Kinderkanal von ARD und ZDF · (2) Das Programm KiKA soll im Rahmen der wirtschaftlichen...

8
E.1.10. Kinderkanal von ARD und ZDF Vereinbarung über die Veranstaltung des Spartenprogramms "Der Kinderkanai von ARD und ZDF" vom 10.09.2012/26.11.2012 Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten Bayerischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten , Hessischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten , Mitteldeutscher Rundfunk, vertreten durch seine Intendantin, Norddeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten , Radio Bremen, vertreten durch seinen Intendanten Rundfunk Berlin-Brandenburg, vertreten durch seine Intendantin Saarländischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten Südwestrundfunk, vertreten durch seinen Intendanten, Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch seine Intendantin -nachfolgend "ARD-Landesrundfunkanstalten" genannt- sowie das Zweite Deutsche Fernsehen, vertreten durch seinen Intendanten , -nachfolgend "ZDF" genannt- schließen folgende Vereinbarung über die Veranstaltung des Spartenprogramms "Der Kinderkanal von ARD und ZDF" MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 2012 1

Transcript of Kinderkanal von ARD und ZDF · (2) Das Programm KiKA soll im Rahmen der wirtschaftlichen...

E.1.10.

Kinderkanal von ARD und ZDF

Vereinbarungüber die Veranstaltung des Spartenprogramms

"Der Kinderkanai von ARD und ZDF"

vom 10.09.2012/26.11.2012

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten

Bayerischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten ,Hessischer Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten ,Mitteldeutscher Rundfunk, vertreten durch seine Intendantin,Norddeutscher Rundfunk, vertreten durch seinen Intendanten ,Radio Bremen, vertreten durch seinen IntendantenRundfunk Berlin-Brandenburg, vertreten durch seine IntendantinSaarländischer Rundfunk, vertreten durch seinen IntendantenSüdwestrundfunk, vertreten durch seinen Intendanten,Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch seine Intendantin

-nachfolgend "ARD-Landesrundfunkanstalten" genannt-

sowie

das Zweite Deutsche Fernsehen, vertreten durch seinen Intendanten ,

-nachfolgend "ZDF" genannt-

schließen folgende

Vereinbarungüber

die Veranstaltung des Spartenprogramms "Der Kinderkanal von ARD und ZDF"

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 20121

E.1.10.

Kinderkanal von ARD und ZDF

§ 1Allgemeines

(1)Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF sind gemeinsam Träger und gleichberechtigterundfunkrechtliche Veranstalter des Spartenprogramms "Der Kinderkanal von ARD und ZDF". Die¬ses Gemeinschaftsprogramm wird seit dem 01.01.1997 ausgestrahlt. Der Name des Programmslautet "Der Kinderkanal von ARD und ZDF". Die Kurzbezeichnung ist "KiKA" bzw. "KiKA von ARDund ZDF".

(2)Sitz des KiKA ist Erfurt.

(3)Das Programm wird in digitaler Technik über das ASTRA-Satellitensystem verbreitet. Der konkreteVerteilweg sowie die Einzelheiten des Uplinks können dem jeweiligen Satellitenvertrag entnommenwerden.

Weiterhin wird das Programm KiKA unverändert, vollständig und zeitgleich in digitaler Technik inden Kabelanlagen der Bundesrepublik Deutschland sowie als terrestrisches Sendesignal (DVB-T) ver¬breitet. Die Fortführung der bisher gegebenen analogen Verbreitung in den Kabelanlagen liegt imErmessen der Anlagenbetreiber.

Das Programm kann von den Zuschauern über die elektronische Programmführung sowohl im digi¬talen ARD-Bouquet als auch im digitalen ZDF-Bouquet empfangen werden.

(4)Über etwaige Veränderungen der Verbreitungswege oder über neue Verbreitungsarten werden sichdie Vertragspartner ggf. verständigen.

§2Programmgrundsätze

(1)Das Programm KiKA ist ein öffentlich-rechtliches Programm für Kinder. Es soll informierende, bil¬dende, beratende und unterhaltende Programmteile enthalten und den spezifischen Bedürfnissenvon Kindern Rechnung tragen. Es enthält keine kommerzielle Werbung und entspricht in Inhalt undGestaltung den Landesrundfunkgesetzen und Rundfunkstaatsverträgen.

