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( 20 KMBl II Nr. 2/1978 b) ein mindestens v1ersemestriges Hauptstudium der Philosophie und der mit ihr zusammenhän- genden Fächer, das mit deJD. "Magister Artium" (Licentia) abschließt; 2. ein Aufbaustudium, das mit dem Doktorat in Phi- losophie abgeschlossen werden kann. (2) Ein mindestens viersemestriges erweitertes Grundstudium mit einer Einführung in die Theologie führt zu einer Zwischenprüfung (als Grundlage für ein Weiterstudium an theologischen Fachbereichen/Fakul- täten)". 3. § 2 Abs . 1 und 2 erhalten folgende Fassung : "(1) Die jn § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Stu- diengänge können jeweils mit einer Prüfung abge- schlossen werden ; auf Grund deren folgende akade- mische Grade verliehen werden : 1. beim Hauptstudium nach § 1 Abs . 1 Ziff. 1 Buchst. b) der "Magister Artium in Philosophie" (Licentia); 2. beim Aufbaustudium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 das Doktorat in Philosophie. (2) Nach dem mindestens Viersemestrigen Grundstu- dium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) kann auf Grund des Bakkalaureatsexamens das "Bakkalaureat in Phi- losophie" erworben werden. Das Bestehen der Prü- fung des erweiterten Grundstuwums mit einer Ein- führung in die Theologie nach § 1 Abs. 2 wird durch ein eigenes Zeugnis bestätigt." 4. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert : "(1) Das Bakkalaureat in Philosophie wird am Ende des Grundstudiums auf Grund des Bakkalaureatsexa- mens (vgl. §§ 11 bis 13) erworben. Das Bakkalaureat gilt als Zwischenprüfung, die für die Zulassung zur Magisterprüfung vorausgesetzt wird." 5. § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung : "Das Bakkalaureat in Philosophie kann erwerben, wer sich mindestens zwei Jahre dem Studium der Philo- sophie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den geltenden Studienordnungen/ Studien- plänen entsprechend gewidmet und davon wenigstens zwei Semester an der Hochschule für Philosophie stu- diert hat." Absatz 2 erhält folgende Fassung : "(2) Der Bewerber muß den Besitz der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung :vom 11. Oktober 1974 (GVBl S. 572 ff.) in der jewei- ligen Fassung nachweisen." 6. § 22 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 erhält folgende Fassung : "b) das in Philosophie (mindestens mit der Gesamtnote ,befriedigend') oder ein entspre- chend qualifiziertes Diplom der Theologie erwor- ben hat." § 2 Inkratttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft . (2) Für Studierende, die das Bakkalaureatsexamen innerhalb eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Ordnung ablegen, findet auf Antrag die bisher;ig.e . Regelung An- wendung. München, den 29. Dezember 1977 KMBI I! 1978 S. 19 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus I. A. Dr. Albert R e u t e r Ministerialdirektor Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fachbereiche I, II und 111 der Universität Augsburg Vom 11. November 1971 Auf Grund von Art . 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber . 1974 S. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 380) erläßt die Universität Ausburg folgende Zwischenprilfungsordnung (ZPrüfO): § 1 Prüfung Zu § 1 und § 14 Abs . 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 APrüfO (1) Gemäß Art. 69 in Verbindung mit Art. 63 Abs . 5 BayHSchG führen die Philosophischen Fachbereiche Zwi- schenprüfungen durch. Das Bestehen der Zwischenprü- fung in einem Fach ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums in dem betreffenden Fach. (2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nach- weisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen, ein methodisches Instrumentarium und einen hinlänglichen Einblick in die Systematik des Faches erworben hat , die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (3) Die Zwischenprüfungsordnung schließt an die All - gemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg vom 11. September 1973 (KMBl S. 1445) in der jeweils geltenden Fassung an; diese hat Vorrang. § 2 Zulassungsvoraussetzungen Zu § 14 Abs . 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 APrüfO (1) Die Zulassung zur Zw ischenprüfung setzt voraus 1. ein ordnungsmäßiges Grundstudium nach Maßgabe der geltenden Studienordnungen in den gewählten Fächern, 2. für Studierende, die das Lehramt an Realschulen anstreben , Nachweis über die erfolgreiche Teil- nahme an mindestens einer erziehungswissen- schaftliehen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei TI'imes.ter;wochenstrmden und zwar in Schulpäd- a•gog;ik oder Pädagogisch· er Psychologi-e. (2) In der Anlage sind in Anlehnung an die Studien- programme diejenigen Lehrveranstaltungen aufgeführt, deren Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Prü- fung ist. (3) Die Zwischenprüfung ist regelmäßig nach dem sechsten Fachtrimester abzulegen. Auf Antrag kann ein Bewerber frühestens nach dem vierten Fachtrimester zugelassen werden. Aus wichtigem Grund kann unbe- schadet vorgehenden . staatlichen Rechts (Regelstudienzeit) der Prüfungsausschuß auf Antrag die Frist nach Satz 1 bis zum Ende des neunten Fachtrimesters verlängern. § 3 Prüfungsausschuß Zu§ 14 Abs . 7 in Verbindung mit§ 5 APrüfO (1) Die Philosophischen Fachbereiche bilden einen ge- meinsamen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professoren und einer sonstigen prüfungsberechtigten Lehrperson .

