Konsequenzen in Falle der Beschäftigung von … · Errichtung und Betrieb ......

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Konsequenzen in Falle der Beschäftigung von Mitarbeitern, aus der „Dann stell“ ich mir halt jemanden an SVLFG | Bereich Prävention Mitarbeitern, aus der Sicht des Arbeitsschutzes!

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Konsequenzen in Falle der

Beschäftigung von Mitarbeitern, aus der

„Dann stell“ ich mir halt jemanden an

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Mitarbeitern, aus der Sicht des

Arbeitsschutzes!

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Gesetzliche Rahmenbedingungen ohne Beschäftigten

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Gesetzliche Rahmenbedingungen ohne Beschäftigten

Der Unternehmer seine Ehefrau und Familienangehörige arbeiten selbst auf dem Betrieb

Es müssen Gesetzte, wie Straßenverkehrsordnung usw. eingehalten werden.

Im Arbeitsschutz gelten die Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger Hier: SVLFG >>>> VSGen

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Das deutsche Arbeitsschutzrecht

Produktsicherheitsgeset

z

(ProdSG)

Regelt grundsätzliche Ziele

für das Inverkehrbringen

von Produkten und

technischen Arbeitsmittel,

Errichtung und Betrieb

überwachungsbe-dürftiger

Anlagen.

Beispiel:

Anforderungen an

Maschinen,Dampfkessel,

Aufzüge, Lager für brennbare

Flüssigkeiten.

Chemikalien-

gesetz

Regelt Einstufung,

Verpackung und

Kennzeichnung von

gefährlichen Stoffen

und Zubereitungen

Beispiel:

Einstufung der

Chemikalien bezüglich

Flammpunkt

EG-Richtlinien nach Artikel

137 (alt 118 a)

Regeln Arbeits- und

Gesundheitsschutz der

Arbeitnehmer (Mindestanforde-

rungen)

Beispiel: Manuelle Handhabung

von Lasten

Arbeitsschutzgesetz

Regelt Sicherheit und

Gesundheitsschutz des

Beschäftigten bei der

Arbeit

Beispiel:

Pflichten des Arbeit-

gebers, Erste Hilfe,

Gefährdungsanalyse

Arbeitssicherheits-

gesetz

Regelt Bestellung von

Betriebsärzten,

Sicherheitsfachkräften,

Arbeitsschutzausschus

s

Beispiel:

Anforderung an

Ausbildung und

Fachkunde.

Regelt Voraussetzungen und Einsatzeiten der Fachkraft für

Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte. Beispiel: Für Betriebe mit bis zu 15

Arbeitnehmern kann der Unternehmer am Unternehermodell teilnehmen

Unfallverhütungsvorschrift VSG 1.2

Regelt Aufgaben und

Rechte der

Unfallversicherungs-

träger, z.B. der Be-

rufsgenossenschaften

Beispiel:

Erlass von

Unfallverhütungsvor-

schriften.

Betriebsbesichtigungen

Sozialgesetzbuch VII Jugend-

arbeitsschutz-

gesetz

Regelt Schutz der

Jugend

Beispiel:

Regelung der

Arbeitszeitdauer

Mutterschutz-

gesetz

Regelt Schutz von

Frauen, die in

einem

Arbeitsverhältnis

stehen

Beispiel:

Verbot von schwerer

körperlichen

Arbeiten für

schwangere Frauen

Gewerbeordnung

Regelt

verschiedene Arten

von

Gewerbebetrieben

Beispiel:

Befugnisse zum

Führen eines

Meistertitels

Abfallgesetz

Regelt

Abfallvermeidung

und

Abfallverwertung

Beispiel:

Verpflichtung zur

Entsorgung

Bundes-

immisions-

schutzgesetz

Regelt Schutz vor

Umwelteinwirkung

en durch

Luftverun-

reinigungen,

Geräusche,

Erschütterungen

Beispiel:

Genehmigungs-

verfahren für

Anlagen

Regelt Errichtung und Betrieb

genehmigungsbedürftiger Anlagen

Beispiel: Biogasanlagen, große

Schweinestallanlagen

Verordnung über genehmigungsbedürftige

Anlagen

EG-Richtlinien nach Artikel

95 (alt 100 a)

Regeln die Realisierung des

gemeinsamen europäischen

Binnenmarktes

Beispiel: Sicherheitstechnische

Anforderungen an Maschinen

Regelt Inverkehrbringen und Umgang mit Stoffen und

Zubereitungen, Verwendungsbeschränkungen.

