Konzepte zur Umsetzung dezentraler Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien

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1 3 SCHWERPUNKTTHEMA Online publiziert: 15. Oktober 2013 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013 Konzepte zur Umsetzung dezentraler Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien Manuela Herms · Florian Brahms uwf (2013) 21:219–224 DOI 10.1007/s00550-013-0294-z EnWG). Angereizt wird diese Entwicklung maßgeblich durch die steigenden Strompreise, die dazu führen, dass sich andere Modelle wie insbesondere der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms neben der EEG-Volleinspeisung oder der EEG-Direktvermarktung wirtschaftlich rechnen. Neben der EEG-Umlage sind zudem die steigenden Netzentgelte sowie immer neue gesetzlichen Umlagen und Steuern für die steigenden und durch die Letztverbraucher zu zahlenden Strompreise verantwortlich. Aber auch das EEG selbst trägt ein Stück weit zu dieser Entwicklung bei: So greift bei Photovoltaikanlagen, die seit dem 1. April 2012 neu in Betrieb genommen werden, ab 1. Januar 2014 das sog. Marktintegrationsmodell. Danach werden bei Photovoltaikanlagen ab einer installierten Leis- tung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1 MW künftig nur noch 90 % der jährlich erzeugten Strommenge nach dem EEG durch den aufnehmenden Netzbetreiber vergütet. Hin- sichtlich der übrigen 10 % ist der Anlagenbetreiber gehal- ten, diese auf eigene Verantwortung sinnvoll zu vermarkten oder eben selbst zu verbrauchen. Wenngleich es ein solches Marktintegrationsmodell für die übrigen Erneuerbaren Energien noch nicht gibt, so erscheint doch nicht ausge- schlossen, dass dieses früher oder später auch auf andere Energieträger erweitert wird. Der Beitrag soll zunächst die gesetzlichen Förderme- chanismen gemäß EEG und KWKG kurz aufzeigen und anschließend auf mögliche Konzepte zur dezentralen Ener- gieerzeugung aus Erneuerbaren Energien näher eingehen. 1 Förderung nach EEG und KWKG im Überblick Die dezentrale Stromerzeugung wird in Deutschland im Wesentlichen durch zwei Gesetze gefördert – das EEG betreffend die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien In den vergangenen Jahren war die Marktlandschaft der Er- neuerbaren Energien in erster Linie geprägt durch die För- derungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG). Der erzeugte Strom wurde gegen Zahlung einer ge- setzlich festgelegten Mindestvergütung vollständig in das öffentliche Netz eingespeist bzw. seit 2012, als erstmals finanzielle Anreize für eine Direktvermarktung gesetzt wur- den, zunehmend direkt an der Börse vermarktet. Beide Va- rianten haben eines gemeinsam: Der erzeugte Strom wird an Dritte veräußert, wobei das dem Anlagenbetreiber hierfür zustehende Entgelt ganz oder teilweise über die EEG-Umla- ge und mithin durch die Letztverbraucher refinanziert wird. In jüngster Zeit etablieren sich demgegenüber zuneh- mend Konzepte der dezentralen Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien außerhalb des EEG. Unter dem Begriff dezentrale sind solche Sachverhalte zu verstehen, bei denen die Erzeugung verbrauchsnah und lastnah einge- setzt wird, vgl. § 3 Nr. 11 Energiewirtschaftsgesetz (kurz: F. Brahms () · M. Herms MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig, Deutschland E-Mail: [email protected] M. Herms E-Mail: [email protected] Manuela Herms Florian Brahms

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Schwerpunktthema

Online publiziert: 15. Oktober 2013© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

Konzepte zur Umsetzung dezentraler Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien

Manuela Herms · Florian Brahms

uwf (2013) 21:219–224DOI 10.1007/s00550-013-0294-z

EnWG). Angereizt wird diese Entwicklung maßgeblich durch die steigenden Strompreise, die dazu führen, dass sich andere Modelle wie insbesondere der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms neben der EEG-Volleinspeisung oder der EEG-Direktvermarktung wirtschaftlich rechnen. Neben der EEG-Umlage sind zudem die steigenden Netzentgelte sowie immer neue gesetzlichen Umlagen und Steuern für die steigenden und durch die Letztverbraucher zu zahlenden Strompreise verantwortlich.

