KAMM ER(EX PRESS - zaek-hb.de · wie z. B. Asthma, Diabetes, Hyper-tonie oder Niereninsuffi zienz....

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ZAH oder ZFA? Durchblick im Dschungel der Berufsbezeichnungen ab Seite 6 MONATSBLATT DER ZAHNäRZTEKAMMER BREMEN KAMMER - EXPRESS 10/2014 – 11/2014

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ZAH oder ZFA? Durchblick im Dschungel der Berufsbezeichnungen

ab Seite 6

M O N AT s b l AT T d e r Z A h N ä r ZT e k A M M e r b r e M e N

kAMMer-express

10/2014 – 11/2014

10/2014 – 11/2014

BuchhaltungAnja SpannhakeTel.: 0421 33303-20 / E-Mail: [email protected]

Sekretariat / Kammer-ExpressAstrid SchulzTel.: 0421 33303-22 / E-Mail: [email protected]

GeschäftsführungJörg Bauer – Hauptgeschäftsführer Tel.: 0421 33303-33 / E-Mail: [email protected] Ordemann – Geschäftsführerin Fortbildungsinstut der Zahnärztekammer BremenTel.: 0421 33303-75 / E-Mail: [email protected]

Praxisführung / GOZRenate FriedrichTel.: 0421 33303-40 / E-Mail: [email protected]

Mitgliederservice / WeiterbildungBianca Köhler Tel.: 0421 33303-44 / E-Mail: [email protected]

AusbildungsplatzvermittlungKerstin Kück Tel.: 0421 33303-65/E-Mail: [email protected]

Ausbildung / PatientenberatungJutta BernetTel.: 0421 33303-66 / E-Mail: [email protected]

FortbildungsinstitutNadine Büchtmann Tel.: 0421 33303-70 / E-Mail: [email protected] Schröder Tel.: 0421 33303-74 / E-Mail: [email protected] Dentler Tel.: 0421 33303-76 / E-Mail: [email protected] Thorsten HogrefeTel.: 0421 33303-77 / E-Mail: [email protected] Kulisch Tel.: 0421 33303-78 / E-Mail: [email protected]

ImpressumHerausgeber:Zahnärztekammer Bremen Universitätsallee 25 · 28359 BremenTelefon: 0421 33303-0 · Fax: 0421 33303-23E-Mail: [email protected] · www.zaek-hb.de

Der Vorstand:Dr. Wolfgang Menke Tel.: 04 21 449025Dr. Wolf-Peter Behnke Tel.: 0421 601336Andreas Bösch Tel.: 0471 77055Dr. Dr. Lür Köper Tel.: 0421 611661

Redaktionsleitung, Textchefin, Chefin vom Dienst, Bildredakteurin, verantwortlich für den Anzeigenteil:in Vertretung Rubina Ordemann Tel.: 0421 33303-75

Autoren dieser Ausgabe: Jörg Bauer (jb), Andreas Bösch (ab), Thorsten Hogrefe (th), Skadi Dentler (sd), Rubina Ordemann (ro), Dr. Wolfgang Menke (wm), Dr. Daniel Combé (dc), Renate Friedrich (rf )

Gestaltung:ecce:media GbR, Bremen · Tel.: 0421 2222-492Fotonachweis: Studio Gielen; Zahnärztekammer BremenTitelfoto: © Piotr Marcinski – Fotolia.com

Druck:Stürken Albrecht GmbH & Co. KG · Konsul-Smidt-Straße 14c 28217 Bremen · Auflage: 850 Stück

Diese Mitgliederinformation enthält amtliche Bekanntmachungen der Zahnärztekammer Bremen gem. § 8 Abs. 3 der Satzung.Wenn in Texten des Kammer-Express die weibliche Form nicht der männlichen Form - oder umgekehrt - beigestellt ist, so ist der Grund dafür allein die bessere Lesbarkeit. Wo sinnvoll, ist selbstverständlich immer auch die weiblich bzw. männliche Form gemeint.Für unverlangt eingesandte Leserbriefe, Manuskripte, Fotos und Zeich-nungen übernimmt die Zahnärztekammer Bremen keine Haftung. Die Redaktion behält sich das Recht vor, Leserbriefe gekürzt aufzunehmen. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung der Zahnärztekammer Bremen mit Quellenangabe.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

Sehr geehrte Frau Kollegin,sehr geehrter Herr Kollege,

Werbung ist auch für die zahnärztliche Praxis mittlerweile durchaus gängig und in den Grenzen der Berufsordnung, die eine sachliche und korrekte Darstellung durchaus erlauben, vertretbar.

Gelegentlich fällt jedoch auch die nach außen getragene Werbung, auch im Hinblick auf die Berufsordnung, etwas krass aus und wirkt dabei schon fast wie eine Satire. Wie z. B. der seitengroße Auftritt eines niedersächsischen Kollegen aus dem direkten Bremer Umland in der Sonntagsausgabe ›Kurier am Sonntag‹ vom 31.08.2014. Ein als Interview gestalteter redaktioneller Beitrag, der von einer besonders schlechten Werbung unter Verletzung zahlreicher Pflichten der Berufsordnung nicht zu unterscheiden ist – oder vielleicht auch so gewollt war.

Das Foto mit Polohemd mit Porsche-Logo (offizielle Praxiskleidung?), das Prahlen mit namentlich genannten Promi-Patienten sowie die Selbstdarstellung als Fernsehpromi, Songkomponist mit 120 eigenen Titeln sowie die Unfähigkeit, den Urlaub zu genießen, weil man nach 2 Tagen Untätigkeit ja doch wieder einen Artikel für ein Fachmagazin schreiben müsse, wirken nur noch lächerlich, für den aufgeklärten Patienten abschreckend und bewirken ein klischeebehaftetes Zahn-arztbild, welches mit unserer Realität nichts zu tun hat.

