K · 2018-05-18 · äußert und insbesondere festgestellt, dass die Rege-lung verfassungskonform...

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Kammermitteilung Rechtsanwaltskammer Braunschweig Ausgabe 03 / 2013 Unsere neue Geschäftsstelle ab 01.01.2014 Unsere neue Geschäftsstelle ab 01.01.2014

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1Rechtsanwaltskammer September 2013

Kammermitteilung

Rechtsanwaltskammer Braunschweig

Ausgabe 03 / 2013

Unsere neue Geschäftsstelle ab 01.01.2014Unsere neue Geschäftsstelle ab 01.01.2014

KammermitteilungKammermitteilung

3Rechtsanwaltskammer September 2013

es ist vollbracht, so könnte die Überschrift meines heutigen Grußwortes lauten und zwar inzweierlei Hinsicht.

Zum einen ist noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl zum Ablauf der Legislaturperiode dasKostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten und damit auch die längst überfällige Er-höhung unserer Gebühren. Ich habe in den vergangenen Kammermitteilungen hierüber mehr-fach berichtet, so dass ich es bei dieser „Erfolgsmeldung“ belassen möchte, auch wenn nichtalle unsere Forderungen durchgesetzt werden konnten.

Der Vorstand konnte in diesem Sommer darüber hinaus aber auch ein seit langem angestrebtesVorhaben verwirklichen, den Ankauf einer Immobilie für unsere Kammergeschäftsstelle.

Die Rechtsanwaltskammer hat das Gebäude Lessingplatz 1 auf Erbbaupacht von der StiftungBraunschweigischer Kulturbesitz erworben. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein unterDenkmalschutz stehendes Fachwerkgebäude aus dem Jahre 1796. Das Gebäude wurde ur-

sprünglich als Schule für die Kinder der Offiziere der Braunschweiger Husaren errichtet. Im 2. Weltkrieg wurde es teilweisebeschädigt und der linke Teil nicht vollständig wieder aufgebaut.

Schon seit Jahrzehnten hat der Vorstand immer das Ziel verfolgt, die Geschäftsstelle der Kammer in einem eigenen und ange-messenen Gebäude unterzubringen. Dabei sollte möglichst das Gebäude nicht nur für die Rechtsanwaltskammer, sondern auchfür die Notarkammer nutzbar sein, damit in der Öffentlichkeit Rechtsanwalts- und Notarkammer Braunschweig an einemStandort präsent sind. Bislang ist dies immer gescheitert. Entweder waren die Objekte nicht geeignet oder zu teuer. Bei demErwerb einer eigenen Immobilie stand auch immer im Vordergrund dass damit langfristig eine Senkung der monatlichen Miet-belastungen verbunden sein sollte.

Das jetzt erworbene Objekt erfüllt alle Voraussetzungen. Es befindet sich in zentraler Lage. Auf dem Gelände sind Parkplätzevorhanden, so dass Sie in Zukunft auch direkt vor der Kammergeschäftsstelle parken können. Die Räumlichkeiten sind großgenug, um sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch die Notarkammer zu beherbergen. Wir haben auch die Notarkammereinbezogen. Das Interesse dort an einer Unterbringung in einem Gebäude ist durchaus vorhanden. Wir mussten als Rechtsan-waltskammer aber die Verhandlungen mit der Stiftung jetzt abschließen und zu einer Entscheidung kommen. Zu berücksichti-gen waren unsere Kündigungsfrist für die Mieträumlichkeiten und die Tatsache, dass im Gebäude noch Umbau-, Sanierungs-und Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen.

Hervorgehoben werden muss, dass die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz uns wirklich mit offenen Armen empfangenhat und an einer Nutzung des Gebäudes durch die Rechtsanwaltskammer außerordentlich interessiert war. Deshalb waren dieVerhandlungen auch unproblematisch. Wir konnten das Objekt genau untersuchen und begutachten und wir haben eine finan-zielle Lösung gefunden, die unsere monatliche Belastung gegenüber den bisherigen Mietzahlungen um rund die Hälfte redu-ziert.

Mit den Bauarbeiten ist am 01.07.2013 begonnen worden und diese sollen bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein. ImDezember 2013 soll dann die Geschäftsstelle umziehen, so dass diese sich ab dem 01.01.2014 am Lessingplatz 1 befindenwird.

Bis zum Jahresende ist also noch viel zu tun. Fast täglich sind Baubesprechungen zu führen, Verhandlungen mit den Hand-werkern, Angebote einzuholen und Entscheidungen zu treffen. An dieser Stelle bereits jetzt meinen Dank an unsere Ge-schäftsführerin Frau Boeke, die natürlich die Hauptlast trifft. Der Zeitaufwand ist schon enorm, aber zum Schluss werden wir– glaube ich – sagen können, es hat sich gelohnt.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ihr

Michael Schlüter Präsident

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

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4 Rechtsanwaltskammer September 2013

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IMPRESSUM

Herausgeber:RechtsanwaltskammerBraunschweig (V.i.s.d.P.)Bruchtorwall 1238100 BraunschweigTel.: (0531) 1 23350Fax.: (0531) 1 233566www.rak-braunschweig.deVerlag und Anzeigen:HMS GmbH & Co. KGHolunderweg 4238300 WolfenbüttelTel. 0 5331/ 85 86 6

K AMM E RM I T T E I L U N GAnzeigen:Bernd Henke

Druck:Maul Druck GmbH & Co. KGBraunschweigAuflage:2.000 ExemplareNachdruck von Anzeigen, Bei -trägen, Fotos, grafischen Ele-menten nur nach Genehmigungdurch Herausgeber oder Verlag.

Inhaltsverzeichnis:– Grußwort Seite 3

Berufsrecht:– 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am01.08.2013 in Kraft getreten Seite 5

– Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkterBerufshaftung Seite 5

Rechtsprechung:– BVerfG: Bezeichnung als „Winkeladvokat“,bzw. „Winkeladvokatur“ Seite 6

– LG Duisburg: Aufklärung über die Höheder Rechtsanwaltsvergütung Seite 6

– BGH: Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO Seite 7– LG Görlitz: Vergütungsvereinbarung per E-Mail Seite 7– BGH: Werbung mit der Angabe der Postulations-fähigkeit auch am OLG auf dem Briefkopf Seite 8

– OLG Hamm: PKH-Vorschuss für Privatgutachten Seite 8– OLG Koblenz: Erlöschen des Vergütungsanspruchsdes PKH-Anwalts bei verspäteter Anmeldung Seite 9

– LG Dortmund: Angabe der Berufshaftpflicht-versicherung im Impressum der Homepage Seite 9

– OLG Koblenz: Fristablauf auf die Sekunde Seite 9

Aktuelles:– Einführung des SEPA-Verfahrens zum 01.02.2014 Seite 10– Erhöhung der unpfändbaren Beträgenach § 850c ZPO Seite 14

– Notarstellen im Bezirk derRechtsanwaltskammer Braunschweig Seite 14

– Pressemitteilung zum HilfeportalSexueller Missbrauch Seite 15

– Mehr oder Weniger – Jährliche Statistik der BRAK Seite 16– Umfrage zur Effektivität des Rechtsschutzesgegen U-Haft Seite 16

– Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform Seite 17

Mitteilungen:– Besetzung der Fachausschüsse - Vereinbarung zurBildung gemeinsamer Fachausschüssegem. § 18 FAO Seite 19

– Neues berufsintegriertes LL.M.-Angebotder Steinbeis-Hochschule Berlin Seite 21

Bekanntmachungen:– Öffentliche Zustellungender Rechtsanwaltskammer Braunschweig Seite 23

Personalnachrichten:– Neuzulassungen Seite 24– Anderweitige Zulassungen Seite 24– Löschungen Seite 24– Neue Fachanwaltszulassungen Seite 24– Jubiläen Seite 25

Veranstaltungen:– Seminarankündigungen Seite 26– 14. Steuertag an der FH Worms Seite 27– Seminar „Stil und Etikette für Berufsanfänger“ Einleger– Praktikerseminar „Sozialrecht“ Einleger– Praktikerseminar „RVG-Reform 2013“ Einleger– Praktikerseminar „Einführung in das Rechtder Zwangsversteigerung“ Einleger

– Praktikerseminar „Bauträgerrecht“ Einleger

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5Rechtsanwaltskammer September 2013

Berufsrecht

Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Am 01.August 2013 ist nun das lang erwartete Kos-tenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten.

