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GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2006 Die Kommentierung ist kursiv gedruckt KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

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GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2006

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte und Lehrlingein Handelsbetrieben

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KOLLEKTIVVERTRAGfür Angestellte und Lehrlinge

in Handelsbetrieben

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Die GPA in ganz Österreich

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Interessengemeinschaften der GPA

Ihr Zusatznutzen ohne ExtrakostenInteressengemeinschaften (IGs) sind noch junge Strukturen in der GPA. Sie bringen Menschenmit ähnlichen Berufsmerkmalen zusammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und Wissen, zumDiskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer beruf-licher Interessen. Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche

Interessengemeinschaften

erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regelmäßig Informationen überAnliegen, Aktivitäten und Einladungen für Ihre Berufsgruppe;

können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhand-

lungen Ihres Branchenbereichs einbringen;

erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Bildungsveranstaltungen,Kampagnen, Internet-Foren und anderen für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstaltungen,auch auf regionaler Ebene;

nehmen Sie von der IG entwickelte berufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in An-spruch (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien);

beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruflichen Vertretung auf bundes-und regionaler Ebene und nehmen dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildungund Entscheidung.

Sie können aus folgendem Angebot wählen >>

Weitere umfassende Informationen finden Sie auf der Website der Interessengemeinschaften:

www.interesse.atSichern Sie sich diesen Zusatznutzen der Interessengemeinschaften durch Ihre per-

sönliche Eintragung auf www.interesse.at oder mittels des unten anhängenden

Eintragungsformulars!

sich einzutragen.Es gibt viele Gründe

Mitmachen, mitreden, mitbestimmen

Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen.

Dieses Service ist für mich kostenlos. Ich bin Mitglied der GPA. Ich bin kein GPA-Mitglied.work@professional work@flex work@social work@external

work@education work@IT work@migration

Frau Herr Titel .................. ggf. GPA-Mitgliedsnummer........................................................

Familienname.......................................................................... Vorname........................................................

Berufsbezeichnung ............................................ Betrieb ................................................................................

Branche............................................................ eMail ..................................................................................

Wohnadresse................................................................................................................................................

Telefonisch erreichbar ......................................................................................

Ort/Datum/Unterschift ......................................................................................

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GEWERKSCHAFT

DER PRIVATANGESTELLTENInteressengemeinschaft

Alfred-Dallinger-Platz 11034 Wien

oder per Fax 05 0301-591

Meine Anregungen:

Bitteausreichendfrankieren.

www.interesse.atwork@professional für GeschäftsführerInnen, TeamleiterInnen, Konstrukteur-Innen, DirektorInnen, TechnikerInnen, WissenschaftlerInnen, MeisterInnen, frei-berufliche ManagerInnen, Abteilungs-, ProjektleiterInnen, ÄrztInnen, Spezialis-tInnen auf anderen Gebieten - kurz FachexpertInnen und Führungskräfte

work@flex für WerkvertragnehmerInnen, freie DienstvertragnehmerInnen undGewerbescheininhaberInnen ohne eigene Angestellten

work@social für Alten-, Kranken-, BehindertenbetreuerInnen, Sozialarbeiter-Innen, aber auch Angestellte in sozialen Berufen

work@IT für IT-SpezialistInnen, ExpertInnen in der Telekommunikation und für alle Menschen, die mit neuen Medien arbeiten

work@education für ErwachsenenbildnerInnen, (freie) TrainerInnen, Lehrer-Innen an Fachhochschulen und Privatuniversitäten, Menschen in Beratungs-berufen

work@external für AußendienstmitarbeiterInnen, ServicetechnikerInnen,mobile KrankenpflegerInnen, BaustellenleiterInnen, LeiterInnen internationalerForschungsprojekte, ForstaufseherInnen oder KundenbetreuerInnen von Ver-sicherungen

work@migration für Menschen die in Österreich ohne österreichische Staats-bürgerschaft leben bzw. diese erst während Ihres Aufenthaltes erwerben, Mitarbei-terInnen in Beratungsstellen, in Initiativen von MigrantInnen, ÖsterreicherInnen, diein einem fremden Land leben sowie Menschen, denen dieses Thema wichtig ist

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Liebe Kollegin, lieber Kollege!Wertes Mitglied!

Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, überreichen wir Ihnen mit diesem Schreiben dieNeuauflage des für Sie gültigen Kollektivvertrages. Selbstverständlich wurde dieser inhaltlich überar-beitet und der aktuellen Situation angepasst. Dieser exklusive Service wird Ihnen durch den Ge-schäftsbereich Interessenvertretung der GPA ermöglicht.

Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und sozialen Errungen-schaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivver-traglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur da-durch wurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sieals treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben.

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keineSelbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionenbegleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Ar-beitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisationsgradeiner Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weitererFolge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch wei-terhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fortschritt für alle Ar-beitnehmerInnen sicherstellen können.

Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Bemü-hungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur ge-meinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht diesergrundlegenden Überzeugung sind:

Es gibt vieles,für das es sich lohnt,organisiert zu sein!

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben,stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Mit kollegialen Grüßen

Wolfgang Katzian Felix Hinterwirth Karl ProyerVorsitzender Vorsitzender des Bundesausschusses Geschäftsbereichsleiter

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Abfertigung „NEU“ (ab 1. Jänner 2003)

• Für alle Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 beginnen

gilt das Gesetz über die „Abfertigung NEU“ zwingend. Jene Dienstverhältnisse,die am 31. Dezember 2002 bestanden haben, unterliegen auch weiterhin demalten Abfertigungsrecht. In Verbindung mit der „Abfertigung NEU“ wurde derAbschnitt XVIII – Abfertigung (siehe Seite 31) geändert.Bitte beachten Sie diese Änderung unbedingt bei Übertritten vom alten in dasneue Abfertigungsrecht.

• Für Übertritte beim Abfertigungsrecht

haben die Sozialpartner im Handel Vertragsschablonen ausgearbeitet. Diese be-finden sich im Anhang zu diesem Kollektivvertrag (siehe Seiten 63, 64).

Sollten Sie von einem Übertritt in das neue Abfertigungsrecht betroffen sein,holen Sie unbedingt Rechtsberatung durch die GPA ein.

• Neu – Regelung bei Zeitgutschriften für Normalarbeitszeit und Mehrar-beit während der erweiterten Öffnungszeiten

Nachdem ab 1.8.2003 gegen unseren Widerstand die Öffnungszeiten gesetzlichgeändert wurden, konnten wir Verbesserungen bei den Zeitgutschriften durch-setzen.

Ab 1. 8. 2003 ist an Samstagen nun auch eine Zeitgutschrift von 17 bis 18 Uhr zugewähren. Das Dienstverhältnis darf nicht vor dem 15.11.2003 gelöst sein.

Ab 1. 1. 2004 wird Montag bis Freitag von 18.30 bis 20.00 Uhr eine Zeitgutschrift(je nach Vereinbarung) von 30 %, 50 % oder 70 % gewährt. Dafür gebührt ab20 Uhr für alle Arbeiten, die mit den erweiterten Öffnungszeiten zusammenhän-gen, eine Zeitgutschrift von 100 %, diese Zeitgutschrift gilt uneingeschränkt undnicht wie bisher nur bis 21 Uhr.

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INHALTSVERZEICHNIS

Seite

Geltungsbereich ......................................... 10Geltungsbeginn und Geltungsdauer ................ 10Anstellung ................................................. 11Gleichbehandlung ....................................... 11Allgemeine Pflichten des Angestellten ............. 12Arbeitszeit ................................................. 12Mehrarbeit ................................................. 17Normalarbeitszeit ....................................... 18Überstunden ............................................. 20Inventurarbeiten ........................................ 22Ruhetage .................................................. 22Urlaub ...................................................... 23Fortzahlung des Entgeltes beiArbeitsverhinderung .................................. 24

Jubiläumsgelder ......................................... 25Anrechnung des Karenzurlaubes(VKG, § 15 MschG) ..................................... 25

Reisekosten- und Reiseaufwands-entschädigung .......................................... 26

Kündigung ................................................. 30Abfertigung ................................................ 31Gehaltsordnung .......................................... 33Verfalls- und Verjährungs-bestimmungen .......................................... 33

Schiedsgericht ............................................ 34Schlussbestimmungen ................................. 35

GEHALTSORDNUNGA. Allgemeiner Teil ...................................... 36B. Weihnachtsremuneration ......................... 38C. Urlaubsbeihilfe ....................................... 38D. Sonderzahlungen für Platzvertreter mit Pro-

vision und Reisende mit Provision .............. 39E. Gehaltsgebiete und Gehaltstafeln .............. 40F. Beschäftigungsgruppenschema ................. 40G. Aufrechterhaltung der Überzahlungen ........ 44

Seite

GEHALTSTAFELN

a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel ............ 45b) Fotohandel ............................................ 46c) Drogenhandel ........................................ 47

1. Drogengroßhandel ............................... 472. Drogenkleinhandel .............................. 47

d) Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musika-lien, Zeitungen und Zeitschriften; Buch-,Kunst- oder Musikalienverlage .................. 48

e) Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Me-tallen und Metallwaren, Röhren, Fittings undsanitärem Installationsbedarf ................... 50 f) Warenhäuser ......................................... 50 g) Kohlengroßhandel Wien, PapiergroßhandelWien, Textil-, Bekleidungs- und Schuhhan-del Wien ............................................... 51 h) Tabaktrafiken ........................................ 52

Abschlussprotokollper 1. 1. 2006 ............................................. 53

Zusatzprotokoll Nr. I ................................. 54

Zusatzprotokoll Nr. II ................................ 56

AnlageBeschäftigungsgruppenschema für Dienst-verhältnisse, die VOR dem 1. 1. 2006begründet wurden ....................................... 57

Anhang: Dienstzettel ................................ 61

Vereinbarungen „Abfertigung neu“ ......... 63, 64

Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-schlagseite

Die Kommentierung ist kursiv gedruckt

ABKÜRZUNGEN

AngG = Angestelltengesetz ArbVG = Arbeitsverfassungsgesetz AVRAG = Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AZG = Arbeitszeitgesetz ARG = Arbeitsruhegesetz ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

ABGB = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch BAG = Berufsausbildungsgesetz BGBl = Bundesgesetzblatt

BMVG = Betriebliches Mitarbeiter-Vorsorgegesetz EStG = Einkommensteuergesetz

KJBG = Bundesgesetz über die Beschäftigung vonKindern und Jugendlichen KV = Kollektivvertrag MSchG = Mutterschutzgesetz ÖZG = Öffnungszeitengesetz SCHOG = Schulorganisationsgesetz VKG = Väterkarenzurlaubsgesetz

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, sowie Weiterverbreitung auf elektronischem Wege sind vorbehalten.Kein Teil des Werkes darf ohne schriftliche Genehmigung reproduziert und verbreitet werden. Der Kommentar ist kursiv gedrucktund sorgfältig geprüft. Wir ersuchen Sie jedoch in Zweifelsfällen unbedingt rechtzeitig Beratung bei der GPA einzuholen. Eine Haf-tung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben

abgeschlossen am 17. November 2005 zwischen derWirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel,1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Ge-werkschaft der Privatangestellten, Wirtschafts-bereich Handel, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

Die Begriffe „Arbeitgeber“, „Angestellter“, “Arbeitneh-mer“ sowie „Lehrling" sind geschlechtsneutral zu ver-stehen.

I. GELTUNGSBEREICH

A. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Öster-reich.

B. Fachlich: Für sämtliche der Sparte Handel der Wirt-schaftskammer Österreich, dem Fachverband der Ver-sicherungsmakler und Berater in Versicherungsange-legenheiten oder dem Fachverband Buch- und Medien-wirtschaft angehörenden Betriebe mit folgenden Aus-nahmen:

a) die dem Kollektivvertrag für die Angestellten despharmazeutischen Großhandels unterliegenden Be-triebe.

b) OMV-Aktiengesellschaft.

c) VOEST-ALPINE STAHLHANDEL GmbH hinsichtlichder vor dem 1. 3. 2000 eingetretenen Arbeitneh-mer; VOEST-ALPINE Rohstoffhandel Gesellschaftm.b.H., Wien (VAR) und Verkaufsstelle österrei-chischer Kaltwalzwerke Ges.m.b.H. Wien (VÖK).

d) General-Motors-Austria Ges.m.b.H.

e) Österreichische Salinen AG

C. Persönlich:Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte imSinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer

(auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltenge-setz1) Anwendung findet.Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten;Ferialpraktikanten2) sind Studierende, die zum Zweckeeiner beruflichen (technischen, kaufmännischen oderadministrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechendder öffentlichen Studienordnung vorübergehend be-schäftigt werden.

1) Das Angestelltengesetz findet Anwendung, wenn essich um Tätigkeiten handelt, die vorwiegend kauf-männische oder höhere nicht kaufmännischeDienste bzw Kanzleiarbeiten sind. Eine bestimmteMindeststundenanzahl ist nicht notwendig (Aus-nahme: Kündigungsregelungen Abschnitt XVII). Esfallen daher auch „geringfügige Beschäftigungsver-hältnisse“ unter die Bestimmungen des Kollektiv-vertrages.Für Lehrlinge gelten neben den Bestimmungen die-ses Kollektivvertrages insbesondere das BAG unddas KJBG.

2) Der Kollektivvertrag findet keine Anwendung, wennes sich um ein aufgrund der Studienordnung vorge-schriebenes Pflichtpraktikum handelt.

II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2006 in Kraft.

Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen, Abschnitt I bisXVIII und XX bis XXII.

2. Teil: Gehaltsordnung, Abschnitt XIX

Der erste Teil des Vertrages „Allgemeine Bestimmun-gen“ kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün-

digungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres ge-löst werden.Der zweite Teil des Vertrages „Gehaltsordnung“ kannab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimona-tigen Kündigungsfrist gelöst werden.Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Briefesauszusprechen.Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungenüber die Erneuerung bzw Abänderung des Kollektiv-vertrages geführt werden.

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III. ANSTELLUNG

1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuauf-nahme eines Angestellten vor dessen Einstellung in denBetrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestensgleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherungmitzuteilen.1)

2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde,gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probemo-nat im Sinne des § 19 (2) des Angestelltengesetzes.2)Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be-stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).3)Nach Ablauf des Probemonates unterliegt das Arbeits-verhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmungenund den Bestimmungen des Abschnittes XVII diesesKollektivvertrages.

3. Dem Arbeitnehmer ist bei Abschluss des Arbeitsver-trages bzw unverzüglich bei Arbeitsantritt eine schrift-liche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte undPflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu-händigen. (Ein Muster eines solchen Dienstzettels be-findet sich im Anhang)4). Diese Verpflichtung entfällt,wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag alle notwendigenAngaben enthält. § 2 des Arbeitsvertragsrechts–An-passungsgesetzes ist anzuwenden.

4. Der Angestellte ist spätestens bei Abschluss des Ar-beitsvertrages nach Vordienstzeiten, die bei der Be-rechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein können,zu befragen. Der Angestellte hat diese spätestens beiBeginn des Arbeitsverhältnisses glaubhaft zu machenbzw nachzuweisen.5)6)Nicht oder verspätet glaubhaft gemachte bzw nachge-wiesene Vordienstzeiten sind für die Einstufung erst abdem Zeitpunkt der Geltendmachung zu berücksich-tigen.7)

5. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Ausbildung jungerMenschen empfehlen die Sozialpartner den Unterneh-men im Handel, die integrative Berufsausbildung nach§ 8b Abs 1 BAG anzuwenden.

6. Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beim

Einsatz eines Angestellten in Filialen, soweit als möglichauf die Nähe zum Wohnsitz des Angestellten Rücksichtzu nehmen.

1) Jede erfolgte Einstellung eines Angestellten (Lehr-lings) ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen(gemäß § 99 Abs 4 ArbVG). Diese Mitteilung hat An-gaben über die vorgesehene Verwendung und Ein-stufung des Angestellten, das Gehalt sowie eine all-fällige vereinbarte Probezeit oder Befristung desDienstverhältnisses zu enthalten.

2) Während der Probezeit kann das Dienstverhältnisjederzeit – ohne Angabe von Gründen und ohne Ein-haltung von Fristen – sowohl vom Arbeitgeber alsauch vom Angestellten gelöst werden. Soll eine Pro-bezeit ausgeschlossen sein, muss dies ausdrücklichvereinbart werden.

3) Die Probezeit für Lehrlinge darf höchstens 3 Monatebetragen (§ 15 Abs 2 BAG).

4) Jeder Angestellte hat aufgrund des Arbeitsvertrags-rechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) und des Kol-lektivvertrages Anspruch auf einen Dienstzettel(Muster siehe Anhang, Seite 61). Dies gilt selbstver-ständlich auch für Angestellte in jenen Betrieben, indenen kein Betriebsrat errichtet ist bzw die Errich-tung eines Betriebsrates aufgrund der Beschäf-tigtenanzahl (unter 5 Arbeitnehmer) nicht möglichist (siehe auch § 6 Abs 3 AngG).

5) Siehe Kommentar zur Gehaltsordnung A. Allge-meiner Teil, Seite 37.

6) Als Nachweis sind geeignet: Zeugnisse, Bestäti-gungen der Sozialversicherung usw.

7) Verspätet geltend gemachte Vordienstzeiten werdenanerkannt und bewirken ggf eine Erhöhung des Ge-haltes, jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Geltend-machung.

IV. GLEICHBEHANDLUNG

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darfniemand aufgrund seines Geschlechtes unmittelbaroder mittelbar diskriminiert werden, insbesonderenicht

1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,2. bei der Festsetzung des Entgelts,3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die

kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf be-trieblicher Ebene,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför-derungen,

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie-rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommenwird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz).

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V. ALLGEMEINE PFLICHTEN DES ANGESTELLTEN

Der Angestellte ist verpflichtet, alle mit seiner Stellungverbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmungen und der Aufträge des Vorge-setzten ordnungsgemäß durchzuführen.1)Der Angestellte ist nicht berechtigt, eine Provision odersonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen Ge-schäftspartnern ohne Bewilligung des Arbeitgebers an-zunehmen.Er ist ferner weder berechtigt, ein selbstständigeskaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch ohneBewilligung des Arbeitgebers für eigene oder fremdeRechnung Handelsgeschäfte im Geschäftszweig desArbeitgebers zu machen oder zu vermitteln.

Er ist, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be-steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicherAngelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ist ein wich-tiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses(Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes.

1) Der Angestellte ist verpflichtet, die im Rahmen sei-nes Dienstvertrages vereinbarten Arbeiten zu leis-ten. Eine Abänderung des Dienstvertrages bedarfgrundsätzlich der Zustimmung beider Vertragspart-ner.

VI. ARBEITSZEIT

A. Allgemeine Bestimmungen für den Groß- undEinzelhandel

1. Kollektivvertragliche NormalarbeitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ru-hepausen 38,5 Stunden.1)

2. Verteilung der Normalarbeitszeit

2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und dasEnde der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lageder Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und derfolgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zuvereinbaren. Diese Regelung kann durch Betriebsver-einbarung oder durch Einzelvereinbarung erfolgen.2)

2.2. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stundenoder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallendeArbeitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteiltwerden, doch darf die tägliche Normalarbeitszeit indiesem Falle 9 Stunden nicht überschreiten.3)

2.3. Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit istderen Lage unbeschadet § 19c (3)AZG für die jeweiligeWoche mindestens zwei Wochen im Vorhinein zu ver-einbaren.4)

2.4. Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit län-gerer An- und Heimreise in größeren zusammenhän-genden Zeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunter-brechung zu beschäftigen.

3. Gleitende ArbeitszeitIn einer Gleitzeitvereinbarung gem § 4b AZG (Be-triebsvereinbarung bzw schriftliche Einzelvereinbarungin Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist)kann die tägliche Normalarbeitszeit von Erwachsenenbis auf 10 Stunden verlängert werden.6)

4. Vier-Tage-WocheWird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oderweniger zusammenhängende Tage verteilt, kann dietägliche Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten(ausgenommen Jugendliche) auf zehn Stunden ausge-dehnt werden.7) Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenom-men Jugendliche) kann die tägliche Normalarbeitszeitauf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Ange-stellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz kommt,mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.

5. Einarbeiten in Verbindung mit FeiertagenFällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit anWerktagen aus, um dem Arbeitnehmer eine längerezusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, kann dieausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage vonhöchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfalltageeinschließenden Wochen verteilt werden. Bei Jugend-lichen kann dieser Einarbeitungszeitraum gem KJBGhöchstens 7 Wochen – durch Betriebsvereinbarung13 Wochen – betragen.8)

6. ReisezeitenPassive Reisezeiten, das sind Zeiten, in denen der An-gestellte ein Verkehrsmittel benützt, ohne es selbst zulenken, werden mit dem Normalstundensatz vergütet,es sei denn, der Angestellte verrichtet in dieser Zeit Ar-beitsleistungen im Rahmen des ihm erteiltenAuftrages.9)

7. Durchrechenbare Arbeitszeit

7.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein-zelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb diesesDurchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normal-arbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.10)

7.2. Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben

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mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonstdurch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehntwerden.

7.3. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit imDurchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu verein-baren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehrals 13 Wochen muss die Dauer der wöchentlichen Nor-malarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im Vorhineinvereinbart werden.

7.4. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs-erfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die In-teressen des Arbeitnehmers ergeben, sind rechtzeitigvorher zu vereinbaren.11)

7.5. Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar-beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderlicheZeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligenBetriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf dieInteressen des Arbeitnehmers mindestens in halbenTagen zu gewähren.12)

8. RuhezeitenDie Ruhezeit nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf biszu 8 Stunden verkürzt werden. Das im Vergleich zumgesetzlichen Anspruch entfallende Ruhezeitausmaß istim Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchent-lichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalender-tage auszugleichen. In Betrieben mit Betriebsrat istdieser anzuhören.13)

1) Beträgt die Arbeitszeit weniger als 38,5 Stunden proWoche, liegt Teilzeitarbeit vor.Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderungsind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Be-triebsvereinbarung festgesetzt werden.Teilzeitbeschäftigte Angestellte sind zur Arbeitsleis-tung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß(Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als

• gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollek-tiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertragdies vorsehen und

• ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder dieMehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Ab-schlussarbeiten erforderlich ist und

• berücksichtigungswürdige Interessen des Ange-stellten der Mehrarbeit nicht entgegenstehen.

2) Arbeitszeit und Pausen können durch Betriebsver-einbarung geregelt werden (erzwingbare Betriebs-vereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG).

3) Auch hier gelten die Grundsätze der Erläuterungen2) und 4). Die tägliche Normalarbeitszeit ist mit9 Stunden begrenzt; jede Überschreitung dieserZeit ist Überstundenarbeit.

4) Beginn, Ende und Verteilung (bei Teilzeit auch Aus-maß) der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentagesind zwischen Arbeitgeber und Angestellten zu ver-einbaren. Ein Anordnungsrecht des Arbeitgebersgibt es nur in besonderen Ausnahmefällen zur Ver-hinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaft-lichen Nachteils und wenn andere Maßnahmen nichtzumutbar sind. Eine Vereinbarung, die dem Arbeit-geber ermöglicht, das Ausmaß der Arbeitszeit zuvariieren oder die Lage der Arbeitszeit nach Beliebeneinseitig festzusetzen, widerspricht daher dieser –zugunsten des Angestellten zwingenden – Bestim-mung. Diese Grundsätze gelten auch für die Pau-senregelungen.

5) Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit nach diesemKollektivvertrag und nach dem Arbeitszeitgesetz imEinvernehmen festzulegen bzw abzuändern. DieEmpfehlung der Sozialpartner soll ein Hinweis aufdie zwingenden Bestimmungen zur Einteilung derNormalarbeitszeit sein.Dieser Hinweis soll vor allem die Zersplitterung dertäglichen Arbeitszeit bzw einseitige Arbeitszeitver-fügungen der Arbeitgeber verhindern.

6) Die 10-stündige Normalarbeitszeit kann nur beiVorliegen einer Gleitzeitregelung oder einer 4-Ta-ge-Woche-Regelung vereinbart werden. Bei Fehleneiner Gleitzeitregelung oder 4-Tage-Woche-Rege-lung sind max. 9 Stunden tägliche Normalarbeits-zeit möglich.Die Gleitzeitregelung muss unbedingt enthalten:

• die Dauer der Gleitzeitperiode

• den Gleitzeitrahmen

• das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmög-lichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden indie nächste Gleitzeitperiode

• Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit

7) Diese Möglichkeit besteht nur bei einer echten 4-Tage-Woche, wobei diese Regelung nur dann Gül-tigkeit hat, wenn die 4 Arbeitstage zusammenhän-gend sind (also zB Montag bis Donnerstag oderDienstag bis Freitag). Für Teilzeitbeschäftigte (alleAngestellten unter 38,5 Stunden-Woche) gilt dieseMöglichkeit nicht. Über 10 Stunden pro Tag istgrundsätzlich keine Mehrarbeit und Überstunden-leistung mehr möglich.

8) Dies ermöglicht die Einarbeitung von Normalar-beitszeit um längere, zusammenhängende Frei-zeiten zu erreichen. Dazu bedarf es einer schrift-lichen Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder einerVereinbarung mit dem Arbeitnehmer.(Schriftlichkeit wird empfohlen).

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9) Neu! Reisezeiten die über die Normalarbeits- undMehrarbeitszeit hinausgehen sind als Überstundenmit dem Überstundengrundgehalt (1/158 des Brut-tomonatsgehaltes) und den entsprechenden Über-stundenzuschlägen (50 % oder 100 %) abzugelten.Eine Ausnahme besteht dann, wenn während derBenützung eines Verkehrsmittels keine Arbeitsleis-tung erbracht wird oder bei einer Fahrt mit demKraftfahrzeug dieses nicht selbst gelenkt wird. Indiesem Fall erfolgt die Abgeltung mit dem Normal-stundensatz (1/167 des Bruttomonatsgehaltes).

10) Eine Durchrechnung ist nur dann möglich, wenn

• im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen wirdund

• der Durchrechnungszeitraum festgelegt wird (zB6, 13 oder 26 Wochen) und

• für jede Woche dieses Zeitraumes (bei einemDurchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wo-chen zumindest für 13 Wochen) die Normalar-beitszeit im Vorhinein feststeht (zB 44, 32, 35,38, 44, 38 ergibt 38,5 Stunden pro Woche) und

• eine Abänderung ausdrücklich jeweils im Vorhi-nein vereinbart wird.

Dabei gelten die Erläuterungen 2) und 4) sinngemäß.

11) Die Arbeitszeiteinteilung ist zu vereinbaren undschriftlich festzuhalten. Siehe auch Erläuterung 2)und Dienstzettel (Seite 61).

12) Der Zeitausgleich ist mindestens in halben Tagen zugewähren (günstigere Regelungen sind möglich).

13) Eine Verkürzung der Ruhezeit ist nur im Einzelfallmöglich, generelle und dauernde Verkürzungen sindunzulässig. Verkürzungen sind einvernehmlich zuvereinbaren, ein einseitiges Anordnungsrecht desArbeitgebers besteht nicht.

14) Mit dieser Empfehlung soll das „Zerteilen“ von Ar-beitstagen hintangehalten werden. Besonders beiTeilzeitbeschäftigten soll damit sichergestellt sein,dass die Arbeitszeiteinteilung so erfolgt, dass esnicht zu großen, unnötigen Pausenzeiträumenkommt und An- und Abfahrtsweg in einem zumut-baren Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit stehen.Als längerer Anfahrtsweg im Sinne dieser Bestim-mung sind 20 Minuten und mehr pro Fahrtstreckeanzunehmen.

15) Auch bei Teilzeitbeschäftigten kann unter be-stimmten Voraussetzungen eine Verlängerung derNormalarbeitszeit auf 10 Stunden vorgenommenwerden. Ziel dieser Regelung ist es, günstigereFreizeiträume zu schaffen.

