K-Ö MERKBLATT - ama.at · Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM...
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MERKBLATT
Obst und Gemüse Einfuhrregelung
STAND: 14.03.2019
Obst und Gemüse Einfuhrregelung
Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0
Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0
Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680 und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0
K-Ö
Merkblatt: Obst und Gemüse Seite 2 von 15 www.eama.at | www.ama.at
I N H A L T Seite
1 Allgemeines .............................................................................................................................................. 3
2 Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................... 3
3 Darstellung der Maßnahme ..................................................................................................................... 4
3.1 Importe ................................................................................................................................. 4
3.2 Importkontingente ................................................................................................................. 5
3.2.1 Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Knoblauch A – Lizenzen aus allen Drittstaaten A-Lizenzen ...... 5
3.2.2 Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 - Pilze der Gattung Agaricus aus best. Ursprungsländern ......... 8
3.3 NACHWEISE ..................................................................................................................... 10
3.3.1 Nachweis über den Import von Obst und Gemüse....................................................................... 10
3.3.2 Nachweis über den Import von Obst und Gemüse Verarbeitungserzeugnisse ........................... 11
4 Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation e-Lizenzantrag............................................. 13
5 Zutritts- und Kontrollrechte ................................................................................................................... 14
6 Aufbewahrungspflichten ....................................................................................................................... 14
7 Kontakt .................................................................................................................................................... 15
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1 ALLGEMEINES
Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für
Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen
Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen,
erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig
die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient der Verwaltung von
Importkontingenten.
Mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 2016/1239 wurden einige Lizenzpflichten aufgehoben. Für den Handel mit EU Drittländern
sind ab dem 6. November 2016 bei Importen im Rahmen von Kontingenten weiterhin Lizenzen
erforderlich.
Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können seit dem 1. Februar 2010 nach erfolgter
Registrierung, Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation eLizenzantrag
stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt „eLizenzantrag“.
Es kann auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw.
AGREX) ein Antrag eingereicht werden.
Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen.
Grundsätzlich werden – ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist –
ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag
ausgestellt.
In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen,
nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-Lizenz.
Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die e-
Lizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-Lizenz kann nur in Österreich verwendet werden.
Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der
Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU
verwendet werden.
Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw.
auszuführen.
2 RECHTSGRUNDLAGEN
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- Regelung der Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse:
o Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission
o Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission
o Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse:
o Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
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und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
o Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz
o Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung
Merkblatt über Ein und Ausfuhrlizenzen 2016/C278/03
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzverordnung, BGBl. II Nr. 375/2008
Verordnung (EG) Nr. 3290/94 „Konsolidierte Fassung“ des Rates vom 22.12.1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte
Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven
Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung
alle Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen. Die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) ist für die Durchführung dieser Maßnahme zuständig.
3 DARSTELLUNG DER MAßNAHME
3.1 IMPORTE
Sofern in den einzelnen Verordnungen nicht anders geregelt, gilt für alle Lizenzkontingente die Verordnung (EG) 1301/2006. Der Antragsteller ist verpflichtet den Nachweis der Handelstätigkeit in den letzten beiden vorangegangen Zwölfmonatszeiträumen mit den erforderlichen Zolldokumenten nachzuweisen.
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3.2 IMPORTKONTINGENTE
3.2.1 VERORDNUNG (EG) NR. 341/2007 - KNOBLAUCH A – LIZENZEN AUS ALLEN DRITTSTAATEN A-LIZENZEN
Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kontingent-Nr. Argentinien traditionelle Einführer: 09.4104 Argentinien neue Einführer: 09.4099 China traditionelle Einführer: 09.4105 China neue Einführer: 09.4100 and. Drittländer traditionelle Einführer: 09.4106 and. Drittländer neue Einführer: 09.4102
Warenart: Knoblauch
KN-Code: 0703 20 00
Ursprungsland: alle Drittstaaten
Zollsatz: 9,6% Wertzoll
Antragstellung:
In den ersten 7 Kalendertagen der Monate April, Juli, Oktober und Jänner
Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:
FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Ursprungslandes der Ware und verbindlich JA ankreuzen
FELD 20 (Besondere Angaben) = „neuer Einführer“ bzw. „traditioneller Einführer“, sowie die entsprechende Kontingentnummer
Rechte sind nicht übertragbar Stellt ein Antragsteller mehr als einen Antrag, so
werden alle Anträge abgelehnt und die Sicherheit verfällt.
