Kompass - das Kanzleimagazin von wietasch.de

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Das Kanzlei Magazin Ausgabe 3 Kompass Die Themen dieser Ausgabe „Beide schaden sich selbst: Der zuviel verspricht und der zuviel erwartet.“ Liebe Mandantin, lieber Mandant, liebe Freunde, die Bundesregierung verspricht seit jeher eine Vereinfa- chung der Steuergesetze. Nun hat sie es endlich angepackt! Brennende Probleme wie Behandlung der Entschädigung an Kriegsgefangene oder die Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprä- miengesetz wurden durch das Jahressteuergesetz er- satzlos gestrichen. Es ist schon erstaunlich, mit welcher Entschlossenheit unsere Politiker ihre Wahlversprechen in die Tat umsetzen. Doch es gibt auch eine positive Nachricht. Der BFH hat zur Behandlung von Sachbezügen Stellung genommen, im Allgemeinen bekannt unter Tankgutschein. Mehr dazu erfahren Sie in dieser Ausgabe. Michael Wietasch Stefan Ruckdeschel-Fischer Seite 2 | Mythos Multitasking Seite 3 | Betriebsprüfungen Seite 4 + 5 | BilMoG Bilanzrechtsmodernisierung Seite 6 | Das Kassenbuch zum hieressen oder mitnehmen? Seite 7 | Internet am Arbeitsplatz Seite 8 | Vermietung an Angehörige Aufbewahrungspflicht priv. Belege Weihnachtsgeld & Co

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Das Kanzlei Magazin Ausgabe 3

KompassDie Themen dieser Ausgabe

„Beide schaden sich selbst: Der zuviel verspricht und der zuviel erwartet.“

Liebe Mandantin, lieber Mandant, liebe Freunde,

die Bundesregierung verspricht seit jeher eine Vereinfa-chung der Steuergesetze.Nun hat sie es endlich angepackt! Brennende Probleme wie Behandlung der Entschädigung an Kriegsgefangene oder die Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprä-miengesetz wurden durch das Jahressteuergesetz er-satzlos gestrichen. Es ist schon erstaunlich, mit welcher Entschlossenheit unsere Politiker ihre Wahlversprechen in die Tat umsetzen.

Doch es gibt auch eine positive Nachricht. Der BFH hat zur Behandlung von Sachbezügen Stellung genommen, im Allgemeinen bekannt unter Tankgutschein. Mehr dazu erfahren Sie in dieser Ausgabe.

Michael Wietasch Stefan Ruckdeschel-Fischer

Seite 2 | Mythos Multitasking

Seite 3 | Betriebsprüfungen

Seite 4 + 5 | BilMoG Bilanzrechtsmodernisierung

Seite 6 | Das Kassenbuch zum hieressen oder mitnehmen?

Seite 7 | Internet am Arbeitsplatz

Seite 8 | Vermietung an Angehörige

Aufbewahrungspfl icht priv. Belege

Weihnachtsgeld & Co

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Mythos MultitaskingMehrere Aufgaben gleichzeitig? Kein Problem - doch!

Ein oft gerühmter und in Vorstellungsgesprächen gern genannter Soft-Skill: Ich bin multitaskingfähig! Mehrere Aufgaben gleichzeitig? Kein Problem. Die Ergeb-nisse? Dann doch ein Problem.

Eigentlich kommt der Begriff aus der Computerwelt und bedeutet soviel wie „mehrere Abläufe (tasks) quasi neben-einander ausführen“. Allerdings kann ein Computer auch nur eine Aufgabe auf einmal bearbeiten. Die Gleichzeitig-keit wird erzeugt, indem er blitzschnell zwischen einzel-nen Programmen hin- und herschaltet und immer nur ei-nen Teil bearbeitet. Also ein schnelles Nacheinander.

Unser Gehirn arbeitet nach demselben Prinzip. Zwar können wir gleichzeitig laufen und sprechen, aber bei komplexeren Aufgaben wie Lesen und Sprechen verhält sich unser Ge-hirn genau wie der Computer. Ein bisschen lesen, dann ein wenig sprechen und dann wieder ein bisschen lesen.

FEHLSCHLUSS: MULTITASKING BRINGT VORTEILE

In unserer modernen Gesellschaft ist Zeit zu einem wich-tigen Faktor geworden. Das Arbeitstempo wird immer schneller, die Reaktionszeiten immer kürzer. Durch Handy und E-Mail sind wir heute fast immer und überall erreich-bar, werden ständig mit neuen Aufgaben konfrontiert.

Der gestiegenen Belastung begegnen wir, indem wir mehrere Aufgaben zeitgleich erledigen. Doch das ange-strebte Ziel, das Arbeitspensum durch Multitasking schnell zu erledigen, wird nicht erreicht. Man erzielt einen gegen- teiligen Effekt. Im Vergleich zu einer festen Reihenfolge kostet Multitasking Zeit und verhindert effizientes Arbeiten.

