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KfW-Studienkredit (174) Studieren mit flexibler Förderung Kredit: 174, Stand: August 2016 Expertenwissen zum Produkt KfW-Studienkredit (174) www.kfw.de/174

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KfW-Studienkredit (174)

Studieren mit flexibler Förderung

Kredit: 174, Stand: August 2016

Expertenwissen

zum Produkt KfW-Studienkredit (174)

www.kfw.de/174

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2 KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

INHALT

1. PHASE: BERATUNG 4

1.1. WER KANN ANTRÄGE STELLEN? ............................................................... 4 1.1.1. Altersgrenze .................................................................................... 4 1.1.2. Staatsbürgerschaft .......................................................................... 4

1.2. WAS WIRD GEFÖRDERT? .......................................................................... 4 1.2.1. Fernstudium .................................................................................... 4 1.2.2. Förderfähige Hochschulen .............................................................. 5 1.2.3. Förderfähige Studiengänge ............................................................. 5 1.2.4. Masterstudiengänge ........................................................................ 6 1.2.5. Promotionen .................................................................................... 6

1.2.6. Studienfächergruppe ....................................................................... 6 1.2.7. Teilzeitstudium ................................................................................. 6

1.2.8. Trimester ......................................................................................... 7

1.3. FINANZIERUNGSDAUER ............................................................................ 7 1.3.1. Altersabhängige Finanzierungsdauer .............................................. 7 1.3.2. Beantragung für das 11. – 14. Fachsemester ................................. 7

1.4. FINANZIERUNGSHÖHE .............................................................................. 8 1.4.1. Einmalhöhe ..................................................................................... 8

1.5. FACHSEMESTER/FÖRDERSEMESTER ............................................................. 8 1.6. IHRE INFORMATIONSPFLICHTEN GEGENÜBER DER KFW .................................. 9

2. PHASE: ANTRAG 10

2.1 WIE ERFOLGT DIE ANTRAGSTELLUNG? .................................................... 10 2.1.1 Angestrebter Abschluss ................................................................. 10 2.1.2 Antrags- und Auszahlungsfristen .................................................. 10

2.1.3 Auslandssemester ......................................................................... 12 2.1.4 Auslandssemester im Rahmen von Erasmus/ .............................. 12

Auslandsstudiengänge in Erasmus Programmländern ............................... 12 2.1.5 11. – 14. Fachsemester ................................................................. 12

2.1.6 Trimester ....................................................................................... 12 2.1.7 Zugriff auf die Darlehensdaten ...................................................... 12

2.2 WELCHE UNTERLAGEN SIND BEI ANTRAGSTELLUNG ERFORDERLICH? ........ 13 2.2.1 Allgemein ....................................................................................... 13 2.2.2 Studienbescheinigung ................................................................... 13

2.3 SCHUFA ............................................................................................. 14

3. PHASE: NACH ZUSAGE 15

3.1 WELCHE UNTERLAGEN SIND IM STUDIENVERLAUF VORZULEGEN? ............. 15 3.1.1 Leistungsnachweis ........................................................................ 15 3.1.2 Studienbescheinigung ................................................................... 16

3.1.3 Wechsel in einen Masterstudiengang ........................................... 17 3.1.4 Wechsel in einen Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbaustudium (postgradualer Studiengang außer Master) ohne Promotion ..................... 17

3.2 WAS IST FÜR DIE AUSZAHLUNG ZU BEACHTEN? ........................................ 18 3.2.1 Abgezinste Auszahlung ................................................................. 18 3.2.2 Auslandssemester ......................................................................... 18 3.2.3 Auszahlungen für das 11. – 14. Semester .................................... 19

3.2.4 Auszahlungsplanänderung ............................................................ 19

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1. Phase: Beratung

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3.2.5 Termine .......................................................................................... 20

3.2.6 Trimester ....................................................................................... 20 3.2.7 Urlaubssemester ........................................................................... 20

3.3 KARENZPHASE ...................................................................................... 21 3.3.1 Länge ............................................................................................ 21 3.3.2 Verkürzung .................................................................................... 21

3.3.3 Zinseinzug ..................................................................................... 21

3.4 WIE ERFOLGT DIE TILGUNG DES DARLEHENS? ......................................... 22 3.4.1 Teilerlass ....................................................................................... 22 3.4.2 Tilgungsplanänderung ................................................................... 22 3.4.3 Zahlungsunfähigkeit ...................................................................... 22

3.5 KÜNDIGUNG .......................................................................................... 23 3.6 WIEDEREINTRITT IN DIE AUSZAHLUNGSPHASE.......................................... 23 3.7 ZINSEN ................................................................................................. 23

3.7.1 Festzins ......................................................................................... 23 3.7.2 Höchstzins ..................................................................................... 24 3.7.3 Zinsaufschub ................................................................................. 24

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1. Phase: Beratung

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1.1. Wer kann Anträge stellen?

1.1.1. Altersgrenze Der Antragsteller darf zum 01.04. oder 01.10. vor Finanzierungsbeginn höchs-tens 44 Jahre alt sein. Studierenden, die die Altersgrenze überschritten haben, aber bereits Semester im zu fördernden Studiengang absolviert haben, werden die zu Finanzierungsbeginn bereits absolvierten Semester auf das Höchstalter angerechnet. Wie viele Semester eines grundständigen Erst-/Zweitstudiums gefördert werden können, ist vom Alter des Studierenden zum 01.04. oder 01.10. vor Finanzierungsbeginn abhängig.

Siehe auch Finanzierungsdauer

1.1.2. Staatsbürgerschaft Antragsberechtigt sind:

- Deutsche Staatsangehörige mit inländischer Meldeadresse sowie deren Familienangehörige (ungeachtet deren Staatsbürgerschaft), die sich mit dem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet aufhalten und dort gemeldet sind. (Familienangehörige sind Ehepartner, eingetragene Le-benspartner, eigene Kinder und Kinder des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners, die maximal 20 Jahre alt sind oder die Unterhaltsan-sprüche haben.)

- EU-Staatsangehörige, die sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren ständig im Bundesgebiet aufhalten und dort gemeldet sind sowie deren Familienangehörige, die sich mit dem EU-Staatsangehörigen im Bun-desgebiet aufhalten und dort gemeldet sind (ungeachtet ihrer Staats-bürgerschaft und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesge-biet).

- So genannte Bildungsinländer mit inländischer Meldeadresse, die ihre deutsche Hochschulzugangsberechtigung durch einen Schulabschluss in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben haben.

1.2. Was wird gefördert?

1.2.1. Fernstudium Wenn der Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-schule in Deutschland studiert, wird ein Fernstudium gefördert. Dies ist auch im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums bzw. für einen Teilzeitstudien-gang möglich.

Siehe Teilzeitstudium

1. Phase: Beratung

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1. Phase: Beratung

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1.2.2. Förderfähige Hochschulen Wir fördern nur Studien an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in Deutschland.

Die Liste der förderfähigen Hochschulen finden Sie unter www.kfw.de. Sie führt ausschließlich die Hauptsitze der Hochschulen. Die staatliche Anerkennung gilt in den meisten Fällen auch für die jeweiligen Niederlassungsstandorte.