Tue Gutes und rede darüber, bzw. sorge dafür, dass andere darüber reden. Das ist die richtige, zunächst grundlegende Werbung für Ihre Praxis. Es wäre immer der Idealfall, wenn sich gut behandelt fühlende und zufriedene Patienten Sie als Behandler weiterempfehlen. Denn die beste Werbung für Sie selbst und auch für den Berufsstand ist nach wie vor die gute und angemessene Versorgung unserer Patienten.

Es grüßt sie herzlichIhr

Dr. Wolfgang Menke

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10/2014 – 11/2014

Mit großem Bedauern nahmen Präsident und Vorstandskollegen seinen Rücktritt an: Zur nächs-ten Delegiertenversammlung am 03.12.2014 wird Dr. Dr. Lür Köper sein Amt als Mitglied im Vorstand der Kammer Bremen nie-derlegen. ›Schuld daran‹ ist die Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG), die ihr langjähriges Vorstandsmitglied im Juni dieses Jahres zum neuen Präsidenten der Gesellschaft wählte.

›Das kann ich zeitlich nicht mehr schaffen‹, so der in vielen Bereichen tätige und über die Grenzen Bre-mens hinaus bekannte MKG-Chir-urg. »Ich könnte mich für die Kam-mer nicht mehr so engagieren wie bisher – und dann mache ich lieber meinen Platz im Vorstand frei«, so Köper weiter.

Präsident Dr. Wolfgang Menke kündigte bereits an, dass die Verdienste des über viele Jahre ehrenamtlich für die Kammer tätigen Kollegen im Rahmen der

nächsten Delegiertenversamm-lung entsprechend gewürdigt werden. Gleichzeitig muss in der am 03.12.2014 stattfindenden DV über einen Nachfolger abgestimmt werden. Menke bittet in diesem Zusammenhang seine Bremer und

Bremerhavener Kolleginnen und Kollegen um entsprechende Vor-schläge für eine Neubesetzung im Bremer Kammervorstand. (jb)

Schade! Dr. Köper tritt zurück!

In seiner September-Sitzung ent-schied der Kammervorstand unter anderem über Fragen der Weiter-bildung und über den Antrag eines Zahnarztes, ihn zur Weiter-bildung zu ermächtigen. Ebenso stand der Entwurf einer neuen Reise- und Sitzungskostenord-nung (RKO) zur Diskussion. Der Vorstand beschloss, diesen der

Delegiertenversammlung zur Ab-stimmung vorzulegen. Dabei sind die Kernpunkte der neuen RKO eine Anpassung der Entschädi-gungen für die Arbeitnehmerver-treter und Berufsschullehrer in den Ausschüssen sowie eine höhere Ent-schädigung für die Zahnärzte, die ihre Praxis tageweise den Prüfungs-ausschüssen zur Verfügung stellen.

Ebenso soll die Delegierten ver- sammlung in ihrer Dezembersit-zung über eine Satzungsänderung entscheiden: Der § 4 (2) der Satzung der Zahnärztekammer Bremen soll zukünftig lauten: »Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten als dessen Stellver-treter und einem, höchstens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.«

Danach informierte Kammer - präsident Dr. Wolfgang Menke über seine Arbeit im GOZ-Aus-schuss und über weitere bundes-politische Themen. Die Vorstands-mitglieder Dres. Behnke, Bösch und Köper berichteten danach aus ihren Ressorts. (jb)

Vorstandssitzung am 16. September 2014

»Ich könnte mich für die Kammer nicht mehr so enga-gieren wie bisher – und dann mache ich lieber meinen Platz

im Vorstand frei«

proDente Kommunikationspreis wird für lokales und regionales

Engagement vergeben

Sie sind Zahnarzt oder Zahntech-niker? Sie haben oder hatten eine gute Aktion, die den Wert schö-ner und gesunder Zähne in den Fokus der Öffentlichkeit rückt? Dann bewerben Sie sich um den proDente Kommunikationspreis 2015. Einsendeschluss ist der 15. Januar 2015. Die eingereichten Beiträge müssen im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezem-ber 2014 durchgeführt bzw. veröf-fentlicht worden sein. Bewerben können Sie sich in der Kategorie ›Print‹ (Druckwerke, Broschü-ren, Plakate, Presseartikel) oder ›Interaktiv‹ (Veranstaltungen wie Tag der offenen Tür, Messe-auftritt, Web-Auftritt, Internet-kommunikation) Die Preisträger werden auf der IDS geehrt und

erhalten als Gewinn ein iPad Air.Der Preis wird bereits zum vier-ten Mal ausgeschrieben. Hinter-grund ist das Bekanntmachen von PR- und Marketing-Aktivitäten, Kampagnen und Aktionen.

Nähere Informationen sowie das Anmeldeformular können Sie unter www.prodente.de im Fachbesucher-Bereich (Login Zahnärzte/Zahntechniker) her-unterladen. (ro)

proDente KommunikationspreisiPad Air und Ehrung auf der IDS 2015

3Neuigkeiten und Vorstandsinformationen

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10/2014 – 11/2014

Kündigung wegen symptomloser HIV-Infektion

BuchvorstellungZahnärzte stehen heutzutage dem Problem gegenüber, dass aufgrund der höheren Lebenserwartung im-mer mehr Risikopatienten ihre Praxis aufsuchen. Auf 445 Seiten fi nden Sie ausführliche Informati-onen mithilfe von strukturierten Darstellungen zu den häufi gen, aber auch seltenen Erkrankun-gen, welche die Behandlung be-einfl ussen. Dieses Buch liefert

Ihnen detailliertes Fachwissen im Bereich der zahnmedizini-schen Behandlung von Patienten mit medizinischen Erkrankungen wie z. B. Asthma, Diabetes, Hyper-tonie oder Niereninsuffi zienz. In zahnärztlichen Notfällen ist dieser Ratgeber eine schnelle Hilfe, um bei speziellen Patientenproblemen adäquat zu reagieren. (sd)

Der klagende Arbeitnehmer wurde im Jahr 2010 als chemisch-techni-scher Assistent für eine Tätigkeit im sog. Reinraum bei seinem Ar-beitgeber, der intravenös zu verab-reichende Arzneimittel zur Krebs-behandlung herstellt, eingestellt. Anlässlich seiner Einstellungsun-tersuchung wurde bekannt, dass der Arbeitnehmer mit HIV infi ziert ist.