Auf der Internetseite der BRAK sind unter http://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-ho-norare/

neben der bisher geltenden Fassung des Rechtsan-waltsvergütungsgesetzes auch die Änderungen durchdas 2. KostRMoG sowie die neue Gebührentabelle desRVG eingestellt. Sobald die autorisierte Fassung vor-liegt, wird auch der neue Gesetzestext eingestellt wer-den.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesell-schaft mit beschränkter Berufshaftung ist am 18.07.im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am fol-genden Tag, dem 19.07.2013, in Kraft getreten.Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und an-dere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit ge-schaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf dasVermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraus-

setzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversi-cherung mit einer Mindestversicherungssumme von2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.Die BRAK hatte bereits 2011 einen Gesetzentwurfvorgelegt, dessen Vorschläge in das neue Gesetz ein-geflossen sind.

BGBl. 2013, 2386

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6 Rechtsanwaltskammer September 2013

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht:Bezeichnung als „Winkeladvokat“ bzw. „Winkeladvokatur“Das Landgericht Köln hatte in einer vielfach veröf-fentlichen Entscheidung vom 15.11.2011 (5 O344/10) die Bezeichnung eines gegnerischen Kollegenim Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahren als „Win-keladvokat“ bzw. dessen Kanzlei als „Winkeladvoka-tur“ als Schmähkritik qualifiziert und den betreffen-den Kollegen zur Unterlassung verurteilt. Das Urteilwar vom OLG Köln mit Entscheidung vom18.07.2012 (16 U 184/11), veröffentlich in MDR2012, 1440, bestätigt worden.

Es ging dabei um folgende Formulierung im Rahmeneines Zivilprozesses:„Mir persönlich erscheint es daher fragwürdig, wie esdie Rechtsanwälte … mit ihrer prozessualen Wahr-heitspflicht halten, wenn sie dem Gericht gegenübereine „Kooperation“ behaupten, wo sonst von ihnenallenthalben der Eindruck einer Sozietät zu vermittelnversucht wird.Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, einesolche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei –mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es geradegünstig ist) – als „Winkeladvokatur“ zu apostrophie-ren.“

Das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Ent-

scheidungen nun aufgehoben und die Sache zur erneu-ten Entscheidung zum LG Köln zurückverwiesen. Zutreffend sei zwar grds. die Entscheidung des OLG,dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das all-gemeine Persönlichkeitsrecht des so Bezeichneteneingegriffen werde. Das Oberlandesgericht räumedem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägersaber ein übermäßiges Gewicht ein, in dem es schon inder internen Verwendung eines ehrenrührigen Be-griffs, zunächst nur gegenüber der Rechtsanwalts-kammer und später im Rahmen eines Zivilprozesses,den Grund für ein Überwiegen seiner grundrechtlichgeschützten Interessen sieht. Das Oberlandesgerichthabe nicht hinreichend in seine Erwägungen einge-stellt, dass der Vorwurf des „Winkeladvokaten“ nureine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in derberuflichen Ehre bedeutet und den Kläger damit ledig-lich in seiner Sozialsphäre betreffe, zumal der Be-schwerdeführer sich wörtlich allein auf die Kanzleiund nicht auf die Person bezogen und den Begriff„Winkeladvokatur“ in Anführungszeichen gesetzthabe.

BVerfG vom 02.07.2013 – 1 BvR 175/12 zu findenunter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ent-scheidungen/rk20130702 1bvr175112.html

LG Duisburg:Aufklärung über die Höhe der RechtsanwaltsvergütungEin Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben ver-pflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraus-sichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenndiese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlassbzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung auf-grund einer urheberrechtlichen Abmahnung) wirt-schaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten deranwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 €) in einemkrassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirt-

schaftlichen Vorteil (hier: bestenfalls 750,00 €) stehen(Anschluss BGH, NJW 2007, 2332).Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226,00€ bis 2.600,00 €) stellt keine ausreichende Aufklärungdar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts dieHöhe der Vergütung aufgrund einer Vergütungsverein-barung bereits feststeht.

LG Duisburg vom 12.10.2012 – 7 S 51/12

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7Rechtsanwaltskammer September 2013

BGH: Die Gewichtungsregelungdes § 5 Abs. 4 FAO ist verfassungskonformIn einer Entscheidung vom 08.04.2013 hat der BGHsich zur Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ge-äußert und insbesondere festgestellt, dass die Rege-lung verfassungskonform ist. Die Leitsätze lauten wiefolgt:a) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO istkeine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichteFall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Hö-hergewichtung angezeigt ist.

b)§ 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dassder Erwerb besonderer praktischer Erfahrungenschon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fall-zahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweili-gen Fachgebietes belegt ist; soll hiervon abgewi-chen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vor-liegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulas-sen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb derBandbreite eines durchschnittlichen Falles liegt.

c) Eine – auch erhebliche – Mindergewichtung ist vor-zunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinan-der verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesent-lichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt

oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (imAnschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009 –AnwZ (B) 48/08, FamRZ, 2009, 1320 , Rn. 21,30f.).

d)Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer überdie Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher-oder Mindergewichtung rechtlich gebunden undunterliegt einschließlich der ihr vorausgehendenWürdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsichtgrundsätzlich uneingeschränkt der richterlichenNachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüssevom 18. November 1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW1997, 1307; vom 23. September 2002 – AnwZ (B)40/01, NJW 2003, 741).

e) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO stehtmit den verfassungsrechtlichen Anforderungen imEinklang.

BGH, Urteil vom 8. April 2013 – AnwZ (BrfG) 54/11– AGH Celle

LG Görlitz: Vergütungsvereinbarung per E-Mail wirksam

Nach einem Urteil des LG Görlitz vom 01.03.2013kann eine Vergütungsvereinbarung auch zulässiger-weise per E-Mail abgeschlossen werden. Es genügefür die in § 3a RVG vorgesehene Textform eine aufelektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare

Erklärung. Erforderlich sei für die Textform darüberhinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärungkenntlich sei.

LG Görlitz, Urteil vom 01.03.2013 – 1 S 51/12

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8 Rechtsanwaltskammer September 2013

BGH: Werbung mit der Angabe der Postulationsfähigkeit auch amOLG auf dem BriefkopfDer BGH hat mit Urteil vom 20.02.2013 entschieden,dass ein Rechtsanwalt, dem vor dem 01. Juni 2007 einegesonderte Zulassung zum OLG erteilt worden ist und erhierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Brief-kopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach§ 5 Abs. 1 UWG verstößt, solange der Umstand, dass esfür die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerich-ten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die ange-sprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeitdarstellt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verwendungdes in Rede stehenden Zusatzes im Briefkopf sei irre-führend und daher gem. § 5 Abs. 1 UWG zu verbieten,halte einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. DasBerufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dassder Beklagte mit einer Selbstverständlichkeit werbe unddadurch beim angesprochenen Verkehr den unzutreffen-den Eindruck hervorrufe, es sei etwas Besonderes, nichtnur bei den Land- und Amtsgerichten, sondern auchbeim Oberlandesgericht auftreten zu dürfen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es denpotentiellen Mandanten, die der Beklagte mit den Anga-ben auf seinem Briefkopf anspricht, durchweg bekanntist, dass heute jeder Rechtsanwalt an allen Oberlandes-gerichten postulationsfähig ist. Die Beschränkung derPostulationsfähigkeit an den Oberlandesgerichten habesich erst im Jahre 2002 gelockert; erst im Jahre 2007 seisie vollständig entfallen. Die wechselvolle Geschichte

werde – davon sei auszugehen – den wenigsten bekanntsein, die einen Rechtsanwalt mandatieren wollen. Fürdie Teile des Verkehrs, die nicht ständig Rechtsstreitig-keiten führen, sei es deshalb keineswegs selbstverständ-lich, dass ein mit einer landgerichtlichen Vertretung be-auftragter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Ober-landesgericht vertreten könne. Das gelte besonders inden Bundesländern, in denen bis 2002 die Singularzulas-sung galt und in denen zwischen den Instanzen daherstets ein Anwaltswechsel erforderlich war. Am selben Tag war das OLG Bremen dem gegenüber ineinem Beschluss bei der Verwendung des Zusatzes „Zu-lassung OLG, LG, AG …“ im Impressum einer Home-page von einer Irreführung ausgegangen. Es werde derunzutreffende Eindruck erweckt, der Rechtsanwalt ver-füge, jedenfalls in Bremen, gegenüber anderen Anwältenaufgrund der Zulassung an den ausdrücklich angeführtenGerichten über eine besondere Stellung oder Qualifika-tion. Die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit vonhinreichender wettbewerblicher Relevanz sei geeignet,bei den Rechtssuchenden, potentiellen Mandanten denEindruck zu erwecken, der Rechtsanwalt sei aufgrundseiner Zulassung vor diesen Gerichten gegenüber aus-wärtigen Rechtsanwälten zu einer Vertretung besser ge-eignet, OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2013 – 2 U5/13).

