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Konzept Brandmeldeanlage (BMA) Dokumentation über die Anforderungen an den Aufbau und Betrieb der Brandmeldeanlage Erstellt nach dem Muster-Konzept BMA des Landkreises Kassel Projekt: Objekt: (Anschrift) Auftraggeber: (Anschrift) (Telefon) (E-Mail) Betreiber der BMA: (Anschrift) (Telefon) (E-Mail) Ersteller Konzept BMA: (Anschrift) (Telefon) (E-Mail) Termin der Fertigstellung: Stand: Ausfertigung für:

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Konzept Brandmeldeanlage (BMA)

Dokumentation über die Anforderungen an den Aufbau und Betrieb der Brandmeldeanlage

Erstellt nach dem Muster-Konzept BMA des Landkreises Kassel

Projekt:

Objekt: (Anschrift)

Auftraggeber: (Anschrift)

(Telefon)

(E-Mail)

Betreiber der BMA: (Anschrift)

(Telefon)

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Ersteller Konzept BMA: (Anschrift)

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Bei Vorlage des Konzeptes im Rahmen des Abstimmungsgespräches bitte den Text "Entwurf" auswählen.
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Konzept BMA

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Einleitung…………………………………………………………………………………………………………………… 3

2 Rechtliche Grundlagen, Normen, Richtlinien und Fachblätter (Auszug)…………………………………………….. 3

3 Grundlagen der Brandmeldeanlage……………………………………………………………………………………... 3

4 Bauordnungsrechtliche Schutzziele - privates Schutzbedürfnis……………………………………………………… 3

5 Schutzziele…………………………………………………………………………………………………………………. 4

6 Anforderungen……………………………………………………………………………………………………………... 4 6.1 Sicherungsbereiche………………………………………………………………………………………….. 4 6.2 Schutzumfang………………………………………………………………………………………………... 4 6.3 Überwachungsumfang………………………………………………………………………………………. 4

6.3.1 Überwachungsumfang aufgrund Vollschutz [Kategorie 1]……………………………….. 5 6.3.2 Überwachungsumfang aufgrund Teilschutz [Kategorie 2]……………………………….. 6 6.3.3 Überwachungsumfang aufgrund Schutz der Flucht- und Rettungswege [Kategorie 3]. 7 6.3.4 Überwachungsumfang aufgrund Einrichtungsschutz [Kategorie 4]…………………….. 8 6.3.5 Überwachungsumfang aufgrund individueller Festlegung des Schutzumfanges……... 9 6.3.6 Überwachungsumfang bei nicht festgelegtem Schutzumfang…………………………... 10

6.4 Meldebereiche………………………………………………………………………………………………... 11 6.5 Art und Anordnung der Brandmelder………………………………………………………………………. 11 6.6 Alarmierungsbereiche: Art und Anordnung der Alarmierungseinrichtungen…………………………... 11 6.7 Brandmelderzentralen: Leistungsmerkmale, Standort, Anordnung, Zugänglichkeit………………….. 11 6.8 Steuerungen von Feuerschutzabschlüssen, Löschanlagen, Betriebseinrichtungen…………………. 12 6.9 Alarmorganisation des Betreibers, Brandschutzbeauftragte, eingewiesene Personen …………….... 12 6.10 Hilfeleistende Kräfte des Betreibers, Alarmpläne, Feuerwehrlaufkarten………………………………. 12 6.11 Alarmierung der Feuerwehr…………………………………………………………………………………. 13 6.12 Feuerwehrpläne, Anfahrtmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr………………………… 13

7 Alarmierung………………………………………………………………………………………………………………… 13

8 Alarmorganisation………………………………………………………………………………………………………….. 14

9 Kennzeichnung und Auffinden nicht sichtbarer Brandmelder………………………………………………………… 15

10 Vermeidung von Falschalarmen…………………………………………………………………………………………. 16

11 Abweichungen……………………………………………………………………………………………………………… 17

12 Sonstiges…………………………………………………………………………………………………………………… 17

13 Beantragung und Beauftragung von Leistungen……………………………………………………………………….. 18 13.1 Phasen für Aufbau und Betrieb……………………………………………………………………………... 18 13.2 Beantragung der Feuerwehrschließung…………………………………………………………………… 19 13.3 Beschaffung der Gebäudeschließung…………………………………………….……………………….. 20 13.4 Störungsmeldungen…………………………………………………………………………………………. 20 13.5 Instandhaltung………………………………………………………………………………………………... 20 13.6 Prüfungen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige……………………………………. 21 13.7 Wirkprinzipprüfungen………………………………………………………………………………………… 21

14 Behördliche Abnahme und Aufschaltung der Brandmeldeanlage……………………………………………………. 22

15 Dokumentation……………………………………………………………………………………………………………... 22

16 Verantwortlichkeit und Kompetenz………………………………………………………………………………………. 22

Literatur/Quellen………………………………………………………………………………………………………………….. 23

Pläne zur Darstellung der Anlagenperipherie (BMZ, ÜE, FSD, FSE, Blitzleuchte, FBF, FAT)…………………... Anlage 1

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Inhaltsverzeichnis
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Sie haben die Möglichkeit, das Inhaltsverzeichnis zu ergänzen, um etwaige Anlagen beifügen zu können.
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Konzept BMA

1 Einleitung

Das vorliegende Konzept für die Brandmeldeanlage (BMA) ist die Dokumentation der Anforderungen. Es ist die kompakte Darstellung und Zusammenfassung der vorgesehenen brandmeldeanlagentechnischen Maßnahmen, der feuerwehrspezifischen Anforderungen, der Wünsche des Auftraggebers sowie ggf. der Auflagen im bauaufsichtlichen Verfahren und der Anforderungen des Versicherungsvertrages. Des Weiteren werden im vorliegenden Konzept BMA die Ergebnisse der ersten Abstimmungsgespräche zwischen dem Auftraggeber oder dessen Vertreter und dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Kassel dargelegt. Das Konzept BMA stellt die erste Phase für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen gemäß DIN 14675 dar und ist weitere Grundlage für Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme, Betrieb und Instandhaltung der Brandmeldeanlage.

Das Konzept für die Brandmeldeanlage wurde gemäß DIN 14675 und dem Muster-Konzept BMA des Landkreises Kassel in Ausfertigung erstellt. Das Konzept BMA ist eine notwendige Unterlage für die behördliche Abnahme der Brandmeldeanlage.