Aber auch das EEG selbst trägt ein Stück weit zu dieser Entwicklung bei: So greift bei Photovoltaikanlagen, die seit dem 1. April 2012 neu in Betrieb genommen werden, ab 1. Januar 2014 das sog. Marktintegrationsmodell. Danach werden bei Photovoltaikanlagen ab einer installierten Leis-tung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1 MW künftig nur noch 90 % der jährlich erzeugten Strommenge nach dem EEG durch den aufnehmenden Netzbetreiber vergütet. Hin-sichtlich der übrigen 10 % ist der Anlagenbetreiber gehal-ten, diese auf eigene Verantwortung sinnvoll zu vermarkten oder eben selbst zu verbrauchen. Wenngleich es ein solches Marktintegrationsmodell für die übrigen Erneuerbaren Energien noch nicht gibt, so erscheint doch nicht ausge-schlossen, dass dieses früher oder später auch auf andere Energieträger erweitert wird.

Der Beitrag soll zunächst die gesetzlichen Förderme-chanismen gemäß EEG und KWKG kurz aufzeigen und anschließend auf mögliche Konzepte zur dezentralen Ener-gieerzeugung aus Erneuerbaren Energien näher eingehen.

1 Förderung nach EEG und KWKG im Überblick

Die dezentrale Stromerzeugung wird in Deutschland im Wesentlichen durch zwei Gesetze gefördert – das EEG betreffend die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien

In den vergangenen Jahren war die Marktlandschaft der Er-neuerbaren Energien in erster Linie geprägt durch die För-derungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG). Der erzeugte Strom wurde gegen Zahlung einer ge-setzlich festgelegten Mindestvergütung vollständig in das öffentliche Netz eingespeist bzw. seit 2012, als erstmals finanzielle Anreize für eine Direktvermarktung gesetzt wur-den, zunehmend direkt an der Börse vermarktet. Beide Va-rianten haben eines gemeinsam: Der erzeugte Strom wird an Dritte veräußert, wobei das dem Anlagenbetreiber hierfür zustehende Entgelt ganz oder teilweise über die EEG-Umla-ge und mithin durch die Letztverbraucher refinanziert wird.

In jüngster Zeit etablieren sich demgegenüber zuneh-mend Konzepte der dezentralen Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien außerhalb des EEG. Unter dem Begriff dezentrale sind solche Sachverhalte zu verstehen, bei denen die Erzeugung verbrauchsnah und lastnah einge-setzt wird, vgl. § 3 Nr. 11 Energiewirtschaftsgesetz (kurz:

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sowie das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (kurz: KWKG) betreffend die Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung, in der Regel aus fossilen Energieträgern. Beide Gesetze verpflichten die Netzbetreiber, EEG- und KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012,4 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2012). Bei der Frage, wie der jeweilige Strom zu vergüten ist und welche Vergütungsvoraussetzungen bestehen, ist jedoch zu differenzieren:

a Vergütung und Direktvermarktung nach EEG

Im EEG ist – abhängig von der Erzeugungsart und vom Inbetriebnahmejahr der Anlage – eine gesetzliche Mindest-vergütung vorgesehen, die der Netzbetreiber für den ein-gespeisten Strom an den Anlagenbetreiber zu zahlen hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Anlagenbe-treiber den gesamten erzeugten Strom in das Netz des vor-gelagerten Netzbetreibers einspeist und diesem anbietet, § 16 Abs. 3 EEG 2012 (sog. Andienungspflicht) (Hahn/Naumann 2011, S. 571 (577)). Dies gilt indes nur für sol-chen Strom, der nicht vom Anlagenbetreiber selbst oder von einem Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und der nicht durch das Netz der allgemei-nen Versorgung durchgeleitet wird. Hiermit eröffnet das EEG dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit, den erzeugten Strom aus Erneuerbaren Energien selbst zu verbrauchen oder z. B. einem Nachbarn zur Verfügung zu stellen, und den Überschussstrom zu EEG-Konditionen einzuspeisen.

