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MERKBLATT Obst und Gemüse Einfuhrregelung STAND: 14.03.2019 Obst und Gemüse Einfuhrregelung Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680 und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0 K-Ö

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MERKBLATT

Obst und Gemüse Einfuhrregelung

STAND: 14.03.2019

Obst und Gemüse Einfuhrregelung

Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0

Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0

Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680 und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0

K-Ö

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I N H A L T Seite

1 Allgemeines .............................................................................................................................................. 3

2 Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................... 3

3 Darstellung der Maßnahme ..................................................................................................................... 4

3.1 Importe ................................................................................................................................. 4

3.2 Importkontingente ................................................................................................................. 5

3.2.1 Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Knoblauch A – Lizenzen aus allen Drittstaaten A-Lizenzen ...... 5

3.2.2 Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 - Pilze der Gattung Agaricus aus best. Ursprungsländern ......... 8

3.3 NACHWEISE ..................................................................................................................... 10

3.3.1 Nachweis über den Import von Obst und Gemüse....................................................................... 10

3.3.2 Nachweis über den Import von Obst und Gemüse Verarbeitungserzeugnisse ........................... 11

4 Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation e-Lizenzantrag............................................. 13

5 Zutritts- und Kontrollrechte ................................................................................................................... 14

6 Aufbewahrungspflichten ....................................................................................................................... 14

7 Kontakt .................................................................................................................................................... 15

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1 ALLGEMEINES

Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für

Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen

Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen,

erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig

die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient der Verwaltung von

Importkontingenten.

Mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungsverordnung

(EU) Nr. 2016/1239 wurden einige Lizenzpflichten aufgehoben. Für den Handel mit EU Drittländern

sind ab dem 6. November 2016 bei Importen im Rahmen von Kontingenten weiterhin Lizenzen

erforderlich.

Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können seit dem 1. Februar 2010 nach erfolgter

Registrierung, Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation eLizenzantrag

stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt „eLizenzantrag“.

Es kann auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw.

AGREX) ein Antrag eingereicht werden.

Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen.

Grundsätzlich werden – ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist –

ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag

ausgestellt.

In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen,

nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-Lizenz.

Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die e-

Lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-Lizenz kann nur in Österreich verwendet werden.

Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der

Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU

verwendet werden.

Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw.

auszuführen.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

- Regelung der Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse:

o Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission

o Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission

o Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse:

o Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments

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und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro

o Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz

o Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung

Merkblatt über Ein und Ausfuhrlizenzen 2016/C278/03

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzverordnung, BGBl. II Nr. 375/2008

Verordnung (EG) Nr. 3290/94 „Konsolidierte Fassung“ des Rates vom 22.12.1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung

alle Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen. Die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) ist für die Durchführung dieser Maßnahme zuständig.

3 DARSTELLUNG DER MAßNAHME

3.1 IMPORTE

Sofern in den einzelnen Verordnungen nicht anders geregelt, gilt für alle Lizenzkontingente die Verordnung (EG) 1301/2006. Der Antragsteller ist verpflichtet den Nachweis der Handelstätigkeit in den letzten beiden vorangegangen Zwölfmonatszeiträumen mit den erforderlichen Zolldokumenten nachzuweisen.

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3.2 IMPORTKONTINGENTE

3.2.1 VERORDNUNG (EG) NR. 341/2007 - KNOBLAUCH A – LIZENZEN AUS ALLEN DRITTSTAATEN A-LIZENZEN

Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kontingent-Nr. Argentinien traditionelle Einführer: 09.4104 Argentinien neue Einführer: 09.4099 China traditionelle Einführer: 09.4105 China neue Einführer: 09.4100 and. Drittländer traditionelle Einführer: 09.4106 and. Drittländer neue Einführer: 09.4102

Warenart: Knoblauch

KN-Code: 0703 20 00

Ursprungsland: alle Drittstaaten

Zollsatz: 9,6% Wertzoll

Antragstellung:

In den ersten 7 Kalendertagen der Monate April, Juli, Oktober und Jänner

Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:

FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Ursprungslandes der Ware und verbindlich JA ankreuzen

FELD 20 (Besondere Angaben) = „neuer Einführer“ bzw. „traditioneller Einführer“, sowie die entsprechende Kontingentnummer

Rechte sind nicht übertragbar Stellt ein Antragsteller mehr als einen Antrag, so

werden alle Anträge abgelehnt und die Sicherheit verfällt.