Einige Hochschulen, sind selbst nicht staatlich anerkannt, bieten jedoch staat-lich anerkannte Studiengänge an. Diese Studiengänge können mit dem KfW-Studienkredit nicht finanziert werden.

In Einzelfällen kann es förderfähige Hochschulen geben, die noch nicht in der Liste der förderfähigen Hochschulen aufgeführt sind. Sofern der Studierende an einer solchen Hochschule immatrikuliert ist und diese nach seinem Kennt-nisstand staatlich anerkannt ist, schickt er eine E-Mail mit seinen Kontaktda-ten, dem vollständigen Namen der Hochschule sowie der Internetadresse der Hochschule an [email protected]. Liegt dem Studierenden der Anerken-nungsbescheid des zuständigen Landesministeriums über die staatliche Aner-kennung als Hochschule vor, reicht er diesen ein. Gerne kann sich die Hoch-schule auch direkt mit der Einreichung des Anerkennungsbescheids an uns wenden. Wir prüfen dann, ob wir die Hochschule in unsere Liste aufnehmen können.

Berufsausbildungen an staatlich anerkannten Hochschulen sind nicht förderfä-hig.

1.2.3. Förderfähige Studiengänge - Grundständige Studiengänge (Bachelor, Diplom, Magister, Staatsexa-

men) im Erst- und Zweitstudium.

- Postgraduale Studiengänge (Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- oder Mas-terstudium) und Promotionen

Alle Studiengänge können (dauerhaft oder für einzelne Studienabschnitte) in Teilzeit belegt werden, zum Beispiel berufsbegleitend.

Die Förderung erfolgt für das erste Studienfach, auch wenn parallel mehrere Fächer studiert werden.

Die Finanzierung verschiedener Studiengänge ist möglich. So kann der Studie-rende beispielsweise nach dem Abschluss des grundständigen Studiums die zugesagte Förderung für weitere grundständige und postgraduale Studiengän-ge sowie eine Promotion in Anspruch nehmen.

Beantragt er den KfW-Studienkredit erstmalig zur Finanzierung eines post-gradualen Studiums, kann er die zugesagte Förderung ebenfalls für weitere postgraduale Studiengänge in Anspruch nehmen. Eine Förderung für ein wei-teres grundständiges Studium ist nicht möglich.

Die Auszahlungsphase kann unterbrochen werden, zum Beispiel für eine Be-rufstätigkeit oder Erziehungszeit.

Nicht förderfähig sind:

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1. Phase: Beratung

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- Studiengänge an Berufsakademien und

- vollständig im Ausland absolvierte Studiengänge

1.2.4. Masterstudiengänge Der Studierende erhält eine Kreditzusage über 6 Fördersemester. Absolvierte Semester werden nicht angerechnet.

Beispiel: Der Studierende befindet sich im 3. Fachsemester Master. Der Ver-trag wird über 6 Fördersemester geschlossen. Eine Anrechnung von absolvier-ten Semestern erfolgt nicht.

Bei Antragstellung muss der Studierende keine Nachweise wie zum Beispiel Leistungsnachweis oder Bachelorzeugnis einreichen.

Unter "Angaben zum Studium" gibt der Studierende die Daten zu seinem aktu-ellen Studiengang ein. Hier kreuzt er nicht Zweitstudium an. Angaben zu sei-nen vorangegangenen Studiengängen benötigen wir nicht. Bei "Angaben zum erreichten Studienabschluss" sind keine Angaben zu machen.

1.2.5. Promotionen Der Studierende erhält eine Kreditzusage über 6 Fördersemester. Absolvierte Semester werden nicht angerechnet.

Im Antrag ist das Fachsemester für den zu finanzierenden Studiengang (hier Promotion) einzugeben. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die Fach-semesterangabe im Antrag mit der Fachsemesterangabe auf der Studienbe-scheinigung übereinstimmt. Eine Antragstellung mit einem Fachsemester grö-ßer als 10 ist nicht möglich. Sofern auf der Studienbescheinigung für die Pro-motion nur die Fachsemesteranzahl mehrerer Studiengänge (z. B. inklusive Bachelorstudiengang und oder Masterstudiengang) angegeben ist, hat der Studierende einen Beleg einzureichen, aus dem die Fachsemesteranzahl der Promotion hervorgeht. Hierfür kann das Formular "Bestätigung der Studien-angaben" genutzt werden. Das Formular soll auch genutzt werden, wenn der Studierende für seine Promotion gar keine Studienbescheinigung erhält. Das Formular ist von der Hochschule, dem Prüfungsamt oder dem Professor, bei dem promoviert wird, auszufüllen und dient dann als Ersatz zur Studienbe-scheinigung.

Bei Antragstellung muss der Studierende den Nachweis über einen akademi-schen Abschluss über unser Formblatt nachweisen.

1.2.6. Studienfächergruppe Der Studierende wählt aus der Liste der Studienfächergruppen die Gruppe aus, in die sein erstes Hauptfach passt. Studiert er mehrere Fächer gleichzeitig oder absolviert ein Doppelstudium, trifft er die Auswahl gemäß dem Haupt-/Erststudienfach bzw. Haupt-/Erststudiengang. In jedem Fall muss er im An-tragsformular auch die genaue Bezeichnung der Studienfächer und des ange-strebten Abschlusses angeben.

1.2.7. Teilzeitstudium Seit dem Sommersemester 2013 sind auch Teilzeitstudiengänge förderfähig.

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1. Phase: Beratung

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Vor dem Sommersemester 2013 musste bei der Antragstellung ein Vollzeitstu-dium vorliegen, die Umstellung auf ein Teilzeitstudium war im späteren Stu-dienverlauf möglich.

1.2.8. Trimester Der Antrag kann auch für Studiengänge gestellt werden, die in Trimestern ab-solviert werden. Bei Trimesterstudiengängen behandeln wir Trimester grund-sätzlich wie Semester: Die Förderung endet nach Abschluss des 10. Trimes-ters, eine Verlängerung um 4 Trimester ist möglich.

Manche Hochschulen sind bereit, für die Beantragung des KfW-Studienkredits eine Studienbescheinigung auszustellen, die eine Umrechnung von Trimestern auf Semester enthält.

1.3. Finanzierungsdauer

1.3.1. Altersabhängige Finanzierungsdauer Studierende, die höchstens

- 24 Jahre alt sind, erhalten eine Zusage über bis zu 14 Fördersemester

- 34 Jahre alt sind, erhalten eine Zusage über bis zu 10 Fördersemester

- 44 Jahre alt sind, erhalten eine Zusage über bis zu 6 Fördersemester

Bei einem Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- oder Masterstudium sowie der Pro-motion können höchstens 6 Semester gefördert werden.