Eine zusätzliche finanzielle Förderung des Eigen- oder Direktverbrauchs findet jedoch in aller Regel nicht statt, abgesehen von einer eventuellen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage, auf die im Folgenden noch eingegangen wird. Eine Ausnahme galt und gilt für Photovoltaik-Dach-anlagen, die zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind: Unter bestimmten Vor-aussetzungen können Anlagenbetreiber hier auch für den selbst verbrauchten oder an Dritte in unmittelbarer räumli-cher Nähe gelieferten Strom einen reduzierten Vergütungs-anspruch gegen den Netzbetreiber geltend machen (§ 33 Abs. 2 EEG 2009). Dies ist aber weder auf andere Photovol-taikanlagen noch auf sonstige Erzeugungsarten im Rahmen des EEG, insbesondere auf Biogas- oder Klärgas-BHKW, übertragbar.

Neben der Voll- oder Überschusseinspeisung bietet das EEG die Möglichkeit der Direktvermarktung. Die §§ 33a ff. EEG 2012 halten hierfür umfassende Regularien vor, die im Fall einer Direktvermarktung einzuhalten sind. Bei der Direktvermarktung liefert der Anlagenbetreiber den Strom nicht an den vorgelagerten Netzbetreiber, sondern veräußert ihn auf eigene Rechnung an Dritte, sei es an der Strombörse

oder über ein direktes Lieferverhältnis. Häufig werden Direktvermarktungsvorgänge über Direktvermarktungs-unternehmen, die als Dienstleister bzw. Energiehändler auf-treten und die weitere Veräußerung des Stroms übernehmen, abgewickelt. Zu unterscheiden sind dabei die Direktver-marktung zur Erlangung der Marktprämie, die Direktver-marktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage (sog. Grünstromprivileg) und die sonstige Direktvermark-tung, wobei die beiden letzteren Formen in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.

Im erstgenannten, weitaus häufigeren Anwendungs-fall kann der Anlagenbetreiber für den direkt vermarkteten Strom eine Marktprämie einschließlich einer Management-prämie vom Netzbetreiber verlangen, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem EEG-Vergütungsanspruch und einem energieträgerspezifischen Referenzmarktwert richtet. Beim Grünstromprivileg kann das Energieversorgungsunter-nehmen bei Einhaltung eines entsprechenden Erzeugungs-portfolios aus Erneuerbare Energien eine um 2,0 Ct./kWh verringerte EEG-Umlage den Letztverbrauchern anbieten. Die sonstige Direktvermarktung ist als Auffangtatbestand zu verstehen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der vorgenannten Förderungen nicht erfüllt werden. Zwingend für alle vorgenannten Direktvermarktungsformen im Sinne des § 33b EEG 2012 ist jedoch, dass der Strom durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird und nicht in räumlicher Nähe zur Erzeugung verbraucht werden. Inso-weit finden die vorgenannten Fördermechanismen zumeist auf dezentrale Energiekonzepte innerhalb der räumlichen Nähe gerade keine Anwendung.

Je nachdem wie viel Strom im Rahmen des Eigenver-brauchs an Letztverbraucher geliefert werden, hängt die Wirtschaftlichkeit einer Erzeugungsanlage auch davon ab, dass diese Überschussmengen nach dem EEG vergütet werden. Hierzu wird in der Literatur vertreten, dass auch gerade eine anteilige Direktvermarktung möglich sei. Bei einer anteiligen Direktvermarktung gibt der Anlagenbetrei-ber gegenüber dem Netzbetreiber jeweils monatlich vorab an, welchen Anteil seines Stromes er selbst vermarktet und welcher durch den Netzbetreiber in den Wälzungsmechanis-mus des EEG eingestellt wird. Sofern jedoch angegebenen Stromanteile nicht jederzeit, d. h. in jeder viertel Stunde ein-gehalten werden (Lehnert 2012, S. 4 (7)), entfällt der Ver-gütungsanspruch nach dem EEG als auch die Marktprämie. Diese Lösung ist daher gerade für kleinere Erzeugungsanla-gen und dezentrale Konzepte kaum umsetzbar.