BGH, Urteil vom 20.02.2013 – 1 ZR 146/12

OLG Hamm: PKH-Vorschuss für Privatgutachten

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom14.05.2013 - 25 W 94/13 - zählen zu der Vergütung ei-nes PKH-Anwalts auch Auslagen, soweit sie zur sach-gemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlichsind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für diesachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens.Dem beigeordneten Rechtsanwalt sei für derartigeAuslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vor-schuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren. In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgut-achten sei die Erstattungsfähigkeit entsprechenderAufwendungen insoweit eingeschränkt, dass es Sachedes Gerichts sei, Beweiserhebungen durch Einholungvon Sachverständigengutachten durchzuführen. DieRechtsprechung habe die Erstattungsfähigkeit pro-

zessbegleitender Privatgutachten aber dann bejaht,wenn es darum gehe, ein gerichtliches Gutachten zuüberprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüt-tern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung einesSachverständigen angewiesen sei, um ihrer Darle-gungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffeabzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentre-ten zu können. Der Kläger hatte in dem zugrundeliegenden Fall einPrivatgutachten eingeholt, um das Gutachten des ge-richtlichen Sachverständigen überprüfen zu können.In diesem Fall war demnach dem PKH-Anwalt einVorschuss nach § 47 RVG zu gewähren.

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 25 W 94/13

OLG Koblenz: Fristablauf auf die Sekunde

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seiner Entschei-dung festgestellt, dass für den Fall, dass der Ablauf einerFrist vor Gericht droht, eine Sekunde entscheidend seinkann. Geht der Schriftsatz eines Rechtsanwalts in einemZivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetztenFrist um 0:00 Uhr des Folgetages per Fax ein, so ist dieFrist abgelaufen und gilt als versäumt. Auch wenn derRechtsanwalt die Faxübermittlung um 23:59 Uhr begon-nen, diese aber im vollem Umfang erst frühestens 0:00Uhr das Gericht erreicht hat, ist das Schreiben nichtfristgerecht bei Gericht eingegangen. Maßgeblich ist da-bei nicht der spätere Ausdruck des Faxes, sondern dievollständige Übermittlung und Speicherung der Sende-daten im Empfangsgerät des Gerichts. Wenn die Fristzur Begründung des Rechtsmittels in dieser Weise nichteingehalten wird, ist die Berufung nach der gesetzlichenVorgabe insgesamt unzulässig.

Im vorliegenden Fall hatte auch der Antrag des Klägersauf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand keinenErfolg. Zwar darf ein Anwalt die ihm eingeräumte Fristim Zivilprozess voll ausschöpfen, für den Fall einer sehrspäten Einreichung des fristgebunden Schriftsatzes musser aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewähltenÜbertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf beiGericht eingeht. Im zu entscheidenden Fall hätte der An-walt so früh mit der Übermittlung des Faxes beginnenmüssen, dass unter normalen Umständen mit einem voll-ständigen Eingang der Berufungsbegründung bis 23:59Uhr und 59 Sekunden hätte gerechnet werden müssen.Davon konnte bei einem Start der Übermittlung erst kurzvor Mitternacht aber nicht ausgegangen werden.

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013 – 12 U1437/12

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9Rechtsanwaltskammer September 2013

OLG Koblenz: Erlöschen des Vergütungsanspruchsdes PKH-Anwalts bei verspäteter AnmeldungGem. § 55 Abs. 6 RVG erlöschen die Ansprüche desRechtsanwalts auf aus der Staatskasse zu zahlendeVergütungen, wenn der Rechtspfleger den Anwalt auf-gefordert hat, innerhalb einer Frist seinen Antrag aufVergütungsfestsetzung einzureichen und diese Fristnicht eingehalten wurde.Das OLG Koblenz hat nun in einem Beschluss vom07.08.2012 entschieden, dass die Aufforderung nach §55 Abs. 6 S. 1 RVG lediglich vorbereitenden Charak-

ter habe. Die mit der Fristsetzung verbundene, ge-richtliche Aufforderung an einen PKH-Anwalt, einenVergütungsantrag einzureichen, sei daher auch dannverbindlich, wenn die Festsetzung zum Zeitpunkt derAufforderung mangels Abschlusses des Verfahrensnoch nicht zulässig war.

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.08.2012 - 14 W423/12

LG Dortmund: Angabeder Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der HomepageDas Landgericht Dortmund hat am 26.03.2013 entschie-den, dass Rechtsanwälte, die im Rahmen ihres Internet-auftritts keine Angaben zu ihrer Berufshaftpflichtversi-cherung machen, nicht gegen wettbewerbsrechtlicheVorschriften verstoßen.Zwar müsse ein Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs.1 Nr. 11 DL-InfoV grundsätzlich vor Abschluss einesschriftlichen Vertrages bzw. der Erbringung der Dienst-leistung u. a. Angaben zu einer Berufshaftpflichtversi-cherung - insbesondere den Namen und die Anschriftdes Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereichder Versicherung - machen, § 2 Abs. 2 DL-InfoV räumejedoch dem Dienstleistungserbringer vier alternativeund gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung dieser

Verpflichtung ein. Dazu zähle bspw. auch ein Aushangim Geschäftslokal oder eine im Wartezimmer ausgelegteKanzleibroschüre.Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Rechts-anwalt seine anwaltlichen Dienstleistungen auch imInternet erbringen würde. Dann müssten die entspre-chenden Informationen vor einem Vertragsschluss odervor der Dienstleistungserbringung den Dienstleistungs-empfänger im Internet zur Kenntnis gebracht werden. Imhier vorliegenden Fall diente der Internetauftritt aus-schließlich der Mandanteninformation und -akquise.

LG Dortmund, Entscheidung vom 26.03.2013 – 3 O102/13

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10 Rechtsanwaltskammer September 2013

Aktuelles

Das SEPA-Verfahren

Die Abkürzung SEPA steht für Single Euro PaymentsArea (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). DieVerordnung zum SEPA-Verfahren trat bereits zum31.März 2012 in Kraft.

Durch die SEPA-Verordnung wird die Harmonisie-rung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumsfür Lastschriften und Überweisungen vollendet. Imgesamten Geltungsbereich sind dadurch Überweisun-gen und Lastschriften zu einheitlichen Bedingungenmöglich, ohne Mehrkosten oder –aufwand. Eine euro-paweite Gutschrift erfolgt innerhalb eines Tages.Unternehmen wie auch Privatpersonen können durchden einheitlichen Eurozahlungsverkehrsraums sowohlihre Kontoführung als auch das Cash Management imgesamten europäischen Wirtschaftsraum effizient, si-cher und einheitlich steuern.

Seit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung bis zum 1.Fe-bruar 2014 befinden sich die betroffenen Länder nochin einer Übergangszeit, in der beide Arten der Ab-wicklung (nationale und internationale gemäß der

SEPA-Verordnung) von Lastschriften und Überwei-sungen möglich sind. Ab dem 1. Februar 2014 gilt nurnoch das SEPA-Verfahren. Nationale Lastschrift- undÜberweisungsverfahren werden dann vom europäischeinheitlichen SEPA-Verfahren abgelöst. Neben deneuropäischen Ländern gilt das SEPA-Verfahren auchfür Island, Liechtenstein und Norwegen, die Schweizund Monaco.