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20 KMBl II Nr. 2/1978

b) ein mindestens v1ersemestriges Hauptstudium der Philosophie und der mit ihr zusammenhän­genden Fächer, das mit deJD. "Magister Artium" (Licentia) abschließt;

2. ein Aufbaustudium, das mit dem Doktorat in Phi­losophie abgeschlossen werden kann.

(2) Ein mindestens viersemestriges erweitertes Grundstudium mit einer Einführung in die Theologie führt zu einer Zwischenprüfung (als Grundlage für ein Weiterstudium an theologischen Fachbereichen/Fakul­täten)".

3. § 2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die jn § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Stu­diengänge können jeweils mit einer Prüfung abge­schlossen werden; auf Grund deren folgende akade­mische Grade verliehen werden :

1. beim Hauptstudium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b) der "Magister Artium in Philosophie" (Licentia);

2. beim Aufbaustudium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 das Doktorat in Philosophie.

(2) Nach dem mindestens Viersemestrigen Grundstu­dium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) kann auf Grund des Bakkalaureatsexamens das "Bakkalaureat in Phi­losophie" erworben werden. Das Bestehen der Prü­fung des erweiterten Grundstuwums mit einer Ein­führung in die Theologie nach § 1 Abs. 2 wird durch ein eigenes Zeugnis bestätigt."

4. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert :

"(1) Das Bakkalaureat in Philosophie wird am Ende des Grundstudiums auf Grund des Bakkalaureatsexa­mens (vgl. §§ 11 bis 13) erworben. Das Bakkalaureat gilt als Zwischenprüfung, die für die Zulassung zur Magisterprüfung vorausgesetzt wird."

5. § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung :

"Das Bakkalaureat in Philosophie kann erwerben, wer sich mindestens zwei Jahre dem Studium der Philo­sophie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den geltenden Studienordnungen/Studien­plänen entsprechend gewidmet und davon wenigstens zwei Semester an der Hochschule für Philosophie stu­diert hat."

Absatz 2 erhält folgende Fassung :

"(2) Der Bewerber muß den Besitz der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung :vom 11. Oktober 1974 (GVBl S. 572 ff.) in der jewei­ligen Fassung nachweisen."

6. § 22 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"b) das Bakkalaur~at in Philosophie (mindestens mit der Gesamtnote ,befriedigend') oder ein entspre­chend qualifiziertes Diplom der Theologie erwor­ben hat."

§ 2 Inkratttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.

(2) Für Studierende, die das Bakkalaureatsexamen innerhalb eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Ordnung ablegen, findet auf Antrag die bisher;ig.e .Regelung An­wendung.

München, den 29. Dezember 1977

KMBI I! 1978 S. 19

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus I. A. Dr. Albert R e u t e r

Ministerialdirektor

Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fachbereiche I, II und 111

der Universität Augsburg

Vom 11. November 1971

Auf Grund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber. 1974 S. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 380) erläßt die Universität Ausburg folgende

Zwischenprilfungsordnung (ZPrüfO):

§ 1

Prüfung

Zu § 1 und § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 APrüfO

(1) Gemäß Art. 69 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 5 BayHSchG führen die Philosophischen Fachbereiche Zwi­schenprüfungen durch. Das Bestehen der Zwischenprü­fung in einem Fach ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums in dem betreffenden Fach.