2 Rechtliche Grundlagen, Normen, Richtlinien und Fachblätter (Auszug)

- Bestandskräftige Baugenehmigung in Verbindung mit den Antragsunterlagen (z. B. Brandschutzkonzept) - Hessische Bauordnung (HBO) - Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) - Technische Baubestimmungen und Sonderbauvorschriften - Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) - EN 54 Brandmeldeanlagen (alle Teile) - DIN 4066 Hinweisschilder für die Feuerwehr - DIN 14661 Feuerwehrwesen – Feuerwehrbedienfeld für Brandmeldeanlagen - DIN 14662 Feuerwehrwesen – Feuerwehranzeigetableau für Brandmeldeanlagen - DIN 14675 Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb - DIN 33404-3 Gefahrensignale für Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale - DIN VDE 0833-1 – Gefahrenmeldeanlagen: Allgemeine Festlegungen - DIN VDE 0833-2 – Gefahrenmeldeanlagen: Brandmeldeanlagen - DIN VDE 0833-4 – Gefahrenmeldeanlagen: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung - VdS 2095 Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen – Planung und Einbau - VdS 2105 Richtlinien für mechanische Sicherungseinrichtungen – Schlüsseldepots; Planung, Einbau und

Instandhaltung - Fachblatt Brandmeldeanlagen des Landkreises Kassel

3 Grundlagen der Brandmeldeanlage

Die Errichtung einer BMA kann im ganzheitlichen Brandschutzkonzept für erforderlich gehalten werden sowie im bauaufsichtlichen Verfahren behördlich gefordert werden. Die Notwendigkeit zum Einbau kann auch durch eine Klausel im Versicherungsvertrag entstehen und/oder aus privatem Schutzbedürfnis des Betreibers hervorgehen. Die Sanierung einer BMA kann z. B. aufgrund der Prüfung eines Sachverständigen für erforderlich gehalten werden. Folgendes wird zu Grunde gelegt:

Baugenehmigung vom: BA: Verfügung aufgrund einer wiederkehrenden bauaufsichtlichen Überprüfung vom: Brandschutzkonzept vom: Sanierung einer Altanlage unter Berücksichtigung der bestandskräftigen Baugenehmigungen/Antragsunterlagen Forderung aus einem Versicherungsvertrag vom: privates Schutzbedürfnis des Betreibers Abnahmebericht über die Prüfung der BMA durch einen Sachverständigen vom:

4 Bauordnungsrechtliche Schutzziele - privates Schutzbedürfnis

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Sofern die Errichtung einer BMA bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist, hat grundsätzlich der Personenschutz Priorität. Bei einem privaten oder feuerversicherungstechnischen Schutzbedürfnis steht in der Regel der Sachwertschutz im Vordergrund.

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Konzept BMA

Folgende Ziele werden mit der Errichtung der Brandmeldeanlage verfolgt:

PersonenschutzSachwertschutz

5 Schutzziele

Der Einsatz der BMA muss mit den Maßnahmen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes Bestandteil des Brandschutzkonzeptes für ein Gebäude sein. Nur die Gesamtheit dieser Maßnahmen kann die Brandschutzwirkung für Personen und Sachen sicherstellen. Mit der BMA müssen mindestens folgende Schutzziele erreicht werden:

- Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase - schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen - automatische Ansteuerung von Brandschutz- und Betriebseinrichtungen - schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer hilfeleistender Stellen - eindeutige Lokalisierung des Gefahrenbereiches und dessen Anzeige

6 Anforderungen

Die an den Aufbau und Betrieb der BMA zu stellenden baurechtlichen und feuerwehrspezifischen Mindestanforderungen wurden am zwischen dem Auftraggeber, vertreten durch und dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Kassel, vertreten durch , eindeutig geklärt und festgelegt.

Der Auftraggeber beauftragte die Fachfirma ,vertreten durch ,die für das Konzept BMA und die Dokumentation (Erstellung) zuständig ist.

Des Weiteren nahmen an dem Gespräch folgende Personen teil:

6.1 Sicherungsbereiche

Die Sicherungsbereiche werden wie folgt festgelegt:

6.2 Schutzumfang

Der Schutzumfang wird in der Regel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beschrieben bzw. festgelegt und ist Bestandteil der Genehmigung. Der Schutzumfang

ist auf Vollschutz [Kategorie 1] festgelegt (Abschnitt 6.3.1 ausfüllen) ist auf Teilschutz [Kategorie 2] festgelegt (Abschnitt 6.3.2 ausfüllen) ist auf Schutz der Flucht- und Rettungswege [Kategorie 3] festgelegt (Abschnitt 6.3.3 ausfüllen) ist auf Einrichtungsschutz [Kategorie 4] festgelegt (Abschnitt 6.3.4 ausfüllen) ist festgelegt, jedoch nicht nach Kategorien (Abschnitt 6.3.5 ausfüllen) ist nicht festgelegt (Abschnitt 6.3.6 ausfüllen)

6.3 Überwachungsumfang

Als Grundlage für die Festlegung des Überwachungsumfanges dient der Schutzumfang. Der Überwachungsumfang konkretisiert den Schutzumfang und legt zweifelsfrei die zu überwachenden Bereiche fest, bzw. es werden Ausnahmen von der Überwachung definiert.

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Sicherungsbereiche
Hilfe
In der Regel stellt ein Gebäude auch einen Sicherungsbereich dar. Freistehende Gebäude bilden in der Regel je einen eigenständigen Sicherungsbereich. Die Sicherungsbereiche sind entsprechend zu definieren.
Schutzumfang
Hilfe
In den freien Textfeldern den Sicherungsbereich eintragen (z.B. SB1).
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6.3.1 Überwachungsumfang aufgrund Vollschutz [Kategorie 1]

Das Höchstmaß an Sicherheit durch eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage. Sämtliche Bereiche im Gebäude, in denen Brände entstehen können, werden überwacht.

Folgende Bereiche sind vorhanden und müssen auch in die Überwachung mit einbezogen werden:

Aufzugmaschinenräume Transport- und Transmissionsschächte Kabelkanäle und -schächte, sofern sie begehbar oder mit Revisionsöffnungen ausgestattet sind Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen (Klima- und Lüftungszentralen sowie Zu- und Abluftkanäle) Kanäle und Schächte für Material und andere Sammelbehälter Kammern und Einbauten jeder Art Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 0,5 m an die Decke reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden

Ausnahmen von der Überwachung (soweit vorhanden):

Sanitärräume, z. B. Waschräume und Toiletten, wenn in diesen Räumen keine brennbaren Vorräte aufbewahrt werden, nicht jedoch gemeinsame Vorräume für Sanitärräume Kabelkanäle und -schächte, die für die Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen feuerbeständig (F90-A) abgeschottet sind Schutzräume, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden Laderampen im Freien Räume, die durch eine automatische Feuerlöschanlage mit Meldung zu einer hilfeleistenden Stelle geschützt sind; es sei denn, die Brandmeldeanlage ist zur Ansteuerung einer Feuerlöschanlage oder aus sonstigen Gründen erforderlich sonstige kleine Bereiche, sofern wegen der Brandlast keine Bedenken bestehen, keine Personengefährdung vorliegt und keine Rauchausbreitung möglich ist

Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbar (Baustoffklasse nach DIN 4102-1) sein.• Die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbarem Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m• Breite und 10 m Länge gebildet werden. Die Zwischenräume oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3 m

nicht überschreitet, müssen so mit nichtbrennbarem Material unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitte eineLänge von 20 m nicht übersteigen.

• Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m x 1 m, sein.Systemböden, Doppelböden und Hohlraumestrichen, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: • sie dürfen nicht höher als 0,2 m sein• sie dürfen nicht der Raumlüftung dienen

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6.3.2 Überwachungsumfang aufgrund Teilschutz [Kategorie 2]

Es werden nur einige Teile des Gebäudes geschützt. Die Grenzen einer Teilschutz-Brandmeldeanlage sollten mit den Brandabschnittsgrenzen identisch sein; jeder Brandabschnitt innerhalb des Teilschutzes wird wie bei Vollschutz flächendeckend durch eine automatische Brandmeldeanlage überwacht. Folgende Teile (Brandabschnitte) des Gebäudes werden überwacht:

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In den o. g. Teilen (Brandabschnitten) des Gebäudes sind folgende Bereiche vorhanden und müssen auch in die Überwachung mit einbezogen werden:

Aufzugmaschinenräume Transport- und Transmissionsschächte Kabelkanäle und -schächte, sofern sie begehbar oder mit Revisionsöffnungen ausgestattet sind Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen (Klima- und Lüftungszentralen sowie Zu- und Abluftkanäle) Kanäle und Schächte für Material und andere Sammelbehälter Kammern und Einbauten jeder Art Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 0,5 m an die Decke reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden

Ausnahmen von der Überwachung (soweit vorhanden):

Sanitärräume, z. B. Waschräume und Toiletten, wenn in diesen Räumen keine brennbaren Vorräte aufbewahrt werden, nicht jedoch gemeinsame Vorräume für Sanitärräume Kabelkanäle und -schächte, die für die Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen feuerbeständig (F90-A) abgeschottet sind Schutzräume, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden Laderampen im Freien Räume, die durch eine automatische Feuerlöschanlage mit Meldung zu einer hilfeleistenden Stelle geschützt sind; es sei denn, die Brandmeldeanlage ist zur Ansteuerung einer Feuerlöschanlage oder aus sonstigen Gründen erforderlich sonstige kleine Bereiche, sofern wegen der Brandlast keine Bedenken bestehen, keine Personengefährdung vorliegt und keine Rauchausbreitung möglich ist

Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbar (Baustoffklasse nach DIN 4102-1) sein.• Die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbarem Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m• Breite und 10 m Länge gebildet werden. Die Zwischenräume oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3 m

nicht überschreitet, müssen so mit nichtbrennbarem Material unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitte eineLänge von 20 m nicht übersteigen.

• Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m x 1 m, sein.Systemböden, Doppelböden und Hohlraumestrichen, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: • sie dürfen nicht höher als 0,2 m sein• sie dürfen nicht der Raumlüftung dienen

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6.3.3 Überwachungsumfang aufgrund Schutz der Flucht- und Rettungswege [Kategorie 3]

Eine Brandmeldeanlage, die nur die Flucht- und Rettungswege durch automatische Brandmelder überwacht, sollte eine so rechtzeitige Alarmierung ermöglichen, dass Personen die Flucht- und Rettungswege vor ihrer Blockierung durch Brand oder Rauch noch benutzen können. Von einer derartigen Anlage kann nicht der Schutz von Personen, die sich im Bereich der Brandentstehung befinden, erwartet werden; es soll nur die Fluchtmöglichkeit für solche Personen sichergestellt werden, die durch den Brand nicht direkt betroffen sind. Folgende Flucht- und Rettungswege werden überwacht:

- Treppen; - Treppenräume und Ausgänge; - Flure und Gänge;

Weitere notwendige und vorhandene Flucht- und Rettungswege müssen überwacht werden:

Sicherheitstreppenräume Treppenraumerweiterung offene Gänge Hallen Foyers Ladenstraßen Hauptgänge Stufengänge Rampen

Der Schutz von Flucht- und Rettungswegen kann auch die Anordnung von Meldern in benachbarten Räumen erforderlich machen. Folgende Räume sind vorhanden und müssen überwacht werden:

direkt an die Flucht- und Rettungswege angrenzende Lagerräume mit Brandlasten direkt an die Flucht- und Rettungswege angrenzende Lagerräume für Reinigungsmittel oder für Gefahrstoffedirekt an die Flucht- und Rettungswege angrenzende Betriebsräume für elektrische Anlagen

In den o. g. Flucht- und Rettungswegen und Räumen des Gebäudes sind folgende Bereiche vorhanden und müssen auch in die Überwachung mit einbezogen werden:

Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche

Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

• Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbar (Baustoffklasse nach DIN 4102-1) sein.• Die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbarem Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m

Breite und 10 m Länge gebildet werden. Die Zwischenräume oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3m nicht überschreitet, müssen so mit nichtbrennbarem Material unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitteeine Länge von 20 m nicht übersteigen.

• Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m x 1 m, sein.

Systemböden, Doppelböden und Hohlraumestrichen, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

• sie dürfen nicht höher als 0,2 m sein• sie dürfen nicht der Raumlüftung dienen

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Ausnahmen von der Überwachung (soweit vorhanden):

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6.3.4 Überwachungsumfang aufgrund Einrichtungsschutz [Kategorie 4]

Einrichtungsschutz kann spezielle Funktionen, Ausrüstungen oder Bereiche mit hohem Risiko schützen. Der Bereich des Einrichtungsschutzes kann innerhalb des Bereiches eines Voll- oder Teilschutzes liegen, z. B. Überwachung einer Maschine mit Meldern innerhalb eines Gehäuses.

Einrichtungsschutz kann guten Schutz gegen Brände innerhalb des Überwachungsbereiches bieten, gibt aber geringen oder keinen Schutz gegen Brände, die außerhalb dieses Bereiches entstehen.

Die Einrichtungsüberwachung, deren Einsatz gemäß DIN VDE 0833-2 nur in Verbindung mit einer Raumüberwachung möglich ist, beschränkt sich auf die direkte Überwachung der Einrichtung. Hierdurch können Entstehungsbrände in den Einrichtungen frühzeitig erkannt und gemeldet werden.

Die Planung, Ausführung und Instandhaltung der Einrichtungsüberwachungs- und Einrichtungsschutzanlagen ist zwischen Gerätehersteller, Betreiber, Planer sowie dem Brandmeldeanlagenerrichter und ggf. dem Löschanlagenerrichter abzustimmen.

Folgende Geräte werden überwacht:

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6.3.5 Überwachungsumfang aufgrund individueller Festlegung des Schutzumfanges

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Es sind nur einige Teile des Gebäudes geschützt. Folgende Teile (Abschnitte) des Gebäudes werden überwacht:

In den o. g. Teilen (Abschnitten) des Gebäudes sind folgende Bereiche vorhanden und müssen auch in die Überwachung mit einbezogen werden:

Aufzugmaschinenräume Transport- und Transmissionsschächte Kabelkanäle und -schächte, sofern sie begehbar oder mit Revisionsöffnungen ausgestattet sind Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen (Klima- und Lüftungszentralen sowie Zu- und Abluftkanäle) Kanäle und Schächte für Material und andere Sammelbehälter Kammern und Einbauten jeder Art Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 0,5 m an die Decke reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden

Ausnahmen von der Überwachung (soweit vorhanden):

Sanitärräume, z. B. Waschräume und Toiletten, wenn in diesen Räumen keine brennbaren Vorräte aufbewahrt werden, nicht jedoch gemeinsame Vorräume für Sanitärräume Kabelkanäle und -schächte, die für die Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen feuerbeständig (F90-A) abgeschottet sind Schutzräume, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden Laderampen im Freien Räume, die durch eine automatische Feuerlöschanlage mit Meldung zu einer hilfeleistenden Stelle geschützt sind; es sei denn, die Brandmeldeanlage ist zur Ansteuerung einer Feuerlöschanlage oder aus sonstigen Gründen erforderlich sonstige kleine Bereiche, sofern wegen der Brandlast keine Bedenken bestehen, keine Personengefährdung vorliegt und keine Rauchausbreitung möglich ist

Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: • Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbar (Baustoffklasse nach DIN 4102-1) sein.• Die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbarem Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m• Breite und 10 m Länge gebildet werden. Die Zwischenräume oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3 m

nicht überschreitet, müssen so mit nichtbrennbarem Material unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitte eineLänge von 20 m nicht übersteigen.

• Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m x 1 m, sein.Systemböden, Doppelböden und Hohlraumestrichen, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: • sie dürfen nicht höher als 0,2 m sein• sie dürfen nicht der Raumlüftung dienen

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6.3.6 Überwachungsumfang bei nicht festgelegtem Schutzumfang

Folgende Teile (Abschnitte) des Gebäudes werden überwacht:

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In den o. g. Teilen (Abschnitten) des Gebäudes sind folgende Bereiche vorhanden und müssen auch in die Überwachung mit einbezogen werden:

Aufzugmaschinenräume Transport- und Transmissionsschächte Kabelkanäle und -schächte, sofern sie begehbar oder mit Revisionsöffnungen ausgestattet sind Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen (Klima- und Lüftungszentralen sowie Zu- und Abluftkanäle) Kanäle und Schächte für Material und andere Sammelbehälter Kammern und Einbauten jeder Art Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 0,5 m an die Decke reichende Regale oder sonstige Einrichtungen geschaffen werden

Ausnahmen von der Überwachung (soweit vorhanden):

Sanitärräume, z. B. Waschräume und Toiletten, wenn in diesen Räumen keine brennbaren Vorräte aufbewahrt werden, nicht jedoch gemeinsame Vorräume für Sanitärräume Kabelkanäle und -schächte, die für die Personen nicht zugänglich und gegenüber anderen Bereichen feuerbeständig (F90-A) abgeschottet sind Schutzräume, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden Laderampen im Freien Räume, die durch eine automatische Feuerlöschanlage mit Meldung zu einer hilfeleistenden Stelle geschützt sind; es sei denn, die Brandmeldeanlage ist zur Ansteuerung einer Feuerlöschanlage oder aus sonstigen Gründen erforderlich sonstige kleine Bereiche, sofern wegen der Brandlast keine Bedenken bestehen, keine Personengefährdung vorliegt und keine Rauchausbreitung möglich ist

• Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbar (Baustoffklasse nach DIN 4102-1) sein.• Die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbarem Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m• Breite und 10 m Länge gebildet werden. Die Zwischenräume oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3 m

nicht überschreitet, müssen so mit nichtbrennbarem Material unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitte eineLänge von 20 m nicht übersteigen.

• Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m x 1 m, sein.Systemböden, Doppelböden und Hohlraumestrichen, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: • sie dürfen nicht höher als 0,2 m sein• sie dürfen nicht der Raumlüftung dienen

Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

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6.4 Meldebereiche

Die Meldebereiche werden entsprechend DIN VDE 0833-2 aufgeteilt. Die maximale Größe eines Meldebereichs darf 1600 m² nicht überschreiten.

6.5 Art und Anordnung der Brandmelder

optische Rauchmelder Ionisationsrauchmelder Lichtstrahlrauchmelder Ansaugrauchmelder Lüftungskanalmelder thermische Melder (Wärmemelder) lineare Wärmemelder Flammenmelder Gassensoren Multisensormelder FunkmelderMultifunktionsmelder Handfeuermelder

6.6 Alarmierungsbereiche: Art und Anordnung der Alarmierungseinrichtungen

Alarmierungsbereiche:

Art und Anordnung der Alarmierungseinrichtungen

Hupen/Sirenen Signalgeber im Meldergehäuse Alarmierungsanlagenoptische Signalgeber Alarmanzeige beim Pförtner DECT-Handy Personalrufanlagen Lichtrufanlagen

6.7 Brandmelderzentralen: Leistungsmerkmale, Standort, Anordnung, Zugänglichkeit

Funktionserhalt des Aufstellortes der Brandmelderzentrale für 30 Minuten baurechtlich erforderlich?

janein

Folgende Anforderungen an den Aufstellort der Brandmelderzentrale werden vorgesehen:

eigener Raum (F 30) E-30 Gehäuse Standort:brandlastenarmer Aufstellraum Standort:

Weitere Anlagenperipherie

FIBS Standort:

Der gewaltfreie Zutritt für die Feuerwehr zum Gebäude, zur Brandmelderzentrale, zum Feuerwehr-Informations- und Bediensystem und zu allen mit Brandmeldern bzw. selbsttätigen Löschanlagen geschützten Räumen wird bei Brandalarm jederzeit sichergestellt.

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Handfeuermelder
Hilfe
Mustertextvorgabe entspricht der Anforderung nach DIN VDE 0833-2. Soll davon abgewichen werden, kann der Text entsprechend geändert werden. Die Abweichung ist unter Abschnitt 11 (Seite 17) zu begründen.
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Konzept BMA

für die Zugänglichkeit hält der Betreiber die Gebäudegeneralschließung (Schlüssel) durch geeignetes Personal rund um die Uhr bereit und händigt diese im Einsatzfall der Feuerwehr aus

für die Zugänglichkeit beantragt der Betreiber hiermit die Gebäudegeneralschließung (Schlüssel) in einem Feuerwehrschlüsseldepot bereitzuhalten, da kein geeignetes Personal mit Schlüsselgewalt rund um die Uhr sichergestellt werden kann

für die Zugänglichkeit hält der Betreiber die Gebäudegeneralschließung (Schlüssel) im Feuerwehrschlüsseldepot bereit (Erfordernis gemäß Bauantrag bzw. Forderung gemäß Baugenehmigung)

FSD 3 FSD 2* Standort:FSE Standort:Blitzleuchte Standort:

* Die Klasse des Feuerwehrschlüsseldepots wurde zwischen Betreiber und seinem Sachversicherer einvernehmlichabgeklärt. Der Verwendbarkeitsnachweis des Sachversicherers liegt diesem Konzept bei (Anlage).

6.8 Steuerungen von Feuerschutzabschlüssen, Löschanlagen, Betriebseinrichtungen

Folgende Anlagen und Einrichtungen werden nach Auslösen der Brandmeldung durch die Brandmeldeanlage angesteuert:

Zufahrtstore Klima- und LüftungsanlagenFluchtweglenkungLöschwasserrückhaltungGebäudefunkanlageSchrankenanlagenRauchschutzdruckanlagen

Brandschutztüren/-tore RWA AufzugsteuerungenLöschanlagenEinbruchmeldeanlageAlarmierungseinrichtungenDruckerhöhungsanlagenPV-Anlagen

FeuerschutzklappenZuluftöffnungenNotausgangsentriegelungenBeleuchtungZutrittskontrolleRauchschürzenFeststellanlagenElektroanlagen von Küchen

Für die Steuerung der o. g. Anlagen und Einrichtungen ist das Erstellen einer Brandfallmatrix erforderlich:

ja nein

6.9 Alarmorganisation des Betreibers, Brandschutzbeauftragte, eingewiesene Personen

Die Alarmorganisation des Betreibers wird in der Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 festgelegt. Die Brandschutzordnung wird mit dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz abgestimmt. Die abgestimmte Brandschutzordnung wird durch den Betreiber der baulichen Anlage in Kraft gesetzt, unterzeichnet und dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz zur abschließenden Stellungnahme vorgelegt. Nachfolgende Teile der Brandschutzordnung werden erstellt:

Teil A Teil B Teil C

Nachfolgende Personen werden durch den Betreiber bestellt:

Brandschutzbeauftragte/r technisch eingewiesenes Personal für die Brandmeldeanlage

6.10 Hilfeleistende Kräfte des Betreibers, Alarmpläne, Feuerwehrlaufkarten

Hilfeleistende Kräfte (z. B. Räumungshelfer, Brandschutzhelfer) müssen durch den Betreiber:

bestellt werden

Der Alarmplan (Meldung und Alarmierungsablauf) wird in der Brandschutzordnung Teil C oder in einer separaten Anweisung festgeschrieben.