Bargeldlose Zahlungen sind dann nur noch über dieSEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift mög-lich.

Um eine internationale Kontoerkennung zu ermög-lichen, wird statt der gewohnten nationalen Konto-nummer die sogenannte IBAN verwendet. IBAN be-deutet International Bank Account Number und ist be-reits auf den normalen Kontoauszügen integriert.

Auch die Herleitung der IBAN vermag für deutscheKontoinhaber nachvollziehbar zu sein:

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11Rechtsanwaltskammer September 2013

Die genaue rechtliche Gestaltung und Ausführungs-vorschriften der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschriften sind in den europäischen Regelwerkendes European Payments Council, den so genanntenRulebooks festgelegt. Hier werden die Vorschriften,Praktiken und Standards sowie die Rechte und Pflich-ten der am Verfahren beteiligten Zahlungsdienstleistervereinbart. Die europäischen Regelwerke werden vomEuropean Payments Council beschlossen. Er ist dasEntscheidungs- und Koordinierungsgremium der eu-ropäischen Kreditwirtschaft für SEPA-Zahlverfahren.Jeder Zahlungsdienstleister, der SEPA-Verfahren an-bieten möchte, muss die europäischen Regelwerkedurch Beitritt anerkennen (Adherence Agreement).

Ergänzend dazu wird es in Deutschland ein deutschesSEPA-Begleitgesetz geben. Dies sollte ursprünglichim April 2013 in Kraft treten. Bisher existiert aller-dings nur ein konkreter Gesetzentwurf. In diesemheißt es: …„Das SEPA-Begleitgesetz ergänzt die nichtabschließenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.260/2012 und macht übergangsweise von den obendargestellten Regelungsoptionen Gebrauch. Dazuwerden das Kreditwesengesetz (KWG), das Gesetzüber die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten(ZAG), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), dieVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse derKreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute so-wie die darüber zu erstellenden Berichte (PrüfbV) unddie Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsseder Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellen-den Berichte (ZahlPrüfbV) entsprechend geändert.Zudem werden mit dem SEPA-Begleitgesetz die ein-schlägigen bundesgesetzlichen Regelungen insoweitangepasst, als dass sie zukünftig die unionsweite Er-reichbarkeit von Zahlungskonten ermöglichen. Auchwerden die Änderungen der Verordnung (EG) Nr.924/2009 mit dem Begleitgesetz nachvollzogen.“…

Entsprechende Gesetzesänderungen in weiteren Ge-setzen werden folglich im Rahmen der Harmonisie-rung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumsinvolviert, nicht zuletzt um eine optimale Planungssi-cherheit aller Beteiligten zu erreichen.

Das SEPA-Begleitgesetz ermöglicht esVerbraucher/innen in Deutschland auch, die ihnen ver-trauten Nummer (Kontonummer und Bankleitzahl)zwei Jahre länger, nämlich bis zum 1. Februar 2016 zubenutzen. Die Konvertierung in das international gül-tige SEPA-Format kann bis dahin ohne Zusatzkosten

vom Zahlungsdienstleister übernommen werden. Glei-ches gilt für das Elektronische Lastschriftverfahren.Da es sich dabei allerdings um eine fakultative Leis-tung des Finanzdienstleisters handelt, sollte im Einzel-fall konkret hinterfragt werden, ob eine solche Kon-vertierung möglich ist oder nicht.

Was ist neu im Rahmen der SEPA-Überweisung?Die SEPA-Überweisung gilt für Euro-Überweisungenin Deutschland und in bzw. aus den anderen Teilneh-merstaaten. Überweisungen in andere Länder als dieTeilnehmerländer oder in anderen Währungen als Eurobleiben von den Neuerungen des SEPA-Verfahrens un-berührt.

Statt der Bankleitzahl und der Kontonummer sindIBAN und BIC zu verwenden. Bei beleglos erteiltenAufträgen ist das SEPA-Datenformat zu verwenden.Die Verwendungszweck-Angaben des Auftragsstellerswerden dem Empfänger ungekürzt bis zu 140 Zeichenübermittelt (bisher 378 Zeichen im nationalen Über-weisungsverfahren).

Was ist neu im SEPA-Lastschriftverfahren?Durch das SEPA-Verfahren soll außerdem der Ver-braucherschutz erhöht werden. Der Zahler muss nunvom Zahlungsempfänger mindestens 14 Kalendertagevor Fälligkeit, sofern mit dem Zahler keine andereFrist vereinbart wurde (z.B. über eine Regelung in denAGBs), sprich 14 Kalendertage vor einer Kontobelas-tung, informiert werden. Diese Vorabinformation wirdauch als Pre-Notification bezeichnet. Zu beachten ist,dass diese Vorabinformation bereits in der Rechnungenthalten sein kann und somit keine weitere Pre-Noti-fication vor Kontobelastung von Nöten ist! Sie istfolglich nicht formgebunden.

Im Rahmen des SEPA-Verfahrens müssen sogenannteMandate zur Legitimation eines Zahlungsauftragesseitens des Kreditinstituts vom Zahler eingeholt wer-den. Das Mandat ist sowohl eine ausdrückliche, förm-liche Zustimmung zum Transfer gewisser Gelder, beidem sowohl Zahlungsempfänger als auch der Betragexplizit beziffert sind, als auch der Auftrag an den ei-genen Zahlungsdienstleister zur Einlösung der Zah-lung. Ob bei einer Änderung des relevanten Betragesein neues Mandat eingeholt werden muss oder nicht,hängt von den Inkassovereinbarungen zwischen Zah-lungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister ab.Tendenziell ist es eher zu verneinen.

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12 Rechtsanwaltskammer September 2013

Das Mandat kann jederzeit durch den Zahlungspflich-tigen gegenüber dem Zahlungsempfänger widerrufenwerden. Die maximale Gültigkeit eines Mandats be-trägt 36 Monate ab der letzten Nutzung.

Pflichtbestandteile des SEPA-Lastschriftmandats• Name und Adresse des Zahlungsempfängers • Gläubiger-Identifikationsnummer und individuellvergebene Mandatsreferenz: Diese bezeichnen dasjeweilige Mandat eindeutig. Die Mandatsreferenzkann im Mandat enthalten sein oder dem Zahlungs-pflichtigen nachträglich bekannt gegeben werden. • Mandatstext für den Lastschrifteinzug und Anwei-sung zur Einlösung: in deutscher Sprache bei inner-deutschem Mandat; in Landessprache und vorzugs-weise in Englisch bei grenzüberschreitendem Last-schrifteinzug. • Rückgabefristen • Name und Adresse des Zahlungspflichtigen • Bankverbindung (IBAN und BIC) des Zahlungs-pflichtigen • Datum der Mandatsunterzeichung • Unterschrift des Zahlungspflichtigen

Diese Inkassovereinbarungen sind auch maßgeblichfür die Form der Mandatserteilung, sowie der etwai-gen Modifikation bereits erteilter Mandate. Eine Man-datsänderung ist nicht möglich, wenn sich die Identitätdes Zahlungsempfängers verändert; dies erfordert stetsdie Erteilung eines neuen Mandats. Mandatsmodifika-tionen jeglicher Art bedürfen der Schrift- bzw. Text-form. Dies vereinfacht für den Zahlungsempfängerden Nachweis, dass ein gültiges Mandat vorliegt.

Ein Mandat kann entweder für eine einmalige oder fürsich wiederholende Zahlungen erteilt werden.

Der Gläubiger ist verpflichtet, das erteilte SEPA-Last-schriftmandat - einschließlich Änderungen - in der ge-setzlich vorgegebenen Form aufzubewahren (z.B. istunter den Vorgaben von § 257 HGB und § 147 AOeine Aufbewahrung auf Bild- oder sonstigen Datenträ-gern möglich, d.h. Aufbewahrung nicht zwingend imOriginal erforderlich). Das Mandat muss nach dem Er-löschen noch für einen Zeitraum von mindestens 14Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letz-ten eingezogenen Lastschrift, aufbewahrt werden.

