Kaum Wahrheit – keine Klarheit

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Kaum Wahrheit – keine Klarheit Thomas Mettke Das Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist umstritten. Gegner meinen, dies sei keine Kommuni- kation, sondern ein Pranger.

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Kaum Wahrheit – keine Klarheit Das Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist umstritten. Gegner meinen, dies sei keine Kommunikation, sondern ein Pranger.

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Kaum Wahrheit – keine Klarheit

Thomas Mettke

Das Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist umstritten. Gegner meinen, dies sei keine Kommuni-kation, sondern ein Pranger.

Rechtspolitik Lebensmittelrecht

DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011 DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/201130

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DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011

Kaum Wahrheit – keine KlarheitDas Internetportal des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist umstritten. Gegner meinen, dies sei keine Kommunikation, sondern ein Pranger.

1. Das Internetportal Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-schaft und Verbraucherschutz (BMELV) hat be-schlossen, die Initiative „Klarheit und Wahrheit“ für eine Internetplattform durch die Verbraucher-zentrale Bundesverband (VZBV) als Maßnahme zur Verbraucherinformation, zu fördern. Die Ver-braucherzentrale hat dieses Projekt beantragt, um Verbrauchern, die sich durch die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln getäuscht „füh-len“, allgemeine Informationen zur Kennzeichnung zu geben, Fragen zu konkreten Produkten zu beant-worten und Raum für Diskussionen zu bieten. Sie führt das Projekt in Kooperation mit der Verbrau-cherzentrale Hessen durch, die für diesen Zweck zusätzliches Fachpersonal einstellt. Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Hessen sollen das Portal be-

treuen und moderieren.

Gründe für das Portal. Aus der Sicht des BMELV be-steht Handlungsbedarf, da eine große Anzahl von Ver-brauchern den Eindruck hätten, durch die Aufma-chung und Kennzeich-nung von verschiedenen Lebensmitteln in die Ir-re geführt zu werden.

Die Fol-

gen seien ein deutlicher Verlust an Vertrauen in die Qualität der Lebensmittel und die Lebensmittelwirt-schaft insgesamt. Dies sei den Zuschriften an das Bundesministerium, aber auch Marktstudien und der Berichterstattung in den Medien zu entnehmen. Die Verbraucher seien insbesondere durch das Be-kanntwerden einer zunehmenden Zahl von Verstö-ßen gegen das Irreführungsverbot, wie bei der Ver-wendung von sog. „Klebefleisch“ und „Analogkäse“ ohne entsprechende Kenntlichmachung, durch mangelnde Kenntnis des Rechtsrahmens sowie feh-lendes Verständnis für die komplexen Hintergründe bestimmter Regelungen, durch mangelnde Klarheit in einem Graubereich zwischen offensichtlichem Rechtsverstoß und eindeutiger Rechtsmäßigkeit, verunsichert. Dieser Bereich sei für die Behörden und für die Marktteilnehmer schwer zu erfassen. Ir-reführungen könnten hier nicht immer zweifelsfrei und objektiv festgestellt werden, denn bei der Beur-teilung, ob Verbraucher sich getäuscht fühlen bzw. getäuscht werden, sei ihre subjektive Wahrneh-mung von besonderer Bedeutung.

Schwächen des Portals. Anhand von kon-kreten Produktbeispielen sollen Bürger dem Por-talbetreiber melden, wodurch sie sich bei der Kenn-zeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln getäuscht fühlen. Auf diesen Informationsbereich will sich das produktbezogene Internetportal be-schränken. Informationen über gefährliche Pro-dukte oder Rechtsverstöße sollen dagegen vom

Portal nicht erfasst werden. Solche Fäl-le könnten z.B. Beschwerden über Hy-

gienefragen, Glassplitter in einer be-

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Rechtspolitik Lebensmittelrecht

DIE ZEITSCHRIFT FÜR EUROPÄISCHES LEBENSMITTELRECHT · Ausgabe 1/2011

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stimmten Marmelade, über den Geschmack eines Produktes sein oder Täuschungsvorwürfe, die ein-deutig abwegig seien, wie z.B. eine weidende Kuh auf einer H-Milch-Verpackung, wenn der Verbrau-cher meine, dass es sich dabei um einen Hinweis für den ökologischen Landbau handele. Vielmehr gehe es ausschließlich um Beschwerden über Produkte, durch deren Kennzeichnung und Aufmachung sich Verbraucher getäuscht fühlen könnten. Wo die Gren-zen zwischen einer Rechtsverletzung und einem ir-relevanten Irrtum liegen könnten, bleibt allerdings offen.

