KMBl II Nr. 2/1978 - zv.uni-augsburg.de · 20 KMBl II Nr. 2/1978 b) ein mindestens v1ersemestriges...
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20 KMBl II Nr. 2/1978
b) ein mindestens v1ersemestriges Hauptstudium der Philosophie und der mit ihr zusammenhängenden Fächer, das mit deJD. "Magister Artium" (Licentia) abschließt;
2. ein Aufbaustudium, das mit dem Doktorat in Philosophie abgeschlossen werden kann.
(2) Ein mindestens viersemestriges erweitertes Grundstudium mit einer Einführung in die Theologie führt zu einer Zwischenprüfung (als Grundlage für ein Weiterstudium an theologischen Fachbereichen/Fakultäten)".
3. § 2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die jn § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Studiengänge können jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden; auf Grund deren folgende akademische Grade verliehen werden :
1. beim Hauptstudium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b) der "Magister Artium in Philosophie" (Licentia);
2. beim Aufbaustudium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 das Doktorat in Philosophie.
(2) Nach dem mindestens Viersemestrigen Grundstudium nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) kann auf Grund des Bakkalaureatsexamens das "Bakkalaureat in Philosophie" erworben werden. Das Bestehen der Prüfung des erweiterten Grundstuwums mit einer Einführung in die Theologie nach § 1 Abs. 2 wird durch ein eigenes Zeugnis bestätigt."
4. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert :
"(1) Das Bakkalaureat in Philosophie wird am Ende des Grundstudiums auf Grund des Bakkalaureatsexamens (vgl. §§ 11 bis 13) erworben. Das Bakkalaureat gilt als Zwischenprüfung, die für die Zulassung zur Magisterprüfung vorausgesetzt wird."
5. § 8 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung :
"Das Bakkalaureat in Philosophie kann erwerben, wer sich mindestens zwei Jahre dem Studium der Philosophie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den geltenden Studienordnungen/Studienplänen entsprechend gewidmet und davon wenigstens zwei Semester an der Hochschule für Philosophie studiert hat."
Absatz 2 erhält folgende Fassung :
"(2) Der Bewerber muß den Besitz der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung :vom 11. Oktober 1974 (GVBl S. 572 ff.) in der jeweiligen Fassung nachweisen."
6. § 22 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
"b) das Bakkalaur~at in Philosophie (mindestens mit der Gesamtnote ,befriedigend') oder ein entsprechend qualifiziertes Diplom der Theologie erworben hat."
§ 2 Inkratttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.
(2) Für Studierende, die das Bakkalaureatsexamen innerhalb eines Jahres nach lnkrafttreten dieser Ordnung ablegen, findet auf Antrag die bisher;ig.e .Regelung Anwendung.
München, den 29. Dezember 1977
KMBI I! 1978 S. 19
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus I. A. Dr. Albert R e u t e r
Ministerialdirektor
Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fachbereiche I, II und 111
der Universität Augsburg
Vom 11. November 1971
Auf Grund von Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber. 1974 S. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 380) erläßt die Universität Ausburg folgende
Zwischenprilfungsordnung (ZPrüfO):
§ 1
Prüfung
Zu § 1 und § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 APrüfO
(1) Gemäß Art. 69 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 5 BayHSchG führen die Philosophischen Fachbereiche Zwischenprüfungen durch. Das Bestehen der Zwischenprüfung in einem Fach ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums in dem betreffenden Fach.
(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er sich die inhaltlichen Grundlagen, ein methodisches Instrumentarium und einen hinlänglichen Einblick in die Systematik des Faches erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(3) Die Zwischenprüfungsordnung schließt an die Allgemeine Prüfungsordnung (APrüfO) der Universität Augsburg vom 11. September 1973 (KMBl S. 1445) in der jeweils geltenden Fassung an; diese hat Vorrang.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Zu § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 APrüfO
(1) Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus 1. ein ordnungsmäßiges Grundstudium nach Maßgabe
der geltenden Studienordnungen in den gewählten Fächern,
2. für Studierende, die das Lehramt an Realschulen anstreben , Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mindestens einer erziehungswissenschaftliehen Lehrveranstaltung im Umfang von zwei TI'imes.ter;wochenstrmden und zwar i n Schulpäda•gog;ik oder Pädagogisch·er Psychologi-e.