(2)Das Programm KiKA soll im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten der ARD-Landesrundfunk¬anstalten und des ZDF einen angemessenen Anteil von Eigen-, Co- und Kaufproduktionen sowieWiederholungen der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF umfassen.

(3)Das Programmkonzept und das jeweilige Programmschema, einschließlich des Videotextes sowiedes Online-Angebotes für Kinder, werden von der Programmkommission gemäß § 5 dieser Verein¬barung festgelegt.

§3Federführung

(1) Die Federführung für die laufenden Geschäfte des KiKA obliegt dem MDR. Sie beinhaltet die Pla¬nung der Programmbeschaffung und die Sendeabwicklung von Programmen und Programmteilen.Der federführenden Anstalt obliegt darüber hinaus die Herstellung des Mantelprogramms des Pro¬gramms KiKA gemäß § 10 dieser Vereinbarung.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält die federführende Anstalt einen Programmbereich KiKA,dessen grundsätzliche Fragen unter den Vertragspartnern abgestimmt werden.

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 20122

E.1.10.

Kinderkanal von ARD und ZDF

Personelle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit den von der federführenden Anstalt über¬nommenen Aufgaben stehen, sind Sache der federführenden Anstalt. Die ARD-Landesrundfunk-anstalten und das ZDF haben ein Vorschlagsrecht für Stellenbesetzungen.

(2) Die Federführung beinhaltet darüber hinaus die ordnungsgemäße Aufstellung und Abrechnung desWirtschaftsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung gemäß § 6 dieser Vereinbarung sowie dieDurchführung des Geschäftsbetriebs nach den Geschäftsregeln des MDR.

§4Aufgaben und Befugnisse des/der Programmgeschäftsführers/in

(1)Im Rahmen der laufenden Geschäfte leitet der/die Programmgeschäftsführer/in den KiKA und fälltdie für das Tagesgeschäft notwendigen Programmentscheidungen. Er/Sie ist zugleich Leiter/in desProgrammbereichs KiKA bei der federführenden Anstalt.

Im Rahmen seiner/ihrer Geschäftsführung vertritt er/sie das Programm nach innen und außen.

Ihm/Ihr obliegt außerdem das Programmmarketing, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie - inAbstimmung mit der Programmkommission - das Programm-Merchandising. Programmmarketing,Presse- und Öffentlichkeitsarbeit umfassen insbesondere auch die Herausgabe von Programman¬kündigungen.

Der/die Programmgeschäftsführer/in unterliegt den einvernehmlichen fachlichen Weisungendes/der MDR-Intendanten/in und des/der ZDF-Intendanten/in. In außergewöhnlichen Eilfällen ob¬liegt das Weisungsrecht dem/der Intendanten/in des MDR, der/die in einem solchen Falle den/die In¬tendanten/in des ZDF im Nachhinein unterrichtet.

(2)Dem/der Programmgeschäftsführer/in des KiKA obliegen die Programmplanung, das Einbringen al¬ler von den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF angebotenen Programme in die Pro¬grammkommission sowie ein Auswahl- und Vorschlagsrecht in Bezug auf diese Programme in derProgrammkommission, weiterhin die laufende Koordination der Programmbeschaffung mit denARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF nach Maßgabe der Programmvorgaben der Pro¬grammkommission gemäß § 5 dieser Vereinbarung. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und dasZDF werden dem/der Programmgeschäftsführer/in die zur Durchführung seiner Aufgaben erforder¬lichen Informationen, auch über vorhandene Archivmaterialien, zur Verfügung stellen.

Stellenbesetzungen bei der federführenden Anstalt für den Programmbereich KiKA können nur imEinvernehmen mit dem/der Programmgeschäftsführer/in erfolgen.

(3)Der/Die Programmgeschäftsführer/in des KiKA wird auf Vorschlag der federführenden Anstalt vonden Intendantinnen und Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF bestimmt.Er/Sie ist bei der federführenden Anstalt fest angestellt. Die Vertragsbedingungen werden zwischenden Vertragspartnern dieser Verwaltungsvereinbarung abgestimmt.

