Klausur S 517 Strafrecht WS 2014/2015 Friedrich Toepel.

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0-3 4-6 7-9 10 1164 30 7 1 1

103 Teiln.

Unter 4: 62,14%

3,7

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• A. Strafbarkeit des L

• I. §§ 223 I, 340 I, 13 I StGB• dadurch dass L die weiteren Schläge

des X gegen Y nicht verhinderte

• 1. Objektiver Tatbestand

• a. Körperliche Misshandlung durch Unterlassen +

• b. objektive Zurechenbarkeit• X = absichtlich gehandelt.

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• aber kein Regressverbot zugunsten des L

• Pflicht des L war gerade, derartige körperliche Beeinträchtigungen zu unterbinden

• b. Garantenstellung• traditionelle Rechtsquellenlehre: • aus fünf unterschiedlichen

Rechtsquellen (aus Gesetz, Vertrag, tatsächlicher Übernahme, engen Lebensgemeinschaften und Ingerenz)

• Vorliegend: verpflichtet den L seine Stellung als Beamter im Schuldienst (gesetzlich)

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• Darüberhinaus: Pausendienst tatsächlich übernommen,

• Funktionenlehre (Armin Kaufmanns):• Garantenstellung dem Umfang nach als

Beschützergarantenstellung (Garant hat die Pflicht, das Rechtsgut gegen Gefahren aus allen Richtungen zu schützen)

• Überwachergaranten (alle Rechtsgüter gegenüber Gefährdungen zu schützen, die aus einer Gefahrenquelle stammen)

• L = Beschützergarant

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• c. Abgrenzung von Täterschaft durch Unterlassen und Beihilfe durch Unterlassen

• Körperverletzungserfolg dem L auch als Täter objektiv zurechenbar?

• aa) Rspr.• auch im Unterlassungsbereich nach

den traditionellen Kriterien ab, die für das positive Tun vertreten werden

• schwankt zwischen subjektiver Theorie und Tatherrschaftslehre.

• subjektive Theorie: • Wegschauen = L will sich nicht mit der

Tat des S identifizieren

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• also nur Teilnehmerwille• Tatherrschaftslehre:• vertretbar, dass mangelnde

Übernahme der Verantwortung dem L nur als Teilnehmer anzulasten ist

• Gegenteil ist bei entsprechender Argumentation vertretbar, z. B. wenn Unterlassungsdelikte mit Roxin als Vertreter der Tatherrschaftslehre als Pflichtdelikte betrachtet werden, Roxin, AT II § 31 Rz 140 ff.

• Gegen diese Auffassung einzuwenden:

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• subjektive Theorie stets systematisch nicht überzeugend, Tatherrschaftskriterium passt beim Unterlassen, da der Unterlassende das Geschehen gerade nicht wie ein durch positives Tun handelnder Täter in den Händen hält

• bb) Unterscheidung nach der Funktionenlehre

• Beschützergarant = regelmäßig Täter, Überwachungsgarant Teilnehmer

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• plausibel, da der Beschützergarant umfassend die Rechtsgüter des Opfers vor Schaden zu bewahren hat

• L hat Obhutspflichten gegenüber dem Y und ist insofern Täter der begangenen Körperverletzung.

• d. Amtsträgereigenschaft• L = als Realschullehrer Beamter,

Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB;

• auch in Ausübung seines Dienstes gehandelt

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• 2. Subjektiver Tatbestand• +• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• 4. Ergebnis• §§ 223 I, 340 I, 13 I StGB Strafbarkeit

+• [Wer Gehilfenstellung des L

angenommen hat: Amtsträger-eigenschaft des L = besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 II StGB dar, daher Anwendbarkeit des § 340 I StGB, strafschärfend]

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• II. § 138 I StGB / §§ 138 I, 22, 23 I und III StGB

• 1. Strafbarkeit nach § 138 I StGB• von L unterlassene Anzeige ist nicht von §

138 I StGB erfasst• strafrechtlich relevant lediglich

Unterlassungen, die bevorstehende Taten betreffen,

• müssen freilich u.U. aufgrund interner verwaltungsrechtlicher Regelungen gemeldet werden, aber nicht strafbewehrt. Ergebnis: § 138 I StGB - 

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• 2. Strafloses Wahndelikt• subjektive Vorstellung des L, sich strafbar

zu machen:• führt nicht zur Strafbarkeit• L stellt sich einen nicht existierenden

Straftatbestand vor. • = Wahndelikt• [Kontrast zum untauglichen Versuch: • Täter des untauglichen Versuchs irrt sich

über den Sachverhalt, glaubt, der Sachverhalt sei so, dass er einen Straftatbestand verwirkliche. Das Recht hat der Täter verstanden.