Voraussetzung, diese Regelung in Anspruch neh-men zu können ist allerdings, dass der/die Ange-stellte an allen Tagen mindestens 8 Stunden einge-setzt werden muss.Beispiel bei einer Teilzeitbeschäftigten mit 28 Wo-chenstunden:

Mittwoch ........................................ 8 StundenDonnerstag .................................... 10 StundenFreitag .......................................... 10 Stunden.

Dadurch wird ein vierter Arbeitstag vermieden. Esempfiehlt sich, die Arbeitstage und die Freizeit-blöcke zusammenhängend zu vereinbaren.

B. Arbeitszeit im Großhandel

1. Für den Arbeitnehmer, der im Großhandel beschäf-tigt ist, endet die Normalarbeitszeit an Samstagen um12.00 Uhr.

2. Soweit keine Regelung durch Betriebsvereinbarunggemäß VI A 2.1 besteht, ist dem Arbeitnehmer in denMonaten Jänner bis November neben dem arbeitsfreienSamstagnachmittag wöchentlich ein freier Halbtag zugewähren. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung derjeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedacht-nahme auf die Interessen des Arbeitnehmers einmalinnerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag(freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auchvereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeit-raum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage ar-beitsfrei bleiben.1)

3. Die Gewährung freier Halbtage gilt nicht für jene Be-triebe und in jenen Wochen, in denen mehrere halbeWerktage oder ein ganzer Werktag geschlossen gehal-ten werden. Durch Betriebsvereinbarung können ab-weichende Regelungen getroffen werden.

4. Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeits-zeit um 13.00 Uhr. Wenn diese Tage auf einen Samstagfallen, um 12.00 Uhr. Danach sind nur unbedingt not-wendige Abschlussarbeiten zulässig. Diese gelten alsÜberstunden.

1) Der Verbrauch der Freizeit kann durch den Arbeit-geber nicht angeordnet werden, sondern ist zwi-schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verein-baren.

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C. Arbeitszeit im Einzelhandel

1. Allgemeine Bestimmungen für den Einzelhan-del

1.1. In den Monaten Jänner bis November sind demArbeitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu ge-währen.1)

1.2. Diese Freizeit ist unter Berücksichtigung der je-weiligen Betriebserfordernisse und unter Bedacht-nahme auf die Interessen des Arbeitnehmers einmalinnerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen am Samstag(freier Samstag) zu gewähren. Abweichend kann auchvereinbart werden, dass in einem Durchrechnungszeit-raum von 8 Wochen zumindest 8 ganze Werktage ar-beitsfrei bleiben.2)

1.3. Die Gewährung freier Tage bzw Halbtage gilt nicht:

a) für jene Betriebe und in jenen Wochen, wo mehrerehalbe Werktage oder ein ganzer Werktag geschlos-sen sind

b) für Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels bis zu4 Arbeitnehmern,

c) des Drogenkleinhandels bis zu 4 Arbeitnehmern

d) für Gemischtwarenbetriebe bis zu 4 Arbeitnehmern,deren wertmäßiger Umsatz aus dem Verkauf vonLebensmitteln 75 % des Gesamtumsatzes beträgt.

Bei Filialbetrieben ist die Gesamtzahl der Angestelltenund Lehrlinge des Unternehmens zu Grunde zu legen.

1.4. Am 24. Dezember und 31. Dezember endet dieArbeitszeit mit dem durch das Öffnungszeitengesetzoder einer Verordnung des Landeshauptmannes fest-gesetzten Ende der Öffnungszeit. Die Normalarbeits-zeit endet allerdings am 24. Dezember um 14.00 Uhrund am 31. Dezember um 17.00 Uhr, wenn durch denLandeshauptmann keine oder spätere Ladenschluss-zeiten festgesetzt sind. Danach sind nur unbedingtnotwendige Abschlussarbeiten zulässig, diese geltenals Überstunden.3)

1.5. An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Ange-stellten und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagenöfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigtwurden, um spätestens 13.00 Uhr.

2. Verkaufsstellen, die an mehr als einem Sams-tag im Monat nach 13.00 Uhr offen gehalten wer-den

2.1. Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dür-fen an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden,soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvor-schriften das Offenhalten zulassen. In diesem Fall hatder folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben,außer in folgenden Fällen:4)Wenn der Arbeitnehmer nach 13.00 Uhr beschäftigtwurde mit

a) Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 ARGoder einer Verordnung gemäß § 12 ARG zulässigsind,

b) Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagenvor dem 24. Dezember,

c) dem Fertigbedienen von Kunden gemäß § 8 desÖffnungszeitengesetzes 1991 (idF 2003),

d) Abschlussarbeiten gemäß § 3 Abs 2 ARG.

2.2. In folgenden weiteren Fällen dürfen Angestellteund Lehrlinge, die an einem Samstag nach 13.00 Uhrbeschäftigt wurden, am folgenden Samstag beschäftigtwerden:

a) Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistungausschließlich für Samstage vereinbart ist.

b) Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die –mit Ausnahme der vier Samstage vor dem 24. De-zember – lediglich an einem Samstag im Monat nach13.00 Uhr offen gehalten werden, gem Ziffer 3.

c) Verkaufstätigkeiten, die aufgrund einer Verordnunggem § 12 und/oder § 13 ARG während der Wochen-endruhe zum Stichtag 31. Dezember 1996 zuge-lassen sind.

C. a) Allgemeine Durchrechnungsbestimmung 5)In Betrieben mit Betriebsrat kann durch Betriebsver-einbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung,die Beschäftigung an zwei Samstagen innerhalb einesZeitraumes von 4 Wochen ermöglicht werden. In die-sem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeit-raumes arbeitsfrei zu bleiben. Jene Wochen in deneneine Samstagnachmittagsbeschäftigung aufgrund die-ses Abschnittes zulässig ist, bleiben bei der Bemessungdes Durchrechnungszeitraumes außer Betracht (Fort-laufhemmung).6)

C. b) Durchrechnungsbestimmung für Einzelhan-delsunternehmen mit geringer Beschäftigten-zahl

1. In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinba-rung oder - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat er-richtet ist - durch schriftliche Einzelvereinbarung zu-sätzlich wahlweise vereinbart werden:

a) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumesvon 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er anebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder,

b) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrech-nungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagennach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn in-nerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils einSamstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt oder

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c) dass der Angestellte innerhalb eines Zeitraums von10 Wochen an 5 Samstagen beschäftigt werdenkann. Abweichend davon kann der Angestellte an6 Samstagen beschäftigt werden, wenn ein Montagarbeitsfrei bleibt, bzw. an 7 Samstagen beschäftigtwerden, wenn zwei Montage arbeitsfrei bleiben.

2. In jener Woche, in der der Samstag arbeitsfrei ist, istgem Abschnitt VI.C. dieses Kollektivvertrages die wö-chentliche Normalarbeitszeit auf die Werktage Montagbis Freitag zu verteilen. In jener Woche in der gem einerVereinbarung aufgrund der Z 1 lit b) der Montag ar-beitsfrei ist, ist die wöchentliche Normalarbeitszeit aufdie Werktage Dienstag bis Samstag zu verteilen.7)

3. Jene Wochen in denen eine Samstagnachmittagsbe-schäftigung aufgrund dieses Abschnittes zulässig ist,bleiben bei der Bemessung des Durchrechnungszeit-raumes außer Betracht (Fortlaufhemmung).6)

3. Verkaufsstellen, die mit Ausnahme der 4 Sam-stage vor dem 24. Dezember an nicht mehr alseinem Samstag im Monat nach 13.00 Uhr offengehalten werden

a) Die Beschäftigung eines Angestellten an Samstagennach 13.00 Uhr ist zulässig, auch wenn der folgendeSamstag nicht arbeitsfrei bleibt.

b) Die Gewährung der freien ganzen bzw halben Tagegem VI. C.1. gilt weiters nicht für Vollzeitbeschäf-tigte in Verkaufsstellen, deren Gesamtoffenhalte-zeit innerhalb einer Kalenderwoche 44 Stundennicht überschreitet.

1) Der Verbrauch der Freizeit kann durch den Arbeit-geber nicht einseitig angeordnet werden, sondernist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ver-einbaren.

2) Zwei freie Halbtage stehen auch in Wochen mit„langen Samstagen“ zu (nicht vor Weihnachten).Ausnahmen Abs. 1.3 beachten!

3) Öffnungszeitenverordnungen der einzelnen Bun-desländer beachten.

4) Der § 22d Arbeitsruhegesetz erlaubt die Beschäf-tigung von Angestellten und Lehrlingen am Samstagnach 13.00 Uhr nur dann, wenn der folgende Sams-tag zur Gänze arbeitsfrei bleibt.Es gibt hier jedoch Ausnahmen: Ausnahmen auf-grund des Kollektivvertrages und Ausnahmen auf-grund des Gesetzes. Hier sind insbesondere anzu-führen: Verkaufstätigkeiten an den 4 verkaufsof-fenen Samstagen vor Weihnachten, Kundenbedie-nung und Abschlussarbeiten im bereits geschlos-senen Geschäft nach 13 Uhr, und Verkaufstä-

tigkeiten, die auf einer Verordnung des § 12 und/oder 13 ARG beruhen wie zB die Verkaufstätigkeitenauf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen,Bahnhöfen, Flughäfen, Theatern, Kinos, Museen,Bädern und Krankenanstalten, sowie beim Verkaufvon Christbäumen.

5) Eine abweichende Regelung betreffend der freienSamstage (Durchrechnungszeitraum über 4 Wo-chen) ist nur über Betriebsvereinbarung möglich.Wenn jedoch kein Betriebsrat besteht, ist dies auchüber schriftliche Einzelvereinbarung möglich. (Mus-tervertrag bei der GPA anfordern!)

6) Diese Bestimmung besagt, dass nach dem Endeeiner Ausnahmeregelung betreffend der freienSamstage so weiter zu rechnen ist, wie wenn dieAusnahme nicht vorgelegen wäre. (Beispiel: Ein Ar-beitnehmer hat am 5. Samstag vor Weihnachtenvon 13.00 bis 17.00 Uhr gearbeitet. Dann hat er denersten Samstag nach dem 24. Dezember zur Gänzefrei, sofern keine Durchrechnungsvereinbarungvorliegt.)

7) In jenen Wochen, in denen der Samstag aufgrundobiger Bestimmungen zur Gänze frei ist, darf fürSamstag kein Zeitausgleich vereinbart werden,sondern es ist die Arbeitszeit auf die übrigen Tageder Woche aufzuteilen.

D. Wochenfreizeit für Jugendliche 1)

1. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-jahres ist der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei zu hal-ten.

a) Zusätzlich hat in dieser Woche ein ganzer Kalender-tag, der mit dem Sonntag nicht zusammenhängenmuss, arbeitsfrei zu bleiben. Wenn es organisato-risch möglich und im Interesse der Jugendlichen ist,hat dieser freie Tag auf einen Samstag oder Montagzu fallen. Jedenfalls muss der Zeitraum von Sams-tag 18.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr arbeitsfrei blei-ben.

b) Abweichend kann im Falle eines Jugendlichen, derin einer Verkaufsstelle im Sinne des Öffnungszei-tengesetzes mit einer 55 Stunden nicht überschrei-tenden wöchentlichen Gesamtoffenhaltezeit be-schäftigt wird, die Wochenfreizeit auf 43 zusam-menhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallenhat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedochinnerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wo-chen die durchschnittliche Wochenfreizeit min-destens 48 Stunden betragen. Der erforderlicheAusgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagenzu vereinbaren.

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2. Für Jugendliche in Verkaufsstellen gem Öffnungs-zeitengesetz, die in einer Kalenderwoche einen ganzenoder halben Werktag geschlossen werden, kann derArbeitgeber den Ruhetag, der nicht auf den Sonntagfällt, auf den Sperrtag festsetzen.Die freien Halbtage gemäß Abschnitt VI.B. und VI.C.dieses Kollektivvertrages sind auf diese ganzen oderhalben freien Tage anzurechnen, wobei sicherzustellenist, dass zumindest jeder sechste Samstag arbeitsfreibleibt.

1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 38,5 Stundennicht überschreiten. Zur Erlangung einer längerenWochenendfreizeit kann die tägliche Normalarbeits-zeit auf 9 Stunden ausgedehnt werden. Eine Durch-rechnung der Normalarbeitszeit über zB 26 Wochenist möglich. Dabei kann die Normalarbeitszeit bis zu44 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie imDurchschnitt von 26 Wochen 38,5 Stunden nichtübersteigt. Jugendlichen muss nach einer 4,5-stün-digen Arbeitszeit eine Ruhepause von mindestenseiner halben Stunde gewährt werden. Diese kannentfallen, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als6 Stunden beträgt. Während dieser Ruhepausen ist

auch Arbeitsbereitschaft nicht zulässig (§ 15 Abs 4KJBG).Im Handel dürfen Jugendliche in der Zeit von 20.00bis 6.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feier-tagen (ausgenommen 8. Dezember) nicht beschäf-tigt werden. Jugendlichen ist wöchentlich eine unun-terbrochene Freizeit von 2 Kalendertagen zu ge-währen, in die der Sonntag zu fallen hat.Wird der Jugendliche am Samstag beschäftigt, so hatein anderer Tag der Woche arbeitsfrei zu bleiben.Ausnahme: Beträgt die Gesamtöffnungszeit im Ein-zelhandel bis zu 55 Stunden, kann die Wochenfrei-zeit auf bis zu 43 Stunden verkürzt werden, wenn dierestlichen Stunden in einem Zeitraum von 8 Wochenin Form von ganzen freien Tagen oder Halbtagen ab-gegolten werden. Beträgt die Gesamtöffnungszeit imEinzelhandel mehr als 55 Stunden, so kann sie auf37 Stunden verkürzt werden, wenn neben demSonntag ein anderer Werktag arbeitsfrei bleibt(5-Tage-Woche). Nach Beendigung der täglichenArbeitszeit haben sie Anspruch auf eine ununterbro-chene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden.Die Berufsschulzeit ist in die Arbeitszeit einzurech-nen. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultagmindestens 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung imBetrieb nicht mehr zulässig.

VII. MEHRARBEIT 1)

1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö-chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Nor-malarbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehr-arbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wirdauf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerech-net. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilungder Normalarbeitszeit nach Abschnitt VI. A.2., VI. A.4.,VI. B. und VI. C.1. mit der Maßgabe, dass jeweils1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderenVerteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jewei-ligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten.Durch Mehrarbeit darf – ausgenommen bei Einarbeitenin Verbindung von Feiertagen gemäß § 4 Absatz 3 AZG– eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht über-schritten werden.Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten dieBestimmungen über die Anordnung von Überstundensinngemäß.

2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt IX ein Zu-schlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht alsMehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Über-stunden.2)

3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Ar-beitszeit gemäß Abschnitt VI.B. Z 4 und VI.C.1. Z 1.4

dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nichtüberschritten werden.

4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist dasBruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.

5. An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eineAbgeltung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1vereinbart werden.

6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten biszum In-Kraft-Treten einer weiteren Verkürzung derwöchentlichen Arbeitszeit.

1) Die Differenz von 38,5 Stunden auf 40 Stunden(1,5 Std.) ist „zuschlagsfreie Mehrarbeit“. DieEntschädigung erfolgt auf der Basis der Normal-stunde (gilt auch für einen allfälligen Zeitausgleich).Das Anordnungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlichder Mehrarbeit ist an den § 6 AZG gebunden, dhMehrarbeit kann nur verlangt werden, wenn eineArbeitsleistung gesetzlich erlaubt ist und berück-sichtigungswürdige Interessen des Angestellten derLeistung der Mehrarbeit nicht entgegenstehen [zBSorgepflicht der Eltern, erkrankte(r) Ehegattin(e)].

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WICHTIG! Bei durchrechenbaren Arbeitszeit-Ver-einbarungen ist die kollektivvertragliche Vorschrift– die Arbeitszeit im Vorhinein zu vereinbaren – vonbesonderer Bedeutung. Gibt es keine dem Kollek-tivvertrag entsprechende klare und überschaubareArbeitszeit-Einteilung, entstehen Abgrenzungs-schwierigkeiten (Normal-, Mehr- bzw Überstun-den).

Beispiel 1: Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit: 38,5 Stunden tatsächlich gearbeitet: 42,0 Stunden

zu verrechnen sind: 1,5 Mehrstunden + 2,0 Überstunden inkl Zuschlag

Beispiel 2:Durchrechnungszeitraum (3 Wochen) vereinbart:1. Woche 44 Stunden; gearbeitet wurden 45 Stun-den

2. Woche 33 Stunden; gearbeitet wurden 37 Stun-den3. Woche 38,5 Std; gearbeitet wurden 41 Stunden

Die Obergrenze für die Normalarbeitzeit ist44 Stunden, daher ergibt sich für die 1. Woche eineÜberstunde; in der 2. Woche ergeben sich1,5 Stunden Mehrarbeit (ab der 33. Stunde) und2,5 Überstunden mit Zuschlag (ab 34,5 Stunden);in der 3. Woche ergeben sich 1,5 Stunden Mehrar-beit und eine Überstunde.Bei Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit von9 Stunden ist die Anordnung von Mehrarbeit nichtmehr möglich, es sind Überstunden zu vergüten.

2) Ausgenommen verlängerte Öffnungszeiten (langeSamstage vor Weihnachten und Abendverkauf nach19.30 Uhr). Bei Überschreitung von 38,5 Stundenab 13.00 Uhr an den verkaufsoffenen Samstagenvor Weihnachten gebührt Überstundenvergütungmit 100 %igem Zuschlag.

VIII. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHREND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN

1. Der Anspruch auf Zeitgutschrift bzw Bezahlung imSinne dieses Abschnittes steht für Arbeitsleistungen imRahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß Öff-nungszeitengesetz zur Beratung und Betreuung derKunden, im Warenverkauf und für Tätigkeiten, die mitdiesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen oderohne die diese nicht durchführbar wären, sowie fürsonstige Arbeitsleistungen, die vom Arbeitgeber imZusammenhang mit der Inanspruchnahme der erwei-terten Öffnungszeiten verlangt werden, dann und inso-weit zu, als diese im Rahmen von Öffnungszeiten er-bracht werden, die die vor dem 1. September 1988geltenden Offenhaltemöglichkeiten überschreiten.

2. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltendenwöchentlichen Normalarbeitszeit) und für Mehrarbeits-stunden (im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche gemAbschnitt VII des Kollektivvertrages), die an Werk-tagen von Montag bis Freitag zwischen 18.30 Uhr und21.00 Uhr zuzüglich der mit der erweiterten Öffnungs-zeit bis 21 Uhr zusammenhängenden Arbeiten, insbe-sondere Abschlussarbeiten, und am Samstag zwischen13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eineZeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zuverbrauchen ist.1)

3. Die Möglichkeit der Abgeltung nach den folgendenAbsätzen 4 und 5 setzt eine Betriebsvereinbarung oder– in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist –eine schriftliche Einzelvereinbarung voraus. Die Be-triebsvereinbarung kann auch die Einzelvereinbarungzur Festlegung der Form der Abgeltung ermächtigen.2)

4. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form einesganzen arbeitsfreien Tages derart, dass eine ununter-brochene Freizeit gewährleistet ist, die die wöchent-liche Ruhezeit oder eine Feiertagsruhe einschließt, sobeträgt diese Zeitgutschrift für Arbeitsleistungen vonMontag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr und amSamstag zwischen13.00 Uhr und 18.00 Uhr .......... 30 % = (18 Minuten)je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzwMehrarbeitsstunde.

5. Erfolgt der Ausgleich der Zeitgutschrift in Form einesganzen arbeitsfreien Tages, so beträgt diese Zeitgut-schrift für Arbeitsleistungen von Montag bis Freitagzwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr und am Samstagzwischen 13.00 Uhrund 18.00 Uhr ......................... 50 % = (30 Minuten)je tatsächlich geleisteter Normalarbeitsstunde bzwMehrarbeitsstunde.Diese Zeitgutschrift kann auch in Zusammenhang mitvereinbartem Zeitausgleich für geleistete Mehr- undÜberstunden konsumiert werden.3)

6. Können vereinbarte Zeitgutschriften gem den Ziffern4 und 5 wegen Beendigung des Arbeitsverhältnissesnicht mehr verbraucht werden, sind diese in der Höheder jeweiligen Zeitgutschriften zu bezahlen. Zur Be-rechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu tei-len.

7. Bei jeder anderen Form des Ausgleiches durch Zeit-gutschrift beträgt dieselbe

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a) von Montag bis Freitag zw 18.30 Uhrund 20.00 Uhr .......................... 70 % = (42 Min.)

b) von Montag bis Freitagab 20.00 Uhr .......................... 100 % = (60 Min.)

c) am Samstag zwischen13.00 Uhr und 18.00 Uhr ........... 50 % = (30 Min.)

der in diesen Zeiträumen tatsächlich geleisteten Nor-malarbeitsstunden bzw Mehrarbeitsstunden.

8. Wird die Abgeltung der Zeitgutschriften gem Ziffer 7durch Bezahlung vereinbart, erfolgt diese in der Höheder jeweiligen Zuschläge bzw Zeitgutschriften. Zur Be-rechnung ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu tei-len.

9. Verursacht der Arbeitgeber, dass entgegen einerVereinbarung der Ausgleich der Zeitgutschriften gemden Ziffern 4 und 5 nicht erfolgt, gebührt bei Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung gem Ziffer7 und 8.

10. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne derZ 1 ist nur dann und insoweit zulässig, als berücksich-tigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wiebeispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern,unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahmean Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen – dieserArbeitsleistung nicht entgegenstehen.

11. Die Verlängerung des Zuschlags bzw. der Zeitgut-schrift am Samstag bis 18:00 tritt rückwirkend mit1. 8. 2003 in Kraft, wenn das Dienstverhältnis nichtschon vor dem 15. 11. 2003 beendet ist.

12. Abschnitt VIII gilt nicht für Angestellte, mit deneneine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen ver-einbart ist. Ist zum 31. 12. 2003 mit solchen Ange-stellten eine Abgeltung der Zeitgutschriften nach Z 8dieses Abschnitts in Bezahlung vereinbart, so sind dieZuschläge als zum 31. 12. 2003 bestehende Überzah-lung zu behandeln, die gegenüber den ab 1. 1. 2004geltenden kollektivvertraglichen Mindestgehälternaufrecht zu erhalten ist. 4)

1) Normalarbeitszeit und Mehrarbeitszeit werdengleich behandelt.Unter Normalarbeitszeit ist die Wochenarbeitszeitbis zum Ausmaß von 38,5 Stunden zu verstehen,wobei die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht über-schreiten darf. Unter Mehrarbeit ist die Zeit zwi-schen 38,5 und 40 Stunden pro Woche zu verste-hen.

Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit auf dieeinzelnen Wochentage sowie die Lage der Pausensind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvereinbaren. Ein einseitiges Anordnungsrecht desArbeitgebers gibt es nur in besonderen Ausnahme-fällen für Mehrstunden bzw Überstunden (die Be-zahlung von Überstunden vgl § 3).

2) Damit von diesen Varianten Gebrauch gemachtwerden kann, muss eine Betriebsvereinbarung vor-liegen, lediglich in jenen Betrieben, in denen keinBetriebsrat besteht, ist dies mit schriftlicher Einzel-vereinbarung möglich. (Mustervertrag bei der GPAerhältlich)Grundsätzlich ist laut Kollektivvertrag eine Zeitgut-schrift vorgesehen. Nur bei entsprechender Verein-barung kann auch eine Abgeltung durch Bezahlungerfolgen, wobei die Höhe der Zuschläge je nach Artder Abgeltung unterschiedlich ist.Da diese Zuschläge für Normal- bzw Mehrarbeitszeitvorgesehen sind, haben auch TeilzeitbeschäftigteAnspruch auf die jeweiligen Zuschläge.

3) Die Höhe der Zeitgutschriften richtet sich nach derArt der Abgeltung. Nur im Falle dass die Abgeltungim Zusammenhang mit einem Wochenende oderFeiertag erfolgt, kann diese auf 30 % reduziert wer-den (Beispiel: Der Arbeitnehmer hat den Samstagaufgrund des Arbeitsruhegesetzes frei. Es wird auchfür den darauf folgenden Montag Zeitausgleich ver-einbart. Für diesen Fall kann von der Ermäßigungder Zeitgutschrift auf 30 % Gebrauch gemacht wer-den.)

Berechnungsbeispiel:Der Arbeitnehmer arbeitet im Rahmen der Normal-arbeitszeit 38,5 Stunden je Woche.

Samstag Nachmittag:Beispiel: 1. Samstag im Monat von 13 bis 18 Uhr.Da im Rahmen der Normalarbeitszeit inklusive derArbeit an einem Samstag Nachmittag die38,5 Stunden pro Woche nicht überschritten wer-den, gebührt für die Arbeitszeit ab 13 Uhr ein Zu-schlag in Form einer Zeitgutschrift je nach Art derAbgeltung von 50 % oder 30 %, bei Bezahlung50 %.Die gleichen Zuschläge gebühren auch für Teilzeit-beschäftigte bzw im Rahmen der Mehrarbeit.

4) Ab 1. 1. 2004 haben Angestellte, die ausschließ-lich für Arbeiten an Samstagen aufgenommen sind,keinen Anspruch auf Zeitgutschrift für Normalar-beitszeit nach 13 Uhr. Bei Beschäftigung an anderenKalendertagen (auch fallweise) gebührt jedoch dieZeitgutschrift.

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IX. ÜBERSTUNDEN

A. Überstunden

1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die dasAusmaß der aufgrund der Bestimmungen des Ab-schnittes VI jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeiteinschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß AbschnittVII überschritten wird.

2. Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, so-weit die für den betreffenden Wochentag festgelegteNormalarbeitszeit überschritten wird. Als Überstundengelten weiters Arbeiten an Sonntagen.

3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäßAbschnitt VI liegen Überstunden erst dann vor, wenndie aufgrund der anderen Verteilung der Normalar-beitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbartetägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit ge-mäß Abschnitt VII überschritten wird.1)

4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erstvor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigtenfestgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeitüberschritten wird.2)

5. Die rechtzeitige Anordnung von Überstunden durchden Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung desBetriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Ar-beitszeitüberschreitungen.3)

6. Soferne vertraglich nicht ausgeschlossen, sind An-gestellte im Falle rechtzeitiger Anordnung im Rahmender gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungenzur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn be-rücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmersnicht entgegenstehen.

7. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-endet haben, sind zur Leistung von Überstundengrundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Aus-nahmefällen eine Überstundenleistung notwendig sein,so sind die Überstunden nach den für Angestellte in derBeschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr, geltendenSätzen zu entlohnen.4) Bei Lehrlingen, die das 18. Le-bensjahr vollendet haben, ist für die Berechnung derGrundstundenvergütung und des Zuschlages das nied-rigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt (mind.Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr) heranzu-ziehen.

B. Überstundenvergütung

1. Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund-stundenvergütung und einem Zuschlag.5)

2. Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 desBruttomonatsgehaltes.

3. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %.

4. Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhrund an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlagvon 100 % zu vergüten.6)

5. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungs-zeiten (Abschnitt VIII), die in der Zeit von Montag bisFreitag zwischen 18.30 Uhr und 19.30 Uhr und amSamstag zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr geleistetwerden, sind mit einem Zuschlag von 70 % zu vergü-ten.7)

6. Überstunden im Rahmen der erweiterten Öffnungs-zeiten (Abschnitt VIII) , die in der Zeit von Montag bisFreitag ab 19.30 Uhr geleistet werden, sind mit einemZuschlag von 100 % zu vergüten.

7. Überstunden, die an den verkaufsoffenen Samsta-gen vor Weihnachten nach 13.00 Uhr geleistet werden,sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.8)

8. Überstunden, die an Samstagen nach 13.00 Uhr imRahmen von Inventurarbeiten geleistet werden, sindmit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

9. Überstunden sind spätestens am Ende der ihrerLeistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.9)

C. PauschalabfindungDurch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebernund Angestellten kann ein Überstundenpauschale fest-gesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Gel-tungsdauer den Angestellten nicht ungünstiger stellenals die Überstundenvergütung.10)

D. Abgeltung in Freizeit 11)An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eineAbgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstundenmit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1 : 1,5,Überstunden mit einem Zuschlag von 70 % sind imVerhältnis 1 : 1,7 und solche mit einem Zuschlag von100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine Abgel-tung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruchauf den Überstundenzuschlag bestehen.

