Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe

4
Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe ab der 5. Schulstufe (Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar (Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005) 2005) Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im und sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vor, dass bei Erfüllung der allgemeinen Schulen vor, dass bei Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme in die Schule Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme in die Schule erfolgen kann, wobei die erfolgen kann, wobei die Schulbehörde 1. Instanz Schulbehörde 1. Instanz (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Schulart Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Schulart Abweichungen Abweichungen vom Lehrplan vom Lehrplan festzulegen hat. festzulegen hat. Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht mit der Befreiung von einzelnen ob nicht mit der Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG (durch den Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG (durch den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden werden kann. Auslangen gefunden werden kann. Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten Schulbehörde in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten

description

Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe. (Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005) - PowerPoint PPT Presentation

Transcript of Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe

Page 1: Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe

Körperbehinderte oder sinnesbehinderte KinderKörperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinderab der 5. Schulstufeab der 5. Schulstufe

(Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005)(Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005)

Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vor, dass bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vor, dass bei Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme in die Schule erfolgen kann, wobei die in die Schule erfolgen kann, wobei die Schulbehörde 1. InstanzSchulbehörde 1. Instanz (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Schulart Aufgabe der betreffenden Schulart Abweichungen vom LehrplanAbweichungen vom Lehrplan festzulegen hat.festzulegen hat.

Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht mit der Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. mit der Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG (durch den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 6 SchUG (durch den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die Abs. 6 SchUG (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden werden kann.werden kann.

Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen sein.in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen sein.

Page 2: Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe

SchUG § 11 Abs.6SchUG § 11 Abs.6 Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der

Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann.

Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen.ärztlichen Gutachtens verlangen.

Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust eines ordentlichen Schülers zulässig ist. ohne Verlust eines ordentlichen Schülers zulässig ist.

(BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl.Nr.367/1982, Art. I Z 5, (BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl.Nr.367/1982, Art. I Z 5,

BGBl.Nr. 455/1992, Z I, BGBl. Nr. 468/1995, Z 2 und BGBl.Nr. 455/1992, Z I, BGBl. Nr. 468/1995, Z 2 und

BGBl. I Nr. 78/2001, Z 2)BGBl. I Nr. 78/2001, Z 2)

Page 3: Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe

SchUG § 18 Abs. 6SchUG § 18 Abs. 6

Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.grundsätzlich erreicht wird.

(BGBl. Nr.. 211/1986, Art. I Z 8)(BGBl. Nr.. 211/1986, Art. I Z 8)

Page 4: Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe

Kann trotz Berücksichtigung des § 11 Kann trotz Berücksichtigung des § 11

Abs. 6 und § 18 Abs. 6 SchUG nicht Abs. 6 und § 18 Abs. 6 SchUG nicht das Auslangen gefunden werden, ist das Auslangen gefunden werden, ist

für das Kind ein für das Kind ein

SonderlehrplanSonderlehrplan

seitens der Schulbehörde I. Instanz seitens der Schulbehörde I. Instanz per Bescheidper Bescheid zu erlassen.zu erlassen.