Ursprungsländer Libanon, Iran, Vereinigte Arabische Emirate, Taiwan, Vietnam und Malaysia: Vorlage Ursprungsbescheinigung gem. Art. 55 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 bei Zollabfertigung, sowie Auflage, dass Ware unmittelbar gem. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 in die Europäische Gemeinschaft transportiert wurde
Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gelten ausschließlich Zollpapiere
Zollagenten und ihre Vertreter sind nicht antragsberechtigt
Die Antragsteller müssen im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein
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Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:
- traditionelle Einführer: (Zuteilung 70% der Menge je Quartal und je Ursprung) Einführer, welche in jedem der drei vorangegangenen Kontingentszeiträume A-Lizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 erhalten und verwendet haben.
Einführer, welche entweder in dem ihrem Antrag vorangegangenen vollständigen Kontingentszeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013) in die Gemeinschaft eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.
- neue Einführer: (Zuteilung 30% der Menge je Quartal und je Ursprung)
Einführer, welche entweder in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse (gem. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013) in die Gemeinschaft eingeführt oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt haben.
Referenzmenge: Der Durchschnitt der Mengen die von einem traditionellen Importeur in den drei vor dem betreffenden Kontingentszeitraum vorangegangenen Kalenderjahren tatsächlich eingeführt wurden.
Antragsmenge: traditioneller Einführer: Referenzmenge neuer Einführer: max. 10 % der je Ursprung und Quartal angegebenen Menge
Sicherheit: 60 €/Tonne
Toleranz: +/-5% (Präferenzregelung nur auf die in Feld 17 und 18
genannten Menge)
Ausstellung der Lizenz: Ab dem 23. Tag des Monats spätestens aber am Ende des Monats der Antragstellung lt. Art. 11 der VO (EG)
341/2007
Gültigkeit der Lizenz: bis zum Ende des betreffenden Quartals
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1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
(Juni – August) (September – November)
(Dezember – Februar)
(März – Mai)
Ursprung ANTRAGSMENGEN GEM. VERORDNUNG in Tonnen Gesamt
Argentinien - - 13.700 5.447 19.147
Traditionelle Einführer 09.4104
- - 9.590 3.813
Neue Einführer 09.4099
- - 4.110 1.634
China 12.377 12.377 10.781 12.690 48.225
Traditionelle Einführer 09.4105
8.664 8.664 7.548 8.884
Neue Einführer 09.4100
3.713 3.713 3.233 3.806
andere Drittländer 1)
1.344 2.800 1.327 552 6.023
Traditionelle Einführer 09.4106
941 1.960 929 386
Neue Einführer 09.4102
403 840 398 166
Gesamt 13.721 15.177 25.808 18.689 73.395
Antragstellung ANTRAGSZEITRÄUME
In den ersten 7 Kalendertagen
April Juli Oktober Januar
Ursprung MAX. ANTRAGSMENGEN FÜR NEUE EINFÜHRER in TONNEN
Argentinien 1.370 544,7
China 1.237,70 1.237,70 1.078,10 1.269,00
andere Drittländer 1)
134,4 280 132,7 55,2
1) Anträgen auf Knoblauch mit Ursprung Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate, oder Vietnam wird stattgegeben, sofern ein Ursprungszeugnis des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen Art. 55
bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 übermittelt wurden, oder die Ware im Rahmen einer Direktbeförderung in die Gemeinschaft transportiert wurde.
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3.2.2 VERORDNUNG (EG) NR. 1979/2006 - PILZE DER GATTUNG AGARICUS AUS BEST. URSPRUNGSLÄNDERN
Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven
Kontingent-Nr. China Traditionelle Einführer 09.4157
China Neue Einführer 09.4193
and. Drittländer Traditionelle Einführer 09.4158
And. Drittländer Neue Einführer 09.4194
Warenart: Pilze der Gattung Agaricus spp.
KN-Code: 0711 51 00 2003 10 20 2003 10 30
Ursprungsland: China, andere Drittländer
Zollsatz: China und and. 0711 51 00: 12 % Drittländer: 2003 10 20/ 2003 10 30: 23 %
Antragstellung: In den ersten fünf Arbeitstagen im Jänner
Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag:
FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen
Rücksendung der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Gültigkeit
Rechte nicht übertragbar FELD 20 (Besondere Angaben) = „traditioneller
Einführer“ oder „neuer Einführer“ Es sind die Bestimmungen der horizontalen
Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten
Antragsmenge: 1) (in ganzen Einheiten und die Antragsmenge bezieht sich auf das Netto-Abtropfgewicht.)