b Vergütung und Eigenverbrauch nach KWKG

Die Vergütungsstruktur für Strom aus KWK-Anlagen, der in das Netz eingespeist wird, geht demgegenüber nicht von gesetzlichen Mindestvergütungssätzen aus, sondern orientiert sich stärker am Marktpreis des Stroms. Für den

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Anlage erzeugten Strom selbst zu verbrauchen und nur den Überschussstrom einzuspeisen, anstatt den gesamten Strom vollständig zu EEG- oder KWKG-Konditionen einzuspei-sen und den eigenen Strombedarf aus dem öffentlichen Netz zu decken.

a Strompreisbestandteile

Die von einem durchschnittlichen Endkunden zu zahlenden Entgelte für Strom, der aus dem öffentlichen Netz entnom-men wird, setzen sich aus einer Vielzahl von Bestandteilen zusammen. Die eigentliche Strombeschaffung (einschließ-lich Vertrieb und Service) macht dabei nur einen Anteil von etwa 25 % aus. Hinzu kommen Netzentgelte, die Strom- und Umsatzsteuer sowie verschiedene Umlagen und Abgaben. Zu nennen sind hier Konzessionsabgaben, die EEG-Um-lage, die KWKG-Umlage, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17 Abs. 2a EnWG sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AbLaV.

Modelle zur dezentralen Energieerzeugung, insbeson-dere im Rahmen der Eigenstromerzeugung und der Direkt-belieferung von Dritten, können im Einzelfall wirtschaftlich davon profitieren, dass einzelne oder mehrere dieser Strom-preisbestandteile nicht anfallen. Da sich solche Modelle der Eigenstromerzeugung häufig außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung abspielen, werden auf den selbst verbrauchten Strom beispielsweise keine Netzentgelte und Konzessionsabgaben. Es wird jedoch zumeist ein Redun-danzanschluss vorgehalten werden, sodass für diesen auch die entsprechenden Netzentgelte zu entrichten sind. Aber auch von der Zahlung der EEG-Umlage oder der Strom-steuer kann der Anlagenbetreiber beim Eigenverbrauch befreit sein. Die nachfolgende Darstellung soll einen kur-zen Überblick hierüber verschaffen, ersetzt jedoch nicht die standortbezogene rechtliche Prüfung.

b Befreiung von der EEG-Umlage

Verpflichtet zur Zahlung der EEG-Umlage sind gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern. Diese geben – auch wenn gesetzlich nicht unmittelbar vorgesehen – die EEG-Umlage an ihre Stromkunden weiter. Die EEG-Umlage beträgt im laufenden Jahr 2013 bereits 5,28 Ct./kWh, für 2014 wird derzeit ein Anstieg auf bis zu 6,4 Ct./kWh pro-gnostiziert. Dies ist bei der Strompreiszusammensetzung eine nicht ganz unbeachtliche Größe, so dass solche Eigen-erzeugungsmodelle derzeit sehr attraktiv sind, in denen die EEG-Umlage nicht anfällt.

Ausgangspunkt für eine Befreiung von der EEG-Um-lage gerade bei dezentralen Projekten ist § 37 Abs. 3 EEG 2012. Hiernach ist für selbst verbrauchten Strom dann keine