KOSTENFAKTOR

Mehrere Studien haben belegt, dass das Gehirn beim Wechseln zwischen Aufgaben viel Zeit braucht. Es muss auch wieder den Anschluss an die Aufgaben finden, was wiederum wertvolle Zeit verschlingt. Im Einzelfall ist das kaum spürbar, in der Summe jedoch ein enormer Zeitver-lust.

Außerdem nimmt die Leistungsfähigkeit des Gehirns durch das ständige Wechseln um 20 bis 40 Prozent ab, wie ameri-kanische Forscher errechneten.

Man geht davon aus, dass dadurch fast ein Viertel der Ar-beitszeit verbraucht wird. Laut einer Berechnung aus den USA gehen dort Arbeitsstunden im Wert von rund 590 Mil-liarden Dollar pro Jahr durch Multitasking verloren.

Weitaus schlimmer sind allerdings die gesundheitlichen Risiken, die durch die andauernde Belastung entstehen. Stressbedingte Kopfschmerzen, Schlafstörungen und De-pressionen sind nur einige Anzeichen dafür, dass man sei-ne Grenzen erreicht hat.

FRAUEN UND MULTITASKING

Entgegen der weit verbreiteten Meinung funktioniert das weibliche Gehirn genauso wie das männliche. Es kann im-mer nur auf eine Sache gleichzeitig reagieren. Allerdings können beide Geschlechter mehrere Dinge auf einmal wahrnehmen. Und gerade Mütter trainieren so etwas ver-stärkt, beispielsweise wenn sie während der Hausarbeit auf ihre spielenden Kinder achten.

KONZENTRATION ZAHLT SICH AUS

Wenn sich unser Gehirn nicht voll auf eine Sache konzen-trieren kann, arbeitet es in allen Bereichen nur oberfläch-lich. Darunter leidet dann die Qualität der Arbeit und er-zeugt auf Dauer Stress. Wenn man sich jedoch mindestens 10 Minuten auf nur eine Aufgabe konzentriert, kann man seine volle Leistungsfähigkeit erreichen.

Man muss sich bewusst machen, dass man Arbeiten schneller erledigt, wenn man sie hintereinander anstatt zeitgleich durchführt. So lässt sich die eigene Arbeitsweise aktiv positiv beeinflussen.

Laut Professor Ernst Pöppel, einem renommierten deut-schen Hirnforscher, käme es zu dem größten Innovations-schub aller Zeiten, wenn alle Menschen in Deutschland eine Stunde am Tag ohne Unterbrechung durcharbeiten würden.

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Seite 3 Beginnt der Prüfer vor Ort beim Selbstständigen mit der Betriebsprüfung, startet er natürlich vorbereitet. Neben den Buchführungsunterlagen, die er schon vorab elektro-nisch ausgewertet hat, nutzt er auch andere Informations-quellen, die effektive Prüfungsmöglichkeiten eröffnen.

Eigene Homepage: Das Finanzamt hat über die Internet-plattform www.archive.org die Möglichkeit, die Internet-seiten der vergangenen zehn Jahre aufzurufen. Damit ist der Prüfer stets im Bilde, welche Waren und Dienstleis-tungen für welchen Preis angeboten wurden. Für diese Informationen muss lediglich die Internet-Adresse in die „WayBackMachine“ eingegeben werden.

Fremde Portale: Mit einer speziellen Software können An-kaufs-, Verkaufs- und Angebotsdaten eines Selbstständi-gen aus anderen Internetportalen herausgefiltert werden. Egal, ob also über ein Auktionshaus betriebliche Ware oder eine Handwerksleistung erbracht wurde – das Finanzamt ist informiert und wird diese Daten mit den aufgezeichne-ten Einnahmen abgleichen.In Ergänzung dazu hat das Finanzamt auch die Möglich-keit, gezielt beim Betreiber der Online-Plattform (z.B. Ebay) um Auskunft über den jeweiligen Nutzer zu ersuchen.

Bonuszahlungen: Die Finanzämter haben Listen, welche Firmen Bonuszahlungen an ihre Geschäftskunden aus-zahlen. Meist werden die Zahlungen bar oder per Scheck ausbezahlt.

Denunzianten: Betrogene Ehefrauen. bzw. Ehemänner, verschmähte Liebhaber oder Geschäftspartner machen nach Trennung oder Streitigkeiten häufig reinen Tisch und zeigen steuerliche Vergehen eines Selbstständigen an. Ge-fördert wird dies, indem der Denunziant - auch wenn er an dem Vergehen selbst beteiligt war - durch die Selbstan-zeige unter Umständen selbst Straffreiheit erlangen kann.