Beispiel: Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche

Gefahrstoffverordnung

Auch für

Kleinstbetriebe

mit zehn und

weniger

Beschäftigten gilt

die

Dokumentations-

pflicht nach §§ 5,

6 ArbSchG

(Urteil Europ.

Gerichtshofs)

• Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften

Neu:

seit 1.12.2011

ersetzt GPSG

• Gesetze

• GrundgesetzRegelt die Grundrechte des Menschen Beispiel: Recht auf körperliche Unversehrtheit

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Regelt grundsätzliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an

Maschinen.

Beispiel: Erforderliche Angaben in Betriebsanweisungen

Maschinenverordnung 9. ProdSV

Regelt Angaben der Lärmemmisionswerte in der Betriebsanleitung

Beispiel: Angabe des Wertes, in Betriebsanleitungen, wenn dieser >79 dB(A)

Maschinenlärminformationsverordnung

Regelt grundliegende Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen

Beispiel: Regelung, welche pers. Schutzausrüstungen geprüft werden müssen.

Verordnung über das Inverkehrbringen von pers. Schutzausrüstungen

Regelt ...

Beispiel:

Diverse andere Verordnungen ...

Regelt Ausführungen für einen bestimmten Zweck Beispiel: Anforderungen

an Bau von Behältern; Grenzwerte

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geben beispielhafte Lösungsansätze an (derzeit ZH-Vorschriften)

BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Bedarfs- und branchenorientierte Merkblätter, Infoblätter, Broschüren

BG-Informationen

Regelt Anforderungen an Arbeitsstätten (Temperatur, Lüftung,

Verkehrswege, Beleuchtung usw. Beispiel: Pausenräume bei mehr als zehn

Beschäftigten, Sanitärräume, Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte

Arbeitsstättenverordnung

Regelt manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung für

Sicherheit und Gesundheit mit sich bringt Beispiel: Der Arbeitgeber muß

geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Arbeitsmittel

einsetzen.

Lasthandhabungsverordnung

Regelt den Betrieb neuer Maschinen und Benutzung vorhandener

Maschinen Beispiel: Kauf neuer Maschinen mit CE-Kennzeichnung,

Prüfpflichtige Anlagen und Maschinen

Betriebssicherheitsverordnung

Regelt Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und

Augenuntersuchungen

Beispiel: reflexionsfreier, und flimmerfreier Bildschirm, Bürostühle, Pausen

Bildschirmarbeitsplatzverordnung

Regelt die Verantwortung des Bauherrn auf der Baustelle

Beispiel: Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne, Baustellenkoordinator,

Vorkehrungen für den sicheren Betrieb der baulichen Anlage

Baustellenverordnung

Diverse weitere Verordnungen... z.B Biostoffverordnung, ArbMedVV

Geben spezielle Werte an Beispiel: Raumtemperaturen, erforderliche

Mindestabmessungen von Räumen und Verkehrswegen, Unterkünfte...

Arbeitsstättenregeln

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSGen)

legen Schutzziele für die Versicherten fest.

Vorwiegend Benutzer- und Handhabungsvorschriften für Arbeitsprozesse

Beispiel: Regelung des sicheren Umgangs mit Motorsägen oder mit Tieren...