1) WICHTIG! Die vereinbarte Arbeitszeit ist imDienstzettel festzuhalten.

2) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

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a) die tägliche Arbeitszeit (Beispiel A + B) einerVollzeitbeschäftigten oder

b) die wöchentliche Arbeitszeit (Beispiel C) von40 Stunden überschritten wird.

Beispiel A:Eine Teilzeitbeschäftigte hat eine tägliche Arbeits-zeit von 13 bis 18 Uhr vereinbart (die vereinbarteArbeitszeit für die Vollbeschäftigten endet um18 Uhr). An einem Tag muss die Teilzeitbeschäftigteausnahmsweise bis 20 Uhr arbeiten. In diesem Fallsind für die Zeit von 18 bis 20 Uhr Überstunden zubezahlen.

Beispiel B:Die Normalarbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten(38,5 Stunden) endet an den verkaufsoffenenSamstagen vor Weihnachten um 13.00 Uhr. Ar-beitsleistungen ab diesem Zeitpunkt sind Überstun-den mit 100 %igem Zuschlag; dies gilt auch für Ar-beitsleistungen von Teilzeitbeschäftigten.

Beispiel C:Die Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten beträgtmit Freitag 18.00 Uhr bereits 40 Stunden (5 x8 Stunden).Allfällige Arbeitsleistungen am Freitag nach18.00 Uhr oder am Samstag sind Überstunden.Bei Berechnung der Überstundengrundvergütungist das Teilzeitgehalt zuerst auf das Gehalt einerVollbeschäftigung hochzurechnen und dann durchden Überstundendivisor (1/158) zu teilen, zB:Teilzeitbeschäftigung 23 Stunden pro Woche, dasmonatliche Bruttogehalt beträgt € 680; bei einer38,5-Std.-Woche wäre das ein monatliches Brutto-gehalt von € 1.140,28 (€ 680 : 23 : 4,33 x 167) :158 = € 7,22 = eine Überstundengrundvergütung€ 3,61 = 50 %iger Zuschlag; die Teilzeitbeschäf-tigte erhält daher für eine Überstunde inkl Zuschlagbrutto € 10,83.

3) Aufgrund des Kollektivvertrages hat der Arbeitgebergegenüber dem Betriebsrat eine besondere Infor-mationspflicht. Gemäß den gesetzlichen Bestim-mungen (§ 7 AZG) ist die Obergrenze der täglichenArbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden)mit 10 Stunden limitiert. Außerdem sind die Be-stimmungen des § 6 AZG zu beachten; danach istzu prüfen, ob der Überstundenarbeit berücksich-tigungswürdige Interessen des Angestellten entge-genstehen.

4) Nur aus zwingenden betrieblichen Gründen darfzwecks Durchführung von Vor- oder Abschlussar-beiten die Arbeitszeit für Jugendliche über 16 Jahre

um eine halbe Stunde täglich, zB „bei Arbeiten zurabschließenden Kundenbedienung einschließlichder damit zusammenhängenden notwendigen Auf-räumepflichten“ ausgedehnt werden. Die Dauer derMehrarbeitsleistungen darf insgesamt drei Stundenin der Woche, die tägliche Arbeitszeit keinesfalls9,5 Stunden überschreiten.

5) Die Grundstundenvergütung errechnet sich ausdem Bruttomonatsgehalt; das bedeutet mangelseiner günstigeren Regelung, dass das regelmäßigeIstgehalt für die Berechnung zu berücksichtigen ist.

6) Arbeitsleistungen am Sonntag sind immer als Über-stunden mit einem 100 %-igen Zuschlag zu vergü-ten. Arbeitsleistung an einem Feiertag ist erst dannÜberstundenarbeit, wenn sie hinsichtlich ihrerDauer über das Ausmaß der täglichen Normalar-beitszeit hinausgeht.

7) Überstunden an Samstagen (ausgenommen Weih-nachtssamstage), die von 17–18 Uhr geleistet wer-den, sind – wenn keine günstigere Regelung besteht– nur mit 50 % Zuschlag zu vergüten.

8) WICHTIG! Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäf-tigten steht bei Überstundenleistung an den ver-kaufsoffenen Samstagen vor Weihnachten ab13 Uhr ein 100 %iger Zuschlag zu.

9) Dieser Grundsatz gilt auch bei allen Formen derdurchrechenbaren Arbeitszeit gemäß AbschnittVI (7).

10) Bei vereinbartem Überstundenpauschale ist der Ar-beitgeber verpflichtet zu prüfen, ob der Angestelltemit dem Pauschale ordnungsgemäß entschädigtwird. Bei jeder Gehaltserhöhung ist auch das Pau-schale entsprechend der jeweiligen Vereinbarung zuprüfen. Das Überstundenpauschale (die herr-schende Judikatur hält einen Beobachtungszeit-raum von einem Jahr als angemessen) hat Entgelt-charakter und kann im Normalfall vom Arbeitgebernicht einseitig verändert oder entzogen werden(siehe auch Erläuterungen zum Entgeltbegriff desAbschnittes XVIII, Seite 32).

11) Diese Regelung ist nur eine Klarstellung der gel-tenden Rechtslage. Eine Abgeltung von Überstun-den 1 : 1 ist (war auch in der Vergangenheit) sitten-widrig und teilnichtig. Erfolgt eine Abgeltung 1 : 1,kann der entsprechende Zuschlag gefordert wer-den.

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X. INVENTURARBEITEN

1. Werden Angestellte und Lehrlinge an Samstagennach 13.00 Uhr zu Inventurarbeiten (Z 2) herangezo-gen, gebührt für Normal- und Mehrarbeitsstunden einZuschlag von 100 % (1/167 des Bruttomonatsge-haltes). Dies gilt nicht für ausschließlich zu Inventurar-beiten aufgenommene Arbeitnehmer.

2. Inventurarbeiten sind Arbeiten zur Erstellung undÜberprüfung von

a) Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)-jahres

b) Übergabe- bzw Übernahmeinventuren einmal imKalender(Wirtschafts)jahr

c) Inventuren aufgrund behördlicher Anordnung

d) Inventuren in unmittelbarem zeitlichen Zusam-menhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wieEinbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis20.00 Uhr.

3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern während derArbeitszeiten im Sinne der Z 1 und 2 ist nur dann undinsoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Inter-essen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise die Ver-sorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heim-fahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- undWeiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleis-tung nicht entgegenstehen.

XI. RUHETAGE

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie diegesetzlichen Feiertage, das sind: 1. Jänner, 6. Jänner,Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingst-montag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober,1. November, 8. Dezember (mit Ausnahme § 13a ARGund § 18a KJBG), 25. und 26. Dezember. Für Angehö-rige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altka-tholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt derKarfreitag als gesetzlicher Feiertag.1)

2. Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemein-schaft gilt der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag.Eine Freistellung unter Entgeltfortzahlung hat aller-dings nur dann zu erfolgen, wenn es der betreffendeArbeitnehmer spätestens eine Woche vorher begehrtund der Freistellung nicht betriebliche Gründe entge-genstehen.

3. Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten dieBestimmungen des Arbeitsruhegesetzes.2)

B. Sonderbestimmungen für Arbeitsleistungenam 8. Dezember

1. Gemäß § 13a ARG und § 18a KJBG können Ange-stellte und Lehrlinge am 8. Dezember, soferne diesernicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 10.00 Uhrbis 18.00 Uhr mit folgenden Tätigkeiten beschäftigtwerden:

a) Tätigkeiten zur Beratung und Betreuung der Kunden

b) Tätigkeiten im Warenverkauf

c) Tätigkeiten, die mit diesen im unmittelbaren Zu-

sammenhang stehen oder ohne die diese nichtdurchführbar wären, sowie

d) sonstige Tätigkeiten, die vom Arbeitgeber im Zu-sammenhang mit den vorstehenden Tätigkeitenverlangt werden.

2. Vor- und Abschlussarbeiten sind über den in lit a)genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforder-lichen Ausmaß zulässig.

3. Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle am 8. Dezemberoffen halten und Arbeitsleistungen im Sinne des Ab-satzes 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies bisspätestens 10. November dem Arbeitnehmer mitzu-teilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilungzeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einerWoche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäf-tigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Arbeitneh-mer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember derBeschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

4. Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungendes Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektivver-trages.

5. Für die Arbeitsleistung des Lehrlings am 8. Dezem-ber gilt als Berechnungsgrundlage des Entgeltes gem§ 9 Abs (5) Arbeitsruhegesetz der Satz der Beschäf-tigungsgruppe 2, 1. Berufsjahr.

6. Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch derFreizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichenErfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Inter-essen des Arbeitnehmers zu vereinbaren und unter

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Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejahres zuverbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der bis zu 4 Stundenarbeitet, erhält 4 Stunden Freizeit, ein Arbeitnehmer,der mehr als 4 Stunden arbeitet, erhält 8 StundenFreizeit.Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsver-hältnis nicht zulässig.

7. Die Ziffern 3 und 6 gelten nicht für Beschäftigungen,die aufgrund von arbeitsrechtlichen Vorschriften, diebereits vor dem 6. 11. 1995 bestanden haben, zulässigsind.

8. Im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung am8. Dezember können im Rahmen der Ziffern 1 bis 6 Be-triebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

1) Der Reformationstag (31. Oktober) ist kein gesetz-licher Feiertag (§ 8 ARG).

2) Durch einen gesetzlichen Feiertag (gilt auch für denKarfreitag und den Versöhnungstag) darf das Ent-gelt nicht geschmälert werden. Für die Berechnungdes Entgelts sind auch regelmäßige Prämien, Provi-sionen und Überstunden heranzuziehen. Wird aneinem Feiertag gearbeitet, so gebührt innerhalb derNormalarbeitszeit pro Stunde ein Feiertagszuschlagin Höhe von 1/167 des monatlichen Bruttogehaltes.Dieser Feiertagszuschlag ist steuerfrei.

XII. URLAUB

Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz dasBundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Verein-heitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführungeiner Pflegefreistellung.1)Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wur-den, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei derUrlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nichtlänger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung desArbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist,sofort angerechnet.2)Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbsmin-derung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-krankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Min-derung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem ge-setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.

1) Die Urlaubsdauer beträgt bei einer anrechenbarenDienstzeit

von weniger als 25 Jahren ............... 30 Werktage,nach Vollendung der 25 Dienstjahre .. 36 Werktage.

Als Werktage gelten die Tage von Montag bis ein-schließlich Samstag, ausgenommen gesetzlicheFeiertage. Auch arbeitsfreie Tage (zB Samstag) sindauf das Urlaubsausmaß anzurechnen.Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechsMonaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zuder im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit(2,5 Werktage pro Monat), nach sechs Monaten zurGänze. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der ge-samte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienst-jahres. Nur durch Betriebsvereinbarung kann eineUmstellung auf das Kalenderjahr vereinbart wer-den. Erfolgt die Umstellung ohne Betriebsvereinba-rung, hat der Angestellte vollen Urlaubsanspruch fürdas „Rumpfjahr“ (Judikat 53 neu). Wird der Ur-

laubsanspruch nicht vor Antritt des Präsenz- undZivildienstes oder des Karenzurlaubes konsumiert,so ist eine Aliquotierung des Urlaubes möglich.Der Urlaubsverbrauch ist in jedem Fall zwischendem Arbeitgeber und dem Angestellten zu verein-baren. Es ist daher nicht möglich, dass der Arbeit-geber den Urlaubsverbrauch anordnet. Ebenso kannder Angestellte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittesnicht selbst bestimmen. Dies gilt auch für die Zeitder Kündigungsfrist.Bei einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Mo-naten ist allerdings die Zumutbarkeit des Urlaubs-verbrauches zu prüfen. In Betrieben, in denen einBetriebsrat besteht, hat der Angestellte unter be-stimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, seinenUrlaubswunsch (von mindestens 2 Wochen) einsei-tig durchzusetzen. Erforderlich dafür ist, dass derUrlaub mindestens 3 Monate vorher angemeldetwurde. Jugendlichen ist auf Verlangen in der Zeitvom 15. Juni bis 15. September ein Urlaub im Aus-maß von 12 Werktagen zu gewähren (KJBG).Unvorhergesehene entgeltpflichtige Dienstverhin-derungen (Beispiele siehe Abschnitt XIII, Seite 24)sowie Erkrankung unterbrechen den Urlaub. Bei Er-krankung tritt die Unterbrechung nur dann ein,wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage ge-dauert hat und dies dem Dienstgeber unverzüglichbekannt gegeben wird (Sonderbestimmungen beiAuslandsaufenthalten beachten).Erkrankung während des Urlaubes führt nicht auto-matisch zu einer Verlängerung des vereinbarten Ur-laubes. Dazu bedarf es einer neuerlichen Vereinba-rung zwischen dem Arbeitgeber und dem Ange-stellten.Der Angestellte behält während der Dauer des Ur-laubes den Anspruch auf jenes Entgelt, das gebührthätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden

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wäre. Dieses Entgelt ist bei Antritt des Urlaubes fürdie ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen. DasUrlaubsentgelt besteht aus dem Gehalt zuzüglichdurchschnittlicher Prämien, Provisionen und Über-stunden (Überstundenpauschale).Während eines aufrechten Dienstverhältnisses darfder Urlaub nicht in Geld abgelöst werden; derartigeVereinbarungen sind rechtsunwirksam.Dem Angestellten gebührt für das Urlaubsjahr, indem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt derBeendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatz-leistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienst-zeit in diesem Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das ali-quote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgeltfür einen über das aliquote Ausmaß hinaus ver-brauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten,außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesdurch

1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder 2. verschuldeter Entlassung.

Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel ver-brauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsver-brauchs enthaltenen Urlaubsentgelt zu entspre-chen.Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeit-nehmer ohne wichtigen Grund austritt.Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegan-genen Urlaubsjahren gebührt anstelle des nochausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung invollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsent-gelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht ver-jährt ist.

Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeit-beschäftigung gemäß EKUG oder MSchG durch

1. Entlassung ohne Verschulden des Arbeitneh-mers,

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitneh-mers,

3. Kündigung seitens des Arbeitgebers oder

4. einvernehmliche Auflösung,

ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne desAbs 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in demUrlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstan-den ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leistenwar.

Die Ersatzleistung im Sinne der Abs 1, 3 und 4 ge-bührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durchTod des Arbeitnehmers endet.

2) Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, die min-destens 6 Monate (in Österreich) gedauert haben,werden sofort bis höchstens 5 Jahre angerechnet.Ein Studium an höheren Schulen (zB einer allgemeinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mitt-leren oder höheren Schule) nach der allgemeinenSchulpflicht wird mit höchstens 4 Jahren angerech-net.Treffen anrechenbare Vordienstzeiten und Zeiteneines Studiums an höheren Schulen zusammen, istdie anrechenbare Höchstgrenze 7 Jahre. Darüberhinaus wird ein erfolreich abgeschlossenes Hoch-schulstudium mit höchstens 5 Jahren angerechnet.

XIII. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG 1)

1. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenemEintritt nachstehender Familienangelegenheiten be-steht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz2) Anspruch aufFortzahlung des Entgeltes zB in folgenden Fällen:3)

a) bei eigener Eheschließung ........... (3 Arbeitstage),

b) bei Teilnahme an der Eheschließungder Kinder und Geschwister .......... (1 Arbeitstag),

c) bei Tod des Ehegatten bzw Lebens-gefährten, wenn er (sie) mit demAngestellten im gemeinsamenHaushalt lebte ........................... (2 Arbeitstage),

d) bei Teilnahme an der Beerdigungdes Ehegatten bzw Lebensge-fährten ..................................... (1 Arbeitstag),

e) bei Tod der Eltern, Schwiegerelternoder der Kinder ........................... (1 Arbeitstag),

f) bei Teilnahme an der Beerdigungder Eltern, Schwiegereltern, Kinder,Geschwister oder Großeltern ......... (1 Arbeitstag),

g) bei Niederkunft der Ehegattin bzwLebensgefährtin .......................... (1 Arbeitstag),

h) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedochhöchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halbenJahres,

i) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärzt-licher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Be-scheinigung vorgewiesen wird.

2. Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehr-lingsentschädigung die Bestimmungen der §§ 17 und17a BAG4) mit der Maßgabe, dass diese auch für denTag der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ge-bührt.5) Die beispielsweise Aufzählung unter Punkt 1gilt auch für Lehrlinge.

1) Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit (§ 8 AngG):Im Falle der Krankheit gebührt dem Angestellten:

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Volles Entgelt Halbes Entgelt

im 1. bis 5. Dienstjahr 6 Wochen 4 Wochenim 6. bis 15. Dienstjahr 8 Wochen 4 Wochenim 16. bis 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochenüber 25 Dienstjahre 12 Wochen 4 Wochen

Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeits-unfall oder einer Berufskrankheit im Sinne desASVG, verlängert sich die Frist von 6 Wochen um dieDauer dieser Dienstverhinderung, höchstens jedochauf 8 Wochen.Erkrankt der Angestellte innerhalb eines halbenJahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals,so hat er für die Zeit der Dienstverhinderung, soweitdie Gesamtdauer der Verhinderung obige Zeiträumeübersteigt, Anspruch auf die Hälfte des ihm nachobiger Aufstellung gebührenden Entgeltes.

2) Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf dasEntgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Per-son betreffende Gründe ohne sein Verschuldenwährend einer verhältnismäßig kurzen Zeit (bis zueiner Woche) an der Leistung seiner Dienste verhin-dert wird.Unter diese Verhinderungsgründe fallen unter an-derem: Pflege naher Angehöriger (müssen nicht imgleichen Haushalt wohnen).WICHTIG: Günstigere Bestimmungen des Ange-stelltengesetzes beachten.

Verhinderung durch wichtige Gründe (zB „Eltern-sprechtag“, Beistandspflicht gegenüber Eltern, Kin-dern, Eheschließung eines Elternteiles, Beerdigungvon Verwandten und Bekannten, Führerscheinprü-fung). Verhinderung durch öffentliche Pflichten (zBVorladungen oder Vorsprachen bei Behörden undÄmtern).

3) Die angeführten Beispiele sind Mindestansprüche.

4) Bei Krankheit (Unglücksfall) hat der Lehrling An-spruch auf Fortzahlung der vollen Lehrlingsent-schädigung für die Dauer von 4 Wochen, für weitere2 Wochen erhält er die Differenz zwischen Lehr-lingsentschädigung und Krankengeld (BAG).WICHTIG: Fallen Tage der Dienstverhinderung –und zwar dann, wenn der Verhinderungsgrund erstnach Abschluss der Urlaubsvereinbarung oder nachUrlaubsantritt bekannt wird oder entsteht – in einenbereits angetretenen Urlaub, so widerspricht es demErholungszweck des Urlaubes, diese Tage als Ur-laubsverbrauch zu rechnen.

5) Diese Bestimmung bedeutet, dass der Lehrling so-wohl für die schriftliche als auch für die mündlichePrüfung den ganzen Tag von der Dienstleistung be-freit ist.

XIV. JUBILÄUMSGELDER

Für langjährige Dienste1) werden dem Angestelltennach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von

20 Jahren mindestens ..... 1 Brutto-Monatsgehalt,25 Jahren mindestens ..... 1,5 Brutto-Monatsgehälter,35 Jahren mindestens ..... 2,5 Brutto-Monatsgehälter,40 Jahren mindestens ..... 3,5 Brutto-Monatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.2)Der Angestellte wird im Zusammenhang mit seinemJubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung sei-nes Entgeltes vom Dienst befreit.

1) Ein ununterbrochenes Dienstverhältnis ist nichtnotwendig. Es gelten auch Zeiten des Lehr- und Ar-beiterverhältnisses im gleichen Betrieb.

2) Entgeltbestandteile, wie zB Prämien, Provisionen,Überstunden und Remunerationen müssen nichtberücksichtigt werden. Die Berechnungsgrundlagefür das Jubiläumsgeld für Platzvertreter und Rei-sende ist das Fixum, mindestens jedoch das jewei-lige Mindestgehalt der Beschäftigungsgruppe 3bzw 4.

XV. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSchG, § 2 VÄTERKARENZGESETZ)

Der erste Karenzurlaub im Arbeitsverhältnis wird für dieBemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Ent-geltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und

das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von zehnMonaten angerechnet.

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XVI. REISEKOSTEN- UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

1. Begriff der Dienstreise:

a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zurAusführung eines ihm erteilten Auftrages denDienstort gem lit b) verlässt.1) Eine Dienstreise liegtauch vor, wenn der Angestellte zur Ausführungeines ihm erteilten Auftrages die Betriebsstätte desArbeitgebers verlässt, dabei jedoch am Dienstort(lit b) bleibt. In diesem Falle erhält er nur dann einTaggeld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vor-sieht.2)

b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au-ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreisvon 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte,aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeinde-gebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.3)

c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeits-stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen derArbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt dieDienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassender Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rück-kehr zur Arbeitsstätte bzw mit der reisenotwendigenRückkehr in die Wohnung.4)

2. Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädi-gungBei Dienstreisen ist dem Angestellten der durch dieDienstreise verursachte Aufwand zu entschädigen.5)Der Angestellte hat die jeweils kostengünstigste Vari-ante der Reise zu wählen.

A. Reisekosten6)

a) Bei Dienstreisen mit der Eisenbahn werden dieFahrtkosten der II. Klasse ersetzt.

b) Bei Benützung der I. Klasse, von Luxuszügen unddes Schlafwagens werden die jeweiligen Kosten nurdann ersetzt, wenn die Benützung aufgrund einerausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers er-folgte. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor,werden die Fahrtkosten der II. Klasse ersetzt.

c) Bei Dienstreisen mit dem Autobus werden die tat-sächlich aufgelaufenen Fahrtkosten ersetzt.

d) Für die Benützung von Flugzeugen oder Schiffen isteine ausdrückliche Bewilligung des Arbeitgebers er-forderlich. Bei Vorliegen einer derartigen Bewilli-gung werden die tatsächlich aufgelaufenen Kostenersetzt.

e) Für die Verwendung des Privat-Pkw des Ange-stellten bei einer Dienstreise ist eine ausdrücklicheBewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Vor-liegen einer derartigen Bewilligung wird zur Ab-deckung des durch die Haltung und Benützung des

Pkw entstehenden Aufwandes ein Kilometergeldgewährt. Über das Kilometergeld hinaus bestehenkeine weiteren Ansprüche auf Reisekostenentschä-digung.7)

f) Das Kilometergeld im Sinne der lit e) beträgt:Bei Personen- und Kombinationskraftwagen

aa) bis 10.000 gefahrene kmpro Kalenderjahr ............................ € 0,376

bb) von 10.001 bis 20.000 km ................ € 0,30cc) darüber ......................................... € 0,22je Fahrtkilometer

Das niedrigere Kilometergeld gebührt jeweils abdem Überschreiten der obigen Kilometergrenzen imjeweils laufenden Kalenderjahr.8)

g) Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Ka-lenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr anStelle des Kalenderjahres für die Berechnung desKilometergeldes herangezogen werden. Innerbe-trieblich können auch andere Jahreszeiträume fürdie Berechnung des Kilometergeldes vereinbartwerden.9)

h) Das Kilometergeld ist entsprechend zu verringern,wenn ein Teil des Aufwandes (zB Treibstoff, Versi-cherungen, Reparatur) durch den Arbeitgeber ge-tragen wird. Bei Verringerung ist auf einen von denKraftfahrervereinigungen veröffentlichten Vertei-lerschlüssel Bedacht zu nehmen.

i) Aus der Bewilligung im Sinne der lit e) kann keindienstlicher Auftrag zur Verwendung des Privat-Pkwabgeleitet werden. Die Gewährung von Kilometer-geld bedingt daher keinerlei Haftung des Arbeitge-bers für Schäden, die aus der Benützung des Pkwdurch den Angestellten entstehen.

j) Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuchzu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aberam Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzwbeim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrech-nung vorzulegen ist. Die Abrechnung hat entwedernach jeder Dienstreise, monatlich oder in be-stimmten Zeitabständen zu erfolgen.

k) Die Reisezeit ist im Abschnitt VI dieses Kollektivver-trages geregelt.10)

B. Reiseaufwandsentschädigung

a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun-denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle-gung und Unterkunft erhält der Angestellte für jedenvollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädi-gung. Diese besteht aus dem Taggeld und demNächtigungsgeld.11)

b) Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Ein-

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kommenssteuergesetzes in der geltenden Fassungbeträgt:

Taggeld Nächtigungsgeld Tag- und Nächtigungsgeld€ 26,40 € 15,00 € 41,40

Wenn in einem Monat Dienstreisen an mehr als12 Kalendertagen anfallen, so reduziert sich für jedeDienstreise ab dem 13. Kalendertag das Taggeld auf€ 13,20 bzw auf ein Zwölftel von € 13,20 je ange-fangene Stunde. Bei der Ermittlung der 12 Kalen-dertage bleiben Dienstreisen, die insgesamt nichtmehr als 3 Stunden dauern, außer Ansatz.

c) Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgabenfür Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise ver-bundenen persönlichen Aufwendungen des Ange-stellten einschließlich der Trinkgelder. Ein vom Ar-beitgeber bezahltes Essen (außer dem Frühstück)führt zur Kürzung des Taggeldes um jeweils€ 13,20.

d) Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, sokann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollenTaggeldes berechnet werden.12)

e) Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Aus-gaben für Unterkunft einschließlich der Kosten desFrühstücks.Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienst-reise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier bei-gestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskos-ten vergütet werden oder die Benützung desSchlafwagens bewilligt und die entsprechendenKosten ersetzt werden.Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegenVorlage des Beleges nach den Grundsätzen der Zif-fer 2 vergütet.13)

f) Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Orterforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag diegebührende Reiseaufwandsentschädigung gemlit b) um 25 %, wobei das Taggeld mindestens€ 13,20 beträgt.14)

g) Am 30. 6. 2001 bestehende günstigere betrieblicheoder individuelle Vereinbarungen über die Höhe desReisekostenersatzes (Taggeld und Kilometergeld)werden durch die mit 1. 7. 2001 in Kraft getreteneNeuregelung nicht berührt.15)

C. Teilnahme an Seminaren, Kursen, Informa-tionsveranstaltungen und ÄhnlichemEine Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungentfällt bei Entsendung des Angestellten zu Veranstal-tungen (zB Seminaren, Kursen, Informationsveran-staltungen), sofern die mit der Teilnahme verbundenenKosten im erforderlichen Ausmaß vom Arbeitgeber ge-tragen werden.16)

D. Dienstreisen außerhalb von ÖsterreichDienstreisen außerhalb von Österreich bedürfen einerausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Ent-schädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandesist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu ver-einbaren.Diese Regelung kann auch durch Betriebsvereinbarunggetroffen werden. Es wird empfohlen, sich bei einerderartigen Vereinbarung an den Sätzen für Auslands-reisen des Einkommensteuergesetzes zuorientieren.17)

E. Messegeld18)

a) Angestellte, die zu einer mehr als dreistündigenDienstleistung auf Messen oder Ausstellungen amDienstort herangezogen werden, erhalten eine Auf-wandsentschädigung (Messegeld) pro Kalendertagin Höhe von € 19,89.

b) Für Angestellte, die ausdrücklich zur Dienstleistungauf der jeweiligen Messe oder Ausstellung aufge-nommen wurden (zB Messeaushilfen) bzw dann,wenn vom Arbeitgeber die Kosten für angemesseneVerpflegung getragen werden, besteht kein An-spruch auf Messegeld.

c) Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messenoder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes he-rangezogen werden, gelten die Bestimmungen desPunktes B.

F. Verfall von Ansprüchen19)Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spä-testens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung derDienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenenVorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beimArbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorlage desFahrtenbuches geltend gemacht werden.