1. traditioneller Importeur:
Für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft
dürfen nicht mehr als 150 % der Referenzmenge
beantragt werden. 2. neuer Importeur: Für die Einfuhr von Pilzkonserven in die Gemeinschaft dürfen nicht mehr als 1 % der unter 1) für den betreffenden Ursprung genannten Gesamtmenge beantragt werden. Antragsmenge China: max. 297,50 t Antragsmenge andere Drittländer: max. 50,3 t
Referenzmenge: Die Referenzmenge ist die Höchstmenge von Pilzkonserven (Abtropfgewicht) die von einem traditionellen Einführer während eines der 3 letzten Kalenderjahre je Kalenderjahr eingeführt wurde. Einfuhren von Pilzkonserven mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31.12.2006, oder Bulgarien und Rumänien werden bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.
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Vorleistungen Traditionelle und neue Einführer müssen in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie niedergelassen und im Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind. Als Nachweis für den Handel mit Drittländern gilt ausschließlich das ordnungsgemäße Zolldokument. a) traditioneller Einführer: 1. in mindestens 2 von 3 vorangegangenen Jahren
Pilzkonserven importiert 2. In dem Antrag vorhergehenden Jahr mindestens
100 Tonnen Obst/Gemüse Verarbeitungserzeugnisse importiert
b) neuer Einführer: 1. In jedem der 2 vorangegangenen Jahre mindestens
50 Tonnen Obst/Gemüse Verarbeitungserzeugnisse importiert
2. Hat der Antragsteller im vorangegangenen Kalenderjahr eine Lizenz gem. der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 erhalten, muss nachgewiesen werden, dass mindestens 50 % auf eigene Rechnung importiert wurden
Sicherheit: 40 EUR/T (Abtropfgewicht)
Toleranz: +/-5% (Präferenzregelung nur auf die in Feld 17 und 18
genannten Menge)
Ausstellung der Lizenz: am 17. Arbeitstag im Jänner
Gültigkeit der Lizenz: bis 31.12. des jew. Jahres
1) Umfang und Geltungszeitraum:
Ursprungsland 01.01. bis 31.12. jeden Jahres
Menge in Tonnen Abtropfgewicht
China 29.750
Andere Länder 5.030
Liste der für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse zuständigen chinesischen Behörden: - General Administration of Quality Supervision - Entry-exit Inspection and Quarantine Bureau of the People`s Republic of China in:
Beijing Jiangxi Shenzhen
Shanxi Zhuhai Ningxia
Inner Mongolia Sichuan Tianjin
Hebei Chongqing Shanghai
Liaoning Yunnan Ningbo
Jilin Guizhou Jiangsu
Shandong Shaanxi Guangxi
Zhejiang Gansu Heilongjiang
Anhui Qinghai Hainan
Hubei Tibet Henan
Guangdong Fujian Xinjiang
Xiamen Hunan
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3.3 NACHWEISE
3.3.1 NACHWEIS ÜBER DEN IMPORT VON OBST UND GEMÜSE
KN-Code Warenbezeichnung
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/
Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten,
frisch oder gekühlt
0704
Kohl, Blumenkohl/Karfiol*, Kohlrabi, Wirsingkohl
und ähnliche genießbare Kohlarten der
Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-
Arten), frisch oder gekühlt
0706
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote
Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche
und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
ex 0709
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Gemüse der Unterpositionen
0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99,
0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60
ex 0802
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,
auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen
Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20
0803 10 10 Mehlbananen, frisch
0803 10 90 Mehlbananen, getrocknet
0804 20 10 Feigen, frisch
0804 30 00 Ananas
0804 40 00 Avocadofrüchte
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809 Aprikosen/Marillen*, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich
Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch
0813 50 31 0813 50 39
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
0910 20 Safran
ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt
ex 1211 90 85 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum
vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt
1212 99 30 Johannisbrot
Laut Teil IX der VO (EG) 1308/2013
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3.3.2 NACHWEIS ÜBER DEN IMPORT VON OBST UND GEMÜSE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
KN-Code Warenbezeichnung
ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00,
Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59
ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht
geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta
der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30
ex 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter
zubereitet, ausgenommen Kartoffeln/Erdäpfel (*), künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der
Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90
0804 20 90 Feigen, getrocknet
0806 20 Weintrauben, getrocknet
ex 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,
auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen
gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 90
ex 0812 Früchte vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid
oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere
vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen
vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98
ex 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis
0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten
oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels, ausgenommen
ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801
und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen
0813 50 31 und 0813 50 39
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich
Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum
vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit
einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
0904 20 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack,
getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
ex 0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren,
auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 1302 20 Pektinstoffe und Pektinate
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit
Essig zubereitet oder haltbar gemacht außer:
— Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20
— Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30
— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40
— Palmherzen der Unterposition 2001 90 60
