schriftliche Form zu wählen. Diese bietet

zahlreiche Vorteile (Beweisfunktion im Falle eines Rechtsstreites, Vollstreckungstitel, Ver-

ständigungsklarheit, Auseinandersetzung mit dem Vertragstext und -inhalt).

Über das Internet können alle Inhalte, so auch Willenserklärungen, übermittelt und geäus-

sert werden. Elektronische Vertragsabschlüsse sind im internationalen Verhältnis gültig,

sofern keine bestimmten Formvorschriften auf den Vertrag anwendbar sind. Solche

Formvorschriften bestehen allerdings selten, sind jedoch jeweils zu prüfen (beispielsweise

die öffentliche Beurkundung bei Grundstückskaufverträgen).

Die Vertragsparteien können grundsätzlich selbst die Sprache für den Wortlaut des Ver-

trags wählen. Üblicherweise wird der Vertrag in einer einzigen Sprache (im internationalen

Verhältnis zumeist in Englisch) abgefasst und unterzeichnet. Es besteht die Möglichkeit,

einen zweisprachigen Vertrag aufzusetzen; um jedoch Widersprüche bei der Auslegung

des Vertragstexts zu vermeiden, ist das gegenseitige Verhältnis der beiden Fassungen zu

regeln und den Vorrang einer Sprache im Vertragstext festzuhalten.

1.4.2 Anwendbares Recht

Innerstaatliche Verträge werden grundsätzlich innerhalb einer Rechtsordnung geschlos-

sen. Das für internationale Vertragsverhältnisse anwendbare Recht wird hingegen

bestimmt durch das sogenannte Kollisionsrecht, auch Internationales Privatrecht (IPR)

genannt. Das IPR ist Teil des nationalen Rechts, das entscheidet, welches Privatrecht

inländische Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.

Auch Staatsverträge können Kollisionsregeln enthalten (beispielsweise das Wiener Kauf-

recht). Wird das anwendbare Recht in einem Vertrag nicht vereinbart, legen die staatli-

chen Kollisionsgesetze fest, welche Rechtsordnung anwendbar ist.

Bei einem grenzüberschreitenden Vertrag ohne explizite Regelung des anwendbaren

Rechts besteht jedoch die Gefahr, dass dem exportierenden Unternehmen bei einem

(gerichtlichen) Streitfall und bei der Anwendung fremden Rechts grosse Verluste erwach-

sen können (beispielsweise hohe Strafschadensersatzzahlungen unter angelsächsischem

Recht). Die Abklärung des anwendbaren Rechts bei einem Streit kann Rechtsberatungs-

kosten und geschäftsschädigende Verzögerungen mit sich bringen. Ebenso können bei

gewissen Vertragskonstellationen mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen,

je nachdem welche Vertragspartei ein Gericht anruft. Es wird daher dringend empfohlen,

das anwendbare Recht zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren. Dies hat

aus Beweisgründen oder wegen einer geforderten Formvorschrift schriftlich zu erfolgen.

Bei Schuldverträgen können die Parteien zumeist selbst das anwendbare Recht bestim-

men, da in der Regel kein zwingendes anwendbares Recht entgegensteht. Die Rechts-

wahl ist möglichst früh zu vereinbaren, spätestens vor dem Verfassen des Vertrags-

Internationale Verträge.Der Vertrag sollte stets:

• schriftlich fixiert werden;

• das anwendbare Recht und den

Gerichtsstand explizit festlegen;

• die Warensicherung und -zahlung

regeln.

Page 8: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

8

entwurfes, da der Vertrag mit der anwendbaren Rechtsordnung zusammenhängt. Für

exportierende Unternehmen ist die Festlegung des schweizerischen Rechts zu empfeh-

len. Eine Abklärung über die rechtlichen Vorteile des Rechts des Exportlandes für einen

bestimmten Vertrag kann aber gegebenenfalls lohnenswert sein.

1.4.3 Gerichtswahl

Sofern kein zwingendes Recht entgegensteht, können die Vertragsparteien die Zustän-

digkeit eines staatlichen Gerichts für allfällige Rechtsstreitigkeiten frei wählen. Damit

lässt sich die gerichtliche Zuständigkeit ändern, die ansonsten von Staatsverträgen

(insbesondere vom Lugano-Übereinkommen bei Schuldverträgen) oder im Internationalen

Privatrecht geregelt wird. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung ist zu beachten, dass die

Formvorschriften (Schriftlichkeit) eingehalten und das vereinbarte Gericht ausschliess-

lich als zuständig vereinbart wird.

Es wird den exportierenden Unternehmen empfohlen, die gerichtliche Zuständigkeit bei

Vertragsstreitigkeiten in der Schweiz bzw. Liechtenstein zu vereinbaren. Damit kann die

Gefahr gebannt werden, vor einem ausländischen Gericht eingeklagt und mit folgenrei-

chen rechtlichen und faktischen Problemen (beispielsweise langer Verfahrensdauer oder

hohen Anwaltskosten) konfrontiert zu werden. Es ist aber in der Regel so, dass keine

der Parteien im Land, in dem die andere ihren Sitz hat, klagen will. In der Praxis setzt

sich hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit zumeist die Partei durch, welche die bessere

Verhandlungsposition besitzt.

1.4.4 Schiedsgericht

Mit einer Schiedsklausel wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beurteilung

allfälliger Streitigkeiten vereinbart. Die Vorteile eines Schiedsgerichts sind zahlreich:

Anonymität der Auseinandersetzung, freie Wahl der Verfahrensordnung, des Verhand-

lungsortes und der Gerichtssprache, Vermeidung einer bevorzugten Behandlung einer

einheimischen Partei durch einen staatlichen Richter sowie in der Regel eine kürzere

Verfahrensdauer. Dabei gilt es ebenfalls die Kosten dieses Verfahrens vorab zu prüfen.

