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Einzelgenehmigung für neue Fahrzeuge Der §13 EG-FGV dient dazu, Einzelzulassungen für Fahrzeuge mit besonderen Aufbauten zu erlan- gen, die von verschiedenen Herstellern in mehreren Fertigungsstufen gebaut werden. Er kann nur auf Neufahrzeuge angewendet werden, nicht auf bereits in Verkehr gebrachte Fahrzeuge. D ie EG-FGV (Fahrzeuggenehmi- gungsverordnung) unterscheidet zwi- schen den sogenannten unvollständigen und den vollständigen Fahrzeugen“, er- klärt Experte von TÜV SÜD, Hermann Pummer. Der Paragraf 13 bezieht sich auf „unvollständige“ Fahrzeuge, also solche, die durch einen oder mehrere weitere Her- steller fertiggestellt werden. Die Zahl der Fertigungsstufen spielt dabei keine Rolle. Jede Fertigungsstufe kann über eine EG- Genehmigung oder über eine Einzelbegut- achtung beschrieben werden. Wie das funktioniert, weiß man bei TÜV SÜD. Beispiel: Der LKW-Hersteller fertigt das Fahrgestell und liefert dieses mit einer EG-Genehmigung und einem COC-Doku- ment (Certificate of Conformity) aus. Ein Aufbautenhersteller setzt auf das Fahrge- stell einen Kipperaufbau und liefert dieses immer noch unvollständige Fahrzeug mit einem COC-Dokument an einen weiteren Aufbautenhersteller. Dieser montiert einen Ladekran an das Fahrzeug und ver- vollständigt es damit. In dieser Stufe wird das Fahrzeug durch einen amtlich aner- kannten Sachverständigen begutachtet und das Fahrzeug vollständig beschrieben. Für TÜV SÜD-Experten Pummer ist das schon fast Routine. Anwendungsbereich Die Vorschriften des § 13 EG-FGV sind anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit min- destens vier Rädern und mit einer bauart- bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger. Das sind Fahrzeuge der Klassen M, N und O, auch nach deutschem Recht zulas- sungsfreie Anhänger oder Anhänger-Ar- beitsmaschinen. Dazu zählen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Mobilkrä- ne und so weiter), erläutert Pummer. Sonderfälle Wird aus einem unvollständigen Fahr- zeug, für das ein genehmigter Typ vor- liegt, nach weiteren Fertigungsschritten ein vervollständigtes Einzelfahrzeug her- gestellt, so ist eine Begutachtung nach § 13 EG-FGV bzw § 21 StVZO durchzufüh- ren. Bei einer vorliegenden Typgenehmi- Scania Kombiniert ein Käufer ein Fahrgestell mit besonderen Aufbauten, muss unter Umständen eine Prozedur zur Einzelgenehmigung durchlaufen werden Ein Service von TÜV SÜD 34 15/2017 VerkehrsRUNDSCHAU

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Einzelgenehmigung für neue FahrzeugeDer §13 EG-FGV dient dazu, Einzelzulassungen für Fahrzeuge mit besonderen Aufbauten zu erlan-gen, die von verschiedenen Herstellern in mehreren Fertigungsstufen gebaut werden. Er kann nur auf Neufahrzeuge angewendet werden, nicht auf bereits in Verkehr gebrachte Fahrzeuge.

Die EG-FGV (Fahrzeuggenehmi-gungsverordnung) unterscheidet zwi-

schen den sogenannten unvollständigen und den vollständigen Fahrzeugen“, er-klärt Experte von TÜV SÜD, Hermann Pummer. Der Paragraf 13 bezieht sich auf „unvollständige“ Fahrzeuge, also solche, die durch einen oder mehrere weitere Her-steller fertiggestellt werden. Die Zahl der Fertigungsstufen spielt dabei keine Rolle. Jede Fertigungsstufe kann über eine EG-Genehmigung oder über eine Einzelbegut-achtung beschrieben werden. Wie das funktioniert, weiß man bei TÜV SÜD.