— Oliven der Unterposition 2001 90 65
— Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 99
2002 Tomaten/Paradeiser, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
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2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht,
gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position
2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition
ex 2004 90 30 und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar
gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 2004 10 91
ex 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht,
nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position
2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70,
Zuckemais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition
2005 80 00 und Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem
Geschmack, der Unterposition 2005 99 10
und Kartoffeln/Erdäpfel, zubereitet oder haltbar gemacht, in
Form von Mehl, Grieß oder Flocken, der Unterposition 2005 20 10
ex 2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker
haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder
kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen
der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99
ex 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und
Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen:
— homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10
— Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -
pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 57 und ex 2007 99 98
ex 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer
Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit
weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:
— Erdnußmark der Unterposition 2008 11 10
— Palmherzen der Unterposition 2008 91 00
— Mais der Unterposition 2008 99 85
— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91
— Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99
— Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98
— Anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99
ex 2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz
von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterposition 2009 61 und 2009 69 und Bananensäfte der Unterposition 2009 80
Laut Teil IX der VO (EG) 1308/2013 (*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.
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4 HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG IN DER INTERNETAPPLIKATION E-LIZENZANTRAG
Zur Verwendung der Internetapplikation e-Lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code
notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-Lizenzantrag.
In der Maske „Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen“ wählen Sie bitte den Sektor
Getreide aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn Sie weitere
Suchkriterien wie z.B. Import/Export eingeben.
Nach dem Klick auf den Button „Suchen“ erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen die von
der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes die auf Seite 5
und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie sich an die zuständigen
Mitarbeiter der AMA.
Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button „Auswählen“. Diesen Schritt
können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in den
Suchkriterien eingeben.
Sie gelangen nun in die Maske „Neue Lizenz/Bescheinigung“ und können Ihren Antrag erstellen.
Die Internetapplikation e-Lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte Felder
bereits vorbefüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen:
Block Rechteempfängerdaten
Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus.
Block Länder
Importantrag: das Feld „Ursprungs- und Versendungsland“ ist auszufüllen
Exportantrag: das Feld „Bestimmungsland“ ist auszufüllen
Block KN-Codes und Bezeichnung
Die „handelsübliche Bezeichnung“ ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht zutreffen
kann sie überschrieben werden.
Block Menge & Sicherheit
Im Feld „Menge“ ist die Menge einzugeben , die Mengeneinheit ist vorgegeben.
In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen, dafür
müssen Sie nur den Button „Sicherheit berechnen“ anklicken.
Block Anmerkungen zum Lizenzantrag
Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie auch
noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken.
Merkblatt: Obst und Gemüse Seite 14 von 15 www.eama.at | www.ama.at
5 ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE
Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen
geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu
nehmen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten
Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten
Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren.
Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind sie verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben.
Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern.
6 AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN
Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde.
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7 KONTAKT
Agrarmarkt Austria
GB I / Abt. 3
Referat 11 - Marktbeihilfen
Dresdner Straße 70
A-1200 Wien
Sie erreichen uns
Telefon: 01-33151-DW 312 (Fr. Artner), DW 206 (Fr. Brandl), DW 309 (Fr. Nitsche) oder DW 238 (Hr. Schabel)
Telefax: 01-33151-303
E-Mail: [email protected]
Dieses Merkblatt kann nur im Internet unter www.ama.at abgerufen werden.
EU-Verordnungen und –Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter http://www.ris.bka.gv.at zur Verfügung.
Impressum
Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz
Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria
Redaktion: GB I/Abt.3/Ref.11, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU16305503, DVR-Nr.: 0719838, Telefon: +43 1 33151-
0, Fax: +43 1 33151-303, E-Mail: [email protected]
Vertretungsbefugt:
Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II
Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I
Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts,
deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der Aufsicht der Bundesministerin für
Nachhaltigkeit und Tourismus
Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in
gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung.
Bildnachweis: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH
Grafik/Layout: Agrarmarkt Austria
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