Kausalzusammenhang - Koordination...des Erreichens des Status quo sine/ante die Unfallversicherung....

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Kausalzusammenhang www.koordination.ch

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  • Kausalzusammenhang

    www.koordination.ch

  • Natürliche Kausalität

    Alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann.

    BGE 115 V 405

    X stürzt vom Velo und bricht sich den Arm. Der Sturz ist natürlich kausal für den

    gebrochenen Arm und die daraus resultierenden Heilungskosten und Taggelder.

    BGE 115 V 405

  • Natürliche Kausalität

    Entsprechend der Umschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist.

    BGE 117 V 360

    Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit den anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, den Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

  • Teilkausalität

    X leidet an einer Angststörungen; ist aber arbeitsfähig. X erleidet eine leichte Auffahrkollision und ist aus psychischen

    Gründen nicht mehr arbeitsfähig. Hätte sich der Unfall nicht zugetragen, hätte X weiter gearbeitet. Ohne Angststörung hätte der Unfall kein derartiges

    Traumatisierungspotential gehabt und X wäre nicht arbeits-unfähig.

    Vorzustand und Unfall sind jeteilkausal zum Beschwerdebild.

    Natürliche Kausalität

    http://www.google.ch/url?sa=i&rct=j&q=auffahrkollision&source=images&cd=&cad=rja&docid=7MF30XzXUiC05M&tbnid=LZoVx3Vu_IiwuM:&ved=0CAUQjRw&url=http%3A%2F%2Fpolizei24.ch%2Fmysterioser-todlicher-unfall-in-wattwil-nach-auffahrkollision-einfach-weitergefahren-und-todlichen-selbstunfall-verursacht%2F&ei=M169Udd6x8s9j56AqAc&bvm=bv.47883778,d.ZWU&psig=AFQjCNFSFIL4jmnsPWBU6jZJe9wK6_g69Q&ust=1371451283833227

  • Natürliche Kausalität: Auffahrkollision

    1. Phase Unfallhergang und Beschwerden genau und verifizierbar

    dokumentiert.

    Ausreichend für vorübergehende Leistungen (Heilungskosten und Taggelder)

    BGE 134 V 109

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  • Natürliche Kausalität: Auffahrkollision

    2. Phase Längere Beschwerden ohne deutliche Besserungstendenz Medizinisches Assessment Nach 6 Monaten: Interdisziplinäre Begutachtung

    Überzeugende Aussagen, dass geklagte Beschwerden überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Teil-ursache darstellen.

    BGE 134 V 109 © Ko

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  • Natürliche Kausalität

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.

    BGE 129 V 181

    Tatfrage Feststellung rechtserheblicher Tatsachen; diese sind zu

    beweisen (z. B. mit einem Gutachten).

  • Beweisgrad: Überwiegende Wahrscheinlichkeit

    Kausalität und Beweisgrad

    Natürliche Kausalität: Teilursache

    Kausalitätsanteil Grösser 0 %

    9C_717/2009 E. 3.3

    Liegt vor, wenn aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände die Überzeugung vorliegt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhalts-varianten: die wahrscheinlichere - ist.

  • Beweisgrad: Überwiegende Wahrscheinlichkeit

    Kausalität und Beweisgrad

    Natürliche Kausalität: Teilursache

    Kausalitätsanteil Grösser 0 %

    9C_717/2009 E. 3.3

    Im konkreten Fall erfüllte die unfallbedingte Wahrscheinlichkeitvon 50 % den notwendigen Beweisgrad nicht.

  • Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine/ante die Unfallversicherung.

    Beweislast

    8C_805/2013 E. 3.2

  • Natürliche Kausalität: Wegfall

    Status quo ante

    Status quo sine

    www.kausalität.ch

    Der Gesundheitsschaden beruht nur noch und ausschliesslichauf unfallfremden Faktoren:

  • Leistungspflicht UVG-Versicherer

    Status quo ante

    Vorzustand

    Unfall Status quo ante

    Temporäre Verschlimmerung eines Vorzustandes

  • Status quo sine

    Vorzustand

    Unfall Status quo sine

    Schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes

    Leistungspflicht UVG-Versicherer

  • Richtungsgebende Verschlimmerung

    Vorzustand

    Unfall

    Natürliche Kausalität liegt jetzt und künftig vor.

  • Richtungsgebende Verschlimmerung

    Vorzustand

    Unfall

    Natürliche Kausalität liegt jetzt und künftig vor.

  • Überholende Kausalität

    Unfall

    Der Unfall wurde als mögliches auslösendes Ereignis derArbeitsunfähigkeit durch den Hirnschlag gleichsam überholt.

    100 % UVG-Taggeld Wegfall natürliche Kausalitätunfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

    Hirninfarkt: 100 % TaggeldKrankenversicherer

    8C_630/2007 E. 5.2

  • Adäquate Kausalität

    Rechtlich erheblicher Zusammenhang

    Wenn das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen.

    BGE 117 V 369

  • Adäquate Kausalität

    Natürliche Kausalität: Tatfrage Feststellung rechtserheblicher Tatsachen; diese sind zu

    beweisen.

    Adäquate Kausalität: Rechtsfrage Rechtsanwendung gestützt auf die festgestellten Tatsachen.

  • Adäquate Kausalität

    Organisch nachweisbarer Befund

    Adäquate Kausalität = Regelmässig natürliche Kausalität

    (Bildgebend / apparativ nachweisbar)

    !BGE 117 V 365

  • Kein organisch nachweisbarer Befund:

    Adäquate Kausalität

    Adäquanz-Prüfung vornehmen.

    Organischer Befund:

    Adäquanz ist regelmässig gegeben.