Bei einem bereits existierenden Abbuchungsauftragmuss spätestens zur endgültigen Umstellung am 1. Fe-bruar 2014 ein neues SEPA-Mandat eingeholt werden,

um weitere Abbuchungen gewährleisten zu können.

Für eine bereits existierende Einzugsermächtigungmuss kein neues SEPA-Lastschriftmandat eingeholtwerden. Allerdings ist zu beachten, dass der Last-schrifteinreicher den Zahler vor dem ersten SEPA-Ba-sislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug perEinzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug perSEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Text-form zu unterrichten hat.

Die Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Iden-tifier ) identifiziert kontenunabhängig und internatio-nal eindeutig den formell Einziehenden. Eine zwin-gende Kongruenz mit dem materiell Berechtigten liegtallerdings nicht vor.

Bei SEPA-Lastschriften unterscheidet man zwischenSEPA-Basislastschriften (Direct Debit Core) und

KammermitteilungKammermitteilung

13Rechtsanwaltskammer September 2013

SEPA-Firmenlastschriften. SEPA-Basislastschriftensind der ehemaligen Einzugsermächtigung recht ähn-lich und sind für Verbraucher gemäß §13 BGB vorge-sehen. SEPA-Firmenlastschriften sind nur für Firmen,nicht für Verbraucher möglich. Sie ist dem ehemaligenAbbuchungsauftrag ähnlich.

Eine SEPA-Basislastschrift, sprich eine autorisierteLastschrift, kann innerhalb von acht Wochen (bisher 6Wochen) nach Belastung an den Einreicher zurückge-geben werden, das bedeutet, dass eine Kontobelastungin entsprechender Höhe rückgängig gemacht wird.

Ein mandatsloser Lastschrifteinzug und somit eineLastschrift ohne Autorisierung, kann vom Zahlerinnerhalb eines Zeitraums von 13 Monaten nach Kon-tobelastung rückgängig gemacht werden.

SEPA-Firmenlastschriften sind von der Möglichkeitder Rückgabe einer Lastschrift ausgeschlossen. Hiermuss der Zahlungsdienstleister bereits vorher dieMandatsdaten und die beabsichtigte Belastung desKontos des Zahlers auf Deckungsgleichheit kontrollie-ren.

Gläubiger, die das SEPA-Lastschriftverfahren nutzenwollen, benötigen eine Gläubiger-ID. Die Beantra-gung ist nur über die Internetseite der DeutschenBundesbank möglich (www.glaeubiger-id.bundes-bank.de). Anwälte sollten an die Umstellung ihrerBriefköpfe denken. Wo bisher Kontonummer undBankleitzahl standen, sollten zukünftig auch IBANund BIC-Nummer stehen. Bestehende Hard- und Soft-ware muss aktualisiert werden, damit das speicherin-tensive XML-Datenformat verarbeitet werden kann.

Rechtsanwältin Sabine Kleinke, Braunschweig

KammermitteilungKammermitteilung

14 Rechtsanwaltskammer September 2013

Erhöhung der unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO

Seit dem 01. Juli 2013 haben sich die unpfändbarenBeträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie 850fAbs. 3 und 2 ZPO erhöht. So ist z.B. der Freibetrag fürAlleinstehende von 1.028,89 EUR auf 1.054,04 EUR

monatlich erhöht worden.

Bekanntmachung: BGBl I 2013, 710 ff.

Notarstellen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Braunschweig

In der Juli-Ausgabe der Nds. Rechtspflege wurdenfolgende Notarstellen ausgeschrieben:

Landgerichtsbezirk Braunschweig:3 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Braunschweig3 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Salzgitter1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Seesen1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Wolfsburg

Landgerichtsbezirk Göttingen1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Duderstadt2 Stellen im Bezirk des Amtsgerichts Göttingen1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Hann. Münden1 Stelle im Bezirk des Amtsgerichts Herzberg

Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 31.10.2013.

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KammermitteilungKammermitteilung

15Rechtsanwaltskammer September 2013

Missbrauchsbeauftragter startet Hilfeportal Sexueller Missbrauch:www.hilfeportal-missbrauch.deEin neues Online-Angebot bietet von sexueller Ge-walt Betroffenen, Angehörigen und FachkräftenInformationen zu Beratung, Hilfen und Fragen derPrävention. Eine Datenbank unterstützt bundes-weit die Suche nach spezialisierten Beratungs- undHilfsangeboten vor Ort.

Berlin, 17. Juni 2013. Die Einrichtung eines Hilfepor-tals war eine zentrale Empfehlung des Runden Tisches„Sexueller Kindesmissbrauch“, mit dessen Umset-zung der Unabhängige Beauftragte für Fragen dessexuellen Kindesmissbrauchs, Johannes-WilhelmRörig, beauftragt wurde. Das Hilfeportal ist spezi-fisch auf die Thematik des sexuellen Kindesmiss-brauchs ausgerichtet und übernimmt eine Lotsenfunk-tion für das gesamte Bundesgebiet.

„Es ist wichtig, dass Betroffene schnell eine guteOrientierung, passgenaue Hilfen sowie Beratung undUnterstützung finden“, sagt Rörig zum Start, „das Hil-feportal ersetzt aber nicht die professionelle Beratungund Hilfestellung vor Ort.“

Das Hilfeportal richtet sich an erwachsene Betroffeneund Jugendliche sowie an Angehörige, das sozialeUmfeld und Fachkräfte. Es wendet sich nicht explizitan Kinder, verweist aber auf entsprechende Angebotefür Mädchen und Jungen.

In der Datenbank finden sich folgende Kontakte: • Beratungsstellen (Fachberatungsstellen, allgemeineFamilien-, Erziehungs- und Lebensberatungsstel-len)

• Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten • Ärztinnen und Ärzte • Traumaambulanzen und Fachkliniken • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Opferan-wältinnen und Opferanwälte)

• Telefonische Hilfsangebote • Online-Angebote • Krisendienste (auch Kinder- und Jugendnotdienste) • Jugendämter

„Beratungsstellen sind oft der erste wichtige Kontaktfür Betroffene und bedürfen nach wie vor einer besse-ren personellen und finanziellen Absicherung sowieeines weiteren Ausbaus“, betont Rörig. „Wenn derUnterstützungs- und Hilfebedarf durch Beratungsan-gebote vor Ort nicht gedeckt werden kann, kommenwir auf dem Weg zur wirksamen Bekämpfung sexuel-len Kindesmissbrauchs keinen Schritt weiter. Hierbleiben die Länder und Kommunen weiterhin in derPflicht.“

Das Hilfeportal wurde vom Unabhängigen Beauftrag-ten mit Unterstützung des Bundesministeriums für Fa-milie, Senioren, Frauen und Jugend realisiert. Die in-haltliche und redaktionelle Entwicklung bzw. Konzep-tion des Portals erfolgte unter Einbindung weitererBundesministerien (BMG, BMAS, BMJ) sowie vonBetroffenen, Fachberatungsstellen, der Selbstverwal-tung im Gesundheitssystem (Bundespsychotherapeu-tenkammer, Kassenärztliche Bundesvereinigung,GKV Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesell-schaft, Bundesärztekammer), Deutsche Gesellschaftflur Prävention und Intervention (DGfPI), DeutscherAnwalt Verein (DAV), Polizeiliche Kriminalpräven-tion der Länder und des Bundes, WEISSER RING undweiteren Partnerinnen und Partnern.