Beobachtung: Das Sprichwort „Das Auge des Bauern macht die Kühe fett“ gilt auch für die Betriebsprüfung. Der Prü-fer kennt unter Umständen das zu prüfende Unternehmen schon seit längeren und sammelt schon vor der Prüfung Informationen über steuerlich relevante Sachverhalt aus unterschiedlichsten Quellen (Tageszeitung, Erzählungen/Gerüchte, eigene Erfahrungen). Erzählt ein Mitarbeiter am Stammtisch zum Beispiel stolz, dass er den Firmenwagen auch privat nutzen darf oder brüstet sich ein Kunde damit, dass er sich 20 % gespart hat, weil der Handwerker auf die Rechnung verzichtet hat, sind das Informationen, die dem Prüfer zum genaueren Hinsehen motivieren.

Meldungen: Weitere Informationsquellen für die Finanz-behörden stellen Notare, Standesämter, Gerichte, Ge-werbeämter, Kreditinstitute, die Rentenversicherung und Versicherungen dar, da diese aufgrund einer Vielzahl von Vorschriften verpflichtend sind, Sachverhalte an das Fi-nanzamt zu melden. Zusammengefügt ergeben die einzel-nen Puzzleteile oft einen globalen Überblick.

Kontrollmitteilung: Bei einer Betriebsprüfung oder bei der Veranlagung erhält das Finanzamt neben den Informationen über den Steuerpflichtigen auch Informationen über Perso-nen, mit der Geschäftsbeziehungen unterhalten werden. „In-teressante“ Informationen werden als sog. Kontrollmitteilun-gen an das Finanzamt des Geschäftspartners weitergeleitet.

Betriebsprüfer legen gern ein Augenmerk auf die Eingangs-rechnungen. Hier wird nicht nur die Vorsteuer geprüft, son-dern es werden auch Kontrollmitteilungen an die Finanzäm-ter der Rechnungsaussteller geschrieben. Steht bei diesen Rechnungsausstellern eine Prüfung an, werden die erhalte-nen Kontrollmitteilungen bei der Einnahmenprüfung heran-gezogen. Insbesondere hohe Rechnungen, die bar oder per Scheck bezahlt wurden, versprechen Aussicht auf Erfolg.

Durch Ausgangsrechnungen an Wiederverkäufer kann kon-trolliert werden, ob der Händler zuerst den Einkauf und an-schließend die Weiterveräußerung erfasst hat.

Wie alle Unternehmen werden auch Banken regelmäßig von Betriebsprüfern besucht, die nachsehen, ob das Unterneh-men seine Steuern ordnungsgemäß zahlt. Bei den Banken stoßen die Prüfer dabei zwangsläufig auch auf Daten zu Kon-ten und Depots der Kunden. Laut oberster Rechtsprechung reicht es aus, „wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffäl-ligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt“, um eine Kontrollmit-teilung an das Finanzamt des Bankkunden zu senden.

Steueranrechnung: Die Steueranrechnung für Handwer-kerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist nur bedingt ein Steuergeschenk. Denn lässt sich das Finanz-amt die Rechnung vorlegen, kann die Einnahmenseite der betreffenden Dienstleister bei anschließenden Prüfungen effektiv geprüft werden.

Kontenabfrage: Automatisch und ohne Kenntnis der Bank kann das Finanzamt zunächst Basisdaten von Konten und Depots erfragen. Das sind lediglich Name, Geburtsdatum, Adresse, Verfügungsberechtigte, Kontonummer, Tag der Eröffnung beziehungsweise Auflösung. Damit an sich könnten die Beamten noch nicht viel anfangen. Bei Ver-dacht auf Steuerhinterziehung geht aber mehr: Dann kön-nen auch Kontostände und Kontobewegungen eingesehen werden. Nach einer Kontenabfrage muss das Finanzamt den Steuerzahler informieren.

Fazit: Unternehmer sollten sich also nicht der Illusion hingeben, dass das Finanzamt nur die in den Steuererklä-rungen und Jahresabschlüssen erklärten Daten kennt. Viel-mehr liest der Prüfer auch zwischen den Zeilen und erhält insbesondere durch Internetrecherchen umfangreiches brisantes Prüfungsmaterial.

BetriebsprüfungenDie Quellen der Prüfer

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Seite 4 Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: BilMoG) erleben die deutschen Bilanzierungsregeln eine tiefgreifende Änderung.

AB WANN GELTEN DIESE REGELN?

Die neuen Regeln sind erstmals für die Jahresabschlüsse 2010 (Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.12.2009) zwingend anzuwenden.