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• 1. Irrtum über Sachverhalt,Straftatbestand nicht zu verwirklichen, entlastet (Tatbestandsirrtum).

• 2. Irrtum über Sachverhalt, Straftatbestand zu verwirklichen, belastet (untauglicher Versuch).

• 3. Irrtum über die Rechtslage, Straftatbestand nicht zu verwirklichen entlastet nicht (Verbotsirrtum, idR, wenn der Verbotsirrtum vermeidbar ist).

• 4. Irrtum über die Rechtslage, Straftatbestand zu verwirklichen, belastet nicht (Wahndelikt).]  

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• III. §§ 258 I, 13 I StGB• 1. Objektiver Tatbestand• a. Strafvereitelung durch Unterlassen• L hat bewusst nichts unternommen, damit

X bestraft/kriminalrechtlicher Maßnahme unterworfen wird.

•  b. Garantenstellung• Lehrer nicht eine derartige Stellung, die

ihn generell dazu verpflichtet, Straftaten der von ihnen beaufsichtigten Schüler anzuzeigen

• Nur verwaltungsinterne Meldepflichten.

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• Diese dienen aber der Wahrung der Behördenbelange und der verwaltungsinternen Hierarchieordnung, nicht der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs

• Also: L hatte keine Anzeigepflicht und damit auch keine Garantenstellung im Sinne des § 13 I StGB.

•  2. Ergebnis• §§ 258 I, 13 I StGB -

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• IV. § 267 I Var. 2 und Var. 3, III 2 Nr. 4 StGB

• durch die nachträgliche eigenmächtige und unrichtige Eintragung des K in den Aufsichtsplan

• 1. Objektiver Tatbestand•  a. Urkunde• Aufsichtsplan = Urkunde? Def.:• verkörperte Gedankenerklärung, • zum Beweis geeignet und bestimmt ist • und ihren Aussteller erkennen lässt

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• Aufsichtsplan = rechtserhebliche schriftliche Erklärung des S hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aufsicht dar

• aus der Einteilung wird auf die abgeleistete Aufsicht geschlossen

• durch die Unterschrift des S: Aussteller des Plans ersichtlich

• Urkunde + • b. Verfälschen• zunächst auch von L verfälscht worden, • weil L unterschob der Erklärung des S

einen Inhalt unterschob, der von S nicht konsentiert war.

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• Änderung erst nach der betreffenden Pause erfolgte, konnte sie nur noch im Hinblick auf den Nachweis der tatsächlich durchgeführten Aufsicht relevant sein.

• Fraglich: bei späterer Besprechung S durch sein Nichtstun sein Einverständnis mit der Veränderung des Aufsichtsplans erklärt?

• Dann möglicherweise nur schriftliche Lüge?

• Einverständnis des S hätte aber bereits zu Tatbeginn vorliegen müssen!

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• L hatte manipuliert, ohne die Haltung des S zu kennen.

• Zudem: Untätigkeit des S Zustimmung • Urkunde verfälschen +•  c. Gebrauchen• L hat die verfälschte Urkunde auch der

Wahrnehmung gegenüber anderen zugänglich gemacht wird: 3. Var. des § 267 I StGB +

• 2. Subjektiver Tatbestand• vorsätzlich +

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• Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr: +,

• L wollte Verdacht der ermittelnden Polizei auf K lenken  

• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• Ergebnis: 267 I 2. und 3. Var. StGB + • einheitliche Tat• (Z. B.: 2. Var. tritt hinter der 3. Var. in

Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) als mitbestrafte Vortat zurück

• oder beide Varianten bilden materiellrechtlich eine Handlung im natürlichen Sinne.)