Beispiel:

Ein Studierender (geboren am 15.04.1966; 47 Jahre alt) beantragt am 01.07.2013 den KfW-Studienkredit zum 01.08.2013. Er studiert im 5. Semester Mathematik. Am 01.04. vor Finanzierungsbeginn betrug sein Alter 46 Jahre. 46 Jahre abzüglich der vier vollständig absolvierten Semester (zwei Jahre) erge-ben 44 Jahre. Somit hat er die Altersgrenze nicht überschritten.

1.3.2. Beantragung für das 11. – 14. Fachsemester Der Studierende kann keinen Erstantrag für die verlängerte Auszahlungsphase vom 11. bis zum 14. Semester stellen.

Der Rahmendarlehensvertrag wird seit dem Finanzierungsbeginn 01.10.2009 über höchstens 14 Fördersemester ausgestellt, solange es sich um einen grundständigen Studiengang handelt.

Um die Verlängerung für das 11. bis 14. Semester beantragen zu können, muss der Studierende den KfW-Studienkredit spätestens im 10. Semester für das 10. Semester beantragen. Das heißt, dass der Finanzierungsbeginn in der Roll-over-Periode des 10. Fördersemesters liegen muss.

Nach der Zusage reicht er das entsprechende Formblatt für die Verlängerung ein.

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1. Phase: Beratung

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1.4. Finanzierungshöhe

1.4.1. Einmalhöhe Einmalzahlungen sind nicht möglich. Unter Umständen kann der Studierende einen Antrag für den Bildungskredit vom Bundesverwaltungsamt stellen. Wei-tere Informationen erhält er unter www.bildungskredit.de

1.5. Fachsemester/Fördersemester

Was sind Fördersemester?

Fördersemester sind alle im zu finanzierenden Studiengang bereits absolvier-ten Fachsemester zuzüglich der in einem vorherigen Studiengang mit dem KfW-Studienkredit finanzierten Semester.

Beispiele:

Beispiel 1: Der Studierende ist im 1. Semester und beantragt jetzt den KfW-Studienkredit. Mit dem ersten Fachsemester ist er dann auch im ersten För-dersemester.

Beispiel 2: Der Studierende ist bereits im fünften Fachsemester, beantragt also erst im laufenden Studium den KfW-Studienkredit. Das fünfte Semester ist das erste Semester, das mit dem KfW-Studienkredit finanziert wird. Hinzu kommen die 4 bereits vollständig absolvierten Fachsemester. Der Studierende befindet sich also im fünften Fördersemester.

Wann beginnen und enden die Fördersemester?

Die Fördersemester entsprechen den Roll-over-Perioden, beginnen jeweils am 01.04. bzw. 01.10. und enden zum 31.03. bzw. 30.09.

Wie unterscheiden sich Förder- von Fachsemestern?

Grundsätzlich entsprechen die Fördersemester den Fachsemestern in dem aktuellen finanzierten Studiengang.

1. Ausnahme: Der Studierende hat bereits vorher ein anderes Studienfach studiert und wurde durch den KfW-Studienkredit gefördert.

In diesem Fall erhöhen die im vorherigen Studiengang finanzierten Semester die Anzahl der Fördersemester.

Beispiel:

Der Studierende ist aufgrund eines Fachrichtungswechsels aktuell im ersten Fachsemester. Vorher hat er bereits für 2 Semester Förderung in einem ande-ren, später wieder aufgegebenen Studiengang erhalten. Das erste Fachse-mester ist das dritte mit dem KfW-Studienkredit finanzierte Semester. Obwohl der Studierende im ersten Fachsemester ist, werden die zwei vorangegange-nen Semester im anderen Studienfach angerechnet, so dass er sich rechne-risch bereits im dritten Fördersemester befindet.

2. Ausnahme: Stellt der Studierende den Antrag für ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium, einen Master oder eine Promotion wird der Kreditvertrag für 6 Fördersemester zugesagt. Absolvierte Semester werden nicht angerech-

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1. Phase: Beratung

9 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) | Stand: August 2016

net.

Beispiel: Der Studierende befindet sich im 3. Fachsemester Master. Der Ver-trag wird über 6 Fördersemester geschlossen und die Einstufung erfolgt in das 1. Fördersemester.

1.6. Ihre Informationspflichten gegenüber der KfW

Bitte beachten Sie hierzu § 6 der Akkreditierungsbedingungen.

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2. Phase: Antrag

10 KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

2.1 Wie erfolgt die Antragstellung?

2.1.1 Angestrebter Abschluss Der Studierende wählt den von ihm angestrebten Abschluss des aktuellen Stu-diums aus. Der ausgewählte Abschluss muss der Angabe auf der Studienbe-scheinigung entsprechen.

Beispiel: Absolviert er zurzeit ein Bachelorstudium, wählt er als angestrebten Abschluss "Bachelor" aus, auch wenn er im Anschluss daran ein Masterstudi-um plant.

2.1.2 Antrags- und Auszahlungsfristen Die Antragstellung kann jederzeit erfolgen. Finanzierungsbeginn kann jeder 1. eines Monats sein. Wichtig ist der Termin der ersten Auszahlung allerdings für die Zählung der Förder-semester. Ein Fördersemester dauert immer vom 01.04. bis 30.09. bzw. vom 01.10. bis 31.03.

Bitte beachten Sie: Wird das Darlehen zum 01.09. beantragt, endet das aktuel-le Fördersemester bereits am 30.09. Am 01.10. beginnt das nächste Förder-semester. Das ist für die Dauer der Förderung von Bedeutung. Deshalb emp-fehlen wir (insbesondere FH-Studenten, deren Semester am 01.03. bzw. 01.09. beginnen), die erste Auszahlung zum 01.04. bzw. 01.10. zu beantragen.

Der Antrag muss spätestens im 10. Fachsemester für das 10. Semester ge-stellt werden, das heißt, der Finanzierungsbeginn muss im 10. Fördersemester liegen. Eine Erstantragstellung im 11. bis 14. Semester ist nicht möglich.

Siehe auch Finanzierungsdauer

Der Studierende muss den Antrag bis zum 15. des Vormonats online ausgefüllt haben, um am 1. des Folgemonats die erste Auszahlung zu erhalten.

Folgende Varianten sind möglich:

Variante 1:

Ist der Antrag korrekt ausgefüllt, von Ihnen elektronisch freigegeben und ver-schickt und liegt er uns am 15. in Papierform vor, garantieren wir die erste Auszahlung für den Monatsersten des Folgemonats.

Beispiel:

Online-Antrag ausgefüllt: bis 15.05.

Vorlage des korrekten Antrags bei Ihnen: bis 15.05.

elektronischer Antrag bei uns: bis 15.05.

Papierantrag bei uns: bis 15.05.

Finanzierungsbeginn: 01.06.

Auszahlungsbeginn: 01.06.

2. Phase: Antrag

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2. Phase: Antrag

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Variante 2:

Wird der Online-Antrag bis zum 15. korrekt ausgefüllt und zwischen dem 16. und 31. bei Ihnen vorgelegt, freigegeben und geht er bis zum Ende des Mo-nats postalisch bei uns ein, erfolgt die erste Auszahlung für den Folgemonat. Wir können dann allerdings nicht mehr gewährleisten, ob am 1. Tag des Mo-nats oder erst im Laufe des Monats ausgezahlt wird.