2. Das europäische Verbraucherleitbild Das BMELV verkennt mit seiner Initiative, die An-forderungen, die an den Verbraucher innerhalb des europäischen Marktes gestellt werden und die maß-geblich von dem Europäischen Gerichthof geprägt sind. Danach gilt der Verbraucher als aufmerksam, mündig, kritisch sowie informiert. Es mag sein, dass dieses Verbraucherleitbild in vielen Fällen der Le-benswirklichkeit nicht entspricht. Auf diesem Ver-braucherleitbild beruht aber das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes. Daher soll nach 12 AEUV der Verbraucherschutz durch Maßnahmen der Information, Bildung und Erziehung gewährleis-tet werden.

Es ist keine Frage, dass die Lebensmittelgesetzge-bung für die Verbraucher nicht immer verständlich ist, das aber liegt in der Natur der Sache. Die Spra-che der Gesetze besteht häufig aus einer Fachspra-che, die nur für Fachleute Juristen, Lebensmittelche-miker oder Ernährungswissenschaftler gedacht ist. Dies ist allein schon durch die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe bedingt. In zahlreichen Fällen steht auch nicht die Verbraucherinformation an erster Stel-le, sondern, wie bei der Verordnung über Herkunfts-angaben und Ursprungsbezeichnungen und der Öko-verordnung, der Schutz der Landwirtschaft oder der Schutz traditioneller Erzeugnisse, wie z.B. bei dem vieldiskutierten „Schwarzwälder Schinken“. Nach dem EU-Vorschlag für eine Verordnung zur Informa-tion der Verbraucher sollen zudem auch gesundheits-bezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen berücksichtigt werden; di-es ist ein weites Feld, häufige Missverständnisse sind damit sozusagen systemimmanent. Das Feld für sub-jektive Irrungen und Wirrungen ist also uferlos.

3. Verbraucherzentrale und Lebensmittelüberwachung Das Bundesministerium misst der Verbraucher-zentrale eine hohe Glaubwürdigkeit zu und einen breiten Zugang zu den Verbrauchern. In der Inter-netplattform wird eine große Chance gesehen, die Diskussion um Irreführungen bei der Kennzeich-nung von Lebensmitteln zu versachlichen; eine sol-che Diskussion würde in den Medien und der Öf-fentlichkeit derzeit ohnehin stattfinden. Man fragt sich allerdings, warum nicht die staatliche Lebens-mittelüberwachung mit dieser Aufgabe betraut wird. Im Jahre 2009 hat das Landesamt für Verbrau-cherschutz und Lebensmittelsicherheit in Bayern in seinem Jahresbericht z.B. über die von der Poli-tik und den Medien hoch gekochte Frage zu Ana-logkäse und Klebefleisch einen instruktiven Bericht „Lebensmittelimitate – Hintergründe und aktuelle Fragen“ verfasst, der eine sachliche Verbraucher-information hätte gewährleisten können. Die staat-liche Lebensmittelüberwachung sollte daher nicht nur auf ihre klassische Rolle als Ordnungsmacht be-schränkt werden, sondern für die Information und Aufklärung der Verbraucher von der Politik auch eingesetzt werden.

Im Jahre 2001 hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz ein Bürgergutachten zum Verbraucherschutz in Bayern in Auftrag gegeben. Dabei gab es erstaun-liche Ergebnisse, die sich mit den Gründen für das Internetportal kaum vereinbaren lassen. In dem Ge-leitwort hat der Projektleiter festgestellt:

„’Die pluralistisch explodierende Konsumwelt’ von heute wird für mich immer unübersichtlicher. Ihr bin ich im Prinzip hilflos ausgesetzt. Wir Men-schen müssen uns gegenseitig schützen und die-ser Schutz muss bewusst organisiert und (wo heute selbst Ökoverbänden Fehler unterlaufen) verläss-lich kontrolliert werden. So etwas kann letztlich nur die Gemeinschaft aller, also unser Staat, leisten. Ver-braucherschutz ist eine öffentliche, eine politische Aufgabe.“

Mehr Kontrollen. Die Bürger fordern in die-sem Bürgergutachten verstärkte Kontrollen in le-bensmittel- und landwirtschaftlichen Betrieben. Ein wichtiges Anliegen dabei ist den Bürgern eine kom-