Hilfeportal Sexueller Missbrauch: www.hilfeportal-missbrauch. de

KammermitteilungKammermitteilung

16 Rechtsanwaltskammer September 2013

Mehr und Weniger -Jährliche Statistik der BundesrechtsanwaltskammerDie Zahl der in der Bundesrepublik zugelassenenRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist auch imvergangenen Jahr erneut nur leicht angestiegen. DieAnwaltschaft verzeichnete mit einem Zuwachs von1,57 % die seit 1967 geringste Steigerungsrate. ZumVergleich: 2002 betrug die Steigerung noch knapp 6%.Zum 01.01.2013 hatten die Rechtsanwaltskammerninsgesamt 161.821 Mitglieder, davon 160.880 Rechts-anwälte, 290 Rechtsbeistände, 586 RA-GmbHs und25 RA-AGs. Die höchste Mitgliederzahl hat weiterhindie Rechtsanwaltskammer München mit 20.520, ge-folgt von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt mit17.912 und der Rechtsanwaltskammer Hamm mit13.791 Mitgliedern. Den höchsten Mitgliederzuwachsverzeichnete die Rechtsanwaltskammer Berlin mit2,52 %. Rückläufig ist dagegen die Zahl der Mitglie-der in der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg Vor-pommern (-0,81 %) und in der RechtsanwaltskammerZweibrücken (-0,14 %).Weiter angestiegen ist der Anteil der Rechtsanwältin-nen. Während 1970 noch weniger als fünf Prozent der

Anwaltschaft weiblich war, hat sich dieser Anteilzwischenzeitlich auf über 33 % erhöht.Überwiegende Organisationsform ist die Gesellschaftbürgerlichen Rechts (Sozietät). Bei der Rechtsanwalts-GmbH war zum 01.01 .2013 ein Anstieg um 9,53 %auf nunmehr 586 RechtsanwaltsGmbHs zu verzeich-nen. Darüber hinaus wurden auch 25 Rechtsanwalt-saktiengesellschaften gemeldet. Die Anzahl der Part-nerschaftsgesellschaften stieg um 6,44 % auf 3.224.Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stiegauf 46.723. Größter Beliebtheit erfreute sich weiterhindie Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht, gefolgt von derFachanwaltschaft für Familienrecht. Insgesamt dürfensich mittlerweile mehr als 23 % aller Rechtsanwältin-nen und Rechtsanwälte als Fachanwältin beziehungs-weise Fachanwalt bezeichnen.

Weiterführende Informationen zu allen Zahlen/Statis-tiken der deutschen Anwaltschaft: http://www. brak. de/fuer-iournalisten/zahlen-zur-an-waltschaft/

Umfrage zur Effektivitätdes Rechtsschutzes gegen UntersuchungshaftIm Rahmen eines Promotionsvorhabens von FrauRechtsanwältin Iris-Maria Killinger (Fachanwältin fürStrafrecht) ist eine Umfrage bezgl. der Effektivitätdes Rechtsschutzes gegen Untersuchungshaft onli-ne gestellt, die sich an in Deutschland tätige Strafver-teidiger richtet. Das Vorhaben wird betreut von Prof. Dr. Rönnau, Bu-cerius Law School, Hamburg.

Ein Ziel der Arbeit ist es, herauszufinden, wie oft undmit welchem Erfolg gegen Untersuchungshaft vertei-digt wird; ein weiteres Ziel ist es herauszufinden, wa-rum von bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten keinGebrauch gemacht wird.

Unter folgendem Link finden Sie die Umfrage:http://umfrage.voycer.de/umfrage?sid=15324

KammermitteilungKammermitteilung

17Rechtsanwaltskammer September 2013

Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform

Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zurStärkung der Gläubigerrechte (zweite Stufe der Re-form des Insolvenzrechts) beschlossen.

Durch das neue Gesetz soll eine Restschuldbefreiungin nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren bereitsnach drei Jahren - und nicht wie bisher nach sechs Jah-ren - ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass derSchuldner innerhalb dieses Zeitraums mind. 35 % derGläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskos-ten begleicht.

Zudem wird durch das Gesetz das Insolvenzplanver-fahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. Dadurchsoll eine weitere Möglichkeit zur vorzeitigen Ent-schuldung eröffnet werden unabhängig von einer ge-setzlich festgelegten Quote oder einer bestimmtenVerfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ih-ren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschul-dung individuell erarbeiten können. Diese Möglich-keit soll auch für Verbraucherinsolvenzverfahren gel-ten, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden.

KammermitteilungKammermitteilung

19Rechtsanwaltskammer September 2013

Mitteilungen

Besetzung der Fachausschüsse

Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse fürBau- und Architektenrecht, Verkehrsrecht und Miet-und Wohnungseigentumsrecht endete mit Ablauf des30.06.2013. Herr Rechtsanwalt Sturm aus Göttingenscheidet im Fachausschuss für Verkehrsrecht als stell-vertretendes Mitglied aus. Für ihn wird Herr Rechts-anwalt Nikolai Sobirey aus Göttingen neues stellver-tretendes Mitglied.. Der Fachausschuss Miet- undWohnungseigentumsrecht ist nunmehr wieder mitHerr Rechtsanwalt Dr. Dirk Winkler aus Braun-schweig besetzt. Zusätzlich ist Herr Rechtsanwalt An-dreas Heise aus Göttingen stellvertretendes Mitgliedim Ausschuss für Miet-und Wohnungseigentum ge-worden, aufgrund des Ausscheidens des Kollegen Ku-kowski, Braunschweig, während der letzten Amtszeit.

Im Fachausschuss Bau- und Architektenrecht stehenalle bisherigen Mitglieder auch für eine neue Amtszeitwieder zur Verfügung.

Die genannten 3 Ausschüsse sind seit 01.07.2013 wiefolgt besetzt:

Fachausschuss Bau- und Architektenrecht Ordentliche MitgliederRA Michael Stern, BraunschweigRA Hauke-Christian Franke, HelmstedtRA Hans-Peter Gebhardt, Northeim

Stellvertretendes MitgliedRA Dr. Matthias Reichart, Göttingen

Fachausschuss für VerkehrsrechtOrdentliche MitgliederRA Dieter Simon, HelmstedtRA Robert Lienau, BraunschweigRAin Alexandra Gorazdza, Braunschweig

Stellvertretende MitgliederRA Michael Albrecht, WolfsburgRA Nikolai Sobirey, Göttingen

Fachausschuss für Miet- und Wohnungseig-entumsrechtOrdentliche MitgliederRAin Angelika Meier, BraunschweigRA Dr. Dieter Hildebrandt, GöttingenRA Dr. Dirk Winkler, BraunschweigRA Ulrich Pilz, Braunschweig

Stellvertretendes MitgliedRA Andreas Heise, Göttingen

Neu gebildet wurde der Fachausschuss für Medizin-recht allein für die Kammer Braunschweig seit dem01.07.2013. Der bisherige Ausschuss wurde zusam-men mit den Kammern Celle und Oldenburg geführt.Für eine Amtszeit von 4 Jahren wurden für den neu ge-bildeten Ausschuss folgende Mitglieder gewählt:

Fachausschuss MedizinrechtOrdentliche Mitglieder RA Dr. Oliver Nowak, BraunschweigRA Reiner Weber, GöttingenRA Dr. Steffen Ullrich, Braunschweig

Stellvertretende MitgliederRA Dr. Frank Oettler, GöttingenRA Wolfgang Riepe, Braunschweig

Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse fürFamilienrecht und Strafrecht endet am 01.01.2014.Eine Neubesetzung der Ausschüsse wird zum01.01.2014 erfolgen. Die Ausschüsse sind derzeit wiefolgt besetzt:

FamilienrechtOrdentliche MitgliederRAin Gesine Eckels, BraunschweigRAin Doris Quade, GöttingenRA Hans-Dieter Keller, SalzgitterRA Ralf-Dieter Lins, Salzgitter

Stellvertretende MitgliederRAin Gabriele Thiele, BraunschweigRAin Elvira Schulz-Kühne, Goslar

KammermitteilungKammermitteilung

20 Rechtsanwaltskammer September 2013

StrafrechtOrdentliche MitgliederRA Dietmar Wölker, Schöppenstedt RA Michael Jocksch, BraunschweigRA Michael Ebeling, Braunschweig

Stellvertretende MitgliederRA Olaf Wiesemann, NortheimRA Michael Hoppe, Braunschweig

Die Rechtsanwaltskammer Braunschweig verfügtnoch über einen weiteren eigenen Fachausschuss imBereich des Bank- und Kapitalmarktrechts. Die Amts-zeit dauert noch bis zum 31.12.2015. Der Ausschussist wie folgt besetzt:

Fachausschuss Bank- und Kapitalmarkt-rechtOrdentliche MitgliederRA Prof. Dr. Klaus Bröker, Göttingen RA Dr. Christof W. Klinke, BraunschweigRA Dr. Jürgen Machunsky, Göttingen