Noch am selben Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der Begründung, wegen seiner ansteckenden Krank-heit könne er den Arbeitnehmer im Reinraum nicht einsetzen. Der Arbeitnehmer machte geltend, er sei behindert und werde durch die Kündigung diskriminiert. Deshalb sei die Kündigung unwirksam.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Das BAG stellte jedoch fest, die Kündigung benachteilige den Kläger unmit-telbar, weil sie in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Behin-derung stehe. Ob die Kündigung dennoch gerechtfertigt ist, steht noch nicht fest. Das BAG hat die Sache an die Vorinstanz

zurückverwiesen, die nun aufk lären muss, ob der Arbeitgeber durch an-gemessene Vorkehrungen den Ein-satz des Arbeitnehmers im Rein-raum hätte ermöglichen können. Nur wenn das objektiv nicht der Fall ist, ist die Kündigung wirksam.

Für die Praxis gilt:Die Rechte HIV-infi zierter Ar-beitnehmer werden durch die Ent-scheidung des BAG gestärkt. Eine Kündigung wegen der HIV-Infek-tion ist nur wirksam, wenn es dem Praxisinhaber auch durch angemes-sene Vorkehrungen objektiv nicht möglich ist, den Einsatz des Arbeit-nehmers in der Zahnarztpraxis zu ermöglichen. Für die Assistenz an der Behandlungseinheit dürft e unter dieser Prämisse ein Einsatz regelmäßig ausscheiden. Für Tätig-keiten in der Verwaltung bzw. am Empfang wird es auf den Einzelfall ankommen. Unabhängig davon hat diese Entscheidung auch für Kün-digungen wegen anderer chroni-scher Erkrankungen, die nach dem BAG als Behinderung zu qualifi zie-ren sind, Relevanz.

Dr. Daniel Combé

CASTRINGIUS Rechtsanwälte

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen unter anderem we-gen einer Behinderung. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urt. v. 19.1.1 - AZR 19/1, ist ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, in diesem Sinne behindert. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dieses Arbeitnehmers wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.

Risikopatienten in der ZahnarztpraxisISBN 9--91-1- € 9,99

Dr. Daniel Combé

4 Zahnärztliche Berufsausübung/Recht

Das BAG stellte jedoch fest, die Kündigung benachteilige den

Kläger unmittelbar, weil sie in untrennbarem Zusammenhang

mit seiner Behinderung stehe. Ob die Kündigung dennoch gerecht-fertigt ist, steht noch nicht fest.

10/2014 – 11/2014

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Der Mensch ist nicht an allem schuld

Digitales Röntgen, Tipp aus der Praxis

Das Wort ›Schuld‹ zieht sich seit der Vertreibung aus dem Pa-radies wie ein roter Faden durch die Kulturgeschichte. In ihm steckt die Wurzel ›sollen‹. Wir Menschen erwarten voneinander zu Recht etwas: das ›Gesollte‹. Anders gäbe es wahrscheinlich kein Zusammenleben und damit auch keine Menschheit. Erfüllen wir diese Erwartung nicht und kommt es deshalb zu einem nega-tiven Ereignis, sind wir schuldig.

Die Schuld ist ein zentraler Be-griff in der Moral wie auch in der Ethik. Sie ist so etwas wie ein Ver-stoß gegen die Regeln des Zusam-menlebens. Übertragen auf den Arbeitsplatz, ist die Schuld ein Verstoß gegen Sicherheitsregeln. Dabei wäre es billig, die Schuld grundsätzlich beim Menschen zu suchen, den Schuldigen abzustra-fen und wieder zur Tagesordnung überzugehen. Damit ist der künf-tigen Schadensvermeidung nicht wirklich gedient. Abgesehen davon, dass Schuldzuweisungen ein hohes Emotionspotenzial aufweisen, brin-gen sie uns auch in der Aufklärung der wahren Unfallursache nicht weiter. Schließlich sind Unfälle meistens das Resultat von falschem

Verhalten und unzureichenden Ver-hältnissen, wobei das Verhältnis der beiden Faktoren von Fall zu Fall variiert.

Für die Prävention brauchen wir eigentlich keine Schuldigen, son-dern die Wahrheit. Nur so kommen wir von der Defensive in die not-wendige Offensive. Das soll nicht heißen, dass es keine Schuld gibt und keine Strafe geben soll. Doch das ist Sache der Gerichte. Unsere

Aufgabe ist es, aus Unfällen zu lernen, um ihre Wiederholung zu vermeiden.