Im ersten Jahr ist zu prüfen, ob eine BilMoG Eröff nungsbi-lanz notwendig ist.

Bei vielen Bilanzpositionen gibt es ein Wahlrecht, ob eine Anpassung vorzunehmen ist, oder der bisherige Wert bei-behalten werden kann und die neuen Bilanzregeln erst für die Zukunft angewendet werden.

FÜR WEN GELTEN SIE?

Die neuen Bilanzierungsregeln betreff en alle Kaufl eute, die nach dem Handelsrecht verpfl ichtet sind, Bilanzen zu er-stellen. Dies sind insbesondere Einzelkaufl eute, OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt) und AG.

WAS HAT SICH GEÄNDERT?

Das BilMoG ist das neue Regelwerk für die Handelsbilanz. Die Handelsbilanz wird benötigt für die Veröff entlichung im Bundesanzeiger, zur Vorlage bei den Banken, zur Be-messung von Ausschüttungen, für das Zusammenspiel mit anderen Rechtsdisziplinen (z.B. Insolvenzrecht, oder Um-wandlungsrecht) und zur Erstellung der Steuerbilanz.

Es hat sich viel geändert. Doch nicht alles ist für jeden wichtig - die nachfolgenden Neuerungen sind aus unse-rer Sicht dabei besonders hervorzuheben. Bei der Auswahl haben wir uns auf Neuerungen konzentriert, die vor allem Personengesellschaften, kleine und mittlere Kapitalgesell-schaften betreff en.

1. Bei der Bewertung von Rückstellungen ist nun auf den Erfüllungsbetrag (Berücksichtigung künf-tiger Kostensteigerungen) abzustellen. Rückstel-lungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind außerdem abzuzinsen. Dabei ist ein aktueller Marktzins (Bekanntgabe durch Bundes-bank) zu verwenden. Da der Marktzins aktuell niedriger ist, als der bisher pauschal verwendete Zinssatz, werden sich die Pensionsrückstellun-gen erhöhen (durchschnittlich um 20-30 %). Der zusätzliche Aufwand bei der Neubewertung von Pensionsrückstellungen kann auf 15 Jahre verteilt werden. Interessant ist auch, dass nun Rückstel-lungen mit dem Aktivwert der Rückdeckungsver-sicherung saldiert werden können.

2. Die Berechnung der latenten Steuern hat sich geändert (Temporary-Konzept). Auch schon nach den alten Bilanzregeln mussten grundsätzlich la-tente Steuern gebildet werden. Da es jedoch häu-fi g keine Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz gab, war kein Ansatz erforderlich. Die übrigen Regelungen des BilMoGs werden nun häufi g die Bildung von latenten Steuern oder Rückstellungen für Steuern erforderlich machen.

3. Bei der Bewertung von Herstellungskosten sind die Gemeinkosten nun mit einzubeziehen. Damit wird ein Gleichlauf des handelsrechtlichen und steuerlichen Herstellungsbegriff s hergestellt.

4. Vor Inkrafttreten des BilMoG waren steuerliche Abschreibungen auch immer in der Handelsbi-lanz möglich und nötig.

Mit der Aufhebung der Öff nungsklausel durch das BilMoG sind allein steuerrechtlich zulässige Abschreibungen in der Handelsbilanz nicht mehr möglich.

Grundsätzlich sind in der Handelsbilanz auch weiterhin degressive Abschreibungen möglich, jedoch müssen diese den tatsächlichen Wertver-zehr darstellen.

Bei Gebäudeabschreibungen dürfte insbesondere bei Neubauten in der Handelsbilanz eine höhere Nutzungsdauer zu Grunde gelegt werden, wenn die steuerliche Nutzungsdauer mit 33 Jahren nicht der Realität entspricht.

Steuerliche Sonderabschreibungen (Investiti-onsabzugsbetrag; Sanierungsgebiete und Bau-denkmäler) dürfen ebenso wie Kürzungen der Anschaff ungskosten (Rücklage § 6b, Rücklage für Ersatzbeschaff ung oder Investitionsabzugs-betrag) nicht in die Handelsbilanz übernommen werden.

5. Bestimmte Einzelkaufl eute (e.K.) werden von der Buchführungspfl icht befreit. Die festgelegten Grenzen ähneln den steuerlichen Grenzen zur Buchführung: Einzelkaufl eute, die an den Ab-schlussstichtagen von zwei aufeinander folgen-den Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, müssen keinen Jahresabschluss nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen. Sie ermitteln dann den Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).