KWK-Zuschlag ist nicht relevant, ob ein fossiler oder rege-nerativer Energieträger eingesetzt wird, da allein der Erzeu-gungsprozess für die Förderung von Bedeutung ist. Der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers besteht gemäß § 4 Abs. 3 KWKG 2012 im Wesentlichen aus zwei Kompo-nenten, dem zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinbarten Strompreis sowie dem KWK-Zuschlag. Der KWK-Zuschlag ist dabei eine Fixgröße, wobei die Höhe des Zuschlags und die Dauer der Zuschlagszahlung abhängig von Art, elektrische Leistung und Inbetriebnahmezeitpunkt der KWK-Anlage sind. Die zweite Komponente, den Strom-preis, können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber frei ver-einbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, was in der Praxis der weitaus häufigere Fall ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 KWKG 2012 der übliche Preis zuzüg-lich der vermiedenen Netznutzungsentgelte zugrunde zu legen. Als üblicher Preis gilt insoweit für KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 2 MW der durchschnitt-liche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX im jeweils vorangegangenen Quartal (2. Quartal 2013: 3,26 ct/kWh). Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Stromnetzentgeltver-ordnung (kurz: StromNEV) zu entrichtenden vermiedenen Netzentgelte für dezentrale Erzeugungsanlagen, die einen Ausgleich für ansonsten aus den höheren Spannungsebenen notwendigen Durchleitung und damit zusammenhängenden Kosten bilden, variieren von Netzbetreiber zu Netzbetreiber.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied des KWKG zum EEG besteht zudem darin, dass der Eigenverbrauch von erzeugtem KWK-Strom explizit gefördert wird. Gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2012 hat der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber auch für solchen Strom einen Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Damit wird auch Strom, den der Anlagenbetreiber selbst verbraucht oder den er außerhalb des öffentlichen Netzes an Dritte (z. B. Mieter) liefert, mit dem KWK-Zuschlag vergütet. Eine dem EEG vergleichbare Andienungspflicht des Anlagenbetreibers besteht gerade nicht.

2 Wirtschaftliche Vorteile der Eigenstromerzeugung und der Direktbelieferung

Infolge der steigenden Endkundenstrompreise werden neben den klassischen Vertriebswegen von EEG- und KWK-Strom auch Modelle der Eigenstromerzeugung und der Direktbe-lieferung von Dritten zunehmend wirtschaftlich attraktiv. Dies resultiert daraus, dass beim Eigenverbrauch von Strom durch den Anlagenbetreiber und teilweise auch bei der Belieferung von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe bestimmte Strompreisbestandteile nicht anfallen. Infolge dessen kann es für den Anlagenbetreiber im Einzelfall wirt-schaftlich interessanter sein, den in seiner EEG- oder KWK-

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Falle einer solchen Durchleitung – im räumlichen Zusam-menhang zur Anlage verbraucht wird. Unschädlich ist danach die Durchleitung des Stroms durch Kundenanlagen, geschlossenen Verteilnetzen oder die Nutzung von Direkt-leitungen zur Versorgung des Letztverbrauchers. Wann im Falle einer Durchleitung durch das Netz für die allgemeine Versorgung noch ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist, muss anhand aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vor-schrift in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG auszulegen sein. Der Bundesfinanzhof hat hierzu bei-spielsweise entschieden, dass die räumliche Nähe bei einer Belieferung von Abnahmestellen innerhalb einer kleinen Gemeinde – im zu beurteilenden Fall handelte es sich um eine Entfernung von ca. 4,5 km – gegeben sein kann [Bun-desfinanzhof (2003)]. Ob und inwieweit diese Rechtspre-chung verallgemeinerungsfähig und auf § 37 Abs. 3 EEG 2012 übertragbar ist, ist derzeit nicht abschließend geklärt.

Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 EEG 2012 im Einzelfall vor, handelt es sich also um einen Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers außerhalb des öffentlichen Netzes oder im räumlichen Zusammenhang mit der Erzeugungs-anlage, fällt für diese Strommengen keine EEG-Umlage an. Der überschüssige Strom kann weiterhin auf der Grundlage des EEG oder des KWKG gegen die entsprechende Vergü-tung in das öffentliche Netz eingespeist werden. Attraktiv sind Eigenverbrauchsmodelle damit gerade für EEG-Er-zeugungsanlagen, die nur noch über eine verhältnismäßig geringe Einspeisevergütung verfügen, aber auch für KWK-Anlagen, bei denen zusätzlich zur Einsparung der EEG-Umlage noch der KWKG-Zuschlag für den Eigenverbrauch geltend gemacht werden kann (dazu unter d.).