Beispiel:

Online-Antrag ausgefüllt: bis 15.05.

Vorlage des korrekten Antrags bei Ihnen: zwischen 16.05. und 31.05.

elektronischer Antrag bei uns: bis 31.05.

Papierantrag bei uns: bis 31.05.

Finanzierungsbeginn: 01.06.

Auszahlungsbeginn : 01.06., im Laufe des Juni oder spätestens am 01.07., zusam- men mit der Auszahlung für Juli

Variante 3:

Der Studierende hat den Antrag bis zum 15. online ausgefüllt und kommt ab dem 16. zu Ihnen. Müssen Sie Änderungen im Antrag vornehmen (zum Bei-spiel beim Auszahlungsbetrag oder der Semesterzahl), rufen Sie den Antrag auf und ändern ihn. Den Auszahlungstermin können Sie ändern, das ist aber nicht notwendig. Nach der Änderung drucken Sie den Vertrag mit der neuen Vertragsangebotsnummer nochmals aus und lassen ihn unterzeichnen. An-schließend schalten Sie das neue Vertragsangebot frei und senden es uns vollständig zu.

Bitte vermischen Sie nicht die Seiten der verschiedenen Antragsversionen.

Beispiel:

Online-Antrag ausgefüllt: bis 15.05.

Vorlage des fehlerhaften Antrags bei Ihnen: zwischen 16.05. und 31.05.

elektronischer Antrag bei uns: bis 31.05

Papierantrag bei uns: bis 31.05.

Finanzierungsbeginn: 01.06.

Auszahlungsbeginn : 01.06., im Laufe des Juni oder spätestens am 01.07., zusam- men mit der Auszahlung für Juli

Variante 4:

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2. Phase: Antrag

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Der Studierende füllt den Online-Antrag nach dem 15. aus. Dann ist der Finan-zierungsbeginn frühestens der übernächste Monat.

Beispiel:

Online-Antrag ausgefüllt: zwischen 16.05. und 31.05.

Vorlage des Antrags bei Ihnen: zwischen 16.05. und 31.05.

elektronischer Antrag bei uns: bis 15.06.

Papierantrag bei uns: bis 15.06.

Finanzierungsbeginn: 01.07.

Auszahlungsbeginn : 01.07.

2.1.3 Auslandssemester Variante 1: Das Auslandssemester wird mit einem Urlaubssemester an der inländischen Hochschule, an der der Studierende eingeschrieben bleibt, kom-biniert. Im Urlaubssemester erfolgen keine Auszahlungen. In diesem Fall kann daher keine Antragstellung erfolgen.

Variante 2: Während des Auslandssemesters bleibt der Studierende an der inländischen Hochschule immatrikuliert und nimmt kein Urlaubssemester in Anspruch. Die Antragstellung kann erfolgen.

2.1.4 Auslandssemester im Rahmen von Erasmus/ Auslandsstudiengänge in Erasmus Programmländern Für Erasmussemester gelten die unter Punkt 2.1.3 Auslandssemester genann-ten Voraussetzungen zur weiteren Finanzierung. Studiengänge an ausländischen Hochschulen sind auch, wenn das Studium in einem Erasmus Programmland stattfindet, nicht möglich.

2.1.5 11. – 14. Fachsemester Der Antrag muss spätestens im 10. Fachsemester für das 10. Semester ge-stellt werden. Eine Antragstellung ab dem 11. Fachsemester ist nicht möglich.

2.1.6 Trimester Für die Antragstellung wird eine Trimesterbescheinigung benötigt, die den Fi-nanzierungsbeginn umfasst. Die Auszahlung erfolgt für die ganze Roll-over-Periode, auch wenn die Trimesterbescheinigung kein Semester umfasst.

Manche Hochschulen sind bereit, für die Beantragung des KfW-Studienkredits eine spezielle Studienbescheinigung auszustellen, die eine Umrechnung von Trimestern auf Semester enthält.

2.1.7 Zugriff auf die Darlehensdaten Sie können im Beratungsgespräch auf die Daten zugreifen, die der Studieren-de bei Antragserzeugung eingegeben hat, wenn Ihnen das Vertragsangebot in Papierform vorgelegt wird. Ein genereller Zugriff besteht nicht.

Sobald das Angebot freigeschaltet wurde, können Sie den Bearbeitungsstand bei uns auf der VP-Plattform einsehen. Dort werden auch weitergehende In-formationen angezeigt (Auflistung von Zusagen, VP-Aufwandsentschädigung

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2. Phase: Antrag

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usw.)

2.2 Welche Unterlagen sind bei Antragstellung erforderlich?

2.2.1 Allgemein

Beim Vertriebspartner sind folgende Unterlagen vorzulegen (die mit * ge-kennzeichneten müssen postalisch an die KfW gesendet werden):

- * Ausdruck des im Online-Kreditportal ausgefüllten Darlehensangebots.

- Gültige Studienbescheinigung für den beantragten Finanzierungsbeginn. Das erste Studienfach, die Anzahl der Fachsemester, die Matrikelnum-mer, die Gültigkeit und der angestrebte Abschluss müssen angegeben sein. Liegt dem Studierenden nur eine vorläufige Immatrikulationsbe-scheinigung vor, akzeptieren wir diese auch, wenn alle o.g. Angaben enthalten sind. Stellt die Hochschule keine Studienbescheinigung aus oder nur ein Do-kument, auf dem nicht alle Daten ersichtlich sind, kann der Antragsteller unser Formular "Bestätigung der Studienangaben" nutzen. Um den Studienverlauf besser nachvollziehen zu können, kann in den Portalanwendungen bei der Erfassung der Studienbescheinigungen nur eine Gültigkeitsdauer von einem Semester (maximal 8 Monate) einge-geben werden. Das heißt, dass der Studierende Daten zu Dokumenten mit längerer Gültigkeitsdauer jeweils spätestens zum 01.04. bzw. 01.10. erneut er-fassen und von Ihnen freigeben lassen muss.

- Gültiges amtliches Ausweisdokument (Personalausweis), aus dem sich die Meldeanschrift ergibt. Ein Reisepass ist mit einer Meldebescheini-gung (nicht älter als drei Monate) zu ergänzen.

- Nachweis über ein eigenes Girokonto im SEPA-Zahlungsraum.

- * Im fortgeschrittenen Studienverlauf : der (siehe auch) Leistungsnach-weis * Evtl. Formblatt für nichtdeutsche Antragsteller * Evtl. Formblatt "Nachweis akademischer Abschluss"

2.2.2 Studienbescheinigung In der Regel sollten Ihnen die Studienbescheinigungen als Abschnitt des von der Hochschule versandten maschinellen Ausdrucks vorgelegt werden. Diese Bescheinigungen sind neben dem Stammdatenblatt, der Bescheinigung für das BAföG-Amt und dem Studienausweis im Normalfall Bestandteil des Com-puterausdrucks und haben eine Gültigkeitsdauer von einem Semester.