Erläuterungen zu den Reisekosten

1) Der Dienstreisebegriff des Handelskollektivver-trages gilt sowohl für Angestellte, welche denDienstort vorübergehend verlassen, als auch fürjene, welche ständig vom Dienstort abwesend sind.In beiden Fällen werden die entsprechenden An-sprüche ausgelöst, wenn die Voraussetzungen er-füllt sind.

2) Durch Betriebsvereinbarungen kann auch festge-legt werden, dass für Dienstreisen am Dienstortebenfalls Aufwandsentschädigungen gebühren. Indiesem Fall ist die steuerliche Behandlung des An-spruches gleich.

3) Bei der Festlegung des Dienstortes ist außerhalb vonWien eine Prüfung in zweierlei Hinsicht durchzufüh-ren:

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1. Führt die Dienstreise an einen Ort, der mehr als12km vom normalen Dienstort entfernt liegt.

2. Ist die Entfernung größer als 12km muss den-noch geprüft werden, ob dieser Ort nicht im Be-reich des Gemeindegebietes liegt, in dem sichder Dienstort befindet.

4) Grundsätzlich beginnen Dienstreisen mit dem Ver-lassen des Dienstortes. Macht es die Art der Dienst-reise allerdings notwendig, dass diese von der Woh-nung direkt angetreten werden muss, weil das vor-herige Aufsuchen des Dienstortes zB nicht möglichbzw nicht zumutbar ist, dann liegt die Dienstreise abVerlassen der Wohnung vor. Der übliche Weg von zuHause zum Dienstort und zurück ist allerdings keineDienstreise im Sinne dieser Bestimmungen.

5) Grundsätzlich handelt es sich bei allen Ansprüchenvon Reiseaufwandsentschädigungen um Kostener-satz, welcher bei der Entgeltberechnung keine Be-rücksichtigung findet. Ausgenommen davon sindjedoch abgabenpflichtige Reiseaufwandsentschädi-gungen denen Entgeltcharakter zukommt.

6) Bei der Erstattung von Reisekosten ist zwischenKostenersätzen ohne Bewilligung und bewilligungs-pflichtigen Kostenersätzen zu unterscheiden:

Ohne Bewilligung– Bahnfahrt 2. Klasse

– Fahrtkosten Bus

Bewilligungspflichtig– Bahnfahrt 1. Klasse oder Luxuszüge

– Benützung Schlafwagen – Flugzeug – Schifffahrt

Die Form der Bewilligung ist frei, sie kann schriftlich,mündlich oder durch schlüssige Handlung erteiltwerden. Es muss daraus nur der ausdrückliche Willedes Arbeitgebers erkennbar sein. Die Bewilligungkann auch pauschal erteilt werden. In diesem Fallempfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung.

7) Privat PKW:Der Privat PKW darf nur mit ausdrücklicher Bewilli-gung des Arbeitgebers für Dienstreisen benütztwerden. In Zusammenhang mit der lit i) dieses Ab-schnittes stellt die Bewilligung der Nutzung an sichnoch keinen Dienstaufrag dar, den Privat-PKWdienstlich zu verwenden. Es ist daher aus Haftungs-gründen ratsam, auch einen entsprechendenDienstauftrag mit der Bewilligung einzuholen.

8) Kilometergeld:Das Kilometergeld gilt zur Abdeckung aller Aufwen-dungen, die mit der Haltung und Verwendung desAutos verbunden sind. Das bedeutet, dass durch daskm-Geld auch allfällige Maut- und Parkgebühren

bereits abgegolten sind. Ersetzt der Arbeitgeber da-rüber hinaus die tatsächlichen Parkgebühren oderMautgebühren, dann ist dieser Kostenersatz steu-erpflichtig.Wird Kilometergeld gewährt, besteht kein kollektiv-vertraglicher Rechtsanspruch auf weitergehendeAbgeltung von Reisekosten.Bei der Berechnung des gebührenden Kilometergel-des ist die Staffelung zB wie folgt anzuwenden:

Monat Km/Mon Km/ges Berechnung (€)

Jänner 1.500 1.500 1.500 x 0,376Feber 1.200 3.700 1.200 x 0,376März 1.300 5.000 1.300 x 0,376April 1.000 6.000 1.000 x 0,376Mai 1.500 7.500 1.000 x 0,376Juni 2.000 9.500 2.000 x 0,376Juli 1.500 11.000 500 x 0,376

1.000 x 0,30August 1.000 12.000 1.000 x 0,30

9) Es kann auch ein anderer Zeitraum als das Kalen-derjahr herangezogen werden. In vielen Fällen wirdauch das jeweilige Geschäftsjahr als der Zeitraumherangezogen. Es empfiehlt sich jedenfalls, abwei-chende Zeiträume im Dienstvertrag oder Dienstzet-tel schriftlich festzuhalten.

10) Bei der Reisezeit ist zwischen aktiver und passiverReisezeit zu unterscheiden. Als aktive Reisezeitengelten zB Reisen, bei denen das Fahrzeug selbst ge-lenkt wird oder wo während der Fahrt in einem öf-fentlichen Verkehrsmittel gearbeitet wird (zB imZug mit Laptop Aufträge bearbeiten oder Kunden-karteien aktualisieren etc). Für letzteren Fall emp-fiehlt sich jedenfalls eine Dokumentation. Fährt manlediglich als Beifahrer mit oder fährt man nur alsFahrgast im Verkehrsmittel ohne weitere Arbeits-leistung, handelt es sich um passive Reisezeit.Aktive Reisezeit ist je nach Lage und Dauer der Ar-beitszeit als Normalarbeitszeit oder Überstunden-arbeit abzugelten. Wird ein Kraftfahrzeug gelenkt,sind darüber hinaus die arbeitszeitrechtlichen Be-stimmungen betreffend der Lenkzeiten und Lenk-pausen zu beachten.Passive Reisezeiten sind gemäß Artikel VI, AbschnittA, Pkt 6 des Kollektivvertrages mit Normalstundenabzugelten.

11) Taggelder und NachtgelderZur Abgeltung von Mehrwaufwendungen regelt derKollektivvertrag den Anspruch auf Taggelder undNachtgelder.Der Kollektivvertrag normiert nur den arbeitsrecht-lichen Anspruch. Die abgabenrechtliche Behandlungwird durch das ASVG und das EStG geregelt.Durch Änderungen dieser Rechtsmaterien seitensRegierung und Parlament oder aufrgund oberstge-richtlicher Entscheidungen kann die steuerliche Be-

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handlung der Taggeldsätze jederzeit beeinflusstwerden. Auf die abgabenrechtliche Behandlung vonTag- und Nachtgelder kann der KV nur bedingt Ein-fluss nehmen.Das Taggeld und Nächtigungsgeld wird für jedenKalendertag, also den Zeitraum zwischen 0–24 Uhrgewährt. Wird eine Dienstreise am Montag Mittagangetreten und endet am Dienstag Nachmittag, sindder Berechnung zwei Kalendertage zugrunde zu le-gen.Trägt der Arbeitgeber eine Mahlzeit (Mittag- oderAbendessen), so reduziert sich der Anspruch proMahlzeit um € 13,20.Wird zB das Mittagessen übernommen, so sind vomentsprechenden Taggeld € 13,20 abzuziehen.

12) Anspruch und Berechnung des TaggeldesDer Kollektivvertrag regelt seit 1. 7. 2001 verbind-lich das Taggeld. Zuvor kam das Taggeld des KV nurzur Anwendung, wenn keine andere Vereinbarungbestanden hat. Es wurden die derzeit steuerfreienSätze des EStG als Taggeld vereinbart. Es kanndurch Dienstvertrag oder Betriebsvereinbarungselbstverständlich ein günstigeres Taggeld verein-bart werden, allerdings ist dabei eine allenfalls be-stehende Abgabenpflicht zu beachten.Bestehen Betriebsvereinbarungen, so sind allfälligegünstigere Anspruchsvoraussetzungen, die daringeregelt sind, zu beachten. Nähere Informationenerteilt der jeweilige Betriebsrat.Das kollektivvertraglich geregelte Taggeld gebührtab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden. Fürjede angefangene Stunde wird 1/12 des Taggeldesgewährt. Das bedeutet, dass bei einer Dienstreiseim Ausmaß von 6 Std und 15 min 7/12 des Taggel-des gebühren.Ab dem 13. Reisetag innerhalb eines Monates, andem Taggeld gebührt, besteht Anspruch auf dieHälfte des kollektivvertraglichen Taggeldes, also€ 13,20. Es ergibt sich aufgrund dieser Bestim-mungen bei einem/einer Angestellten zB folgendeBerechnung:

Tag Reisedauer Anspruch Satz Betrag

Mi, 01.02. 4:15 5/12 26,40 11,00 Do, 02.02. 2:45 – Fr, 03.02. 5:00 5/12 26,40 11,00 Sa, 04.02. 8:00 8/12 26,40 17,60 So, 05.02. – Mo, 06.02.12:00 12/12 26,40 26,40 Di, 07.02.12:00 12/12 26,40 26,40 Mi, 08.02. 2:00 – Do, 09.02. 0:00 – Fr, 10.02. 6:25 7/12 26,40 15,40 Sa, 11.02. 4:15 5/12 26,40 11,00 So, 12.02. – Mo, 13.02.10:15 11/12 26,40 24,20 Di, 14.02. 9:45 10/12 26,40 22,00 Mi, 15.02. 8:05 9/12 26,40 19,80 Do, 16.02. 7:59 8/12 26,40 17,60

Fr, 17.02. 2:00 – Sa, 18.02. – So, 19.02. – Mo, 20.02. 2:00 – Di, 21.02. 6:30 7/12 26,40 15,40 Mi, 22.02. 8:15 9/12 13,20 9,90 Do, 23.02. 9:00 9/12 13,20 9,90 Fr, 24.02. 3:10 – Sa, 25.02. – So, 26.02. – Mo, 27.02. 8:00 8/12 13,20 8,80 Di, 28.02.12:10 12/12 13,20 13,20

Bei diesem Beispiel wurde davon ausgegangen,dass der Arbeitgeber keine Mahlzeiten übernimmt!

13) NächtigungsgeldDas Nächtigungsgeld gebührt nur dann, wenn

1. eine Nächtigung notwendig ist, und2. die Beherbergungskosten nicht anderweitig

übernommen werden. (zB Beistellung Quartieroder Übernahme der Hotelrechnung).

Wird die Benützung des Schlafwagens bewilligt unddie Kosten übernommen, gebührt ebenfalls keinNächtigungsgeld. In allen Fällen, wo die tatsäch-lichen Beherbergungskosten übernommen werden,ist der entsprechende Beleg vorzulegen (zB Hotel-rechnung).Wird die Hotelrechnung durch den Arbeitgeberübernommen und kann der/die Angestellte dasQuartier selbt wählen, so ist eine möglichst kosten-günstige Variante anzustreben.

14) Diese Regelung gilt nur für Angestellte, die mehr als28 Tage ununterbrochen vom Dienstort abwesendsind (zB Montagearbeiten). Trifft dieser Fall zu, sogebühren ab dem 29. Tag mindestens € 13,20Taggeld, dies ist vor allem für jene Angestellte vonBedeutung, auf welche das kollektivvertraglicheTaggeld angewendet wird.

15) Wie bereits erwähnt, mussten mit 1. 7. 2001 dieReisekostenbestimmungen aufgrund eines OGH-Entscheides zum Dienstreisebegriff des Handels-KVneu geregelt werden.Um nicht in bestehende, günstigere Individualver-einbarungen einzugreifen, wurde festgehalten, dassvor dem 1. 7. 2001 bestehende, günstigere Rege-lungen durch die Neufassung nicht berührt werden.Bei Angestellten mit Eintrittsdatum vor dem 1. Juli2001 sind daher unbedingt der Dienstvertrag undallfällige Betriebsvereinbarungen zu berücksich-tigen und auf ihre Günstigkeit zu prüfen.

16) Das Taggeld und Nächtigungsgeld gebührt nicht,wenn der Arbeitgeber die Kosten der Teilnahme imerforderlichen Ausmaß übernimmt. Dies schließt je-denfalls die Mahlzeiten, sowie allfällige notwendigeNächtigung(en) mit ein. Es empfiehlt sich im Einzel-

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fall abzuklären, welche Kosten der Arbeitgeber trägtund in welchem Ausmaß Taggelder gewährt werden.In Betrieben mit Betriebsrat empfehlen wir eine ge-nauere Regelung dieses Punktes durch Betriebsver-einbarung.

17) Bezüglich Auslandsdienstreisen sieht der Handels-kollektivvertrag keine zwingenden Regelungen vor.In diesem Fall muss der Aufwandsersatz entwederim Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarunggewährt werden.Bezüglich der Höhe und des Ausmaßes von Tages-und Nächtigungsgeldern gibt es nur eine rechtlichnicht bindende Empfehlung, die Sätze der Reisege-bührenvorschrift 1955 für das jeweilige Land he-ranzuziehen. Dies ist in der Praxis auch ratsam, weildie Tagesgelder und Nächtigungsgelder bis zu denangeführten Höhen steuerbegünstigt sind, es kön-nen aber auch andere Sätze vereinbart werden.

Hinweis: Wird eine Auslandstätigkeit von mehr alseinem Monat in Aussicht genommen, muss derDienstzettel folgende Angaben bezüglich der Aus-landsentsendung enthalten:

– Voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit– Währung in welcher das Entgelt ausbezahlt wird,

wenn es nicht in Euro bezahlt wird– Bedingungen für eine allfällige Rückführung nach

Österreich– Allfällige zusätzliche Vergütungen für die Aus-

landstätigkeit.

Bestehen Reiserichtlinien auf betrieblicher Ebenefür Auslandsentsendungen, kann auf diese ver-wiesen werden.

18) MessegeldDas Messegeld gebührt nur bei Messeveranstaltun-gen am Dienstort. Werden Arbeitsleistungen aufMessen außerhalb des Dienstortes erbracht, geltendie Bestimmungen für normale Dienstreisen undgebühren Reiseaufwandsentschädigungen sowieTaggelder und gegebenenfalls Nächtigungsgelder.

19) Geltendmachung von AnsprüchenIm Gegensatz zu den übrigen Ansprüchen, die sichaus dem Dienstverhältnis ergeben, müssen An-sprüche die sich durch eine Dienstreise ergeben in-nerhalb von drei Monaten nach Beendigung derReise geltend gemacht werden. Bei der Geltendma-chung von Kilometergeld beginnt diese Frist zu je-nem Termin, für den die Vorlage des Fahrtenbuchesvereinbart oder vom Dienstgeber angeordnetwurde. Wird diese Frist versäumt, kann kein An-spruch mehr geltend gemacht werden.Werden die Ansprüche allerdings zeitgerecht gel-tend gemacht und es erfolgt keine Abgeltung derAnsprüche durch den Arbeitgeber, so können dieoffenen Beträge innerhalb der Verjährungsfrist vondrei Jahren eingefordert werden.

XVII. KÜNDIGUNG 1)

1. Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Ar-beitgeber kann, soweit dieser Kollektivvertrag nichtgünstigere Regelungen enthält, nur nach den Bestim-mungen des Angestelltengesetzes erfolgen.2) Hat dasArbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischenTätigkeit im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedau-ert, so ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nurnach den Bestimmungen des § 20 (2) Angestelltenge-setz zum Ende eines Kalenderviertels möglich, soweit§ 20 (1) Angestelltengesetz anzuwenden ist.3)

2. Hinsichtlich der Weiterverwendung eines ausge-lernten Lehrlings gilt § 18 Berufsausbildungsgesetz. Andie Zeit der Weiterverwendung gem § 18 BAG schließtsich eine Weiterverwendungszeit im Ausmaß von2 Monaten an.4) Ist die Weiterverwendungszeit gem§ 18 BAG kürzer als vier Monate, schließt sich eineWeiterverwendungszeit im Ausmaß von einem Monatan. Endet die Zeit der Weiterverwendung nicht mit demLetzten eines Kalendermonats, ist sie auf diesen zu er-strecken.5)Für die Zeit der Weiterverwendung kann Teilzeitbe-

schäftigung nicht vereinbart werden. Wird gem § 18(3) BAG die Verpflichtung zur Weiterverwendung er-lassen oder die Bewilligung zur Kündigung erteilt, soschließt sich keine weitere kollektivvertraglicheWeiterverwendungszeit an.

3. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit demAngestellten nicht über die Zeit der Weiterverwendunghinaus fortsetzen, hat er es mit vorhergehender sechs-wöchiger Kündigungsfrist zum Ende der Weiterver-wendungszeit nach Z 2 zu kündigen.

4. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den An-gestellten gelten die Kündigungsbestimmungen des§ 20 (4) Angestelltengesetz.6)

1) Befristete Dienstverhältnisse bedürfen keiner Kün-digung, sie enden mit dem Ablauf der Vertrags-dauer.Eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnis-ses ist jederzeit möglich, die Beiziehung des Be-

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triebsrates kann verlangt werden und wird empfoh-len. Betreffend Beendigung von befristeten Dienst-verhältnissen günstigere Bestimmungen im Mutter-schutzgesetz beachten!Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürf-tige Willenserklärung, die dem anderen Vertrags-partner fristgerecht zugehen muss. Die Kündigungist gesetzlich an keine bestimmte Form gebunden(schriftlich oder mündlich) – Dienstvertrag beach-ten.Wird die Annahme der Kündigungserklärung ver-weigert, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeitder Kündigung. Unter bestimmten Voraussetzungenist eine Anfechtung beim Arbeits- und Sozialgerichtbinnen einer Woche nach Zugang der Kündigungdurch den Angestellten oder Betriebsrat möglich.Eine Kündigung kann auch während einer Krankheitoder eines Urlaubes ausgesprochen werden.Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für Frauennach dem Mutterschutzgesetz, Eltern nach dem El-ternkarenzurlaubsgesetz, Angestellte nach demBehinderteneinstellungsgesetz, Präsenz- und Zivil-diener nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Si-cherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfach-kräfte, Arbeitsmediziner, Wahlwerber, Wahlvor-standsmitglieder, Jugendvertrauensratsmitglieder,Betriebsratsmitglieder und unter bestimmten Vo-raussetzungen Ersatz-Betriebsratsmitglieder nachdem ArbVG.

Freizeit während der Kündigungsfrist (§ 22 AngG)Während der Kündigungsfrist sind dem Angestelltenauf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Ar-beitsstunden, ohne Schmälerung des Entgelts, freizu geben, bei Kündigung durch den Angestelltenbesteht kein Anspruch. Der Zeitpunkt für die Inan-spruchnahme der Freizeit ist zu vereinbaren.

2) Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber betra-gen:Bei einem Dienstverhältnis von Kündigungsfristweniger als zwei Jahren 6 Wochen

ab vollendetem 2. Dienstjahr ............... 2 Monateab vollendetem 5. Dienstjahr ............... 3 Monateab vollendetem 15. Dienstjahr ............... 4 Monateab vollendetem 25. Dienstjahr ............... 5 Monate

3) Eine Arbeitgeber-Kündigung ist gemäß § 20 Abs 2AngG nur unter vorheriger Einhaltung der jeweiligenKündigungsfrist zu einem Quartalsende (31. 3.,30. 6., 30. 9., 31. 12.) möglich.Die Beendigung des Dienstverhältnisses zu einem15. oder Letzten eines jeden Monates ist nur auf-grund einer ausdrücklichen Vereinbarung zulässig.Eine derartige Vereinbarung tritt nach 5 Dienst-jahren außer Kraft.Wird bei einer Kündigung die gesetzliche Mindest-frist nicht eingehalten bzw es wird zu einem falschenTermin (zB statt 31. 12. zum 30. 11., obwohl eineKündigung zum Letzten nicht vereinbart wurde) ge-kündigt, so endet das Dienstverhältnis trotzdem zudem angegebenen Termin.Der Angestellte hat jedoch Schadenersatzanspruch(Kündigungsentschädigung) bis zum frühest mög-lichen ordnungsgemäßen Kündigungszeitpunkt.WICHTIG! Bei einer vereinbarten oder tatsäch-lichen Arbeitszeit von weniger als 33,11 Stunden proMonat gelten die Bestimmungen der §§ 1159 ffABGB (14 Tage Kündigungsfrist; gilt sowohl für denArbeitgeber als auch den Angestellten).

4) Die Weiterverwendungszeit des BAG wird durch denKollektivvertrag von 3 auf 5 Monate ausgedehnt.

5) Endet die Lehrzeit zB am 15. Juli, so dauert dieWeiterverwendungszeit bis 31. Dezember. Wird dieLehrabschlussprüfung vor Ende der Lehrvertrags-dauer abgelegt, so beginnt die Weiterverwen-dungszeit mit dem auf die Lehrabschlussprüfungfolgenden Montag.

6) Der Angestellte kann sein Dienstverhältnis – sofernnichts anderes vereinbart ist – unter vorheriger Ein-haltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu je-dem Monatsletzten kündigen (zB Zugang der Kün-digungs-Erklärung spätestens am 30. 4. – Ende desDienstverhältnisses am 31. 5.). Wir empfehlen, dieKündigung schriftlich durchzuführen.

XVIII. ABFERTIGUNG 1)

1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesemVertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Be-stimmungen des Angestelltengesetzes.2)

2. Eine Frau mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren3)im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nachdem Mutterschutzgesetz bzw bei Inanspruchnahmeeines Karenzurlaubes4) nach dem Mutterschutzgesetz

spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes er-klärt, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nichtmehr fortzusetzen, hat Anspruch auf die Hälfte der ihrnach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abferti-gung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeitengeringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs 1aMSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außerBetracht. Die gleiche Regelung gilt auch für einen

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männlichen Angestellten, soferne er einen Karenzur-laub nach dem VKG in Anspruch nimmt und seinen vor-zeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt. Erfolgtdie Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeit-geber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung dasAngestelltengesetz.

3.

a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für denSterbemonat und den folgenden Monat weiterzu-zahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit desAngestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat unddie beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.

b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er-ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlichverpflichtet war. Sind solche Personen nicht vor-handen, dann die physischen Personen, welche dieBegräbniskosten bezahlen.

c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung desGehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abferti-gungsanspruch nach dem Angestelltengesetz5), sogilt nur der günstigere Anspruch.

4. Abschnitt XVIII Z 1 bis 3 ist auf Arbeitsverhältnisse,die nach dem 31. 12. 2002 beginnen, nicht anzu-wenden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vordem 1. 1. 2003 bestanden haben und für die ein Über-tritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, sofernein der Übertrittsvereinbarung nichts anderes festgelegtist.6)

5. Die Vereinbarung, die für das am 31. 12. 2002 be-stehende Dienstverhältnis den Übertritt nach § 47BMVG bewirkt, kann vom Mitarbeiter widerrufen wer-den, sofern der Arbeitgeber binnen 3 Wochen ab demAbschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlichKenntnis vom Widerruf des Mitarbeiters erhält. DerÜbertrittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfristenthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchigeRücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf6 Monate ab Vertragsunterfertigung. Die Kollektivver-tragsparteien empfehlen die Anwendung der im An-hang des Kollektivvertrags angeführten Muster einerÜbertrittsvereinbarung.7)

1) Die Abfertigung beträgt

ab vollendetem 3. Dienstjahr ... 2 Monatsentgelteab vollendetem 5. Dienstjahr ... 3 Monatsentgelteab vollendetem 10. Dienstjahr .. 4 Monatsentgelteab vollendetem 15. Dienstjahr .. 6 Monatsentgelteab vollendetem 20. Dienstjahr .. 9 Monatsentgelteab vollendetem 25. Dienstjahr .. 12 Monatsentgelte

Dienstzeiten, die der Angestellte in unmittelbar vo-rausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiteroder Lehrling beim selben Dienstgeber zurückgelegthat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; dieLehrzeit jedoch nur dann, wenn das Dienstver-hältnis und die Lehrzeit mindestens sieben Jahreununterbrochen gedauert haben.Die Lehrzeit alleine begründet noch keinen Abferti-gungsanspruch. Das monatliche Entgelt besteht auszB:

1. dem Monatsgehalt des letzten Monates,

2. zuzüglich 1/12 Weihnachtsremuneration und1/12 Urlaubsbeihilfe,

3. zuzüglich des aliquot entfallenden Anteiles all-fälliger Remunerationen, Provisionen, Zulagen,Bilanzgelder usw, sowie der ständig regelmäßigbezahlten Überstundenentgelte (Überstunden-pauschale).

4. Sachbezugswert (Hinzurechnungsbetrag für Pri-vatnutzung des Dienst-Pkw).

Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann,wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahreununterbrochen gedauert hat und

• bei Männern nach Vollendung des 65. Lebens-jahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Le-bensjahres (Pensionsanstritt ist nicht Voraus-setzung) oder

• wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Al-terspension bei langer Versicherungsdauer oder

• wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension

durch Kündigung seitens des Angestellten endet.

2) Für Angestellte, die ab 1 1. 2003 eingetreten sind,kommt für die Abfertigung das Betriebliche Mitar-beitervorsorgegesetz zur Anwendung.

3) Alle Zeiten der Dienstleistung (auch Lehrjahre) beimgleichen Arbeitgeber sind anzurechnen (AusnahmeKarenzurlaub). Nach herrschender Judikatur sindmehrere, kurz unterbrochene Dienstverhältnissebeim selben Arbeitgeber unter Umständen als ein-heitliches Dienstverhältnis zu betrachten und bei derBerechnung der Abfertigung zu berücksichtigen.

4) ACHTUNG! Bei Vorliegen einer Schwangerschaftbitte rechtzeitig Auskünfte einholen!

5) Dieser gebührt nur zur die Hälfte der unter 1) ge-nannten Ansprüche und nur den gesetzlichen Erben,zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich ver-pflichtet war (zB minderjährige Kinder). Dieser Ab-fertigungsanspruch ist nicht Gegenstand einer Ver-lassenschaftsabhandlung.

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6) Für Dienstverträge, die ab 1. 1. 2003 abgeschlossenwerden, gelten die Ziffern 1–3 nicht. Auf dieseDienstverhältnisse ist das „Betriebliche Mitarbeiter-vorsorgegesetz“ anzuwenden. Alle Dienstverträge,die bis 31. 12. 2002 abgeschlossen wurden, fallenweiterhin unter die Ziffern 1–3. Bei Übertritten in dasneue Abfertigungsrecht muss im Übertrittsvertragunbedingt das Weitergelten der Ziffern 1–3 verein-bart werden. Wird diese Vereinbarung nicht getrof-fen, gelten bei Übertritt in das neue Abfertigungs-recht die Ziffern 1–3 nicht mehr. Bitte verwenden Siedie von den Sozialpartnern ausgearbeiteten undempfohlenen Übertrittsverträge, welche sich im An-hang zum Kollektivvertrag befinden (Seiten 63, 64).

7) Bei Übertritt in das neue Abfertigungsrecht empfeh-len wir dringend Rechtsberatung der GPA einzuho-len. Wir verweisen auf die, von den Sozialpartnernempfohlenen Vertragsmuster, welche sich im An-hang zum Kollektivvertrag befinden (Seiten 63, 64).Sollten andere Vertragsmuster verwendet werden,die keine Rücktrittsklausel nach Ziffer 5 enthalten,besteht ein zusätzliches Rücktrittsrecht innerhalbvon sechs Monaten.

ACHTUNG! Die Rücktrittserklärung muss in jedemFall (drei Wochen bzw sechs Monate) schriftlich er-folgen.

XIX. GEHALTSORDNUNG

Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil diesesKollektivvertrages bildet.