    BGE 117 V 365

  • Adäquanz-Prüfung

    Fälle mit psychischer Fehlentwicklung BGE 115 V 133: Psycho-Praxis

    Unfälle mit nachgewiesenem Schleudertrauma der HWSoder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungoder ein Schäden-Hirntrauma

    BGE 117 V 359, 134 V 109: HWS-Praxis

  • Adäquanz-Prüfung: Unfallschwere

    Leichte Unfälle

    Mittlere Unfälle

    Schwere Unfälle Adäquanz in der Regel bejaht

    Adäquanz in der Regel verneint

    Zusätzliche Beurteilungskriterien

    http://www.google.ch/url?sa=i&rct=j&q=autounfall&source=images&cd=&cad=rja&docid=9tCMvGWLnuqADM&tbnid=z0p5p0-Ell9uNM:&ved=0CAUQjRw&url=http%3A%2F%2Fwww.allvatar.com%2Frex%2F1107-0-Its-a-Gamers-Life-Lebenshilfe-Seite-1.html&ei=K3C8UZTHBsPDPPjLgdgG&bvm=bv.47883778,d.ZGU&psig=AFQjCNGNcsWXNCI9UZ-zetEqfXknLuGNQg&ust=1371390369138065

  • Adäquanz-Prüfung: Methode

    Entscheid

    Entscheid

    3

    3

    Psycho-Praxis

    HWS-Praxis

    Unfallschwere

    Beurteilungskriterien bei den mittleren Ereignissen

    BGE 115 V 133 / 134 V 109

  • Adäquanz-Prüfung: Triage

    HWS-Praxis: Wenn die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat!

    127 V 103 E. 5b/bb

    Psycho-Praxis: Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Folgeschäden bei Unfall zur Anwendung!

  • Adäquanz-Prüfung: Triage

    Wenn eine Auffahrkollision bei einer psychisch vorbelastete Persönlichkeit vorhandene Probleme verstärkte und akzentuierte, kommt nicht bereits die Psycho-Praxis zur Anwendung.

    8C_246/2009

    Entscheidend ist, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist (= HWS-Praxis), oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden - z. B. somatoforme Schmerzstörung darstellt (= Psycho-Praxis).

  • HWS-Praxis1. Dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit2. Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen3. Ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen verschlimmert4. Schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen5. Fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung6. Erhebliche Beschwerden7. Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener

    Anstrengungen

    Adäquanz-Prüfung: Mittlere Unfälle

    BGE 134 V 109

  • Psycho-Praxis1. Dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit2. Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen 3. Ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen verschlimmert4. Schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen5. Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung6. Körperliche Dauerschmerzen7. Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit

    Adäquanz-Prüfung: Mittlere Unfälle

    BGE 115 V 133

  • Adäquanz-Prüfung: Mittlere Unfälle

    BGE 115 V 133 / 134 V 109

    Die Adäquanz liegt vor:

    Mittlere im Grenzbereich zu den leichten Unfällen 4 Kriterien sind erfüllt

    Mittlere Unfälle im mittleren Bereich 3 Kriterien sind erfüllt

    Mittlere im Grenzbereich zu den schweren Unfällen 1 Kriterium erfüllt

  • Unfall

    Natürlicher Kausalzusammenhang:Gesundheitsschädigung überwiegend wahrscheinlich Unfallfolge?

    Status quo ante/sine überwiegend wahrscheinlich erreicht?

    Nein

    Kausalität fehlt/dahingefallen

    ja

    Keine Leistungspflicht Zeitpunkt Adäquanz-Prüfung liegt vor?Keine namhafte Besserung mehr!

    ja

    Nein

    ja

    Fortsetzung

    Nein

    Leistungen weiterhin ausrichten

  • Nein

    Allgemeine Adäquanzformel Gesonderte Adäquanzprüfung

    Liegt einer der folgenden Fälle vor?

    1. Fall mit psychischer Fehlentwicklung2. Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalente Verletzung

    ja

    Fortsetzung

    - Schreckereignis- Zeckenbiss- …

    Fortsetzung

    Liegt ein organisches Korrelat / ein organischer Befund vor?Befunde apparativ/bildgebend bestätigt!

    ja

    Leistungspflicht

    nein

  • Adäquater Kausalzusammenhang liegt vor!

    jaNein

    mittelleicht

    Psycho-Praxis

    Gesamtwürdigung: Kriterien

    Nein

    Grund-satz

    HWS-Praxis

    Kausalität fehlt

    Keine Leistungspflicht

    Nein ja

    Ausnahme: Folgenoffensichtlich unfallbedingt

    ja

    schwer

    Psyche: Fehlentwicklung? Im Vordergrund?

    Qualifikation Unfallereignis nach objektiven Kriterien: Unfallschwere?

    Fortsetzung

    Foliennummer 1Natürliche KausalitätNatürliche KausalitätTeilkausalitätNatürliche Kausalität: AuffahrkollisionNatürliche Kausalität: AuffahrkollisionNatürliche KausalitätKausalität und BeweisgradKausalität und BeweisgradBeweislastNatürliche Kausalität: WegfallStatus quo anteStatus quo sineRichtungsgebende VerschlimmerungRichtungsgebende VerschlimmerungÜberholende KausalitätAdäquate KausalitätAdäquate KausalitätAdäquate KausalitätAdäquate KausalitätAdäquanz-PrüfungAdäquanz-Prüfung: UnfallschwereAdäquanz-Prüfung: Methode Adäquanz-Prüfung: TriageAdäquanz-Prüfung: TriageAdäquanz-Prüfung: Mittlere UnfälleAdäquanz-Prüfung: Mittlere UnfälleAdäquanz-Prüfung: Mittlere UnfälleFoliennummer 29Foliennummer 30Foliennummer 31