Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK

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LWL Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe. Kinder- und Jugendhilfe- weiterentwicklungsgesetz KICK wesentliche Änderungen des SGB VIII vom 3. Juni 2005 Basierend auf einer Präsentation des LJA-Nds.

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Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK. wesentliche Änderungen des SGB VIII vom 3. Juni 2005. Basierend auf einer Präsentation des LJA-Nds. Gesetze zur Änderung des SGB VIII. TAG - Tagesbetreuungsausbaugesetz , verschiedet im Deutschen Bundestag im Dezember 2004 - PowerPoint PPT Presentation

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LWLFür die Menschen. Für Westfalen-Lippe.

Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz

KICK

wesentliche Änderungen

des SGB VIII vom 3. Juni 2005

Basierend auf einer Präsentation des LJA-Nds.

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Gesetze zur Änderung des SGB VIII

• TAG - Tagesbetreuungsausbaugesetz, verschiedet im Deutschen Bundestag im Dezember 2004

• KICK - Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz, zustimmungspflichtige Teile des ursprünglichen TAG, verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 3. Juni 2005 und Zustimmung im Deutschen Bundesrat am 8. Juli 2005

• KEG - Kommunales Entlastungsgesetz, (Art. 1), eingebracht am 15.12.2004 durch den Bundesrat in die Gesetzesberatungen des Deutschen Bundestages (Drs. 15/4532), im Bundestag am 3. Juni 2005 durch SPD, Grüne und FDP abgelehnt.

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wesentliche Änderungen / KICK

• Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren

• Folgeregelungen / Tagesbetreuungsausbaugesetz

• Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender seelischer Behinderung

• Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes

• Neuregelung der Kostenbeteiligung • Kinder- und Jugendhilfestatistik

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Folgeänderungen TAG

• Zusammenarbeit KiTa‘s mit anderen Institutionen (Familienbildung/-beratung etc.)

• Zusammenarbeit mit Schule

• Nachweis bei Aufwendungsersatz im Rahmen der Tagespflege (Versicherungen)

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Folgeänderungen zum TAG

• „Sammel“-Pflegeerlaubnis bis 5 Kinder (Landesrechtsvorbehalt)

• Konkretisierung der Geeignetheit von Tagespflegepersonen; Prüfung durch das Jugendamt

• Kostenausgleich bei Aufnahme „gemeindefremder“ Kinder

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Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl (§ 8 a)

• Jugendamt muss Hinweisen über drohende Gefährdungen nachgehen, Informationen beschaffen und das Gefahrenpotential abschätzen.

• Beratung, ggfs. Information ASD, Anrufung Familiengericht

• Risiko-Abschätzung / Zuziehung einer erfahrenen Fachkraft

• Vereinbarungen mit freien Trägern über entspr. Anwendung

• Ergebnis: Anwendung in allen JH-Angeboten !

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Auslandspädagogische Maßnahmen (§§ 27, 36, 78 b)

• auslandspädagogische Maßnahmen: nur als Ausnahme, im Einzelfall und auf der Basis eine Hilfeplanes zur Erreichung des definierten Hilfezieles

• Vereinbarungen nur mit Trägern abgeschlossen werden, die anerkannt sind, Fachkräfte beschäftigen, die Rechtsvorschriften des Auslandes einhalten und mit den entsprechenden Behörden zusammenarbeiten.

• durch gutachterliche Stellungnahme Ausschluss einer seelischen Störung gem. § 35 a bzw. eine entsprechende Begleitung

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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche (§ 35 a)

• Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn seelische Behinderung „nach fachlicher Erkenntnis“ und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten

• Gutachter/innen: Beschränkung auf Feststellung der Krankheit; Definition des erforderlichen Hilfebedarfs erfolgt durch das Jugendamt

• Gutachter/innen oder deren Einrichtungen: an der Leistungserbringung nicht beteiligt

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Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes (§ 36 a)

• Jugendämter: keine „Zahlstellen“ von selbst beschafften Leistungen z.B. von Schulen, Jugendgerichten oder Eltern, sondern grs. nur dann die Leistungen zahlt, wenn es selbst bei der Leistungsdefinition beteiligt ist.

• niedrigschwelligen ambulanten Leistungen: kann durch Vereinbarungen die unmittelbare Inanspruchnahme vorab geregelt werden.

• Bei selbst beschafften Leistungen ist die nachträgliche Kostenübernahme an enge Voraussetzungen geknüpft.

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Persönliche Eignung (72 a)

• Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „persönliche Eignung“: keine Beschäftigung von Personen, die wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestraft sind

• Vorlage eines Führungszeugnisses bei Einstellung bzw. in regelmäßigen Abständen

• Durch Vereinbarungen soll die Einhaltung dieses Grundsatzes auch bei diesen freien Trägern sichergestellt werden.

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Neuregelung der Kostenbeteiligung (§§ 91 ff.)

• Neuregelung mit einem abschließenden Leistungskatalog, bei dem Kostenheranziehung möglich ist.

• Elternbeitrag Tagespflege analog Tageseinrichtungen

• Eigenständige Einkommensdefinition; bisheriger Verweis auf SGB XII wird aufgegeben (Vereinfachung der Berechnung)

• die Ausführungsverordnung liegt dem Bundesrat zur Beschlussfassung vor.

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Kostenfolgen

Der Gesetzentwurf kalkuliert bei KICK mit Einsparungen von 200 Mio. €

• - 50 Mio. € Anspruchsschwelle / seel. Beh.• - 100 Mio. € Steuerungsverantwortung des JA • - 100 Mio. € durch vereinfachte Kostenberechnung

• + 20 Mio € durch erweiterten Personenkreis/ § 18• + 17,3 Mio. € Aufstockung des Pflegegeldes