Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum ... · Dieses Reglement gilt für alle...

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Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal Reglement für die Lernenden 2017

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Kanton St.GallenBerufs- und WeiterbildungszentrumRorschach-Rheintal

R e g l e m e n t f ü rd i e L e r n e n d e n 2 0 1 7

D i e s e s R e g l e m e n t g i l t f ü r a l l e L e r n e n d e n, w e l c h e a m B e r u f s - u n d W e i t e r b i l d u n g s z e n t r u m R o r s c h a c h - R h e i n t a l d e n P f l i c h t u n t e r r i c h t , d e n l e h r b e g l e i t e n d e n B M - U n t e r r i c h t u n d / o d e r F r e i - b z w . S t ü t z k u r s e b e s u c h e n .

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4 D i e L e r n e n d e n h a b e n R e c h t e u n d P f l i c h t e n .

1. A l lgeme ines

GeltungsbereichArt. 1Dieses Reglement gilt für alle Lernenden, wel- che am Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal (BZR) den Pflichtunterricht, den lehrbegleitenden BM-Unterricht und/oder Frei- bzw. Stützkurse besuchen. Es wird ergänzt durch den BZR-Kodex.

Art. 2Die Lernenden haben Rechte und Pflichten.

2. Schu lbe t r i eb

PflichtunterrichtArt. 3Den Lernenden am BZR werden die theoreti-schen Grundlagen zur Ausübung ihres Berufes und eine allgemeine persönliche Bildung vermittelt. Dabei spielt der Sportunterricht ebenfalls eine wichtige Rolle.

Zusatzunterricht Art. 4Lernende haben die Möglichkeit, Frei- und Stützkurse unentgeltlich zu besuchen, sofern sie über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen und es die Klassenbestände erlauben. Sie sind verpflichtet, die Kurse regelmässig und vollständig zu besuchen. Bei Nichterscheinen oder unbegründetem Ausstieg während der Kursdauer kann das BZR CHF 100.– Haftgeld erheben. UnterrichtszeitenArt. 5Die Unterrichtszeiten sind gemäss Stundenplan einzuhalten. Ausnahmen bewilligt der Abteilungs-leiter bzw. die Abteilungsleiterin.

SchulgebührenArt. 6Der Unterricht ist für Lernende unentgeltlich. Sie tragen jedoch die Kosten für Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, Schulmaterial sowie für

5D i e L e r n e n d e n h a b e n R e c h t e u n d P f l i c h t e n .

Exkursionen und andere Veranstaltungen, die von der Schule für obligatorisch erklärt werden.

Gebühren LAPTeilnehmende an einer Abschlussprüfung im Rahmen des Qualifikationsverfahrens (QV) bezahlen bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung Verfah-renskosten von mindestens CHF 100.–.

HaftungArt. 7Für persönliches Eigentum sind die Lernenden selber verantwortlich. Schule und Lehrpersonen übernehmen keine Haftung.

VersicherungenArt. 8Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherungen sind Angelegenheit der Lernenden.

AusweisArt. 9Lernende erhalten zu Beginn ihrer Ausbildung einen Ausweis, der für die ganze Lehrdauer gültig ist. Bei Verlust erfolgt der Ersatz durch das Sekretariat gegen eine Gebühr von CHF 10.–.

ZeugnisArt. 10Jeder Lernende bzw. jede Lernende erhält am Semesterende ein Zeugnis. Darin werden Leistung, Arbeitshaltung und Betragen bewertet sowie die Absenzen aufgeführt. Ein Doppel davon geht an den Lehrbetrieb. Bei Verlust kann das Sekretariat gegen eine Gebühr von CHF 20.– ein Dublikat erstellen.

KSDArt. 11Der Schulsozialdienst (KSD) steht allen Lernen-den unentgeltlich zur Verfügung.Wenn nötig, können Konsultationen während der Unterrichtszeit angesetzt werden. Die Lehrperson ist vorgängig zu orientieren. Es erfolgt kein Absenzeintrag.

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bei der Rektorin angefochten werden.