Kompetente Auskünfte bezüglich schiedsgerichtlicher Fragen können bei den kantonalen

Handelskammern eingeholt werden.

Wird eine Schiedsklausel in den Vertrag aufgenommen, ist Folgendes eindeutig zu verein-

baren: der Gegenstand des Schiedsverfahrens, die Zusammensetzung des Schieds-

gerichts sowie die Schiedsgerichtsordnung. Schuldverträge können grundsätzlich

immer einer Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden.

Rechtswahl und Gerichtswahl.Es wird dringend empfohlen, das

anwendbare Recht zwischen den

Par teien schriftlich festzulegen;

für exportierende Unternehmen in der

Regel das schweizerische Recht.

Gleichfalls ist die gerichtliche Zustän-

digkeit bei Vertragsstreitigkeiten in der

Schweiz bzw. Liechtenstein schriftlich

zu vereinbaren.

Das Schiedsgericht.Wird eine Schiedsklausel in den Vertrag

aufgenommen, bedarf es folgender

Konkretisierungen: Gegenstand des

Schiedsverfahrens, Zusammensetzung

des Schieds gerichts, Schiedsgerichts-

ordnung.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.osec.ch/coc

www.arbitration-ch.org

Page 9: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

9

1.4.5 Sicherungs- und Zahlungsregelungen

Die Erbringung von Leistungen eines exportierenden Unternehmens ist unter anderem

durch das Risiko behaftet, dass die Vertragspartei im Ausland ihren Zahlungsverpflich-

tungen nicht nachkommt. Dieses Zahlungsrisiko muss das exportierende Unternehmen

durch Vorauszahlungsforderungen oder andere Sicherungen minimieren.

In internationalen Verträgen ist es üblich, Anzahlungen oder Vorschüsse zu vereinbaren,

wenn eine Vertragspartei vorleistungspflichtig ist. Damit werden ein Teil der Produktions-

und Lieferungskosten gedeckt und das Risiko ausbleibender Zahlungen zumindest

teilweise ausgesetzt.

Ein weitverbreitetes Zahlungssicherungsmittel im grenzüberschreitenden Handel ist das

Dokumentar-Akkreditiv. Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung einer Bank, im

Auftrag des Käufers/Importeurs dem Verkäufer/Exporteur einer Ware bei fristgerechter

Einreichung konformer Dokumente einen bestimmten Betrag sofort oder aufgeschoben

zu bezahlen. Das Zahlungsversprechen der Bank ist rechtlich losgelöst vom Grundge-

schäft und steht selbständig neben dem kaufvertraglichen Teil. Das Akkreditiv ist damit

ein Instrument, mit dem die Interessen von Käufern und Verkäufern von Waren ausgegli-

chen werden. Der Käufer erhält durch diese Form der Abwicklung die Gewissheit, dass

er nur zahlen muss, wenn der Verkäufer geliefert und dies durch die Vorlage ordnungs-

gemässer Dokumente nachgewiesen hat. Der Verkäufer hat die Gewissheit, dass er nach

der Lieferung und der Vorlage ordnungsgemässer Dokumente seinen Erlös erhält. Das

Dokumentar-Inkasso bietet eine weitere Form der Absicherung. Dabei handelt die Bank

als Treuhänderin und Vermittlerin zwischen Käufer/Importeur und Verkäufer/Exporteur,

indem sie im Auftrag des Letzteren die Dokumente, die den erfolgten Versand der Ware

nachweisen, beim Käufer präsentiert und dagegen den geschuldeten Betrag einkassiert.

Die Bankgarantie ist ein rechtlich verbindliches und von der Bank des Käufers/

Importeurs unterzeichnetes Dokument, durch das die Zahlung eines Betrags bis zu

einer bestimmten Höhe an den angegeben Verkäufer/Exporteur zugesichert wird. Dies

geschieht für den Fall, dass der Käufer nach Erhalt des Kaufgegenstandes seiner Zah-

lungsverpflichtung nicht nachkommt.

Es wird empfohlen, sich bei der eigenen oder einer international tätigen Bank ein-

gehender zu erkundigen, ob und welche Sicherungsmittel sich geschäfts- und länder-

spezifisch eignen.

Page 10: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

10

1.4.6 Lieferungsgefahren

Zur Festlegung des Kosten- und Gefahrenübergangs vom Verkäufer (Lieferant) zum Käu-

fer – so insbesondere beim Vertriebsvertrag – stehen den Parteien die International

Commercial Terms (INCOTERMS) der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris

zur Verfügung. Die 13 INCOTERMS legen verbindlich internationale Lieferbedingungen

fest, insbesondere welcher der Vertragspartner die Fracht- und Versicherungskosten zu

übernehmen hat oder wer das Risiko zu tragen hat, falls die Ware verlustig geht. Eine

Möglichkeit besteht darin, dass der Verkäufer/Exporteur die Ware lediglich auf seinem

Betriebsgelände dem Käufer/Importeur zur Abholung zur Verfügung stellt (abgekürzt mit

«EXW» bzw. «ab Werk»), sodass eine Haftung des Exporteurs für den Transport entfällt.

Zudem enthalten die INCOTERMS verbindliche Regeln bezüglich der Verantwortung

für die Ausfuhr- und Einfuhrzollabwicklung sowie für die Beschaffung der Export- und

Importdokumente.