(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nach­weisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen, ein methodisches Instrumentarium und einen hinlänglichen Einblick in die Systematik des Faches erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

(3) Die Zwischenprüfungsordnung schließt an die All­gemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg vom 11. September 1973 (KMBl S. 1445) in der jeweils geltenden Fassung an; diese hat Vorrang.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zu § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 APrüfO

(1) Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus 1. ein ordnungsmäßiges Grundstudium nach Maßgabe

der geltenden Studienordnungen in den gewählten Fächern,

2. für Studierende, die das Lehramt an Realschulen anstreben , Nachweis über die erfolgreiche Teil­nahme an mindestens einer erziehungswissen­schaftliehen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei TI'imes.ter;wochenstrmden und zwar i n Schulpäd­a•gog;ik oder Pädagogisch·er Psychologi-e.

(2) In der Anlage sind in Anlehnung an die Studien­programme diejenigen Lehrveranstaltungen aufgeführt, deren Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Prü­fung ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist regelmäßig nach dem sechsten Fachtrimester abzulegen. Auf Antrag kann ein Bewerber frühestens nach dem vierten Fachtrimester zugelassen werden. Aus wichtigem Grund kann unbe­schadet vorgehenden . staatlichen Rechts (Regelstudienzeit) der Prüfungsausschuß auf Antrag die Frist nach Satz 1 bis zum Ende des neunten Fachtrimesters verlängern.

§ 3

Prüfungsausschuß

Zu§ 14 Abs. 7 in Verbindung mit§ 5 APrüfO

(1) Die Philosophischen Fachbereiche bilden einen ge­meinsamen Prüfungsausschuß.

Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professoren und einer sonstigen prüfungsberechtigten Lehrperson.

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KMBl II Nr. 2/1978 21

Jeder Fachbereich muß durch mindestens einen Professor vertreten sein.

(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, so wird eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt.

§ 4 Prüfungsfächer

Zu § 14 Abs. 5 APrüfO

Die Zwischenprüfung wird nach den Fächern getrennt durchgeführt.

§ 5

Art der Prüfung

Zu § 1.4 Abs. 5 APrüfO

·(1) Im F.ach Sozioalkri.nde besteht di:e Zwischen­prüfung aus je ein.er dreißigminütigen mündlichen Prü­fung in den Fächern Politische Wissenschaft und Sozio­logie . .

Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sozialwissenschaftlicher Methoden, Grundkenntnisse der allgemeinen und speziel­len Politischen Wissenschaft und Soziologie sowie die Einsicht in ausgewählte Probleme dieser beiden· Diszi­plinen erworben hat. Nach Maßgabe der Studienpro­gramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise be­rücksichtigt werden.

(2) Im Fach G e s c h i c h t e besteht die Zwischen­prüfung aus zwei je dreißigminütigen mündlichen Prü­fungen in den Fächern Alte oder · Mittelalterliche und Neuere oder Neueste Geschichte.

Entweder Mi1Jte11alrter~i'Che oder Neuere =d Neueste Geschichte können jeweils durch Bayerische Landesge­schichte des entsprechenden Zeitraums ersetzt werden.

Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung historischer Methoden und zu: Analyse und· Interpretation historischer Quellen und Dar­stellungen erworben hat und über ausreichende histori­sche Grundkenntnisse verfügt. Nach Maßgabe der Stu­dienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahl­weise berücksichtigt werden.

(3) Im Fach G e o g r a p h i e besteht die Zwischenprü­fung aus je einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung im Fach für Sozial- und Wirtschaftsgeographie sowie im Fach für Physische Geographie.

Der Kandidat soll zeigen, doaß er sich mit den Haupt­inhalten, Grundlagen und Arbeitsmethoden der Sozial­(Kultur-)geographie und der Physischen Geographie ver­traut gemacht und regional-geographische Kenntnisse un­ter besonderer Berücksichtigung - des mitteleuropäischen Raumes erworben hat. Nach Maßgabe der Studienpro­gramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise be­rücksichtigt werden.

(4) Im Fach D e u·t s c h besteht die Zwischenprüfung aus zwei je zweistündigen Klausuren. Es werden geprüft:

a) Neuere deutsche Literaturwissenschaft

b) Ältere deutsche Literaturwissenschaft

c) Deutsche Sprachwissenschaft

Aus den Fächern b und c wählt der .Prüfling bei der Meldung zur Prüfung ein Fach aus.

Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sprach· bzw. literaturwissen· schaft1icher Methoden im Hauptstudium sowie Vertraut-

heit mit ausgewählten Problemen der deutschen Sprach­bzw. Literaturwissenschaft und der Literaturgeschichte erworben hat. Außerdem wird die Fähigkeit zur Uber· setzung von Texten aus den älteren Sprachstufen des Deutschen überprüft. Nach Maßgabe der Studienprogram· me können fachdidaktische Aspekte wahlweise berück­sichtigt werden.