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nicht bestellt werden

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Konzept BMA

Die Feuerwehrlaufkarten werden gemäß DIN 14675 Anhang K erstellt. Die Feuerwehrlaufkarten werden mit dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz abgestimmt. Zwei objektbezogene Muster-Feuerwehrlaufkarten werden in feuchtigkeitsgeschützter Ausfertigung zur abschließenden Stellungnahme vorgelegt. Die Feuerwehrlaufkarten werden griffbereit im FIBS aufbewahrt und mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 D1 mit der Aufschrift „Feuerwehrlaufkarten“ gekennzeichnet.

Es wird ein zusätzlicher Satz Feuerwehrlaufkarten für die Feuerwehr erstellt.

6.11 Alarmierung der Feuerwehr

Eine Branderkennung ist grundsätzlich nur von Nutzen, wenn die Meldung weitergeleitet wird und dies den Einsatz der Feuerwehr zur Folge hat (Fernalarm). Die Feuerwehr wird wie folgt alarmiert:

automatisch durch Aufschaltung zur Leitfunkstelle Kassel (öffentliche Empfangszentrale, Zentrale Leitstelle) fernmündlich über Notruf durch externen Dienstleister (Wachdienst et cetera) fernmündlich über Notruf durch innerbetriebliches Personal des Betreibers (Beschäftigte)

nur während der Betriebszeit

6.12 Feuerwehrpläne, Anfahrtmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr

Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 wird in -facher Ausfertigung (Ordner) und CDs im Format PDF erstellt. Der Feuerwehrplan wird mit dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz abgestimmt und zur Verteilung vorgelegt. Der Feuerwehrplan wird griffbereit im FIBS aufbewahrt und mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 D1 mit der Aufschrift „Feuerwehrplan“ gekennzeichnet.

Die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr auf das Grundstück (Feuerwehrzufahrt) ist:

nicht erforderlich erforderlich, sie wird/ist jedoch nicht gesichert durch Schranken, Tore, Poller etc. erforderlich, sie wird ermöglicht durch:

geeignetes Personal mit Schlüsselgewalt rund um die Uhr FSD 1 FSD 2 FSD 3 Doppelschließung bzw. „Feuerwehrdreikant“ an Schranken, Toren, Pollern etc.

Der Zugang für Einsatzkräfte der Feuerwehr auf das Grundstück wird ermöglicht durch:

die Feuerwehrzufahrt

7 Alarmierung

Internalarmstiller Alarm mit optischen Signalgebern akustischer Alarm: Signal gemäß DIN 33404-3, 10 dB(A) über Störschallpegel, zusätzlich optische Signale in Lärmbereichen akustische Alarmierung mittels Sprachdurchsagen und Aufmerksamkeitssignal (Dauer 4s – 10s)

Externalarm z. B. zur Warnung der umliegenden Bevölkerung Fernalarm zum Herbeirufen der zuständigen Feuerwehr oder der hilfeleistenden Kräfte zu dem betroffenen Gebäude

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Konzept BMA

8 Alarmorganisation

Die Alarmorganisation wird in Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber der baulichen Anlage und dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz entsprechend dem ganzheitlichen Brandschutzkonzept für das Gebäude abgestimmt. Die Alarmorganisation des Betreibers wird in der Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 dargestellt. Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheit und des zu erwartenden Nutzerkreises wird festgelegt:

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- die Räumungsanweisung im Brandfall - die Nutzung des Gebäudes - die Interventionszeit der Feuerwehr - die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter, einschließlich der Vorkehrungen für eigenständige Brandbekämpfung- die Art und Weise, wie die Personen, die sich im Gebäude befinden, über den Brandfall informiert werden - die Erfordernisse und Maßnahmen zur Lokalisierung des Brandes es wird ein zusätzlicher Satz Laufkarten im Raum der BMZ für den Betreiber hinterlegt die BMA wird so programmiert, dass es dem Betreiber anhand von Textinformationen im Display der BMZ bzw. an einer Parallelanzeige möglich ist, den Brandort zu lokalisieren es wird ein vereinfachter Lageplan und ein Meldergruppenverzeichnis für den Betreiber an der BMZ hinterlegt

- die notwendige Unterteilung des Gebäudes in Brandmelde- und Alarmbereiche bei hierarchischen Systemen oder abgesetzten Bedienfeldern: Die Art und Weise der Übergabe zwischen den Bedienplätzen- Art der Alarmierung der Feuerwehr und der an diese durchzugebenden Informationen. Die Feuerwehr wird automatisch durch die Brandmeldeanlage alarmiert. Sollte der Betreiber während der Lokalisierung weitere Informationen feststellen, sind diese unverzüglich telefonisch der Leitfunkstelle Kassel mitzuteilen. - gewaltfreie Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr einschließlich Bereithaltung von Schlüsseln - Vorkehrungen, um Folgen von Falschalarm zu vermeiden - Änderung der Alarmorganisation zwischen Tag und Nacht oder zwischen Arbeits- und Feiertagen - andere Arten aktiver Brandschutzmaßnahmen einschließlich spezieller Anforderungen für den Betrieb und die Aufteilung zusätzlicher Einrichtungen - Vorkehrungen für die Notstromversorgung - Vorkehrungen für die Instandhaltung - das Vorgehen bei Falschalarmen und Störungen Die Brandmeldezentrale wird grundsätzlich nur durch die Feuerwehr zurückgesetzt. Dies gilt auch bei Falschalarmierungen. - Anforderungen für Ab-, Ausschaltungen und die Verantwortlichkeiten für Wiederinbetriebnahme- Betrieb der Brandmeldeanlage

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Konzept BMA

9 Kennzeichnung und Auffinden nicht sichtbarer Brandmelder

Werden Zwischendeckenbereiche mit automatischen Brandmeldern überwacht?

ja

Platten von abgehängten Unterdecken, hinter denen automatische Brandmelder montiert sind, werden durch einen roten Punkt (Mindestgröße 50 mm Durchmesser) dauerhaft gekennzeichnet. Die markierten Platten werden mit einer Vorrichtung versehen, die ein Verwechseln unmöglich macht. Die Platten oder an deren Stelle verbaute Revisionsklappen, werden in einer Mindestgröße von 0,60 m x 0,60 m ausgeführt, um das Erkunden eines Brandes durch Feuerwehreinsatzkräfte unter Atemschutz zu ermöglichen. Pro Meldebereich wird mindestens eine geeignete Leiter für die Feuerwehr griffbereit vorgehalten und mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 D1 mit der Aufschrift „Erkundungsleiter Nur für die Feuerwehr“ gekennzeichnet. Die Leiter wird gegen unberechtigte Nutzung durch die Gebäudegeneralschließung gesichert.