Verfügungen und Entscheide des Rektors bzw. der Rektorin können bei der Berufsfachschul-kommission angefochten werden. Die Berufs-fachschulkommission entscheidet über:a) Zeugnisnotenb) Disziplinarmassnahmen der Lehrpersonen

gegen Lernendec) Urlaub von Lernenden

Der Rekurs ist innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich und unterschrieben einzureichen und muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.

Für Rekurse wird ein Kostenvorschuss von CHF 300.– verlangt. Wird der Rekurs gutgeheissen, erfolgt eine Rückerstattung.

Rückgabe von Arbeiten Art. 16a) Prüfungen werden den Lernenden innerhalb von zwei Schulwochen persönlich zurückge- geben. Ausnahmen müssen mitgeteilt wer- den.b) Bei grösseren Prüfungen wie Aufsätzen, Projektarbeiten u.a. erfolgt die Rückgabe innerhalb von vier Schulwochen.c) Die Prüfungsarbeiten und Aufgabenstellun- gen werden den Lernenden zurückgege- ben.d) Die Prüfung, insbesondere die Aufgaben, die mehrheitlich ungenügend gelöst wurden, werden mit der Klasse besprochen.e) Die Zeugnisnoten müssen individuell mit je- dem Lernenden vorbesprochen werden.

3 . Rechte der Le rnenden

KlassendelegierteArt. 12Zu Beginn eines Schuljahres wählt jede Klasse einen Klassendelegierten bzw. eine Klassen- delegierte als Vertretung der Klasse bei den Lehr-personen und/oder der Geschäftsleitung. Der Klassendelegierte bzw. die Klassendelegierte übernimmt im Auftrag von Lehrpersonen organisatorische Aufgaben für die Klasse und vertritt die Klassenanliegen in der Delegierten-versammlung des BZR.

Anliegen und AnregungenArt. 13Die Lernenden sowie die Klassen sind berechtigt, persönliche Anliegen oder Anregungen anzu-bringen. Dabei ist der Instanzenweg einzuhalten: 1. Klassenlehrperson, 2. Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin, 3. Antrag via Delegierten- versammlung an die Geschäftsleitung, 4. Rektor bzw. Rektorin.

Beschwerden Art. 14Beschwerden von Lernenden oder Klassen sind wie folgt schriftlich einzureichen:a) betreffend Lehrpersonen beim Abteilungs-

leiter bzw. bei der Abteilungsleiterinb) betreffend Abteilungsleitung beim Rektor

bzw. bei der Rektorinc) betreffend Rektor bzw. Rektorin bei der

Berufsfachschulkommission.Über Beschwerden entscheidet die angegangene Instanz.

RekurseArt. 15Verfügungen von Lehrpersonen oder Abteilungs-leitungen können mit Rekurs beim Rektor bzw.

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4 . Pf l ichten der Lernenden

Regeln und WeisungenArt. 17Die Lernenden haben sich gemäss den Anstandsnormen unserer Gesellschaft zu ver- halten. Dazu gehört insbesondere Rücksicht und gegenseitiger Respekt. Sie sind verpflichtet, sich an die Schulordnung (Schulreglement, Reglement für die Lernenden, BZR-Kodex, alle weiteren BZR-Reglemente) zu halten. Die Lernenden haben den Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin, des Abteilungsleiters bzw. der Abteilungsleiterin, der Lehrpersonen, der Administration und des Hausdienstes Folge zu leisten.

OrdnungspflichtArt. 18Die Schulräume und Schulanlagen sind sauber zu halten. In den Schulzimmern ist die Einnahme von Zwi-schenverpflegungen und Getränken nicht erlaubt. Ausnahme: klares Mineralwasser. Pausen- und Mittagsverpflegung erfolgen im Auf-enthaltsraum oder im Freien. Abfälle sind in die entsprechenden Behältnisse zu entsorgen.Für Littering bzw. absichtliche Verschmutzung kann eine Gebühr von bis zu CHF 300.– erhoben werden.

PünktlichkeitArt. 19Die Lernenden sind zu Pünktlichkeit verpflichtet. Die Unterrichtszeiten sind einzuhalten.