(4)Der/Die stellvertretende Programmgeschäftsführer/in des KiKA wird in Abstimmung mit den ARD-Landesrundfunkanstalten vom ZDF benannt. Er/Sie vertritt den/die Programmgeschäftsführer/in beidessen/deren Abwesenheit nach außen. Der/Die Programmgeschäftsführer/in stellt durch regelmä¬ßige Informationen sicher, dass der/die stellvertretende Programmgeschäftsführer/in zur Ausübungdieser Vertretung jederzeit in der Lage ist. Im Falle der Abwesenheit des/der Programmgeschäfts¬führers/in erfolgt dessen Vertretung im Programmbereich KiKA sowie in der Programmkommissiondurch ein vom MDR benanntes Mitglied des Programmbereichs.

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 20123

E.1.10.

Kinderkanal von ARD und ZDF

§ 5Programmkommission

(1)Der Programmkommission obliegt die Entscheidung über grundsätzliche Programmfragen und dieProgrammplanung des KiKA. Sie entscheidet - vorbehaltlich der Letztverantwortung der Intendan¬tinnen und Intendanten - insbesondere über die Grundstrukturen des Programms und das geltendeProgrammschema. Sie befindet über die Programmbeschaffung und trägt im Rahmen der wirt¬schaftlichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass im Programm KiKA ein angemessener Anteil von Ei¬gen-, Co- und Kaufproduktionen (Neuproduktionen) sowie Wiederholungen enthalten ist und berätüber die Programmangebote der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF. Sie genehmigt denvom/von der Programmgeschäftsführer/in vorzulegenden Programmleistungsplan. Sie berät undempfiehlt der federführenden Anstalt den jährlich vom/von der Programmgeschäftsführer/in vorzu¬legenden Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung zur Vorlage an die ARD/ZDF-Finanzkommission.

(2)Der Programmkommission gehören jeweils vier Vertreter/innen der ARD-Landesrundfunkanstaltenund des ZDF an. Die Vertreter/innen der ARD-Landesrundfunkanstalten und deren Stellvertre¬ter/innen werden auf Vorschlag des/der Vorsitzenden der Familienkoordination und/oder den Pro¬grammdirektoren/innen der ARD von der Fernsehprogrammkonferenz bestätigt. Von den auf dievier Vertreter/innen der ARD-Landesrundfunkanstalten entfallenden Sitzen in der Programmkom¬mission hat die federführende Anstalt einen ständigen Sitz, der durch den/die Programmgeschäfts¬führer/in des KiKA wahrgenommen wird. Stellvertretende/r Programmgeschäftsführer/in entspre¬chend § 4 Abs. 4 ist ein/e Vertreter/in des ZDF. Die Vertreter/innen des ZDF und deren Stellvertre¬ter/innen werden vom/von der Intendanten/in des ZDF bestimmt.

(3)Den Vorsitz in der Programmkommission hat der/die Programmgeschäftsführer/in inne. Er/Sie be¬ruft die Sitzungen der Programmkommission ein, die mindestens vierteljährlich stattfinden. Bei derlaufenden Koordination der konkreten Programmplanung hat sich der/die Programmgeschäftsfüh¬rer/in jeweils um Einvernehmen der Partner zu bemühen. Sofern im Ausnahmefall unter den Pro¬grammträgern eine Verständigung gleichwohl nicht hergestellt werden kann, entscheidet dieStimme des/der Programmgeschäftsführers/in. Ansonsten trifft die Programmkommission ihre Ent¬scheidungen mit einfacher Mehrheit.

(4)Die Programmkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6Finanzierung

(1)Die Kosten für den KiKA werden je zur Hälfte von ARD und ZDF getragen. Innerhalb der ARD tra¬gen die Landesrundfunkanstalten entsprechend dem Beitragsschlüssel zur Finanzierung bei.

Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF werden der federführenden Anstalt jährlich ent¬sprechend des genehmigten Wirtschaftsplanes Abschlagszahlungen für die von der federführendenAnstalt zu bewirtschaftenden Kosten für Technik einschließlich Programmverbreitung, Personal undVerwaltung, für die Erstellung des Mantelprogramms sowie für den Erwerb exklusiver Senderechteinklusive Synchronisation zur Verfügung stellen.

