Köbler Juristisches Wörterbuch-1
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8/17/2019 Köbler Juristisches Wörterbuch-1
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at
buk tuidJbtlbt
rtdJl
Das
sächsische
Welchblldrecht
nach einer Handschrift der k Ö l i l ~ ibliothek zu Berlin
von
1369
herausgegehen
von
r
Baotel.
Königl.
Geheimen Ober
Revisionsrlllh und Professor der e c h ~
lerb 103.
Verl.
g
V Tb Ohr. Fr. ED liD.
8/17/2019 Köbler Juristisches Wörterbuch-1
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Vorwort.
Ileine UntersuclJungen über den
Ursprung
des Saeh88B :
spiegels aus dem sogenannten Schwabenspiegel in der
Sohrift: de specoli saxonici origine ex juris oommuDis
libro, suevioo
speculo
perperam nominari solito mache.
über Zweck, Heima\h
und
Alter
des sogenannten
sächsi-
sehen oder magdeburgischen Weichbildrechtes neue For-
schungen nothwendig, für welche die
bisherigen
unkriti-
sehen Ausgaben keine genügenden Grundlagen d r i e t e n ~
Dies war
die
Veranlassong der
von
mir verfassten
Ankündigung
einer
neuen,
auf handschritUicher Grundlage
beruhenden,
Ausgabe, welche
eine
VerlAstenmgsarizeige
meiner
Schrift über
den
Sachsenspiegel
in
dem
literarischen
,
CeDtralblatte 1852, Nr. 31
ad
modum Bolognini *)
geschrieben nennt.
Die grosse Zuvorkommenheit, mit welcher
mir
mehr-
seiiig
die
M11theilung
noch
unbenutzter handschriftlicher
Schatze
rar meinen
Zweck theils
gewAhrt
theils
zuge.-
sichert wurde, setzt
mich
in
den
Sland zu Erweiterung
meines
Planes,
der
anfinglieh nur auf ~ k a n n l m a c h g
des
Textes der Handschrift der hiesigen
königI.
Bibliothek
aus dem
Jahre
1369 Mscr. germ. Fol. 10), mit Angabe
*) VergI. v. Sayj gny, Geschichte des
R.
R.
in 11.
A.
Ausg. 1,
Bd
6, p r 3iG.
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IV
Vorwort.
der erheblichsten Verschiedenheiten in andern Handschriften
und älteren Drucken gerichtet war.
Ich kann hoffen in nicht zu langer Zeit aus den mir
2ugänglichen Mitteln eine Ausgabe herzustellen welche
das Rechtsbuch in seinen theil\veise sehr verschiedenen .
Hauptformen vor Augen legen find dadurch ein sicheres
Urtheil über sein allmiUIVge i_tehen wie über sein
Verhältniss . zu
dem
Landrechte des Sachsenspiegels mög
lich machen wird.
Die Wichtigkeit der Handschrift von 1369
für die
Forschungen
ü b e r ~ a s
Ursprungsverhältniss der Haupt..
l eChtsbücher des Mittelalters wie das Bedürfniss der
Be-
zugnahmen auf sie in meinen Vorlesungen über diesen
Gegenstand veranlasst mich unterdess ihren Abdruck vor-
läufig
besonders erscheinen zu lassen. Ich habe mich
im
Allgemeinen g e ~ u der Handschrift angeschlossen bis auf
das Setzen der Unterscheidungszeichen
loit
denen ro
abweichend von der üblichen unnölhigen Häufung mög
lichst sparsam war
1IIß
der Auslegung des Lesers nicht
in störender Weise vorzugreifen. Einzelne kleine
Aen-
derongen meist in der Ergänzullg fehlender
Hülfswörter
be8tebeRd sind unter Vorbehalt der näheren NachweisuBg
durch den Druck ausgezeichnet und werden durch den
Zusammenhang ihre einstweilige Rechtfertigung erhalten.
Selten habe ich mir erheblichere Abweichungen
er-
laubt wo eine zum Grunde liegende Entstellung des r -
sprQnglichen Textes unzweifelhaft erschien. . Eine Ueber-
sicht der hierher gehörigen Verschiedenheiten
zwischen
~ x t
und Ausgabe lasse ich diesem Vorworte beidMlOken
Dem Texte folgt eine doppelte Inhaltsübersicht welche
das
VerhAltJliss
c:Jer h chst eigenthümlichen herliner Hand
schrift in Bestandtheilen und Ordnung zu den gangbarsten
Ausgaben darstellt. Die zweite dieser e b e r s i c h t ~ n er
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•
•
Torwort.
giebt
zugleich Inhalt
und
Ordnung des von
dem Dom.. .
kapitel
Havelberg.
herrührenden sehr
beschädigten
und
theilwaise
kaum
noeh lesbaren
Codex
der hiesigen königI.