Die INCOTERMS besitzen keine Gesetzeskraft; ihre Verwendung im Vertrag ist fakul-

tativ. Ihre Aufnahme in den Vertrag wird empfohlen, um allfällige Missverständnisse

und Streitigkeiten betreffend Kosten- und Gefahrenübergang auszuschliessen. Da die

INCOTERMS jeweils aktualisiert werden, ist im Vertrag immer festzuhalten, auf welche

Ausgabe der INCOTERMS sich der Vertrag bezieht.

1.4.7 Ausfuhr – Verzollung

Exportierende Unternehmen sind beim Güterexport mit verschiedenen Fragen der Verzol-

lung konfrontiert. Für Fragen der Zollabwicklung stehen die Osec ([email protected] oder

Hotline 0844 811 812) und die kantonalen Handelskammern ([email protected]) zur Verfügung.

Sachdienliche Hinweise finden sich zudem auf der Website der Eidgenössischen Zollver-

waltung (www.ezv.admin.ch).

1.4.8 Wettbewerbsrecht

Bei verschiedenen Verträgen – so beispielsweise beim Vertriebsvertrag – werden teilweise

Ausschliesslichkeitsvereinbarungen (gebiets- und kundenbezogene Lieferungsbe-

schränkungen) geschlossen, welche eine Beschränkung des Wettbewerbs zur Folge

haben. Wettbewerbs- und Kartellordnungen lassen solche Verträge unter gewissen

Bedingungen zu. Verboten sind jedoch Vereinbarungen und Absprachen, die den Wett-

bewerb erheblich beeinträchtigen und für die Absatzförderung als nicht notwendig

angesehen werden. Bei Vertragsschlüssen ist deshalb das Wettbewerbsrecht zu berück-

sichtigen, das insbesondere bei Abdeckung von gewichtigen Marktanteilen gewisse

Schranken setzt.

INCOTERMS.Zur Festlegung des Kosten- und Gefah-

renübergangs vom Verkäufer (Lieferant)

auf den Käufer stehen den Parteien bei

grenzüberschreitenden Warenlieferungen

die INCOTERMS (International Commer-

cial Terms) zur Verfügung.

Die 13 INCOTERMS legen verbindlich

internationale Lieferbedingungen fest.

Sie besitzen keine Gesetzeskraft, sodass

sie im Bedarfsfall fakultativ, aber explizit

in den Vertrag einbezogen werden kön-

nen. Die INCOTERMS können bezogen

werden über die Osec:

[email protected] oder Service Center

Hotline 0844 0844 811 812.

Page 11: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

11

1.5 Vom Erstkontakt bis zum Vertragsschluss.

1.5.1 Kontakt mit potenziellen Vertragspartnern

Die Osec unterstützt die Unternehmen auf dem Weg in internationale Märkte. Nebst

kostenlosen, individuellen Gesprächen mit Beratern und Länderexperten zu Markt-

abklärungen vermittelt die Osec Geschäfts- und Vertragspartner (Hotline der Osec:

0844 811 812; aus dem Ausland: +41 44 365 57 70).

1.5.2 Absichtserklärung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen

Bei den ersten Gesprächen mit potenziellen Vertragsparteien ist zu klären, ob überhaupt

ein Rechtsgeschäft – und zu welchen Vertragsbedingungen – geschlossen wird. Zu

Beginn der Vertragsverhandlungen wird häufig und mit Vorteil eine Absichtserklärung

(Letter of Intent) geschlossen, worin die Parteien die Absicht über den Abschluss eines

Vertrags manifestieren und dessen möglichen Inhalt umschreiben.

Es wird empfohlen, darin die Unverbindlichkeit (Non-Binding Clause) der geäusserten

Absicht ausdrücklich festzuhalten, insbesondere dann, wenn gewisse Vertragspunkte

genau umschrieben werden. Obwohl der Letter of Intent grundsätzlich nicht bindend ist,

stellt er bereits eine Vertrauensbasis dar. Die Parteien treffen mit den Vertragsverhand-

lungen Dispositionen und gehen bereits gewisse Risiken ein (Abgabe von geheimen

Informationen an den Verhandlungspartner, Zeit- und Kostenaufwand für die Vertrags-

verhandlungen). In der Absichtserklärung ist festzuhalten, dass die Vertragsparteien für

Äusserungen während der Vertragsverhandlungen keine Haftung übernehmen.

1.5.3 Vertragsverhandlungen

Mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen begründen die Parteien ein sogenanntes Ver-

tragsverhandlungsverhältnis. Zum Inhalt dieses Rechtsverhältnisses gehört die Pflicht

zu einem Verhalten nach Treu und Glauben (beispielsweise Täuschungsverbot). Wird

diese Pflicht verletzt, können unter Umständen bereits aus dem vorvertraglichen Verhält-

nis Schadenersatzansprüche entstehen. Während der Vertragsverhandlungen sind zudem

keine (ungewollten) rechtlichen Erklärungen abzugeben bzw. Bindungen einzugehen, die

zu einer vorvertraglichen Schadenersatzpflicht führen.

Vertragsverhandlungen können grundsätzlich formfrei geführt werden. Dennoch ist zu

empfehlen, die Verhandlungsergebnisse schriftlich festzuhalten.

Vorvertragliches Verhältnis.Vor Unterzeichnung des Vertrags kann

eine Absichtserklärung, der sogenannte

«Letter of Intent» abgeschlossen werden,

welcher für die Parteien grundsätzlich

nicht bindend ist.