XX. VERFALLS- UND VERJÄHRUNGSBESTIMMUNGEN

A. GrundsatzSoweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders gere-gelt, sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Ar-beitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Mo-naten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach gel-tend zu machen.1) Bei rechtzeitiger Geltendmachungbleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.2)

B. Arbeitszeitaufzeichnungen

1. Der Arbeitgeber hat (außer in den Fällen gemäß § 26Abs 2 bis 5 AZG, zB Gleitzeit, Reisende) laufend Auf-zeichnungen über die von seinem Arbeitnehmer ge-leisteten Arbeitszeiten zu führen, die dem Arbeitneh-mer bis spätestens am Ende der folgenden Gehaltspe-riode zur Bestätigung vorzulegen sind. Der Zeitraumder Vorlage kann über Betriebsvereinbarung, in Be-trieben ohne Betriebsrat über den Arbeitsvertrag(Dienstzettel) verlängert werden.3)

2. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mitbegründetem Hinweis auf eine höhere Arbeitszeit-leistung, so hat er Ansprüche aufgrund einer höherenArbeitszeitleistung innerhalb von 6 Monaten ab Vorlageder Arbeitszeitaufzeichnung schriftlich geltend zu ma-chen. Für die so geltend gemachten Ansprüche geltendie Verjährungsfristen des ABGB.4)

3. Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Ver-fahren gem den Ziffern 1 und 2 nicht geltend gemachteArbeitszeiten verfallen nach Ablauf von 2 Monaten.5)

4. Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestim-mungen die laufenden Aufzeichnungen nicht geführtoder vorgelegt, so verfallen Ansprüche, sofern sie nichtdem Grunde nach schriftlich geltend gemacht wurden,nach Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit.6)

C. Zeitguthaben, ZeitausgleichBei Abgeltung von Arbeitszeit, Mehrarbeit, Überstun-den und Zuschlägen in Form von Zeitausgleich hat derArbeitgeber ein Zeitkonto zu führen. Das Zeitkontomuss mindestens einmal im Quartal dem Arbeitnehmerzur Bestätigung der Richtigkeit vorgelegt werden.7)Bestätigt der Arbeitnehmer die Richtigkeit des Zeit-kontos, sind weitere Ansprüche auf Zeitguthaben aus-geschlossen.8) Wird die Richtigkeit nicht bestätigt, gel-ten die Bestimmungen unter A.9) Vom Arbeitgeber an-erkannte Zeitgutschriften verfallen nicht.

D. In-Kraft-TretenAbschnitt XX gilt für alle Ansprüche, die ab dem 1. 1.2001 fällig werden. Vor dem 1. 1. 2001 fällige Ansprü-che verfallen nach den bis 31. 12. 2000 geltenden Fris-ten, spätestens jedoch am 30. 6. 2001.

1) ACHTUNG!Der Handelskollektivvertrag sieht grundsätzlich füralle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeits-verhältnis eine Frist zur Geltendmachung von 6 Mo-naten vor! Wird diese Frist nicht eingehalten, kön-nen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerkeine offenen Ansprüche einfordern.

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Diese Verfallsfrist kann durch Arbeitsvertrag nichtgekürzt werden (zB auf nur 3 Monate)! Entspre-chende Vereinbarungen sind ungültig.Offene Ansprüche müssen schriftlich und nur demGrunde nach geltend gemacht werden. Es muss keinkonkreter Geldbetrag geltend gemacht werden.

Beispiel:Im Dezember wurden 5 Überstunden zu wenig aus-bezahlt. Für die rechtzeitige Geltendmachung reichtfolgende Forderung:„15. 12. – 5 Überstunden zu wenig verrechnet.“

Es ist wichtig, die Forderung so abzusenden, dassdiese beim Arbeitgeber spätestens am letzten Tagvor Ablauf der Frist eintrifft.

2) Werden die Ansprüche entsprechend dem Kollek-tivvertrag innerhalb von 6 Monaten geltend ge-macht, verjähren diese, soweit nicht durch KV oderDienstvertrag abweichend geregelt, nach 3 Jahren.Bei der Verjährung von Ansprüchen geht nicht dieForderung als solche unter, sondern es erlischt nurdas Recht auf die Durchsetzung dieser Forderung imKlageweg. Eine verjährte Forderung kann daherdurch Anerkennung wieder aufleben, dh klagbargemacht werden.

3) Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen über die ge-samte Arbeitszeit vorlegen, also über die geleistetenNormal-, Mehr- und Überstunden. Diese Aufzeich-nungen sind spätestens am Ende der nächstfol-genden Gehaltsperiode vorzulegen (zB ArbeitszeitDezember bis spätestens Ende Jänner). Ab demZeitpunkt der Vorlage beginnen die Fristen für dieGeltendmachung von Unterschriften zu laufen.Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinba-rung kann die Vorlagefrist verlängert werden. BeiVerlängerung aufgrund des Arbeitsvertrages em-pfehlen wir unbedingt dies schriftlich zu machen!Arbeitszeitaufzeichnungen sind Urkunden undwahrheitsgetreu zu führen. Werden unrichtige Kor-rekturen oder falsche Aufzeichnungen vorgenom-men, kann dies den strafbaren Tatbestand der Ur-kundenfälschung darstellen.

4) Sind Aufzeichnungen unrichtig oder fehlen Arbeits-zeiten, kann der/die Angestellte innerhalb von6 Monaten ab Vorlage der Aufzeichnung den hö-heren Anspruch geltend machen. Solche geltendgemachten Stunden verjähren in weiterer Folge erstnach 3 Jahren.

5) ACHTUNG: Werden Arbeitszeitaufzeichungendurch den/die Angestellte unterschrieben, wird dieRichtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestä-tigt. Fehlen Stunden oder wurden Zeiten nicht rich-tig aufgezeichnet, muss sofort, jedoch innerhalbvon 2 Monaten ab dem Vorlagezeitpunkt der Ab-spruch dem Grunde nach geltend gemacht werden,ansonsten der Anspruch erlischt.

6) Legt der Arbeitgeber rechtswidrigerweise keineAufzeichnungen vor, so muss der Anspruch inner-halb von 6 Monaten ab Fälligkeit des jeweiligen An-spruches geltend gemacht werden, ansonsten derAnspruch erlischt. Diesbezüglich sind die Fäl-ligkeitsbestimmungen zur Abgeltung der einzelnenAnsprüche ausschlaggebend und zu beachten(Überstunden, Zeitgutschriften etc).

7) Der Arbeitgeber hat neben den Arbeitszeitaufzeich-nungen auch ein Zeitkonto über die Zeitgut-schriften, daraus resultierende Zeitguthaben undden konsumierten Zeitausgleich zu führen. Auchdieses Zeitkonto ist zur Bestätigung mindestenseinmal in jedem Kalendervierteljahr (Quartal) vor-zulegen.

8) ACHTUNG: Wird durch Unterschrift die Richtigkeitbestätigt, kann beim Zeitkonto kein weitergehenderAnspruch mehr reklamiert werden, alle fehlendenAnsprüche sind verloren. Daher raten wir im Zweifelvor der Unterschrift unbedingt qualifizierte Bera-tung einzuholen.

9) Wird die Richtigkeit des Zeitkontos nicht bestätigt,sind die offenen bzw unrichtigen Ansprüche gemäßdes Unterabschnittes A. innerhalb von 6 Monatenab der Vorlage schriftlich und dem Grunde nach gel-tend zu machen.

XXI. SCHIEDSGERICHT, SCHLICHTUNGSSTELLE

1. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten inder Auslegung dieses Kollektivvertrages wird einSchiedsgericht errichtet. Dieses Schiedsgericht kannseitens der Arbeitgeber von den zuständigen Kammer-organisationen, seitens der Angestellten von der zu-ständigen Gewerkschaftsorganisation angerufen wer-den. Dieses Schiedsgericht hat innerhalb von 3 Mo-naten ab Anrufung zusammenzutreten.Das Schiedsgericht besteht aus 3 Vertretern der Ar-

beitgeber und 3 Vertretern der Angestellten. Betrifftder Schiedsspruch eine besondere Branchengruppe, soist dies bei der Zusammensetzung des Schiedsgerich-tes sowohl von der Arbeitgeber- als auch von der An-gestelltenseite durch die Beiziehung je eines Vertretersder betreffenden Branche entsprechend zu berücksich-tigen.Der Vorsitzende wird abwechselnd je Sitzung aus denReihen der Arbeitgeber und Angestellten gewählt und

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hat nur eine Stimme. Das Schiedsgericht ist nur beiAnwesenheit aller Beisitzer beschlussfähig; es ent-scheidet die Stimmenmehrheit.Kann keine Einigung erzielt werden, dann unterwerfensich beide Vertragspartner dem Schiedsspruch desBundeseinigungsamtes.

2. Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten imZusammenhang mit der Beschäftigung am 8. Dezem-ber sollen von einer in jedem Bundesland zu errichten-den, paritätisch besetzten Schlichtungsstelle geklärtwerden.Diese Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vertreternder Arbeitgeber und zwei Vertretern der Angestellten.

XXII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Zur Berechnung der Normalstunde ist das Brutto-monatsgehalt durch 167 zu teilen.

2. Bestehende höhere Gehälter und günstigere ar-beitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

3. Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlie-ren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektiv-vertrags vom 11. November 2004 ihre Gültigkeit.

WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Präsident: Die Generalsekretärin:

Dr. Christoph Leitl Mag. Anna Maria Hochhauser

SPARTE HANDEL der WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Obmann: Der Spartengeschäftsführer:

Komm.-Rat Erich Lemler Dr. Hannes Mraz

Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses:

Mag. Alois Wichtl

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN

Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:

Wolfgang Katzian Karl Proyer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN

Wirtschaftsbereich Handel

Der Vorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Felix Hinterwirth Manfred Wolf

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ANHANG

GEHALTSORDNUNG

A. ALLGEMEINER TEIL

1.

a) Angestellten ist ein monatliches Mindestentgeltnach den in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungs-gruppen, Berufsjahren und Gehaltsgebieten gestaf-felten Sätzen zu bezahlen. Lehrlingen ist eine mo-natliche Lehrlingsentschädigung nach den in denGehaltstafeln nach Lehrjahren und Gehaltsgebietengestaffelten Sätzen zu bezahlen. Der Satz des4. Lehrjahres gilt für Doppellehrverhältnisse.Arbeitnehmer, die eine Vorlehre oder eine integra-tive Berufsausbildung im Sinne des § 8b BAG absol-vieren, erhalten folgende Lehrlingsentschädi-gungen:

im 1. Jahr 90 % der für das erste Lehrjahr gebüh-renden Lehrlingsentschädigung,im 2. Jahr 115 % der für das erste Lehrjahr gebüh-renden Lehrlingsentschädigung,im 3. Jahr die für das zweite Lehrjahr gebührendeLehrlingsentschädigung,im 4. und im 5. Jahr die für das dritte Lehrjahr ge-bührende Lehrlingsentschädigung.

Bei nachträglicher Verlängerung des Lehrverhält-nisses nach § 8b BAG bleibt die zuletzt gebührendeLehrlingsentschädigung so lange unverändert, bissich nach der vorstehenden Regelung eine höhereLehrlingsentschädigung ergibt. Wird die Vorlehre(einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zu-rückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einerLehrausbildung im gleichen oder einem verwandtenLehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahresanzurechnen. Die in den Gehaltstafeln angeführtenBruttomonatsgehälter und Bruttomonatslehrlings-entschädigungen sind Mindestsätze.

b) Für die Einstufung der Angestellten in die Gehalts-gebiete ist der Ort ihrer Tätigkeit maßgebend.1)

c) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne der§§ 1 Abs (1) und 2 Abs (1) AngG ist der aliquote Teilder in den Gehaltstafeln dieses Kollektivvertragesfestgesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen.2)Das Gleiche gilt für die Bemessung der Urlaubsbei-hilfe und der Weihnachtsremuneration. DerartigeTeilzeitbeschäftigungen fallen unter die Bestim-mungen dieses Kollektivvertrages.

d) Bei Platzvertretern und Reisenden mit Provisiongelten die in den Gehaltstafeln angeführten Ge-haltssätze als Durchschnittseinkommen der letzten

12 Monate. Unter Einrechnung der Sonderzahlun-gen gem Abschnitt D, hat der Jahresbezug min-destens dem 14-fachen des zutreffenden Mindest-gehaltes zu entsprechen.

e) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt desLehrlings in einem für die Schüler der Berufsschulebestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufs-schulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte demLehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dassdem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer desInternats entspricht, mindestens 50 Prozent der je-weiligen Lehrlingsentschädigung verbleiben.

2.

a) Für die Einreihung eines Angestellten in eine Be-schäftigungsgruppe laut dem unter F. festgelegtenBeschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Artseiner Tätigkeit maßgebend.

b) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die inverschiedenen Beschäftigungsgruppen gekenn-zeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Ein-reihung in diejenige Gruppe, die der überwiegendenTätigkeit entspricht.3)

c) Für Filialleiter können über die Regelung der Gehäl-ter und Arbeitsbedingungen betriebsweise zwischenArbeitgeber und gesetzlicher Betriebsvertretungunter Mitwirkung der Gewerkschaft der Privatange-stellten, Wirtschaftsbereich Handel, Vereinba-rungen getroffen werden. In Betrieben, in denensolche Sondervereinbarungen abgeschlossen wer-den, müssen die Filialleiter mindestens die Gehalts-sätze der Beschäftigungsgruppe 3 erreichen.

d) In Betriebsvereinbarungen können über die Ge-währung von Reisekosten- und Aufwandsentschä-digungen sowie von Mankogeldern Regelungen ver-einbart werden, soweit günstigere kollektivvertrag-liche Regelungen nicht bestehen.

3.

a) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäf-tigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertre-tung eines Angestellten einer höheren Beschäf-tigungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger alsununterbrochen fünf Wochen bei Urlaub und12 Wochen bei Krankheit dauert, begründet keinenAnspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser

Anhang: Gehaltsordnung – 36 –

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Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für dieganze Zeit der Tätigkeit in der höheren Beschäf-tigungsgruppe das Entgelt dieser Gruppe.

b) Stellvertreter von Filialleitern erhalten auf die Dauerder Stellvertretung, wenn eine Übernahms- oderÜbergabsinventur vorgenommen wird, vom erstenTag der Vertretung an das niedrigste Gehalt jenerBeschäftigungsgruppe, welcher der beurlaubte odererkrankte Filialleiter angehört, mindestens jedochum 5 Prozent mehr, als ihr Verkäufergehalt beträgt.

4. Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeitenhinsichtlich der Einstufung verfallen mangels Geltend-machung mit Ablauf von einem Jahr. Bei rechtzeitigerGeltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfristdes § 1486 ABGB aufrecht. Übergangsbestimmung:Die einjährige Verfallsfrist gilt für Ansprüche, die abdem 1. 1. 2001 fällig werden. Vor dem 1. 1. 2001 fälligeAnsprüche verfallen nach 2 Jahren, spätestens jedocham 31. 12. 2001.4)

5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestim-mungen des Angestelltengesetzes.5) Jedem Arbeit-nehmer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszu-händigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämt-liche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.

6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta-feln gelten nur die Jahre der praktischen Angestellten-tätigkeit6) sowie die Jahre der Tätigkeit als selbststän-diger Kaufmann. Lehrzeit oder die die Lehrzeit gemäßF. II, j, ersetzenden drei Angestelltendienstjahre fallennicht darunter. Die Zeiten des Präsenz- und Zivil-dienstes werden nur dann als Berufsjahre gewertet,wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzwLehrverhältnis bestanden hat. Bei Angestellten, die vorEinziehung zum Präsenz- oder Zivildienstes in keinemArbeitsverhältnis standen, aber eine Handelsschuleoder eine entsprechend höhere kaufmännische Schulevollendet hatten, ist der Präsenz- oder Zivildienst min-destens zur Hälfte nach einjähriger Dauer des Arbeits-verhältnisses anzurechnen.Die erfolgreich abgeschlossene Handelsakademie unddie erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Han-delsassistent ersetzen jeweils zwei Berufsjahre.

7. Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung inden Lehrberufen Einzelhandelskaufmann, Großhan-delskaufmann, Bürokaufmann, Drogist, Fotokauf-mann, Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler,Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, Waffen- undMunitionshändler, EDV-Kaufmann, Gartencenterkauf-mann ersetzt ein Berufsjahr.Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch wäh-rend der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abge-legt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahresmit Beginn der Weiterverwendungszeit gem Abschnitt

XVII, Ziffer 2. Wird eine derartige Lehrabschlussprü-fung während der Weiterverwendungszeit gem Ab-schnitt XVII, Ziffer 2 oder später abgelegt, erfolgt dieAnrechnung dieses einen Berufsjahres mit dem derLehrabschlussprüfung folgenden Monatsersten.Günstigere generelle und individuelle Regelungen oderbetriebliche Übungen werden dadurch nicht berührt.

8. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, so-fern sie aufgrund des Handelsangestelltenkollektivver-trages anerkannt werden, sind bei Berechnung der Be-rufsjahre zu berücksichtigen, wenn diese nachge-wiesen oder glaubhaft gemacht werden.

9. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vor-dienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, so-fern die Tätigkeit im Handelsbetrieb inhaltlich der Tä-tigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist oder ihr gleich-kommt und die im öffentlichen Arbeitsverhältnis er-worbenen Kenntnisse Verwendung finden.

10. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhereBerufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigenMonates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufs-jahres fällt.

11. Zur Erfüllung der in diesem Kollektivvertrag neufestgesetzten Mindestsätze ist zum Vergleich nur dasbisher bezahlte Bruttomonatsgehalt heranzuziehen.

1) Für die Zugehörigkeit zum betreffenden Gehaltsge-biet ist der Dienstort maßgebend, an dem dieDienstleistung erbracht wird; dieser muss nicht mitdem Sitz des Unternehmens ident sein.

2) Berechnung Kollektivvertragsgehalt : 167 (durch-schnittliche Anzahl der Stunden im Monat) x (ver-einbarte wöchentliche Arbeitszeit) x 4,33 (durch-schnittliche Anzahl der Wochen im Monat) = Teil-zeitgehalt.

3) Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenndiese in mehr als der Hälfte der Arbeitszeit verrichtetwird.

4) Die Geltendmachung sollte aus Gründen der Be-weisbarkeit schriftlich erfolgen.

5) Das Gehalt hat spätestens am Letzten eines Monatsdem Angestellten zur Verfügung zu stehen; bei bar-geldloser Gehaltszahlung spätestens am letztenBanktag im Monat.Dem Angestellten muss ermöglicht werden, dasGehalt zu beheben (wenn notwendig, während derDienstzeit, gem § 8 Abs 3 AngG unter Fortzahlungdes Entgelts).

– 37 – Anhang: Gehaltsordnung

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6) Alle Zeiten (unabhängig von ihrer Dauer) eines An-gestelltendienstverhältnisses ausgenommen Zeitendes Karenzurlaubes sind für die Berechnung der Be-rufsjahre anzurechnen (ACHTUNG! Punkt I. im TeilF. beachten).

Beachten Sie auch die zusätzlichen Anrechnungs-bestimmungen der Punkte 7–9.

B. WEIHNACHTSREMUNERATION 1)

a) Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision undder Reisenden mit Provision erhalten alle Angestelltenund Lehrlinge spätestens am 1. Dezember eine Weih-nachtsremuneration. Diese beträgt 100 Prozent desNovembergehaltes bzw der im November ausbezahltenLehrlingsentschädigung.

b) Den während des Jahres ein- oder austretenden An-gestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; beiaustretenden Angestellten und Lehrlingen berechnetnach dem letzten Monatsgehalt bzw nach der letztenmonatlichen Lehrlingsentschädigung.

c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehr-zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsre-muneration aus dem aliquoten Teil der letzten monat-lichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquotenTeil des Angestelltengehaltes (November-, bei Beendi-gung des Lehrverhältnisses mit Ende November desDezembergehaltes) zusammen.

d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung be-rechnet sich die Weihnachtsremuneration nach demDurchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.

e) Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration wirddurch Zeiten, in denen kein oder ein gekürzter An-spruch auf Entgelt im Krankheits- oder Unglücksfallbesteht, nicht gekürzt. Diese Bestimmung findet keineAnwendung, wenn die Dienstverhinderung Folge einesFreizeitunfalls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährungdieses Anspruchs eine ärztliche Bescheinigung über dieUrsache der Dienstverhinderung verlangen.

f) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig einehöhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibtdiese Regelung aufrecht und darf durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht gekürzt werden.

C. URLAUBSBEIHILFE 2)

a) Mit Ausnahme der Platzvertreter mit Provision undder Reisenden mit Provision erhalten alle Angestelltenund Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt ihres ge-setzlichen Urlaubes3), falls dieser in Teilen gewährtwird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Ur-laubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätes-tens aber am 31. Juli eine Urlaubsbeihilfe. Diese be-trägt 100 Prozent des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittesbzw am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehaltes2)bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung. Stehtbei Urlaubsantritt die Beendigung des Arbeits- oderLehrverhältnisses bereits fest,gebührt der aliquote Teilder Urlaubsbeihilfe.

b) Den während eines Kalenderjahres eintretendenAngestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe le-diglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt derEintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubs-beihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalenderjah-res, berechnet nach der Höhe des Dezembergehaltesbzw der Dezemberlehrlingsentschädigung auszube-zahlen.

c) Den während des Kalenderjahres austretenden An-gestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe eben-falls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar be-rechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzwnach der letzten Lehrlingsentschädigung.

d) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahresihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubs-beihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichenLehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil desBruttomonatsgehaltes zusammen.

e) Wenn ein Angestellter oder Lehrling nach Erhalt derfür das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubs-beihilfe sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, ausseinem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzei-tig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigenGrundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich die imlaufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogeneUrlaubsbeihilfe auf seine ihm aus dem Arbeitsverhältniszustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt undWeihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen las-sen.4)

Anhang: Gehaltsordnung – 38 –

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f) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung be-rechnet sich die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnittder letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit.5)

g) Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe wird durch Zeiten,in denen kein oder ein gekürzter Anspruch auf Entgeltim Krankheits- oder Unglücksfall besteht, nicht ge-kürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,wenn die Dienstverhinderung Folge eines Freizeitun-falls ist. Der Arbeitgeber kann zur Gewährung diesesAnspruchs eine ärztliche Bescheinigung über die Ursa-che der Dienstverhinderung verlangen.

h) Auf die Urlaubsbeihilfe sind die bereits bisher ausAnlass des Urlaubes oder Erholung gewährten beson-deren Zuwendungen einzurechnen.Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen,werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nichtberührt.

1) Für die Berechnung der Weihnachtsremunerationund Urlaubsbeihilfe ist das Kalenderjahr maßge-bend. Für Platzvertreter und Reisende gilt Teil D.

2) Überstundenpauschale, laufende Überstunden,Prämien, Provisionen, Zulagen und Zuschläge zäh-len im Regelfall nicht zum Gehalt; Mehrstunden vonTeilzeitbeschäftigten sind bei der Berechnung derSonderzahlungen jedoch zu berücksichtigen.

ACHTUNG auf günstigere betriebliche Übungen!

3) Wird zB im Februar mindestens die Hälfte des Ur-laubes konsumiert, gebührt die volle Urlaubsbeihilfevor Antritt dieses Urlaubes.

4) Eine Rückverrechnung der Urlaubsbeihilfe ist nichtmöglich bei Kündigung durch den Arbeitgeber, vor-zeitigem Austritt mit wichtigem Grund, Entlassungohne wichtigen Grund, einvernehmlicher Lösung,Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitab-lauf oder Tod des Angestellten.

5) Bei Berechnung der Weihnachtsremuneration bzwder Urlaubsbeihilfe ist der Durchschnitt der letzten13 Wochen vor Fälligkeit heranzuziehen.

Beispiel:Vereinbarte Arbeitszeit 20 Wochenstunden

Tatsächliche Arbeitszeit1. – 6. Woche 25 Wochenstunden7. – 13. Woche 30 Wochenstunden

Berechnung:6 x 25 =150 Stunden7 x 30 =210 Stunden

360 : 13 = 27,70 Stunden

Die jeweilige Sonderzahlung wird berechnet auf derBasis von 27,7 Stunden und nicht von 20 Stunden.

D. SONDERZAHLUNGEN FÜR PLATZVERTRETER MIT PROVISION UND REISENDE MIT PROVISION

a) Platzvertreter mit Provision und Reisende mit Provi-sion, die neben der Provision ein Fixum beziehen, er-halten als Sonderzahlungen eine Weihnachtsre-muneration in Höhe des Novemberfixums und eine Ur-laubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubs-antrittes bzw am 31. Juli zustehenden Fixums.1)Als Fälligkeitstermine gelten die unter B. und C. festge-legten Termine.

b) Platzvertreter und Reisende, mit denen nur Provi-sionen vereinbart sind, erhalten spätestens am31. Dezember Sonderzahlungen in dem Ausmaß, alssie mit ihrem im abgelaufenen Kalenderjahr ins Ver-dienen gebrachten Provisionseinkommen einschließ-lich Urlaubsentgelt und allfälligem Krankenentgelt aberausschließlich Überstundenentgelt das 14-fache desDurchschnittssatzes nach Beschäftigungsgruppe 3 bzw4 nicht erreicht haben.2)

c) Für die während des Kalenderjahres eintretendenund austretenden Platzvertreter und Reisenden sind

die Aliquotierungsbestimmungen unter B. und C. er-gänzend und sinngemäß heranzuziehen.

d) Soweit günstigere Regelungen bestehen, werdendieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

1) Wird zB ein Fixum unter den Kollektivvertrags-Sät-zen vereinbart, dann ist am Jahresende zu prüfen,ob das gesamte Brutto-Jahreseinkommen – beste-hend aus Fixum, Sonderzahlungen, Provisionen(einschließlich Urlaubs- und Krankenentgelt, aberausschließlich Überstundenentgelt) – mindestensdas 14fache der Kollektivvertrags-Sätze nach derBeschäftigungsgruppe 3 bzw 4 ergibt.

2) Ausnahme: für Platzvertreter und Reisende, die derGehaltstafel d) unterliegen, sind die Weihnachtsre-muneration und Urlaubsbeihilfe vom jeweiligen mo-natlichen Kollektivvertragsgehalt zu berechnen,auch wenn sie das 14-fache des Durchschnitts-satzes überschritten haben sollten.

– 39 – Anhang: Gehaltsordnung

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E. GEHALTSGEBIETE UND GEHALTSTAFELN

1. Gehaltsgebiete

a) Gehaltsgebiet AAlle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten,Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirolund Wien.

b) Gehaltsgebiet BAlle Orte des Bundeslandes Salzburg und des Bun-deslandes Vorarlberg.

2. Gehaltstafeln

a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel.

b) Fotohandel.

c) Drogenhandel.

1. Drogengroßhandel, 2. Drogenkleinhandel.

d) Handel mit Büchern, Kunstblättern, Musikalien,Zeitungen und Zeitschriften; Buch-, Kunst- oderMusikalienverlag.

e) Großhandel mit Eisen und Eisenwaren, Metallen undMetallwaren, Röhren, Fittings und sanitärem Instal-lationsbedarf laut Firmenliste.

f) Warenhäuser.

g) Kohlengroßhandel Wien, Papiergroßhandel Wienlaut Firmenliste, Textil-, Bekleidungs- und Schuh-handel Wien.

h) Tabaktrafiken.

F. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA 1)

Zum 1. 1. 2006 treten Änderungen in Kraft. BestehendeEinstufungen bleiben davon unberührt.

ErläuterungFür alle Angestellten, die bis zum 31. 12. 2005 eingetretensind, gilt das Beschäftigungsgruppenschema in der alten Fas-sung (siehe Seite 57).

I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit ineinem kaufmännischen Lehrberufsind einzustufen in

Beschäftigungsgruppe 1Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in derBeschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Be-schäftigungsgruppe (2–6).

II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit ineinem kaufmännischen Lehrberufsind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäf-tigungsgruppe (2–6) einzustufen.

Für ab dem 1. 1. 2006 begründete Dienstverhältnissegilt: Der Angestellte wird weiters in die seiner Tätigkeitentsprechende Beschäftigungsgruppe (2–6) einge-stuft, wenn er über eine abgeschlossene Berufsausbil-dung im gewerblich/industriellen Bereich verfügt undeine dieser Ausbildung entsprechende, fachlich ausge-richtete Tätigkeit im Handelsbetrieb tatsächlich ausübt.