Ausdrücklich muss indes darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem vorstehend Dargestellten nur um den status quo handelt, der auch in vielfacher Weise rechtlich umstritten ist. In den vergangenen Monaten und Jahren wur-den unterschiedlichste, teilweise recht zweifelhafte Modelle der Eigenstromversorgung entwickelt, angefangen von der Zurverfügungstellung von Kraftwerksscheiben bis hin zur Lieferung von Nutzenergie (insbesondere Licht). Insge-samt hat die Eigenstromversorgung deutlich zugenommen, mit der Folge, dass nach und nach immer größere Strom-mengen außerhalb des EEG-Umlage-Systems verbraucht werden. Dies ist angesichts der sprunghaft steigenden Höhe der EEG-Umlage auch in den Focus der Öffentlichkeit gerückt. Inzwischen wird politisch diskutiert, das Eigen-stromprivileg gänzlich abzuschaffen, um die – als Kosten der Energiewende verstandene – EEG-Umlage wieder auf mehr Schultern zu verteilen. Die gesetzgeberischen Ent-wicklungen in diesem Bereich können daher nur abgewartet werden und es ist auch darauf zu achten, ob bereits dezen-trale Konzepte Vertrauensschutz genießen. Auf jeden Fall

EEG-Umlage zu entrichten, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und der Strom entweder 1) nicht durch ein Netz der allgemei-nen Versorgung durchgeleitet wird oder 2) der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. Wichtig ist, dass es sich hierbei um einen „echten“ Eigenverbrauch handeln muss, mit anderen Wor-ten Personenidentität zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromverbraucher erforderlich ist. Sobald ein Liefer-vorgang zwischen zwei unterschiedlichen Rechtssubjekten erfolgt, ist der Anwendungsbereich von § 37 Abs. 3 EEG 2012 nicht eröffnet. Nicht zwingend ist dabei, dass der Anlagenbetreiber gleichzeitig der Eigentümer der Erzeu-gungsanlage ist. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt (z. B. Brennstoffbeschaffungsrisiko, Ausfallrisiko, Repa-raturen). Auch der Mieter bzw. Pächter einer EEG- oder KWKG-Anlage, der diese auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betreibt und den darin erzeugten Strom selbst ver-braucht, kann demnach in den Genuss der Befreiung von der EEG-Umlage kommen. Nicht zwingend müssen alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erzeugungs-anlage durch den Mieter bzw. Pächter selbst vorgenommen werden, sondern er kann sich Dritter bedienen (bspw. kauf-männische oder/und technische Betriebsführung) (Klemm 2013, 1 f.). Es ist jedoch stets darauf zu achten und ggf. rechtlich sicherzustellen, dass das wirtschaftliche Risiko des Betriebs der Anlage beim Anlagenbetreiber und Letzt-verbraucher verbleibt.

Schwieriger wird die Rechtslage bei der Beteiligung von Personenmehrheiten. So kann beispielsweise in der Woh-nungswirtschaft der Betrieb eines Blockheizkraftwerks auf EEG- oder KWKG-Basis zur Wärmeversorgung der Mie-ter wirtschaftlich sinnvoll sein. Beliefert der Vermieter als Anlagenbetreiber seine Mieter zusätzlich mit Strom, fehlt es jedoch insoweit an einer Personenidentität zwischen Anla-genbetreiber und Verbraucher, so dass die EEG-Umlage in dieser Konstellation zu entrichten ist. Um in derartigen Mehrpersonenkonstellationen in den Genuss des Eigen-stromprivilegs kommen zu können, können beispielsweise Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden. Diese müssen dann als Anlagenbetreiber fungieren, also das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs gemeinschaftlich tragen, und gleich-zeitig den Strom selbst verbrauchen. Die Details sind hier in weiten Teilen noch ungeklärt. Insbesondere ist rechtlich umstritten, ob der Verbrauch des Gesellschafters auch jeder-zeit, d. h. wiederum in jeder viertel Stunde, dem Gesell-schaftsanteil an der GbR entsprechen muss. Es empfiehlt sich in derartigen Konstellationen daher stets, vorab recht-liche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Strom entweder nicht durch das öffentliche Netz durchgeleitet oder – im

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egal ob der Strom gegen Zahlung des vereinbarten Preises eingespeist, selbst verbraucht oder außerhalb des öffent-lichen Netzes an einen Dritten geliefert wurde. Dass dies die Attraktivität des Eigenverbrauchs von selbst erzeugtem Strom neben dem Wegfall der EEG-Umlage und ggf. der Stromsteuer zusätzlich steigert, liegt auf der Hand.