Unfallverhütungsvorschriften

Regelt den Schutz der werdenden oder stillenden Mutter am Arbeitsplatz

Beispiel: Verbot der Beschäftigung bei bestimmten chemischen Stoffen

Mutterschutzrichtlinienverordnung

Regelt Nachweispflicht

Beispiel: Nachweis der Entsorgung gebrauchter Lösungsmittel

Nachweisverordnung

Diverse andere Verordnungen

Regeln die sicherheitstechnischen und Gesundheitsanforderungen im Detail

und füllen damit die Verordnungen aus Beispiel: DIN EN ISO 13857

Sicherheitsabstände

Harmonisierte Normen

Stand Dez.. 2013

• Regeln und Normen

überw. Anlagen

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Verpflichtungen eines Unternehmers wenn Beschäftigte vorhanden sind

� Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

� Bestellung eines Arbeitsmediziners

Es gilt VSG 1.2, Arbeitsschutzgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz = Staatliches Recht

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� Bestellung eines Arbeitsmediziners

oder

Alternatives Betreuungsmodell= Unternehmermodell

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Sicherheitstechnische Betreuung

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Inhalte der 3-tägigen Schulung

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Alternatives Betreuungsmodell

• Unternehmer muss in die betrieblichen Abläufe eingebunden sein.

• Weniger als 16 Beschäftigte, Gartenbau weniger als 41 Beschäftigte.

• Besuch der von der LSV angebotenen dreitägigen Informations- und Motivationsveranstaltung.

• Besuch der von der LSV angebotenen regelmäßigen Aufbauschulungen.

• Die qualifizierte, bedarfsgerechte Betreuung der Versicherten muss

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• Die qualifizierte, bedarfsgerechte Betreuung der Versicherten muss

nachgewiesen werden.

> >> Unterweisungen, welche zu dokumentieren sind!

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Grundseminar Schulungsinhalte

Gefährdungsbeurteilung

Betriebsanweisung

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Unterweisung

Dokumentation

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Gefährdungsbeurteilung

§ 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

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(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

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Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Zubeurteilen

Anforderungan die

Arbeitsstätte

Anforderungan

Arbeitsmittel

Gefahrstoffe

Brand- undEx-Gefahr

elektr. Gefährdung

mechan. Gefährdung

BiologischeArbeitsstoffe

ThermischeGefährdung

Lärm, Vibration

Maßnahmenpaket:

Technische Lösungen

UnterweisungSchulung/Information

Betriebsanweisung

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beurteilenim Hinblick

aufAnforderungan den

konkretenArbeitsplatz

personen-bezogene

Anforderung

Strahlung

Gefährdung durchunzureichende Info

Arbeitsumgebung

physische Belastung

weitere spezifischeGefährdungen

psychischeBelastung

Arbeitsplatz/Bereich Gefährdungen /Belastungen

BetriebsanweisungKontrollen

Überprüfungen

PSA

Maßnahmen

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Risikoermittlung zur Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsbereich/Betrachtungs-einheit:

Tätigkeit zur Betrachtungs-einheit:

Bemerkung zum Arbeitsbereich:

Gefährdungen: Bemerkungen zu Gefährdungen:

Risiko-gruppe nach Matrix:

Maßnahmen: Verantwortlicher:

Frist bis:

HofraumEinsatz von Lüftung und Heizung defekte Elektroleitung

Berühren betriebsmäßig spannungsführender Teile (aktiver Teile)

Elektrofachkraft erforderlich IV

umgehende Reparatur durch Elektrofachkraft

Herr Siemandel 07.02.15

HofraumTätigkeiten an und auf Betriebswegen

Stolperstelle am Eingangstor

Sturz auf der Ebene (z.B. Ausrutschen, Stolpern, umknicken, Fehltreten)

Bauliche Veränderung erforderlich II

Versenken der mittleren Torführung

Herr Haberkamm

Maßnahmen notwendig

HofraumBetätigung von Türen und Tore

ungeschützte, bewegte Maschinenteile (z.B. Quetschen, Scheren, Einziehen, Einklemmen)

Gefahrstelle nur schwer zu beseitigen I Hinweisschild Herr Huber

Maßnahmen kaum notwendig

HofraumEinsatz von Lüftung und Heizung

HofraumEinsatz von Fahrzeugen

GroßbrutanlageTätigkeiten in Großbrutanlagen

Erfassungsbogen zur Gefährdungsbeurteilung:

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Großbrutanlage Großbrutanlagen