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• IV. Besonders schwerer Fall gem. § 267 III 2 Nr. 4 StGB

• L = Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 a) StGB• L nicht befugt, den Aufsichtsplan

eigenmächtig zu verändern, • Missbrauch seiner Befugnisse daher –• Aber: Stellung als Lehrer eröffnete die

Möglichkeit, den Aufsichtsplan zu manipulieren = Missbrauch isv § 267 III Nr. 4, 2. Alt. StGB

• Vorsatz + • Strafbarkeit gemäß § 267 I Alt. 2, III 2 Nr. 4

StGB +

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• V. § 271 StGB• -, Aufsichtsplan keine öffentliche Urkunde,

die Beweis für und gegen jedermann erbringt, vgl. § 415 I ZPO.

• VI. § 164 I StGB • (aufgrund der Manipulation des

Pausenplans) • 1. Fehlende Vollendung• mittelbare Verdächtigung des K, seine

Dienstpflicht als Lehrer verletzt oder Körperverletzung durch Unterlassen begangen zu haben?

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• auch wider besseres Wissen +• war L bekannt, dass K im Falle einer

Planüberprüfung zumindest vorübergehend verdächtigt werden würde.

• Verteidigung des L ging über ein – für sich strafloses – indirektes Leugnen oder Abstreiten hinaus.

• Aber: Tat nicht vollendet, da die Tatsachenbehauptung den Ermittlungsbeamten noch nicht zugegangen

• daher: objektiver Tatbestand des § 164 I StGB nicht erfüllt!

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• 2. Ergebnis• L hat sich nicht gemäß § 164 I StGB

strafbar gemacht.• VII. § 145d II Nr. 1 StGB• greift aus dem gleichen Grunde nicht ein: • falsche Beweislage gelangte nie zur

Kenntnis der Ermittlungsbehörde• Versuch ist wiederum nicht strafbar.• VIII. Gesamtergebnis zur Strafbarkeit

des L• §§ 223 I, 340 I, 13 I; 267 I Alt. 2, III Nr. 4;

53 StGB 

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• B. Strafbarkeit des S• I. § 267 I Var. 2 und 3, III 2 Nr. 4 i.V.m. §

13 I StGB• 1. Urkunde• Aufsichtsplan = Urkunde, die der L durch

das Vertauschen der Namensetiketten verfälscht hatte (siehe oben).

•  2. Garantenstellung des S• ergibt sich aus seiner

Organisationsaufgabe als Schulleiter, der die betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß zu führen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten hat

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• Darüber hinaus: als Behördenleiter eine Fürsorgepflicht für die ihm unterstellten Lehrer.

• Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht auch dazu verpflichtet, Lehrer vor falschen Verdächtigungen, zu bewahren.

• Daher: S = Beschützergarant.•  3. Verfälschen durch Unterlassen• S hat zunächst nichts unternommen, die

Manipulation rückgängig zu machen.•  Aber: S = Aussteller der Urkunde!

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• a. Möglichkeit des Verfälschens durch den Aussteller

• dann nicht, wenn man 2. Var. als Unterfall der 1. Var. betrachtet.

• Dann lediglich Identitätstäuschungen tatbestandsmäßig.

• Anders, wenn Verfälschen ein eigenständiges Verbrechensmerkmal enthält

• Aussteller wäre dann strafbar, sobald er die Dispositionsmöglichkeit über die Urkunde verloren hat.

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• Dispositionsmöglichkeit eingeschränkt, sobald - ein anderer ein Beweisführungsrecht an der Urkunde erlangt hat.

• Aufsichtsplan diente nach der Ableistung der Aufsichten als Nachweis.

• An diesem Nachweis haben die Lehrer zu ihrer Entlastung in rechtlichen Streitfragen auch ein erhebliches Interesse.

• S hätte nach dieser Ansicht nicht mehr die alleinige Verfügungsmacht über den Aufsichtsplan

• Verfälschung dann möglich

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• Streitentscheidung erforderlich• zweiten Ansicht:• führt zu einem gespaltenen

Echtheitsbegriff • erstgenannte Ansicht: „Verfälschung“

neben der Variante der „Herstellung“ keine eigene Bedeutung

• b. Vollendetes Verfälschen/Gebrauchmachen durch Unterlassen?

• Korrektur des Plans durch den S verhindert Vollendung?