Auf den ersten Blick profitieren von dieser Regelung zunächst nur Anlagen, die unter dem Regelungsregime des KWKG betrieben werden, also vor allem fossil befeuerte KWK-Anlagen. In der Rechtslehre wird jedoch jüngst ver-stärkt diskutiert, ob der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3a KWKG 2012 damit erschöpft ist oder ob nicht auch EEG-Anlagen hinsichtlich des vom Anlagenbetreiber selbst ver-brauchten Stromanteils in den Genuss des KWK-Zuschlags kommen können (Rauch 2011, S. 133). Diesem sog. Strom-mengensplitting liegt die Überlegung zugrunde, dass mit Erneuerbaren Energien betriebene KWK-Anlagen (z. B. BHKW auf der Basis von Biogas, Biomethan oder Klärgas) für den eigenverbrauchten Strom den Zuschlag nach § 4 Abs. 3a KWKG 2012 geltend machen und den überschüssi-gen Strom zu den gesetzlich festgelegten Mindestvergütun-gen des EEG in das Netz des vorgelagerten Netzbetreibers einspeisen können. Ob dies rechtlich möglich ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. Es spricht jedoch einiges dafür. Zwar fällt nach § 2 Satz 2 KWKG 2012 KWK-Strom, der nach § 16 EEG vergütet oder im Rahmen des EEG direktver-marktet wird, nicht in den Anwendungsbereich des KWK-Gesetzes. Dem Wortlaut nach muss dies aber so verstanden werden, dass für die Anwendbarkeit des KWK-Gesetzes nicht die Anlage als solches und deren Vergütungsregime in den Blick zu nehmen ist, sondern wie es der Wortlaut andeutet vielmehr die konkret zu beurteilende KWK-Strom-menge. Soweit Strom aus KWK-Anlagen, die mit Erneuer-baren Energien betrieben werden, selbst verbraucht wird, besteht jedoch gerade kein Vergütungsanspruch nach EEG, so dass die Anwendung des KWKG nicht nach § 2 Satz 2 KWKG 2012 ausgeschlossen ist.

Da auch ausschließlich Vergütung des Stromes Anknüp-fungspunkt für einen Ausschluss einer Doppelförderung ist, können neben dem KWKG-Zuschlag auch die Förderung für Kälte- oder Wärmespeicher bzw. – netze in Anspruch genommen werden. Für die Inanspruchnahme der beiden Förderungen ist jedoch zwingend erforderlich, dass die jeweiligen Voraussetzungen auch durch die Erzeugungsan-lage erfüllt sind. Jedoch ist es beispielsweise für die För-derung eines Wärmenetzes unter Umständen unschädlich, wenn zeitgleich eine Stromleitung zur direkten Belieferung des Letztverbraucher bzw. Anlagenbetreibers verlegt wird. Auf diese Weise könnten gerade in der Nähe zur Biogasan-lage befindliche Wärmenutzer zugleich mit günstigem und regenerativem Strom versorgt werden.

Das Strommengensplitting wird bisher nur vereinzelt praktiziert, so dass die Entwicklung in diesem Bereich

sollten entsprechende Lieferverträge so gestrickt sein, dass auf Gesetzesnovellen reagiert werden kann.

c Befreiung von der Stromsteuer

Ein weiterer finanzieller Vorteil des Eigenverbrauchs von Strom gegenüber dem Bezug von Strom aus dem öffent-lichen Netz kann sich aus einem Wegfall der Stromsteuer in Höhe von 2,05 Ct./kWh ergeben. Grundsätzlich fällt die Stromsteuer bei jeder Entnahme des Stromes durch den Letztverbraucher zulasten des Versorgers an. Dies gilt jedoch ebenso für Strom, der zum Eigenverbrauch entnom-men wird, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StromStG ist solcher Strom von der Stromsteuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleis-tung von bis zu 2 MW erzeugt und vom Anlagenbetreiber als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird. Soweit die jeweilige Erzeugungsanlage die genannte Leistungsgrenze nicht überschreitet, umfasst dieser Befreiungstatbestand im Wesentlichen den auch im Rahmen der EEG-Umlage pri-vilegierten Eigenverbrauch. Die Befreiung von der EEG-Umlage und von der Stromsteuer fallen daher in der Praxis häufig zusammen, was nicht zuletzt die wirtschaftliche Attraktivität von Eigenstrommodellen ausmacht.