Es wird empfohlen, die Unverbindlichkeit

der vorvertraglichen Verhandlungen zu

vereinbaren.

Vertrags­verhandlungen.Die Verhandlungen bis zur Unterzeich-

nung des Vertrags können grundsätzlich

formfrei geführt werden. Es wird jedoch

empfohlen, diese immer, beispielsweise

in Form eines Protokolls, schriftlich

festzuhalten.

Page 12: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

12

Sachgerechte und effiziente Verhandlungen werden so geführt, dass die Vertragspunkte

nach einer Prioritätenskala strukturiert werden. In einem ersten Schritt sind diejenigen

Klauseln zu verhandeln, auf die sich alle Vertragspartner für einen Vertragsabschluss

einigen müssen. Es handelt sich dabei um mehrere Vertragspunkte, in die die Interessen

beider Parteien einfliessen und die durch Vorschläge, Gegenvorschläge und Konzessio-

nen Gestalt annehmen. Daneben gibt es vernachlässigbare Klauseln, deren Abänderung,

Ergänzung oder Streichung unproblematisch sind und die von beiden Parteien akzeptiert

werden können.

So wird in der Verhandlungspraxis oft zu früh über den Preis für eine Sachleistung

gesprochen. Der Preis ist jedoch einerseits vom Wert abhängig, welcher der Sachleistung

beigemessen wird, andererseits unterliegt derjenige, der die Sachleistung erbringt, einem

hohen und deshalb preisrelevanten Erfüllungs- und Planungsrisiko. Der Preis ergibt sich

also erst dann, wenn die Parteien alle wertbildenden Faktoren und Risiken kennen. Wenn

ein Preisangebot zu niedrig erscheint, lässt sich allenfalls über den Weg von geringeren

Mitwirkungsleistungen und tieferen Leistungsanforderungen eine Einigung erzielen.

Der Vertragsschluss setzt sich aus dem Austausch übereinstimmender Willenserklärun-

gen bzw. aus einem Antrag und einer Annahme zusammen. Insbesondere bei komplexen

Verträgen findet ein Konsens über alle Vertragspunkte erst nach einem längeren Verhand-

lungsprozess statt.

Page 13: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

13

2.1 Einführung.

Mit dem Vertriebsvertrag überlässt der Hersteller (oder Lieferant) den Vertrieb seiner Pro-

dukte an einen auf eigene Rechnung und in eigenem Namen agierenden Vertreter (oder

Händler) mit Übertragung des Vertriebsrisikos. Dass Vertriebsverträge in der Praxis sehr

verbreitet sind, zeigt die Vielzahl entsprechender rechtlicher Anfragen von exportierenden

Unternehmen bei der Osec.

Man unterscheidet folgende Vertriebsformen:

• Beim Direktvertrieb besitzt der Lieferant bezüglich des Vertriebs im Absatzgebiet ganz

oder zumindest weitgehend die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis und das Vertriebs-

risiko. Der Vertrieb kann direkt oder über Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen

oder Agenten erfolgen.

• Beim Vertrieb über selbständige Händler wird das Vertriebsrisiko auf den Vertreter

abgewälzt, der die Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterver-

kauft, wobei der Lieferant über gewisse Weisungs- und Informationsrechte verfügen

kann.

• Beim Alleinvertrieb verpflichtet sich der Lieferant, seine Produkte lediglich an einen

einzigen Vertriebshändler zu verkaufen. Diesbezüglich setzen die schweizerische wie

auch internationale Wettbewerbs- und Kartellordnungen gewisse Schranken bei der

Vertragsfreiheit. Problematisch sind insbesondere Absprachen und Vereinbarungen,

die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Daher gilt es bei Vertriebsverträgen und

insbesondere bei Alleinvertriebsverträgen jeweils zu prüfen, ob die Vereinbarungen den

Wettbewerb nicht in gesetzwidriger Weise beschränken.

Der Vertriebsvertrag wird nicht im Gesetz geregelt. Er ist ein Rahmenvertrag und

beschreibt ein Dauerschuldverhältnis. Die einzelnen Produktbezüge können zwar als

Kaufverträge qualifiziert werden, der Vertriebsvertrag selbst kann jedoch nicht mit dem

Kaufvertrag gleichgesetzt werden. Grundsätzlich ist ein Kaufvertrag mit Austausch von

Ware und Geld erfüllt, der Vertriebsvertrag dagegen auf Dauer und wiederholte Bezüge

von Produkten ausgerichtet. Abzugrenzen ist der Vertriebsvertrag auch vom Franchise-

vertrag, bei dem der Vertreter gegenüber der Absatzorganisation weisungsgebunden

ist und eine umfassende unternehmerische Kooperation zwischen den Vertragsparteien

erfolgt.

2. Der Vertriebsvertrag.

Der Vertriebsvertrag.Der Vertriebsvertrag ist gesetzlich nicht

ausdrücklich geregelt. Er gilt als Rah-

menvertrag, welcher den dauerhaften

und wiederholten Bezug von Produkten

zum Inhalt hat.

Page 14: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

14

2.2 Die Vertragsstruktur.

Der strukturelle Aufbau des Vertriebsvertrags gleicht jenem anderer Vertragstypen, sodass

die unten aufgeführte Struktur als Checkliste und Hilfsmittel für die Erarbeitung von

diversen Schuldverträgen zugezogen werden kann. Die vorliegende Vertragsstruk-

tur – wie auch der nachfolgende Mustervertrag – erheben aber nicht den Anspruch der

Vollständigkeit und Richtigkeit für alle Vertriebsverträge. Insbesondere bei komplexeren

Verträgen sind die nachfolgend aufgeführten Minimalangaben nicht ausreichend. Auch

finden sich in der Praxis teilweise andere (aber ähnliche) Vertragsstrukturbeispiele.