Stellvertretende MitgliederRA Jens Hampe, Braunschweig

Vereinbarung der drei niedersächsischen Rechtsanwalts-kammern Braunschweig, Celle und Oldenburgzur Bildung gemeinsamer Fachanwaltsausschüssenach § 18 der Fachanwaltsordnung

§1 (1) Die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celleund Oldenburg bilden für die Fachgebiete i.S. derFachanwaltsordnung, mit Ausnahme der Fachge-biete „Familien-, Verkehrs-, Bau- und Architekten-recht“, gemeinsame Ausschüsse. Für die Fachge-biete „Strafrecht, Miet- und Wohnungseigentums-recht, Medizin- recht und Bank- und Kapitalmarkt-recht“ bilden lediglich die RechtsanwaltskammernCelle und Oldenburg einen gemeinsamen Aus-schuss; für das Transport- und Speditionsrecht istein norddeutscher Ausschuss, bestehend aus denRechtsanwaltskammern Bremen, Braunschweig,Celle, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Ol-denburg und Schleswig-Holstein, für das Urheber-und Medien- recht ist ein norddeutscher Aus-schuss, bestehend aus den RechtsanwaltskammernBremen, Braunschweig, Celle, Oldenburg undSchleswig-Holstein, für das lnformationstechnolo-gierecht ist ein norddeutscher Ausschuss, beste-hend aus den Rechtsanwaltskammern Bremen,Braunschweig, Celle, Oldenburg und Schleswig-Holstein, eingerichtet worden. Diese gemeinsamenAusschüsse prüfen die von den Antragstellern vor-gelegten Nachweise über den Erwerb der besonde-ren Kenntnisse und Erfahrungen zur Verleihung

der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen.(2) Jeder Fachgebietsausschuss besteht aus drei or-dentlichen und bis zu drei stellvertretenden Mit-gliedern. Jede Rechtsanwaltskammer benennt fürjedes Fachgebiet jeweils ein Mitglied, ggf. auchdessen Stellvertreter. Die Mitglieder werden gemeinsam durch die Präsi-denten der beteiligten Rechtsanwaltskammern be-rufen.

(3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Vor-schriften des zweiten Teiles der Fachanwaltsord-nung.

§2 (1) Jedes an der Prüfung eines Antrages beteiligteFachausschussmitglied erhält von der Rechtsan-waltskammer des Antragstellers je Antragsfall einepauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von75,-- Euro. Für die Durchführung eines Fachge-sprächs erhält jedes Mitglied, das an dem Fachge-spräch prüfend teilnimmt, 75,-- Euro.

(2) Fahrtkosten werden gemäß Nr. 7003 W-RVG er-stattet. Bei Benutzung eines Kfz wird der 1 ll2fa-che Satz des Kilometergeldes gewährt. Für dieTeilnahme an Sitzungen erhält jedes Ausschuss-mitglied den 1 1/2fachen Satz der in Nr. 7005 W-

KammermitteilungKammermitteilung

21Rechtsanwaltskammer September 2013

RVG festgelegten Aufwandsentschädigung. Fahrt-kosten und Sitzungsgeld sind gegenüber der ge-schäftsführenden Rechtsanwaltskammer Celle gel-tend zu machen, die den internen Ausgleich zwi-schen den drei Kammern veranlasst.

(3) Die Entschädigungen werden nur auf Antrag desMitgliedes gewährt.

§3 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Mona-ten zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigtwerden.

§4 (1) Die Vorschriften dieser Vereinbarung treten am01.07.2013 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten tritt die gemeinsame Verein-barung der drei niedersächsischen Rechtsanwalts-kammern Braunschweig, Celle und Oldenburg ge-mäß § 43 c Abs. 3 S. 4 BRAO zur Bildung ge-meinsamer Fachausschüsse nach § 18 der Fachan-waltsordnung vom 01.07.2009 außer Kraft.

Die vorstehende Vereinbarung der drei niedersachsi-schen Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celleund Oldenburg zur Bildung gemeinsamer Fachan-waltsausschüsse nach § 18 der Fachanwaltsordnungwird hiermit ausgefertigt.

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22 Rechtsanwaltskammer September 2013

Neues berufsintegriertes LL.M.-Angebot fürAnwaltskanzleien zur Gewinnung und Weiterbildungvon Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen

Die Steinbeis-Hochschule Berlin (SHB), die größteprivate wissenschaftliche Hochschule mit Promotions-recht in Deutschland, bietet in ihrer International Bu-siness and Law School (SIBE) zusammen mit renom-mierten Kooperationspartnern in Berkeley, Kalifor-nien/USA und in São Paulo/Brasilien einen neuenLL.M.-Studiengang Master of Laws in InternationalBusiness Law an.

Dieser staatlich anerkannte Studiengang verwirklichtein neuartiges Modell und bietet Kanzleien die Mög-lichkeit, hochqualifizierte Kräfte zu gewinnen bzw. ei-genes Personal weiterzubilden. Das einjährige Pro-gramm macht die Studierenden in Seminaren inDeutschland, USA und Lateinamerika mit den aktuellwichtigsten Themen des transnationalen Wirtschafts-rechts vertraut. Während des Studienjahres sind die

Teilnehmer nahezu in Vollzeit in der Kanzlei tätig. DasZiel ist dabei, die erworbenen wirtschaftsrechtlichenKenntnisse mit den konkreten praktischen Projektenzu verknüpfen.

– Praxisorientierte Rechtsexpertise ist unser An-spruch! –

Gerne nehmen wir Ihre Vorschläge geeigneter Kandi-daten entgegen. Auch wir können Ihnen (natürlichkostenfrei + unverbindlich) Kandidaten aus unseremBewerberkreis benennen oder konkret für Sie auf dieSuche gehen. Für weitere Informationen können Siediesem Link folgen: http://www.steinbeis-sibe.de/be-werber/masterprogramme/llm-ibl/ oder Frau Eva Kro-del ([email protected], (0) 70 32 - 94 58 - 16)kontaktieren.

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23Rechtsanwaltskammer September 2013

Bekanntmachungen

Öffentliche Zustellungder Rechtsanwaltskammer Braunschweig

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Braun-schweig hat in seiner Sitzung am 03.07.2013 als Be-kanntgabeort für öffentliche Zustellungen gem. § 10VwZG wie folgt beschlossen:

Als Stelle für die öffentliche Zustellung wird eineweiße Magnettafel („Schwarzes Brett“) im Flur derGeschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer, 3. Eta-ge, Bruchtorwall 12, 38100 Braunschweig be-stimmt.

Nach Umzug in die neue Geschäftsstelle Lessing-platz 1, 38100 Braunschweig wird als Stelle für dieöffentliche Zustellung die weiße Magnettafel imFlur der Geschäftsstelle, Erdgeschoss bestimmt.

Diese Mitteilung ist die Bestimmung des Bekanntga-beortes gem. § 10 Abs. 2 VwZG

KammermitteilungKammermitteilung

24 Rechtsanwaltskammer September 2013

Personalnachrichten

Neuzulassungenvom 17.05.2013 bis 08.08.2013

Name, Vorname Amtsgericht Fischer, Eike Sven BraunschweigKlöhn, Michael BraunschweigMeyer, Roberta BraunschweigLandsberg, Katrin WolfsburgAssmann, Eike-Christian GöttingenBallhaus Lotta GöttingenEberth, Catherine GöttingenHaandrikmann-Lampen, Nadine Christin Göttingen Hähnel, Jan-Michael GöttingenLallmann, Robert GöttingenSachse, Christoph Rosdorf

Anderweitige Zulassungenvom 17.05.2013 bis 08.08.2013

Name, Vorname Amtsgericht Sen, Anjana HelmstedtHauernherm, Stefan WolfsburgFahle, Antje GöttingenSchulten, Sebastian, Dr. GöttingenZehnpfund, Tino, Dr. Göttingen Kirchhoff, Thomas, Dr. Rosdorf