Beispiel: Der LKW-Hersteller fertigt das Fahrgestell und liefert dieses mit einer EG-Genehmigung und einem COC-Doku-

ment (Certificate of Conformity) aus. Ein Aufbautenhersteller setzt auf das Fahrge-stell einen Kipperaufbau und liefert dieses immer noch unvollständige Fahrzeug mit einem COC-Dokument an einen weiteren Aufbautenhersteller. Dieser montiert einen Ladekran an das Fahrzeug und ver-vollständigt es damit. In dieser Stufe wird das Fahrzeug durch einen amtlich aner-kannten Sachverständigen begutachtet und das Fahrzeug vollständig beschrieben. Für TÜV SÜD-Experten Pummer ist das schon fast Routine.

Anwendungsbereich Die Vorschriften des § 13 EG-FGV sind anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit min-destens vier Rädern und mit einer bauart-

bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger. Das sind Fahrzeuge der Klassen M, N und O, auch nach deutschem Recht zulas-sungsfreie Anhänger oder Anhänger-Ar-beitsmaschinen. Dazu zählen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Mobilkrä-ne und so weiter), erläutert Pummer.

SonderfälleWird aus einem unvollständigen Fahr-zeug, für das ein genehmigter Typ vor-liegt, nach weiteren Fertigungsschritten ein vervollständigtes Einzelfahrzeug her-gestellt, so ist eine Begutachtung nach § 13 EG-FGV bzw § 21 StVZO durchzufüh-ren. Bei einer vorliegenden Typgenehmi-

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Kombiniert ein Käufer ein Fahrgestell mit besonderen Aufbauten, muss unter Umständen eine Prozedur zur Einzelgenehmigung durchlaufen werden

Ein Service von TÜV SÜD

34 15/2017 VerkehrsRUNDSCHAU

gung für ein unvollständiges Fahrzeug (z. B. Fahrgestell-ABE ohne festgelegte Fahrzeugart) handelt es sich um eine Be-gutachtung des Einzelfahrzeugs und nicht um eine technische Änderung im Sinne des § 19 Abs 2 StVZO.

Beispiel: Die Begutachtungsverfahren für Einzelfahrzeuge sind anzuwenden für Fahrzeuge, die auf Fahrgestellen aufge-baut werden, für die eine Typgenehmi-gung besteht, die aber in der Regel in die-sem Zustand nicht in den Verkehr gebracht werden können. Wie TÜV SÜD-Experte Pummer deutlich macht, stellen sie kein straßenzulassungsfähiges Fahrzeug dar, weil dieses erst durch den Aufbau entsteht. Die Vervollständigung derartiger Fahrzeu-ge ist je nach Fahrzeugart nach § 13 zu begutachten, wobei sich die Begutachtung auf die Vervollständigung beschränkt.

Mehrfachgenehmigungen„Mehrfachgenehmigungen“ für dasselbe unveränderte Fahrzeug sind unzulässig, dasie einschlägigen Vorschriften widerspre-chen und zu „Mehrfachidentitäten“ füh-

ren, weiß man bei TÜV SÜD. Bei der Begutachtung an der technischen Prüfstel-le erstellt der Sachverständige ein Gutach-ten, in dem das Fahrzeug beschreiben wird, und eine Nachweisliste, in der die Begutachtungstiefe und der Genehmi-gungsgegenstand dokumentiert wird. Dazu erhält der Kunde den Genehmi-gungsbogen (siehe Kasten oben).

EinzelgenehmigungDas Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschrif-ten und technischen Anforderungen ent-spricht, heißt Einzelgenehmigung. Für Fahrzeuge der Klassen M, N, O ist die Einzelgenehmigung in Artikel 24 der Rah-menrichtlinie 2007/46/EG geregelt, die Umsetzung in Deutschland in § 13 der EG-FGV. Die nach Landesrecht zuständi-ge Behörde (häufig die Zulassungsstelle) erteilt die Genehmigung.Der sogenannte Einzelgenehmigungsbo-gen wird von einem anerkannten Sachver-ständigen vorbereitet. Auch hier helfen die Experten von TÜV SÜD von der Begut-achtung bis zur Zulassung. ∎

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Spezielle Kofferaufbauten können betroffen sein