A. Vertragskopf mit Vertragsbezeichnung und Nennung der Parteien

B. Präambel

C. Vertragsgrundsätze

1. Definitionen

2. Vertragsumfang

D. Leistungsaustausch mit Rechten und Pflichten der Vertragsparteien

E. Nebenpflichten

F. Haftung und Gewährleistung

G. Beendigung des Vertrags

H. Force majeure

I. Sicherheiten und Versicherungen/Schlussbestimmungen

1. Schriftformvorbehalt

2. Weitere Vertragsbestandteile

3. Salvatorische Klausel

4. Anwendbares Recht

5. Gerichtsstand

2.3 Der Mustervertrag.

Ein Mustervertrag kann die wichtigsten Regelungspunkte eines Vertriebsvertrags ent-

halten und als Grundlage für die Erarbeitung eines individuellen Vertrags dienen. Ein

Mustervertrag kann indes nicht alle Vertragspunkte regeln. So finden sich in Vertriebsver-

trägen häufig spezielle Klauseln, beispielsweise bezüglich Abnahmepflicht von Produkten,

Kundenbetreuung, Wettbewerbsrecht oder Transport der Produkte (INCOTERMS).

2.3.1 Vertragskopf

Der Vertragskopf nennt in der Regel den Vertragstyp, die Vertragsparteien und deren

Vertreter. Die Vertragsparteien und ihre Vertreter müssen genau und unmissverständlich

bezeichnet werden. Für den weiteren Vertragstext und dessen bessere Lesbarkeit wird

den Vertragsparteien üblicherweise eine Abkürzung zugeordnet (beispielsweise Käufer/

Verkäufer, Auftraggeber/Beauftragter).

Hinweis.Die Vertragsparteien und ihre Vertreter

müssen im Vertragskopf unmissver-

ständlich bezeichnet werden.

Page 15: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

15

Vertriebsvertrag

zwischen

Schweizer Lieferant AG [Adresse]

(nachfolgend: Lieferant)

vertreten durch: [vollständige Personalien]

und

Ausland Vertrieb AG [Adresse]

(nachfolgend: Vertreter)

vertreten durch: [vollständige Personalien]

2.3.2 Präambel

Die Präambel umschreibt die Geschäftsgrundlage und wird insbesondere bei umfang-

reichen und komplexen Verträgen verwendet. Die Aufgaben und der Inhalt einer Präam-

bel können vielfältig und verschieden sein. So können vergangene und gegenwärtige

Zustände, Absichten, Ziele und Gründe des Vertragsschlusses festgehalten werden. Die

Präambel stellt grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Vertragsinhalt dar, sondern

soll Informationen zum Vertragsinhalt liefern. In einem Streitfall kann die Präambel als

Auslegungshilfe zugezogen werden. Darum gilt es zu beachten, dass die Präambel nicht

vom Vertragsinhalt abweicht.

Der Lieferant produziert verschiedene Produkte auf dem Gebiet von [Gebiete].

Die Parteien beabsichtigen eine Zusammenarbeit beim Vertrieb dieser Produkte in den

Vertragsgebieten [Gebiete] (nachfolgend: Vertragsgebiet). Es ist Ziel beider Parteien,

den Vertrieb in den nächsten Jahren im Vertragsgebiet zu maximieren.

Die Parteien vereinbaren dazu Nachfolgendes.

2.3.3 Vertragsgrundsätze

Es empfiehlt sich, wichtige Begriffe des Vertrags zu definieren, damit keine Missver-

ständnisse bzw. Vertragslücken entstehen, die zu Lasten einer Vertragspartei ausgelegt

werden können. Bei einem Vertriebsvertrag sind dies insbesondere die Produkte, die

Vertragsgebiete oder Kundengruppen, Vertreter, affiliierte Gesellschaften und Abnehmer.

Hinweis.Die Präambel umschreibt die Geschäfts-

grundlage und gibt Informationen zum

Vertragsinhalt, ohne jedoch rechtlich

durchsetzbarer Vertragsinhalt zu sein.

Hinweis.Es empfiehlt sich, wichtige Begriffe des

Vertrags zu definieren.

§ 0

Page 16: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

16

Beim Vertragsumfang geht es um den Kern des Vertrags. Beim Vertriebsvertrag sind

dies die Übertragung der Vertriebsprodukte sowie allenfalls die Modalitäten des Vertriebs

(beispielsweise die Exklusivität; vgl. unten stehend: Rechte und Pflichten). Der Lieferant

verpflichtet sich, seine Produkte (Waren oder Dienstleistungen) zum Zwecke des Weiter-

verkaufs in einem bestimmten Gebiet (nur) an einen Vertreter zu verkaufen (Vertriebs-

verpflichtung). Dieser ist im Gegenzug berechtigt bzw. verpflichtet, die Produkte vom

Lieferanten zwecks Weiterverkaufs zu kaufen (Bezugsrecht und -pflicht sowie Weiterver-

kaufspflicht).

Der Lieferant überträgt dem Vertreter den Vertrieb des Produkts im

Vertragsgebiet.

2.3.4 Leistungsaustausch

Während beim Vertragsumfang der Leistungsaustausch allgemein und mit den Hauptprin-

zipien formuliert wird, werden beim Leistungsaustausch die Rechte und Pflichten der

Vertragsparteien beschrieben.