GroßbrutanlageHeben und Tragen von Lasten

Eierproduktion

Umgang mit Anlagen im Bereich der Eierproduktion

EierproduktionHeben und Tragen von Lasten

Geflügel- Legehennenhaltung

_______________________

Infektionsgefahr durch Mikroorganismen (z.B. Viren, Bakterien, Parasiten usw.), durch bereits erkrankte Tiere

Fleischproduktion_______________________

Futtermittelbereitstellung_______________________

Desinfektion, Räume_______________________

Lagerräume_______________________

Maschinenhalle_______________________

Hygienemaßnahmen / Sanitärräume

_______________________

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Dokumentation

§ 6 ArbSchG Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des

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Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

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Betriebsanweisung<

Firma: Betriebsanweisung Datum:

Arbeitsbereich:

Arbeitsplatz:

Tätigkeit:

Unterschrift:

BEZEICHNUNG

Zweiachsschlepper Allgemeine Betriebsanweisung für den Umgang mit Zweiachsschleppern

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT

♦ Verbrennungsgefahr beim Berühren heißer Motorteile.

♦ Gefahren durch Lärm.

♦ Gefahren durch Umsturz.

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN

♦ Maschinen dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.

♦ Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

♦ Sicherhe itsschuhe und ggf. Gehörschutz tragen.

♦ Personen dürfen nur auf dafür vorgesehenen Sitzplätzen mitgenommen werden.

♦ Erst Anfahren, wenn alle Personen sitzen.

♦ Motor nicht von außen starten.

♦ Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.

♦ Umklappbare Umsturzschutzvorrichtungen in Schutzstellung bringen (Warnhinweis beachten).

Abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbefugte Benutzung und gegen Fortrollen zu sichern.

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♦ Abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbefugte Benutzung und gegen Fortrollen zu sichern.

♦ Bei Bergabfahrt darf der Motor nicht ausgekuppelt werden.

♦ Beim Betanken n icht rauchen.

VERHALTEN BEI STÖRUNGEN

♦ Bei Gefahr sofort Motor stillsetzen.

♦ Vor Wartungs-, Re inigungs- und Instandsetzungsarbeiten Zündschlüssel ziehen und Stillstand des Motors abwarten.

VERHALTEN BEI UNFÄLLEN ERSTE HILFE - NOTRUF (0)112

♦ Durchführung von Sofortmaßnahmen am Unfallort.

♦ Rettungswagen / Arzt rufen.

♦ Unternehmer / Betriebsleitung und zuständige Berufsgenossenschaft informieren.

Ersthelfe r(in): ...........................................................................................................................

INSTANDHALTUNG, ENTSORGUNG

♦ Vor jeder Inbetriebnahme Funktion und Vollständigkeit der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen überprüfen.

♦ Repara turen nur von Sachkundigen durchführen lassen.

♦ Zur Wartung und Instandhaltung die Betriebsanleitung des Herstellers beachten.

FOLGEN DER NICHTBEACHTUNG

♦ Gesundheitliche Fo lgen: Verletzung, Erkrankung

♦ Arbeitsrechtliche Folgen: Abmahnung, Verweis

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Betriebsanweisung

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Unterweisung

§ 12 ArbSchG Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der

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Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

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Bestellung Fachkraft Arbeitsmediziner

Diese Dienstleister sind schriftlich zu bestellen

Sie müssen seitens ihrer Ausbildung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Der Unternehmer ist der Ansprechpartner im Gesetz, er

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Der Unternehmer ist der Ansprechpartner im Gesetz, er überwacht das Verfahren, incl. der Eignung der zu bestellenden Personen.

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Service der SVLFG

Bei Bedarf kann im Einzelfall eine Beratung zum Thema vor Ort stattfinden

Informationen im Internet unter www.svlfg.de

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Beeinflussen Sie das Verhalten!

Handeln Sie bewusst!

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Sein Sie Vorbild!

Handeln Sie bewusst!

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Kontrollieren Sie.

Loben Sie bei richtigem Verhalten!

Handeln Sie bewusst!

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Vielen Dank fürs Zuhören!

Bei Fragen bitte unseren Innendienst anrufen:

Marianne Schön, 0921/603 350

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Wolfgang Schatz

Technischer Aufsichtsbeamter

Handy: 01739147542

Internet: www.svlfg.de