Die Gültigkeitsdauer der Studienbescheinigung muss das Datum des Finanzie-

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2. Phase: Antrag

14 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

rungsbeginns einschließen. Diese Regelung gilt auch bei Trimestern.

2.3 SCHUFA

Anfragen bei der SCHUFA sind rückmeldepflichtig. Wir arbeiten bislang nicht mit der SCHUFA zusammen. Im Rahmen des KfW-Studienkredits erfolgen An-fragen bei zwei anderen Auskunfteien.

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3. Phase: Nach Zusage

15 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

3. Phase: Nach Zusage

3.1 Welche Unterlagen sind im Studienverlauf vorzulegen?

3.1.1 Leistungsnachweis Wann muss der Studierende den Leistungsnachweis erbringen?

Spätestens am Ende des 6. Fördersemesters benötigen wir einen Leistungs-nachweis.

Stellt der Studierende den Antrag in einem höheren Semester (zum Beispiel ab dem 7. Semester), muss er den Leistungsnachweis bei Antragstellung einrei-chen, der bis zum Ende des 6. Semesters erbracht wurde.

Wann er den Leistungsnachweis erbringen muss, zeigt dem Studierenden das Online-Kreditportal an.

Stellt er den Antrag für ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium oder ei-ne Promotion, benötigen wir den "Nachweis akademischer Abschluss", aber keinen Leistungsnachweis.

Bei der Antragstellung für einen Master brauchen wir gar keine Nachweise.

Was wird als Leistungsnachweis verlangt?

Bei einem Vollzeitstudium sind mindestens 50 % der für den Studienabschluss notwendigen Leistungen bzw. mindestens 90 ECTS-Punkte (bei Bachelorstu-diengängen) zu erbringen.

Für ein Teilzeitsemester (Vorlesungen maximal 20 Stunden/Woche) werden mindestens 50 % der für den Studienabschluss notwendigen Leistungen eines Vollzeitstudiums verlangt. Die zu erbringende Gesamtleistung bei Absolvierung von Teilzeitsemestern entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Leistungsnach-weis".

Wie sollen die Leistungen nachgewiesen werden?

Alternative 1: Der Studierende fügt dem Formblatt eine Kopie des Zeugnisses (Zwischenprüfung, Vordiplom, Leistungsspiegel) bei.

Alternative 2: Die Leistungen werden direkt auf dem Formblatt durch die Hochschule oder vom zuständigen Prüfungsamt bestätigt.

ACHTUNG: Der Leistungsnachweis ist bei Anwendung von Alternative 2 ohne Stempel und Unterschrift des Prüfungsamtes/Hochschule nicht gültig!

Erhalten wir den Leistungsnachweis nicht fristgerecht am Ende des 6. Förder-semesters, erfolgen keine weiteren Auszahlungen.

Wie soll der Studierende vorgehen, wenn sich die Hochschule weigert, den Leistungsnachweis zu unterzeichnen, zum Beispiel aus Kapazitäts-gründen?

In diesem Fall kann Alternative 1 gewählt werden, mit Vorlage einer Kopie des Leistungsnachweises (Zwischenprüfung, Vordiplom, Leistungsspiegel) als An-

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3. Phase: Nach Zusage

16 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

lage. Die Unterzeichnung des Formblatts durch die Hochschule (Alternative 2) ist nicht zwingend erforderlich.

Der Studierende wechselt die Fachrichtung, nachdem er den Leistungs-nachweis erbracht hat. Muss er nochmals einen Leistungsnachweis für das neue Studienfach vorlegen?

Nein, der Leistungsnachweis muss nur einmal zum Ende des 6. Fördersemes-ters erbracht werden. Wechselt der Studierende die Fachrichtung jedoch bei-spielsweise erst im 4. Semester, sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass ihm wenig Zeit zur Erbringung des Leistungsnachweises im neuen Studienfach bleibt.

3.1.2 Studienbescheinigung

Wie erfolgt die Vorlage der aktuellen Studienbescheinigung im laufenden Studium während der Auszahlungsphase?

Der Studierende ruft im Online-Kreditportal den Menüpunkt "Nachweise" -> "Immatrikulation" auf. Dort gibt er die Daten der neuen Studienbescheinigung ein. Nach der Erfassung der Daten druckt er das Nachweisprotokoll aus und legt es Ihnen zusammen mit seiner Studienbescheinigung zur Freischaltung vor.

Bitte weisen Sie den Studierenden darauf hin, dass er keines dieser Dokumen-te direkt an uns senden soll, da wir nur die elektronische Freischaltung benöti-gen.

Die Gültigkeitsdauer der Studienbescheinigung muss das Datum des Roll-over-Termins einschließen und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

Wann ist die Studienbescheinigung für das aktuelle Semester einzu-reichen?

Bis zum 15.04. bzw.15.10. eines Jahres soll der Studierende die Daten der aktuellen Studienbescheinigung im Online-Kreditportal eingegeben und Ihnen zur Kontrolle und Freigabe vorgelegt haben.

Auch wenn die Daten am 01.04. bzw. 01.10. noch nicht vorliegen, leisten wir eine Kulanzzahlung und erinnern Ende April bzw. Oktober noch einmal an die Vorlage der Studienbescheinigung.

Reicht der Studierende die Daten nicht bis zum 15.04. bzw. 15.10. ein, erfolgt ein Auszahlungsstopp. Legt er die Studienbescheinigung bis zum 31.05. bzw. 30.11. bei Ihnen vor, läuft die Auszahlung wieder regulär weiter, die eventuell bis dahin zurückgehaltenen Auszahlungen werden nachgezahlt.

Die Nachfrist zur Einreichung der Daten endet am 31.05. bzw. 30.11.. Wenn Ihnen nach diesen Terminen noch Nachweisprotokolle vorgelegt werden, schalten Sie diese bitte trotzdem frei. Wir prüfen im Einzelfall, ob eine weitere Auszahlung erfolgen kann.

Wann können die Daten der Studienbescheinigung für das 11. Semester

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3. Phase: Nach Zusage

17 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

im Online-Kreditportal eingegeben und freigegeben werden?

Bei Finanzierungsbeginn ab 01.10.2009 wird der Rahmendarlehensvertrag von vornherein über 14 Fördersemester abgeschlossen, wobei die Auszahlung in den letzten 4 Semestern unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass der Studierende die "Bescheinigung der Hochschule über den voraussichtli-chen Studienabschluss" vorlegt.

Die Studienbescheinigung kann wie gewohnt auch vor der Bearbeitung der Verlängerung erfasst und freigegeben werden.

Wie kann der Studierende vom Ausland aus nachweisen, dass die Immat-rikulation im Inland weiterbesteht?

Der Studierende gibt im Online-Kreditportal unter "Immatrikulationsnachweis" alle erforderlichen Daten ein. Das nachfolgend angezeigte Nachweisprotokoll druckt er aus und legt es Ihnen zusammen mit der Studienbescheinigung vor.

Damit kann er auch einen Dritten (zum Beispiel Eltern oder Bekannte) beauf-tragen, wenn er diesen eine Vollmacht zur Vorlage seiner Studienbescheini-gung ausfertigt.