Der Vertreter kauft die Produkte vom Lieferanten und verkauft sie im

Vertragsgebiet in eigenem Namen.

Mit Ausnahme des im Anhang V genannten Kundenstammes besitzt der Vertreter ein

exklusives Vertriebsrecht für die Produkte im Vertragsgebiet.

Der Vertreter verpflichtet sich, keine Produkte ausserhalb des Vertragsgebiets zu

vertreiben.

Der Vertreter vertreibt die Produkte in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung.

Er darf gegenüber Abnehmern und weiteren Dritten nicht im Namen des Lieferanten

auftreten.

Der Vertreter verpflichtet sich, den Absatz der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern,

die potenzielle Kundschaft regelmässig zu besuchen und mit dem vom Lieferanten zur

Verfügung gestellten Werbematerial zu bedienen.

Alle Rechte an den Produkten (Marken, Patente, Urheberrechte usw.) sind Eigentum

des Lieferanten und bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der Produkte gemäss Anhang I.

Hinweis.Der Leistungsaustausch beschreibt die

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

§ 1

§ 2

Page 17: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

17

2.3.5 Nebenpflichten

Nebst den Hauptpflichten können auch gegenseitige Nebenpflichten vereinbart werden.

Primär kann damit die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht gesichert oder optimiert

werden (beispielsweise vertriebsfördernde Massnahmen, Lieferung der Produktdokumen-

tation). Unterschieden wird zwischen selbständigen und unselbständigen Nebenpflichten.

Erstere verschaffen einen eigenen gerichtlich einklagbaren Erfüllungsanspruch (beispiels-

weise Konkurrenzverbot und Leistung einer Konventionalstrafe bei dessen Nichtein-

haltung). Die unselbständigen Nebenpflichten können grundsätzlich nicht durchgesetzt

werden, verschaffen unter Umständen aber andere Rechtsansprüche (beispielsweise

Schadenersatz bei mangelnder Aufklärung über das verkaufte Produkt).

Ein Regelungsbeispiel für verkaufsunterstützende Massnahmen (Werbung, Informatio-

nen über die Produkte usw.) kann wie folgt lauten:

Die Parteien verständigen sich über die Art und den Umfang der Werbemassnahmen.

Der Lieferant verpflichtet sich, einen jährlichen Betrag von [Währung und Betrag] für

Werbematerial und Inserate im Vertragsgebiet aufzuwenden.

Der Vertreter teilt dem Lieferanten alle bekannt gewordenen Wettbewerbsverletzungen

und Verstösse gegen gewerbliche Schutzrechte umgehend mit. Der Lieferant verpflich-

tet sich, Abwehrmassnahmen gegen solche Verletzungen vorzunehmen und solche zu

ahnden.

Es wird dringend empfohlen, eine Konkurrenzklausel festzulegen. Wird ein Konkurrenz-

verbot vertraglich nicht vereinbart, so wäre es dem Vertreter nach den meisten Rechts-

ordnungen erlaubt, während der Vertragslaufzeit (und auch nach der Vertragsbeendigung)

eine Konkurrenz tätigkeit auszuüben (vgl. auch unten stehend bei Vertragsbeendigung).

Konkurrenzverbote beim Alleinvertriebsvertrag dürfen für den Vertreter nicht wettbe-

werbsbeschränkend sein (nach EU- und Schweizer Recht besteht die Maximaldauer für

die Festlegung eines Konkurrenzverbotes bei fünf Jahren).

Der Vertreter verpflichtet sich, während der Vertragsdauer keine gleichen oder ähnli-

chen Produkte im Vertragsgebiet zu vertreiben.

Der Lieferant unterlässt jede Direktlieferung ins Vertragsgebiet, mit Ausnahme des

im Anhang V erwähnten Kundenstammes, und verpflichtet seine übrigen Vertreter,

jegliche Lieferungen im Vertragsgebiet des Vertreters zu unterlassen.

Hinweis.Die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht

kann durch gegenseitige Nebenpflichten

gesichert oder optimiert werden.

§ 3.1

§ 3.2

Page 18: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

18

Eine Konventionalstrafe muss für ihre Wirksamkeit schriftlich vereinbart werden. Eine

entsprechende Klausel lässt sich wie folgt formulieren:

Bei Nichterhaltung der Konkurrenzerhaltungsklausel ist für jede Zuwiderhandlung eine

Konventionalstrafe von [Währung und Betrag] zu Gunsten der anderen Vertragspartei

geschuldet. Die Zahlung der Konventionalstrafe ist unabhängig eines Schadens

geschuldet und entbindet nicht von der Konkurrenzklausel.

Eine Geheimhaltungsklausel kann wie folgt lauten:

Die Vertragsparteien werden die ihnen durch die Vertragsabwicklung bekannt gewor-

denen Geschäfts- und Unternehmensgeheimnisse während der Vertragslaufzeit und

nach Vertragsbeendigung weder verwerten noch anderen Personen zugänglich machen.

Insbesondere das vom Lieferanten dem Vertreter überlassene Know-how, nebst allen

damit in Zusammenhang stehenden Dokumenten und Informationen, ist geheim.

Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, dass sich Mitarbeitende an die Geheim-

haltungsvorschriften halten.

Jede Verletzung dieser Geheimhaltung wird als schwerer Verstoss gegen den vorlie-

genden Vertriebsvertrag gewertet.