LöschungenVom 17.05.2013 bis 08.08.2013

Name, Vorname Amtsgericht Heinrichs, Stefan BraunschweigKühl, Iris, Dr. BraunschweigValstar, Werner-Hendrik BraunschweigLiekefett, Karlheinz SalzgitterSchwiedernoch, Astrid Salzgitter Akkaya, Beyhan Göttingen Semm, Monika GöttingenStrickroth, Wolfgang OsterodeAdler, Sven Seesen

Neue FachanwaltszulassungenAgrarrecht:Herr Rechtsanwalt Guido Eßmann aus Helmstedt

mit Urkunde vom 19.06.2013

Arbeitsrecht:Herr Rechtsanwalt Stephan Bode aus Braunschweig

mit Urkunde vom 04.06.2013

Familienrecht:Frau Rechtsanwältin Anja Nerreter aus Braunschweig

mit Urkunde vom 19.06.2013Frau Rechtsanwältin Astrid Risto aus Göttingen

mit Urkunde vom 18.07.2013

Insolvenzrecht:Herr Rechtsanwalt Michael Kallina aus Wolfenbüttel

mit Urkunde vom 29.07.2013

Verkehrsrecht:Herr Rechtsanwalt Andreas Wilke aus Braunschweig

mit Urkunde vom 11.07.2013

KammermitteilungKammermitteilung

25Rechtsanwaltskammer September 2013

Rechtsanwälte/innen:

50 JahreHerr Rechtsanwalt Ekkehart Müller aus Uslar ist seit September1963 zugelassen.

40 JahreHerr Rechtsanwalt und Notar Jörg Lindigkeit aus Moringen ist seitJuli 1973 zugelassen.Herr Rechtsanwalt Harald Borkott aus Goslar ist seit August 1973zugelassen.

30 JahreFrau Rechtsanwältin und Notarin Helga Eichel aus Seesen ist seitAugust 1983 zugelassen.Frau Rechtsanwältin Heike Hofmann aus Osterode ist seit Mai1983 zugelassen.Herr Rechtsanwalt und Notar Hans-Dieter Keller aus Salzgitter istseit Mai 1983 zugelassen.Herr Rechtsanwalt und Notar Hans-Joachim Throl aus Wolfsburg istseit September 1983 zugelassen.

JubiläenDer Vorstand der Rechtsanwaltskammer Braunschweig gratuliert allen Kolleginnen und Kollegen sowie den Mitarbeiterin-nen und Mitarbeitern in den Anwaltsbüros, die in den zurückliegenden Monaten auf eine besonders langjährige Tätigkeitzurückblicken können.

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Mitarbeiter/innen:

20-jähriges Firmenjubiläum bei Appelhagen Partnerschaft Rechts-anwälte SteuerberaterFrau Anita Reinecke, Frau Susanne Ukasik, Frau Nicole Kracik,Frau Heinke Bührig, Frau Claudia Voigt und Herr Andreas Albrechtnahmen im Sommer 1993 ihre Tätigkeit als Auszubildende, Rechts-anwalts- und/oder Notarfachangestellte bzw. Steuerfachangestell-te in dem Braunschweiger Büro der Appelhagen Partnerschaft auf.Mit ihrer Tatkraft und ihrem Fachwissen tragen sie seitdem zu demErfolg des Unternehmens bei. Die Kanzlei bedankt sich herzlich fürdie lange, gute und außerordentlich angenehme Zusammenarbeitund freut sich auf die gemeinsame Zukunft!

30-jähriges Firmenjubiläum bei Rechtsanwaltskanzlei TibbeDas gesamte Team der Rechtsanwaltskanzlei Michael Tibbe ausGöttingen gratuliert ihrer Mitarbeiterin Barbara Roeßing zum 30-jährigen Dienstjubiläum und dankt für großartige Arbeit, Treue undtägliche Freundlichkeit. Die Kanzlei freut sich auf weitere erfolgrei-che gemeinsame Jahre mit ihr.

KammermitteilungKammermitteilung

26 Rechtsanwaltskammer September 2013

Veranstaltungen

Seminare/Fortbildungen

Auch in den nächsten Monaten bietet die Rechtsanwaltskammer Braunschweig wieder Fortbildungs- und Fachanwaltssemi-nare an. Die aktuellen Veranstaltungstermine sowie das Anmeldeformular finden Sie als Einleger in der Kammermitteilungoder auf unserer Internetseite www.rak-braunschweig.de unter der Rubrik „Mitglieder/Fortbildung und Termine“.

Bitte merken Sie sich bereits jetzt folgende Termine vor:

18.09.2013 Seminar Einführung in die Zwangsversteigerung09:00 – 16:00 Uhr Referent: Johannes Kreuzkam,

Dipl. Rechtspfleger Stefan Geiselmann

25.09.2013 Praktikerseminar Sozialrecht13:30 – 19:00 Uhr Hartz IV/Arbeitslosengeld II - Highlights 2013

Referent: Rechtsanwalt Arne Böthling

09.10.2013 Seminar „Stil und Etikette für Berufsanfänger“09:00 – 17:00 Uhr Referentin: Ulrike Seeler,

Trainerin und Beraterin in den Bereichen Kommunikation,Führung, der persönl. Präsentation und Aussenwirkung

16.10.2013 Praktikerseminar Bauträgerrecht13:30 – 19:00 Uhr Referent: Rechtsanwalt und Notar Dr. Dirk Winkler

06.11.2013 Praktikerseminar „RVG-Reform 2013“13:30 – 19:00 Uhr Referent: Rechtsanwalt Arne Böthling

KammermitteilungKammermitteilung

27Rechtsanwaltskammer September 2013

14. Steuertag an der FH WormsThema „Steuerhinterziehung“ topaktuell

Zum 14. Mal laden die steuerlichen Studiengänge der FH Worms zum alljährlichen Steuertag ein. Dieser findet am Freitag,den 29. November 2013, zum Thema „Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – neueste Entwicklungen und Praxisfälle“statt. Der Steuertag ist ein Diskussionsforum der steuerberatenden Berufe und für Berater, Unternehmer und Leiter bzw. Mit-arbeiter von Rechts- und Steuerabteilungen gleichermaßen interessant.Das diesjährige Thema dürfte an Aktualität und Präsenz in den Medien kaum zu überbieten sein. Steuerberatende Anwäl-te, Vertreter der Finanzämter sowie am Seminar Steuern der FH Worms lehrende Professoren werden ausgewählte Rechts-fragen der derzeit geltenden Regelungen im Bereich von Steuerhinterziehung und Selbstanzeige darstellen und anhand aus-gewählter, aktueller Praxisfälle die rechtliche Komplexität dieser Materie beleuchten. Darüber hinaus hält der Finanzminis-ter des Landes Rheinland-Pfalz, Herr Dr. Carsten Kühl, als Vertreter eines in der Verfolgung der Steuerhinterziehung sehr ak-tiven Bundeslandes den mit Spannung zu erwartenden Eröffnungsvortrag. Im Rahmen einer abschließenden Podiumsdis-kussion besteht für das Auditorium die Möglichkeit zu Fragen an die anwesenden Experten.

Im Anschluss an die Podiumsdiskussion findet ein gemeinsames Abendessen mit der Möglichkeit des gegenseitigen Aus-tausches statt. Details zum Programmablauf finden sich ab Mitte September auf der Homepage www.steuertag.de. Überdiese Homepage wird auch die Anmeldung zum Steuertag koordiniert. Weitere Infos zum Studiengang selbst finden Sieauf der Homepage www.fh-worms.de.

WANN 29. November 2013, 14:00 – 18:15 Uhr, danach AbendbuffetREFERENTEN Dr. Carsten Kühl, Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz

RA/FAStR Dr. Jürgen Sontheimer, FH Worms/Partner sontheimer strasser Eckhard Schwöbel, Finanzamt Mannheim-StadtRA/FAStR Prof. Dr. Jens Kollmar,FH Worms/Partner Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater FachanwälteStB/FB f. IStR Prof. Dr. Patrick Sinewe, FH WormsRA/FAStR/StB Dr. David Witzel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Mutter

ORT Fachhochschule WormsErenburger Str. 1967549 Worms

INFORMATIONEN/ www.steuertag.de (ab Mitte September), Tel. 0 62 41/509 -111ANMELDUNG

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Senefelderstraße 2038124 Braunschweig

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