Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK
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LWLFür die Menschen. Für Westfalen-Lippe.
Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz
KICK
wesentliche Änderungen
des SGB VIII vom 3. Juni 2005
Basierend auf einer Präsentation des LJA-Nds.
Gesetze zur Änderung des SGB VIII
• TAG - Tagesbetreuungsausbaugesetz, verschiedet im Deutschen Bundestag im Dezember 2004
• KICK - Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz, zustimmungspflichtige Teile des ursprünglichen TAG, verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 3. Juni 2005 und Zustimmung im Deutschen Bundesrat am 8. Juli 2005
• KEG - Kommunales Entlastungsgesetz, (Art. 1), eingebracht am 15.12.2004 durch den Bundesrat in die Gesetzesberatungen des Deutschen Bundestages (Drs. 15/4532), im Bundestag am 3. Juni 2005 durch SPD, Grüne und FDP abgelehnt.
wesentliche Änderungen / KICK
• Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren
• Folgeregelungen / Tagesbetreuungsausbaugesetz
• Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender seelischer Behinderung
• Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes
• Neuregelung der Kostenbeteiligung • Kinder- und Jugendhilfestatistik
Folgeänderungen TAG
• Zusammenarbeit KiTa‘s mit anderen Institutionen (Familienbildung/-beratung etc.)
• Zusammenarbeit mit Schule
• Nachweis bei Aufwendungsersatz im Rahmen der Tagespflege (Versicherungen)
Folgeänderungen zum TAG
• „Sammel“-Pflegeerlaubnis bis 5 Kinder (Landesrechtsvorbehalt)
• Konkretisierung der Geeignetheit von Tagespflegepersonen; Prüfung durch das Jugendamt
• Kostenausgleich bei Aufnahme „gemeindefremder“ Kinder
Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl (§ 8 a)
• Jugendamt muss Hinweisen über drohende Gefährdungen nachgehen, Informationen beschaffen und das Gefahrenpotential abschätzen.
• Beratung, ggfs. Information ASD, Anrufung Familiengericht
• Risiko-Abschätzung / Zuziehung einer erfahrenen Fachkraft
• Vereinbarungen mit freien Trägern über entspr. Anwendung
• Ergebnis: Anwendung in allen JH-Angeboten !
Auslandspädagogische Maßnahmen (§§ 27, 36, 78 b)
• auslandspädagogische Maßnahmen: nur als Ausnahme, im Einzelfall und auf der Basis eine Hilfeplanes zur Erreichung des definierten Hilfezieles
• Vereinbarungen nur mit Trägern abgeschlossen werden, die anerkannt sind, Fachkräfte beschäftigen, die Rechtsvorschriften des Auslandes einhalten und mit den entsprechenden Behörden zusammenarbeiten.
• durch gutachterliche Stellungnahme Ausschluss einer seelischen Störung gem. § 35 a bzw. eine entsprechende Begleitung
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche (§ 35 a)
• Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn seelische Behinderung „nach fachlicher Erkenntnis“ und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten
• Gutachter/innen: Beschränkung auf Feststellung der Krankheit; Definition des erforderlichen Hilfebedarfs erfolgt durch das Jugendamt
• Gutachter/innen oder deren Einrichtungen: an der Leistungserbringung nicht beteiligt
Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes (§ 36 a)
• Jugendämter: keine „Zahlstellen“ von selbst beschafften Leistungen z.B. von Schulen, Jugendgerichten oder Eltern, sondern grs. nur dann die Leistungen zahlt, wenn es selbst bei der Leistungsdefinition beteiligt ist.
• niedrigschwelligen ambulanten Leistungen: kann durch Vereinbarungen die unmittelbare Inanspruchnahme vorab geregelt werden.
• Bei selbst beschafften Leistungen ist die nachträgliche Kostenübernahme an enge Voraussetzungen geknüpft.
Persönliche Eignung (72 a)
• Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „persönliche Eignung“: keine Beschäftigung von Personen, die wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestraft sind
• Vorlage eines Führungszeugnisses bei Einstellung bzw. in regelmäßigen Abständen
• Durch Vereinbarungen soll die Einhaltung dieses Grundsatzes auch bei diesen freien Trägern sichergestellt werden.
Neuregelung der Kostenbeteiligung (§§ 91 ff.)
• Neuregelung mit einem abschließenden Leistungskatalog, bei dem Kostenheranziehung möglich ist.
• Elternbeitrag Tagespflege analog Tageseinrichtungen
• Eigenständige Einkommensdefinition; bisheriger Verweis auf SGB XII wird aufgegeben (Vereinfachung der Berechnung)
• die Ausführungsverordnung liegt dem Bundesrat zur Beschlussfassung vor.
Kostenfolgen
Der Gesetzentwurf kalkuliert bei KICK mit Einsparungen von 200 Mio. €
• - 50 Mio. € Anspruchsschwelle / seel. Beh.• - 100 Mio. € Steuerungsverantwortung des JA • - 100 Mio. € durch vereinfachte Kostenberechnung
• + 20 Mio € durch erweiterten Personenkreis/ § 18• + 17,3 Mio. € Aufstockung des Pflegegeldes