Mit dieser Vollmacht kann die Vertrauensperson dann die Immatrikulationsbe-scheinigung und das Nachweisprotokoll bei Ihnen vorlegen. Der Bevollmäch-tigte muss sich mit einem gültigen Dokument (Personalausweis oder Pass) ausweisen können.

3.1.3 Wechsel in einen Masterstudiengang Welche Unterlagen muss der Studierende einreichen, wenn er von einem Bachelorstudiengang in einen Masterstudiengang wechselt?

Schließt sich der Masterstudiengang nahtlos an den Bachelorstudiengang an, reicht er wie gewohnt seine Immatrikulationsdaten ein. Liegen zwischen dem Bachelor und dem Master eine oder mehrere Roll-over-Perioden, in denen er nicht immatrikuliert ist, beendet er zunächst die Auszahlungsphase. Sobald er in seinem Masterstudiengang immatrikuliert ist, kann er den Wiedereintritt in die Auszahlungsphase beantragen.

3.1.4 Wechsel in einen Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbaustudium (postgradualer Studiengang außer Master) ohne Promotion

Bei Verträgen, bei denen die Neuerungen von 2013 nicht enthalten sind, benö-tigen wir zunächst die "Erweiterung förderfähiger Studien". Den Antrag findet der Kunde unter dem gleichnamigen Menüpunkt in seinem Online-Kreditportal. Diesem fügt er den "Nachweis akademischer Abschluss" bei und reicht die Unterlagen direkt bei uns ein.

Bei Verträgen, die die Änderungen bereits enthalten, ist nur der "Nachweis über den akademischen Abschluss" bei uns einzureichen.

Liegt zwischen dem grundständigen Studiengang und dem postgradualen Stu-diengang oder der Promotion eine oder mehrere Roll-over-Perioden, in denen der Kunde nicht immatrikuliert ist, beendet er zunächst die Auszahlungsphase. Sobald er in seinem weiterführenden Studiengang immatrikuliert ist, kann er den Wiedereintritt in die Auszahlungsphase beantragen.

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3. Phase: Nach Zusage

18 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

3.2 Was ist für die Auszahlung zu beachten?

3.2.1 Abgezinste Auszahlung Der KfW-Studienkredit wird von der ersten Auszahlung an verzinst. Die anfal-lenden Zinsen werden von uns automatisch von der monatlichen Auszahlungs-rate abgezogen. Der Studierende bekommt also jeden Monat den gewünsch-ten Auszahlungsbetrag abzüglich der angefallenen Zinsen ausgezahlt. Eine Übersicht über die Auszahlungsentwicklung für die aktuelle Roll-over-Periode findet er in seinem persönlichen Online-Kreditportal.

Wenn er die komplette Auszahlung erhalten möchte, ist dies über die Beantra-gung eines Zinsaufschubes möglich. (siehe Zinsen->Zinsaufschub)

3.2.2 Auslandssemester Variante 1:

Das Auslandssemester wird mit einem Urlaubssemester an der inländischen Hochschule, an der der Studierende eingeschrieben bleibt, kombiniert.

Im Urlaubssemester erfolgen keine Auszahlungen. In diesem Fall kann die Auszahlung für maximal 4 Semester unterbrochen werden. Ab dem 5. Ur-laubssemester wird die Auszahlung gestoppt, und das Darlehen geht automa-tisch in die Karenzphase und dann in die Rückzahlungsphase über. Auch für jedes Urlaubssemester muss der Studierende das Protokoll zum Nachweis der Immatrikulation bei Ihnen einreichen. Hält sich der Studierende im Ausland auf, kann den Nachweis auch ein Bevollmächtigter einreichen.

Variante 2:

Während des Auslandssemesters bleibt der Studierende an der inländischen Hochschule immatrikuliert und nimmt kein Urlaubssemester in Anspruch.

Besteht sein Girokonto im SEPA-Zahlungsraum weiter, wird ihm der KfW-Studienkredit ganz regulär ausgezahlt. Die Auslandssemester zählen dann als Fördersemester. Die Förderungshöchstdauer erhöht sich nicht. Der Studieren-de kann weiterhin nur für maximal 10 + 4 Semester gefördert werden.

Variante 3:

Für das Auslandssemester exmatrikuliert sich der Studierende an der inländi-schen Hochschule.

In diesem Fall ist die Auszahlungsphase aufgrund der Exmatrikulation vom Studierenden über das Online-Kreditportal zu beenden und der KfW-Studienkredit geht in die Karenz- und anschließend in die Rückzahlungsphase über.

Nimmt er das Studium in Deutschland später wieder auf, kann er den (siehe auch) Wiedereintritt in die Auszahlungsphase beantragen, wenn ihm noch Fördersemester im Rahmen seines KfW-Studienkredites zur Verfügung ste-hen.

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3. Phase: Nach Zusage

19 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

Wie kann der Studierende vom Ausland aus nachweisen, dass die Immat-rikulation im Inland weiterbesteht?

Der Studierende gibt im Online-Kreditportal unter "Immatrikulationsnachweis" alle erforderlichen Daten ein. Das nachfolgend angezeigte Nachweisprotokoll druckt er aus und legt es Ihnen zusammen mit der Studienbescheinigung vor.

Damit kann er auch einen Dritten (zum Beispiel Eltern oder Bekannte) beauf-tragen, wenn er diesen eine Vollmacht zur Vorlage seiner Studienbescheini-gung ausfertigt.

Mit dieser Vollmacht kann die Vertrauensperson dann die Immatrikulationsbe-scheinigung und das Nachweisprotokoll bei Ihnen vorlegen. Der Bevollmäch-tigte muss sich mit einem gültigen Dokument (Personalausweis oder Pass) ausweisen können.

3.2.3 Auszahlungen für das 11. – 14. Semester Der Rahmendarlehensvertrag wird seit dem Finanzierungsbeginn 01.10.2009 über 14 Fördersemester ausgestellt.

Um die verlängerte Förderdauer in Anspruch nehmen zu können, muss der Studierende im 10. Fördersemester die Bescheinigung der Hochschule vorle-gen, dass er das Studium voraussichtlich innerhalb der nächsten 4 Semester erfolgreich abschließen wird (Formblatt " Bescheinigung über den voraussicht-lichen Studienabschluss"). Die Immatrikulationsdaten für das nächste Semes-ter kann er bereits erfassen und von Ihnen freischalten lassen.

3.2.4 Auszahlungsplanänderung Wie kann der Studierende den monatlichen Auszahlungsbetrag ändern?

Eine Änderung ist grundsätzlich zum 01.04. bzw. 01.10. möglich. Sie muss bis zum 15. des Vormonats im Online-Kreditportal erfasst werden, damit wir sie fristgerecht umsetzen können. Werden die Fristen nicht eingehalten, ist eine Umsetzung erst zum übernächsten Roll-over-Termin möglich.

Gibt es eine Nachfrist, wenn die Änderung nicht fristgerecht erfasst wur-de

Nein. Änderungen müssen rechtzeitig erfolgen.