(5) Im Fach Eng 1 i s c h besteht die Zwischenprüfung aus zwei je zweistündigen Klausuren. Es werden geprüft:

a) Sprachpraktische Kenntnisse

b) .Englische Literaturwissenschaft

c) Englische Sprachwissenschaft

Aus den Fächern b und c wählt der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung ein Fach aus.

Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sprach- bzw. literaturwissen-

. schaftlicher Methoden im Hauptstudium sowie Vertraut· heit mit ausgewählten Problemen der englischen Sprach­bzw. Literaturwissenschaft und der Literaturgeschichte erworben hat. Die sprachpraktische Prüfung soll zeigen, ob der Kandidat Vertrautheit mit den grammatischen Strukturen des Englischen erworben hat. Nach Maßgabe der Studienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.

(6} Im Fach Fra n z ö s i s c h besteht die Zwischen· prüf~ng aus zwei je zweistündigen Klausuren. Es werden geprüft:

a) Sprachpraktische Kenntnisse

b) Fr-anzösische Literaturwissenschaft

c) Französische Sprach.wissenschaft

Aus den Fächern b und c wählt der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung ein Fach aus.

Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sprach- bzw. literaturwissen­schaftlicher Methoden im Hauptstudium sowie Vertraut­heit mit ausgewählten Problemen der französischen Sprach- bzw. Literaturwissenschaft und der Literaturge­schichte erworben hat. Die sprachpraktische Prüfung soll zeigen, ob der Kandidat Vertrautheit mit den grammati­schen Strukturen des Französischen erworben hat. Nach Maßgabe der Studienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.

§ 6

Zeitpunkt der Prüfung

Zu § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 18 APrüfO

Die Zwischenprüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt, und zwar

a) zu Beginn des Studienjahres,

b) zu Beginn des Sommertrimesters,

c) zum Ende des Sommertrimesters.

Wiederholungstermine sind die nächsten regulären Termine.

Zu § 14 Abs. 6 APrüfO

§ 7 Prüfer

Prüfer sind die in Art. 70 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Ver­bindung mit Art. 108 Abs. 4 .Satz 1 BayHSchG . genannten sowie die Honorarprofessoren und d~e übrigen nach der Hochschulprüferverordnung vom 24. August 1976 (GVBl S. 362) in der jeweiligen Fassung möglichen Prüfer.

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22 KMBl II Nr. 2/1978

§ 8 Bildung der Note und Bestehen der Prüfung

in einem Fach

Zu § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 16, § 14 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 APrüfO

(1) Die Prüfungsnote in einem Fach bildet das arith­metische Mittel der einzelnen Prüfungsnoten.

(2) Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung in diesem Fach bestanden ist.

(3) Soweit in einem Fach Teilbereiche abwählbar sind, wird die Durchschnittsnote der in ·diesem Teilbereich als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 geforderten Scheine nach bestandener Prüfung bei der Bildung der Gesamtnote zu einem Sechstel berücksichtigt. .

§ 9 Wiederholung der Prüfung

Zu § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 18 APrüfO

Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach ist nur dieses Fach zu wiederholen.

§ 10

Irrkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, spätestens jedoch am 15. November 1977, in Kraft. Sie tritt spätestens am 1. August 1980 außer Kraft.

(2) Zulassungen zum Hauptstudium aufgrund des bis­herigen Rechts bleiben unberührt.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universi­tät Augsburg vom 9. November 1977 und der Genehmigung des Staats· ministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. September 1977 Nr. I B 4 • 6/127 225/77.

Augsburg, den 11. November 1977

Universität Augsburg Prof. Dr. F. Knöpfle

Präsident

Diese Satzung wurde am 11. November 1977 in der Universität niedergelegt. 'Die Niederlegung wurde am 11. November 1977 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntma· chung ist daher der 11. November 1977.