Ein Service von TÜV SÜD

Steinschlag prompt beheben

Prallt bei hohem Tempo ein Stein auf die Windschutzscheibe, entsteht meist ein kleines Loch. „Oft zeigt sich ein Riss, der größer wird“, beschreibt Eberhard Lang von TÜV SÜD. Aber: „Man muss keine Angst haben, dass die gesamte Scheibe zerbricht“, beruhigt der Experte. Gleich-wohl sollte man möglichst umgehend eine Werkstatt ansteuern. „30 Prozent der Schäden sind reparabel“, schildert Lang seine Erfahrungen. In bestimmten Fällen allerdings heißt es: Austausch. Es empfiehlt sich, einen Fachmann zur Begutachtung hinzuzuziehen. Moderne Windschutzscheiben bestehen aus Verbundglas. Bei beinahe allen Fahr-zeugmodellen ist die Frontscheibe fest im Rahmen verklebt. „Sie gilt als tragendes Fahrzeugteil und sorgt bei einem Unfall für den Schutz der Insassen“, erläutert Lang. Bei Beschädigungen sollte man daher unverzüglich reparie-ren. „Im Mangelkatalog der Hauptuntersuchung stellt eine gesprungene Wind-schutzscheibe einen erheb-lichen Mangel dar“, erklärt der TÜV SÜD-Experte.

Achtung vor dem toten Winkel

Zu den folgenschwersten Unfällen zählen die zwischen einem Lkw und einem Rad-fahrer oder Fußgänger. „Elektronische Helfer, die den toten Winkel überwachen, sind zwar hilfreich, ersetzen aber nicht menschliche Aufmerksamkeit“, erinnert Marcellus Kaup von TÜV SÜD. Erhöhte Unfallgefahr besteht, wenn ein Lkw-Fahrer rechts abbiegt und ein Radfahrer geradeaus fährt. Befindet sich der Rad-fahrer direkt neben dem Lkw, kann ihn der Lkw-Fahrer leicht übersehen. „Zwar müssen Lkw über 3,5 Tonnen seit sieben Jahren mit einem erweiterten Spiegelsystem ausgestattet sein“, weiß der TÜV SÜD-Fachmann, „aber dennoch ereignen sich sol-che Unfälle immer wieder“.

Trotz technische Hilfen ein Gefahrenbereich: Toter Winkel pi

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Kleine Löcher verästeln sich mit der Zeit pi

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Nachweisliste

Bei der Begutachtung wird eine Nachweiliste durch den Sachverständigen erstellt. Dort wird die Begutachtungstiefe der Genehmigungsge-genstände über Kennbuchstaben dokumentiert und dem Genehmigungsbogen beigefügt.:Nachweistypen

■ X Vollständige Einhaltung des Rechtsaktes mit Genehmigung. Dokument liegt vor oder Genehmigung konnte am Fahrzeug/Bauteil ermittelt werden

■ A Anforderungen der Systemgenehmigung geprüft/vollständige Einhaltung des Rechtsaktes (ohne Genehmigung); Prüfpro-tokoll eines Technischen Dienstes bzw. amt-lich anerkannten Sachverständigen

■ B Technische Vorschriften eingehalten, alle Prüfungen durchgeführt; Prüfprotokoll, Her-stellerbescheinigung oder Anbauprüfung

(Sichtprüfung, ggf. mit Messung)

■ C Nachweis der wesentlichen Bestimmun-gen; Bewertung des Systems (für Import-fahrzeuge gesonderte Bewertung), Ersatz-verfahren oder Prüfprotokoll

■ G Genehmigungsgegenstand ist in der Regel in der oben genannten Allgemeinen Betriebserlaubnis des Basisfahrzeugs nach-gewiesen

■ Z Ausnahmegenehmigung erforderlich (Vor-schriften nicht erfüllt, aber in Deutschland nationale Ausnahmegenehmigung mög-lich)/Ausnahmegenehmigung vorhanden

■ nicht erfüllt Anforderungen Rechtsakt nicht erfüllt

■ N/A Dieser Rechtsakt ist nicht anwendbar (keine Vorschriften)/System, Baugruppe oder -teil nicht verbaut

TÜV SÜD Auto Service GmbH, Hermann Pummer, Service Center StraubingTel.: +49 (0) 94 21 / 99 64 - 26E-Mail: [email protected]

TÜV SÜD Ansprechpartner

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TÜV SÜD Auto Service GmbH, Westendstraße 199, 80686 München, Telefon 089/57 91-0, www.tuev-sued.de, E-Mail: [email protected], V. i. S. d. P.: Kristin Heber Verlag: Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, 81549 München

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