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• Noch vor der Korrektur des Plans:• K bereits in Beweisnot. E• spätere Korrektur des Plans ändert also

nichts daran, dass S unerlaubtes Risiko geschaffen

• Anm.: Wer die spätere Korrektur des Aufsichtsplans für die Erfüllung der Garantenpflicht als ausreichend erachtet:

• Versuchs der Urkundenfälschung durch Unterlassen zu prüfen

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• c. Täterschaftliche durch Unterlassen Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen

• Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme:

• nach der Art der Garantenstellung (s.o.).• S = Obhutspflicht in Bezug auf den K.• Damit S = Täter•  bei der Annahme eines vollendeten

Delikts könnte man noch an eine analoge Anwendung des § 158 StGB denken. 

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• 4. Subjektiver Tatbestand• Vorsatz +• zur Täuschung im Rechtsverkehr? • mit sicherem Wissen von der täuschenden

Wirkung des manipulierten Aufsichtsplans,• genügt.• 5. Rechtswidrigkeit und Schuld +• 6. Besonders schwerer Fall • § 267 III 2 Nr. 4 StGB vorliegen.• S = Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 a) StGB• Garantenstellung bestehe.

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• S als Schulleiter befugt, den Aufsichtsplan veränderten Umständen anzupassen.

• Hinnahme der Manipulation des L = also Missbrauch seiner Befugnis als Amtsträger Vorsatz +

•  7. Ergebnis• §§ 267 I Var. 2 und 3, III 2 Nr. 4, 13 I StGB

+• II. §§ 258 I, 13 I StGB• weil S nichts unternahm, um eine

Bestrafung des X herbeizuführen.

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• 1. Garantenstellung• gravierende Straftaten von

Strafgefangenen während der Haft müssen vom Anstaltsleiter den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden

• Vorliegend: fehlt besonders schwerwiegende Tat des X

• und auch im vorliegend schulischen Kontext keine besondere kriminalrechtlichen Verantwortlichkeit des S.

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• Daher: §§ 258 I, 13 I StGB –• V. Ergebnis zur Strafbarkeit des S• Es bleibt §§ 267 I Var. 2, 3, III 2 Nr. 4, 13 I

StGB strafbar gemacht.• C. Strafbarkeit des K•  • I. § 240 I StGB• Androhung, dass L „kein Auge mehr zu

tun“ und „keine ruhige Minute mehr haben“

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• 1. Objektiver Tatbestand•  • a. Drohung mit empfindlichen Übel• In-Aussicht-Stellen von „Psychoterror“ • b. Nötigungserfolg• Drohung schüchterte L ein, so dass er die

Manipulation des Aufsichtsplans zugab.•  2. Subjektiver Tatbestand• Vorsatz +

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• 3. Rechtswidrigkeit• Fraglich ist, ob K rechtswidrig handelte. •  • a. Rechtfertigung durch Notwehr• aa. Rechtswidriger Angriff• durch die Manipulation des Aufsichtsplans

hat L die Gefahr geschaffen, dass K fälschlicherweise verdächtigt wird

• im Zeitpunkt der Drohung des K hielten die Ermittlungen noch an.

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• bb. Gegenwärtiger Angriff• L weiterhin neben S eine Pflicht hatte, zu

verhindern, dass K aufgrund der Manipulation Schaden erlitt.

• Angriff auf K dauerte folglich zum Zeitpunkt der Drohung noch an

•  • cc. Erforderlichkeit und Gebotenheit

der Verteidigungshandlung• geeignetes Mittel +• auch das relativ mildeste Mittel?

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• K hätte auch, falls es tatsächlich zu Ermittlungen gegen ihn gekommen wäre, auf die Momente (evtl. Zeugenaussagen) zurückgreifen können.

• fraglich, ob Zeugenaussagen so effektiv • daher relativ mildeste Mittel zur Abwehr +• auch im Sinne des § 32 I StGB geboten.• In Bezug auf die

Erforderlichkeit/Notwendigkeit der Verteidigung gegenteiliges Ergebnis vertretbar.

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•  dd. Subjektives Rechtfertigungselement

• Verteidigungswille +•  Drohung des K somit nicht rechtswidrig. •  4. Ergebnis• K hat sich nicht gemäß § 240 I StGB

strafbar gemacht.