KMBI li 1978 S. 20

Anlage zur Zwischenprüfungsordnung der Philosophi­schen Fachbereiche I, II und I}I der Universität Augsburg vom 11. November 1977:

1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprü­fung im Fach Sozi a 1 kund e ist der Nachweis des erfolgreichen Besuches folgender Veranstaltungen:

- Einführung in die Politische W~ssenschaft (3 Grund­kurse)

- Einführung in die Soziologie (Vorlesung . und Ubung) Proseminar Politische Wissenschaft

- Proseminar Soziologie --, Proseminar Empirische Sozialforschung

- Proseminar Fachdidaktik oder Soziologie

2. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach G e s c h i c h t e ist

1. Kenntnisse in zwei Fremdsprachen darunter Latein bzw. in einer Fremdsprache bei einer Fächerverbin­dung mit einer beruflichen Fachrichtung

2. der Nachweis des erfolgreichen Besuches folgender Veranstaltungen:

- 4 Grundkurse, je einer aus dem Bereich der alten, mittelalterlichen, neueren und netiesten Geschichte. Die Grundkurse können durch zwei- bis dreistün­dige Uberblick.svorlesungen mit Abschlußklausuren ersetzt werden. ·

- Proseminar Alte Geschichte - Proseminar Mittelalterliche Geschichte

- Proseminar Neuere oder Neueste Geschichte

- Lehrveranstaltung (Ubung - Proseminar) in einer der in a, b und c genannten Disziplinen a) Fachdidaktik Geschichte

b) Bayerische Landesgesdi.ichte

c) Nachbarwissenschaften .der Geschichte (z. B. VO"r­und Frühgeschichte, Wirtschaftsgeographie, Staatslehre, Soziologie, Politologie, Volkswirt­schaft etc.)

- Grundkurs (Ubung) zur Technik des fachbezoge­nen wissenschaftlichen Arbeitens Die Durchführung dieser Lehrveranstaltung er­folgt im Rahmen der historischen Proseminare. Nach deren erfolgreichem Besuch wird vom Fachbereich ein Schein über diese Lehrveran­staltung ausgestellt.

3. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach G e o g r a p h i e ist der Nachweis des er­folgreichen Besuches folgender Veranstaltungen:

. - Grundlagen und Arbeitsmethoden der Sozial(Kul­tur-)geographie

Grundlagen und Arbeitsmethoden der Physischen Geographie

Geländepraktikum Sozial(Kultur-)geographie - Geländepraktikum Physische Geographie

S.!'!minar Sozial(Kultur-)geographie --, Seminar Physische Geographie

- Kartenkunde (Topographische und Thematische Karte) Lehrveranstaltung in einer benachbarten Disziplin · (z. B. Regionalstatistik, Geologie, Landesgeschichte, Soziologie, Bodenkunde, Volkskunde, Meteorologie etc.)

- Mindestens acht fachwissenschaftliche Exkursions­tage (durch Scheine nachzuweisen)

- Proseminar Fachdidaktik oder Seminar Regionale Geographie (Mitteleuropa)

4. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach D e u t s c h ist der NachwßiS des erfolgrei­chen Besuches folgender Veranstaltungen:

- Proseminar Literaturwissenschaft I

- Proseminar .Altere Sprachstufen

- Proseminar Einführung in die Fachdidaktik des Deutschen a) Sprachdidaktik

b) Literaturdidaktik

oder Proseminar Einführung in die Sprachwissenschaft

oder Proseminar Literaturwissenschaft II

- Proseminar Neuhochdeutsche Grammatik

- Proseminar Altere Literatur

5. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach Eng 1 i s c h ist der _Nachweis des · erfolgrei­chen Besuches folgender Veranstaltungen :

- Einführung in die Phonetik und Phonologie

- Einführung in die Methoden der Literaturwissen-schaft .

- Literaturwissenschaftliches Proseminar I

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KMBI II Nr. 2/1978 23

- Writing English and Phraseology

- Grammar III - Einführung in die historische Betrachtung des Eng-

lischen ·

- Einführung in die Fachdidaktik

oder Einführung in die Sprachwissenschaft

oder Literaturwissenschaftliche Vorlesung mit Textana­lysen

6. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach Fra n z ö s i s c h ist der Nachweis des er­folgreichen Besuches der Veranstaltungen:

- Einführung in die Phonetik und Phonologie

- Einführung in die Methoden der Literaturwissen-schaft

- Expression ecrite et Phraseologie

- Grammaire ~II - Einführung in die historische Betrachtung des Fran-

zösisdJ.en - Einführung in die Fachdidaktik

oder Einführung in die Sprachwissenschaft

oder Literaturwissenschaftliche Vorlesung mit Textana­lysen.

Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Kranken-

anstalten .

Vom 28. November 1977.

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und Art. 64 des Baye­rischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679: ber. 1974 S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 380). erläßt die Univer­sität Würzburg folgende Satzung:

§ 1

(1) Die praktische Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), geän­dert durch Verordnung vom 21. Mai 1975 (BGBl I S. 1257), wird für alle Fächer an den Krankenanstalten der Uni­versitätskliniken, dem Lehrstuhl für Orthopädie sowie für die Fächer "Innere Medizin" und "Chirurgie'' an den aka­demischen Lehrkrankenhäusern in Ansbach·, Aschaffen­burg, Coburg und Schweinfurt durchgeführt.