2.3.6 Haftung und Gewährleistung

Hinsichtlich des Produktbezugs durch den Vertreter kommen die kaufvertraglichen Gewähr-

leistungspflichten zur Anwendung. Normalerweise wird bei Vertriebsverträgen eine Rege-

lung der Garantie- und Gewährleistungsansprüche getroffen. Das Unternehmen haftet

für die zugesicherten Eigenschaften des Produkts. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für

fehlerhafte Produkte zu Gunsten des Unternehmens ist unter gewissen Voraussetzungen

zulässig (nicht aber beispielsweise bei arglistigem Verschweigen). So kann das Unterneh-

men je nach Verhandlungsposition versuchen, die Gewährleistungsansprüche vertraglich

teilweise oder gänzlich wegzubedingen.

Im Vertriebsvertrag findet sich häufig die folgende (oder eine ähnliche) Regelung:

Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte keine Mängel aufweisen.

Im Falle der Fehlerhaftigkeit von Produkten kann der Vertreter innerhalb der Gewähr-

leistungsdauer von [Zeitraum] Ersatzlieferung oder Behebung des Mangels verlangen.

Der Lieferant haftet nicht für den mittelbaren Schaden aus fehlerhaften Produkten.

Produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen bleiben davon ausgenommen.

Hinweis.Bei Vertriebsverträgen wird normaler-

weise eine Regelung der Garantie- und

Gewährleistungsansprüche getroffen.

§ 4

§ 5

§ 6.1

Page 19: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

19

Die Produkthaftpflicht bezeichnet die ausservertragliche und verschuldensunabhängige

Haftpflicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden. Die Haft-

pflicht besteht somit ohne vertragliche Beziehung und ohne Möglichkeit einer vertragli-

chen Haftungseinschränkung und -wegbedingung. Für die meisten europäischen Staaten

(so auch für die Schweiz) ist die EU-Produkthaftpflichtrichtlinie anwendbar, welche sich

insbesondere auf die verschuldensunabhängige Haftung für Personenschäden und Mate-

rialdefekte bezieht.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung zur Deckung

sämtlicher im Zusammenhang mit dem Produkt entstehenden Klagen abzuschliessen

und den Vertreter darin als Unterversicherten mit einzubeziehen. Die Versicherung wird

einen Deckungsbetrag von mindestens [Währung und Betrag] enthalten und kann nur

unter schriftlicher Ankündigung beider Parteien innert dreissig Tagen beendet oder

geändert werden.

2.3.7 Vertragsbeendigung

Beendigungsfristen und -gründe sind im Vertrag zu erwähnen. Ebenso sind die Beendi-

gungsmodalitäten (Auslaufklausel) festzulegen. Neben der ordentlichen Kündigungsmög-

lichkeit gibt es die Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe werden

zumeist durch Gesetz und Gerichtspraxis definiert (beispielsweise Konkurs einer Vertrags-

partei, wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei einer Vertrags-partei usw.).

Der Vertrag wird vorbehältlich anderslautender Bestimmungen für eine Dauer von drei

Jahren geschlossen, beginnend am 1. April 2010. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf

gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungs-

frist mit sofortiger Wirkung vorzeitig gekündigt werden. Ein schwerwiegender Ver-

tragsbruch, bei dem die Vertragsbeziehungen der Parteien wesentlich beeinträchtigt

werden, stellt einen wichtigen Grund dar.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist darf der Vertreter keine Produkte des Lieferanten

mehr vertreiben. Noch nicht vollzogene Käufe werden nach dem Vertragsende direkt

vom Lieferanten ausgeführt und fakturiert. Der Lieferant vergütet dem Vertreter nach

Eingang des Kaufpreises die Differenz von [Währung und Beträge] pro [Produkte].

Die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung beim Vertreter lagernden, vom Lieferanten

während der Vertragsdauer bezogenen Produkte nimmt Letzterer zu den folgenden

Preisen zurück: [Währung und Beträge] pro [Produkte].

Hinweis.Im Vertrag sind die Beendigungsfristen,

Beendigungsgründe und Beendigungs-

modalitäten festzulegen.

§ 6.2

§ 7.1

Page 20: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

20

Weiter muss vereinbart werden, wie nach Vertragsbeendigung mit dem Kundenstamm im

Vertragsgebiet zu verfahren ist (Goodwill- bzw. Kundschaftsentschädigungsklausel).

Nach Vertragsbeendigung übergibt der Vertreter dem Lieferanten eine vollständige

Liste der von ihm während der Vertragsdauer mit Produkten belieferten Kunden, ein-

schliesslich der Angabe der erzielten Umsätze.

Der Lieferant vergütet dem Vertreter für die ihm so übertragene Kundschaft [Prozent-

angabe] des Umsatzes der letzten [Zeitraum in Monaten] vor Vertragsbeendigung.

Die Parteien können auch vereinbaren, dass keine Entschädigung für die geworbene

Kundschaft zu leisten ist, insbesondere wenn primär der Lieferant die Produktwerbung

finanziert hat. Ob ein gesetzlich zwingender Anspruch des Vertreters auf eine Kund-

schaftsentschädigung besteht, ist in der juristischen Lehre umstritten.

Ferner kann sich auch eine Regelung betreffend Unterlagen und Dokumente aufdrängen.

Der Vertreter ist verpflichtet, nach Vertragsende alle Unterlagen und Dokumente,

welche das Know-how des Lieferanten und des Produkts betreffen, dem Lieferanten

herauszugeben.

Neben dem vertraglichen Konkurrenzverbot empfiehlt sich unter Umständen auch die

Festlegung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes. Ein solches Konkurrenzver-

bot zu Lasten des Vertreters unterliegt nach schweizerischem und EU-Wettbewerbsrecht

zeitlichen Schranken.