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munikativere Lebensmittelüberwachung. Die Le-bensmittelüberwachungsbehörden sollten mehr auf die Öffentlichkeit zugehen. Der Verbraucher-schutz müsse bürgernah und unabhängig organi-siert werden, die Teilnehmer verstehen darunter u.a. die Einrichtung einer unabhängigen Anlauf-stelle für alle Fragen und Probleme des Verbrau-cherschutzes. Diese Anlaufstellen müssten vor Ort präsent und leicht erreichbar sein, z.B. in den Landratsämtern. Öffentliche Ämter und Behörden sollten eine Kultur der Bürgernähe entwickeln und sich freundlicher und offener mit den Fragen der Bürger beschäftigen. Vorgeschlagen wurde auch die Einrichtung von Bürgerhäusern, in denen die Verbraucher Rat und Hilfe finden können. Was die Bürger interessiert sind also dezentrale Informati-onsstellen und keine zentrale Verbraucherbehörde für die gesamte Bundesrepublik. Interessant sind die Auskünfte über die Informationsstellen, denen die Bürger vertrauen. Dies sind neben Freunden und Bekannten an erster Stelle das Fachpersonal in Fachgeschäften sowie die staatlichen Beratungs-stellen. Die Verbraucherzentralen fungieren an un-terster Stelle. Das mag mit deren unzureichender personeller Ausstattung zu tun zu haben, rechtfer-tigt aber nicht das Internetportal. Vielmehr ist es die staatliche Lebensmittelüberwachung, die ge-stärkt werden sollte, nicht dagegen eine Organisa-tion, die außerhalb der staatlichen Verantwortung für die Einhaltung von Recht und Ordnung steht.

Ansicht des Ministeriums. Weltfremd ist die Ansicht des Bundesministeriums, dass die Unter-nehmen durch das Internetportal ein Stimmungs-bild der Verbraucher mit Informationen darüber erhalten könnten, welche Verständnisprobleme bei ihren Kunden bestehen und wo ihre Arbeit

ggf. verbessert werden könnte. Die Unterneh-men der Lebensmittelwirtschaft stehen täglich mit den Verbrauchern über Servicetelefone und Beratungsstellen in engem Kontakt und haben zweifellos einen weitaus besseren Überblick über die Wünsche und Ansichten ihrer Kunden, als die Verbraucherzentralen. Anfragen über „gefühl-te“ Täuschungen lassen sich kaum beantworten, da jeder Täuschungsvorwurf nach dem Leitbild des durchschnittlich informierten Verbrauchers rechtlich bewertet werden muss und nicht nach dem persönlichen Eindruck und dem damit ver-bundenen rein subjektiven Gefühl einzelner Ver-braucher über die Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln.

4. Abschied vom Recht Warum also will man Fälle, die sich einer zuver-lässigen rechtlichen Bewertung entziehen oder auch lediglich aus haltlosen Beschwerden be-stehen, in das Internet stellen. Das BMELV folgt in Wahrheit einem unseligen Trend, der da lau-tet „legal ist nicht legitim“. Es ist das Eintreten für eine Subpolitik, die die Entkoppelung von Recht und Politik zum Inhalt hat. Das BMELV mutiert damit zu einer NGO. Es unterstützt eine Entwicklung, wonach beliebige gesellschaftliche Ansprüche jenseits der geltenden Normen ge-gen die Lebensmittelunternehmen erhoben wer-den können und zwar außerhalb jeglicher kom-petenten Überprüfung und fairen Ermittlung des Sachverhalts. So finden Auseinanderset-zungen zwischen Verbrauchern und Unterneh-men zunehmend in der Form von Duellen in bi-nären Strukturen statt, es sind dann nicht mehr drei, sondern nur noch zwei Parteien im Spiel. Die Entscheidung unterliegt nicht länger einer höheren Instanz, die über den Parteien steht. Nicht die Kommunikation, sondern die Pranger-wirkung steht im Vordergrund. Die Veröffentli-chung „gefühlter Verbrauchertäuschungen“ in dem rechtsfreien Raum des Internets und die damit verbundene Bloßstellung der Lebensmit-telunternehmen hat unweigerlich Image- und Marktanteilsverluste zur Folge. Eine Gegenwehr ist nicht möglich, zumal sich Gefühle und besse-re Einsichten bekanntlich ausschließen. Es do-miniert die höhere Weisheit des nicht informier-ten Verbrauchers.

Foto: www.pixelio.de /© by Konstantin Gastmann Montage: Recht

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Thomas Mettke, Jahrgang 1939 war nach seinem Studium der Rechtswis-senschaften und Rechts-geschichte als Justiziar u.a. bei der Allgäuer Alpenmilch GmbH, der Nestlé-Alete GmbH, der Nestlé Nut-rition GmbH tätig. Von 1990 bis 1995 zudem

Berater der Europäischen Kommission für die Lebensmittelgesetzgebung im Europäischen Binnenmarkt; Vorsitz in verschiedenen Wirt-schafts- und Fachverbänden, u.a. Vorsitzender des Rechtsausschusses des Diätverbandes und Vorsitzender des Arbeitskreises für die Lebensmittelwirtschaft bei der IHK für München und Oberbayern. Er widmet sich als of counsel der Kanzlei meyer // meisterernst ausgewähl-ten Mandaten. Ferner hielt er im Laufe seiner Karriere zahlreiche Vorträge und publizierte eine Reihe von wissenschaftlichen und journalisti-schen Arbeiten.