An dieser Stelle ihres Textes weist die Allgemeine Unfallversiche-rungsanstalt aus Wien auf ihr elektronisches AUVA-Tool zur Unfallursachenanalyse hin. Auch die Zahnärzteschaft hat mittler-weile ein solches Tool – und zwar das Programm ›Jeder Zahn zählt‹. Fehler werden offen gelegt, damit

Kollegen diese möglichst nicht noch einmal begehen (müssen). Jeder Zahn zählt dient damit schlicht der Qualitätsverbesserung

– und nicht, um Schuldige an den Pranger zu stellen. Denn wie sagt es der österreichische UV-Träger so schön: »Für die Prävention brau-chen wir eigentlich keinen Schuldi-gen, sondern (nur) die Wahrheit«. (jb)

Bei der Darstellung der digitalen Röntgenbilder kann man durch Erhöhung des Kontrastes die Dar-stellung für bestimmte Fragestel-lungen verbessern. Bei den meisten Programmen ist hierfür ein Button vorhanden, mit dem der Kontrast mit nur einem Mausklick verändert werden kann. Bei der Darstellung mit höherem Kontrast kann man zum Beispiel den Parodontalspalt oder den Verlauf des Nervus man-dibularis besser beurteilen. Es ist jedoch auch Vorsicht geboten.

Durch die geänderte Einstellung entsteht am Übergang von Kro-nen oder Füllungen ein doppelter Schatten, der eine dort vorhandene Sekundärkaries vortäuscht. Durch Änderung der Einstellungen ver-schwindet dieser wieder. Dies können Sie auf den beiden Bei-spielbildern erkennen. Sollten Sie von einem Kollegen ein Röntgen- bild erhalten, bei dem Sie den Verdacht haben, dass der Kon- trast erhöht worden ist, las-sen Sie sich die Originaldatei

mit dem dazugehörigen Viewer senden. Sie können dann alle

erforderlichen Änderungen des Bildes selbst vornehmen. (ab)

Die Redaktion des Kammer-Express stieß jüngst auf den nachfolgenden Text des Redaktionsteams der Fachzeitschrift SICHERE ARBEIT (Ausgabe 3/2014) der AUVA (Österreich), die uns freundlicherweise den Nachdruck ihres Editorials genehmigte. Ein Dankeschön an die beiden Autoren Dr. Wilfried Friedl und Wolfgang Hawlik, die mit ihrem Text unmittelbar Assoziationen an ein innerhalb der Zahnärzteschaft viel diskutiertes und nicht unumstrittenes Projekt auslösten.

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5Zahnärztliche Berufsausübung/Recht

Ausbildung

ZAH oder ZFA?Durchblick im Dschungel der Berufsbezeichnungen

Weserkurier Stellenmarkt: »Suche ZFA für unsere Pro-phylaxeabteilung«, »ZAH ge-sucht – wir bieten Aufstiegs-möglichkeiten zur ZFA«. Oder am Telefon gehört: »Ich bin ZMF und möchte die Ausbil-dung zur ZMP machen«, »Ich möchte gerne die Weiterbildung zur ZFA machen«. So oder so ähnlich hören oder lesen wir es in der Kammer immer wieder. Höchste Zeit, Licht ins Dunkel zu bringen.

Geschütze Berufsbezeichnun-gen – was heißt das?Das bedeutet, dass es ein-heitliche Mindestanforderun-gen über die Lehrinhalte, die Dauer der Ausbildung, die Art der Ausbildung, über die Durchführung der Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleis-tungen etc. gibt. All das wird in verschiedenen Verordnun-gen geregelt wie z. B. im Be-rufsbildungsgesetz, Fortbil-dungsordnungen, besonderen Rechtsvorschriften etc. Eine Änderung ist nicht ohne wei-teres möglich, da hier unter-schiedliche Gremien und Auf-sichten die Änderungen vorher genehmigen müssen. 2 geschützte Berufsbezeich nun-gen für den Ausbildungsberuf:

Geschützte Berufsbezeichnun-gen sind ZAH (alte Bezeich-nung) und ZFA (neue Bezeich-nung). Zahnarzthelferin oder Zahnmedizinische Fachange-stellte ist die erste Berufsbe-zeichnung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung. Üb-rigens: Die ›alte‹ Ausbildung zur Zahnarzthelferin ist auf demselben Ausbildungsni-veau angesiedelt wie die neue Ausbildung zur zahnmedizini-schen Fachangestellten (ZFA).

Zahnarzthelferinnen (ZAH) die nach altem Recht ausgebildet wurden, dürfen die neue Be-rufsbezeichnung verwenden. 4 geschützte Berufsbezeich-nun gen nach erfolgreich abgeschlossenen Aufstiegs -fortbildungen: Hier unterscheiden wir den Ver-waltungsbereich mit der ZMV und den Prophylaxebereich mit der ZMP, ZMF und DH.Wer eine Aufstiegsfortbildung erfolgreich abgeschlossen hat, darf künftig die neue Berufs-bezeichnung tragen. Aufstiegs-fortbildungen sind deutsch-landweit anerkannt. Wer seine Aufstiegsfortbil-dung bei einem externen An-bieter erworben hat, trägt eine Zusatzbezeichnung (z. B. ZMV

(Firma Musterdent)). Dieser Zu-satz muss geführt werden. Wer den Zusatz nicht führen möchte, muss sich einer Kammerprü-fung ›stellen‹. Es ist zulässig, mehrere Be-rufsbezeichnungen zu führen. Eine ZAH kann zum Beispiel ZMP und ZMV sein. Eine DH hat mindestens eine Aufstiegsfort-bildung zur ZMP und/oder ZMF absolviert, bevor sie DH wurde. In der Regel führt man später immer die höher qualifi zierte

Berufsbezeichnung.Weitere Berufsbezeichnungen: Die pPm (professionelle Pro-phylaxemanagerin), PM (Praxis-managerin) etc. sind keine geschützten Berufsbezeich-nungen. Das bedeutet, es gibt keine einheitlichen Standards oder Mindestanforderungen an den Inhalt und die Dauer der Kurse. Die Festlegung der In-halte und Dauer dieser Kurse obliegen den jeweiligen Anbie-tern. Das ist kein Indiz für eine ›Ausbildung 2. Klasse‹ – es ist nur jedem zu raten, die Inhalte der Ausbildung vor Kursbeginn gründlich zu prüfen. Beispiels-weise lohnt sich ein Blick auf das Verhältnis der Lehrinhalte und der Lehrstunden. Wenn ein Anbieter sieben Bereiche in