BilMoG - BilanzrechtsmodernisierungBilanzierungsregeln erleben eine tiefgreifende Änderung

Vorteile Nachteile

geringere Kosten geringe Aussagekraft

weniger Aufwand (keine Inventur)

unbeliebt bei Banken

Geringere Möglichkei-ten der Zuschätzungen durch das Finanzamt

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6. Bei den Kapitalgesellschaften wurden die Schwel-lenwerte der Größenklassen im Jahresabschluss sowie die Schwellenwerte für den Konzernab-schluss um 20% und somit deutlich erhöht. Dies hat Auswirkungen auf die Prüfungspfl icht und auf den Umfang der Veröff entlichung im eBun-desanzeiger. So müssen kleine Kapitalgesellschaf-ten keine GuV veröff entlichen und es entfällt die Pfl icht zur Abschlussprüfung.

7. Die Anhangs- und Lageberichtsvorschriften für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs wur-den deutlich erweitert.

8. Die Handelsbilanz ist weiterhin die Grundlage für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip), es sei denn, steuerliche Vorschriften sprechen dagegen (z.B. Mehrabschreibungen oder Bewertung von Rückstellungen).

Da das BilMoG steuerneutral umgesetzt werden sollte und einige steuerliche Vorschriften nicht konform mit den Prinzipien der neuen Bilanzre-geln waren, wurde die sog. „umgekehrte Maßgeb-lichkeit“ abgeschaff t. Das bedeutet zum Beispiel, dass steuerliche Sonderabschreibung, die degres-sive Abschreibung, die Kürzung von Anschaff ungs-kosten oder die Bildung von Sonderposten in der Handelsbilanz nicht mehr nötig und möglich sind.

Nimmt ein Unternehmer die steuermindernden Möglichkeiten einer Sonderabschreibung und der Kürzung der Anschaff ungskosten in Folge eines Investitionsabzugsbetrages in Anspruch, ergeben sich unterschiedliche Werte in der Steuer- und der Handelsbilanz.

Bei geringen Unterschieden zwischen Handels- und Steu-erbilanzwert ist anstatt einer separaten Steuerbilanz auch eine Überleitungsrechnung praktikabel. Da die Unter-schiede jedoch in den Folgejahren fortentwickelt werden müssen, kann es sein, dass Überleitungsrechnungen in der Zukunft schwer nachvollziehbar und unübersichtlich sind.Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen: Die steuerli-che Nutzungsdauer eines Gebäudes beträgt 33 Jahre und die handelsrechtliche 50 Jahre. Somit ergeben sich in den nächsten 50 Jahren Unterschiede zwischen Steuer- und Handelsbilanzwert. In einer separaten Bilanz ist dieser Un-terschied dokumentiert und somit auch in 20 Jahren noch leicht nachvollziehbar.

UMSETZUNG

In unserer Kanzlei haben wir uns intensiv darauf vorberei-tet, für die anstehenden Jahresabschlüsse die neuen Re-geln des „BilMoG“ optimal umzusetzen. Wir haben hierbei folgende Ziele entwickelt:

1. Pfl icht: Natürlich muss sichergestellt sein, dass der Jahresab-schluss 2010 mit den neuen Regeln konform ist.

2. Kür: Für jedes Unternehmen müssen unter Berücksichti-gung der jeweiligen Interessen die einzelnen Wahl-rechte individuell geprüft werden, um aus bilanzpoli-tischer Sicht das optimale Ergebnis zu erhalten.

3. Effi zienz: Der Mehraufwand soll sowohl für den Mandanten als auch die Kanzlei möglichst gering gehalten werden.

FAZIT

Die Bundesregierung hat sich mit der Einführung des Bil-moG folgende Ziele gesetzt:

» Deregulierung

» Kostensenkung

» Erhöhung der Aussagekraft

» Internationalisierung

Die Befreiung der Buchhaltungsfrist für kleine Einzelkauf-leute und die Anhebung der Größenklassen für Kapitalge-sellschaften sind grundsätzlich zu begrüßen und können im Einzelfall zu einer Deregulierung und Kostensenkung führen.

Vor allem bei kleineren Unternehmen wird jedoch die Tatsache, dass häufi g eine zweite Bilanz zu erstellen sein wird, eher eine Erhöhung der Regulierung und Kosten be-deuten. Die erhöhte Aussagekraft der Bilanz erleichtert die Bilanzanalyse. Die Vorteile der internationalen Vergleich-barkeit sind als gering zu bewerten.

Eine kleine KapG muss zwei von drei Kriterien erfüllen

Bilanzsumme bis 4.840 T€

Umsatzerlöse bis 9.680 T€

Mitarbeiter bis 50

Einheitsbilanz: Sie genügt sowohl handelsrechtlichen als auch steuerlichen Anforderungen. Bisher wurde aus Gründen der Effi zienz häufi g mit der Einheitsbi-lanz gearbeitet. Das wird jedoch nur noch in Ausnah-mefällen möglich sein, da durch das BilMoG in vielen Bereichen (Rückstellungen, abschreibungen, latente Steuern) unterschiedliche Wertansätze vorzunehmen sind.