Als kaufmännische Lehrberufe gelten:

a) Vor In-Kraft-Treten des BerufsausbildungsgesetzesKaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe)

b) Nach In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsge-setzes mit 1. 1. 1970Einzelhandelskaufmann / Einzelhandel (mitSchwerpunkten) Großhandelskaufmann Drogist Fotokaufmann Buchhändler Musikalienhändler KunsthändlerBuch-, Kunst- und MusikalienhändlerWaffen- und Munitionshändler Bürokaufmann Industriekaufmann EDV-Kaufmann Gartencenterkaufmann

c) Sportartikelmonteur

d) Spediteur

Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genanntenkaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt

a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsaka-demie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonder-form derselben im Sinne des § 75 SCHOG;

b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbil-denden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinneder §§ 73 und 77 SCHOG, so weit die erworbenenKenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Ver-wendung finden;

c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemein bil-denden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOG

Anhang: Gehaltsordnung – 40 –

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oder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37SCHOG;

d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschulevor Auswirkung des SCHOG;

e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschuleim Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigenSonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;

f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigenHandelsschule vor Auswirkung des SCHOG und einAngestelltendienstjahr;

g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestensdreijährigen berufsbildenden mittleren Schule imSinne der §§ 58 und 59 SCHOG, so weit die erwor-benen Kenntnisse in der Tätigkeit im HandelsbetriebVerwendung finden;

h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprü-fung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eineausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprü-fung gem § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist;

i) bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegteHandelskammerprüfung über 150 Silben in der Mi-nute;

j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentätig-keit.

Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem lit a) bis g)gilt ein solcher im Sinne des § 2 der VerordnungBGBlNr 214/89.

Beschäftigungsgruppe 2

Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen

zB

a) Im Ein- und Verkauf:Verkäufer, so weit sie nicht in eine höhere Beschäf-tigungsgruppe einzustufen sindAngestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so-weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppeeinzustufen sind

b) Lager und Logistik:Angestellte, soweit sie nicht in eine höhere Beschäf-tigungsgruppe einzustufen sind

c) Im Büro und Rechnungswesen:Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhal-tung KalkulationLohn- und Gehaltsverrechnung FakturierungSchreibkräfte, soweit sie nicht in eine höhere Be-schäftigungsgruppe einzustufen sind Rezeption, EmpfangKassiere, soweit sie nicht in eine höhere Beschäf-tigungsgruppe einzustufen sind

d) In der Datenverarbeitung: Datenerfasser HilfsoperatorHilfskräfte in der Datenverarbeitung Technische HilfskräfteTechniker in AusbildungBedienungspersonal an Hilfsmaschinen

e) Im technischen Dienst:Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Be-schäftigungsgruppe einzustufen sindTechniker in Ausbildung FuhrparkbetreuerAngestellte in der Dekoration, soweit sie nicht höhereinzustufen sindAngestellte im technischen Kunden- oder Betriebs-dienst, soweit sie nicht höher einzustufen sind

Beschäftigungsgruppe 3

Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tä-tigkeiten selbstständig ausführen

zB

a) Im Ein- und Verkauf: Erste VerkäuferVerkäufer mit besonderen Fähigkeiten, zBa) Verkäufer, die regelmäßig Verkaufsgespräche in

einer Fremdsprache führen, wobei in gemischt-sprachigen Gebieten die heimischen Sprachennicht als Fremdsprache gelten

b) Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachen-kenntnisse gefordert werden

c) Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit re-gelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkas-sieren bzw anstelle des Inkassos entsprechendeVerkaufsabrechnungen durchführen

Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend alleintätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling aus-bilden)Ein- und Verkaufsangestellte im Drogengroßhandel EDV-FachverkäuferFilialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäf-tigungsgruppe einzustufen sindLeiter von Abteilungen, soweit sie nicht in eine hö-here Beschäftigungsgruppe einzustufen sindVerkäufer, die entsprechend ihrer Aufgabe den Fi-lialleiter in erheblichem Ausmaß vertretenKassiere mit Kassenaufsichtsverantwortung, sowiesie nicht höher einzustufen sindKassiere an SammelkassenLadenkassiere in SelbstbedienungslädenAußendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweitsie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufensindVerkäufer, die aufgrund des Lehrvertrags für dieLehrlingsausbildung verantwortlich sind und dieAusbildnerprüfung absolviert habenAngestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeiner

– 41 – Anhang: Gehaltsordnung

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Richtlinien selbstständig Angebote einholen und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nach voran-gegangenen Dispositionen abrufen, einschließlichder Überwachung von Fristen, Terminen und Kondi-tionen

b) Lager und Logistik:Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lagerbeschäftigt sind Kommissionäre Selbstständige ExpedientenAngestellte mit entsprechendem Verantwortungs-bereich in der Logistik

c) Im Büro und Rechnungswesen:Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führungvon Konten betraut sind Kalkulanten StatistikerAngestellte, die eine Registratur oder ein Archivselbstständig führen Sachbearbeiter FakturistenKassiere, die auch mit buchhalterischen Arbeitenbeschäftigt sind RechnungsprüferLohn- und/oder GehaltsverrechnerZolldeklaranten / Frachttarifeure ReklamationsbearbeiterAngestellte, die den Schriftverkehr bzw die Korre-spondenz überwiegend nach allgemeinen AngabendurchführenAngestellte, die überwiegend fremdsprachigenSchriftverkehr nach Vorlage durchführen

d) In der Datenverarbeitung:Datenerfasser mit Sachbearbeiterfunktion Arbeitsvorbereiter Operator Anwendungsbetreuer (Helpdesk/Support) EDV-TechnikerAssistenten der Berufe der höheren Beschäf-tigungsgruppen im Bereich der DatenverarbeitungProgrammierer, soweit sie nicht in eine höhere Be-schäftigungsgruppe einzustufen sind Internetbetreuer (Webmaster) Netzwerkbetreuer (-administrator)

e) Im technischen Dienst:Telefonisten, die regelmäßig Auskünfte in mind.1 Fremdsprache gebenTelefonisten in Callcentern, die qualifizierte Aus-künfte bzw Beratung gebenTelefonisten mit besonders intensiver Beanspru-chung Dekorateure GrafikerAngestellte, die mit der Instandhaltung und In-standsetzung von Betriebsanlagen betraut sind(Haustechniker)

Techniker im KundendienstAngestellte, die Maschinen oder technische Gerätevorführen und Bedienungspersonal von Kunden un-terweisenFuhrparkbetreuer, die für Betriebs- und Verkehrssi-cherheit, Einsatzbereitschaft und Verfügbarkeitverantwortlich sind

Beschäftigungsgruppe 4

Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit

zB

a) Im Ein- und Verkauf:Erster Verkäufer mit selbstständiger Einkaufsbe-fugnis EinkäuferErste Sortimenter (Erste Verkäufer) im Buchhandel,die als solche aufgenommen oder ernannt wordensind oder denen ständig mehr als 5 gelernte Buch-händler unterstehenVerkäufer von EDV-SystemenFilialleiter, die selbstständig über Waren, Lagerhal-tung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen tref-fen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsför-dernde Maßnahmen durchführen, zur selbststän-digen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung imRahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind undfür die Abrechnung vereinnahmter GeldbeträgeSorge tragenLeiter von Großfilialen bzw von mehreren Filialen,soweit sie nicht in die Beschäftigungsgruppe 5 ein-zustufen sindLeiter großer Abteilungen, sofern sie nicht höhereinzustufen sindAußendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, dieschwierige Produktberatungen durchführen undzum Abschluss von Geschäften sowie zur Disposi-tion über Preis und Konditionen berechtigt sind

b) In Lager und Logistik:Lager-/Logistikleiter, die für Wareneingang, Lager-haltung und Warenausgang verantwortlich sindExpeditoren im Musikalienhandel

c) Im Büro und Rechnungswesen: Selbstständige Buchhalter Selbstständige Kalkulanten Selbstständige Statistiker Hauptkassiere ControllerKassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Abrech-nung ausländischer Zahlungsmittel, geldwerterZahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen undden Verkehr mit Geld- und Kreditinstituten durch-führen Exportfakturisten Fremdsprachige Korrespondenten Dolmetscher Personalreferenten

Anhang: Gehaltsordnung – 42 –

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Assistenten des Betriebsinhabers oder der mit derFührung des Betriebes verantwortlich beauftragtenAngestelltenZolldeklaranten, die der Behörde gegenüber ver-antwortlich sind

d) In der Datenverarbeitung: Leiter Operating Systemberater EDV-Organisator Datensicherheitsspezialist Datenbankadministrator/ -entwickler Internetentwickler Netzwerktechniker SAP-BeraterSelbstständiger Programmierer (Softwareentwick-ler)Systembetreuer (Systemanalytiker, -administra-tor, -entwickler)EDV-Techniker, die Tätigkeiten von erhöhterSchwierigkeit selbstständig durchführen EDV-Trainer Webdesigner EDV-ProjektleiterTechnikerausbilder, die ausschließlich mit Ausbil-dungsaufgaben betraut sindGruppenleiter im technischen Kundendienst, denenbis zu 20 Kundendiensttechniker unterstellt sind

e) Im technischen Dienst:Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeitenGrafiker, die nach eigenen Entwürfen arbeiten SicherheitsfachkräfteAngestellte im betrieblichen Dienst oder im Kun-dendienst, die aufgrund entsprechender Ausbildungoder mehrjähriger praktischer Erfahrung selbst-ständige Tätigkeiten von erhöhter Schwierigkeit zurtechnischen Überprüfung, Reparatur und Instand-setzung durchführen.Röstmeister in KaffeeröstereienLeiter der KFZ-Werkstätte in KFZ-UnternehmenLeiter des technischen KundendienstesEinrichtungsplaner, die im Rahmen der Verkaufsbe-ratung die Einrichtung und Ausstattung von Räumenmit Möbeln und Waren der Raumausstattung tech-nisch und kostenmäßig selbstständig planen undgestaltenKorrektoren in VerlagenHersteller in Verlagen

Beschäftigungsgruppe 5

Angestellte mit Dispositions- und/oder Anwei-sungstätigkeiten, die schwierige Arbeitenselbstständig und verantwortlich ausführen

oder

Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezial-kenntnisse und praktische Erfahrung erforder-

lich sind, selbstständig und verantwortlich aus-führen

zB

a) Im Ein- und Verkauf: Selbstständige EinkäuferSelbstständige Leiter von im Firmenbuch eingetra-genen Zweigniederlassungen im Pharmagroßhan-delLeiter von Verkaufsabteilungen in EDV-Vertriebsfir-men oder in GroßbetriebenLeiter von mehreren Großfilialen

b) In Lager und Logistik:Leiter von Lager- und Logistikbereichen mit Dispo-sitions- und Führungsverantwortung für min-destens 20 ArbeitnehmerLeiter der Logistik in GroßbetriebenExpeditleiter im Pharmagroßhandel mit Disposi-tionstätigkeit

c) Im Büro und Rechnungswesen: BilanzbuchhalterLeiter der BuchhaltungHauptkassiere in GroßbetriebenLeiter des KassenwesensBetriebsleiter in GroßbetriebenLeiter des PersonalwesensLeiter der MarketingabteilungAngestellte, die Assistenztätigkeit mit Dispositions-und/oder Anweisungstätigkeit selbstständig undverantwortlich ausführen

d) In der Datenverarbeitung:Leiter der Systemberatung / -betreuungLeiter von ProgrammiergruppenLeiter einer EDV-AbteilungLeiter im technischen Kundendienst im EDV-Be-reich, denen mehr als 20 Kundendiensttechnikerunterstellt sind

e) Im technischen Dienst:Leiter der DekorationLeiter einer KFZ-Großwerkstätte in KFZ-Unterneh-menLeiter eines organisatorisch selbstständigen tech-nischen KundendienstesLeiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhr-parks, die für Einsatz, Wartung, Instandhaltung derverwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle tech-nisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrol-len verantwortlich sindLeiter von wissenschaftlichen AbteilungenLektoren im Buch-, Kunst- oder MusikalienverlagErste Hersteller im Buch-, Kunst- oder Musikalien-verlag

– 43 – Anhang: Gehaltsordnung

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Beschäftigungsgruppe 6

Angestellte mit umfassenden Kenntnissen undmehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine lei-tende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tä-tigkeitsbereich entscheidend beeinflussendeStellung einnehmen

zB

Im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte An-gestellte mit entsprechendem Verantwortungsbe-reich (zB Prokuristen)

Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die fürProblemanalyse, Programmierung, Datenerfassungund Datenverarbeitung verantwortlich sindVerkaufsdirektoren mit Prokura in EDV-Vertriebs-firmenLeiter des technischen Kundendienstes mit Prokuraund mehr als 20 unterstellten Kundendiensttech-nikern in EDV-VertriebsfirmenCheflektoren im Buch-, Kunst- oder Musikalienver-lag

G. AUFRECHTERHALTUNG DER ÜBERZAHLUNGEN

1. Die am 31. Dezember 2005 bestehenden Überzah-lungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sindin ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber denab 1. Jänner 2006 erhöhten kollektivvertraglichenMindestgehältern aufrecht zu erhalten.

2. Für Platzvertreter mit Provision und Reisende mitProvision gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4 giltPunkt 1 nur hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Fixumvereinbart wurde.Liegt der Betrag dieses Fixums höher als der jeweilszustehende kollektivvertragliche Durchschnittssatz

gemäß Beschäftigungsgruppe 3 bzw 4, ist die euromä-ßige Differenz zwischen Fixum und kollektivvertrag-lichem Durchschnittssatz gemäß Beschäftigungs-gruppe 3 oder 4 aufrecht zu erhalten.Liegt der Betrag dieses Fixums niedriger als der jeweilszustehende kollektivvertragliche Durchschnittssatzgemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4, ist das Fixumso zu erhöhen, dass die bestehende Differenz zwischenFixum und kollektivvertraglichem Durchschnittssatzgemäß Beschäftigungsgruppe 3 oder 4 unverändertaufrecht bleibt.

Anhang: Gehaltsordnung – 44 –

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GEHALTSTAFELN (1. 1. 2006)

A) ALLGEMEINER GROSS- UND KLEINHANDEL

Das Gehaltsgebiet A gilt für Betriebe in allen Bundes-ländern, außer Salzburg und Vorarlberg, das Gehalts-gebiet B für Salzburg und Vorarlberg.

Beschäftigungsgruppe 1Gebiet A Gebiet B

a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betriebbeschäftigt sind

Im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 975,50 1.005,50b) Sonstige Angestellte

Im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.052,50 1.083,50

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.125,50 1.167,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.128,50 1.170,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.148,00 1.192,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.166,50 1.210,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.245,50 1.292,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.316,00 1.365,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.387,00 1.440,00Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.489,50 1.546,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.512,50 1.570,50

Beschäftigungsgruppe 3Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.128,50 1.171,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.138,50 1.181,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.214,50 1.260,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.280,50 1.328,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.385,00 1.437,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.522,50 1.580,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.602,50 1.663,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.709,50 1.774,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.738,00 1.805,00

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Gebiet A Gebiet B

Beschäftigungsgruppe 4Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.216,50 1.262,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.276,00 1.324,00Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.336,50 1.387,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.489,50 1.545,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.672,50 1.736,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.842,00 1.913,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.949,50 2.024,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.097,50 2.177,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.139,50 2.220,50

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 5Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.851,00 1.922,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.003,00 2.080,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.165,00 2.248,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.296,50 2.384,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.408,50 2.500,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.575,50 2.674,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.627,00 2.728,00

Beschäftigungsgruppe 6Im 5. Berufsjahr ............................................................. 2.080,00 2.159,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.450,50 2.544,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.823,00 2.932,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.877,50 2.987,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 394,00 409,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 502,00 521,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 720,00 747,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 743,50 771,50

ArbeitskleidungEisen- und Eisenwarenhandel, Metall- und Metall-warenhandel.Lagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einenArbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Rei-nigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.

– 45 – Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006

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B) FOTOHANDEL

Die nachstehenden Mindestgehaltssätze gelten für jeneAngestellte, die

a) die Lehrabschlussprüfung als Fotokaufmann mit Er-folg abgelegt haben,

b) die eine kaufmännische Lehrabschlussprüfung bzwdie Kaufmannsgehilfenprüfung mit Erfolg abgelegtund den „Lehrgang Foto-Film-AV“ erfolgreich absol-viert haben.

Für alle übrigen Angestellten gelten die Mindestge-haltssätze der Gehaltstafel a) Allgemeiner Groß- undKleinhandel.

Beschäftigungsgruppe 1Gebiet A Gebiet B

a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens dreiMonate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind .......... 975,50 1.005,50

b) Sonstige AngestellteIm 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.052,50 1.083,50

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.155,50 1.198,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.168,50 1.212,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.189,00 1.234,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.209,50 1.255,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.292,50 1.341,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.365,00 1.418,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.440,00 1.495,00Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.546,50 1.605,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.570,50 1.630,50

Beschäftigungsgruppe 3Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.158,50 1.202,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.179,50 1.224,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.260,50 1.308,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.328,50 1.379,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.435,00 1.490,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.580,50 1.640,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.663,50 1.727,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.774,50 1.842,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.804,00 1.874,00

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Gebiet A Gebiet B

Beschäftigungsgruppe 4Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.262,50 1.310,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.324,00 1.374,00Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.387,50 1.440,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.545,50 1.604,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.736,50 1.803,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.912,00 1.986,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.023,50 2.102,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.177,50 2.262,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.220,50 2.306,50

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 5Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.922,00 1.996,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.080,00 2.160,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.247,00 2.334,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.384,50 2.476,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.501,50 2.598,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.674,50 2.777,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.727,00 2.833,00

Beschäftigungsgruppe 6Im 5. Berufsjah.............................................................. 2.159,00 2.242,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.544,50 2.643,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.931,00 3.045,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.988,50 3.104,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 394,00 409,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 502,00 521,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 720,00 747,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 743,50 771,50

Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006 – 46 –

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C) DROGENHANDEL

1. Drogengroßhandel

Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogisten-prüfung mit Erfolg abgelegt hat. Tätigkeiten, die Dro-gistenkenntnisse voraussetzen, dürfen nur durch ge-lernte Drogisten verrichtet werden.

Beschäftigungsgruppe 1Gebiet A Gebiet B

a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens dreiMonate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind .......... 975,50 1.005,50

b) Sonstige AngestellteIm 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.052,50 1.083,50

Gebiet A Gebiet B

Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ................. 1.196,50 1.125,50 1.241,50 1.167,50Im 3. Berufsjahr ................. 1.211,50 1.128,50 1.257,50 1.170,50Im 5. Berufsjahr ................. 1.231,00 1.148,00 1.279,00 1.192,00Im 7. Berufsjahr ................. 1.253,50 1.166,50 1.301,50 1.210,50Im 9. Berufsjahr ................. 1.338,50 1.245,50 1.389,50 1.292,50Im 10. Berufsjahr .................. 1.415,00 1.316,00 1.470,00 1.365,00Im 12. Berufsjahr .................. 1.491,00 1.387,00 1.549,00 1.440,00Im 15. Berufsjahr .................. 1.602,50 1.489,50 1.663,50 1.546,50Im 18. Berufsjahr .................. 1.627,50 1.512,50 1.690,50 1.570,50

Beschäftigungsgruppe 3Im 1. Berufsjahr ................. 1.199,50 1.128,50 1.245,50 1.171,50Im 3. Berufsjahr ................. 1.222,50 1.138,50 1.268,50 1.181,50Im 5. Berufsjahr ................. 1.306,50 1.214,50 1.356,50 1.260,50Im 7. Berufsjahr ................. 1.347,50 1.280,50 1.399,50 1.328,50Im 9. Berufsjahr ................. 1.457,00 1.385,00 1.513,00 1.437,00Im 10. Berufsjahr .................. 1.603,50 1.522,50 1.665,50 1.580,50Im 12. Berufsjahr .................. 1.687,50 1.602,50 1.752,50 1.663,50Im 15. Berufsjahr .................. 1.799,50 1.709,50 1.869,50 1.774,50Im 18. Berufsjahr .................. 1.832,00 1.738,00 1.902,00 1.805,00

Beschäftigungsgruppe 4

Im 1. Berufsjahr ................. 1.307,50 1.216,50 1.358,50 1.262,50Im 3. Berufsjahr ................. 1.364,00 1.276,00 1.417,00 1.324,00Im 5. Berufsjahr ................. 1.422,50 1.336,50 1.477,50 1.387,50Im 7. Berufsjahr ................. 1.568,50 1.489,50 1.628,50 1.545,50Im 9. Berufsjahr ................. 1.755,50 1.672,50 1.823,50 1.736,50Im 10. Berufsjahr .................. 1.927,00 1.842,00 2.001,00 1.913,00Im 12. Berufsjahr .................. 2.038,50 1.949,50 2.118,50 2.024,50Im 15. Berufsjahr .................. 2.209,50 2.097,50 2.295,50 2.177,50Im 18. Berufsjahr .................. 2.253,50 2.139,50 2.341,50 2.220,50

Gebiet A Gebiet B

Beschäftigungsgruppe 5Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.873,00 1.945,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.026,00 2.104,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.189,00 2.274,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.340,50 2.430,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.455,50 2.549,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.624,50 2.726,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.677,00 2.780,00

Beschäftigungsgruppe 6Im 5. Berufsjahr ............................................................ 2.093,00 2.174,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.492,50 2.589,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.884,00 2.995,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.938,50 3.052,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 394,00 409,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 502,00 521,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 720,00 747,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 743,50 771,50

ArbeitskleidungLagerangestellte erhalten jährlich einen Arbeitsmantel,der Eigentum der Firma bleibt. Die Reinigung und In-standsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.

2. Drogenkleinhandel

Als Drogist gilt nur der Angestellte, der die Drogisten-prüfung mit Erfolg abgelegt hat.Tätigkeiten, die Drogistenkenntnisse voraussetzen,dürfen nur durch gelernte Drogisten verrichtet werden.Im Kleinhandel können zB als Verkaufspersonal fürjene Waren, die nicht der Drogistenkonzession unter-liegen (wie Kosmetika u dgl), auch Nichtdrogisten be-schäftigt werden.

Beschäftigungsgruppe 1Gebiet A Gebiet B

a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens dreiMonate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind .......... 975,50 1.005,50

b) Sonstige AngestellteIm 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.052,50 1.083,50

– 47 – Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006

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Gebiet A Gebiet B

Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ................. 1.196,50 1.125,50 1.241,50 1.167,50Im 3. Berufsjahr ................. 1.211,50 1.128,50 1.257,50 1.170,50Im 5. Berufsjahr ................. 1.231,00 1.148,00 1.279,00 1.192,00Im 7. Berufsjahr ................. 1.244,50 1.166,50 1.292,50 1.210,50Im 9. Berufsjahr ................. 1.328,50 1.245,50 1.379,50 1.292,50Im 10. Berufsjahr .................. 1.405,00 1.316,00 1.459,00 1.365,00Im 12. Berufsjahr .................. 1.471,00 1.387,00 1.527,00 1.440,00Im 15. Berufsjahr .................. 1.580,50 1.489,50 1.641,50 1.546,50Im 18. Berufsjahr .................. 1.605,50 1.512,50 1.667,50 1.570,50

Beschäftigungsgruppe 3Im 1. Berufsjahr ................. 1.199,50 1.128,50 1.245,50 1.171,50Im 3. Berufsjahr ................. 1.222,50 1.138,50 1.268,50 1.181,50Im 5. Berufsjahr ................. 1.288,50 1.214,50 1.337,50 1.260,50Im 7. Berufsjahr ................. 1.357,50 1.280,50 1.409,50 1.328,50Im 9. Berufsjahr ................. 1.467,00 1.385,00 1.523,00 1.437,00Im 10. Berufsjahr .................. 1.591,50 1.522,50 1.653,50 1.580,50Im 12. Berufsjahr .................. 1.675,50 1.602,50 1.740,50 1.663,50Im 15. Berufsjahr .................. 1.786,50 1.709,50 1.855,50 1.774,50Im 18. Berufsjahr .................. 1.818,00 1.738,00 1.888,00 1.805,00

Beschäftigungsgruppe 4Im 1. Berufsjahr ................. 1.289,50 1.216,50 1.338,50 1.262,50Im 3. Berufsjahr ................. 1.352,00 1.276,00 1.406,00 1.324,00Im 5. Berufsjahr ................. 1.417,50 1.336,50 1.471,50 1.387,50Im 7. Berufsjahr ................. 1.580,50 1.489,50 1.640,50 1.545,50Im 9. Berufsjahr ................. 1.774,50 1.672,50 1.843,50 1.736,50Im 10. Berufsjahr .................. 1.926,00 1.842,00 2.001,00 1.913,00Im 12. Berufsjahr .................. 2.038,50 1.949,50 2.118,50 2.024,50Im 15. Berufsjahr .................. 2.193,50 2.097,50 2.278,50 2.177,50Im 18. Berufsjahr .................. 2.237,50 2.139,50 2.324,50 2.220,50

Gebiet A Gebiet B

Beschäftigungsgruppe 5Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.851,00 1.922,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.003,00 2.080,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.165,00 2.248,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.296,50 2.384,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.408,50 2.500,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.575,50 2.674,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.627,00 2.728,00

Beschäftigungsgruppe 6Im 5. Berufsjahr ............................................................. 2.080,00 2.159,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.450,50 2.544,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.823,00 2.932,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.877,50 2.987,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 394,00 409,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 502,00 521,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 720,00 747,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 743,50 771,50

D) HANDEL MIT BÜCHERN, KUNSTBLÄTTERN, MUSIKALIEN, ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN; BUCH-, KUNST- ODER MUSIKALIENVERLAG

Diese Gehaltstafel gilt für so genannte Mischbetriebenur unter der Voraussetzung, dass ihr Umsatz aus demVerkauf des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels so-wie des Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebes über51 % beträgt.Als Buchhändler im Sinne dieser Gehaltstafel gilt jenerAngestellte, der die Lehrabschlussprüfung als Buch-händler, Musikalienhändler, Kunsthändler oder Buch-,Kunst- und Musikalienhändler mit Erfolg abgelegt hat.Weiters gilt als Buchhändler jener Angestellte, der imSortiment oder in der Auslieferung mindestens 5 Jahrehindurch buch-, kunst- oder musikalienhändlerischeTätigkeiten verrichtet hat. Er ist, sofern er keine Tätig-keit im Sinne der Beschäftigungsgruppen 4, 5 oder 6ausübt, in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen.Im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag gelten die Min-

destsätze der Buchhändler für jene Angestellte, diemindestens 3 Jahre hindurch Tätigkeiten als Korrek-toren, Hersteller (auch in Anzeigenabteilungen), ersteHersteller (auch in Anzeigenabteilungen), Lektorenund Cheflektoren ausgeübt haben.Für Angestellte im Zeitungs- und Zeitschriftengroß-handel können für Normalarbeitsstunden zwischen 22und 6 Uhr Betriebsvereinbarungen über Nachtzulagenabgeschlossen werden.