Kommunikation in vier Stunden schult, dann wissen Sie, dass es sich hierbei maximal um ein ›Hineinschnuppern‹ handelt. Auch hiergegen spricht erst einmal gar nichts. Streben Sie aber eine intensive Wissens-vertiefung an, wären sie dort sicher nicht richtig aufgeho-ben. Entscheidend ist, dass Sie vorher wissen, was SIE wollen und die Angebote gründlich mit Ihren Zielen und Wünschen abgleichen. Dürfen Sie nicht geschützte Berufsbezeichnungen tragen?Wenn Sie nach Ihrer Berufs-bezeichnung gefragt werden –nein. Wenn Sie nach Ihrer Tätigkeit gefragt werden – ja. Sie können beispielsweise ZAH sein und in der Praxis als Praxismanagerin tätig sein. Das dürfen Sie auch auf Ihr Namensschild oder als Be-zeichnung im Brief unter Ihre Unterschrift setzen. Wie eine Praxis Ihre Mitarbeiterinnen nennt ist nicht geregelt oder vorgeschrieben. Einzig auf Ir-reführungen sollten Sie ver-zichten. Es ist nicht im Sinne Ihrer Patienten, wenn Sie auf Ihrem Namensschild die Be-zeichnung Prophylaxespezia-listin tragen und keinerlei Aus-bildung/Fortbildung genossen haben. Der Begriff Spezialistin impliziert Spezialwissen. Eine sehr patientengerechte Spra-che ist wiederum, wenn ein Praxisinhaber gegenüber sei-nen Patienten von seiner Pro-phylaxespezialistin spricht und dabei seine ZMP, ZMF oder DH meint. Denn der Patient kann mit unseren Berufsbezeich-nungen in der Regel noch viel weniger anfangen als so man-cher Branchenkenner. (ro)

Berufsbezeichnung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung

ZFA = Zahnmedizinische Fachangestellte(Bezeichnung nach Reform des Ausbildungs berufes Zahnarzthelferin – 2002)ZAH = Zahnarzthelferin (Bezeichnung vor 2002)

ZMP = Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin

ZMF = Zahnmedizinische Fachassistentin

DH = Dentalhygienikerin

ZMV = Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin

Die 6 offi ziellen geschützten Berufsbezeichnungen:

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10/2014 – 11/2014

Ausbildung / Fortbildung

Sommer, Sonne, Siesta? NICHT bei uns! Sommer, Sonne, Siesta? NICHT bei uns!

Fortbildungen zu teuer? Finanzielle Hilfe in Sicht!Der Bremer Weiterbildungsscheck

Wer bekommt den Bremer Weiterbildungsscheck? Grundsätzlich können den Scheck erhalten:Erwerbspersonen (beschäftigt/unbeschäftigt) die im Land Bremen wohnen oder arbeiten und

deren zu versteuerndes Jah-reseinkommen nicht über 25.600 € (steuerlich einzeln veranlagte Personen) bzw. 51.200 € (steuerlich gemein-sam veranlagte Paare) liegt und

die im laufenden Kalender-jahr noch keinen Bremer Wei-terbildungsscheck erhalten haben.

Kleinunternehmen mit Sitz im Land Bremen und nicht mehr als 50 Mitarbei-tenden (bezogen auf Vollzeit-volumen)

Wie hoch ist die Förde-rung durch den Bremer Weiterbildungs scheck?Mit dem Scheck werden pro Person grundsätzlich höchs-tens 50% der Kursgebühren übernommen.Die Obergrenze für die Kos-tenübernahme liegt bei 500 € pro Scheck.Personen, die keine abge -

schlossene Berufsausbildung haben oder berufl ich eine un-gelernte /angelernte Tätigkeit ausüben, können bis zu der Obergrenze von 500 € einen Zuschuss von 70% erhalten.Wie bekommt und benutzt man den Bremer Weiter -bildungsscheck?Voraussetzung für den Erhalt des Bremer Weiterbildungs-schecks ist ein persönliches Be-ratungsgespräch zur Klärung des Weiterbildungsbedarfs.Gemeinsam mit dem Berater/der Beraterin werden pas-sende Weiterbildungsinhalte ausgewählt.Auf dem Scheck werden grund-sätzlich drei Weiterbildungsein-richtungen vermerkt, die diese ausgewählten Inhalte anbieten. Der Scheckinhaber/die Scheck-inhaberin kann selbst entschei-den, bei welchem dieser Anbie-ter er/sie den Scheck einlöst.Die Förderung erfolgt durch einen geldwerten Zuschuss zu den Kursgebühren. Eine Bar-auszahlung der Förderung ist nicht möglich. Nach Erhalt des Weiterbil-dungsscheck kann der Kurs vom Scheckinhaber/ von der Scheckinhaberin gebucht

werden. Der Weiterbildungs-anbieter kann den Wert des Schecks auf die Lehrgangsge-bühren anrechnen und rechnet nach Kursende mit dem Land ab. Der Kursteilnehmer/ die Kursteilnehmerin zahlt dann eine um den Wert des Schecks verminderte Kursgebühr.Der Scheck hat ab seiner Aus-stellung eine Laufzeit von 6 Mo-naten. Er ist innerhalb dieser Zeit bei einem Weiterbildungs-anbieter einzureichen. Eine Verlängerung der Laufzeit durch die Beratungsstellen ist möglich.Was wird mit dem Bremer Weiterbildungsscheck gefördert?Gefördert wird die Teilnahme an einer berufsbezogenen Weiterbildung. Dazu gehören auch Weiterbildungsangebote, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen.Gefördert werden ausschließ-lich Teilnahmegebühren.Was wird mit dem Bremer Weiterbildungsscheck nicht gefördert?Nicht gefördert werden: Prüfungsgebühren, Ausga-ben für Verpfl egung, Unter-bringung, Kursmaterialien oder Ähnliches;