Der Vertreter verpflichtet sich, während eines Jahres nach Vertragsbeendigung weder

direkt noch indirekt (über Erwerb, Gründung eines Unternehmens oder eine massgebli-

che Beteiligung daran) den Lieferanten im Vertragsgebiet zu konkurrenzieren.

2.3.8 Force majeure

Oft findet sich in den Vertriebsverträgen eine sogenannte Force-majeure-Klausel,

wonach die Vertragsparteien die befristete Freistellung von Rechten und Pflichten bei

höherer Gewalt regeln (beispielsweise Rohstoffknappheit, Naturkatastrophen, Krieg,

staatliche Massnahmen, Streiks und weitere Absatz- und Lieferungshindernisse, die von

den Parteien nicht zu vertreten sind).

Bei «Force majeure» wird die betroffene Vertragspartei von ihren Vertragsverpflichtungen

befreit. Die andere Vertragspartei kann in einem solchen Fall keine Entschädigungs-

ansprüche infolge höherer Gewalt geltend machen.

Hinweis.Mittels der Force-majeure-Klausel regeln

die Vertragsparteien die befristete Frei-

stellung von Rechten und Pflichten bei

höherer Gewalt.

§ 7.2

§ 7.3

§ 7.4

§ 8

Page 21: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

21

2.3.9 Schlussbestimmung

Der Schriftformvorbehalt dient der Rechtssicherheit. Aus beweisrechtlichen Gründen

empfiehlt sich bei grenzüberschreitenden Verträgen, einen solchen Vorbehalt anzubringen.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen für deren Rechtswirksamkeit

der Schriftlichkeit. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags werden alle vorgängigen

schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen unwirksam.

Bei Vertriebsverträgen gehören gewisse Anhänge üblicherweise zu den weiteren Ver-

tragsbestandteilen. In den Anhängen werden beispielsweise die Modalitäten des kauf-

rechtlichen Einzelgeschäftes geregelt (Preisbestimmungen, Preisänderungsvorbehalte,

Rabatte, Verrechnungsverbote, Mindestbestellmengen, Auslieferung, Transportregelun-

gen, Steuern usw.).

Sämtliche im Vertrag aufgeführten Anhänge bilden integrierende Bestandteile dieses

Vertrags.

Mit der sogenannten salvatorischen Klausel wird bestimmt, welche Rechtsfolgen

eintreten sollen, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam werden, sich als undurch-

führbar erweisen sollten oder vereinbarungsbedürftige Fragen nicht regeln. Die Klausel

hat den Zweck, einen solchen «mangelhaften» Vertrag, insbesondere den durch diesen

angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

Sollten Teile des Vertragswerkes nichtig oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest

des Vertrags weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen

und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte

Zweck soweit als möglich erreicht wird.

Bei den Exportverträgen besteht ein Sachverhalt mit Auslandsbezug, sodass sich die

Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die Parteien können eine Rechtswahl treffen,

da die meisten ausländischen Rechtsordnungen über ihre kollisionsrechtlichen Bestim-

mungen eine freie Rechtswahl bezüglich Schuldverträgen zulassen. Es wird empfohlen,

die Rechtswahl klar, eindeutig und schriftlich zu formulieren, zudem den Vertrag unter

schweizerisches bzw. liechtensteinisches Recht zu stellen.

Hinweis.Der Schriftformvorbehalt dient der

Rechtssicherheit.

§ 9.1

§ 9.2

§ 9.3

Page 22: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

22

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

Bezüglich der Wahl des Gerichtsstands empfiehlt es sich für das exportierende Unter-

nehmen, allfällige Rechtsstreitigkeiten in der Schweiz bzw. Liechtenstein auszutragen

(vgl. A. IV. 3.).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die

Gerichte am schweizerischen Sitz des Exporteurs in [Ort des Sitzes].

2.3.10 Anhang

Am Ende des Vertrags sind die Anhänge eingefügt. Auf die Anhänge muss im Vertrag

explizit verwiesen werden, damit sie Vertragsbestandteil werden.

I. Produktdefinitionen und -beschreibungen

II. Preisliste 2010

III. Mindestabnahmemengen

IV. Preisempfehlungen

V. Kundenstamm des Lieferanten im Vertragsgebiet

§ 9.4

§ 9.5

Page 23: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

23

Nützliche Kontakte.

Länder & Swiss Business Hubs

www.osec.ch/internet/osec/de/home/export/countries.countryList.html

Pool of Experts

www.poolofexperts.ch

Schweizerischer Anwaltsverband – Anwaltssuche

www.swisslawyers.com/de/01_anwaltssuche

Tel. +41 31 313 06 06

[email protected]

Eidgenössische Zollverwaltung – Dienststellen

www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/abfertigungshilfen/00375/02916

Kantonale Handelskammern

www.osec.ch/coc

Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit

www.arbitration-ch.org

Page 24: Juristisches Praxishandbuch - Der Vertriebsvertrag

Osec

Stampfenbachstrasse 85

Postfach 2407

CH-8021 Zürich

Telefon +41 44 365 51 51

Fax +41 44 365 52 21

[email protected]

Osec

Corso Elvezia 16

Casella postale 5399

CH-6901 Lugano

Telefono +41 91 911 51 35

Fax +41 91 911 51 39

[email protected]

Osec

Avenue d’Ouchy 47

Case postale 315

CH-1001 Lausanne

Téléphone +41 21 613 35 70

Fax +41 21 613 35 02

[email protected]

Copyright © Osec Mai 2010. Alle Rechte vorbehalten.

Unsere Hotline: 0844 811 812www.osec.ch