Ursprungsländer Libanon, Iran, Vereinigte Arabische Emirate, Taiwan, Vietnam und Malaysia: Vorlage Ursprungsbescheinigung gem. Art. 55 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 bei Zollabfertigung, sowie Auflage, dass Ware unmittelbar gem. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 in die Europäische Gemeinschaft transportiert wurde

Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gelten ausschließlich Zollpapiere

Zollagenten und ihre Vertreter sind nicht antragsberechtigt

Die Antragsteller müssen im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein

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Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:

- traditionelle Einführer: (Zuteilung 70% der Menge je Quartal und je Ursprung) Einführer, welche in jedem der drei vorangegangenen Kontingentszeiträume A-Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 erhalten und verwendet haben.

Einführer, welche entweder in dem ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013) in die Gemeinschaft eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.

- neue Einführer: (Zuteilung 30% der Menge je Quartal und je Ursprung)

Einführer, welche entweder in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013) in die Gemeinschaft eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.

Referenzmenge: Der Durchschnitt der Mengen die von einem traditionellen Importeur in den drei vor dem betreffenden Kontingentszeitraum vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich eingeführt wurden.

Antragsmenge: traditioneller Einführer: Referenzmenge neuer Einführer: max. 10 % der je Ursprung und Quartal angegebenen Menge

Sicherheit: 60 €/Tonne

Toleranz: +/-5% (Präferenzregelung nur auf die in Feld 17 und 18

genannten Menge)

Ausstellung der Lizenz: Ab dem 23. Tag des Monats spätestens aber am Ende des Monats der Antragstellung lt. Art. 11 der VO (EG)

341/2007

Gültigkeit der Lizenz: bis zum Ende des betreffenden Quartals

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1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal

(Juni – August) (September – November)

(Dezember – Februar)

(März – Mai)

Ursprung ANTRAGSMENGEN GEM. VERORDNUNG in Tonnen Gesamt

Argentinien - - 13.700 5.447 19.147

Traditionelle Einführer 09.4104

- - 9.590 3.813

Neue Einführer 09.4099

- - 4.110 1.634

China 12.377 12.377 10.781 12.690 48.225

Traditionelle Einführer 09.4105

8.664 8.664 7.548 8.884

Neue Einführer 09.4100

3.713 3.713 3.233 3.806

andere Drittländer 1)

1.344 2.800 1.327 552 6.023

Traditionelle Einführer 09.4106

941 1.960 929 386

Neue Einführer 09.4102

403 840 398 166

Gesamt 13.721 15.177 25.808 18.689 73.395

Antragstellung ANTRAGSZEITRÄUME

In den ersten 7 Kalendertagen

April Juli Oktober Januar

Ursprung MAX. ANTRAGSMENGEN FÜR NEUE EINFÜHRER in TONNEN

Argentinien 1.370 544,7

China 1.237,70 1.237,70 1.078,10 1.269,00

andere Drittländer 1)

134,4 280 132,7 55,2

1) Anträgen auf Knoblauch mit Ursprung Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate, oder Vietnam wird stattgegeben, sofern ein Ursprungszeugnis des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen Art. 55

bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 übermittelt wurden, oder die Ware im Rahmen einer Direktbeförderung in die Gemeinschaft transportiert wurde.

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3.2.2 VERORDNUNG (EG) NR. 1979/2006 - PILZE DER GATTUNG AGARICUS AUS BEST. URSPRUNGSLÄNDERN

Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven

Kontingent-Nr. China Traditionelle Einführer 09.4157

China Neue Einführer 09.4193

and. Drittländer Traditionelle Einführer 09.4158

And. Drittländer Neue Einführer 09.4194

Warenart: Pilze der Gattung Agaricus spp.

KN-Code: 0711 51 00 2003 10 20 2003 10 30

Ursprungsland: China, andere Drittländer

Zollsatz: China und and. 0711 51 00: 12 % Drittländer: 2003 10 20/ 2003 10 30: 23 %

Antragstellung: In den ersten fünf Arbeitstagen im Jänner

Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:

FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen

Rücksendung der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Gültigkeit

Rechte nicht übertragbar FELD 20 (Besondere Angaben) = „traditioneller

Einführer“ oder „neuer Einführer“ Es sind die Bestimmungen der horizontalen

Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten

Antragsmenge: 1) (in ganzen Einheiten und die Antragsmenge bezieht sich auf das Netto-Abtropfgewicht.)