nein

Werden Doppelböden mit automatischen Brandmeldern überwacht?

ja

Platten von Doppelböden, hinter denen automatische Brandmelder montiert sind, werden durch einen roten Punkt (Mindestgröße 50 mm Durchmesser) dauerhaft gekennzeichnet. Die markierten Platten werden mit einer Vorrichtung versehen, die ein Verwechseln unmöglich macht. Die Platten oder an deren Stelle verbaute Revisionsklappen, werden in einer Mindestgröße von 0,60 m x 0,60 m ausgeführt, um das Erkunden eines Brandes durch Feuerwehreinsatzkräfte unter Atemschutz zu ermöglichen. Pro Meldebereich wird mindestens ein geeigneter Bodenplattenheber für die Feuerwehr griffbereit vorgehalten und mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 D1 mit der Aufschrift „Bodenplattenheber Nur für die Feuerwehr“ gekennzeichnet. Der Bodenplattenheber wird gegen unberechtigte Nutzung durch die Gebäudegeneralschließung gesichert.

nein

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Konzept BMA

10 Vermeidung von Falschalarmen

Falschalarme sind bei allen Betreibern, Versicherern und Feuerwehren unerwünscht und müssen daher vermieden werden. Wird aufgrund der Nutzung der baulichen Anlage mit häufigen Täuschungsgrößen gerechnet, die zum Ansprechen der automatischen Melder führen?

ja nein

Folgende Bereiche sind betroffen:

Täuschungsgröße:

Die Brandmeldeanlage wird in der nachstehenden Betriebsart ausgeführt und betrieben:

Betriebsart OM, Brandmeldeanlage ohne besondere Maßnahmen Betriebsart TM, Brandmeldeanlage mit technischen Maßnahmen

Verifizierung des Alarmzustandes Zweimeldungsabhängigkeit Typ A (Alarmzwischenspeicherung) Zweimeldungsabhängigkeit Typ B

Komplexe Bewertung von BrandkenngrößenVergleich von Brandkenngrößenmuster Einsatz von Mehrfachsensormelder

Betriebsart PM, Brandmeldeanlagen mit personellen Maßnahmen

Weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen:

Wird aufgrund des Verhaltens der Nutzer der baulichen Anlage mit häufigen Falschalarmen gerechnet, die zum Ansprechen der nichtautomatischen Melder führen?

ja nein

Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen:

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Konzept BMA

11 Abweichungen

Soll abweichend von den brandschutztechnischen Auflagen der Baugenehmigung die Brandmeldeanlage errichtet werden, bedarf es der Zustimmung der Bauaufsicht. Soll abweichend von den brandschutztechnischen Festlegungen im ganzheitlichen Brandschutzkonzept die Brandmeldeanlage errichtet werden, bedarf es der Zustimmung des Aufstellers des ganzheitlichen Brandschutzkonzeptes und der Bauaufsicht.

Soll abweichend von den Normen DIN 14675, DIN VDE 0833-1, DIN VDE 0833-2 und dem Fachblatt Brandmeldeanlagen des Landkreises Kassel die Brandmeldeanlage errichtet werden, bedarf es der Zustimmung des Fachbereiches Brand- und Katastrophenschutz. Abweichungen sind zu begründen und zu dokumentieren. Ggf. kann ein bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger zu Rate gezogen werden. Abweichungen, die ggf. nach dieser Konzeptphase geltend gemacht werden, werden mit dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises abgestimmt, schriftlich begründet, dokumentiert und den zuständigen Personen oder Fachfirmen bekannt gemacht.

zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzeptes BMA werden keine Abweichungen geltend gemachtfolgende Abweichungen werden geltend gemacht (umfassende Begründung):

12 Sonstiges

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Konzept BMA

13 Beantragung und Beauftragung von Leistungen

13.1 Phasen für den Aufbau und Betrieb

Für den Aufbau und Betrieb der Brandmeldeanlage werden im Zuge der Errichtung entsprechende Leistungen durch Fachunternehmen erbracht. Bei Aufteilung der Phasen auf mehrere Beteiligte werden hiermit die Schnittstellen eindeutig definiert. Der Auftraggeber ist selbst für die Erfüllung nachfolgender Leistungen verantwortlich bzw. veranlasst andere nachfolgende Leistungen zu erfüllen:

verantwortlich erledigt bis Beauftragung der Fachfirmen für die Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme und Instandhaltung der BMA Planung und Projektierung Vorlage des Kompetenznachweises der Fachfirma, die mit der Planung und Projektierung beauftrag wurde1 Planung und Projektierung durch Fachfirma Vertragsabschluss zur Übertragung von Brandmeldungen2 Beantragung der Feuerwehrschließung3 Beschaffung der Gebäudegeneralschließung Beauftragung einer Fachfirma für die Erstellung des Feuerwehrplanes Beauftragung einer Fachfirma für die Erstellung der Brandschutzordnung Vorlage der Planungsunterlagen zur Prüfung1 Montage Vorlage des Kompetenznachweises der Fachfirma, die mit der Montage beauftrag wurde1 Montage durch Fachfirma Beauftragung der Sachverständigenabnahme Beauftragung der Wirkprinzipprüfung Vorlage der Muster-Feuerwehrlaufkarte zur Prüfung1 Vorlage der Brandschutzordnung zur Prüfung1 Vorlage des Feuerwehrplanes zur Prüfung1 Inbetriebsetzung Vorlage des Kompetenznachweises der Fachfirma, die mit der Inbetriebsetzung beauftrag wurde1 Inbetriebsetzung durch Fachfirma Vorlage des Kompetenznachweises der Fachfirma, die mit der Instandhaltung beauftrag wurde1 Vorlage des Vertrages über die Instandhaltung1 Vorlage des Vertrages über die Weiterleitung von Störungen1 Abnahme Vorlage des Kompetenznachweises der Fachfirma, die mit der Abnahme beauftrag wurde1 Abnahme durch Fachfirma Prüfung durch bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen Vorlage des Abnahmeberichtes des Prüfsachverständigen1 Vorlage der Dokumentation über die Wirkprinzipprüfung1 Vorlage der Bestätigung der Mängelfreiheit1 Vorlage der Bestätigung über das Vorhandensein der vollständigen Feuerwehrschließung1 Überprüfung, dass die Gebäudegeneralschließung bis zur behördlichen Abnahme vorhanden ist Antrag auf behördliche Abnahme1 Fertigstellung Behördliche Abnahme durch den Fachbereich Brand- und Katastrophen-schutz des Landkreises Kassel Betrieb Betrieb durch Betreiber der BMA Instandhaltung Instandhaltung durch Fachfirma

1 beim Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Kassel 2 mit dem Konzessionär 3 bei der zuständigen Gemeinde

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13.2 Beantragung der Feuerwehrschließung

eine Feuerwehrschließung wird nicht benötigt eine Feuerwehrschließung wird benötigt und beantragt

Der Auftraggeber oder Betreiber der Brandmeldeanlage stellt einen formlosen, schriftlichen Antrag bei der zuständigen Gemeinde. Im Antrag wird das Objekt sowie dessen Straße und Hausnummer, Name und Adresse des künftigen Betreibers der BMA, sowie Name und Adresse des Kostenübernehmers angegeben. Des Weiteren wird die benötigte Anzahl, der Zweck (Einbau z. B. im FSD 3, FIBS oder FSE) und die Art (z. B. Umstellschloss, Profilhalbzylinder oder Abloyzylinder) der Schlösser angegeben.