Kann die Auszahlung auf 0 Euro herabgesetzt und bei Bedarf wieder er-höht werden?

Ja, wenn der Leistungsnachweis bereits eingereicht und anerkannt wurde und der Studierende einen Zinsaufschub beantragt hat.

Was passiert, wenn in einer frühen Phase des Studiums der KfW-Studienkredit beantragt, dann aber nicht mehr benötigt wird? Muss der Studierende in diesem Fall noch während des Studiums mit der Darle-hensrückzahlung beginnen?

Nach Erbringung des Leistungsnachweises kann zu einer 0-Euro-Auszahlung bis zum Ende der Förderungsdauer übergegangen werden. Damit wird der Beginn der Karenzphase hinausgezögert, ohne dass weitere Auszahlungen erfolgen. Diese Semester werden jedoch als Fördersemester behandelt.

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3. Phase: Nach Zusage

20 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

Vor der Erbringung des Leistungsnachweises besteht diese Möglichkeit nicht. Wenn in dieser Phase die Auszahlungen eingestellt werden sollen, kommt es zu einem Auszahlungsstopp, der bewirkt, dass das Darlehen sofort in die Ka-renzphase übergeht. In diesem Fall kann es also dazu kommen, dass noch während des Studiums die Rückzahlungsphase beginnt.

Dies lässt sich nur vermeiden, indem bis zur Erbringung des Leistungsnach-weises ein möglichst geringer monatlicher Darlehensbetrag (der Mindestbetrag beträgt 100 Euro) gewählt wird und danach zur 0-Euro-Auszahlung überge-gangen wird.

Beginnt die Rückzahlungsphase während des Studiums, kann der Rückzah-lungsbetrag so angepasst werden, dass er nur eine geringe Belastung dar-stellt. Der Rückzahlungsbetrag kann auf den Mindestbetrag von 20 Euro ge-senkt werden, sofern die Rückzahlungshöchstdauer von 25 eingehalten wird Jahren bzw. bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres.

Wie kann die Auszahlungsphase beendet werden?

Der Studierende erfasst den Auszahlungsstopp selbstständig über das Online-Kreditportal. Hierfür wählt er den Menüpunkt "Konto" -> "Auszahlungsplan än-dern"- "Beendigung der Auszahlung" mit dem entsprechenden Grund. Diese Gründe benötigen wir für statistische Zwecke.

Folgende Fristen gelten:

Erfassung bis zum 15. eines Monats -> Beginn der Karenzphase ist der 01. des Folgemonats.

Erfassung nach dem 15. eines Monats -> Beginn der Karenzphase ist der 01. des übernächsten Monats.

Ein Nachweis über den Studienabschluss ist nicht einzureichen.

3.2.5 Termine Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung am 1. eines Monats, damit laufende Kos-ten wie Miete beglichen werden können. Wenn der Monatserste auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, bemühen wir uns, die Zahlung am vorhergehenden Bankarbeitstag auszuführen. Sollte dies einmal nicht möglich sein, erfolgt die Auszahlung am darauf folgenden Bankarbeitstag.

3.2.6 Trimester Bei Trimesterstudiengängen behandeln wir Trimester grundsätzlich wie Se-mester: Die Förderung endet nach Abschluss des 10. Trimesters, eine Verlän-gerung um 4 Fördertrimester ist möglich.

Die Auszahlungen erfolgen immer für eine Roll-over-Periode, auch wenn die Trimesterbescheinigungen die ROP nicht vollständig umfassen.

3.2.7 Urlaubssemester Was passiert während eines Urlaubssemesters?

Genehmigt die Hochschule ein Urlaubssemester, wird die Auszahlung unter-brochen.

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3. Phase: Nach Zusage

21 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

Im KfW-Studienkredit werden 4 nicht notwendig zeitlich zusammenhängende Urlaubssemester akzeptiert. Ab dem 5. Urlaubssemester geht der Kredit in die Karenzphase und dann in die Rückzahlungsphase über.

Hinweis: Auch bei Urlaubssemestern muss der Studierende den Nachweis der Immatrikulation rechtzeitig semesterweise bei Ihnen einreichen.

3.3 Karenzphase

3.3.1 Länge Die Karenzphase beginnt im Monat nach der letzten Auszahlung und geht bis zum nächsten 01.04. bzw. 01.10.. Danach läuft sie noch weitere 18 Monate. Je nachdem, wann der Auszahlungsstopp erfolgt, kann die Karenzphase somit bis zu 23 Monate lang sein.

Beispiel:

Der Studierende beendet seine Auszahlungsphase zum 01.06.2012. Die Ka-renzphase beginnt zu diesem Zeitpunkt und läuft bis zum 01.10.2012. An-schließend dauert sie noch weitere 18 Monate. Die Tilgungsphase beginnt in diesem Fall am 01.04.2014.

3.3.2 Verkürzung Der Studierende kann die Karenzphase verkürzen, um früher mit der Tilgung zu beginnen. Die Verkürzung nimmt er selbstständig über das Online-Kreditportal unter dem Menüpunkt "Konto" -> "Karenzphase beenden" vor. Folgende Fristen gelten:

Erfassung spätestens am 15.03. -> Beginn der Tilgungsphase ist der 01.10.

Erfassung spätestens am 15.09. -> Beginn der Tilgungsphase ist der 01.04.

Die Funktionalität steht während der letzten Roll-Over-Periode der Auszah-lungsphase, also nach Erfassung des Auszahlungsstopps (Beendigung des Auszahlung aus eigenem Wunsch, wegen Exmatrikulation, wegen Studienab-schluss oder Ende des 10. bzw. 14. Fördersemesters) sowie in der Karenz-phase zur Verfügung.

3.3.3 Zinseinzug Da in der Karenzphase keine Verrechnung des Zinsbetrages mit dem Auszah-lungsbetrag erfolgen kann, werden die fälligen Zinsen vom Girokonto eingezo-gen, es sei denn der Kunde hat nicht bereits in der Auszahlungsphase oder zu Beginn der Karenzphase einen Zinsaufschub mit uns vereinbart.

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3. Phase: Nach Zusage

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3.4 Wie erfolgt die Tilgung des Darlehens?

3.4.1 Teilerlass Teilschulderlasse sind nicht vorgesehen.

3.4.2 Tilgungsplanänderung Wie kann der Studierenden die Höhe der monatlichen Annuität in der Rückzahlungsphase ändern oder eine außerplanmäßige Tilgung veran-lassen?

Diese Änderungen sind grundsätzlich zum 01.04. bzw. 01.10. möglich. Sie müssen bis zum 15. des Vormonats im Online-Kreditportal erfasst werden, damit wir sie fristgerecht umsetzen können. Werden die Fristen nicht eingehal-ten, ist eine Umsetzung erst zum übernächsten Roll-over-Termin möglich.

Aufgrund der nachschüssigen Berechnung der Zinsen, tritt die Änderung für Tilgungsraten ab dem 01.05. bzw. 01.11. in Kraft.