Diese Beträge werden in jeweils gleichen Teilen zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. eines Jah¬res fällig. Bei drohenden Liguiditätsengpässen kann die federführende Anstalt vom Mittelabruf zurQuartalsmitte abweichen. Die federführende Anstalt hat über die Verwendung dieser BeträgeRechnung zu legen.

(2)Die federführende Anstalt hat auf der Grundlage der Empfehlungen der Programmkommissiongemäß § 5 Abs. 1 einen jährlichen Wirtschaftsplan über die ihr nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieser

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 2012

E.1.10.

Kinderkanal von ARD und ZDF

Vereinbarung zufließenden Mittel aufzustellen, der nachrichtlich um die geplanten Zulieferungender ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF zu ergänzen ist. Die Planung der Zulieferungen hatauf Grundlage eines Programmleistungspians zu erfolgen, der das zu planende Haushaltsjahr unddas jeweils folgende umfasst und der Bestandteil des Wirtschaftsplans ist. Der Wirtschaftsplan istum einen Stellenplan zu ergänzen. Daneben hat die federführende Anstalt nach den gleichenGrundsätzen eine Mittelfristige Finanzplanung aufzustellen. Wirtschaftsplan und Mittelfristige Fi¬nanzplanung bedürfen der Zustimmung der ARD/ZDF-Finanzkommission. Wird dem jährlichen Wirt¬schaftsplan oder der Mittelfristigen Finanzplanung keine Zustimmung innerhalb der ARD/ZDF-Finanzkommission erteilt, so sind der Wirtschaftsplan bzw. die Mittelfristige Finanzplanung den In¬tendantinnen und Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Genehmigungvorzulegen. Der Wirtschaftsplan hat die Verwendung der Mittel für Programmzwecke sowie fürVerwaltungs- und Technikkosten auszuweisen.

(3)Der Federführer stellt durch geeignete Steuerungs- und Kontrollsysteme sowie durch Anwendungder gebotenen Sorgfalt die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicher. Der Nachweis für dieZulieferungen obliegt den zuliefernden Anstalten.

(4)Die federführende Anstalt stellt die Jahresabrechnung zur Vorlage an die ARD/ZDF-Finanzkommission bis spätestens zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres auf. Die Abrechnung er¬folgt inhaltlich und formal nach den gleichen Grundsätzen wie die Aufstellung des Wirtschaftspla¬nes. Die Jahresabrechung ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Im Rahmen derJahresabschlussprüfung ist der Abschlussprüfer auch mit der Prüfung des internen Kontrollsystemszu beauftragen.

Wird in der Finanzkommission keine einstimmige Entscheidung erzielt, ist die Jahresabrechnungden Intendantinnen und Intendanten der ARD-Landesrundfunkanstalten sowie des ZDF zur Ge¬nehmigung zuzuleiten.

(5)Die Finanzierungsanteile für die Programmverbreitung sind grundsätzlich zweckgebunden.

(6)Die Erlöse aus dem Programm-Merchandising und sonstigen Verwertungen gemäß § 4 Abs. 1 die¬ser Vereinbarung fließen dem KiKA zu.

(7)Über die Verwendung der Erlöse des KiKA aus urheberrechtlichen Kabelentgelten (In- und Ausland)entscheidet die Finanzkommission.

(8)Bei den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF im Zusammenhang mit dem KiKA anfallendeVerwaltungs-, Redaktions- und sonstige Kosten trägt jede Anstalt selbst.

§7Programmbeschaffung, Mittelverwendungsnachweis

(1)Über den Erwerb von Senderechten für die exklusive Nutzung im KiKA gem. § 6 Abs. 1 sowie sons¬tige exklusive Rechtebeschaffungen entscheidet die Programmkommission auf Vorschlag des/derProg ra m mg esch äf tsf ü h re rs/i n.