Nach Antragsstellung erhält der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Gemeinde über das Vorhandensein der vollständigen Feuerwehrschließung (Schlösser). Die Bestätigung (Kopie) ist an den Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz weiterzuleiten.

Die Übergabe der Feuerwehrschließung erfolgt am Tag der behördlichen Abnahme durch die Beschäftigten der zuständigen Gemeinde. Die Kosten für die Feuerwehrschließung, Material, Aufwendungen et cetera trägt der Auftraggeber oder Betreiber der Brandmeldeanlage.

Zuständige Gemeinde:

Sachbearbeiter/in:

Straße:

PLZ/Ort:

Tel.:

E-Mail:

Nachfolgende Anlagenperipherie ist vorgesehen. Folgende Schlösser (Feuerwehrschließung) müssen eingebaut werden:

Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 1) UmstellschlossFeuerwehrschlüsseldepot (FSD 2) UmstellschlossFeuerwehrschlüsseldepot (FSD 3) Umstellschloss

ProfilhalbzylinderProfilhalbzylinderProfilhalbzylinderProfilhalbzylinderAbloyzylinderProfilhalbzylinderProfilhalbzylinderProfilhalbzylinder

Feuerwehrbedienfeld (FBF) im Einzelgehäuse Feuerwehranzeigetableau (FAT) im Einzelgehäuse Feuerwehr-Informations- und Bediensystem (FIBS) Freischaltelement (FSE) Freischaltelement (FSE) Schlüsselschalter Feuerwehr für Schranke Schlüsselschalter Feuerwehr für sonstige Anwendungen Zufahrttor mit Doppelschließung Poller-Sicherung Profilhalbzylinder

Folgende Schlösser nach Art und Stückzahl werden benötigt:

Stück UmstellschlossStück ProfilhalbzylinderStück Abloyzylinder

Die Lieferanten von Feuerwehrschlüsseldepots sind darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Beauftragung der Lieferung des Feuerwehrschlüsseldepots nicht gleichzeitig die Beauftragung der Lieferung des Umstellschlosses an die Gemeinde zur Folge hat. Die Beauftragung der Lieferung des Umstellschlosses obliegt den Gemeinden im Landkreis Kassel selbst.

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13.3 Beschaffung der Gebäudeschließung

Der Auftraggeber oder Betreiber der Brandmeldeanlage beschafft die notwendige Anzahl von Schlössern der Gebäudeschließung (möglichst Generalschließung) für die Türen und ggf. für das Feuerwehrschlüsseldepot. Die Gebäudeschließung muss auch zur Sicherung von Erkundungsleitern eingebaut werden, wenn diese vorgehalten werden müssen.

Nachfolgende Anlagenperipherie/Türen wird/werden vorgesehen. Folgende Schlösser (Gebäudeschließung) werden eingebaut:

Feuerwehrschlüsseldepot (FSD 3) Profilhalbzylinder mit einstellbarer Schließnase Stück StückStückStückStückStück

Verschlusssystem Erkundungsleiter Profilhalbzylinder Zugangstüren Türen zu Räumen mit BrandmeldernZufahrtstore

13.4 Störungsmeldungen

Störungsmeldungen müssen an eine beauftragte Stelle weitergeleitet werden (über die Übertragungseinrichtung an den Konzessionär oder mittels automatischem Wähl- und Übertragungsgerät an einen zertifizierten Dienstleister). Über die Weiterleitung von Störungsmeldungen ist ein Vertrag abzuschließen.

Auf eine Weiterleitung kann verzichtet werden, wenn sich die Anzeige- und Betätigungseinrichtung der Störungsmeldungen in einem Raum befindet, der durch eine eingewiesene Person ständig besetzt ist (ständig besetzte Stelle).

Ein Vertrag über die Weiterleitung von Störungen wird/ist abgeschlossenStörungsmeldungen werden innerbetrieblich disponiert (ständig besetzte Stelle)

Wird der Vertrag durch einen Vertragspartner ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder werden Störungsmeldungen nicht mehr innerbetrieblich disponiert (keine ständig besetzte Stelle), ist der Auftraggeber oder Betreiber der Brandmeldeanlage verpflichtet, dies dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz unverzüglich anzuzeigen.

13.5 Instandhaltung

Für die Brandmeldeanlage ist ein Instandhaltungsvertrag zwischen dem Auftraggeber oder Betreiber der Brandmeldeanlage und einer nach DIN 14675 zertifizierten Fachfirma oder einer gleichwertigen Fachfirma abzuschließen, der die Prüfungen nach DIN VDE 0833-1 und DIN VDE 0833-2 beinhaltet. Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass bei vorhandener Fachkunde, die Instandhaltung durch eigenes Betriebspersonal durchgeführt werden kann. Dies setzt jedoch zusätzlich voraus, dass der Betreiber der Brandmeldeanlage zertifiziert ist. Bei Eigenwartung ist die vorhandene Fachkunde der entsprechenden Personen und die Zertifizierung des Betreibers gegenüber dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz nachzuweisen.

Wird eine Instandhaltung nicht mehr regelmäßig durchgeführt oder wird der Instandhaltungsvertrag durch einen Vertragspartner ordentlich oder außerordentlich gekündigt, ist der Auftraggeber oder Betreiber der Brandmeldeanlage verpflichtet, dies dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz unverzüglich anzuzeigen.

Wird die Zertifizierung des Betriebes aberkannt oder liegt die Fachkunde der benannten Personen nicht mehr vor oder sind die Personen im Betrieb nicht mehr tätig, ist der Auftraggeber oder Betreiber der Brandmeldeanlage verpflichtet, dies dem Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz unverzüglich anzuzeigen.

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Ein Instandhaltungsvertrag wird/ist abgeschlossen Instandhaltung wird durch betriebseigene Elektrofachkräfte für Gefahrenmeldeanlagen sichergestellt

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13.6 Prüfungen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige

Brandmeldeanlagen müssen in der Regel vor der Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 3 Jahre durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit überprüft werden. Folgendes wird festgelegt:

Die Überprüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 3 Jahre nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlage und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen ist baurechtlich erforderlich. Die Durchführung der Überprüfung wird veranlasst.

Die Überprüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 3 Jahre gemäß §§ 2 (2-5), 3 und 4 nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlage und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen ist aufgrund einer Prüfung im Einzelfall und Festschreibung im ganzheitlichen Brandschutzkonzept baurechtlich erforderlich. Die Durchführung der Überprüfung wird veranlasst.

Die Überprüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 3 Jahre gemäß §§ 2 (2-5), 3 und 4 nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlage und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen ist aufgrund einer Prüfung im Einzelfall und Anordnung durch die zuständige Stelle baurechtlich erforderlich. Die Durchführung der Überprüfung wird veranlasst.