Latente Steuern: Diese fi ktiven Ertragssteuern erge-ben sich aufgrund der Abweichungen zwischen Han-dels- und Steuerbilanz. Ist das EK in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz, ergeben sich passive latente Steuern. Aktive latente Steuern werden gebil-det, wenn das EK in der Steuerbilanz höher als in der Handelsbilanz ist. Durch die Anwendung des BilMoG dürfte es nur noch in Ausnahmefällen Handelsbilan-zen ohne latente Steuern geben.

Umgekehrte Maßgeblichkeit: Bisher sorgte dieses Prinzip dafür, dass einige steuerliche Sondervorschrif-ten (z.B. degressive AfA, Sonderabschreibungen) in der Handelsbilanz angesetzt werden durften, da die steuerliche Anerkennung eines Wertansatzes davon abhängig war, ob die Handelsbilanz den gleichen An-satz ausweist.

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Das Kassenbuch und seine GefahrenErster Grundsatz bei der Kassenbuchführung:

Zum Hieressen oder zum Mitnehmen?Lieferung von Nahrungsmitteln oder sonstige Leistung

Der Kassenbestand des Kassenbuches muss mit dem tat-sächlichen Kassenbestand (=Geld) übereinstimmen.

Im Kassenbuch werden alle baren Vorgänge des Geldver-kehrs aufgezeichnet und erfasst. Bei Kaufl euten, die im Allgemeinen Waren an ihnen nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen, besteht nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung keine Verpfl ichtung zur Einzelaufzeichnung.

DIE EINTRAGUNGEN IN DAS KASSENBUCH MÜSSEN CHRONOLOGISCH ERFOLGEN.

Beispiel:

Zweiter Grundsatz bei der Kassenbuchführung:

DIE GELDEINGÄNGE UND GELDAUSGÄNGE MÜSSEN NACHVOLLZIEHBAR SEIN.

Eine Einlage von der Bank (Barauszahlungen und Einzah-lungen in die Kasse) tragen Sie in das Kassenbuch ein und geben z. B. den Text „Einlage Bank“ mit. Ansonsten stimmt der Kassenbestand nicht mit dem Kassenbuch überein. Als Beleg können Sie den Auszahlungsbeleg der Bank nutzen.

Gerade weil die Kassenaufzeichnungen vom Unternehmer selbst oder einem Mitarbeiter vorgenommen werden müs-sen, wird dies als lästige Pfl icht oftmals stiefmütterlich behandelt. Doch Fehler in den Kassenaufzeichnungen ha-ben oftmals fatale Folgen. Denn sie führen in der Regel zu nicht unerheblichen Umsatz- und Gewinnzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Da Betriebsprüfer auch bei anderen bargeschäftsintensi-ven Betrieben die Kassenaufzeichnungen „unter die Lupe nehmen“, sollte der Organisation der Kassenführung eini-ges an Gewicht beigemessen werden.Auf Wunsch erhalten Sie von uns einen ausführlichen Info-brief zu diesem Thema. Dieser erläutert auch die verschie-denen Kassensysteme und deren Besonderheiten.Wir beraten Sie gerne.

Einnahmen Ausgaben USt. Datum Betreff

119,00 € 19% 15.10. Tageseinnahmen

25,00 € 19% 16.10. Briefmarken

187,00 € 19% 16.10. Tageseinnahmen

100,00 € 19% 17.10. Privatentnahme

235,00 € 19% 17.10. Tageseinnahmen

200,00 € 19% 18.10. Einzahlung Bank

Der freundliche Angestellte von McDonalds stellt diese Frage bei jedem Einkauf. Sie entscheidet nämlich darüber, ob der Einkauf steuerlich als Lieferung von Nahrungsmit-teln (7 %) oder als sonstige Leistung (19 %) bewertet wird.

Erfolgt der „Verzehr an Ort und Stelle“, liegt eine sonstige Leistung vor, die ist mit 19 % zu besteuern ist.Der EuGH hat nun entschieden, dass die Bereitstellung be-helfsmäßiger Vorrichtungen (Verzehrtheken ohne Sitzge-legenheit, regelmäßig im Freien) noch nicht dazu führen,

dass eine „sonstige Leistung“ anzunehmen ist. Damit wird der Verkauf vorproduzierter Speisen, die lediglich warm gehalten werden und nicht individuell für den Kunden zu-bereitet werden, als Lieferung zum ermäßigten Steuersatz (7 %) angesehen werden. Dies gilt jetzt auch dann, wenn einfache Verzehreinrichtungen bereitstehen.