(2)Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF werden Programme und Programmteile entspre¬chend ihren Finanzierungsanteilen dem/der Programmgeschäftsführer/in anbieten. Der/die Pro¬grammgeschäftsführer/in des KiKA prüft diese Vorschläge und schlägt der Programmkommissionseinerseits/ihrerseits Programme und Übernahmen vor. Dabei hat er/sie auf die gleichgewichtigeTrägerschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF besonders Bedacht zu nehmen. DieProgrammkommission befindet über die Programmvorschläge, sie trägt ihrerseits der gleichberech¬tigten Trägerschaft Rechnung und stellt sicher, dass die zugelieferten Programme hälftig auf dieARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF entfallen. Die Aufteilung innerhalb der ARD-

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 2012

E.i.m

Kinderkanal von ARD und ZDF

Landesrundfunkanstalten erfolgt entsprechend dem Fernsehvertragsschlüssel. Hinsichtlich der Erfül¬lung dieser Quoten durch die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF sowie innerhalb derARD-Landesrundfunkanstalten ist jeweils der Zeitraum einer Beitragsperiode zugrunde zu legen. Dievorstehende Aufteilung soll sowohl insgesamt als auch in den einzelnen Programmsparten sowie inder Aufteilung auf Neuproduktionen und Wiederholungssendungen gelten. Der KiKA ist nicht zurAusstrahlung von zugelieferten Programmen verpflichtet, die von der Programmkommission abge¬lehnt wurden. Eine Anrechnung solcher Programme auf die Zulieferquoten findet nicht statt.

(3) Die Erfassung der Zulieferungen erfolgt sowohl wertmäßig als auch anhand der Sendeminuten aufder Grundlage von Angaben der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF (Mittelverwendungs-nachweis) und wird den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF zur Kenntnis gegeben.

§8Programmzulieferung und Rechtegarantie

(1)Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF liefern ihre jeweiligen Programmanteile der feder¬führenden Anstalt kosten- und rechtefrei zu. Die Vertragspartner werden sich unter Berücksichti¬gung finanzieller Aspekte über ein einheitliches Format verständigen.

(2)Die Programmzulieferungen der ARD-Landesrundfunkanstalten und des ZDF erfolgen mit exaktenZeitangaben und den ansonsten notwendigen Einweisen einschließlich der erforderlichen Musik¬angaben rechtzeitig vor der vorgesehenen Ausstrahlung des jeweiligen Programmbeitrages.

(3)Sofern die zuliefernde Anstalt Kenntnis oder Anhaltspunkte darüber hat, dass es sich bei ihrer Zulie¬ferung um einen rechtlich und/oder programmlich umstrittenen Beitrag handelt, ist sie verpflichtet,die federführende Anstalt bei Zulieferung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen.

(4)Mit der Lieferung ihrer jeweiligen Programmanteile zum Sitz des KiKA garantieren die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF, dass sämtliche notwendigen Rechte sichergestellt sind.

§9Programmverantwortung

(1)Die Verantwortung der Intendantinnen und Intendanten und der Aufsichtsgremien der einzelnenLandesrundfunkanstalten und des ZDF für den KiKA richtet sich nach den jeweiligen Landesrund-funkgesetzen bzw. Rundfunkstaatsverträgen.

(2)Die federführende Anstalt ist in eigener Verantwortung berechtigt, Zulieferungsbeiträge andererRundfunkanstalten unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu kürzen oder zu bearbeiten,sofern dies aus zwingenden programmlichen und/oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. In ei¬nem solchen Fall ist sie verpflichtet, sich vorher mit der zuliefernden Anstalt abzustimmen.

§ 10Präsentation, Öffentlichkeitsarbeit und Mantelprogramm

(1)Die Programmkennung des KiKA wird der gemeinsamen Trägerschaft durch die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF Rechnung tragen. Die notwendigen Einzelheiten werden dieVertragspartner untereinander abstimmen.

(2)Die Programmpräsentation erfolgt vom Sitz des KiKA aus. Sie soll in einer offenen, kindgerechtenForm erfolgen. Sie ist Teil des von der federführenden Anstalt zu erstellenden Mantelprogramms.

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 20126

E.1.10.