(2) In der Anlage sind in Anlehnung an die Studienprogramme diejenigen Lehrveranstaltungen aufgeführt, deren Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist regelmäßig nach dem sechsten Fachtrimester abzulegen. Auf Antrag kann ein Bewerber frühestens nach dem vierten Fachtrimester zugelassen werden. Aus wichtigem Grund kann unbeschadet vorgehenden . staatlichen Rechts (Regelstudienzeit) der Prüfungsausschuß auf Antrag die Frist nach Satz 1 bis zum Ende des neunten Fachtrimesters verlängern.
§ 3
Prüfungsausschuß
Zu§ 14 Abs. 7 in Verbindung mit§ 5 APrüfO
(1) Die Philosophischen Fachbereiche bilden einen gemeinsamen Prüfungsausschuß.
Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professoren und einer sonstigen prüfungsberechtigten Lehrperson.
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KMBl II Nr. 2/1978 21
Jeder Fachbereich muß durch mindestens einen Professor vertreten sein.
(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus, so wird eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt.
§ 4 Prüfungsfächer
Zu § 14 Abs. 5 APrüfO
Die Zwischenprüfung wird nach den Fächern getrennt durchgeführt.
§ 5
Art der Prüfung
Zu § 1.4 Abs. 5 APrüfO
·(1) Im F.ach Sozioalkri.nde besteht di:e Zwischenprüfung aus je ein.er dreißigminütigen mündlichen Prüfung in den Fächern Politische Wissenschaft und Soziologie . .
Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sozialwissenschaftlicher Methoden, Grundkenntnisse der allgemeinen und speziellen Politischen Wissenschaft und Soziologie sowie die Einsicht in ausgewählte Probleme dieser beiden· Disziplinen erworben hat. Nach Maßgabe der Studienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.
(2) Im Fach G e s c h i c h t e besteht die Zwischenprüfung aus zwei je dreißigminütigen mündlichen Prüfungen in den Fächern Alte oder · Mittelalterliche und Neuere oder Neueste Geschichte.
Entweder Mi1Jte11alrter~i'Che oder Neuere =d Neueste Geschichte können jeweils durch Bayerische Landesgeschichte des entsprechenden Zeitraums ersetzt werden.
Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung historischer Methoden und zu: Analyse und· Interpretation historischer Quellen und Darstellungen erworben hat und über ausreichende historische Grundkenntnisse verfügt. Nach Maßgabe der Studienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.
(3) Im Fach G e o g r a p h i e besteht die Zwischenprüfung aus je einer dreißigminütigen mündlichen Prüfung im Fach für Sozial- und Wirtschaftsgeographie sowie im Fach für Physische Geographie.
Der Kandidat soll zeigen, doaß er sich mit den Hauptinhalten, Grundlagen und Arbeitsmethoden der Sozial(Kultur-)geographie und der Physischen Geographie vertraut gemacht und regional-geographische Kenntnisse unter besonderer Berücksichtigung - des mitteleuropäischen Raumes erworben hat. Nach Maßgabe der Studienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.
(4) Im Fach D e u·t s c h besteht die Zwischenprüfung aus zwei je zweistündigen Klausuren. Es werden geprüft:
a) Neuere deutsche Literaturwissenschaft
b) Ältere deutsche Literaturwissenschaft
c) Deutsche Sprachwissenschaft
Aus den Fächern b und c wählt der .Prüfling bei der Meldung zur Prüfung ein Fach aus.
Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sprach· bzw. literaturwissen· schaft1icher Methoden im Hauptstudium sowie Vertraut-
heit mit ausgewählten Problemen der deutschen Sprachbzw. Literaturwissenschaft und der Literaturgeschichte erworben hat. Außerdem wird die Fähigkeit zur Uber· setzung von Texten aus den älteren Sprachstufen des Deutschen überprüft. Nach Maßgabe der Studienprogram· me können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.
(5) Im Fach Eng 1 i s c h besteht die Zwischenprüfung aus zwei je zweistündigen Klausuren. Es werden geprüft:
a) Sprachpraktische Kenntnisse
b) .Englische Literaturwissenschaft
c) Englische Sprachwissenschaft
Aus den Fächern b und c wählt der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung ein Fach aus.
Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sprach- bzw. literaturwissen-
. schaftlicher Methoden im Hauptstudium sowie Vertraut· heit mit ausgewählten Problemen der englischen Sprachbzw. Literaturwissenschaft und der Literaturgeschichte erworben hat. Die sprachpraktische Prüfung soll zeigen, ob der Kandidat Vertrautheit mit den grammatischen Strukturen des Englischen erworben hat. Nach Maßgabe der Studienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.
(6} Im Fach Fra n z ö s i s c h besteht die Zwischen· prüf~ng aus zwei je zweistündigen Klausuren. Es werden geprüft:
a) Sprachpraktische Kenntnisse
b) Fr-anzösische Literaturwissenschaft
c) Französische Sprach.wissenschaft
Aus den Fächern b und c wählt der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung ein Fach aus.
Der Kandidat soll zeigen, ob er im Grundstudium die Fähigkeit zur Anwendung sprach- bzw. literaturwissenschaftlicher Methoden im Hauptstudium sowie Vertrautheit mit ausgewählten Problemen der französischen Sprach- bzw. Literaturwissenschaft und der Literaturgeschichte erworben hat. Die sprachpraktische Prüfung soll zeigen, ob der Kandidat Vertrautheit mit den grammatischen Strukturen des Französischen erworben hat. Nach Maßgabe der Studienprogramme können fachdidaktische Aspekte wahlweise berücksichtigt werden.
§ 6
Zeitpunkt der Prüfung
Zu § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 18 APrüfO
Die Zwischenprüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt, und zwar
a) zu Beginn des Studienjahres,
b) zu Beginn des Sommertrimesters,
c) zum Ende des Sommertrimesters.
Wiederholungstermine sind die nächsten regulären Termine.
Zu § 14 Abs. 6 APrüfO
§ 7 Prüfer
Prüfer sind die in Art. 70 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 4 .Satz 1 BayHSchG . genannten sowie die Honorarprofessoren und d~e übrigen nach der Hochschulprüferverordnung vom 24. August 1976 (GVBl S. 362) in der jeweiligen Fassung möglichen Prüfer.
22 KMBl II Nr. 2/1978
§ 8 Bildung der Note und Bestehen der Prüfung
in einem Fach
Zu § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 16, § 14 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 APrüfO
(1) Die Prüfungsnote in einem Fach bildet das arithmetische Mittel der einzelnen Prüfungsnoten.
(2) Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung in diesem Fach bestanden ist.
(3) Soweit in einem Fach Teilbereiche abwählbar sind, wird die Durchschnittsnote der in ·diesem Teilbereich als Zulassungsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 geforderten Scheine nach bestandener Prüfung bei der Bildung der Gesamtnote zu einem Sechstel berücksichtigt. .
§ 9 Wiederholung der Prüfung
Zu § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 18 APrüfO
Bei Nichtbestehen der Prüfung in einem Fach ist nur dieses Fach zu wiederholen.
§ 10
Irrkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, spätestens jedoch am 15. November 1977, in Kraft. Sie tritt spätestens am 1. August 1980 außer Kraft.
(2) Zulassungen zum Hauptstudium aufgrund des bisherigen Rechts bleiben unberührt.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Augsburg vom 9. November 1977 und der Genehmigung des Staats· ministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. September 1977 Nr. I B 4 • 6/127 225/77.
Augsburg, den 11. November 1977
Universität Augsburg Prof. Dr. F. Knöpfle
Präsident
Diese Satzung wurde am 11. November 1977 in der Universität niedergelegt. 'Die Niederlegung wurde am 11. November 1977 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntma· chung ist daher der 11. November 1977.