(2) Die Ausbildungsplätze an den akademischen Lehr­krankenhäusern werden vorrangig und nach Möglichkeit voll ausgelastet. Dabei ist darauf zu achten, daß ein gleichmäßiger und kontinuierlicher Studentenfluß in je-dem Verteilungstermin gewährleistet bieibt; ·

(3) Soweit die A1,1sbildung nicht in akademischen Lehr­krankenhäusern durchgeführt wi.rd, findet sie an den Uni­versitätskliniken und am Lehrstuhl für ·Orthopädie Würz­burg [;tatt.

§ 2

(1) Die für die praktische Ausbildung insgesamt ver­fügbaren Ausbildungsplätze werden an den einzelnen Ausbildungsorten zu Ausbildungsgängen zusammenge­fügt. Die Ausbildungsgänge umfassen die FäCher "Innere Medizin", "Chirurgie" und ein "Wahlfach". Die zeHliehe

Reihenfolge dieser Ausbiildungsabschnitte bestimmt der Fachbereich Medizin, wobei sicherzustellen ist, daß grund­sätzlich nur ein einmaliger Ortswechsel der Studierenden erforderlich wird.

(2) An den einzelnen akadeiillischen Lehrkrankenhäu­sern sind folgende Ausbildungsplätze je Trimester vor­handen:

a) Lehrkrankenhaus Ansbach:

Fach: Innere Medizin 8 Plätze Fach: Chirurgie 8 Plätze

b) Lehrkrankenhaus AsChaffenburg:

Fach: Innere Medizin 8 Plätze Fach: Chirurgie 8 Plätze

c) Lehrkrankenhaus Coburg:

Fach: Innere Medizin 24 Plätze Fach: Chirurgie 24 Plätze

d) Lehrkrankenhaus Schweinfurt:

Fach.: Innere Medizin 8 Plätze Fach: Chirurgie 12 Plätze

§ 3

(1) Der Antrag auf Zuteilung eines Ausbildungsplatzes zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten ist spä­testens bis zum Ablauf . der Meldefrist zum zweiten Ab­schnitt der Ärztlichen Prüfung beim Dekanat des Fach­bereiches Medizin der. Universität Würzburg schriftlich. unter Verwendung der dort erhältlichen Antragsformu­lare einzureichen.

(2) In seinem Zuteilungsantrag wählt der ·Student .

a) den Ausbildungsort,

b) sein Wahlfach.

(3) Der Student kann in seinem Zuteilungsantrag bis zu drei Ausbildungsorte und bis zu drei Wahlfächer in einer Rangfolge benennen. Hierbei gelten jeweils die an erster Stelle benannte Alternative als Hauptantrag, die weiteren Alternativen in der angegebenen Reihenfolge als Hilfsanträge.

§ 4

(1) Der Fachbereich. Medizin entscheidet über ' die An­träge nach. den Grundsätzen der Absätze 2 bis 7 und weist den Studenten einen Ausbildungsplatz in einem Ausbil­dungsgang (an einer Ausbildungsstättel zu.

(2) Dh~ Verte ililmg der Ausbi·ldungspläwe ran den ein­zelnen Ausbildungsorten richtet sich grundsätzlich nach den Anträgen der Studenten. Uber Anträge von Studen­ten, die die Frist des § 3 Abs. 1 versäumt oder einen in einem früheren Verfahren zugewiesenen Ausbildungs­platz aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ange­nommen haben, wird erst nach Berücksichtigung aller an­deren Anträge entschieden.

(3) Wird bei der Verteilung auf die Ausbildungsorte und Ausbildungsplätze innerhalb der Gruppen des -Ab­satzes 2 eine Rangfolge · erforderlich, so werden die ver­fügbaren Plätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:

a) Nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderte!: oder einem Schwerbehibderten Gleichgestellter irru Sinne deiS Sdvwerb-eh~ndertengesetzes in der Fassrung vom 29. April 1974 (BGBl I S. 1005).; .

b) Hauptwohnung des Studenten mit seiner Familie in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten;

c) Anerkennung des ersten Ortswunsches nad1 Absatz 4 ; d) Hauptwohnung des Studenten bei seinen Eltern in. den

dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreis­freien Städten;

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