Aber auch bei Lieferverhältnissen aus dezentralen Stromerzeugungsanlagen – außerhalb der Eigenversorgung – kann eine Steuerbefreiung greifen, etwa dann, wenn der Strom aus einer Anlage mit einer elektrischen Nennleis-tung bis zu 2 MW stammt und vom Anlagenbetreiber an einen Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage geleistet wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) StromStG). Schließlich ist auch Strom aus Erneuerbaren Energieträgern unabhängig von Leistungsgrenzen stromsteuerbefreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus Erneuerba-ren Energien gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Dies dürfte besonders für größere EEG-Anlagen über 2 MW interessant sein, soweit ein Eigenverbrauch oder eine Belie-ferung Dritter über eine Direktleitung oder durch eine Kun-denanlage erfolgt.

d KWKG-Zuschlag für eigenverbrauchten Strom

Einen zusätzlichen Anreiz für die dezentrale Energieerzeu-gung und den Eigenverbrauch von Strom bietet schließlich auch das KWK-Gesetz. Gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2012 ist der Netzbetreiber zur Zahlung des KWK-Zuschlags auch dann verpflichtet, wenn der Strom nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Mit ande-ren Worten: Für jede erzeugte Kilowattstunde Strom aus einer KWK-Anlage fällt der Zuschlag – je nach Leistung der Anlage zwischen 1,8 ct/kWh und 5,41 ct/kWh – an,

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Erneuerbaren Energien kaum noch lohnen dürfte. In jedem Fall bedarf es standortangepasster Modelle und einer fun-dierten juristischen Begleitung, insbesondere bei der Ausge-staltung von Verträgen, um die wirtschaftlichen Potenziale der dezentralen Energieerzeugung optimal zu nutzen.

Literatur

Bundesfinanzhof (2003) Urteil vom 20.04.2003 – Az.: VII R 44/03, BeckRS 2004, 24001771

Hahn C, Naumann D (2011) Eigenvermarktung und Selbstverbrauch durch Dritte nach EEG – Praktische und rechtliche Fragen der Ver-äußerung selbsterzeugten Solarstroms. ZUR 2011, S. 571 ff

Klemm A (2013) EEG-Umlage und Eigenstromprivileg – Eine recht-liche Analyse des Pacht- und Betriebsführungsmodells, ree 2013, S. 1 ff

Lehnert W (2012) Markt- und Systemintegration der Erneuerbaren-Energien: Eine rechtliche Analyse der Regeln zur Direktvermark-tung, ZUR 2012, S. 4 ff

Rauch K (2011) Möglichkeiten und Grenzen des Strommengensplit-tings nach EEG und KWK-Gesetz, ree 2011, S. 133 f

zunächst abzuwarten bleibt. Gerade für die Biomasse-KWK bietet dieses Modell jedoch interessante Anreize, zuneh-mend auf eine dezentrale Energieerzeugung mit Eigenver-brauch umzustellen, anstatt die gesamte erzeugte Energie einzuspeisen und den Strombedarf aus dem öffentlichen Netz zu beziehen.

3 Fazit

Zu konstatieren ist, dass der Eigenverbrauch von dezentral erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien derzeit eine sinnvolle Alternative zur Volleinspeisung oder Direktver-marktung nach EEG sein kann. Ob und inwieweit der Eigen-verbrauch auch in der Zukunft wirtschaftlich darstellbar bleibt, hängt jedoch stark von gleichbleibenden rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Hier besteht vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussionen viel Unsicherheit im Markt. Gerade der Wegfall oder die Einschränkung der EEG-Umlage-Befreiung für Eigenverbrauchskonstellatio-nen ist derzeit im Gespräch, was künftig dazu führen könnte, dass sich der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom aus