KMBI li 1978 S. 20
Anlage zur Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fachbereiche I, II und I}I der Universität Augsburg vom 11. November 1977:
1. Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach Sozi a 1 kund e ist der Nachweis des erfolgreichen Besuches folgender Veranstaltungen:
- Einführung in die Politische W~ssenschaft (3 Grundkurse)
- Einführung in die Soziologie (Vorlesung . und Ubung) Proseminar Politische Wissenschaft
- Proseminar Soziologie --, Proseminar Empirische Sozialforschung
- Proseminar Fachdidaktik oder Soziologie
2. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach G e s c h i c h t e ist
1. Kenntnisse in zwei Fremdsprachen darunter Latein bzw. in einer Fremdsprache bei einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung
2. der Nachweis des erfolgreichen Besuches folgender Veranstaltungen:
- 4 Grundkurse, je einer aus dem Bereich der alten, mittelalterlichen, neueren und netiesten Geschichte. Die Grundkurse können durch zwei- bis dreistündige Uberblick.svorlesungen mit Abschlußklausuren ersetzt werden. ·
- Proseminar Alte Geschichte - Proseminar Mittelalterliche Geschichte
- Proseminar Neuere oder Neueste Geschichte
- Lehrveranstaltung (Ubung - Proseminar) in einer der in a, b und c genannten Disziplinen a) Fachdidaktik Geschichte
b) Bayerische Landesgesdi.ichte
c) Nachbarwissenschaften .der Geschichte (z. B. VO"rund Frühgeschichte, Wirtschaftsgeographie, Staatslehre, Soziologie, Politologie, Volkswirtschaft etc.)
- Grundkurs (Ubung) zur Technik des fachbezogenen wissenschaftlichen Arbeitens Die Durchführung dieser Lehrveranstaltung erfolgt im Rahmen der historischen Proseminare. Nach deren erfolgreichem Besuch wird vom Fachbereich ein Schein über diese Lehrveranstaltung ausgestellt.
3. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach G e o g r a p h i e ist der Nachweis des erfolgreichen Besuches folgender Veranstaltungen:
. - Grundlagen und Arbeitsmethoden der Sozial(Kultur-)geographie
Grundlagen und Arbeitsmethoden der Physischen Geographie
Geländepraktikum Sozial(Kultur-)geographie - Geländepraktikum Physische Geographie
S.!'!minar Sozial(Kultur-)geographie --, Seminar Physische Geographie
- Kartenkunde (Topographische und Thematische Karte) Lehrveranstaltung in einer benachbarten Disziplin · (z. B. Regionalstatistik, Geologie, Landesgeschichte, Soziologie, Bodenkunde, Volkskunde, Meteorologie etc.)
- Mindestens acht fachwissenschaftliche Exkursionstage (durch Scheine nachzuweisen)
- Proseminar Fachdidaktik oder Seminar Regionale Geographie (Mitteleuropa)
4. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach D e u t s c h ist der NachwßiS des erfolgreichen Besuches folgender Veranstaltungen:
- Proseminar Literaturwissenschaft I
- Proseminar .Altere Sprachstufen
- Proseminar Einführung in die Fachdidaktik des Deutschen a) Sprachdidaktik
b) Literaturdidaktik
oder Proseminar Einführung in die Sprachwissenschaft
oder Proseminar Literaturwissenschaft II
- Proseminar Neuhochdeutsche Grammatik
- Proseminar Altere Literatur
5. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach Eng 1 i s c h ist der _Nachweis des · erfolgreichen Besuches folgender Veranstaltungen :
- Einführung in die Phonetik und Phonologie
- Einführung in die Methoden der Literaturwissen-schaft .
- Literaturwissenschaftliches Proseminar I
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KMBI II Nr. 2/1978 23
- Writing English and Phraseology
- Grammar III - Einführung in die historische Betrachtung des Eng-
lischen ·
- Einführung in die Fachdidaktik
oder Einführung in die Sprachwissenschaft
oder Literaturwissenschaftliche Vorlesung mit Textanalysen
6. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Fach Fra n z ö s i s c h ist der Nachweis des erfolgreichen Besuches der Veranstaltungen:
- Einführung in die Phonetik und Phonologie
- Einführung in die Methoden der Literaturwissen-schaft
- Expression ecrite et Phraseologie
- Grammaire ~II - Einführung in die historische Betrachtung des Fran-
zösisdJ.en - Einführung in die Fachdidaktik
oder Einführung in die Sprachwissenschaft
oder Literaturwissenschaftliche Vorlesung mit Textanalysen.
Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Kranken-
anstalten .
Vom 28. November 1977.
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und Art. 64 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679: ber. 1974 S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 380). erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:
§ 1
(1) Die praktische Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 28. Oktober 1970 (BGBl I S. 1458), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1975 (BGBl I S. 1257), wird für alle Fächer an den Krankenanstalten der Universitätskliniken, dem Lehrstuhl für Orthopädie sowie für die Fächer "Innere Medizin" und "Chirurgie'' an den akademischen Lehrkrankenhäusern in Ansbach·, Aschaffenburg, Coburg und Schweinfurt durchgeführt.