Gibt es eine Nachfrist, wenn die gewünschte Änderung nicht fristgerecht erfasst wurde?

Nein. Änderungen müssen rechtzeitig erfolgen.

3.4.3 Zahlungsunfähigkeit Was passiert, wenn der Studierende nach dem Studium keine Anstellung findet, während der Rückzahlungsphase arbeitslos wird oder aus ande-ren Gründen die Tilgung nicht leisten kann?

Bei dem KfW-Studienkredit ist bewusst eine tilgungsfreie Karenzphase von mindestens 18 Monaten enthalten, die in den üblichen Zeitraum der Stellensu-che fällt. Da er die Zinsen weiterhin zahlen muss, kann der Kreditnehmer in der Karenzphase bei Bedarf einen Zinsaufschub (siehe Punkt Zinsen -> Zins-aufschub) beantragen.

Darüber hinaus lässt sich der Tilgungsplan jeweils zum 01.04. oder 01.10. so anpassen, dass die monatlichen Rückzahlungsbeträge auf die Mindestannuität von 20 Euro reduziert werden (Bedingung: Rückzahlung des Darlehens in ma-ximal 25 Jahren bzw. bis zum 67. Lebensjahr).

In begründeten Fällen, in denen der Kreditnehmer sein aktuelles Einkommen und seine Vermögenslage offenlegt, ist die KfW bereit zu prüfen, ob eine Stun-dung des Darlehens möglich ist. Im Falle der Stundung werden die vertragli-chen Stundungszinsen erhoben.

Wichtig ist, dass der Kreditnehmer sich in derartigen Fällen frühzeitig an uns wendet, damit wir eine Regelung finden können.

Werden die Eltern zur Rückzahlung herangezogen, wenn der Kreditneh-mer die Annuitäten nicht leisten kann?

Nein. Der Kreditnehmer haftet alleine für den von ihm aufgenommenen KfW-Studienkredit. In finanziellen Notlagen ist es wichtig, dass er uns frühzeitig über die aktuelle Lebenslage informiert, damit wir gemeinsam versuchen kön-

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3. Phase: Nach Zusage

23 | KfW-Expertenwissen KfW-Studienkredit (174) Stand: August 2016

nen, eine Stundungsvereinbarung zu treffen.

3.5 Kündigung

Der Studierende hat ein ordentliches Kündigungsrecht mit Kündigungsfrist von 1 Monat zur jeweils nächsten Roll-over-Periode (Ziffer 5.4 des Vertrages), also zum 29.02 für den 01.04. und zum 31.08. für den 01.10.

Achtung: In diesem Fall wird die gesamte Darlehensschuld zum 01.04. bzw. 01.10. fällig und vom Girokonto des Studierenden eingezogen.

3.6 Wiedereintritt in die Auszahlungsphase

Studierende können bei uns den Wiedereintritt in die Auszahlungsphase aus der Karenz- und Tilgungsphase heraus beantragen, wenn sie zum Beispiel für ein weiteres Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-schule mit Sitz in Deutschland immatrikuliert sind und dieses Studium gemäß aktuellen Bedingungen durch einen KfW-Studienkredit finanziert werden könn-te. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Studierenden unter Anwendung der neuen Altersgrenzen im KfW-Studienkredit noch Fördersemester zur Verfü-gung stehen und die Höchstzahl der Fördersemester gemäß seines Rahmen-darlehensvertrags (ggf. inklusive Ergänzungsvereinbarungen) noch nicht aus-geschöpft ist.

Er nutzt dafür die Funktion "Wiederaufnahme Auszahlungen" im Online-Kreditportal.

3.7 Zinsen

3.7.1 Festzins Seit März 2012 können Studierende für die Tilgungsphase ihres KfW-Studienkredits einen Festzins mit uns vereinbaren. Dieser garantiert ihnen un-abhängig von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt einen festen Sollzinssatz für die Restlaufzeit ihres Kredits – maximal für 10 Jahre. Die aktuellen Zinssät-ze finden Sie unter "Konditionen“ auf unserer Homepage.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung eines Festzinses er-füllt sein:

- der KfW-Studienkredit befindet sich bereits in der Tilgungsphase bzw. die Tilgungsphase beginnt zum folgenden 01.04. bzw. 01.10. und

- das Darlehenskonto weist keine Zahlungsrückstände auf, ist nicht ge-stundet, und es wurde aktuell keine Stundung beantragt und

- es sind keine rückständigen Zinsen aus einer Stundung offen, da diese ebenfalls als Zahlungsrückstände gelten.

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Der Studierende beantragt den Festzins im Online-Kreditportal. Dabei muss er folgende Fristen beachten:

Festzins ab 01.04. 01.10.

Antrag im Online-Kreditportal

15.02.-15.03. 15.08.-15.09.

Posteingang des vollständig unter-schriebenen An-gebotes (Original) bei uns

20.03. 20.09.

Entscheidung bis 31.03. 30.09.

Nicht fristgerecht eingereichte Angebote können wir nicht berücksichtigen.

Nimmt der Studierende die Festzinsoption in Anspruch, leistet er gleichblei-bende monatliche Zahlungen (Annuitäten, bestehend aus Zins und Tilgung), die während der Laufzeit der Festzinsvereinbarung nicht verändert werden können.

Sondertilgungen sind möglich.

3.7.2 Höchstzins Wie lange wird der Höchstzins nach 15 Jahren festgeschrieben?

Gar nicht. Nach Ablauf des Zinscaps ist die reguläre Verzinsung weiterhin va-riabel. Ob es im Anschluss erneut eine garantierte Zinsobergrenze gibt, steht zurzeit noch nicht fest.

3.7.3 Zinsaufschub Kann auch der volle monatliche Betrag ohne Abzug der Zinsen ausge-zahlt werden? Ist ein Zinsaufschub möglich?

Ein Zinsaufschub kann zum 01.04. bzw. zum 01.10. erfolgen, und zwar:

- bei der Finanzierung eines Erst- oder Zweitstudiums nach der Einrei-chung und Anerkennung des Leistungsnachweises oder

- bei der Finanzierung eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums oder einer Promotion

Der Zinsaufschub kann nicht rückgängig gemacht werden und muss bis zum 15.03. für den 01.04. und bis zum 15.09. für den 01.10. im Online-Kreditportal erfasst werden.

Bei Wahl des Zinsaufschubs werden die Zinsen bis zum Tilgungsbeginn ange-sammelt und zu diesem Termin fällig. Der Studierende hat dann die Wahl, die aufgeschobenen Zinsen sofort zu tilgen oder unser Kapitalisierungsangebot anzunehmen, bei dem die aufgeschobenen Zinsen dem ausstehenden Darle-hensbetrag zugeschlagen und zusammen mit diesem getilgt werden. Das Ka-pitalisierungsangebot erhält der Studierende ungefähr ein halbes Jahr vor dem Tilgungsbeginn.

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Sie benötigen weitere Informationen?

Wenden Sie sich gerne an unser In-focenter.

Infocenter der KfW

Montag bis Freitag von

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August 2016