Die Überprüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 3 Jahre gemäß §§ 2 (2-5), 3 und 4 nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlage und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen ist aufgrund eines privaten oder feuerversicherungstechnischen Schutzbedürfnis in Verbindung mit dem Fachblatt Brandmeldeanlagen des Landkreises Kassel erforderlich, da eine nicht nachgeprüfte Branderkennung durch die Brandmeldeanlage den Einsatz der Feuerwehr zur Folge haben soll. Die Durchführung der Überprüfung wird veranlasst.

Die Überprüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit ist baurechtlich nicht erforderlich, wird dennoch vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 3 Jahre nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlage und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt.

Die Überprüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit ist baurechtlich nicht erforderlich, wird dennoch vor der ersten Inbetriebnahme nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlage und Einrichtungen in Gebäuden (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO) durch einen bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt.

Die Überprüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit ist baurechtlich nicht erforderlich und wird nicht durchgeführt.

13.7 Wirkprinzipprüfungen

In der Regel sollte vor der Inbetriebnahme und in Abständen von maximal 3 Jahren eine Wirkprinzipprüfung aller Brandfallsteuerungen durchgeführt werden. Dabei ist die gesamte Kette vom auslösenden Melder bis zur korrekten Funktion der angesteuerten Einrichtung zu prüfen. Es sollte u. a. auch geprüft werden, ob sich die Sicherheitseinrichtungen nicht gegenseitig nachteilig beeinflussen. Folgendes wird festgelegt:

Die Wirkprinzipprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und im Abstand von maximal 3 Jahren ist aufgrund einer Prüfung im Einzelfall und Festschreibung im ganzheitlichen Brandschutzkonzept baurechtlich erforderlich. Die Durchführung der Überprüfung wird veranlasst.

Die Wirkprinzipprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und im Abstand von maximal 3 Jahren ist aufgrund einer Prüfung im Einzelfall und Anordnung durch die zuständige Stelle baurechtlich erforderlich. Die Durchführung der Überprüfung wird veranlasst.

Die Wirkprinzipprüfung ist baurechtlich nicht erforderlich, wird jedoch vor der ersten Inbetriebnahme und im Abstand von maximal 3 Jahren durchgeführt.

Die Wirkprinzipprüfung ist baurechtlich nicht erforderlich, wird jedoch vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt.

Die Wirkprinzipprüfung ist nicht erforderlich, da keine Anlagen und Einrichtungen durch die Brandmeldeanlage angesteuert werden.

Die Wirkprinzipprüfung ist baurechtlich nicht erforderlich und wird nicht durchgeführt.

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Konzept BMA

14 Behördliche Abnahme und Aufschaltung der Brandmeldeanlage

Die Brandmeldeanlagen muss behördlich durch den Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Kassel abgenommen werden. Voraussetzung für diese Abnahme und die damit in der Regel verbundene Aufschaltung der Brandmeldeanlage ist die rechtzeitige Vorlage der vollständigen, genehmigungsfähigen und unterzeichneten Unterlagen. Dazu gehören das Konzept BMA, die Planung BMA, die in Kraft gesetzte Brandschutzordnung, die Muster-Feuerwehrlaufkarten, der Feuerwehrplan, der Instandhaltungsvertrag, der Störweiterleitungsvertrag, das Abnahmeprotokoll des Prüfsachverständigen (abschließender Bericht), die Bestätigung der Mängelfreiheit, die Dokumentation der Wirkprinzipprüfung und die Bestätigung über das Vorhandensein der vollständigen Feuerwehrschließung. Die Fachfirmen werden ihren Kompetenznachweis rechtzeitig vorlegen. Des Weiteren wird zum Zeitpunkt der Abnahme die Generalschließung des Betreibers zum Einbau vorhanden sein. Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen wird durch den Auftraggeber oder den Betreiber der Brandmeldeanlage die Abnahme schriftlich beim Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz des Landkreises Kassel beantragt.

15 Dokumentation

Das vorliegende Konzept für die Brandmeldeanlage ist die dokumentierte Zusammenfassung der behördlichen Anforderungen sowie den Ergebnissen von Besprechungen bezüglich der baurechtlichen, feuerwehrspezifischen und feuerversicherungstechnischen Mindestanforderungen der zu errichtenden Brandmeldeanlage. Aufgrund des vorliegenden Konzeptes ist die Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme, Betrieb und Instandhaltung der Brandmeldeanlage vorzunehmen. Die Ergebnisse weiterer Absprachen oder Änderungen von diesem Konzept sind schriftlich zu dokumentieren und von den Betroffenen gegenzuzeichnen.

Das vorliegende Konzept BMA ist nur für dieses Objekt verbindlich. Es beinhaltet Definitionen, die nur im Zusammen-hang verpflichtend sind. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist daher nur ungekürzt zulässig. Das vorliegende Konzept BMA ist nur vollständig unterzeichnet gültig.

16 Verantwortlichkeit und Kompetenz

Das vorliegende Konzept BMA wurde nach besten Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung der rechtlichen Grundlagen, Normen, Richtlinien und Fachblättern angefertigt.

___________________________ _________________________________________________________ (Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel Auftraggeber)

___________________________ _________________________________________________________ (Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel Betreiber der BMA)

___________________________ _________________________________________________________ (Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel Ersteller Konzept BMA)

Das vorliegende Konzept BMA wird hiermit stattgegeben. Es ist nur in Verbindung mit der brandschutztechnischen Stellungnahme und den daraus ggf. noch hervorgehenden Nebenbestimmungen gültig.

___________________________ _________________________________________________________ (Ort, Datum) (Unterschrift, Stempel Brand- u. Katastrophenschutz Landkreis Kassel)

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Konzept BMA

Literatur/Quellen

[1] Hessische Bauordnung

[2] Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

[3] Deutsches Institut für Normung e.V.: DIN 14675 Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb, Beuth Verlag, Berlin, Fassung April 2012

[4] Deutsches Institut für Normung e.V. und Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.: DIN VDE 0833-1 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 1 Allgemeine Festlegungen, Beuth Verlag, Berlin, VDE Verlag, Berlin, Fassung Oktober 2014

[5] Deutsches Institut für Normung e.V. und Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.: DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 2 Festlegungen für Brandmeldeanlagen, Beuth Verlag, Berlin, VDE Verlag, Berlin, Fassung Juni 2009

[6] Deutsches Institut für Normung e.V. und Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.: DIN VDE 0833-2 Berichtigung 1, Beuth Verlag, Berlin, VDE Verlag, Berlin, Fassung Mai 2010

[7] Deutsches Institut für Normung e.V. und Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.: DIN VDE 0833-4, Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 4 Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung, Beuth Verlag, Berlin, VDE Verlag, Berlin, Fassung Oktober 2014

[8] Gero Gerber: Brandmeldeanlagen - Planen, Errichten, Betreiben, Hüthig & Pflaum Verlag München/Heidelberg, 3. Auflage 2013

[9] Branddirektion der Stadt Frankfurt a. Main: Merkblatt Feuerwehrschließung - Hinweise für die Beantragung einer Feuerwehrschließung im Zuständigkeitsbereich der Branddirektion der Stadt Frankfurt a. Main, Stand 07/2010

Stand: 08.06.2017

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