Angebote zur Erholung und Unterhaltung sowie zur sportlichen und künstle-rischen Betätigung;

Maschinenbedienerschu-lungen, Herstellerschu-lungen und Trainings zum Verkauf spezifi scher Pro-dukte;

Kurse, die aufgrund gesetz-licher Regelungen durch den Arbeitgeber zu fi nanzieren sind;

Kurse, für die bereits eine öffentliche Förderung in An-spruch genommen wird;

Kurse, die durch die Agen-turen und Jobcenter geför-dert werden können. (th)

Textquelle: Der Senator für Wirtschaft,

Arbeit und Häfen

Die Weiterbildungsberatung vor Ort

wird aus Mitteln des Europäischen

Sozialfonds (ESF) gefördert.

Anprechpartner in Bremen Anprechpartner in Bremerhaven

Arbeitnehmer: Beratungsstelle ArbeitnehmerkammerSabine LührsTel. 0421– 36 [email protected]

Arbeitnehmer: Arbeitsförderungs-Zentrum im Lande Bremen GmbH (afz)Marion Christen Tel. 0471– 983 [email protected]

Unternehmen: Beratungsstelle Handelskammer Tom Drews Tel. 0421 – 36 37-422 [email protected]

Unternehmen: Arbeitsförderungs-Zentrum im Lande Bremen GmbH (afz)Swetlana ButteTel. 0471– 983 [email protected]

Wo löse ich den Weiterbildungsscheck ein?Arbeitnehmer und Unternehmen: Fortbildungsinstitut der Zahnärztekammer BremenThorsten Hogrefe · Tel. 0421 – 333 03-77 · t.hogrefe@fi zaek-hb.de

7Fortbildung

10/2014 – 11/2014

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3. BWL-Curriculum für ZFAs und Verwaltungsprofis Ohne Moos nix los, Liquiditätskontrolle und Betriebswirtschaft

8 Schritte auf dem Weg zur erfolgreichen PraxisführungIntensiv-Traing: BWL und Abrechnung

Kurs-Nr.

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14016 (Modul II)Freitag, 17.10.2014

14.00 – 19.00 UhrGebühr: 155,– EUR

inkl. Verpfl egungOrt: FIZ-Bremen

14017 (Modul III)Freitag, 21.11.2014,

14.00 – 19.00 Uhr Samstag, 22.11.2014,

09.30 – 17.30 UhrGebühr: 280,– EUR

inkl. Verpfl egungOrt: FIZ-Bremen

Kurs-Nr.

1450914510

14509 (BWL: 1.2)Freitag, 17.10.2014,

14.00 – 19.00 Uhr Samstag, 18.10.2014,

09.30 – 17.00 UhrGebühr: 390,– EUR

inkl. Verpfl egungOrt: FIZ-Bremen

Punkte: 13

14510 (Abrechnung: 2.1)Freitag, 21.11.2014, 14.00 – 20.00 Uhr

Samstag, 22.11.2014, 08.30 – 15.30 Uhr

Gebühr: 560,– EUR inkl. Verpfl egungOrt: FIZ-Bremen

Punkte: 13

Kein Praxisbetrieb ohne Verwaltungsarbeiten. Doch Verwaltungsarbeit kommt in der ZFA Ausbildung zu kurz. In 5 Modulen steigern Sie Ihr Fachwissen. Picken Sie sich Ihre Module heraus. Mit Fachwissen den Verwaltungsapparat besser verstehen und be-triebswirtschaftlich denken. Die Grundlage für eine wirtschaftlich gesunde Praxis.

Da die Verwaltungsarbeit in der Ausbildung zu kurz kommt, sind Sie gezwungen, sich alles selbst anzueignen. Meist nach dem Try & Error-Prinzip. Verbessern Sie mit 5 Modulen Ihr Fachwissen.Betriebswirtschaftliches Verständnis ist die Grundlage für eine wirtschaftlich gesunde Praxis - und das ist auch IHR Interesse. Sie sind ein Team und wenn es der gesamten Praxis wirtschaftlich gut geht, geht es auch den einzelnen Teamplayern gut.

Modul II (Kurs-Nr. 14016):Ohne Moos nix los, Liquiditätskontrollemit Oliver Woitke, Regina Granz und Rubina Ordemann

Modul III (Kurs-Nr. 14017): Betriebswirtschaft für Zahnmedizinische Fachan-gestellte mit Stefanie von Sierakowski

Mit betriebswirtschaftlichen Fachwissen Kompetenz steigern.

Als Praxisinhaber haben Sie eine große Verantwortung für Ihre Patienten, Ihr Team und für sich selbst. Tau-send Stolpersteine und unzählige Rechtsvorschriften machen Sie müde und mürbe? Sie sind genervt, weil Sie eigentlich nur behandeln wollen? Ändern Sie das. Ergänzen Sie Ihr Zahnmedizinstudium.