Drogen-, Alkohol- und RauchverbotArt. 20Der Unterricht ist nüchtern anzutreten.Es gilt striktes Drogen-, Alkohol- und Rauch- verbota) in allen Schulgebäuden b) auf dem gesamten Schulgelände c) in und um extern benutzten Sportanlagend) während Exkursionen, Schneesporttagen,

Sprachaufenthalten. Verstösse werden disziplinarisch geahndet.Ausnahme: In extra bezeichneten Aussen- bereichen ist Rauchen erlaubt. Rauchabfälle sind konsequent in den Aschen- bechern zu entsorgen.

MeldepflichtArt. 21Lehrstellenwechsel, Adress- und andere Ände-rungen der Personalien sind innert 14 Tagen dem Sekretariat schriftlich zu melden.

HaftpflichtArt. 22Eigentum und Einrichtungen der Schule sind sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung haftet der Verursa-cher bzw. die Verursacherin.

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5 . Absenzen

AbsenzenArt. 23Grundsätze: Der Besuch des Berufsfachschulunterrichts ist obligatorisch (Art. 21 Berufsbildungsgesetz).Schulzeit gilt gemäss Lehrvertrag als Arbeitszeit. Deshalb ist der Lehrbetrieb mitverantwortlich. Jede Abwesenheit im Unterricht erfordert eine Meldung und eine Begründung des/der Lernen-den an die Schule. Die Anzahl aller erfassten Ab-senzen wird im Semesterzeugnis aufgeführt, ohne Unterscheidung von entschuldigten und un-entschuldigten Absenzen.

AbwesenheitsmeldungArt. 24Voraussehbare Abwesenheiten sind den betrof-fenen Lehrpersonen frühzeitig, wenn möglich 14 Tage im Voraus, mitzuteilen.

DispensationenArt. 25Über Gesuche zur Dispensation von der obliga-torischen schulischen Bildung entscheidet der Abteilungsleiter bzw. die Abteilungsleiterin. So-fern sich die Dispensation auch auf das Qualifi-kationsverfahren auswirkt, entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Entschuldigungsgründe Art. 26Entschuldigungsgründe, die keine Absenzer-fassung im Zeugnis nach sich ziehen sind:a) vom Amt für Berufsbildung oder vom Ab- teilungsleiter bzw. von der Abteilungslei- terin bewilligte Dispensationb) Teilnahme an einem Beratungsgespräch des KSD

c) der Schule rechtzeitig im Voraus mitgeteilter Besuch eines überbetrieblichen Kurses (üK).

Art. 27Entschuldigungsgründe, die eine Absenzerfas-sung im Zeugnis zur Folge haben, sind:a) Abwesenheit durch Erfüllung gesetzlicher Dienstpflichtenb) Abwesenheiten infolge Unfall oder Krankheit; es kann ein ärztliches Zeugnis verlangt wer- denc) ausserordentliche Ereignisse in Familie oder Lehrbetriebd) vom Abteilungsleiter bzw. von der Abtei- lungsleiterin bewilligte Urlaube.

Unentschuldigte AbsenzenArt. 28Abwesenheiten ohne entschuldbaren Grund gem. Art. 26 und 27 oder vom Betrieb als unent-schuldigt gemeldete Abwesenheiten werden im Zeugnis als Absenz erfasst und gemäss Art. 32 disziplinarisch geahndet.

VerspätungenArt. 29Unbegründete Verspätungen werden semester-weise durch die betreffende Lehrperson gezählt und wie folgt behandelt:a) erste und zweite Verspätung: Mahnung durch die Lehrpersonb) dritte Verspätung: mündliche Verwarnung durch die Lehrpersonc) vierte und weitere Verspätungen: Disziplinar-

massnahmen durch die Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin.

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UrlaubArt. 30Die Abteilungsleitung kann Urlaub bewilligena) für die Teilnahme an Kursen, Anlässen oder

Veranstaltungenb) für besondere familiäre Anlässec) für Ferien, soweit diese nicht in die Schul-

ferien gelegt werden könnend) ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen

(auf Antrag des Berufsbildners bzw. der Berufsbildnerin, z.B. für die Mithilfe im Lehrbetrieb)

e) aus anderen wichtigen Gründen.