Zur Person

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Halal und sein rechtlicher RahmenLebensmittel für Muslime sind ein Wachstumsmarkt. Rechtliche Standards müssen erarbeitet werden.

Für Muslime kann es beim Einkauf ent-scheidend sein, ob das Lebensmittel „halal“ ist oder nicht. Mit „halal“ sind

Lebensmittel gemeint, die für die Ernährung eines religionstreuen Muslimen geeignet sind – im Gegensatz zu Lebensmittel, die „haram“, also nicht geeignet, sind. Im Ausland gibt es schon seit Jahren Lebensmittel, die für re-ligionstreue Muslime hergestellt werden. Frankreich nimmt hier mit über 5 Millionen Muslimen eine Vorreiterrolle ein. Für Nah-rungsmittelhersteller können Halal-Produkte

für Muslime ein Wachstumssegment werden. Der nachfolgende Beitrag erläutert den beste-henden rechtlichen Rahmen und dient als Ori-entierungshilfe für interessier te Unterneh-men.

Sprachwissenschaftliche Bedeutung und Einbettung. Sprachwissenschaftlich bedeutet „halal“ das Zulässige, Erlaubte und Gestattete. „Haram“ ist das Gegenteil von „halal“ und bedeutet das Unzulässige, Verbo-tene und nicht Gestattete.

Inzwischen liegen verschiedene juristische Gut-achten über die Zulässigkeit des Internetpor-tals vor. Ein Gutachten stammt von Prof. Dr. Dr. Winfried Hassemer, dem früheren Vizepräsi-denten des Bundesverfassungsgerichts; sein Fa-zit lautet: „Das Konzept des entstehenden Internetportals ist in seiner derzeitigen Fassung gut gemeint, aber schlecht gemacht. Es konzentriert sich na-hezu vollständig auf kommunikative Möglich-keiten die Transparenz der Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln zu verbes-sern und dabei die Verbraucher intensiver zu be-teiligen. Es untergewichtet die rechtsstaatlichen Grundsätze, die bei einem solchen Verfahren zu beachten sind und die Grundrechte der von diesen Verfahren Betroffenen. Es bringt diese Grundsätze und Grundrechte ohne eine Recht-fertigung in Gefahr und ist rechtlich nicht ak-zeptabel.“

Stand: 20.12.2011

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schaft für Lebens mittelrecht (WGL), sowie Beiratsmitglied der Zeitschrift für das Gesamte Lebensmittelrecht (ZLR) und stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses „Arznei- und Lebensmittel-recht der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheber-rechts – GRUR“.

Er hat zahlreiche Arbeiten und Vorträge publiziert, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechts- und Sozial-geschichte der Lebensmittelversorgung.

Herr Rechtsanwalt Mettke widmet sich als of counsel der Kanzlei ausgewählten Mandaten. Er wird von nationalen und internationalen Lebensmittelunterneh-men bei grundlegenden Fragestellun-gen konsultiert, bei denen er auf seine jahrzehntelange Erfahrung in der Lebens-mittelindustrie zurückgreifen kann.

Ferner steht Herr Rechtsanwalt Mettke in allen Fragen den Mandanten der Kanzlei beratend zur Verfügung, bei denen es auf seine langjährigen Kenntnisse des Mark-tes und der beteiligten Personen ankommt.

Thomas Mettke, geb. am 13. November 1939 in Dresden. Studium der Rechtswis-senschaften und Rechtsgeschichte in Köln und München.

Von 1969 bis 2004 war Herr Mettke Justi-ziar der Allgäuer Alpenmilch GmbH, der Nestlé-Alete GmbH, der Nestlé Nutrition GmbH sowie Syndikusanwalt der Nestlé Deutschland AG, zugleich zugelassener Anwalt bei den Landgerichten München I und II und dem OLG München.

Von 1990 bis 1995 Berater der Europäi-schen Kommission für die Lebensmittel-gesetzgebung im Europäischen Binnen-markt; Vorsitz in verschiedenen Wirt-schafts- und Fachverbänden, u.a. Vorsit-zender des Rechtsausschusses des Milchindustrieverbandes, Vorsitzender des Rechtsaus schusses des Diätverban-des und Vorsitzender des Arbeitskreises für die Lebensmittelwirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer für Mün-chen und Oberbayern.

Thomas Mettke ist Mitglied des Rechts-ausschusses des Bundes für Lebensmit-telrecht und Lebensmittelkunde (BLL), Beirat in der Wissenschaftlichen Gesell-

Thomas Mettke

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DIE ZEITSCHRIFTFÜR EUROPÄISCHES

LEBENSMITTELRECHTAusgabe 1/2011

Erscheinungsjahr: 2011

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