Fazit: Nun unterliegt auch die am Imbissstand verzehrte Bratwurst dem ermäßigten Steuersatz (7 %) genauso, wie die mitgenommene Bratwurst. Da der Verkaufspreis gleich bleibt, erhöht sich die Gewinnspanne des Imbissbetrei-bers.

Zu beachten ist, dass das Urteil des EuGH nicht nur eine Wirkung für die Zukunft entfaltet, sondern in allen noch off enen Fällen anwendbar sein wird. Bei normalen „Im-bissstand-Leistungen“ wird auch für alle noch off enen Veranlagungen der ermäßigte Steuersatz geltend gemacht und somit die Erstattung zuviel bezahlter Umsatzsteuer erreicht werden können.

Auch bei Betriebsprüfungen wird sich die klassische De-batte, ob Ablagebretter oder ähnliche einfachste Einrich-tungen eine Leistung als sonstige Leistung qualifi zieren können, erübrigen.

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Das Internet am ArbeitsplatzDies gilt es bei Geschenken an Geschäftspartner zu beachten.

In der heutigen Zeit werden an vielen Arbeitsplätzen In-ternetzugänge für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, da eine tägliche Recherche auch aus betrieblicher Sicht notwendig ist. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass der Internetzugang nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke, sondern auch für private Zwecke genutzt wird. Dieses hat für den Unternehmer bereits hohe Bedeutung, da die eigentliche Arbeitszeit nicht für betriebliche Zwecke genutzt wird. Ein einfaches Beispiel macht dieses trans-parent: Nehmen wir an, dass in einem Betrieb mit 5 Mitarbeitern jeder Mitarbeiter ca. eine halbe Stunde in seiner Arbeitszeit privat im Internet verbringt. Am Tag würde dieses somit 2,5 Stunden ausmachen, in der Woche 12,5 Stunden und im Monat bereits 50 Stunden. Insoweit macht dieses einen Ausfall von 600 Stunden im Jahr aus. Für diese 600 Stun-den zahlt der Arbeitgeber den Lohn, ohne dass dafür eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird. Aus arbeitge-berrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, wie in derartigen Fällen reagiert werden kann. Eine standardisierte Antwort zum Recht der Kündigung in diesen Fällen verbietet sich. Zunächst ist darauf abzustellen, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelnen zur Arbeitsleistung und zur Arbeitszeit geregelt ist. Derartige Regelungen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Insbesondere ist hierin zu ersehen, welche tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag die weiteren Rechte und Pfl ichten der Vertragsparteien. Im Idealfall ist bereits im Arbeitsvertrag die Nutzung des Internets geregelt. Fehlt eine derartige Regelung, kann die Auslegung, was erlaubt ist, aus betrieblichen Anordnungen ergehen oder aus den individuellen Gestaltungen des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der privatnutzen-de Arbeitnehmer gegen ein vertragliches Gebot verstößt, oder aber ob der Arbeitgeber die private Internetnutzung ausdrücklich genehmigt hat oder zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet hat. Es bleibt festzuhalten, dass das private Surfen im Internet durch das Verhalten des Arbeitnehmers gesteuert ist und somit im Falle einer Kündigung eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Eine derartige verhaltensbedingte Kündigung setzt nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG eine Abmahnung voraus, wenn der Vertrauensmissbrauch nicht derart schwerwiegend ist, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann die Kündigungsfrist abzuwarten. Soweit gegen ein ausdrückliches Verbot gehandelt wird, dürfte die Abmahnung unter diesen Prämissen entbehrlich sein, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB dürfte gegeben sein. Mithin könnte ein derartiges Arbeitsverhält-nis außerordentlich gekündigt werden. Ebenfalls bedarf es keiner weiteren Abmahnung, wenn bereits eine einschlä-gige Abmahnung vorliegt und der Arbeitnehmer weiter das Internet im erheblichen Umfang nutzt. Liegt eine oben benannte Duldung des Arbeitgebers vor, so ist zu diff eren-zieren, welchen Umfang die private Internetnutzung hat-te. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Nach Ansicht des LAG Köln sind unter den oben benannten Prä-

missen 20 Minuten täglich noch hinnehmbar. Nach einer untergerichtlichen Entscheidung ist eine 80 – 100 stündige Privatnutzung des Internets im Laufe eines Jahres nicht derart schwerwiegend, dass eine außerordentliche Kündi-gung ausgesprochen werden könne. Das Verhalten müsste zunächst abgemahnt werden.

Eine andere rechtliche Beurteilung gilt für die Fälle, in de-nen strafrechtlich relevantes oder verfassungsfeindliches Material angeschaut und heruntergeladen wird. In derar-tigen Fällen dürfte eine außerordentliche Kündigung vor den Gerichten halten.