Gesuche um Urlaub sind dem Abteilungsleiter bzw. der Abteilungsleiterin zwei Wochen im Voraus schriftlich, begründet und mit Zustim-mung des Berufsbildners bzw. der Berufsbild- nerin einzureichen.

FeiertageArt. 31Die schulfreien gesetzlichen Feiertage sind auf der Website des BZR aufgeführt.Vor gesetzlichen Feiertagen endet der Unterricht um 16.25 Uhr (Rorschach) bzw. 16.40 Uhr (Altstätten).

6 . D isz ip l i na rwesen

Disziplinarmassnahmen Art. 32Bei schuldhafter Verletzung der Vorgaben gemäss Art. 17 können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. Mehrere Disziplinarmassnah-men können miteinander verbunden werden.Wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt, löst dieses nach Art. 94 VRP in der Regel Verfahrens- kosten zu Lasten der fehlbaren Person aus. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5).

– durch die LehrpersonDisziplinarmassnahmen – Zuständigkeit Lehrper-sonena) mündliche Verwarnungb) zusätzliche Arbeitc) Androhung auf Wegweisung aus dem

Unterrichtd) befristete Wegweisung aus dem Unterricht

mit speziellem Arbeitsauftrag und allfälliger Meldung an den Lehrbetrieb

e) Meldung an den zuständigen Abteilungs- leiter bzw. die Abteilungsleiterin, welche über weitergehende Massnahmen entscheidet

f) herabgesetzte Note für Arbeitshaltung in Absprache mit der Klassenlehrperson

– durch die AbteilungsleitungDisziplinarmassnahmen – Zuständigkeit Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterina) mündliche oder schriftliche Verwarnung (inkl. allfälliger Verfahrenskosten bis CHF 300.– )b) zusätzliche Arbeitc) schriftlicher Verweis mit Meldung an den

Lehrbetrieb, den Rektor bzw. die Rektorin und das kantonale Amt für Berufsbildung (inkl. allfälliger Verfahrenskosten bis

CHF 300.–)d) herabgesetzte Note für Arbeitshaltung oder

Bemerkung im Zeugnis nach Absprache mit der Klassenlehrperson

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7 . Sch lussbest immungen

RechtsgrundlagenArt. 33Dieses Reglement stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:a) Bundesgesetz über die Berufsbildung

(Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13.12.2002

b) Verordnung über die Berufsbildung (Berufs-bildungsverordnung, BBV) vom 19.11.2003

c) Kantonales Einführungsgesetz zur Bundes-gesetzgebung über die Berufsbildung vom Vollzugsbeginn 23.09.2007 (EG-BB)

d) Kantonale Berufsbildungsverordnung vom 11.12.2007

e) Schulreglement BZR vom 01.08.2011

Vollzugsbeginn Art. 34Das Reglement für die Lernenden tritt am 01.08.2017 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 31.05.2011.

e) Ausschluss aus Schulveranstaltungen, dem Freikurs- oder Stützunterricht

f) Androhung des Antrages auf Auflösung des Lehrverhältnisses

g) Androhung des Ausschlusses aus dem BM-Unterricht

h) Antrag auf weitere Disziplinarmassnahmen an den Rektor bzw. die Rektorin

– durch den Rektor bzw. die RektorinDisziplinarmassnahmen – Zuständigkeit Rektor bzw. Rektorina) Geldleistung bis maximal CHF 300.– (Art. 16

EG-BB)b) Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses

an das zuständige Amt für Berufsbildung c) Ausschluss aus dem BM-Unterricht

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Von der Geschäftsleitung des Berufs- und Wei-terbildungszentrums Rorschach-Rheintal

Erlassen am: 6. April 2017

Rolf Grunauer, Rektor

BZR in Rorschach Feldmühlestrasse 28, 9400 RorschachT 058 229 99 88, F 058 229 99 [email protected], www.bzr.ch

BZR in AltstättenBildstrasse 8, 9450 AltstättenT 058 229 99 33, F 058 229 99 [email protected], www.bzr.ch