Kinderkanal von ARD und ZDF

(3)Das Mantelprogramm besteht in erster Linie aus eigenproduzierten Sendungen. Diese sollen dieMöglichkeit zur unmittelbaren Kommunikation zwischen den Kindern und dem KiKA bieten und sozur Zuschauerbindung beitragen. Bei der Erstellung des Mantelprogramms ist auf den Aufbau einesrepertoirefähigen Programmstocks zu achten. Weitere Teile des Mantelprogramms sind Programm¬verbindungen, die zwischen den einzelnen Sendungen geschaffen werden müssen.

(4)Das ZDF und die ARD-Landesrundfunkanstalten werden neben dem/der Programmgeschäftsfüh¬rer/in gemäß § 4 Abs. 1 ihrerseits für den KiKA eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.Zu diesem Zweck werden sich die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF für ihre Programm¬anteile jeweils untereinander kostenlos und rechtzeitig die notwendigen Bild- und Wortinformatio¬nen zur Verfügung stellen.

(5)Über etwaige Maßnahmen zur Zuschauerforschung stimmen sich die Vertragspartner untereinan¬der ab.

§ 11Innenverhältnisverpflichtungen

(1)Unbeschadet der Programmverantwortung gemäß § 9 dieser Vereinbarung stellen sich das ZDF unddie ARD-Landesrundfunkanstalten für von ihnen eingebrachte Programmanteile untereinanderwechselseitig von allen Ansprüchen Dritter frei.

Im Rahmen dieser Freistellung ist alles zu untenehmen und zu veranlassen, was erforderlich ist, umAnsprüche Dritter von vornherein abzuwehren.

Für Zulieferungsbeiträge der ARD-Landesrundfunkanstalten trägt innerhalb der ARD-Landesrund¬funkanstalten die zuliefernde Anstalt die inhaltliche Verantwortung nach Maßgabe der Grundsätzefür die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen". Für Zulie¬ferungsbeiträge des ZDF trägt das ZDF die inhaltliche Verantwortung nach Maßgabe des ZDF-Staatsvertrages.

(2)Die federführende Anstalt ist verpflichtet, zur Beweissicherung vollständige Ton- und Bildaufzeich¬nungen herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate.

Wird innerhalb dieser Frist beim ZDF oder bei den ARD-Landesrundfunkanstalten ein Programmteilbeanstandet, so sind die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durchrechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erle¬digt ist. Außerdem ist in solchem Fall den ARD-Landesrundfunkanstalten bzw. dem ZDF die Auf¬zeichnung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 12Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2013 an die Stelle der Vereinbarungvom 28.11721.12.2000. Sie kann von den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF mit einerFrist von einem Jahr erstmals zum 31.12.2016 gekündigt werden. Im Falle einer solchen Kündigungsetzen die übrigen Rundfunkanstalten die Vereinbarung fort, soweit sie nicht binnen einer Frist vonzwei Monaten eine Anschlusskündigung aussprechen.

Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF verpflichten sich jedoch, vor einer Kündigung nachSatz 1 und 2 jeweils eine einvernehmliche Regelung anzustreben.

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 20127

E.1.10.

Kinderkanal von ARD und ZDF

(2)Soweit diese Vereinbarung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, werden die ARD-Landesrund¬funkanstalten und das ZDF sie anhand der mit dieser Vereinbarung gesetzten Maßstäbe und Leit¬gedanken ausfüllen und interpretieren.

(3)Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(4)Sollte eine Regelung der Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Ver¬einbarung im Übrigen. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und das ZDF verpflichten sich für diesenFall, die unwirksame Bestimmung rückwirkend durch eine solche zu ersetzen, die der beabsichtig¬ten Regelung am nächsten kommt.

Saarbrücken, den 10.09.2012

BAYERISCHER RUNDFUNKUlrich Wilhelm

HESSISCHER RUNDFUNKDr. Helmut Reitze

MITTELDEUTSCHER RUNDFUNKProf. Dr. Karola Wille

NORDDEUTSCHER RUNDFUNKLutz Marmor / Dr. Arno Beyer

RADIO BREMENJan Metzger

RUNDFUNK BERLIN-BRANDENBURGDagmar Reim

SAARLANDISCHER RUNDFUNKProf. Thomas Kleist

SÜDWESTRUNDFUNKPeter Boudgoust

WESTDEUTSCHER RUNDFUNKMonika Piel

Mainz, den 26.11.2012

ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHENThomas Bellut

MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 20128