Es kann somit festgehalten werden, dass dann eine Ver-letzung der arbeitsvertraglichen Leistungspfl icht vorliegt,

» wenn das Herunterladen einer erheblichen Men-ge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme Gefahren birgt, insbesondere, wenn damit die Gefahr möglicher Vireninfi zie-rung oder anderer Störungen des betrieblichen Betriebssystems verbunden sein können oder es vor der Rückverfolgung zu möglichen Rufschädi-gungen des Arbeitgebers kommen kann.

» die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Ver-fügung gestellten Internetanschlusses als solche, da dem Arbeitgeber zusätzlich erhebliche Kosten entstehen.

» die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Ar-beitszeit erfolgt und der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspfl icht verletzt hat.

In diesem Zusammenhang werden durch viele Arbeitgeber Überwachungsmaßnahmen durch den Einbau von Über-wachungssoftware oder dergleichen eingebaut. Hierbei ist jedoch umstritten, inwieweit in Einzelfällen diese Ergeb-nisse in arbeitsrechtlichen Verfahren eingeführt werden dürfen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Arbeitsverträge im Idealfall bereits klare Regelungen zur privaten Nutzung des betrieblichen Internetzugangs enthalten. von VarelRechtsanwalt

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Impressum

Wietasch + Partner Steuerberatungsgesellschaft

HOF Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof - Telefon 09281 1400-33 | Fax 09281 1400-359BT Munckerstraße 32, 95444 Bayreuth - Telefon 0921 789 05-0 | Fax 0921 789 05-55 Internet www.wietasch.de e-mail [email protected]

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Anders als bei Unternehmern, gibt es für Privatpersonen grundsätzlich keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. In der Regel werden die Rechnungen jedoch trotzdem aufbe-wahrt, denn viele Belege können in der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Eine Aufbewahrungspflicht besteht lediglich für Handwerkerleistun-gen im Zusammenhang mit einer Immobilie.

Aber wie sieht es aus, wenn Sie dem Finanzamt die entsprechen-den Belege bereits vorgelegt ha-ben, müssen diese dann weiterhin aufbewahrt werden?

Klare Antwort, nein!

Außer das Finanzamt hat Sie aus-drücklich darauf hingewiesen, dass Sie die Belege für eine genauere Überprüfung aufbewahren sollten.

Zur Aufbewahrungs-pflicht von privaten Belegen

Durch das Steuervereinfachungsgesetz (Inkrafttreten am 01.01.2012) gilt die verbilligte Vermietung einer Wohnung zukünftig bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Miet-zins mindestens 2/3 (66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt insgesamt zum Werbungs-kostenabzug.

Das hat in der Praxis 2 Konsequenzen. Die verbilligte Vermietung von Wohnraum beträgt

» weniger als 66 % der ortsüblichen Miete: Gene-relle Aufteilung in einen entgeltlichen und un-entgeltlichen Teil - ohne Prüfung einer Totalüber-schussprognose.

» mindestens 66 % der ortsüblichen Miete: Die Vollentgeltlichkeit wird angenommen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zugelassen.

Die bislang vorgenommene Überschussprognoserechnung entfällt dadurch komplett.

Bislang wurde die Nutzungsüberlassung in einen entgelt-lichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, sofern das Entgelt für die Überlassung von Wohnraum weniger als 56 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei der bisherigen 75%-Grenze muss der Vermieter derzeit eine Überschuss-prognose bei Mietverlusten erstellen.

PRAXIS-TIPP:

Erfolgt eine Vermietung an einen Angehörigen, muss die Höhe der Miete mit der ortsüblichen Miete verglichen werden und unter Umständen in der Gestalt angepasst werden, so dass diese mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Verbilligte Vermietung an Angehörige

... bei Lohnsteuerprüfungen im ersten Quartal verstärkt ein Auge auf solche Einmalzahlungen werfen.

Ein beliebtes Frühjahrs-Prüfungsfeld ist die „Vollständig-keit“. Sollte es zum Beispiel, anders als in den Vorjahren, kein Weihnachtsgeld gegeben haben, vermutet der Prüfer, dass dies dem Arbeitnehmer auf anderem Wege zugeflos-sen ist.

Daher werden in diesem Zeitraum Kassenbücher und an-dere Buchhaltungsunterlagen ganz genau auf Unregelmä-ßigkeiten, etwa größere Abhebungen oder Anschaffungen, geprüft.

Haben Sie im fraglichen Zeitraum z.B. Geld für Flachbild-fernseher oder Fitnessgeräte, für den betrieblichen Er-hohlungsraum, angeschafft, können Sie davon ausgehen, dass der Prüfer diese Geräte sehen möchte.

Weihnachtsgeld & Co, Erfahrungsgemäß wird der Fiskus..