(2) Die Ausbildungsplätze an den akademischen Lehrkrankenhäusern werden vorrangig und nach Möglichkeit voll ausgelastet. Dabei ist darauf zu achten, daß ein gleichmäßiger und kontinuierlicher Studentenfluß in je-dem Verteilungstermin gewährleistet bieibt; ·
(3) Soweit die A1,1sbildung nicht in akademischen Lehrkrankenhäusern durchgeführt wi.rd, findet sie an den Universitätskliniken und am Lehrstuhl für ·Orthopädie Würzburg [;tatt.
§ 2
(1) Die für die praktische Ausbildung insgesamt verfügbaren Ausbildungsplätze werden an den einzelnen Ausbildungsorten zu Ausbildungsgängen zusammengefügt. Die Ausbildungsgänge umfassen die FäCher "Innere Medizin", "Chirurgie" und ein "Wahlfach". Die zeHliehe
Reihenfolge dieser Ausbiildungsabschnitte bestimmt der Fachbereich Medizin, wobei sicherzustellen ist, daß grundsätzlich nur ein einmaliger Ortswechsel der Studierenden erforderlich wird.
(2) An den einzelnen akadeiillischen Lehrkrankenhäusern sind folgende Ausbildungsplätze je Trimester vorhanden:
a) Lehrkrankenhaus Ansbach:
Fach: Innere Medizin 8 Plätze Fach: Chirurgie 8 Plätze
b) Lehrkrankenhaus AsChaffenburg:
Fach: Innere Medizin 8 Plätze Fach: Chirurgie 8 Plätze
c) Lehrkrankenhaus Coburg:
Fach: Innere Medizin 24 Plätze Fach: Chirurgie 24 Plätze
d) Lehrkrankenhaus Schweinfurt:
Fach.: Innere Medizin 8 Plätze Fach: Chirurgie 12 Plätze
§ 3
(1) Der Antrag auf Zuteilung eines Ausbildungsplatzes zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten ist spätestens bis zum Ablauf . der Meldefrist zum zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beim Dekanat des Fachbereiches Medizin der. Universität Würzburg schriftlich. unter Verwendung der dort erhältlichen Antragsformulare einzureichen.
(2) In seinem Zuteilungsantrag wählt der ·Student .
a) den Ausbildungsort,
b) sein Wahlfach.
(3) Der Student kann in seinem Zuteilungsantrag bis zu drei Ausbildungsorte und bis zu drei Wahlfächer in einer Rangfolge benennen. Hierbei gelten jeweils die an erster Stelle benannte Alternative als Hauptantrag, die weiteren Alternativen in der angegebenen Reihenfolge als Hilfsanträge.
§ 4
(1) Der Fachbereich. Medizin entscheidet über ' die Anträge nach. den Grundsätzen der Absätze 2 bis 7 und weist den Studenten einen Ausbildungsplatz in einem Ausbildungsgang (an einer Ausbildungsstättel zu.
(2) Dh~ Verte ililmg der Ausbi·ldungspläwe ran den einzelnen Ausbildungsorten richtet sich grundsätzlich nach den Anträgen der Studenten. Uber Anträge von Studenten, die die Frist des § 3 Abs. 1 versäumt oder einen in einem früheren Verfahren zugewiesenen Ausbildungsplatz aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht angenommen haben, wird erst nach Berücksichtigung aller anderen Anträge entschieden.
(3) Wird bei der Verteilung auf die Ausbildungsorte und Ausbildungsplätze innerhalb der Gruppen des -Absatzes 2 eine Rangfolge · erforderlich, so werden die verfügbaren Plätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
a) Nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderte!: oder einem Schwerbehibderten Gleichgestellter irru Sinne deiS Sdvwerb-eh~ndertengesetzes in der Fassrung vom 29. April 1974 (BGBl I S. 1005).; .
b) Hauptwohnung des Studenten mit seiner Familie in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten;
c) Anerkennung des ersten Ortswunsches nad1 Absatz 4 ; d) Hauptwohnung des Studenten bei seinen Eltern in. den
dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten;
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