Beschäftigungsgruppe 1Gebiet A Gebiet B

a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens dreiMonate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind .......... 1.015,50 1.053,50

b) Sonstige AngestellteIm 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.098,50 1.139,50

Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006 – 48 –

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Gebiet A Gebiet B

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.144,50 1.187,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.160,50 1.203,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.180,00 1.225,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.198,50 1.244,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.279,50 1.328,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.353,00 1.404,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.426,00 1.481,00Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.531,50 1.590,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.555,50 1.615,50

Beschäftigungsgruppe 3

BuchhändlerIm 1. Berufsjahr ............................................................ 1.207,50 1.253,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.229,50 1.276,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.313,50 1.364,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.385,50 1.438,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.497,00 1.555,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.648,50 1.712,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.735,50 1.802,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.850,50 1.922,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.883,00 1.957,00

Übrige AngestellteIm 1. Berufsjahr ............................................................ 1.147,50 1.190,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.168,50 1.212,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.248,50 1.295,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.315,50 1.365,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.422,00 1.476,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.564,50 1.624,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.647,50 1.710,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.757,50 1.824,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.788,00 1.856,00

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 4

BuchhändlerIm 1. Berufsjahr ............................................................ 1.315,50 1.366,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.380,00 1.435,00Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.446,50 1.502,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.612,50 1.675,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.811,50 1.882,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.995,00 2.073,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.111,50 2.194,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.272,50 2.361,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.317,50 2.407,50

Gebiet A Gebiet B

Übrige AngestellteIm 1. Berufsjahr ............................................................ 1.250,50 1.297,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.311,00 1.361,00Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.374,50 1.426,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.531,50 1.589,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.719,50 1.785,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.894,00 1.967,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.004,50 2.082,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.156,50 2.240,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.199,50 2.284,50

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 5

BuchhändlerIm 5. Berufsjahr ............................................................ 2.005,00 2.084,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.170,00 2.254,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.345,00 2.437,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.488,50 2.585,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.610,50 2.712,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.790,50 2.900,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.847,00 2.958,00

Übrige AngestellteIm 5. Berufsjahr ............................................................ 1.904,00 1.977,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.060,00 2.139,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.226,00 2.312,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.361,50 2.452,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.477,50 2.573,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.648,50 2.751,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.701,00 2.806,00

Beschäftigungsgruppe 6

BuchhändlerIm 5. Berufsjahr ............................................................ 2.253,00 2.342,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.656,50 2.760,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 3.060,00 3.180,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 3.118,50 3.240,50

Übrige AngestellteIm 5. Berufsjahr ............................................................ 2.138,00 2.221,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.520,50 2.617,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.904,00 3.016,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.958,50 3.073,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 405,00 420,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 517,00 536,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 739,00 767,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 763,50 791,50

– 49 – Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006

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E) GROSSHANDEL MIT EISEN UND EISENWAREN, METALLEN UND METALLWAREN, RÖHREN, FITTINGS UND SANITÄREM INSTALLATIONSBEDARF

LAUT FIRMENLISTE

Beschäftigungsgruppe 1Gebiet A Gebiet B

a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens dreiMonate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind .......... 975,50 1.005,50

b) Sonstige AngestellteIm 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.052,50 1.083,50

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.196,50 1.241,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.211,50 1.257,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.231,00 1.279,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.253,50 1.301,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.338,50 1.389,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.415,00 1.470,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.491,00 1.549,00Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.602,50 1.663,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.627,50 1.690,50

Beschäftigungsgruppe 3Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.199,50 1.245,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.222,50 1.268,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.306,50 1.356,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.376,50 1.429,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.488,00 1.546,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.637,50 1.701,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.724,50 1.790,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.839,50 1.910,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.871,00 1.944,00

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Gebiet A Gebiet B

Beschäftigungsgruppe 4Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.307,50 1.358,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.372,00 1.424,00Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.437,50 1.492,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.601,50 1.663,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.799,50 1.869,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.983,00 2.060,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.098,50 2.180,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.258,50 2.346,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.302,50 2.392,50

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 5Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.993,00 2.070,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.156,00 2.240,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.330,00 2.421,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.472,50 2.569,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.593,50 2.695,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.773,50 2.882,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.828,00 2.939,00

Beschäftigungsgruppe 6Im 5. Berufsjahr ............................................................ 2.238,00 2.326,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.638,50 2.741,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 3.040,00 3.159,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 3.098,50 3.220,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 394,00 409,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 502,00 521,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 720,00 747,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 743,50 771,50

ArbeitskleidungLagerangestellte und Verkäufer erhalten jährlich einenArbeitsmantel, der Eigentum der Firma bleibt. Die Rei-nigung und Instandsetzung obliegt dem Arbeitnehmer.

F) WARENHÄUSER

Diese Gehaltstafel gilt für alle Angestellten und Lehr-linge, die vor dem 1. 1. 1996 in eines der nachstehen-den Warenhäuser eingetreten sind:

A. GERNGROSS, Kaufhaus AG, Wien 7, mit den Be-triebsstätten Warenhaus STEFFL, Wien 1; KaufhausHERZMANSKY, Wien 7; Warenhaus STAFA, Wien 7;Kaufhaus GERNGROSS, Franz-Josefs-Bahnhof, Wien9; Kaufhaus GERNGROSS, Wien 21; Kaufhaus PAS-SAGE, Linz; Kaufhaus TYROL, Innsbruck; KaufhausNIMO, Feldkirchen.

A. GERNGROSS Grundstücks-AG, Wien 7.LITEGA Warenhandelsges. m. b. H., Wien.HUMA-Verbrauchermarkt Ges. m. b. H., SCS Vösen-

dorf.ABM Ges. m. b. H. (Zentrale und Niederlassungen).P & Q-Handelsges. m. b. H., Salzburg, mit den Kauf-

häusern Wien 3, Wien 12, Wien 21 und Salzburg.Großversandhaus QUELLE AG, Linz (Zentrale und Nie-

derlassungen).KASTNER & ÖHLER Warenhaus AG, Graz (Zentrale und

Niederlassungen).

Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006 – 50 –

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OTTO Versand Ges. m. b. H., Graz CITY FORUM Han-delsges. m. b. H., Wien (Zentrale und Niederlas-sungen).

Beschäftigungsgruppe 1a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens drei

Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind .......... 1.077,50b) Sonstige Angestellte

Im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.162,50

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.237,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.252,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.275,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.297,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.384,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.466,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.545,00Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.659,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.686,50

Beschäftigungsgruppe 3Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.241,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.264,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.351,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.425,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.541,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.696,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.785,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.904,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.938,00

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 4Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.353,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.420,00Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.488,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.659,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.864,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.054,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.173,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.338,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.385,50

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 5Im 5. Berufsjahr ............................................................ 2.064,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.233,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.414,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.561,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.686,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.872,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.930,00

Beschäftigungsgruppe 6Im 5. Berufsjahr ............................................................ 2.319,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.733,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 3.149,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 3.209,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 438,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 559,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 800,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 824,50

G) KOHLENGROSSHANDEL WIEN / PAPIERGROSSHANDEL WIEN LAUTFIRMENLISTE; TEXTIL-, BEKLEIDUNGS- UND SCHUHHANDEL WIEN

Diese Gehaltstafel gilt für jene Betriebe, die als Wag-gonbezieher auftreten und mehr als 3 Arbeitnehmer(Arbeiter und Angestellte, nicht aber Lehrlinge) be-schäftigen.

Papiergroßhandel Wien laut Firmenliste

Textil-, Bekleidungs- und Schuhhandel WienDiese Gehaltstafel gilt für alle Betriebe, die den Lan-desgremien Wien für den Einzelhandel mit Bekleidungund Textilien, Textilgroßhandel, Großhandel mit Schu-hen, Einzelhandel mit Schuhen angehören.

Beschäftigungsgruppe 1a) Ferialangestellte, sind Angestellte, die höchstens drei

Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind .......... 1.005,50b) Sonstige Angestellte

Im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr ................................. 1.083,50

Beschäftigungsgruppe 2Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.155,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.168,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.189,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.209,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.292,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.365,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.440,00Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.546,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.570,50

Beschäftigungsgruppe 3Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.158,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.179,50Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.260,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.328,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.435,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.580,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 1.663,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 1.774,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 1.804,00

– 51 – Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006

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Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 4Im 1. Berufsjahr ............................................................ 1.262,50Im 3. Berufsjahr ............................................................ 1.324,00Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.387,50Im 7. Berufsjahr ............................................................ 1.545,50Im 9. Berufsjahr ............................................................ 1.736,50Im 10. Berufsjahr ............................................................ 1.912,00Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.023,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.177,50Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.220,50

Platzvertreter bzw Reisende mit Provision siehe Ge-haltsordnung, A. Allgemeiner Teil, Punkt 1 d).

Beschäftigungsgruppe 5Im 5. Berufsjahr ............................................................ 1.922,00Im 7. Berufsjahr ............................................................ 2.080,00Im 9. Berufsjahr ............................................................ 2.247,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.384,50Im 12. Berufsjahr ............................................................ 2.501,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.674,50Im c8. Berufsjahr ............................................................. 2.727,00

Beschäftigungsgruppe 6Im 5. Berufsjahr ............................................................ 2.159,00Im 10. Berufsjahr ............................................................ 2.544,50Im 15. Berufsjahr ............................................................ 2.931,00Im 18. Berufsjahr ............................................................ 2.988,50

LehrlingsentschädigungIm 1. Lehrjahr ................................................................. 409,00Im 2. Lehrjahr ................................................................. 521,00Im 3. Lehrjahr ................................................................. 747,00Im 4. Lehrjahr ................................................................. 771,50

H) TABAKTRAFIKEN

Für Trafikangestellte, die vor dem 31. 12. 1997 in eineTabaktrafik eingetreten sind, gelten die Bestimmungendes jeweiligen Zusatzkollektivvertrages.

Für bis 31. 12. 97 in Trafiken eingetretene Angestelltegilt die Gehaltstafel h), die in einem Zusatzkollektiv-vertrag geregelt ist.

Für ab 1. 1. 98 eingetretene Angestellte gilt die Ge-haltstafel a) Allgemeiner Groß- und Kleinhandel.

Anhang: Gehaltstafeln 1. 1. 2006 – 52 –

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ABSCHLUSSPROTOKOLL

zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Österreichsper 1. Jänner 2006

Gehaltsabschluss:

1. In der Gehaltstafel a) werden im Gehaltsgebiet A diekollektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlings-entschädigungen um 2,65 % erhöht. Die Lehrlingsent-schädigung im ersten Jahr steigt um € 12, im zweitenJahr um € 15.

2. Die sich aus Punkt 1 ergebende Erhöhung der kol-lektivvertraglichen Mindestgehälter und Lehrlingsent-schädigungen wird mit dem jeweiligen Eurosatz auf diekorrespondierenden Positionen des Gehaltsgebietes Bund der Gehaltstafeln b) bis g) übertragen.

3. Die sich aus der Berechnung nach 1. bis 2. erge-benden Gehälter und Lehrlingsentschädigungen wer-den auf ganze 50 Cent bzw auf ganze Euro aufge-rundet.

4. Die am 31. 12. 2005 bestehenden Überzahlungenwerden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechter-halten.

Reisekosten:

5. Das Messegeld wird auf € 19,89 erhöht.

6. Die Km-Geldsätze werden erhöht auf:€ 0,376, € 0,30, € 0,22 je Fahrtkilometer.

7. Es wird eine Arbeitsgruppe zu Reisekosten einge-setzt, die im Jänner erstmalig zusammentritt.

Arbeitszeit:

8. Abschnitt VI Ziffer 4 (Vier-Tage-Woche) wird er-gänzt:Bei Teilzeitbeschäftigten (ausgenommen Jugendliche)kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden

ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an jedemArbeitstag mindestens 8 Stunden beschäftigt wird.

9. Z 2.4. Abschnitt VI A lautet:Die Sozialpartner empfehlen, Angestellte mit längererAn- und Heimreise in größeren zusammenhängendenZeiträumen mit möglichst kurzer Arbeitsunterbre-chung zu beschäftigen.

10. Die Sozialpartner empfehlen Filialbetrieben, beimEinsatz eines Angestellten in Filialen, soweit als möglichauf die Nähe zum Wohnsitz des Angestellten Rücksichtzu nehmen.

11. Die Sozialpartner beabsichtigen die Analyse vonTeilzeitarbeit und der Auswirkungen auf die Beschäf-tigten. Konkret soll der Beirat für Wirtschafts- und So-zialfragen im Jahr 2006 mit einer Studie beauftragtwerden.

Sonstiges:

12. Zur Abgeltung von Arbeitsleistungen in Verkaufs-stellen des Großhandels und zur Samstagsbeschäf-tigung wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die im Jän-ner ihre Tätigkeit aufnimmt.

13. Das neue Beschäftigungsgruppenschema in derFassung vom 15. 9. 2005 tritt am 1. 1. 2006 in Kraft.Bestehende Einstufungen werden von den Änderungennicht berührt.

14. Ein Abschluss in der selben Höhe wird für den KVPharmagroßhandel sowie den KV für Trafikangestelltein Aussicht genommen.

17. November 2005

– 53 – Abschlussprotokoll 2006

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ZUSATZPROTOKOLL NR I

zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.Stand 1. Jänner 1988.

Die Gehaltstafel e) gilt laut besonderer Liste für jeneFirmen, die mindestens 50 % ihres Umsatzes im Groß-handel mit Eisen, Metallen, Eisen- und Metallwaren,Werkzeugen, Waffen, Haus- und Küchengeräten,Glas-, Porzellan- und Keramikwaren tätigen. Als Groß-handel werden Lieferungen an den nachgeordnetenHandel verstanden. Mischbetriebe (Unternehmen mitGroß- und Einzelhandelstätigkeit), auch mit Filialen,zählen bei Zutreffen obiger Kriterien zum Großhandel.

KärntenFilli & Co, Klagenfurt, Bahnhofstraße 6Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Villach, Reitschul-

gasse 2

NiederösterreichGroh & Sohn, Stockerau, Sparkassenplatz 8VS Sanitär HANDELS AG. Perchtoldsdorf, Brunnerfeld-

straße 53

OberösterreichKontinentale Eisenhandelsgesellschaft, LinzMannesmann Handels Ges.m.b.H., Linz/WelsAugust Weyland, SchärdingAlfred Wagner, Ried im InnkreisTobias Altzinger, PergFritz Holter KG, WelsGottfried Pengg & Co KG, LinzMontanhandel, Eisen-, Stahl- und Metallhandels-

ges.m.b.H., Linz, Inhaber Karl RosenauerÖsterr. Armaturen AG, WelsSchachermayer Großhandelsges.m.b.H., LinzIng. Robert Ruttner, Steyr, Bahnhofstraße 14Ferromontan GmbH, Linz, Hölzmüllerstraße 2Eisenhof Attnang, Egon Rucker, Attnang-Puchheim,

Bahnhofstraße 17Höller-Eisen, Inhaber Max Löberbauer, Gmunden,

Kammerhofgasse 6Karl R. Willinger, Wels

SalzburgStinnes Ges.m.b.H., Salzburg, Rainerstraße 17Carl Steiner & Co, Salzburg, Judengasse 5–7Höller-Eisen, Inhaber Max Löberbauer, Salzburg, Kai-

serschützenstraße 6

SteiermarkChristof Odörger, Graz, Griesgasse 14Franz Grosschädl, Graz, Südbahnstraße 11Rudolf Ferch, Graz, Schmiedgasse 2Zultner & Co, Graz, Kastellfeldgasse 39

Mannesmann Handels Ges.m.b.H., Graz, Elisabethi-nergasse 22

Schweißtechnik, Handelsges.m.b.H., GesellschafterJos. Nussmüller, Graz, Stockergasse 8

Kontinentale Eisenhandelsgesellschaft, Kern & Co,Graz, Rösselmühlgasse 7

Franz Eberhardt, Graz, Waagner-Biro-Straße 45„Stahlhütte“, Inhaber Herbert Zirl, Graz, Alte Post-straße 391

Karl Waltner & Co, Graz, Finkengasse 4–10

TirolErnst Kieslinger OHG, Absam/Solbad HallNeckam & Co OHG, St. Johann, Fieberbrunner

Straße 20

VorarlbergJosef Pircher, Bregenz, Rathausstraße 2Gebrüder Ulmer, Dornbirn, Dr.-Waibel-Straße 7Paul v. Furtenbach, Feldkirch, Marktplatz 9–11Jos. Schmidts Erben, Bludenz, Werdenberger-

straße 13Herwig Rhomberg, Götzis, Hauptstraße 33Eisenhandelsgesellschaft Paul v. Furtenbach, Josef Pir-

cher, Josef Schmidts Erben, Gebrüder Ulmer, Dorn-birn, Wallenmahd 54

WienFranz Bachl, 3, Apostelgasse 37Karl Bakalla, 3, Löwengasse 39Anton Berghofer AG, 15, Sechshauserstraße 31H. Bergmann KG, 4, Wiedner Hauptstraße 46Ferd. Eug. Biba, 14, Hägelingasse 14Fritz Bogner & Co KG, 10, Hardtmuthgasse 131–135Gebrüder Boschan KG, 23, Seybelgasse 26„OKA“ Großhandel für Bau- und Industriebedarf Karl

Breyer & Söhne, 7, Kirchengasse 41Commestero Außenhandelsges.m.b.H., 1, Kohl-

markt 16Bruno Czermak, 1, Hohenstaufengasse 7/1/6Czernosik & Co KG, 4, Wiedner Hauptstraße 45Danubia Industrie-Ausrüstung-Handelsges.m.b.H., 2,

Rueppgasse 11Dexion Gesellschaft m.b.H., 23, Brunner Straße 69Dietzel GmbH, 5, Bräuhausgasse 63Franz Distals Söhne, 3, Landstraßer Hauptstraße 100Draht- und Drahtwarenhandels GmbH, 9, Berg-

gasse 21C. Duisberg KG, 6, Capistrangasse 10Hans Eberhard, 2, Große Sperlgasse 31Ernst Eckschmidt, 13, Hummelgasse 20

Zusatzprotokolle – 54 –

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„Elwas“ Adolf Schätzschock Technische ProdukteGmbH, 10, Rotenhofgasse 59

Karl Eschlböck, 3, Hansalgasse 4/4Eurotrade-Langfelder u. Putzker GesmbH, 18, Schu-

manngasse 48Hans Faulhaber, Eisen- und Eisenwarengroßhandel, 7,

Hermanngasse 22Josef Feda, 1, Schubertring 9–11Karl Feistritzer, 17, Ottakringer Straße 59Ferromontan Export- u. Beteiligungen GmbH, 3, Jac-

quingasse 29Ferrum Eisengroßhandelsges.m.b.H., 1, Bartenstein-

gasse 14OHG Theodor Fink, 1, Johannesgasse 18Fleischmann GesmbH, 20, Klosterneuburger

Straße 70Anton Friedrichkeit, 20, Hellwagstraße 10Gustav Genschow & Co GmbH, 3, Neulinggasse 14Alfred Götz, 9, Berggasse 22A. Grohmann, Inhaber Ing. Alfred Grohmann, 5, Fran-

zensgasse 23/1Ferdinand Gruber, 14, Windschutzstraße 1Carl Gstettner, Alleininhaber Manfred Slama, 8, Lau-

dongasse 34F. Hartmann & Co KG, 13, Lainzer Straße 26„Hasegg“ Handelsgesellschaft Hasenauer & Co KG, 1,

Wipplingerstraße 3VS Sanitär Handels-AG, Filiale 7, Neubaugasse 25–27Oskar Hausenbichl & Co, 2, Dammstraße 37August Herz, 1, Opernringhof„Holzgebinde-Zentrale“ Wien Wirtschaftsgenossen-

schaft des Fassbinder- und WeinküferhandwerksÖsterreichs reg.Gen.m.b.H., 15, Storchengasse 21

Fritz Homola & Co, 15, Fröbelgasse 49Rhon Eduard „Titan“ Handel mit Industriebedarf, 9,

Währinger Straße 9Huber & Drott OHG, 1, Johannesgasse 18Hütte Krems GmbH, 1, Rathausplatz 4„Intropa“ Industrie- u. Handelsaktienges.m.b.H., 13,

Mantlergasse 30Franz Kacena, 16, Deinhartsteingasse 30/32Jos. H. Kaindl, 7, Kaiserstraße 113–115A. Kaja Handelsgesellschaft m.b.H., 7, Stiftgasse 29J. Kammler & Co, 9, Stadtbahnviadukt 79–80Kellner & Kunz AG, Gumpendorfer Straße 118Thyssen – Kontinentale Eisenhandels-GesmbH, 1,

Neutorgasse 17Karl Kochard, 6, Stumpergasse 60Kohlberger & Prager GmbH, 4, Schikanedergasse 1A. Th. Komoly, 14, Poschgasse 3Johann Koppensteiner GmbH, 2, Bahnhof Wien-Nord,

Hof 6Krasa & Co, 7, Mariahilfer Straße 8Josef Kucharik, 7, Kaiserstraße 14Dr. Alfred Lang GmbH, 3, Ditscheinergasse 4Brüder Lanik KG, 4, Graf-Starhemberg-Gasse 32Latzel & Kutscha, 18, Gentzgasse 166Josef Laurer, 5, Schönbrunner Straße 116

Johann Mandl, 10, Rotenhofgasse 80-84/1/3/11Mannesmann Handels Ges.m.b.H., 3, Schwarzenberg-

platz 7Franz Marxt, 18, Währinger Gürtel 15–17Ing. H. Mayer Ges.m.b.H., 19, Döblinger Haupt-

straße 56KR Dr. Egon Mehser, 17, Lacknergasse 15Metall- und Erz AG, 1, Hegelgasse 19Metall & Farben Ges.m.b.H., 1, Kärntner Straße 7Metall- u. Gußwaren Handelsges.m.b.H., 7, Döbler-

gasse 2Montana AG für Bergbau, Industrie und Handel, 1,

Schwarzenbergplatz 16/3Alexander Moser KG, 3, Obere Viaduktgasse 2Rosa Moser, 12, Edelsinnstraße 5aSimon Moskowicz, Großhandel mit Waren aller Art, 1,

Singerstraße 2/2/6Alexander Müller, Inh. Kurt Ehrenberger, 10, David-

gasse 21Schraubenmüller, Alexander Müller, 9, Hörlgasse 4„Neptun“ Eisenhandelsges.m.b.H., 11, Zinnergasse 6„Oepros“ Produktiv- u. Rohstoffgen. der Spengler-

meister Österreichs reg.Gen.m.b.H., 5, Grün-gasse 27

Friedrich Omasta und Sohn, 8, Blindengasse 37–39O. u. K. Orenstein & Koppel GmbH, 23, Grawatsch-

gasse 7–9Ing. Osers Nachf. Ing. Messinger, Zacher & Vlcek KG,

1, Hegelgasse 6Österr. Armaturen Ges.m.b.H., 11, Schemmerl-

straße 66–68Österr. Bleiwaren Verkaufsges.m.b.H., 5, Rechte

Wienzeile 77Österr. Sprengmittelvertriebsges.m.b.H., 1, Tuchlau-

ben 7aLouis Patz & Co KG, 14, Breitenseer Straße 80Friedrich Perzt, 2, Wolfgang-Schmälzl-Gasse 26Gustav Petri & Co, 1, Tuchlauben 21J. G. Petzolt & Sohn, 7, Burggasse 52–54Miroslav Podhorny, 1, Rotenturmstraße 24/3/28J. Posamentir OHG, 16, Koppstraße 7Josef Putze, 6, Königseggasse 11Franz Rafetseder, 7, Neustiftgasse 89–91Reiberger & Co Ges.m.b.H., 7, Kandlgasse 37Capri Brausekabinen Heinz Riesenhuber OHG, 1, Frie-

drich-Schmidt-Platz 4Max Rode, 18, Jörgerstraße 4Viktor Ronca KG, 3, Kegelgasse 6Ignaz Röslers Nachf., 23, Triester Straße 223Josef Rötzer, 2, Novaragasse 26Russ & Conditt, 1, Himmelpfortgasse 26Franz Sarnitz GmbH, 19, Osterleitengasse 10Seibt & Weiss KG, Inh. Franz Klemens Weiss, 4, Belve-

deregasse 10Buntmetallgroßhandlung Slama & Sohn KG, 14, Deh-

negasse 13Stahlrohrbau GmbH, 1, Naglergasse 2

– 55 – Zusatzprotokolle

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Metallwaren-Handelsges. Brüder Stein KG, 3, UntereViaduktgasse 55

Dipl.-Ing. Karl Stohl, 1, Walfischgasse 6Brüder Szalay KG, 4, Karolinengasse 5Metall-Handelsges. E. Schicht & Co, 9, Roosevelt-

platz 6Schiekmetall, Paul Schiek & Co KG, 14, Goldschlag-

straße 178–184Alfred Schimel, 19, Gustav-Tschermak-Gasse 30Rudolf Schmidt Armaturen und Gusswerk OHG, 2,

Hammer-Purgstall-Gasse 8Schmidtstahlwerke AG, 10, Favoritenstraße 213Armaturen- und Röhrenhandelsges. Schmitz & Co

Ges.m.b.H., 1, Walfischgasse 12–14Johanna Schödelbauer, 20, Jägerstraße 73–77Karl Schönbauer, 14, Goldschlagstraße 127Ing. Carl Turnwald KG, 6, Theobaldgasse 15„Vedra“ Verkauf von Draht und Drahtstiften GmbH, 4,

Gußhausstraße 14

Dkfm. Dr. Christan Venuleth, 1, Kärntner Straße 16Vogel & Noot AG, 1, Landskrongasse 5„Vör“ Verkaufsgesellschaft Österr. Rohrhersteller

Pachzelt, 1, Naglergasse 2M. Waldmann & Bruder KG, 10, Südtiroler Platz 10Wallner & Neubert, Inh. Dr. Franz Dolezal-Brandenber-

ger, 5, Schönbrunner Straße 13Eisenwerk Sulzau-Werfen R. & E. Weinberger GmbH,

4, Schwindgasse 20Welat Armaturen-Großhandel Walter Timmelmayer,

12, Rechte Wienzeile 235Friedrich Wiebe, 2, Große Stadtgutgasse 20Franz Wilde, 2, Hollandstraße 14Franz Winkler, Inh. Paul Banyak, 10, Dampfgasse 10Zimmer Handelsges.m.b.H., 23, Carlbergergasse 66Wilhelm Zultner & Co Ges.m.b.H., 7, Mondschein-

gasse 6

ZUSATZPROTOKOLL NR II

zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.Stand 1. Jänner 1989.

Die Gehaltstafel g) „Papiergroßhandel Wien“ des Han-delsangestelltenkollektivvertrages gilt für die nachste-hend angeführten Firmen

„Agens-Werk, Geyer & Reisser, Papierverarbeitung,Buchdruck, Papiergroßhandel, Kassablockerzeu-gung“ Komm.Ges., 1050 Wien, Arbeitergasse 1–7

Johann Beer Kom. Ges., 1210 Wien, Hofherr-Schrantz-Gasse 3

Wilhelmine Bieber OHG, 1150 Wien, Diefenbach-gasse 54a

EUROPAPIER Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG,1210 Wien, Autokaderstraße 88

Alfred Feller, 1010 Wien, Bartensteingasse 11Hermann Frank, 1150 Wien, Beingasse 31Josef Grazer Gesellschaft m.b.H., 1020 Wien, Engerth-

straße 161–163A. Hamburger, Inh. Dkfm. Dr. W. Reinthaller, 1010

Wien, Walfischgasse 8

Maschinenpappen-Betriebs-Gesellschaft m.b.H., 1010Wien, Elisabethstraße 1

Carl Joh. Merckens, Inh. Ing. Otto Merckens, 1070Wien, Neubaugasse 4

Patria Papierges.m.b.H., 1090 Wien, Berggasse 7Pazelt & Vielguth, 1010 Wien, Stubenring 20Wiener Spielkartenfabrik Ferd. Piatnik & Söhne, Kom.-

Ges., 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 229–231Josef Stiassny, Inh. Edith Hofer, 1010 Wien, Hegel-

gasse 19Julius Töpfner OHG, 1040 Wien, Prinz-Eugen-

Straße 80Weber & Koci, 1100 Wien, Raaber-Bahn-Gasse 24Welser Papierfabrik Ges.m.b.H., 1010 Wien, Singer-

straße 8Wiener Papier-Großhandlung Ges.m.b.H., 1010 Wien,

Parkring 2

Zusatzprotokolle – 56 –

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ANLAGE

F. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA

Für Dienstverhältnisse, die VOR dem 1. Jänner 2006 begründet wurden

I. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit ineinem kaufmännischen Lehrberuf

sind einzustufen in

Beschäftigungsgruppe 12)

a) Ferialarbeitnehmer, das sind Arbeitnehmer, diehöchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betriebbeschäftigt sind

b) Sonstige AngestellteDie Position a) beträgt mindestens € 925, die Posi-tion b) mindestens € 1.000

BG 1 gilt ab 1. 1. 2004

Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in derBeschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Be-schäftigungsgruppe (2–6).

II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit ineinem kaufmännischen Lehrberuf

sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäf-tigungsgruppe (2–6) einzustufen.