Folgende Module können sie einzeln oder als Gesamtpaket buchen: 1 BWL

1.1 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre (14508) (bereits erfolgreich durchgeführt)

1.2 Wirtschaftsprozesse, Steuerrecht, HVM, Degression 14509 mit den Dozenten Prof. Thomas Sander, Oliver Woitke, N.N. BLB

2 Abrechnung 2.1 Endlich Schluss mit Abrechnungsverlusten

(14510) mit der Dozentin Sylvia Wuttig 2.2 Abrechnung speziell für Zahnärzte (14511) 3 Beratungs- und Verkaufsgespräch und

Kommunikation 3.1 Marketing: So bekommen Sie Ihre Investition

zurück (14512) 3.2 Kommunikation beherrschen, psychologische

Hintergründe des Kaufprozesses (14513) 4 Personalführung

4.1 Rechtliche Hintergründe (14514) 4.2 Der Zahnarzt als Manager und Führungskraft

(14515)

Wie in Ihrer Praxis alle Bereiche ineinander greifen, so greifen hier die Module ineinander.

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Für Profi s von Profi s. Freuen Sie sich auf 8 Wochen geballtes praxisbezogenes Intensiv-Training zum Thema Praxisführung.

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10/2014 – 11/2014

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Bremer Kommunikations- und Hypnose-Curriculum Z2Nehmen Sie Ihren Patienten den unsichtbaren Begleiter

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Kurs-Nr.

14537

14518 (Modul II = Z2) Freitag, 24.10.2014 und Samstag, 25.10.2014

14519 (Modul III = Z3)Freitag, 28.11.2014 Samstag, 29.11.2014freitags: 14.00 – 20.00 Uhr samstags: 09.00 – 18.00 UhrGebühr: 480,– EUR (ZÄ) 380,– EUR (ZFA) inkl. Verpfl egungOrt: FIZ-Bremen Punkte: jeweils 15

Praxismanagerin: Führen als Persönlichkeit Chef oder Kollegin? Survival Kit für die Praxismanagerinnen und ZMVs Als Praxismanagerin oder leitende ZMV bestehen Sie jeden Tag die Gratwanderung zwischen Teamführung und Kollegenstatus. Sie motivieren die Kolleginnen und halten gleichzeitig die Vorgaben des Chefs ein. Ein Widerspruch, der Ihre Position nicht einfach macht.Birgit Stülten vermittelt Ihnen die wichtigsten Er-folgsfaktoren für die erfolgreiche Teamführung. Der praktische Teil ist direkt auf Ihren Arbeitsalltag zugeschnitten.

Ganz entspannt zu (noch) mehr persönlicher Über-zeugungskraft – freuen Sie sich auf einen abwechs-lungsreichen Kurs mit hoher Praxisrelevanz!

Kurs-Nr.

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Freitag, 14.11.2014, 14.00 – 19.00 Uhr und Samstag, 15.11.2014, 09.30 – 15.30 UhrGebühr: 290,– EUR inkl. Verpfl egungOrt: FIZ BremenPunkte: 11

Sie sind neugierig auf Hypnose? Sie interessieren sich dafür, wie Hypnose zur Reduktion von Angst, Stress und Schmerz angewandt werden kann? Dann sind Sie bei diesem Curriculum genau richtig: Durch Hypnose die Kommunikation Praxisteam : Patient verbessern. Das Curriculum ist in 6 Module aufgebaut: Z1 – Z6.

Hier Auszüge aus den Inhalten: Z1 Einführung in die zahnärztliche Hypnose mit

Ute Neumann-Dahm Z2 Grundlage der zahnärztlichen Hypnose mit

Dr. Wolfgang KuwatschAktivieren und Nutzen von natürlichen Entspan-nungsfähigkeiten (Progressive Muskelrelaxa-tion, Autogenes Training) – positive und negative

Sprachformen – direkte und indirekte Formen der Suggestion.

Z3 Trance und NLP mit Ute Neumann-DahmSinnesspezifi sche Zielorientierung: die Vorstel-lungen des Patienten erfragen – Indirekte und konservatorische Tranceinduktionen – Prozesssprache.

Z4 Anwenden der zahnärztlichen Hypnose I mit Dr. Horst Freigang

Z5 Anwenden der zahnärztlichen Hypnose II (NLPII) mit Dr . Wolfgang Kuwatsch

Z6 Anwenden der zahnärztlichen Hypnose III mit Dr. Horst Freigang Hypnose für Ihre Praxis.

Ihr Fortbildungsteam freut sich auf Ihre Anmeldung: Bremen: info@fi zaek-hb.de oder 0421 333 03-77/-78 · Bremerhaven: info@fi zaek-bhv.de oder 0471 95 84 64 60

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Chef oder Kollegin? Survival Kit für die Praxismanagerinnen und ZMVs

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10/2014 – 11/2014

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Frage:Die private Krankenversicherung erstattet die zahntechnischen Leistungen nach einer Sachkostenliste. Was müssen wir bei der Berechnung von Laborkosten beachten?

Antwort:§ 9 Abs. 1 GOZ: »Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistun-gen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.«

§ 9 GOZ regelt den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Danach kann der Zahnarzt die ihm tatsächlich ent-standenen angemessenen Kosten berechnen. Die Frage der Angemessenheit des Ersatzes von Auslagen für zahntechnische Leistungen ist seit Erlass der GOZ nicht eindeutig geklärt. Was im Einzelnen angemessen ist, bestimmt sich nach den ört-lichen Verhältnissen aber auch dem besonderen Aufwand, den der Zahnarzt vom Zahntechniker in Absprache mit seinem Patienten/seiner Patientin verlangt. Dabei ist maßgeblich, welcher Preis nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und besonderen Umständen der Anforderung an den Techniker angemessen ist.

Häufig erstatten private Krankenversicherungen nach einem versicherungsintern erstellten Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen, einer sogenannten Sachkostenliste. Ein solches Preisverzeichnis enthält Materialkosten und zahntechnische Leistungen mit Höchstpreisen, die nach individueller Auffassung der jeweiligen Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Mit Urteil vom 18. Januar 2006 (Az.: IV ZR 244) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Wirk-samkeit einer Sachkostenliste. Altverträge, die vor Geltung der Sachkostenliste abgeschlossen wurden sind von dem Urteil nicht betroffen.