1. traditioneller Importeur:

Für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft

dürfen nicht mehr als 150 % der Referenzmenge

beantragt werden. 2. neuer Importeur: Für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft dürfen nicht mehr als 1 % der unter 1) für den betreffenden Ursprung genannten Gesamtmenge beantragt werden. Antragsmenge China: max. 297,50 t Antragsmenge andere Drittländer: max. 50,3 t

Referenzmenge: Die Referenzmenge ist die Höchstmenge von Pilzkonserven (Abtropfgewicht) die von einem traditionellen Einführer während eines der 3 letzten Kalenderjahre je Kalenderjahr eingeführt wurde. Einfuhren von Pilzkonserven mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31.12.2006, oder Bulgarien und Rumänien werden bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.

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Vorleistungen Traditionelle und neue Einführer müssen in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie niedergelassen und im Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind. Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das ordnungsgemäße Zolldokument. a) traditioneller Einführer: 1. in mindestens 2 von 3 vorangegangenen Jahren

Pilzkonserven importiert 2. In dem Antrag vorhergehenden Jahr mindestens

100 Tonnen Obst/Gemüse Verarbeitungserzeugnisse importiert

b) neuer Einführer: 1. In jedem der 2 vorangegangenen Jahre mindestens

50 Tonnen Obst/Gemüse Verarbeitungserzeugnisse importiert

2. Hat der Antragsteller im vorangegangenen Kalenderjahr eine Lizenz gem. der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 erhalten, muss nachgewiesen werden, dass mindestens 50 % auf eigene Rechnung importiert wurden

Sicherheit: 40 EUR/T (Abtropfgewicht)

Toleranz: +/-5% (Präferenzregelung nur auf die in Feld 17 und 18

genannten Menge)

Ausstellung der Lizenz: am 17. Arbeitstag im Jänner

Gültigkeit der Lizenz: bis 31.12. des jew. Jahres

1) Umfang und Geltungszeitraum:

Ursprungsland 01.01. bis 31.12. jeden Jahres

Menge in Tonnen Abtropfgewicht

China 29.750

Andere Länder 5.030

Liste der für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse zuständigen chinesischen Behörden: - General Administration of Quality Supervision - Entry-exit Inspection and Quarantine Bureau of the People`s Republic of China in:

Beijing Jiangxi Shenzhen

Shanxi Zhuhai Ningxia

Inner Mongolia Sichuan Tianjin

Hebei Chongqing Shanghai

Liaoning Yunnan Ningbo

Jilin Guizhou Jiangsu

Shandong Shaanxi Guangxi

Zhejiang Gansu Heilongjiang

Anhui Qinghai Hainan

Hubei Tibet Henan

Guangdong Fujian Xinjiang

Xiamen Hunan

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3.3 NACHWEISE

3.3.1 NACHWEIS ÜBER DEN IMPORT VON OBST UND GEMÜSE

KN-Code Warenbezeichnung

0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/

Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten,

frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol*, Kohlrabi, Wirsingkohl

und ähnliche genießbare Kohlarten der

Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-

Arten), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote

Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche

und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex 0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Gemüse der Unterpositionen

0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99,

0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60

ex 0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,

auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen

Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20

0803 10 10 Mehlbananen, frisch

0803 10 90 Mehlbananen, getrocknet

0804 20 10 Feigen, frisch

0804 30 00 Ananas

0804 40 00 Avocadofrüchte

0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 10 10 Tafeltrauben, frisch

0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809 Aprikosen/Marillen*, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich

Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810 Andere Früchte, frisch

0813 50 31 0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

0910 20 Safran

ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt

ex 1211 90 85 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum

vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt

1212 99 30 Johannisbrot

Laut Teil IX der VO (EG) 1308/2013

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3.3.2 NACHWEIS ÜBER DEN IMPORT VON OBST UND GEMÜSE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

KN-Code Warenbezeichnung

ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00,

Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59

ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid

oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht

geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta

der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30

ex 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter

zubereitet, ausgenommen Kartoffeln/Erdäpfel (*), künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der

Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90

0804 20 90 Feigen, getrocknet

0806 20 Weintrauben, getrocknet

ex 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,

auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen

gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 90

ex 0812 Früchte vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid

oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere

vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt

sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen

vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98

ex 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis

0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten

oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels, ausgenommen

ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801

und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen

0813 50 31 und 0813 50 39

0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich

Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum

vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit

einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

0904 20 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack,

getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

ex 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,

auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 1302 20 Pektinstoffe und Pektinate

ex 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig zubereitet oder haltbar gemacht außer:

— Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20

— Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

— Palmherzen der Unterposition 2001 90 60

— Oliven der Unterposition 2001 90 65

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 99

2002 Tomaten/Paradeiser, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

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2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht,

gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position

2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition

ex 2004 90 30 und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar

gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 2004 10 91

ex 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht,

nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position

2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70,

Zuckemais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition

2005 80 00 und Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem

Geschmack, der Unterposition 2005 99 10

und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar gemacht, in

Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 2005 20 10

ex 2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker

haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder

kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen

der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99

ex 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und

Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen:

— homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10

— Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -

pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 57 und ex 2007 99 98

ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz

von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit

weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

— Erdnußmark der Unterposition 2008 11 10

— Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

— Mais der Unterposition 2008 99 85

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

— Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98

— Anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99

ex 2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz

von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterposition 2009 61 und 2009 69 und Bananensäfte der Unterposition 2009 80

Laut Teil IX der VO (EG) 1308/2013 (*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

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4 HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG IN DER INTERNETAPPLIKATION E-LIZENZANTRAG

Zur Verwendung der Internetapplikation e-Lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code

notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-Lizenzantrag.

In der Maske „Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen“ wählen Sie bitte den Sektor

Getreide aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn Sie weitere

Suchkriterien wie z.B. Import/Export eingeben.

Nach dem Klick auf den Button „Suchen“ erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen die von

der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes die auf Seite 5

und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie sich an die zuständigen

Mitarbeiter der AMA.

Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button „Auswählen“. Diesen Schritt

können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in den

Suchkriterien eingeben.

Sie gelangen nun in die Maske „Neue Lizenz/Bescheinigung“ und können Ihren Antrag erstellen.

Die Internetapplikation e-Lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte Felder

bereits vorbefüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen:

Block Rechteempfängerdaten

Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus.

Block Länder

Importantrag: das Feld „Ursprungs- und Versendungsland“ ist auszufüllen

Exportantrag: das Feld „Bestimmungsland“ ist auszufüllen

Block KN-Codes und Bezeichnung

Die „handelsübliche Bezeichnung“ ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht zutreffen

kann sie überschrieben werden.

Block Menge & Sicherheit

Im Feld „Menge“ ist die Menge einzugeben , die Mengeneinheit ist vorgegeben.

In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen, dafür

müssen Sie nur den Button „Sicherheit berechnen“ anklicken.

Block Anmerkungen zum Lizenzantrag

Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie auch

noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken.

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5 ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE

Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen

geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu

nehmen.

Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten

Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten

Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und

jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren.

Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.

Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Soweit der Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind sie verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben.

Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern.

6 AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde.

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7 KONTAKT

Agrarmarkt Austria

GB I / Abt. 3

Referat 11 - Marktbeihilfen

Dresdner Straße 70

A-1200 Wien

Sie erreichen uns

Telefon: 01-33151-DW 312 (Fr. Artner), DW 206 (Fr. Brandl), DW 309 (Fr. Nitsche) oder DW 238 (Hr. Schabel)

Telefax: 01-33151-303

E-Mail: [email protected]

Dieses Merkblatt kann nur im Internet unter www.ama.at abgerufen werden.

EU-Verordnungen und –Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter http://www.ris.bka.gv.at zur Verfügung.

Impressum

Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz

Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria

Redaktion: GB I/Abt.3/Ref.11, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU16305503, DVR-Nr.: 0719838, Telefon: +43 1 33151-

0, Fax: +43 1 33151-303, E-Mail: [email protected]

Vertretungsbefugt:

Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II

Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I

Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts,

deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der Aufsicht der Bundesministerin für

Nachhaltigkeit und Tourismus

Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in

gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung.

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Grafik/Layout: Agrarmarkt Austria

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