Als kaufmännische Lehrberufe gelten:

a) Vor In-Kraft-Treten des BerufsausbildungsgesetzesKaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe),

b) Nach In-Kraft-Treten des Berufsausbildungsge-setzes mit 1. 1. 1970Einzelhandelskaufmann / Einzelhandel (mit Schwerpunkten) Großhandelskaufmann Drogist Fotokaufmann Buchhändler Musikalienhändler KunsthändlerBuch-, Kunst- und MusikalienhändlerWaffen- und Munitionshändler Bürokaufmann Industriekaufmann EDV-Kaufmann Gartencenterkaufmann

c) Sportartikelmonteur

d) Spediteur

Die abgeschlossene Lehrzeit in einem der genanntenkaufmännischen Lehrberufe wird ersetzt:

a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsaka-

demie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Sonder-form derselben im Sinne des § 75 SCHOG;

b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbil-denden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und 76SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinneder §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erworbenenKenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbetrieb Ver-wendung finden;

c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemein bil-denden höheren Schule im Sinne des § 36 SCHOGoder einer Sonderform derselben im Sinne des § 37SCHOG;

d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschulevor Auswirkung des SCHOG;

e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsschuleim Sinne des § 60 SCHOG oder einer dreijährigenSonderform derselben im Sinne des § 61 SCHOG;

f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassigenHandelsschule vor Auswirkung des SCHOG und einAngestelltendienstjahr;

g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestensdreijährigen berufsbildenden mittleren Schule imSinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erwor-benen Kenntnisse in der Tätigkeit im HandelsbetriebVerwendung finden;

h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprü-fung in einem der genannten Lehrberufe, wenn eineausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprü-fung gem § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist;

i) bei Stenotypisten durch die erfolgreich abgelegteHandelskammerprüfung über 150 Silben in der Mi-nute;

j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentätig-keit.

Als erfolgreicher Besuch einer Schule gem lit a) bis g)gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung BGBlNr 214/89.

1) Die in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 6 ange-führten Tätigkeitsmerkmale sind nur beispielsweiseaufgezählt. Für die Einstufung sind die Kriterienmaßgebend, die im Einleitungstext der jeweiligenBeschäftigungsgruppen angegeben werden.

2) Mit dem KV-Abschluss zum 1. 1. 2004 wird zwischen

– 57 – BG-Schema für DV VOR dem 1. 1. 2006

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Ferialarbeitnehmer und sonstigen Angestellten un-terschieden.Näheres siehe in den jeweiligen Gehaltstafeln (abSeite 45).

Beschäftigungsgruppe 2

Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen

zB

a) Im Ein- und Verkauf:Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäf-tigungsgruppe einzustufen sindAngestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so-weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppeeinzustufen sind

b) Im Lager und Expedit: Lagerangestellte Expeditangestellte

c) Im Büro und Rechnungswesen:Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung Kalkulation KarteiLohn- und/oder Gehaltsverrechnung RegistraturStatistik soweit sie nicht in eine höhere Beschäf-tigungsgruppe einzustufen sind,Ladenkassiere soweit sie nicht in eine höhere Be-schäftigungsgruppe einzustufen sind InkassantenFakturisten, die nach vorbereiteten Unterlagen fak-turieren MaschinschreiberStenotypisten, soweit sie nicht in eine höhere Be-schäftigungsgruppe einzustufen sindFonotypisten, so weit sie nicht in eine höhere Be-schäftigungsgruppe einzustufen sind

d) In der Datenverarbeitung:Datentypisten in den ersten beiden Jahren dieserTätigkeit HilfsoperatorBedienungspersonal an HilfsmaschinenHilfskräfte in der DatenverarbeitungJuniortechniker (Techniker in Grundausbildung) inEDV-VertriebsfirmenTechnische Hilfskräfte in EDV-Vertriebsfirmen

e) Im technischen Dienst:Telefonisten, soweit sie nicht in eine höhere Be-schäftigungsgruppe einzustufen sindHilfskräfte in der DekorationHilfskräfte im technischen KundendienstSchnittbogenzeichner im Buch- und Zeitschriften-handel

Beschäftigungsgruppe 3

Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tä-tigkeiten selbstständig ausführen

zB

a) Im Ein- und Verkauf: Erste VerkäuferVerkäufer mit besonderen Fähigkeiten, zB

a) Verkäufer, die regelmäßig selbstständige Ver-kaufsgespräche in einer Fremdsprache führen,wobei in gemischtsprachigen Gebieten die hei-mischen Sprachen nicht als Fremdsprachen gel-ten

b) Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachen-kenntnisse gefordert werden

c) Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit re-gelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkas-sieren bzw an Stelle des Inkassos entsprechendeVerkaufsabrechnungen durchführen.

Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend alleintätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling aus-bilden)Ein- und Verkaufsangestellte im DrogengroßhandelFilialleiter, soweit sie nicht in eine höhere Beschäf-tigungsgruppe einzustufen sindAußendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, soweitsie nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufensind *)Bezieherwerber im Handel mit Büchern, Kunstblät-tern, Musikalien, Zeitungen und ZeitschriftenAngestellte im Einkauf, die im Rahmen allgemeinerRichtlinien selbstständig Angebote (Offerte) einho-len und/oder bearbeiten, Waren bestellen oder nachvorangegangenen Dispositionen abrufen, ein-schließlich der Überwachung von Fristen (Terminen)und Konditionen

b) Im Lager und Expedit:Lagererste, wenn mehrere Arbeitnehmer im Lagerbeschäftigt sindKommissionäre im Eisenhandel Selbstständige Expedienten

c) Im Büro- und Rechnungswesen:Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führungvon Konten betraut sind (händisch oder maschinell) Kalkulanten StatistikerAngestellte, die eine Registratur oder ein Archivselbstständig führenLohn- und/oder GehaltsverrechnerKassiere an SammelkassenLadenkassiere in SelbstbedienungslädenLadenkassiere, die neben ihrer Kassiertätigkeit mitbuchhalterischen Arbeiten beschäftigt sind

*) Die am 30. 6. 2001 bestehende, sich aus der bisherigen Einstufung oder aus günstigeren Vereinbarungen ergebende Einstufung wird durch die

Änderung vom 1. 7. 2001 nicht berührt; allfällige Änderungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

BG-Schema für DV VOR dem 1. 1. 2006 – 58 –

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Fakturisten, die nach allgemeinen Angaben oderUnterlagen (zB Preislisten, Konditionsrahmen) fak-turieren und Ausgangsrechnungen prüfenFakturisten, die neben dieser Tätigkeit auch mitbuchhalterischer und/oder Kassiertätigkeit be-schäftigt sindStenotypisten mit einer Mindestleistung von150 Silben in der MinuteStenotypisten, die überwiegend nach allgemeinenAngaben Schriftverkehr selbstständig erledigenFonotypisten, die überwiegend nach allgemeinenAngaben Schriftverkehr selbstständig erledigenStenotypisten, die überwiegend fremdsprachigenSchriftverkehr nach Vorlage erledigen Deutschsprachige KorrespondentenZolldeklaranten bis zur Vollendung einer fünfjäh-rigen einschlägigen TätigkeitFrachttarifeure bis zur Vollendung einer fünfjäh-rigen einschlägigen Tätigkeit

d) In der Datenverarbeitung:Datentypisten ab dem dritten Jahr dieser Tätigkeit Operator Datenprüfer Arbeitsvorbereiter Systemberater-AssistentProgrammierer, soweit sie nicht nach Beschäf-tigungsgruppe 4 einzustufen sindTechniker in EDV-VertriebsfirmenProgrammierer in EDV-Vertriebsfirmen, die nebenihrer Tätigkeit auch mit Schulungsaufgaben betrautsindVerkaufsrepräsentanten in EDV-Vertriebsfirmen imersten Jahr dieser Tätigkeit

e) Im technischen Dienst:Telefonisten an Apparaten mit mindestens 5 Amts-anschlüssen Fernschreiber Dekorateure GrafikerAngestellte im technischen Kundendienst, die imRahmen des betrieblichen technischen Kunden-dienstes technische Tätigkeiten durchführen, soweitsie nicht in Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sindAngestellte, die Maschinen und/oder technischeGeräte vorführen und Bedienungspersonal vonKunden unterweisen

f) Stellvertreter von Abteilungsleitern kleinerer Abtei-lungen.

Beschäftigungsgruppe 4

Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit

zB

a) Im Ein- und Verkauf:Erste Verkäufer mit selbstständiger Einkaufsbefug-nisErste Sortimenter (Erste Verkäufer) im Buchhandel,die als solche aufgenommen oder ernannt wordensind oder denen ständig mehr als 5 gelernte Buch-händler unterstehenFilialleiter, die selbstständig über Waren, Lagerhal-tung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen tref-fen, die Warenpräsentation und/oder verkaufsför-dernde Maßnahmen durchführen, zur selbststän-digen Preisgestaltung oder zur Preisgestaltung imRahmen allgemeiner Richtlinien berechtigt sind undfür die Abrechnung vereinnahmter GeldbeträgeSorge tragen.Außendienstmitarbeiter im Ein- und Verkauf, dieschwierige Produktberatungen durchführen undzum Abschluss von Geschäften sowie zur Disposi-tion über Preis und Konditionen berechtigt sind *) Einkäufer

b) Im Lager und Expedit:Lagerleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltungund Warenausgang verantwortlich sindExpeditoren im Musikalienhandel

c) Im Büro- und Rechnungswesen: Selbstständige Buchhalter Selbstständige Kalkulanten Selbstständige Statistiker HauptkassiereKassiere, die neben der Kassiertätigkeit die Abrech-nung ausländischer Zahlungsmittel, geldwerterZahlungsmittel, Kreditkartenabrechnungen undden Verkehr mit Geld- und Kreditinstituten durch-führen Exportfakturisten Fremdsprachige Korrespondenten Dolmetscher PersonalreferentenSekretäre des Betriebsinhabers oder der mit derFührung des Betriebes verantwortlich betrautenAngestelltenZolldeklaranten nach fünfjähriger einschlägiger Tä-tigkeitFrachttarifeure nach fünfjähriger einschlägiger Tä-tigkeit

d) In der Datenverarbeitung: Chefoperator Chefarbeitsvorbereiter Systemberater (Organisator)Selbstständige Programmierer, die nicht untereinem Chefprogrammierer arbeiten Systemanalytiker ProblemanalytikerSeniortechniker in EDV-Vertriebsfirmen, die in der

*) Die am 30. 6. 2001 bestehende, sich aus der bisherigen Einstufung oder aus günstigeren Vereinbarungen ergebende Einstufung wird durch die

Änderung vom 1. 7. 2001 nicht berührt; allfällige Änderungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.

– 59 – BG-Schema für DV VOR dem 1. 1. 2006

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Lage sind, technische Tätigkeiten von erhöhterSchwierigkeit selbstständig (ohne besondere An-weisung) durchzuführenAusbilder in EDV-Vertriebsfirmen, die überwiegendmit Schulungsaufgaben betraut sindProduktspezialisten in EDV-Vertriebsfirmen, die inder Lage sind, technische Tätigkeiten von erhöhterSchwierigkeit selbstständig (ohne besondere An-weisung) durchzuführenTechnikerausbilder in EDV-Vertriebsfirmen, dieausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrautsindGruppenleiter im technischen Kundendienst inEDV-Vertriebsfirmen, denen bis zu 20 Kunden-diensttechniker unterstellt sindVerkaufsrepräsentanten in EDV-Vertriebsfirmen abdem zweiten Jahr dieser Tätigkeit

e) Im technischen Dienst:Dekorateure, die nach eigenen Entwürfen arbeitenGrafiker, die nach eigenen Entwürfen arbeitenAngestellte im technischen Kundendienst, die auf-grund entsprechender Ausbildung oder mehrjäh-riger praktischer Erfahrung selbstständige Tä-tigkeiten von erhöhter Schwierigkeit zur tech-nischen Überprüfung, Reparatur und Instandset-zung im Rahmen des betrieblichen technischenKundendienstes durchführenRöstmeister in KaffeeröstereienEinrichtungsplaner, die im Rahmen der Verkaufsbe-ratung die Einrichtung und Ausstattung von Räumenmit Möbeln und Waren der Raumausstattung tech-nisch und kostenmäßig selbstständig planen undgestaltenKorrektoren im Buch-, Kunst- oder MusikalienverlagHersteller im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag

f) Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen:Stellvertreter von Abteilungsleitern größerer Abtei-lungen

Beschäftigungsgruppe 5

Angestellte mit Dispositions- und/oder Anwei-sungstätigkeiten, die schwierige Arbeitenselbstständig und verantwortlich ausführen oderAngestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezial-kenntnisse und praktische Erfahrung erforder-lich sind, selbstständig und verantwortlich aus-führen

zB

a) Im Ein- und Verkauf: Selbstständige EinkäuferSelbstständige Leiter von im Firmenbuch eingetra-genen Zweigniederlassungen im DrogengroßhandelLeiter von Verkaufsabteilungen in EDV-Vertriebsfir-men

b) Im Lager und Expedit:Leiter eines organisatorisch selbstständigen Lagersmit Dispositionstätigkeit und mindestens 20 ständigunterstellten ArbeitnehmernExpeditleiter im Drogengroßhandel mit Disposi-tionstätigkeit

c) Im Büro und Rechnungswesen: BilanzbuchhalterLeiter der BuchhaltungHauptkassiere in GroßbetriebenLeiter des KassenwesensLeiter der PersonalabteilungAngestellte, die Sekretariatstätigkeit mit Disposi-tions- und/oder Anweisungstätigkeit selbstständigund verantwortlich ausführen

d) In der Datenverarbeitung: Chefsystemberater Chefsystemanalytiker ChefproblemanalytikerChefprogrammierer in ProgrammiergruppenGruppenleiter im technischen Kundendienst inEDV-Vertriebsfirmen, denen mehr als 20 Kunden-diensttechniker unterstellt sind

e) Im technischen Dienst: Chefdekorateure Selbstständige ReklameleiterLeiter eines organisatorisch selbstständigen tech-nischen KundendienstesLeiter eines organisatorisch selbstständigen Fuhr-parks, die für Einsatz, Wartung, Instandhaltung derverwendeten Kraftfahrzeuge sowie für alle tech-nisch und verkehrsrechtlich erforderlichen Kontrol-len verantwortlich sindLeiter von wissenschaftlichen AbteilungenLektoren im Buch-, Kunst- oder MusikalienverlagErste Hersteller im Buch-, Kunst- oder Musikalien-verlag

f) Abteilungsleiter größerer Abteilungen.

Beschäftigungsgruppe 6

Angestellte mit umfassenden Kenntnissen undmehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine lei-tende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen Tä-tigkeitsbereich entscheidend beeinflussendeStellung einnehmen

zB

Im Firmenbuch eingetragene bevollmächtigte Ange-stellte (zB Prokuristen)

Selbstständige Leiter von EDV-Abteilungen, die fürProblemanalyse, Programmierung, Datenerfassungund Datenverarbeitung verantwortlich sindVerkaufsdirektoren mit Prokura in EDV-Vertriebsfir-menLeiter des technischen Kundendienstes mit Prokura undmehr als 20 unterstellten Kundendiensttechnikern inEDV-VertriebsfirmenCheflektoren im Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag

BG-Schema für DV VOR dem 1. 1. 2006 – 60 –

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DIENSTZETTEL

für die Handelsangestellten Österreichs (gemäß § 2 AVRAG)

I. a) Arbeitgeber:

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

b) Angestellte(r):

Herr/Frau*) ................................................................................................................................

wohnhaft in ................................................................................................................................

II. Beginn des Dienstverhältnisses

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

III. Das Dienstverhältnis ist unbefristet*) /

bis ............................................................................................................................... befristet*)Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat im Sinne des § 19 Abs 2 AngG, während dessendas Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann*)

IV. Die Kündigungsbestimmungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nachdem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.Während der ersten fünf Jahre der Angestelltentätigkeit kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15. oderLetzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. *)

V. Das Dienstverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Ös-terreichs sowie den allenfalls für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.

Diese liegen .................................................................................................. zur Einsichtnahme auf.

VI. Gemäß dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs werden sie in die

Gehaltstafel .................. , Gehaltsgebiet .........................................................................................

Beschäftigungsgruppe ......................................................................... , im .................... Berufsjahr

eingestuft, wobei festgestellt wird, dass Sie jeweils mit ......................... eines jeden Jahres in ein neuesBerufsjahr treten.

VII. Mit Ihrer Verwendung als ................................................................................................................

sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: ..............................................................................

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

Sie beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle, mit der vorgesehenenVerwendung verbundenen Arbeiten, weisungsgemäß durch.Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden.

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VIII. Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist .........................................................................................................mit der Tätigkeit ist regelmäßig Außendienst im Bereich

............................................................................................................................... verbunden.*)

IX. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt gemäß Abschnitt V des Kollektivvertrages 38,5 Stunden.

Bei Teilzeitbeschäftigung:*)Die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ...................................................... Stunden *).Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentagerichtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes V des Kollektivvertrages für die HandelsangestelltenÖsterreichs.Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Bestimmungen Mehr-bzw Überstundenarbeit zu verlangen. Die Abgeltung der Mehrleistungen erfolgt nach den Bestimmungen desKollektivvertrages.

X. Ihr monatliches Grundgehalt beträgt ............................................................................................. €Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltbestandteile:*)

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

Für die Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Ös-terreichs.Die Auszahlung der monatlichen Bezüge erfolgt gemäß § 15 AngG am Ende eines Monats.Die Überweisung der laufenden Bezüge auf ein Gehaltskonto gilt als vereinbart.*)

XI. Für Reisekosten und Reiseaufwandsentschädigungen gelten folgende Vereinbarungen:

a) die kollektivvertraglichen Bestimmungen*)

b) ........................................................................................................................................... *)

XII. Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. Für das Urlaubsausmaß

werden gemäß § 3 UrlG folgende Zeiten angerechnet: .........................................................................

XIII. Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse ..............................................................................

..................................................................................................................................................

XIV. Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kol-lektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, wird schriftlich mitgeteilt. Für den Fall einer länger als einenMonat dauernden Auslandstätigkeit werden die Entsendungsbedingungen in einem gesonderten Dienstzettelfestgehalten.

....................................................................................... , am ...................................................

................................................... ................................................... Arbeitgeber Angestellte(r)

*) Nichtzutreffendes streichen

Dieser Dienstzettel – vollständig ausgefüllt – entspricht den Bestimmungen des § 2 AVRAG. Er wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer

Österreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten gemeinsam erstellt und wird gemeinsam zur Verwendung empfohlen und ist von Gebühren

befreit.

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Arbeitgeber ..................................................................................................................................

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Arbeitnehmer/in ...........................................................................................................................

geb. am ......................... , wohnhaft in ..........................................................................................

VEREINBARUNG

über den Vollübertritt („Übertragen“) gemäß § 47 Abs 3 BMVG

1. Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab ............................. (Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiter-Ab-fertigungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verein-bart. Ab dem Übertrittsstichtag werden daher für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungs-beiträge (MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse,

das ist die .................................................................................................................... , entrichtet.

2. Hinsichtlich der bis zum Übertrittsstichtag erworbenen Altabfertigungsanwartschaften erfolgt eine Übertra-gung auf die ausgewählte MV-Kasse. Der hierfür vom Arbeitgeber zu leistende Übertragungsbetrag wird

einvernehmlich mit € ........................, das entspricht ............... Monatsentgelten, festgesetzt.

2a. (Nicht gewählte Varianten durchstreichen)

I. Dieser Übertragungsbetrag wird in 5 jährlichen Raten in Höhe von je 20 % des Übertragungsbetrageszuzüglich Zinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrages an die MV-Kasse überwiesen.

II. Dieser Übertragungsbetrag wird zur Gänze bis .................... an die MV-Kasse überwiesen.

III. Dieser Übertragungsbetrag wird nach folgendem Modus überwiesen:

............................................................................................................................................

............................................................................................................................................

3. Im Hinblick auf diese Vereinbarung sind sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Altabfertigungs-anwartschaften vollständig abgegolten und finden auch insoweit die Bestimmungen des Betrieblichen Mitar-beitervorsorgegesetzes Anwendung. Ein späterer Abfertigungsanspruch für diese Altabfertigungsanwart-schaften richtet sich ebenso wie für die nach dem Übertrittsstichtag erworbene gesetzliche Abfertigungsan-wartschaft ausschließlich gegen die ausgewählte MV-Kasse.

4. Rücktrittsrecht: Der Arbeitnehmer kann vom gegenständlichen Übertrittsvertrag rechtswirksam zurück-treten, sofern der Arbeitgeber binnen drei Wochen ab Vertragsunterfertigung schriftlich Kenntnis vom Rück-tritt erhält.

5. Mögliche Zusatzvariante (optional)Abweichend von Punkt 3 wird vereinbart, folgende Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des Handelsan-gestelltenkollektivvertrags aufrecht zu erhalten:

..................................................................................................................................................

..................................................................................................................................................

............................................................................................................ , am .................... 20 .......

für den Arbeitgeber: ......................................................................................................................

Arbeitnehmer: ..............................................................................................................................

Dieses Vertragsmuster wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Bundesaus-

schuss Handel, gemeinsam erstellt und wird von den Sozialpartnern zur Anwendung empfohlen.

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Arbeitgeber ..................................................................................................................................

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Arbeitnehmer/in ...........................................................................................................................

geb. am ......................... , wohnhaft in ..........................................................................................

VEREINBARUNG

über den Teilübertritt („Einfrieren“) gemäß § 47 Abs 2 BMVG

1. Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab .............................(Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiter-Ab-fertigungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verein-bart. Ab dem Übertrittsstichtag werden für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge(MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte MV-Kasse, das ist die

..................................................................................................................................................

entrichtet; ausschließlich gegen diese MV-Kasse richtet sich auch ein späterer Anspruch auf Abfertigung fürdie nach dem Übertrittsstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft. Die Altabfertigungsanwartschaftenrichten sich weiterhin gegen den Arbeitgeber.

2. Ausgehend von einer abfertigungswirksamen Dauer des Arbeitsverhältnisses von .......... Jahren ergibt sichunter Einbeziehung kollektivvertraglicher Ansprüche bis zum Übertrittsstichtag eine Altabfertigungsanwart-

schaft von insgesamt .......... Monatsentgelten. Für diese Altabfertigungsanwartschaft gelten weiterhin dieAbfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiter-Abfertigungsgesetzes sowie, sofern verein-bart, des Kollektivvertrags. Bei einem späteren Ausscheiden mit nach diesen Vorschriften gegenüber demArbeitgeber bestehendem Abfertigungsanspruch wird der Berechnung der für die Altabfertigungsanwart-schaft zustehenden Abfertigung das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zu-grunde gelegt.

3. Rücktrittsrecht: Der Arbeitnehmer kann vom gegenständlichen Übertrittsvertrag rechtswirksam zurück-treten, sofern der Arbeitgeber binnen drei Wochen ab Vertragsunterfertigung schriftlich Kenntnis vom Rück-tritt erhält.

4. (nicht gewählte Variante durchstreichen)

I. Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des Handelsangestelltenkollektivvertrags bestehen nicht.

II. Folgende Ansprüche nach Abschnitt XVIII Z 2 und 3 des Handelsangestelltenkollektivvertrags werdenaufrecht erhalten:

............................................................................................................................................

............................................................................................................................................

............................................................................................................ , am .................... 20 .......

für den Arbeitgeber: ......................................................................................................................

Arbeitnehmer: ..............................................................................................................................

Dieses Vertragsmuster wurde von der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreichs und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Bundesaus-

schuss Handel, gemeinsam erstellt und wird von den Sozialpartnern zur Anwendung empfohlen.

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Notizen

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Mitgliedsanmeldung

Familienname .................................................................... Vorname .............................................................................. ❐ W ❐ M

Geburtsname .................................................................... Akad. Grad .............................................................................................

SV-Nr. / Geburtsdatum

Straße / Hausnr. ........................................................................... PLZ / Wohnort .............................................................................

Telefonisch erreichbar .................................................................... E-Mail .........................................................................................

❐ Angestellte/r ❐ Werkvertrag ❐ geringfügig beschäftigt ❐ Freier Dienstvertrag

❐ SchülerIn ❐ StudentIn ❐ dzt. ohne Beschäftigung ❐ Zweitmitgliedschaft

Derzeitige Tätigkeit ...........................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages (= 1 % meines Bruttogehaltes bzw Grenzbeitrag)

Die Beitragszahlung wünsche ich mittels ❐ Gehaltsabzug (im Betrieb) ❐ Einziehungsermächtigungsverfahren ❐ Zahlschein

❐ monatlich ❐ alle zwei Monate ❐ jedes Quartal ❐ 1/2-jährlich ❐ jährlich

❐ Ich war bereits Mitglied bei der Gewerkschaft .................................................................von / bis .....................................................

Für die Zusendung Ihres richtigen Kollektivvertrages benötigen wir die Angabe Ihres Dienstgebers und der genauen Branche (zB Elektro-industrie, Baugewerbe, Bank, Versicherung Innen- oder Außendienst, Verein, Lebensmittelhandel bzw Schul-/Studienrichtung). Ihre Angabenwerden streng vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz.

Beschäftigt bei Firma (bzw Schule / Universität) ....................................................................................................................................

Anschrift ........................................................................... Dienstort ...............................................................................................

Branche ............................................................................ Werber-Mitgliedsnr. .................................................................................

............................................................................... ...............................................................................GPA-Beitrittsmonat/-jahr Datum / Unterschrift

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon 05 03 01-301, Fax 05 03 01-300, E-Mail: [email protected], DVR 0046655

Betriebsabzug

Familienname .................................................................... Vorname .............................................................................. ❐ W ❐ M

Geburtsname .................................................................... Akad. Grad .............................................................................................

SV-Nr. / Geburtsdatum

An die PersonalabteilungIch erkläre mich einverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den Arbeitgeber (Dienstgeber) von meinem Gehalt abgezogen wird. Ichermächtige den Arbeitgeber (Dienstgeber), alle im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinnedes DSG § 18 (1) bzw § 7 (1) an den ÖGB bzw an die im ÖGB vereinten Gewerkschaften zu übermitteln.

............................................................................... ...............................................................................Monat/Jahr des erstmaligen Betiebsabzuges Datum / Unterschrift

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon 05 03 01-301, Fax 05 03 01-300, E-Mail: [email protected], DVR 0046655

Einziehungsermächtigung

Name ............................................................................... Anschrift ................................................................................................

Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrifteinzuziehen. Damit ist auch meine kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösungbesteht, insbesondere dann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich habe das Recht, innerhalb von 42 Kalendertagen abAbbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen.

Ich ermächtige die Gewerkschaft der Privatangestellten, den folgenden Mitgliedsbeitrag (=1 % meines Bruttogehaltes bzw Grenzbeitrag) vonmeinem unten angeführten Konto einzuziehen:

Höhe des monatlichen Beitrages ❐ monatlich ❐ alle zwei Monate ❐ jedes Quartal ❐ 1/2-jährlich ❐ jährlich

Konto-Nr. ................................................................. Geldinstitut ........................................................ Bankleitzahl ..........................

Im Jänner jeden Kalenderjahres erhalte ich gemeinsam mit der Finanzamtsbestätigung ein Information für die Anpassung meines Beitrages. Basisfür den Prozentsatz der Anhebung ist ein gewichtiger Durchschnitt von bestimmten Kollektivvertragsabschlüssen der GPA innerhalb eines Beob-achtungszeitraumes von 12 Montaen. Sollte ich mit der Anpassung nicht einverstanden sein, habe ich die Möglichkeit, mit dem beigelegtenFormular den tatsächlich gültigen Mitgliedsbeitrag bekannt zu geben.

............................................................................... ...............................................................................Monat/Jahr der erstmaligen Einziehnung Datum / Unterschrift

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon 05 03 01-301, Fax 05 03 01-300, E-Mail: [email protected], DVR 0046655

EUR

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Es gibt vieles,für das es sich lohnt,organisiert zu sein

Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1230 Wien, Altmannsdorfer Straße 154–156.

Verlags- und Herstellungsort Wien.DVR: 0046655

1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon: 05 03 01, Fax: 05 03 01-591, www.gpa.at – eMail: [email protected]