Ein versicherungsintern erstelltes Preis- und Leistungsverzeichnis ist für den Zahnarzt nicht maßgebend. Der Zahnarzt unterliegt ausschließlich der Regelung des § 9 GOZ im oben beschriebenen Sinn. Somit entsteht durch die vertraglichen Vereinbarungen mit den angeblich angemessenen Preisen für zahntechnische Leistungen für den Zahnarzt keine Bindungs-wirkung. Die Berechnungsfähigkeit darf nicht von Erstattungsvorschriften abhängig gemacht werden.

Unsere Empfehlung: Der Patient sollte prüfen, ob eine Sachkostenliste tatsächlich Bestandteil seines Versicherungsvertrages ist. Sachkostenlisten können nicht wirksam zu Lasten des Versicherten für Altverträge als Erstattungsgrundlage gelten. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg am 12. September 2013 (Az.: 18b C 196/13). Erklären Sie Ihrem Patienten, falls eine Sachkostenliste Bestandteil seines Versicherungsvertrages ist, dass die Differenz der vom Zahnarzt in Rechnung gestellten Kosten und den von der Versicherung erstatteten Beträge vom Patienten selbst zu tragen sind. (rf)

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GOZ-Anfragen aus den Praxen und Antworten der Zahnärztekammer

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10/2014 – 11/2014

Jubiläen in den PraxenDie Zahnärztekammer gratuliert folgenden Jubilarinnen:

23. August 2014 Carola Neumann aus der Praxis Dr. Rolf Weidemann

10-jähriges Jubiläum

Zimtsterne kann jeder! Aber auch beim Backen herrscht das Prin-zip ›form follows function‹, und deshalb kommt der Keksklassi-ker dental daher. Entsprechende Zahn-Ausstechformen gibt es unter anderem von der Firma RBV Birkmann. Tipp: Damit Sie sich an diesen Zähnen nicht die eigenen ausbeißen, die Zimt-zähne mindestens ein paar Tage in einer Keksdose lagern, dann entwickelt sich auch das Aroma erst so richtig.

Eiweiß steifschlagen, dabei den Zu-cker reinrieseln lassen, Zitronensaft zugeben, diese Masse 10 Minuten auf höchster Stufe schlagen, bis eine per-lmuttähnlich glänzende Masse der Farbe B1 entstanden ist. Von dieser Masse etwa 4 Esslöff el in eine kleine Extraschüssel geben und für die Gla-sur beiseite stellen. Zimtpulver und Mandeln zur übrigen Masse geben und vermischen, bis ein fester Teig entstanden ist. Den Teig eine Stunde kalt stellen. Nach der Ruhezeit den Teig zwischen zwei Plastikfolien (er

klebt nämlich entsetzlich) etwa 1 cm dick ausrollen und Zähne ausstechen. Zähne mit der Eiweißglasur bestrei-chen, im vorgeheizten Backofen bei 180 Grad Celsius etwa 10 bis 12 Mi-nuten backen (Tipp für Keramik-spezialisten: bis die Zähne etwa die Farbe A3 erreicht haben).

Zu Guter LetztZimtzähne

3 Eiweiß 300 g Zucker 1 TL Zitronensaft 3 TL Zimt 350 – 400 g gemahlene Mandeln

Lieblingskekse der DZW-Redaktion

Text und Rezept: Mit freundlicher Ge nehmigung der DZW – Die ZahnarztWoche

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aus der Praxis Dr. Rolf Weidemann

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aus der Praxis Dr. Rolf WeidemannCarola Neumann

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aus der Praxis Dr. Rolf Weidemannaus der Praxis Dr. Rolf WeidemannCarola Neumann 23. August 2014

aus der Praxis Dr. Rolf Weidemannaus der Praxis Dr. Rolf Weidemannaus der Praxis Dr. Rolf Weidemann

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Besiegeln die neue Partnerschaft: Walter Esinger und Rubina Ordemann

Mit Wirkung zum 1.1.1 hat sich eines der ›großen‹ Bremer Unternehmen entschlossen, die ohnehin schon jahrelang beste-hende gute Zusammenarbeit mit der Zahnärztekammer Bremen noch enger zu gestalten. Die jetzt vereinbarte Partnerschaft bietet sowohl der Bremer Goldschlägerei als auch der Zahnärztekammer viele Vorteile. Schwerpunkte dabei sind gemeinsame Fortbil-dungsveranstaltungen, aber auch Marketing- und Produktpräsen-tationen – und das nicht nur im FIZ-Buschhöhe.

»Eine typische win-win-Situa-tion«, freut sich Walter Esinger, Geschäft sführer der BEGO Im-plant Systems. »Die modern ein-gerichteten Räumlichkeiten des Fortbildungsinstituts ergänzen unseren eigenen Fortbildungs-bereich optimal – und das in

unmittelbarer Nachbarschaft zu-einander«, so Esinger weiter.

Die BEGO, ein Bremer Unterneh-men mit 120jähriger Tradition und

mittlerweile in der Dentalbranche ein Global Player, ist bei Zahnärz-ten, Implantologen, Zahntechni-kern und Patienten bekannt für optimale Lösungen im Bereich der

Zahnmedizin und Zahntechnik. Dabei steht die BEGO für einen exzellenten Service und erst-klassige anwendungstechnische Beratung. (jb)

BEGO neuer Partner

12 Persönliches und Verschiedenes

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Die nächste Ausgabedes Kammer-Express erscheint aus redaktio-

nellen Gründen erst am 1.1.1