Bibliothek,
M
germ ol 391 gleichfalls eine von
der herrschenden abweichende Form darsleIh.
Den-
voll-
stindigen Text mit der vorangesehickten sehr abgekürzten
Chronik
wird
meine
grössere Ausgabe liefern.
Dieser l he
ich. denn auch
die
versprochene Einlei-
tung über
das
Entstehen
und
die
aUmähligen
Erweite
rungen
des
kleinen
Rechtsbuches
vorzubehalten.
Meine
Aufstellungen
über das UrsprungsverhiltDiss zwischen dem
Sachsenspiegel und
dem
sogenannten Schwabenspiegel
haben wie sich erwarten liess, bald nach ihrem Erschei
nen leidenschaftlichen Widerspruch gefunden
und
weite-
rem
ohne
Zweifel
noch
entgegenzusehen.
Mit
ihnen aber
steht
die
Gesehiebte
des
Weichbildes
in
so
u n e r t r e ~
liebem ~ u s a m m e n h 8 n g e
dass
ich
nicht umhin kann der
letzteren eine für
den
Druck fertige Antwort auf die bis
jetzt gepn meine Behauptungen gerichteten Angriffe vor
hergehen
lassen. .
Diese
wird zugleich
eine
weitere
Ausführung meiner
zu Eingange
dieses Vorwortes
ange-
fahrten
Schrift
enthalten , und das
Versprechen der
ße-
röcksiehtigung von Gegengründen l ö ~ n deren Wider
legung ich mir an dem
Schlusse
meiner akademischen_
Gelegenheitsscbrift
ausdrücklich
vorbehalten habe weil
meine Absicht
nur
dahin
ging von meinen
aus d e ~ n-
halte und der
Ordnung beider Rechtsbücher
geschöpften
neuen Gründen eine
vorläufige,
Uebersicbt
zu
geben.
i ~ s t w i l n
erlaube
ich
mir nur
die
Berichtigung
etnes
wesentlichen thetsAcblichen
Irrthums in dem V
or-
trage welchen Herr Geheimer Ober-Tribunals-Hatb
und
Professor
Dr.·
Home
er über
meine Aufstellungen in
. der
Gesammtsitzung r köaigl.· ·Akademie
der
Wissen-
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VI
Vorwort:
•
•
,
sehaften
vom 5. August dieses· Jahres· erstattet hat. Er
gebt Monatberieht, August 1852;
S.
487)
von
der
Mai
..
nung aus, ich setze die Abfassung des sächsischen Wer-
kes in
den
Anfang des vierzehnten Jahrhunderts, kana
sieh indess
nur auf eine Stelle meiner Schrift pag.
5
berufen, :wo
ich ausdrücklich
weiter Nichts sage, als: das
sächsische
.Werk
habe in den
ersten Lustra
des
vier
zeh ten
Jahrhunderts sehon erstens:
die
nicht urspriing
liehe
Benennung Sachsenspiegel geführt,
und
sei
zwei
tens:
zu
dieser Zeit schon in dem
nördlichen Deutschland
von der
grÖBsten
Verbreituug gewesen
*).
Da Herr Home-ye r auf dieses Missverständniss an meh-
reren Orten pag. 489 und 526)
seine
Hauptwideriegung
baut, so Wird zur Vorsicht bei künftigen Beur\heilungen
die
Erinnerung beitragen,
dass
ich
pag. 44)
ausdröeklich
be -
haupte: zur Zeit der Abfassung der vermeintlich magde
bürger Schöffenurkunde, welche
ich nicht
wie gewöhnlich
ia
das Jahr 1262, sondern in das Bestätiguugsjahr 1283
setze,
müsse
das sächsischeWerk
schon VerhreituRg in
Ab
schriften erhalten haben, welche durch
spAtere
Einschiebsel
vermehrt worden
seien.
Aus der
Anmerkul)g
pag. 259
und
261) geht
ausserdem
mit
Bestimmtheit
hervor,
dass
ich
nur für den später hinzugefügten